Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung - Ausgabe Juni 2021
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung Ausgabe Juni 2021 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung
Unsere Serviceleistungen Wir sind für Sie da: im Notfall 24 Stunden – 365 Tage In der Schweiz: Telefon 058 280 3000 Fax 058 280 3001 www.helvetia.ch Geschäftsstelle: siehe Police Aus dem Ausland: Telefon +41 58 280 3000 Fax +41 58 280 3001 Handelt es sich bei den von uns veranlassten Hilfsmassnahmen um nicht versicherte Aufwendungen, gehen die Kosten zu Lasten des Hilfesuchenden. Diese Bedingungen sind Teil des Motorfahrzeugversicherungsvertrages, den Sie mit uns abgeschlossen haben. 2/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Inhaltsübersicht Kundeninformation4 Kasko12 Gemeinsame Bestimmungen 6 K1 Versicherungsumfang 12 G1 Örtlicher Geltungsbereich 6 K2 Versicherungsschutz 12 G2 Zeitlicher Geltungsbereich 6 K3 Weitere Ausschlüsse in der Kasko 13 G3 Prämie 6 K4 Versicherungsleistungen 13 G4 Vertragsanpassung 7 K5 Bonussysteme 14 G5 Ersatzfahrzeuge 7 K6 Besonderheiten im Kaskoschadenfall 15 G6 Kontrollschilder 7 K7 Vorsorglicher Kasko-Versicherungsschutz 15 G7 Besonderheiten im Vertrag 7 Unfall16 G8 Allgemeine Ausschlüsse 7 U1 Versicherte Personen 16 G9 Im Schadenfall 8 U2 Versicherungsschutz 16 G10 Selbstbehalt 9 U3 Versicherungsleistungen 16 G11 Schäden bei Hilfeleistungen 9 U4 Besonderheiten bei einem Unfallereignis 19 G12 Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen und Adressen9 Keep driving 20 Haftpflicht 10 A1 Versicherungsumfang 20 H1 Versicherungsumfang 10 A2 Versicherungsschutz 20 H2 Versicherungsschutz 10 A3 Weiterer Ausschluss in der Assistance 21 H3 Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht 10 A4 Pflichten im Schadenfall 21 H4 Versicherungsleistungen 10 A5 Ansprüche gegenüber Dritten 21 H5 Bonussysteme 10 Rechtsschutz22 H6 Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall 11 Zusatzversicherungen24 H7 Kontrollschilderrückzug 11 Z1 Versicherungsumfang 24 Z2 Versicherungsschutz 24 Serviceleistungen25 S1 Serviceumfang 25 S2 Serviceleistungen 25 Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB) für Motorfahrzeugversicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen 26 Begriffserklärung27 3/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Kundeninformation 1 Vertragspartner nehmer dies Helvetia sofort schriftlich anzuzeigen. Als erheblich gelten alle Gefahrstatsachen, über welche Helvetia vom Versiche- Vertragspartner sind rungsnehmer im Antragsformular Auskunft verlangt hat. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die Für die Schadenversicherung: Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt, Helvetia Schweizerische kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Versicherungsgesellschaft AG Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betrof- Dufourstrasse 40 fenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der 9001 St. Gallen Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn Für die Erwerbsunfähigkeitsrente: über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte. Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26 Bei Gefahrsverminderung reduziert Helvetia von der schriftlichen 4002 Basel Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend. Für die Rechtsschutzversicherung: Coop Rechtsschutz AG 5 Zustandekommen des Vertrages / Entfelderstrasse 2 Beginn des Versicherungsschutzes 5000 Aarau Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist im Helvetia in St. Gallen informiert Helvetia den Versicherungsneh- Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung mer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem berechtigt, im Namen der anderen Vertragspartner zu handeln Versicherungsnehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Ver (wie z. B. Verträge abzuschliessen und aufzuheben, Inkasso, sicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungs- Rückforderungen). abschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, 2 Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späte Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen rer Beginn festgelegt worden ist. bilden der Antrag, die Kundeninformation, die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingungen oder Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das Schweizeri- 6 Vorbehaltlose Annahme sche Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Sollte der Inhalt der zugestellten Police nicht mit den getroffenen Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liech- Vereinbarungen übereinstimmen, so ist der Versicherungsnehmer tenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestim- verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Urkunde mungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes. deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls gilt der Inhalt der Police als von ihm genehmigt. 3 Pflichten bei Vertragsabschluss 7 Laufzeit und Beendigung des Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des Versicherungsvertrages Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, die Antragsfragen (z. B. Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlos- Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim sen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr, Abschluss der Versicherung eine schriftlich gestellte Frage unvoll- wenn nicht ein Vertragspartner spätestens drei Monate vorher ge- ständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier kündigt hat. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu erlischt er am aufgeführten Tag. kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schä- den, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch 8 Ausschluss des Kündigungsrechts mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen bei gesetzlichen Anpassungen erbracht worden, können diese zurückgefordert werden. Ändern bei der gesetzlich geregelten Elementarschadenversiche- rung auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die Selbst- 4 Gefahrserhöhung und -minderung behalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den be- hördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung kein Kündigungsrecht. der Gefahr erhebliche Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungs 4/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
