Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung - Ausgabe Juni 2021

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Helvetia Motorfahrzeugversicherung

Ausgabe Juni 2021

einfach. klar. helvetia.
Ihre Schweizer Versicherung
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Wir sind für Sie da:
im Notfall 24 Stunden – 365 Tage

In der Schweiz:
Telefon    058 280 3000
Fax        058 280 3001
www.helvetia.ch
Geschäftsstelle: siehe Police

Aus dem Ausland:
Telefon   +41 58 280 3000
Fax       +41 58 280 3001

Handelt es sich bei den von uns veranlassten Hilfsmassnahmen
um nicht versicherte Aufwendungen, gehen die Kosten zu Lasten
des Hilfesuchenden.

Diese Bedingungen sind Teil des Motorfahrzeugversicherungs­vertrages, den Sie mit uns abgeschlossen haben.

2/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Inhaltsübersicht

Kundeninformation4                                                            Kasko12

Gemeinsame Bestimmungen                                                   6   K1    Versicherungsumfang                       12

G1       Örtlicher Geltungsbereich                                        6   K2    Versicherungsschutz                       12

G2       Zeitlicher Geltungsbereich                                       6   K3    Weitere Ausschlüsse in der Kasko          13

G3       Prämie                                                           6   K4    Versicherungsleistungen                   13

G4       Vertragsanpassung                                                7   K5    Bonussysteme                              14

G5       Ersatzfahrzeuge                                                  7   K6    Besonderheiten im Kaskoschadenfall        15

G6       Kontrollschilder                                                 7   K7    Vorsorglicher Kasko-Versicherungsschutz   15

G7       Besonderheiten im Vertrag                                        7   Unfall16

G8       Allgemeine Ausschlüsse                                           7   U1    Versicherte Personen                      16

G9       Im Schadenfall                                                   8   U2    Versicherungsschutz                       16

G10      Selbstbehalt                                                     9   U3    Versicherungsleistungen                   16

G11      Schäden bei Hilfeleistungen                                      9   U4    Besonderheiten bei einem Unfallereignis   19

G12      Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen und Adressen9                  Keep driving                                    20

Haftpflicht                                                              10   A1    Versicherungsumfang                       20

H1       Versicherungsumfang                                             10   A2    Versicherungsschutz                       20

H2       Versicherungsschutz                                             10   A3    Weiterer Ausschluss in der Assistance     21

H3       Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht                          10   A4    Pflichten im Schadenfall                  21

H4       Versicherungsleistungen                                         10   A5    Ansprüche gegenüber Dritten               21

H5       Bonussysteme                                                    10   Rechtsschutz22

H6       Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall                        11   Zusatzversicherungen24

H7       Kontrollschilderrückzug                                         11   Z1    Versicherungsumfang                       24

                                                                               Z2    Versicherungsschutz                       24

                                                                               Serviceleistungen25

                                                                               S1    Serviceumfang                             25

                                                                               S2    Serviceleistungen                         25

                                                                               Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB)
                                                                               für Motorfahrzeugversicherungsverträge,
                                                                               die liechtensteinischem Recht unterstehen       26

                                                                               Begriffserklärung27

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       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Kundeninformation

1        Vertragspartner                                                   nehmer dies Helvetia sofort schriftlich anzuzeigen. Als erheblich
                                                                           gelten alle Gefahrstatsachen, über welche Helvetia vom Versiche-
Vertragspartner sind                                                       rungsnehmer im Antragsformular Auskunft verlangt hat. Unterlässt
                                                                           der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die
Für die Schadenversicherung:                                               Folge­zeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt,
Helvetia Schweizerische                                                    kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die
Versicherungsgesellschaft AG                                               Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betrof-
Dufourstrasse 40                                                           fenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der
9001 St. Gallen                                                            Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das
                                                                           gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn
Für die Erwerbsunfähigkeitsrente:                                          über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte.
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26                                                        Bei Gefahrsverminderung reduziert Helvetia von der schriftlichen
4002 Basel                                                                 Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend.

Für die Rechtsschutzversicherung:
Coop Rechtsschutz AG                                                        5     Zustandekommen des Vertrages /
Entfelderstrasse 2                                                         		     Beginn des Versicherungsschutzes
5000 Aarau
                                                                           Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist im                ­Helvetia in St. Gallen informiert Helvetia den Versicherungsneh-
Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung                     mer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem
berechtigt, im Namen der anderen Vertragspartner zu handeln
­                                                                           Versicherungsnehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Ver­
(wie z. B. Verträge abzuschliessen und aufzuheben, Inkasso,                 sicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungs-
Rückforderungen).                                                           abschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police.

                                                                           Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie,
2        Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen                             ­sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage
                                                                            abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späte­
Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen           rer Beginn festgelegt worden ist.
bilden der Antrag, die Kundeninformation, die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingungen oder
Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das Schweizeri-          6      Vorbehaltlose Annahme
sche Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
                                                                           Sollte der Inhalt der zugestellten Police nicht mit den getroffenen
Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liech-                 Vereinbarungen übereinstimmen, so ist der Versicherungsnehmer
tenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestim-          verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Urkunde
mungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes.              deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls gilt der Inhalt der
                                                                           ­Police als von ihm genehmigt.

