VERBRAUCHERINFORMATION zu - Ihrem SLP-Haftpflichtschutz
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VERBRAUCHERINFORMATION zu Ihrem SLP-Haftpflichtschutz Diese Verbraucherinformation beinhaltet folgende Bedingungswerke, wobei aber jeweils nur die vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Versicherungs- bedingungen gelten: 1. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR-PHV Prima SLP 2012) 2. Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatz-Rechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung 3. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung (BBR Tierhalter SLP 2012) 4. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Dienst-Haftpflichtversicherung für Lehrer (BBR Lehrer SLP 2012) 5. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (BBR GHV SLP 2012) PH-Gesamt_BBR-Prima-010412 Stand: 1. April 2012
SLP-Haftplichtschutz PRIMA Versicherungssummen pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10 Mio. €* Vorsorgeversicherung bis zur vollen Versicherungssumme ✔ keine Jahres-Höchstschadengrenze (Maximierung) ✔ Mitversicherte Personen** Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner des VN ✔ nicht ehelicher Lebenspartner des VN (in häuslicher Gemeinschaft) ✔ 9 inkl. Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern etc. ✔ minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) ✔ Kinder während Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst ✔ Kinder während des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr ✔ volljährige Kinder während der Erstausbildung (Lehre und / oder Studium) ✔ 9 inkl. unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang ✔ Kinder während Berufspraktika oder Wartezeit auf Ausbildungs-/Studienplatz ✔ volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit bis zum 30. Lebensjahr (in häuslicher Gemeinschaft) ✔ geistig, seelig oder körperlich behinderte Kinder (in häuslicher Gemeinschaft) ✔ minderjährige Personen, die sich vorübergehend im Haushalt aufhalten (z. B. Au-Pair) ✔ Enkel, die sich vorübergehend im Haushalt aufhalten ✔ sonstige unverheiratete, alleinstehende Personen (in häuslicher Gemeinschaft, mit polizeilicher Meldung, keine Wohngemeinschaften ✔ 9 inkl. Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern etc. ✔ Eltern oder Großeltern des VN bzw. dessen (Ehe-)Partners (in häuslicher Gemeinschaft) ✔ 9 inkl. Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern etc. ✔ erweiterte Nachversicherung ✔ ehrenamtliche Tätigkeit ✔ Haushalt und Familie Tätigkeit als Tagesmutter / Tageseltern / Babysitter (unentgeltlich) ✔ Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Kindern bis 2.500 € / 150 € SB 9 bei Personenschäden* bis 10 Mio. € Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Personen bis 2.500 € / 150 € SB 9 bei Personenschäden* bis 10 Mio. € Teilnahme an einem Betriebspraktikum ✔ Teilnahme an fachpraktischem Unterricht („Laborarbeiten“) 2.500 € / 150 € SB Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden 2,5 Mio. € Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Räumen bis 10.000 € / 150 € SB Schlüsselverlust (fremde, private Haus- und Wohnungsschlüssel) bis 10.000 € / 150 € SB 9 gilt auch für Hotelzimmerschlüssel ✔ Schlüsselverlust (Verlust privater, eigener (WEG-)Schlüssel) bis 10.000 € / 150 € SB Schlüsselverlust (beruflich genutzte Schlüssel) bis 2.500 € / 150 € SB 9 gilt auch für Ehrenamts- bzw. Vereinsschlüssel ✔ Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von gemieteten und geliehenen Sachen bis 3.000 € / 500 € SB Allmählichkeitsschäden ✔ Sachschäden durch Gefälligkeiten ✔ Sachschäden bei Arbeitskollegen bis 2.500 € Forderungs-Ausfalldeckung (Mindestschadenhöhe 2.500 €) ✔ Ausfalldeckung Plus gegen Zuschlag 9 inkl. Schadenersatz-Rechtsschutz und Verzicht auf Mindestschadenhöhe Immobilien Inhaber von Wohnungen (auch Ferienwohnungen) im Inland Inhaber eines Einfamilienhaus (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) im Inland Inhaber eines Zweifamilienhaus im Inland Inhaber eines Wochenend- / Ferienhaus im Inland keine Einschränkung des Versicherungsschutzes, wenn Wohnung oder Haus teilweise gewerblich genutzt werden (z.B. Büro) ✔ fest installierter Wohnwagen im Inland unbebautes Grundstück bis 1.000 qm Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ✔ PHV-P-010412 Vermietung einzelner Wohnräume im Inland 9 inkl. Vermietung an Feriengäste (max. 8 Betten) im Inland ➠
Immobilien Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus im Inland Vermietung von Eigentums- oder Ferienwohnungen im Inland Vermietung von Garagen / Stellplätzen im Inland Baumaßnahmen bis zur Bausumme von 50.000 € An- und Umbaumaßnahmen am selbstbewohnten Einfamilienhaus 50.000 € Einschließlich Bauhelfer-Haftpflichtversicherung ✔ Gewässerschadenhaftpflicht für Öltanks (gilt auch für Flüssiggastanks) bis 6.000 Liter Kleingebinde (Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen) bis 50 L / 500 KG Betreibung einer Photovoltaik-, Solarwärme- bzw. Erdwärme-, Kleinwind- oder Wasserkraftanlage ✔ 9 inkl. Schäden aufgrund Einspeisung in ein fremdes Stromnetz ✔ Freizeit und Sport Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Inline-Skates ✔ Ausübung von Sport ✔ Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition ✔ Abbrennen von Feuerwerk ✔ Flugmodelle, Ballone und Drachen (bis 5 kg Fluggewicht, ohne Motor) ✔ ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge ✔ Ruder- und Schlauchboote, fremde Segelboote / Surfbretter ✔ eigene Surfbretter ✔ fremde Motorboote, Jetski (gelegentlicher Gebrauch sofern keine Erlaubnis erforderlich) ✔ Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung weltweit bis 100.000 € Tiere Halten und Hüten von zahmen Haustieren (außer Hunde, Rinder, Pferde etc.) ✔ Hüten fremder Hunde und Pferde (nicht gewerbsmäßig) ✔ Reiten fremder Pferde ✔ Fahren fremder Fuhrwerke (zu privaten Zwecken) ✔ Fahrzeuge Kfz und Anhänger auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ✔ Kfz bis 6 km/h ✔ motorgetriebene Kinder-Kfz, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h ✔ Golfwagen (auf Golfplätzen) ✔ nicht versicherungspflichtige Anhänger ✔ Ausland vorübergehender Auslandsaufenthalt innerhalb Europas unbegrenzt vorübergehender Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 5 Jahre Kaution bei Schäden im europäischen Ausland bis 50.000 € Mallorca-Deckung (gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspfl. Kfz im europäischen Ausland) ✔ sonstiges Mitversicherung der Versehensklausel ✔ Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ✔ Bedingungen erfüllen die Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ ✔ Leistungsverbesserungen gelten automatisch ✔ Sonderkündigungsrecht bei Arbeitslosigkeit ✔ ✔ = versichert, – = nicht versichert, SB = Selbstbehalt je Versicherungsfall, VN = Versicherungsnehmer * bei Personenschäden max. 8 Mio. € je geschädigte Person ** Bei der Tarifvariante Single ist nur der Versicherungsnehmer als Einzelperson versichert. *** Begrenzung der Versicherungssumme auf 3 Mio. € je Schadenfall Die Leistungsbeschreibungen sind stark verkürzt wiedergegeben. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungs- schutzes ergibt sich ausschließlich aus den im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. ➠
