Für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL-Hochbau) vom 23. Juni 2021 - Saarland.de

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RICHTLINIEN
         für die Durchführung von Hochbauaufgaben
                                   des Saarlandes

                                    (RL-Hochbau)
                                             vom
                                     23. Juni 2021

Aufgrund des § 5 in Verbindung mit den §§ 24 und 54 des Gesetzes betreffend
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
November 1999 (Amtsbl. 2000 S.194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019
(Amtsbl. I S. 446), werden die nachstehenden Richtlinien erlassen:

Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes
Stand: Juli 2021
Inhaltsverzeichnis

 Änderungsnachweise........................................................................................................................... 5

        Geltungsbereich.......................................................................................................................... 6
        Rahmenbedingungen .................................................................................................................. 6
        Bauverwaltung ............................................................................................................................ 6
        Fachaufsicht führende Ebene (FfE) ............................................................................................. 7
        Baudurchführende Ebene (BdE) .................................................................................................. 7
        Objektübergreifende Aufgaben .................................................................................................... 7
        Objektbezogene Aufgaben .......................................................................................................... 7
        Ressort und hausverwaltende Dienststelle ................................................................................... 8
        Abweichung im Einzelfall ............................................................................................................. 8
        Regelung im Verfahren ............................................................................................................... 8

        Eingliederung in den Landeshaushaltsplan .................................................................................. 9
        Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben ............................................................... 10

        Allgemeines .............................................................................................................................. 13
        Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs................................................................................. 14
        Ausführung der Arbeiten............................................................................................................ 14
        Unvorhersehbare Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen) ............................................... 14

        Allgemeines .............................................................................................................................. 16
        Bedarfsplanung......................................................................................................................... 16
        Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben .................................................................. 17
        Planung der Baumaßnahmen .................................................................................................... 17
        Durchführung der Baumaßnahmen ............................................................................................ 18
        Nachträge zur Bauunterlage ...................................................................................................... 18

        Vorbemerkung .......................................................................................................................... 19
        Projektauftrag ........................................................................................................................... 19
        Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau) ................................................................ 21
        Erstellung der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) ........................................................................ 22
        Ausführung ............................................................................................................................... 24
        Nachträge zur EW-Bau ............................................................................................................. 24
        Prüfung der Haushaltsunterlagen............................................................................................... 25
        Mitwirkung des Ressorts/Nutzers ............................................................................................... 26

Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes                                                             Seite 2 von 84
Stand: Juli 2021
Allgemeines .............................................................................................................................. 27
      Unterlagen des Projektauftrages................................................................................................ 27
      Unterlagen der Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) .............................................................. 29
      Unterlagen der Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) ...................................................................... 30
      Unterlagen für die Ausführung ................................................................................................... 36

      Beginn von Baumaßnahmen ..................................................................................................... 37
      Bauschild / Aushang ................................................................................................................. 37
      Kostensteuerung und Kostenkontrolle (Planung, Steuerung und Kontrolle der Ausgaben) ........... 37
      Kontinuierliches Bauen.............................................................................................................. 38

      Bauübergabe und Baudokumentation ........................................................................................ 39
      Bestandsdokumentation ............................................................................................................ 41
      Verjährungsfrist für Mängelansprüche........................................................................................ 43

      Abtretungen .............................................................................................................................. 44
      Pfändungen .............................................................................................................................. 44
      Reihenfolge .............................................................................................................................. 45

      Rechnungsmäßiger Nachweis ................................................................................................... 47
      Belege und Unterlagen.............................................................................................................. 47
      Behandlung von Prüfungsmitteilungen/-niederschriften .............................................................. 49

      Allgemeines .............................................................................................................................. 51
      Eingliederung der Ausgaben für Untersuchungen und Gutachten ............................................... 53

      Begriffe ..................................................................................................................................... 54
      Projektablauf............................................................................................................................. 54
      Qualitäts-, Termin- und Kostenplanung ...................................................................................... 55

      Allgemeines .............................................................................................................................. 57
      Informationspflichten ................................................................................................................. 57
      Mitwirkung ................................................................................................................................ 58

      Allgemeines .............................................................................................................................. 59
      Verfahren bei Änderungen......................................................................................................... 59

      Wirtschaftlichkeitsuntersuchung................................................................................................. 60
      Wirtschaftlichkeitsberechnungen ............................................................................................... 60

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Stand: Juli 2021
Planungs- und Kostendaten von Bauwerken einschließlich Bilddokumentation............................ 61

        Grundsteinlegungen / „Erste Spatenstiche“ ................................................................................ 64
        Richtfeste ................................................................................................................................. 64
        Einweihungsfeiern..................................................................................................................... 64

        Allgemeines .............................................................................................................................. 69
        Vergabe.................................................................................................................................... 69
        Beauftragung und Ausführung ................................................................................................... 69

        Allgemeines .............................................................................................................................. 72
        Führung der Akten über die bauaufsichtliche Behandlung von Baumaßnahmen .......................... 72
 Hinweise zur Führung der Bauaufsichtsakte ....................................................................................... 72

        Allgemeines .............................................................................................................................. 74
        Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb ................................................................................ 74

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Stand: Juli 2021
Teil I        Richtlinien

Änderungsnachweise

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  Stand: Juli 2021
Abschnitt     A

A               Organisation und Aufgaben

        Geltungsbereich

    Die Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL Hochbau)
    gilt für alle Hochbaumaßnahmen des Saarlandes. Sie gilt sinngemäß auch, wenn ein
    rechtlich verselbstständigter Bedarfsträger (u.a. Hochschulen, Universitätsklinikum,
    Landesgesellschaften) solche Maßnahmen im Auftrag des Landes baut und die
    Finanzierung durch Landesmittel erfolgt. In diesen Fällen tritt der rechtlich
    verselbstständigte Bedarfsträger an die Stelle der Baudurchführenden Ebene (BdE),
    jedoch ist dieser dann keine Baudienststelle im Sinne des § 62 LBO und hat die
    Genehmigungsverfahren bei der jeweiligen örtlichen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
    Das Nähere zur Anwendung dieser Richtlinie im Einzelfall regelt eine
    Ausführungsvorschrift, welche von der FfE im Einvernehmen mit dem für Finanzen
    zuständigen Ministerium erlassen wird.
    Hochbauaufgaben, die im Wege der Organleihe vom Saarland für den Bund
    wahrgenommen werden (Bundesbau), sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Diese
    werden nach dem jeweiligen Regelwerk des Bundes (RBBau) ausgeführt.

