VERBRAUCHERINFORMATION zu - Ihrem SLP-Haftpflichtschutz

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VERBRAUCHERINFORMATION zu
                             Ihrem SLP-Haftpflichtschutz

                             Diese Verbraucherinformation beinhaltet folgende Bedingungswerke, wobei aber
                             jeweils nur die vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Versicherungs-
                             bedingungen gelten:

                             1.    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                                   zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR-PHV Prima SLP 2012)

                             2.    Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatz-Rechtsschutz als
                                   Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung

                             3.    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                                   zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung (BBR Tierhalter SLP 2012)

                             4.    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                                   zur Dienst-Haftpflichtversicherung für Lehrer (BBR Lehrer SLP 2012)

                             5.    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                                   zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (BBR GHV SLP 2012)
PH-Gesamt_BBR-Prima-010412

                                                                                            Stand: 1. April 2012
SLP-Haftplichtschutz
                 PRIMA
               Versicherungssummen
               pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden                                            10 Mio. €*
               Vorsorgeversicherung bis zur vollen Versicherungssumme                                        ✔
               keine Jahres-Höchstschadengrenze (Maximierung)                                                ✔

               Mitversicherte Personen**
               Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner des VN                                            ✔
               nicht ehelicher Lebenspartner des VN (in häuslicher Gemeinschaft)                             ✔
               9 inkl. Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern etc.                                   ✔
               minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)                                 ✔
               Kinder während Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst                                       ✔
               Kinder während des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr                               ✔
               volljährige Kinder während der Erstausbildung (Lehre und / oder Studium)                      ✔
               9 inkl. unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang                                         ✔
               Kinder während Berufspraktika oder Wartezeit auf Ausbildungs-/Studienplatz                    ✔
               volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit bis zum 30. Lebensjahr (in häuslicher Gemeinschaft)   ✔
               geistig, seelig oder körperlich behinderte Kinder (in häuslicher Gemeinschaft)                ✔
               minderjährige Personen, die sich vorübergehend im Haushalt aufhalten (z. B. Au-Pair)          ✔
               Enkel, die sich vorübergehend im Haushalt aufhalten                                           ✔
               sonstige unverheiratete, alleinstehende Personen (in häuslicher
               Gemeinschaft, mit polizeilicher Meldung, keine Wohngemeinschaften                             ✔
               9 inkl. Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern etc.                                   ✔
               Eltern oder Großeltern des VN bzw. dessen (Ehe-)Partners (in häuslicher Gemeinschaft)         ✔
               9 inkl. Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern etc.                                   ✔
               erweiterte Nachversicherung                                                                   ✔
               ehrenamtliche Tätigkeit                                                                       ✔

               Haushalt und Familie
               Tätigkeit als Tagesmutter / Tageseltern / Babysitter (unentgeltlich)                          ✔
               Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Kindern bis           2.500 € / 150 € SB
               9 bei Personenschäden* bis                                                                    10 Mio. €
               Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Personen bis          2.500 € / 150 € SB
               9 bei Personenschäden* bis                                                                    10 Mio. €
               Teilnahme an einem Betriebspraktikum                                                          ✔
               Teilnahme an fachpraktischem Unterricht („Laborarbeiten“)                                     2.500 € / 150 € SB
               Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden                                                         2,5 Mio. €
               Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Räumen bis                                           10.000 € / 150 € SB
               Schlüsselverlust (fremde, private Haus- und Wohnungsschlüssel) bis                            10.000 € / 150 € SB
               9 gilt auch für Hotelzimmerschlüssel                                                          ✔
               Schlüsselverlust (Verlust privater, eigener (WEG-)Schlüssel) bis                              10.000 € / 150 € SB
               Schlüsselverlust (beruflich genutzte Schlüssel) bis                                           2.500 € / 150 € SB
               9 gilt auch für Ehrenamts- bzw. Vereinsschlüssel                                              ✔
               Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von gemieteten und geliehenen Sachen bis               3.000 € / 500 € SB
               Allmählichkeitsschäden                                                                        ✔
               Sachschäden durch Gefälligkeiten                                                              ✔
               Sachschäden bei Arbeitskollegen bis                                                           2.500 €
               Forderungs-Ausfalldeckung (Mindestschadenhöhe 2.500 €)                                        ✔
               Ausfalldeckung Plus                                                                           gegen Zuschlag
               9 inkl. Schadenersatz-Rechtsschutz und Verzicht auf Mindestschadenhöhe

               Immobilien
               Inhaber von Wohnungen (auch Ferienwohnungen)                                                  im   Inland
               Inhaber eines Einfamilienhaus (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus)                             im   Inland
               Inhaber eines Zweifamilienhaus                                                                im   Inland
               Inhaber eines Wochenend- / Ferienhaus                                                         im   Inland
               keine Einschränkung des Versicherungsschutzes,
               wenn Wohnung oder Haus teilweise gewerblich genutzt werden (z.B. Büro)                        ✔
               fest installierter Wohnwagen                                                                  im Inland
               unbebautes Grundstück bis                                                                     1.000 qm
               Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers                                                       ✔
PHV-P-010412

