EU-Dienstleistungsrichtlinie: Relevanz und Schluß-folgerungen für die IG Metall
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
EU-Dienstleistungsrichtlinie: Relevanz und Schluß- folgerungen für die IG Metall 1. Der Richtlinienentwurf der EU 2. Beschlußlage des DGB und Haltung der Arbeitgeber 3. Auswirkungen für den Organisationsbereich IG Metall 4. Fazit und Schlussfolgerungen 5. Nächste Schritte IG Metall Vorstand FB Handwerk / Betriebspolitik KMU Januar 2005
VB 06 / Ressort Betriebspolitik KMU Seite 2 1. Der Richtlinienentwurf der EU Am 25. Februar 2004 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor. Diese Richtlinie bedarf zu ihrer Beschlussfassung der qualifizierten Mehrheit im Rat und einer Mehrheit im Europäischen Parlament. Die ursprüngliche Planung, die Richtlinie in großer Eile durchzupeitschen, die erste Lesung im Europäisches Parlament bereits im 1. Halbjahr 2004 durchzuführen und die Richtlinie bis Ende 2005 zu verabschieden um sie dann bis 2007 in nationales Recht umzusetzen, war angesichts ihrer Komplexität, der Reichweite der Folgen, ihrer Unausgegorenheit und nicht zuletzt der massiven Kritik unterschiedlichster gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen nicht haltbar. Nun ist geplant, Ende Januar/Anfang Februar einen überarbeiteten Richtlinien- Vorschlag in die Beratung einzubringen und sie voraussichtlich im Juni in erster Lesung im Europäisches Parlament zu beraten. Es ist zu erwarten, dass auch zu diesem Entwurf weitreichende Änderungsforderungen in die Beratung eingebracht werden. Die Entscheidungsverfahren auf europäischer Ebene werden sich bis ins zweite Halbjahr 2005 hinziehen. Der Richtlinienentwurf beruft sich auf die Lissabonstrategie und das damit verbundene Ziel, Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Die Richtlinie soll den gesamten Dienstleistungsbereich erfassen, der in den meisten EU-Staaten mehr als 70 Prozent der Beschäftigung und Wirtschaftskraft stellt. Darunter falle n so verschiedene Branchen wie beispielsweise Bauindustrie, Handwerk, industrielle Dienstleistungen, Handel, Wasserversorgung und Kulturbetriebe. Sie umfasst so unterschiedliche Sachverhalte wie grenzüberschreitende Erbringung bzw. Vertrieb von Dienstleitungs-Produkten (z. B. Softwaredownload; EDV-Services), die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten (Kfz- Reparaturen; Kultur, Gesundheitsdienstleistungen), die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch die Entsendung von Arbeitnehmern bzw. die Arbeitnehmerverleihung oder die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen. Die Erbringung von Dienstleistungen soll nur noch den Gesetzen und Standards unterliegen, die am Sitz des Dienstleistungsunternehmens gelten. Für Kontrollen soll der Staat verantwortlich sein, an dem die Firma ihren Sitz hat. Durch die Einführung des „Herkunftslandsprinzips“ würde die neoliberale Umgestaltung Europas durch den Abbau von Regulierungen und die Entfesselung eines unbegrenzten Lohn- und Sozialdumpings radikal vorangetrieben. Durch ihren horizontalen Ansatz will die DLR das Herkunftslandsprinzip zur grundlegenden Regelung machen und abweichendes, nationales Recht entweder aushebeln oder nur als Ausnahme von der Regel (übergangsweise) weiterbestehen lassen. Diese Vorgehensweise führt zu einer außerordentlich komplexen, in der Gesamtheit kaum zu durchschauenden Fülle von Wirkungen durch zahlreiche Änderungen der tatsächlichen Rechtsverhältnisse. Eine im Sommer 2004 initiierte
VB 06 / Ressort Betriebspolitik KMU Seite 3 Expertise zu Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für den Organisationsbereich der IG Metall, soll deshalb eine fundierte Basis für die weitere Diskussion und Arbeit schaffen. 2. Beschlußlage des DGB und Haltung der Arbeitgeber Der DGB-Bundesvorstand hat am 6. Juli 2004 eine Stellungnahme zum Richtlinienentwurf beschlossen, in der er das Ziel unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungs-Sektors zu erhöhen, den Richtlinienentwurf jedoch als ungeeignet bewertet. Die Kritik fußt einerseits auf der einseitigen Wettbewerbsorientierung und der fehlenden Berücksichtigung sozialer und umweltpolitischer Ziele der EU in der Konzeption der Richtlinie. Der DGB-Beschluss fordert einen veränderten Ansatz der Richtlinie gekoppelt mit dem zweifachen Junktim, dass die Dienste der öffentlichen Daseinsvorsorge durch eine eigene Richtlinie geregelt werden und auch die Regulierung der Arbeits- und Sozialbedingungen eigenständig