Europäische Reiseversicherungs-bedingungen 2022 - ÖAMTC

Die Seite wird erstellt Milo Möller
 
WEITER LESEN
Europäische
Reiseversicherungs-
bedingungen 2022
(ERV-RVB ÖAMTC 2022)

Leistungsübersicht, Versicherungsbedingungen,
Verhalten im Versicherungsfall:
                                                                 Stand & Druck 03/2022

            Weltschutz
            Jahres-Weltschutz
            Gepäck- und Stornoschutz
Diese ÖAMTC Versicherungsprodukte werden wie folgt vermittelt:
Versicherungsagent: ÖAMTC Betriebe Ges.m.b.H., GISA-Zahl: 23409217
Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsverzeichnis                                                           Prämien
                                                                                         Weltschutz
    Überblick, Prämien                                                    2 –3
    Leistungsverzeichnis                                                  4–5       für eine Reise mit
                                                                                      Reisedauer bis                    Einzel           Familie
    Versicherungsbedingungen                                          6 – 28
                                                                                         1 Monat                       € 51,–           € 103,–
    Information zur Datenverarbeitung                                29–38
                                                                                         2 Monate                      € 126,–          € 255,–
    Belehrung über das Rücktrittsrecht                                     39
                                                                                         3 Monate                      € 235,–          € 490,–
    Beschwerde                                                       40–41
    Was ist im Schadenfall zu tun?                                   42–43               Jahres-Weltschutz
                                                                                      für die ersten                   Einzel           Familie
                                                                                   42 Tage jeder Reise                 € 91,–           € 183,–
               Weltschutz                                                          (mit mind. 1 Nächtigung)
               Jahres-Weltschutz
    ÖAMTC Weltschutz und ÖAMTC Jahres-Weltschutz bieten Ihnen                            Gepäck- und Stornoschutz
    optimalen Reiseschutz weltweit, für Auto-, Bus-, Bahn-, Flug- und                                                    Einzel/   Einzel/   Einzel/
    Schiffsreisen, für Einzelreisende oder Familien.                                                          Einzel     Familie   Familie   Familie
    Der ÖAMTC Weltschutz gilt für eine Reise bis zur gewählten
    Reisedauer (max. 3 Monate). Der ÖAMTC Jahres-Weltschutz gilt                   Standardvariante           € 67,–     € 112,–   € 232,–   € 369,–
    während des vereinbarten Versicherungsjahres für die ersten                    Plusvariante               € 93,–     € 155,–   € 325,–   € 524,–
    42 Tage jeder Reise (mit mindestens einer Nächtigung).

               Gepäck- und Stornoschutz                                          Der Einzeltarif gilt für ein Clubmitglied, beim Familientarif können
                                                                                 zusätzlich unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis ein weiterer
    Der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz bietet optimalen                          Erwachsener und bis zu fünf Kinder (bis zum vollendeten 19.
    Versicherungsschutz bei Reisestorno und für Reisegepäck,                     Lebensjahr) namentlich als versicherte Person(en) genannt werden.
    für Auto-, Bus-, Bahn-, Flug- und Schiffsreisen, für Einzelreisende          Beim Familientarif des ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz erlischt der
    oder Familien. Der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz gilt                       Versicherungsschutz für Kinder mit Ablauf des Versicherungsjahres,
    während des vereinbarten Versicherungsjahres für die ersten                  in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
    92 Tage jeder Reise (mit mindestens einer Nächtigung).
                                                                                 Örtlicher Geltungsbereich
                                                                                 Der Versicherungsschutz gilt weltweit, mit Ausnahme von Nord-
    Diese ÖAMTC Versicherungsprodukte werden wir folgt vermittelt:               korea, Syrien, Venezuela, der Krim und dem Iran. Medizinische
    Versicherungsagent: ÖAMTC Betriebe Ges.m.b.H.,                               Leistungen sind nur im Ausland versichert. Das Land, in dem die
    Baumgasse 129, 1030 Wien, GISA-Zahl: 23409217                                versicherte Person ihren Hauptwohnsitz hat, gilt als Inland.
    Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG                                Versicherungsbedingungen
    Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, E-Mail: info@europaeische.at               Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungs-
    Tel. +43 1 317 25 00, europaeische.at                                        bedingungen ÖAMTC 2022 (ERV-RVB ÖAMTC 2022) – diese finden
    Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y                                   Sie auf Seite 6 bis 28. Auf den Versicherungsvertrag ist österreichi-
    Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht,                                   sches Recht anzuwenden. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages
    Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.            ergibt sich aus der gewählten Prämie.
    Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmens-
    gruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im             Hinweis
    Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.                 Um die Abwicklung im Versicherungsfall zu beschleunigen,
                                                                                 empfehlen wir Ihnen, den beim Abschluss erhaltenen Beleg
                                                                                 (Weltschutzpolizze oder Antrag zum Gepäck- und Stornoschutz)
                                                                                 auf die Reise mitzunehmen!

2                                                                                                                                                        3
Leistungsverzeichnis                                                                    Weltschutz                                    Gepäck- und Stornoschutz
                                                                                            Jahres-                                      Einzel/           Einzel/       Einzel/
                                                                                            Weltschutz                    Einzel
                                                                                                                                         Familie           Familie       Familie
    Reisestorno                                                                                                         Variante 1      Variante 2        Variante 3    Variante 4
                                                                                                                       bis € 1.000,– bis € 3.000,– bis € 6.000,– bis € 9.000,–
                                                                                                                              wahlweise als Plusvariante mit zusätzlichen
    1. Stornokosten bei Nichtantritt der Reise (inkl. Buchungsgebühren)                            –
                                                                                                                        Stornogründen und erweitertem Versicherungsschutz bei
                                                                                                                         unerwartetem Akutwerden bestehender Erkrankungen