               Vermietung einzelner Wohnräume                                                                im Inland
               9 inkl. Vermietung an Feriengäste (max. 8 Betten)                                             im Inland
                                                                                                                                   ➠
Immobilien
Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus                                     im Inland
Vermietung von Eigentums- oder Ferienwohnungen                                                           im Inland
Vermietung von Garagen / Stellplätzen                                                                    im Inland
Baumaßnahmen bis zur Bausumme von                                                                        50.000 €
An- und Umbaumaßnahmen am selbstbewohnten Einfamilienhaus                                                50.000 €
Einschließlich Bauhelfer-Haftpflichtversicherung                                                         ✔
Gewässerschadenhaftpflicht für Öltanks (gilt auch für Flüssiggastanks) bis                               6.000 Liter
Kleingebinde (Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen) bis                                              50 L / 500 KG
Betreibung einer Photovoltaik-, Solarwärme- bzw. Erdwärme-,
Kleinwind- oder Wasserkraftanlage                                                                        ✔
9 inkl. Schäden aufgrund Einspeisung in ein fremdes Stromnetz                                            ✔

Freizeit und Sport
Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Inline-Skates                                     ✔
Ausübung von Sport                                                                                       ✔
Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition                                                              ✔
Abbrennen von Feuerwerk                                                                                  ✔
Flugmodelle, Ballone und Drachen (bis 5 kg Fluggewicht, ohne Motor)                                      ✔
ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge                                                            ✔
Ruder- und Schlauchboote, fremde Segelboote / Surfbretter                                                ✔
eigene Surfbretter                                                                                       ✔
fremde Motorboote, Jetski (gelegentlicher Gebrauch sofern keine Erlaubnis erforderlich)                  ✔
Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung weltweit bis                                             100.000 €

Tiere
Halten und Hüten von zahmen Haustieren (außer Hunde, Rinder, Pferde etc.)                                ✔
Hüten fremder Hunde und Pferde (nicht gewerbsmäßig)                                                      ✔
Reiten fremder Pferde                                                                                    ✔
Fahren fremder Fuhrwerke (zu privaten Zwecken)                                                           ✔

Fahrzeuge
Kfz und Anhänger auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                                                ✔
Kfz bis 6 km/h                                                                                           ✔
motorgetriebene Kinder-Kfz, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte
und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h                                                 ✔
Golfwagen (auf Golfplätzen)                                                                              ✔
nicht versicherungspflichtige Anhänger                                                                   ✔

Ausland
vorübergehender Auslandsaufenthalt innerhalb Europas                                                     unbegrenzt
vorübergehender Auslandsaufenthalt außerhalb Europas                                                     5 Jahre
Kaution bei Schäden im europäischen Ausland bis                                                          50.000 €
Mallorca-Deckung (gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspfl. Kfz im europäischen Ausland)         ✔

sonstiges
Mitversicherung der Versehensklausel                                                                     ✔
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen                                                    ✔
Bedingungen erfüllen die Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“                         ✔
Leistungsverbesserungen gelten automatisch                                                               ✔
Sonderkündigungsrecht bei Arbeitslosigkeit                                                               ✔

✔ = versichert, – = nicht versichert, SB = Selbstbehalt je Versicherungsfall, VN = Versicherungsnehmer
* bei Personenschäden max. 8 Mio. € je geschädigte Person
** Bei der Tarifvariante Single ist nur der Versicherungsnehmer als Einzelperson versichert.
*** Begrenzung der Versicherungssumme auf 3 Mio. € je Schadenfall

Die Leistungsbeschreibungen sind stark verkürzt wiedergegeben. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungs-
schutzes ergibt sich ausschließlich aus den im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten
Versicherungsbedingungen.

                                                                                                                         ➠
optional und gegen Mehrbeitrag sind folgende Leistungen im Sorglospaket Prima enthalten:

  PRIMA                                                                                              Sorglospaket
Erhöhung der Versicherungssummen
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden                                                        15 Mio. €*
Vorsorgeversicherung bis zur vollen Versicherungssumme                                                    ✔
keine Jahres-Höchstschadengrenze (Maximierung)                                                            ✔

Mitversicherte Personen**
Einschluss der Mitversicherung auch wenn die Eltern / Großeltern
in einem Altenpflegewohnheim wohnen                                                                       ✔
freiwillige Hilfeleistungen                                                                               ✔

Haushalt und Familie
Erhöhung des Verzichts auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Kindern auf bis     5.000 € / 150 € SB
Erhöhung des Verzichts auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Personen auf bis    5.000 € / 150 € SB
Erhöhung der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht („Laborarbeiten“) bis                                5.000 € / 150 € SB
Erhöhung der Mitversicherung von Mietsachschäden bis                                                      5 Mio. €
Erhöhung des Einschluss Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Räumen bis                               20.000 € / 150 € SB
Erhöhung des Einschluss von Schlüsselverlust (fremde, private Haus- und Wohnungsschlüssel) bis            20.000 € / 150 € SB
Erhöhung des Einschluss Schlüsselverlust (Verlust privater, eigener (WEG-)Schlüssel) bis                  20.000 € / 150 € SB
Erhöhung des Einschluss von Schlüsselverlust (beruflich genutzte Schlüssel) bis                           5.000 € / 150 € SB
Erhöhung des Einschluss Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von gemieteten und geliehenen Sachen bis   5.000 € / 500 € SB
Erhöhung des Einschluss Sachschäden bei Arbeitskollegen bis                                               5.000 €