3        Pflichten bei Vertragsabschluss
                                                                            7     Laufzeit und Beendigung des
Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des            		     Versicherungsvertrages
Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, die Antragsfragen (z. B.
Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten.          Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlos-
Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim               sen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr,
Abschluss der Versicherung eine schriftlich gestellte Frage unvoll-        wenn nicht ein Vertragspartner spätestens drei Monate vorher ge-
ständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier   kündigt hat. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen,
Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu           erlischt er am aufgeführten Tag.
kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst,
so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schä-
den, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch         8     Ausschluss des Kündigungsrechts
mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen       		     bei gesetzlichen Anpassungen
erbracht worden, können diese zurückgefordert werden.
                                                                           Ändern bei der gesetzlich geregelten Elementarschadenversiche-
                                                                           rung auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die Selbst-
4        Gefahrserhöhung und -minderung                                    behalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den be-
                                                                           hördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht
Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung             kein Kündigungsrecht.
der Gefahr erhebliche Tatsache, deren Umfang die Parteien bei
Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungs­

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       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
9        Inhalt des Versicherungsvertrages                                     k­ önnen die Daten zwecks administrativer Vereinfachung, Pro-
                                                                                duktoptimierung und zu Marketingzwecken (um den Kunden
Informationen zu den versicherten Risiken, zum Umfang des Ver-                  weitere Produkte- und Dienstleistungsangebote zu unterbrei-
sicherungsschutzes und zu weiteren Rechten und Pflichten aus                    ten) innerhalb der Versicherungsgruppe bearbeitet werden.
diesem Versicherungsvertrag sind den anwendbaren Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, sowie allfälligen Besonderen Bedin-             e) Aufbewahrung der Daten
gungen oder Zusatzbedingungen zu entnehmen, welche dem Ver-                  Die Daten der Versicherungsnehmer werden unter Beachtung
sicherungsnehmer ausgehändigt worden sind.                                   der massgebenden Gesetze elektronisch und / oder in Papier-
                                                                             form geführt und archiviert (z. B. in Kundendossiers, Vertrags-
                                                                             verwaltungs-, Schadenablage- oder Schadenapplikations­
10       Datenschutz                                                         sys­temen). Die Daten der Versicherungsnehmer sind gegen
                                                                             un­berechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt.
Helvetia bearbeitet die Personendaten der Versicherungsnehmer                Von Gesetzes wegen müssen Daten, soweit sie Geschäfts­
diskret und sorgfältig, um Ihnen eine auf Sie massgeschneiderte              korrespondenz sind, mindestens zehn Jahre ab Vertragsauf­
Lösung anbieten zu können. Nachstehend sind nähere Informa­                  lösung aufbewahrt werden (Art. 962 OR).
tionen dazu zu finden.
                                                                          f)   Kategorien der Empfänger der Datensammlung
a) Inhaberin der Datensammlung                                                 Falls erforderlich, werden Daten an involvierte Dritte weiterge-
   Inhaberin der Datensammlung ist Helvetia Schweizerische                     leitet, insbesondere an Vor-, Mit- und Rückversicherer und an-
   Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen. Die Coop Rechts-                  dere beteiligte Privat- und Sozialversicherer im In- und Ausland.
   schutz AG führt eine eigene Datensammlung.                                  Eine solche Datenübertragung kann auch innerhalb der Un-
                                                                               ternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden.
b) Datenbearbeitung                                                            Helvetia kann, falls erforderlich, bei Behörden und weiteren
   Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten,                   Dritten sachdienliche Auskünfte einholen, insbesondere beim
   unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren,                       Vorversicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf so-
   insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden,
   ­                                                                           wie bei den für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
   ­Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von                  zuständigen Behörden. Im Schadenfall können die Daten der
    Daten. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer               Versicherungsnehmer an Gutachter und Experten (z. B. an be-
    diskret und sorgfältig unter Beachtung des Schweizerischen                 ratende Ärzte oder externe Sachverständige) sowie an Rechts-
    Datenschutzgesetzes. Danach ist die Datenbearbeitung zuläs-                anwälte und andere Hilfspersonen weitergegeben werden.
    sig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechts-                   Zur Durchsetzung von Regressansprüchen können Daten an
    vorschrift diese erlaubt oder wenn der Kunde dazu eingewilligt             andere haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung
    hat.                                                                       übermittelt werden.

c) Art der Datensammlung                                                  g) Zentrale Informationssysteme
   Die Daten umfassen die an Helvetia vom Versicherungsneh-                  Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist Helvetia
   mer mitgeteilten sowie öffentlich zugänglichen Daten. Daten-              den zentralen Informationssystemen CarClaimsInfo und HIS
   arten sind beispielsweise Kundendaten (wie Name, Adresse,                 (Hinweis- und Informationssystem) angeschlossen, welche von
   Geburtsdatum), Antragsdaten einschliesslich der dazugehöri­               der SVV Solution AG betrieben werden. In der Datenbank
   gen Zusatzfragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum                  CarClaims-Info werden Daten von Fahrzeugen gespeichert,
   versicherten Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigen-              die von einem Scha­denfall betroffen sind. Durch diesen Daten­
   berichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen                 austausch zwischen den involvierten Versicherern kann fest-
   Schadenverlauf), Vertragsdaten (wie Vertragsdauer, versicherte            gestellt werden, ob ein an­gemeldeter Fahrzeugschaden in der
   Risiken, Leistungen, Daten aus bestehenden Verträgen),                    Vergangenheit bereits von einer anderen Versicherung bezahlt
   Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämieneingänge,                     worden ist. Eine Einmeldung ins HIS erfolgt im Zusammen-
   Ausstände, Mahnungen), Schadendaten (wie Schadensanzei-                   hang mit vordefinierten Missbrauchstatbeständen versiche-
   gen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, Daten betreffend                rungsrechtlicher Natur. Jede Person wird schriftlich über ihre
   geschädigte Drittpersonen).                                               Einmeldung informiert. Diese Datensamm­      lungen sind beim
                                                                             Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag-
d) Zweck der Datensammlung                                                   ten (EDÖB) angemeldet, und die Einträge erfolgen gestützt auf
   Die Bearbeitung von Personendaten ist für die effiziente und              ein ihm bekanntes Reglement. Helvetia ist weiter dem Infor-
   korrekte Vertragsabwicklung eine unverzichtbare Vorausset-                mationssystem CLS-Info angeschlossen. In dieser Datenbank
   zung. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer               werden die von den Strassenverkehrsämtern von Gesetzes
   nur soweit dies für die Vertrags-, Schadens- und Leistungs-               we­gen verlangten Halter und Fahrzeugdaten der Helvetia Kun-
   abwicklung notwendig ist. Insbesondere überprüft Helvetia die             den gespeichert. Inhaber der Datenbank ist die SVV Solution AG.
   im Antrag gemachten Angaben (Risikoprüfung), verwaltet die
   Verträge nach Abschluss des Versicherungsvertrages (inklu­
   sive Prämieneinforderung) und wickelt die Schäden ab, die
   bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstehen. Weiter