optional und gegen Mehrbeitrag sind folgende Leistungen im Sorglospaket Prima enthalten: PRIMA Sorglospaket Erhöhung der Versicherungssummen pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 15 Mio. €* Vorsorgeversicherung bis zur vollen Versicherungssumme ✔ keine Jahres-Höchstschadengrenze (Maximierung) ✔ Mitversicherte Personen** Einschluss der Mitversicherung auch wenn die Eltern / Großeltern in einem Altenpflegewohnheim wohnen ✔ freiwillige Hilfeleistungen ✔ Haushalt und Familie Erhöhung des Verzichts auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Kindern auf bis 5.000 € / 150 € SB Erhöhung des Verzichts auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Personen auf bis 5.000 € / 150 € SB Erhöhung der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht („Laborarbeiten“) bis 5.000 € / 150 € SB Erhöhung der Mitversicherung von Mietsachschäden bis 5 Mio. € Erhöhung des Einschluss Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Räumen bis 20.000 € / 150 € SB Erhöhung des Einschluss von Schlüsselverlust (fremde, private Haus- und Wohnungsschlüssel) bis 20.000 € / 150 € SB Erhöhung des Einschluss Schlüsselverlust (Verlust privater, eigener (WEG-)Schlüssel) bis 20.000 € / 150 € SB Erhöhung des Einschluss von Schlüsselverlust (beruflich genutzte Schlüssel) bis 5.000 € / 150 € SB Erhöhung des Einschluss Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von gemieteten und geliehenen Sachen bis 5.000 € / 500 € SB Erhöhung des Einschluss Sachschäden bei Arbeitskollegen bis 5.000 € Fahrzeuge Beschädigung fremder Kraftfahrzeuge bis 3.000 € / 500 € SB Freizeit und Sport Erhöhung des Einschluss Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung bis 250.000 € Einschluss von eigenen Segelbooten bis 15 qm Segelfläche ✔ 9 gilt auch für Segelschlitten, Eissegelschlitten und Strandsegler ✔ Einschluss eigener Motorboote bis 5 PS Motorstärke ✔ sonstiges Einschluss von Ansprüchen aus Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ✔ Einschluss von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)*** ✔ Ausland Kaution bei Schäden im Ausland gilt weltweit ✔ ✔ = versichert, – = nicht versichert, SB = Selbstbehalt je Versicherungsfall, VN = Versicherungsnehmer * bei Personenschäden max. 8 Mio. € je geschädigte Person ** Bei der Tarifvariante Single ist nur der Versicherungsnehmer als Einzelperson versichert. *** Begrenzung der Versicherungssumme auf 3 Mio. € je Schadenfall Die Leistungsbeschreibungen sind stark verkürzt wiedergegeben. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungs- schutzes ergibt sich ausschließlich aus den im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
SLP-Haftpflichtschutz Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR-PHV Prima SLP 2012) 1. Versichertes Risiko Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach 1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe- Abschluss der Schulausbildung. dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobe- Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- schreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein nehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit oder Berufes. eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. 1.2 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusli- (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenam- che Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer be- tes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigun- steht. gen aller Art (siehe jedoch Ziff. 3.6) Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäf- seelischer Behinderung. tigung. (5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- 1.3 Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher sowie die in Ziffer 2 genannten mitversicherten Personen (bei Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Vereinbarung eines Single-Tarifes siehe jedoch Ziff. 2.5) und erstreckt sich insbesondere auf die in den Ziffern 3 bis 11 be- Dies gilt auch für Eltern bzw. Großeltern des Versiche- schriebenen Eigenschaften und Tätigkeiten. rungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Le- benspartners. 2. Mitversicherte Personen (6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht derten unverheirateten Personen (z. B. Aupair, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- (1) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Versicherungsnehmers. Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- 2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- Personen, schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. (2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den (2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- Streudienst versehen. rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Part- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. ner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer be- hördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt sonen, ist. – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- (3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und nehmer, Pflegekinder), – mitversicherter Personen untereinander. (4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar an- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und schließenden Berufsausbildung befinden (berufliche privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Ba- chelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudi- 2.4 Nachversicherungsschutz engang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). (1) Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 2.1 (1) bis (5) genannten Personen, weil z. B. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen a) der Versicherungsnehmer verstorben ist, PH-BBR Prima-010412 Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetra- Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- gene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben cherungsschutz bestehen. wurde (Ziff. 2.1 (1)), - Seite 1 -
c) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder (2) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung geheiratet haben (Ziff. 2.1 (4)), von d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als oder einer sonstigen mitversicherten Person been- Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Lai- det wurde (Ziff. 2.1 (2) und (5)), besteht der Versiche- enrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Frei- rungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags- willigen Feuerwehr, hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit berufli- Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein chem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Perso- neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bzw. nalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach der S.L.P. beantragt, entfällt der Versicherungsschutz § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB. rückwirkend. 3.7 wegen Schäden durch elektronischen Datenaustausch und (2) Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Internetnutzung Beitragsrechnung durch den Ehegatten oder (eingetra- genen) Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versi- (1) Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 cherungsnehmer. AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der 2.5 Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer im Versicherungsschein), gilt folgendes: Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten- träger, soweit es sich handelt um (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versiche- a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung rungsnehmers als Einzelperson. oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere (2) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen Schadprogramme; gemäß Ziffer 2.1 (1) bis (5) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von (3) Änderungen des Familienstandes sind dem Versiche- Daten bei Dritten und zwar wegen rer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken – sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- gemäß Ziffer 3.1 (2) und 13. AHB. den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie 3. Familie, Haushalt, Sport und Freizeit – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Auf- c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da- sichtspflicht über Minderjährige); tenaustausch. 3.2 als Dienstherr der im Haushalt des Versicherungsnehmers tä- Für Ziff. 3.7 (1) a bis c gilt: tigen Personen; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutau- 3.3 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern und sonsti- schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch gen nicht selbst fahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skate- Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virens- boards, Inlineskates, Rollschuhe); canner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maß- 3.4 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdli- nahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Ver- che Betätigung und die Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 AHB sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 3.5 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch (2) Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Ge- Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme be- schossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren trägt die Versicherungssumme 100.000 EUR. Abwei- Handlungen, außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von chend von Ziff. 6.2 AHB stellt diese zugleich die privaten Kleinst- und Kleinfeuerwerken (pyrotechnische Ge- Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines genstände der Klassen I und II gemäß § 6 Abs. 3 und Anlage 1 Versicherungsjahres dar. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV); Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung 3.6 aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche- rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht rungsfälle eingetreten ist, wenn diese hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltli- chen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Enga- – auf derselben Ursache, gements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Be- – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere triebshaftpflicht) besteht. Versichert ist insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder die Mitarbeit – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereit- – in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, stellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln Kirchen- und Jugendarbeit, beruhen. – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- senverbänden, Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Mu- (3) Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend sikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi- von Ziff. 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. sierten Gruppen. (4) Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend ge- nannten Tätigkeiten und Leistungen: - Seite 2 -
– Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, 4.3 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Be- -Pflege; sitz eines unbebauten Grundstücks im Inland bis zu einer Grundfläche von 1.000 qm. – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 4.4. Mitversichert ist bzgl. der genannten Immobilien und Grund- stücke die gesetzliche Haftpflicht – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften ob- – Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, liegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Betrieb von Full-Service-Providing; Treppenliften o. ä., Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) – auch wenn diese – Betrieb von Datenbanken. Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden; (5) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (2) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der a) von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einlie- Versicherungsnehmer bewusst gerwohnung bzw. einer Wohnung im selbst bewohn- ten Zweifamilienhaus mit dazugehörigen Garagen, – – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ auch an Feriengäste (maximal 8 Betten); Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken; – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenord- nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- c) aus der Vermietung Wohnungen (Eigentumswohnun- ware-Viren, Trojanische Pferde); gen, Ferienwohnungen); b) die in engem Zusammenhang stehen mit d) von Garagen und Stellplätzen; – massenhaft versandten, vom Empfänger unge- (3) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehören- wollten elektronisch übertragenen Informationen den Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche (z. B. Spamming), Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter; bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- sammelt werden sollen; (4) für das sog. Gewässerschaden-Restrisiko im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitver- Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenri- sicherten, soweit diese den Schaden durch bewuss- siko – (siehe Ziffer 10.). tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen On- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der La- line-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste gerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleinge- Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. binden bis 50 l/kg Inhalt soweit das Gesamt- fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg 4. Immobilien nicht übersteigt. 