        Rahmenbedingungen

    Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die Bauverwaltung die Einhaltung der
    öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und
    Landesgesetze sicherzustellen.
    Die Verantwortung der Bauverwaltung ist vor allem begründet durch die Beachtung der
    haushaltsrechtlichen Vorschriften zu

    -    § 7 LHO - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
    -    §§ 24 und 54 LHO - Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn von
         Baumaßnahmen
    -    § 55 LHO - Grundsätze des Wettbewerbs und des einheitlichen Verwaltungshandelns
         bei der Vergabe
    -    §§ 63 und 64 LHO - Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von
         Vermögensgegenständen bzw. Grundstücken

    Die Bauverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
    erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse ihrer Beschäftigten und/oder Beauftragten den
    baufachlichen Anforderungen und den Anforderungen der Verwaltungsverfahren
    entsprechen.

        Bauverwaltung

    Die Bauverwaltung besteht aus der Fachaufsicht führenden Ebene (FfE) und der
    Baudurchführenden Ebene (BdE).

    Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes      Seite 6 von 84
    Stand: Juli 2021
Abschnitt     A

  Fachaufsicht führende Ebene (FfE)

Die Gesamtverantwortung für die Hochbauaufgaben des Saarlandes obliegt der
Fachaufsicht führenden Ebene (FfE) des für den Hochbau zuständigen Ministeriums als
Oberste Technische Instanz (OTI), soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zentral im
Bauhaushalt veranschlagt sind.
Die FfE wirkt bei der dezentralen Veranschlagung von Haushaltsmitteln mit.
Die FfE bestimmt die strategischen Rahmenbedingungen für die Durchführung von
Hochbaumaßnahmen des Landes.
Sie erteilt an die Baudurchführende Ebene (BdE) die Aufträge zur Vorbereitung, Planung
und Durchführung von Baumaßnahmen und überwacht deren ordnungsgemäße
Ausführung.
Das für den Hochbau zuständige Ministerium übt die Fach- und Dienstaufsicht über die
ihm nachgeordnete BdE aus.

  Baudurchführende Ebene (BdE)

Die BdE ist als operative Instanz für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen
Interesse durchzuführenden Hochbauaufgaben des Saarlandes zuständig, soweit sie ihr
übertragen sind.
Der BdE obliegt im Wesentlichen die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Kleinen
und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Landes und die
Bauunterhaltung, soweit sie der BdE übertragen ist. Sie beteiligt nach Maßgabe des
Abschnitts K 12 freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure. Auch hierbei bleibt sie,
unbeschadet der Verantwortung freiberuflich Tätiger für die ihnen übertragenen
Leistungen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich.
Soweit die Bauunterhaltung nicht von der BdE wahrgenommen wird, sind die Vorschriften
im Abschnitt Bauunterhaltung vom zuständigen Ressort sinngemäß anzuwenden.

  Objektübergreifende Aufgaben

Die Bauverwaltung muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Baumaßnahmen
gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und
technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen
Grundsätzen und unter Berücksichtigung von eingeführten Leitfäden und Erlassen,
Handbüchern und Arbeitshilfen des Bundes sowie der FfE durchgeführt werden können.

  Objektbezogene Aufgaben

Objektbezogene Aufgaben umfassen für den Einzelfall die Bauherrenaufgaben und die
Leistungen, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind.
Sie umfassen u. a. die in den nachfolgenden Kapiteln benannten Bauherrenaufgaben des
Bedarfsträgers, baufachliche Bauherrenaufgaben, Koordination, Steuerung und
Abwicklung von Planungs- und Ausführungsmaßnahmen und sonstige baufachliche
Aufgaben der Bauverwaltung.

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     A

  Ressort und hausverwaltende Dienststelle

Bedarfsträger nach Maßgabe dieser RL-Hochbau sind die jeweiligen Ressorts. Sie sind für
die in den jeweiligen Abschnitten benannten Aufgaben verantwortlich.

Die Ressorts halten hausverwaltende Dienststellen vor, denen unter anderem die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieser RL-Hochbau obliegt.

  Abweichung im Einzelfall

Die FfE kann in begründeten Einzelfällen von den Vorschriften dieser Richtlinie abweichen
oder eine Abweichung anordnen. Die Gründe für die Abweichung sind schriftlich zu
dokumentieren.
Über Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Anwendung von Vorschriften dieser
Richtlinie hat die BdE unverzüglich die FfE schriftlich in Kenntnis zu setzen und deren
schriftliche Stellungnahme abzuwarten, ausgenommen hiervon sind nicht aufschiebbare
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

  Regelung im Verfahren

Die FfE kann im Rahmen dieser Richtlinie allgemeine Ausführungsbestimmungen für die
BdE erlassen, welche das anzuwendende Verfahren im Detail regeln.

Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes          Seite 8 von 84
Stand: Juli 2021
Abschnitt     B

B               Haushaltssystematik und
                Bewirtschaftungsgrundsätze

      Eingliederung in den Landeshaushaltsplan

         Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs
    Im Landeshaushaltsplan werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs im
    Geschäftsbereich jeden Ressorts nach dem Gruppierungsplan des Saarlandes (GPI)
    veranschlagt. Die nachstehend aufgeführten und in allen fünf Stellen festgelegten Titel sind
    in der Regel Festtitel.

    Hauptgruppe 5       - Sächliche Verwaltungsausgaben, Ausgaben für den Schuldendienst -

                    Bei Titel 517 01

                    die Ausgaben für die Instandhaltung Technischer Anlagen durch
                    Auftragnehmer (Wartungsverträge).

                    Bei Titel 519 01

                    die Ausgaben für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen,
                    unabhängig von der Kostenhöhe; d.h., die Unterhaltung der
                    verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude,
                    Grundstücke, Außenanlagen und sonstigen Anlagen, einschließlich
                    Zubehör sowie der Gebäude, Grundstücke usw. des allgemeinen Kapital-
                    und Sachvermögens; hierzu gehören auch Straßen und Wege auf diesen
                    Grundstücken.

                    Bei Titel 521..

                    die Ausgaben für die Unterhaltung von Straßen und Wegen außerhalb der
                    in Abschnitt B 1.1.2 genannten Grundstücke, zu der das Land vertraglich
                    verpflichtet ist; unabhängig von der Kostenhöhe.

                    Bei Titel 539..

                    können auch die Ausgaben für externe Dienstleister veranschlagt und
                    verausgabt werden, die z.B. für besondere Leistungen für die
                    Bedarfsplanung (vgl. Abschnitt D2) erforderlich werden.

    Hauptgruppe 7       - Baumaßnahmen –

                    Bei Titel 743 01

                    die Ausgaben für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (vgl.
                    Abschnitt D).

                    Bei Titel 748 01

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    Stand: Juli 2021
Abschnitt     B

                die Nebenkosten gemäß DIN 276 (Kostengruppe 700) in der jeweils
                geltenden Fassung, Ausgaben für Planungskosten und vorbereitende
                Maßnahmen für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen.

                Bei Titel 712.. bis 799..

                mit Ausnahme von 743 01 (vgl. Abschnitt B 1.1.5) und 748 01 (vgl. Abschnitt
                B    1.1.6)    die   Ausgaben     für     Große      Neu-,    Um-     und
                Erweiterungsbaumaßnahmen. Soll für mehrere Landesverwaltungen ein
                gemeinsames Dienstgebäude errichtet werden, sind die Kosten nur in einem
                Einzelplan zu veranschlagen.

Hauptgruppe 8       - Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungen -

                Bei Obergruppe 81

                die   Ausgaben      für   den    Erwerb     von     verwaltungseigenen
                Telekommunikationsanlagen, einschließlich Endgeräten, soweit die
                Ausgaben nicht unter Hauptgruppe 7 veranschlagt sind.

                Bei Obergruppe 82

                die Ausgaben für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken,
                einschließlich aller Nebenkosten, auch deren Kataster- und
                Vermessungskosten.

     Muss eine Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet
     werden, ist diese wie eine Kleine oder Große Neu-, Um- oder
     Erweiterungsbaumaßnahme zu veranschlagen.
     Sofern Ausgaben für bauliche Maßnahmen auch an anderen Stellen des
     Landeshaushaltsplanes zu veranschlagen sind, gelten für sie diese Richtlinien
     entsprechend.

  Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben

     Allgemeines
     Baumaßnahmen im Sinne dieses Abschnitts sind Maßnahmen für die
     Bauunterhaltung      und    für    Kleine   und    Große      Neu-,   Um-      und
     Erweiterungsbaumaßnahmen. Sie dürfen nur unter Beachtung des Grundsatzes der
     Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) veranschlagt und durchgeführt werden.

                Anwendung der Datenverarbeitung

                Werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen automatisierte
                Verfahren eingesetzt, so sind die Verwaltungsvorschriften für Zahlung,
                Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO, Teil
                IV LHO) zu beachten.

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     B

     Zuweisung und Verteilung von Haushaltsmitteln
     Das für Finanzen zuständige Ministerium weist die Haushaltsmittel                   den
     mittelbewirtschaftenden Stellen zu. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

                Bauunterhaltung

                Zu Beginn eines Haushaltsjahres sind die Haushaltsmittel insgesamt für die
                Bauunterhaltung der Liegenschaften einer hausverwaltenden Dienststelle
                zuzuweisen, soweit ihr die Bauunterhaltung dafür obliegt. Sie können bei
                Bedarf für eine bestimmte Liegenschaft zugewiesen werden.

                Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen

                Haushaltsmittel sind der BdE zuzuweisen. Die einzelnen Jahresbeträge sind
                entsprechend den Bauunterlagen aufzuteilen. Soweit sich Änderungen zu
                den Jahresraten im Rahmen der Bewirtschaftung ergeben, ist von der BdE
                an den Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen
                Ministeriums zu berichten. Wird bei Kleinen Neu-, Um- und
                Erweiterungsbaumaßnahmen die Wertgrenze nach Abschnitt D 1
                überschritten, bleibt es bei der Eingliederung gemäß Abschnitt B 1.1.5,
                soweit es sich hierbei nicht um eine Überschreitung um mehr als 15 v. H.
                der Wertgrenze handelt. Über das Verfahren bei Überschreitungen darüber
                hinaus entscheidet die FfE im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen
                Ministerium und dem für den Nutzer zuständigen Ressort.

                Führung von Titelkonten

                Für die Bewirtschaftung von Baumaßnahmen werden im automatisierten
                HKR-Verfahren Titelkonten geführt (vgl. Abschnitt J 1.1).

     Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung

                Allgemeines

                Mit der Zuweisung der Haushaltsmittel wird die Befugnis übertragen, im
                Rahmen der verfügbaren Beträge Maßnahmen zu veranlassen oder
                Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Die
                Bewirtschaftungsbefugnis schließt die Befugnis ein, Kassenanordnungen
                durch den Beauftragten für den Haushalt oder dazu beauftragte Bedienstete
                zu erteilen.

                Verträge

                Verträge (einschließlich Nachtragsvereinbarungen) dürfen ohne Mitwirkung
                des Beauftragten für den Haushalt in der BdE (bzw. ohne die von ihm mit
                der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten) nicht
                abgeschlossen werden. Verträge sind ihm rechtzeitig zur Festlegung
                zuzuleiten. Er ist weiterhin über alle Änderungen zu unterrichten, welche die
                Höhe der festgelegten Beträge beeinflussen.

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     B

                Rechnungen

                Rechnungen müssen die Mindestangaben gemäß Umsatzsteuergesetz
                (UStG) enthalten. Darüber hinaus haben Rechnungen für Bauleistungen
                den Regelungen des Vergabehandbuches (VHB) in der aktuellsten Fassung
                zu entsprechen.

                Buchung und Buchungsbeleg

                Buchungen sind durch den Anordnungsbefugten im automatisierten
                Verfahren für Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen elektronisch
                freizugeben. Ein Buchungsbeleg wird der Landeshauptkasse automatisiert
                zugeleitet. Die Haushaltsüberwachungsliste wird automatisiert erstellt.

                Feststellungen

                Für die Erstellung von prüfbaren Bescheinigungen der sachlichen,
                fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit wird auf die
                Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung
                (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) verwiesen.

     Nachweis der Haushaltsmittel

                Bauunterhaltung

                Festlegungen und Anordnungen                   sind   vom   Mittelbewirtschafter
                liegenschaftsbezogen nachzuweisen.

                Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen

                Haushaltsmittel sowie ihre Inanspruchnahme durch Festlegungen und
                Anordnungen sind bei der Baumaßnahme nachzuweisen.

                Rechnungsmäßiger Nachweis: s. Abschnitt J

     Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln

                beim Bauunterhalt

                Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich nicht übertragbar, können jedoch
                durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden.

                bei Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen

                Noch nicht geleistete Ausgaben sind übertragbar (§ 19 LHO). Es können
                Ausgabereste gebildet werden. Die Inanspruchnahme der Ausgabereste
                bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 45
                Abs. 3 LHO).

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     C

C               Unterhaltung der Grundstücke und baulichen
                Anlagen

      Allgemeines

         Die Bauunterhaltung umfasst alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Bausubstanz, der
         Funktionsfähigkeit und der Verkehrssicherheit von Liegenschaften (bauliche und
         technische sowie im Bereich der Außenanlagen) dienen. Zu diesen Maßnahmen
         gehören insbesondere:
         -    hauswirtschaftliche Instandsetzungen und kleinere bauliche Maßnahmen, die sich
              ohne besondere technische Fachkunde betreuen und durchführen lassen
         -    nutzungsbezogene Herrichtungen in Mietobjekten

         Besondere technische Fachkunde ist erforderlich bei:

         -    Eingriffen in das statisch-konstruktive Gefüge von Gebäuden und baulichen
              Anlagen
         -    Eingriffen in die betriebstechnischen Anlagen (d. h. wesentliche funktionale
              Änderungen der technischen Ausrüstung)
         -    Ersetzen oder Neuherstellung des Feuchtigkeitsschutzes von Bauteilen
         -    Schadstoffsanierungen
         -    Baumaßnahmen, die Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben
         -    Baumaßnahmen, die ein Genehmigungserfordernis im öffentlichen Recht
              voraussetzen
         -    Baumaßnahmen, die wesentliche gestalterische Belange berühren

         Das für den Hochbau zuständige Ministerium entscheidet über die Art und Weise der
         Durchführung bei Maßnahmen, die besonderer technischer Fachkunde bedürfen.
         Bei BU-Maßnahmen über 10.000 Euro Gesamtkosten hat die hausverwaltende
         Dienststelle vor Beauftragung die Zustimmung des für den Hochbau zuständigen
         Ministeriums einzuholen.
         Die Betreiberverantwortung obliegt dem Nutzer, sie beginnt in jedem Fall ab dem Tag
         der Übernahme bzw. Teilübernahme von baulichen Anlagen.
         Zur Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes ist die hausverwaltende
         Dienststelle im Rahmen der Betreiberpflichten verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht
         einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht. Die hausverwaltende
         Dienststelle ist ferner für die Bauunterhaltung von gemieteten oder gepachteten
         Liegenschaften zuständig, zu deren Unterhaltung sich das Land verpflichtet hat.
         Die Bauunterhaltungspflicht beginnt mit der Übernahme bzw. Teilübernahme von
         baulichen Anlagen, die Gewährleistungsansprüche sind zu beachten.

