Vorlage - zur Beschlussfassung-Drucksache 18/0647 08.11.2017 - Vorlage - zur Beschlussfassung
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Drucksache 18/0647 08.11.2017 18. Wahlperiode Vorlage – zur Beschlussfassung – Drittes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/0647 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin InnDS - I E 11 - GS – 2513 (GlüStV 2018) Tel.: 9(0)223 2653 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Drittes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel A. Problem Der aktuell geltende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011) sieht die Zulassung privater Anbieter von Sportwet- ten in Gestalt der Vergabe von 20 Veranstaltungskonzessionen durch das Land Hessen als bundesweit zentral zuständige Konzessionsbehörde vor. Nach Durchführung eines europaweiten Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens wurde im Herbst 2014 die Aus- wahlentscheidung (Auswahl der 20 besten Bewerber aus dem verbliebenen Kreis von 35 Bewerbern) getroffen. Sowohl die 15 bei dieser Auswahl unterlegenen Bewerber als auch die bereits zuvor auf der ersten Stufe des Verfahrens ausgeschlossenen weiteren Bewer- ber verhinderten bislang jedoch durch erfolgreiche Eilanträge und erste Hauptsacheent- scheidungen vor allem bei den Hessischen Verwaltungsgerichten eine Umsetzung der Auswahlentscheidung durch Erteilung der Konzessionen. Da der rechtskräftige Abschluss aller Streitverfahren noch weitere Jahre in Anspruch neh- men würde, der bestehende Schwebezustand aber bereits gegenwärtig gravierende Aus- wirkungen sowohl bei der Verfolgung illegaler Angebote jeder Art als auch in Bezug auf eine effektive Regulierung der Wettvermittlung in den Ländern („Wettbüros“) zeigt, ver- handelte die Ministerpräsidentenkonferenz seit Jahresbeginn 2016 über erneute punktuel- le Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages mit den Schwerpunkten der Modifizierung der Regelungen zu den Sportwettveranstaltungserlaubnissen und der Änderung bestimm- ter zentraler Zuständigkeiten. Nach schwierigen Verhandlungen gelang der Ministerpräsi- dentenkonferenz am 08. Dezember 2016 schließlich eine Einigung auf eine punktuelle Änderung des bestehenden Regelwerks im Bereich der Sportwettveranstaltung; der ent- sprechende Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde dem Abgeordnetenhaus im Januar 2017 zur Kenntnisnahme vorgelegt (vgl. Drucksache 18/0122) und im März 2017 von den Regierungschefinnen und –chefs der Länder unterzeichnet. B. Lösung Durch den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag soll insbesondere durch die fol- genden Änderungen im Glücksspielstaatsvertrag und die diese Änderungen begleitenden eigenständigen Regelungen des Änderungsstaatsvertrages der aktuelle Stillstand bei der Regulierung der Sportwetten durchbrochen werden: Seite 1 von 17
· Aufhebung der Kontingentierung der Sportwettveranstaltungskonzessionen für die Dauer einer verlängerten Experimentierphase (Art. 1 Ziffer 4; kein Auswahlverfahren). · Vorläufige gesetzliche Berechtigung der Veranstaltungstätigkeit aller Bewerber der zweiten Stufe des Konzessionsverfahrens (Art. 2 Abs. 3; Legalisierung großer Teile des Bestandes zum 1.1.2018). · Übertragung der bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufga- ben auf die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt (Art. 1 Ziffern 1, 3, 5). · Ausstiegsklausel für das Land Hessen (Art. 2 Abs. 4). Das Dritte Gesetz über das öffentliche Glücksspiel dient der Zustimmung des Abgeordne- tenhauses zu dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag; eine entsprechende Rati- fizierung auch in Berlin und die rechtzeitige Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist Vo- raussetzung für das Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine. Ein Verzicht des Landes Berlin auf eine Ratifizierung des Zweiten Glücksspielände- rungsstaatsvertrages und die hiermit unmittelbar verbundene Verfestigung des bereits seit dem 1. Juli 2012 andauernden Schwebezustandes im Bereich der Sportwettregulierung wäre mit einer ständig wachsenden verfassungs- und europarechtlichen Angreifbarkeit der einschlägigen Vorschriften sowie mit einem vollständigen Verlust der ordnungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten verbunden. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Keine E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Es sind keine Auswirkungen auf Privathaushalte zu erwarten. Nicht ausgeschlossen wer- den können - nicht näher quantifizierbare - Kostenbelastungen für bestimmte Gewerbe- treibende (z.B. Sportwettveranstalter, Betreiber von Wettvermittlungsstellen u.ä.), die aus der erstmaligen Umsetzung der gesetzlichen Normen resultieren. Insofern ist jedoch da- rauf hinzuweisen, dass es sich diesbezüglich um Kosten handelt, die grundlegend bereits in der Neuregelung von 2012 angelegt sind und bislang ausschließlich wegen des fehlen- den Vollzuges nicht zum Tragen gekommen sind. F. Gesamtkosten Durch den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag werden die bisherigen Regelungen grundsätzlich fortgeführt, so dass vor diesem Hintergrund nicht mit wesentlichen Mehr- ausgaben oder Zusatzkosten für das Land zu rechnen ist. Vielmehr dürfte die Umgestal- tung des Verfahrens zur Erteilung von Veranstaltungskonzessionen für Sportwetten mittel- fristig – erstmals seit 2012 – zu Einnahmen des zentral zuständigen Landes und damit zur deutlichen Verringerung des vom Land Berlin bisher zu tragenden Unkostenanteils in die- sem Bereich führen. Die durch die tatsächliche Aufnahme des Vollzuges im Bereich der Wettvermittlungsstellen u.ä. bedingten Personal- und Sachmittelbedarfe sind wiederum bereits in der Regelung von 2012 angelegt und stellen somit ebenfalls keinen Mehrbedarf, sondern lediglich die Realisierung des bereits bestehenden Normalbedarfs dar. Unabhän- gig davon wurde für den Haushalt 2018/2019 jedoch ein entsprechender Personalzuwachs bei der betreffenden Vollzugsbehörde (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegen- heiten) beantragt. Seite 2 von 17
G. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine; das Land Brandenburg gehört auch zu den Staatsvertragsparteien, so dass das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben gerade der Wahrung eines möglichst einheitlichen Rechtszustandes dient. H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 3 von 17
Der Senat von Berlin SenInnDS - I E 11 - GS 2513 (GlüStV 2018) Tel.: 9(0)223 2653 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Drittes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Drittes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Zustimmungsgesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag §1 Zustimmung (1) Dem am 31. März 2017 unterzeichneten Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. §2 Bekanntmachungen (1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. (2) Das Gegenstandsloswerden des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Artikel II Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Seite 4 von 17
Anlage Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 1 (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: die Länder genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Glücksspielstaatsvertrages Der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsver- trages vom 15. November 2011 wird wie folgt geändert: 1. In § 4d Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt. 2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Auslegungsrichtlinien“ ersetzt. 3. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Niedersachsen“ durch das Wort „Nordrhein- Westfalen“ ersetzt. c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaft- lich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.“ d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Sachsen-Anhalt“ ersetzt. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Seite 5 von 17
4. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt“ durch die Wörter „bis 30. Juni 2021 nicht angewandt; im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach § 35 Abs. 2 verlängert sich die Frist bis 30. Juni 2024“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Begrenzung der Zahl der Konzessionen wird für die Experimentierphase aufgehoben. Die Auswahl nach § 4b Abs. 5 entfällt.“ 5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Sachsen-Anhalt“ ersetzt. 6. § 29 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Sonderkündigungsrecht (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis- terpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (3) Die Veranstaltung von Sportwetten durch Bewerber des mit Ausschreibung vom 8. Au- gust 2012 eingeleiteten Konzessionsverfahrens, die die im Informationsmemorandum vom 24. Oktober 2012 aufgeführten Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vorläufig erlaubt. Die vorläufige Erlaubnis steht unter der aufschie- benden Bedingung, dass der Bewerber entsprechend § 4c Abs. 3 Satz 1 des Glücksspiel- staatsvertrages Sicherheit leistet; die Sicherheitsleistung beläuft sich auf 2,5 Millionen Eu- ro. Die vorläufige Erlaubnis soll von der im Konzessionsverfahren zuständigen Behörde entsprechend § 4c Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages mit Inhalts- und Nebenbestim- mungen versehen werden. § 9 Abs. 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages findet ent- sprechende Anwendung. Die vorläufige Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt insbesondere, wenn eine Bewerbung nicht erfolgt, zurückgenommen oder endgültig abgelehnt wird, oder bei Erteilung der Konzession. Sie erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Im Übrigen steht die vorläufige Erlaubnis in ihren Rechtswirkungen der Konzession gleich. Hinsichtlich der Konzessionspflichten und den darauf bezogenen aufsichtlichen Maßnahmen findet § 4e des Glücksspielstaatsvertrages entsprechende Anwendung. (4) Der Glücksspielstaatsvertrag kann vom Land Hessen zum 31. Dezember 2019 außer- ordentlich gekündigt werden, wenn die Verhandlungen über die Themen Internetglücks- spiel und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mit einer Zustimmung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Änderung des Glücksspiel- staatsvertrages bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen sind. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Seite 6 von 17
Für das Land Baden-Württemberg Stuttgart, den 31.03.2017 Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern Berlin, den 31.03.2017 Horst Seehofer Für das Land Berlin Berlin, den 16.03.2017 Michael Müller Für das Land Brandenburg Berlin, den 16.03.2017 Dietmar Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen Berlin, den 16.03.2017 Carsten Sieling Für die Freie und Hansestadt Hamburg Berlin, den 16.03.2017 Olaf Scholz Für das Land Hessen Berlin, den 16.03.2017 Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Berlin, den 16.03.2017 Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen Berlin, den 16.03.2017 Stephan Weil Für das Land Nordrhein-Westfalen Berlin, den 16.03.2017 Hannelore Kraft Seite 7 von 17
Für das Land Rheinland-Pfalz Berlin, den 16.03.2017 Malu Dreyer Für das Saarland Berlin, den 31.03.2017 A. Kramp-Karrenbauer Für den Freistaat Sachsen Berlin, den 16.03.2017 Stanislaw Tillich Für das Land Sachsen-Anhalt Berlin, den 16.03.2017 Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein Kiel, den 31.03.2017 Torsten Albig Für den Freistaat Thüringen Berlin, den 16.03.2017 Bodo Ramelow Seite 8 von 17
A. Begründung: a) Allgemeiner Teil Mit dem Dritten Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel wird der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in das Landesrecht transformiert. b) Einzelbegründung Artikel I: Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwe- sen in Deutschland bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation in das Berliner Landesrecht durch ein entsprechendes Zustimmungsgesetz und Ratifizierung auf- grund dieses Gesetzes. Im Fall seines Inkrafttretens wird der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland im Rahmen seines Artikel 1 verschiedene Änderungen des Glücksspielstaatsvertra- ges herbeiführen und durch die Sonderregelungen in seinem Artikel 2 ein „Über- gangsrecht“ im Bereich der Berechtigungen zur Sportwettveranstaltung schaffen. 1. Zu § 1: In Absatz 1 wird die erforderliche Zustimmung des Abgeordnetenhauses erteilt. Absatz 2 enthält die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Textes des Staatsver- trages. 