    Erfolgt der Versicherungsabschluss später als 3 Tage nach Reisebuchung sind     nur Ereignisse versichert, die ab dem 10. Tag nach Versicherungs-
    abschluss eintreten (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis).
    Reiseabbruch                                                                       Einzel            Familie
    2.    Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen                     bis € 2.000,– bis € 4.000,–        bis € 1.000,– bis € 3.000,– bis € 6.000,– bis € 9.000,–
    3. Zusätzliche Rückreisekosten                                                           bis 100 %                                          bis 100 %
    Verspätungsschutz                                                                  Einzel            Familie
    4.  Versäumnis des Transportmittels und Umsteigeschutz:                         bis € 200,–       bis € 400,–      bis € 100,–     bis € 200,–       bis € 400,–   bis € 600,–
          Mehrkosten für Nächtigung, Verpflegung und Fahrt
    5. Verspätete Ankunft am Heimatbahnhof/-flughafen:
                                                                                     bis € 200,–       bis € 400,–      bis € 100,–     bis € 200,–       bis € 400,–   bis € 600,–
        Mehrkosten für Taxifahrt oder Nächtigung und Verpflegung
    Reisegepäck                                                                        Einzel            Familie
    6.   Zeitwertersatz bei Beschädigung oder Abhandenkommen von Reisege-                                             bis € 1.000,– bis € 2.000,– bis € 4.000,– bis € 6.000,–
                                                                                    bis € 2.000,– bis € 4.000,–
          päck inkl. Sportgeräte (z.B. während des Transports oder bei Diebstahl)                                            wahlweise als Plusvariante mit Neuwertersatz
    7. Ersatzkäufe bei Gepäcksverspätung am Reiseziel bzw. Ersatz der
                                                                                     bis € 200,–       bis € 400,–      bis € 100,–     bis € 200,–       bis € 400,–   bis € 600,–
        Leihgebühren
    8. Hilfe und Kostenersatz für Wiederbeschaffung von Dokumenten                   bis € 200,–       bis € 400,–      bis € 100,–     bis € 200,–       bis € 400,–   bis € 600,–
    9. Hilfe und Vorschuss bei Diebstahl von Zahlungsmitteln                         bis € 750,–       bis € 1.500,–                           bis € 1.000,–
    Suche und Bergung
    10. Such- und Bergungskosten bei Unfall, Berg- oder Seenot                             bis € 40.000,–                                             –
    Medizinische Leistungen im Ausland und Heimtransport
    11. Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport                                        bis 100 %                                                –
    12. Ambulante Behandlung                                                                 bis 100 %                                                –
    13. Stationäre Behandlung                                                             bis € 400.000,–                                             –
    14. Medikamententransport                                                                bis 100 %                                                –
    15. Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanz-Jet)                   bis 100 %                                                –
    16. Heimtransport nach 3 Tagen Krankenhausaufenthalt,                                    bis 100 %                                                –
        auch ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanz-Jet)
    17. Krankenbesuch bei Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen                  Reisekosten bis 100%                                            –
    18. Verspätete Rückreise inklusive Zusatznächtigungen                            Nächtigungen bis € 800,-                                         –
    19. Kinderrückholung durch eine Betreuungsperson                                       bis € 4.000,–                                              –
    20. Überführung im Todesfall oder Begräbnis am Ereignisort                               bis 100 %                                                –
    Maximalleistung für Leistungen 11. bis 20. bei unerwartetem Akutwerden
                                                                                           bis € 40.000,–                                             –
    einer bestehenden Erkrankung
    Reiseprivathaftpflicht
    21. Sach- und Personenschäden pauschal                                                bis € 400.000,–                                    bis € 400.000,–
                                                                                                 Weltschutz:
                                                                                        1, 2 oder 3 Monate
    Maximale Dauer der Reise                                                                  Jahres-Weltschutz:                      die ersten 92 Tage jeder Reise
                                                                                         die ersten 42 Tage
                                                                                             jeder Reise
    Dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Bedingungen                             ERV-RVB ÖAMTC 2022                                  ERV-RVB ÖAMTC 2022
                                                                                                                                      Standardvariante € 67,–/€ 112,–
    Prämie Einzelperson/Familie ab                                                        € 51,–/€ 103,–
                                                                                                                                         Plusvariante € 93,–/€ 155,–

4                                                                                                                                                                                     5
EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen                                       D: Medizinische Leistungen im Ausland
                                                                           Art. 23: Was ist im Ausland versichert?
    ÖAMTC 2022 (ERV-RVB ÖAMTC 2022)                                        Art. 24: Was ist im Inland versichert?
                                                                           Art. 25: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
    ACHTUNG: Beachten Sie, dass nur jene Teile der Versicherungsbedin-     Art. 26: Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden
    gungen gelten, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes               Erkrankungen oder Unfallfolgen?
    entsprechen.                                                           Art. 27: Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten
    Soweit in diesen Versicherungsbedingungen personenbezogene Be-                  (Obliegenheiten)?
    zeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
    auf alle Geschlechter in gleicher Weise.                                        E: Suche und Bergung
                                                                           Art. 28: Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt?
    Inhaltsverzeichnis
                                                                                    F: Reiseprivathaftpflicht
                               Allgemeiner Teil                            Art. 29: Was ist versichert?
    Art. 1:  Wer ist versichert?                                           Art. 30: Welche Kosten werden ersetzt?
    Art. 2:  Wo gilt der Versicherungsschutz?                              Art. 31: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
    Art. 3:  Wann gilt der Versicherungsschutz?                            Art. 32: Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten
             Wann erneuert oder ändert sich der Vertrag?                            (Obliegenheiten)?
    Art. 4: Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden?               Art. 33: Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
    Art. 5: Wann muss die Prämie bezahlt werden?
    Art. 6: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                                   Anhang
    Art. 7: Was bedeuten die Versicherungssummen?                                     Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
    Art. 8: Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten
             (Obliegenheiten)?
    Art. 9: Wie müssen Erklärungen abgegeben werden?
    Art. 10: Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen
             (Subsidiarität)?                                                                          Allgemeiner Teil
                                 Besonderer Teil                           Artikel 1   A   Wer ist versichert?
             A: Reisestorno und Reiseabbruch
    Art. 11: Was ist versichert?                                           1. Versicherte Personen sind die in der Versicherungspolizze namentlich
    Art. 12: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                          genannten Personen.
    Art. 13: Welche Kosten werden ersetzt?                                 2. Beim Einzeltarif kann ein Clubmitglied und beim Familientarif können
                                                                              zusätzlich ein weiterer Erwachsener und bis zu fünf Kinder (19. Ge-
             B: Verspätungsschutz                                             burtstag vor dem Tag des Reiseantritts) namentlich als versicherte
    Art. 14: Welche Kosten werden bei Versäumnis des Transportmittels         Personen genannt werden. Diese Personen müssen weder miteinan-
             ersetzt?                                                         der verwandt sein noch einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
    Art. 15: Welche Kosten werden bei verspäteter Ankunft bei der          3. Beim Familientarif des ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz erlischt der
             Rückreise am Ankunftsbahnhof/-flughafen ersetzt?                 Versicherungsschutz für Kinder mit Ablauf des Versicherungsjahres,
                                                                              in dem ihr 19. Geburtstag liegt.
             C: Reisegepäck                                                4. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Hauptwohnsitz der
    Art. 16: Was ist versichert?                                              versicherten Person in Österreich.
    Art. 17: Welche Gegenstände sind versichert und was sind die
             Voraussetzungen für den Versicherungsschutz?
    Art. 18: Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf               Artikel 2   A   Wo gilt der Versicherungsschutz?
             unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen (-Anhängern)?
    Art. 19: Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder          1. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, mit Ausnahme von Nordkorea,
             Campieren?                                                       Syrien, Venezuela, der Krim und dem Iran.
    Art. 20: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                       2. Ausnahmen: Artikel 23 gilt nur im Ausland und Artikel 24 nur im
    Art. 21: Welche Kosten werden ersetzt?                                    Inland. Das Land, in dem die versicherte Person ihren Hauptwohn-
    Art. 22: Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht?                 sitz hat, gilt als Inland. Als Ausland gilt der örtliche Geltungsbereich
                                                                              gemäß Punkt 1 ohne Inland.