5/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Gemeinsame Bestimmungen

G1       Örtlicher Geltungsbereich                                        G2.5   Führerausweisentzug

Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein,       Sie haben uns einen Führerausweisentzug infolge Fahren:
in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen                   ■ in angetrunkenem Zustand;
Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine           ■ unter Betäubungsmitteleinfluss;
Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation,               ■ unter Arzneimitteleinfluss;
Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan,             ■ mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung
und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung             zu melden. In diesen Fällen haben wir das Recht, den Vertrag
nicht für die Haftpflicht.                                                anzupassen oder aufzulösen.

Bei Transport über Meer wird der Ver­sicherungsschutz nicht un-           G2.6	Wohnsitz des Halters, Standort des Fahrzeuges oder
terbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der                      Fahrzeugeinlösung mit ausländischen
örtlichen Geltung liegen.                                                       Kontrollschildern

                                                                          Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den festen Standort
G2       Zeitlicher Geltungsbereich                                       des Fahrzeuges ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum
                                                                          Liechtenstein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kon-
G2.1     Beginn des Versicherungsschutzes                                 trollschilder, erlischt der Vertrag, respektive die Deckung nach
                                                                          60 Tagen. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge mit
Der Versicherungsschutz beginnt an dem in Ihrer Police fest­              ständigem Standort im Ausland.
gelegten Tag und gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertrags-
dauer verursacht werden.
                                                                          G3     Prämie
G2.2     Vertragsdauer, Vertragsablauf
                                                                          G3.1   Fälligkeit
Die Vertragsdauer ist in Ihrer Police eingetragen. Ihr Vertrag ver-
längert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir unter           Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Versiche-
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das        rungsjahr festgesetzt und im Voraus bis zum im Vertrag angegebe-
Ende der Vertragsdauer kündigen.                                          nen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, können wir
                                                                          eine Gebühr verlangen. Die erste Prämie ist bei Aushändigung des
Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erlöschen          Vertrages zur Zahlung fällig.
automatisch.
                                                                          Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner Zahlungs-
G2.3     Provisorische Deckung                                            pflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf
                                                                          seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absen-
Ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugeinlösung besteht Deckung in der             dung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne
Haftpflichtversicherung. Haben Sie uns einen schriftlichen Antrag         Folge, so ruht unsere Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an
übergeben, so haben Sie in den von Ihnen beantragten Branchen             bis zur vollständigen Zahlung der Prämien, Kosten und Zinsen.
ab Einlösedatum des Fahrzeuges provisorische Deckung. Die
provisorische Deckung endet mit Annahme des Vertrages durch               G3.2   Rückerstattung
uns oder bei Ablehnung 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungs-
erklärung bei Ihnen.                                                      Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei
                                                                          vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder
Die Teilprämie bis zum Erlöschen des Versicherungsschutzes                vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeit-
bleibt uns geschuldet. Dies gilt sinngemäss, wenn Sie eine Ände-          punkt der Vertragsaufhebung geschuldet.
rung des Versicherungsschutzes beantragen.
                                                                          Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn:
G2.4     Schadenfall                                                      ■ Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt;
                                                                          ■ der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall
Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädigung              kündigt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger
zu erbringen haben, können Sie oder wir die betroffene Branche                als ein Jahr in Kraft war.
oder den gesamten Vertrag kündigen und zwar:
■ Sie, spätestens nachdem Sie von unserer Auszahlung Kennt-
   nis erhalten haben. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem
   Eintreffen der Mitteilung bei uns;
■ wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. Der
   Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung
   bei Ihnen.

6/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
G4       Vertragsanpassung                                                G6     Kontrollschilder

G4.1     Anpassungsrecht Helvetia                                         G6.1   Versicherungsschutz Wechselschilder

Helvetia kann Vertragsanpassungen vom folgenden Versicherungs-            Die Versicherung gilt für Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs­
jahr an verlangen bei Änderungen der:                                     amt auf das gleiche Kontrollschild eingelöst sind und zwar:
■ Prämien                                                                ■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene
■ Bonussysteme                                                              Fahrzeug in vollem Umfang;
■ Selbstbehaltregelungen                                                 ■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur auf Strassen, die nicht
■ Leistungen                                                                dem öffentlichen Verkehr offenstehen.
■ gesetzliche Abgaben
■ Gebühren                                                               Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die
■ Allgemeine Versicherungsbedingungen                                    dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund
                                                                          eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflicht-
Werden Vertragsanpassungen vorgenommen, erfolgt eine Mitteilung           versicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Ver-
der neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn           sicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen
des neuen Versicherungsjahres.                                            wir keine Leistungen.

G4.2     Prämiengrundlagen                                                G6.2	Hinterlegung Kontrollschilder
                                                                                und Auflösung Wechselschilder
Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang so-
wie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten              Bei Deponierung der Kontrollschilder besteht ab Hinterlegungs­
Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben,               datum für 12 Monate Versicherungsschutz, jedoch nicht für Schä-
hat Helvetia das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnis-         den auf Strassen, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Für
se anzupassen.                                                            die gleiche Dauer gilt der Versicherungsschutz beim Übergang
                                                                          vom Wechsel- zum Einzelschild für das wegfallende Fahrzeug,
G4.3     Zustimmung                                                       solange es den Halter oder Besitzer nicht wechselt.

