Fachveranstaltung Reiserecht - pro agro
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Fachveranstaltung Reiserecht Veranstalterhaftung und Pauschalreiserecht für Pferdebetriebe Ein Seminar für Reiserecht Aktuell Berlin 17.10.2017 Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht Augsburger Straße 29 10789 Berlin www.rechtsanwalt-smettan.de info@rechtsanwalt-smettan.de
2 Die Anwältin • Studium an der Freien Universität Berlin • seit 2002 Zulassung als Rechtsanwältin in Berlin • Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. • Lehrtätigkeit in Tourismus und Recht (u.a. für Freie Universität Berlin, Masterstudiengang Tourismus, Fachhochschule Eberswalde, Masterstudiengang Nachhaltiger Tourismus) • Dozentin an IHK Berlin und IHK Potsdam (Reiseleistung, Eventmanagement, etc.) • Curriculum Eventmanager für IHK Potsdam • Beratung diverser touristischer Netzwerke • Mitglied des IHK-Prüfungsausschusses Schwerpunkte • Reise- und Eventrecht / Airlinerecht • Vertragsrecht • Verkehrsrecht
3 Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen Fluch oder Segen?
5 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Das Europäische Parlament hat am 11.12.2015 die neue Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistung verabschiedet. Die Abstimmung bildet den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene. • Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahren Zeit bis Ende 2017, die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen und ab 01.7.2018 wenden sie ihre nationalen Umsetzungsvorschriften an.
6 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Pressemittelung des DTV, asr, „Der bdo, BTW, BVCD,DEHOGA, Entwurf ist geeignet DRV, IHA,RDA: Wirtschaftsgeschichte zu schreiben, weil er die Existenz unter anderem von Hotels und Pensionen, Ferienwohnungsvermietern, der Campingwirtschaft, Reisebüros und „Fülle schwammiger Reiseveranstaltern, Busunternehmen und schlicht und regionalen und kommunalen Tourismusorganisationen unverständlicher gefährdet.“ Vorschriften“
7 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "Wir haben uns mehr erhofft. "Der vom BMJV Insbesondere unserer vorgeschlagene Weg Hauptforderung nach einer ist äußerst praxistauglichen Regelung für bürokratisch und Reisebüros, die im Kundenauftrag praxisuntauglich, weil verschiedene: Reiseleistungen er sich nicht an der verkaufen, ist nicht Rechnung getragen Wirklichkeit am worden. Hier muss der Entwurf Counter orientiert„ dringend verändert werden„ (DTV) (DTV)
9 Gegenstand des Reiserechts Das Reiserecht allgemein umfasst insgesamt das Reisevertragsrecht der Pauschalreise (§§ 651 a ff. BGB), das Reisevermittlungsrecht des Reisebüros und von Internetportalen (§§ 675, 631 BGB) sowie das Individualreiserecht (§§ 631 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB Beförderungsverträge, Beherbergungsverträge, Mietverträge, etc.).
11 Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag Hauptleistungen können sein: • §651 a ff BGB: „Durch den Reisevertrag wird der Hotel-, Pensions-, Wohnwagen- Reiseveranstalter Zeltübernachtungen; verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Beförderung zum Urlaubsort (Flug, Reiseleistungen (Reise) zu Bahnfahrt, Schiffsfahrt, Busfahrt, erbringen.“ Mietwagen); • Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, dass mindestens Sonstige Events: Sprachkurse, Sportkurse, Reitkurse, zwei Hauptleistungen zu Konzertteilnahme, Teilnahme an einem Leistungspaket Veranstaltungen, Ausflüge verbunden werden
12 BGH-Urteil vom 24.11.1999: Center Parc Entscheidung „Reiseveranstalter i.S. des § 651 a BGB kann auch ein Unternehmen sein, dass die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt „
13 Abgrenzung Veranstalter oder Vermittler? www.potsdamtourismus.de
14 Abgrenzung Veranstalter oder Vermittler? • Deutliche Kennzeichnung des durchführenden Veranstalters • Klarstellung der Vermittlerrolle (im Prospekt, auf der Homepage, in der Bestätigung) • Deutliche Aufsplittung der Rechnung, wenn Inkasso durchgeführt wird
15 Stellung des Vermittlers / Gesamtpreis „Wenn ein Reisebüro diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt und insbesondere dem Kunden nur ein Gesamtpreis nennt, kann es als Reiseveranstalter zu qualifizieren sein.“ (BGH, 30.10.2010 in RRa 1/2011)
16 Der Reisesicherungsschein
17 Konsequenzen für Reiseveranstalter Vertragsrecht • Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Kunden besondere Informationspflichten, die sich aus der im Jahre 1994 erlassenen Informationsverordnung ergeben • Reiseveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich bei oder nach Vertragsabschluss dem Reisenden eine Buchungsbestätigung zu übergeben • das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt einem besonders strengen Prüfungsmaßstab
Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern 18 Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) § 4 - Im Prospekt: Angaben zu Bestimmungsort, Transportmittel, Unterkunft, Reiseroute und Mahlzeiten sowie zu Einreisevorschriften und ggf. Mindestteilnehmerzahl § 5 - Vor Vertragsschluss: BGB-InfoV Angaben zu Einreisevorschriften und gesundheitspolizeilichen Vorschriften § 6 - In der Reisebestätigung: Reisepreis und Zahlungsmodalitäten; endgültige Reisedaten gem. § 4; Zusatz- und Sonderleistungen; Name und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters; Hinweis auf Reisepreisänderungen und deren Bedingungen; wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen; Hinweis auf Kündigungsregelung und Mängelanzeige, Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung § 8 - Vor Reisebeginn: Information über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und ggf. Anschlussverbindungen; bestimmte, einzunehmende Plätze; Name und Kontaktdaten der Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, Notrufnummern, Kontaktaufnahme allein reisender Minderjähriger
19 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Rechtlicher Rahmen an Entwicklungen des Reisemarktes soll angepasst werden Regelungslücken sollen geschlossen werden • Soll berücksichtigen, dass immer mehr Reisende Reiseprodukte online kaufen und dabei dynamische und flexible Pakete schnüren „Durchklickangebote“ • Anbieter sind zunehmend andere touristische Anbieter wie Airlines, nicht klassische Veranstalter, Bonusprogrammanbieter • Vollharmonisierung
20 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
21 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie Ziel: VERBRAUCHERSCHUTZ
22 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Vielzahl neuer Rechtsbegriffe • Verschiedene Arten von Vermittlung mit unterschiedlichen Pflichten • Begriff der Pauschalreise neu • Wegfall von veranstalterfreundlichen Regelungen • Erweiterung der Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler (Verbundene Reiseleistungen) • Insolvenzschutz auch für Organisatoren (Reisebüros!!)
23 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ §651 w BGB Frau Müller möchte plant einen Pferdeausritt. Sie hat auf der Seite von Pferdeland Brandenburg den Wanderritt in die Schorfheide“ vom 07.10.2017 – 15.10.2017 herausgesucht. Sie bucht den Wanderritt mit Leihpferd, Übernachtung und der Ausrüstung. Sie schreibt gleichzeitig den Veranstaltern eine Mail und bittet diese auch das Zugticket für sie zu vermitteln, sowie eine weitere Hotelübernachtung für ihre Söhne, die sie nicht alleine zuhause lassen kann. a) Frau Müller erhält eine Bestätigung mit der Auflistung aller gebuchten Segmente und Vertragspartner und eine Gesamtrechnung. b) Frau Müller bezahlt alle Reiseleistungen zusammen. = verbundene Reiseleistung?
24 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ Begriffsbestimmung „verbundene Reiseleistungen“ gemäß dem Wortlaut der Richtlinie „verbundene Reiseleistungen“ mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt: a) anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder b) in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.
25 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie „…getrennt auswählt und a)getrennt bezahlt oder b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder.. „ Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nr.2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. (…)
26 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie https://www.drv.de/fachthemen/bundes-und-europapolitik/eu-pauschalreiserichtlinie.html
27 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Pauschalreise liegt also nicht vor, wenn der Reisende die Leistungen getrennt auswählt und sich getrennt zur Zahlung jeder einzelnen Reiseleistung verpflichtet, Zahlungsvorgang kann einheitlich sein Fazit: Will das Reisebüro / die Buchungsstelle nur Vermittler bleiben, dann • Herausarbeitung der Buchungsvorgänge • Trennung von Buchung und Zahlung • Herausgabe von Formblättern
28 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ §651 w BGB Frau Müller möchte plant einen Pferdeausritt. Sie hat auf der Seite von Pferdeland Brandenburg den Wanderritt in die Schorfheide“ vom 07.10.2017 – 15.10.2017 herausgesucht. Sie bucht den Wanderritt mit Leihpferd, Übernachtung und der Ausrüstung. Sie schreibt gleichzeitig den Veranstaltern eine Mail und bittet diese auch das Zugticket für sie zu vermitteln, sowie eine weitere Hotelübernachtung für ihre Söhne, die sie nicht alleine zuhause lassen kann. a) Frau Müller erhält eine Bestätigung mit der Auflistung aller gebuchten Segmente und Vertragspartner und eine Gesamtrechnung. b) Frau Müller bezahlt alle Reiseleistungen zusammen. = verbundene Reiseleistung?