6                                                                                                                                                        7
Artikel 3 A Wann gilt der Versicherungsschutz?                                   Diesfalls wird dem Versicherungsnehmer mindestens zwei Monate vor
    		 Wann erneuert oder ändert sich der Vertrag?                                   Erneuerung des Vertrages ein detailliertes Änderungsangebot
                                                                                     übermittelt. Der Versicherungsnehmer kann bis zum Zeitpunkt der
    1. ÖAMTC Weltschutz: Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise für die         Erneuerung den Versicherungsvertrag kündigen. Wenn bis zum
       gewählte Versicherungsdauer.                                                  Zeitpunkt der Erneuerung keine Kündigung beim Versicherer einlangt,
    2. ÖAMTC Jahres-Weltschutz: Der Versicherungsschutz gilt jeweils                 gilt die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den Änderungen als
       maximal für die ersten 42 Tage jeder Reise während des vereinbarten           erteilt. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer im Änderungs-
       Versicherungsjahres, sofern die Reise zumindest eine Nächtigung               angebot auf die Änderungen sowie auf die oben angeführten Rechts-
       umfasst.                                                                      folgen ausdrücklich hinweisen.
    3. ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz:                                               9.1. Änderung der Prämien: Im Rahmen des Änderungsangebotes darf
       3.1. Als Versicherungsperiode gilt, sofern nichts anderes schriftlich       		      mit dem Versicherungsnehmer maximal eine Anpassung
    			vereinbart wird, der Zeitraum eines Jahres.                                 		      (Erhöhung oder Senkung) der Prämie an die Entwicklung des von
       3.2. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem am Antrag                     		      der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Verbraucher-
    			angegebenen Datum des Versicherungsbeginns, frühestens jedoch               		      preisindex 2020, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle
    			um 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer             		      tretenden Index vereinbart werden.
    			folgenden Tages.                                                            		      Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der
       3.3. Der Versicherungsschutz gilt jeweils maximal für die ersten            		      endgültige Indexwert für den vier Monate vor Erneuerung des
    		       92 Tage jeder Reise während der vereinbarten Versicherungs-           		      Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert
    		       periode (siehe auch Artikel 3 Punkt 4.), sofern die Reise zumindest   		      des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen
    		       eine Nächtigung umfasst.                                              		      Indexwert für den vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden
       3.4. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Antrags             		      Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt.
    		       durch Aushändigung der Polizze zustande.                              		      Die Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen
       3.5. Ab 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer        		      Veränderung mit Erneuerung des Vertrages als Prämienerhöhung
    		       folgenden Tages (frühestens ab dem im Antrag angegebenen              		      oder Prämienabsenkung, wobei jeweils eine kaufmännische
    		       Datum) gewährt der Versicherer vorläufige Deckung.                    		      Rundung auf ganze Cent erfolgt.
            Die vorläufige Deckung endet                                           		      Erfolgt bei Erhöhung des Index keine Anhebung der Prämie, so ist
            A mit der Annahme des Antrags durch Aushändigung der Polizze           		      dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Zu-
            A wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen vom Versicherer nicht         		      kunft nicht verloren gegangen.
            		 angenommen wird.                                                    		      Ergibt sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex eine
            Kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande, gebührt dem             		      Prämienreduktion, so wird diese Anpassung jedenfalls mit
            Versicherer die auf die Dauer der vorläufigen Deckung entfallende      		      Erneuerung des Vertrages angeboten.
            anteilige Prämie.                                                        9.2. Änderung der Leistungen: Der Versicherer darf mit dem
    4. Der Versicherungsschutz während einer Reise beginnt mit Verlassen           		      Versicherungsnehmer eine Leistungsänderung nur vereinbaren,
       des Ortes des Hauptwohnsitzes, eines Zweitwohnsitzes oder der               		      wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich
       regulären Arbeitsstätte und endet mit der Rückkehr an einen der             		      gerechtfertigt ist.
       genannten Orte oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung                          Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt jedenfalls dann nicht vor,
       oder mit Erreichen der maximalen versicherten Reisedauer. 		                        wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung eine für den
       Fahrten zwischen den vorgenannten Orten fallen nicht unter den                      Versicherungsnehmer unzumutbare Einschränkung der Leistungen
       Versicherungsschutz.                                                                oder unverhältnismäßige Änderungen wesentlicher Rechte und
    5. Außendiensttätigkeiten gelten nicht als Reise und fallen daher nicht                Pflichten zu Gunsten des Versicherers ergeben.
       unter den Versicherungsschutz.
    6. Für Reisestornoleistungen beginnt der Versicherungsschutz mit
                                                                                   Artikel 4   A   Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden?
       Versicherungsabschluss (siehe jedoch Artikel 4 Punkt 2.).
    7. ÖAMTC Weltschutz: Der Abschluss mehrerer, zeitlich unmittelbar
                                                                                   1. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden.
       aufeinanderfolgender Versicherungen ist nur nach besonderer
                                                                                      Ein Abschluss während der Reise ist nur nach besonderer
       Vereinbarung mit dem Versicherer zulässig.
                                                                                      Vereinbarung mit dem Versicherer zulässig.
    8. Der ÖAMTC Weltschutz und der ÖAMTC Jahres-Weltschutz enden mit
                                                                                   2. Versicherungen mit Reisestornoleistungen müssen spätestens
       Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
                                                                                      innerhalb von 3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden.
    9. Der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz kann jeweils zum Ablauf einer
                                                                                      Erfolgt der Versicherungsabschluss erst danach, besteht Reise-
       Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von
                                                                                      stornoversicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag
       beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Wenn vom
                                                                                      nach Versicherungsabschluss eintreten (ausgenommen Unfall,
       Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, erneuert sich der
                                                                                      Todesfall oder Elementarereignis). Beachten Sie die Sonderregelung
       Versicherungsvertrag für ein weiteres Jahr.
                                                                                      zum Stornogrund „Schwangerschaft“ in Artikel 11 Punkt 2.1.3.
       ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz: Allfällige Änderungen der vertraglich
       vereinbarten Prämien (siehe Punkt 9.1.) oder Leistungen (siehe Punkt
       9.2.) werden ausschließlich bei Erneuerung des Vertrages wirksam.

