Finanzinformation 01/2019 - Raiffeisen

 
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Finanzinformation 01/2019 - Raiffeisen
Finanzinformation 01/2019

Zins- und Marktausblick
Die politischen Querelen, die seit dem dritten Quartal die Nachrichtenlage dominieren,
haben im vierten Quartal 2018 ihre Spuren auch in den Wirtschaftsdaten
hinterlassen und tun dies nach wie vor. Sei es der Versuch vieler Unternehmen die
Auswirkungen eines möglichen harten Brexit mit der Umleitungen der Lieferketten
oder der Planung von zeitweisen Produktionsstopps rund um den 29. März möglichst
gering zu halten, sei es die generelle Abkühlung der Exportnachfrage aufgrund von
bereits wirksamen oder drohenden Zöllen oder sei es der schon Wochen andauernde
„Government Shutdown“ in den USA – alle diese Belastungsfaktoren haben sowohl
Einfluss auf die unmittelbare Geschäftstätigkeit als auch auf die Zukunftserwartungen
der Unternehmen und privaten Haushalte.

Wenig verwunderlich also, dass sich die Auftragslage verschlechtert. Die BIP-Daten
für das vierte Quartal 2018 werden daher sowohl für die Eurozone als auch für die
USA schlechter ausfallen als für das dritte Quartal 2018. Auch in China, der dritten
großen Volkswirtschaft hat sich das Wachstumstempo merklich abgekühlt. Der
Rückgang des Ölpreises hat auch die Ängste vor steigenden Inflationsraten entkräftet.
In China hat man darauf mit einem Konjunkturprogramm und einer Lockerung der
Geldpolitik reagiert, in den USA wurde der Ton der Notenbanker in den letzten
Wochen deutlich vorsichtiger, sodass der Finanzmarkt nun nahezu keine Zins-
erhöhung mehr einpreist. Für die Eurozone wurden die Zinserhöhungserwartungen
reduziert. Am Markt stellt sich sogar die Frage: kann die EZB in diesem
Konjunkturzyklus denn überhaupt noch Zinserhöhungen in den positiven Bereich
durchführen?                                                      (Quelle: Raiffeisen Research)

Bauen & Wohnen
Wohnbauförderung – Änderungen zum 1. Jänner 2019

•   Verdichtete Bauweise: Erhöhung der Förderung um bis zu € 100,-/m² Nutzfläche

    Beispiel: Ehepaar mit 2 Kindern erwirbt eine Eigentumswohnung mit 110 m², der
    Grundverbrauch liegt somit unter 200 m² und der Wohnbauförderungskredit beträgt
    110 x 1.150,- = € 126.500,-. Die Erhöhung der Förderung beträgt somit € 11.000,-!
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•     Eigenheim: Erhöhung der Förderung um € 1.000,- auf gesamt € 39.000,-
•     Die Sanierungsoffensive verlängert sich bis 31.12.2019 und bleibt somit
      weiterhin einkommensunabhängig. Die Förderung für energiesparende und
      umweltfreundliche Maßnahmen wurde um +5 %, der Ökobonus um +10 % erhöht.

Wohnträume realisieren:
Mit der „Limited Edition“ der Raiffeisen Bausparkasse

Investitionen in Eigentumsimmobilien zahlen sich aus, denn Immobilien sind das
perfekte Instrumentarium zur Vorsorge – sowohl für die eigene Zukunft als auch für
den Familiennachwuchs. Egal, ob Sie sich ein gemütliches Zuhause schaffen oder
Ihren bestehenden Wohnraum renovieren wollen – die Raiffeisen Bausparfinanzierung
mit Grundbuchseintragung ist der Grundstein für die Erfüllung Ihrer Wünsche!

Ab sofort gibt es eine „Limited Edition“ für
grundbücherlich besicherte Bausparfinanzierungen,
mit einer fixen Verzinsung von 2,3 % 1 für 20
Jahre, zu besonders günstigen Konditionen.
Damit lassen sich Ihre Rückzahlungen für die
nächsten Jahre genau planen.

