Vereinbarung zur Erreichung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Vereinbarung zur Erreichung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2021
Zielvereinbarung SGB II - Land Niedersachsen / Landkreis Oldenburg 2021 Zur Erreichung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende schließen das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) und das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) mit dem Landkreis Oldenburg hinsichtlich der Leistungserbringung durch die zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) für das Jahr 2021 folgende Vereinbarung I. Grundsätze Die Grundsicherung für Arbeitsuchende zielt darauf ab, Leistungsberechtigten ein menschen- würdiges Leben zu ermöglichen und dazu beizutragen, dass Bedarfsgemeinschaften ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Zu den Zielen, die daraus abgeleitet werden, zählen die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit, die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug sowie die Verbesserung der sozialen Teilhabe. Die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ist als Querschnittsaufgabe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II durchgängig zu berücksichtigen. Die Erreichung der Ziele hat über die kurzfristigen, positiven Auswirkungen hinaus langfristige Bedeutung für Individuen, Staat und Gesellschaft. Sie setzt voraus, dass die Problemlagen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften individuell und ganzheitlich betrachtet und gelöst werden. Dabei müssen auch für die infolge der SARS-CoV-2-Pandemie hilfebedürftig gewor- denen Frauen und Männer einzelfallbezogen und vor dem Hintergrund des Verlaufs der Pandemie Perspektiven für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt erörtert und entsprechende Strategien entwickelt werden. Gleichzeitig müssen auch die Leistungsbeziehenden, die bereits zuvor hilfebedürftig waren und deren Integration in den Arbeitsmarkt nun zusätzlich erschwert ist, weiterhin intensiv unterstützt werden. 2
Zielvereinbarung SGB II - Land Niedersachsen / Landkreis Oldenburg 2021 II. Rahmenbedingungen Für das Land Niedersachsen ist davon auszugehen, dass sich die in den vergangenen Mona- ten zu verzeichnenden Aufwärtstendenzen mit geringerer Dynamik fortsetzen und sich die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit trotz der anhaltenden Auswirkungen der SARS-CoV-2- Pandemie im Jahr 2021 insgesamt leicht positiv entwickeln werden. Von den Werten vor der Krise wird Niedersachsen in 2021 jedoch voraussichtlich weit entfernt sein. Das IAB prognos- tiziert für 2021 in Niedersachsen zwar einen weiteren Rückgang der Arbeitslosigkeit um 2,7% im SGB II und gleichzeitig einen Anstieg der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung um 1,3%. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Pandemiegeschehens zum Jahreswechsel 2020/2021 und der wirtschaftlichen Auswirkungen des zweiten Lockdowns erscheint die IAB- Prognose aus dem Herbst 2020 als zu optimistisch. Der Arbeitsmarkt im Landkreis Oldenburg hat sich in der Pandemie bisher als verhältnismäßig widerstandsfähig erwiesen. Nichts desto trotz führte das bisherige Pandemiegeschehen zu Erhöhungen der Arbeitslosenquoten im SGB II und III Bereich, wobei der SGB III Bereich am stärksten betroffen ist. In wie weit sich die erhöhten SGB III Quoten auf den SGB II Bereich im Laufe des Jahre 2021 auswirken werden bleibt abzuwarten. Bei den Unternehmen in der Re- gion ist aufgrund der Pandemielage eine gewisse Unsicherheit spürbar, was sich u. a. an der stagnierenden Anzahl freier Stellen widerspiegelt. Aufgrund der Unvorhersagbarkeit der wei- teren Entwicklungen, die das Pandemiegeschehen im Jahr 2021 mit sich bringen wird, bleiben die vom Landkreis Oldenburg gesetzten Ziele im Rahmen dieser Zielvereinbarung mit starker Unsicherheit behaftet. Im weiteren Verlauf des Jahres sind in den Gesprächen zur Zielerreichung zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landkreis Oldenburg die für den Arbeitsmarkt bestehenden konjunk- turellen und strukturellen Besonderheiten sowie die weiteren Auswirkungen der Corona- Pandemie genau zu beobachten und bei der Bewertung der Zielerreichung zu berücksichtigen. Als finanzielle Rahmenbedingungen stehen dem Landkreis Oldenburg für die Eingliederung und Betreuung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten laut Bundeshaushalt sowie der Ein- gliederungsmittel-Verordnung im Gesamtbudget rd. 10,0 Mio. Euro für das Jahr 2021 zur Verfügung: Verwaltungskosten 5.299.408 Euro Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 4.676.759 Euro. 3