Fahrzeuge
Beschädigung fremder Kraftfahrzeuge bis                                                                   3.000 € / 500 € SB

Freizeit und Sport
Erhöhung des Einschluss Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung bis                               250.000 €
Einschluss von eigenen Segelbooten bis 15 qm Segelfläche                                                  ✔
9 gilt auch für Segelschlitten, Eissegelschlitten und Strandsegler                                        ✔
Einschluss eigener Motorboote bis 5 PS Motorstärke                                                        ✔

sonstiges
Einschluss von Ansprüchen aus Benachteiligungen nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)                                                                 ✔
Einschluss von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG)***                                                                         ✔

Ausland
Kaution bei Schäden im Ausland gilt weltweit                                                              ✔

✔ = versichert, – = nicht versichert, SB = Selbstbehalt je Versicherungsfall, VN = Versicherungsnehmer
* bei Personenschäden max. 8 Mio. € je geschädigte Person
** Bei der Tarifvariante Single ist nur der Versicherungsnehmer als Einzelperson versichert.
*** Begrenzung der Versicherungssumme auf 3 Mio. € je Schadenfall

Die Leistungsbeschreibungen sind stark verkürzt wiedergegeben. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungs-
schutzes ergibt sich ausschließlich aus den im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten
Versicherungsbedingungen.
SLP-Haftpflichtschutz

                      Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                      zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR-PHV Prima SLP 2012)

                      1.    Versichertes Risiko                                                                   Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be-
                                                                                                                  ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach
                      1.1   Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe-                             Abschluss der Schulausbildung.
                            dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der
                            nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobe-                                    Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus-
                            schreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                           bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein
                            nehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als                                     Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an
                            Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes                               diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
                            oder Berufes.                                                                         eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä-
                                                                                                                  tigkeit ausgeübt wird.
                      1.2   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                            rungsnehmers aus                                                                      Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen,
                                                                                                                  bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusli-
                            (1)   den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenam-                               che Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer be-
                                  tes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigun-                          steht.
                                  gen aller Art (siehe jedoch Ziff. 3.6)
                                                                                                                  Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw.
                            (2)   oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäf-                             seelischer Behinderung.
                                  tigung.
                                                                                                            (5)   aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per-
                      1.3   Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer                              sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
                            sowie die in Ziffer 2 genannten mitversicherten Personen (bei                         Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.
                            Vereinbarung eines Single-Tarifes siehe jedoch Ziff. 2.5) und
                            erstreckt sich insbesondere auf die in den Ziffern 3 bis 11 be-                       Dies gilt auch für Eltern bzw. Großeltern des Versiche-
                            schriebenen Eigenschaften und Tätigkeiten.                                            rungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Le-
                                                                                                                  benspartners.
                      2.    Mitversicherte Personen
                                                                                                            (6)   von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie-
                      2.1   Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                            derten unverheirateten Personen (z. B. Aupair, Aus-
                                                                                                                  tauschschüler) sowie von minderjährigen Über-
                            (1)   des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des                             nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im
                                  Versicherungsnehmers.                                                           Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an-
                                                                                                                  derweitig Versicherungsschutz besteht.
                                  Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer
                                  eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le-                  2.2   Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender
                                  benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren                      Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
                                  Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als
                                  eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die                        (1)   im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte
                                  den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner-                                 Personen,
                                  schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach
                                  dem Recht anderer Staaten.                                                (2)   Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal-
                                                                                                                  ber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
                            (2)   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-                                Streudienst versehen.
                                  rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen
                                  Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent-                                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso-
                                  sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5).                                                nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                                                                                                                  Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
                                  Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Part-                            mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                  ner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein
                                  oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.              2.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
                                  Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer be-
                                  hördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur,                   –     des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per-
                                  wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt                            sonen,
                                  ist.
                                                                                                            –     mitversicherter Personen gegen den Versicherungs-
                            (3)   ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und                          nehmer,
                                  Pflegekinder),
                                                                                                            –     mitversicherter Personen untereinander.
                            (4)   ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein-
                                  getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder                            Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress-
                                  (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie                     ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
                                  sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar an-                       gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und
                                  schließenden Berufsausbildung befinden (berufliche                        privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
                                  Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Ba-
                                  chelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudi-                2.4   Nachversicherungsschutz
                                  engang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen
                                  und dergleichen).                                                         (1)   Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 2.1 (1) bis (5)
                                                                                                                  genannten Personen, weil z. B.
                                  Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli-
                                  gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen                             a) der Versicherungsnehmer verstorben ist,
PH-BBR Prima-010412

                                  Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko-
                                  logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren                             b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetra-
                                  Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi-                                gene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben
                                  cherungsschutz bestehen.                                                           wurde (Ziff. 2.1 (1)),

