Internationales Erbrecht Italien
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Internationales Erbrecht Italien Deutsch-italienische Erbfälle von Dr. Jürgen Reiß 3. Auflage Internationales Erbrecht Italien – Reiß schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Internationales Privatrecht Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65078 9 Inhaltsverzeichnis: Internationales Erbrecht Italien – Reiß
beck-shop.de III. Erbscheinverfahren wenn das italienische Erbrecht einen Erbschein nicht kennt und dieser auch gemäß Art. 66 IPRG nicht anerkennungsfähig ist da er lediglich eine materiell–rechtliche Wirkung hat, so ist der deutsche Erbschein dennoch als faktischer Beweis der Erbenstellung in Italien hilfreich. Erfolgt die Einreichung der Erbschaftsmeldung (dichiarazione di successione) nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Versterben des Erblassers A, können der Alleinerbin B Strafgebühren drohen. Binnen 30 Tagen nachdem die dichiarazione von der der zuständi- gen Steuerbehörde in Rom (Agenzia delle Entrate) genehmigt wurde (Rückgang einer Ausfertigung mit entsprechenden Stempeln der Agenzia delle Entrate) ist der Antrag auf Eigentumsumschreibung (voltura) bei der zuständigen Agenzia del territorio einzureichen, um so die Eigentumsumschreibung (voltura) von A nach B zu erlangen. III. Erbscheinverfahren 1. Erbschein Bei dem Erbschein nach deutschem Recht (§§ 2353ff. BGB) handelt es sich 479 um ein vom Nachlassgericht erteiltes Zeugnis über das Erbrecht und – wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist – über die Größe seines Erbteils (§ 2353 BGB). Er vermittelt die Erbenstellung nicht konstitutiv, begründet also keine materielle Rechtskraft. Die materielle Rechtslage wird von seiner Unrichtigkeit nicht berührt. Als öffentliche Urkunde begründet der Erbschein lediglich eine Rechts- 480 vermutung für das Erbrecht und die Höhe des Erbteils. Während das deutsche Recht verschiedene Arten von Erbscheinen (z. B. 481 Teilerbschein, Fremdrechtserbschein) kennt, gibt es im italienischen Erb- recht keinen Erbschein. Die Erbeneigenschaft wird, soweit es sich um Ver- mögensgegenstände handelt, die der Umschreibung bzw. Eintragung be- dürfen, nach Maßgabe der Art. 2648, 2660–2662 erbracht. In allen anderen Fällen durch Vorlage der in öffentlicher oder privater, öffentlich beglaubigter Urkunde enthaltenen Annahmeerklärung. Lediglich in den ehemals österreichischen Gebieten (vor allem Südtirol 482 und Venetien), in denen durch Königliches Dekret vom 4.11.1928 das ehe- mals österreichische Erbscheinsverfahren aufrechterhalten wurde, wird auch heute noch das „Erbzertifikat“ („certificato ereditario“), eine dem deutschen Erbschein ähnliche Urkunde, ausgestellt (Art. 13ff. des Kgl. Dekrets vom 28.3.1929, siehe hierzu ausführlich unter 3). Mit Inkrafttreten der EU-ErbVO ab dem 17.8.2015 wird die das ein- 483 heitliche Europäische Nachlasszeugnis gemäß Artt. 62ff. EU-ErbVO ein- geführt. Gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a, kann die Rechtsstellung als Erbe oder 139
beck-shop.de B. Besonderer Teil Vermächtnisnehmer hierdurch nachgewiesen werden, ohne dass es hierzu einer besonderen Anerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat bedürfte (Art. 69 Abs. 1 EU-ErbVO). Zudem ist das Europäische Nachlasszeugnis hinsichtlich seiner Wirkung nicht auf das Gebiet eines Mitgliedsstaates be- schränkt, wie dies beim deutschen Erbschein der Fall ist. 484 a) Zuständiges Gericht. International zuständig ist in Fällen mit Aus- landsberührung gemäß § 105 FamFG das örtlich zuständige Nachlassge- richt, sofern keine vorrangige staatsvertragliche Regelung besteht (siehe ab dem 17.8.2015 Artt. 62, 64 EU-ErbVO). Mit dieser gesetzlichen Rege- lung im Sinne einer Doppelfunktionalität wurde dem bisherigen unge- schriebenen