Die Raiffeisen Bausparkasse bietet ihren Kunden
Darlehen in der Höhe von bis zu EUR 180.000 pro
Person bzw. EUR 360.000 pro Ehepaar oder Lebensgemeinschaft mit Laufzeiten von
bis zu 36,5 Jahren.

Familienbonus PLUS 2019
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und reduziert die Steuerlast um
bis zu EUR 1.500,– pro Kind und Jahr. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein
reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von EUR 500,– jährlich zu, sofern für dieses
Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird (d. h. max. bis zum 24. Geburtstag). Der
Familienbonus Plus ersetzt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungs-
kosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag. Man benötigt nun grundsätzlich keine
Kostennachweise mehr, außerdem kann der Familienbonus Plus unter den Eltern
aufgeteilt und damit optimal ausgenützt werden.

Ab welchem Einkommen wirkt der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft
kann dieser dann ab einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. EUR 1.350,– (bei
einem Kind) werden. Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher und Alleinverdienerinnen
und Alleinverdiener werden aber künftig eine Mindestentlastung von EUR 250,– (den
sogenannten Kindermehrbetrag) pro Kind und Jahr erhalten.

Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
  • Über die Lohnverrechnung: Antrag beim Arbeitgeber mit dem Formular E30
     (zu finden unter www.bmf.gv.at bzw. in den Finanzämtern).
  • Über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung: Mittels Formular L1
     und Beilage L1k im Zuge der Veranlagung, erstmals im Jahr 2020 für das Jahr
     2019.

1
  * Finanzierungstarif, grundbücherlich besichert: Sollzinssatz fix für 20 Jahre 2,3 % p. a. Nach Ablauf von insgesamt 20 Jahren orientiert sich der Sollzinssatz jährlich am 12-Monats-
EURIBOR + 1,6 Prozentpunkte und beträgt bis 20 Jahre ab Zuteilung des Bauspardarlehens mindestens 1,9 % bzw. maximal 6 % p. a.
Beispiel Gesamtkreditbetrag EUR 100.000,–: Kontoführungsentgelt EUR 31,25 p. a., Bereitstellungsentgelt EUR 2.000,–, Verwaltungskostenbeitrag EUR 850,–, Kosten für
Grundbuchsabfrage EUR 16,–, Gerichtsgebühr für Pfandrechtseintragung (wenn Gebührenbefreiung nicht zutrifft) EUR 1.404,–, Gerichtsgebühr für Pfandrechtslöschung EUR 62,–.
Bei einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren, der Zuteilung nach angenommenen 1,5 Jahren und einem angenommenen Sollzinssatz von 2,3 % p. a. nach insgesamt 20 Jahren ergeben
sich ein effektiver Jahreszinssatz von 2,8 %, ein zu zahlender Gesamtbetrag von EUR 138.020,27 und 298 monatliche Raten von EUR 457,– sowie eine Restrate von EUR 352,27.
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Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe-) Partnern aufgeteilt werden?
Zwischen (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Zwei
Möglichkeiten stehen zur Verfügung: Als Elternteil kann man entweder den vollen
Familienbonus Plus in Höhe von EUR 1.500,– für das Kind beziehen oder der Betrag
wird zwischen den (Ehe-)Partnern zu gleichen Teilen vergeben, also jeweils EUR 750,–.
Bei dem reduzierten Familienbonus Plus in der Höhe von EUR 500,– pro Jahr bei
einem Kind über 18 Jahren ist für die Eltern eine Aufteilung von jeweils EUR 250,–
vorgesehen, sofern für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird (d. h. max. bis
zum 24. Geburtstag). Bei getrennt lebenden Partnern kann eine Aufteilung EUR
1.500,– / EUR 0,– oder EUR 750,– / EUR 750,– berücksichtigt werden. Einigen sich die
Eltern nicht auf eine Aufteilung, so erhalten beide die Hälfte, daher EUR 750,–.

Entlastung pro Monat:

Wussten Sie, …
dass es eine punktuelle         gesetzliche   Angleichung     von   Arbeitern   und
Angestellten gibt?

Die Neuerungen treten schrittweise in Kraft und betreffen insbesondere Änderungen
bei   der  Entgeltfortzahlung     (im   Krankheitsfall,  bei   Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten,…), die schon seit 1.7. 2018 gelten, sowie bei den
Kündigungsfristen (gültig ab 2021).

