Öffentliche Bekanntmachung - Vorhaben der Contargo Industriepark Frankfurt Höchst GmbH, Frankfurt am Main - Stadt Kelsterbach

 
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Regierungspräsidium Darmstadt

                   Öffentliche
                Bekanntmachung
     Vorhaben der Contargo Industriepark
     Frankfurt Höchst GmbH, Frankfurt am
                    Main

                      Erweiterung Containerterminal West

die Firma Contargo Industriepark Frankfurt Höchst GmbH hat einen Antrag gestellt auf
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung des
Containerterminals West

in                   65926 Frankfurt am Main, Industriepark Höchst
Gemarkung:           Frankfurt Schwanheim / Kelsterbach
Flur:                29 sowie 1
Flurstück:           4/7, 4/8, 4/9, 4/39, 4/41, 4/42, 4/58 sowie 1090/21

Die Firma plant das Containerterminal West zu vergrößern und dabei wesentlich zu
verändern. Es sollen zusätzliche Lagerstraßen für Container errichtet werden inklusive
der damit verbundenen Lagereinrichtungen sowie einem neuen Portalkran. Zudem
sollen die Lagerbereiche für nicht-Gefahrstoffe und für Gefahrstoffe neu strukturiert
werden, die maximale Lagermenge pro TEU (20-Fuß-Container) von 25 t auf 28 t
angehoben werden, der Nachtbetrieb erweitert werden als auch die Anlage um
zusätzliche Lagermengen und Abfallarten erweitert werden. Nach der geplanten
Erweiterung sollen insgesamt 1.128 Stellplätze für TEU entstehen mit insgesamt
maximal 31.584 Tonnen, davon 660 TEU für Gefahrgut (entsprechend 18.840 Tonnen).
Die Erweiterung der Anlage soll Anfang 2022 umgesetzt werden.
Regierungspräsidium Darmstadt

Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Contargo Industriepark Frankfurt Höchst GmbH,
Frankfurt am Main

Erweiterung Containerterminal West
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Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes
(BImSchG) in Verbindung mit Nr. 9.3.1, Nr. 8.12.1.1 sowie 8.12.2 des Anhangs 1 der 4.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung
durch das Regierungspräsidium Darmstadt.

Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. Verordnung zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die
Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Aufgrund der Lagerung von
im Anhang 2 der 4. BImSchV genannten Stoffe bis 200.00 t ist die Anlage gemäß Nr.
9.3.2 des Anhangs 1 UVPG einzustufen. Zugleich ist das Vorhaben auch aufgrund der
Lagerung von gefährlichen Schlämmen sowie von Schrott/Autowracks nach der Nr. 8.7.1
sowie Nr. 8.7.2.1 der Anlage 1 UVPG einzustufen. Ferner war durch den intermodalen
Güterumschlag sowie der Betrachtung der Anlage als infrastrukturelle Hafenanlage auch
die Nr. 14.8 sowie Nr. 13.12 der Anlage 1 UVPG hier einschlägig.

Für alle genannten Nummer des Anhangs 1 UVPG war jeweils eine allgemeine
Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 UVPG erforderlich. Diese haben ergeben, dass für das
Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung
besteht, da von der geplanten Änderung der Anlage keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung beruht auf folgenden Kriterien und den entsprechenden Merkmalen
des Vorhabens:

-       Das Vorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Innenbereich innerhalb eines
        bestehenden Industriegebiets. Die Bebauung und Änderung der Anlage
        entspricht der Nutzung des Gebiets nach BauNVO.
-       Gemäß den vorliegenden Schallimmissionsberechnungen werden die
        Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm an allen untersuchten Aufpunkten deutlich
        unterschritten. Das anlagenbezogene Verkehrsaufkommen wird durch den
        erhöhten Umschlag zwar ansteigen, aber mit Belästigungen bzw. erheblich
        nachteiligen Umweltauswirkungen durch Lärm ist offensichtlich nicht zu
        rechnen.
-       Der Einfluss auf das Oberflächengewässer Main und seine zu schützenden
        Bestandteile Sohle, Ufer und Aue werden gegenüber dem Ist-Zustand nur gering
        bzw. gar nicht beeinflusst. Der durch das Vorhaben betroffenen Retentionsraum
        kann gemäß den Kriterien des § 78 Abs. 5 Nr. 1a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
        ausgeglichen werden und beeinflusst die Gewässerdynamik im Unterlauf nicht.
Regierungspräsidium Darmstadt

Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Contargo Industriepark Frankfurt Höchst GmbH,
Frankfurt am Main