Grundsatz des Gleichlaufs eine Absage erteilt (Palandt-Weid- lich § 2353 Rn. 10). Befinden sich Nachlassgegenstände in Deutschland, sind die deutschen Nachlassgerichte in Ausnahme zu diesem Grundsatz für die Erteilung eines Erbscheins nach § 2369 BGB international zustän- dig (sog. gegenständlich beschränkter Erbschein), soweit ein solcher bean- tragt wird. 485 Hat beispielsweise ein italienischer Staatsangehöriger zum Zeitpunkt seines Todes weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Deutschland, sind aber im Inland belegene Vermögensgegenstände Teil der Erbschaft, kann für diese bei einem deutschen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheines beantragt werden. Unerheblich ist, dass das italienische Recht keinen Erb- schein kennt, da der Erbschein dem inländischen Rechtsverkehr dient. Es kommt auch nicht darauf an, ob das fremde Erbstatut den deutschen Erb- schein anerkennt (Kropholler, Jan, Internationales Privatrecht, 5. Auflage, 2004, § 51 IV 3b). 486 Bei der internationalen Zuständigkeit ist es unerheblich, ob der Erblas- ser zur Zeit des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im In- oder Ausland hatte, solange sich zur Zeit des Verlangens des Erbscheins Nachlassgegen- stände im Inland befinden (BGB-RGRK/Kregel, Das Bürgerliche Gesetz- buch – Kommentar, Band V, 2. Teil, 1975, § 2369 Rn. 1). Auch ist ohne Be- lang, welcher Art die Gegenstände sind. Für Gegenstände, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie als im Inland befindlich zu erachten sind, trifft § 2369 Abs. 2 BGB eine zwingende Regelung. Demnach gilt ein Ge- genstand dann als im Inland befindlich, wenn für ihn von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Re- gister geführt wird. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn ein deutsches Gericht für die Klage zuständig ist. 487 Die sich aus § 2369 BGB ergebende internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die mit der Erteilung des beantragten Erbscheins in engem Zusammenhang stehen, wie Eröff- nung einer Verfügung von Todes wegen, Entgegennahme einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung oder die Entziehung des Erbscheins (Kro- pholler, § 51 IV 3b). Deutsche Nachlassgerichte sind international zustän- 140
beck-shop.de III. Erbscheinverfahren dig für die Entgegennahme von Erbausschlagungen nach italienischem Recht, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte, und eine Verneinung der internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes mangels der Zuständigkeit italienischer Gerichte zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes führen würde (LG Hagen FamRZ 1997, 645; so auch BayObLGZ 65, 425). Der Erklärung der Erbausschla- gung vor einem deutschen Gericht steht auch nicht entgegen, dass diese nach italienischem Recht in ein dem deutschen Recht unbekanntes Nach- lassregister einzutragen ist. Diese Eintragung hat keinen konstitutiven Charakter, so dass die Entgegennahme einer derartigen Erklärung durch ein deutsches Nachlassgericht für dieses keine wesensfremde Tätigkeit darstellt. Beispiel: Ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Köln stirbt dort. Erbstatut ist italienisches Recht. Die Ehefrau und die Toch- ter erklären vor einem deutschen Notar in Köln die Ausschlagung der Erbschaft. Gem. Art. 519 muss die Ausschlagung gegenüber einem Notar oder Urkundsbeamten am Amtsgericht des Bezirks, in dem die Erbfolge er- öffnet wurde, erklärt werden und in das Nachlassregister eingetragen werden. Eröffnet wird die Erbfolge im Zeitpunkt des Todes des Erb- lassers an dessen letzten Wohnsitz. Da dieser seinen Wohnsitz in Köln hatte und hier auch gestorben ist, musste die Ausschlagungserklärung vor einem Notar in Köln erfolgen. Die italienischen Stellen sind hier nicht zuständig. Das deutsche