                                                                                            - Seite 1 -
c) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder                     (2)    Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung
               geheiratet haben (Ziff. 2.1 (4)),                                             von

            d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner                              – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als
               oder einer sonstigen mitversicherten Person been-                               Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Lai-
               det wurde (Ziff. 2.1 (2) und (5)), besteht der Versiche-                        enrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Frei-
               rungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags-                                   willigen Feuerwehr,
               hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.
                                                                                             – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit berufli-
              Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein                                  chem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Perso-
              neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bzw.                               nalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach
              der S.L.P. beantragt, entfällt der Versicherungsschutz                           § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
              rückwirkend.
                                                                                3.7   wegen Schäden durch elektronischen Datenaustausch und
      (2)   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste                         Internetnutzung
            Beitragsrechnung durch den Ehegatten oder (eingetra-
            genen) Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versi-                     (1)    Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15
            cherungsnehmer.                                                                  AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                                             nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der
2.5   Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung                        Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
      im Versicherungsschein), gilt folgendes:                                               Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten-
                                                                                             träger, soweit es sich handelt um
      (1)   Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
            die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                            a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
            rungsnehmers als Einzelperson.                                                      oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                                                                                                Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
      (2)   Die Bestimmungen über mitversicherte Personen                                       Schadprogramme;
            gemäß Ziffer 2.1 (1) bis (5) haben für diesen Vertrag
            keine Gültigkeit.                                                                b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der
                                                                                                Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
      (3)   Änderungen des Familienstandes sind dem Versiche-                                   Daten bei Dritten und zwar wegen
            rer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
            Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                                   – sich daraus ergebender Personen- und Sachschä-
            gemäß Ziffer 3.1 (2) und 13. AHB.                                                     den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie

3.    Familie, Haushalt, Sport und Freizeit                                                     – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
                                                                                                  Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                                  oder fehlerhaft erfasster Daten;

3.1   als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Auf-                                c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Da-
      sichtspflicht über Minderjährige);                                                        tenaustausch.

3.2   als Dienstherr der im Haushalt des Versicherungsnehmers tä-               Für Ziff. 3.7 (1) a bis c gilt:
      tigen Personen;
                                                                                      Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutau-
3.3   aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern und sonsti-                          schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
      gen nicht selbst fahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skate-                         Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virens-
      boards, Inlineskates, Rollschuhe);                                              canner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden
                                                                                      sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maß-
3.4   aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdli-                        nahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Ver-
      che Betätigung und die Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen                        sicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 AHB
      sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);                                     (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

3.5   aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch                          (2)    Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen
      von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Ge-                               Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme be-
      schossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren                               trägt die Versicherungssumme 100.000 EUR. Abwei-
      Handlungen, außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von                                   chend von Ziff. 6.2 AHB stellt diese zugleich die
      privaten Kleinst- und Kleinfeuerwerken (pyrotechnische Ge-                             Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
      genstände der Klassen I und II gemäß § 6 Abs. 3 und Anlage 1                           Versicherungsjahres dar.
      der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV);
                                                                                             Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
3.6   aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit                                    eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
                                                                                             rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
      (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht                       rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltli-
            chen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Enga-                            – auf derselben Ursache,
            gements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine
            andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Be-                          – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
            triebshaftpflicht) besteht. Versichert ist insbesondere                            sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            die Mitarbeit
                                                                                             – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereit-
            – in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-,                               stellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
              Kirchen- und Jugendarbeit,
                                                                                             beruhen.
            – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes-
              senverbänden,                                                                  Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.

            – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Mu-                   (3)    Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend
              sikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-                           von Ziff. 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
              sierten Gruppen.
                                                                                      (4)    Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend ge-
                                                                                             nannten Tätigkeiten und Leistungen:
                                                                      - Seite 2 -
– Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung,                   4.3   Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Be-
              -Pflege;                                                                sitz eines unbebauten Grundstücks im Inland bis zu einer
                                                                                      Grundfläche von 1.000 qm.
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
              -Schulung;                                                        4.4. Mitversichert ist bzgl. der genannten Immobilien und Grund-
                                                                                     stücke die gesetzliche Haftpflicht
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb,
              -wartung, -pflege;                                                      (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versiche-
                                                                                            rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften ob-
            – Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-,                          liegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Betrieb von
              Full-Service-Providing;                                                       Treppenliften o. ä., Beleuchtung, Reinigung, Streuen
                                                                                            und Schneeräumen auf Gehwegen) – auch wenn diese
            – Betrieb von Datenbanken.                                                      Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden;

(5)   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche                           (2)   aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung

            a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der                               a) von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einlie-
               Versicherungsnehmer bewusst                                                     gerwohnung bzw. einer Wohnung im selbst bewohn-
                                                                                               ten Zweifamilienhaus mit dazugehörigen Garagen, –
              – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/                                  auch an Feriengäste (maximal 8 Betten);
                Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial
                of Service Attacks),                                                        b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen
                                                                                               Zwecken;
              – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenord-
                nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-                            c) aus der Vermietung Wohnungen (Eigentumswohnun-
                ware-Viren, Trojanische Pferde);                                               gen, Ferienwohnungen);

            b) die in engem Zusammenhang stehen mit                                         d) von Garagen und Stellplätzen;

              – massenhaft versandten, vom Empfänger unge-                            (3)   aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehören-
                wollten elektronisch übertragenen Informationen                             den Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche
                (z. B. Spamming),                                                           Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,
                                                                                            Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
              – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich                           Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
                bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
                sammelt werden sollen;                                                (4)   für das sog. Gewässerschaden-Restrisiko im Rahmen
                                                                                            der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der
            c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitver-                             Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenri-
               sicherten, soweit diese den Schaden durch bewuss-                            siko – (siehe Ziffer 10.).
               tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
               Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen On-                          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der La-
               line-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste                              gerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleinge-
               Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                                     binden bis 50 l/kg Inhalt soweit das Gesamt-
                                                                                            fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg
4.    Immobilien                                                                            nicht übersteigt.

