FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND - für Wohngebäude des Bestands
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FÖRDERMITTEL VON BUND UND LAND für Wohngebäude des Bestands Für Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, Heizungserneuerung und den Einsatz effizienter Gebäudetechnik Die energetische Sanierung von Wohngebäuden wird vom Bund in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. In der BEG wurden die bisher geltenden Förderungen des CO2- Gebäudesanierungsprogramms, des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) und des Heizungs- optimierungsprogramms (HZO) zusammengefasst und ausgeweitet. Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen einem reinen Zuschuss und einem besonders zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss, der von dem Kreditbetrag abgezogen wird. Folgende Teile der BEG sind für Sanierungsvorhaben in Wohngebäuden relevant: 1. BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM): Förderung von Einzelmaßnahmen mit technischen Mindest- anforderungen. 2. BEG-Wohngebäude (BEG-WG): Förderung von umfangreichen, energetischen Sanierungen von Wohngebäuden mit denen definierte Effizienzhaus-Standards erreicht werden. Alle BEG-Förderungen der KfW wurden am 24.01.2022 gestoppt! Hintergrund ist, dass seit November sehr viele Anträge bei der KfW gestellt wurden, so dass die eingestellten Fördermittel überraschend schnell ausgeschöpft waren. Die Förderung von energetischen Gebäudesanierungen soll fortgesetzt werden. Wie es mit der Förderung weitergeht, steht noch nicht fest und soll, nach den Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der KfW, zügig entschieden werden. Die Antragstellung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung (Zuschussvariante der BEG-EM), die vom BAFA abgewickelt wird, ist weiterhin möglich. Die Informationen des BMWK und der KfW zum Förderstopp finden Sie unter folgenden Links: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Meldung/2022/20220124-foerderung-fur-energieeffiziente- gebaude-durch-kfw.html https://www.kfw.de/261 - Wohngebäude-Kredit-(261-262) https://www.kfw.de/461 - Wohngebäude-Zuschuss-(461) Heizungserneuerungen durch Öl- oder Gasbrennwerttechnik, ohne eine Kombination mit Solar-, Biomasse- oder Wärmepumpenanlagen werden durch den Bund nicht mehr gefördert. Diese werden noch vom Land Rheinland-Pfalz, im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung unterstützt, soweit eine Einsparung an Energie und Wasser erzielt wird. Bei fast allen Programmen muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung findet meist nicht statt. Bei allen Förderprogrammen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Neben den hier aufgeführten Programmen von Bund und Land, gibt es in manchen Städten und Gemeinden oder bei Energieversorgern auch Förderprogramme, die oft auf einen kürzeren Zeitraum Stand: 27.01.2022 - Seite 1 von 16
begrenzt sind. Ein Anruf oder eine Internetrecherche bei der zuständigen Verwaltung oder dem Energieversorger ist ratsam und schafft Klarheit. Barrierereduzierende und einbruchhemmende Maßnahmen werden über das Modernisierungspro- gramm des Landes und das Förderprogramm Altersgerecht umbauen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Bei Fragen hierzu und allgemein zum barrierefreien Modernisieren und Bauen empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen zu wenden: k Telefon 0 61 31/22 30 78 (Mo, Mi, Do 10 – 13 Uhr), Fax 0 61 31/22 30 79, E-Mail: barrierefrei-wohnen@vz-rlp.de; Internet: www.barrierefrei-rlp.de. Die Fördermittel für Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher haben wir in einer eigenen Fördermittel-Übersicht zusammengestellt. Inhaltsübersicht Seite 1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 3 1.1. BEG – Einzelmaßnahmen (BEG EM) 3 Wie erfolgt die Antragstellung? 6 Welche technischen Mindestanforderungen sind zu beachten? 7 1.2. BEG – Wohngebäude (BEG WG – Umfassende Sanierungen) Förderstopp bei der KfW zum 24.01.2022! 2. Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude - 12 Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) 3. Steuerliche Förderung von Gebäudesanierung 12 4. Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz: 13 4.1. ISB-Darlehen mit Tilgungszuschuss: Modernisierung selbst genutzten Wohnraums 4.2. ISB-Darlehen: Wohneigentum universell 5. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) 14 6. Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte 15 Auf den nächsten Seiten geben Tabellen für jedes Förderprogramm zunächst einen ersten Überblick zu den Fragen: Was wird gefördert? ? Wie und in welcher Höhe wird gefördert? ? Anschließend werden die wesentlichen Förderbedingungen und technischen Anforderungen erläutert und Hinweise zur Antragstellung gegeben. In jedem Fall sollten Sie sich im Detail auf den Internetseiten der zuständigen Stellen über die genauen Förderbedingungen und die technischen Mindestanforderungen informieren und die aktuellen Merkblätter zum Zeitpunkt der Antragstellung herunterladen und speichern. Stand: 27.01.2022 - Seite 2 von 16
