Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2018 1 - Infodienst Landwirtschaft
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-0- Weitere Informationen erhalten Sie zu den Rechtsgrundlagen und zu Formularen bzw. Vordrucken zum Gemeinsamen Antrag unter http://www.ga.landwirtschaft-bw.de über FIONA (Flächeninformationen und Online-Antrag) http://www.fiona-antrag.de bei der unteren Landwirtschaftsbehörde innerhalb Ihres zuständigen Landratsamtes http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de bei den Regierungspräsidien – Abteilung 3 Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de bei der Naturschutzverwaltung, insbesondere zur Landschaftspflegerichtlinie und zu bestimmten FAKT-Maßnahmen http://www.naturschutz.landbw.de bei der Forstverwaltung, insbesondere zur Umweltzulage Wald und zur Einkommensverlustprämie http://www.forstbw.de bei der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) hinsichtlich Ihrer Zahlungsansprüche http://www.zi-daten.de bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Zusammensetzung der Zahlungsbeträge, die gemäß EU-Recht und dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz im Internet veröffentlicht werden http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de in der BMEL-Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ mit Überblick über die EU-Agrarreform 2015 und die Ausgestaltung der verschiedenen neuen Direktzahlungsregelungen https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Agrarpolitik/Broschueren+zur+Agrarpolitik über den Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum 2014-2020 (MEPL III) http://www.mepl.landwirtschaft-bw.de Herausgeber: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) Kernerplatz 10 70182 Stuttgart http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de Text: MLR Druck-Nr.: 01-2018-25 Druck: Bonifatius-GmbH, 33100 Paderborn Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete im Rahmen folgender Maßnah- men: Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL), Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und Umweltzulage Wald (UZW).
-1- Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2018 Grundsätzliches zur Antragstellung 2 I. Stammdaten und Allgemeine Angaben 3 II. Flächenangaben 6 II.1 Grafische Angaben von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen 6 II.2 Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) 8 II.3 Landschaftselemente 16 II.4 Länderübergreifende grafische Antragstellung 17 II.5 Zusätzliche Informationen zur Dauergrünlandentstehung 18 III. Direktzahlungen (DZ) gemäß Titel III und V der Verordnung (EU) Nr. 130/2013 19 III.1 Allgemeine Hinweise 19 III.2 Aktivierung von Zahlungsansprüchen 22 III.3 Basis- und Greeningprämie 24 III.4 Umverteilungsprämie (UVP) 25 III.5 Junglandwirteprämie 26 III.6 Kleinerzeugerregelung 27 III.7 Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve 28 III.8 Übertragung von Zahlungsansprüchen 30 IV. Angaben zum Hopfenanbau 32 V. Flächenmaßnahmen im Rahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Baden- 32 Württemberg (MEPL III) V.1 Fördervoraussetzungen, Auflagen/Verpflichtungen und ergänzende Hinweise zum Förderprogramm für Ag- 34 rarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) V.2 Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) 53 V.3 Landschaftspflegerichtlinie (LPR) 54 V.4. Umweltzulage (UZW) 55 VI. Auszahlungsantrag im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UUG) 56 VII. Cross Compliance Verpflichtung im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (WBF) 57 VIII. Pheromonförderung im Weinbau (PHW) 58 IX. Förderung Handarbeitsweinbau - (HWB) 59 X. Förderprogramm für Dauergrünlandsteillagen ab 25 % Hangneigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 - 60 Steillagenförderung Dauergrünland - (SLG) XI. Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO 63 XII. Einkommensverlustprämie (EVP) 65 XIII. Sanktionen 66 XIII.1 Sanktionen bei den Direktzahlungen und flächen- und tierbezogenen Maßnahmen des MEPL 66 XIII.2 Sanktionen bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 69 XIV. Cross Compliance (Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen des MEPL sowie des Weinbaus) 69
-2- + Grundsätzliches zur Antragstellung FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) ist seit Antragsberechtigt sind in der Regel – je nach Maßnahme – dem Jahr 2015 das einzige Verfahren zur Antragstellung. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbaubetreibende Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner und/oder gärtnerische Unternehmen. Für alle von einer an- Maßnahmen. Die Daten und Erklärungen des Gemeinsa- tragstellenden natürlichen oder juristischen Person bewirt- men Antrags 2018 müssen Sie deswegen in elektronischer schafteten Betriebe darf insgesamt nur ein Gemeinsamer An- Form über FIONA (www.fiona-antrag.de) an die Landwirt- trag in Baden-Württemberg gestellt werden. Anträge auf EU- schaftsverwaltung übermitteln. Direktzahlungen dürfen für alle Unternehmensflächen in Sie beantragen Förder- und Ausgleichsmaßnahmen des Ge- Deutschland zusammen nur bei der einen zuständigen Landes- meinsamen Antrags über FIONA, indem Sie stelle (s.u.) gestellt werden. Das gilt auch für Unternehmen, an o die Stammdaten (Name, Anschrift, Rechtsform u.a.) prüfen denen mehrere Personen beteiligt sind, unabhängig von deren und ggf. bearbeiten, Rechtsform (Personengesellschaften, e.G. usw.). o unter Antragsdaten Allgemeine Daten die erfor- Bei Unternehmensteilungen dürfen nur dann getrennte Ge- derlichen Daten angeben, meinsame Anträge gestellt werden, wenn die Nachfolgeunter- o unter Antragsdaten Auswahl Maßnahmen die je- nehmen steuerrechtlich als selbständige Unternehmen mit ge- weiligen Maßnahmen (z.B. DZ, FAKT, AZL etc.) auswäh- trennter Gewinnermittlung vom Finanzamt anerkannt sind und len, welche Sie beantragen möchten, o unter Antragsdaten Maßnahmen die erforderlichen jeweils von einer anderen antragstellenden Person bewirt- Detailangaben zu den Maßnahmen angeben, welche Sie be- schaftet werden (siehe Stammdaten Abschnitt ST des Antrags). antragen möchten, Ab dem Antragsjahr 2018 sind auch Ihre Flächen, die Sie ggf. in o Ihre Flächen (Schläge, Teilschläge) im FIONA-GIS ein- anderen Bundesländern bewirtschaften, zwingend grafisch an- zeichnen und die weiteren erforderlichen Angaben hierzu zugeben (rechtliche Grundlage: Umsetzung der Verordnung im Flurstücksverzeichnis eintragen, (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung o die Daten über FIONA übermitteln und (EU) Nr. 809/2014). Für Ihre Flächen in anderen Bundeslän- o den ausgedruckten „Komprimierten Gemeinsamen An- dern steht Ihnen die grafische