8                                                                                                                                                                  9
Artikel 5   A   Wann muss die Prämie bezahlt werden?                          1.11. die versicherte Person infolge einer erheblichen Beeinträch-
                                                                                         tigung ihres psychischen und physischen Zustandes durch
     1. ÖAMTC Weltschutz und ÖAMTC Jahres-Weltschutz:                                    Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet;
        Die Prämie ist sofort nach Versicherungsabschluss zu bezahlen.             1.12. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden,
     2. ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz:                                                  wenn der Lenker die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung,
        2.1. Die erste oder einmalige Prämie ist vom Versicherungsnehmer                 die im Land des Ereignisses zum Lenken dieses Kraftfahr-
              innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungs-                   zeuges erforderlich wäre, nicht besitzt; dies gilt auch dann,
              vertrages (gemäß Artikel 3 Punkt 3.4.) und nach Aufforderung               wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem
              zur Prämienzahlung zu bezahlen.                                            Verkehr gelenkt wird;
        2.2. Die Folgeprämie ist innerhalb von 14 Tagen nach Erneuerung            1.13. bei Benützung von Luftfahrzeugen (z.B. Motorluftfahrzeuge,
              des Versicherungsvertrages zu bezahlen.                                    Segelflugzeuge, Drachenflieger, Hängegleiter, Freiballone, Fall-
        2.3. Bei vereinbarter Teilzahlung gelten die jeweils vereinbarten                schirme, Paragleiter) entstehen, ausgenommen als Passagier
              Fälligkeitstermine.                                                        in einem Motorluftfahrzeug, für das eine Passagiertransport-
                                                                                         bewilligung vorliegt. Als Passagier gilt, wer weder mit dem
     Artikel 6   A   Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                             Betrieb des Luftfahrzeugesin ursächlichem Zusammenhang
                                                                                         steht noch Besatzungsmitglied ist noch mittels des Luftfahr-
     1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die                             zeuges eine berufliche Betätigung ausübt. Dieser Punkt
        1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person               gilt nicht für Reisestorno;
              herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung      1.14. bei Beteiligung als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motor-
              besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die                        fahrzeuges bei Fahrveranstaltungen (einschließlich den dazu-
              versicherte Person den Eintritt des Ereignisses, für das sie               gehörigen Trainings- und Qualifikationsfahrten), bei denen es
              dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich herbeigeführt hat;             auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen
        1.2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-Diensten oder            Fahrstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw.
              -Operationen eintreten;                                                    schwierigem Gelände ankommt, oder bei Fahrten auf Renn-
        1.3. durch jegliche Einwirkung von atomaren, biologischen und                    strecken entstehen. Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno;
              chemischen Waffen (ABC-Waffen) verursacht werden;                    1.15. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entstehen.
        1.4. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen oder inneren              Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno;
              Unruhen zusammenhängen. Wenn die versicherte Person wäh-             1.16. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sport-
              rend der versicherten Reise von einem dieser Ereignisse über-              wettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstal-
              rascht wird, besteht Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen            tungen auftreten. Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno;
              Ausreise. Jedenfalls kein Versicherungsschutz besteht für die        1.17. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person keine
              aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen                    international gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe
              Zuständen und inneren Unruhen;                                             besitzt, außer bei Teilnahme an einem Tauchkurs mit einem
        1.5 auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen                     befugten Tauchlehrer. Jedenfalls besteht kein Versicherungs-
              werden. Als Reisewarnungen gelten alle Reisewarnungen (für                 schutz bei Tauchgängen in einer Tiefe von mehr als 40 m.
              ein gesamtes Land) und partiellen Reisewarnungen (für ein                  Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno;
              bestimmtes Gebiet) des österreichischen Außenministeriums.           1.18. infolge der Ausübung einer beruflichen manuellen Tätigkeit
              Bei Reisewarnungen wegen Epidemien oder Pandemien gilt der                 durch die versicherte Person entstehen. Übliche Tätigkeiten im
              Ausschluss nur für Ereignisse, die in unmittelbarem und                    Rahmen eines Au-Pair-Aufenthaltes sowie im Gast- und Hotel-
              ursächlichem Zusammenhang mit diesen stehen. Wird während                  gewerbe sind versichert. Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno.
              der versicherten Reise eine Reisewarnung erlassen, die zur        2. Soweit der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine
              dringenden Ausreise auffordert, besteht Versicherungsschutz          sanktionierte Person, ein sanktioniertes Unternehmen oder eine
              bis zur ehestmöglichen Ausreise;                                     sanktionierte Organisation ist, die auf einer Sanktionsliste der Ver-
        1.6. beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer                 einten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von
              vorsätzlicher Handlungen durch die versicherte Person                Amerika oder der Republik Österreich angeführt ist, und im Ausmaß
              eintreten;                                                           der Sanktion, wird für diese kein Versicherungsschutz gewährt, keine
        1.7. durch Streik hervorgerufen werden;                                    Zahlung geleistet und keine Leistung erbracht, die diesem direkt oder
        1.8. durch Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch der versicherten         indirekt zukommt.
              Person ausgelöst werden;                                          3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz
        1.9. bei Reisen in unerschlossene oder unerforschte Gebiete sowie in       sind auch noch besondere Ausschlüsse in Artikel 12, Artikel 20, Artikel
              einer Seehöhe über 5.000 m eintreten;                                25 und Artikel 31 geregelt.
        1.10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlen-
              schutzgesetzes oder durch Kernenergie verursacht werden;

10                                                                                                                                                           11
Artikel 7   A   Was bedeuten die Versicherungssummen?                          dort erlaubterweise dauerhaft ansässig sein (resident) und nach Kuba
                                                                                    reisen, ist sie verpflichtet nachzuweisen, dass sie sämtliche für diese
     1. Die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze angeführten            Reise geltenden US-amerikanischen Vorschriften eingehalten hat,
        Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers für             andernfalls können vom Versicherer keine Versicherungsleistungen
        alle Versicherungsfälle vor und während einer Reise.                        oder Zahlungen erbracht werden.
     2. Beim Familientarif gilt die im Leistungsverzeichnis der Versicherungs-   3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind auch noch besondere
        polizze angeführte Versicherungssumme für alle versicherten                 Obliegenheiten in Artikel 27 und Artikel 32 geregelt.
        Personen gemeinsam.
     3. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeit-        Artikel 9   A   Wie müssen Erklärungen abgegeben werden?
        raums überschneidender Versicherungen erfolgt für den Zeitraum
        der Überschneidung keine Vervielfachung der Versicherungssummen.         Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der
                                                                                 versicherten Person und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem
     Artikel 8 A Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes                   Versicherungsvertrag müssen per Online-Formular des Versicherers,
     		 zu beachten (Obliegenheiten)?                                            Mail, Fax oder Post übermittelt werden.

     1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Ver-      Artikel 10 A Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen
        sicherers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des          		 (Subsidiarität)?
        6 Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
        Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben                Bestehen für einen Versicherungsfall auch Leistungsverpflichtungen an-
        1.1. den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem sie von ihm           derer Sozial- oder Privatversicherungen, gehen diese vor (Subsidiarität).
        			Kenntnis erlangt haben, ehestmöglich dem Versicherer anzu-            Die Ansprüche der versicherten Person aus dem vorliegenden Versiche-
        			zeigen und ihn umfassend über Schadenereignis und Schaden-            rungsvertrag bleiben hiervon jedoch unberührt:
        			ausmaß zu informieren;                                                Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird
        1.2. bei Eintritt eines versicherten Reisestornogrundes ehestmöglich     dieser in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß regu-
        			die Reise zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig        lieren. Beachten Sie die besondere Bestimmung in Artikel 23 Punkt 6.
        			   zu halten;
        1.3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen,
        			dem Versicherer jede erforderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu
        			erteilen und jede zumutbare Untersuchung über Ursache und                                        Besonderer Teil
        			Höhe der Leistungspflicht zu gestatten;
        1.4. soweit nach den Umständen im Einzelfall zumutbar                    A: Reisestorno und Reiseabbruch
             1.4.1. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht
                    belegen (wie Stornokostenabrechnung, Buchungsbestäti-        Artikel 11 A Was ist versichert?
                    gungen, Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien,
                    Arzt- und Krankenhausatteste, Rechnungen usw.), dem          1. Gegenstand der Versicherung ist eine gebuchte Reise. Die folgenden
                    Versicherer zu übergeben. Originalbelege sind dem Ver-          auf Reisen bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Reise-
                    sicherer auf dessen Verlangen zu übergeben, soweit der          leistungen anzuwenden.
                    Versicherer den Schaden ersetzt;                             2. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus einem
             1.4.2. bei Erkrankung oder Unfall eine entsprechende Bestäti-          der folgenden Gründe die Reise oder einen Teil der Reise nicht antreten
                    gung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt         kann oder abbrechen muss:
                    vor Ort) ausstellen zu lassen;                                  2.1. Medizinische Gründe
             1.4.3. Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunternehmens        			     2.1.1. Tod der versicherten Person;
                    oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, diesem         			     2.1.2. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte
                    ehestmöglich nach Entdeckung anzuzeigen und eine Be-         				           Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste-
                    scheinigung darüber zu verlangen;                            				           henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Lockerung
             1.4.4. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht           				           von implantierten Gelenken oder Impfunverträglichkeit der
                    wurden, ehestmöglich unter genauer Darstellung des Sach-     				           versicherten Person, wenn sich aus einem dieser Gründe
                    verhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der              		          für die Reise die Reiseunfähigkeit ergibt;
                    zuständigen Sicherheitsdienststelle vor Ort anzuzeigen       			     2.1.3. Frühgeburt oder unerwartete schwere Schwangerschafts-
                    und eine Bescheinigung darüber zu verlangen.                 				           komplikationen bis einschließlich der 35. Schwanger-
     2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versiche-   				           schaftswoche. Der Eintritt der Schwangerschaft ist nur
        rers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6           				           versichert, wenn die Versicherung spätestens innerhalb von
        Absatz 1 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt:                      		          3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen wurde;
        Sollte die versicherte Person US-amerikanischer Staatsbürger oder