1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Zuschuss oder zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss In der BEG werden allgemein energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert, entweder als Einzelmaßnahmen, die bestimmte technische Mindestanforderungen einhalten oder als sog. systemische Sanierungen, die zu bestimmten Effizienzhausstandards führen. · Antragsberechtigt sind Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren. · Förderung von Sanierungen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige bei Antragstellung mind. fünf Jahre zurückliegt. · Die Maßnahmen sind grundsätzlich von Fachunternehmen oder von nachweislich fachkundigen Personen auszuführen. · Nur bei einer Heizungserneuerung oder Heizungsoptimierung ist die Einbindung eines Energie- Effizienz-Experten (EEE) nicht zwingend nötig, wenngleich meist empfehlenswert. Bei allen Dämmmaßnahmen, Installation von Lüftungsanlagen und von Anlagentechnik aus dem Smarthome-Bereich sowie der Sanierung zu einem Effizienzhausstandard ist die Einbindung eines EEE vorgeschrieben. Expertensuche: www.energie-effizienz-experten.de . Die Kosten für den EEE und Leistungen des Fachunternehmers im Zusammenhang mit der Förderung werden ebenfalls gefördert. · Kumulierung: Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich möglich: o Die Kombination einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG möglich. o Die Kombination mit einer Förderung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze, dem Vorgängerprogramm Heizungsoptimierung (HZO) oder dem KfW-Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ (433) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. o Ebenfalls nicht möglich, ist für dieselbe Maßnahme die Kombination mit der Zuschussvariante beim BAFA und mit dem KfW-Programm Altersgerecht Umbauen - Kredit (159) oder – Investitionszuschuss (455). Eine Kumulierung ist für die zu fördernde Maßnahme bis zu einer Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich. Wird diese Förderquote aufgrund der Kumulierung überschritten, wird die gewährte BEG-Förderung entsprechend gekürzt. Zuschüsse von privatrechtlich selbständigen Unternehmen im Besitz von Ländern, Städten und Gemeinden, Zinsverbilligungen von Förderkrediten und öffentliche Bürgschaften sind bei der Ermittlung der Förderquote nicht einzubeziehen. · Für Betroffene des Hochwassers 2021 gelten bis 30.06.2023 befristete Ausnahmeregelungen zu den BEG-Förderbedingungen, hinsichtlich des Vorhabensbeginn, der Möglichkeit eines Wiederantrags sowie der Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln und der einzureichenden Nachweise. Stand: 27.01.2022 - Seite 3 von 16
1.1 EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM): Zuschuss: maximal geförderte Kosten 60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr. www.bafa.de |Energie | Zuständig: Bundesamt für Wirtschaft u. Bundesförderung für effiziente Ausfuhrkontrolle (BAFA) Gebäude Kredit (KfW): max. Kreditbetrag: 60.000 € pro Förderstopp Wohneinheit plus Tilgungszuschuss, zum Zinskonditionen: aktuell je nach Laufzeit 0,57 % 24.01.2022! bis 0,76 % eff. Mindestlaufzeit: 4 Jahre. Antragstellung über Banken, Sparkassen www.kfw.de - Programm-Nr. 262 Allgemein: Mindestinvestition: 2.000 € bei Heizungs- erneuerung, Wärmeschutz u. Anlagentechnik. 300 € bei Heizungsoptimierung. Zuschuss Geförderte EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM) (in Prozent der förderfähigen Kosten) d Alle Wärmeschutzmaßnahmenj: Dämmung von Dach, Außenwänden, Kellerdecken und Erneuerung der Fenster, Türen; sowie außenliegende 20% Sonnenschutzvorrichtungen als sommerlicher Wärmeschutz d Heizungstechnikk: mit hydraulischem Abgleich und Anpassung der Heizkurve Biomasseanlagel (z.B. Pellet-, Scheitholzvergaserkessel) 35% Solarthermische Anlage (Keine Austauschprämie Ölheizung möglich.) 30% Wärmepumpe 35% Erneuerbare Energien-Hybridanlagel (Kombination von 35% Biomasseanlage, Solarthermie, Wärmepumpe) Gashybridheizung mit förderfähigen, regenerativen Anlagenteil (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie; 30% thermische Leistung mind. 25% der Heizlast des Gebäudes) Gashybridheizung mit späterer Installation eines Anlagenteils für erneuerbare Energien (Renewable Ready) - 20% Keine Austauschprämie Ölheizung möglich. Plus Austauschprämie Ölheizung 10% Anschluss an Gebäude-/Wärmenetz: · bei mind. 25% Erneuerbare Energien 30% · bei mind. 55% Erneuerbare Energien 35% d Heizungsoptimierungk 20% Stand: 27.01.2022 - Seite 4 von 16