mit dem Ziel geregelt wird, eine schrittweise Harmonisierung im Sinne der Verbesserung der Standards zu gewährleisten und national bessere Standards nicht in Frage zu stellen. Arbeits- und sozialrechtliche Fragen sollen explizit von der Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen werden. Arbeitnehmerentsendung und Leiharbeit auf Grundlage einer eigenständigen Rechtsgrundlage geregelt und vor Missbrauch als Instrument in einem europäischen Dumpingwettbewerb geschützt werden. Der Richtlinienentwurf ist auch bei zahlreichen anderen gesellschaftlichen Gruppen, Verbänden und Institutionen auf entschiedene Kritik gestoßen. Dies gilt auch für die Arbeitgeberseite. Der ZDH hat eine umfangreiche Stellungnahme zum Richtlinienentwurf verfasst, die er als überschießende Regelung charakterisiert und insbesondere die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit massiv kritisiert. Das Herzstück des Richtlinienentwurfs, die Einführung des Herkunftslandsprinzips (HKP) bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen kritisiert beispielsweise die Bundesvereinigung Bauwirtschaft zutreffend mit dem Hinweis, dass ohne vorhergehende Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen, ein unterbietender Standortwettbewerb der Mitgliedsstaaten die Folge ist, diese zu einer „Nivellierung von Standards nach unten“ führe, das Herkunftslandsprinzip deshalb abzulehnen sei. Eine Position, die auch der ZDH in modifizierter Form vertritt. Dagegen wird der Richtlinienentwurf vom BDA gerade deshalb im Kern unterstützt, verbunden mit der Erwartung, dass dieser dazu beiträgt „überholte Schutzvorschriften abzubauen“. Auch von Seiten des Bundesrates wird massive Kritik am Richtlinienentwurf geübt. Er geht davon aus, dass die Regelungen zum Herkunftslandsprinzip durch die Regelungskompetenz der EU nicht gedeckt seien. Das Herkunftslandsprinzip gehe über die Koordinierung hinaus und führe zu einer Verdrängung nationaler Vorschriften bei gleichzeitigem Kontrollverlust. Die Rechtssicherheit werde beeinträchtigt, da kein einheitliches Recht mehr gälte. (Stattdessen 25 verschiedene Rechtsordnungen in 20 Sprachen miteinander konkurrieren). Er äußert außerdem erhebliche Bedenken insoweit, als das Herkunftslandsprinzip eine dem internationalen Privatrecht vorrangige Kollisionsnorm darstellen würde.
VB 06 / Ressort Betriebspolitik KMU Seite 4 3. Auswirkungen für Organisationsbereich IG Metall In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder die Beschreibung der Ausnahmen vom Herkunftslandsprinzip in Artikel 17 des Richtlinienentwurf als Argument angeführt um zu begründen, dass Entsendung und Leiharbeit vom Herkunftslandsprinzip ausgenommen seien. Artikel 17 könnte tatsächlich den Eindruck erwecken, als würde das zuvor in Artikel 16 eingeführte Herkunftslandsprinzip gleich wieder aufgehoben. Es heißt dort nämlich, dass die Angelegenheiten , die unter die Entsenderichtlinie fallen, gemeint sind damit die Entsendung von Arbeitnehmern und die Leiharbeit, dass diese Angelegenheiten also vom Herkunftslandsprinzip ausgenommen werden. Leider wird hier - wohlgemerkt nur als Ausnahme von der Regel - lediglich ein ziemlich löchriger Schutzschirm aufgespannt. Dieser wird nämlich nur insoweit wirksam, wie die EU-Entsenderichtlinie durch nationales Recht untersetzt wird. Das Deutsche Entsendegesetz ist jedoch in seiner Wirkung lediglich auf bau- und baunahe Bereiche begrenzt. Zudem macht es allgemeinverbindliche Tarifverträge zur Voraussetzung für die Anwendung tariflicher Mindeststandards auf entsandte Arbeitnehmer. Doch selbst dieser löcherige Schutz wird durch die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Beschränkungen der Kontrollmöglichkeiten weiter unterlaufen. Für die Dienstleistungstätigkeiten die nicht unter dem Schutz des Entsendegesetzes stehen, bleibt die Frage nach dem Verhältnis der Dienstleistungsrichtlinie zum internationalen Privatrecht. Denn auf Grundlage des Artikels 34 EGBGB werden wichtige Arbeitnehmerschutzrechte zu zwingendem innerstaatlichem Recht der BRD gemacht. So beispielsweise das Mutterschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und auch die Bestimmungen des AÜG. Da der Richtlinienentwurf auch die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfasst, ist insoweit zunächst der gesamte Organisationsbereich der IG Metall erfasst. Ob eine Ausnahme bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung besteht, wie sie vergleichbar in § 1 AÜG enthalten ist, ist