Fachveranstaltung Reiserecht - pro agro

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Fachveranstaltung Reiserecht - pro agro
Fachveranstaltung
Reiserecht
Veranstalterhaftung und Pauschalreiserecht
für Pferdebetriebe
                          Ein Seminar für
                       Reiserecht Aktuell

Berlin
17.10.2017
                                    Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk
                       Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
                                                   Augsburger Straße 29
                                                            10789 Berlin
                                           www.rechtsanwalt-smettan.de
                                          info@rechtsanwalt-smettan.de
Fachveranstaltung Reiserecht - pro agro
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Die Anwältin
•   Studium an der Freien Universität Berlin
•   seit 2002 Zulassung als Rechtsanwältin in Berlin
•   Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V.
•   Lehrtätigkeit in Tourismus und Recht (u.a. für Freie Universität Berlin,
    Masterstudiengang Tourismus, Fachhochschule Eberswalde,
    Masterstudiengang Nachhaltiger Tourismus)
•   Dozentin an IHK Berlin und IHK Potsdam (Reiseleistung,
    Eventmanagement, etc.)
•   Curriculum Eventmanager für IHK Potsdam
•   Beratung diverser touristischer Netzwerke
•   Mitglied des IHK-Prüfungsausschusses

Schwerpunkte
• Reise- und Eventrecht / Airlinerecht
• Vertragsrecht
• Verkehrsrecht
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Richtlinie (EU) 2015/2302 vom
25.11.2015 über Pauschalreisen und
verbundene Reiseleistungen
          Fluch oder Segen?
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie

 • Das Europäische Parlament hat am 11.12.2015 die neue
   Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 über
   Pauschalreisen und verbundene Reiseleistung
   verabschiedet. Die Abstimmung bildet den Abschluss des
   Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene.

 • Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahren Zeit bis Ende 2017, die
   neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen und ab
   01.7.2018 wenden sie ihre nationalen Umsetzungsvorschriften an.
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz
 Pressemittelung des DTV, asr,            „Der
 bdo, BTW, BVCD,DEHOGA,            Entwurf ist geeignet
 DRV, IHA,RDA:                    Wirtschaftsgeschichte zu schreiben,
                                 weil er die Existenz unter anderem von
                                 Hotels und Pensionen,
                                 Ferienwohnungsvermietern, der
                                 Campingwirtschaft, Reisebüros und
     „Fülle schwammiger           Reiseveranstaltern, Busunternehmen
     und schlicht                   und regionalen und kommunalen
                                       Tourismusorganisationen
     unverständlicher
                                         gefährdet.“
     Vorschriften“
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz

                                          "Wir
                             haben uns mehr erhofft.
 "Der vom BMJV             Insbesondere unserer
 vorgeschlagene Weg       Hauptforderung nach einer
 ist äußerst              praxistauglichen Regelung für
 bürokratisch und         Reisebüros, die im Kundenauftrag
 praxisuntauglich, weil   verschiedene: Reiseleistungen
 er sich nicht an der     verkaufen, ist nicht Rechnung getragen
 Wirklichkeit am          worden. Hier muss der Entwurf
 Counter orientiert„         dringend verändert werden„
         (DTV)                    (DTV)
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Warum ist das
Thema
Pauschalreiserecht
wichtig für Sie ?
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Gegenstand des Reiserechts

Das Reiserecht allgemein umfasst insgesamt das Reisevertragsrecht
der Pauschalreise (§§ 651 a ff. BGB), das Reisevermittlungsrecht des
Reisebüros und von Internetportalen (§§ 675, 631 BGB) sowie das
Individualreiserecht (§§ 631 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB
Beförderungsverträge, Beherbergungsverträge, Mietverträge, etc.).
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Gegenstand des Reiserechts
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Vertragstypische Pflichten beim
Reisevertrag
                                Hauptleistungen können sein:
• §651 a ff BGB: „Durch den
  Reisevertrag wird der          Hotel-, Pensions-, Wohnwagen-
  Reiseveranstalter             Zeltübernachtungen;
  verpflichtet, dem Reisenden
  eine Gesamtheit von            Beförderung zum Urlaubsort (Flug,
  Reiseleistungen (Reise) zu    Bahnfahrt, Schiffsfahrt, Busfahrt,
  erbringen.“                   Mietwagen);
• Das Besondere des
  Reisevertrages liegt also
  darin, dass mindestens         Sonstige Events: Sprachkurse,
                                Sportkurse, Reitkurse,
  zwei Hauptleistungen zu       Konzertteilnahme, Teilnahme an
  einem Leistungspaket          Veranstaltungen, Ausflüge
  verbunden werden
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BGH-Urteil vom 24.11.1999:
Center Parc Entscheidung

 „Reiseveranstalter i.S. des § 651 a BGB kann
   auch ein Unternehmen sein, dass die
   Vertragsleistungen selbst als
   Leistungsträger erbringt „
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Abgrenzung Veranstalter oder Vermittler?