29 Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Völlig neu: Begriff der „Reisebuchungen über verbundene Online- Buchungsverfahren“ sog. Click-through-Regelung Art. §651 c BGB Frau Müller bucht für sich und die Kinder eine Ferienwohnung in Barcelona über „Looking.com.“ Sie gibt ihren Namen an, E-Mail und die Zahlungsdaten. Frau Müller erhält eine Bestätigung. Dann wird sie automatisch von „Looking.com“ an „sent me a car“ weitergeleitet, weil sie auch einen Mietwagen benötigt und dies so angeklickt hat. Von dort erhält Frau Müller nach 4 h eine Buchungsbestätigung, ohne nochmal selbst die Daten eingeben zu müssen. „Looking.com“ hat diese offenbar weitergegeben. = Reisebuchungen verbundene Online- Verfahren?
30 Gesetzesentwurf der Bundesregierung
31 Gesetzesentwurf der Bundesregierung • Abgrenzung Pauschalreise von verbundener Reiseleistung wiederum zu verbundene Online-Buchungsverfahren Fazit: Will der Online - Vermittler nicht zum Veranstalter werden, dann • entweder keine vollständige Datenweitergabe oder • Vertragsschluss erst nach 24 h
32 Gesetzesentwurf der Bundesregierung völlig neu: • Insolvenzabsicherung der Vermittler verbundener Reiseleistungen § 651 w III, wenn dieser Zahlungen für die vermittelten Leistungen entgegennimmt • Informationspflichten §651 d
33 Neue Pauschalreiserichtlinie Begriff der Pauschalreise, § 651 a: • Die neuen Vorschriften für Pauschalreisen beziehen sich auf zwei Arten von Verträgen: Auf Paketangebote mindestens zwei verschiedener Arten (vom Veranstalter vorab oder nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt). Eine touristische Leistung ist dann wesentlich, wenn sie mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmacht. • Geschäftsreisende unterliegen grundsätzlich dem Anwendungsbereich außer es liegen Rahmenverträge zwischen gewerblichen Kunden und Reisedienstleistern vor. • Tagesreisen und Gelegenheitsveranstalter unterliegen nicht mehr dem Pauschalreiserecht.
34 Begriff der Pauschalreise: • §651 a BGB-RegE §651aIII Nr.1 Beförderung §651aIII Nr.2 Beherbergung §651a I §651a V Gesamtheit von Ausgenommen vom Begriff §651aIII Nr.3 Reiseleistungen Vermietung der Pauschalreise: KFZ und - Gelegenheitsveranstalter , Krafträder nicht zum Zweck der Gewinnerzielung nur §651a IV begrenzter Teilnehmerkreis Jede sonstige - Tagesreisen (weniger als touristische 24h und keine Leistung ,wenn erh. Übernachtung) Anteil am Gesamt- - Und deren Reisepreis 500 wert über 25% bzw. ein € nicht übersteigt wesentliches Merkmal der - Geschäftsreisen aufgrund Reise und als solches eines Rahmenvertrages unabhängig, ob beworben §651aII §651aIINr.1 Fertiges Paket aus §651aIINr.2 Auf Wunsch des zwei verschiedenen Auswahl der Reisenden Reiseleistungen für Reiseleistung nach zusammengestellt den Zweck Vertragsschluss =Dynamic Packaging derselben Reise
35 Beispiel einer klassischen Pauschalreise nach §651 a BGB-RegE A möchte vom 26.01.2018 bis zum 28.01.2018 den Wanderritt Wilde Küche – 2,5 Tage buchen. Die Verpflegung, Beherbergung und die Aktivitäten sind von der Veranstaltungsleitung organisiert und im Preis inbegriffen. Der Gesamtpreis beträgt 350,- €.
