Förderung "Toiletten für Alle" - Ministerium für Soziales ...
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Allgemeines Öffentliche Toiletten – ob für Rollstuhlfahrer oder mit Babywickeltisch – sind vielerorts längst selbstverständlich. Für Menschen mit komplexen Behinderungen, die keine „normale“ Roll- stuhltoilette nutzen können, weil die Inkontinenzartikel im Liegen gewechselt werden müssen und sie zudem Assistenz benötigen, ist die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft jedoch erschwert. Wenn es unterwegs keine geeignete Toilette gibt, gibt es nur zwei Möglichkeiten: zuhause bleiben oder improvisieren. Improvisieren heißt dann, die Inkontinenzartikel auf dem Fußboden einer „normalen“ Rollstuhltoilette oder auf der Rückbank des Autos zu wechseln. Dies empfinden die Betroffenen als mühsam, entwürdigend und unzumutbar. Mit Blick auf die Umsetzung der Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention muss dringend Ab- hilfe geschaffen werden. Um die Situation zu verbessern, sollen in Baden-Württemberg, vor allem an häufig frequen- tierten Plätzen, flächendeckend sogenannte “Toiletten für Alle“ eingerichtet werden, in denen diskret und komfortabel Inkontinenzhilfen gewechselt werden können. Die Förderung dient dazu, die Ausstattung solcher „Toiletten für Alle“ zu unterstützen. Für die Förderung beabsichtigt das Ministerium für Soziales und Integration nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen erneut einen Betrag von insgesamt bis zu 120.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu gewährt. Was wird gefördert? Gefördert wird grundsätzlich die Ausstattung eines geeigneten Raumes als „Toilette für Alle“. Die vorhandenen Räumlichkeiten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Eine Größe von ca. 7 qm, optimal 12 qm (ausreichende Bewegungsfläche für Roll- stuhlnutzer mit Assistenz muss vorhanden sein). Zusätzlich bei Kategorie 1 ein barrierefreies WC für Rollstuhlnutzer nach DIN 18024 bzw. bei Baugenehmigungen ab 2015 nach DIN 18040 im gleichen Raum oder in un- mittelbarer Nähe. Ein Waschbecken im gleichen Raum. 1
Folgende Ausstattungsgegenstände (einschließlich Einbau) können gefördert werden: (Höhenverstellbare) Liege für Erwachsene (einschließlich Sicherheitsgitter sofern er- forderlich), im geprüften Einzelfall auch mobile Liege für Erwachsene. Elektrischer Patientenlifter (Befestigung an Decke bzw. Wand oder mobiler Patien- tenlifter). Luftdicht verschließbarer Windeleimer. Die Anforderungen an die Ausstattung der „Toilette für Alle“ sind abhängig vom Standort. Es lassen sich drei Kategorien unterscheiden. Kriterium ist die durchschnittliche Zahl der Besucher am Tag in der jeweiligen Einrichtung (nicht die Zahl der Toilettenbesucher). Kategorie I (hohe Anforderungen): Öffentlich zugängliche Einrichtungen mit durchschnittlich mehr als 500 Besuchern am Tag z.B. Flughäfen, Fußballstadien (1. und 2. Bundesliga, 3. Liga), große Freizeitparks, Kultur- einrichtungen (z.B. Museen, Theater), Einkaufszentren, Messen, Stadthallen, öffentliche WC in Städten. Geforderte Ausstattung: Höhenverstellbare Liege für Erwachsene (mit Sicherheitsgitter sofern im Einzelfall er- forderlich). Elektrischer Patientenlifter (vorrangig Decken- oder Wandlifter, im geprüften Einzel- fall auch mobiler Lifter). Luftdicht verschließbarer Windeleimer. Kategorie II (mittlere Anforderungen): Öffentlich zugängliche Einrichtungen mit durchschnittlich mehr als 50, aber weniger als 500 Besuchern am Tag. Geforderte Ausstattung: Höhenverstellbare Liege für Erwachsene (mit Sicherheitsgitter sofern im Einzelfall er- forderlich). Elektrischer Patientenlifter (vorrangig mobiler Lifter). Luftdicht verschließbarer Windeleimer. 2