Erweiterung Containerterminal West
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-       Das Vorhaben stellt zwar einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 14
        Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Dieser wird durch die vorgesehenen
        Maßnahmen im vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan zur
        Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der vorhabenbedingten
        Beeinträchtigungen jedoch ausreichend ausgeglichen.
-       Für die Anlage werden Verdrängungspfähle in den Untergrund bis in eine Tiefe
        von 16-18 m eingebracht. Das Baufeld wurde durch mehrere
        Rammkernsondierungen und Bohrungen untersucht. Die im Boden und
        Grundwasser befindlichen Belastungen werden durch die bereits vorhandene
        Grundwassersicherung vollständig abgefangen. Erhebliche nachteilige
        Auswirkungen auf Boden und Grundwasser sind durch die geplante Anlage nicht
        zu erwarten.
-       Die Anlage ist Teil des bestehenden Betriebsbereichs der Contargo und durch
        das Vorhaben werden die Gesamtstörfallstoffmengen geändert. Unter Einbezug
        eines Gutachters wurde dargelegt, dass sich durch die Erweiterung der Anlage
        der angemessene Sicherheitsabstand nicht verändert. Die Firma hat
        störfallverhindernde und störfallbegrenzende Maßnahmen nachvollziehbar und
        plausibel dargelegt. Sie sind geeignet ein Ereignis zu verhindern bzw. dessen
        Auswirkungen zu begrenzen.
-       Die Anlage emittiert keine luftfremden Stoffe und es finden keine
        Umfüllvorgänge statt.
-       Bei dem Betrieb der Anlage fallen keine produktspezifischen Abwässer an. Es
        fallen weiterhin auch keine regelmäßigen Spritz- und Reinigungs-abwässer an.
-       Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind bzw. werden
        regelkonform auf betonierten Flächen errichtet und unterliegen regelmäßigen
        Kontrollen.

Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekanntgemacht.

Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekannt-machung bei
der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungs-erheblichen Berichte und
Empfehlungen liegen in der Zeit

vom 20. September 2021 (erster Tag)
bis  19. Oktober 2021 (letzter Tag)
Regierungspräsidium Darmstadt

Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Contargo Industriepark Frankfurt Höchst GmbH,
Frankfurt am Main

Erweiterung Containerterminal West
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beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114,
60327 Frankfurt/Main, Zimmer 6.6.05 im 6. OG und bei der Stadt Kelsterbach,
Mörfelder Str. 33, 65451 Kelsterbach, aus und können dort während der Dienststunden
(für das Regierungspräsidium: Montag – Donnerstag 8.00 – 16.30 Uhr, Freitag 8.00 –
15.00 Uhr; für die Stadt Kelsterbach bitte telefonisch anfragen unter der 06107/7731)
eingesehen werden. Um den Zugang in die Gebäude sicherzustellen, wird aufgrund der
aktuellen Situation um telefonische Voranmeldung unter den Nummern 069/2714-5991
für das Regierungspräsidium Darmstadt sowie unter der 06107/7731 für die Stadt
Kelsterbach gebeten. Bei der Einsichtnahme sind die Hygieneregeln, wie tragen eines
medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung der Abstandsregeln zu
beachten.

Innerhalb der Zeit

vom     20. September 2021 (erster Tag)
bis     19. November 2021 (letzter Tag)

können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei
den vorgenannten Auslegungsstellen oder elektronisch (E-Mail: Immi-Geschaeftsstelle-
F@rpda.hessen.de) erhoben werden.

Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller
oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht
werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene
Daten von Einwendern können z. B. bei Masseneinwendungen für die Dauer des
Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für
das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen.

Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:

Datum:          20. Dezember 2021
Uhrzeit:        10:00 Uhr
Ort:            Behördenzentrum Frankfurt am Main, Gutleutstraße 114, 60327
                Frankfurt/Main, Gebäudeteil 6, Raum Nr. 3.6.40 im 3. OG.

Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird
abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner
Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Regierungspräsidium Darmstadt

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Frankfurt am Main

Erweiterung Containerterminal West
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Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet,
wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden
sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen
Titeln beruhen.

Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen
hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen
werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des
Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie Hinweise zum
Datenschutz mit Informationen nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im
Internet unter www.rp-darmstadt.hessen.de im Bereich Umwelt > Lärm/Luft/Strahlen >
Datenschutzhinweise.“

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
RPDA - Dez. IV/F 43.2-53 u 12.01/134-2020/1 Gen2020/007
Frankfurt am Main, den 01. September 2021
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