4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. Ei-               (5)   als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl mit einem Ge-
      gentümer oder Mieter)                                                                 samtfassungsvermögen bis zu 6.000 Liter im Umfang
                                                                                            der Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haft-
      (1)   einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferien-                           pflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – (siehe
            wohnungen,                                                                      Ziff. 11);

            Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz                                Wenn das genannte Gesamtfassungsvermögen über-
            in der Eigenschaft als Sondereigentümer. Mitversichert                          schritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten
            sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh-                             dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
            nungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein-                                  (Ziff. 4 AHB).
            schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich
            jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-                        (6)   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-
            meinschaftlichen Eigentum.                                                      bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
                                                                                            arbeiten) – auch wenn diese in Eigenleistung oder mit
      (2)   eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte, Rei-                            Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:
            henhaus) oder Zweifamilienhauses,
                                                                                            a) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR bei Bauar-
      (3)   eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer                                 beiten an der selbst bewohnten Immobilie und dem
            und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,                              dazugehörigen Grundstück (Postanschrift),

      (4)   eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaft-                           b) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR bei Bauarbei-
            lichen (Bauern-/Guts-)Hofes – mit Ausnahme evtl. vor-                              ten auf dem unbebauten Grundstück gemäß Ziff. 4.3.
            handener landwirtschaftlicher Nutzflächen,
                                                                                            Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, ent-
            einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Swim-                         fällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim-
            mingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Flüssiggast-                          mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
            anks sowie eines Schreber-/Kleingartens inkl. Laube.
                                                                                            Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
4.2   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ge-                           sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Perso-
      nannten Objekte im Inland und vom Versicherungsnehmer                                 nen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigen-
      oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu                              leistung verursachen.
      Wohnzwecken genutzt werden. Mitversichert sind vom Ver-
      sicherungsnehmer selbst genutzte Büros, Arbeitszimmer und                             Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso-
      Praxisräume, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Flä-                          nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
      che nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versi-                           Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
      cherungsschutz besteht.                                                               mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                      - Seite 3 -
(7)     als Betreiber einer Photovoltaik- bzw. Solar- oder Erd-                     terliegen, darüber hinaus auch von Flugmodellen, un-
              wärmeanlage. Der Versicherungsschutz bezieht sich                           bemannten Ballonen und Drachen, die weder durch
              auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspei-                        Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren
              sung von Elektrizität in das Netz eines Stromversor-                        Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
              gungsunternehmens – auch wenn dafür eine
              Gewerbeanmeldung erforderlich ist.                                    (8)   Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Bug-
                                                                                          gys u. ä.;
              Weiterhin besteht aus dem Betrieb von Kleinwind- und
              Wasserkraftanlagen zur Umwandlung von Wind und                        (9)   Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch Hilfs- oder Au-
              Wasserkraft in Strom Versicherungsschutz.                                   ßenbordmotor) oder Treibsätzen, z. B. Schlauch-, Pad-
                                                                                          del-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- und
      (8)     als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die                        Windsurfbretter – nicht jedoch von eigenen Segelbooten;
              Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
                                                                                          Mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden
      (9)     der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser                        Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z. B. auch Jetskis),
              Eigenschaft.                                                                soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor-
                                                                                          derlich ist.
5.    Tiere
                                                                              6.3   Für die unter Ziff. 6.2 genannten Fahrzeuge gelten nicht die
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                    Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Das
                                                                                    Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
5.1   als Halter oder Hüter von                                                     werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                                                                                    und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
      (1)     zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben,                   Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
                                                                                    das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge-
      (2)     gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien,                    braucht wird.
              Hamster, Meerschweinchen,
                                                                                    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
      (3)     Bienen,                                                               Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                                                                                    benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
      nicht jedoch von sonstigen Hunden, Rindern, Pferden, son-                     sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
      stigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren,                   wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
      die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge-
      halten werden;                                                          7.    Geltungsbereich / Auslandsaufenthalt

5.2                                                                           7.1   Wenn in diesen Versicherungsbedingungen von Europa bzw.
                                                                                    vom europäischen Ausland gesprochen wird, umfasst dies
      (1)     als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder                     Europa im geografischen Sinn zuzüglich den außereuropäi-
              Pferde,                                                               schen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanarischen
                                                                                    Inseln, den Azoren und Madeira.
      (2)     als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                              7.2   Für die unter Ziff. 4 genannten Immobilien besteht Versiche-
      (3)     als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu pri-                rungsschutz nur im Inland.
              vaten Zwecken,
                                                                              7.3   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die ge-
      soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft-                   setzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versi-
      pflichtversicherung besteht.                                                  cherungsfällen,

      Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder                (1)   die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein
      -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es han-                          im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu-
      delt sich um Personenschäden.                                                       führen sind,

6.    Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge                                             (2)   die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten in-
                                                                                          nerhalb Europas und vorübergehenden Auslandaufent-
6.1   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentü-                       halten außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten
      mers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahr-                         sind.
      zeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die
      durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vor-
                                                                                          übergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem
6.2   Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die ver-                       Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und
      ursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von                                    Häusern gemäß Ziff. 4.1 (1) bis (4).

