FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND - für Wohngebäude des Bestands

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FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND
für Wohngebäude des Bestands
Für Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien,
Heizungserneuerung und den Einsatz effizienter Gebäudetechnik
Die energetische Sanierung von Wohngebäuden wird vom Bund in der Bundesförderung für effiziente
Gebäude (BEG) gefördert. In der BEG wurden die bisher geltenden Förderungen des CO2-
Gebäudesanierungsprogramms, des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien im
Wärmemarkt (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) und des Heizungs-
optimierungsprogramms (HZO) zusammengefasst und ausgeweitet. Grundsätzlich besteht die Wahl
zwischen einem reinen Zuschuss und einem besonders zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss,
der von dem Kreditbetrag abgezogen wird.
Folgende Teile der BEG sind für Sanierungsvorhaben in Wohngebäuden relevant:
1. BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM): Förderung von Einzelmaßnahmen mit technischen Mindest-
   anforderungen.
2. BEG-Wohngebäude (BEG-WG): Förderung von umfangreichen, energetischen Sanierungen von
   Wohngebäuden mit denen definierte Effizienzhaus-Standards erreicht werden.

            Alle BEG-Förderungen der KfW wurden am 24.01.2022 gestoppt!
Hintergrund ist, dass seit November sehr viele Anträge bei der KfW gestellt wurden, so dass die
eingestellten Fördermittel überraschend schnell ausgeschöpft waren.
Die Förderung von energetischen Gebäudesanierungen soll fortgesetzt werden. Wie es mit der
Förderung weitergeht, steht noch nicht fest und soll, nach den Informationen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der KfW, zügig entschieden
werden.
Die Antragstellung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung (Zuschussvariante der BEG-EM), die vom
BAFA abgewickelt wird, ist weiterhin möglich.
Die Informationen des BMWK und der KfW zum Förderstopp finden Sie unter folgenden Links:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Meldung/2022/20220124-foerderung-fur-energieeffiziente-
gebaude-durch-kfw.html

https://www.kfw.de/261 - Wohngebäude-Kredit-(261-262)

https://www.kfw.de/461 - Wohngebäude-Zuschuss-(461)

Heizungserneuerungen durch Öl- oder Gasbrennwerttechnik, ohne eine Kombination mit Solar-,
Biomasse- oder Wärmepumpenanlagen werden durch den Bund nicht mehr gefördert. Diese werden
noch vom Land Rheinland-Pfalz, im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung unterstützt, soweit
eine Einsparung an Energie und Wasser erzielt wird.
Bei fast allen Programmen muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Eine
rückwirkende Förderung findet meist nicht statt.
Bei allen Förderprogrammen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Neben den hier aufgeführten Programmen von Bund und Land, gibt es in manchen Städten und
Gemeinden oder bei Energieversorgern auch Förderprogramme, die oft auf einen kürzeren Zeitraum

Stand: 27.01.2022 - Seite 1 von 16
begrenzt sind. Ein Anruf oder eine Internetrecherche bei der zuständigen Verwaltung oder dem
Energieversorger ist ratsam und schafft Klarheit.
Barrierereduzierende und einbruchhemmende Maßnahmen werden über das Modernisierungspro-
gramm des Landes und das Förderprogramm Altersgerecht umbauen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) gefördert. Bei Fragen hierzu und allgemein zum barrierefreien Modernisieren
und Bauen empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und
Wohnen zu wenden: k Telefon 0 61 31/22 30 78 (Mo, Mi, Do 10 – 13 Uhr), Fax 0 61 31/22 30 79,
E-Mail: barrierefrei-wohnen@vz-rlp.de; Internet: www.barrierefrei-rlp.de.
Die Fördermittel für Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher haben wir in einer eigenen
Fördermittel-Übersicht zusammengestellt.

Inhaltsübersicht                                                                         Seite
1.   Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)                                          3
1.1. BEG – Einzelmaßnahmen (BEG EM)                                                       3
        Wie erfolgt die Antragstellung?                                              6
        Welche technischen Mindestanforderungen sind zu beachten?                    7
1.2. BEG – Wohngebäude (BEG WG – Umfassende Sanierungen)
        Förderstopp bei der KfW zum 24.01.2022!
2.      Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude -                             12
        Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)
3.      Steuerliche Förderung von Gebäudesanierung                                        12
4.      Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz:                                       13
4.1. ISB-Darlehen mit Tilgungszuschuss: Modernisierung selbst
     genutzten Wohnraums
4.2. ISB-Darlehen: Wohneigentum universell
5.      Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)                                  14

6.      Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte                         15

Auf den nächsten Seiten geben Tabellen für jedes Förderprogramm zunächst einen ersten
Überblick zu den Fragen:
Was wird gefördert? ? Wie und in welcher Höhe wird gefördert? ?
Anschließend werden die wesentlichen Förderbedingungen und technischen
Anforderungen erläutert und Hinweise zur Antragstellung gegeben.

In jedem Fall sollten Sie sich im Detail auf den Internetseiten der zuständigen Stellen über
die genauen Förderbedingungen und die technischen Mindestanforderungen informieren
und die aktuellen Merkblätter zum Zeitpunkt der Antragstellung herunterladen und
speichern.