2. Zu § 2: Absatz 1 enthält die Verpflichtung, das Inkrafttreten des Zweiten Glücksspielände- rungsstaatsvertrages zum 01. Januar 2018 nach rechtzeitiger Ratifizierung durch alle Länder im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Spie- gelbildlich regelt Absatz 2 die Pflicht zur Bekanntmachung für den Fall, dass der Änderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird. Den Staatsvertragsparteien lagen bei Abschluss des Staatsvertrages zudem die nachfolgenden Erläuterungen zu dem Staatsvertrag vor: Erläuterungen: A. Allgemeines I. Ausgangslage Der Glücksspielstaatsvertrag sieht seit 01. Juli 2012 die Zulassung privater Anbie- ter von Sportwetten vor; das staatliche Wettmonopol ist während einer Experimen- tierphase von sieben Jahren suspendiert. Eine Begrenzung des Angebots durch eine Kontingentierung der Konzessionen ist nach der bisherigen verfassungsge- richtlichen Rechtsprechung ebenso verfassungsgemäß wie das Konzessionsver- fahren mit abschließender Entscheidung durch das Glücksspielkollegium als Ge- meinschaftseinrichtung aller Länder (BayVerfGH, E. v. 25.09.2015). Der Staats- vertrag kann jedoch weiterhin nicht umgesetzt werden, weil die hessischen Ver- waltungsgerichte die Erteilung der Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht ab- Seite 9 von 17
schätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben haben (HessVGH, B. v. 16.10.2015). II. Lösung Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrages wird die überfällige Regulie- rung des Sportwettenmarktes abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und be- teiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und -verbände) ge- schaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächende- ckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschrei- tende Erosion des Ordnungsrechts beendet. Die dazu notwendigen Änderungen des Konzessionsverfahrens erschöpfen sich in folgenden Punkten: - Die Kontingentierung der Sportwettkonzessionen wird für die Dauer der Experi- mentierphase aufgehoben; ein Auswahlverfahren (§ 4b Abs. 5) ist nicht mehr er- forderlich. - Durch eine Übergangsregelung wird ab Inkrafttreten des Zweiten Änderungs- staatsvertrages allen Bewerbern im Konzessionsverfahren, die im laufenden Ver- fahren die Mindestanforderungen erfüllt haben, vorläufig die Tätigkeit erlaubt. - Zudem werden die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben dem Wunsch Hessens entsprechend auf ein anderes Land übertragen. Bei der Behördenorganisation bleibt es für das Konzessionsverfahren bei der län- dereinheitlichen Entscheidung. Das ländereinheitliche Verfahren vermeidet ein Nebeneinander von 16 Erlaubnissen für jedes einzelne Land, das weder sachge- recht noch den Anbietern oder der Öffentlichkeit zu vermitteln wäre. Es erfordert jeweils die Übertragung von Aufgaben und die Mitwirkung aller Länder an der Ent- scheidung. Das Bundesstaatsprinzip steht dem nicht entgegen. Die bundesstaatliche Garantie der Eigenstaatlichkeit der Länder und eines Kerns eigener Aufgaben richtet sich in erster Linie gegen den Bund. Ob sie der staatsvertraglichen Selbstbindung der Länder überhaupt eine Grenze zieht, hat das Bundesverfassungsgericht offen ge- lassen. Jedenfalls wird sie durch die Übertragung eines Ausschnittes – wie hier der glücksspielaufsichtlichen – Aufgaben nicht berührt (BVerfGE 87, 181, 196 f.). Wenn die Konzession für alle Länder gilt, müssen diese sämtlich an der Willens- bildung beteiligt werden. Anders lässt sich die erforderliche demokratische Legiti- mation für alle Länder nicht begründen (BayVerfGH, E. v. 25.09.2015). Diese Konsequenz des Demokratieprinzips wird auch in anderen in Staatspraxis und Rechtsprechung anerkannten Einrichtungen der Länder, wie der ZVS bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung oder dem Deutschen Institut für Bautechnik, nach den gleichen Grundsätzen praktiziert. Dass durch Staatsvertrag errichtete gemeinschaftliche Einrichtungen der Länder, in denen mit Mehrheit entschieden wird, weder gegen das Bundesstaats- noch gegen das Demokratieprinzip verstoßen, hat das Bundesverwaltungsgericht be- reits vor langem entschieden (s. BVerwGE 22, 299, 309 f.) und geklärt, dass dies erst recht gilt, wenn die Länder – ohne eine gemeinschaftliche Einrichtung zu er- richten - nur die Behörde eines Landes mit der Aufgabenwahrnehmung betrauen, sich dabei aber ein Mitwirkungsrecht ausbedingen (s. BVerwGE 23, 194, 197; s. a. BVerfGE 90, 60, 104: Eine staatsvertraglich begründete Mehrheitsentscheidung kann mit dem Ziel einer Minderung des Vetopotentials, das in der Einstimmigkeit liegt, begründet werden; Vedder, Intraföderale Staatsverträge, 1996, S. 116, 145 m. w. Nachw.). Seite 10 von 17