9 Inhalt des Versicherungsvertrages k önnen die Daten zwecks administrativer Vereinfachung, Pro- duktoptimierung und zu Marketingzwecken (um den Kunden Informationen zu den versicherten Risiken, zum Umfang des Ver- weitere Produkte- und Dienstleistungsangebote zu unterbrei- sicherungsschutzes und zu weiteren Rechten und Pflichten aus ten) innerhalb der Versicherungsgruppe bearbeitet werden. diesem Versicherungsvertrag sind den anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie allfälligen Besonderen Bedin- e) Aufbewahrung der Daten gungen oder Zusatzbedingungen zu entnehmen, welche dem Ver- Die Daten der Versicherungsnehmer werden unter Beachtung sicherungsnehmer ausgehändigt worden sind. der massgebenden Gesetze elektronisch und / oder in Papier- form geführt und archiviert (z. B. in Kundendossiers, Vertrags- verwaltungs-, Schadenablage- oder Schadenapplikations 10 Datenschutz systemen). Die Daten der Versicherungsnehmer sind gegen unberechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Helvetia bearbeitet die Personendaten der Versicherungsnehmer Von Gesetzes wegen müssen Daten, soweit sie Geschäfts diskret und sorgfältig, um Ihnen eine auf Sie massgeschneiderte korrespondenz sind, mindestens zehn Jahre ab Vertragsauf Lösung anbieten zu können. Nachstehend sind nähere Informa lösung aufbewahrt werden (Art. 962 OR). tionen dazu zu finden. f) Kategorien der Empfänger der Datensammlung a) Inhaberin der Datensammlung Falls erforderlich, werden Daten an involvierte Dritte weiterge- Inhaberin der Datensammlung ist Helvetia Schweizerische leitet, insbesondere an Vor-, Mit- und Rückversicherer und an- Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen. Die Coop Rechts- dere beteiligte Privat- und Sozialversicherer im In- und Ausland. schutz AG führt eine eigene Datensammlung. Eine solche Datenübertragung kann auch innerhalb der Un- ternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. b) Datenbearbeitung Helvetia kann, falls erforderlich, bei Behörden und weiteren Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, Dritten sachdienliche Auskünfte einholen, insbesondere beim unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, Vorversicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf so- insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, wie bei den für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von zuständigen Behörden. Im Schadenfall können die Daten der Daten. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer an Gutachter und Experten (z. B. an be- diskret und sorgfältig unter Beachtung des Schweizerischen ratende Ärzte oder externe Sachverständige) sowie an Rechts- Datenschutzgesetzes. Danach ist die Datenbearbeitung zuläs- anwälte und andere Hilfspersonen weitergegeben werden. sig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechts- Zur Durchsetzung von Regressansprüchen können Daten an vorschrift diese erlaubt oder wenn der Kunde dazu eingewilligt andere haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung hat. übermittelt werden. c) Art der Datensammlung g) Zentrale Informationssysteme Die Daten umfassen die an Helvetia vom Versicherungsneh- Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist Helvetia mer mitgeteilten sowie öffentlich zugänglichen Daten. Daten- den zentralen Informationssystemen CarClaimsInfo und HIS arten sind beispielsweise Kundendaten (wie Name, Adresse, (Hinweis- und Informationssystem) angeschlossen, welche von Geburtsdatum), Antragsdaten einschliesslich der dazugehöri der SVV Solution AG betrieben werden. In der Datenbank gen Zusatzfragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum CarClaims-Info werden Daten von Fahrzeugen gespeichert, versicherten Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigen- die von einem Schadenfall betroffen sind. Durch diesen Daten berichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen austausch zwischen den involvierten Versicherern kann fest- Schadenverlauf), Vertragsdaten (wie Vertragsdauer, versicherte gestellt werden, ob ein angemeldeter Fahrzeugschaden in der Risiken, Leistungen, Daten aus bestehenden Verträgen), Vergangenheit bereits von einer anderen Versicherung bezahlt Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämieneingänge, worden ist. Eine Einmeldung ins HIS erfolgt im Zusammen- Ausstände, Mahnungen), Schadendaten (wie Schadensanzei- hang mit vordefinierten Missbrauchstatbeständen versiche- gen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, Daten betreffend rungsrechtlicher Natur. Jede Person wird schriftlich über ihre geschädigte Drittpersonen). Einmeldung informiert. Diese Datensamm lungen sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag- d) Zweck der Datensammlung ten (EDÖB) angemeldet, und die Einträge erfolgen gestützt auf Die Bearbeitung von Personendaten ist für die effiziente und ein ihm bekanntes Reglement. Helvetia ist weiter dem Infor- korrekte Vertragsabwicklung eine unverzichtbare Vorausset- mationssystem CLS-Info angeschlossen. In dieser Datenbank zung. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer werden die von den Strassenverkehrsämtern von Gesetzes nur soweit dies für die Vertrags-, Schadens- und Leistungs- wegen verlangten Halter und Fahrzeugdaten der Helvetia Kun- abwicklung notwendig ist. Insbesondere überprüft Helvetia die den gespeichert. Inhaber der Datenbank ist die SVV Solution AG. im Antrag gemachten Angaben (Risikoprüfung), verwaltet die Verträge nach Abschluss des Versicherungsvertrages (inklu sive Prämieneinforderung) und wickelt die Schäden ab, die bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstehen. Weiter 5/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Gemeinsame Bestimmungen G1 Örtlicher Geltungsbereich G2.5 Führerausweisentzug Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, Sie haben uns einen Führerausweisentzug infolge Fahren: in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen ■ in angetrunkenem Zustand; Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine ■ unter Betäubungsmitteleinfluss; Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation, ■ unter Arzneimitteleinfluss; Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, ■ mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung zu melden. In diesen Fällen haben wir das Recht, den Vertrag nicht für die Haftpflicht. anzupassen oder aufzulösen. Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht un- G2.6 Wohnsitz des Halters, Standort des Fahrzeuges oder terbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der Fahrzeugeinlösung mit ausländischen örtlichen Geltung liegen. Kontrollschildern Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den festen Standort G2 Zeitlicher Geltungsbereich des Fahrzeuges ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kon- G2.1 Beginn des Versicherungsschutzes trollschilder, erlischt der Vertrag, respektive die Deckung nach 60 Tagen. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge mit Der Versicherungsschutz beginnt an dem in Ihrer Police fest ständigem Standort im Ausland. gelegten Tag und gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertrags- dauer verursacht werden. G3 Prämie G2.2 Vertragsdauer, Vertragsablauf G3.1 Fälligkeit Die Vertragsdauer ist in Ihrer Police eingetragen. Ihr Vertrag ver- längert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir unter Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Versiche- Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das rungsjahr festgesetzt und im Voraus bis zum im Vertrag angegebe- Ende der Vertragsdauer kündigen. nen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, können wir eine Gebühr verlangen. Die erste Prämie ist bei Aushändigung des Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erlöschen Vertrages zur Zahlung fällig. automatisch. Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner Zahlungs- G2.3 Provisorische Deckung pflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absen- Ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugeinlösung besteht Deckung in der dung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Haftpflichtversicherung. Haben Sie uns einen schriftlichen Antrag Folge, so ruht unsere Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an übergeben, so haben Sie in den von Ihnen beantragten Branchen bis zur vollständigen Zahlung der Prämien, Kosten und Zinsen. ab Einlösedatum des Fahrzeuges provisorische Deckung. Die provisorische Deckung endet mit Annahme des Vertrages durch G3.2 Rückerstattung uns oder bei Ablehnung 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungs- erklärung bei Ihnen. Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder Die Teilprämie bis zum Erlöschen des Versicherungsschutzes vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeit- bleibt uns geschuldet. Dies gilt sinngemäss, wenn Sie eine Ände- punkt der Vertragsaufhebung geschuldet. rung des Versicherungsschutzes beantragen. Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn: G2.4 Schadenfall ■ Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt; ■ der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädigung kündigt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger zu erbringen haben, können Sie oder wir die betroffene Branche als ein Jahr in Kraft war. oder den gesamten Vertrag kündigen und zwar: ■ Sie, spätestens nachdem Sie von unserer Auszahlung Kennt- nis erhalten haben. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung bei uns; ■ wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. 6/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
G4 Vertragsanpassung G6 Kontrollschilder G4.1 Anpassungsrecht Helvetia G6.1 Versicherungsschutz Wechselschilder Helvetia kann Vertragsanpassungen vom folgenden Versicherungs- Die Versicherung gilt für Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs jahr an verlangen bei Änderungen der: amt auf das gleiche Kontrollschild eingelöst sind und zwar: ■ Prämien ■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene ■ Bonussysteme Fahrzeug in vollem Umfang; ■ Selbstbehaltregelungen ■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur auf Strassen, die nicht ■ Leistungen dem öffentlichen Verkehr offenstehen. ■ gesetzliche Abgaben ■ Gebühren Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die ■ Allgemeine Versicherungsbedingungen dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflicht- Werden Vertragsanpassungen vorgenommen, erfolgt eine Mitteilung versicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Ver- der neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn sicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen des neuen Versicherungsjahres. wir keine Leistungen. G4.2 Prämiengrundlagen G6.2 Hinterlegung Kontrollschilder und Auflösung Wechselschilder Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang so- wie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten Bei Deponierung der Kontrollschilder besteht ab Hinterlegungs Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben, datum für 12 Monate Versicherungsschutz, jedoch nicht für Schä- hat Helvetia das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnis- den auf Strassen, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Für se anzupassen. die gleiche Dauer gilt der Versicherungsschutz beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild für das wegfallende Fahrzeug, G4.3 Zustimmung solange es den Halter oder Besitzer nicht wechselt. Geht bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres G6.3 Prämie bei Hinterlegung keine Kündigung bei Helvetia ein, gilt dies als Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den Vertragsanpassungen. Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinander- folgenden Tagen hinterlegt, besteht bei der Wiedereinlösung G4.4 Ablehnung Anspruch auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hin- terlegung. Bei einem Vertrag mit Abrechnungsart Pauschalprämie Ist der Versicherungsnehmer mit den Vertragsanpassungen nicht verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Gutschrift der anteils- einverstanden, kann dieser die von der Anpassung betroffenen mässigen Prämie für die Dauer der Hinterlegung. Der Rabatt für Branchen oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungs- diesen Verzicht ist in den Prämien berücksichtigt. jahres schriftlich kündigen. Die Prämienanpassungen, welche wegen Bonusstufenänderungen G7 Besonderheiten im Vertrag und Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund. Sofern im Vertrag eingeschlossen, sind folgende Verwendungs- zwecke versichert: ■ das Risiko aus der Beförderung gefährlicher Ladungen im G5 Ersatzfahrzeuge Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung; ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässigen und/ Die Versicherung gilt zusätzlich für ein Ersatzfahrzeug, wenn oder privaten Personentransporten; ■ eine behördliche Bewilligung vorhanden ist; ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässiger und/ ■ es sich um die gleiche Fahrzeugart und Preisklasse wie das oder privater Ausmietung. versicherte Fahrzeug handelt; ■ das Ersatzfahrzeug anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontrollschildern verwendet wird. G8 Allgemeine Ausschlüsse Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt für das ersetzte Fahrzeug Die Ausschlüsse gelten in den einzelnen Branchen Haftpflicht (H), bestehen. Kasko (K), Unfall (U), Keep driving (A), Zusatzversicherungen (Z), Serviceleistungen (S), soweit gekennzeichnet. Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom- G8.1 Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug. Renn- und Trainingsstrecken (H, K, U, A, Z, S) Ansprüche aus Unfällen bzw. aus Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inklusive 7/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rund- G9 Im Schadenfall kursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden. G9.1 Meldung Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungsfahrten Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden. und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz. G9.2 Verletzung von Obliegenheiten In der Haftpflicht besteht jedoch bei motorsportlichen Veranstaltun- gen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgebung in der Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Versicherungsschutz, wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versiche- oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine rung nicht abgeschlossen hat. Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der G8.2 Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich auf (H, K, U, A, Z, S) erlegten Verpflichtung eingetreten wäre. Nicht versichert sind Schäden/Unfälle und die Haftpflicht: Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertragli- 1 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; chen Grund bleibt vorbehalten. 2 aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzen oder die ohne die gesetzlich Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle vorgeschriebene Begleitung fahren; einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6 3 aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen VVG. Vorschriften Personen mitführen; 4 aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten G9.3 Kürzung, Leistungsverweigerung und Rückgriff Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein; 5 aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben Wir können unsere Leistungen kürzen, verweigern oder ganz von (gilt für H, U und A); Ihnen oder anderen Versicherten zurückfordern, wenn 6 aus Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police ■ gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; vermerkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug mon- ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel: tiert ist (gilt nur für K). Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen erbringen müssen, nachdem Ihr Versicherungsschutz bereits Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz, sistiert war oder aufgehört hatte; sofern diese Personen beweisen, dass diese Mängel auch ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel: bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkannt werden Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen können. erbringen müssen und bei einem gleichen Ereignis in der Schweiz ein Rückgriffsrecht bestehen würde, im Umfang die- G8.3 Unruhen, Naturereignisse, Requisition, Ionisation ses entsprechenden Rückgriffsrechtes. (K, U, A, Z, S) Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung Nicht versichert sind Schäden/Unfälle: nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach 1 bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen. oder Streik); Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig. 2 durch terroristische oder kriegerische Ereignisse, Neutralitäts- verletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den G9.4 Verzicht bei Grobfahrlässigkeit dagegen ergriffenen Massnahmen; 3 durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Veränderungen Sofern die Zusatzversicherung Grobfahrlässigkeit mitversichert ist, der Atomkernstruktur (z. B. radioaktive Kontamination); verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten 4 während militärischer oder behördlicher Requisition; Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht. 5 durch Einwirkung ionisierender Strahlen. Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicherte Versicherungsschutz besteht in den Fällen 1 – 3 jedoch, wenn der Ereignis (Art. 31 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3. Schweizerisches Stra- Halter bzw. der Lenker glaubhaft darlegt, dass er die zumutbaren ssenverkehrsgesetz, SVG): Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. be- ■ in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursachte, d.h. weist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusam- unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stand oder aus menhang stehen. anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügte (z. B. Sekundenschlaf); G8.4 Verbrechen, Vergehen (K, U, A, Z, S) ■ durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG verursachte. Schäden/Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu (insbesondere auch bei Kein Verzicht erfolgt ausserdem, wenn der Lenker eine Massnahme Veruntreuung oder unrechtmässiger Aneignung). zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelte. In diesem Fall be- trägt der nicht versicherte Anteil mindestens 20 %. 8/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