                              www.potsdamtourismus.de
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Abgrenzung Veranstalter oder Vermittler?

 • Deutliche Kennzeichnung des durchführenden Veranstalters

 • Klarstellung der Vermittlerrolle (im Prospekt, auf der Homepage, in
   der Bestätigung)

 • Deutliche Aufsplittung der Rechnung, wenn Inkasso durchgeführt
   wird
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Stellung des Vermittlers / Gesamtpreis

„Wenn ein Reisebüro diverse Einzelleistungen im Voraus
bündelt und insbesondere dem Kunden nur ein
Gesamtpreis nennt, kann es als Reiseveranstalter zu
qualifizieren sein.“

(BGH, 30.10.2010 in RRa 1/2011)
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Der Reisesicherungsschein
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Konsequenzen für Reiseveranstalter
Vertragsrecht
 • Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Kunden besondere
   Informationspflichten, die sich aus der im Jahre 1994
   erlassenen Informationsverordnung ergeben

 • Reiseveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich bei oder nach
   Vertragsabschluss dem Reisenden eine Buchungsbestätigung
   zu übergeben

 • das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt
   einem besonders strengen Prüfungsmaßstab
Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern                                   18
    Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten
    nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
                                                   § 4 - Im Prospekt:
                      Angaben zu Bestimmungsort, Transportmittel, Unterkunft, Reiseroute und
                      Mahlzeiten sowie zu Einreisevorschriften und ggf. Mindestteilnehmerzahl

                                              § 5 - Vor Vertragsschluss:
    BGB-InfoV

                      Angaben zu Einreisevorschriften und gesundheitspolizeilichen Vorschriften

                                            § 6 - In der Reisebestätigung:
                     Reisepreis und Zahlungsmodalitäten; endgültige Reisedaten gem. § 4; Zusatz-
                            und Sonderleistungen; Name und ladungsfähige Anschrift des
                          Reiseveranstalters; Hinweis auf Reisepreisänderungen und deren
                      Bedingungen; wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen;
                        Hinweis auf Kündigungsregelung und Mängelanzeige, Abschluss einer
                                             Reiserücktrittsversicherung

                                                 § 8 - Vor Reisebeginn:
                    Information über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und
                      ggf. Anschlussverbindungen; bestimmte, einzunehmende Plätze; Name und
                      Kontaktdaten der Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, Notrufnummern,
                                   Kontaktaufnahme allein reisender Minderjähriger
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Rechtlicher Rahmen an Entwicklungen des Reisemarktes soll
  angepasst werden Regelungslücken sollen geschlossen werden

• Soll berücksichtigen, dass immer mehr Reisende Reiseprodukte
  online kaufen und dabei dynamische und flexible Pakete schnüren
       „Durchklickangebote“

• Anbieter sind zunehmend andere touristische Anbieter wie Airlines,
  nicht klassische Veranstalter, Bonusprogrammanbieter

• Vollharmonisierung
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
Ziel: VERBRAUCHERSCHUTZ
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie

  • Vielzahl neuer Rechtsbegriffe
  • Verschiedene Arten von Vermittlung mit unterschiedlichen
    Pflichten
  • Begriff der Pauschalreise neu
  • Wegfall von veranstalterfreundlichen Regelungen
  • Erweiterung der Informationspflichten für Veranstalter und
    Vermittler (Verbundene Reiseleistungen)
  • Insolvenzschutz auch für Organisatoren (Reisebüros!!)
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ §651 w BGB

      Frau Müller möchte plant einen Pferdeausritt. Sie hat auf der Seite von
      Pferdeland Brandenburg den Wanderritt in die Schorfheide“ vom 07.10.2017
      – 15.10.2017 herausgesucht. Sie bucht den Wanderritt mit Leihpferd,
      Übernachtung und der Ausrüstung. Sie schreibt gleichzeitig den
      Veranstaltern eine Mail und bittet diese auch das Zugticket für sie zu
      vermitteln, sowie eine weitere Hotelübernachtung für ihre Söhne, die sie
      nicht alleine zuhause lassen kann.
      a) Frau Müller erhält eine Bestätigung mit der Auflistung aller
      gebuchten Segmente und Vertragspartner und eine Gesamtrechnung.
      b) Frau Müller bezahlt alle Reiseleistungen zusammen.