Stand: 27.01.2022 - Seite 2 von 16
1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
   Zuschuss oder zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss
In der BEG werden allgemein energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert, entweder als
Einzelmaßnahmen, die bestimmte technische Mindestanforderungen einhalten oder als sog.
systemische Sanierungen, die zu bestimmten Effizienzhausstandards führen.
·    Antragsberechtigt sind Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils,
     Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für
     Contractoren.
·    Förderung von Sanierungen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige bei
     Antragstellung mind. fünf Jahre zurückliegt.
·    Die Maßnahmen sind grundsätzlich von Fachunternehmen oder von nachweislich fachkundigen
     Personen auszuführen.
·    Nur bei einer Heizungserneuerung oder Heizungsoptimierung ist die Einbindung eines Energie-
     Effizienz-Experten (EEE) nicht zwingend nötig, wenngleich meist empfehlenswert.
     Bei allen Dämmmaßnahmen, Installation von Lüftungsanlagen und von Anlagentechnik aus dem
     Smarthome-Bereich sowie der Sanierung zu einem Effizienzhausstandard ist die Einbindung eines
     EEE vorgeschrieben.
     Expertensuche: www.energie-effizienz-experten.de .
     Die Kosten für den EEE und Leistungen des Fachunternehmers im Zusammenhang mit der
     Förderung werden ebenfalls gefördert.
·    Kumulierung: Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen
     Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich
     möglich:
         o Die Kombination einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG,
            KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG möglich.
         o Die Kombination mit einer Förderung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), einer
            Bundesförderung für Wärmenetze, dem Vorgängerprogramm Heizungsoptimierung (HZO)
            oder dem KfW-Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ (433) für dieselben förderfähigen
            Kosten ist nicht möglich.
         o Ebenfalls nicht möglich, ist für dieselbe Maßnahme die Kombination mit der
            Zuschussvariante beim BAFA und mit dem KfW-Programm Altersgerecht Umbauen - Kredit
            (159) oder – Investitionszuschuss (455).
     Eine Kumulierung ist für die zu fördernde Maßnahme bis zu einer Förderquote von insgesamt 60
     Prozent möglich. Wird diese Förderquote aufgrund der Kumulierung überschritten, wird die
     gewährte BEG-Förderung entsprechend gekürzt.
     Zuschüsse von privatrechtlich selbständigen Unternehmen im Besitz von Ländern, Städten und
     Gemeinden, Zinsverbilligungen von Förderkrediten und öffentliche Bürgschaften sind bei der
     Ermittlung der Förderquote nicht einzubeziehen.
·    Für Betroffene des Hochwassers 2021 gelten bis 30.06.2023 befristete Ausnahmeregelungen zu
     den BEG-Förderbedingungen, hinsichtlich des Vorhabensbeginn, der Möglichkeit eines
     Wiederantrags sowie der Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln und der einzureichenden
     Nachweise.

Stand: 27.01.2022 - Seite 3 von 16
1.1 EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM):
Zuschuss:            maximal geförderte Kosten 60.000 € pro
                     Wohneinheit und Kalenderjahr.                      www.bafa.de |Energie |
                     Zuständig: Bundesamt für Wirtschaft u.             Bundesförderung für effiziente
                     Ausfuhrkontrolle (BAFA)                            Gebäude
Kredit (KfW):        max. Kreditbetrag: 60.000 € pro
Förderstopp          Wohneinheit plus Tilgungszuschuss,
zum                  Zinskonditionen: aktuell je nach Laufzeit 0,57 %
24.01.2022!          bis 0,76 % eff. Mindestlaufzeit: 4 Jahre.
                     Antragstellung über Banken, Sparkassen
                                                                        www.kfw.de - Programm-Nr. 262
Allgemein:           Mindestinvestition: 2.000 € bei Heizungs-
                     erneuerung, Wärmeschutz u. Anlagentechnik.
                     300 € bei Heizungsoptimierung.

                                                                    Zuschuss
 Geförderte EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM)                                (in Prozent der förderfähigen Kosten)

 d Alle Wärmeschutzmaßnahmenj:
 Dämmung von Dach, Außenwänden, Kellerdecken und
 Erneuerung der Fenster, Türen; sowie außenliegende                 20%
 Sonnenschutzvorrichtungen als sommerlicher Wärmeschutz

 d Heizungstechnikk: mit hydraulischem Abgleich und
 Anpassung der Heizkurve

 Biomasseanlagel (z.B. Pellet-, Scheitholzvergaserkessel)           35%
 Solarthermische Anlage
 (Keine Austauschprämie Ölheizung möglich.)                         30%
 Wärmepumpe                                                         35%
 Erneuerbare Energien-Hybridanlagel (Kombination von
                                                                    35%
 Biomasseanlage, Solarthermie, Wärmepumpe)
 Gashybridheizung mit förderfähigen, regenerativen
 Anlagenteil (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie;                   30%
 thermische Leistung mind. 25% der Heizlast des Gebäudes)
 Gashybridheizung mit späterer Installation eines
 Anlagenteils für erneuerbare Energien (Renewable Ready) -          20%
 Keine Austauschprämie Ölheizung möglich.
 Plus Austauschprämie Ölheizung                                     10%
 Anschluss an Gebäude-/Wärmenetz:
     · bei mind. 25% Erneuerbare Energien                           30%
     · bei mind. 55% Erneuerbare Energien                           35%

 d Heizungsoptimierungk                                             20%

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Fortsetzung:                                                           Zuschuss
                                                                        (in Prozent der förderfähigen Kosten)
 Geförderte EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM)
 d Anlagentechnikj:                                                     20%
 Einbau/Austausch/Optimierung von Lüftungsanlagen (mit
 Wärme-/Kälterückgewinnung)
 Einbau "Efficiency Smart Home": Einbau digitaler Systeme zur
 energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
 Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen
 des Gebäudes.