      (1)     nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-                  (3)   Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche-
              renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine                            rungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine
              Höchstgeschwindigkeit;                                                      Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
                                                                                          seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der
      (2)     Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe-                         Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderli-
              dingter Höchstgeschwindigkeit;                                              chen Betrag bis zu einer Höhe von 50.000 EUR zur Ver-
                                                                                          fügung.
      (3)     Elektrofahrrädern, motorgetriebenen Kinderfahrzeugen,
              Golfwagen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (so-                         Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
              fern diese nicht versicherungspflichtig sind);                              leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
                                                                                          Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so
      (4)     Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonsti-                           ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Diffe-
              gen Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h                             renzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
              Höchstgeschwindigkeit;                                                      Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung
                                                                                          nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehal-
      (5)     nicht versicherungspflichtigen Anhängern;                                   ten wird oder die Kaution verfallen ist.

      (6)     ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;                7.4   Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im
                                                                                    Ausland („Mallorca“-Deckung)
      (7)     Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht un-
                                                                    - Seite 4 -
(1)   Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.1 – die gesetz-                     c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
            liche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungs-                          hiergegen besonders versichern kann,
            pflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer
            Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht                           d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
            oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge-
            schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.                      (3)   Die Höchstersatzleistung beträgt 2,5 Mio. EUR je Ver-
                                                                                            sicherungsfall.
      (2)   Als Kraftfahrzeuge gelten:
                                                                                8.2   Mietsachschäden an Mobiliar
            – Personenkraftwagen,
                                                                                      (1)   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die
            – Krafträder,                                                                   gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemie-
                                                                                            teten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwoh-
            – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht                                   nungen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen.

            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Be-                      (2)   Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 8.1 (2) gelten analog.
            förderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließ-
            lich Führer) bestimmt sind.                                               (3)   Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versi-
                                                                                            cherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derar-
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die ge-                         tigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
            setzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwa-
            gen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.                                  8.3   Abwässer- und Allmählichkeitsschäden

      (3)   Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2)               Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
            AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
                                                                                      (1)   durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus
      (4)   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer                             dem Rückstau des Straßenkanals,
            gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
            Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-                          (2)   aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube
            rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer                             für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer,
            ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
            nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                     (3)   die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem-
                                                                                            peratur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-                              Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
            fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
            chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-                     8.4   Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysittertätigkeit
            nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
            zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltli-
            erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht                  chen Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern) oder Babysitter,
            gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische                       insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung von
            Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der                     zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder im
            Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.                                  Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushaltes der
                                                                                      zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge                     bei Spielen, Ausflügen usw.
            zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
            benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder an-                    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kin-
            dere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das                       der bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die
            Fahrzeug sicher zu führen.                                                zu betreuenden Kinder erleiden.

      (5)   Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem                     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhan-
            bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so                       denkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu be-
            gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflicht-                   treuenden Kinder.
            versicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haft-
            pflichtversicherung.                                                8.5   Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht

7.5   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der                    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
      Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
      Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen                      (1)   aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs oder
      des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der                            an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten an
      Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion                               einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität,
      gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                                      (2)   wegen Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Ein-
8.    Weitere Deckungserweiterungen                                                         richtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der
                                                                                            Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder
8.1   Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden                                                 dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden,
                                                                                            soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht –
      (1)   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB –                             insoweit abweichend von Ziff. 7.6. und 7.7 der AHB. Nicht
            die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von                            versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung,
            Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge-                                Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schä-
            mieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus er-                            den an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als
            gebenden Vermögensschäden.                                                      drei Monate übernommen worden sind.

      (2)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                            (3)   Die Höchstersatzleistung für den fachpraktischen Un-
                                                                                            terricht beträgt 2.500 EUR je Versicherungsfall. Der Ver-
            a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-                              sicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150
               chung,                                                                       EUR selbst zu tragen.

            b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                    8.6   Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
               Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
               und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus beruflichen,
               Vermögensschäden,                                                      dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den
                                                                                      Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden.
                                                                      - Seite 5 -
Die Höchstersatzleistung beträgt 2.500 EUR je Versiche-                                betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versi-
      rungsfall.                                                                             cherungsnehmers oder einer mitversicherten Per-
                                                                                             son ist oder war,
8.7   Abhandenkommen von Schlüsseln
                                                                                          – die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen
      (1)   Private Schlüssel                                                               Dritten überlassen wurden.

