Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2018 1 - Infodienst Landwirtschaft

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Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2018 1 - Infodienst Landwirtschaft
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   Erläuterungen und
  Ausfüllhinweise zum
Gemeinsamen Antrag 2018
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Weitere Informationen erhalten Sie

zu den Rechtsgrundlagen und zu Formularen bzw. Vordrucken zum Gemeinsamen Antrag unter
 http://www.ga.landwirtschaft-bw.de

über FIONA (Flächeninformationen und Online-Antrag)
 http://www.fiona-antrag.de

bei der unteren Landwirtschaftsbehörde innerhalb Ihres zuständigen Landratsamtes
 http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de

bei den Regierungspräsidien – Abteilung 3 Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
 http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de

bei der Naturschutzverwaltung, insbesondere zur Landschaftspflegerichtlinie und zu bestimmten FAKT-Maßnahmen
 http://www.naturschutz.landbw.de

bei der Forstverwaltung, insbesondere zur Umweltzulage Wald und zur Einkommensverlustprämie
 http://www.forstbw.de

bei der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) hinsichtlich Ihrer Zahlungsansprüche
 http://www.zi-daten.de

bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Zusammensetzung der Zahlungsbeträge, die gemäß EU-Recht und dem
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz im Internet veröffentlicht werden
 http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de

in der BMEL-Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ mit Überblick über die EU-Agrarreform 2015
und die Ausgestaltung der verschiedenen neuen Direktzahlungsregelungen
 https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Agrarpolitik/Broschueren+zur+Agrarpolitik

über den Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum 2014-2020 (MEPL III)
 http://www.mepl.landwirtschaft-bw.de

Herausgeber:    Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR)
                Kernerplatz 10
                70182 Stuttgart
                http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de

Text:           MLR
Druck-Nr.:      01-2018-25
Druck:          Bonifatius-GmbH, 33100 Paderborn

                        Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums:
                        Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete im Rahmen folgender Maßnah-
                        men: Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT),
                        Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL), Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und
                        Umweltzulage Wald (UZW).
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        Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum
               Gemeinsamen Antrag 2018
Grundsätzliches zur Antragstellung                                                                                    2
I.      Stammdaten und Allgemeine Angaben                                                                             3
II.     Flächenangaben                                                                                                6
        II.1    Grafische Angaben von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen                  6
        II.2    Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV)                                                                     8
        II.3    Landschaftselemente                                                                                  16
        II.4    Länderübergreifende grafische Antragstellung                                                         17
        II.5    Zusätzliche Informationen zur Dauergrünlandentstehung                                                18
III.    Direktzahlungen (DZ) gemäß Titel III und V der Verordnung (EU) Nr. 130/2013                                  19
        III.1   Allgemeine Hinweise                                                                                  19
        III.2   Aktivierung von Zahlungsansprüchen                                                                   22
        III.3   Basis- und Greeningprämie                                                                            24
        III.4   Umverteilungsprämie (UVP)                                                                            25
        III.5   Junglandwirteprämie                                                                                  26
        III.6   Kleinerzeugerregelung                                                                                27
        III.7   Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve                                     28
        III.8   Übertragung von Zahlungsansprüchen                                                                   30
IV.     Angaben zum Hopfenanbau                                                                                      32
V.      Flächenmaßnahmen im Rahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Baden-               32
        Württemberg (MEPL III)
        V.1     Fördervoraussetzungen, Auflagen/Verpflichtungen und ergänzende Hinweise zum Förderprogramm für Ag-   34
                rarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
        V.2     Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL)                                                                53
        V.3     Landschaftspflegerichtlinie (LPR)                                                                    54
        V.4.    Umweltzulage (UZW)                                                                                   55
VI.     Auszahlungsantrag im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UUG)                         56
VII.    Cross Compliance Verpflichtung im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (WBF)            57
VIII.   Pheromonförderung im Weinbau (PHW)                                                                           58
IX.     Förderung Handarbeitsweinbau - (HWB)                                                                         59
X.      Förderprogramm für Dauergrünlandsteillagen ab 25 % Hangneigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 -      60
        Steillagenförderung Dauergrünland - (SLG)
XI.     Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO                                    63
XII.    Einkommensverlustprämie (EVP)                                                                                65
XIII. Sanktionen                                                                                                     66
        XIII.1 Sanktionen bei den Direktzahlungen und flächen- und tierbezogenen Maßnahmen des MEPL                  66
        XIII.2 Sanktionen bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen                                     69
XIV.    Cross Compliance (Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen des MEPL sowie des Weinbaus)       69
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 +   Grundsätzliches zur Antragstellung
FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) ist seit                 Antragsberechtigt sind in der Regel – je nach Maßnahme –
dem Jahr 2015 das einzige Verfahren zur Antragstellung.               landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbaubetreibende
Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner           und/oder gärtnerische Unternehmen. Für alle von einer an-
Maßnahmen. Die Daten und Erklärungen des Gemeinsa-                    tragstellenden natürlichen oder juristischen Person bewirt-
men Antrags 2018 müssen Sie deswegen in elektronischer                schafteten Betriebe darf insgesamt nur ein Gemeinsamer An-
Form über FIONA (www.fiona-antrag.de) an die Landwirt-                trag in Baden-Württemberg gestellt werden. Anträge auf EU-
schaftsverwaltung übermitteln.                                        Direktzahlungen dürfen für alle Unternehmensflächen in
Sie beantragen Förder- und Ausgleichsmaßnahmen des Ge-                Deutschland zusammen nur bei der einen zuständigen Landes-
meinsamen Antrags über FIONA, indem Sie                               stelle (s.u.) gestellt werden. Das gilt auch für Unternehmen, an
o die Stammdaten (Name, Anschrift, Rechtsform u.a.) prüfen            denen mehrere Personen beteiligt sind, unabhängig von deren
    und ggf. bearbeiten,                                              Rechtsform (Personengesellschaften, e.G. usw.).
o unter Antragsdaten  Allgemeine Daten die erfor-                    Bei Unternehmensteilungen dürfen nur dann getrennte Ge-
    derlichen Daten angeben,                                          meinsame Anträge gestellt werden, wenn die Nachfolgeunter-
o unter Antragsdaten  Auswahl Maßnahmen die je-
                                                                      nehmen steuerrechtlich als selbständige Unternehmen mit ge-
    weiligen Maßnahmen (z.B. DZ, FAKT, AZL etc.) auswäh-
                                                                      trennter Gewinnermittlung vom Finanzamt anerkannt sind und
    len, welche Sie beantragen möchten,
o unter Antragsdaten  Maßnahmen die erforderlichen                   jeweils von einer anderen antragstellenden Person bewirt-
    Detailangaben zu den Maßnahmen angeben, welche Sie be-            schaftet werden (siehe Stammdaten Abschnitt ST des Antrags).
    antragen möchten,                                                 Ab dem Antragsjahr 2018 sind auch Ihre Flächen, die Sie ggf. in
o Ihre Flächen (Schläge, Teilschläge) im FIONA-GIS ein-               anderen Bundesländern bewirtschaften, zwingend grafisch an-
    zeichnen und die weiteren erforderlichen Angaben hierzu           zugeben (rechtliche Grundlage: Umsetzung der Verordnung
    im Flurstücksverzeichnis eintragen,                               (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung
o die Daten über FIONA übermitteln und                                (EU) Nr. 809/2014). Für Ihre Flächen in anderen Bundeslän-
o den ausgedruckten „Komprimierten Gemeinsamen An-                    dern steht Ihnen die grafische Antragssoftware des jeweiligen
    trag“ unterschreiben und fristgerecht beim zuständigen            Bundeslandes zur Verfügung (weitere Informationen siehe Ka-
    Landratsamt, untere Landwirtschaftsbehörde, einrei-               pitel 2.4)
    chen. Je nach beantragter Maßnahme können noch weitere
                                                                      Bitte beachten Sie, dass jede Änderungs- oder Nachmeldung
    Anlagen erforderlich sein. Eintragungen und Unterschrift
                                                                      von Flächen zwingend grafisch erfolgen muss, soweit durch
    müssen mit dokumentenechten Stiften vorgenommen wer-
    den (kein Bleistift).                                             Schlagaufteilung neue Schlaggeometrien notwendig sind. Eine
                                                                      Nachreichung auf Papier ist ausgeschlossen.
Die Einreichungs-/Ausschlussfrist bei Ihrem zuständigen
Landratsamt für alle im Gemeinsamen Antrag zusammengefass-            Auskünfte gibt Ihnen Ihre zuständige untere Landwirtschafts-
                                                                      behörde im Landratsamt. Zuständig ist das Landratsamt, in
ten Förder- und Ausgleichsverfahren ist der
                                                                      dessen Dienstbezirk sich der Unternehmenssitz (bei Einzelun-
                       15. Mai 2018.
Eine verspätete Abgabe führt zu Abzügen bzw. zur Ablehnung.           ternehmen i.d.R. der Wohnsitz der antragstellenden Person)
                                                                      und der Betrieb befinden. Befindet sich der Unternehmenssitz
Bei Einreichung der einzelnen Anträge im Rahmen des Ge-
                                                                      nicht am Standort des Betriebs, ist das Landratsamt zuständig,
meinsamen Antrags in der Zeit vom 16. Mai bis zum 11. Juni
2018 erfolgt eine Kürzung der Beihilfe der mit diesem Gemein-         in dessen Dienstbezirk der Betrieb liegt, also die Bewirtschaf-
                                                                      tung tatsächlich erfolgt. Bei Unternehmen mit mehreren Be-
samen Antrag beantragten Ausgleichsleistungen. Bei Einrei-
                                                                      trieben in Baden-Württemberg, für die ein Gemeinsamer An-
chung nach dem 11. Juni 2018 (ab dem 12. Juni 2018) wird der
Gemeinsame Antrag als verfristet abgelehnt. Entsprechendes            trag gestellt wird, ist das Landratsamt am Unternehmenssitz zu-
                                                                      ständig. In Fällen, in denen entweder der Wohnsitz oder der
gilt für jeden einzelnen Beihilfeantrag den Sie, nach Einrei-
                                                                      Betrieb der antragstellenden Person nicht in Baden-
chung des Gemeinsamen Antrags, nach dem 15. Mai 2018
nachmelden (siehe Kapitel XIII Sanktionen). Beachten Sie,             Württemberg liegen, gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und
                                                                      3 der InVeKoS-Verordnung. Danach ist grundsätzlich der Ort
dass bei der Landesmaßnahme „Pheromonförderung im Wein-
                                                                      der steuerlichen Veranlagung bzw. bei Körperschaften, Perso-
bau“ und bei der „Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
flächen“ der 15. Mai 2018 als Ausschlussfrist gilt.                   nenvereinigungen oder Vermögensmassen der Ort der Ge-
                                                                      schäftsleitung maßgeblich. Mit Zustimmung der antragstellen-
Abweichende Regelungen gelten für die SchALVO. Der Antrag
                                                                      den Person und im Einvernehmen mit der grundsätzlich zu-
kann bei Inkrafttreten einer neuen Schutzgebietsverordnung
nach dem 31. März eines Jahres bis zum 31. Dezember des je-           ständigen Behörde, kann die Behörde am Ort des Betriebs die
                                                                      Zuständigkeit übernehmen. Soweit ein SchALVO- oder FAKT-
weiligen Jahres nachgereicht werden.
                                                                      Antrag gestellt wird und der Unternehmenssitz außerhalb Ba-
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass im Falle der Pheromon-
förderung im Weinbau (siehe Kapitel VIII - Pheromonförde-             den-Württembergs liegt, gilt Folgendes: Zuständig ist das Land-
                                                                      ratsamt, in dessen Bezirk der überwiegende Teil der land- und
rung im Weinbau) zwingend zu berücksichtigen ist, dass der
                                                                      forstwirtschaftlichen Flächen liegt, die von der antragstellenden
Gemeinsame Antrag vor Durchführung der Maßnahme zu
stellen ist.                                                          Person/dem antragstellenden Unternehmen in Baden-
                                                                      Württemberg bewirtschaftetet werden.
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 I.        Stammdaten und Allgemeine Angaben
           Stammdaten (ST) und Gemeinsamer Antrag  Auswahl Maßnahmen (G)  Allgemeine Daten (A)