 d Fachplanung und Baubegleitung durch Energie-
 Effizienz-Experten (EEE)
 für die geförderten Sanierungsmaßnahmen.
 Max. geförderte Kosten:
 5.000€ bei Ein- und Zweifamilienhäusern; bei                           50%
 Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten max. 2.000 € pro
 Wohneinheit und insgesamt max. 20.000 € pro Zusage.

  Die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) ist zwingend erforderlich.
 k Die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
 l Innovationsbonus von zusätzlich 5% möglich, wenn ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von
 max. 2,5 mg/m³ eingehalten wird.

Zusätzlich ist ein iSFP-Bonus von 5% bei allen Sanierungsmaßnahmen möglich, wenn die
Maßnahme Teil eines iSFP ist.
iSFP = individueller Sanierungsfahrplan, erstellt im Rahmen einer geförderten Energieberatung gemäß
dem Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude". - Erläuterung auf
Seite 12.
Bei Antragstellung mit iSFP-Bonus ist die Einbindung eines EEE in jedem Fall erforderlich!

? Wie erfolgt die Antragstellung?
Fördervarianten                                                     Wichtige Merkblätter mit wesentlichen,
BEG-EM          Zuständigkeiten, Vorgehen etc.
                                                                    ausführlichen Informationen:
Zuschuss:              ·    Zuständig: Bundesamt für                ·   Alle Details zur Antragstellung sind
                            Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle              im Merkblatt zur Antragstellung
                            (BAFA)                                      nachzulesen.
                       ·    Online-Antragstellung vor Beginn:       ·   Infoblatt zu den förderfähigen
                            Beginn ist die Vergabe eines Liefer-        Maßnahmen und Leistungen
                            oder Leistungsvertrages.                ·   Listen der förderfähigen Anlagen
                       ·    Für die Antragstellung bei Maßnah-          (Heizungstechnik)
                            men, die nur mit einem EEE              ·   Liste der technischen FAQ (richtet
                            beantragt werden können, muss               sich v.a. an die EE-Experten)
                            dieser vor der Antragstellung bereits
                            eine sog. Technische Projekt-           www.bafa.de |Energie | Bundesförderung für
                            beschreibung erstellen.                 effiziente Gebäude

Stand: 27.01.2022 - Seite 5 von 16
·    Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen (Bewilligungszeitraum):
                            24 Monate. Eine Verlängerung um nochmals maximal 24 Monate ist in
                            begründeten Fällen möglich. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des
                            Bewilligungszeitraums sind die Nachweise einzureichen.

    Kredit (KfW):
                       Förderstopp zum 24.01.2022!               www.kfw.de- Programm-Nr. 262

    Allgemein:         Vor Antragstellung: Energieberatungsangebote wahrnehmen, evtl. Individuellen
                       Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen, Angebote einholen, ggf. Experten
                       beauftragen bzw. Absprache mit dem Fachunternehmen zur Förderung treffen.
                       Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags
                       kann nachträglich nicht überschritten werden. Insofern sollten die Kosten bei
                       Antragstellung einen gewissen Puffer für Unvorhergesehenes oder z.B. Wechsel
                       des Fachbetriebes vorsehen.
                       Antworten des BMWi auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ) :
                       https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-
                       Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

? Welche technischen Mindestanforderungen sind zu beachten?
Die genauen technischen Anforderungen, sind in der Richtlinie zur BEG – Einzelmaßnahmen in der
Anlage „Technische Mindestanforderungen“ geregelt. Sie sind unbedingt bei Planung und
Ausführung zu beachten sind und werden durch den Experten oder ggf. Fachunternehmer erklärt und
geprüft. Dort sind auch die Leistungen beschrieben, die der Experte oder ggf. das Fachunternehmen
mindestens zu erbringen hat.

Im Folgenden sind einige wesentliche Anforderungen zusammengefasst.
t      Bei Dämmmaßnahmen:
Die sanierten Bauteile müssen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert)1 einhalten.
Die geforderten U-Werte variieren je nach Dämmweise (innen, außen, Kerndämmung) und baulichen
Gegebenheiten (Außenwand, Kellerinnenwand, Denkmal).
Die energetische Qualität einer Dämmmaßnahme hängt im Wesentlichen vom eingesetzten
Dämmstoff ab: In welcher Dicke wird gedämmt? Und welche Wärmeleitfähigkeit2 hat das
Dämmmaterial? Je nach Ausgangssituation (Aufbau des Bauteils im Bestand) und Dämmqualität
können unterschiedlich dicke Dämmschichten den geforderten Wärmedurchgangswert erreichen.
Folgende Tabelle stellt für ausgewählte Dämmmaßnahmen die geforderten U-Werte im Vergleich zu
den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dar. Es sind nur die für
Altbausanierungen typischen Dämmsituationen aufgeführt. Nicht genannt sind die Anforderungen an
besondere bauliche Gegebenheiten, wie z.B. eine Kerndämmung oder die Innenwanddämmung im
Kellerbereich.