12                                                                                                                                                            13
Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante           			     2.2.10. notwendige Wiederholung einer nicht bestandenen
             gelten zusätzlich auch noch folgende „medizinische Gründe“ als       				           Prüfung an einer Schule/Universität durch die versicherte
     			     versichert:                                                          				           Person, sofern die Wiederholungsprüfung unerwartet in
     			     2.1.4. Bruch oder technischer Defekt von Prothesen der versicher-    				           der Reisezeit oder innerhalb von 14 Tagen nach plan-
     				           ten Person, wenn sich daraus für die gebuchte Reise zwin-     				           mäßigem Reiseende stattfindet und die Reise vor dem
     				           gend die Reiseunfähigkeit ergibt;                             				           Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde.
     			     2.1.5. Organtransplantation der versicherten Person als Spender         2.3. Familiäre Gründe
     				           oder Empfänger;                                               			     2.3.1. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte
     			     2.1.6. unerwartete Zuteilung oder Verlegung eines Operations-        				           Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste-
     				           termins oder eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik   				           henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Locke-
     				           für Rehabilitation;                                           				           rung von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbst-
     			     2.1.7. unerwartete Sportunfähigkeit der versicherten Person             		          tötung) von Familienangehörigen, wodurch die Anwesen-
        		          aufgrund Erkrankung oder Unfall, wenn dadurch die Teil-          		          heit der versicherten Person erforderlich ist;
     				           nahme an gebuchten Sportleistungen, die vorwiegender          			     2.3.2. Einreichung der Scheidungs- oder Auflösungsklage (bei
     				           Grund der Reise war, nicht möglich ist.                       				           einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag)
        2.2. Berufliche und schulische Gründe                                     				           beim zuständigen Gericht oder Aufgabe des gemeinsamen
     			     2.2.1. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündi-     				           Wohnsitzes vor der versicherten gemeinsamen Reise der
     				           gung der versicherten Person durch den Arbeitgeber;           				           betroffenen Ehe- oder Lebenspartner;
     			     2.2.2. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw.       			     Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante
     				           Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzep-              gelten zusätzlich auch noch folgende „berufliche und schulische
     				           tiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung       			     Gründe“ als versichert:
      				          der Einberufung;                                              			     2.3.3. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte
     			     2.2.3. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen       				           Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste-
     				           Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schul-           				           henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Lockerung
     				           ausbildung durch die versicherte Person unmittelbar vor       				           von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbsttötung)
     				           dem Reisetermin der vor der Prüfung gebuchten Reise;          				           einer persönlich nahestehenden Person, wodurch die
     			     Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante           				           Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Die
     			     gelten zusätzlich auch noch folgende „berufliche und schulische      				           nahestehende Person muss dem Versicherer bei Versiche-
     			     Gründe“ als versichert:                                              				           rungsabschluss in geschriebener Form namentlich
     			     2.2.4. Kurzarbeit der versicherten Person aufgrund nicht saison-      				          genannt werden;
     				           bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes,     			     2.3.4. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte
     				           in dem die versicherte Person beschäftigt ist, wenn sich      				           Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer be-
     				           deshalb der regelmäßige Bruttobezug für einen Zeitraum        				           stehenden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder
     				           von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten um            				          Lockerung von implantierten Gelenken oder Tod (auch
     				           mindestens 35% verringert;                                       		          Selbsttötung) der Person, die anstatt der versicherten
     			     2.2.5. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte        				           Person für die Dauer der Reise mit der Betreuung von nicht
     				           Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste-         				          mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen
     				           henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Locke-            		          Familienangehörigen beauftragt wurde, wenn dadurch die
     				           rung von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbst-        				           Betreuung nicht möglich ist, wodurch die Anwesenheit
     				           tötung) des Mitarbeiters oder Kollegen desselben Unter-       				           der versicherten Person erforderlich ist;
        		          nehmens, der für die Dauer der Reise die versicherte          			     2.3.5. Auflösung der Lebensgemeinschaft (seit mindestens sechs
     				           Person vertritt, wodurch die Anwesenheit der versicher-       				           Monaten bestehend) vor der versicherten gemeinsamen
     				           ten Person erforderlich ist;                                  				           Reise der betroffenen Lebensgefährten (eidestattliche
     			     2.2.6. Selbstkündigung des Mitarbeiters oder Kollegen desselben      				           Erklärung der betroffenen Lebensgefährten erforderlich);
     				           Unternehmens, der für die Dauer der Reise die versicher-      			     2.3.6. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der Lebens-
        		          te Person vertritt, wodurch die Anwesenheit der versicher-    				           partnerschaft, die der Grund für die gemeinsame Reise
        		          ten Person erforderlich ist;                                  				           der zukünftigen Ehe- oder Lebenspartner war;
     			     2.2.7. Einberufung der versicherten Person zu einer Milizübung       			     2.3.7. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der Lebens-
     				           des Bundesheeres, vorausgesetzt die zuständige                   		          partnerschaft, die der Grund für die Reise der versicherten
     				           Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund für       				           Person als geladener Gast war. Beachten Sie die
     				           die Nichtteilnahme an der Milizübung;                            		          Entschädigungsgrenze in Artikel 13 Punkt 1.5.;
     			     2.2.8. Nichtbestehen einer Abschlussklasse einer mindestens          			     2.3.8. Adoption eines minderjährigen Kindes durch die
     				           3-jährigen Schulausbildung durch die versicherte Person       				           versicherte Person;
     				           unmittelbar vor dem Reisetermin der versicherten Reise;       			     2.3.9. Entführung oder Abgängigkeit eines Familienangehörigen
     			     2.2.9. Nichtaufsteigen der versicherten Person in die nächste           		          der versicherten Person.
     				           Schulstufe, wenn es sich um eine Klassenreise handelt;