I.1 Stammdaten (ST)                                                       Rechtsform ST2
Für jede antragstellende Person/Unternehmen werden so-                    In diesem Abschnitt wird Ihnen die von der Verwaltung für Ih-
genannte Stammdaten erhoben. Die bei der Landwirt-                        ren Betrieb gespeicherte Unternehmens-/Rechtsform angezeigt.
schaftsverwaltung gespeicherten Daten werden Ihnen in                     Sollten sich hier Änderungen ergeben haben, teilen Sie die
FIONA angezeigt und sind Grundlage des Förderantrags.                     neue Unternehmens-/Rechtsform bitte über das Formular „Be-
Überprüfen und ergänzen Sie ggf. diese Daten. Alle Förder-                triebliche Veränderungen“ der zuständigen unteren Landwirt-
und Ausgleichsmaßnahmen die aus dem EGFL und dem ELER                     schaftsbehörde schriftlich mit. Eine Antragstellung in FIONA
finanziert werden, greifen auf diese Daten zurück, so z.B. auch           ist erst zulässig, wenn diese Änderungen in der Unter-
investive Maßnahmen.                                                      nehmensdatei der Verwaltung eingetragen sind und Sie ggf. ei-
Ändern sich die von Ihnen angegebenen Stammdaten, nach-                   ne neue Unternehmensnummer erhalten haben (s.o.).
dem Sie den Gemeinsamen Antrag eingereicht haben, teilen                  ST4 Tierhaltung in weiteren Betriebsstätten mit eigener
Sie bitte diese Änderungen zusammen mit den entsprechenden                HIT-Nr. Bei der Haltung von Tieren in mehreren Betriebsstät-
Nachweisen unverzüglich schriftlich der zuständigen unteren               ten mit weiteren Registriernummern in HIT sind bei ST4 für
Landwirtschaftsbehörde mit.                                               jede weitere HIT-Registriernummer das Bundesland, die weite-
Zur Abwicklung des Gemeinsamen Antrags ist es unerlässlich,               re HIT-Registriernummer sowie die Postleitzahl und der Ort
dass Ihnen eine Unternehmensnummer (Registrier- bzw. Be-                  anzugeben.
triebs-Nr.) erteilt wird. Die Erteilung erfolgt durch die zu-             I.2 Auswahl Maßnahmen (G)
ständige untere Landwirtschaftsbehörde.                                   Unter G1 wählen Sie die Maßnahmen des Gemeinsamen An-
Betriebliche Veränderungen                                                trags aus, welche Sie beantragen möchten. Nachdem Sie die
Sofern ein Betriebsinhaberwechsel oder andere betriebliche                entsprechenden Maßnahmen gekennzeichnet und diese Seite
Veränderungen (Änderung der Rechts-/bzw. Unterneh-                        gespeichert haben, finden Sie unter Gemeinsamer Antrag 
mensform, Wohnorts- und Namensänderungen) vorliegen, ist                  Maßnahmen die Seiten für die Detailangaben der jeweiligen
eine Antragstellung unter der bisherigen Unternehmensnum-                 Maßnahmen.
mer bzw. mit den alten Stammdaten nicht zulässig (vgl. Ab-                Soweit Sie Tiere in Ihrem Unternehmen halten, wählen Sie bit-
schnitt ST6 in FIONA). Sie müssen zunächst diese betriebli-               te in Abschnitt G2 „ja“ aus.
chen Veränderungen mit geeigneten Nachweisen unter Ver-                   I.3 Allgemeine Angaben (A)
wendung des in FIONA verfügbaren Formulars „Betriebliche
                                                                          Die allgemeinen Angaben sind vollständig auszufüllen, sonst
Veränderungen“ bei Ihrer zuständigen unteren Landwirt-
                                                                          kann keine Bewilligung der beantragten Maßnahmen erfolgen.
schaftsbehörde schriftlich anzeigen. In der Regel teilt Ihnen die
                                                                          Die Angaben sind förderrelevant bzw. für die Überprüfung der
untere Landwirtschaftsbehörde nach den Änderungen der Da-
                                                                          anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) von Be-
ten eine neue Unternehmensnummer zu. Unter der neuen
                                                                          deutung.
Nummer bzw. mit den geänderten Stammdaten können Sie
nun einen Gemeinsamen Antrag über FIONA stellen.                          Angaben zu einer weiteren Antragstellung außerhalb Ba-
                                                                          den-Württembergs (A2)
Sonstige Änderungen, die keine Neuzuweisung der Unter-
nehmensnummer erforderlich machen, wie z.B. eine geänderte                Wenn Sie auch außerhalb Baden-Württembergs Anträge auf
Bankverbindung oder geänderte Angaben zur Betriebsstätte,                 eine durch die EU mitfinanzierte Förderung aus dem EGFL o-
teilen Sie der unteren Landwirtschaftsbehörde über die Kor-               der dem ELER stellen und Sie dort zusätzlich eine Betriebs-
rekturfelder der im Folgenden erläuterten Abschnitte ST bis               nummer erhalten haben, tragen Sie die Betriebsnummer, die
ST6 mit. Entsprechende Nachweise bei Änderung der Bank-                   zuständige Dienststelle sowie die beantragten Maßnahmen bit-
verbindung (z.B. Kopie Kontoauszug, Kopie EC-Karte) sind                  te hier ein.
dem „Komprimierten Gemeinsamen Antrag“ beizufügen.                        Angaben zum Ökologischen Landbau (A7)
Alle Förder- und Ausgleichsleistungen, die mit dem Ge-                    Soweit Sie im Rahmen des Kontrollsystems gemäß Art. 28 der
meinsamen Antrag beantragt werden, können nur über eine                   Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Öko-Verordnung) mit ei-
Bankverbindung ausgezahlt werden.                                         ner Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen haben,
Im Gemeinsamen Antrag ist im Abschnitt ST5 anzugeben, ob                  ist Ihnen von der Kontrollstelle eine Öko-Identifikations-
es sich bei der angegebenen Bankverbindung um das Ge-                     Nummer zugeteilt worden. Sofern Sie Direktzahlungen oder
schäftskonto handelt (§ 2 der Mitteilungsverordnung), siehe               die FAKT-Maßnahme D2 beantragen, geben Sie bitte diese
hierzu auch die Erklärung in FIONA Abschnitt E2, letzter Ab-              Öko-Identifikations-Nummer an.
satz. Bei dem Geschäftskonto handelt es sich um das Konto,                Tierhaltung (A8)
über das die geschäftlichen Ein- und Auszahlungen des Unter-              Die Angaben zur Tierhaltung sind für verschiedene Maßnah-
nehmens abgewickelt werden. Das Geschäftskonto kann bei                   men sowie für Cross Compliance relevant. In Abschnitt A8
Einzelunternehmen das Privatkonto des Betriebsinhabers sein.              werden die entsprechenden Eingabefelder eingeblendet, soweit
                                                                          Sie zuvor beim Abschnitt unter „Auswahl Maßnahmen“ in Ab-
-4-

