Europäische Reiseversicherungs-bedingungen 2022 - ÖAMTC
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Europäische Reiseversicherungs- bedingungen 2022 (ERV-RVB ÖAMTC 2022) Leistungsübersicht, Versicherungsbedingungen, Verhalten im Versicherungsfall: Stand & Druck 03/2022 Weltschutz Jahres-Weltschutz Gepäck- und Stornoschutz Diese ÖAMTC Versicherungsprodukte werden wie folgt vermittelt: Versicherungsagent: ÖAMTC Betriebe Ges.m.b.H., GISA-Zahl: 23409217 Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsverzeichnis Prämien Weltschutz Überblick, Prämien 2 –3 Leistungsverzeichnis 4–5 für eine Reise mit Reisedauer bis Einzel Familie Versicherungsbedingungen 6 – 28 1 Monat € 51,– € 103,– Information zur Datenverarbeitung 29–38 2 Monate € 126,– € 255,– Belehrung über das Rücktrittsrecht 39 3 Monate € 235,– € 490,– Beschwerde 40–41 Was ist im Schadenfall zu tun? 42–43 Jahres-Weltschutz für die ersten Einzel Familie 42 Tage jeder Reise € 91,– € 183,– Weltschutz (mit mind. 1 Nächtigung) Jahres-Weltschutz ÖAMTC Weltschutz und ÖAMTC Jahres-Weltschutz bieten Ihnen Gepäck- und Stornoschutz optimalen Reiseschutz weltweit, für Auto-, Bus-, Bahn-, Flug- und Einzel/ Einzel/ Einzel/ Schiffsreisen, für Einzelreisende oder Familien. Einzel Familie Familie Familie Der ÖAMTC Weltschutz gilt für eine Reise bis zur gewählten Reisedauer (max. 3 Monate). Der ÖAMTC Jahres-Weltschutz gilt Standardvariante € 67,– € 112,– € 232,– € 369,– während des vereinbarten Versicherungsjahres für die ersten Plusvariante € 93,– € 155,– € 325,– € 524,– 42 Tage jeder Reise (mit mindestens einer Nächtigung). Gepäck- und Stornoschutz Der Einzeltarif gilt für ein Clubmitglied, beim Familientarif können zusätzlich unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis ein weiterer Der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz bietet optimalen Erwachsener und bis zu fünf Kinder (bis zum vollendeten 19. Versicherungsschutz bei Reisestorno und für Reisegepäck, Lebensjahr) namentlich als versicherte Person(en) genannt werden. für Auto-, Bus-, Bahn-, Flug- und Schiffsreisen, für Einzelreisende Beim Familientarif des ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz erlischt der oder Familien. Der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz gilt Versicherungsschutz für Kinder mit Ablauf des Versicherungsjahres, während des vereinbarten Versicherungsjahres für die ersten in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben. 92 Tage jeder Reise (mit mindestens einer Nächtigung). Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit, mit Ausnahme von Nord- Diese ÖAMTC Versicherungsprodukte werden wir folgt vermittelt: korea, Syrien, Venezuela, der Krim und dem Iran. Medizinische Versicherungsagent: ÖAMTC Betriebe Ges.m.b.H., Leistungen sind nur im Ausland versichert. Das Land, in dem die Baumgasse 129, 1030 Wien, GISA-Zahl: 23409217 versicherte Person ihren Hauptwohnsitz hat, gilt als Inland. Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG Versicherungsbedingungen Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, E-Mail: info@europaeische.at Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungs- Tel. +43 1 317 25 00, europaeische.at bedingungen ÖAMTC 2022 (ERV-RVB ÖAMTC 2022) – diese finden Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y Sie auf Seite 6 bis 28. Auf den Versicherungsvertrag ist österreichi- Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, sches Recht anzuwenden. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. ergibt sich aus der gewählten Prämie. Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmens- gruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Hinweis Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Um die Abwicklung im Versicherungsfall zu beschleunigen, empfehlen wir Ihnen, den beim Abschluss erhaltenen Beleg (Weltschutzpolizze oder Antrag zum Gepäck- und Stornoschutz) auf die Reise mitzunehmen! 2 3
Leistungsverzeichnis Weltschutz Gepäck- und Stornoschutz Jahres- Einzel/ Einzel/ Einzel/ Weltschutz Einzel Familie Familie Familie Reisestorno Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 bis € 1.000,– bis € 3.000,– bis € 6.000,– bis € 9.000,– wahlweise als Plusvariante mit zusätzlichen 1. Stornokosten bei Nichtantritt der Reise (inkl. Buchungsgebühren) – Stornogründen und erweitertem Versicherungsschutz bei unerwartetem Akutwerden bestehender Erkrankungen Erfolgt der Versicherungsabschluss später als 3 Tage nach Reisebuchung sind nur Ereignisse versichert, die ab dem 10. Tag nach Versicherungs- abschluss eintreten (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis). Reiseabbruch Einzel Familie 2. Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen bis € 2.000,– bis € 4.000,– bis € 1.000,– bis € 3.000,– bis € 6.000,– bis € 9.000,– 3. Zusätzliche Rückreisekosten bis 100 % bis 100 % Verspätungsschutz Einzel Familie 4. Versäumnis des Transportmittels und Umsteigeschutz: bis € 200,– bis € 400,– bis € 100,– bis € 200,– bis € 400,– bis € 600,– Mehrkosten für Nächtigung, Verpflegung und Fahrt 5. Verspätete Ankunft am Heimatbahnhof/-flughafen: bis € 200,– bis € 400,– bis € 100,– bis € 200,– bis € 400,– bis € 600,– Mehrkosten für Taxifahrt oder Nächtigung und Verpflegung Reisegepäck Einzel Familie 6. Zeitwertersatz bei Beschädigung oder Abhandenkommen von Reisege- bis € 1.000,– bis € 2.000,– bis € 4.000,– bis € 6.000,– bis € 2.000,– bis € 4.000,– päck inkl. Sportgeräte (z.B. während des Transports oder bei Diebstahl) wahlweise als Plusvariante mit Neuwertersatz 7. Ersatzkäufe bei Gepäcksverspätung am Reiseziel bzw. Ersatz der bis € 200,– bis € 400,– bis € 100,– bis € 200,– bis € 400,– bis € 600,– Leihgebühren 8. Hilfe und Kostenersatz für Wiederbeschaffung von Dokumenten bis € 200,– bis € 400,– bis € 100,– bis € 200,– bis € 400,– bis € 600,– 9. Hilfe und Vorschuss bei Diebstahl von Zahlungsmitteln bis € 750,– bis € 1.500,– bis € 1.000,– Suche und Bergung 10. Such- und Bergungskosten bei Unfall, Berg- oder Seenot bis € 40.000,– – Medizinische Leistungen im Ausland und Heimtransport 11. Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport bis 100 % – 12. Ambulante Behandlung bis 100 % – 13. Stationäre Behandlung bis € 400.000,– – 14. Medikamententransport bis 100 % – 15. Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanz-Jet) bis 100 % – 16. Heimtransport nach 3 Tagen Krankenhausaufenthalt, bis 100 % – auch ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanz-Jet) 17. Krankenbesuch bei Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen Reisekosten bis 100% – 18. Verspätete Rückreise inklusive Zusatznächtigungen Nächtigungen bis € 800,- – 19. Kinderrückholung durch eine Betreuungsperson bis € 4.000,– – 20. Überführung im Todesfall oder Begräbnis am Ereignisort bis 100 % – Maximalleistung für Leistungen 11. bis 20. bei unerwartetem Akutwerden bis € 40.000,– – einer bestehenden Erkrankung Reiseprivathaftpflicht 21. Sach- und Personenschäden pauschal bis € 400.000,– bis € 400.000,– Weltschutz: 1, 2 oder 3 Monate Maximale Dauer der Reise Jahres-Weltschutz: die ersten 92 Tage jeder Reise die ersten 42 Tage jeder Reise Dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Bedingungen ERV-RVB ÖAMTC 2022 ERV-RVB ÖAMTC 2022 Standardvariante € 67,–/€ 112,– Prämie Einzelperson/Familie ab € 51,–/€ 103,– Plusvariante € 93,–/€ 155,– 4 5
EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen D: Medizinische Leistungen im Ausland Art. 23: Was ist im Ausland versichert? ÖAMTC 2022 (ERV-RVB ÖAMTC 2022) Art. 24: Was ist im Inland versichert? Art. 25: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? ACHTUNG: Beachten Sie, dass nur jene Teile der Versicherungsbedin- Art. 26: Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden gungen gelten, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes Erkrankungen oder Unfallfolgen? entsprechen. Art. 27: Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten Soweit in diesen Versicherungsbedingungen personenbezogene Be- (Obliegenheiten)? zeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. E: Suche und Bergung Art. 28: Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt? Inhaltsverzeichnis F: Reiseprivathaftpflicht Allgemeiner Teil Art. 29: Was ist versichert? Art. 1: Wer ist versichert? Art. 30: Welche Kosten werden ersetzt? Art. 2: Wo gilt der Versicherungsschutz? Art. 31: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? Art. 3: Wann gilt der Versicherungsschutz? Art. 32: Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten Wann erneuert oder ändert sich der Vertrag? (Obliegenheiten)? Art. 4: Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden? Art. 33: Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Art. 5: Wann muss die Prämie bezahlt werden? Art. 6: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? Anhang Art. 7: Was bedeuten die Versicherungssummen? Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Art. 8: Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)? Art. 9: Wie müssen Erklärungen abgegeben werden? Art. 10: Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen (Subsidiarität)? Allgemeiner Teil Besonderer Teil Artikel 1 A Wer ist versichert? A: Reisestorno und Reiseabbruch Art. 11: Was ist versichert? 1. Versicherte Personen sind die in der Versicherungspolizze namentlich Art. 12: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? genannten Personen. Art. 13: Welche Kosten werden ersetzt? 2. Beim Einzeltarif kann ein Clubmitglied und beim Familientarif können zusätzlich ein weiterer Erwachsener und bis zu fünf Kinder (19. Ge- B: Verspätungsschutz burtstag vor dem Tag des Reiseantritts) namentlich als versicherte Art. 14: Welche Kosten werden bei Versäumnis des Transportmittels Personen genannt werden. Diese Personen müssen weder miteinan- ersetzt? der verwandt sein noch einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Art. 15: Welche Kosten werden bei verspäteter Ankunft bei der 3. Beim Familientarif des ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz erlischt der Rückreise am Ankunftsbahnhof/-flughafen ersetzt? Versicherungsschutz für Kinder mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem ihr 19. Geburtstag liegt. C: Reisegepäck 4. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Hauptwohnsitz der Art. 16: Was ist versichert? versicherten Person in Österreich. Art. 17: Welche Gegenstände sind versichert und was sind die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz? Art. 18: Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf Artikel 2 A Wo gilt der Versicherungsschutz? unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen (-Anhängern)? Art. 19: Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder 1. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, mit Ausnahme von Nordkorea, Campieren? Syrien, Venezuela, der Krim und dem Iran. Art. 20: Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? 2. Ausnahmen: Artikel 23 gilt nur im Ausland und Artikel 24 nur im Art. 21: Welche Kosten werden ersetzt? Inland. Das Land, in dem die versicherte Person ihren Hauptwohn- Art. 22: Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht? sitz hat, gilt als Inland. Als Ausland gilt der örtliche Geltungsbereich gemäß Punkt 1 ohne Inland. 6 7
Artikel 3 A Wann gilt der Versicherungsschutz? Diesfalls wird dem Versicherungsnehmer mindestens zwei Monate vor Wann erneuert oder ändert sich der Vertrag? Erneuerung des Vertrages ein detailliertes Änderungsangebot übermittelt. Der Versicherungsnehmer kann bis zum Zeitpunkt der 1. ÖAMTC Weltschutz: Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise für die Erneuerung den Versicherungsvertrag kündigen. Wenn bis zum gewählte Versicherungsdauer. Zeitpunkt der Erneuerung keine Kündigung beim Versicherer einlangt, 2. ÖAMTC Jahres-Weltschutz: Der Versicherungsschutz gilt jeweils gilt die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den Änderungen als maximal für die ersten 42 Tage jeder Reise während des vereinbarten erteilt. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer im Änderungs- Versicherungsjahres, sofern die Reise zumindest eine Nächtigung angebot auf die Änderungen sowie auf die oben angeführten Rechts- umfasst. folgen ausdrücklich hinweisen. 3. ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz: 9.1. Änderung der Prämien: Im Rahmen des Änderungsangebotes darf 3.1. Als Versicherungsperiode gilt, sofern nichts anderes schriftlich mit dem Versicherungsnehmer maximal eine Anpassung vereinbart wird, der Zeitraum eines Jahres. (Erhöhung oder Senkung) der Prämie an die Entwicklung des von 3.2. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem am Antrag der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Verbraucher- angegebenen Datum des Versicherungsbeginns, frühestens jedoch preisindex 2020, bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle um 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer tretenden Index vereinbart werden. folgenden Tages. Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der 3.3. Der Versicherungsschutz gilt jeweils maximal für die ersten endgültige Indexwert für den vier Monate vor Erneuerung des 92 Tage jeder Reise während der vereinbarten Versicherungs- Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert periode (siehe auch Artikel 3 Punkt 4.), sofern die Reise zumindest des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen eine Nächtigung umfasst. Indexwert für den vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden 3.4. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Antrags Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt. durch Aushändigung der Polizze zustande. Die Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen 3.5. Ab 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer Veränderung mit Erneuerung des Vertrages als Prämienerhöhung folgenden Tages (frühestens ab dem im Antrag angegebenen oder Prämienabsenkung, wobei jeweils eine kaufmännische Datum) gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die vorläufige Deckung endet Erfolgt bei Erhöhung des Index keine Anhebung der Prämie, so ist A mit der Annahme des Antrags durch Aushändigung der Polizze dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Zu- A wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen vom Versicherer nicht kunft nicht verloren gegangen. angenommen wird. Ergibt sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex eine Kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande, gebührt dem Prämienreduktion, so wird diese Anpassung jedenfalls mit Versicherer die auf die Dauer der vorläufigen Deckung entfallende Erneuerung des Vertrages angeboten. anteilige Prämie. 9.2. Änderung der Leistungen: Der Versicherer darf mit dem 4. Der Versicherungsschutz während einer Reise beginnt mit Verlassen Versicherungsnehmer eine Leistungsänderung nur vereinbaren, des Ortes des Hauptwohnsitzes, eines Zweitwohnsitzes oder der wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich regulären Arbeitsstätte und endet mit der Rückkehr an einen der gerechtfertigt ist. genannten Orte oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt jedenfalls dann nicht vor, oder mit Erreichen der maximalen versicherten Reisedauer. wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung eine für den Fahrten zwischen den vorgenannten Orten fallen nicht unter den Versicherungsnehmer unzumutbare Einschränkung der Leistungen Versicherungsschutz. oder unverhältnismäßige Änderungen wesentlicher Rechte und 5. Außendiensttätigkeiten gelten nicht als Reise und fallen daher nicht Pflichten zu Gunsten des Versicherers ergeben. unter den Versicherungsschutz. 6. Für Reisestornoleistungen beginnt der Versicherungsschutz mit Artikel 4 A Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden? Versicherungsabschluss (siehe jedoch Artikel 4 Punkt 2.). 7. ÖAMTC Weltschutz: Der Abschluss mehrerer, zeitlich unmittelbar 1. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. aufeinanderfolgender Versicherungen ist nur nach besonderer Ein Abschluss während der Reise ist nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer zulässig. Vereinbarung mit dem Versicherer zulässig. 8. Der ÖAMTC Weltschutz und der ÖAMTC Jahres-Weltschutz enden mit 2. Versicherungen mit Reisestornoleistungen müssen spätestens Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. innerhalb von 3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden. 9. Der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz kann jeweils zum Ablauf einer Erfolgt der Versicherungsabschluss erst danach, besteht Reise- Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von stornoversicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Wenn vom nach Versicherungsabschluss eintreten (ausgenommen Unfall, Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, erneuert sich der Todesfall oder Elementarereignis). Beachten Sie die Sonderregelung Versicherungsvertrag für ein weiteres Jahr. zum Stornogrund „Schwangerschaft“ in Artikel 11 Punkt 2.1.3. ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz: Allfällige Änderungen der vertraglich vereinbarten Prämien (siehe Punkt 9.1.) oder Leistungen (siehe Punkt 9.2.) werden ausschließlich bei Erneuerung des Vertrages wirksam. 8 9
Artikel 5 A Wann muss die Prämie bezahlt werden? 1.11. die versicherte Person infolge einer erheblichen Beeinträch- tigung ihres psychischen und physischen Zustandes durch 1. ÖAMTC Weltschutz und ÖAMTC Jahres-Weltschutz: Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet; Die Prämie ist sofort nach Versicherungsabschluss zu bezahlen. 1.12. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden, 2. ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz: wenn der Lenker die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, 2.1. Die erste oder einmalige Prämie ist vom Versicherungsnehmer die im Land des Ereignisses zum Lenken dieses Kraftfahr- innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungs- zeuges erforderlich wäre, nicht besitzt; dies gilt auch dann, vertrages (gemäß Artikel 3 Punkt 3.4.) und nach Aufforderung wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem zur Prämienzahlung zu bezahlen. Verkehr gelenkt wird; 2.2. Die Folgeprämie ist innerhalb von 14 Tagen nach Erneuerung 1.13. bei Benützung von Luftfahrzeugen (z.B. Motorluftfahrzeuge, des Versicherungsvertrages zu bezahlen. Segelflugzeuge, Drachenflieger, Hängegleiter, Freiballone, Fall- 2.3. Bei vereinbarter Teilzahlung gelten die jeweils vereinbarten schirme, Paragleiter) entstehen, ausgenommen als Passagier Fälligkeitstermine. in einem Motorluftfahrzeug, für das eine Passagiertransport- bewilligung vorliegt. Als Passagier gilt, wer weder mit dem Artikel 6 A Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? Betrieb des Luftfahrzeugesin ursächlichem Zusammenhang steht noch Besatzungsmitglied ist noch mittels des Luftfahr- 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die zeuges eine berufliche Betätigung ausübt. Dieser Punkt 1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person gilt nicht für Reisestorno; herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung 1.14. bei Beteiligung als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motor- besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die fahrzeuges bei Fahrveranstaltungen (einschließlich den dazu- versicherte Person den Eintritt des Ereignisses, für das sie gehörigen Trainings- und Qualifikationsfahrten), bei denen es dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich herbeigeführt hat; auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen 1.2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-Diensten oder Fahrstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw. -Operationen eintreten; schwierigem Gelände ankommt, oder bei Fahrten auf Renn- 1.3. durch jegliche Einwirkung von atomaren, biologischen und strecken entstehen. Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno; chemischen Waffen (ABC-Waffen) verursacht werden; 1.15. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entstehen. 1.4. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen oder inneren Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno; Unruhen zusammenhängen. Wenn die versicherte Person wäh- 1.16. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sport- rend der versicherten Reise von einem dieser Ereignisse über- wettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstal- rascht wird, besteht Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen tungen auftreten. Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno; Ausreise. Jedenfalls kein Versicherungsschutz besteht für die 1.17. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person keine aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen international gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe Zuständen und inneren Unruhen; besitzt, außer bei Teilnahme an einem Tauchkurs mit einem 1.5 auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen befugten Tauchlehrer. Jedenfalls besteht kein Versicherungs- werden. Als Reisewarnungen gelten alle Reisewarnungen (für schutz bei Tauchgängen in einer Tiefe von mehr als 40 m. ein gesamtes Land) und partiellen Reisewarnungen (für ein Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno; bestimmtes Gebiet) des österreichischen Außenministeriums. 