FAQ, die den Kindergarten betreffen - Schuleingangsphase Fragen

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Erziehungsdirektion        Direction de
des Kantons Bern           l'instruction publique du
                           canton de Berne

Amt für Kindergarten,      Office de l'enseignement
Volksschule und Beratung   préscolaire et obligatoire, du
                           conseil et de l'orientation

FAQ, die den Kindergarten betreffen
1. Schuleingangsphase

Fragen                                                      Antworten

Zweijähriger Kindergarten

Haben Kinder, die als „Sechsjährige“ den Kin-               Ja – bei diesen Kindern gilt analog wie beim
dergarten ab 1.8.2013 besuchen, das Recht                   späteren Eintritt in den Kindergarten (gemäss
bzw. die Pflicht auf 11 Schuljahre?                         Volksschulgesetz Art. 22. Abs.2), dass die Kin­
                                                            der Anrecht auf 11 Schuljahre haben.

                                                            Auch diese Kinder können die flexible Durch­
                                                            laufzeit der Volksschule nutzen (Volksschulge­
                                                            setz Art. 25 Abs.1) und wenn sie den für den
                                                            Übertritt erforderlichen Lernstand erreicht ha­
                                                            ben, bereits nach einem Jahr Kindergarten in
                                                            das 1. Schuljahr der Primarstufe übertreten.

Haben Kinder, die keine Möglichkeit hatten, als             Ja, vgl. oben.
„Fünfjährige“ einen Kindergartenplatz zu be­
kommen und jetzt am 1.8.2013 eintreten, das
Recht bzw. die Pflicht auf 11 Schuljahre?

Ich möchte meine Tochter nur ein Jahr in den                Ein Kind, das ein Jahr später in den Kindergar-
Kindergarten schicken und sie lieber noch ein               ten eintritt, tritt ins erste Kindergartenjahr ein.
Jahr zu Hause behalten.                                     Das Recht auf 11 Schuljahre bleibt bestehen.
                                                            Vgl. oben

Vorzeitiger Übertritt in die Primarstufe
Zuständigkeit

Ein Kind aus der Gemeinde X besucht den                     Die Schulleitung der Gemeinde Y, in welcher
Kindergarten in einer anderen Gemeinde (Ge­                 die Kinder den Kindergarten besuchen, ist zu­
meinde Y), weil die Gemeinde X keinen eige­                 ständig für diesen Schullaufbahnentscheid.
nen Kindergarten führt. Welche Behörde ist zu­
ständig für den vorzeitigen Übertritt in die Pri­
marstufe?

Wenn einem Kind – geboren Mitte Mai dieses                  Ja, aber nur noch fürs SJ 2013/14:
Jahres – von der Schulleitung ein vorzeitiger
Kindergarteneintritt bewilligt wird und das Kind
im SJ 2013/14 vorzeitig eingeschult werden
soll: Muss die EB noch einen Antrag für vorzei­
tige Einschulung stellen oder nicht?

                                                            Fürs SJ 2014/15: Es gibt keinen "vorzeitigen
Wie wäre die gleiche Situation im SJ 2014/15                Eintritt" in den Kindergarten. Ein vorzeitiger
zu handhaben?                                               Übertritt in die Primarstufe braucht keinen An­
                                                            trag der EB mehr. Das revidierte Volksschul­
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Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung                                                          2

                                                    gesetz ist in Kraft. Es gilt neu die flexible
                                                    Durchlaufzeit.

Blockzeiten

Gelten die Blockzeiten auch für den Kindergar­      Ja! Der Kindergarten ist obligatorisch und Teil
ten?                                                der Volksschule und es gelten die gleichen
                                                    Regelungen betreffend die Blockzeiten.

Gelten die Blockzeiten auch für das erste Kin­      Die Blockzeiten gelten auch im ersten Kinder­
dergartenjahr?                                      gartenjahr.

Gelten die Blockzeiten auch für Kinder, die im      Die Gemeinde hat das Blockzeitenangebot für
ersten Jahr den Kindergarten mit reduziertem        alle Kinder sicherzustellen. Sie kann die Mög­
Pensum besuchen?                                    lichkeit der Pensenreduktion aber auch am
                                                    Vormittag vorsehen, z.B. ein Vormittag pro
                                                    Woche oder 1 Lektion pro Vormittag weniger.
                                                    In diesem Fall können die Eltern nicht auf die
                                                    Blockzeiten bestehen.

Anpassung des Stichtags für den Eintritt in
den Kindergarten

Haben die Eltern das Recht, ihr Kind das vor        Nein – es besteht kein Rechtsanspruch. Sie
dem 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat,   können ihr Kind auf diesen Zeitpunkt eintreten
am 1. August 2013 in das erste Kindergarten­        lassen, sofern die Gemeinde diese Möglichkeit
jahr zu schicken?                                   vorsieht.

                                                    Der Rechtsanspruch auf einen Kindergarten-
                                                    platz bei vollendetem 4. Altersjahr vor dem 31.
                                                    Juli besteht erst ab 1. August 2015.

