Fixkostenzuschuss Phase II: Mag. Erich Kühnelt - Sport 2000

Die Seite wird erstellt Kuno Walther
 
WEITER LESEN
Fixkostenzuschuss Phase II:

Mag. Erich Kühnelt
Fixkostenzuschuss Phase II

Phase I – 16. März bis 15. September 2020 (bis 3 Monate wählbar)

Phase II – 16. September 2020 bis 30. Juni 2021

•   Fixkostenzuschuss 800.000
    −   Richtlinie vom 23.11.2020

•   Zuschuss zu ungedeckte Fixkosten – Verlustkompensation bis 3 Mio. €
    −   Richtlinie wird erwartet (spätestens Dezember)
Fixkostenzuschuss 800.000 - Wer kann beantragen?

•   Operatives Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich
•   gewerbliche, selbständige oder landwirtschaftliche Einkünfte (nicht
    aus Vermietung & Verpachtung)
•   Kein Insolvenzverfahren anhängig
•   Sanierungsverfahren ist aber kein Hindernis
•   keine rechtskräftige Finanzstrafe (Vorsatz) über 10.000 € in den
    letzten 5 Jahren
•   Neugründer: erste Umsätze vor 16. September 2020
Wie wird der FKZ 800.000 berechnet?

• bis zu 10 monatliche Betrachtungszeiträume (BZR) für FKZ wählbar
      •   16. September 2020 bis 30. Juni 2021
      •   BZR müssen zusammenhängen, aber zwei Blöcke möglich
      •   Umsatzersatz „unterbricht“ FKZ 800.000 für Nov./Anfang Dez. 2020
      •   Umsatzersatz muss vor FKZ 800.000 beantragt werden.
• Umsätze der Betrachtungszeiträume im Vergleich zu jeweiligen
  Zeiträumen in 2019 – Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen
• Fixkostenersatz entspricht Umsatzentfall
      • z.B. 45 % Umsatzrückgang – 45 % Zuschuss zu Fixkosten
      • Pauschalierung 30 % des Umsatzausfalls
• Förderung: muss mindestens 500 €- betragen, höchstens 800.000 €
      • bestimmte Covid-19 Unterstützungen vermindern den Höchstbetrag
        (z.B. Umsatzersatz und 100 %-Garantie)
Welche Fixkosten werden gefördert?

•   Miete für Geschäftslokal, Betrieb, Pacht
    −   bei Privatwohnung anteilig, wenn schon vor 16.9. als steuerliches
        Arbeitszimmer geltend gemacht
•   Abschreibung (AfA), wenn Wirtschaftsgut vor 16.9. angeschafft oder
    bestellt und in Betrieb genommen wurde
•   „fiktive AfA“: Wirtschaftsgut nicht im Eigentum des Unternehmens
    (keine doppelte Geltendmachung, Bestätigung des Eigentümers)
•   Versicherungsprämien
•   Kreditzinsen
•   Leasingraten (wenn AfA wird für Leasingut vor oder nach Erwerb
    angesetzt wird, nur Finanzierungsanteil)
•   Lizenzgebühren
•   Telekom, Internet, Strom, Gas, andere Energiekosten
Was sind Fixkosten

•   50 % Wertverlust saisonaler oder verderblicher Ware (saisonale Ware:
    regulärer Preis – noch erzielbarer Preis (abzüglich Gemeinkosten)
•   Unternehmerlohn: steuerlicher Gewinn des letztveranlagten
    Jahres/Monate der untern. Tätigkeit, min. 666, 67 € bis max 2.666, 67
    € minus Nebeneinkünfte (inkl SV, bis zu dem Betrag)
•   Gleiche Obergrenze für Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführer
•   Personalkosten für Stornierungen, Umbuchungen (abzügl. Kurzarbeit)
•   Personalkosten, die für Mindestbetrieb erforderlich sind, um
    Schließung zu vermeiden (ohne Lohnnebenkosten und abzüglich KUA)
•   bis 1.000 € Kosten des StB, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters
    für Beantragung (bei Zuschuss bis max 36.000 €)
Was sind Fixkosten?

•   Endgültig frustrierte Aufwendungen nach 1.6.2019 bis vor 16.3.2020
    zur Vorbereitung von Umsätzen in den gewählten Betrachtungszeit-
    räumen. Branchenweiser Durchschnittswert möglich:
    −   zB Reisebüros 19 %, Eventagenturen 36 % Umsatz des jeweiligen
        Vergleichszeitraums
•   vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (nicht
    Personal), z.B. Kosten aus Wartungsverträgen; können im Einzelfall
    auch betriebsnotwendige Marketingausgaben sein. betriebsnotwendige
    Kosten für StB/WP/BiBu, z.B. für Jahresabschluss.
Wie funktioniert die Pauschalierung?

•   Option für Betriebe mit weniger als 120.000 € Umsatz im
    letztveranlagten Steuerjahr
•   bei zumindest überwiegender selbständiger Tätigkeit
•   30 % der Umsatzausfälle der gewählten Betrachtungszeiträume
    werden ersetzt.
•   max. 36.000 € Zuschuss
•   Kann ohne Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter
    beantragt werden (in beiden Tranchen).
„Schadensminderungspflicht“

•   Fixkosten müssen, soweit möglich, reduziert werden; einnahmen- und
    ausgabenseitige Maßnahmen
•   z.B. Kündigung von Verträgen; Mietreduktion, soweit möglich
•   Risiko eines Rechtstreites muss aber nicht eingegangen werden
•   Nachweis z.B. durch e-mail
•   vorübergehende Schließung des Betriebes möglich (Kosten-Nutzen-
    Abwägung)
noch zu beachten

•    Einnahmen/Ausgabenrechner: wenn Zufluss/Abflussprinzip, dann
     Fixkosten anzusetzen, wenn unmittelbar bezahlt, sonst Aliquotierung
     möglich (zB Jahresprämie für Versicherung)
•    Neugründer: Umsatzvergleich anhand einer Planungsrechnung
•    Umgründungen: Umsatzausfall bei vergleichbarer wirtschaftlichen
     Einheit
•    Bei Zweifel an Richtigkeit und Plausibilität holt COFAG
     Ergänzungsgutachten bei Finanzverwaltung ein
•    auch nachträgliche Prüfung durch Finanzverwaltung möglich
Wie erfolgt die Beantragung?

•   Beantragung über FinanzOnline, Förderstelle: COFAG
•   1. Tranche:
    −   80 % des voraussichtlichen FKZ
    −   Beantragung 23.11.2020- 30.6.2021
    −   Beantragung/Bestätigung durch Bilanzbuchhalter, Steuerberater,
        Wirtschaftsprüfer (Ausnahmen: erwarteter Zuschuss bis zu 36.000 € und bei
        Pauschalierung)
•   2. Tranche
    −   1.7.2021 – 31.12.2021
    −   Antrag muss durch Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer
        eingebracht werden (außer bei Pauschalierung)
    −   Bestätigung des tatsächlichen Umsatzausfalls und der Fixkosten
    −   Korrekturen soweit erforderlich, Betrachtungszeiträume können noch
        geändert werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sie können auch lesen