Kategorie III (geringe Anforderungen) Öffentlich zugängliche Einrichtungen mit durchschnittlich bis zu 50 Besuchern am Tag. Geforderte Ausstattung: Nicht höhenverstellbare Liege für Erwachsene oder mobile Liege für Erwachsene. Luftdicht verschließbarer Windeleimer. Gefördert werden kann grundsätzlich auch die Ausstattung einer geeigneten mobilen Toi- lette als mobile „Toilette für Alle“. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat mit der fachlichen Be- ratung und Begleitung den Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehin- derung Baden-Württemberg e.V. (LVKM) beauftragt. Fragen zur sachgerechten Zusammen- stellung sowie zur Prüfung der geeigneten Ausstattung richten Sie bitte an: Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. Am Mühlkanal 25 70190 Stuttgart info@lvkm-bw.de Tel.: 0711/505 3989 - 0 oder informieren Sie sich vorab unter www.toiletten-fuer-alle-bw.de Zuwendungsfähig sind die mit der Einrichtung einer „Toilette für Alle“ im Sinne der vorste- henden Bestimmungen verbundenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließ- lich Einbaukosten), soweit hiermit kassenwirksame Ausgaben verbunden sind. Nicht zuwen- dungsfähig sind die in VV Nr. 2.2 zu § 44 LHO genannten Ausgabe- bzw. Aufwandsarten. 3
Wer kann einen Antrag stellen? Anträge auf Projektförderung können u.a. stellen: Gemeinden und Kreise, öffentlich-rechtli- che oder private Organisationen, Vereine und Träger von öffentlich zugänglichen Einrich- tungen (z.B. Messen, Freizeitparks, Einkaufszentren, Sportstätten, Touristeninformationen etc.). Von der Förderung ausgeschlossen sind landes- und bundeseigene Einrichtungen. Antragstellung Die Planung der Ausstattung muss (vor Antragstellung) mit dem Landesverband für Men- schen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. abgestimmt bzw. von diesem geprüft sein. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Ihm sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan (Anlage 1), Angabe, wie häufig der Standort (Gemeinde, Einrichtung etc.) täglich im Durchschnitt frequentiert wird, bzw. bei welchen Veranstaltungen und wie häufig die mobile Toi- lette für Alle zum Einsatz kommen soll und wie diese Veranstaltungen erfahrungsge- mäß frequentiert werden (Anlage 2), Größe und Lage des vorgesehen Raumes in- nerhalb des Gebäudes bzw. Größe der mobilen Toilette (bitte einen entsprechenden Grundriss beifügen), Vorgesehene Ausstattung (Kategorie) (Anlage 2), Einverständniserklärung (Anlage 2), - dass die eingerichtete „Toilette für Alle“ in den Internetwegweiser des Landesver- bandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. (LVKM) aufgenommen werden darf, - dass der LVKM unverzüglich über die Fertigstellung des Vorhabens informiert und das offizielle Türschild angebracht wird, das kostenlos vom LVKM bezogen werden kann, - dass die offizielle Eröffnung und der Termin mit dem LVKM abgestimmt wird, Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und nicht vor ei- ner evtl. Bewilligung begonnen wird (Anlage 2), Geplanter Projektdurchführungszeitraum, wobei die Maßnahmen bis 31.12.2021 ab- geschlossen sein müssen (Anlage 2), 4
Bestätigung des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinde- rung Baden-Württemberg e.V., dass die Planung und die gewählte Ausstattung sach- gerecht ist und dem Förderaufruf entspricht. Es ist mindestens ein Anteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigen- mitteln zu tragen. Die Einbringung von Drittmitteln (aus Stiftungen, von Kommunen, etc.) wird hierauf nicht angerechnet. Anträge können bis zum 15.11.2020 (es gilt das Datum des Poststempels) per Post oder Mail eingereicht werden beim Ministerium für Soziales und Integration Referat 32 - Menschen mit Behinderungen Else-Josenhans-Str. 6 70173 Stuttgart Bei Fragen zur Förderung wenden Sie sich bitte an: Anette Beißwenger, Tel.: 0711/123-3639; anette.beisswenger@sm.bwl.de Bewilligungsverfahren Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württem- berg im Benehmen mit dem Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehin- derung Baden-Württemberg zeitnah nach dem Stichtag zur Antragstellung. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungsbewilligung besteht nicht, die Entscheidung des Minis- teriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg muss nicht begründet werden. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuschusshöhe beträgt maximal 12.000 Euro je Projekt. Vorhaben, die bereits andere Landeszuschüsse zur Finanzierung desselben Zweckes erhalten, sind nicht förderfähig. 5
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