Antragssoftware des jeweiligen trag“ unterschreiben und fristgerecht beim zuständigen Bundeslandes zur Verfügung (weitere Informationen siehe Ka- Landratsamt, untere Landwirtschaftsbehörde, einrei- pitel 2.4) chen. Je nach beantragter Maßnahme können noch weitere Bitte beachten Sie, dass jede Änderungs- oder Nachmeldung Anlagen erforderlich sein. Eintragungen und Unterschrift von Flächen zwingend grafisch erfolgen muss, soweit durch müssen mit dokumentenechten Stiften vorgenommen wer- den (kein Bleistift). Schlagaufteilung neue Schlaggeometrien notwendig sind. Eine Nachreichung auf Papier ist ausgeschlossen. Die Einreichungs-/Ausschlussfrist bei Ihrem zuständigen Landratsamt für alle im Gemeinsamen Antrag zusammengefass- Auskünfte gibt Ihnen Ihre zuständige untere Landwirtschafts- behörde im Landratsamt. Zuständig ist das Landratsamt, in ten Förder- und Ausgleichsverfahren ist der dessen Dienstbezirk sich der Unternehmenssitz (bei Einzelun- 15. Mai 2018. Eine verspätete Abgabe führt zu Abzügen bzw. zur Ablehnung. ternehmen i.d.R. der Wohnsitz der antragstellenden Person) und der Betrieb befinden. Befindet sich der Unternehmenssitz Bei Einreichung der einzelnen Anträge im Rahmen des Ge- nicht am Standort des Betriebs, ist das Landratsamt zuständig, meinsamen Antrags in der Zeit vom 16. Mai bis zum 11. Juni 2018 erfolgt eine Kürzung der Beihilfe der mit diesem Gemein- in dessen Dienstbezirk der Betrieb liegt, also die Bewirtschaf- tung tatsächlich erfolgt. Bei Unternehmen mit mehreren Be- samen Antrag beantragten Ausgleichsleistungen. Bei Einrei- trieben in Baden-Württemberg, für die ein Gemeinsamer An- chung nach dem 11. Juni 2018 (ab dem 12. Juni 2018) wird der Gemeinsame Antrag als verfristet abgelehnt. Entsprechendes trag gestellt wird, ist das Landratsamt am Unternehmenssitz zu- ständig. In Fällen, in denen entweder der Wohnsitz oder der gilt für jeden einzelnen Beihilfeantrag den Sie, nach Einrei- Betrieb der antragstellenden Person nicht in Baden- chung des Gemeinsamen Antrags, nach dem 15. Mai 2018 nachmelden (siehe Kapitel XIII Sanktionen). Beachten Sie, Württemberg liegen, gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 der InVeKoS-Verordnung. Danach ist grundsätzlich der Ort dass bei der Landesmaßnahme „Pheromonförderung im Wein- der steuerlichen Veranlagung bzw. bei Körperschaften, Perso- bau“ und bei der „Umstrukturierung und Umstellung von Reb- flächen“ der 15. Mai 2018 als Ausschlussfrist gilt. nenvereinigungen oder Vermögensmassen der Ort der Ge- schäftsleitung maßgeblich. Mit Zustimmung der antragstellen- Abweichende Regelungen gelten für die SchALVO. Der Antrag den Person und im Einvernehmen mit der grundsätzlich zu- kann bei Inkrafttreten einer neuen Schutzgebietsverordnung nach dem 31. März eines Jahres bis zum 31. Dezember des je- ständigen Behörde, kann die Behörde am Ort des Betriebs die Zuständigkeit übernehmen. Soweit ein SchALVO- oder FAKT- weiligen Jahres nachgereicht werden. Antrag gestellt wird und der Unternehmenssitz außerhalb Ba- Bitte beachten Sie des Weiteren, dass im Falle der Pheromon- förderung im Weinbau (siehe Kapitel VIII - Pheromonförde- den-Württembergs liegt, gilt Folgendes: Zuständig ist das Land- ratsamt, in dessen Bezirk der überwiegende Teil der land- und rung im Weinbau) zwingend zu berücksichtigen ist, dass der forstwirtschaftlichen Flächen liegt, die von der antragstellenden Gemeinsame Antrag vor Durchführung der Maßnahme zu stellen ist. Person/dem antragstellenden Unternehmen in Baden- Württemberg bewirtschaftetet werden.
-3- I. Stammdaten und Allgemeine Angaben Stammdaten (ST) und Gemeinsamer Antrag Auswahl Maßnahmen (G) Allgemeine Daten (A) I.1 Stammdaten (ST) Rechtsform ST2 Für jede antragstellende Person/Unternehmen werden so- In diesem Abschnitt wird Ihnen die von der Verwaltung für Ih- genannte Stammdaten erhoben. Die bei der Landwirt- ren Betrieb gespeicherte Unternehmens-/Rechtsform angezeigt. schaftsverwaltung gespeicherten Daten werden Ihnen in Sollten sich hier Änderungen ergeben haben, teilen Sie die FIONA angezeigt und sind Grundlage des Förderantrags. neue Unternehmens-/Rechtsform bitte über das Formular „Be- Überprüfen und ergänzen Sie ggf. diese Daten. Alle Förder- triebliche Veränderungen“ der zuständigen unteren Landwirt- und Ausgleichsmaßnahmen die aus dem EGFL und dem ELER schaftsbehörde schriftlich mit. Eine Antragstellung in FIONA finanziert werden, greifen auf diese Daten zurück, so z.B. auch ist erst zulässig, wenn diese Änderungen in der Unter- investive Maßnahmen. nehmensdatei der Verwaltung eingetragen sind und Sie ggf. ei- Ändern sich die von Ihnen angegebenen Stammdaten, nach- ne neue Unternehmensnummer erhalten haben (s.o.). dem Sie den Gemeinsamen Antrag eingereicht haben, teilen ST4 Tierhaltung in weiteren Betriebsstätten mit eigener Sie bitte diese Änderungen zusammen mit den entsprechenden HIT-Nr. Bei der Haltung von Tieren in mehreren Betriebsstät- Nachweisen unverzüglich schriftlich der zuständigen unteren ten mit weiteren Registriernummern in HIT sind bei ST4 für Landwirtschaftsbehörde mit. jede weitere HIT-Registriernummer das Bundesland, die weite- Zur Abwicklung des Gemeinsamen Antrags ist es unerlässlich, re HIT-Registriernummer sowie die Postleitzahl und der Ort dass Ihnen eine Unternehmensnummer (Registrier- bzw. Be- anzugeben. triebs-Nr.) erteilt wird. Die Erteilung erfolgt durch die zu- I.2 Auswahl Maßnahmen (G) ständige untere Landwirtschaftsbehörde. Unter G1 wählen Sie die Maßnahmen des Gemeinsamen An- Betriebliche Veränderungen trags aus, welche Sie beantragen möchten. Nachdem Sie die Sofern ein Betriebsinhaberwechsel oder andere betriebliche entsprechenden Maßnahmen gekennzeichnet und diese Seite Veränderungen (Änderung der Rechts-/bzw. Unterneh- gespeichert haben, finden Sie unter Gemeinsamer Antrag mensform, Wohnorts- und Namensänderungen) vorliegen, ist Maßnahmen die Seiten für die Detailangaben der jeweiligen eine Antragstellung unter der bisherigen Unternehmensnum- Maßnahmen. mer bzw. mit den alten Stammdaten nicht zulässig (vgl. Ab- Soweit Sie Tiere in Ihrem Unternehmen halten, wählen Sie bit- schnitt ST6 in FIONA). Sie müssen zunächst diese betriebli- te in Abschnitt G2 „ja“ aus. chen Veränderungen mit geeigneten Nachweisen unter Ver- I.3 Allgemeine Angaben (A) wendung des in FIONA verfügbaren Formulars „Betriebliche Die allgemeinen Angaben sind vollständig auszufüllen, sonst Veränderungen“ bei Ihrer zuständigen unteren Landwirt- kann keine Bewilligung der beantragten Maßnahmen erfolgen. schaftsbehörde schriftlich anzeigen. In der Regel teilt Ihnen die Die Angaben sind förderrelevant bzw. für die Überprüfung der untere Landwirtschaftsbehörde nach den Änderungen der