Geht bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres                G6.3   Prämie bei Hinterlegung
keine Kündigung bei Helvetia ein, gilt dies als Zustimmung des
Versicherungs­nehmers zu den Vertragsanpassungen.                         Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinander-
                                                                          folgenden Tagen hinterlegt, besteht bei der Wiedereinlösung
G4.4     Ablehnung                                                        Anspruch auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hin-
                                                                          terlegung. Bei einem Vertrag mit Abrechnungsart Pauschalprämie
Ist der Versicherungsnehmer mit den Vertragsanpassungen nicht             verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Gutschrift der anteils-
einverstanden, kann dieser die von der Anpassung betroffenen              mässigen Prämie für die Dauer der Hinterlegung. Der Rabatt für
Branchen oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungs-            diesen Verzicht ist in den Prämien berücksichtigt.
jahres schriftlich kündigen.

Die Prämienanpassungen, welche wegen Bonusstufenänderungen                G7     Besonderheiten im Vertrag
und Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen
Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund.                         Sofern im Vertrag eingeschlossen, sind folgende Verwendungs-
                                                                          zwecke versichert:
                                                                          ■ das Risiko aus der Beförderung gefährlicher Ladungen im
G5       Ersatzfahrzeuge                                                     Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung;
                                                                          ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässigen und/
Die Versicherung gilt zusätzlich für ein Ersatzfahrzeug, wenn                oder privaten Personentransporten;
■ eine behördliche Bewilligung vorhanden ist;                            ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässiger und/
■ es sich um die gleiche Fahrzeugart und Preisklasse wie das                oder privater Ausmietung.
    versicherte Fahrzeug handelt;
■ das Ersatzfahrzeug anstelle des versicherten Fahrzeuges mit
    dessen Kontrollschildern verwendet wird.                              G8     Allgemeine Ausschlüsse

Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt für das ersetzte Fahrzeug            Die Ausschlüsse gelten in den einzelnen Branchen Haftpflicht (H),
bestehen.                                                                 Kasko (K), Unfall (U), Keep driving (A), Zusatzversicherungen (Z),
                                                                          Serviceleistungen (S), soweit gekennzeichnet.
Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte
Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom-            G8.1	Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf
men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug.                          Renn- und Trainingsstrecken (H, K, U, A, Z, S)

                                                                          Ansprüche aus Unfällen bzw. aus Schäden bei Teilnahme an
                                                                          Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inklusive

7/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rund-             G9     Im Schadenfall
kursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen
Zwecken eingesetzt werden.                                                G9.1   Meldung

Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungsfahrten           Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden.
und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz.
                                                                          G9.2   Verletzung von Obliegenheiten
In der Haftpflicht besteht jedoch bei motorsportlichen Veranstaltun-
gen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgebung in der            Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten
Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Versicherungsschutz,              wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt
wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versiche-            oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine
rung nicht abgeschlossen hat.                                             Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
                                                                          dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der
G8.2	Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung                         Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich auf­
      (H, K, U, A, Z, S)                                                  erlegten Verpflichtung eingetreten wäre.

Nicht versichert sind Schäden/Unfälle und die Haftpflicht:                Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertragli-
1	aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung;                              chen Grund bleibt vorbehalten.
2	aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen
   Führerausweis nicht besitzen oder die ohne die gesetzlich              Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle
   vorgeschriebene Begleitung fahren;                                     einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6
3	aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen                  VVG.
   Vorschriften Personen mitführen;
4	aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten                G9.3   Kürzung, Leistungsverweigerung und Rückgriff
   Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein;
5	aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben             Wir können unsere Leistungen kürzen, verweigern oder ganz von
   (gilt für H, U und A);                                                 Ihnen oder anderen Versicherten zurückfordern, wenn
6	aus Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police          ■ gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen;
   vermerkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug mon-            ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel:
   tiert ist (gilt nur für K).                                                Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen
                                                                              erbringen müssen, nachdem Ihr Versicherungsschutz bereits
Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz,                  sistiert war oder aufgehört hatte;
sofern diese Personen beweisen, dass diese Mängel auch                    ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel:
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkannt werden                Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen
können.                                                                       erbringen müssen und bei einem gleichen Ereignis in der
                                                                              Schweiz ein Rückgriffsrecht bestehen würde, im Umfang die-
G8.3	Unruhen, Naturereignisse, Requisition, Ionisation                       ses entsprechenden Rückgriffsrechtes.
      (K, U, A, Z, S)
                                                                          Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung
Nicht versichert sind Schäden/Unfälle:                                    nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach
1	bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder             Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere
   Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult                 Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen.
   oder Streik);                                                          Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig.
2	durch terroristische oder kriegerische Ereignisse, Neutralitäts-
   verletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den             G9.4   Verzicht bei Grobfahrlässigkeit
   dagegen ergriffenen Massnahmen;
3	durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Veränderungen             Sofern die Zusatzversicherung Grobfahrlässigkeit mitversichert ist,
   der Atomkernstruktur (z. B. radioaktive Kontamination);                verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten
4	während militärischer oder behördlicher Requisition;                   Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht.
5	durch Einwirkung ionisierender Strahlen.
                                                                          Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicherte
Versicherungsschutz besteht in den Fällen 1 – 3 jedoch, wenn der          Ereignis (Art. 31 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3. Schweizerisches Stra-
Halter bzw. der Lenker glaubhaft darlegt, dass er die zumutbaren          ssenverkehrsgesetz, SVG):
Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. be-           ■ in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursachte, d.h.
weist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusam-               unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stand oder aus
menhang stehen.                                                               anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und
                                                                              geistige Leistungsfähigkeit verfügte (z. B. Sekundenschlaf);
G8.4     Verbrechen, Vergehen (K, U, A, Z, S)                             ■ durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4
                                                                              SVG verursachte.
Schäden/Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen
oder Vergehen oder beim Versuch dazu (insbesondere auch bei               Kein Verzicht erfolgt ausserdem, wenn der Lenker eine Massnahme
Veruntreuung oder unrechtmässiger Aneignung).                             zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelte. In diesem Fall be-
                                                                          trägt der nicht versicherte Anteil mindestens 20 %.

