Hessischer Vergabetag - Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Hessen - Architekten- und ...

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Hessischer Vergabetag - Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Hessen - Architekten- und ...
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,   Hessisches Ministerium der Finanzen
Energie, Verkehr und Landesentwicklung

13. Hessischer Vergabetag

Vergabe von freiberuflichen
Leistungen in Hessen
Inhalt

1. Auftragsgegenstand
2. Auftragswert
3. Wahl des Vergaberechts
4. Wahl der Vergabeart
5. Eignungsanforderungen
6. Nachhaltigkeitskriterien
7. Einleitung Vergabeverfahren

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Inhalt

  8. Ausnahmetatbestände Vergabeerlass
  9. Auswahl der Bieter
10. Tariftreueerklärung
11. Angebot
12. Wertung und Zuschlag
13. Kommunikation im Vergabeverfahren
14. Zuschlag - Vertragsabschluss

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Auftragsgegenstand
 Architekten- und Ingenieurleistungen sind
     Dienstleistungen i.S.d. nationalen und EU-
     Vergaberechtregimes.
 § 103 Abs. 4 GWB, Negativabgrenzung.
 §§ 73 ff. VgV – Architektenleistungen.
 Keine besondere Regelung im HVTG.
 Vergabeerlass
 § 50 UVgO

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Auftragsgegenstand
 Beginn eines Projektes Architektenleistungen
 Bei hoch komplexen Aufträgen evtl.
   Generalplanungsleistungen, wenn wirtschaftliche oder
   technische Gründe dies erfordern.
 Bau-Bedarf definieren, Unterstützung durch Architekt
 Klärung des Vergabeumfangs
 Art der Leistungen, Umfang, Bedingungen, Zeitraum,
   Honorarzone u.a. sind zu bestimmen.
 Maßgeblich auch für die Auftragswertschätzung.
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Auftragswert
 Addition aller Leistungen
 Stellen sich Planungsleistungen als funktionale,
      wirtschaftliche und technische Einheit dar, ist deren
      geschätzter Auftragswert auch bei abschnittsweiser
      Ausschreibung für die Schwellenwertberechnung
      zu addieren* (§ 3 Abs. 7 VgV).
 § 3 Abs. 6 VgV: Addition                 von Bau- und Planungs-
      leistungen? Jedenfalls getrennte Vergabe möglich.
* OLG München v. 13.3.2007, Verg 15/16).

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Auftragswert

Erlass des BMUB vom 16. Mai 2017 - Auslegungshinweise
 Vergabe von verschiedenen Planungsleistungen
      Nur Lose gleichartiger Leistungen sind zusammenzurechnen,
      maßgeblich ist die wirtschaftliche und technische Funktion.
      Diese Begrifflichkeit ist schwer auszulegen.
                  i.d.R. kein Zusammenrechnen von Architektenleistung,
                  Tragwerksplanung, techn. Ausrüstung, …..,
                  wenn sie getrennt vergeben werden.

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Auftragswert

 „§ 3 Abs. 6 VgV: Bei der Schätzung des Auftragswerts von
     Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der
     geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu
     berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich
     sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
 BMUB: Sie werden dem AN nicht zur Verfügung gestellt, bilden die
     Grundlage für die Erstellung der Leistungsbeschreibung.
 Bau- und Planungsleistungen sind nicht zusammen zu rechnen,
     wenn die Vergabe getrennt erfolgt (§ 3Abs. 6 VgV).

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Wahl des Vergaberechts
 Der Auftragswert bestimmt das
      Vergaberechtsregime:
      ab 221.000 €*                        GWB, VgV
      ab 10.000 € (Hessen)                 HVTG, Vergabeerlass
      unter 10.000 € (Hessen)              Vergabeerlass
       immer                               BHO, LHO
                                            EU-Primärrecht
     über 1.000 € (Bund)                   UVgO
      * Werte   jeweils ohne Umsatzsteuer

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Wahl des Vergaberechts

Hessen –            keine Vergabeordnung für freiberufliche
                    Dienstleistungen unterhalb der EU-
                    Schwellenwerte -
                    nur HVTG und Vergabeerlass