Da- anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) von Be- ten eine neue Unternehmensnummer zu. Unter der neuen deutung. Nummer bzw. mit den geänderten Stammdaten können Sie nun einen Gemeinsamen Antrag über FIONA stellen. Angaben zu einer weiteren Antragstellung außerhalb Ba- den-Württembergs (A2) Sonstige Änderungen, die keine Neuzuweisung der Unter- nehmensnummer erforderlich machen, wie z.B. eine geänderte Wenn Sie auch außerhalb Baden-Württembergs Anträge auf Bankverbindung oder geänderte Angaben zur Betriebsstätte, eine durch die EU mitfinanzierte Förderung aus dem EGFL o- teilen Sie der unteren Landwirtschaftsbehörde über die Kor- der dem ELER stellen und Sie dort zusätzlich eine Betriebs- rekturfelder der im Folgenden erläuterten Abschnitte ST bis nummer erhalten haben, tragen Sie die Betriebsnummer, die ST6 mit. Entsprechende Nachweise bei Änderung der Bank- zuständige Dienststelle sowie die beantragten Maßnahmen bit- verbindung (z.B. Kopie Kontoauszug, Kopie EC-Karte) sind te hier ein. dem „Komprimierten Gemeinsamen Antrag“ beizufügen. Angaben zum Ökologischen Landbau (A7) Alle Förder- und Ausgleichsleistungen, die mit dem Ge- Soweit Sie im Rahmen des Kontrollsystems gemäß Art. 28 der meinsamen Antrag beantragt werden, können nur über eine Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Öko-Verordnung) mit ei- Bankverbindung ausgezahlt werden. ner Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen haben, Im Gemeinsamen Antrag ist im Abschnitt ST5 anzugeben, ob ist Ihnen von der Kontrollstelle eine Öko-Identifikations- es sich bei der angegebenen Bankverbindung um das Ge- Nummer zugeteilt worden. Sofern Sie Direktzahlungen oder schäftskonto handelt (§ 2 der Mitteilungsverordnung), siehe die FAKT-Maßnahme D2 beantragen, geben Sie bitte diese hierzu auch die Erklärung in FIONA Abschnitt E2, letzter Ab- Öko-Identifikations-Nummer an. satz. Bei dem Geschäftskonto handelt es sich um das Konto, Tierhaltung (A8) über das die geschäftlichen Ein- und Auszahlungen des Unter- Die Angaben zur Tierhaltung sind für verschiedene Maßnah- nehmens abgewickelt werden. Das Geschäftskonto kann bei men sowie für Cross Compliance relevant. In Abschnitt A8 Einzelunternehmen das Privatkonto des Betriebsinhabers sein. werden die entsprechenden Eingabefelder eingeblendet, soweit Sie zuvor beim Abschnitt unter „Auswahl Maßnahmen“ in Ab-
-4- schnitt G2 „ja“ ausgewählt haben. Tragen Sie alle von Ihnen Recht umzusetzen. Die dafür nötige Rechtsänderung soll bis gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere in der Spalte spätestens März 2018 abgeschlossen sein. Rechtssicherheit be- „Durchschnittsbestand im Jahr 2018“ ein. Maßgebend ist der steht erst mit Veröffentlichung der nationalen Änderungs- Durchschnittsbestand (nicht: die Anzahl der erzeugten Tiere) verordnung. im Antragsjahr. Sollte Widererwarten die nationale Umsetzung nicht oder Das im Unternehmen gehaltene Pensionsvieh müssen Sie hier- nicht rechtzeitig erfolgen, sind Angaben im Zusammenhang mit bei mit dem entsprechend der Haltungsdauer festgelegten Fak- der sog. Negativliste auch noch im Antragsjahr 2018 für die be- tor berechnen und eintragen. Bitte runden Sie den Durch- troffenen Antragsteller nötig. schnittsbestand kaufmännisch auf ganze Zahlen. Angaben zu der aktiven Betriebsinhaberschaft (Abschnitt Sofern im Antragsjahr absehbar ist, dass sich der angegebene AA): Durchschnittsbestand wesentlich ändert, ist diese Änderung − Bis zur Veröffentlichung der Änderungsverordnung sind dem Landratsamt schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung bezüg- bei Beantragung über FIONA wie bisher die entsprechen- lich dieser Mitteilungsverpflichtung finden Sie in Abschnitt A8, den Angaben zu der aktiven Betriebsinhaberschaft von den Ziffer 02. Förderleistungen bei einzelnen Maßnahmen des Antragstellern zu machen sowie ggf. Nachweise einzu- FAKT und Ausgleichsleistungen aufgrund der SchALVO sind reichen. Da es im Vergleich zum letzten Antragsjahr 2017 nur möglich, soweit bestimmte, über die gesetzlichen Bestim- zu keinen Änderungen gekommen ist, wird auf die Ausfüh- mungen hinausgehende Viehbesatzgrenzen eingehalten wer- rungen zur aktiven Betriebsinhaberschaft in den Erläute- den. rungen und Hinweisen zum Gemeinsamen Antrag 2017 Zu Ihrer Information finden Sie die jeweils relevanten GV- verwiesen. Diese sind auch online im Infodienst der LEL /RGV-Schlüssel in FIONA im Abschnitt A8. verfügbar. Für die Berechnung des Tierbesatzes bei der Prüfung der Ei- − Es ist vorgesehen, dass mit bestehender Rechtssicherheit genschaft „aktiver Betriebsinhaber“ gilt für Halterinnen und die Antragssoftware „FIONA 2018“ zeitnah geändert wird, Halter von Equiden ein abweichender GV-Schlüssel. Beachten so dass ab dann, die bisherigen verpflichtenden Angaben Sie hierzu die Hinweise zum aktiven Betriebsinhaber unter nicht mehr nötig sein werden. D.h. ab diesem Zeitpunkt Kapitel I.4 Aktive Betriebsinhaberschaft. sind in FIONA zwar noch Masken/Felder (Abschnitt AA) Wichtige Hinweise zur RGV- bzw. GV-Berechnung: sichtbar, diese müssen dann aber nicht mehr ausgefüllt Für Rinder sind die Daten des Herkunftssicherungs- und In- werden. Der Antrag kann dann ohne Angaben zur aktiven formationssystems für Tiere (HIT) im jeweils aktuellen An- Betriebssinhaberschaft (Abschnitt AA) unter AA abge- tragsjahr Basis für die Berechnung des Tierbestandes bzw. der schlossen werden. Sobald dies in der Antragssoftware um- Viehbesatzdichte. Für andere Tierarten werden Ihre Angaben gesetzt ist, wird in FIONA ein entsprechender Hinweis im Gemeinsamen Antrag, Abschnitt A8, zugrunde gelegt. Pla- ausgegeben. nen Sie Ihren Viehbestand - bzw. beim FAKT eine evtl. not- Hinweis: Auch für Antragsteller, die den Antrag in FIONA vor wendige Abgabe von Wirtschaftsdünger - vorausschauend, ins- Veröffentlichung der nationalen Umsetzung ausgefüllt und ggf. besondere dann, wenn sich der Viehbesatz in Ihrem Unter- bereits den komprimierten Antrag abgegeben haben, entfällt nehmen schon bisher in der Nähe förderrelevanter Viehbesatz- die Nachweispflicht. D.h. die gemachten Angaben werden in grenzen bzw. Schwellenwerte befand. Der durchschnittliche diesem Fall von Seiten der Verwaltung nicht weiter geprüft. RGV-Bestand für Rinder kann aus dem HIT abgerufen werden. I.5 Junglandwirt (zu Abschnitt AJ) Angaben zu Wirtschaftsdünger (A9) Die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ ist zwingende Das Volumen der Aufnahme bzw. Abgabe von Stallmist und Voraussetzung für folgende Maßnahmen: Gülle (einschließlich Gärreste aus Biogasanlagen - Biogasgülle) • Junglandwirteprämie (→ DZ4), ist in m³ anzugeben. Für die GV-Berechnung ist nur der Dün- • Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen ger aus tierischer