Die neuen gesetzlichen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter entsprechen inhaltlich
den bisherigen Kündigungsbestimmungen der Angestellten. Mangels einer für den
Dienstnehmer     günstigeren    Vereinbarung     kann   der    Dienstgeber    das
Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige
Kündigung lösen. Wie bei den Angestellten kann jedoch - wie in der Praxis üblich -
auch der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin
vereinbart werden.

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten
zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei,
nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten
fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen,
abweichende Regelungen festgelegt werden.

Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kündigungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden soweit
keine für den Arbeiter günstigeren Vereinbarungen (bspw. in Arbeitsverträgen)
bestehen. Das bedeutet aber auch, dass die in ca. 300 Kollektivverträgen enthaltenen
Kündigungsbestimmungen für Arbeiter mit 31.12.2020 außer Kraft treten.

Raiffeisen Versicherung:
Wichtige Information aus aktuellem Anlass
Grundsätzlich sollte das Interesse des Versicherungsnehmers
sein, einen Schaden zu verhindern! Präventive Maßnahmen zur
Schadenverhütung wie z.B. das vorsorgliche Abschaufeln von
Dächern,      sind    jedoch      kein   Gegenstand     der
Sturmschadenversicherung, weshalb die Kosten im Allgemeinen
nicht übernommen werden können.

Ist das Dach so belastet, dass eine Beschädigung unmittelbar droht und somit
"Gefahr in Verzug" gegeben ist, ist der Versicherungsnehmer im Sinne einer
Schadenminderung verpflichtet abzuschaufeln bzw. abschaufeln zu lassen und
die Raiffeisen Versicherung ersetzt dafür entstehende Kosten.

Beim Abschaufeln von Dächern ist auf nötige Sicherheitsmaßnahmen zu achten und
andererseits zu berücksichtigen, dass eine unfachmännische Vorgangsweise wegen
unsymmetrischer Belastungen einen Schäden ebenso hervorrufen kann (z.B.
einseitiges Abschaufeln von Dachflächen).

Vorgangsweise der Raiffeisen Versicherung bei "Gefahr in Verzug":
    Schadensmeldung des Versicherungsnehmers – am einfachsten über die
     Hotline der Raiffeisen Versicherung: 0800/22 55 88
    Prüfung, ob eine Gebäudesturmschadenversicherung für das betroffene
     Gebäude besteht
    Prüfung    einer    vom   Versicherungsnehmer      zur Verfügung  gestellten
     Fotodokumentation hinsichtlich der Schneelast am Dach bzw. hinsichtlich
     bestehender Folgeschäden, wenn solche schon erkennbar sind.
    Prüfung    von     zur  Verfügung     gestellten  Rechnungen   (Dachdecker,
     Maschinenring, etc.) oder Stundenaufstellungen von Eigenleistungen
     (Stundenlohn bis max. € 25,-).

Schäden durch Schneedruck finden in der Sturmschadenversicherung der
Raiffeisen Versicherung zu den jeweils gültigen Bedingungen Deckung.

Service der Raiffeisen Versicherung:
Alle Kunden mit der Raiffeisen Unwetterwarnung bekommen wie gewohnt per SMS/E-
Mail bei "Gefahr von ergiebigem Neuschnee" eine vorgelagerte Benachrichtigung. In
"Mein ELBA" kann die Postleitzahl für die gewünschte Region jederzeit geändert
werden.

Für detaillierte Fragen zu Finanzierungs- und Förderungsthemen stehen Ihnen unsere
Mitarbeiter      jederzeit  (auch    außerhalb    der    Banköffnungszeiten   nach
Terminvereinbarung) gerne zur Verfügung!

Freundliche Grüße
Raiffeisenbank Kitzbühel – St. Johann

Diese Publikation dient lediglich der Information von an Finanzierungen interessierten Kunden. Sie stellt weder ein
Finanzierungsangebot dar, noch übernimmt die Raiffeisenbank Kitzbühel – St. Johann eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit
des Inhaltes. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die in der Publikation vertretenen Prognosen naturgemäß mit erheblichen
Unsicherheiten behaftet sind.
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