Es ist zu prüfen, ob die Ausführungszuständigkeit in ländereinheitlichen Verfahren weiterhin den bestehenden Behörden eines einzelnen Landes zugewiesen oder dafür auch aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten der Kontinuität und Selbständig- keit bei der Personalgewinnung und daraus folgend einer größeren Spezialisie- rung bei den Mitarbeitern eine neue Behörde der Länder als Anstalt des öffentli- chen Rechts errichtet werden soll. B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Zu Artikel 1 Die Änderungen in §§ 4d, 9a und 23 sind erforderlich, um die bisher dem Land Hessen übertragenen Aufgaben auf andere Länder zu übertragen. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird klargestellt, dass die Werberichtlinie als gesetzesausle- gende Vorschrift der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. § 9a Abs. 5 Satz 2 stellt in der neuen Fassung heraus, dass dem Glücksspielkol- legium als Organ der Exekutive keine Rechtsetzungsbefugnisse verliehen werden sollen. In § 10a Abs. 1 wird die bisher nur in hier nicht erheblichen Teilbereichen tatsäch- lich laufende Experimentierphase zunächst (einheitlich) bis 30. Juni 2021 er- streckt. Nach § 35 Abs. 2 tritt mit Ablauf dieses Tages der Staatsvertrag außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen seine Fortgeltung beschließt. In diesem Fall verlängert sich die Frist bis 30. Juni 2024. Damit wird auf die Dauer der bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfah- ren in Hessen reagiert, die bereits mehr als die Hälfte der vorgesehenen Experi- mentierphase in Anspruch genommen haben. In Abweichung von § 4a Abs. 3 Satz 1 wird in § 10a Abs. 3 für die Experimentier- phase die Begrenzung der Zahl der Konzessionen aufgehoben. Das trägt den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Rechnung, die auf Anträge von Konkur- renten vorbeugend bereits die Erteilung von Konzessionen unterbunden und damit eine rechtliche Ordnung des Sportwettenmarktes in absehbarer Zeit unmöglich gemacht haben. Die befristete Abweichung vom Grundsatz der Begrenzung der Zahl der Konzessionen ist daher als Ausnahme zu verstehen, die dem Verlauf und Stand der Gerichtsverfahren geschuldet ist. Die insbesondere in § 4a Abs. 4, § 4b Abs. 1 bis 4 und § 4c normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessi- on bleiben ebenso anwendbar wie die Konzessionspflichten und aufsichtlichen Be- fugnisse (s. v.a. § 4e). Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden. Zu Artikel 2 In Art. 2 Abs. 3 wird durch eine Übergangsregelung den Bewerbern des mit Aus- schreibung vom 8. August 2012 eingeleiteten Konzessionsverfahrens, die die Mindestanforderungen im Informationsmemorandum vom 24. Oktober 2012 erfüllt haben, die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig erlaubt. Das sind die folgen- den 35 Konzessionsbewerber, die nach Prüfung durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Mindestanforderungen erfüllt haben: Seite 11 von 17
Cashpoint Admiral ODS Oddsline Primebet ElectraWorks Digibet Bet at home Ladbrokes Bet90 Deutsche Sportwetten Personal Exchange International Polco Inter Media Hobiger Ruleo Racebets Albers IBA Star Sportwetten Betkick Goldbet ISIK/Top Goal World of sportsbetting Tipico Tipwin/Yoobet Interwetten Lottomatica Hillside (New Media) Betclic Chandler Betway Stanleybet World of bets Fröhlich Die vorläufige Erlaubnis kraft Gesetzes steht unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass der Bewerber eine Sicherheitsleistung entsprechend § 4b Abs. 3 Satz 1 GlüStV in Höhe von 2,5 Millionen Euro erbringt. Zur dauernden Sicherstellung der Konzessionsvoraussetzungen sowie zur Einhal- tung und Überwachung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden Pflichten soll die kraft Gesetzes bestehende vorläufige Erlaubnis durch Inhalts- und Nebenbe- stimmungen näher ausgestaltet werden. Auch die vorläufige Erlaubnis kraft Ge- setzes ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung über- lassen werden. Sie ist nach pflichtgemäßer