            a) Versichert ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und                      d) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
               abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haft-
               pflicht aus dem Abhandenkommen von privaten                                – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B.
               Schlüsseln, z. B. Verlust des Schlüssels einer ge-                           wegen Einbruchs, Diebstahl oder Vandalismus),
               mieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch
               General/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließ-                          – aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Mö-
               anlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver-                           belschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu be-
               sicherten befunden haben. Codekarten für elektroni-                          weglichen Sachen.
               sche Schlösser sowie Fernbedienungen für
               Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Ver-                      e) Die Höchstersatzleistung beträgt 2.500 EUR je Ver-
               sicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel,                           sicherungsfall.
               die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinsmit-
               gliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung ge-                        Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schä-
               stellt wurden sowie auf fremde private Schlüssel für                       den 150 EUR selbst zu tragen.
               Kraftfahrzeuge (z. B. von Mietfahrzeugen).
                                                                            8.8   Leistung bei fehlender Haftung
            b) Ersetzt werden die Kosten
                                                                                  (1)   Deliktunfähigkeit
              – für den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten,
                                                                                        Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schä-
              – für die notwendige Auswechselung von Schlös-                            den auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht,
                sern und Schließanlagen,                                                weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
                                                                                        Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetz-
              – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not-                            buches (BGB) nicht verantwortlich war (z. B. wegen
                schloss),                                                               Minderjährigkeit) und soweit ein anderer Versicherer (z. B.
                                                                                        Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
              – für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Aus-                          Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Re-
                wechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.                           gresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schaden-
                                                                                        ersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit
            c) Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die                        sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
               Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
               Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht er-                        Für Sach- und Vermögensschäden ist die Höchster-
               setzt (Eigenschaden).                                                    satzleistung des Versicherers auf 2.500 EUR je Versi-
                                                                                        cherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat
            d) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche                              von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. Für
                                                                                        Personenschäden gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte
              – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B.                        Versicherungssumme.
                wegen Einbruchs, Diebstahl oder Vandalismus),
                                                                                  (2)   Sachschäden durch Gefälligkeiten
              – aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach und Mö-
                belschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu be-                         Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
                weglichen Sachen.                                                       bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
                                                                                        sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen still-
            e) Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Ver-                      schweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) be-
               sicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von                          rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
               derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
                                                                            8.9   Forderungs-Ausfalldeckung
      (2)   Berufliche Schlüssel
                                                                                  (1)   Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
            a) Versichert ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und
               abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haft-                     a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
               pflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüs-                               Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2.1 mit-
               seln, die einer versicherten Person im Rahmen einer                         versicherte Person während der Wirksamkeit der Ver-
               beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Ar-                        sicherung von einem Dritten geschädigt wird
               beitgeber/Dienstherrn überlassen wurden. Codekar-                           (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schaden-
               ten werden Schlüsseln gleichgesetzt.                                        ereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner
                                                                                           Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
            b) Ersetzt werden die Kosten                                                   nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder
                                                                                           Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen
              – für den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten,                             Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung
                                                                                           der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
              – für die notwendige Auswechselung von Schlös-
                sern und Schließanlagen,                                                  Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per-
                                                                                          sonen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge
              – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not-                              hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-
                schloss),                                                                 pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
                                                                                          Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
              – für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Aus-
                wechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.                             Abweichend von Ziff. 25.1 AHB beginnt die Anzeige-
                                                                                          pflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst,
            c) Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln                            wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 8.8
                                                                                          (2) a) und b) erfüllt sind.
              – zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Gara-
                gen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewa-                           b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig,
                chung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen,                             in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche-
                                                                  - Seite 6 -
rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-                              Abweichend von Ziff. 7.3 besteht Versicherungsschutz
        Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers                          nur für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher
        hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsaus-                          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts an-
        falldeckung für die Person des Schädigers auch die                        lässlich von Schadenereignissen, die in einem europäi-
        Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,                           schen Land (siehe Ziff. 7.1) eintreten.
        die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
        insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der                     (5)   Ausschlüsse
        Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli-
        chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.                          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

      c) Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 5.1 – ge-                      a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechts-
         setzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der                         verfolgung
         Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines
         Hundes oder Pferdes.                                                     b) Forderungen aufgrund eines vertraglichen Forde-
                                                                                     rungsübergangs;
      d) Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei-
         chend von Ziff. 7.1 AHB – Versicherungsschutz auch                       c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-
         dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches                            tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
         Handeln des Schädigers entstanden sind.                                     nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge-
                                                                                     legt wurden;
(2)   Leistungsvoraussetzungen
                                                                                  d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
      Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh-
      mer oder einer gemäß Ziff. 2.1 mitversicherten Person                         – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen
      leistungspflichtig, wenn                                                        hat (z. B. der Schadensversicherer des Versiche-
                                                                                      rungsnehmers) oder
      a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder
         einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentli-                        – ein Sozialversicherungsträger oder Soziallei-
         chen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland                               stungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
         oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen                           nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs-
         Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liech-                             ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
         tenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles
         Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar                  (6)   Erweiterung der Forderungs-Ausfalldeckung (soweit
         eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-,                       besonders vereinbart) – Ausfalldeckung Plus
         Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie
         vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden                       a) Abweichend von Ziffer 7.1. leistet der Versicherer
         den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                          eine Entschädigung in Höhe des titulierten Schaden-
         einen dieser Titel bestanden hätte                                          ersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haft-
                                                                                     pflichtversicherung vereinbarten Versicherungs-
      b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsun-                          summe, ohne das eine Mindestschadenhöhe be-
         fähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungs-                       rücksichtigt wird.
         nehmer oder eine mitversicherte Person nachweist,
         dass                                                                     b) Hierbei besteht Rechtsschutz für die Durchsetzung
                                                                                     der Forderungsausfälle gemäß den Zusatzbedingun-
        – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie-                          gen für die Versicherung von Schadenersatz-Rechts-
          digung geführt hat,                                                        schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen
                                                                                     der Privathaftpflichtversicherung.
        – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint,
          da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten         8.10 Vorsorgeversicherung
          drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über
          seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder                    Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt die vereinbarte Versiche-
                                                                            rungssumme auch für die Vorsorgeversicherung, maximal je-
        – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten                    doch 10 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und
          durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen                Vermögensschäden, bei Personenschäden maximal 8 Mio.
          Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfah-                 EUR je geschädigter Person.
          ren mangels Masse abgelehnt wurde, und
                                                                       8.11 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
      c) die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen
         Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Ver-              (1)   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und
         sicherer abgetreten werden und die vollstreckbare                        abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
         Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt                    des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der
         wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-                       Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen
         bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken                          Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet,
                                                                                  gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines be-
(3)   Umfang der Forderungsausfalldeckung                                         sonderen Verwahrungsvertrages sind.