                                       = verbundene Reiseleistung?
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“

Begriffsbestimmung „verbundene Reiseleistungen“ gemäß dem Wortlaut
der Richtlinie

„verbundene Reiseleistungen“ mindestens zwei verschiedene Arten von
Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der
es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten
Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn
ein Unternehmer Folgendes vermittelt:

a) anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen
Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte
Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder

b) in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines
anderen Unternehmers, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer
spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung
geschlossen wird.
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie

                                        „…getrennt auswählt und
                                         a)getrennt bezahlt oder
                                          b) sich bezüglich jeder
                                          Leistung getrennt zur
                                           Zahlung verpflichtet
                                                  oder.. „

                                            Eine Vermittlung in
                                             gezielter Weise im
                                         Sinne des Satzes 1 Nr.2
                                         liegt insbesondere dann
                                            nicht vor, wenn der
                                             Unternehmer den
                                         Reisenden lediglich mit
                                              einem anderen
                                              Unternehmer in
                                            Kontakt bringt. (…)
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie

https://www.drv.de/fachthemen/bundes-und-europapolitik/eu-pauschalreiserichtlinie.html
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie

• Pauschalreise liegt also nicht vor, wenn der Reisende die Leistungen
  getrennt auswählt und sich getrennt zur Zahlung jeder einzelnen
  Reiseleistung verpflichtet, Zahlungsvorgang kann einheitlich sein

        Fazit:

        Will das Reisebüro / die Buchungsstelle nur Vermittler bleiben, dann
            • Herausarbeitung der Buchungsvorgänge
            • Trennung von Buchung und Zahlung
            • Herausgabe von Formblättern
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ §651 w BGB

      Frau Müller möchte plant einen Pferdeausritt. Sie hat auf der Seite von
      Pferdeland Brandenburg den Wanderritt in die Schorfheide“ vom 07.10.2017
      – 15.10.2017 herausgesucht. Sie bucht den Wanderritt mit Leihpferd,
      Übernachtung und der Ausrüstung. Sie schreibt gleichzeitig den
      Veranstaltern eine Mail und bittet diese auch das Zugticket für sie zu
      vermitteln, sowie eine weitere Hotelübernachtung für ihre Söhne, die sie
      nicht alleine zuhause lassen kann.
      a) Frau Müller erhält eine Bestätigung mit der Auflistung aller
      gebuchten Segmente und Vertragspartner und eine Gesamtrechnung.
      b) Frau Müller bezahlt alle Reiseleistungen zusammen.

                                       = verbundene Reiseleistung?
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Völlig neu: Begriff der „Reisebuchungen über verbundene Online-
  Buchungsverfahren“ sog. Click-through-Regelung Art. §651 c BGB

      Frau Müller bucht für sich und die Kinder eine Ferienwohnung in Barcelona
      über „Looking.com.“ Sie gibt ihren Namen an, E-Mail und die
      Zahlungsdaten. Frau Müller erhält eine Bestätigung. Dann wird sie
      automatisch von „Looking.com“ an „sent me a car“ weitergeleitet, weil sie
      auch einen Mietwagen benötigt und dies so angeklickt hat. Von dort erhält
      Frau Müller nach 4 h eine Buchungsbestätigung, ohne nochmal selbst die
      Daten eingeben zu müssen. „Looking.com“ hat diese offenbar weitergegeben.

                       = Reisebuchungen verbundene Online-
                       Verfahren?
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung

• Abgrenzung Pauschalreise von verbundener Reiseleistung wiederum zu
  verbundene Online-Buchungsverfahren

       Fazit:
       Will der Online - Vermittler nicht zum Veranstalter werden, dann
           • entweder keine vollständige Datenweitergabe
               oder
           • Vertragsschluss erst nach 24 h
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung
völlig neu:

• Insolvenzabsicherung der Vermittler verbundener Reiseleistungen
       § 651 w III, wenn dieser Zahlungen für die vermittelten Leistungen
       entgegennimmt

• Informationspflichten §651 d
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Neue Pauschalreiserichtlinie
 Begriff der Pauschalreise, § 651 a:

 •   Die neuen Vorschriften für Pauschalreisen beziehen sich auf
     zwei Arten von Verträgen: Auf Paketangebote mindestens
     zwei verschiedener Arten (vom Veranstalter vorab oder
     nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt). Eine
     touristische Leistung ist dann wesentlich, wenn sie mindestens
     25 % des Werts der Kombination ausmacht.