Fortsetzung: Zuschuss (in Prozent der förderfähigen Kosten) Geförderte EINZELMAßNAHMEN (BEG-EM) d Anlagentechnikj: 20% Einbau/Austausch/Optimierung von Lüftungsanlagen (mit Wärme-/Kälterückgewinnung) Einbau "Efficiency Smart Home": Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes. d Fachplanung und Baubegleitung durch Energie- Effizienz-Experten (EEE) für die geförderten Sanierungsmaßnahmen. Max. geförderte Kosten: 5.000€ bei Ein- und Zweifamilienhäusern; bei 50% Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten max. 2.000 € pro Wohneinheit und insgesamt max. 20.000 € pro Zusage. Die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) ist zwingend erforderlich. k Die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert. l Innovationsbonus von zusätzlich 5% möglich, wenn ein Emissionsgrenzwert für Feinstaub von max. 2,5 mg/m³ eingehalten wird. Zusätzlich ist ein iSFP-Bonus von 5% bei allen Sanierungsmaßnahmen möglich, wenn die Maßnahme Teil eines iSFP ist. iSFP = individueller Sanierungsfahrplan, erstellt im Rahmen einer geförderten Energieberatung gemäß dem Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude". - Erläuterung auf Seite 12. Bei Antragstellung mit iSFP-Bonus ist die Einbindung eines EEE in jedem Fall erforderlich! ? Wie erfolgt die Antragstellung? Fördervarianten Wichtige Merkblätter mit wesentlichen, BEG-EM Zuständigkeiten, Vorgehen etc. ausführlichen Informationen: Zuschuss: · Zuständig: Bundesamt für · Alle Details zur Antragstellung sind Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle im Merkblatt zur Antragstellung (BAFA) nachzulesen. · Online-Antragstellung vor Beginn: · Infoblatt zu den förderfähigen Beginn ist die Vergabe eines Liefer- Maßnahmen und Leistungen oder Leistungsvertrages. · Listen der förderfähigen Anlagen · Für die Antragstellung bei Maßnah- (Heizungstechnik) men, die nur mit einem EEE · Liste der technischen FAQ (richtet beantragt werden können, muss sich v.a. an die EE-Experten) dieser vor der Antragstellung bereits eine sog. Technische Projekt- www.bafa.de |Energie | Bundesförderung für beschreibung erstellen. effiziente Gebäude Stand: 27.01.2022 - Seite 5 von 16
· Zeitrahmen zur Umsetzung der Maßnahmen (Bewilligungszeitraum): 24 Monate. Eine Verlängerung um nochmals maximal 24 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die Nachweise einzureichen. Kredit (KfW): Förderstopp zum 24.01.2022! www.kfw.de- Programm-Nr. 262 Allgemein: Vor Antragstellung: Energieberatungsangebote wahrnehmen, evtl. Individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen, Angebote einholen, ggf. Experten beauftragen bzw. Absprache mit dem Fachunternehmen zur Förderung treffen. Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags kann nachträglich nicht überschritten werden. Insofern sollten die Kosten bei Antragstellung einen gewissen Puffer für Unvorhergesehenes oder z.B. Wechsel des Fachbetriebes vorsehen. Antworten des BMWi auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ) : https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ- Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html ? Welche technischen Mindestanforderungen sind zu beachten? Die genauen technischen Anforderungen, sind in der Richtlinie zur BEG – Einzelmaßnahmen in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ geregelt. Sie sind unbedingt bei Planung und Ausführung zu beachten sind und werden durch den Experten oder ggf. Fachunternehmer erklärt und geprüft. Dort sind auch die Leistungen beschrieben, die der Experte oder ggf. das Fachunternehmen mindestens zu erbringen hat. Im Folgenden sind einige wesentliche Anforderungen zusammengefasst. t Bei Dämmmaßnahmen: Die sanierten Bauteile müssen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert)1 einhalten. Die geforderten U-Werte variieren je nach Dämmweise (innen, außen, Kerndämmung) und