14                                                                                                                                                             15
2.4. Deliktische Gründe und Sachschäden                                   4. Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebens-
     			     2.4.1. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten             partner oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte),
     				           Person an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementar-         Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Eltern (Stief-,
     				           ereignisses (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Wasser-             Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Stiefgeschwister und
     				           rohrbruch oder Straftat eines Dritten, der ihre Anwesen-         Schwager/Schwägerin der versicherten Person – bei eingetragenem
        		          heit erforderlich macht;                                         Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem Lebensge-
     			     Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante              fährten, zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.
     			     gelten zusätzlich auch noch folgende „deliktische Gründe und
     			     Sachschäden“ als versichert:                                         Artikel 12   A   Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
     			     2.4.2. Straftat unter Androhung oder Verwendung von Gewalt
     				           gegen die versicherte Person;                                 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
     			     2.4.3. Diebstahl von Reisetickets, Reisepass (mit ausreichender      1. der Reisestornogrund bei Versicherungsabschluss bzw. bei schon
        		          Gültigkeit für die gebuchte Reise) oder Führerschein (bei        bestehender Stornoversicherung bei Reisebuchung oder der Reiseab-
        		          Selbstfahrer-Reisen) der versicherten Person, wenn diese         bruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgelegen hat oder voraussehbar
        		          für die Reise benötigt werden und die Ersatzbeschaffung          gewesen ist;
        		          nicht mehr rechtzeitig möglich ist;                           Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Standardvariante,
     			     2.4.4. fremdverschuldete oder unfallbedingte Beschädigung            den ÖAMTC Weltschutz und den ÖAMTC Jahres-Weltschutz gilt
        		          (nicht Panne) oder Diebstahl des Privatfahrzeuges, mit        zusätzlich:
        		          dem die Reise durchgeführt werden soll, unmittelbar vor       2. der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund in Zusammenhang steht
        		          oder während der Reise, wenn dadurch die Reise nicht wie         mit einer bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge, wenn diese
         		         geplant durchgeführt werden kann (Reparatur nicht recht-         2.1. ambulant in den letzten sechs Monaten oder
     				           zeitig möglich, Ersatzfahrzeug nicht verfügbar);                 2.2. stationär in den letzten neun Monaten
     			     2.4.5. Verkehrsunfall mit dem Privatfahrzeug auf dem direkten           bei Reisestorno vor Reisebuchung (für vor Versicherungsabschluss
     				           Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen, wenn dadurch die                gebuchte Reisen vor Versicherungsabschluss) bzw. bei Reiseabbruch
        		          gebuchte reguläre Abfahrt/Abflug der versicherten Reise          vor Reiseantritt behandelt wurde (ausgenommen Kontrollunter-
        		          versäumt wird.                                                   suchungen).
        2.5. Sonstige Gründe
     			     2.5.1. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung         Artikel 13   A   Welche Kosten werden ersetzt?
        		          der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige
        		          Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur       Der Versicherer ersetzt
        		          Verschiebung der Vorladung;                                   1. bei Reisestorno
     			     Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante              1.1. die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten;
             gelten zusätzlich auch noch folgende „deliktische Gründe und            1.2. amtliche Gebühren, die die versicherte Person für ihre Visum-
             Sachschäden“ als versichert:                                                 erteilung bezahlen musste;
     			     2.5.2. unerwartete schwere Erkrankung oder schwere unfall-              1.3. Buchungsgebühren, wenn deren Ersatz vom Leistungsumfang
        		          bedingte Körperverletzung von Hund, Katze oder Pferd,                 des Versicherungsproduktes umfasst ist, sie bereits zum
        		          dessen ständiger Halter die versicherte Person ist, wodurch           Zeitpunkt der Reisebuchung in Rechnung gestellt wurden, auf
        		          die Anwesenheit der versicherten Person zur Betreuung des             der Buchungsbestätigung gesondert angeführt sind und bei der
        		          Haustieres erforderlich ist;                                  		      Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt
     			     2.5.3. notwendige Nachbarschaftshilfe durch die versicherte                  wurden, bis zu folgenden Beträgen:
        		          Person im Katastrophenfall (Hochwasser, Erdrutsch,            		      – Flugtickets: maximal € 70,- bei Preis bis € 700,- (darüber
        		          Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan,                		 maximal 10 % des Preises) pro Ticket;
        		 Bergsturz);                                                            		      – Pauschalreise, Bahn, Hotel, Fähren, Mietwagen usw.: maximal
     			     2.5.4. notwendige Katastrophenhilfe durch die versicherte Person     			 € 25,- pro Person oder maximal € 50,- pro Buchung/Familie.
        		          als Mitglied von Feuerwehr oder Rettungsdienst;                  1.4. Stornobearbeitungsgebühren, wenn diese bei Reisebuchung
     			     2.5.5. unvorhersehbare und unverschuldete Ablehnung des für die              schriftlich vereinbart wurden bis zu € 25,- pro Person oder bis zu
        		          Reise notwendigen Visums der versicherten Person.                     € 50,- pro Buchung/Familie;
     3. Der Versicherungsfall gilt für                                               1.5. bei Absage einer Hochzeit gemäß Artikel 11 Punkt 2.3.7. die
        – die betroffene versicherte Person;                                      		      Stornokosten gemäß Punkt 1.1. Sind von dieser Absage mehrere
        – gleichwertig versicherte mitreisende Familienangehörige der                     Versicherungsverträge betroffen, werden pro abgesagter Hochzeit
        		versicherten Person;                                                    		      maximal € 40.000,- ersetzt.
        – in einem Familientarif mit der betroffenen Person versicherte           2. bei Reiseabbruch
          Personen (siehe Artikel 1).                                                2.1. die bezahlten, aber nicht genutzten Teile der versicherten Reise;
        Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäischen Reise-      2.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen
        versicherung AG Wien für einen solchen Versicherungsfall ebenfalls
        versichert ist.