 •   Geschäftsreisende unterliegen grundsätzlich dem
     Anwendungsbereich außer es liegen Rahmenverträge zwischen
     gewerblichen Kunden und Reisedienstleistern vor.

 •   Tagesreisen und Gelegenheitsveranstalter unterliegen
     nicht mehr dem Pauschalreiserecht.
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   Begriff der Pauschalreise:
    • §651 a BGB-RegE                          §651aIII Nr.1
                                               Beförderung
                                                                 §651aIII
                                                                   Nr.2
                                                               Beherbergung
                      §651a I
                                                                                            §651a V
                  Gesamtheit von                                                  Ausgenommen vom Begriff
                                                            §651aIII Nr.3
                  Reiseleistungen                            Vermietung               der Pauschalreise:
                                                              KFZ und         -    Gelegenheitsveranstalter ,
                                                             Krafträder            nicht zum Zweck der
                                                                                   Gewinnerzielung nur
                                                  §651a IV                         begrenzter Teilnehmerkreis
                                               Jede sonstige                  -    Tagesreisen (weniger als
                                                touristische                       24h und keine
                                            Leistung ,wenn erh.                    Übernachtung)
                                            Anteil am Gesamt-                 -    Und deren Reisepreis 500
                                          wert über 25% bzw. ein                   € nicht übersteigt
                                         wesentliches Merkmal der             -    Geschäftsreisen aufgrund
                                           Reise und als solches                   eines Rahmenvertrages
                     unabhängig, ob              beworben

§651aII
                        §651aIINr.1
Fertiges Paket aus                        §651aIINr.2
                      Auf Wunsch des
zwei verschiedenen                        Auswahl der
                         Reisenden
Reiseleistungen für                    Reiseleistung nach
                     zusammengestellt
den Zweck                               Vertragsschluss
                    =Dynamic Packaging
derselben Reise
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 Beispiel einer klassischen Pauschalreise nach §651
 a BGB-RegE
A möchte vom 26.01.2018 bis
zum 28.01.2018 den Wanderritt
Wilde Küche – 2,5 Tage
buchen. Die Verpflegung,
Beherbergung
und die Aktivitäten sind von der
Veranstaltungsleitung
organisiert und im
Preis inbegriffen. Der
Gesamtpreis beträgt 350,- €.
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Begriff der Pauschalreise:
• Beispiel einer Buchung in der Hotellerie nach §651 a BGB-RegE
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Begriff der Pauschalreise:
    • §651a II Nr.4 BGB

Eigenständigen touristischen Leistungen   Wesensmäßig Bestandteil einer
nach §651a II Nr.4 sind:                  anderen Reiseleistung und damit
• Eintrittskarten für Konzerte            keine eigenständige touristische
• Sportveranstaltungen                    Leistung, wenn es sich um Folgende
• Ausflüge oder Themenparks               handelt:
• Führungen                               • Die Gepäckbeförderung im Zuge der
• Skipässe                                  Beförderung von Personen
• Die Vermietung von Sportausrüstungen    • Mahlzeiten, Getränke oder
  (etwa Skiausrüstungen)                    Reinigung im Rahmen der
• Wellnessbehandlungen                      Unterbringung
                                          • ein inbegriffener Zugang zu
                                            hoteleigenen Einrichtungen wie
                                            Schwimmbad, Sauna,
                                            Wellnessbereich oder Fitnessraum
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  Gegenstand des Reiserechts
 • Je Leistungsart ist zu prüfen, ob diese unter das neue Reiserecht fällt :

Art der Leistung                         Konsequenzen im neuen
                                         Reiserecht
Pauschalreise                            Unterliegen im Reiserecht
Pauschalreise aus Bausteinen             Unterliegen im Reiserecht
Einzelleistung: Beförderung,             Unterliegen nicht dem Reiserecht
Beherbergung, Mietwägen                  (Ausnahme: es entstehen verbundene
                                         Reiseleistungen)
Einzelleistung sonstiger touristischer   Grundsätzlich unterliegen sie nicht dem
Leistungen wie z.B. Eintrittskarten      Reiserecht; Ausnahmen in Kombination
                                         mit genau einer weiteren, anderen
                                         Einzelleistung
Reiseversicherungen                      Unterliegen nicht dem Reiserecht
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Gegenstand des Reiserechts