Herkunft relevant. Reserve mit Rechtsgrundlage „Junglandwirtin/Jungland- Gärreste aus Biogasanlagen und Biogasgärreste aus pflanzlichem wirt“ (→ ZA1.2). Substrat verändern die GV-Berechnung nicht. Daher ist bei Junglandwirtinnen/Junglandwirte im Sinne der Verordnung Aufnahme oder Abgabe von Mischgärresten (tierisch und (EU) Nr. 1307/2013 sind Betriebsinhaber, die folgende Förder- pflanzlich) der Anteil an nicht tierischer Herkunft in Prozent voraussetzungen erfüllen: ohne Kommastelle anzugeben. • Das 41. Lebensjahr darf im Jahr der Erstbeantragung der I.4 Aktive Betriebsinhaberschaft Basisprämie noch nicht vollendet werden. Die am 13. Dezember 2017 von dem europäischen Parlament • Es muss eine erstmalige Niederlassung vorliegen. Erfolgte und dem Rat verabschiedete Verordnung (EU) 2017/2393 be- schon einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine Niederlas- inhaltet die Möglichkeit, dass die bisher erforderliche sung, handelt es sich nur um eine erneute Niederlassung. Nachweise zu der aktiven Betriebsinhaberschaft im Zu- Die Bewertung als „erneute Niederlassung“ ist unabhängig sammenhang mit der sog. Negativliste ab dem Antragsjahr von der Zeit, die zwischen erstmaliger und der erneuten 2018 ersatzlos entfallen können. Niederlassung liegt. Es ist beabsichtigt, in Deutschland dieses in nationales
-5- • Zwischen Erstniederlassung und der erstmaligen Beantra- gaben zur Eigenschaft „Junglandwirt“ im allgemeinen Teil un- gung der Basisprämie dürfen maximal 5 Jahre liegen. D. h. ter → AJ zu machen. die Erstniederlassung darf nicht zu lange zurück liegen. Kontrollfunktion in einer juristischen Person/Vereinigung na- türlicher Personen bedeutet, dass andere an dem Betrieb betei- ligte Personen keine Entscheidungen gegen die Person des Junglandwirts in Bezug auf Betriebsführung, Gewinn und das finanzielle Risiko treffen können. Die Junglandwirtin/der Jung- landwirt hat demnach entweder die alleinige diesbezügliche Kontrollfunktion oder zumindest ein Vetorecht. Ein Veto- recht liegt vor, wenn der Junglandwirt eine gemeinschaftliche Kontrolle mit einem oder mehreren Landwirten, die keine Junglandwirte sind, ausübt und dabei keine wesentlichen Ent- scheidungen gegen seinen Willen getroffen werden können. Der Abschnitt AJ untergliedert sich in Abhängigkeit von • Beispiele: der Rechtsform in zwei Abschnitte. Der Abschnitt AJ1 ist für a) Ein Antragsteller (30 Jahre) hat sich im Jahr 2012 erst- natürliche Personen relevant. Der Abschnitt AJ2 ist für alle An- malig niedergelassen. Er hat ZA geerbt. Der Antragstel- tragstellenden mit einer anderen Rechtsform relevant. Es sind ler beantragt die Basisprämie erstmalig im Jahr 2018. hier zusätzliche weitere Angaben unter dem Unterabschnitt AJ Ergebnis: Niederlassungsjahr 2012 + 5 Jahre = 2017. 2.1. zu machen. Die Eigenschaft „Junglandwirt“ liegt nicht vor. Zum Bei erstmaliger Geltendmachung der Eigenschaft „Jungland- Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Basisprämie wirtin/Junglandwirt“ sind entsprechende Angaben zu machen ist die Niederlassung schon länger als 5 Jahre her. unter: b) Eine Antragstellerin (30 Jahre) hat sich im Jahr 2013 • AJ1 (Einzelunternehmer): Die Ziffer 02 ist anzukreuzen. erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA geerbt. Die Antrag- und das Datum in Ziffer 03 einzutragen. Die Ziffern 04 bis stellerin hat die Basisprämie erstmalig im Jahr 2018 be- 06 bzw. die Ziffer 07 sind/ist nur dann relevant, wenn die antragt. Ergebnis: Niederlassungsjahr 2013 + 5 Jahre = erstmalige Niederlassung nicht in dem Unternehmen er- 2018. Die Eigenschaft „Junglandwirtin“ liegt vor. folgte, unter dem aktuell die Eigenschaft „Junglandwir- Ob die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ vorliegt, ist tin/Junglandwirt“ geltend gemacht wird. also abhängig von der erstmaligen Niederlassung, dem Jahr der • AJ2 (kein Einzelunternehmer): Es sind die Angaben un- erstmaligen Beantragung der Basisprämie und dem Alter im ter den Ziffern 02 bis 06 sowie Ziffer 08/09 zu machen. So- Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie. fern zum Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung der Per- Die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ ist zeitlich be- son mit der Eigenschaft „Junglandwirt“ noch keine Unter- fristet. Sie liegt nur solange vor, wie auch die Junglandwirte- nehmensnummer existierte, ist dies unter Ziffer 07 (anstelle prämie gewährt werden kann (unabhängig ob diese tatsächlich Ziffer 06) anzugeben. beantragt wurde oder nicht). Siehe hierzu auch Kapitel III.5 Sofern bei mehreren natürlichen Personen die Eigenschaft dieser Erläuterungen. „Junglandwirtin/Junglandwirt“ vorliegt, sind die entspre- chenden Angaben vollständig für alle diese Personen auf Sofern es sich bei Antragstellenden nicht um Einzelunter- einer separaten Anlage zu machen und mit dem „Kompri- nehmer handelt, muss mindestens eine natürliche Person, die mierten Gemeinsamen Antrag“ fristgerecht einzureichen. „Junglandwirtin/Junglandwirt“ im oben genannten Sinne ist, Geht die Anlage nach Ende der Nachreichungsfrist 11. Juni die Kontrolle über die juristische Person oder über die Perso- 2018 ein, wird die Zahlung für Junglandwirte in dem aktu- nengesellschaft ausüben. Hinsichtlich der Niederlassung dieser ellen Jahr als verfristet abgelehnt. Person gilt analog, dass es sich um die „erstmalige“ Niederlas- sung handeln muss. Für diese Person mit der Eigenschaft Bei wiederholter Geltendmachung der Eigenschaft „Jung- „Junglandwirtin/ Junglandwirt“ gilt weiterhin, dass sie je- landwirtin/Junglandwirt“ genügt eine Bestätigung unter denfalls über eine eigene Unternehmensnummer verfügen • AJ1 (Einzelunternehmer): Kreuz bei Ziffer 01. muss. Liegt für diese natürliche Person noch keine Unterneh- • AJ2 (kein Einzelunternehmer): Kreuz bei Ziffer 01. mensnummer vor, so ist diese vor der Beantragung der Jung- Sofern zum Vorjahr die bisherige maßgebliche Person aus- landwirteprämie und/oder ZA-Zuweisung (Rechtsgrundlage geschieden sein sollte oder nicht mehr über eine ausrei- „Junglandwirt“) zu beantragen. Für die Beantragung ist die ULB chende Kontrollfunktion verfügt, sind die Angaben (Ziffer zuständig, die auch für den Antragsteller (z. B. GbR) zuständig 02 bis 06 bzw. Ziffer 07) für die ab dem Antragsjahr 2018 ist. maßgebliche Person einzutragen. Sollten in der betreffenden juristischen Person-/Personen- Nähere Information erhalten Sie bei den jeweiligen Maßnah- gesellschaft mehrere natürliche Personen die Eigenschaft „Jung- men (DZ.4 bzw. ZA1.2). landwirt“ erfüllen, sind entsprechend für alle betroffenen natür- Hinweis: Bei der Junglandwirteprämie (DZ.4) ist es zu einer lichen Personen Unternehmensnummern erforderlich und An- Änderung gekommen!