1.18. infolge der Ausübung einer beruflichen manuellen Tätigkeit Bei Reisewarnungen wegen Epidemien oder Pandemien gilt der durch die versicherte Person entstehen. Übliche Tätigkeiten im Ausschluss nur für Ereignisse, die in unmittelbarem und Rahmen eines Au-Pair-Aufenthaltes sowie im Gast- und Hotel- ursächlichem Zusammenhang mit diesen stehen. Wird während gewerbe sind versichert. Dieser Punkt gilt nicht für Reisestorno. der versicherten Reise eine Reisewarnung erlassen, die zur 2. Soweit der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine dringenden Ausreise auffordert, besteht Versicherungsschutz sanktionierte Person, ein sanktioniertes Unternehmen oder eine bis zur ehestmöglichen Ausreise; sanktionierte Organisation ist, die auf einer Sanktionsliste der Ver- 1.6. beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer einten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von vorsätzlicher Handlungen durch die versicherte Person Amerika oder der Republik Österreich angeführt ist, und im Ausmaß eintreten; der Sanktion, wird für diese kein Versicherungsschutz gewährt, keine 1.7. durch Streik hervorgerufen werden; Zahlung geleistet und keine Leistung erbracht, die diesem direkt oder 1.8. durch Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch der versicherten indirekt zukommt. Person ausgelöst werden; 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz 1.9. bei Reisen in unerschlossene oder unerforschte Gebiete sowie in sind auch noch besondere Ausschlüsse in Artikel 12, Artikel 20, Artikel einer Seehöhe über 5.000 m eintreten; 25 und Artikel 31 geregelt. 1.10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlen- schutzgesetzes oder durch Kernenergie verursacht werden; 10 11
Artikel 7 A Was bedeuten die Versicherungssummen? dort erlaubterweise dauerhaft ansässig sein (resident) und nach Kuba reisen, ist sie verpflichtet nachzuweisen, dass sie sämtliche für diese 1. Die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze angeführten Reise geltenden US-amerikanischen Vorschriften eingehalten hat, Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers für andernfalls können vom Versicherer keine Versicherungsleistungen alle Versicherungsfälle vor und während einer Reise. oder Zahlungen erbracht werden. 2. Beim Familientarif gilt die im Leistungsverzeichnis der Versicherungs- 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind auch noch besondere polizze angeführte Versicherungssumme für alle versicherten Obliegenheiten in Artikel 27 und Artikel 32 geregelt. Personen gemeinsam. 3. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeit- Artikel 9 A Wie müssen Erklärungen abgegeben werden? raums überschneidender Versicherungen erfolgt für den Zeitraum der Überschneidung keine Vervielfachung der Versicherungssummen. Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Artikel 8 A Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes Versicherungsvertrag müssen per Online-Formular des Versicherers, zu beachten (Obliegenheiten)? Mail, Fax oder Post übermittelt werden. 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Ver- Artikel 10 A Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen sicherers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des (Subsidiarität)? 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt: Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben Bestehen für einen Versicherungsfall auch Leistungsverpflichtungen an- 1.1. den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem sie von ihm derer Sozial- oder Privatversicherungen, gehen diese vor (Subsidiarität). Kenntnis erlangt haben, ehestmöglich dem Versicherer anzu- Die Ansprüche der versicherten Person aus dem vorliegenden Versiche- zeigen und ihn umfassend über Schadenereignis und Schaden- rungsvertrag bleiben hiervon jedoch unberührt: ausmaß zu informieren; Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird 1.2. bei Eintritt eines versicherten Reisestornogrundes ehestmöglich dieser in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß regu- die Reise zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig lieren. Beachten Sie die besondere Bestimmung in Artikel 23 Punkt 6. zu halten; 1.3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, dem Versicherer jede erforderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Besonderer Teil Höhe der Leistungspflicht zu gestatten; 1.4. soweit nach den Umständen im Einzelfall zumutbar A: Reisestorno und Reiseabbruch 1.4.1. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht belegen (wie Stornokostenabrechnung, Buchungsbestäti- Artikel 11 A Was ist versichert? gungen, Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Arzt- und Krankenhausatteste, Rechnungen usw.), dem 1. Gegenstand der Versicherung ist eine gebuchte Reise. Die folgenden Versicherer zu übergeben. Originalbelege sind dem Ver- auf Reisen bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Reise- sicherer auf dessen Verlangen zu übergeben, soweit der leistungen anzuwenden. Versicherer den Schaden ersetzt; 2. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus einem 1.4.2. bei Erkrankung oder Unfall eine entsprechende Bestäti- der folgenden Gründe die Reise oder einen Teil der Reise nicht antreten gung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt kann oder abbrechen muss: vor Ort) ausstellen zu lassen; 2.1. Medizinische Gründe 1.4.3. Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunternehmens 2.1.1. Tod der versicherten Person; oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, diesem 2.1.2. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte ehestmöglich nach Entdeckung anzuzeigen und eine Be- Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste- scheinigung darüber zu verlangen; henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Lockerung 1.4.4. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht von implantierten Gelenken oder Impfunverträglichkeit der wurden, ehestmöglich unter genauer Darstellung des Sach- versicherten Person, wenn sich aus einem dieser Gründe verhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der für die Reise die Reiseunfähigkeit ergibt; zuständigen Sicherheitsdienststelle vor Ort anzuzeigen 2.1.3. Frühgeburt oder unerwartete schwere Schwangerschafts- und eine Bescheinigung darüber zu verlangen. komplikationen bis einschließlich der 35. Schwanger- 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versiche- schaftswoche. Der Eintritt der Schwangerschaft ist nur rers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 versichert, wenn die Versicherung spätestens innerhalb von Absatz 1 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt: 3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen wurde; Sollte die versicherte Person US-amerikanischer Staatsbürger oder 12 13
Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante 2.2.10. notwendige Wiederholung einer nicht bestandenen gelten zusätzlich auch noch folgende „medizinische Gründe“ als Prüfung an einer Schule/Universität durch die versicherte versichert: Person, sofern die Wiederholungsprüfung unerwartet in 2.1.4. Bruch oder technischer Defekt von Prothesen der versicher- der Reisezeit oder innerhalb von 14 Tagen nach plan- ten Person, wenn sich daraus für die gebuchte Reise zwin- mäßigem Reiseende stattfindet und die Reise vor dem gend die Reiseunfähigkeit ergibt; Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde. 2.1.5. Organtransplantation der versicherten Person als Spender 2.3. Familiäre Gründe oder Empfänger; 2.3.1. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte 2.1.6. unerwartete Zuteilung oder Verlegung eines Operations- Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste- termins oder eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Locke- für Rehabilitation; rung von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbst- 2.1.7. unerwartete Sportunfähigkeit der versicherten Person tötung) von Familienangehörigen, wodurch die Anwesen- aufgrund Erkrankung oder Unfall, wenn dadurch die Teil- heit der versicherten Person erforderlich ist; nahme an gebuchten Sportleistungen, die vorwiegender 2.3.2. Einreichung der Scheidungs- oder Auflösungsklage (bei Grund der Reise war, nicht möglich ist. einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) 2.2. Berufliche und schulische Gründe beim zuständigen Gericht oder Aufgabe des gemeinsamen 2.2.1. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündi- Wohnsitzes vor der versicherten gemeinsamen Reise der gung der versicherten Person durch den Arbeitgeber; betroffenen Ehe- oder Lebenspartner; 2.2.2. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw. Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzep- gelten zusätzlich auch noch folgende „berufliche und schulische tiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung Gründe“ als versichert: der Einberufung; 2.3.3. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte 2.2.3. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste- Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schul- henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Lockerung ausbildung durch die versicherte Person unmittelbar vor von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbsttötung) dem Reisetermin der vor der Prüfung gebuchten Reise; einer persönlich nahestehenden Person, wodurch die Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Die gelten zusätzlich auch noch folgende „berufliche und schulische nahestehende Person muss dem Versicherer bei Versiche- Gründe“ als versichert: rungsabschluss in geschriebener Form namentlich 2.2.4. Kurzarbeit der versicherten Person aufgrund nicht saison- genannt werden; bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes, 2.3.4. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte in dem die versicherte Person beschäftigt ist, wenn sich Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer be- deshalb der regelmäßige Bruttobezug für einen Zeitraum stehenden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten um Lockerung von implantierten Gelenken oder Tod (auch mindestens 35% verringert; Selbsttötung) der Person, die anstatt der versicherten 2.2.5. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Person für die Dauer der Reise mit der Betreuung von nicht Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer beste- mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen henden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Locke- Familienangehörigen beauftragt wurde, wenn dadurch die rung von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbst- Betreuung nicht möglich ist, wodurch die Anwesenheit tötung) des Mitarbeiters oder Kollegen desselben Unter- der versicherten Person erforderlich ist; nehmens, der für die Dauer der Reise die versicherte 2.3.5. Auflösung der Lebensgemeinschaft (seit mindestens sechs Person vertritt, wodurch die Anwesenheit der versicher- Monaten bestehend) vor der versicherten gemeinsamen ten Person erforderlich ist; Reise der betroffenen Lebensgefährten (eidestattliche 2.2.6. Selbstkündigung des Mitarbeiters oder Kollegen desselben Erklärung der betroffenen Lebensgefährten erforderlich); Unternehmens, der für die Dauer der Reise die versicher- 2.3.6. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der Lebens- te Person vertritt, wodurch die Anwesenheit der versicher- partnerschaft, die der Grund für die gemeinsame Reise ten Person erforderlich ist; der zukünftigen Ehe- oder Lebenspartner war; 2.2.7. Einberufung der versicherten Person zu einer Milizübung 2.3.7. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der Lebens- des Bundesheeres, vorausgesetzt die zuständige partnerschaft, die der Grund für die Reise der versicherten Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund für Person als geladener Gast war. Beachten Sie die die Nichtteilnahme an der Milizübung; Entschädigungsgrenze in Artikel 13 Punkt 1.5.; 2.2.8. Nichtbestehen einer Abschlussklasse einer mindestens 2.3.8. Adoption eines minderjährigen Kindes durch die 3-jährigen Schulausbildung durch die versicherte Person versicherte Person; unmittelbar vor dem Reisetermin der versicherten Reise; 2.3.9. Entführung oder Abgängigkeit eines Familienangehörigen 2.2.9. Nichtaufsteigen der versicherten Person in die nächste der versicherten Person. Schulstufe, wenn es sich um eine Klassenreise handelt; 14 15
2.4. Deliktische Gründe und Sachschäden 4. Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebens- 2.4.1. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten partner oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Person an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementar- Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Eltern (Stief-, ereignisses (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Wasser- Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Stiefgeschwister und rohrbruch oder Straftat eines Dritten, der ihre Anwesen- Schwager/Schwägerin der versicherten Person – bei eingetragenem heit erforderlich macht; Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem Lebensge- Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante fährten, zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister. gelten zusätzlich auch noch folgende „deliktische Gründe und Sachschäden“ als versichert: Artikel 12 A Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? 