Das Reiserecht allgemein umfasst insgesamt das Reisevertragsrecht der Pauschalreise (§§ 651 a ff.
BGB), das Reisevermittlungsrecht des Reisebüros und von Internetportalen (§§ 675, 631 BGB) sowie
das Individualreiserecht (§§ 631 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB Beförderungsverträge,
Beherbergungsverträge, Mietverträge, etc.).
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Gegenstand des Reiserechts

                                                   Vermittler von
                        Vermittler von             verbundenen                 Vermittler von
   Vermittler von                                                              Pauschalreisen
                        verbundenen                Reiseleistungen im Online
   Einzelleistungen                                Buchungsverfahren §651c     §651v BGB-RE
                        Reiseleistungen
                                                   BGB-RE
                        §651 w BGB-REG

 Bleibt es bei der                                 - Werden zum                -erweiterte
                      - Herausarbeitung der
                                                     Reiseveranstalter,        vorvertragliche
 Vermittlung von      Buchungsvorgänge
                                                     wenn                      Informationspflichten
 nur einer Leistung   -ggf. Insolvenzschutz
                      -Vorvertragliche               Vertragsschluss           nach Art. 250 EG BGB
 (z.B. Reisebüro      Informationspflichten nach     innerhalb von 24          -Formblatt
 vermittelt Flug)     Art. 251 EG BGB                Stunden und               Pauschalreise
                      -diverse Formblätter           Weitergabe von            -Ansprechpartner bei
 keine Änderungen                                    Daten                     Beschwerden

                              Die Rolle des Vermittlers muss deutlich bleiben!
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Neu für Reiseveranstalter
„Opfer der Vollharmonisierung“

• Keine Entlastungsmöglichkeiten im Schadensersatzrecht

• Keine Ausschlussfrist mehr §651 g BGB-RE (Monatsfrist)

• Keine Verjährungsverkürzung mehr auf ein Jahr

• Der Begriff „Höherer Gewalt“ wird gestrichen und ersetzt durch
  „Außerordentliche Umstände“

• Kündigung wegen der sogenannten außerordentlichen Umstände ist
  nach neuem Recht nur noch vor der Reise möglich und nicht mehr
  während der Reise
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 Neu für Reiseveranstalter
 Erweiterte Informationspflichten gem. § 651 d
• Reiseveranstalter und Vertriebstelle haben künftig nebeneinander zum einen die
  gleichen Informationspflichten ggü. dem Kunden und zum anderen die
  Bereitstellung von Informationen im Vertrieb zur Erfüllung der vorvertraglichen
  Informationspflichten durch die Vertriebsstelle

• Wenn Reisen im Eigenvertrieb direkt an Kunden abgesetzt (es gibt keinen
  Vermittler), muss der Veranstalter alle vorvertraglichen
  Informationen selbst erbringen

• Ob ein Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nachgekommen ist, muss
  nach §651 d IV vom Veranstalter bzw. Vermittler nachgewiesen werden

• Die Unterrichtung der Kunden muss auch die Anforderungen gemäß § 250 des
  Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen

• §250 §1 : Die Unterrichtung muss erfolgen, bevor der Kunde seine
  Vertragserklärung, also seinen Buchungswunsch abgibt
  -> vielfach früher als bisher!
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Erweiterte Informationspflichten
 „Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen“
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Erweiterte Informationspflichten

                                        „i) sofern die
                                           Nutzung
                                        touristischer
                                    Leistungen im Sinne
                                    des §651a III 1 Nr.4
                                      BGB durch den
                                    Reisenden von einer
                                         wirksamen
                                         mündlichen
                                      Kommunikation
                                   abhängt, die Sprache,
                                   in der diese Leistung
                                   erbracht werden, und
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller
    Art. 250 § 3 Nr. 1 a)

•    Bei wechselnden Übernachtungsstätten: Kalendertags-genaue
     Reisebeschreibung
•    Bei mehreren Aufenthalten, sind die einzelnen Bestimmungsorte sowie die
     einzelnen Zeiträume anzugeben
•    Genaue Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller

      Art. 250 § 3 Nr.1 j)

  •    Ist die Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet?
  •    Erforderlich sind konkrete Angaben für jedes Angebot:
       Die Reise ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet:
                  Positivkennzeichnung
       Die Reise ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet:
                  Negativkennzeichnung
  •    Wenn die Angabe fehlt, darf der Kunde erwarten, dass die Eignung besteht
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller

 •   Kunden jeglicher Nationalität müssen über die für sie gültigen Einreise-
     und Gesundheitsbestimmungen informiert werden (nicht nur EU/EWR-
     Bürger)
 •   Beachten Sie, dass Kunden mit mehreren Staatsangehörigkeiten
      berücksichtigt werden müssen!
 •   Es gibt keine einheitliche Informationseinholung, sodass es schwer sein
     kann, die entsprechenden Informationen zu bekommen
 • Sie müssen entscheiden, ob sie für eine Buchung vornehmen
   wollen, wenn für eine bestimmte Kombination aus Nationalität
   und Zielland eine verlässliche Information zu den
   Einreisebestimmung ermitteln können
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller
Art.250 §3 Nr. 6

• Informationspflicht über ungefähre Frist zur Erlangung des Visums
• Die allgemeinen Pass-und Visumerfordernisse für Staatsangehörige
  des Beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich
  der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über die
  gesundheitspolizeilichen Formalitäten
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Was noch neu und spannend ist…

• Veranstalter können eine wesentliche Leistungsänderung vor
  Reiseantritt vornehmen

• Verschlechterung der Rechtsposition des Verbrauchers

• Reisende kann Ersatzangebot zustimmen oder zurücktreten

• Schweigen gilt als Zustimmung

• Es kommt nur eine Rücktritts- oder Zustimmungsfiktion in Betracht
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Was noch neu und spannend ist…
51
Was noch neu und spannend ist…

  Rückerstattung eingesparter Kosten (§651 f) als Gegenstück zur
  Möglichkeit der Preiserhöhung
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Was noch neu und spannend ist…
• Rückerstattung eingesparter Kosten (§651 f) als
  Gegenstück zur Möglichkeit der Preiserhöhung

Änderung des Preises
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Preise nur dann geändert
werden dürfen, wenn die Möglichkeit einer Preiserhöhung im
Vertrag ausdrücklich vorbehalten und der Reiseveranstalter
verpflichtet ist, Preise in dem Umfang zu senken, der sich
unmittelbar ergibt aus einer Änderung
(a)….der …relevanten Treibstoffkosten,
(b) Der Abgaben für Reiseleistungen , die Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die von Dritten erhoben
werden,…einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren,
Ein-oder Ausschiffungsgebühren in Häfen…
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Was noch neu und spannend ist…
• Völlig neu: 651 h IV Nr.2
       Haftung des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt
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Was noch neu und spannend ist…
• 651 h IV Nr.2
       Haftung des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt

Art. 13 Haftung für die Erfüllung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen

Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des
Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht
möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die
notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer
gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens
drei Nächten pro Reisendem. Sind
in den Unionsvorschriften über Passagierrechte für das die
Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere
Zeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.
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Was noch neu und spannend ist…
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Was noch neu und spannend ist…
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Kunde vor Buchung
  die Möglichkeit haben, diese einzusehen
• Jeder Reiseveranstalter benötigt AGBs, gültig einmal
                          bis 30.Juni 2018
                          sowie zum zweiten
                          ab 01. Juli 2018 Buchungszeitpunkt
Zwei Varianten:
• Verwendung von zwei Katalogen: 01. Juli wird Katalog ausgetauscht, der
   die neuen AGBs ab Juli 2018 enthält
• Gestaltung der AGBs als separate Beilage zum Katalog: 01. Juli muss im
   vertrieb die alte Fassung der AGBs durch die neue ausgetauscht werden

              Entscheiden Sie VOR Produktion Ihres Katalogs über die
              von Ihnen gewählte Variante

              Achten Sie auf die Rechtzeitigkeit der neuen AGBs in den
              Katalogen
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Was ist zu tun ?
• Reiseveranstalter müssen in den kommenden Wochen
  und Monaten prüfen:

• AGBs

• Ggfs. Anpassung der Agenturverträge (Anpassung der
  gegenseitigen Rechte und Pflichten auf Basis der neuen
  Vorschriften) z.B. Angebotsausschreibungen

• Überarbeitung der Reise-Ausschreibungen gemäß neuen
  Vorgaben

• Klärung der Informationsquellen und der Prozessabläufe zur
  Auskunftserteilung bei Einreisebestimmungen
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„Veränderungen begünstigen nur den,
der darauf vorbereitet ist“ (Louis
Pasteur)

     Quelle: ajando.com
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für
Reiserecht
Augsburger Straße 29
10789 Berlin
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