8/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
G9.5     Fälligkeit der Entschädigung                                     Haftpflicht
                                                                          4	wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein
Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in                 Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal-
dem wir die zur Feststellung der Höhe des Schadens und unserer               haftung);
Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben.
                                                                          Kasko
Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn:                        5 wenn wir für Kollisionsereignisse Entschädigungen erbringen
■ Zweifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum Zah-               müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen
    lungsempfang bestehen;                                                   vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und voll­
■ ein polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des               umfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Ver-
    Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist.                sicherer den haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schaden zu
                                                                             100 % vergütet haben;
G9.6     Verjährung und Verwirkung                                        6	wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und einer
                                                                             Entschädigungsart basic, Standard oder PLUS leisten;
Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach              7	wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repariert
Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.                und nicht ausgewechselt wird;
                                                                          8	wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung durch
In der Kaskoversicherung abgelehnte Entschädigungsforderungen,               Helvetia organisiert und durch die von Helvetia bestimmten
die nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses            Partnerbetriebe vorgenommen wird.
gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
                                                                          G10.3 Zugfahrzeug, Anhänger, Auflieger

G10 Selbstbehalt                                                          Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit Selbst-
                                                                          behalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis be-
Der vereinbarte Selbstbehalt geht bei jedem Ereignis, wofür wir           schädigt, geht nur ein Selbstbehalt pro Branche zu Ihren Lasten.
eine Entschädigung erbringen, zu Ihren Lasten. Der Selbstbehalt           Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere.
wird von der versicherten Entschädigung abgezogen oder von Ih-
nen zurückgefordert.
                                                                          G11 Schäden bei Hilfeleistungen
G10.1 Haftpflicht
                                                                          Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden
Bei jedem Ereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren         im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an
Lasten:                                                                   verunfallten Menschen und Tieren entstehen.
■ wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses
    das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und
■ wenn dieser im Vertrag nicht als Halter oder häufigster Lenker         G12 Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen
    aufgeführt ist und                                                        und Adressen
■ in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde.
                                                                          G12.1 Gerichtsstand
Ist ein Fahrzeug auf ein Unternehmen eingelöst, geht bei jedem
Ereignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren Lasten,                Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am schwei-
wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses               zerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des An-
das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und in der Police kein        spruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Rechts-
höherer Selbstbehalt vereinbart wurde.                                    schutzversicherung gilt ein abweichender Gerichtsstand.

Diese Regelungen gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge.          G12.2 Ergänzende gesetzliche Grundlagen

G10.2 Der Selbstbehalt wird nicht belastet:                               In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das
                                                                          schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
1	wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,                 (VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Be-
   nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben,              stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung.
   zurückzahlen;
2	wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, ob-            G12.3 Adressen
   wohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein Ver-
   schulden trifft;                                                       Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem
3	bei Schäden während des von einem behördlich konzessio-                Sitz in St. Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie
   nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei Schäden         erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist
   während der amtlichen Führerprüfung;                                   daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich
                                                                          bekanntgeben. Für die Rechtsschutzversicherung gilt eine abwei-
                                                                          chende Adresse.

9/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Haftpflicht

H1       Versicherungsumfang                                               Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschaden-
                                                                           gesetz der EU
H1.1     Personen                                                          7	die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder
                                                                              in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Versichert sind der Halter der versicherten Fahrzeuge und alle             8	die durch bewusste Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen,
Personen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung                    behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
verantwortlich ist.                                                           schutz dienen, entstehen;
                                                                           9	die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
H1.2     Fahrzeuge                                                            die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen;
                                                                           10 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter.
Versichert sind die im Vertrag eingetragenen Fahrzeuge.

Von diesen Fahrzeugen gezogene Anhänger oder geschleppte                   H4       Versicherungsleistungen
oder gestossene Fahrzeuge sowie abgekoppelte Anhänger sind
ebenfalls versichert (soweit die Verantwortung im Sinne von Art. 2         H4.1     Versicherungssumme
der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) gegeben ist).
                                                                           Wir bezahlen Forderungen aus berechtigten Ansprüchen und
                                                                           wehren unberechtigte Ansprüche ab. Unsere Leistungen je versi-
H2       Versicherungsschutz                                               chertes Ereignis sind auf die im Vertrag eingetragene Versiche-
                                                                           rungssumme begrenzt.
H2.1     Zivilrechtliche Ansprüche
                                                                           H4.2     Einschränkungen
Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für
zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­          Unsere Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch
bestimmungen gegen sie erhoben werden infolge Verletzung oder              Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schaden-
Tötung von Personen (Personenschäden), Verletzung oder Tötung              verhütungskosten sind zusammen je versichertes Ereignis auf die
von Tieren und Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sach-              gesetzlichen Mindestversicherungssummen gemäss Artikel 3 der
schäden) in folgenden Situationen:                                         Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) begrenzt.
■ beim Betrieb des Fahrzeuges;
■ bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht werden,               Die Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
     wenn es nicht in Betrieb ist;                                         Umweltschadengesetz der EU sind pro versichertes Ereignis auf
■ bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges;                        insgesamt CHF 5 Mio. begrenzt.
■ beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, beim Öffnen,
     Schliessen und Bedienen beweglicher Fahrzeugteile sowie
     beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges.                H5       Bonussysteme

H2.2     Schadenverhütungskosten                                           H5.1     System M (Haftpflicht)

Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt             a     Bonusstufe
eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich Ihre
                                                                           Bonusstufe                        % der Grundprämie
Versicherung auch auf die zu Lasten eines Versicherten gehenden
Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen-                     M00                               30 %

dung dieser Gefahr verursacht werden.                                      M01                               35 %
                                                                           M02                               40 %
                                                                           M03                               45 %
H3       Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht                            M04                               50 %
                                                                           M05                               55 %
Nicht versichert sind Ansprüche:                                           M06                               60 %
1 des Halters aus Sachschäden;                                             M07                               65 %
2	aus Personenschäden des Halters, wenn er Lenker des                     M08                               70 %
   versicherten Fahrzeuges ist;                                            M09                               80 %
3	aus Sachschäden des Ehegatten, des eingetragenen Partners               M10                               90 %
   des Halters sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt                M11                               100 %
   lebenden Geschwister;                                                   M12                               110 %
4	von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für                 M13                               120 %
   welche die Entwendung erkennbar war;                                    M14                               130 %
5	für Schäden an versicherten Fahrzeugen, Anhängern sowie
   für Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder
   damit beförderten Sachen und Tieren mit Ausnahme von                    b Beobachtungsperiode
   Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führt, wie Reise-            	Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis
   gepäck und dergleichen;                                                   31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden-
6	für Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die                    verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem
   Kernenergie gehaftet wird;                                                1. Januar.

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        AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
c Veränderung der Bonusstufe
	Für jedes eingetretene Schadenereignis während der Beob-
  achtungsperiode, das zu einer Entschädigung oder Rückstel-
  lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen.
  Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs-
  periode kein Schadenereignis eingetreten ist.

d   Keine Stufenerhöhung erfolgt:
    1	wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent-
       schädigung erbringen müssen;
    2	wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,
       nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren
       haben, zurückzahlen;
    3	wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen,
       obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges
       kein Verschulden trifft;
    4 bei Schäden während des von einem behördlich konzes-
       sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei
       Schäden während der amtlichen Führerprüfung;
    5	wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein
       Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine
       Kausalhaftung).

e Bonusschutz / BonusschutzPLUS
	Sofern der Bonusschutz eingeschlossen wurde, bleibt die
  Bonusstufe in der Haftpflicht beim ersten Schadenfall je Beob-
  achtungsperiode, der zu einer Höherstufung führen würde, für
  das folgende Versicherungsjahr unverändert.

	Bei BonusschutzPLUS bleibt die Bonusstufe unabhängig der
  Anzahl Schadenfälle unverändert.

H5.2     System Z

Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig
vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie.

H6       Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall

Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Na-
men oder als Vertreter der Versicherten. Die Versicherten dürfen
von sich aus Geschädigten gegenüber keine Ansprüche anerken-
nen und keine Zahlungen leisten. Kommt es zu einem Zivilpro-
zess, haben die Versicherten uns dessen Führung zu überlassen.
Die von uns getroffene Erledigung der Ansprüche ist für die Versi-
cherten verbindlich.

H7       Kontrollschilderrückzug

Wir können den Rückzug der Kontrollschilder veranlassen, wenn
Sie:
■ die Prämie;
■ den Selbstbehalt;
■ den Rückgriffsbetrag;
oder andere geschuldete Beträge nicht bezahlen, oder sonstige ge-
setzliche oder vertragliche Bestimmungen den Rückzug zulassen.

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        AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Kasko

K1          Versicherungsumfang                                                         käufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend machen kann.
                                                                                        Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf
K1.1        Fahrzeug                                                                    einen Brand zurückzuführen.

Versichert sind die in Ihrem Vertrag eingetragenen Fahrzeuge.                       b	Elementarereignisse
                                                                                       Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmittel-
K1.2        Ausrüstung und Zubehör                                                      bar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm (= Wind
                                                                                        von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schäden durch un-
a	Personenwagen und Motorräder                                                         mittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee (Schneedruck),
   Ohne abweichende Vereinbarung sind aufpreispflichtige                               Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug herabfallende
    Ausrüstungen und Zubehörteile bis zu einem Wert von 10 %                            Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), Hochwasser, Über-
    des Katalogpreises mitversichert. Bei Werten über 10 % des                          schwemmungen. Die Aufzählung ist abschliessend.
    Katalogpreises muss der Betrag in der Police deklariert wer-
    den. Bei der Variante «unbegrenzt» sind sämtliche Ausrüs-                       c   Schneerutsch
    tungs- und Zubehörteile mitversichert.                                              Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Herab-
                                                                                         fallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahrzeug. Wenn
b	Nutzfahrzeuge                                                                         Äste wegen der Schneelast abbrechen und herunterfallen, so
	Ausrüstungen und Zubehörteile sind nur mitversichert, wenn                             sind die durch die Äste und den Schnee verursachten Schäden
   sie in der Police aufgeführt oder in der Versicherungssumme                           am versicherten Fahrzeug gedeckt.
   mit ihrem Neuwert eingeschlossen sind.
	Gerätschaften sind im Rahmen des in der Police eingetrage-                        d Diebstahl
   nen Neuwertes versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des Scha-                       Versichert sind Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch
   denereignisses am Fahrzeug befestigt oder angehängt sind.                           Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch und Raub der versicher-
   Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Anhänger den Gerät-                        ten Gegenstände oder beim Versuch dazu, wenn sie unfreiwillig
   schaften gleichgestellt. Wenn Sie nicht alleiniger Eigentümer                       eingetreten sind.
   des von einem Schadenfall betroffenen Gerätes sind, ist unse-                    	Keine Entschädigung erfolgt bei Tatbegehung durch Familien-
   re Entschädigung für dieses Gerät auf den Zeitwert begrenzt.                        angehörige.