fraglich. Für die notwendigen Geschäftsmäßigkeit der Dienstleistung dürfte es schon genügen, wenn es eine konzerninterne Kostenverrechnung gibt. Daher gilt der Richtlinienentwurf grundsätzlich auch für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung. Für den Organisationsbereich der IG Metall haben wir hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und Wirkungen deshalb im Wesentlichen drei Fallkategorien zu unterscheiden: 1. Arbeitnehmerentsendung im baunahen Bereichen, die durch das AEntG geregelt werden 2. Arbeitnehmerentsendung, die nicht unter das AEntG fallen 3. Leiharbeit Darüber hinaus kann es in grenznahen Bereichen überall dort zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen kommen, wo ein starkes Preisgefälle herrscht (z.B. durch Versicherungsunternehmen organisierte Kfz.-
VB 06 / Ressort Betriebspolitik KMU Seite 5 Reparatur). Dies müsste ggf. durch entsprechende statistische Daten ermittelt und validiert werden. Die erste Fallkonstellation gilt für über 1 Mio. Arbeitnehmer in den baunahen Bereichen des Elektrohandwerks, des Heizungs-, Klima- und Sanitärhandwerks, des Metallbauer- und Schlosserhandwerks sowie des Holz- und Tischlerhandwerks. Hier gilt in den baunahen Bereichen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), allerdings gibt es keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Bei Anwendung des Richtlinienentwurfs bliebe es für diese Branchen zunächst bei den im Arbeitnehmer- Entsendegesetz abschließend aufgeführten „Zwingenden Arbeitsbedingungen“. Diese betreffen im Wesentlichen gesetzliche Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten, Urlaub, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Antidiskriminierung, zum Schutz von Schwa ngeren, Kindern und Jugendlichen. Dagegen käme für die Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen das Herkunftslandprinzip aufgrund des Fehlens für allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge und sonstiger gesetzlicher Regelungen selbst in diesen baunahen Handwerksbereichen zur Anwendung. Der Bereich der baunahen Handwerke im Organisationsbereich der IG Metall würde bei Anwendung des Richtlinienentwurfs folglich für den grenzüberschreitenden Unterbietungswettbewerb bei den Löhnen und Arbeitszeiten freigegeben. Bezogen auf die Arbeitszeit gilt dies zumindest formal bis zu den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Für die tatsächlichen Verhältnisse kommen dann jedoch alle Probleme zum Tragen, die bereits mit Blick auf die vorgesehenen Beschränkungen für die Kontrolle bei der Einhaltung rechtlicher Vorschriften angesprochen wurden. Eine weitere Fallkonstellation ist die Entsendungen von Arbeitnehmern außerhalb dieser baunahen Bereiche. Für diesen Teil des drittbezogenen Personaleinsatz außerhalb des Arbeitnehmerentsendegesetzes gibt es derzeit keine begrenzenden Regelungen. Es gilt zwar das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dessen Gleichbehandlungsgebot, aber eben nur, soweit tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vollzogen wird. Einem Unterbietungswettlauf bei Löhnen und Arbeitsbedingungen wird hier durch den Richtlinienentwurf Tür und Tor geöffnet. Diese Fallkonstellation ist zur Zeit nicht zu quantifizieren, hat aber angesichts der zunehmenden Bedeutung von Dienstleistungsfunktionen auch in der Industrie bzw. im Produzierenden Gewerbe sicher eine wachsende Bedeutung. Beispielsweise kann es sich dabei im Bereich von IT-Dienstleistungen um die Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Dienstleistungserbringer handeln, die zur Vorbereitung und Durchführung von Offshoring-Strategien am Ort des Dienstleistungsempfängers arbeiten. Ebenso könnte es sich auf Arbeitnehmerentsendungen ausländischer Dienstleistungs-Anbieter beispielsweise in den Tätigkeitsbereichen Werksschutz- und Sicherheitsdienste, Werkskantinen, Facility Management, textiles Reinigungsgewerbe, Wartungsdienste von Maschinen usw. beziehen. Beispielsweise verrichten ca. 41 Prozent der Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Dienstleistungstätigkeiten, die allerdings in sehr unterschiedlichem Maße direkt oder mittelbar von einem durch die DLR verschärften Wettbewerbsdruck betroffen wären. Die potentielle Vielzahl von Möglichkeiten und ihre Praxisrelevanz ist zur Zeit noch gar nicht abschätzbar. In jedem Fall müssen wir davon ausgehen, dass die Erschließung der Möglichkeit, in diesen Bereichen massive Kostenvorteile durch