-6- II. Flächenangaben II.1 Grafische Angabe von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen Grafische Angabe von Schlägen Grafische Angabe von Teilschlägen Seit dem Jahr 2016 ist nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Wollen Sie für Teile eines Schlages abweichende Angaben (an- Nr. 809/2014 die Bereitstellung eines grafischen Beihilfeformu- dere/zusätzliche beantragte Maßnahmen usw.) im FIONA-FSV lars erforderlich. Für Baden-Württemberg ist dieses Formular machen, müssen Sie zunächst diesen Teilschlag im FIONA-GIS das FIONA-FSV und das FIONA-GIS. Entsprechend Art. 17 digitalisieren. Das System legt zu diesem Teilschlag eine neue Abs. 5 der genannten Verordnung haben Sie alle Ihre in Baden- Zeile im FIONA-FSV mit der Fläche des Teilschlags an. Alle Württemberg gelegenen Flächen dort grafisch anzugeben. Dazu weiteren Angaben zu dem Teilschlag tragen Sie, wie be- müssen Sie jeden Schlag im FIONA-GIS einzeichnen (digita- schrieben, im FIONA-FSV ein. lisieren). Grafische Angabe von Ökologischen Vorrangflächen Im Jahr 2018 profitieren Sie von der bereits erfolgten Digi- Ökologische Vorrangflächen (ÖVF), die nicht die gesamte talisierung Ihrer Schläge im Vorjahr. Mit Ihrer ersten An- Schlagfläche einnehmen, sind als eigener Teilschlag im FIONA- meldung an FIONA 2018 und der erforderlichen Urladung GIS zu digitalisieren. Im Fall von ÖVF-Pufferstreifen entlang Ihrer Daten werden die Schläge des Vorjahres und die zu- von Gewässern sind ggf. für die einzelnen Teile bestehend aus gehörigen Sachdaten (Nutzungscode, Schlagnummer usw.) Ackerland, Grünland oder Ufervegetation getrennte Teilschläge ins aktuelle Antragsjahr übernommen. Es handelt sich da- bei um die Schläge, die Sie im Vorjahr beantragt haben un- zu erstellen. ter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verwaltungs- und Grafische Angaben von CC-Landschaftselementen Vor-Ort-Kontrollen. Die Urladung erfolgt, sobald Sie nach Jedes Cross Compliance relevante Landschaftselement ist ein- der Anmeldung an FIONA erstmalig ins FIONA-GIS oder zeln geografisch anzugeben (siehe auch Kapitel II.3), soweit es ins FIONA-FSV wechseln. Hierbei wird nochmals Ihre PIN als Ökologische Vorrangfläche anerkannt werden soll. abgefragt. Beim Digitalisieren von landwirtschaftlichen Schlägen bzw. Antragstellende ohne Flächenangaben im Vorjahr, z.B. Neuein- Teilschlägen im FIONA-GIS achten Sie bitte auf die abge- steiger, erhalten nach Eingabe Ihrer PIN den Zugang in ein lee- grenzten „landwirtschaftlichen Bruttoflächen“ der betroffe- res Flurstücksverzeichnis. Nähere Informationen hierzu finden nen Flurstücke. Die „landwirtschaftliche Bruttofläche“ ent- Sie im „FIONA-Wegweiser“. spricht der landwirtschaftlichen Fläche des Flurstücks ein- Die Antragsfläche des Schlages entspricht dem Flächeninhalt schließlich der beihilfefähigen Landschaftselemente (siehe des gezeichneten Schlages. Zu dem gezeichneten Schlag wird Erläuterungen in Kapitel II.2 zur „Bruttofläche“). im FIONA-FSV vom System eine entsprechende Zeile mit Unabhängig von der vorgegebenen „Bruttofläche Landwirt- der Antragsfläche angelegt. Alle weiteren Angaben zum schaft“ tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die von Ihnen Schlag (Nutzungscode, Angaben zu beantragten Maßnah- digitalisierte Nutzungsfläche (ggf. einschl. Landschaftsele- men usw.) sind im FIONA-FSV über die Schlagbearbei- mente) den tatsächlichen Verhältnissen im aktuellen Jahr tungsmaske zu bearbeiten. Die Antragsfläche im FIONA- entspricht und die angegebenen Flächen die jeweiligen FSV kann ausschließlich durch Bearbeitung des gezeichne- Fördervoraussetzungen erfüllen. ten Schlages im FIONA-GIS geändert werden. Landschaftselemente Ein Schlag ist dabei eine zusammenhängende Fläche, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut und von ei- Für alle landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen des Ge- ner antragstellenden Person/ Unternehmen bewirtschaftet wird. meinsamen Antrags gilt: In die förderfähige Fläche können Ein Schlag kann jedoch auch eine zusammenhängende Fläche die Landschaftselemente einbezogen werden, deren Beseiti- sein, die mit verschiedenen Kulturen bebaut wird, wenn diese gung im Rahmen der Cross Compliance Regelungen untersagt Kulturen einem gemeinsamen Nutzungscode (NC) zugeordnet ist, auch wenn der auf Ihrer beantragten Fläche bestehende werden können (z.B. NC 610, Gemüse). Beachten Sie bitte hin- Teil des Landschaftselementes die vorgegebene Mindest- sichtlich der Schlagbildung die Hinweise in Kapitel II.2 zur größe unterschreitet (siehe Informationsbroschüre über die Schlagnummer. einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compliance 2018, Kapitel II.6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen). Eine grafische Angabe ist für die Schläge nicht erforderlich, die Diese Landschaftselemente werden Ihnen im FIONA-GIS ausschließlich für die Maßnahme Pheromone im Weinbau be- antragt werden. Für Waldflächen die mit dem Nutzungscode angezeigt. Sollte ein vorhandenes Landschaftselement nicht oder nicht korrekt in FIONA-GIS hinterlegt sein geben Sie NC 995 codiert sind, ist eine grafische Angabe nur dann zwin- dies im FIONA-GIS an, indem Sie den CC-LE Marker set- gend erforderlich wenn für das Unternehmen die Umweltzula- ge Wald (UZW) beantragt wird. Die Flurstücksangaben sowie zen. die Antragsfläche sind in den genannten Fällen, in denen keine Darüber hinaus können folgende weitere Landschaftsele- grafische Antragstellung erforderlich ist, wie bisher, im FIONA- mente als Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlich genutz- FSV alphanumerisch einzutragen. ten Schlages beantragt werden, ohne dass diese in FIONA-GIS ausgewiesen sein müssen:
-7- 1. Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 m anlagen bei Bestandsdichten zwischen 200 und 330 Bäu- 2. Gräben, die auf der überwiegenden Länge eines Grund- me/Hektar. stücks eine Breite von 2 m, gemessen an der Böschungs- In die Entscheidung zur Anwendung der Ausnahmeregelung oberkante, nicht überschreiten und die nicht ständig was- sind folgende Kriterien mit einzubeziehen: serführend sind • Nutzung als Brenn -, Industrie- oder Wirtschaftsobst inner- 3. Einzelbäume, bis zu 100 Bäumen je ha halb von Bewirtschaftungseinheiten mit einheitlicher 4. Hecken/Knicks bis zu einer Länge von 10 m Obstart und Altersstruktur (zumindest in der Reihe) sowie einem weitgehend lückenlosen Bestand. Bitte beachten Sie, 5. Feldgehölze bis zu einer Gesamtgröße von 50 m² dass unter Brennobst Süßkirschen (nicht Sauerkirschen), 6. Einzelsträucher Zwetschgen, Pflaumen und Mirabellen gefasst werden. Voraussetzung für die Einbeziehung der Landschaftsele- • „Gepflegtes Erscheinungsbild“: anlagentypischer Baum- mente in die Förderfläche ist, dass diese in unmittelbarem schnitt, Baumstreifen oder –scheiben lassen den Rück- räumlichen Zusammenhang zur landwirtschaftlich genutzten schluss auf einen intensiven erwerbsmäßigen Obstanbau zu; Fläche stehen (auf oder direkt angrenzend zur genutzten Flä- Aufwuchs in der Gasse (ganzjährig) gemulcht. che) und Teil der Betriebsfläche der antragstellenden Person • Kein Zweinutzungssystem, d. h. Fläche dient der Obster- sind. zeugung und ist nicht der Hauptfutterfläche (HFF) zuzu- In jedem Fall muss auch bei Antragsflächen mit Landschafts- ordnen; im Gegensatz zu Streuobstwiesen (Grünland), wo elementen der landwirtschaftliche Charakter der Fläche im die Fläche primär der Futtererzeugung (Hauptfutterfläche) Vordergrund stehen. D.h. die Fläche muss überwiegend land- dient und die zweite Nutzung in der extensiven Verwer- wirtschaftlich genutzt werden. Flächenhafte Feldgehölze sowie tung des Obstes zur Most- oder Saftherstellung zu suchen Baumgruppen können als Landschaftselement nur in die För- ist. derfläche einbezogen werden, wenn es sich um isoliert stehen- Für