baulichen Gegebenheiten (Außenwand, Kellerinnenwand, Denkmal). Die energetische Qualität einer Dämmmaßnahme hängt im Wesentlichen vom eingesetzten Dämmstoff ab: In welcher Dicke wird gedämmt? Und welche Wärmeleitfähigkeit2 hat das Dämmmaterial? Je nach Ausgangssituation (Aufbau des Bauteils im Bestand) und Dämmqualität können unterschiedlich dicke Dämmschichten den geforderten Wärmedurchgangswert erreichen. Folgende Tabelle stellt für ausgewählte Dämmmaßnahmen die geforderten U-Werte im Vergleich zu den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dar. Es sind nur die für Altbausanierungen typischen Dämmsituationen aufgeführt. Nicht genannt sind die Anforderungen an besondere bauliche Gegebenheiten, wie z.B. eine Kerndämmung oder die Innenwanddämmung im Kellerbereich. 1 Der U-Wert [W/m²·K] eines Bauteils gibt den Wärmestrom (Watt) pro Quadratmeter (m²) Bauteilfläche an, der bei einem Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin (K) zwischen Innen und Außenseite durch das Bauteil strömt. Je kleiner dieser Wert umso geringer ist der Wärmedurchgang und damit der Wärmeverlust. 2 Die Wärmeleitfähigkeit (WL = Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit) sagt aus, wie viel Wärme durch einen Dämmstoff bei einem Temperaturunterschied von einem Grad hindurchfließt. Je kleiner die Zahl umso geringer die Verluste bei gleicher Dicke. Stand: 27.01.2022 - Seite 6 von 16
Bei einer Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind oftmals besonders effiziente Wärmedämmmaßnahmen aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen nur eingeschränkt möglich. Für diese Fälle gelten geringere Anforderungen. Wärmedurchgangswert des Bauteils Mindestanforderungen an Dämmmaßnahmen U-Wert [W/m² K] BEG - EM GEG3 Außenwanddämmung 0,20 0,24 Dämmung von Schrägdächern und zugehörigen 0,14 0,24 Kehlbalkenlagen Flachdach 0,14 0,20 Oberste Geschoßdecke zu nicht ausgebautem Dachraum 0,14 0,24 Kellerdecke, Bodenflächen, Wände gegen unbeheizt 0,25 0,30 Fenster, Balkon- und Terrassentüren 0,95 1,3 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren 1,3 1,1 / 1,64 sowie von Kastenfenstern, Fenster mit Sonderverglasung Barrierearme und einbruchhemmende Fenster, Balkon- 1,1 2,0 /Terrassentüren Dachflächenfenster 1,0 1,4 Hauseingangstüren, Außentüren beheizter Räume 1,3 1,8 t Sommerlicher Wärmeschutz: Es wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen gefördert. Diese müssen technisch in der Lage sein, eine optimierte Tageslichtversorgung zu leisten (z.B. über Lichtlenksysteme, strahlungsabhängige Steuerung). t Heizungstechnik: Allgemein gilt: · Die geförderte Heizungstechnik muss mindestens zu 50 % der Warmwasserbereitung, der Raumheizung oder der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung oder der Wärmezuführung in ein Gebäudenetz dienen. Bei Solarkollektoranlagen wird auch die solare Kälteerzeugung oder die Wärme-/Kältezuführung in ein Gebäude- /nicht-öffentliches Kältenetz gefördert. · Es muss mit dem Einbau der neuen Heiztechnik eine Optimierung des gesamten Heizungsverteil- systems inklusive hydraulischem Abgleich und eine Anpassung der Heizkurve an das Gebäude erfolgen. 3 GEG: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) 4 U-Wert der Verglasung (Ug). Die anderen U-Wert-Angaben zu Fenstern stellen den Gesamt-U-Wert inklusive U-Wert des Rahmens dar (UW). Stand: 27.01.2022 - Seite 7 von 16
· Alle Energieverbräuche und alle erzeugten Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst werden. · Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 01.01.2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen müssen nur die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Bei Wärmepumpen, die über Luft beheizen müssen die Wärmemengen spätestens ab dem 01.01.2023 gemessen werden; eine Energieverbrauchsbilanzierung ist dabei zulässig. Geförderte Heizungstechnik Wesentliche technische Mindestanforderungen Biomasseanlage: · Grundsätzlich ab mindestens 5 kW Nennleistung. Kessel zur Verbrennung von Pellets oder · Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten Hackschnitzel sowie Kombinationskessel, Raumheizungsnutzungsgrad“ von mind. 78 %. Für Förderanträge bis 31.12.2022 kann alternativ bei Pelletofen mit Wassertasche, Pellet-, Hackgut- und Scheitholzvergaserkessel ein Scheitholzvergaserkessel. Kesselwirkungsgrad von 90 % und bei Pelletöfen mit Wassertasche ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von 91 % als Nachweis dienen. · Einzuhaltende