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. Ei- (5) als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl mit einem Ge- gentümer oder Mieter) samtfassungsvermögen bis zu 6.000 Liter im Umfang der Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haft- (1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferien- pflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – (siehe wohnungen, Ziff. 11); Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz Wenn das genannte Gesamtfassungsvermögen über- in der Eigenschaft als Sondereigentümer. Mitversichert schritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein- (Ziff. 4 AHB). schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge- (6) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- meinschaftlichen Eigentum. bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe- arbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte, Rei- Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden: henhaus) oder Zweifamilienhauses, a) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR bei Bauar- (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer beiten an der selbst bewohnten Immobilie und dem und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, dazugehörigen Grundstück (Postanschrift), (4) eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaft- b) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR bei Bauarbei- lichen (Bauern-/Guts-)Hofes – mit Ausnahme evtl. vor- ten auf dem unbebauten Grundstück gemäß Ziff. 4.3. handener landwirtschaftlicher Nutzflächen, Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, ent- einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Swim- fällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim- mingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Flüssiggast- mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB). anks sowie eines Schreber-/Kleingartens inkl. Laube. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 4.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ge- sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Perso- nannten Objekte im Inland und vom Versicherungsnehmer nen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigen- oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu leistung verursachen. Wohnzwecken genutzt werden. Mitversichert sind vom Ver- sicherungsnehmer selbst genutzte Büros, Arbeitszimmer und Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- Praxisräume, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Flä- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und che nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versi- Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- cherungsschutz besteht. mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - Seite 3 -
(7) als Betreiber einer Photovoltaik- bzw. Solar- oder Erd- terliegen, darüber hinaus auch von Flugmodellen, un- wärmeanlage. Der Versicherungsschutz bezieht sich bemannten Ballonen und Drachen, die weder durch auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspei- Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren sung von Elektrizität in das Netz eines Stromversor- Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; gungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. (8) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Bug- gys u. ä.; Weiterhin besteht aus dem Betrieb von Kleinwind- und Wasserkraftanlagen zur Umwandlung von Wind und (9) Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch Hilfs- oder Au- Wasserkraft in Strom Versicherungsschutz. ßenbordmotor) oder Treibsätzen, z. B. Schlauch-, Pad- del-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- und (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Windsurfbretter – nicht jedoch von eigenen Segelbooten; Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; Mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z. B. auch Jetskis), Eigenschaft. soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor- derlich ist. 5. Tiere 6.3 Für die unter Ziff. 6.2 genannten Fahrzeuge gelten nicht die Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht 5.1 als Halter oder Hüter von werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der (1) zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge- (2) gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, braucht wird. Hamster, Meerschweinchen, Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen (3) Bienen, Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu nicht jedoch von sonstigen Hunden, Rindern, Pferden, son- sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt stigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge- halten werden; 7. Geltungsbereich / Auslandsaufenthalt 5.2 7.1 Wenn in diesen Versicherungsbedingungen von Europa bzw. vom europäischen Ausland gesprochen wird, umfasst dies (1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Europa im geografischen Sinn zuzüglich den außereuropäi- Pferde, schen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, 7.2 Für die unter Ziff. 4 genannten Immobilien besteht Versiche- (3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu pri- rungsschutz nur im Inland. vaten Zwecken, 7.3 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die ge- soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- setzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versi- pflichtversicherung besteht. cherungsfällen, Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder (1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es han- im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu- delt sich um Personenschäden. führen sind, 6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (2) die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten in- nerhalb Europas und vorübergehenden Auslandaufent- 6.