schnitt G2 „ja“ ausgewählt haben. Tragen Sie alle von Ihnen              Recht umzusetzen. Die dafür nötige Rechtsänderung soll bis
gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere in der Spalte                  spätestens März 2018 abgeschlossen sein. Rechtssicherheit be-
„Durchschnittsbestand im Jahr 2018“ ein. Maßgebend ist der               steht erst mit Veröffentlichung der nationalen Änderungs-
Durchschnittsbestand (nicht: die Anzahl der erzeugten Tiere)             verordnung.
im Antragsjahr.                                                          Sollte Widererwarten die nationale Umsetzung nicht oder
Das im Unternehmen gehaltene Pensionsvieh müssen Sie hier-               nicht rechtzeitig erfolgen, sind Angaben im Zusammenhang mit
bei mit dem entsprechend der Haltungsdauer festgelegten Fak-             der sog. Negativliste auch noch im Antragsjahr 2018 für die be-
tor berechnen und eintragen. Bitte runden Sie den Durch-                 troffenen Antragsteller nötig.
schnittsbestand kaufmännisch auf ganze Zahlen.                           Angaben zu der aktiven Betriebsinhaberschaft (Abschnitt
Sofern im Antragsjahr absehbar ist, dass sich der angegebene             AA):
Durchschnittsbestand wesentlich ändert, ist diese Änderung               − Bis zur Veröffentlichung der Änderungsverordnung sind
dem Landratsamt schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung bezüg-              bei Beantragung über FIONA wie bisher die entsprechen-
lich dieser Mitteilungsverpflichtung finden Sie in Abschnitt A8,           den Angaben zu der aktiven Betriebsinhaberschaft von den
Ziffer 02. Förderleistungen bei einzelnen Maßnahmen des                    Antragstellern zu machen sowie ggf. Nachweise einzu-
FAKT und Ausgleichsleistungen aufgrund der SchALVO sind                    reichen. Da es im Vergleich zum letzten Antragsjahr 2017
nur möglich, soweit bestimmte, über die gesetzlichen Bestim-               zu keinen Änderungen gekommen ist, wird auf die Ausfüh-
mungen hinausgehende Viehbesatzgrenzen eingehalten wer-                    rungen zur aktiven Betriebsinhaberschaft in den Erläute-
den.                                                                       rungen und Hinweisen zum Gemeinsamen Antrag 2017
Zu Ihrer Information finden Sie die jeweils relevanten GV-                 verwiesen. Diese sind auch online im Infodienst der LEL
/RGV-Schlüssel in FIONA im Abschnitt A8.                                   verfügbar.
Für die Berechnung des Tierbesatzes bei der Prüfung der Ei-              − Es ist vorgesehen, dass mit bestehender Rechtssicherheit
genschaft „aktiver Betriebsinhaber“ gilt für Halterinnen und               die Antragssoftware „FIONA 2018“ zeitnah geändert wird,
Halter von Equiden ein abweichender GV-Schlüssel. Beachten                 so dass ab dann, die bisherigen verpflichtenden Angaben
Sie hierzu die Hinweise zum aktiven Betriebsinhaber unter                  nicht mehr nötig sein werden. D.h. ab diesem Zeitpunkt
Kapitel I.4 Aktive Betriebsinhaberschaft.                                  sind in FIONA zwar noch Masken/Felder (Abschnitt AA)
Wichtige Hinweise zur RGV- bzw. GV-Berechnung:                             sichtbar, diese müssen dann aber nicht mehr ausgefüllt
Für Rinder sind die Daten des Herkunftssicherungs- und In-                 werden. Der Antrag kann dann ohne Angaben zur aktiven
formationssystems für Tiere (HIT) im jeweils aktuellen An-                 Betriebssinhaberschaft (Abschnitt AA) unter AA abge-
tragsjahr Basis für die Berechnung des Tierbestandes bzw. der              schlossen werden. Sobald dies in der Antragssoftware um-
Viehbesatzdichte. Für andere Tierarten werden Ihre Angaben                 gesetzt ist, wird in FIONA ein entsprechender Hinweis
im Gemeinsamen Antrag, Abschnitt A8, zugrunde gelegt. Pla-                 ausgegeben.
nen Sie Ihren Viehbestand - bzw. beim FAKT eine evtl. not-               Hinweis: Auch für Antragsteller, die den Antrag in FIONA vor
wendige Abgabe von Wirtschaftsdünger - vorausschauend, ins-              Veröffentlichung der nationalen Umsetzung ausgefüllt und ggf.
besondere dann, wenn sich der Viehbesatz in Ihrem Unter-                 bereits den komprimierten Antrag abgegeben haben, entfällt
nehmen schon bisher in der Nähe förderrelevanter Viehbesatz-             die Nachweispflicht. D.h. die gemachten Angaben werden in
grenzen bzw. Schwellenwerte befand. Der durchschnittliche                diesem Fall von Seiten der Verwaltung nicht weiter geprüft.
RGV-Bestand für Rinder kann aus dem HIT abgerufen werden.                I.5 Junglandwirt (zu Abschnitt AJ)
Angaben zu Wirtschaftsdünger (A9)                                        Die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ ist zwingende
Das Volumen der Aufnahme bzw. Abgabe von Stallmist und                   Voraussetzung für folgende Maßnahmen:
Gülle (einschließlich Gärreste aus Biogasanlagen - Biogasgülle)          • Junglandwirteprämie (→ DZ4),
ist in m³ anzugeben. Für die GV-Berechnung ist nur der Dün-
                                                                         • Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen
ger aus tierischer Herkunft relevant.
                                                                           Reserve mit Rechtsgrundlage „Junglandwirtin/Jungland-
Gärreste aus Biogasanlagen und Biogasgärreste aus pflanzlichem             wirt“ (→ ZA1.2).
Substrat verändern die GV-Berechnung nicht. Daher ist bei
                                                                         Junglandwirtinnen/Junglandwirte im Sinne der Verordnung
Aufnahme oder Abgabe von Mischgärresten (tierisch und
                                                                         (EU) Nr. 1307/2013 sind Betriebsinhaber, die folgende Förder-
pflanzlich) der Anteil an nicht tierischer Herkunft in Prozent
                                                                         voraussetzungen erfüllen:
ohne Kommastelle anzugeben.
                                                                         • Das 41. Lebensjahr darf im Jahr der Erstbeantragung der
I.4 Aktive Betriebsinhaberschaft
                                                                           Basisprämie noch nicht vollendet werden.
Die am 13. Dezember 2017 von dem europäischen Parlament
                                                                         • Es muss eine erstmalige Niederlassung vorliegen. Erfolgte
und dem Rat verabschiedete Verordnung (EU) 2017/2393 be-
                                                                           schon einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine Niederlas-
inhaltet die Möglichkeit, dass die bisher erforderliche
                                                                           sung, handelt es sich nur um eine erneute Niederlassung.
Nachweise zu der aktiven Betriebsinhaberschaft im Zu-
                                                                           Die Bewertung als „erneute Niederlassung“ ist unabhängig
sammenhang mit der sog. Negativliste ab dem Antragsjahr
                                                                           von der Zeit, die zwischen erstmaliger und der erneuten
2018 ersatzlos entfallen können.
                                                                           Niederlassung liegt.
Es ist beabsichtigt, in Deutschland dieses in nationales
-5-