1
 Der U-Wert [W/m²·K] eines Bauteils gibt den Wärmestrom (Watt) pro Quadratmeter (m²) Bauteilfläche an, der
bei einem Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin (K) zwischen Innen und Außenseite durch das Bauteil
strömt. Je kleiner dieser Wert umso geringer ist der Wärmedurchgang und damit der Wärmeverlust.
2
 Die Wärmeleitfähigkeit (WL = Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit) sagt aus, wie viel Wärme durch einen
Dämmstoff bei einem Temperaturunterschied von einem Grad hindurchfließt. Je kleiner die Zahl umso geringer
die Verluste bei gleicher Dicke.

Stand: 27.01.2022 - Seite 6 von 16
Bei einer Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind
oftmals besonders effiziente Wärmedämmmaßnahmen aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes
oder aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen nur eingeschränkt möglich. Für diese Fälle
gelten geringere Anforderungen.

                                                                  Wärmedurchgangswert des Bauteils
    Mindestanforderungen an Dämmmaßnahmen                                U-Wert [W/m² K]
                                                                       BEG - EM                GEG3
    Außenwanddämmung                                                     0,20                  0,24
    Dämmung von Schrägdächern und zugehörigen
                                                                         0,14                  0,24
    Kehlbalkenlagen
    Flachdach                                                            0,14                  0,20

    Oberste Geschoßdecke zu nicht ausgebautem Dachraum                   0,14                  0,24

    Kellerdecke, Bodenflächen, Wände gegen unbeheizt                     0,25                  0,30

    Fenster, Balkon- und Terrassentüren                                  0,95                  1,3
    Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren
                                                                          1,3              1,1 / 1,64
    sowie von Kastenfenstern, Fenster mit Sonderverglasung
    Barrierearme und einbruchhemmende Fenster, Balkon-
                                                                          1,1                  2,0
    /Terrassentüren
    Dachflächenfenster                                                    1,0                  1,4

    Hauseingangstüren, Außentüren beheizter Räume                         1,3                  1,8

t      Sommerlicher Wärmeschutz:

       Es wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen
       gefördert. Diese müssen technisch in der Lage sein, eine optimierte Tageslichtversorgung zu
       leisten (z.B. über Lichtlenksysteme, strahlungsabhängige Steuerung).

t      Heizungstechnik:
Allgemein gilt:
·     Die geförderte Heizungstechnik muss mindestens zu 50 % der Warmwasserbereitung, der
      Raumheizung oder der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung oder der
      Wärmezuführung in ein Gebäudenetz dienen.
      Bei Solarkollektoranlagen wird auch die solare Kälteerzeugung oder die Wärme-/Kältezuführung
      in ein Gebäude- /nicht-öffentliches Kältenetz gefördert.
·     Es muss mit dem Einbau der neuen Heiztechnik eine Optimierung des gesamten Heizungsverteil-
      systems inklusive hydraulischem Abgleich und eine Anpassung der Heizkurve an das Gebäude
      erfolgen.

3
 GEG: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und
Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)
4
 U-Wert der Verglasung (Ug). Die anderen U-Wert-Angaben zu Fenstern stellen den Gesamt-U-Wert inklusive
U-Wert des Rahmens dar (UW).

Stand: 27.01.2022 - Seite 7 von 16
·   Alle Energieverbräuche und alle erzeugten Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst
    werden.

·   Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 01.01.2023 mit einer Energieverbrauchs-
    und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
    Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen müssen nur die erzeugten Wärmemengen gemessen
    werden. Bei Wärmepumpen, die über Luft beheizen müssen die Wärmemengen spätestens ab
    dem 01.01.2023 gemessen werden; eine Energieverbrauchsbilanzierung ist dabei zulässig.

Geförderte Heizungstechnik                  Wesentliche technische Mindestanforderungen