Bund –              UVgO: unterschwellige
                    Verfahrensregelungen auch für
                    freiberufliche Dienstleistungen
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Wahl der Vergabeart
   Hessen:
    I.d.R. Freihändige Vergabe (bis 100.000 €)
          ab 50.000 Interessenbekundungsverfahren (IBV)
          bis 10.000 € keine Vergleichsangebote erforderlich
              (Nr. 1.2 Vergabeerlass)
   Bund:
    § 50 UVgO: Sonderregelung
    grundsätzlich Vergabe im Wettbewerb,
          so viel Wettbewerb, wie dies nach der Natur des Geschäfts
          oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
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Wahl der Vergabeart
Interessenbekundungsverfahren
 Vereinfachter Teilnahmewettbewerb
 Kein strukturiertes Verfahren
 Umgang mit den Bewerbungen in transparenter
     Weise, Gleichbehandlung
 Angabe der Anzahl der TeilnehmerInnen
 Angabe der Eignungsanforderungen,
      z.B. Formblatt Eigenerklärung

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Eignungsanforderungen
Eignungsnachweise müssen
 durch den Gegenstand des Auftrags
     gerechtfertigt sein,
 in der Bekanntmachung oder den
     Vergabeunterlagen angegeben sein.
 Grundsätzlich werden Eigenerklärungen verlangt.
 Zusätzlich bei Anwendung der UVgO: Eignungs-
     nachweise müssen zu dem Auftragsgegenstand in
     angemessenem Verhältnis stehen.

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Eignungsanforderungen
 Fachkunde
 Leistungsfähigkeit
      GWB und UVgO: Befähigung und Erlaubnis zur Berufs-
                      ausübung, wirtschaftliche und finanzielle
                      Leistungsfähigkeit, technische und
                      berufliche Leistungsfähigkeit. Kein
                      Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen
      Hessen:         § 2 HVTG
                      Vergabe an fachkundige, leistungsfähige,
                      gesetzestreue und zuverlässige (geeignete)
                      Unternehmen
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Eignungsanforderungen

Eignung bei freiberuflichen Dienstleistungen

 Referenzen
 Umsatz
 Bürostruktur
 Qualifikation, Mitglied AKH

Angemessenheit der Anforderungen!

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Nachhaltigkeitskriterien
 Nachhaltigkeitsaspekte müssen (= Land) oder
     können (= Kommunen) berücksichtigt werden.
 § 2 Abs. 2 HVTG oder Auflistung der Kriterien in § 3
     Abs. 2 HVTG.
 Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in
     Verbindung stehen oder Aspekte des
     Produktionsprozesses betreffen.
 Sie müssen in der Bekanntmachung oder den
     Vergabeunterlagen angegeben sein.

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Nachhaltigkeitskriterien

 Kriterien nach § 3 Abs. 2 HVTG bei freiberuflichen Leistungen in
     der auftragsbezogenen Umsetzung schwierig.
 Deshalb § 2 Abs. 2 HVTG: Bei den Beschaffungen des Landes sind
     grundsätzlich die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug
     auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf
     das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gefüge zu
     berücksichtigen.
 Beschaffungsgegenstand               Gebäude            Nachhaltig

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Einleitung Vergabeverfahren

 Grundsätzlich durch Auftragsbekanntmachung
 Bei IBV: Bekanntmachung über HAD
 formlose Bewerbung, mindestens 3 Bewerbungen
     anzufordern
 Büros können „gesetzt“ werden, dies erhöht die
     Zahl der angeforderten Bewerbungen entsprechend
     (x + 3)

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Einleitung Vergabeverfahren

 Freihändige Vergabe ohne IBV: Aufforderung von
      5 Bewerbern, Rotationsprinzip
 Vergabe nach UVgO: grundsätzlich mind. 3
     Bewerber, Rotationsprinzip
 Verhandlungsvergabe: vorgesehene Mindestzahl 3

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Ausnahmetatbestände Vergabeerlass
 § 10 Abs. 3 S. 2 HVTG: Ausnahmsweise Verhandlungen mit
     mehreren oder einem Unternehmen/Büro, z. B.
       Vorherige Vergabeverfahren haben kein annehmbares Ergebnis
          gebracht,
       bei unverschuldeter Dringlichkeit,
       besonderes Vertrauensverhältnis bei der Erbringung einer
          freiberuflichen Leistung,
       öffentlich-rechtliche Leistungen mit gesetzlichen
          Gebührenregelungen, Vergütungsvereinbarung ist unzulässig,
       Vergabe künstlerischer Leistungen.
 IBV kann auch bei einem Auftragswert unter 50.000 €
      durchgeführt werden.