• Zwischen Erstniederlassung und der erstmaligen Beantra-                 gaben zur Eigenschaft „Junglandwirt“ im allgemeinen Teil un-
  gung der Basisprämie dürfen maximal 5 Jahre liegen. D. h.               ter → AJ zu machen.
  die Erstniederlassung darf nicht zu lange zurück liegen.                Kontrollfunktion in einer juristischen Person/Vereinigung na-
                                                                          türlicher Personen bedeutet, dass andere an dem Betrieb betei-
                                                                          ligte Personen keine Entscheidungen gegen die Person des
                                                                          Junglandwirts in Bezug auf Betriebsführung, Gewinn und das
                                                                          finanzielle Risiko treffen können. Die Junglandwirtin/der Jung-
                                                                          landwirt hat demnach entweder die alleinige diesbezügliche
                                                                          Kontrollfunktion oder zumindest ein Vetorecht. Ein Veto-
                                                                          recht liegt vor, wenn der Junglandwirt eine gemeinschaftliche
                                                                          Kontrolle mit einem oder mehreren Landwirten, die keine
                                                                          Junglandwirte sind, ausübt und dabei keine wesentlichen Ent-
                                                                          scheidungen gegen seinen Willen getroffen werden können.
                                                                          Der Abschnitt AJ untergliedert sich in Abhängigkeit von
• Beispiele:                                                              der Rechtsform in zwei Abschnitte. Der Abschnitt AJ1 ist für
   a) Ein Antragsteller (30 Jahre) hat sich im Jahr 2012 erst-            natürliche Personen relevant. Der Abschnitt AJ2 ist für alle An-
      malig niedergelassen. Er hat ZA geerbt. Der Antragstel-             tragstellenden mit einer anderen Rechtsform relevant. Es sind
      ler beantragt die Basisprämie erstmalig im Jahr 2018.               hier zusätzliche weitere Angaben unter dem Unterabschnitt AJ
      Ergebnis: Niederlassungsjahr 2012 + 5 Jahre = 2017.                 2.1. zu machen.
      Die Eigenschaft „Junglandwirt“ liegt nicht vor. Zum                 Bei erstmaliger Geltendmachung der Eigenschaft „Jungland-
      Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Basisprämie               wirtin/Junglandwirt“ sind entsprechende Angaben zu machen
      ist die Niederlassung schon länger als 5 Jahre her.                 unter:
   b) Eine Antragstellerin (30 Jahre) hat sich im Jahr 2013               • AJ1 (Einzelunternehmer): Die Ziffer 02 ist anzukreuzen.
      erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA geerbt. Die Antrag-              und das Datum in Ziffer 03 einzutragen. Die Ziffern 04 bis
      stellerin hat die Basisprämie erstmalig im Jahr 2018 be-              06 bzw. die Ziffer 07 sind/ist nur dann relevant, wenn die
      antragt. Ergebnis: Niederlassungsjahr 2013 + 5 Jahre =                erstmalige Niederlassung nicht in dem Unternehmen er-
      2018. Die Eigenschaft „Junglandwirtin“ liegt vor.                     folgte, unter dem aktuell die Eigenschaft „Junglandwir-
Ob die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ vorliegt, ist              tin/Junglandwirt“ geltend gemacht wird.
also abhängig von der erstmaligen Niederlassung, dem Jahr der             • AJ2 (kein Einzelunternehmer): Es sind die Angaben un-
erstmaligen Beantragung der Basisprämie und dem Alter im                    ter den Ziffern 02 bis 06 sowie Ziffer 08/09 zu machen. So-
Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie.                           fern zum Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung der Per-
Die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ ist zeitlich be-              son mit der Eigenschaft „Junglandwirt“ noch keine Unter-
fristet. Sie liegt nur solange vor, wie auch die Junglandwirte-             nehmensnummer existierte, ist dies unter Ziffer 07 (anstelle
prämie gewährt werden kann (unabhängig ob diese tatsächlich                 Ziffer 06) anzugeben.
beantragt wurde oder nicht). Siehe hierzu auch Kapitel III.5                Sofern bei mehreren natürlichen Personen die Eigenschaft
dieser Erläuterungen.                                                       „Junglandwirtin/Junglandwirt“ vorliegt, sind die entspre-
                                                                            chenden Angaben vollständig für alle diese Personen auf
Sofern es sich bei Antragstellenden nicht um Einzelunter-
                                                                            einer separaten Anlage zu machen und mit dem „Kompri-
nehmer handelt, muss mindestens eine natürliche Person, die
                                                                            mierten Gemeinsamen Antrag“ fristgerecht einzureichen.
„Junglandwirtin/Junglandwirt“ im oben genannten Sinne ist,
                                                                            Geht die Anlage nach Ende der Nachreichungsfrist 11. Juni
die Kontrolle über die juristische Person oder über die Perso-
                                                                            2018 ein, wird die Zahlung für Junglandwirte in dem aktu-
nengesellschaft ausüben. Hinsichtlich der Niederlassung dieser
                                                                            ellen Jahr als verfristet abgelehnt.
Person gilt analog, dass es sich um die „erstmalige“ Niederlas-
sung handeln muss. Für diese Person mit der Eigenschaft                   Bei wiederholter Geltendmachung der Eigenschaft „Jung-
„Junglandwirtin/ Junglandwirt“ gilt weiterhin, dass sie je-               landwirtin/Junglandwirt“ genügt eine Bestätigung unter
denfalls über eine eigene Unternehmensnummer verfügen                     • AJ1 (Einzelunternehmer): Kreuz bei Ziffer 01.
muss. Liegt für diese natürliche Person noch keine Unterneh-              • AJ2 (kein Einzelunternehmer): Kreuz bei Ziffer 01.
mensnummer vor, so ist diese vor der Beantragung der Jung-                  Sofern zum Vorjahr die bisherige maßgebliche Person aus-
landwirteprämie und/oder ZA-Zuweisung (Rechtsgrundlage                      geschieden sein sollte oder nicht mehr über eine ausrei-
„Junglandwirt“) zu beantragen. Für die Beantragung ist die ULB              chende Kontrollfunktion verfügt, sind die Angaben (Ziffer
zuständig, die auch für den Antragsteller (z. B. GbR) zuständig             02 bis 06 bzw. Ziffer 07) für die ab dem Antragsjahr 2018
ist.                                                                        maßgebliche Person einzutragen.
Sollten in der betreffenden juristischen Person-/Personen-                Nähere Information erhalten Sie bei den jeweiligen Maßnah-
gesellschaft mehrere natürliche Personen die Eigenschaft „Jung-           men (DZ.4 bzw. ZA1.2).
landwirt“ erfüllen, sind entsprechend für alle betroffenen natür-         Hinweis: Bei der Junglandwirteprämie (DZ.4) ist es zu einer
lichen Personen Unternehmensnummern erforderlich und An-                  Änderung gekommen!
-6-