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentü- halten außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten mers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahr- sind. zeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vor- übergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem 6.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die ver- Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und ursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von Häusern gemäß Ziff. 4.1 (1) bis (4). (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- (3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche- renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine rungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Höchstgeschwindigkeit; Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderli- dingter Höchstgeschwindigkeit; chen Betrag bis zu einer Höhe von 50.000 EUR zur Ver- fügung. (3) Elektrofahrrädern, motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (so- Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu fern diese nicht versicherungspflichtig sind); leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so (4) Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonsti- ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Diffe- gen Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h renzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Höchstgeschwindigkeit; Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehal- (5) nicht versicherungspflichtigen Anhängern; ten wird oder die Kaution verfallen ist. (6) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; 7.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung) (7) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht un- - Seite 4 -
(1) Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.1 – die gesetz- c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer liche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungs- hiergegen besonders versichern kann, pflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht d) Schäden infolge von Schimmelbildung. oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge- schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (3) Die Höchstersatzleistung beträgt 2,5 Mio. EUR je Ver- sicherungsfall. (2) Als Kraftfahrzeuge gelten: 8.2 Mietsachschäden an Mobiliar – Personenkraftwagen, (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die – Krafträder, gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemie- teten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwoh- – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht nungen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen. soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Be- (2) Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 8.1 (2) gelten analog. förderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließ- lich Führer) bestimmt sind. (3) Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versi- cherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derar- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die ge- tigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. setzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwa- gen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. 8.3 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden (3) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. (1) durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus (4) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer dem Rückstau des Straßenkanals, gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- (2) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. (3) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem- peratur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs- 8.4 Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysittertätigkeit nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltli- erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht chen Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern) oder Babysitter, gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung von Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder im Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge bei Spielen, Ausflügen usw. zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder an- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kin- dere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das der bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die Fahrzeug sicher zu führen. zu betreuenden Kinder erleiden. (5) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhan- bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so denkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu be- gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflicht- treuenden Kinder. versicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haft- pflichtversicherung. 8.5 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht 7.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen (1) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs oder des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten an Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität, gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (2) wegen Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Ein- 8. Weitere Deckungserweiterungen richtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder 8.1 Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht – (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – insoweit abweichend von Ziff. 7.6. und 7.7 der AHB. Nicht die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge- Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schä- mieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus er- den an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als gebenden Vermögensschäden. drei Monate übernommen worden sind. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (3) Die Höchstersatzleistung für den fachpraktischen Un- terricht beträgt 2.500 EUR je Versicherungsfall. Der Ver- a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru- sicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 chung, EUR selbst zu tragen. b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und 8.6 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus beruflichen, Vermögensschäden, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden. - Seite 5 -