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Ausnahmetatbestände Vergabeerlass
 „Öffentlich-rechtliche Leistungen mit gesetzlichen
     Gebührenregelungen“
                  Honorar nach HOAI ist keine Gebühr

 Vertrauensverhältnis bei besonders sensiblen Baumaßnahmen
       Bauherr muss dies fordern
 Regelverfahren:
       IBV mit mind. 3 oder
       Freihändige Vergabe mit mind. 5 Angeboten
Es sei denn, in der Vergangenheit gab es keine Bewerbungen.

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Auswahl der Bieter

 Transparente Verfahren
 Im Verfahren nur noch geeignete Bewerber
 Angabe der Kriterien für die Auswahl der Bewerber
     (möglichst) schon in der Bekanntmachung
 Auswahl durch Losverfahren?
 Mehr an Eignung?
 Referenzen und Erfahrungen
 Eigenreferenzen
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Tariftreueerklärung

 Einhaltung von einschlägigen tarifvertraglichen
     Verpflichtungen, Mindestlohn
 Tariftreueerklärung
 Muster in der HAD (Verwendung für das Land
     verpflichtend, für die Kommunen freiwillig)
 Ausschluss des Angebots bei endgültigem Fehlen
     (Nachfristsetzung möglich)

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Tariftreueerklärung

 Für freiberufliche Architektur- und Ingenieurbüros
     bleibt von den Anforderungen die gesetzliche
     Verpflichtung auf den Mindestlohn. Tarifverträge gibt
     es in dem Bereich i.d.R. nicht.
 Auftraggeber müssen bei Aufträgen über 30.000 €
     Auszug aus Gewerbezentralregister einholen.
 Architekten und Ingenieure sind in der Regel nicht
     gewerblich tätig, daher dort keine Listung.

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Angebot
 Angebot immer auftragsbezogen.
 Inhalt des Angebots bei Leistungen, die nach HOAI vergütet
     werden:
           Honorarbestandteile, die nicht reguliert sind,
             z.B. Stundenlohn, Nebenkosten, Umbauzuschlag,
           Projektteam
           Anrechenbare Bausubstanz kann erst während des Auftrags
            ermittelt werden.
 Vertrag sollte Teil der Vergabeunterlagen sein, mit der Abgabe des
     Angebots wird der Inhalt vom Bieter bestätigt, z. B. Honorarzone,
     evtl. Mindestsatz.
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Wertung und Zuschlag

 Zuschlagskriterien, wirtschaftliche Umsetzung der
     Planung
 Bei Architekten- und Ingenieurleistungen ist der
     Preis regelmäßig nicht das entscheidende Kriterium
 Persönliche Eignung (wer bearbeitet den Auftrag,
      z. B. Qualifikation des Projektleiters)
 Zwei-Umschlags-Verfahren möglich

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Kommunikation im Vergabeverfahren
 Bei Freihändiger Vergabe, Verhandlungsvergabe
     und Verhandlungsverfahren meist „echte“
     Verhandlungen
 VgV und UVgO: Ausnahmen – Zuschlagskriterien
     und Mindestanforderungen
 Beachtung von Nichtdiskriminierung und
     Transparenz
 Alle sonstigen Vergabeverfahren: lediglich
     Aufklärung.

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Kommunikation im Vergabeverfahren
 Nach UVgO und VgV
 Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern
     von Daten in einem Vergabeverfahren grundsätzlich
     über Geräte und Programme für die elektronische
     Datenübermittlung (elektronische Mittel) nach
     Maßgabe der VgV und UVgO
      (§ 7 Abs. 1 UVgO, § 9 Abs. 1 VgV)
 Angebote über E-Mail ? Künftig nicht mehr zulässig.
 In Hessen weiter zulässig.
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Zuschlag - Vertragsabschluss

 Bei Architekten- und Ingenieurleistungen Abschluss
     einer separaten Vertragsurkunde, die schon in
     den Vergabeunterlagen enthalten ist.
 Unmittelbar nach Auftragserteilung, vor Beginn
     der Arbeiten an der Planung.
 Ziel: Klare Regelungen von Beginn an, um
     Unklarheiten bzw. Nachverhandlungen während des
     Projekts zu vermeiden.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 Dr. Irene Lausen                     Annette Reineke-Westphal
 HMWEVL                                                 HMdF

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