Kein vorzeitiger Eintritt in den Kindergarten

Eine Schulleitung möchte von der EB eine Be-        Das Volksschulgesetz sieht keinen vorzeitigen
urteilung für einen vorzeitigen Kindergartenein-    Eintritt in den Kindergarten vor. Die EB hat
tritt, weil das Kind auch aus ihrer Sicht kinder­   diesbezüglich nichts zu tun und nichts zu ent­
gartenbereit ist. Was hat die EB zu tun? Und        scheiden.
was ist zu entscheiden?

Einschulungsklasse: Zählweise der Kinder­
garten- und Schuljahre

Wie zählt man die Schuljahre, wenn ein Kind in      Das Volksschulgesetz 2012 (Inkraftsetzung
einer Kindergarten-Primarmehrjahrgangsklasse        1.8.2013) sieht vor, dass das Durchlaufen der
nach den zwei Kindergartenjahren noch eine          Volksschule im Einzelfall höchstens zwei Jahre
zweijährige Einschulung in dieser Klasse            kürzer oder länger dauern kann. In diesem Zu­
macht, später aber dann das dritte Schuljahr        sammenhang prüft die ERZ, ob die Verordnung
überspringt? Wer hat was zu entscheiden?            über die besonderen Massnahmen im Kinder­
                                                    garten und in der Volksschule bezüglich der
                                                    zweijährigen Einschulung (zählt heute 1 Schul­
                                                    jahr, sowohl in der Einschulungsklasse als
                                                    auch bei der integrativen Variante) angepasst
                                                    werden soll. Es ist vorgesehen, die entspre­
                                                    chenden Artikel (Art. 5 Abs. 4 und Art. 10 Abs.
                                                    4) im Rahmen der laufenden Revision per
                                                    1.8.2013 ersatzlos aus der Verordnung über
ERZ2DB-#607942-v2-FAQ_s_Kindergarten.DOC                                               29.01.2013/SBA
Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung                                                   3

                                                 die besonderen Massnahmen im Kindergarten
                                                 und in der Volksschule zu streichen. Somit ent­
                                                 fällt voraussichtlich per 1.8.13 eine spezielle
                                                 Schuljahreszählung für ein Kind mit 2-jähriger
                                                 Einschulung.

Verfahren für die zweijährige Einschulung
in die Regelklasse

Wie ist das Verfahren für die zweijährige Ein­   Es ist nicht vorgesehen, die bestehende Rege­
schulung in der Regelklasse: Antrag EB und       lung zu ändern. Siehe Art. 11 Abs. 3 Bst. a
Verfügung Schulleitung oder auch Verfügung       Verordnung über die besonderen Massnahmen
Schulleitung ohne Antrag EB möglich? Rechts­     im Kindergarten und in der Volksschule: Die
grundlage dazu?                                  Schulleitung verfügt auf Antrag der kantonalen
                                                 EB oder der KJP. Die dazu erforderliche Diag­
                                                 nose "deutliche partielle Entwicklungsverzöge­
                                                 rung" kann nicht durch die Schulleitung gestellt
                                                 werden. In der Regel ist aufgrund dieser Diag­
                                                 nose auch eine heilpädagogische Begleitung
                                                 des Kindes nötig und angebracht.

Grenzen der Integration

Muss die Schule Kinder mit Behinderungen         Nein.
ohne besondere Massnahmen einfach mit­
nehmen, wenn Eltern das so wünschen?             a) Kinder, die gemäss Art. 18 des Volksschul­
                                                 gesetzes ausgeschult sind: Hier geht es um die
                                                 sogenannten "Integrationsvorhaben der Ge­
Welche Interventionsmöglichkeiten hat die        sundheits- und Fürsorgedirektion (GEF)". An
Schule?                                          den Runden Tischen werden die Integrations­
                                                 rahmenbedingungen besprochen und verein­
                                                 bart. Nebst dem Ausschulungsentscheid des
                                                 Schulinspektorates und der Ressourcenbewilli­
                                                 gung (neu aus Pool 1 durch die zuständige
                                                 Sonderschule) braucht es das Einverständnis
                                                 der Regel-Schulleitung. Diese kann die Einwil­
                                                 ligung gemäss Art. 11 Abs.5 der Verordnung
                                                 über die besonderen Massnahmen im Kinder­
                                                 garten und in der Volksschule verweigern,
                                                 wenn ihrer Ansicht nach die erforderlichen
                                                 Rahmenbedingungen (z.B. heilpädagogische
                                                 Begleitung) nicht erfüllt sind.

                                                 b) Regelschülerinnen und -schüler mit einer
                                                 "Behinderung" (z.B. schweres ADHS oder
                                                 ASS): Für diese gilt das Gleiche wie für alle
                                                 anderen RegelschülerInnen auch: Verweigern
                                                 die Eltern eine Abklärung bei der EB oder KJP
                                                 kann die Schulleitung gemäss Art. 12 der Ver­
                                                 ordnung über die besonderen Massnahmen im
                                                 Kindergarten und in der Volksschule besonde­
                                                 re Massnahmen anordnen.