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    Stand: Juli 2021
Abschnitt     C

  Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs

     Der Bauunterhaltungsbedarf wird von der Nutzerseite festgestellt.
     Zur gegenwartsnahen Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten durch
     den Nutzer sind die in seiner Verantwortung befindlichen Liegenschaften in der Regel
     jährlich zu begehen. Sofern nicht durch eine Vorschrift des Landes Inhalt und
     Durchführungen dieser Begehungen bestimmt werden, hat die hausverwaltende
     Dienststelle eine Regelung zu treffen, die entsprechend ihrer Betreiberverantwortung
     den Zeitpunkt, den Inhalt und die Ergebnisse dieser Begehungen vorgibt und
     lückenlos dokumentiert.
     Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes für bauliche Anlagen sind zu
     beachten.
     Wird bei der Baubegehung erkannt, dass Nutzung oder Bauzustand öffentlich--
     rechtlichen Bestimmungen widersprechen, ist nach Einschaltung der Bauverwaltung
     durch diese eine am Gefahrenpotenzial orientierte Handlungsanweisung abzugeben.
     Dies ist zu protokollieren. Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes und
     der Verkehrssicherung sind zu beachten; ggf. sind Gefahrenverhütungsschauen zu
     initiieren oder weitergehende Prüfungen durchzuführen. Die ggf. erforderlichen
     weitergehenden Prüfungen werden durch die BdE veranlasst. Die Ergebnisse der
     durchgeführten Untersuchungen werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt
     und der Bauunterhaltungsbedarf ist ggf. zu ergänzen.
     Bei der Ermittlung der Kosten für die Bauunterhaltungsarbeiten, die von der
     hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden sollen, berät die BdE, im
     Einzelfall auf Anforderung des für den Hochbau zuständigen Ministeriums, die
     hausverwaltende Dienststelle.

  Ausführung der Arbeiten

     Die Arbeiten sind der Dringlichkeit nach auszuführen, soweit Ausgabemittel
     bereitgestellt sind. Die Ausführungszeit der Arbeiten ist im Einvernehmen mit der
     hausverwaltenden Dienststelle zu bestimmen.

  Unvorhersehbare Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen)

     Sofortmaßnahmen sind unaufschiebbare Gefahrenabwehrmaßnahmen, die aufgrund
     einer akuten Gefahr für Leib und Leben unverzüglich zu veranlassen sind.
     Ergeben sich Sofortmaßnahmen, deren Kosten nicht aus den verfügbaren Mitteln
     gedeckt werden können, beantragt die hausverwaltende Dienststelle die erforderliche
     Mittelverstärkung. Bei der Veranschlagung der Kosten berät die Bauverwaltung.
     Ist eine vorherige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu über-
     oder außerplanmäßigen Ausgaben nicht möglich, wird dieses zu den getroffenen
     Maßnahmen unverzüglich nachträglich beteiligt (§ 116 Abs. 2 LHO).
     Hierbei dürfen die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen das durch die
     Notlage gebotene Maß nicht überschreiten. Zur präventiven Gefahrenabwehr

Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes         Seite 14 von 84
Stand: Juli 2021
Abschnitt     C

     gehören auch vorbereitende Untersuchungen, Sperrungen, Sicherungen und
     Nutzungsuntersagungen.

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     D

D               Kleine Neu-, Um- und
                Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM)

      Allgemeines

         Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) sind bauliche
         Maßnahmen mit Kosten bis 3.000.000 Euro brutto ohne Baunebenkosten, durch die
         neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz
         wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft
         infolge neuer Zweckbestimmung dienen.
         Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis
         3.000.000 Euro brutto ist unzulässig, wenn sie in der Absicht erfolgt, die Anwendung
         der Bestimmungen in Abschnitt E zu umgehen.
         KBM sind zusammenzufassen, wenn sie in einem engen technisch-funktionalen,
         zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen; das Verfahren nach Abschnitt D oder
         E richtet sich dann nach den Gesamtkosten.
         Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind grundsätzlich die von der Obersten
         Technischen Instanz eingeführten Leitfäden, Richtlinien, Arbeitshilfen und
         Musterplanungen zu beachten.
         Die Genehmigungs-, Zustimmungs- und Kenntnisläufe bei KBM sind im Anhang des
         Teils IV schematisch dargestellt. Die Informationspflichten nach Abschnitt K 3 sind zu
         beachten.

      Bedarfsplanung

         Die FfE entscheidet über Art und Umfang der Bedarfsplanung sowie die Einbindung
         der Maßnahme in das Änderungsmanagement nach K 4. Zur Aufstellung einer
         Bauunterlage ist zunächst eine Bedarfsplanung durchzuführen. Die Bedarfsplanung
         dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für die
         weiteren Untersuchungen und Planungen. Die Anforderungen sind eindeutig und
         abschließend zu definieren.
         Die Bedarfsplanung erstellt grundsätzlich der Nutzer in Abstimmung mit dem
         zuständigen    Ressort. Für    erforderliche baufachliche    Beratungs- und
         Unterstützungsleistungen hat das Ressort die Bauverwaltung in Anspruch zu
         nehmen. Dazu wendet sich das Ressort an die FfE.
         Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus:
         -    den Erläuterungen der bedarfsauslösenden Gründe
         -    den Bedarfsanforderungen aus Betriebsabläufen
         -    ggf. den Anforderungen an die Barrierefreiheit
         -    ggf. Aussagen zur Nutzungsdauer

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    Stand: Juli 2021
Abschnitt     D

     Weitere Unterlagen können in Anlehnung an Abschnitt F notwendig werden.
     Das zuständige Ressort legt die von ihm geprüfte, mit dem Nutzer abgestimmte,
     genehmigte und vollständige Bedarfsplanung der FfE vor. Die Bedarfsplanung ist für
     alle Beteiligte bindend. Nachträgliche Änderungen sind ausgeschlossen. Ausnahmen
     können nur aus zwingenden Gründen beantragt werden; sie bedürfen der
     Genehmigung des Nutzerressorts und der FfE.
     Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, hat das zuständige
     Ressort die Bauverwaltung frühzeitig zu beteiligen.

  Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben

     Die Anmeldung des Sammeltitels für KBM erfolgt über den Haushaltsbeauftragten
     des für das Bauen zuständigen Ministeriums.
     Die jeweils zuständigen Ressorts haben ergänzend zur Bedarfsplanung darzulegen,
     dass die Bedarfsdeckung durch eine bauliche Maßnahme im Vergleich mit anderen
     in Betracht kommenden Lösungsansätzen die wirtschaftlichste Variante darstellt
     (Abschnitt 2.2 gilt entsprechend). Im Rahmen einer jährlichen Ressortbesprechung
     mit den zuständigen Ressorts erörtern diese, die FfE und die BdE gemeinsam, welche
     Maßnahmen in die jeweilige Prioritätenliste für die Folgejahre aufgenommen werden
     sollen. Die FfE legt die Priorisierung fest und fertigt eine Gesamtliste aller
     Maßnahmen mit den entsprechenden Kosten- und Terminangaben. Möchte ein
     Ressort unterjährig zusätzliche Maßnahmen anmelden, macht es gleichzeitig
     Vorschläge, welche bisher priorisierten eigenen Maßnahmen zurückgestellt werden
     sollen.

  Planung der Baumaßnahmen

     Die FfE ist für die Erteilung von Aufträgen an die BdE allein zuständig.
     Die FfE erteilt auf der Grundlage der verbindlichen Bedarfsplanung und nach
     Priorisierung der Maßnahmenliste der BdE den Auftrag zur Planung und ggf.
     Ausführung der Baumaßnahme (s. Abschnitt D 5 ff.).
     Die FfE legt Art und Umfang der Bauunterlage in Anlehnung an die in Abschnitt F
     beschriebenen Unterlagen fest. Sie kann sich eine Prüfung und Genehmigung
     vorbehalten. Die Bauunterlage ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken
     und i. d. R. in 2-facher Ausfertigung auf- und bereitzustellen.
     Die BdE stimmt sich planungsbegleitend mit dem Nutzer ab. Sie holt falls notwendig
     die Einverständniserklärung des Nutzers zur Bauunterlage auf der Kostenberechnung
     und auf den Plänen ein.
     Sofern sich die FfE die Prüfung und Genehmigung vorbehalten hat, ist ihr die
     aufgestellte Bauunterlage einschließlich der Einverständniserklärung vorzulegen.

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Abschnitt     D

  Durchführung der Baumaßnahmen

     Nach Vorliegen der Einverständniserklärungen des Nutzers und der Genehmigung
     der Bauunterlage sowie der Erteilung des Bauauftrages durch die FfE beginnt die
     BdE mit der weiteren Planung und Ausführung der Baumaßnahme.
     Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen führt die BdE in eigener
     Zuständigkeit durch. Sie trägt für diese Baumaßnahmen die Verantwortung und hat
     dafür einzustehen, dass die Kosten- und Qualitätsziele eingehalten werden. Bei sich
     abzeichnenden Abweichungen von diesen Zielen hat die BdE die FfE schriftlich zu
     informieren und wirtschaftliche Lösungsalternativen zur Entscheidungsfindung
     vorzuschlagen. Änderungen der Bedarfsplanung sind ausschließlich vom
     zuständigen Ressort an die FfE zu richten. Die FfE informiert das zuständige Ressort
     und die BdE über die Entscheidung und das weitere Vorgehen.
     Im Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Baudurchführung ist auf eine
     möglichst zügige und unterbrechungsfreie Bauausführung hinzuwirken. Die BdE lädt
     bei Bedarf zu Besprechungen ein und erstellt darüber die Protokolle.
     Die Fertigstellung ist von der BdE schriftlich bei dem zuständigen Ressort
     anzuzeigen. Die BdE führt die Übergabe durch und erstellt darüber ein Protokoll
     (Muster 14). Die FfE ist hierüber zu informieren.

  Nachträge zur Bauunterlage

     Die mit Bauauftrag genehmigten Kosten sind einzuhalten. Die Aufstellung eines
     Nachtrages wird erforderlich, wenn unvermeidbare Ausgaben zusätzlich zu erwarten
     sind und die Kosten um mehr als 15 v. H., jedoch mindestens 5.000 Euro
     überschritten werden. Art und Umfang des Nachtrages sind von der FfE im Einzelfall
     festzulegen; sie kann sich die Prüfung und Genehmigung vorbehalten.
     Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen die Wertgrenze nach
     Abschnitt D 1.1 um nicht mehr als 15 v. H. überschritten, wird die Baumaßnahme
     weiterhin nach Abschnitt D weitergeführt. Über das Verfahren bei Überschreitungen
     darüber hinaus entscheidet die FfE im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen
     Ministerium und dem zuständigen Ressort des Nutzers.
     Zur Sicherstellung eines geordneten Planungs- und Bauablaufs obliegt der FfE die
     Entscheidung, ob bereits veranschlagte Maßnahmen in das Änderungsmanagement
     eingebunden werden. Ist die Maßnahme in das Änderungsmanagement
     eingebunden, gelten die Änderungsverfahrensabläufe nach K 4.

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     E

E               Große Neu-, Um- und
                Erweiterungsbaumaßnahmen (GBM)

      Vorbemerkung

         Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sind bauliche Maßnahmen mit
         Kosten über 3.000.000 Euro brutto ohne Baunebenkosten (KG 700), durch die neue
         Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz
         wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft
         infolge neuer Zweckbestimmung dienen. Der Ablauf dieser Maßnahmen richtet sich
         nach den folgenden Bestimmungen (Abschnitt E2 – E8).
         Bei einer Entscheidung für die Durchführung einer Neu-, Um- oder
         Erweiterungsbaumaßnahme mit Kosten unter 3.000.000 Euro ohne Nebenkosten ist
         nach Abschnitt D für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen zu
         verfahren.
         Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis
         3.000.000 Euro ohne Nebenkosten ist unzulässig, wenn sie in der Absicht erfolgt, die
         Anwendung der Bestimmungen in diesem Abschnitt zu umgehen.
         Haushaltsmittel für Baumaßnahmen, für die keine Unterlagen nach § 24 LHO
         vorliegen, sind gesetzlich nach § 24 Abs. 3 LHO gesperrt. Das Aufheben der Sperre
         ist nach § 36 LHO unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abschnitt F zu beantragen.
         Dies gilt auch für Nachträge gemäß Abschnitt E6.
         Bei der Erteilung des Projektauftrages ist vom jeweiligen Ressort die Bearbeitungszeit
         bis zur Veranschlagungsreife zu berücksichtigen.
         Die Genehmigungs-, Zustimmungs- und Kenntnisläufe bei GBM sind im Anhang des
         Teils IV schematisch dargestellt.