Amtsgericht ist somit hier als Nachlassgericht interna- tional für die Annahme der Erbausschlagungserklärung zuständig. Sachlich zuständig für die Durchführung des Nachlassverfahrens und da- 488 mit für die Erteilung des Erbscheins für den in Deutschland befindlichen Nachlass sind die Amtsgerichte, da das Erbscheinsverfahren als Nachlass- sache in dessen sachliche Zuständigkeit fällt (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 GVG, Pa- landt-Weidlich, § 2353 Rn. 8). Den Erbschein erteilt bei gesetzlicher Erb- folge der Rechtspfleger, bei testamentarischer Erbfolge der Richter. Letzterer ist ausschließlich zuständig, wenn es sich um die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB handelt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG). Erteilt der nach § 16 RPflG nicht zuständige Rechts- pfleger einen Erbschein, ist dieser zwar als wirksam anzusehen, wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Verteilung der Rechtspflegerfunktionen jedoch einzuziehen (Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Auflage 2000, Rn. 4 150) Eine Besonderheit hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gilt in Ba- 489 den-Württemberg. Hier erfüllen die Notariate gem. Art. 147 EGBGB in 141
beck-shop.de B. Besonderer Teil Verbindung mit §§ 1, 38 LFGG die Aufgaben der Nachlassgerichte, selbst wenn der Erbfolge eine durch den amtierenden Notar beurkundete Verfü- gung von Todes wegen zugrunde liegt. Er gilt in diesem Fall nicht als be- fangen im Sinne des § 5 Abs. 1 LFGG, 42 ZPO (Münchner Kommentar zum BGB, Band 9, Erbrecht, 5. Auflage 2010, J. Mayer, § 2353 Rn. 46). 490 Örtlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassge- richt am letzten Wohnsitz (§§ 7ff. BGB), hilfsweise am letzten Aufent- haltsort (nicht erforderlich ist ein gewöhnlicher Aufenthalt, ein nur vorü- bergehender Aufenthalt genügt) des Erblassers, § 343 Abs. 1 FamFG. Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt ist das Amtsgericht Berlin–Schöneberg zustän- dig, das die Sache aus wichtigen Gründen bindend an ein anderes Gericht abgeben kann. Ist der Erblasser Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, in Ansehung aller im Inland befindlichen Nachlassgegenstände zuständig (§ 343 Abs. 3 FamFG). Besondere örtliche Zuständigkeiten, etwa bei öffentlichen Testa- menten in amtlicher Verwahrung, ergeben sich aus § 344 FamFG. 491 Sind Nachlassgegenstände im Bezirk mehrerer Amtsgerichte vorhan- den, ist das Amtsgericht örtlich zuständig, das zuerst in dieser Sache tätig geworden ist (§ 2 FamFG). 492 b) Antrag. Bei der Durchführung des Nachlass- und Erbscheinverfahrens hinsichtlich des inländischen Nachlasses eines italienischen (oder anderen ausländischen) Staatsangehörigen wendet das Nachlassgericht deutsches Verfahrensrecht an, selbst wenn italienisches (oder anderes fremdes) materi- elles Recht Erbstatut ist. Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nach- lassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 2359 BGB). Dabei hat das Nachlassgericht gem. § 2358 BGB und § 26 FamFG von Amts wegen die erforderlichen Ermitt- lungen zu betreiben. Es hat unter anderem letztwillige Verfügungen, die Be- stimmungen über die inländische Vermögensmasse enthalten, und die nach § 2259 BGB bei dem Nachlassgericht abzuliefern sind, zu eröffnen (§§ 348ff FamFG). Grundsätzlich ist das Originaltestament zu eröffnen; kann dieses nicht vorgelegt werden, genügt die Eröffnung einer beglaubigten Abschrift. 493 Wurde das Testament bereits durch die zuständige Behörde in Italien er- öffnet, kann von einer erneuten Eröffnung durch das Nachlassgericht ab- gesehen werden (Staudinger/Herzog, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Buch Erbrecht 2010, § 2369 Rn. 54). Nach italienischem Recht müssen privatschriftliche Testamente bei einem Notar abgeliefert werden und sind von diesem zu eröffnen (Art. 620, 621 CC); die Nichtablieferung ist unter Strafe gestellt (Art. 490, 491 Codice Penale). 494 Ein Erbschein als Zeugnis über das Erbrecht wird nach § 2353 BGB nur auf Antrag erteilt. 142