                                                 c) Geht es eher um Verhalten/Disziplin oder
                                                 Gefährdung/Verwahrlosung kommen ggf. Art.
                                                 28 bzw. 29 des Volksschulgesetzes zum Zug.

ERZ2DB-#607942-v2-FAQ_s_Kindergarten.DOC                                        29.01.2013/SBA
Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung                                                        4

„Kindergartenfähigkeit“ / „Bereitschaft“

Die Erziehungsberatung (EB) wird immer wie-         Hinweis: Die EB beurteilt keine „Kindergarten­
der zur Frage der „Kindergartenfähigkeit“ /         fähigkeit“ / „Kindergartenbereitschaft“ .
„Kindergartenbereitschaft“ angefragt. z.B. Soll
ein Kind in den Kindergarten gehen, wenn es         Es gibt keine „Kindergartenfähigkeit“ / "Kinder-
noch Windeln trägt? Wer beurteilt das?              gartenbereitschaft". Es ist an der Schule, die
                                                    Eltern zu informieren, welche Erwartungen an
                                                    die Kinder gestellt werden. Das Tragen von
                                                    Windeln kann auch medizinische Gründe ha­
                                                    ben...

Pensenreduktion im ersten Kindergarten­
jahr

Was passiert, wenn eine Kindergärtnerin sagt,       Siehe Richtlinien für die Schülerzahlen Ziff.
das Kind dürfe nur während zweier Tage in den       3.6.5 - Nein! Die Reduktion des Kindergarten-
Kindergarten gehen? Darf sie das? Müssen            besuchs, ausgesprochen durch die Lehrkraft,
sich nun die Eltern fügen? Anders gesagt, darf      ist nicht vorgesehen.
auch der Kindergarten ein reduziertes Pensum
verlangen, nicht nur die Eltern?

Was geschieht bei unterschiedlicher Beurtei­
lung?

Bei uns wehren sich die Schulinspektoren, ge-       Die Schulinspektoren wehren sich zu Recht!
gen die Unterscheidung zwischen „kleinen und        Grundsätzlich können alle Kinder das ganze
grossen Kindergärtelern“ (1. und 2. Kindergar-      Pensum während 2 Jahren besuchen. Das
tenjahr) und den häufig damit verbundenen           Pensum kann in Einzelfällen reduziert werden
Pensenunterschieden (4.5 bzw. 6 Halbtage).          (nur im 1. KG-Jahr). Die Reduktion muss mit
Das entspreche nicht dem Lehrplan. Trotzdem         dem Entwicklungs- und Lernstand des Kindes
ist es ja gang und gäbe, dass Schulen den           begründet werden. Die Reduktion wird zeitlich
Kindergartenbesuch stufenweise unterschied­         beschränkt und soll nicht einfach das ganze
lich gestalten. Das ist meiner Ansicht nach eine    Kindergartenjahr dauern und schon gar nicht
Sache, die die SI mit den Schulleitungen klären     für alle Kinder! In diesem Bereich ist mit
müssen. Wie ist das denn bei REVOS?                 REVOS 2012 keine Änderung vorgesehen.

2. Private Schulung

Fragen                                              Antworten

Private Schulung im Kindergarten

Was ist „private Schulung“?                         Die private Schulung umfasst die Schulung in
                                                    einer „Privatschule mit einem Kindergarten“, in
                                                    einem „privaten Kindergarten“ oder auch „Pri­
                                                    vatunterricht“.

Ab wann wird die private Schulung im Kinder­        Die private Schulung von Kindern im Kinder­
garten bewilligungspflichtig („private Kindergär­   gartenalter ist per 1. August 2013 neu bewilli­
ten“ und „Privatunterricht“)?                       gungspflichtig.

ERZ2DB-#607942-v2-FAQ_s_Kindergarten.DOC                                             29.01.2013/SBA
Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung                                                        5

Ab wann braucht unsere Privatschule, die be­       Bewilligte Privatschulen müssen bis spätestens
reits über eine Bewilligung für die 1. bis 9.      31. Juli 2014 eine Bewilligung fürs Führen ei­
Klasse verfügt, eine Bewilligung fürs Führen       nes privaten Kindergartens einholen.
unseres „privaten Kindergartens“?

Bewilligungsverfahren

Wer erteilt die Bewilligung fürs Führen einer      Die Erziehungsdirektion prüft Gesuche und er­
„Privatschule mit Kindergarten“ oder eines „pri­   teilt gegebenenfalls die Bewilligung.
vaten Kindergartens“?

Wo muss ich ein Gesuch für „Privatunterricht“      Die Bewilligung für Privatunterricht erteilt das
einreichen, wenn ich meine Kinder privat schu­     zuständige Schulinspektorat.
len will?

ERZ2DB-#607942-v2-FAQ_s_Kindergarten.DOC                                            29.01.2013/SBA
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