Biomasseanlage:                             ·   Grundsätzlich ab mindestens 5 kW Nennleistung.
Kessel zur Verbrennung von Pellets oder     ·   Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten
Hackschnitzel sowie Kombinationskessel,         Raumheizungsnutzungsgrad“ von mind. 78 %.
                                                Für Förderanträge bis 31.12.2022 kann alternativ bei
Pelletofen mit Wassertasche,
                                                Pellet-, Hackgut- und Scheitholzvergaserkessel ein
Scheitholzvergaserkessel.                       Kesselwirkungsgrad von 90 % und bei Pelletöfen
                                                mit Wassertasche ein feuerungstechnischer
                                                Wirkungsgrad von 91 % als Nachweis dienen.
                                            ·   Einzuhaltende Emissionsgrenzwerte:
                                                Kohlenmonoxid: 200 g/m³ bei Nennwärmeleistung,
                                                250 g/m³ bei Teillastbetrieb.
                                                Staub: 15 mg/m³; bei Innovationsbonus Biomasse:
                                                2,5 g/m³
Solarthermische Anlagen                     ·   Solarkollektoren müssen das europäische
                                                Prüfzeichen Solar Keymark tragen (mit einem
                                                jährlichen Kollektorertrag von mind. 525 kWh/m²).
                                            ·   Ausstattung mit einem Funktionskontrollgerät
                                                (Solarregelung), hiervon ausgenommen sind
Hinweis: Für Solarkollektoranlagen mit          Luftkollektoren.
mind. 20 m² Bruttokollektorfläche gibt es   ·   Bei Vakuumkollektoren ab 20 m² oder
die Möglichkeit einer ertragsabhängigen         Flachkollektoren ab 30 m² muss die Erfassung der
Förderung mit zusätzlichen Anforderungen.       solaren Erträge im Kollektorkreislauf erfolgen.

Wärmepumpen                                 ·   Je nachdem, ob über Wasser oder Luft beheizen,
                                                werden für elektrisch und gasbetriebene
                                                Wärmepumpen unterschiedliche
                                                „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“-Werte
                                                gefordert.
                                                Die in der Anlagenliste des BAFA aufgeführten
                                                Wärmepumpen, halten diese Werte ein.
                                            ·   Ab dem 01.01.2023 müssen förderfähige
                                                Wärmepumpen über Schnittstellen verfügen, über
                                                die sie netzdienlich gesteuert und betrieben werden
                                                können.

Das BAFA stellt auf seiner Internetseite Listen mit förderfähigen Solarthermischen Anlagen,
Biomasseanlagen, Wärmepumpen als Download zur Verfügung.

Stand: 27.01.2022 - Seite 8 von 16
Fortsetzung:

Geförderte Heizungstechnik                   Wesentliche technische Mindestanforderungen

Erneuerbare Energien-Hybridanlage (EE-
Hybride):                                    ·   gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik
                                             ·   Kombination von mindestens zwei förderfähigen
Kombination von Biomasseanlage,
                                                 Anlagen
Solarthermie, Wärmepumpe
                                             ·   Gebäudeheizlast ist zu ermitteln.

Gashybridheizung mit förderfähigen,
regenerativen Anlagenteil (Biomasse,         ·   gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik
Wärmepumpe, Solarthermie)                    ·   Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten
                                                 Raumheizungs-Energieeffizienz“ des Gasbrennwert-
Thermische Leistung des regenerativen
                                                 kessels von mind. 92 % bei einer Nennwärme-
Anlagenteils mind. 25% der Heizlast des
                                                 leistung bis 70 kW.
Gebäudes.
                                             ·   Die erneuerbaren Energien sind überwiegend zur
                                                 Beheizung zu nutzen. Nur Solaranlagen können
                                                 überwiegend zur Warmwasserbereitung eingesetzt
                                                 werden.

Gashybridheizung mit späterer Installation   ·   Die Einbindung erneuerbarer Energien muss
eines Anlagenteils für erneuerbare               innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme
Energien (Renewable Ready).                      erfolgen.
                                             ·   Eine hybridfähige Steuerungs- und
Installation eines Gasbrennwertkessels,
                                                 Regelungstechnik muss installiert sein.
der bereits weitestgehend für die spätere
                                             ·   Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten
Kombination mit einem Anlagenteil zur
                                                 Raumheizungs-Energieeffizienz“ des Gasbrennwert-
Nutzung erneuerbarer Energie vorbereitet
                                                 kessels von mind. 92 % bei einer Nennwärme-
ist.
                                                 leistung bis 70 kW.
Thermische Leistung des regenerativen        ·   Bei Wohngebäuden ist zwingend ein Speicher für
Anlagenteils mind. 25% der Heizlast des          die künftige Einbindung erneuerbarer Energien zu
Gebäudes                                         installieren.
                                             ·   Anlagenkonzept ist einzureichen. Die Einhaltung der
                                                 Anforderungen ist zu dokumentieren und vom
                                                 Fachunternehmer zu bestätigen.

Gebäudenetz und Anschluss an ein
Gebäude- oder Wärmenetz:
                                        Die Wärmeerzeugung für dieses muss mindestens
Errichtung oder Erweiterung eines nicht zu 25 % aus erneuerbaren Energien erfolgen.
öffentlichen Gebäude-/Wärmenetz, das
ausschließlich zur Eigenversorgung von
mindestens zwei Gebäuden auf einem oder
mehreren Grundstücken eines Eigentümers
oder Eigentümergemeinschaft dient.