 II.       Flächenangaben
 II.1      Grafische Angabe von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen

Grafische Angabe von Schlägen                                             Grafische Angabe von Teilschlägen
Seit dem Jahr 2016 ist nach Artikel 17 der Verordnung (EU)                Wollen Sie für Teile eines Schlages abweichende Angaben (an-
Nr. 809/2014 die Bereitstellung eines grafischen Beihilfeformu-           dere/zusätzliche beantragte Maßnahmen usw.) im FIONA-FSV
lars erforderlich. Für Baden-Württemberg ist dieses Formular              machen, müssen Sie zunächst diesen Teilschlag im FIONA-GIS
das FIONA-FSV und das FIONA-GIS. Entsprechend Art. 17                     digitalisieren. Das System legt zu diesem Teilschlag eine neue
Abs. 5 der genannten Verordnung haben Sie alle Ihre in Baden-             Zeile im FIONA-FSV mit der Fläche des Teilschlags an. Alle
Württemberg gelegenen Flächen dort grafisch anzugeben. Dazu               weiteren Angaben zu dem Teilschlag tragen Sie, wie be-
müssen Sie jeden Schlag im FIONA-GIS einzeichnen (digita-                 schrieben, im FIONA-FSV ein.
lisieren).                                                                Grafische Angabe von Ökologischen Vorrangflächen
Im Jahr 2018 profitieren Sie von der bereits erfolgten Digi-
                                                                          Ökologische Vorrangflächen (ÖVF), die nicht die gesamte
talisierung Ihrer Schläge im Vorjahr. Mit Ihrer ersten An-
                                                                          Schlagfläche einnehmen, sind als eigener Teilschlag im FIONA-
meldung an FIONA 2018 und der erforderlichen Urladung
                                                                          GIS zu digitalisieren. Im Fall von ÖVF-Pufferstreifen entlang
Ihrer Daten werden die Schläge des Vorjahres und die zu-
                                                                          von Gewässern sind ggf. für die einzelnen Teile bestehend aus
gehörigen Sachdaten (Nutzungscode, Schlagnummer usw.)
                                                                          Ackerland, Grünland oder Ufervegetation getrennte Teilschläge
ins aktuelle Antragsjahr übernommen. Es handelt sich da-
bei um die Schläge, die Sie im Vorjahr beantragt haben un-                zu erstellen.
ter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verwaltungs- und                  Grafische Angaben von CC-Landschaftselementen
Vor-Ort-Kontrollen. Die Urladung erfolgt, sobald Sie nach                 Jedes Cross Compliance relevante Landschaftselement ist ein-
der Anmeldung an FIONA erstmalig ins FIONA-GIS oder                       zeln geografisch anzugeben (siehe auch Kapitel II.3), soweit es
ins FIONA-FSV wechseln. Hierbei wird nochmals Ihre PIN                    als Ökologische Vorrangfläche anerkannt werden soll.
abgefragt.
                                                                          Beim Digitalisieren von landwirtschaftlichen Schlägen bzw.
Antragstellende ohne Flächenangaben im Vorjahr, z.B. Neuein-              Teilschlägen im FIONA-GIS achten Sie bitte auf die abge-
steiger, erhalten nach Eingabe Ihrer PIN den Zugang in ein lee-           grenzten „landwirtschaftlichen Bruttoflächen“ der betroffe-
res Flurstücksverzeichnis. Nähere Informationen hierzu finden             nen Flurstücke. Die „landwirtschaftliche Bruttofläche“ ent-
Sie im „FIONA-Wegweiser“.                                                 spricht der landwirtschaftlichen Fläche des Flurstücks ein-
Die Antragsfläche des Schlages entspricht dem Flächeninhalt               schließlich der beihilfefähigen Landschaftselemente (siehe
des gezeichneten Schlages. Zu dem gezeichneten Schlag wird                Erläuterungen in Kapitel II.2 zur „Bruttofläche“).
im FIONA-FSV vom System eine entsprechende Zeile mit
                                                                          Unabhängig von der vorgegebenen „Bruttofläche Landwirt-
der Antragsfläche angelegt. Alle weiteren Angaben zum                     schaft“ tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die von Ihnen
Schlag (Nutzungscode, Angaben zu beantragten Maßnah-
                                                                          digitalisierte Nutzungsfläche (ggf. einschl. Landschaftsele-
men usw.) sind im FIONA-FSV über die Schlagbearbei-
                                                                          mente) den tatsächlichen Verhältnissen im aktuellen Jahr
tungsmaske zu bearbeiten. Die Antragsfläche im FIONA-                     entspricht und die angegebenen Flächen die jeweiligen
FSV kann ausschließlich durch Bearbeitung des gezeichne-
                                                                          Fördervoraussetzungen erfüllen.
ten Schlages im FIONA-GIS geändert werden.
                                                                          Landschaftselemente
Ein Schlag ist dabei eine zusammenhängende Fläche, die
grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut und von ei-             Für alle landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen des Ge-
ner antragstellenden Person/ Unternehmen bewirtschaftet wird.             meinsamen Antrags gilt: In die förderfähige Fläche können
Ein Schlag kann jedoch auch eine zusammenhängende Fläche                  die Landschaftselemente einbezogen werden, deren Beseiti-
sein, die mit verschiedenen Kulturen bebaut wird, wenn diese              gung im Rahmen der Cross Compliance Regelungen untersagt
Kulturen einem gemeinsamen Nutzungscode (NC) zugeordnet                   ist, auch wenn der auf Ihrer beantragten Fläche bestehende
werden können (z.B. NC 610, Gemüse). Beachten Sie bitte hin-              Teil des Landschaftselementes die vorgegebene Mindest-
sichtlich der Schlagbildung die Hinweise in Kapitel II.2 zur              größe unterschreitet (siehe Informationsbroschüre über die
Schlagnummer.                                                             einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compliance 2018,
                                                                          Kapitel II.6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen).
Eine grafische Angabe ist für die Schläge nicht erforderlich, die
                                                                          Diese Landschaftselemente werden Ihnen im FIONA-GIS
ausschließlich für die Maßnahme Pheromone im Weinbau be-
antragt werden. Für Waldflächen die mit dem Nutzungscode                  angezeigt. Sollte ein vorhandenes Landschaftselement nicht
                                                                          oder nicht korrekt in FIONA-GIS hinterlegt sein geben Sie
NC 995 codiert sind, ist eine grafische Angabe nur dann zwin-
                                                                          dies im FIONA-GIS an, indem Sie den CC-LE Marker set-
gend erforderlich wenn für das Unternehmen die Umweltzula-
ge Wald (UZW) beantragt wird. Die Flurstücksangaben sowie                 zen.
die Antragsfläche sind in den genannten Fällen, in denen keine            Darüber hinaus können folgende weitere Landschaftsele-
grafische Antragstellung erforderlich ist, wie bisher, im FIONA-          mente als Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlich genutz-
FSV alphanumerisch einzutragen.                                           ten Schlages beantragt werden, ohne dass diese in FIONA-GIS
                                                                          ausgewiesen sein müssen:
-7-

1. Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 m                            anlagen bei Bestandsdichten zwischen 200 und 330 Bäu-
2. Gräben, die auf der überwiegenden Länge eines Grund-                   me/Hektar.
   stücks eine Breite von 2 m, gemessen an der Böschungs-             In die Entscheidung zur Anwendung der Ausnahmeregelung
   oberkante, nicht überschreiten und die nicht ständig was-          sind folgende Kriterien mit einzubeziehen:
   serführend sind                                                    • Nutzung als Brenn -, Industrie- oder Wirtschaftsobst inner-
3. Einzelbäume, bis zu 100 Bäumen je ha                                 halb von Bewirtschaftungseinheiten mit einheitlicher
4. Hecken/Knicks bis zu einer Länge von 10 m                            Obstart und Altersstruktur (zumindest in der Reihe) sowie
                                                                        einem weitgehend lückenlosen Bestand. Bitte beachten Sie,
5. Feldgehölze bis zu einer Gesamtgröße von 50 m²
                                                                        dass unter Brennobst Süßkirschen (nicht Sauerkirschen),
6. Einzelsträucher                                                      Zwetschgen, Pflaumen und Mirabellen gefasst werden.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Landschaftsele-                • „Gepflegtes Erscheinungsbild“: anlagentypischer Baum-
mente in die Förderfläche ist, dass diese in unmittelbarem              schnitt, Baumstreifen oder –scheiben lassen den Rück-
räumlichen Zusammenhang zur landwirtschaftlich genutzten                schluss auf einen intensiven erwerbsmäßigen Obstanbau zu;
Fläche stehen (auf oder direkt angrenzend zur genutzten Flä-            Aufwuchs in der Gasse (ganzjährig) gemulcht.
che) und Teil der Betriebsfläche der antragstellenden Person
                                                                      • Kein Zweinutzungssystem, d. h. Fläche dient der Obster-
sind.
                                                                        zeugung und ist nicht der Hauptfutterfläche (HFF) zuzu-
In jedem Fall muss auch bei Antragsflächen mit Landschafts-             ordnen; im Gegensatz zu Streuobstwiesen (Grünland), wo
elementen der landwirtschaftliche Charakter der Fläche im               die Fläche primär der Futtererzeugung (Hauptfutterfläche)
Vordergrund stehen. D.h. die Fläche muss überwiegend land-              dient und die zweite Nutzung in der extensiven Verwer-
wirtschaftlich genutzt werden. Flächenhafte Feldgehölze sowie           tung des Obstes zur Most- oder Saftherstellung zu suchen
Baumgruppen können als Landschaftselement nur in die För-               ist.
derfläche einbezogen werden, wenn es sich um isoliert stehen-
                                                                      Für alte zwischenzeitlich aufgelassene Intensivobstanlagen ist
de Inseln handelt, die nicht unmittelbar an Waldflächen an-
                                                                      der Nutzungscode 593 „Dauerkultur aus der Erzeugung ge-
grenzen. D.h. das Landschaftselement muss deutlich vom Wald
                                                                      nommen“ zu verwenden.
abgegrenzt sein.
                                                                      Geben Sie alle Betriebsflächen, die Sie selbst be-
Unabhängig von den genannten Bedingungen, gilt eine Fläche,
                                                                      wirtschaften an, einschließlich Biotope, Erstaufforstungsflä-
die nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume beinhaltet, den-
                                                                      chen und Hof- und Gebäudeflächen an. Dies ist unabhängig
noch als landwirtschaftlich genutzt, wenn unter und zwischen
                                                                      davon, ob Sie für die jeweilige Fläche Beihilfen beantragen o-
den Bäumen die landwirtschaftliche Nutzung unter vergleich-
                                                                      der nicht. Dies gilt auch für Antragsteller, die ihren Betriebssitz
baren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen
                                                                      außerhalb von BW haben und in BW nur Maßnahmen der 2.
möglich ist und die maximale Standdichte von 100 Bäumen pro
                                                                      Säule beantragen.
Hektar nicht überschritten wird.
                                                                      Halten Sie diese Verpflichtung zur Angabe aller selbst bewirt-
Ausnahme: Mit Obstbäumen bestandene Flächen: Mit Obst-
                                                                      schafteten Flächen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Schläge
bäumen bestockte Flächen sind unabhängig von der Baumzahl
                                                                      im jeweiligen Jahr nicht ein, erfolgen, je nach Schwere des Ver-
förderfähig. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Grün-
                                                                      stoßes, Kürzungen der EU-Direktzahlungen und ELER-Maß-
land mit Streuobst oder um Intensivobstanlagen (Dauerkultu-
                                                                      nahmen des jeweiligen Jahres. Dies gilt darüber hinaus auch für
ren) handelt.
                                                                      im Rahmen der Basisprämie beihilfefähige Aufforstungs- bzw.
Zur Abgrenzung von Grünland (Streuobstwiesen) gegenüber               Naturschutzflächen.
Dauerkulturen im Obstbau ist als vorrangiges Kriterium die
                                                                      Hinweis: Sofern Sie Flächen, die sich in Ihrem Besitz befinden
Anzahl der Bäume/ha ausschlaggebend.
                                                                      Dritten zur Bewirtschaftung und Ernte zur Verfügung stellen
• Liegt der Baumbestand unter 330 Bäumen/ha ist die Fläche            (z.B. für Gemüse, Kartoffeln oder Erdbeeren), gelten Sie im
  als Grünland (Streuobstwiese) zu codieren (z.B. Nutzcode            Sinne der Förderung nicht als Bewirtschafterin oder Bewirt-
  451 oder 481).                                                      schafter der Fläche und können für diese Flächen keine Beihilfe
• Obstanlagen mit Baumzahlen über 330 Bäumen/ha werden                erhalten. Die Flächen sind in FIONA nicht anzugeben.
  als eine Intensivobstanlage gewertet und sind mit dem               Verpächter dürfen verpachtete Flächen nicht aufführen.
  Nutzcode 821 als Dauerkultur zu codieren.                           Falls Sie Flächen in anderen Mitgliedsstaaten der EU bewirt-
Ausnahmeregelungen                                                    schaften, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landratsamt.
Abweichend können Kulturen auch mit einer Baumzahl von                Grafische Beantragung von Waldflächen für die UZW
unter 330 Bäume/Hektar als Intensivobstanlage (Dauerkultur)           Für Waldflächen (Nutzungscode 995) gilt jedoch folgende
eingestuft werden (mit dem Nutzcode 821), wenn folgende               Ausnahme: Antragsteller, die die (UZW) beantragen, müssen
Kriterien erfüllt sind:                                               ihre Waldfläche auch grafisch erfassen, und haben stets ihre Ei-
• im Falle von Steinobst: Intensiv genutzte Steinobstanlagen          gentumsflächen aufzuführen, auch wenn die Eigentumsflächen
  (auch Schalenobst, z.B. Walnuss)                                    verpachtet sind. Umgekehrt sollen tatsächlich bewirtschaftete
                                                                      Pachtflächen auch aufgeführt werden, welche aber im Antrag
• im Falle von Kernobst: Intensiv genutzte Wirtschaftsobst-
                                                                      des Pächters nicht förderfähig sind.
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Vorabprüfungen auf Doppelbeantragung oder Bruttoflä-                      Gehen Sie sicher, dass ein zuvor eingereichter „Komprimierter
chenüberschreitung                                                        Gemeinsamer Antrag“ bereits durch die zuständige ULB regis-
Die grafisch beantragten Flächen aller eingereichten Anträge              triert wurde. Wird ein abgeschlossener FIONA-Antrag vor der
werden miteinander und mit der landwirtschaftlichen Brutto-               Registrierung wieder in Bearbeitung genommen, kann der zu-
fläche abgeglichen. Werden Überlappungen Ihrer Antragsflä-                vor eingereichte „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ nicht
chen mit denen anderer Antragsteller festgestellt, wird Ihnen             mehr durch die Verwaltung registriert werden und gilt als nicht
dies in FIONA angezeigt (GIS-1 Hinweis). Das Gleiche gilt für             gestellt. Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschl. Rück-
den Fall, dass Ihre landwirtschaftliche Antragsfläche außerhalb           nahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sankti-
der Bruttofläche liegt (GIS-2 Fehler). Die festgestellten Über-           onsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat
lappungen sowie die landwirtschaftliche Flächen außerhalb                 bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen
der Bruttofläche können Sie im FIONA-GIS einsehen und ggf.                oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt.
korrigieren. Zur Korrektur ist zunächst der FIONA-Antrag –                Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen
soweit er bereits abgeschlossen ist – erneut zur Bearbeitung zu           der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1 Hinweis und
öffnen. Nachdem Sie die Korrektur vorgenommen haben,                      GIS-2 Fehler), können jedoch bis zum 1921. Juni sanktionsfrei
ist der FIONA-Antrag erneut abzuschließen und der zuge-                   zurückgenommen werden. D. h. der zugehörige „Komprimierte
hörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ ist bei der                       Gemeinsame Antrag“ muss bis spätestens am 19. Juni21. Juni
ULB einzureichen.                                                         2018 bei der zuständigen ULB eingegangen sein.

 II.2      Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV)