Die Höchstersatzleistung beträgt 2.500 EUR je Versiche- betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versi- rungsfall. cherungsnehmers oder einer mitversicherten Per- son ist oder war, 8.7 Abhandenkommen von Schlüsseln – die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen (1) Private Schlüssel Dritten überlassen wurden. a) Versichert ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und d) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haft- pflicht aus dem Abhandenkommen von privaten – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Schlüsseln, z. B. Verlust des Schlüssels einer ge- wegen Einbruchs, Diebstahl oder Vandalismus), mieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließ- – aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Mö- anlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver- belschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu be- sicherten befunden haben. Codekarten für elektroni- weglichen Sachen. sche Schlösser sowie Fernbedienungen für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Ver- e) Die Höchstersatzleistung beträgt 2.500 EUR je Ver- sicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, sicherungsfall. die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinsmit- gliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung ge- Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schä- stellt wurden sowie auf fremde private Schlüssel für den 150 EUR selbst zu tragen. Kraftfahrzeuge (z. B. von Mietfahrzeugen). 8.8 Leistung bei fehlender Haftung b) Ersetzt werden die Kosten (1) Deliktunfähigkeit – für den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten, Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schä- – für die notwendige Auswechselung von Schlös- den auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, sern und Schließanlagen, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetz- – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- buches (BGB) nicht verantwortlich war (z. B. wegen schloss), Minderjährigkeit) und soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. – für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Aus- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Re- wechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen. gresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schaden- ersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit c) Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht er- Für Sach- und Vermögensschäden ist die Höchster- setzt (Eigenschaden). satzleistung des Versicherers auf 2.500 EUR je Versi- cherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat d) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. Für Personenschäden gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Versicherungssumme. wegen Einbruchs, Diebstahl oder Vandalismus), (2) Sachschäden durch Gefälligkeiten – aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach und Mö- belschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu be- Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden weglichen Sachen. bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen still- e) Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Ver- schweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) be- sicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. 8.9 Forderungs-Ausfalldeckung (2) Berufliche Schlüssel (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung a) Versichert ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haft- a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der pflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüs- Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2.1 mit- seln, die einer versicherten Person im Rahmen einer versicherte Person während der Wirksamkeit der Ver- beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Ar- sicherung von einem Dritten geschädigt wird beitgeber/Dienstherrn überlassen wurden. Codekar- (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schaden- ten werden Schlüsseln gleichgesetzt. ereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise b) Ersetzt werden die Kosten nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen – für den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten, Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. – für die notwendige Auswechselung von Schlös- sern und Schließanlagen, Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per- sonen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- schloss), pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). – für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Aus- wechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen. Abweichend von Ziff. 25.1 AHB beginnt die Anzeige- pflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst, c) Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 8.8 (2) a) und b) erfüllt sind. – zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Gara- gen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewa- b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, chung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche- - Seite 6 -
rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat- Abweichend von Ziff. 7.3 besteht Versicherungsschutz Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers nur für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsaus- Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts an- falldeckung für die Person des Schädigers auch die lässlich von Schadenereignissen, die in einem europäi- Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, schen Land (siehe Ziff. 7.1) eintreten. die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der (5) Ausschlüsse Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für c) Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 5.1 – ge- a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechts- setzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der verfolgung Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. b) Forderungen aufgrund eines vertraglichen Forde- rungsübergangs; d) Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend von Ziff. 7.1 AHB – Versicherungsschutz auch c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech- dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel Handeln des Schädigers entstanden sind. nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge- legt wurden; (2) Leistungsvoraussetzungen d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh- mer oder einer gemäß Ziff. 2.1 mitversicherten Person – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen leistungspflichtig, wenn hat (z. B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentli- – ein Sozialversicherungsträger oder