Stand: 27.01.2022 - Seite 9 von 16
t    Heizungsoptimierung:
Geförderte Maßnahmen                          Wesentliche technische Mindestanforderungen

Optimierung von Heizungsanlagen, die älter    ·   Hydraulischer Abgleich bei wassergeführten
als zwei Jahre sind.                              Heizungssystemen, die noch nicht hydraulisch
Umsetzung aller Maßnahmen, die zur                abgeglichen sind.
Steigerung der Energieeffizienz nötig sind    ·   Bei luftheizenden Systemen müssen die
(z.B. Heizkörper, Heizflächen,                    Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch
voreinstellbare Thermostatventile,                ermittelten Einstellwerten einreguliert werden.
Hocheffiziente Umwälzpumpen,
Leitungsdämmung, Pufferspeicher,
elektronisch geregelte Durchlauferhitzer)

Die Leistungen, die der Fachunternehmer bei einer energetischen Heizungserneuerung und / oder
Heizungsoptimierung zu erbringen hat, sind in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zur
BEG-EM-Richtlinie beschrieben. So hat er u.a. im Rahmen der Antragstellung die geplante Maßnahme
und die förderfähigen Kosten zu erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen
zu bestätigen sowie die vorhabenbezogenen Nachweise zusammenzustellen, die heizungstechnische
Fachplanung zu erbringen.

t    Anlagentechnik:
Geförderte Anlagentechnik                    Technische Mindestanforderungen

Einbau, Austausch von Lüftungsanlagen        Die Einhaltung der Anforderungen ist durch eine
mit Wärme-/Kälterückgewinnung:               Fachunternehmerklärung und Herstellerbescheinigung
                                             zu dokumentieren.
·   Bedarfsgeregelte zentrale Abluft-        Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt, spezif. elektr.
    systeme                                  Leistungsaufnahme von M 0,20 W/(m³/h)
·   Zentrale, dezentrale oder raumweise      Wärmebereitstellungsgrad von N 80 % bei einer spezif.
    Anlagen mit Wärmeübertrager              elektr. Leistungsaufnahme von M 0,45 W/(m³/h),
                                             von N 75 % bei einer spezif. elektr. Leistungsaufnahme
                                             von M 0,35 W/(m³/h).
·   Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-            Wärmebereitstellungsgrad von N 75 % bei einer
    Wärmeübertrager und mit                  jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von
    Abluftwärmepumpe                         N 140 % (bei 35°C), spezif. elektr. Leistungsaufnahme
                                             von M 0,45 W/(m³/h)
·   Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-           jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von
    Wärmeübertrager und mit                  N 140 % (bei 35°C), spezif. elektr. Leistungsaufnahme
    Abluftwärmepumpe                         von M 0,35 W/(m³/h)
Einbau digitaler Systeme zur energeti-       Elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung und
schen Betriebs- und Verbrauchsopti-          damit Verbesserung der Energieeffizienz; auch durch
mierung (Smart Meter, Mess-, Steuerungs-     verbesserte Nutzerinformation je Wohneinheit
und Regelungstechnik, elektronische          (Visualisierung des Energieverbrauchs über ein
Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler       Interface).
u.a.).
Systeme zur Verbesserung der Netzdien-       Mindestens mit offenen, geeigneten Kommunikations-
lichkeit der technischen Gebäudeanlagen      schnittstellen, um auf Anforderungen des Stromnetzes
(„Efficiency Smart Home“) oder des           reagieren zu können.
angeschlossenen Gebäudenetzes

Stand: 27.01.2022 - Seite 10 von 16
t    Fachplanung und Baubegleitung:
Geförderte Maßnahmen                          Technische Mindestanforderungen

·   Energetische Fachplanung und              Die Leistungen, die der EEE mindestens zu erbringen hat,
    Baubegleitung der geförderten             sind in der Anlage zur BEG-EM-Richtlinie „Technische
    Sanierungsmaßnahmen der BEG-EM            Mindestanforderungen“ beschrieben.
    durch einen Energie-Effizienz-Experten
    (EEE).                                    Hierzu zählt auch die akustische Fachplanung (gemäß
    Der Experte muss in der Expertendaten-    „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen
    bank für Förderprogramme des Bundes       Lärm bei stationären Geräten“ der Bund-/ Länder-
    gelistet und wirtschaftlich unabhängig    arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für relevante
    von den bauausführenden Unter-            technische Anlagen (Klimageräte, Kühlgeräte,
    nehmen oder Lieferanten sein, außer       Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-
    das Bauvorhaben betrifft nur eine         Blockheizkraftwerke).
    einzige Sanierungsmaßnahme, wie z.B.      Bei Maßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes
    die Fenstererneuerung.                    (Fenstererneuerung, Dachdämmung) wesentlich
Details zu den geförderten Leistungen des     erhöhen, ist durch den Experten zu prüfen, ob ein
EEE sind im Infoblatt zu den förderfähigen    ausreichender Luftwechsel gewährleistet werden kann
Maßnahmen und Leistungen ausführlich          oder Maßnahmen ergriffen werden sollten, die einen
gelistet.                                     solchen sicherstellen.

1.2 SANIERUNG ZUM EFFIZIENZHAUS sowie ERSTERWERB EINES AUF
    EFFIZIENZHAUS-STUFE SANIERTEN BESTANDSGEBÄUDES
    (BEG Wohngebäude (BEG WG)):

                                      FÖRDERSTOPP bei der KfW
                                          SEIT 24.01.2022!