Das Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) ist gemeinsam mit                   ändert werden. Eine direkte Bearbeitung des Felds „Nutz-
FIONA-GIS Antragsgrundlage für alle Maßnahmen des Ge-                     fläche“ im FIONA-FSV ist nicht möglich.
meinsamen Antrags.                                                        Flächen, die außerhalb Baden-Württembergs liegen, müssen ab
Wenn Sie im Jahr 2017 einen Gemeinsamen Antrag gestellt                   dem Antragsjahr 2018 auch grafisch beantragt werden. Nähere
haben bzw. von einer Person, die im Jahr 2017 einen Gemein-               Informationen zur länderübergreifenden Antragstellung finden
samen Antrag gestellt hat, einen Betrieb vollständig übernom-             Sie im Kapitel II.4 „Länderübergreifende grafische Antragstel-
men haben, werden die Daten des Flurstückverzeichnisses aus               lung“.
dem Jahr 2017 in FIONA übernommen und Ihnen im aktuel-                    Weitere Ausnahmen von der grafischen Antragstellung sind
len Flurstücksverzeichnis angezeigt. Bitte beachten Sie: im Falle         Kapitel II.1 zu entnehmen.
einer Hofübergabe werden dem Nachfolger die Daten nur                     Auch bei Flächen in Flurneuordnungsverfahren sind, ungeach-
dann komplett und automatisch übermittelt, wenn in der Un-                tet einer zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Besitzeinwei-
ternehmensdatei die Hofübergabe vollständig erfasst wurde.                sung in neue Flurstücke, die Schläge in FIONA-GIS auf Grund-
Bei teilweisen Hofübergabe erhält der Nachfolger nicht auto-              lage der in FIONA-GIS hinterlegten (alten) Flurstücke zu digi-
matisch die Geometrien.                                                   talisieren.
Die folgenden Angaben werden übernommen:                                  Bei Flächen, die Sie im Jahr 2018 nicht mehr bewirtschaften,
• Bei im Vorjahr grafisch vorliegender Antragstellung der                 löschen Sie bei grafischer Antragstellung die betreffenden
  Schlag- bzw. Teilschlag des Vorjahres ggf. korrigiert nach              Schläge in FIONA-GIS und bei nicht grafischer Antragstellung
  Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrollen.                                   die vorgegebenen Zeilen im FIONA-FSV. Schläge bzw. Teil-
• Bei im Vorjahr nicht grafisch vorliegender Antragstellung               schläge, die Sie für das Antragsjahr 2018 neu in die Bewirtschaf-
  die Flächenangabe des Vorjahres ggf. korrigiert nach Ver-               tung nehmen, digitalisieren Sie im FIONA-GIS. Bei nicht grafi-
  waltungs- und Vor-Ort-Kontrollen.                                       scher Antragstellung sind die Flurstücks- und Nutzungszeilen
                                                                          im Flächenverzeichnis einzugeben.
• Bei den Flächenangaben zum Jahr 2018 der Nutzungscode
  des Vorjahres bei Dauergrünland, bei Dauerkulturen, bei                 Nach dem 15. Mai 2018 können bei bereits eingereichten
  Wald und zu den nicht landwirtschaftlich genutzten Flä-                 Gemeinsamen Anträgen Flächenänderungen ohne Kürzun-
  chen, sofern sie vollständig vorliegen.                                 gen der Zahlungen bis zum 1. Juni 2018 vorgenommen oder
                                                                          einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die noch nicht
• Die Schlagnummer des Vorjahres
                                                                          im Gemeinsamen Antrag angegeben sind, nachgemeldet wer-
• Das Kennzeichen „LP“ für Verträge nach der Landschafts-                 den. Bei Änderungen bzw. Nachmeldungen nach dem 1. Juni
  pflegerichtlinie (s. Kapitel V.3) wird nur dann angezeigt,              2018 kommen die in Kapitel XIII.1 Ziffer 3 (Verspätete Einrei-
  wenn die Verpflichtung bzw. der Vertrag zum 31. De-                     chung) genannten Kürzungen und Ausschlüsse zur An-
  zember 2017 noch nicht ausgelaufen war. Ausgelaufene                    wendung. Diese Kürzungen und Ausschlüsse gelten auch für
  Verträge erhalten die Fußnote „3“.                                      die Flächennachmeldungen im Rahmen der Vorabprüfungen
• Der im Vorjahr beantragte FAKT-Code bei Dauergrünland                   (Auflösung von Überlappungen und Bruttoflächenüberschrei-
  und Dauerkulturen.                                                      tungen). Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschl. Rück-
Bei grafischer Angabe des Schlags kann die Antragsfläche                  nahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sankti-
im Feld „Nutzfläche“ des FIONA-FSV ausschließlich durch                   onsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat
Bearbeitung des zugehörigen Schlages im FIONA-GIS ge-                     bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen
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oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt.               fasst werden. Für solche Fälle sind entsprechend getrennte
Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen                Schlagnummern zu vergeben.
der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1 Hinweis und                Ausnahmen: Zusammenhängende Flächen, die als Wiese (NC
GIS-2 Fehler), können jedoch bis zum 19. Juni21. Juni sankti-            451/441), Mähweide (NC 452/442) oder Weide (NC 453/443)
onsfrei zurückgenommen werden (siehe hierzu Kapitel II.1).               ebenso wie zusammenhängende Flächen die als Gemüse (NC
Diese Änderungs- bzw. Nachmeldung nehmen Sie ebenfalls                   610), Zierpflanzen (NC 720), Küchenkräuter/Heil-und Ge-
mittels FIONA vor.                                                       würzpflanzen (NC 650) genutzt werden, können zu einem
Bitte beachten Sie, dass für alle Änderungsanträge die Ab-               Schlag zusammengefasst werden. Es ist dann jedoch für jeden
gabe eines neuen und unterschriebenen „Komprimierten                     Nutzungscode ein Teilschlag zu zeichnen. Ackerrandstreifen
Gemeinsamen Antrages“ erforderlich ist!                                  (NC 915), ÖVF-Pufferstreifen (NC 055, 056 und 057), Feldrän-
                                                                         der (NC 058) und Streifen am Waldrand (ohne Produktion)
Erläuterungen zu bestimmten Feldern der Teilschlag- oder
                                                                         (NC 054) sind Teil eines Schlages bzw. der landwirtschaftlich
Schlagbearbeitung/ Sammelbearbeitung des FIONA-FSV:
                                                                         genutzten Fläche und werden über die Schlagnummer dem
Bruttofläche                                                             Dauergrünland- bzw. Ackerschlag zugeordnet, auf dem sie sich
Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ ist die landwirtschaftlich             befinden. Diese Flächen sind beihilfefähig im Rahmen der Di-
nutzbare Fläche einschließlich der Fläche der beihilfefähigen            rektzahlungen. In jedem Fall ist jeweils ein Teilschlag zu
Landschaftselemente eines Flurstücks (in Hektar mit 4 Nach-              zeichnen. Unbefestigte Mieten, Stroh, Futter- und Dunglager-
kommastellen). Für die Direktzahlungen und alle anderen                  stätten auf Dauergrünland oder Ackerland (NC 994 und NC
Fördermaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ist die                 996) können zwar Teil eines beihilfefähigen Schlages sein, sie
„Bruttofläche Landwirtschaft“ die maximal beihilfefähige                 sind jedoch in keinem Fall beihilfefähig im Rahmen der Direkt-
Fläche, soweit sie die jeweiligen Fördervoraussetzungen er-              zahlungen. Flächen mit den NC 915, NC 994, NC 996 können
füllt (ausgenommen sind hiervon die Umstrukturierung                     jeweils auch zu einem eigenen Schlag zusammengefasst werden.
und Umstellung von Rebflächen sowie die Förderung                        Flächen mit dem NC 924 (Biotope ohne landw. Nutzung) sind
Handarbeitsweinbau, siehe Kapitel VI bzw. IX).                           ebenfalls separat anzugeben. Handelt es sich bei diesen Flächen
Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ eines Flurstücks ist grund-            um beihilfefähige Landschaftselemente, können sie Bestandteil
sätzlich im Kartenmaterial im FIONA-GIS vorgegeben. Sollte               eines Dauergrünland-, Acker- oder Dauerkulturschlages sein
die vorgegebene „Bruttofläche Landwirtschaft“ nicht mehr                 und sind entsprechend als Teilschlag zu digitalisieren. Ansons-
den aktuellen Verhältnissen vor Ort entsprechen, können                  ten sind diese Flächen als eigener Schlag zu digitalisieren und
Sie dies im FIONA-GIS vermerken.                                         dann für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig.
Sie tragen jedoch auch im Rahmen der vorgegebenen „Brutto-               Bei Forstflächen bildet jede zusammenhängende Waldfläche (je
fläche Landwirtschaft“ die Verantwortung dafür, dass die von             Nutzungscode) einen Schlag. Die Schlagbildung nehmen Sie
Ihnen abgegrenzte Nutzungsfläche (ggf. einschl. Land-                    vor, indem Sie zusammenhängend bewirtschaftete Flächen im
schaftselemente) den tatsächlichen Verhältnissen im aktu-                FIONA-GIS als Schlag abgrenzen oder vorhandene nebenei-
ellen Jahr entspricht und die angegebene Fläche die je-                  nander liegende Teilschläge mit kombinierbaren Nutzcodes im
weiligen Fördervoraussetzungen erfüllt.                                  FIONA-FSV mit derselben Schlagnummer versehen. Die zu
                                                                         vergebende Nummer können Sie frei wählen. Jede Schlag-
Bitte beachten Sie, dass ab 2018 Flurstücke, die im wesentli-
                                                                         nummer darf jedoch im gesamten Flurstücksverzeichnis nur für
chen aus tatsächlichen Wegeflächen bestehen (sogenannte
Wegflurstücke) als Ganzes nicht beihilfefähig sind. D.h. die un-         einen Schlag vergeben werden. Für alle Flächen ist zwingend
                                                                         eine Schlagnummer zu vergeben!
befestigten Teilfächen dieser Flurstücke sind nicht beihilfefä-