Ermessensausübung frei widerruflich; ein Widerruf wird insbesondere bei Nichtverfolgen oder Rücknahme sowie endgül- tiger Ablehnung der Bewerbung in Betracht kommen, denn die innere Rechtferti- gung der vorläufigen Erlaubnis entfällt mit der Aussicht auf eine Konzession. Um- gekehrt wird der Widerruf auch zu prüfen sein bei Erteilung der Konzession, weil daneben regelmäßig eine vorläufige Regelung nicht erforderlich ist. Die vorläufige Erlaubnis kraft Gesetzes erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Än- derungsstaatsvertrages. Sie steht im Übrigen in ihren Rechtswirkungen der Kon- zession gleich. So gibt auch die vorläufige Erlaubnis das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV Sportwetten im Internet zu veranstalten. Im Rahmen der vorläufigen Erlaubnis ist nur die Veranstaltung von erlaubnisfähigen Sportwetten im Sinne des § 21 GlüStV zulässig. Hinsichtlich der Konzessionspflichten und den darauf bezogenen auf- sichtlichen Maßnahmen findet bei Verstößen das Eskalationsregime des § 4e GlüStV entsprechend Anwendung. Zu Artikel II: Die Vorschrift enthält die Bestimmung zum Inkrafttreten des Dritten Landesgeset- zes über das öffentliche Glücksspiel. Seite 12 von 17
B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Es sind keine Kostenauswirkungen auf Privathaushalte zu erwarten. Erhebliche Kos- tenbelastungen sind dagegen in Bezug auf die Wettveranstalter und auch bei den Be- treibern von Wettvermittlungsstellen zu erwarten. Diese werden durch das Inkrafttreten der Regelungen gezwungen sein, ihren bisherigen stationären Betrieb vollständig neu zu gestalten, insbesondere auch zahlreiche Wettvermittlungsstellen zu schließen und/oder an einem anderen Standort ggf. neu zu errichten. Die hiermit verbundenen Kostenbelastungen stellen sich jedoch lediglich als Konsequenz des bislang unerlaub- ten Betriebs derartiger Einrichtungen dar und sind daher hinzunehmen. D. Gesamtkosten: Da die vorliegende Regulierung im Wesentlichen den ordnungsrechtlichen Bereich be- trifft und etwa - vom Legalisierungsstatus unabhängige - steuerrechtliche Fragen un- berührt lässt, sind mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten personalwirtschaftli- chen Konsequenzen keine zusätzlichen Kosten für das Land Berlin zu erwarten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine, auch das Land Brandenburg gehört zu den Unterzeichnern des Staatsvertra- ges, so dass auch das vorliegende Regelungsvorhaben gerade der Gewährleistung einer möglichst einheitlichen bzw. vergleichbaren Rechtslage und eines dementspre- chenden Vollzugs auch in der Zukunft dient. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Inwieweit die Neuordnung des stationären Vertriebs von Sportwetten die Steuer- einnahmen aus diesem Bereich signifikant verändert, kann derzeit nicht seriös eingeschätzt werden. Es wird insofern jedoch von einem Stabilisierungseffekt auf einem durchschnittlichen Niveau ausgegangen. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Obwohl die von dem vorliegenden Gesetzesvorhaben betroffenen Ordnungsauf- gaben etwa in Gestalt der Durchführung von Erlaubnisverfahren für Wettvermitt- lungsstellen oder der Schließung unerlaubt betriebener Einrichtungen bereits seit Jahren existieren, wird mit der Umsetzung aufgrund der neuen Regelungen auf Jahre hinaus ein erhöhter Personal- und Sachmittelbedarf bei der zuständigen Vollzugsbehörde (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) gegeben sein. Beispielsweise bei der aktuellen Dienstkräfteanmeldung wurde dieser Mehr- bedarf jedoch bereits berücksichtigt. Seite 13 von 17
Berlin, den 7. November 2017 Der Senat von Berlin Michael Müller Andreas Geisel ______________________ ________________________ Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport Seite 14 von 17