cNicht versicherte Gegenstände                                                      e   Glas / GlasPLUS
 Folgende Ausrüstungen und Zubehörteile sind ausgeschlossen:                           Versichert sind in der Grunddeckung Glas unfreiwillig eingetrete-
  ■ H elme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad­                            ne Brüche sowie unfallbedingte Bruchschäden an Front- / Wind-
      bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen)                                           schutz-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben (die Aufzählung ist
  ■ nicht fest eingebaute                                                               abschliessend), die das Auswechseln der Scheiben aus Sicher-
		■ Kommunikationsgeräte                                                                 heitsgründen nötig machen. Der Versicherungsschutz erstreckt
		■ Navigationsgeräte                                                                    sich auch auf Werkstoffe, die als Glasersatz dienen.
		■ Geräte der Unterhaltungselektronik
		■ Bild, Ton- und Datenträger                                                      	
                                                                                     Wurde die Zusatzversicherung GlasPLUS abgeschlossen,
  ■ Kontrollschilder mit Liebhaberwert (ersteigert oder gegen                       sind ergänzend plötzliche Bruchschäden an Fahrzeugteilen
      Aufpreis gekauft)                                                              aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz dienen,
                                                                                     versichert. Ein Schaden am Fahrzeugrückspiegel ist auch
                                                                                     ver­sichert, wenn nur das Gehäuse beschädigt wurde und ein
K2          Versicherungsschutz                                                      Ersatz desselben notwendig ist. Ebenfalls mitversichert sind
                                                                                     Glühlampen, sofern sie bei einem Glasbruch zerstört werden.
Je nach im Vertrag vereinbarter Produktvariante umfasst der Ver­
sicherungsschutz nachfolgende Ereignisse:                                           	Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa-
                                                                                      ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der
Versicherte         Kollisions­-          Teilkasko­-         Schäden am
                                                                                      Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen.
Produktvariante     ereignisse            ereignisse          parkierten Fahrzeug
VollkaskoPLUS                 ✓                    ✓                       ✓
                                                                                    f Tiere
Vollkasko                     ✓                    ✓                       –
                                                                                    	Versichert sind Biss- und Folgeschäden am Fahrzeug durch
TeilkaskoPLUS                 –                    ✓                       ✓
                                                                                      Marder und Nagetiere sowie unfreiwillig eingetretene Schäden
Teilkasko                     –                    ✓                       –
                                                                                      durch Kollision mit Tieren. Schäden, die dadurch entstehen,
                                                                                      dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht versichert.
K2.1        Teilkaskoereignisse
                                                                                    g   Mutwillige Beschädigungen
a	Feuer                                                                                Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von
   Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand,                     Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervorrich-
    Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektroni-                        tungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten von
    schen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert, so-                      schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Bei Mo-
    fern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen                       torrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von
    ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion sind eben-                       Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist
    falls versichert. Brandschäden sind nicht versichert, wenn der                       abschliessend.
    Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber dem Ver-

12/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
h Luftfahrzeugabsturz                                                      Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur ausserhalb des
	Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und                 Helvetia Partnernetzes ausführen, entfallen die vorgenannten
  Raumfahrzeuge oder deren Teile.                                          Service-Leistungen und der vereinbarte Selbstbehalt erhöht sich
                                                                           um nachfolgende Beträge je Ereignis:
K2.2     Kollisionsereignisse                                              ■ Kollisionsereignisse: CHF 250.–
                                                                           ■ Teilkaskoereignisse: CHF 200.–
Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewalt-               ■ Schäden an parkierten Fahrzeugen: CHF 200.–
same äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch An-
prall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken,
selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder               K3       Weitere Ausschlüsse in der Kasko
Abnützungsschäden eintreten, sowie Schäden durch mutwillige
oder böswillige Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen               K3.1     Betriebsschäden
oder Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung der
Kollision gleichgestellt.                                                  Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch
                                                                           Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des Fahr-
Werden aus diesem Artikel Leistungen erbracht, erbringen wir je            zeuges, Materialermüdung, allmählich entstandene Glasschäden,
versichertes Ereignis nicht gleichzeitig weitere Leistungen aus der        Schäden in­folge mangelhafter Schmierung oder Ölung, Schäden
Deckung für Schäden am parkierten Fahrzeug.                                wegen Öl­mangels, Schäden wegen Einfüllens von falschem Kraft-
                                                                           stoff, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers (ausser als Fol-
K2.3     Schäden am parkierten Fahrzeug                                    ge eines versicherten Diebstahls), Material-, Fabrikations- oder
                                                                           Konstruk­ tionsfehler sowie Schäden durch das Ladegut; ferner
Versichert ist bis zu der in der Police eingetragenen Versicherungs­       Schäden, die ausschliesslich die Bereifung (ausgenommen durch
summe der Schaden, der durch unbekannte Drittpersonen an                   Zerstechen) oder die Batterie betreffen.
Ihrem parkierten Fahrzeug verursacht wird.
                                                                           K3.2     Nutzungsausfall, Minderwert
Pro Kalenderjahr werden maximal zwei Schadenfälle bezahlt. Da-
bei ist das Anmeldedatum massgebend. Sie müssen uns jedes                  Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder Ge-
Schaden­ereignis sofort melden.                                            brauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder- und
                                                                           Mehrwerte.
Werden aus diesem Artikel Leistungen erbracht, erbringen wir je
versichertes Ereignis nicht gleichzeitig weitere Leistungen aus der
Deckung für Kollisionsereignisse.                                          K4       Versicherungsleistungen

K2.4     Militärische Verwendung                                           In Ihrem Vertrag ist eingetragen, ob anhand der Entschädigungs-
                                                                           arten (basic, Standard, PLUS) oder zum Zeitwert Leistungen er-
Unsere Leistungen werden subsidiär ausgerichtet. Entschädigt               bracht werden.
wird der Teil des versicherten Schadens, der durch das Militär nicht
bezahlt wird.                                                              K4.1     Totalschaden