Emissionsgrenzwerte: Kohlenmonoxid: 200 g/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 g/m³ bei Teillastbetrieb. Staub: 15 mg/m³; bei Innovationsbonus Biomasse: 2,5 g/m³ Solarthermische Anlagen · Solarkollektoren müssen das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen (mit einem jährlichen Kollektorertrag von mind. 525 kWh/m²). · Ausstattung mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung), hiervon ausgenommen sind Hinweis: Für Solarkollektoranlagen mit Luftkollektoren. mind. 20 m² Bruttokollektorfläche gibt es · Bei Vakuumkollektoren ab 20 m² oder die Möglichkeit einer ertragsabhängigen Flachkollektoren ab 30 m² muss die Erfassung der Förderung mit zusätzlichen Anforderungen. solaren Erträge im Kollektorkreislauf erfolgen. Wärmepumpen · Je nachdem, ob über Wasser oder Luft beheizen, werden für elektrisch und gasbetriebene Wärmepumpen unterschiedliche „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“-Werte gefordert. Die in der Anlagenliste des BAFA aufgeführten Wärmepumpen, halten diese Werte ein. · Ab dem 01.01.2023 müssen förderfähige Wärmepumpen über Schnittstellen verfügen, über die sie netzdienlich gesteuert und betrieben werden können. Das BAFA stellt auf seiner Internetseite Listen mit förderfähigen Solarthermischen Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen als Download zur Verfügung. Stand: 27.01.2022 - Seite 8 von 16
Fortsetzung: Geförderte Heizungstechnik Wesentliche technische Mindestanforderungen Erneuerbare Energien-Hybridanlage (EE- Hybride): · gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik · Kombination von mindestens zwei förderfähigen Kombination von Biomasseanlage, Anlagen Solarthermie, Wärmepumpe · Gebäudeheizlast ist zu ermitteln. Gashybridheizung mit förderfähigen, regenerativen Anlagenteil (Biomasse, · gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik Wärmepumpe, Solarthermie) · Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz“ des Gasbrennwert- Thermische Leistung des regenerativen kessels von mind. 92 % bei einer Nennwärme- Anlagenteils mind. 25% der Heizlast des leistung bis 70 kW. Gebäudes. · Die erneuerbaren Energien sind überwiegend zur Beheizung zu nutzen. Nur Solaranlagen können überwiegend zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden. Gashybridheizung mit späterer Installation · Die Einbindung erneuerbarer Energien muss eines Anlagenteils für erneuerbare innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme Energien (Renewable Ready). erfolgen. · Eine hybridfähige Steuerungs- und Installation eines Gasbrennwertkessels, Regelungstechnik muss installiert sein. der bereits weitestgehend für die spätere · Herstellererklärung zur „jahreszeitbedingten Kombination mit einem Anlagenteil zur Raumheizungs-Energieeffizienz“ des Gasbrennwert- Nutzung erneuerbarer Energie vorbereitet kessels von mind. 92 % bei einer Nennwärme- ist. leistung bis 70 kW. Thermische Leistung des regenerativen · Bei Wohngebäuden ist zwingend ein Speicher für Anlagenteils mind. 25% der Heizlast des die künftige Einbindung erneuerbarer Energien zu Gebäudes installieren. · Anlagenkonzept ist einzureichen. Die Einhaltung der Anforderungen ist zu dokumentieren und vom Fachunternehmer zu bestätigen. Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz: Die Wärmeerzeugung für dieses muss mindestens Errichtung oder Erweiterung eines nicht zu 25 % aus erneuerbaren Energien erfolgen. öffentlichen Gebäude-/Wärmenetz, das ausschließlich zur Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf einem oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers oder Eigentümergemeinschaft dient. Stand: 27.01.2022 - Seite 9 von 16
t Heizungsoptimierung: Geförderte Maßnahmen Wesentliche technische Mindestanforderungen Optimierung von Heizungsanlagen, die älter · Hydraulischer Abgleich bei wassergeführten als zwei Jahre sind. Heizungssystemen, die noch nicht hydraulisch Umsetzung aller Maßnahmen, die zur abgeglichen sind. Steigerung der Energieeffizienz nötig sind · Bei luftheizenden Systemen müssen die (z.B. Heizkörper, Heizflächen, Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch voreinstellbare Thermostatventile, ermittelten Einstellwerten einreguliert werden. Hocheffiziente Umwälzpumpen, Leitungsdämmung, Pufferspeicher, elektronisch geregelte Durchlauferhitzer) Die Leistungen, die der Fachunternehmer bei einer energetischen Heizungserneuerung und / oder Heizungsoptimierung zu erbringen hat, sind in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zur