Fixkostenzuschuss Phase II: Mag. Erich Kühnelt - Sport 2000
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Fixkostenzuschuss Phase II: Mag. Erich Kühnelt
Fixkostenzuschuss Phase II Phase I – 16. März bis 15. September 2020 (bis 3 Monate wählbar) Phase II – 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 • Fixkostenzuschuss 800.000 − Richtlinie vom 23.11.2020 • Zuschuss zu ungedeckte Fixkosten – Verlustkompensation bis 3 Mio. € − Richtlinie wird erwartet (spätestens Dezember)
Fixkostenzuschuss 800.000 - Wer kann beantragen? • Operatives Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich • gewerbliche, selbständige oder landwirtschaftliche Einkünfte (nicht aus Vermietung & Verpachtung) • Kein Insolvenzverfahren anhängig • Sanierungsverfahren ist aber kein Hindernis • keine rechtskräftige Finanzstrafe (Vorsatz) über 10.000 € in den letzten 5 Jahren • Neugründer: erste Umsätze vor 16. September 2020
Wie wird der FKZ 800.000 berechnet? • bis zu 10 monatliche Betrachtungszeiträume (BZR) für FKZ wählbar • 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 • BZR müssen zusammenhängen, aber zwei Blöcke möglich • Umsatzersatz „unterbricht“ FKZ 800.000 für Nov./Anfang Dez. 2020 • Umsatzersatz muss vor FKZ 800.000 beantragt werden. • Umsätze der Betrachtungszeiträume im Vergleich zu jeweiligen Zeiträumen in 2019 – Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen • Fixkostenersatz entspricht Umsatzentfall • z.B. 45 % Umsatzrückgang – 45 % Zuschuss zu Fixkosten • Pauschalierung 30 % des Umsatzausfalls • Förderung: muss mindestens 500 €- betragen, höchstens 800.000 € • bestimmte Covid-19 Unterstützungen vermindern den Höchstbetrag (z.B. Umsatzersatz und 100 %-Garantie)
Welche Fixkosten werden gefördert? • Miete für Geschäftslokal, Betrieb, Pacht − bei Privatwohnung anteilig, wenn schon vor 16.9. als steuerliches Arbeitszimmer geltend gemacht • Abschreibung (AfA), wenn Wirtschaftsgut vor 16.9. angeschafft oder bestellt und in Betrieb genommen wurde • „fiktive AfA“: Wirtschaftsgut nicht im Eigentum des Unternehmens (keine doppelte Geltendmachung, Bestätigung des Eigentümers) • Versicherungsprämien • Kreditzinsen • Leasingraten (wenn AfA wird für Leasingut vor oder nach Erwerb angesetzt wird, nur Finanzierungsanteil) • Lizenzgebühren • Telekom, Internet, Strom, Gas, andere Energiekosten
Was sind Fixkosten • 50 % Wertverlust saisonaler oder verderblicher Ware (saisonale Ware: regulärer Preis – noch erzielbarer Preis (abzüglich Gemeinkosten) • Unternehmerlohn: steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres/Monate der untern. Tätigkeit, min. 666, 67 € bis max 2.666, 67 € minus Nebeneinkünfte (inkl SV, bis zu dem Betrag) • Gleiche Obergrenze für Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführer • Personalkosten für Stornierungen, Umbuchungen (abzügl. Kurzarbeit) • Personalkosten, die für Mindestbetrieb erforderlich sind, um Schließung zu vermeiden (ohne Lohnnebenkosten und abzüglich KUA) • bis 1.000 € Kosten des StB, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters für Beantragung (bei Zuschuss bis max 36.000 €)
Was sind Fixkosten? • Endgültig frustrierte Aufwendungen nach 1.6.2019 bis vor 16.3.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen in den gewählten Betrachtungszeit- räumen. Branchenweiser Durchschnittswert möglich: − zB Reisebüros 19 %, Eventagenturen 36 % Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums • vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (nicht Personal), z.B. Kosten aus Wartungsverträgen; können im Einzelfall auch betriebsnotwendige Marketingausgaben sein. betriebsnotwendige Kosten für StB/WP/BiBu, z.B. für Jahresabschluss.
Wie funktioniert die Pauschalierung? • Option für Betriebe mit weniger als 120.000 € Umsatz im letztveranlagten Steuerjahr • bei zumindest überwiegender selbständiger Tätigkeit • 30 % der Umsatzausfälle der gewählten Betrachtungszeiträume werden ersetzt. • max. 36.000 € Zuschuss • Kann ohne Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter beantragt werden (in beiden Tranchen).
„Schadensminderungspflicht“ • Fixkosten müssen, soweit möglich, reduziert werden; einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen • z.B. Kündigung von Verträgen; Mietreduktion, soweit möglich • Risiko eines Rechtstreites muss aber nicht eingegangen werden • Nachweis z.B. durch e-mail • vorübergehende Schließung des Betriebes möglich (Kosten-Nutzen- Abwägung)
noch zu beachten • Einnahmen/Ausgabenrechner: wenn Zufluss/Abflussprinzip, dann Fixkosten anzusetzen, wenn unmittelbar bezahlt, sonst Aliquotierung möglich (zB Jahresprämie für Versicherung) • Neugründer: Umsatzvergleich anhand einer Planungsrechnung • Umgründungen: Umsatzausfall bei vergleichbarer wirtschaftlichen Einheit • Bei Zweifel an Richtigkeit und Plausibilität holt COFAG Ergänzungsgutachten bei Finanzverwaltung ein • auch nachträgliche Prüfung durch Finanzverwaltung möglich
Wie erfolgt die Beantragung? • Beantragung über FinanzOnline, Förderstelle: COFAG • 1. Tranche: − 80 % des voraussichtlichen FKZ − Beantragung 23.11.2020- 30.6.2021 − Beantragung/Bestätigung durch Bilanzbuchhalter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (Ausnahmen: erwarteter Zuschuss bis zu 36.000 € und bei Pauschalierung) • 2. Tranche − 1.7.2021 – 31.12.2021 − Antrag muss durch Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden (außer bei Pauschalierung) − Bestätigung des tatsächlichen Umsatzausfalls und der Fixkosten − Korrekturen soweit erforderlich, Betrachtungszeiträume können noch geändert werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sie können auch lesen