beck-shop.de III. Erbscheinverfahren Antragsberechtigt sind neben dem Erben (nach Anfall der Erbschaft), 495 der Rechtsnachfolger des Erben (Erbeserbe), der Testamentsvollstrecker und der Nachlaßverwalter, sowie Nachlass- und Erbengläubiger unter Vorlage eines Titels (§§ 896, 792 ZPO). Bei Einsetzung eines Nacherben ist dieser hierzu nur nach dem Eintritt des Nacherbfalles antragsberech- tigt, davor ist dies nur der Vorerbe. Sind mehrere Erben vorhanden, kann der Antrag von jedem der Erben gestellt werden (§ 2357 Abs. 1 BGB). Die Antragsberechtigung des Erben folgt aus der schlüssigen Behauptung sei- ner Rechtsstellung, während bei den übrigen Antragsberechtigten die Zu- lässigkeit des Antrages vom wirklichen Bestehen ihrer Rechtstellung ab- hängt (MüKo/J. Mayer § 2353 Rn. 76). Gestellt werden kann der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter 496 der Antragsberechtigten. Eine persönliche Antragstellung ist nicht Vor- aussetzung, sie kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vollmacht hierzu bedarf keiner Form. Der Antrag muss folgendes enthal- ten (§§ 2354, 2355, 2357 BGB): – vollständige Angaben zur Person des Erblassers (einschließlich Staats- angehörigkeit und letzten Wohnsitz oder Aufenthalt), – die Zeit des Todes des Erblassers, – das Verhältnis, auf dem das Erbrecht des Antragstellers beruht, – bei gewillkürter Erbfolge die Verfügung, auf der sein Erbrecht beruht, – ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, – ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, – ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, – wenn eine Person weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, Angaben darüber, in welcher Weise die Person weggefallen ist. Die Erfüllung dieser Pflichten des Antragstellers ist lediglich Vorausset- 497 zung für die Erteilung des Erbscheins, sie berühren dessen Bestand nicht. Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden. Es darf in seiner Ent- 498 scheidung hiervon inhaltlich nicht abweichen und darf dem Antrag auch nicht nur teilweise stattgeben. Im Antrag ist daher konkret anzugeben, ob ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden soll, ob die übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben (§ 2357 Abs. 3 BGB), ob der Erbanfall auf Grund Gesetzes oder letztwilliger Verfügung erfolgte (Berufungsgrund), sowie die Erbquoten und die Erben, ein- schließlich ihrer Verfügungsbeschränkungen durch Anordnung von Nacherbfolge (auch der Ersatznacherbfolge) oder Testamentsvollstre- ckung, nicht aber die das Erbrecht als solches nicht berührenden Beschwe- rungen wie Vermächtnisse, Erbersatzansprüche, Pflichtteilsansprüche 143
beck-shop.de B. Besonderer Teil nach deutschem Recht, Auflagen. Für die Verfügungsbeschränkungen kommt es nicht auf die Rechtslage beim Erbfall, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt der Erbscheinserteilung an (MüKo/J. Mayer § 2353 Rn. 39, § 2363 Rn. 19ff; BayObLG Rechtspfleger 1974, 354). 499 War der Erblasser verwitwet, sind auch Name, Sterbedatum und letzter Wohnsitz des (oder gegebenenfalls der) Ehegatten mit anzugeben, um dem Nachlassgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob nach dem Tode eines vor- verstorbenen Ehegatten ein Nachlassverfahren bei einem deutschen Nach- lassgericht durchgeführt worden ist und ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag vorliegt, in dem Verfügungen auch für den zweiten Sterbe- fall getroffen worden sind. Zwar erlaubt das italienische Erbrecht derartige gemeinschaftliche Verfügungen nicht, die