Zielvereinbarung SGB II - Land Niedersachsen / Landkreis Oldenburg 2021 III. Vereinbarungen § 1 Verpflichtung der Vereinbarungspartner Der Landkreis Oldenburg und das Land Niedersachsen (MW und MS) setzen sich dafür ein, dass die in § 2 vereinbarten Ziele erreicht werden. Die Maßnahmen des Landkreises zur Zielerreichung erfolgen wirkungsorientiert und wirtschaftlich. Das Land Niedersachsen unterstützt die Zielerreichung des Landkreises durch fachliche Beratung. § 2 Ziele, Zielindikatoren und Ergänzungsgrößen (1) Der Landkreis Oldenburg und das Land Niedersachsen vereinbaren sich zu folgenden Zie- len: 1. Verringerung der Hilfebedürftigkeit Ziel ist es, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung nach dem SGB II aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten, damit die Hilfebedürftigkeit insgesamt verringert wird. Für die Nachhaltung der Zieler- reichung wird im Vergleich zum Vorjahr die Entwicklung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen eines Monitorings beobachtet. Weiterhin soll im Monitoring die Qualität der Integrationen betrachtet werden. Hierzu wird der Anteil an bedarfsdeckenden Integrationen und die Zahl der Langzeitleistungs- beziehenden, die seit vier Jahren oder länger als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Hilfebezug sind, beobachtet. 2. Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Dies soll vor allem durch Integrationen in Erwerbstätigkeit erfolgen. Zielindikator für dieses Ziel ist die In- tegrationsquote. Das Ziel ist im Jahr 2021 erreicht, wenn die Integrationsquote des Landkreises Olden- burg um 28,6 % im Vergleich zum Jahr 2020 steigt. 4
Zielvereinbarung SGB II - Land Niedersachsen / Landkreis Oldenburg 2021 3. Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Ziel ist die Vermeidung und Verringerung von Langzeitleistungsbezug. Der Prävention und der Beendigung des Langzeitleistungsbezugs sollen deshalb weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Die Erreichung dieses Ziels setzt langfristige Eingliede- rungsstrategien und darauf konzentrierte Ressourcen voraus. Das Ziel ist im Jahr 2021 erreicht, wenn der durchschnittliche Bestand an Langzeit- leistungsbeziehenden des Landkreises Oldenburg um 2,5 % im Vergleich zum Jahr 2020 reduziert wird. Darüber hinaus verständigen sich die Zielvereinbarungspartner für den Landkreis Oldenburg nach Prüfung der regionalen Handlungsbedarfe auf folgende individuali- sierte Umsetzungsschritte: Optimierung der Mittelsteuerung im Hinblick auf Stellen des Teilhabechancen- gesetzes Prüfung einer Nutzung des (kommunalen) Passiv-Aktiv-Tauschs im Kontext des Teilhabechancengesetzes Vermeidung von Langzeitleistungsbezug (Prävention) – insbesondere bezüg- lich der geflüchteten Menschen - durch a) erhöhte Transparenz für das Fallmanagement durch die Bereitstellung von Statistiken (Auswertung des Kundenkreises je Mitarbeitenden) b) verstärkte Beratung c) auf den Kundenkreis (u.a. Menschen mit Fluchthintergrund) zugeschnittene Maßnahmen Monatliche genderspezifische Auswertung der Langzeitleistungsbeziehenden und Langzeitarbeitslosen, insbesondere als Grundlage zur Erhöhung der Kun- denkontaktdichte und Aktivierung Das individualisierte Ziel ist erreicht, wenn die vereinbarten Steuerungsansätze umge- setzt wurden. 4. Gleichstellung von Frauen und Männern im SGB II Ziel ist es, eine gleichberechtigte Förderung und Integration von Frauen und Männern zu erreichen. Nach Prüfung der regionalen Handlungsbedarfe verständigen sich die Zielvereinbarungspartner für den Landkreis Oldenburg auf folgende Umsetzungs- schritte: 5
Zielvereinbarung SGB II - Land Niedersachsen / Landkreis Oldenburg 2021 Frühzeitige Beratung und Aktivierung von Erziehenden Umwandlung von Mini-Jobs und Teilzeitbeschäftigungen in bedarfsdeckende, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen Beobachtung und Analyse des Bestands und der Integrationsquote von Frauen mit Migrationshintergrund / im Fluchtkontext und Alleinerziehenden Prüfung und ggf. Anpassung des Maßnahmenportfolios vor dem Hintergrund der Bedürfnisse von Kundinnen Analyse der Frauenanteile in Maßnahmen Das Ziel ist erreicht, wenn die vereinbarten Steuerungsansätze umgesetzt wurden. (2) Hinsichtlich der Zielindikatoren und der jeweils zu berücksichtigenden Ergänzungsgrößen findet die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozi- algesetzbuch vom 12.08.2010 (BGBl. I S. 1152), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2019 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, Anwendung. § 3 Zielnachhaltung und Zieldialoge im Land Niedersachsen (1) Der Landkreis Oldenburg und das Land Niedersachsen führen in vertrauensvoller Zusam- menarbeit unterjährig in regelmäßigen Abständen – mindestens jedoch zweimal jährlich – Zieldialoge zur Entwicklung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen nach § 48a SGB II sowie zum Stand der Zielerreichung. Insbesondere bei Zielabweichungen und auf Wunsch des Land- kreises Oldenburg können unterjährig weitere Gespräche geführt werden. (2) Grundlage für die Zieldialoge und die Beurteilung der Zielerreichung 2021 bilden die Jah- resfortschrittswerte ohne Wartezeit. Für die (unterjährige) Beurteilung der in § 2 Nr. 1 bis 3 vereinbarten Zielwerte (Zielerreichung) werden jeweils die Jahresfortschrittswerte mit den glei- chen Ladeständen verglichen. Das MW stellt dem Landkreis Oldenburg regelmäßig aufbereitete Daten zur Bewertung der Zielerreichung zur Verfügung. Die Umsetzung der ver- einbarten individualisierten Ziele nach § 2 Nr. 3 und 4 werden im Rahmen der Zieldialoge thematisiert und ggf. durch gesonderte Auswertung begleitet/unterstützt. (3) Die Gesamtergebnisse der Zielsteuerung 2021 werden auf Grundlage von Jahresendwer- ten 2021 ohne Wartezeit im Rahmen des Dialogs im Frühjahr 2022 bewertet. (4) Die Auswirkungen von gesetzlichen Neuregelungen werden berücksichtigt. (5) Abweichungen von den unter den finanziellen Rahmenbedingungen genannten Haushalts- mitteln und den gesamtwirtschaftlichen Eckwerten werden bei der Beurteilung der 6
Sie können auch lesen