VB 06 / Ressort Betriebspolitik KMU Seite 6 Lohn- und Sozialdumping zu erzielen, auch die Entwicklung und schließlich auch die Nachfrage nach entsprechenden Dienstleistungsangeboten nach sich ziehen wird. Die 3. Kategorie ist die Leiharbeit und spätestens hierdurch wird der gesamte Organisationsbereich der IG Metall durch den Richtlinienentwurf betroffen. Der Richtlinienentwurf ist hier uneinheitlich, weil er einerseits eben auch die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfasst, andererseits derzeit durch einen Verweis auf die Entsende-Richtlinie diese vom Herkunftslandprinzip ausnimmt. Das AÜG steht durch den Richtlinienentwurf unter einem ständigen Rechtfertigungsdruck gegenüber der Europäischen Kommission, ob es als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit verhältnismäßig ist. 4. Fazit und Schlussfolgerungen • Die EU-Dienstleistungsrichtlinie betrifft in ihrer Wirkung nicht nur typische Dienstleistungsberufe sowie handwerkliche und Montagetätigkeiten in baunahen Bereichen, sondern auch Dienstleistungs- und Produktionstätigkeiten in der Industrie. • Das Herkunftslandsprinzip dient dabei als Instrument, um Mindeststandards bei Löhnen und Arbeitsbedingungen auszuhebeln, den Standortwettbewerb zu intensivieren und einen verschärften Unterbietungswettbewerb um Löhne und Arbeitsbedingungen einzuleiten. • Dies steht im Widerspruch zu den Interessen der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften. Dies steht auch im Widerspruch zu den Zielen und Aufgaben der EU, die sich in Art. 2 des Vertrages auf den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt verpflichtet.. • Der Richtlinienentwurf ist insgesamt gänzlich ungeeignet, den Binnenmarkt für Dienstleistungen weiterzuentwickeln. Dem Ziel der sozialen Harmonisierung und Verbesserung der Lebensverhältnisse wirkt er direkt entgegen. • Eine einzige Richtlinie ist überfordert, all die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen und äußerst unterschiedlichen Dienstleistungssektoren und -tätigkeiten zielführend zu regeln. Sektorspezifische Regelungen sind der angemessenere Weg, wenn es um das Ziel der Entwicklung und nicht einfach nur der Deregulierung des Binnenmarktes geht. • Voraussetzung ist allerdings, den Schutz vor einem gesellschaftlich schädlichen Unterbietungs- und Standortwettbewerb bei Löhnen und Arbeitsbedingungen im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung und Leiharbeit zu gewährleisten und entscheidend zu verbessern. • Die Einhaltung zwingender nationaler Mindestarbeitsbedingungen ist zu sichern (internationales Privatrecht). Dies muß sich sowohl auf die Rechtsnormen als auch die Kontrollmöglichkeiten beziehen. 5. Nächste Schritte Eine grundlegende Information der Organisationsgliederungen und der Thematisierung in den Medien der IG Metall.
VB 06 / Ressort Betriebspolitik KMU Seite 7 Die bestehende Zusammenarbeit zur Dienstleistungsrichtlinie mit IG BAU und verdi unter Federführung des DGB wird fortgesetzt und weitere Gewerkschaften nach Möglichkeit einbezogen. Nach der eher grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dem Richtlinienentwurf kommt es nun darauf an, auch unter taktischen Gesichtspunkten detailiierte und konkrete Änderungsvorschläge und Forderungen zu erarbeiten. Die gemeinsame Erstellung eines Informationsflyers zur Dienstleistungsrichtlinie ist mit IG BAU und verdi vereinbart. Weitere Gewerkschaften werden sich möglicherweise beteiligen. Der Flyer dient der Information von Mitgliedern und Öffentlichkeit und kann genutzt werden, das Thema unter anderem in den Landtagswahlkampf in NRW einzubringen. Die ZDH-Stellungnahme zur Dienstleistungsrichtlinie wird als Anker genutzt, um die Diskussion zur DLR in der Selbstverwaltung des Handwerks voranzutreiben und diese als politische Lobbystruktur zu nutzen. Parallel zum Frühjahrsgipfel der Staats- und Regierungschefs der EU hat der EGB für den 19. März eine Großkundgebung in Brüssel geplant. Diese soll genutzt werden, um über die Dienstleistungsrichtlinie und die Position der Gewerkschaften zu informieren und unseren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Die deutsche Beteiligung wird vom DGB organisatorisch vorbereitet und unterstützt. Die Lobbyarbeit auf Bundesebene und vor allem auf europäischer Ebene ist zu intensivieren. Mit den Berufssekretariaten EMB, EFBH und EGV/TBL ist ein gemeinsames Vorgehen abzustimmen und zu koordinieren. Uns nahe stehende wichtige Entscheidungsträger sind zu informieren und einzubinden.
Sie können auch lesen