alte zwischenzeitlich aufgelassene Intensivobstanlagen ist de Inseln handelt, die nicht unmittelbar an Waldflächen an- der Nutzungscode 593 „Dauerkultur aus der Erzeugung ge- grenzen. D.h. das Landschaftselement muss deutlich vom Wald nommen“ zu verwenden. abgegrenzt sein. Geben Sie alle Betriebsflächen, die Sie selbst be- Unabhängig von den genannten Bedingungen, gilt eine Fläche, wirtschaften an, einschließlich Biotope, Erstaufforstungsflä- die nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume beinhaltet, den- chen und Hof- und Gebäudeflächen an. Dies ist unabhängig noch als landwirtschaftlich genutzt, wenn unter und zwischen davon, ob Sie für die jeweilige Fläche Beihilfen beantragen o- den Bäumen die landwirtschaftliche Nutzung unter vergleich- der nicht. Dies gilt auch für Antragsteller, die ihren Betriebssitz baren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen außerhalb von BW haben und in BW nur Maßnahmen der 2. möglich ist und die maximale Standdichte von 100 Bäumen pro Säule beantragen. Hektar nicht überschritten wird. Halten Sie diese Verpflichtung zur Angabe aller selbst bewirt- Ausnahme: Mit Obstbäumen bestandene Flächen: Mit Obst- schafteten Flächen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Schläge bäumen bestockte Flächen sind unabhängig von der Baumzahl im jeweiligen Jahr nicht ein, erfolgen, je nach Schwere des Ver- förderfähig. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Grün- stoßes, Kürzungen der EU-Direktzahlungen und ELER-Maß- land mit Streuobst oder um Intensivobstanlagen (Dauerkultu- nahmen des jeweiligen Jahres. Dies gilt darüber hinaus auch für ren) handelt. im Rahmen der Basisprämie beihilfefähige Aufforstungs- bzw. Zur Abgrenzung von Grünland (Streuobstwiesen) gegenüber Naturschutzflächen. Dauerkulturen im Obstbau ist als vorrangiges Kriterium die Hinweis: Sofern Sie Flächen, die sich in Ihrem Besitz befinden Anzahl der Bäume/ha ausschlaggebend. Dritten zur Bewirtschaftung und Ernte zur Verfügung stellen • Liegt der Baumbestand unter 330 Bäumen/ha ist die Fläche (z.B. für Gemüse, Kartoffeln oder Erdbeeren), gelten Sie im als Grünland (Streuobstwiese) zu codieren (z.B. Nutzcode Sinne der Förderung nicht als Bewirtschafterin oder Bewirt- 451 oder 481). schafter der Fläche und können für diese Flächen keine Beihilfe • Obstanlagen mit Baumzahlen über 330 Bäumen/ha werden erhalten. Die Flächen sind in FIONA nicht anzugeben. als eine Intensivobstanlage gewertet und sind mit dem Verpächter dürfen verpachtete Flächen nicht aufführen. Nutzcode 821 als Dauerkultur zu codieren. Falls Sie Flächen in anderen Mitgliedsstaaten der EU bewirt- Ausnahmeregelungen schaften, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landratsamt. Abweichend können Kulturen auch mit einer Baumzahl von Grafische Beantragung von Waldflächen für die UZW unter 330 Bäume/Hektar als Intensivobstanlage (Dauerkultur) Für Waldflächen (Nutzungscode 995) gilt jedoch folgende eingestuft werden (mit dem Nutzcode 821), wenn folgende Ausnahme: Antragsteller, die die (UZW) beantragen, müssen Kriterien erfüllt sind: ihre Waldfläche auch grafisch erfassen, und haben stets ihre Ei- • im Falle von Steinobst: Intensiv genutzte Steinobstanlagen gentumsflächen aufzuführen, auch wenn die Eigentumsflächen (auch Schalenobst, z.B. Walnuss) verpachtet sind. Umgekehrt sollen tatsächlich bewirtschaftete Pachtflächen auch aufgeführt werden, welche aber im Antrag • im Falle von Kernobst: Intensiv genutzte Wirtschaftsobst- des Pächters nicht förderfähig sind.
-8- Vorabprüfungen auf Doppelbeantragung oder Bruttoflä- Gehen Sie sicher, dass ein zuvor eingereichter „Komprimierter chenüberschreitung Gemeinsamer Antrag“ bereits durch die zuständige ULB regis- Die grafisch beantragten Flächen aller eingereichten Anträge triert wurde. Wird ein abgeschlossener FIONA-Antrag vor der werden miteinander und mit der landwirtschaftlichen Brutto- Registrierung wieder in Bearbeitung genommen, kann der zu- fläche abgeglichen. Werden Überlappungen Ihrer Antragsflä- vor eingereichte „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ nicht chen mit denen anderer Antragsteller festgestellt, wird Ihnen mehr durch die Verwaltung registriert werden und gilt als nicht dies in FIONA angezeigt (GIS-1 Hinweis). Das Gleiche gilt für gestellt. Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschl. Rück- den Fall, dass Ihre landwirtschaftliche Antragsfläche außerhalb nahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sankti- der Bruttofläche liegt (GIS-2 Fehler). Die festgestellten Über- onsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat lappungen sowie die landwirtschaftliche Flächen außerhalb bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen der Bruttofläche können Sie im FIONA-GIS einsehen und ggf. oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. korrigieren. Zur Korrektur ist zunächst der FIONA-Antrag – Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen soweit er bereits abgeschlossen ist – erneut zur Bearbeitung zu der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1 Hinweis und öffnen. Nachdem Sie die Korrektur vorgenommen haben, GIS-2 Fehler), können jedoch bis zum 1921. Juni sanktionsfrei ist der FIONA-Antrag erneut abzuschließen und der zuge- zurückgenommen werden. D. h. der zugehörige „Komprimierte hörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ ist bei der Gemeinsame Antrag“ muss bis spätestens am 19. Juni21. Juni ULB einzureichen. 2018 bei der zuständigen ULB eingegangen sein. II.2 Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) Das Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) ist gemeinsam mit ändert werden. Eine direkte Bearbeitung des Felds „Nutz- FIONA-GIS Antragsgrundlage für alle Maßnahmen des Ge- fläche“ im FIONA-FSV ist nicht möglich. meinsamen Antrags. Flächen, die außerhalb Baden-Württembergs liegen, müssen ab Wenn Sie im Jahr 2017 einen Gemeinsamen Antrag gestellt dem Antragsjahr 2018 auch grafisch beantragt werden. Nähere haben bzw. von einer Person, die im Jahr 2017 einen Gemein- Informationen zur länderübergreifenden Antragstellung finden samen Antrag gestellt hat, einen Betrieb vollständig übernom- Sie im Kapitel II.4 „Länderübergreifende grafische Antragstel- men haben, werden die Daten des Flurstückverzeichnisses aus lung“. dem Jahr 2017 in FIONA übernommen und Ihnen im aktuel- Weitere Ausnahmen von der grafischen Antragstellung sind len Flurstücksverzeichnis angezeigt. Bitte beachten Sie: im Falle Kapitel II.1 zu entnehmen. einer Hofübergabe werden dem Nachfolger die Daten nur Auch bei Flächen in Flurneuordnungsverfahren sind, ungeach- dann komplett und automatisch übermittelt, wenn in der Un- tet einer zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Besitzeinwei- ternehmensdatei die Hofübergabe vollständig erfasst wurde. sung in neue Flurstücke, die Schläge in FIONA-GIS auf Grund- Bei teilweisen Hofübergabe erhält der Nachfolger nicht auto- lage der in FIONA-GIS hinterlegten (alten) Flurstücke zu digi- matisch die Geometrien. talisieren. Die folgenden Angaben werden übernommen: Bei Flächen, die Sie im Jahr 2018 nicht mehr bewirtschaften, • Bei im Vorjahr grafisch vorliegender Antragstellung der löschen Sie bei grafischer Antragstellung die betreffenden Schlag- bzw. Teilschlag des Vorjahres ggf. korrigiert nach Schläge in FIONA-GIS und bei nicht grafischer Antragstellung Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrollen. die vorgegebenen Zeilen im FIONA-FSV. Schläge bzw. Teil- • Bei im Vorjahr nicht grafisch vorliegender Antragstellung schläge, die Sie für das Antragsjahr 2018 neu in die Bewirtschaf- die Flächenangabe des Vorjahres ggf. korrigiert nach Ver- tung nehmen, digitalisieren Sie im FIONA-GIS. Bei nicht grafi- waltungs- und Vor-Ort-Kontrollen. scher Antragstellung sind die Flurstücks- und Nutzungszeilen