Anlage I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Normen in der Fassung des Zweiten Lan- Normen in der Fassung des Dritten desgesetzes über das öffentliche Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 19. Juni 2012, GVBl. S. Glücksspiel vom 2017, GVBl. S. ff. 193 ff. Glücksspielstaatsvertrag Glücksspielstaatsvertrag Erster Abschnitt Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften § 4d Konzessionsabgabe § 4d Konzessionsabgabe (1) Es wird eine Konzessionsabgabe erhoben. (1) Es wird eine Konzessionsabgabe erhoben. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, diese Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, diese an die zuständige Behörde des Landes Hes- an die zuständige Behörde des Landes sen zu entrichten. Nordrhein-Westfalen zu entrichten § 5 Werbung § 5 Werbung (4) Die Länder erlassen gemeinsame Richtli- (4) Die Länder erlassen gemeinsame Ausle- nien zur Konkretisierung von Art und Umfang gungsrichtlinien zur Konkretisierung von Art und der nach Abs. 1 bis 3 erlaubten Werbung Umfang der nach Abs. 1 bis 3 erlaubten Wer- (Werberichtlinie). Sie stützen sich auf die vor- bung (Werberichtlinie). Sie stützen sich auf die liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse Wirkung von Werbung auf jugendliche sowie zur Wirkung von Werbung auf jugendliche sowie problematische und pathologische Spieler. Vor problematische und pathologische Spieler. Vor Erlass und wesentlicher Änderung der Werbe- Erlass und wesentlicher Änderung der Werberi- richtlinie ist den beteiligten Kreisen Gelegen- chtlinie ist den beteiligten Kreisen Gelegenheit heit zur Stellungnahme zu geben. § 9a Abs. 6 zur Stellungnahme zu geben. § 9a Abs. 6 bis 8 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Die Wer- ist entsprechend anzuwenden. Die Werberichtli- berichtlinie ist in allen Ländern zu veröffentli- nie ist in allen Ländern zu veröffentlichen. chen. Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates Aufgaben des Staates § 9a Ländereinheitliches Verfahren § 9a Ländereinheitliches Verfahren (2) Unbeschadet des Absatzes 1 erteilt die (2) Unbeschadet des Absatzes 1 erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes für Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes für alle Länder alle Länder …. … 3. die Konzession nach § 4a und die Erlaubnis 3. die Konzession nach § 4a und die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2: Hessen und nach § 27 Abs. 2: Nordrhein-Westfalen und …. …. Bei unerlaubten Glücksspielen, die in mehr als Bei unerlaubten Glücksspielen, die in mehr als einem Land angeboten werden, ist für einem Land angeboten werden, ist für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 die Glücks- Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 die Glücks- spielaufsichtsbehörde des Landes Nieder- spielaufsichtsbehörde des Landes Nordrhein- sachsen zuständig. Westfalen zuständig. (5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. (5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 1 bis 3 besteht das Glücksspielkollegium der bis 3 besteht das Glücksspielkollegium der Län- Länder. Dieses dient den nach den Abs. 1 bis der. Hierbei dient das Glücksspielkollegium den 3 zuständigen Behörden als Organ bei der Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich Erfüllung ihrer Aufgaben. auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden. (7) Die Länder bilden für das Glücks- (7) Die Länder bilden für das Glücks- spielkollegium eine Geschäftsstelle (Hessen). spielkollegium eine Geschäftsstelle (Sachsen- Die Finanzierung der Behörde(n) nach Abs. 2, Anhalt). Die Finanzierung der Behörde(n) nach des Glücksspielkollegiums und der Geschäfts- Abs. 2, des Glücksspielkollegiums und der Ge- Seite 15 von 17
stelle sowie die Verteilung der Einnahmen aus schäftsstelle sowie die Verteilung der Ein- Verwaltungsgebühren nach § 9a werden in nahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a einer Verwaltungsvereinbarung der Länder werden in einer Verwaltungsvereinbarung der geregelt. Länder geregelt. § 10a Experimentierklausel für Sport- § 10a Experimentierklausel für Sportwetten wetten (1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des (1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des des in der Evaluierung festgestellten Schwarz- in der Evaluierung festgestellten Schwarz- marktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das marktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Veranstalten von Sportwetten bis 30. Juni 2021 Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten nicht angewandt; im Falle einer Fortgeltung des des Ersten Glücksspieländerungsstaats- Staatsvertrages nach § 35 Abs. 2 verlängert sich vertrages nicht angewandt. die Frist bis 