36 Begriff der Pauschalreise: • Beispiel einer Buchung in der Hotellerie nach §651 a BGB-RegE
37 Begriff der Pauschalreise: • §651a II Nr.4 BGB Eigenständigen touristischen Leistungen Wesensmäßig Bestandteil einer nach §651a II Nr.4 sind: anderen Reiseleistung und damit • Eintrittskarten für Konzerte keine eigenständige touristische • Sportveranstaltungen Leistung, wenn es sich um Folgende • Ausflüge oder Themenparks handelt: • Führungen • Die Gepäckbeförderung im Zuge der • Skipässe Beförderung von Personen • Die Vermietung von Sportausrüstungen • Mahlzeiten, Getränke oder (etwa Skiausrüstungen) Reinigung im Rahmen der • Wellnessbehandlungen Unterbringung • ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum
38 Gegenstand des Reiserechts • Je Leistungsart ist zu prüfen, ob diese unter das neue Reiserecht fällt : Art der Leistung Konsequenzen im neuen Reiserecht Pauschalreise Unterliegen im Reiserecht Pauschalreise aus Bausteinen Unterliegen im Reiserecht Einzelleistung: Beförderung, Unterliegen nicht dem Reiserecht Beherbergung, Mietwägen (Ausnahme: es entstehen verbundene Reiseleistungen) Einzelleistung sonstiger touristischer Grundsätzlich unterliegen sie nicht dem Leistungen wie z.B. Eintrittskarten Reiserecht; Ausnahmen in Kombination mit genau einer weiteren, anderen Einzelleistung Reiseversicherungen Unterliegen nicht dem Reiserecht
39 Gegenstand des Reiserechts Das Reiserecht allgemein umfasst insgesamt das Reisevertragsrecht der Pauschalreise (§§ 651 a ff. BGB), das Reisevermittlungsrecht des Reisebüros und von Internetportalen (§§ 675, 631 BGB) sowie das Individualreiserecht (§§ 631 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB Beförderungsverträge, Beherbergungsverträge, Mietverträge, etc.).
40 Gegenstand des Reiserechts Vermittler von Vermittler von verbundenen Vermittler von Vermittler von Pauschalreisen verbundenen Reiseleistungen im Online Einzelleistungen Buchungsverfahren §651c §651v BGB-RE Reiseleistungen BGB-RE §651 w BGB-REG Bleibt es bei der - Werden zum -erweiterte - Herausarbeitung der Reiseveranstalter, vorvertragliche Vermittlung von Buchungsvorgänge wenn Informationspflichten nur einer Leistung -ggf. Insolvenzschutz -Vorvertragliche Vertragsschluss nach Art. 250 EG BGB (z.B. Reisebüro Informationspflichten nach innerhalb von 24 -Formblatt vermittelt Flug) Art. 251 EG BGB Stunden und Pauschalreise -diverse Formblätter Weitergabe von -Ansprechpartner bei keine Änderungen Daten Beschwerden Die Rolle des Vermittlers muss deutlich bleiben!
41 Neu für Reiseveranstalter „Opfer der Vollharmonisierung“ • Keine Entlastungsmöglichkeiten im Schadensersatzrecht • Keine Ausschlussfrist mehr §651 g BGB-RE (Monatsfrist) • Keine Verjährungsverkürzung mehr auf ein Jahr • Der Begriff „Höherer Gewalt“ wird gestrichen und ersetzt durch „Außerordentliche Umstände“ • Kündigung wegen der sogenannten außerordentlichen Umstände ist nach neuem Recht nur noch vor der Reise möglich und nicht mehr während der Reise
42 Neu für Reiseveranstalter Erweiterte Informationspflichten gem. § 651 d • Reiseveranstalter und Vertriebstelle haben künftig nebeneinander zum einen die gleichen Informationspflichten ggü. dem Kunden und zum anderen die Bereitstellung von Informationen im Vertrieb zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten durch die Vertriebsstelle • Wenn Reisen im Eigenvertrieb direkt an Kunden abgesetzt (es gibt keinen Vermittler), muss der Veranstalter alle vorvertraglichen Informationen selbst erbringen • Ob ein Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nachgekommen ist, muss nach §651 d IV vom Veranstalter bzw. Vermittler nachgewiesen werden • Die Unterrichtung der Kunden muss auch die Anforderungen gemäß § 250 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen • §250 §1 : Die Unterrichtung muss erfolgen, bevor der Kunde seine Vertragserklärung, also seinen Buchungswunsch abgibt -> vielfach früher als bisher!