hig, es sei denn diese Teilflächen sind derzeit schon im                 Nutzfläche
FIONA-GIS als Bruttofläche Landwirtschaft ausgewiesen und                Das Feld Nutzfläche zeigt bei grafischer Beantragung die Fläche
werden tatsächlich landwirtschaftlich genutzt (Bestandsschutz).          an, die aus dem zugehörigen Schlag- bzw. Teilschlag im
Schlag-Nr.                                                               FIONA-GIS ermittelt wurde. Eine Änderung der Nutzfläche
Überprüfen Sie die aus dem Vorjahr vom System übernomme-                 im FIONA-FSV ist im Gegensatz zu einer nicht grafischen
                                                                         Beantragung wie z.B. Wald nicht möglich. Bei Flächen au-
nen Schlagnummern und die zugehörigen Schläge im FIONA-
                                                                         ßerhalb Baden-Württembergs wurden in Abhängigkeit des Re-
GIS. Es sind ggf. Änderungen der Schlageinteilung vorzuneh-
men.                                                                     ferenzsystems (Feldstücksystem, Feldblocksystem oder Schlag-
                                                                         system) nicht landwirtschaftlich genutzte Flurstücksteile wie
Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche, die grund-                  Gebäude, Gräben oder Wege usw. bei der Ermittlung der Refe-
sätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird, unabhän-
                                                                         renzfläche bereits abgezogen. Bitte erfragen Sie bei der zustän-
gig von den zugrunde liegenden Flurstücken. Ein Schlag
                                                                         digen Stelle im jeweiligen Bundesland, welche Flächenanteile
kann jedoch auch eine zusammenhängende Fläche sein, die mit              die Referenzfläche berücksichtigt.
verschiedenen Kulturen bebaut wird, wenn diesen Kulturen
ein gemeinsamer Nutzungscode (NC) zugeordnet werden kann                 Die Ermittlung der Viehbesatzdichte (z.B. RGV/ha Hauptfut-
                                                                         terfläche, RGV/ha Grünland oder GV/ha LF) bei der Teilnahme
(z.B. 610 Gemüse). Flächen, die z.B. durch einen befestigten
                                                                         am FAKT erfolgt auf der Basis der ggf. um die Landschaftsele-
Weg oder ein Gewässer (soweit kein LE) vollständig voneinan-
der getrennt sind, können nicht zu einem Schlag zusammenge-              mente erweiterten Förderfläche.
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Nutzungscode und Kurzbezeichnung                                              NC 451 bis NC 491 („Dauergrünland“ der Codeliste) oder
Geben Sie im Feld Nutzungscode die jeweilige Nutzung/ Kul-                    NC 592 bzw. NC 567 (sonstige Dauergrünlandflächen) anzu-
tur in Form des zutreffenden Nutzungscodes (NC) an. Anzu-                     geben.
geben ist die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli.                 - Wird die Fläche mit Erstjahr 2013 hingegen im Jahr 2018
Hauptkultur ist dabei die Kultur, die in diesem Zeitraum die                  wieder in die Fruchtfolge einbezogen, also z.B. Weizen ange-
längste Zeit auf der Fläche steht.                                            baut, entsteht 2018 kein Dauergrünland.
Zur Erleichterung Ihrer Ausfüllarbeit wird im Feld „Nutzungs-               Sonderfall: Wenn eine solche Fläche (mit den genannten Kul-
code“ die Liste der zulässigen NC zur Auswahl angeboten und                 turen) gleichzeitig als ökologische Vorrangfläche anerkannt
nach Auswahl die Kurzbezeichnung der Kultur im dazugehö-                    wurde, wird das „ÖVF-Jahr“ nicht als Zähljahr bei der Dauer-
rigen Feld automatisch eingefügt.                                           grünlandentstehung berücksichtigt (sog. „Pausejahr“). D.h. so-
Hauptfutterfläche                                                           fern ÖVF-Pausejahre vorliegen, verzögert sich die Dauergrün-
                                                                            landentstehung entsprechend der Anzahl der Pausejahre. Das
Je nach Kulturart ist das Feld entsprechend vorbelegt, kann je-
                                                                            ändert aber nichts am Erstjahr der Fläche!
doch geändert werden. Nutzungscodes, bei denen diese Anga-
be erforderlich ist, sind in der Codeliste zum Gemeinsamen                  Korrekte Angabe des Erstjahres in FIONA
Antrag mit der Fußnote 5 gekennzeichnet. Bei der Berechnung                 Bei den Ackerfutter-Nutzungen mit Grasanteil, brachliegenden
des Besatzes an RGV je Hektar Hauptfutterfläche (HFF) ist ei-               Ackerflächen und neuangesätem Grünland mit den Nutzungs-
ne Änderung der beantragten HFF bis 31. Oktober des Antrags-                codes Kleegras bzw. Luzerne-Gras-Gemenge (NC 422), Acker-
jahres möglich.                                                             gras (NC 424), Grünlandneueinsaat (NC 441, 442 und 443) o-
Unter Glas                                                                  der Ackerland aus der Erzeugung genommen (NC 591) sind im
                                                                            Jahr 2018 grundsätzlich die Erstjahre 2014 bis 2018 zulässig
Nutzungscodes bei denen diese Kennzeichnung möglich ist,
                                                                            und können im Feld „Erstjahr“ ausgewählt werden. Beachten
sind in der Codeliste zum Gemeinsamen Antrag mit der Fuß-
                                                                            Sie, dass durch ÖVF-Brachejahre ggf. noch weiter zurück lie-
note 6 gekennzeichnet.
                                                                            gende Jahre als Erstjahr zulässig und auswählbar sind. Diese
Erstjahr bei Ackerfutter/Brache: Angabe des Jahres, in dem                  sind:
die Nutzung erstmals Hauptkultur war bzw. ist.
                                                                              − 2010: Erstjahr 2010 und die Fläche wurde / wird in den Jah-
Wichtiger Hinweis: Die Angabe „Erstjahr“ ist nicht identisch                    ren 2015 bis einschließlich 2018 gleichzeitig als ÖVF-
mit dem bisher anzugebenden „Erstansaatjahr“. Ab 2018 ist als                   Brache anerkannt / beantragt.
„Erstjahr“ das Jahr anzugeben, in welchem das betreffende
                                                                              − 2011: Erstjahr 2011 und die Fläche wurde in den Jahren
Ackerfutter / die Brache erstmals Hauptkultur war/ist und
                                                                                2015 - 2018 dreimal als ÖVF-Brache anerkannt.
seither als Ackerfutter und/oder Brache genutzt und nicht
gepflügt wurde. Diese Änderung, welche Einfluss auf das Jahr                  − 2012: Erstjahr 2012 und die Fläche wurde in den Jahren
hat, ab welchem Dauergrünland vorliegt, wurde nach einer Prü-                   2015 - 2018 zweimal als ÖVF-Brache anerkannt.
fung durch die Europäische Kommission (April 2017) und ei-                    − 2013: Erstjahr 2013 und die Fläche wurde in den Jahren
ner Änderung der relevanten EU-Verordnung erforderlich.                         2015 - 2018 einmal als ÖVF-Brache anerkannt.
Hintergrund zur Angabe „Erstjahr“: Dauergrünland entsteht,                  In allen anderen Fällen, in denen ein anderes Erstjahr vorliegen
soweit eine Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfut-                 sollte, ist kein erneuter Ackerfutter- / Brache-Nutzcode in 2018
terpflanzen (NC 422, NC 424, NC 441 bis 443) genutzt wird                   zulässig. Vielmehr ist bei einer fortgeführter Ackerfutter- / Bra-
oder brachliegt (NC 591), seit mindestens fünf Jahren nicht Be-             chenutzung die Flächen als Dauergrünland anzugeben.
standteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs war             Beachten Sie: Grundsätzlich ändert ein Wechsel zwischen den
und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden                     genannten Nutzungscodes das Erstjahr nicht, es sei denn (das
ist (das ist im Vergleich zu der Antragstellung 2017neu!). Bzgl.            ist im Vergleich zur Antragstellung 2017 neu!), die Fläche wur-
der Dauergrünlandentstehung entspricht das „Erstjahr“ dem                   de tatsächlich umgebrochen (gepflügt) und neu angesät.
ersten Jahr, in dem die Fläche mit den genannten Kulturen als
Hauptkultur seither genutzt und nicht gepflügt wurde. (Ergän-               Beispiele:
zenden Regelungen und Information zu der Entstehung von                     a.) Die Fläche wurde 2012 mit Weizen (NC 116) beantragt.
Dauergrünland finden Sie unter Kapitel II.5. Zusätzliche In-                    Von 2013 bis einschließlich 2015 wurde die Fläche als
formationen zur Dauergrünlandentstehung)                                        Kleegras (NC 422) beantragt. Im Antragsjahr 2016 wurde
Grundsätzlich werden somit solche Ackerfutterflächen bzw.                       die Fläche als ÖFV-Brache beantragt und anerkannt (NC
Bracheflächen zu Dauergrünland, sofern auch im sechsten Jahr,                   591 inkl. ÖVF-Code „9“). 2017 erfolgte erneut die Beantra-
beginnend mit dem Erstjahr, diese Flächen als Ackerfutter bzw.                  gung als Kleegras (NC 422).
Brache genutzt und nicht gepflügt werden.                                       Ergebnis:
- So würde beispielsweise bei dem Erstjahr 2013 eine nochma-                    Das erste Jahr in dem Ackerfutter/Brache die Hauptkultur
  lige Ackerfutter- / Brachenutzung im Antragsjahr 2018 dazu                    ist, war 2013. Durch die Anerkennung als ÖVF-Brache liegt
  führen, dass ab 2018 diese Fläche als Dauergrünland zu wer-                   2016 ein sog. Pausejahr vor, dass dazu führt, dass auch 2018
  ten ist. Daher sind diese Flächen ab dem Antragsjahr 2018                     noch das Erstjahr 2013 in Kombination mit Ackerfutter zu-
  entsprechend mit einem der Dauergrünland-Nutzungscodes                        lässig ist weil im Jahr 2018 noch kein Dauergrünland ent-
                                                                                standen ist.
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