G9.5 Fälligkeit der Entschädigung Haftpflicht 4 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal- dem wir die zur Feststellung der Höhe des Schadens und unserer haftung); Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. Kasko Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn: 5 wenn wir für Kollisionsereignisse Entschädigungen erbringen ■ Zweifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum Zah- müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen lungsempfang bestehen; vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und voll ■ ein polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des umfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Ver- Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist. sicherer den haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schaden zu 100 % vergütet haben; G9.6 Verjährung und Verwirkung 6 wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und einer Entschädigungsart basic, Standard oder PLUS leisten; Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach 7 wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repariert Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. und nicht ausgewechselt wird; 8 wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung durch In der Kaskoversicherung abgelehnte Entschädigungsforderungen, Helvetia organisiert und durch die von Helvetia bestimmten die nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses Partnerbetriebe vorgenommen wird. gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. G10.3 Zugfahrzeug, Anhänger, Auflieger G10 Selbstbehalt Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit Selbst- behalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis be- Der vereinbarte Selbstbehalt geht bei jedem Ereignis, wofür wir schädigt, geht nur ein Selbstbehalt pro Branche zu Ihren Lasten. eine Entschädigung erbringen, zu Ihren Lasten. Der Selbstbehalt Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere. wird von der versicherten Entschädigung abgezogen oder von Ih- nen zurückgefordert. G11 Schäden bei Hilfeleistungen G10.1 Haftpflicht Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden Bei jedem Ereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an Lasten: verunfallten Menschen und Tieren entstehen. ■ wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und ■ wenn dieser im Vertrag nicht als Halter oder häufigster Lenker G12 Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen aufgeführt ist und und Adressen ■ in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde. G12.1 Gerichtsstand Ist ein Fahrzeug auf ein Unternehmen eingelöst, geht bei jedem Ereignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren Lasten, Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am schwei- wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses zerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des An- das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und in der Police kein spruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Rechts- höherer Selbstbehalt vereinbart wurde. schutzversicherung gilt ein abweichender Gerichtsstand. Diese Regelungen gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge. G12.2 Ergänzende gesetzliche Grundlagen G10.2 Der Selbstbehalt wird nicht belastet: In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag 1 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, (VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Be- nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben, stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung. zurückzahlen; 2 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, ob- G12.3 Adressen wohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein Ver- schulden trifft; Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem 3 bei Schäden während des von einem behördlich konzessio- Sitz in St. Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei Schäden erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist während der amtlichen Führerprüfung; daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich bekanntgeben. Für die Rechtsschutzversicherung gilt eine abwei- chende Adresse. 9/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Haftpflicht H1 Versicherungsumfang Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschaden- gesetz der EU H1.1 Personen 7 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; Versichert sind der Halter der versicherten Fahrzeuge und alle 8 die durch bewusste Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen, Personen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- verantwortlich ist. schutz dienen, entstehen; 9 die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über H1.2 Fahrzeuge die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen; 10 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter. Versichert sind die im Vertrag eingetragenen Fahrzeuge. Von diesen Fahrzeugen gezogene Anhänger oder geschleppte H4 Versicherungsleistungen oder gestossene Fahrzeuge sowie abgekoppelte Anhänger sind ebenfalls versichert (soweit die Verantwortung im Sinne von Art. 2 H4.1 Versicherungssumme der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) gegeben ist). Wir bezahlen Forderungen aus berechtigten Ansprüchen und wehren unberechtigte Ansprüche ab. Unsere Leistungen je versi- H2 Versicherungsschutz chertes Ereignis sind auf die im Vertrag eingetragene Versiche- rungssumme begrenzt. H2.1 Zivilrechtliche Ansprüche H4.2 Einschränkungen Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht Unsere Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch bestimmungen gegen sie erhoben werden infolge Verletzung oder Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schaden- Tötung von Personen (Personenschäden), Verletzung oder Tötung verhütungskosten sind zusammen je versichertes Ereignis auf die von Tieren und Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sach- gesetzlichen Mindestversicherungssummen gemäss Artikel 3 der schäden) in folgenden Situationen: Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) begrenzt. ■ beim Betrieb des Fahrzeuges; ■ bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht werden, Die Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem wenn es nicht in Betrieb ist; Umweltschadengesetz der EU sind pro versichertes Ereignis auf ■ bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges; insgesamt CHF 5 Mio. begrenzt. ■ beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, beim Öffnen, Schliessen und Bedienen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges. H5 Bonussysteme H2.2 Schadenverhütungskosten H5.1 System M (Haftpflicht) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt a Bonusstufe eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich Ihre Bonusstufe % der Grundprämie Versicherung auch auf die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen- M00 30 % dung dieser Gefahr verursacht werden. M01 35 % M02 40 % M03 45 % H3 Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht M04 50 % M05 55 % Nicht versichert sind Ansprüche: M06 60 % 1 des Halters aus Sachschäden; M07 65 % 2 aus Personenschäden des Halters, wenn er Lenker des M08 70 % versicherten Fahrzeuges ist; M09 80 % 3 aus Sachschäden des Ehegatten, des eingetragenen Partners M10 90 % des Halters sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt M11 100 % lebenden Geschwister; M12 110 % 4 von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für M13 120 % welche die Entwendung erkennbar war; M14 130 % 5 für Schäden an versicherten Fahrzeugen, Anhängern sowie für Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder damit beförderten Sachen und Tieren mit Ausnahme von b Beobachtungsperiode Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führt, wie Reise- Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis gepäck und dergleichen; 31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden- 6 für Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem Kernenergie gehaftet wird; 1. Januar. 10/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
c Veränderung der Bonusstufe Für jedes eingetretene Schadenereignis während der Beob- achtungsperiode, das zu einer Entschädigung oder Rückstel- lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen. Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungs- periode kein Schadenereignis eingetreten ist. d Keine Stufenerhöhung erfolgt: 1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent- schädigung erbringen müssen; 2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben, zurückzahlen; 3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein Verschulden trifft; 4 bei Schäden während des von einem behördlich konzes- sionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung; 5 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausalhaftung). e Bonusschutz / BonusschutzPLUS Sofern der Bonusschutz eingeschlossen wurde, bleibt die Bonusstufe in der Haftpflicht beim ersten Schadenfall je Beob- achtungsperiode, der zu einer Höherstufung führen würde, für das folgende Versicherungsjahr unverändert. Bei BonusschutzPLUS bleibt die Bonusstufe unabhängig der Anzahl Schadenfälle unverändert. H5.2 System Z Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie. H6 Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Na- men oder als Vertreter der Versicherten. Die Versicherten dürfen von sich aus Geschädigten gegenüber keine Ansprüche anerken- nen und keine Zahlungen leisten. Kommt es zu einem Zivilpro- zess, haben die Versicherten uns dessen Führung zu überlassen. Die von uns getroffene Erledigung der Ansprüche ist für die Versi- cherten verbindlich. H7 Kontrollschilderrückzug Wir können den Rückzug der Kontrollschilder veranlassen, wenn Sie: ■ die Prämie; ■ den Selbstbehalt; ■ den Rückgriffsbetrag; oder andere geschuldete Beträge nicht bezahlen, oder sonstige ge- setzliche oder vertragliche Bestimmungen den Rückzug zulassen. 11/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
Kasko K1 Versicherungsumfang käufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend machen kann. Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf K1.1 Fahrzeug einen Brand zurückzuführen. Versichert sind die in Ihrem Vertrag eingetragenen Fahrzeuge. b Elementarereignisse Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmittel- K1.2 Ausrüstung und Zubehör bar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schäden durch un- a Personenwagen und Motorräder mittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee (Schneedruck), Ohne abweichende Vereinbarung sind aufpreispflichtige Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug herabfallende Ausrüstungen und Zubehörteile bis zu einem Wert von 10 % Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), Hochwasser, Über- des Katalogpreises mitversichert. Bei Werten über 10 % des schwemmungen. Die Aufzählung ist abschliessend. Katalogpreises muss der Betrag in der Police deklariert wer- den. Bei der Variante «unbegrenzt» sind sämtliche Ausrüs- c Schneerutsch tungs- und Zubehörteile mitversichert. Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Herab- fallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahrzeug. Wenn b Nutzfahrzeuge Äste wegen der Schneelast abbrechen und herunterfallen, so Ausrüstungen und Zubehörteile sind nur mitversichert, wenn sind die durch die Äste und den Schnee verursachten Schäden sie in der Police aufgeführt oder in der Versicherungssumme am versicherten Fahrzeug gedeckt. mit ihrem Neuwert eingeschlossen sind. Gerätschaften sind im Rahmen des in der Police eingetrage- d Diebstahl nen Neuwertes versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des Scha- Versichert sind Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch denereignisses am Fahrzeug befestigt oder angehängt sind. Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch und Raub der versicher- Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Anhänger den Gerät- ten Gegenstände oder beim Versuch dazu, wenn sie unfreiwillig schaften gleichgestellt. Wenn Sie nicht alleiniger Eigentümer eingetreten sind. des von einem Schadenfall betroffenen Gerätes sind, ist unse- Keine Entschädigung erfolgt bei Tatbegehung durch Familien- re Entschädigung für dieses Gerät auf den Zeitwert begrenzt. angehörige. cNicht versicherte Gegenstände e Glas / GlasPLUS Folgende Ausrüstungen und Zubehörteile sind ausgeschlossen: Versichert sind in der Grunddeckung Glas unfreiwillig eingetrete- ■ H elme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad ne Brüche sowie unfallbedingte Bruchschäden an Front- / Wind- bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen) schutz-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben (die Aufzählung ist ■ nicht fest eingebaute abschliessend), die das Auswechseln der Scheiben aus Sicher- ■ Kommunikationsgeräte heitsgründen nötig machen. Der Versicherungsschutz erstreckt ■ Navigationsgeräte sich auch auf Werkstoffe, die als Glasersatz dienen. ■ Geräte der Unterhaltungselektronik ■ Bild, Ton- und Datenträger Wurde die Zusatzversicherung GlasPLUS abgeschlossen, ■ Kontrollschilder mit Liebhaberwert (ersteigert oder gegen sind ergänzend plötzliche Bruchschäden an Fahrzeugteilen Aufpreis gekauft) aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz dienen, versichert. Ein Schaden am Fahrzeugrückspiegel ist auch versichert, wenn nur das Gehäuse beschädigt wurde und ein K2 Versicherungsschutz Ersatz desselben notwendig ist. Ebenfalls mitversichert sind Glühlampen, sofern sie bei einem Glasbruch zerstört werden. Je nach im Vertrag vereinbarter Produktvariante umfasst der Ver sicherungsschutz nachfolgende Ereignisse: Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa- ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der Versicherte Kollisions- Teilkasko- Schäden am Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen. Produktvariante ereignisse ereignisse parkierten Fahrzeug VollkaskoPLUS ✓ ✓ ✓ f Tiere Vollkasko ✓ ✓ – Versichert sind Biss- und Folgeschäden am Fahrzeug durch TeilkaskoPLUS – ✓ ✓ Marder und Nagetiere sowie unfreiwillig eingetretene Schäden Teilkasko – ✓ – durch Kollision mit Tieren. Schäden, die dadurch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht versichert. K2.1 Teilkaskoereignisse g Mutwillige Beschädigungen a Feuer Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand, Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervorrich- Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektroni- tungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten von schen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert, so- schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Bei Mo- fern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen torrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion sind eben- Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist falls versichert. Brandschäden sind nicht versichert, wenn der abschliessend. Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber dem Ver- 12/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
h Luftfahrzeugabsturz Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur ausserhalb des Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und Helvetia Partnernetzes ausführen, entfallen die vorgenannten Raumfahrzeuge oder deren Teile. Service-Leistungen und der vereinbarte Selbstbehalt erhöht sich um nachfolgende Beträge je Ereignis: K2.2 Kollisionsereignisse ■ Kollisionsereignisse: CHF 250.– ■ Teilkaskoereignisse: CHF 200.– Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewalt- ■ Schäden an parkierten Fahrzeugen: CHF 200.– same äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch An- prall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken, selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder K3 Weitere Ausschlüsse in der Kasko Abnützungsschäden eintreten, sowie Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen K3.1 Betriebsschäden oder Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichgestellt. Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des Fahr- Werden aus diesem Artikel Leistungen erbracht, erbringen wir je zeuges, Materialermüdung, allmählich entstandene Glasschäden, versichertes Ereignis nicht gleichzeitig weitere Leistungen aus der Schäden infolge mangelhafter Schmierung oder Ölung, Schäden Deckung für Schäden am parkierten Fahrzeug. wegen Ölmangels, Schäden wegen Einfüllens von falschem Kraft- stoff, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers (ausser als Fol- K2.3 Schäden am parkierten Fahrzeug ge eines versicherten Diebstahls), Material-, Fabrikations- oder Konstruk tionsfehler sowie Schäden durch das Ladegut; ferner Versichert ist bis zu der in der Police eingetragenen Versicherungs Schäden, die ausschliesslich die Bereifung (ausgenommen durch summe der Schaden, der durch unbekannte Drittpersonen an Zerstechen) oder die Batterie betreffen. Ihrem parkierten Fahrzeug verursacht wird. K3.2 Nutzungsausfall, Minderwert Pro Kalenderjahr werden maximal zwei Schadenfälle bezahlt. Da- bei ist das Anmeldedatum massgebend. Sie müssen uns jedes Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder Ge- Schadenereignis sofort melden. brauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder- und Mehrwerte. Werden aus diesem Artikel Leistungen erbracht, erbringen wir je versichertes Ereignis nicht gleichzeitig weitere Leistungen aus der Deckung für Kollisionsereignisse. K4 Versicherungsleistungen K2.4 Militärische Verwendung In Ihrem Vertrag ist eingetragen, ob anhand der Entschädigungs- arten (basic, Standard, PLUS) oder zum Zeitwert Leistungen er- Unsere Leistungen werden subsidiär ausgerichtet. Entschädigt bracht werden. wird der Teil des versicherten Schadens, der durch das Militär nicht