43 Erweiterte Informationspflichten „Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen“
44 Erweiterte Informationspflichten „i) sofern die Nutzung touristischer Leistungen im Sinne des §651a III 1 Nr.4 BGB durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistung erbracht werden, und
45 Vorvertragliche Informationspflichten werden anspruchsvoller Art. 250 § 3 Nr. 1 a) • Bei wechselnden Übernachtungsstätten: Kalendertags-genaue Reisebeschreibung • Bei mehreren Aufenthalten, sind die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume anzugeben • Genaue Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen
46 Vorvertragliche Informationspflichten werden anspruchsvoller Art. 250 § 3 Nr.1 j) • Ist die Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet? • Erforderlich sind konkrete Angaben für jedes Angebot: Die Reise ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet: Positivkennzeichnung Die Reise ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet: Negativkennzeichnung • Wenn die Angabe fehlt, darf der Kunde erwarten, dass die Eignung besteht
47 Vorvertragliche Informationspflichten werden anspruchsvoller • Kunden jeglicher Nationalität müssen über die für sie gültigen Einreise- und Gesundheitsbestimmungen informiert werden (nicht nur EU/EWR- Bürger) • Beachten Sie, dass Kunden mit mehreren Staatsangehörigkeiten berücksichtigt werden müssen! • Es gibt keine einheitliche Informationseinholung, sodass es schwer sein kann, die entsprechenden Informationen zu bekommen • Sie müssen entscheiden, ob sie für eine Buchung vornehmen wollen, wenn für eine bestimmte Kombination aus Nationalität und Zielland eine verlässliche Information zu den Einreisebestimmung ermitteln können
48 Vorvertragliche Informationspflichten werden anspruchsvoller Art.250 §3 Nr. 6 • Informationspflicht über ungefähre Frist zur Erlangung des Visums • Die allgemeinen Pass-und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des Beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über die gesundheitspolizeilichen Formalitäten
49 Was noch neu und spannend ist… • Veranstalter können eine wesentliche Leistungsänderung vor Reiseantritt vornehmen • Verschlechterung der Rechtsposition des Verbrauchers • Reisende kann Ersatzangebot zustimmen oder zurücktreten • Schweigen gilt als Zustimmung • Es kommt nur eine Rücktritts- oder Zustimmungsfiktion in Betracht
50 Was noch neu und spannend ist…
51 Was noch neu und spannend ist… Rückerstattung eingesparter Kosten (§651 f) als Gegenstück zur Möglichkeit der Preiserhöhung
52 Was noch neu und spannend ist… • Rückerstattung eingesparter Kosten (§651 f) als Gegenstück zur Möglichkeit der Preiserhöhung Änderung des Preises 1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Preise nur dann geändert werden dürfen, wenn die Möglichkeit einer Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten und der Reiseveranstalter verpflichtet ist, Preise in dem Umfang zu senken, der sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung (a)….der …relevanten Treibstoffkosten, (b) Der Abgaben für Reiseleistungen , die Bestandteil einer Pauschalreise sind und die von Dritten erhoben werden,…einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein-oder Ausschiffungsgebühren in Häfen…
53 Was noch neu und spannend ist… • Völlig neu: 651 h IV Nr.2 Haftung des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt
54 Was noch neu und spannend ist… • 651 h IV Nr.2 Haftung des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt Art. 13 Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem. Sind in den Unionsvorschriften über Passagierrechte für das die Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere Zeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.
55 Was noch neu und spannend ist… Allgemeine Geschäftsbedingungen
56 Was noch neu und spannend ist… Allgemeine Geschäftsbedingungen • Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Kunde vor Buchung die Möglichkeit haben, diese einzusehen • Jeder Reiseveranstalter benötigt AGBs, gültig einmal bis 30.Juni 2018 sowie zum zweiten ab 01. Juli 2018 Buchungszeitpunkt Zwei Varianten: • Verwendung von zwei Katalogen: 01. Juli wird Katalog ausgetauscht, der die neuen AGBs ab Juli 2018 enthält • Gestaltung der AGBs als separate Beilage zum Katalog: 01. Juli muss im vertrieb die alte Fassung der AGBs durch die neue ausgetauscht werden Entscheiden Sie VOR Produktion Ihres Katalogs über die von Ihnen gewählte Variante Achten Sie auf die Rechtzeitigkeit der neuen AGBs in den Katalogen
57 Was ist zu tun ? • Reiseveranstalter müssen in den kommenden Wochen und Monaten prüfen: • AGBs • Ggfs. Anpassung der Agenturverträge (Anpassung der gegenseitigen Rechte und Pflichten auf Basis der neuen Vorschriften) z.B. Angebotsausschreibungen • Überarbeitung der Reise-Ausschreibungen gemäß neuen Vorgaben • Klärung der Informationsquellen und der Prozessabläufe zur Auskunftserteilung bei Einreisebestimmungen
58 „Veränderungen begünstigen nur den, der darauf vorbereitet ist“ (Louis Pasteur) Quelle: ajando.com
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht Augsburger Straße 29 10789 Berlin www.rechtsanwalt-smettan.de info@rechtsanwalt-smettan.de
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