30. Juni 2024. (3) Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf (3) Die Begrenzung der Zahl der Konzessionen 20 festgelegt. wird für die Experimentierphase aufgehoben. Die Auswahl nach § 4b Abs. 5 entfällt. Sechster Abschnitt Sechster Abschnitt Datenschutz Datenschutz § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung (1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der (1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde des Landes Hessen zuständigen Behörde des Landes Sachsen- geführt wird, werden die für eine Sperrung Anhalt geführt wird, werden die für eine Sper- erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. rung erforderlichen Daten verarbeitet und ge- nutzt. Neunter Abschnitt Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Übergangsregelungen § 29 Übergangsregelungen (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsver- (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsver- trages erteilten Erlaubnisse der Veranstalter trages erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten gelten - auch wenn im Bescheid eine kürzere - auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist fest- Frist festgelegt ist - bis zum 31. Dezember gelegt ist - bis zum 31. Dezember 2012 als Er- 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass laubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelun- die Regelungen dieses Staatsvertrages - gen dieses Staatsvertrages - abgesehen vom abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veran- Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 stalter nach § 10 Abs. 2 und 3 haben späte- Abs. 2 und 3 haben spätestens zum 1. Januar stens zum 1. Januar 2013 eine neue Erlaubnis 2013 eine neue Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 ein- nach § 4 Abs. 1 einzuholen. Abweichend von zuholen. § 10 a Abs. 2 und 5 ist das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und dessen Vermittlung durch Annah- mestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzes- sionen nach § 10a in Verbindung mit § 4c zulässig. Seite 16 von 17
Artikel 2 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Sonder- kündigungsrecht (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsi- dentenkonferenz hinterlegt, wird der Staats- vertrag gegenstandslos. (2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Län- dern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (3) Die Veranstaltung von Sportwetten durch Bewerber des mit Ausschreibung vom 8. August 2012 eingeleiteten Konzessionsverfahrens, die die im Informationsmemorandum vom 24. Oktober 2012 aufgeführten Mindestvoraus- setzungen erfüllt haben, ist mit Inkrafttreten die- ses Staatsvertrages vorläufig erlaubt. Die vorläufige Erlaubnis steht unter der auf- schiebenden Bedingung, dass der Bewerber entsprechend § 4c Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sicherheit leistet; die Sicherheitsleistung beläuft sich auf 2,5 Millionen Euro. Die vorläufige Erlaubnis soll von der im Konzessionsverfahren zuständigen Behörde entsprechend § 4c Abs. 2 Glücksspielstaats- vertrag mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. § 9 Abs. 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages findet entsprechen- de Anwendung. Die vorläufige Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt insbe- sondere, wenn eine Bewerbung nicht erfolgt, zurückgenommen oder endgültig abgelehnt wird, oder bei Erteilung der Konzession. Sie erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Im Übrigen steht die vorläufige Erlaubnis in ihren Rechtswirkungen der Konzession gleich. Hinsichtlich der Konzes- sionspflichten und den darauf bezogenen aufsi- chtlichen Maßnahmen findet § 4e des Glücksspielstaatsvertrages entsprechende An- wendung. (4) Der Glücksspielstaatsvertrag kann vom Land Hessen zum 31. Dezember 2019 außeror- dentlich gekündigt werden, wenn die Verhand- lungen über die Themen Internetglücksspiel und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mit einer Zustimmung der Regierungs- chefinnen und Regierungschefs der Länder zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen sind. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkon- ferenz zu erklären. Seite 17 von 17
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