bezahlt wird. K4.1 Totalschaden K2.5 RepairPLUS a Mit Entschädigungsart basic, Standard oder PLUS (sofern in Ihrem Vertrag eingeschlossen) Ein Totalschaden liegt vor: ■ wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebs- ie Schadensteuerung von Fahrzeugen wird ausschliesslich D jahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein vorge- erreichen oder übersteigen, oder nommen. ■ w enn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns In Abänderung von K6.2 muss die Reparatur von Carrosserie- nicht wieder aufgefunden wird. und Glasschäden durch einen zertifizierten Helvetia Service- Partner durchgeführt werden. Innerhalb dieses Helvetia Part- Entschädigungstabelle nernetzes besteht freie Wahl des Reparaturbetriebes. Von der Die Entschädigung erfolgt aufgrund der gewählten Variante Schadensteuerung ausgeschlossen sind Marder-, Nagetier- und (basic, Standard, PLUS) Kurzschlussschäden. Betriebsjahr basic Standard PLUS Entschädigung in % Entschädigung in % Der Selbstbehalt reduziert sich bei einem Teilschaden auf den des Katalogpreises des Katalogpreises in der Police vereinbarten Betrag. Im Auszahlungs- und Total im 1. Jahr Zeitwert zuzüglich 100 % 100 % schadenfall erfolgt keine Reduktion des Selbstbehaltes. 10 % davon im 2. Jahr Zeitwert zuzüglich 100 % 100 % 10 % davon Der Helvetia Service-Partner gewährt folgende Zusatzleistungen: im 3. Jahr Zeitwert 90 – 80 % 100 % ■ Kostenloser Hol- und Bringservice im 4. Jahr Zeitwert 80 – 70 % 100 % ■ Ersatzwagen während der Reparaturdauer im 5. Jahr Zeitwert 70 – 60 % 90 – 80 % ■ Aussen- und Innenreinigung des Fahrzeuges ■ Lebenslange Garantie auf die ausgeführten Arbeiten durch im 6. Jahr Zeitwert 60 – 50 % 80 – 70 % im 7. Jahr Zeitwert 50 – 40 % 70 – 60 % Helvetia und den Service-Partner ab 8. Jahr Zeitwert Zeitwert zuzüglich Zeitwert zuzüglich 13/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 10 % davon 20 % davon AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
b Ohne Entschädigungsart basic, Standard oder PLUS Die Leistungen aus diesem Artikel und der Assistancedeckung Ein Totalschaden liegt vor: sind nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können ■ w enn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichen oder nicht kumuliert werden. übersteigen, oder ■ wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen K4.4 Kürzung unserer Leistungen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns nicht wieder aufgefunden wird. Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Wir vergüten den Zeitwert. Schäden die Reparaturkosten erhöht, den Totalschaden eher her- beigeführt oder wurde durch die Reparatur der Zustand des Fahr- c Entschädigung zeuges verbessert, geht der entsprechende Teil der Kosten zu Ihren Liegt die ermittelte Entschädigung über dem effektiven Kauf- Lasten. Dieser Anteil ist durch Sachverständige festzusetzen. preis, wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert ver- gütet. Nach dem Kauf erfolgte Wertsteigerungen werden nicht Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des entschädigt. Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhältnis mässige Kürzung der Entschädigung. d Überreste Die Entschädigung vermindert sich um den Wert der Überreste K4.5 Rücknahmepflicht des unreparierten Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör, wenn diese weiterhin im Besitz des Eigentümers bleiben. Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Kein Abzug erfolgt, wenn die Überreste mittels schriftlicher Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden, Verkaufsvollmacht an Helvetia abgetreten werden. Helvetia ist so sind Sie verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurück nicht verpflichtet die Überreste zu übernehmen. zunehmen. K4.2 Teilschaden K4.6 Mehrwertsteuer Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische Die Mehrwertsteuer wird nicht entschädigt, wenn der Anspruchs- Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den berechtigte mehrwertsteuerpflichtig ist. Schadenzahlungen, die Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkosten ausbezahlt repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua- werden, beinhalten keine Mehrwertsteuer. litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originalteilen aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abgenützte K5 Bonussysteme Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu lackiert oder andere Abnüt- zungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Reparatur- K5.1 System V (Kasko) kosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden Abzug (neu für alt) zu machen. a Bonusstufe Bonusstufe % der Grundprämie Für beschädigte und gestohlene Reifen wird der Zeitwert bezahlt, sofern nicht anders vereinbart. V00 30 % V01 35 % Wird die Reparatur nicht ausgeführt, entschädigen wir 90 % des V02 40 % ermittelten Schadenbetrages (ohne Mehrwertsteuer). V03 45 % V04 50 % K4.3 Weitere Kosten V05 55 % V06 60 % Wir bezahlen für das Fahrzeug: V07 65 % 1 die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst- V08 70 % gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete V09 80 % Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten V10 90 % Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten V11 100 % Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistungen V12 110 % sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfallen, V13 120 % wenn sie nicht durch Helvetia oder Behörden organisiert oder V14 130 % angeordnet wurden; 2 den Rücktransport bei Diebstahl, wenn das Fahrzeug innert 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufge- b Beobachtungsperiode funden wird; Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis 31. Au- 3 die Zollkosten, für die Sie in Folge eines versicherten Ereignis- gust und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schadenverlauf in ses belangt werden; diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem 1. Januar. 4 Einstellkosten (Standgebühren) bis CHF 500.–. 14/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe Juni 2021
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