      a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu-                       Dies gilt auch für elektrische, medizinische Geräte, die
         lierten Forderung, sofern der Schadenersatzbetrag                        dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur An-
         mindestens 2.500 EUR beträgt.                                            wendung überlassen werden, soweit kein anderer Ver-
                                                                                  sicherer leistungspflichtig ist.
      b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-                (2)   Ausgeschlossen bleiben:
         cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-                       a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
         schädigungspflichtige Personen erstreckt.                                   der versicherten Personen dienen;

      c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine                        b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermä-
         Rechte aus diesem Vertrag zu.                                               ßige Beanspruchung;

(4)   Räumlicher Geltungsbereich                                                  c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Ver-
                                                                                     lust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;

                                                             - Seite 7 -
d) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;               10.2 Rettungskosten

      (3)   Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt                     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh-
            3.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsneh-                 mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
            mer hat von derartigen Schäden 500 EUR selbst zu tra-                 des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
            gen.                                                                  sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi-
                                                                                  cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Ent-
9.    Mitversicherung von Vermögensschäden                                        schädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach-
                                                                                  schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten
9.1   Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche                   bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
      Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1                   bedingungen für die Haftpflichtversicherung.
      AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksam-
      keit der Versicherung eingetreten sind.                                     Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
                                                                                  außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-
9.2   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                                 setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versi-
                                                                                  cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
      (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-                    des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsneh-
            trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte                mers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Scha-
            oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder son-                  dens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
            stige Leistungen;
                                                                            10.3 Ausschlüsse
      (2)   aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
            der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;                        (1)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
                                                                                        Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi-
      (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                             cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
            wirtschaftlich verbundene Unternehmen;                                      chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
                                                                                        Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte-
      (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                       ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her-
                                                                                        beigeführt haben.
      (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
            anstaltung;                                                           (2)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                        Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegser-
      (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,                         eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
            Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,                        inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
            aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung                          oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü-
            sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                                      gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
                                                                                        Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
      (7)   aus Rationalisierung und Automatisierung;                                   weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

      (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten               11.   Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht
            und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-                    aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko –
            werbsrechts;
                                                                            11.1 Gegenstand der Versicherung
      (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
            Kostenanschlägen;                                                     (1)   Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                        – als Inhaber von Heizöltanks bis zu einem Gesamt-
      (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-                        fassungsvermögen von 6.000 Liter auf den in Ziff. 4.1
           malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-                          genannten Grundstücken,
           schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
           vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Or-                         – bzw. als Inhaber der im Versicherungsschein oder
           gane im Zusammenhang stehen;                                                   seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage-
                                                                                          rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
      (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-                              Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare
           hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-                           oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Ver-
           gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger                                    mögensschäden) von Veränderungen der physikali-
           bewusster Pflichtverletzung;                                                   schen, chemischen oder biologischen Beschaffen-
                                                                                          heit eines Gewässers einschließlich des Grundwas-
      (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.                                  sers (Gewässerschaden).
           von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
                                                                                  (2)   Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-                          sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden
           sche, Gerüche, Erschütterungen).                                             die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
                                                                                        Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
10.   Besondere Bedingung für die Versicherung der Haft-
      pflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko –                         (3)   Mitversichert sind die Personen, die der Versiche-
                                                                                        rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
10.1 Gegenstand der Versicherung                                                        Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
                                                                                        Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
      Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens-                          Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen wer-
      schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli-                           den.
      che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
      oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikali-                           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso-
      schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines                          nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
      Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-                              Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
      schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An-                         mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
      lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und                            gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam-
      aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versiche-                            tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in-
      rungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen                          folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
      Vertrag gewährt. Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde                        zugefügt werden.
      und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gel-
      ten nicht als Anlagen (siehe Ziffer 4.4 (4)).

                                                                  - Seite 8 -
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