2.4.2. Straftat unter Androhung oder Verwendung von Gewalt gegen die versicherte Person; Kein Versicherungsschutz besteht, wenn 2.4.3. Diebstahl von Reisetickets, Reisepass (mit ausreichender 1. der Reisestornogrund bei Versicherungsabschluss bzw. bei schon Gültigkeit für die gebuchte Reise) oder Führerschein (bei bestehender Stornoversicherung bei Reisebuchung oder der Reiseab- Selbstfahrer-Reisen) der versicherten Person, wenn diese bruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgelegen hat oder voraussehbar für die Reise benötigt werden und die Ersatzbeschaffung gewesen ist; nicht mehr rechtzeitig möglich ist; Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Standardvariante, 2.4.4. fremdverschuldete oder unfallbedingte Beschädigung den ÖAMTC Weltschutz und den ÖAMTC Jahres-Weltschutz gilt (nicht Panne) oder Diebstahl des Privatfahrzeuges, mit zusätzlich: dem die Reise durchgeführt werden soll, unmittelbar vor 2. der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund in Zusammenhang steht oder während der Reise, wenn dadurch die Reise nicht wie mit einer bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge, wenn diese geplant durchgeführt werden kann (Reparatur nicht recht- 2.1. ambulant in den letzten sechs Monaten oder zeitig möglich, Ersatzfahrzeug nicht verfügbar); 2.2. stationär in den letzten neun Monaten 2.4.5. Verkehrsunfall mit dem Privatfahrzeug auf dem direkten bei Reisestorno vor Reisebuchung (für vor Versicherungsabschluss Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen, wenn dadurch die gebuchte Reisen vor Versicherungsabschluss) bzw. bei Reiseabbruch gebuchte reguläre Abfahrt/Abflug der versicherten Reise vor Reiseantritt behandelt wurde (ausgenommen Kontrollunter- versäumt wird. suchungen). 2.5. Sonstige Gründe 2.5.1. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung Artikel 13 A Welche Kosten werden ersetzt? der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Der Versicherer ersetzt Verschiebung der Vorladung; 1. bei Reisestorno Für den ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz in der Plusvariante 1.1. die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten; gelten zusätzlich auch noch folgende „deliktische Gründe und 1.2. amtliche Gebühren, die die versicherte Person für ihre Visum- Sachschäden“ als versichert: erteilung bezahlen musste; 2.5.2. unerwartete schwere Erkrankung oder schwere unfall- 1.3. Buchungsgebühren, wenn deren Ersatz vom Leistungsumfang bedingte Körperverletzung von Hund, Katze oder Pferd, des Versicherungsproduktes umfasst ist, sie bereits zum dessen ständiger Halter die versicherte Person ist, wodurch Zeitpunkt der Reisebuchung in Rechnung gestellt wurden, auf die Anwesenheit der versicherten Person zur Betreuung des der Buchungsbestätigung gesondert angeführt sind und bei der Haustieres erforderlich ist; Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt 2.5.3. notwendige Nachbarschaftshilfe durch die versicherte wurden, bis zu folgenden Beträgen: Person im Katastrophenfall (Hochwasser, Erdrutsch, – Flugtickets: maximal € 70,- bei Preis bis € 700,- (darüber Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, maximal 10 % des Preises) pro Ticket; Bergsturz); – Pauschalreise, Bahn, Hotel, Fähren, Mietwagen usw.: maximal 2.5.4. notwendige Katastrophenhilfe durch die versicherte Person € 25,- pro Person oder maximal € 50,- pro Buchung/Familie. als Mitglied von Feuerwehr oder Rettungsdienst; 1.4. Stornobearbeitungsgebühren, wenn diese bei Reisebuchung 2.5.5. unvorhersehbare und unverschuldete Ablehnung des für die schriftlich vereinbart wurden bis zu € 25,- pro Person oder bis zu Reise notwendigen Visums der versicherten Person. € 50,- pro Buchung/Familie; 3. Der Versicherungsfall gilt für 1.5. bei Absage einer Hochzeit gemäß Artikel 11 Punkt 2.3.7. die – die betroffene versicherte Person; Stornokosten gemäß Punkt 1.1. Sind von dieser Absage mehrere – gleichwertig versicherte mitreisende Familienangehörige der Versicherungsverträge betroffen, werden pro abgesagter Hochzeit versicherten Person; maximal € 40.000,- ersetzt. – in einem Familientarif mit der betroffenen Person versicherte 2. bei Reiseabbruch Personen (siehe Artikel 1). 2.1. die bezahlten, aber nicht genutzten Teile der versicherten Reise; Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäischen Reise- 2.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen versicherung AG Wien für einen solchen Versicherungsfall ebenfalls versichert ist. 16 17
Fahrtkosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die C: Reisegepäck durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweiser Verwendbarkeit gebuchter Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise Artikel 16 A Was ist versichert? entstehen. Bei Erstattung der Rückreisekosten wird bezüglich Art und Klasse des Transportmittels auf die gebuchte Qualität Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen der ver- abgestellt. Wenn die zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt werden, sicherten Gegenstände werden die nicht genutzten ursprünglichen Rückreisetickets nur - durch Fremdeinwirkung wie z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung; abzüglich der zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt. - durch Elementarereignis oder Feuer; 3. Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen. - durch Verkehrsunfall (ausgenommen Eigenverschulden); - in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherber- gungsbetriebes, einer bewachten Garderobe oder einer Gepäckaufbe- wahrung. B: Verspätungsschutz Artikel 17 A Welche Gegenstände sind versichert und was sind die Artikel 14 A Welche Kosten werden bei Versäumnis des Voraussetzungen für den Versicherungsschutz? Transportmittels ersetzt? 1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkte 2. und 3.), die für den 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich die Anreise zum Bahnhof/ persönlichen privaten Gebrauch auf Reisen mitgenommen oder erwor- Flughafen/Hafen aus einem der nachstehenden Gründe nachweislich ben werden, sind versichert. verzögert und dadurch die gebuchte reguläre Abfahrt/der gebuchte 2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert reguläre Abflug unverschuldet versäumt wird: 2.1. Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zubehör 1.1. Unfall oder Verkehrsunfall der versicherten Person auf dem (z.B. Foto-, Film- und Videogeräte, Laptops, Tablets, optische direkten Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen; Geräte ausgenommen Sehbehelfe, Unterhaltungselektronik, 1.2. technisches Gebrechen des benützten Privatfahrzeugs auf dem Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte direkten Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen; und Fahrräder (siehe auch Artikel 20 Punkt 3.), wenn sie 1.3. Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (inklusive – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und Flugverspätung) von mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt); ohne Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist; oder 2. Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luftraum- – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe oder sperren, Flughafensperren, Straßensperren, Stau, Flugverspätungen einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind; oder bei durchgängig gebuchten Tickets und bei Nichteinhaltung der – sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden Mindestumsteigezeiten. und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke 3. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und nachgewiesenen Mehr- usw.) genutzt werden; oder kosten für eine erforderliche Nächtigung, Verpflegung und Reise zu – bestimmungsgemäß getragen werden. einem anderen Bahnhof/Flughafen. Diese Leistung gilt bei Hin- und 2.2. Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Video- Rückreise. geräte, Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte Artikel 15 A Welche Kosten werden bei verspäteter Ankunft bei der und Fahrräder, wenn sie einem Transportunternehmen in einem Rückreise am Ankunftsbahnhof/-flughafen ersetzt? versperrten Behältnis in Gewahrsam übergeben wurden; nicht versichert sind Schmuck, Uhren und Pelze. 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn bei der Rückreise die gebuchte 3. Nicht versichert sind Ankunft am Bahnhof/Flughafen, an dem die Reise buchungsgemäß 3.1. Geld, Schecks, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere, enden soll, nachweislich verspätet und dadurch die Rückfahrt vom Fahrkarten, Urkunden und Dokumente jeder Art, Tiere, Anti- Bahnhof/Flughafen zum Wohnort entsprechend der ursprünglichen quitäten sowie Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Planung ohne Nächtigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Liebhaberwert; 2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Taxifahrtkosten oder statt- 3.2. Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder dessen die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für eine für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Hängegleiter, erforderliche Nächtigung und Verpflegung. Paragleiter, Flugdrachen, Eissegler, Segelboote; nicht versichert sind ebenso deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen; 3.3. Gegenstände, die üblicherweise nur beruflichen Zwecken dienen; 3.4. Waffen samt Zubehör. 18 19
Artikel 18 A Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf unbe- 2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren, Verle- aufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen (-Anhängern)? gen, Fallen-, Hängen- oder Stehenlassen, mangelhafte Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung verursacht werden; 1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsichtigt abgestellt, 3. bei Benutzung der versicherten Gegenstände (Sportgeräte, Musikins- wenn weder die versicherte Person noch eine von ihr beauftragte, trumente, usw.) an diesen eintreten; namentlich bekannte Vertrauensperson beim zu sichernden Kraft- 4. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B. Schlossänderungs- fahrzeug (-Anhänger) ständig anwesend ist. Die Bewachung eines zur kosten bei Diebstahl eines Schlüssels). allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes gilt nicht als Beauf- sichtigung. Artikel 21 A Welche Kosten werden ersetzt? 2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn deren Verwah- rung in Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung nicht möglich ist, das 1. Der Versicherer ersetzt Kraftfahrzeug (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden – für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände den Zeitwert abgestellt ist und die Gegenstände (in der ÖAMTC Gepäck- und Stornoschutz Plusvariante den Neuwert); 2.1. sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas fest – für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die notwendigen umschlossenen und durch Verschluss gesicherten, versperrten Reparaturkosten, höchstens jedoch den Zeitwert (in der ÖAMTC Innen- oder Kofferraum befinden und alle vorhandenen Sicher- heitseinrichtungen genutzt werden. Sie müssen im Kofferraum Gepäck- und Stornoschutz Plusvariante höchstens den Neuwert); verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden und die Aufbe- – für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Filme, Ton-, wahrung darin möglich ist, ansonsten müssen sie von außen Datenträger und dergleichen den Materialwert. nicht einsehbar verwahrt werden; 2. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegen- 2.2. in einem Behältnis aus Metall oder Hartkunststoff oder auf stände am Tag des Schadens abzüglich einer Wertminderung für Alter einem Dachträger aufbewahrt werden. Sie müssen versperrt, und Abnützung. am Kraftfahrzeug montiert und unbefugt nicht ohne Gewalt- 3. Als Neuwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegen- anwendung abnehmbar sein (z.B. ein Stahlseilschloss allein stände am Tag des Schadens. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, genügt nicht). ist der Preis der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte 3. Auf einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das mitgeführte Reise- heranzuziehen. Für Gegenstände später als 2 Jahre nach Kauf wird gepäck in verschlossenen und versperrten Behältnissen aus Metall jedoch höchstens der Zeitwert ersetzt. oder Hartkunststoff aufbewahrt werden, die unbefugt nicht ohne 4. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. Gewaltanwendung zu öffnen oder abzunehmen sind. Die übrigen Be- stimmungen der Punkte 1. und 2. gelten sinngemäß. Artikel 22 A Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht? 4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug (-Anhänger) für technische Geräte aller Art samt Zube- 1. Bei verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel werden die notwen- hör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Geräte, digen Auslagen für dadurch erforderliche Ersatzgegenstände des Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musik- persönlichen Bedarfs ersetzt. instrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Schmuck, Uhren und Pelze. 2. Kommen aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 wäh- rend der Reise für die Reise benötigte Dokumente (z.B. Reisepass, Artikel 19 A Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein) abhanden, Campieren? ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die aufzuwendenden amtlichen Gebühren. Für auf den Namen der ver- 1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder Campierens sicherten Person ausgestellte Reisetickets übernimmt der Versicherer ausschließlich auf einem offiziellen Campingplatz. die Kosten für die Ausstellung eines Ersatztickets. 2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Video- 3. Hilfe und Vorschuss bei Diebstahl von Zahlungsmitteln geräte, Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mo- 3.1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person biltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahr- während der Reise in eine finanzielle Notlage gerät, weil räder, Schmuck, Uhren und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 ihre sie der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben werden oder Reisezahlungsmittel abhandengekommen sind. sich in einem Kraftfahrzeug (-Anhänger) oder Wohnwagen befinden und 3.2. Der Versicherer stellt den Kontakt zwischen der versicherten die Voraussetzungen des Artikel 18 Punkt 2.1. erfüllt sind. Person und ihrer Hausbank her, ist bei Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages behilflich und Artikel 20 A Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? trägt die Kosten des Geldtransfers. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht innerhalb von 24 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Stunden möglich, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss 1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Ver- bis zur vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung und schleiß, mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der trägt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur versicherten Gegenstände entstehen; gegen Empfangsbestätigung gewährt. 20 21