16                                                                                                                                                              17
Fahrtkosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die           C: Reisegepäck
     		     durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweiser Verwendbarkeit
            gebuchter Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise             Artikel 16   A   Was ist versichert?
     		     entstehen. Bei Erstattung der Rückreisekosten wird bezüglich
     		     Art und Klasse des Transportmittels auf die gebuchte Qualität      Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen der ver-
            abgestellt. Wenn die zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt werden,      sicherten Gegenstände
            werden die nicht genutzten ursprünglichen Rückreisetickets nur     - durch Fremdeinwirkung wie z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung;
            abzüglich der zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt.                    - durch Elementarereignis oder Feuer;
     3. Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen.                - durch Verkehrsunfall (ausgenommen Eigenverschulden);
                                                                               - in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherber-
                                                                                 gungsbetriebes, einer bewachten Garderobe oder einer Gepäckaufbe-
                                                                                 wahrung.
     B: Verspätungsschutz
                                                                               Artikel 17 A Welche Gegenstände sind versichert und was sind die
     Artikel 14 A Welche Kosten werden bei Versäumnis des
                                                                               					 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz?
     		 Transportmittels ersetzt?
                                                                               1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkte 2. und 3.), die für den
     1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich die Anreise zum Bahnhof/
                                                                                  persönlichen privaten Gebrauch auf Reisen mitgenommen oder erwor-
        Flughafen/Hafen aus einem der nachstehenden Gründe nachweislich
                                                                                  ben werden, sind versichert.
        verzögert und dadurch die gebuchte reguläre Abfahrt/der gebuchte
                                                                               2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert
        reguläre Abflug unverschuldet versäumt wird:
                                                                                  2.1. Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zubehör
        1.1. Unfall oder Verkehrsunfall der versicherten Person auf dem
                                                                                       (z.B. Foto-, Film- und Videogeräte, Laptops, Tablets, optische
        		direkten Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen;
                                                                                       Geräte ausgenommen Sehbehelfe, Unterhaltungselektronik,
        1.2. technisches Gebrechen des benützten Privatfahrzeugs auf dem
                                                                                       Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte
             direkten Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen;
                                                                                       und Fahrräder (siehe auch Artikel 20 Punkt 3.), wenn sie
        1.3. Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (inklusive
                                                                               		      – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und
             Flugverspätung) von mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf
                                                                                  		 beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte
             die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt);
                                                                                  		 ohne Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist; oder
     2. Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luftraum-
                                                                               		      – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe oder
        sperren, Flughafensperren, Straßensperren, Stau, Flugverspätungen
                                                                                  		 einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind; oder
        bei durchgängig gebuchten Tickets und bei Nichteinhaltung der
                                                                               		      – sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden
        Mindestumsteigezeiten.
                                                                                  		 und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke
     3. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und nachgewiesenen Mehr-
                                                                                  		 usw.) genutzt werden; oder
        kosten für eine erforderliche Nächtigung, Verpflegung und Reise zu
                                                                               		      – bestimmungsgemäß getragen werden.
        einem anderen Bahnhof/Flughafen. Diese Leistung gilt bei Hin- und
                                                                                  2.2. Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Video-
        Rückreise.
                                                                                       geräte, Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,
                                                                                       Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte
     Artikel 15 A Welche Kosten werden bei verspäteter Ankunft bei der                 und Fahrräder, wenn sie einem Transportunternehmen in einem
     		 Rückreise am Ankunftsbahnhof/-flughafen ersetzt?                               versperrten Behältnis in Gewahrsam übergeben wurden; nicht
                                                                                       versichert sind Schmuck, Uhren und Pelze.
     1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn bei der Rückreise die gebuchte   3. Nicht versichert sind
        Ankunft am Bahnhof/Flughafen, an dem die Reise buchungsgemäß              3.1. Geld, Schecks, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere,
        enden soll, nachweislich verspätet und dadurch die Rückfahrt vom               Fahrkarten, Urkunden und Dokumente jeder Art, Tiere, Anti-
        Bahnhof/Flughafen zum Wohnort entsprechend der ursprünglichen                  quitäten sowie Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder
        Planung ohne Nächtigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.                 Liebhaberwert;
     2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Taxifahrtkosten oder statt-       3.2. Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder
        dessen die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für eine                  für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Hängegleiter,
        erforderliche Nächtigung und Verpflegung.                                      Paragleiter, Flugdrachen, Eissegler, Segelboote; nicht versichert
                                                                                       sind ebenso deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;
                                                                                  3.3. Gegenstände, die üblicherweise nur beruflichen Zwecken dienen;
                                                                                  3.4. Waffen samt Zubehör.

18                                                                                                                                                       19
Artikel 18 A Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf unbe-           2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren, Verle-
     			 aufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen (-Anhängern)?                      gen, Fallen-, Hängen- oder Stehenlassen, mangelhafte Verwahrung
                                                                                     oder mangelhafte Beaufsichtigung verursacht werden;
     1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsichtigt abgestellt,   3. bei Benutzung der versicherten Gegenstände (Sportgeräte, Musikins-
        wenn weder die versicherte Person noch eine von ihr beauftragte,             trumente, usw.) an diesen eintreten;
        namentlich bekannte Vertrauensperson beim zu sichernden Kraft-            4. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B. Schlossänderungs-
        fahrzeug (-Anhänger) ständig anwesend ist. Die Bewachung eines zur           kosten bei Diebstahl eines Schlüssels).
        allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes gilt nicht als Beauf-
        sichtigung.                                                               Artikel 21   A   Welche Kosten werden ersetzt?
     2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn deren Verwah-
        rung in Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung nicht möglich ist, das         1. Der Versicherer ersetzt
        Kraftfahrzeug (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden        – für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände den Zeitwert
        abgestellt ist und die Gegenstände                                        		 (in der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz Plusvariante den Neuwert);
        2.1. sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas fest
                                                                                     – für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die notwendigen
             umschlossenen und durch Verschluss gesicherten, versperrten
                                                                                       Reparaturkosten, höchstens jedoch den Zeitwert (in der ÖAMTC
             Innen- oder Kofferraum befinden und alle vorhandenen Sicher-
             heitseinrichtungen genutzt werden. Sie müssen im Kofferraum          		Gepäck- und Stornoschutz Plusvariante höchstens den Neuwert);
             verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden und die Aufbe-              – für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Filme, Ton-,
             wahrung darin möglich ist, ansonsten müssen sie von außen                 Datenträger und dergleichen den Materialwert.
             nicht einsehbar verwahrt werden;                                     2. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegen-
        2.2. in einem Behältnis aus Metall oder Hartkunststoff oder auf              stände am Tag des Schadens abzüglich einer Wertminderung für Alter
             einem Dachträger aufbewahrt werden. Sie müssen versperrt,               und Abnützung.
             am Kraftfahrzeug montiert und unbefugt nicht ohne Gewalt-            3. Als Neuwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegen-
             anwendung abnehmbar sein (z.B. ein Stahlseilschloss allein              stände am Tag des Schadens. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich,
             genügt nicht).                                                          ist der Preis der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte
     3. Auf einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das mitgeführte Reise-              heranzuziehen. Für Gegenstände später als 2 Jahre nach Kauf wird
        gepäck in verschlossenen und versperrten Behältnissen aus Metall             jedoch höchstens der Zeitwert ersetzt.
        oder Hartkunststoff aufbewahrt werden, die unbefugt nicht ohne            4. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.
        Gewaltanwendung zu öffnen oder abzunehmen sind. Die übrigen Be-
        stimmungen der Punkte 1. und 2. gelten sinngemäß.
                                                                                  Artikel 22   A   Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht?
     4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten
        Kraftfahrzeug (-Anhänger) für technische Geräte aller Art samt Zube-
                                                                                  1. Bei verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel werden die notwen-
        hör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Geräte,
                                                                                     digen Auslagen für dadurch erforderliche Ersatzgegenstände des
        Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musik-
                                                                                     persönlichen Bedarfs ersetzt.
        instrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Schmuck, Uhren und Pelze.
                                                                                  2. Kommen aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 wäh-
                                                                                     rend der Reise für die Reise benötigte Dokumente (z.B. Reisepass,
     Artikel 19 A Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder               Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein) abhanden,
     					 Campieren?                                                                ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt
                                                                                     die aufzuwendenden amtlichen Gebühren. Für auf den Namen der ver-
     1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder Campierens              sicherten Person ausgestellte Reisetickets übernimmt der Versicherer
        ausschließlich auf einem offiziellen Campingplatz.                           die Kosten für die Ausstellung eines Ersatztickets.
     2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Video-   3. Hilfe und Vorschuss bei Diebstahl von Zahlungsmitteln
        geräte, Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mo-      3.1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person
        biltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahr-              während der Reise in eine finanzielle Notlage gerät, weil
        räder, Schmuck, Uhren und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn                  aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 ihre
        sie der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben werden oder                 Reisezahlungsmittel abhandengekommen sind.
        sich in einem Kraftfahrzeug (-Anhänger) oder Wohnwagen befinden und          3.2. Der Versicherer stellt den Kontakt zwischen der versicherten
        die Voraussetzungen des Artikel 18 Punkt 2.1. erfüllt sind.                        Person und ihrer Hausbank her, ist bei Übermittlung eines von
                                                                                           der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages behilflich und
     Artikel 20   A   Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                              trägt die Kosten des Geldtransfers.
                                                                                  		       Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht innerhalb von 24
     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die                                     Stunden möglich, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss
     1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Ver-                  bis zur vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung und
        schleiß, mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der                   trägt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur
        versicherten Gegenstände entstehen;                                                gegen Empfangsbestätigung gewährt.

