Neue EU-Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeitungsverträge (EU) - Struktur, Anwendungsbereich & Regelungsinhalte
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Neue EU-Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeitungsverträge (EU) Struktur, Anwendungsbereich & Regelungsinhalte RA und FA IT-Recht Dr. Sascha Vander, LL.M.
Überblick I. Hintergrund 1. Entstehung 2. Regelungszweck und Rechtsgrundlage II. Die neuen SVK 1. Anwendungsbereich und Zielvorgaben 2. Regelungsstruktur 3. Einzelbestimmungen III. Umsetzungshinweise 1. Zeitlicher Rahmen 2. Mögliche Umsetzungsstrategie IV. Fazit Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 2
I. Hintergrund 1. Entstehung 04.06.2021: EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeitungsverhältnisse innerhalb der EU; Verkündung im Amtsblatt erfolgte am 07.06.2021, Abl. EU L 199/18 (CELEX_32021D0915) 27.06.2021: Inkrafttreten der neuen SVK (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses) Praxishinweis: Parallel erarbeitet und in Teilen strukturell angelehnt an Standardvertragsklauseln für Datenexport in Drittländer Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 3
I. Hintergrund 2. Regelungszweck und Rechtsgrundlage Regelungen über Auftragsverarbeitung sehen gemäß Art. 28 DS- GVO Vorgaben zur Sicherstellung Datenschutzkonformität bei Verarbeitung von Daten im Auftrag vor Konzept: Privilegierung bei strikten Vorgaben Art. 28 Abs. 3 DS-GVO präzisiert Anforderungen in vertraglicher Hinsicht weiter, enthält aber keine konkrete „Montageanleitung“ Art. 28 Abs. 7 DS-GVO räumt der EU-Kommission die Befugnis zum Erlass von Standardvertragsklauseln ein, bei deren Verwendung eine rechtskonforme Gestaltung angenommen wird Ziel: Abbildung DS-GVO-konforme Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 und 4 DS-GVO Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 4
I. Hintergrund 2. Regelungszweck und Rechtsgrundlage Festlegung Standardvertragsklauseln nach Maßgabe Prüfver- fahren gemäß Artikel 93 Abs. 2 DS-GVO zur Regelung der in den Art. 28 Abs. 3 und 4 DS-GVO genannten Fragen Wurde nunmehr vorgenommen und durchlaufen Praxishinweis: Erstmalige Bereitstellung von Standardvertrags- klauseln für Auftragsverarbeitung innerhalb der EU Diese treten quasi in „Konkurrenz“ zu den bereits etablierten Mustern von Bitkom, GDD, etc. Exkurs: Standardvertragsklauseln gelten auch für AVV unter Verordnung EU 2018/1725 (EU-Organe, etc.) Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 5
II. Die neuen SVK 1. Anwendungsbereich und Zielvorgaben Regelungsgegenstand auf Auftragsverarbeitungsverträge beschränkt (vgl. Art. 1 und 2 des Beschlusses) Keine C2C oder sonstige Konstellationen abgebildet Klauseln können nur für Auftragsverarbeitungsverhältnisse innerhalb der EU genutzt werden (vgl. ErwG Nr. 10, letzter Satz) Besonderheiten für Transfer in Drittländer ist ausdrücklich nicht umfasst und muss durch anderweitige Regelungen abgebildet werden, insbesondere die neuen Standardklauseln für Transfer in Drittländer (dann reicht das aber auch parallel für Art. 28 Abs. 3 und 4 DS-GVO; vgl. ErwG Nr. 10) Klauseln sind neben möglichen Individualverträgen eine zusätzliche Möglichkeit, die Anforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 und 4 DS-GVO abzudecken (vgl. ErwG Nr. 5) Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 6
II. Die neuen SVK 2. Regelungsstruktur und Konzept Einheitlicher und standardisierter Vertrag mit Musterklauseln Kein modularer Ansatz wie bei Standardklauseln für Transfer in Drittland Es gibt nur die C2P-Konzeption Vertrag sieht in mehrfacher Hinsicht optionale Regelungen vor, um Flexibilität bei Vertragsgestaltung zu gewährleisten Relevant etwa für Unterbeauftragungen oder Erweiterung des Vertrages auf mehrere Parteien Zusätzlich zum Vertragstext sind umfangreichere Anhänge zu befüllen und auf die konkrete (!) Situation zuzuschneiden, ! insbesondere die TOM sind konkret zu bestimmen Merke: Keine formelhaften Beispielauflistungen Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 7