Zuschuss:
                                                                    www.kfw.de - Programm-Nr. 461

Kredit:
                                                                    www.kfw.de - Programm-Nr. 261

Stand: 27.01.2022 - Seite 11 von 16
2. Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude -
         Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)

 Geförderte Maßnahme:                               Zuschuss zu den Beratungskosten:

 Erstellung eines energetischen Sanierungs-         Bei Ein- und Zweifamilienhäuser 80 %, maximal
 konzepts, in Form eines individuellen              1.300 €;
 Sanierungsfahrplans zum Beispiel.
                                                    Bei Mehrfamilienhäusern: maximal 1.700 €.
 Ziel ist es aufzuzeigen, wie eine umfassende
                                                    Für die zusätzliche Erläuterung des Energie-
 energetische Sanierung des Wohngebäudes
                                                    beratungsberichtes in einer Eigentümer-
 Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum
                                                    versammlung oder Beiratssitzung wird einmalig
 durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen
                                                    ein Zuschuss von maximal 500 € gewährt.
 erfolgen oder ein geförderter Effizienzhaus-
 Standard erreicht werden kann.                     Antragstellung über den EEE.
                                                    www.energie-effizienz-experten.de
                                                    Die Auszahlung erfolgt direkt an den EEE. Die
                                                    beratenen Gebäudeeigentümer zahlen nur ihren
                                                    Eigenanteil an den EEE.
                                                    Förderrichtlinie, Anforderungen, Informationen:
                                                    www.bafa.de

 3. Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen
 Für Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen,
 die mindestens 10 Jahre alt sind.
 Antragstellung nachträglich im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.

 Geförderte Maßnahmen:                              Zuschuss als Abzug von der
                                                    Einkommenssteuer (§35c EStG) verteilt
                                                    über 3 Jahre:
                                                    Prozent der Aufwendungen für die
                                                    Sanierungsmaßnahmen:

 Wärmedämmung von Wänden, Dächern,                  Im Jahr der Fertigstellung: 7 %, max. 14.000 €
 Geschossdecken                                     Im nächsten Jahr: 7 %, max. 14.000 €
 Erneuerung von Fenstern, Außentüren                Im dritten Jahr: 6 %, max. 12.000 €
 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage        Je Objekt insgesamt höchstens:
 Erneuerung der Heizungsanlage unter                20 %, max. 40.000 €
 zumindest teilweisen Einsatz erneuerbarer
 Energien
 Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme
 Optimierung bestehender Heizungsanlagen
 (mindestens zwei Jahre alt)
 Fortsetzung - Geförderte Maßnahmen:

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Einbau von digitalen Systemen zur energet.
 Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
 Optional: Fachplanung und Baubegleitung
 durch EEE.                                       50 % der Beratungskosten

 Technische Mindestanforderungen gemäß Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
 (ESanMV) sind einzuhalten. Es ist ratsam, diese Details nachzulesen und mit dem
 Fachunternehmen bereits beim Einholen des Angebots abzustimmen und ausdrücklich zu
 vereinbaren.
 Allgemein gilt, dass die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für alle Maßnahmen
 durch die Bestätigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster nachzuweisen ist.

 Eine Bestätigung durch einen Effizienz-Experten, wie bei der BEG-Förderung, ist hier nicht
 erforderlich. Dennoch ist es ratsam, einen solchen einzubinden, da bei einer nachträglichen
 Förderung stets das Risiko besteht, die Fördermittel nicht zu erhalten, wenn die Maßnahme in
 einer unzureichenden, technischen Qualität ausgeführt wurde.
 www.bundesfinanzministerium.de
 Genauere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt oder Steuerberater/-in.

 4. Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz

 4.1     ISB-Darlehen mit Tilgungszuschuss:
         Modernisierung selbst genutzten Wohnraums

 Für Eigentümer selbst genutzter Wohnungen, soweit beim Haushaltseinkommen die
 Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) um nicht mehr als 60 %
 überschritten werden.
 Die Anträge werden vor Beginn der Maßnahmen gestellt. Die Unterlagen gibt es bei den Stadt-
 oder Kreisverwaltungen und auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-
 Pfalz (ISB).

                                                  www.isb.rlp.de
 Kredit: maximaler Darlehensbetrag 60.000 €
 für einen Haushalt mit bis zu vier Personen.
 Für jede weitere Person können zusätzlich je
 5.000 € gewährt werden.
 Zinskonditionen: aktuell je nach Dauer der
 Zinsfestschreibung 0,10 % - 0,70 %

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Geförderte Maßnahmen:                              Tilgungszuschuss:

 Modernisierungsmaßnahmen                           Für Haushalte, die die Einkommensgrenze um
 z.B. Belichtung, Belüftung, Schallschutz,          höchstens 10 % überschreiten: 15% des
 Energieversorgung, einbruchhemmende                Darlehens.
 Maßnahmen, bauliche Maßnahmen zum                  Für Haushalte, die die Einkommensgrenze um
 barrierefreien Wohnen.                             höchstens 60 % überschreiten: 5 % des
 Alternative und regenerative Energien zum          Darlehens.
 Heizen und zur Brauchwassererwärmung
 Biomasseanlagen, thermische Solaranlagen,
 solare Wandsysteme, Wärmepumpen,
 Anschluss an Fernwärme insbesondere aus
 Kraft-Wärme-Kopplung.
 Energiesparende Maßnahmen
 Wärmedämmmaßnahmen, Erneuerung von
 Fenstern, Erneuerung der Zentralheizung,
 hydraulischer Abgleich.