BEG-EM-Richtlinie beschrieben. So hat er u.a. im Rahmen der Antragstellung die geplante Maßnahme und die förderfähigen Kosten zu erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen zu bestätigen sowie die vorhabenbezogenen Nachweise zusammenzustellen, die heizungstechnische Fachplanung zu erbringen. t Anlagentechnik: Geförderte Anlagentechnik Technische Mindestanforderungen Einbau, Austausch von Lüftungsanlagen Die Einhaltung der Anforderungen ist durch eine mit Wärme-/Kälterückgewinnung: Fachunternehmerklärung und Herstellerbescheinigung zu dokumentieren. · Bedarfsgeregelte zentrale Abluft- Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt, spezif. elektr. systeme Leistungsaufnahme von M 0,20 W/(m³/h) · Zentrale, dezentrale oder raumweise Wärmebereitstellungsgrad von N 80 % bei einer spezif. Anlagen mit Wärmeübertrager elektr. Leistungsaufnahme von M 0,45 W/(m³/h), von N 75 % bei einer spezif. elektr. Leistungsaufnahme von M 0,35 W/(m³/h). · Kompaktgeräte mit Luft-/Luft- Wärmebereitstellungsgrad von N 75 % bei einer Wärmeübertrager und mit jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von Abluftwärmepumpe N 140 % (bei 35°C), spezif. elektr. Leistungsaufnahme von M 0,45 W/(m³/h) · Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft- jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von Wärmeübertrager und mit N 140 % (bei 35°C), spezif. elektr. Leistungsaufnahme Abluftwärmepumpe von M 0,35 W/(m³/h) Einbau digitaler Systeme zur energeti- Elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung und schen Betriebs- und Verbrauchsopti- damit Verbesserung der Energieeffizienz; auch durch mierung (Smart Meter, Mess-, Steuerungs- verbesserte Nutzerinformation je Wohneinheit und Regelungstechnik, elektronische (Visualisierung des Energieverbrauchs über ein Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler Interface). u.a.). Systeme zur Verbesserung der Netzdien- Mindestens mit offenen, geeigneten Kommunikations- lichkeit der technischen Gebäudeanlagen schnittstellen, um auf Anforderungen des Stromnetzes („Efficiency Smart Home“) oder des reagieren zu können. angeschlossenen Gebäudenetzes Stand: 27.01.2022 - Seite 10 von 16
t Fachplanung und Baubegleitung: Geförderte Maßnahmen Technische Mindestanforderungen · Energetische Fachplanung und Die Leistungen, die der EEE mindestens zu erbringen hat, Baubegleitung der geförderten sind in der Anlage zur BEG-EM-Richtlinie „Technische Sanierungsmaßnahmen der BEG-EM Mindestanforderungen“ beschrieben. durch einen Energie-Effizienz-Experten (EEE). Hierzu zählt auch die akustische Fachplanung (gemäß Der Experte muss in der Expertendaten- „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen bank für Förderprogramme des Bundes Lärm bei stationären Geräten“ der Bund-/ Länder- gelistet und wirtschaftlich unabhängig arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für relevante von den bauausführenden Unter- technische Anlagen (Klimageräte, Kühlgeräte, nehmen oder Lieferanten sein, außer Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini- das Bauvorhaben betrifft nur eine Blockheizkraftwerke). einzige Sanierungsmaßnahme, wie z.B. Bei Maßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes die Fenstererneuerung. (Fenstererneuerung, Dachdämmung) wesentlich Details zu den geförderten Leistungen des erhöhen, ist durch den Experten zu prüfen, ob ein EEE sind im Infoblatt zu den förderfähigen ausreichender Luftwechsel gewährleistet werden kann Maßnahmen und Leistungen ausführlich oder Maßnahmen ergriffen werden sollten, die einen gelistet. solchen sicherstellen. 1.2 SANIERUNG ZUM EFFIZIENZHAUS sowie ERSTERWERB EINES AUF EFFIZIENZHAUS-STUFE SANIERTEN BESTANDSGEBÄUDES (BEG Wohngebäude (BEG WG)): FÖRDERSTOPP bei der KfW SEIT 24.01.2022! Zuschuss: www.kfw.de - Programm-Nr. 461 Kredit: www.kfw.de - Programm-Nr. 261 Stand: 27.01.2022 - Seite 11 von 16
2. Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude - Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) Geförderte Maßnahme: Zuschuss zu den Beratungskosten: Erstellung eines energetischen Sanierungs- Bei Ein- und Zweifamilienhäuser 80 %, maximal konzepts, in Form eines individuellen 1.300 €; Sanierungsfahrplans zum Beispiel. Bei Mehrfamilienhäusern: maximal 1.700 €. Ziel ist es aufzuzeigen, wie eine umfassende Für die zusätzliche Erläuterung des Energie- energetische Sanierung des Wohngebäudes beratungsberichtes in einer Eigentümer- Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum versammlung oder Beiratssitzung wird einmalig durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen ein Zuschuss von maximal 500 € gewährt. erfolgen oder ein geförderter Effizienzhaus- Standard erreicht werden kann. Antragstellung über den EEE. www.energie-effizienz-experten.de Die Auszahlung erfolgt direkt an den EEE. Die beratenen Gebäudeeigentümer zahlen nur ihren Eigenanteil an den EEE. Förderrichtlinie, Anforderungen, Informationen: www.bafa.de 3. Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen Für Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die mindestens 10 Jahre alt sind. Antragstellung nachträglich im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Geförderte Maßnahmen: Zuschuss als Abzug von der Einkommenssteuer (§35c EStG) verteilt über 3 Jahre: Prozent der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dächern, Im Jahr der Fertigstellung: 7 %, max. 14.000 € Geschossdecken Im nächsten Jahr: 7 %, max. 14.000 € Erneuerung von Fenstern, Außentüren Im dritten Jahr: 6 %, max. 12.000 € Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Je Objekt insgesamt höchstens: Erneuerung der Heizungsanlage unter 20 %, max. 40.000 € zumindest teilweisen Einsatz erneuerbarer Energien Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme Optimierung bestehender Heizungsanlagen (mindestens zwei Jahre alt) Fortsetzung - Geförderte Maßnahmen: Stand: 27.01.2022 - Seite 12 von 16
Einbau von digitalen Systemen zur energet. Betriebs- und Verbrauchsoptimierung Optional: Fachplanung und Baubegleitung durch EEE. 50 % der Beratungskosten Technische Mindestanforderungen gemäß Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) sind einzuhalten. Es ist ratsam, diese Details nachzulesen und mit dem Fachunternehmen bereits beim Einholen des Angebots abzustimmen und ausdrücklich zu vereinbaren. Allgemein gilt, dass die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für alle Maßnahmen durch die Bestätigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster nachzuweisen ist. Eine Bestätigung durch einen Effizienz-Experten, wie bei der BEG-Förderung, ist hier nicht erforderlich. Dennoch ist es ratsam, einen solchen einzubinden, da bei einer nachträglichen Förderung stets das Risiko besteht, die Fördermittel nicht zu erhalten, wenn die Maßnahme in einer unzureichenden, technischen Qualität ausgeführt wurde. www.bundesfinanzministerium.de Genauere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt oder Steuerberater/-in. 4. Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz 4.1 ISB-Darlehen mit Tilgungszuschuss: Modernisierung selbst genutzten Wohnraums Für Eigentümer selbst genutzter Wohnungen, soweit beim Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überschritten werden. Die Anträge werden vor Beginn der Maßnahmen gestellt. Die Unterlagen gibt es bei den Stadt- oder Kreisverwaltungen und auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland- Pfalz (ISB). www.isb.rlp.de Kredit: maximaler Darlehensbetrag 60.000 € für einen Haushalt mit bis zu vier Personen. Für jede weitere Person können zusätzlich je 5.000 € gewährt werden. Zinskonditionen: aktuell je nach Dauer der Zinsfestschreibung 0,10 % - 0,70 % Stand: 27.01.2022 - Seite 13 von 16
Geförderte Maßnahmen: Tilgungszuschuss: Modernisierungsmaßnahmen Für Haushalte, die die Einkommensgrenze um z.B. Belichtung, Belüftung, Schallschutz, höchstens 10 % überschreiten: 15% des Energieversorgung, einbruchhemmende Darlehens. Maßnahmen, bauliche Maßnahmen zum Für Haushalte, die die Einkommensgrenze um barrierefreien Wohnen. höchstens 60 % überschreiten: 5 % des Alternative und regenerative Energien zum Darlehens. Heizen und zur Brauchwassererwärmung Biomasseanlagen, thermische Solaranlagen, solare Wandsysteme, Wärmepumpen, Anschluss an Fernwärme insbesondere aus Kraft-Wärme-Kopplung. Energiesparende Maßnahmen Wärmedämmmaßnahmen, Erneuerung von Fenstern, Erneuerung der Zentralheizung, hydraulischer Abgleich. 4.2 ISB-Darlehen: Wohneigentum universell Kein Förderprogramm der sozialen www.isb.rlp.de Wohnraumförderung. Darlehensbetrag frei wählbar, Objekt darf höchstens aus einer max. 100.000 Euro. Nachrangdarlehen, selbstgenutzten und einer vermieteten digitale Antragstellung, weiterer Einliegerwohnung bestehen, die kleiner sein Finanzierungspartner erforderlich. muss als die selbstgenutzte Wohnung. Aktuelle Zinskonditionen je nach Dauer der Zinsfestschreibung: 1,8 % - 2,35 % 5. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen: Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zahlt der Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber für eingespeisten KWK-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag. Der Zuschlag wird für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden (VBH) ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt. Als Grundpreis gilt der „übliche Preis“, das ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (KWK-Index, Internet: www.eex.com/de/). Die Förderbedingungen sind abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage. Die Anlage muss für die Zahlung des Zuschlags durch das BAFA zugelassen sein. Stand: 27.01.2022 - Seite 14 von 16
Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen mit einer Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 50 kWel., elektrischen Leistung bis 2 kWel können die die bis zum 31.12.2025 in Dauerbetrieb gehen, Vergütung auf Antrag auch als Einmalzahlung haben einen Anspruch auf Zahlung eines erhalten (4 Cent pro kWh mal 60.000 VBH = Zuschlags von: 4.800 € bei 2 kWel). t 8 Cent pro kWh (Kilowattstunde) für den in das allgemeine Stromnetz ausgespeisten KWK-Strom und t 4 Cent pro kWh für den im Gebäude selbst www.bafa.de verbrauchten KWK-Strom. 6. Bundesförderung für innovative Brennstoffzellenheizgeräte: KfW-Programm: Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle Zuschuss: Grundförderung: Festbetrag von 5.700 € Zusatzförderung: 450 € je angefangene 0,1 Setzt sich aus einem Festbetrag kWel (Grundförderung) und einem Gesamtförderung: leistungsabhängigen Betrag (Zusatzförderung) Maximal 40 % der förderfähigen Kosten. zusammen. www.kfw.de/433 Gefördert wird: Der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen in neuen und bestehenden Wohngebäuden, die in die Wärme- und Stromversorgung der Gebäude eingebunden werden. Brennstoffzellenheizungen mit einer elektrischen Leistung (Pel ) von mindestens 0,25 kWel bis maximal 5,0 kWel. Dies können sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte sein. Bei integrierten Geräten ist der zur Wärmebedarfsdeckung erforderliche, zusätzliche Wärmeerzeuger (z.B. Gasbrennwertkessel) mit der Brennstoffzelle in einer technischen Einheit quasi „untrennbar“ verbunden. Beistellgeräte werden individuell durch weitere Wärmeerzeuger ergänzt, um den notwendigen Wärmebedarf des Gebäudes zu decken. Welche Anforderungen werden an das Brennstoffzellensystem gestellt? · Hydraulischer Abgleich des Heizsystems. · Einbau durch ein Fachunternehmen – Empfehlenswert: Ein durch den Hersteller geschulter Fach-unternehmer. · Gesamtwirkungsgrad bei Inbetriebnahme: mindestens 0,82; elektrischer Wirkungsgrad mindestens 0,32 · Vollwartungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren, der für die Dauer der Vertragslaufzeit einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 0,26 und die Reparatur und die Wieder-inbetriebnahme im Störungsfall zusichert. · Der Hersteller stellt für mindestens 10 Jahre den möglichen Anlagenbetrieb sicher (Ersatzteil- beschaffung). Stand: 27.01.2022 - Seite 15 von 16
Alle Angaben ohne Gewähr. Bei weiteren Fragen zum Thema Energie beraten wir Sie montags von 9-13 Uhr und 14-18 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 10-13 Uhr und 14-17 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 0800/60 75 600 (kostenfrei). Eine persönliche Energieberatung bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. nach Terminvereinbarung an über 70 Standorten an. Die persönliche Beratung ist an einigen Standorten unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder möglich. An einigen Orten finden die Energieberatungstermine aktuell noch ausschließlich telefonisch statt. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Internet unter https://www.verbraucherzentrale- rlp.de/energie-bauen-beratungsangebot oder wir nennen sie Ihnen telefonisch unter der o.g. Rufnummer des Energiespar-Telefons. Herausgeber: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz Telefon 06131/2848-0, Telefax: 06131-2848 13, e-Mail: energie@vz-rlp.de Internet: www.verbraucherzentrale-rlp.de Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Publikation darf ohne Genehmigung des Herausgebers auch nicht mit (Werbe-) Aufklebern o.ä. versehen werden. Die Verwendung des Merkblattes durch Dritte darf nicht zu absatzfördernden Maßnahmen geschehen oder den Eindruck der Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. erwecken. Stand: 27.01.2022 - Seite 16 von 16
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