Eheleute könnten aber darin eine wirksame Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB oder Art. 46 Abs. 2 IPRG getroffen haben, die für die Entscheidung relevant sein könnte. Grundsätzlich sind die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers inso- weit anzugeben, als dies zur Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge erforder- lich ist. Die Angabe hat auch bei testamentarischer Erbfolge zu erfolgen, da die von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben vor der Erb- scheinserteilung gem. § 2360 BGB, Art. 103 GG anzuhören sind. Bei ge- setzlicher Erbfolge ist der Güterstand (gesetzlicher oder vertraglicher) auch anzugeben, soweit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet gewesen ist. Das Güterrechtsstatut hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln. Eine bestimmte Form für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist nicht vorgeschrieben. Um die Richtigkeit seiner Anga- ben zu belegen, hat der Antragsteller dem Antrag öffentliche Urkunden beizufügen (§ 2356 Abs. 1 S. 1 BGB), die Angaben enthalten müssen über: – über die Zeit des Todes des Erblassers, – über das Verhältnis, auf dem das Erbrecht des Antragstellers beruht, – über den Wegfall einer Person, durch die der Antragsteller von der Erb- folge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert worden wäre. 500 Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkei- ten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB). Ausländische öffentliche Urkunden stehen inländischen öffentlichen Urkunden gleich, wenn sie die Begriffsmerkmale des § 415 ZPO erfüllen. Welche Behörden öffentlich sind und wer zu den Urkunds- personen gehört, entscheidet das Recht des Staates, dessen Behörde oder Urkundsperson die Urkunde aufgenommen hat. Italienische Urkunden bedürfen für den Nachweis ihrer Echtheit vor deutschen öffentlichen Stel- len weder der Legalisation, noch müssen sie mit einer Apostille versehen werden. Es gilt vielmehr die Echtheitsvermutung des § 437 ZPO. 501 In Ansehung aller übrigen nach § 2354 und 2355 BGB erforderlichen Angaben und für den Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (nach deutschem oder italieni- 144
beck-shop.de III. Erbscheinverfahren schem Recht) gelebt hat, hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versiche- rung zu erbringen, wonach ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit sei- ner Angaben entgegensteht. Erachtet das Nachlassgericht eine solche nicht für erforderlich, kann es sie erlassen (§ 2356 Abs. 2 BGB). Bei gesetzlicher Erbfolge ist an Eides statt zu versichern, dass 502 – der Erblasser, sofern er im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, im gesetzlichen Güterstand (nach deutschem oder ausländischem Recht) lebte, – keine Personen, außer den erwähnten, vorhanden sind oder waren, durch die das Erbrecht ausgeschlossen oder gemindert werden würde, – keine (oder gegebenenfalls keine weiteren als die angegebenen) letztwil- ligen Verfügungen vorhanden sind sowie – kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Bei testamentarischer Erbfolge ist dagegen nur eidesstattlich zu versichern, 503 dass – keine weiteren letztwilligen Verfügungen als die angegebenen vorhan- den sind und – kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Die eidesstattliche Versicherung muss grundsätzlich von allen Erben per- 504 sönlich oder von deren gesetzlichen Vertretern, nicht jedoch einem gewill- kürten Vertreter abgegeben werden, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet (§ 2357 Abs. 4 BGB). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann vor jedem Amtsgericht, jedem deutschen Notar oder bei einer deutschen diplomatischen Auslandsvertretung vor einer dazu gem. §§ 19, 12 Nr. 2 Konsulargesetz ermächtigten Person erfolgen. c) Inhalt des Erbscheins. Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur 505 erlassen, wenn er statthaft, zulässig und begründet ist. Die Entscheidung des Gerichts ergeht in einem Beschluss, in dem die Erteilung des Erb- scheins angeordnet bzw. der Erbschein bewilligt wird. Der Erbschein selbst enthält in der Regel keine Begründung. Die ablehnende Entschei- dung ist aber stets zu begründen. Erteilt ist der Erbschein erst durch Aus- händigung einer Urschrift oder Ausfertigung an den oder die Antragsteller oder einen von ihm bzw. ihnen bestimmten Dritten. Der Inhalt des Fremdrechtserbscheines entspricht dem des normalen 506 Erbscheins, da er diesem bis auf seinen beschränkten Wirkungsbereich entspricht und die diesbezüglichen Schutzwirkungen auslöst. Er hat zu enthalten: – die Bezeichnung des Erblassers, – die Angabe seiner Todeszeit, 145
beck-shop.de B. Besonderer Teil – die Bezeichnung des Erben oder beim gemeinschaftlichen Erbschein die Bezeichnung der Erben, – beim Teilerbschein die Angabe des Erbteils, beim gemeinschaftlichen Erbschein die Angabe der Erbteile, – das Bestehen oder Nichtbestehen einer Beschränkung des Erben durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft, auch die nach ausländischem (hier italienischem) Erbstatut (§§ 2363, 2364 BGB). Voraussetzung ist, dass es sich um eine Testamentsvollstre- ckung handelt, die in vergleichbarer Weise auch in einen Eigenrecht- serbschein aufzunehmen wäre (MüKo/J. Mayer § 2353 Rn. 35, 2369 Rn. 42ff.) und dass sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf den im Inland belegenen Nachlass erstrecken (BayObLG IPRax 1982, 111; a. A. Firsching/Graf Rn. 2 122). Zu vermerken ist nur die Tatsache der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, nicht jedoch die Person des Testamentsvollstreckers und seine Befugnisse; diese ergeben sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis. – die Beschränkung auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände (territoriale Beschränkung), – ein Vermerk über das angewendete ausländische Recht, damit aus ihm nicht auf eine dem deutschen Recht entsprechende Verfügungsmacht des Erben geschlossen wird. Ein derartiger Vermerk ist auch dann im Erbschein mit aufzunehmen, wenn eine Angabe über das anzuwen- dende ausländische Recht im Erbscheinsantrag fehlt. Das Nachlassge- richt hat das anzuwendende Recht von Amts wegen zu ermitteln (u. a. BayObLGZ 61, 4, 21ff.). 507 Fehlen diese Angaben, ist der Erbschein unrichtig und muss nach § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB eingezogen werden. Angaben, die nicht zum gesetzlichen Inhalt eines Erbscheins gehören, sind in den Erbschein nicht aufzunehmen. 508 Der Berufungsgrund und bei gesetzlicher Erbfolge das Verwandt- schaftsverhältnis sind beim Fremdrechtserbschein mit aufzunehmen (Fir- sching/Graf Rn. 2 100;; a. A. MüKo/J. Mayer, § 2369 Rn. 25, der eine An- gabe nicht für zwingend erforderlich hält). Eine Ausnahme macht Firsching/Graf, Rn. 4 274 beim Eigenrechtserbschein für den Fall, dass ein Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist (§§ 1951, 2088 BGB). Danach sind diese Gründe und die unterschiedlichen Erbteile anzuführen. 509 In einem Erbschein nicht aufzuführen sind insbesondere Vermächt- nisse, da es sich hierbei lediglich um schuldrechtliche Ansprüche der Ver- mächtnisnehmer gegenüber den Erben handelt (Damnationslegat). Die Vermächtnisse nach italienischem Recht haben im Gegensatz zu den Ver- mächtnissen nach deutschem Recht eine dingliche Wirkung (Vindikations- legat). Der Vermächtnisnehmer erlangt nach italienischem Erbstatut unmittelbar Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Ein solches Vindi- kationslegat an einem in Deutschland befindlichen Gegenstand ist durch 146
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