K2.5 RepairPLUS                                                            a   Mit Entschädigungsart basic, Standard oder PLUS
(sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen)                                       Ein Totalschaden liegt vor:
                                                                               ■ wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebs-
ie Schadensteuerung von Fahrzeugen wird ausschliesslich
D                                                                                  jahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert
inner­halb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein vorge-                    erreichen oder übersteigen, oder
nommen.                                                                        ■ w enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen
                                                                                   nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns
In Abänderung von K6.2 muss die Reparatur von Carrosserie-                         nicht wieder aufgefunden wird.
und Glasschäden durch einen zertifizierten Helvetia Service-­
Partner durchgeführt werden. Innerhalb dieses Helvetia Part-               Entschädigungstabelle
nernetzes besteht freie Wahl des Reparaturbetriebes. Von der               Die Entschädigung erfolgt aufgrund der gewählten Variante
Schadensteuerung ausgeschlossen sind Marder-, Nagetier- und                (basic, Standard, PLUS)
Kurzschlussschäden.
                                                                           Betriebsjahr   basic                Standard              PLUS
                                                                                                               Entschädigung in %    Entschädigung in %
Der Selbstbehalt reduziert sich bei einem Teilschaden auf den                                                  des Katalogpreises    des Katalogpreises
in der Police vereinbarten Betrag. Im Auszahlungs- und Total­              im 1. Jahr     Zeitwert zuzüglich   100 %                 100 %
schadenfall erfolgt keine Reduktion des Selbstbehaltes.                                   10 % davon
                                                                           im 2. Jahr     Zeitwert zuzüglich   100 %                 100 %
                                                                                          10 % davon
Der Helvetia Service-Partner gewährt folgende Zusatzleistungen:
                                                                           im 3. Jahr     Zeitwert             90 – 80 %             100 %
 ■ Kostenloser Hol- und Bringservice
                                                                           im 4. Jahr     Zeitwert             80 – 70 %             100 %
 ■ Ersatzwagen während der Reparaturdauer
                                                                           im 5. Jahr     Zeitwert             70 – 60 %             90 – 80 %
 ■ Aussen- und Innenreinigung des Fahrzeuges
 ■ Lebenslange Garantie auf die ausgeführten Arbeiten durch               im 6. Jahr     Zeitwert             60 – 50 %             80 – 70 %
                                                                           im 7. Jahr     Zeitwert             50 – 40 %             70 – 60 %
     Helvetia und den Service-Partner
                                                                           ab 8. Jahr     Zeitwert             Zeitwert zuzüglich   Zeitwert zuzüglich
13/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen                                        10 % davon            20 % davon
        AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
b   Ohne Entschädigungsart basic, Standard oder PLUS                       Die Leistungen aus diesem Artikel und der Assistancedeckung
    Ein Totalschaden liegt vor:                                            sind nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können
    ■ w  enn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichen oder              nicht kumuliert werden.
        übersteigen, oder
    ■ wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen               K4.4     Kürzung unserer Leistungen
        nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns
        nicht wieder aufgefunden wird.                                     Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene
    Wir vergüten den Zeitwert.                                             Schäden die Reparaturkosten erhöht, den Totalschaden eher her-
                                                                           beigeführt oder wurde durch die Reparatur der Zustand des Fahr-
c Entschädigung                                                            zeuges verbessert, geht der entsprechende Teil der Kosten zu Ihren
	Liegt die ermittelte Entschädigung über dem effektiven Kauf-             Lasten. Dieser Anteil ist durch Sachverständige festzusetzen.
  preis, wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert ver-
  gütet. Nach dem Kauf erfolgte Wertsteigerungen werden nicht              Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des
  entschädigt.                                                             Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhältnis­
                                                                           mässige Kürzung der Entschädigung.
d Überreste
	Die Entschädigung vermindert sich um den Wert der Überreste              K4.5     Rücknahmepflicht
  des unreparierten Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör,
  wenn diese weiterhin im Besitz des Eigentümers bleiben.                  Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach
	Kein Abzug erfolgt, wenn die Überreste mittels schriftlicher             Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden,
  Verkaufsvollmacht an Helvetia abgetreten werden. Helvetia ist            so sind Sie verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurück­
  nicht verpflichtet die Überreste zu übernehmen.                          zunehmen.

K4.2     Teilschaden                                                       K4.6     Mehrwertsteuer

Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische            Die Mehrwertsteuer wird nicht entschädigt, wenn der Anspruchs-
Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den            berechtigte mehrwertsteuerpflichtig ist. Schadenzahlungen, die
Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei            auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkosten ausbezahlt
repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua-          werden, beinhalten keine Mehrwertsteuer.
litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden
können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originalteilen
aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abgenützte             K5       Bonussysteme
Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu lackiert oder andere Abnüt-
zungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Reparatur-            K5.1     System V (Kasko)
kosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden Abzug
(neu für alt) zu machen.                                                   a     Bonusstufe

                                                                           Bonusstufe                          % der Grundprämie
Für beschädigte und gestohlene Reifen wird der Zeitwert bezahlt,
sofern nicht anders vereinbart.                                            V00                                 30 %
                                                                           V01                                 35 %

Wird die Reparatur nicht ausgeführt, entschädigen wir 90 % des             V02                                 40 %

ermittelten Schadenbetrages (ohne Mehrwertsteuer).                         V03                                 45 %
                                                                           V04                                 50 %
K4.3     Weitere Kosten                                                    V05                                 55 %
                                                                           V06                                 60 %
Wir bezahlen für das Fahrzeug:                                             V07                                 65 %
1	die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst-            V08                                 70 %
    gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete             V09                                 80 %
    Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten              V10                                 90 %
    Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten               V11                                 100 %
    Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistungen           V12                                 110 %
    sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfallen,              V13                                 120 %
    wenn sie nicht durch Helvetia oder Behörden organisiert oder           V14                                 130 %
    angeordnet wurden;
2	den Rücktransport bei Diebstahl, wenn das Fahrzeug innert
    30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufge-           b     Beobachtungsperiode
    funden wird;                                                                 Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis 31. Au-
3	die Zollkosten, für die Sie in Folge eines versicherten Ereignis-              gust und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schadenverlauf in
    ses belangt werden;                                                           diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem 1. Januar.
4	Einstellkosten (Standgebühren) bis CHF 500.–.

14/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
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