20                                                                                                                                                            21
3.3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb       2.8. die Reise einer von der versicherten Person beauftragten Person
            von zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens                       zum Aufenthaltsort und zurück zum Wohnort der versicherten
            jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungserhalt, an den                 Person, wenn sie aufgrund eines Versicherungsfalles eine Be-
            Versicherer zurückzuzahlen.                                                   treuungsperson benötigt, die ihre mitreisenden, minderjährigen
                                                                                          Kinder nach Hause bringt;
                                                                                    2.9. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm ins Wohn-
                                                                                          sitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, oder stattdessen
     D: Medizinische Leistungen im Ausland                                                für das Begräbnis am Ereignisort (maximal bis zur Höhe der
                                                                                          Kosten einer Überführung in der Standardnorm);
                                                                                    2.10. bei Transport ins Krankenhaus, Verlegungstransport, Heim-
     Artikel 23   A   Was ist im Ausland versichert?
                                                                                          transport und Rückreise: notwendige, nachgewiesene Trans-
                                                                                          portkosten des von der versicherten Person und dem ver-
     1. Versicherungsfall ist eine unerwartet akut eintretende Erkrankung,
                                                                                          sicherten Mitreisenden mitgeführten Reisegepäcks.
        der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt
                                                                                 3. Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und unerwartete
        des Todes der versicherten Person während einer Reise im Ausland.
                                                                                    Frühgeburten sind bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche
     2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen, nachgewiesenen Kosten für
                                                                                    versichert. Die im Punkt 2. angeführten Kosten werden für das neu-
        2.1. den Transport ins Krankenhaus und einen medizinisch notwen-
                                                                                    geborene Kind innerhalb der für die versicherte Mutter vereinbarten
             digen Verlegungstransport;
                                                                                    Versicherungssumme ersetzt.
        2.2. die ambulante ärztliche Behandlung inklusive ärztlich verordneter
                                                                                 4. Werden Leistungen gemäß Punkt 2.1. oder 2.3. bis 2.10. notwendig,
             Heilmittel und schmerzstillender Zahnbehandlungen (einschließ-
                                                                                    werden bei Kontaktaufnahme mit der 24-Stunden-Notrufnummer
             lich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung);
                                                                                    des Versicherers die notwendigen Maßnahmen vom Versicherer
        2.3. die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus inklusive
                                                                                    organisiert und die notwendigen Kosten direkt an den Leistungsträger
             ärztlich verordneter Heilmittel. Sofern die Rückreise aufgrund
                                                                                    bezahlt.
             mangelnder Transportfähigkeit nicht möglich ist, ersetzt der
                                                                                 5. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen
             Versicherer die Kosten der Heilbehandlungen bis zum Tag der
                                                                                    erfolgt, sofern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen
             Transportfähigkeit;
                                                                                    wird, unter Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses.
        2.4. den Heimtransport in das Wohnsitzland, aus dem die Reise
                                                                                    Erfolgt diesbezüglich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gem  
             angetreten wurde, erforderlichenfalls mit Arztbegleitung und mit
                                                                                    der von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Euro-Refe-
             medizinisch adäquaten Transportmitteln je nach Zustand der
                                                                                    renz- und Wechselkurse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
             versicherten Person, wenn der Heimtransport
                                                                                 6. Wenn die versicherte Person Leistungen nach Punkt 2.1. bis 2.3.
     		      2.4.1. medizinisch notwendig ist (einschließlich Ambulanzjet);
                                                                                    selbst bezahlt hat und für diese Leistungen Versicherungsschutz aus
        		 oder
                                                                                    einer Sozialversicherung besteht, so muss sie diese Kosten zuerst bei
     		      2.4.2. zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch
                                                                                    der Sozialversicherung einreichen. Unterlässt sie dies, so reduziert
        		           vertretbar ist und nach mindestens drei Tagen
                                                                                    sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20%.
        		           Krankenhausaufenthalt von der versicherten
     			             Person ausdrücklich gewünscht wird (ausgenommen
        		 Ambulanzjet);                                                         Artikel 24   A   Was ist im Inland versichert?
        2.5. die verspätete Rückreise (Reise- und Nächtigungskosten) der
             versicherten Person und eines versicherten Mitreisenden ins         Für im Inland eingetretene Versicherungsfälle ersetzt der Versicherer bis
             Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, wenn diese        zur (für das Ausland) vereinbarten Versicherungssumme die nachgewie-
             wegen Erkrankung oder Unfall der versicherten Person den            senen Kosten für
             gebuchten Aufenthalt verlängern müssen. Bei der Erstattung der      1. einen Verlegungstransport im Inland mit Rettungsauto in das dem
     		      zusätzlich entstehenden Nächtigungskosten wird auf die                 Hauptwohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, vorausgesetzt, dass
     		      Qualität des gebuchten Aufenthaltes abgestellt. Es werden              das Krankenhaus, in dem die versicherte Person behandelt wird,
     		      die zusätzlichen Rückreisekosten mit dem preisgünstigsten in           mindestens 50 km und maximal 1.000 km vom Wohnsitz der ver-
             Betracht kommenden Verkehrsmittel ersetzt, die durch                   sicherten Person entfernt ist, ein Krankenhausaufenthalt von mehr
     		      Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit ge-              als fünf Tagen zu erwarten ist und die behandelnden Ärzte mit einer
             buchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen;         Verlegung einverstanden sind;
        2.6. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt im              2. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt länger
             Ausland länger als fünf Tage dauert. Der Versicherer organisiert       als fünf Tage dauert und kein Verlegungstransport gemäß Punkt 1.
             für eine der versicherten Person nahestehende, nicht mit-              stattfindet. Der Versicherer organisiert die Reise einer der versicher-
             reisende Person die Reise zum Ort des Krankenhausaufenthaltes          ten Person nahestehenden, nicht mitreisenden Person zum Ort des
     		      und von dort zurück und übernimmt die Kosten für das preis-            Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und
             günstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel und eine                übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende
             Unterkunft in ortsüblicher Mittelklasse;                               Verkehrsmittel. Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden nicht
        2.7. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- und               ersetzt;
             Serentransport vom nächstgelegenen Depot;                           3. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm im Inland.

22                                                                                                                                                            23
Sie können auch lesen