im Flächenverzeichnis einzugeben. • Bei den Flächenangaben zum Jahr 2018 der Nutzungscode des Vorjahres bei Dauergrünland, bei Dauerkulturen, bei Nach dem 15. Mai 2018 können bei bereits eingereichten Wald und zu den nicht landwirtschaftlich genutzten Flä- Gemeinsamen Anträgen Flächenänderungen ohne Kürzun- chen, sofern sie vollständig vorliegen. gen der Zahlungen bis zum 1. Juni 2018 vorgenommen oder einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die noch nicht • Die Schlagnummer des Vorjahres im Gemeinsamen Antrag angegeben sind, nachgemeldet wer- • Das Kennzeichen „LP“ für Verträge nach der Landschafts- den. Bei Änderungen bzw. Nachmeldungen nach dem 1. Juni pflegerichtlinie (s. Kapitel V.3) wird nur dann angezeigt, 2018 kommen die in Kapitel XIII.1 Ziffer 3 (Verspätete Einrei- wenn die Verpflichtung bzw. der Vertrag zum 31. De- chung) genannten Kürzungen und Ausschlüsse zur An- zember 2017 noch nicht ausgelaufen war. Ausgelaufene wendung. Diese Kürzungen und Ausschlüsse gelten auch für Verträge erhalten die Fußnote „3“. die Flächennachmeldungen im Rahmen der Vorabprüfungen • Der im Vorjahr beantragte FAKT-Code bei Dauergrünland (Auflösung von Überlappungen und Bruttoflächenüberschrei- und Dauerkulturen. tungen). Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschl. Rück- Bei grafischer Angabe des Schlags kann die Antragsfläche nahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sankti- im Feld „Nutzfläche“ des FIONA-FSV ausschließlich durch onsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat Bearbeitung des zugehörigen Schlages im FIONA-GIS ge- bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen
-9- oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. fasst werden. Für solche Fälle sind entsprechend getrennte Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen Schlagnummern zu vergeben. der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1 Hinweis und Ausnahmen: Zusammenhängende Flächen, die als Wiese (NC GIS-2 Fehler), können jedoch bis zum 19. Juni21. Juni sankti- 451/441), Mähweide (NC 452/442) oder Weide (NC 453/443) onsfrei zurückgenommen werden (siehe hierzu Kapitel II.1). ebenso wie zusammenhängende Flächen die als Gemüse (NC Diese Änderungs- bzw. Nachmeldung nehmen Sie ebenfalls 610), Zierpflanzen (NC 720), Küchenkräuter/Heil-und Ge- mittels FIONA vor. würzpflanzen (NC 650) genutzt werden, können zu einem Bitte beachten Sie, dass für alle Änderungsanträge die Ab- Schlag zusammengefasst werden. Es ist dann jedoch für jeden gabe eines neuen und unterschriebenen „Komprimierten Nutzungscode ein Teilschlag zu zeichnen. Ackerrandstreifen Gemeinsamen Antrages“ erforderlich ist! (NC 915), ÖVF-Pufferstreifen (NC 055, 056 und 057), Feldrän- der (NC 058) und Streifen am Waldrand (ohne Produktion) Erläuterungen zu bestimmten Feldern der Teilschlag- oder (NC 054) sind Teil eines Schlages bzw. der landwirtschaftlich Schlagbearbeitung/ Sammelbearbeitung des FIONA-FSV: genutzten Fläche und werden über die Schlagnummer dem Bruttofläche Dauergrünland- bzw. Ackerschlag zugeordnet, auf dem sie sich Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ ist die landwirtschaftlich befinden. Diese Flächen sind beihilfefähig im Rahmen der Di- nutzbare Fläche einschließlich der Fläche der beihilfefähigen rektzahlungen. In jedem Fall ist jeweils ein Teilschlag zu Landschaftselemente eines Flurstücks (in Hektar mit 4 Nach- zeichnen. Unbefestigte Mieten, Stroh, Futter- und Dunglager- kommastellen). Für die Direktzahlungen und alle anderen stätten auf Dauergrünland oder Ackerland (NC 994 und NC Fördermaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ist die 996) können zwar Teil eines beihilfefähigen Schlages sein, sie „Bruttofläche Landwirtschaft“ die maximal beihilfefähige sind jedoch in keinem Fall beihilfefähig im Rahmen der Direkt- Fläche, soweit sie die jeweiligen Fördervoraussetzungen er- zahlungen. Flächen mit den NC 915, NC 994, NC 996 können füllt (ausgenommen sind hiervon die Umstrukturierung jeweils auch zu einem eigenen Schlag zusammengefasst werden. und Umstellung von Rebflächen sowie die Förderung Flächen mit dem NC 924 (Biotope ohne landw. Nutzung) sind Handarbeitsweinbau, siehe Kapitel VI bzw. IX). ebenfalls separat anzugeben. Handelt es sich bei diesen Flächen Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ eines Flurstücks ist grund- um beihilfefähige Landschaftselemente, können sie Bestandteil sätzlich im Kartenmaterial im FIONA-GIS vorgegeben. Sollte eines Dauergrünland-, Acker- oder Dauerkulturschlages sein die vorgegebene „Bruttofläche Landwirtschaft“ nicht mehr und sind entsprechend als Teilschlag zu digitalisieren. Ansons- den aktuellen Verhältnissen vor Ort entsprechen, können ten sind diese Flächen als eigener Schlag zu digitalisieren und Sie dies im FIONA-GIS vermerken. dann für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig. Sie tragen jedoch auch im Rahmen der vorgegebenen „Brutto- Bei Forstflächen bildet jede zusammenhängende Waldfläche (je fläche Landwirtschaft“ die Verantwortung dafür, dass die von Nutzungscode) einen Schlag. Die Schlagbildung nehmen Sie Ihnen abgegrenzte Nutzungsfläche (ggf. einschl. Land- vor, indem Sie zusammenhängend bewirtschaftete Flächen im schaftselemente) den tatsächlichen Verhältnissen im aktu- FIONA-GIS als Schlag abgrenzen oder vorhandene nebenei- ellen Jahr entspricht und die angegebene Fläche die je- nander liegende Teilschläge mit kombinierbaren Nutzcodes im weiligen Fördervoraussetzungen erfüllt. FIONA-FSV mit derselben Schlagnummer versehen. Die zu vergebende Nummer können Sie frei wählen. Jede Schlag- Bitte beachten Sie, dass ab 2018 Flurstücke, die im wesentli- nummer darf jedoch im gesamten Flurstücksverzeichnis nur für chen aus tatsächlichen Wegeflächen bestehen (sogenannte Wegflurstücke) als Ganzes nicht beihilfefähig sind. D.h. die un- einen Schlag vergeben werden. Für alle Flächen ist zwingend eine Schlagnummer zu vergeben! befestigten Teilfächen dieser Flurstücke sind nicht beihilfefä- hig, es sei denn diese Teilflächen sind derzeit schon im Nutzfläche FIONA-GIS als Bruttofläche Landwirtschaft ausgewiesen und Das Feld Nutzfläche zeigt bei grafischer Beantragung die Fläche werden tatsächlich landwirtschaftlich genutzt (Bestandsschutz). an, die aus dem zugehörigen Schlag- bzw. Teilschlag im Schlag-Nr. FIONA-GIS ermittelt wurde. Eine Änderung der Nutzfläche Überprüfen Sie die aus dem Vorjahr vom System übernomme- im FIONA-FSV ist im Gegensatz zu einer nicht grafischen Beantragung wie z.B. Wald nicht möglich. Bei Flächen au- nen Schlagnummern und die zugehörigen Schläge im FIONA- ßerhalb Baden-Württembergs wurden in Abhängigkeit des Re- GIS. Es sind ggf. Änderungen der Schlageinteilung vorzuneh- men. ferenzsystems (Feldstücksystem, Feldblocksystem oder Schlag- system) nicht landwirtschaftlich genutzte Flurstücksteile wie Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche, die grund- Gebäude, Gräben oder Wege usw. bei der Ermittlung der Refe- sätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird, unabhän- renzfläche bereits abgezogen. Bitte erfragen Sie bei der zustän- gig von den zugrunde liegenden Flurstücken. Ein Schlag digen Stelle im jeweiligen Bundesland, welche Flächenanteile kann jedoch auch eine zusammenhängende Fläche sein, die mit die Referenzfläche berücksichtigt. verschiedenen Kulturen bebaut wird, wenn diesen Kulturen ein gemeinsamer Nutzungscode (NC) zugeordnet werden kann Die Ermittlung der Viehbesatzdichte (z.B. RGV/ha Hauptfut- terfläche, RGV/ha Grünland oder GV/ha LF) bei der Teilnahme (z.B. 610 Gemüse). Flächen, die z.B. durch einen befestigten am FAKT erfolgt auf der Basis der ggf. um die Landschaftsele- Weg oder ein Gewässer (soweit kein LE) vollständig voneinan- der getrennt sind, können nicht zu einem Schlag zusammenge- mente erweiterten Förderfläche.