II. Die neuen SVK 3. Einzelbestimmungen (Überblick) Klausel 1 – Zweck und Anwendungsbereich Regelung von Auftragsverarbeitungsverhältnissen Verweis auf Anhänge I bis IV als relevante Vertragsbestandteile Merke: Konkret-individuelle Festlegungen sind geboten Klausel 2 – Unabänderbarkeit der Klauseln Pflicht zur mangelnden Abänderung mit Ausnahme von Ergänzungen und Aktualisierungen der Anhänge Aber: Aufnahme in umfangreicheren Vertrag ebenso zulässig wie weitere Klauseln und zusätzliche Garantien ! Merke: Keine Absenkung Schutz und keine Widersprüche zu Standardvertrags- klauseln Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 8
II. Die neuen SVK 3. Einzelbestimmungen (Überblick) Klauseln 3 und 4 – Auslegung und Vorrang Auslegung von Begriffen im Lichte der Verordnungen, namentlich DS-GVO Keine Auslegung entgegen Zielbestimmungen Verordnungen Bei Widersprüchen mit sonstigen Vereinbarungen haben Standardvertrags- klauseln Vorrang Klausel 5 – Kopplungsklausel (fakultativ) Dritte können dem Vertrag jederzeit als Datenexporteur oder Datenimporteur beitreten (sog. docking clause); dadurch werden sie selbst Vertragspartei !! Die Aufnahme dieser Klausel ist, anders als die der übrigen SVK, freiwillig (ausdrücklich „fakultativ“) Großer praktischer Nutzen und Vereinfachung bisheriger Hilfskonstruktionen Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 9
II. Die neuen SVK 3. Einzelbestimmungen (Überblick) Klausel 6 – Beschreibung der Verarbeitung Einzelheiten der Verarbeitung sind in Anhang II aufzuführen Merke: Hier werden detaillierte Angaben zu Kategorien Betroffener, Daten, Verarbeitungsarten, Zwecken und Dauer erwartet Klausel 7 – Pflichten der Parteien (1) Zentrale Regelungen zur Festlegung des wechselseitigen Pflichtenkatalogs Weisungen Zweckbindung Dauer der Verarbeitung ! Sicherheit der Verarbeitung mit Sondervorgaben bzw. speziellen TOM für sensible Daten Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 10
II. Die neuen SVK 3. Einzelbestimmungen (Überblick) Klausel 7 – Pflichten der Parteien (2) Zentrale Regelungen zur Festlegung des wechselseitigen Pflichtenkatalogs Dokumentation und Einhaltung der Klauseln, inkl. Pflicht zur Bereitstellung für Aufsichtsbehörde Einsatz von Subunternehmern o Option für vorherige gesonderte Genehmigung und allgemeine Genehmigung mit Vorabinformation des Verantwortliche über geplanten Einsatz !! o Frist für Anzeige geplanten Einsatzes konkret festzulegen + „Liste“ o Recht auf Herausgabe von Verträgen für Unterbeauftragung; „im Wesentlichen“ (!?) dieselben Datenschutzverpflichtungen sind aufzuerlegen o Pflicht zur Vereinbarung einer sog. Drittbegünstigungsklausel zugunsten des Verantwortlichen (Kündigungsrecht im Falle von Insolvenz oder Erlöschen des Unterbeauftragten mit Recht auf Datenherausgabe) Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 11
II. Die neuen SVK 3. Einzelbestimmungen (Überblick) Klausel 7 – Pflichten der Parteien (3) Zentrale Regelungen zur Festlegung des wechselseitigen Pflichtenkatalogs Internationale Datenübermittlung o Nur im Einklang mit den besonderen Vorgaben für einen Datentransfer in Drittländer !! o Vorab-Vereinbarung möglicher Verwendung von Standardvertragsklauseln für Datentransfer in Drittländer als hinreichendes Mittel zur Sicherstellung der Anforderungen an einen Transfer in Drittländer Klausel 8 – Unterstützung des Verantwortlichen Verpflichtung des Auftragsverarbeiters für Zwecke der Erfüllung von Pflichten des Verantwortlichen unter der DS-GVO, insbesondere Betroffenenechte TOM sind insoweit gemäß Anhang III zu spezifizieren Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 12