 4.2      ISB-Darlehen: Wohneigentum universell
 Kein Förderprogramm der sozialen
                                                    www.isb.rlp.de
 Wohnraumförderung.

 Darlehensbetrag frei wählbar,                      Objekt darf höchstens aus einer
 max. 100.000 Euro. Nachrangdarlehen,               selbstgenutzten und einer vermieteten
 digitale Antragstellung, weiterer                  Einliegerwohnung bestehen, die kleiner sein
 Finanzierungspartner erforderlich.                 muss als die selbstgenutzte Wohnung.
 Aktuelle Zinskonditionen je nach Dauer der
 Zinsfestschreibung: 1,8 % - 2,35 %

 5. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)

 Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen:
 Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zahlt der Stromnetzbetreiber an den
 Anlagenbetreiber für eingespeisten KWK-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag.
 Der Zuschlag wird für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden (VBH) ab Aufnahme des
 Dauerbetriebs gezahlt.
 Als Grundpreis gilt der „übliche Preis“, das ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an
 der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (KWK-Index, Internet:
 www.eex.com/de/).
 Die Förderbedingungen sind abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage.
 Die Anlage muss für die Zahlung des Zuschlags durch das BAFA zugelassen sein.

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Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen mit einer          Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 50 kWel.,
 elektrischen Leistung bis 2 kWel können die        die bis zum 31.12.2025 in Dauerbetrieb gehen,
 Vergütung auf Antrag auch als Einmalzahlung        haben einen Anspruch auf Zahlung eines
 erhalten (4 Cent pro kWh mal 60.000 VBH =          Zuschlags von:
 4.800 € bei 2 kWel).                               t 8 Cent pro kWh (Kilowattstunde) für den in
                                                        das allgemeine Stromnetz ausgespeisten
                                                        KWK-Strom und
                                                    t 4 Cent pro kWh für den im Gebäude selbst
 www.bafa.de                                            verbrauchten KWK-Strom.

 6. Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte:
         KfW-Programm: Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle

 Zuschuss:                                            Grundförderung: Festbetrag von 5.700 €
                                                      Zusatzförderung: 450 € je angefangene 0,1
 Setzt sich aus einem Festbetrag
                                                      kWel
 (Grundförderung) und einem
                                                      Gesamtförderung:
 leistungsabhängigen Betrag (Zusatzförderung)
                                                      Maximal 40 % der förderfähigen Kosten.
 zusammen.
                                                      www.kfw.de/433

 Gefördert wird:
 Der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen in neuen und bestehenden Wohngebäuden,
 die in die Wärme- und Stromversorgung der Gebäude eingebunden werden.
 Brennstoffzellenheizungen mit einer elektrischen Leistung (Pel ) von mindestens 0,25 kWel bis
 maximal 5,0 kWel. Dies können sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte sein. Bei
 integrierten Geräten ist der zur Wärmebedarfsdeckung erforderliche, zusätzliche Wärmeerzeuger
 (z.B. Gasbrennwertkessel) mit der Brennstoffzelle in einer technischen Einheit quasi „untrennbar“
 verbunden.
 Beistellgeräte werden individuell durch weitere Wärmeerzeuger ergänzt, um den notwendigen
 Wärmebedarf des Gebäudes zu decken.
 Welche Anforderungen werden an das Brennstoffzellensystem gestellt?
 ·    Hydraulischer Abgleich des Heizsystems.
 ·    Einbau durch ein Fachunternehmen – Empfehlenswert: Ein durch den Hersteller geschulter
      Fach-unternehmer.
 ·    Gesamtwirkungsgrad bei Inbetriebnahme: mindestens 0,82; elektrischer Wirkungsgrad
      mindestens 0,32
 ·    Vollwartungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren, der für die Dauer der
      Vertragslaufzeit einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 0,26 und die Reparatur und
      die Wieder-inbetriebnahme im Störungsfall zusichert.
 ·    Der Hersteller stellt für mindestens 10 Jahre den möglichen Anlagenbetrieb sicher (Ersatzteil-
      beschaffung).

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Alle Angaben ohne Gewähr.

Bei weiteren Fragen zum Thema Energie beraten wir Sie montags von 9-13 Uhr und 14-18 Uhr sowie
dienstags und donnerstags von 10-13 Uhr und 14-17 Uhr telefonisch unter der
Rufnummer 0800/60 75 600 (kostenfrei).

Eine persönliche Energieberatung bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. nach
Terminvereinbarung an über 70 Standorten an. Die persönliche Beratung ist an einigen Standorten
unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder möglich. An einigen Orten finden die
Energieberatungstermine aktuell noch ausschließlich telefonisch statt.
Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Internet unter https://www.verbraucherzentrale-
rlp.de/energie-bauen-beratungsangebot oder wir nennen sie Ihnen telefonisch unter der o.g.
Rufnummer des Energiespar-Telefons.

Herausgeber:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Telefon 06131/2848-0, Telefax: 06131-2848 13, e-Mail: energie@vz-rlp.de
Internet: www.verbraucherzentrale-rlp.de

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