Soziallei- chen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland stungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs- Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liech- ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. tenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar (6) Erweiterung der Forderungs-Ausfalldeckung (soweit eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, besonders vereinbart) – Ausfalldeckung Plus Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden a) Abweichend von Ziffer 7.1. leistet der Versicherer den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne eine Entschädigung in Höhe des titulierten Schaden- einen dieser Titel bestanden hätte ersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haft- pflichtversicherung vereinbarten Versicherungs- b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsun- summe, ohne das eine Mindestschadenhöhe be- fähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungs- rücksichtigt wird. nehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass b) Hierbei besteht Rechtsschutz für die Durchsetzung der Forderungsausfälle gemäß den Zusatzbedingun- – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- gen für die Versicherung von Schadenersatz-Rechts- digung geführt hat, schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung. – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten 8.10 Vorsorgeversicherung drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt die vereinbarte Versiche- rungssumme auch für die Vorsorgeversicherung, maximal je- – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten doch 10 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Vermögensschäden, bei Personenschäden maximal 8 Mio. Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfah- EUR je geschädigter Person. ren mangels Masse abgelehnt wurde, und 8.11 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen c) die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Ver- (1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und sicherer abgetreten werden und die vollstreckbare abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei- Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines be- (3) Umfang der Forderungsausfalldeckung sonderen Verwahrungsvertrages sind. a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu- Dies gilt auch für elektrische, medizinische Geräte, die lierten Forderung, sofern der Schadenersatzbetrag dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur An- mindestens 2.500 EUR beträgt. wendung überlassen werden, soweit kein anderer Ver- sicherer leistungspflichtig ist. b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- (2) Ausgeschlossen bleiben: cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe schädigungspflichtige Personen erstreckt. der versicherten Personen dienen; c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermä- Rechte aus diesem Vertrag zu. ßige Beanspruchung; (4) Räumlicher Geltungsbereich c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Ver- lust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - Seite 7 -
d) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; 10.2 Rettungskosten (3) Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- 3.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung mer hat von derartigen Schäden 500 EUR selbst zu tra- des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), gen. sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Ent- 9. Mitversicherung von Vermögensschäden schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten 9.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs- Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 bedingungen für die Haftpflichtversicherung. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf- des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsneh- trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte mers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Scha- oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder son- dens gilt nicht als Weisung des Versicherers. stige Leistungen; 10.3 Ausschlüsse (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- wirtschaftlich verbundene Unternehmen; chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt haben. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- anstaltung; (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegser- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü- sowie aus Untreue oder Unterschlagung; gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten 11. Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe- aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – werbsrechts; 11.1 Gegenstand der Versicherung (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers – als Inhaber von Heizöltanks bis zu einem Gesamt- (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- fassungsvermögen von 6.000 Liter auf den in Ziff. 4.1 malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- genannten Grundstücken, schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Or- – bzw. als Inhaber der im Versicherungsschein oder gane im Zusammenhang stehen; seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin- oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Ver- gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger mögensschäden) von Veränderungen der physikali- bewusster Pflichtverletzung; schen, chemischen oder biologischen Beschaffen- heit eines Gewässers einschließlich des Grundwas- (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. sers (Gewässerschaden). von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden sche, Gerüche, Erschütterungen). die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. 10. Besondere Bedingung für die Versicherung der Haft- pflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko – (3) Mitversichert sind die Personen, die der Versiche- rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, 10.1 Gegenstand der Versicherung Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens- Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen wer- schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli- den. che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikali- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versiche- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in- rungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Vertrag gewährt. Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde zugefügt werden. und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gel- ten nicht als Anlagen (siehe Ziffer 4.4 (4)). - Seite 8 -
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