- 10 - Nutzungscode und Kurzbezeichnung NC 451 bis NC 491 („Dauergrünland“ der Codeliste) oder Geben Sie im Feld Nutzungscode die jeweilige Nutzung/ Kul- NC 592 bzw. NC 567 (sonstige Dauergrünlandflächen) anzu- tur in Form des zutreffenden Nutzungscodes (NC) an. Anzu- geben. geben ist die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli. - Wird die Fläche mit Erstjahr 2013 hingegen im Jahr 2018 Hauptkultur ist dabei die Kultur, die in diesem Zeitraum die wieder in die Fruchtfolge einbezogen, also z.B. Weizen ange- längste Zeit auf der Fläche steht. baut, entsteht 2018 kein Dauergrünland. Zur Erleichterung Ihrer Ausfüllarbeit wird im Feld „Nutzungs- Sonderfall: Wenn eine solche Fläche (mit den genannten Kul- code“ die Liste der zulässigen NC zur Auswahl angeboten und turen) gleichzeitig als ökologische Vorrangfläche anerkannt nach Auswahl die Kurzbezeichnung der Kultur im dazugehö- wurde, wird das „ÖVF-Jahr“ nicht als Zähljahr bei der Dauer- rigen Feld automatisch eingefügt. grünlandentstehung berücksichtigt (sog. „Pausejahr“). D.h. so- Hauptfutterfläche fern ÖVF-Pausejahre vorliegen, verzögert sich die Dauergrün- landentstehung entsprechend der Anzahl der Pausejahre. Das Je nach Kulturart ist das Feld entsprechend vorbelegt, kann je- ändert aber nichts am Erstjahr der Fläche! doch geändert werden. Nutzungscodes, bei denen diese Anga- be erforderlich ist, sind in der Codeliste zum Gemeinsamen Korrekte Angabe des Erstjahres in FIONA Antrag mit der Fußnote 5 gekennzeichnet. Bei der Berechnung Bei den Ackerfutter-Nutzungen mit Grasanteil, brachliegenden des Besatzes an RGV je Hektar Hauptfutterfläche (HFF) ist ei- Ackerflächen und neuangesätem Grünland mit den Nutzungs- ne Änderung der beantragten HFF bis 31. Oktober des Antrags- codes Kleegras bzw. Luzerne-Gras-Gemenge (NC 422), Acker- jahres möglich. gras (NC 424), Grünlandneueinsaat (NC 441, 442 und 443) o- Unter Glas der Ackerland aus der Erzeugung genommen (NC 591) sind im Jahr 2018 grundsätzlich die Erstjahre 2014 bis 2018 zulässig Nutzungscodes bei denen diese Kennzeichnung möglich ist, und können im Feld „Erstjahr“ ausgewählt werden. Beachten sind in der Codeliste zum Gemeinsamen Antrag mit der Fuß- Sie, dass durch ÖVF-Brachejahre ggf. noch weiter zurück lie- note 6 gekennzeichnet. gende Jahre als Erstjahr zulässig und auswählbar sind. Diese Erstjahr bei Ackerfutter/Brache: Angabe des Jahres, in dem sind: die Nutzung erstmals Hauptkultur war bzw. ist. − 2010: Erstjahr 2010 und die Fläche wurde / wird in den Jah- Wichtiger Hinweis: Die Angabe „Erstjahr“ ist nicht identisch ren 2015 bis einschließlich 2018 gleichzeitig als ÖVF- mit dem bisher anzugebenden „Erstansaatjahr“. Ab 2018 ist als Brache anerkannt / beantragt. „Erstjahr“ das Jahr anzugeben, in welchem das betreffende − 2011: Erstjahr 2011 und die Fläche wurde in den Jahren Ackerfutter / die Brache erstmals Hauptkultur war/ist und 2015 - 2018 dreimal als ÖVF-Brache anerkannt. seither als Ackerfutter und/oder Brache genutzt und nicht gepflügt wurde. Diese Änderung, welche Einfluss auf das Jahr − 2012: Erstjahr 2012 und die Fläche wurde in den Jahren hat, ab welchem Dauergrünland vorliegt, wurde nach einer Prü- 2015 - 2018 zweimal als ÖVF-Brache anerkannt. fung durch die Europäische Kommission (April 2017) und ei- − 2013: Erstjahr 2013 und die Fläche wurde in den Jahren ner Änderung der relevanten EU-Verordnung erforderlich. 2015 - 2018 einmal als ÖVF-Brache anerkannt. Hintergrund zur Angabe „Erstjahr“: Dauergrünland entsteht, In allen anderen Fällen, in denen ein anderes Erstjahr vorliegen soweit eine Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfut- sollte, ist kein erneuter Ackerfutter- / Brache-Nutzcode in 2018 terpflanzen (NC 422, NC 424, NC 441 bis 443) genutzt wird zulässig. Vielmehr ist bei einer fortgeführter Ackerfutter- / Bra- oder brachliegt (NC 591), seit mindestens fünf Jahren nicht Be- chenutzung die Flächen als Dauergrünland anzugeben. standteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs war Beachten Sie: Grundsätzlich ändert ein Wechsel zwischen den und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden genannten Nutzungscodes das Erstjahr nicht, es sei denn (das ist (das ist im Vergleich zu der Antragstellung 2017neu!). Bzgl. ist im Vergleich zur Antragstellung 2017 neu!), die Fläche wur- der Dauergrünlandentstehung entspricht das „Erstjahr“ dem de tatsächlich umgebrochen (gepflügt) und neu angesät. ersten Jahr, in dem die Fläche mit den genannten Kulturen als Hauptkultur seither genutzt und nicht gepflügt wurde. (Ergän- Beispiele: zenden Regelungen und Information zu der Entstehung von a.) Die Fläche wurde 2012 mit Weizen (NC 116) beantragt. Dauergrünland finden Sie unter Kapitel II.5. Zusätzliche In- Von 2013 bis einschließlich 2015 wurde die Fläche als formationen zur Dauergrünlandentstehung) Kleegras (NC 422) beantragt. Im Antragsjahr 2016 wurde Grundsätzlich werden somit solche Ackerfutterflächen bzw. die Fläche als ÖFV-Brache beantragt und anerkannt (NC Bracheflächen zu Dauergrünland, sofern auch im sechsten Jahr, 591 inkl. ÖVF-Code „9“). 2017 erfolgte erneut die Beantra- beginnend mit dem Erstjahr, diese Flächen als Ackerfutter bzw. gung als Kleegras (NC 422). Brache genutzt und nicht gepflügt werden. Ergebnis: - So würde beispielsweise bei dem Erstjahr 2013 eine nochma- Das erste Jahr in dem Ackerfutter/Brache die Hauptkultur lige Ackerfutter- / Brachenutzung im Antragsjahr 2018 dazu ist, war 2013. Durch die Anerkennung als ÖVF-Brache liegt führen, dass ab 2018 diese Fläche als Dauergrünland zu wer- 2016 ein sog. Pausejahr vor, dass dazu führt, dass auch 2018 ten ist. Daher sind diese Flächen ab dem Antragsjahr 2018 noch das Erstjahr 2013 in Kombination mit Ackerfutter zu- entsprechend mit einem der Dauergrünland-Nutzungscodes lässig ist weil im Jahr 2018 noch kein Dauergrünland ent- standen ist.
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