3.3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb 2.8. die Reise einer von der versicherten Person beauftragten Person von zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens zum Aufenthaltsort und zurück zum Wohnort der versicherten jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungserhalt, an den Person, wenn sie aufgrund eines Versicherungsfalles eine Be- Versicherer zurückzuzahlen. treuungsperson benötigt, die ihre mitreisenden, minderjährigen Kinder nach Hause bringt; 2.9. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm ins Wohn- sitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, oder stattdessen D: Medizinische Leistungen im Ausland für das Begräbnis am Ereignisort (maximal bis zur Höhe der Kosten einer Überführung in der Standardnorm); 2.10. bei Transport ins Krankenhaus, Verlegungstransport, Heim- Artikel 23 A Was ist im Ausland versichert? transport und Rückreise: notwendige, nachgewiesene Trans- portkosten des von der versicherten Person und dem ver- 1. Versicherungsfall ist eine unerwartet akut eintretende Erkrankung, sicherten Mitreisenden mitgeführten Reisegepäcks. der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt 3. Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und unerwartete des Todes der versicherten Person während einer Reise im Ausland. Frühgeburten sind bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche 2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen, nachgewiesenen Kosten für versichert. Die im Punkt 2. angeführten Kosten werden für das neu- 2.1. den Transport ins Krankenhaus und einen medizinisch notwen- geborene Kind innerhalb der für die versicherte Mutter vereinbarten digen Verlegungstransport; Versicherungssumme ersetzt. 2.2. die ambulante ärztliche Behandlung inklusive ärztlich verordneter 4. Werden Leistungen gemäß Punkt 2.1. oder 2.3. bis 2.10. notwendig, Heilmittel und schmerzstillender Zahnbehandlungen (einschließ- werden bei Kontaktaufnahme mit der 24-Stunden-Notrufnummer lich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung); des Versicherers die notwendigen Maßnahmen vom Versicherer 2.3. die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus inklusive organisiert und die notwendigen Kosten direkt an den Leistungsträger ärztlich verordneter Heilmittel. Sofern die Rückreise aufgrund bezahlt. mangelnder Transportfähigkeit nicht möglich ist, ersetzt der 5. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen Versicherer die Kosten der Heilbehandlungen bis zum Tag der erfolgt, sofern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen Transportfähigkeit; wird, unter Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses. 2.4. den Heimtransport in das Wohnsitzland, aus dem die Reise Erfolgt diesbezüglich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gem angetreten wurde, erforderlichenfalls mit Arztbegleitung und mit der von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Euro-Refe- medizinisch adäquaten Transportmitteln je nach Zustand der renz- und Wechselkurse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. versicherten Person, wenn der Heimtransport 6. Wenn die versicherte Person Leistungen nach Punkt 2.1. bis 2.3. 2.4.1. medizinisch notwendig ist (einschließlich Ambulanzjet); selbst bezahlt hat und für diese Leistungen Versicherungsschutz aus oder einer Sozialversicherung besteht, so muss sie diese Kosten zuerst bei 2.4.2. zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch der Sozialversicherung einreichen. Unterlässt sie dies, so reduziert vertretbar ist und nach mindestens drei Tagen sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20%. Krankenhausaufenthalt von der versicherten Person ausdrücklich gewünscht wird (ausgenommen Ambulanzjet); Artikel 24 A Was ist im Inland versichert? 2.5. die verspätete Rückreise (Reise- und Nächtigungskosten) der versicherten Person und eines versicherten Mitreisenden ins Für im Inland eingetretene Versicherungsfälle ersetzt der Versicherer bis Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, wenn diese zur (für das Ausland) vereinbarten Versicherungssumme die nachgewie- wegen Erkrankung oder Unfall der versicherten Person den senen Kosten für gebuchten Aufenthalt verlängern müssen. Bei der Erstattung der 1. einen Verlegungstransport im Inland mit Rettungsauto in das dem zusätzlich entstehenden Nächtigungskosten wird auf die Hauptwohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, vorausgesetzt, dass Qualität des gebuchten Aufenthaltes abgestellt. Es werden das Krankenhaus, in dem die versicherte Person behandelt wird, die zusätzlichen Rückreisekosten mit dem preisgünstigsten in mindestens 50 km und maximal 1.000 km vom Wohnsitz der ver- Betracht kommenden Verkehrsmittel ersetzt, die durch sicherten Person entfernt ist, ein Krankenhausaufenthalt von mehr Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit ge- als fünf Tagen zu erwarten ist und die behandelnden Ärzte mit einer buchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen; Verlegung einverstanden sind; 2.6. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt im 2. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt länger Ausland länger als fünf Tage dauert. Der Versicherer organisiert als fünf Tage dauert und kein Verlegungstransport gemäß Punkt 1. für eine der versicherten Person nahestehende, nicht mit- stattfindet. Der Versicherer organisiert die Reise einer der versicher- reisende Person die Reise zum Ort des Krankenhausaufenthaltes ten Person nahestehenden, nicht mitreisenden Person zum Ort des und von dort zurück und übernimmt die Kosten für das preis- Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und günstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel und eine übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Unterkunft in ortsüblicher Mittelklasse; Verkehrsmittel. Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden nicht 2.7. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- und ersetzt; Serentransport vom nächstgelegenen Depot; 3. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm im Inland. 22 23
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