II. Die neuen SVK 3. Einzelbestimmungen (Überblick) Klausel 9 – Meldung von Datenschutzverletzungen Pflicht des Auftragsverarbeiters zur Zusammenarbeit mit und Unterstützung des Verantwortlichen im Falle von Meldepflichten Differenzierung zwischen Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen und der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten Verantwortlicher hat Aufsicht und ggf. Betroffene unmittelbar zu unterrichten; Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen Beachte: In Anhang III sind etwaige Informationen, die vom Verantwortlichen bei Meldungen benötigt werden, ggf. zu ergänzen Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 13
II. Die neuen SVK 3. Einzelbestimmungen (Überblick) Klausel 10 – Verstöße gegen Klauseln und Beendigung Verstöße Auftragsverarbeiter begründen Recht zur Aussetzung des Datentransfers bis zur Wiederherstellung rechtskonformen Zustandes Verstöße Auftragsverarbeiter können Kündigungsrecht des Verantwortlichen begründen Kündigungsrecht bei Aussetzung und mangelnder Wiederherstellung rechtskonformen Zustandes (längstes Frist: ein Monat) Kündigungsrecht bei Verstößen „in erheblichem Umfang“ oder „fortdauernd“ Missachtung gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung Auftragsverarbeiter kann bei Festhalten an rechtswidrigen Weisungen kündigen Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 14
III. Umsetzungshinweise 1. Zeitlicher Rahmen Die neuen Standardvertragsklauseln können ab dem 27.06.2021 verwendet werden Praxishinweis: Die neuen Standardvertragsklauseln bieten nur eine Möglichkeit, müssen (!) aber nicht verwendet werden Art. 28 Abs. 3 und Abs. 6 DS-GVO: Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments (…). Unbeschadet eines individuellen Vertrags (…) kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument (…) ganz oder teilweise auf den (…) Standardvertragsklauseln beruhen. ErwG 5 Durchführungsbeschluss: Gemäß Art. 28 Abs. 6 der (DS-GVO) können der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter entweder einen individuellen Vertrag aushandeln, der die in Art. 28 Abs. 3 u. 4 DS-GVO (…) aufgeführten obligatorischen Elemente enthält, oder Standardvertragsklauseln insgesamt oder teilweise verwenden. Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 15
III. Umsetzungshinweise 2. Mögliches Umsetzungskonzept Bestehende Vereinbarungen über Auftragsverarbeitung mit Blick auf Regelungsinhalte Standardvertragsklauseln hinterfragen Hinreichende Konkretisierungen des Auftrages sowie der TOM mit Blick auf Inhalte für Anhänge der Standardvertrags- klauseln hinterfragen („Liste“ Unterauftragnehmer) Für selbst verwendete Muster Optimierungsbedarf prüfen oder insgesamt auf Standardvertragsklauseln umstellen. Bei ungünstigen Verträgen Möglichkeit für Nachverhandeln unter Berufung auf neue „Musterklauseln“. Praxishinweis: Für Auftraggeber rechtlich gut abgesicherter Weg. Für Dienstleister insbesondere Kostenthemen klären und Klauseln wohl zu ergänzen. Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 16
IV. Fazit Erstmals Standardvertragsklauseln zur Abbildung einer Auftragsverarbeitung innerhalb der EU Verwendung der neuen SVK zwar nicht verpflichtend, aber aus Gründen der Rechtssicherheit insbesondere für Auftraggeber empfehlenswert – zumal die Klauseln auch in ein umfassendes Vertragswerk integriert werden können Neue Standardvertragsklauseln dürften in Wettbewerb zu sonstigen bislang etablierten Musterklauseln treten (Bitkom, GDD) Neue Regelungen wie Kopplungsklauseln machen die Standardvertragsklauseln gerade für konzerninterne Datenverarbeitung interessant und gut handhabbar, insbesondere bei zentralisierter IT-Servicegesellschaft Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 17
RA und FA IT-Recht Dr. Sascha Vander, LL.M. CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner PartG mbB Bismarckstraße 11 - 13, D-50672 Köln Fon +49.221.951 90-60 Fax +49.221.951 90-96 E-Mail: s.vander@cbh.de www.cbh.de Dr. Sascha Vander, Neue Standardvertragsklauseln AVV EU 18
Sie können auch lesen