      Projektauftrag

         Zur Vorbereitung einer haushaltsbegründenden Unterlage ist das Verfahren zum
         Projektauftrag vom jeweiligen Ressort einzuleiten. Das Verfahren zum Projektauftrag
         umfasst die Bedarfsplanung und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.

                    Bedarfsplanung

                    Zuständig für die vom Nutzer aufgestellte Bedarfsplanung ist das jeweilige
                    Ressort. Es prüft und genehmigt die Bedarfsplanung abschließend.

                    Die Bedarfsplanung ist mit den dafür erforderlichen Unterlagen nach
                    Abschnitt F 1.1 durchzuführen. Sie dient der Feststellung, ob und in
                    welchem Umfang ein konkreter Unterbringungs- oder Baubedarf besteht
                    (Bedarfsfeststellung). Über die Bedarfsplanung hinaus können in
                    Ausnahmefällen bereits Voruntersuchungen bzgl. der für die

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    Stand: Juli 2021
Abschnitt     E

                Bedarfsdeckung   infrage           kommenden          Varianten   erfolgen    (z.B.
                Bestandsuntersuchung).

                Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen
                kann das Ressort die Bauverwaltung in Anspruch nehmen. Hierfür ist der
                Antrag schriftlich an die FfE zu richten. Die Unterlagen nach Abschnitt F 2
                sind vom Nutzer vorzubereiten und dem Antrag beizufügen. Die
                Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als
                wesentliche Grundlage für das weitere Verfahren. Die Anforderungen sind
                eindeutig und abschließend zu definieren. Eine vollständige Bedarfsplanung
                ist im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Haushaltsunterlage unverzichtbar.
                Der Ablauf der Bedarfsplanung soll in der Regel der DIN 18205
                (Bedarfsplanung im Bauwesen) folgen.

                Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus:

                -   den Erläuterungen der bedarfsauslösenden Gründe (Muster 2 RL-
                    Hochbau)
                -   dem Stellenplan (Muster 3 RL-Hochbau)
                -   dem Raumbedarfsplan (Muster 4 RL-Hochbau)
                -   den qualitativen Anforderungen (Muster 5 RL-Hochbau)
                -   den Bedarfsanforderungen aus Betriebsabläufen
                -   den Anforderungen an die Barrierefreiheit und ggf. Aussagen zur
                    Nutzungsdauer und Nachhaltigkeit sowie weiteren in Abschnitt F 2
                    beschriebenen Anforderungen

                Die Muster können in Abstimmung mit der FfE durch einen Auszug aus
                einem eingeführten EDV-System ersetzt werden, sofern sie die
                beschriebenen Anforderungen darstellen.

                Die Bedarfsplanung ist durch das jeweilige Ressort zu prüfen und zu
                genehmigen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

                Die genehmigte Bedarfsplanung ist für die weitere Planung bindend.
                Nachträgliche Änderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen
                können nur aus zwingenden Gründen (z. B. unvorhersehbare Änderungen
                der gesetzlichen oder organisatorischen Rahmenbedingungen) beantragt
                werden; sie leiten sodann ein Änderungsverfahren nach K 4 -
                Änderungsmanagement ein.

                Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, hat das
                zuständige Ressort die Bauverwaltung frühzeitig zu beteiligen.

                Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

                Für die zur Bedarfsdeckung infrage kommenden Varianten, die von der BdE
                erbracht werden können (Eigenbaumaßnahme), beantragt das Ressort

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Abschnitt     E

                aufgrundlage der vollständigen und genehmigten Bedarfsplanung bei der
                FfE den baufachlichen Beitrag zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.

                Die FfE prüft die Bedarfsplanung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie
                erteilt  den      Auftrag   für   den     baufachlichen    Beitrag      zur
                Wirtschaftlichkeitsuntersuchung an die BdE.

                Das jeweilige Ressort trägt die Verantwortung für eine angemessene
                Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 LHO.

                Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat zum Ziel, alle baulichen, planungs-
                und baurechtlichen Gegebenheiten qualitativ, quantitativ und kostenmäßig
                so zu erfassen, dass die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme und ggf.
                alternative Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung bewertet werden können.

                Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält mindestens die Ermittlung des
                Kostenrahmens nach DIN 276 für die infrage kommenden
                Bedarfsdeckungsvarianten. Die Unterlagen sind im Einzelnen im Abschnitt
                F beschrieben.

                Die FfE bewertet die vorgelegten Unterlagen und legt den Kosten- und
                Terminrahmen fest. Anschließend übermittelt die FfE dem Ressort die
                baufachliche Empfehlung über die Art der Bedarfsdeckung.

     Fällt die Entscheidung zugunsten einer Eigenbaumaßnahme, erteilt das Ressort den
     Projektauftrag an die FfE. Der Projektauftrag bedarf der Zustimmung des für Finanzen
     zuständigen Ministeriums.

  Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau)

     Aufgrund des Projektauftrages erteilt die FfE den Auftrag zur Erstellung der
     Entscheidungsunterlage Bau an die BdE und übermittelt dem Haushaltsbeauftragten
     des für den Hochbau zuständigen Ministeriums eine Kopie des Auftrages. Der
     Haushaltsbeauftragte erteilt die Freigabe. Die BdE beginnt spätestens 8 Wochen
     nach der Freigabe des Haushaltsbeauftragten mit der Erstellung der Unterlage.
     Bei Maßnahmen im Bereich Instandsetzung, Sanierung und Modernisierung unter
     5.000.000 Euro brutto ohne Nebenkosten kann auf die Erstellung der ES-Bau
     verzichtet und mit der Erstellung der EW-Bau begonnen werden, wenn das Ergebnis
     der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Bedingungen nach § 24 LHO einschließlich
     Rahmenterminen und Kostenobergrenze erfüllt und die Unterlagen für eine
     Veranschlagung geeignet sind. Mit diesen Unterlagen ist nach Abschnitt E3.3 – E3.4
     zu verfahren.
     Die BdE bestimmt die Struktur der Projektorganisation und des Projektmanagements
     (siehe K 2).
     Bei bedeutenden Baumaßnahmen kann mit Zustimmung oder auf Anforderung der
     FfE ein Planungswettbewerb durchgeführt werden.

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Abschnitt     E

     Die BdE erstellt die Unterlagen für die ES-Bau nach Abschnitt F und legt diese 4-fach
     zur Prüfung der FfE vor.
     Die FfE prüft die Unterlagen baufachlich und legt die Kostenobergrenze einschließlich
     Risikokosten sowie die Steuerungstermine für den weiteren Planungs- und Bauablauf
     fest. Anschließend versendet die FfE die Unterlagen:

                2-fach (Ausfertigung 1 und 2) zur Zustimmung zur vorliegenden Planung
                und Erstellung der EW-Bau an das Ressort. Sofern Einwendungen binnen
                einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung, die am 3. Tag nach Aufgabe zur
                Post als bewirkt gilt, nicht der FfE zugegangen sind, gilt die Zustimmung als
                erteilt.

                Darüber hinaus meldet das Ressort die Maßnahme an das für Finanzen
                zuständige Ministerium und holt dessen Zustimmung ein.

                Ausfertigung 3 verbleibt bei der FfE.

                Ausfertigung 4 geht nach baufachlicher Genehmigung an die BdE zurück.

  Erstellung der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau)

     Die FfE erteilt, nach Zustimmung des zuständigen Ressorts und des für Finanzen
     zuständigen Ministeriums, der BdE den Auftrag zur Erstellung der EW-Bau. Ressort
     und Haushaltsbeauftragter des für den Hochbau zuständigen Ministeriums werden
     darüber informiert.
     Die EW-Bau ist Bestandteil der Unterlage nach § 24 LHO.
     Die EW-Bau beinhaltet die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, die
     Kostenberechnung nach DIN 276, den Erläuterungsbericht sowie die Unterlagen
     gemäß Abschnitt F4. Im Übrigen gelten die VV zu § 54 LHO.
     Bei der Aufstellung der EW-Bau sind die materiellen Festlegungen der baufachlich
     genehmigten ES-Bau bindend (vgl. K 2.3: „kostenorientierte Planung“).
     Soweit Änderungen und Ergänzungen während der Aufstellung der EW-Bau
     notwendig werden, sind diese von der BdE zu prüfen und zu bewerten. Sofern diese
     Änderungen und Ergänzungen zu einer Überschreitung der Kostenobergrenze bzw.
     zur Inanspruchnahme der Risikokosten führen, ist ein Änderungsverfahren nach
     Abschnitt K 4 einzuleiten. Zur Festsetzung und haushaltsmäßigen Veranschlagung
     einer neuen Kostenobergrenze gilt das Verfahren nach Abschnitt E4.6.
     Die BdE legt die EW-Bau der FfE in 6-facher Ausfertigung zur Prüfung vor.
     Die Ausfertigungsnummern lauten:
     -    Ausfertigung 1 - Landtag
     -    Ausfertigung 2 - Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums
     -    Ausfertigung 3 - Ressort
     -    Ausfertigung 4 - BdE

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     E

     -    Ausfertigung 5 - FfE
     -    Ausfertigung 6 - Rechnungshof

     Die FfE prüft die EW-Bau insbesondere auf die Einhaltung der Kostenobergrenze.
     Anschließend versendet die FfE die baufachlich geprüfte und genehmigte EW-Bau:
     -    Ausfertigung   3   an   das    Ressort    (zum    Verbleib),    sowie    die
          Übereinstimmungsvermerke nach Abschnitt F der Ausfertigungen 1, 2 und 6.
          Das Ressort erklärt mit Unterschrift auf allen Übereinstimmungsvermerken der in
          Abschnitt F benannten Muster sein Einverständnis zur vorgelegten Planung. Es
          beauftragt die Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums
          unter Übersendung der unterschriebenen Übereinstimmungsvermerke mit der
          Einbringung der Haushaltsunterlage in den Landtag. Die FfE ist zeitgleich hierüber
          zu informieren.
     -    Ausfertigung 1, 2 und 6 (zeitgleich mit Versand der Ausfertigung 3) an die
          Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zur
          Beschleunigung vorab. Die Haushaltsabteilung versendet nach Erhalt der
          Beauftragung durch das Ressort Ausfertigung 1 an den Landtag, Ausfertigung 6
          an den Rechnungshof, Ausfertigung 2 verbleibt bei der Haushaltsabteilung des
          für Finanzen zuständigen Ministeriums.
     -    Ausfertigung 4, nach der haushaltsmäßigen Anerkennung durch den Landtag,
          an die BdE.
     -    Ausfertigung 5 verbleibt als Prüfexemplar bei der FfE.
     Ergibt die Kostenberechnung der EW-Bau, dass die festgelegte Kostenobergrenze
     trotz aller Bemühungen nicht eingehalten werden kann, gilt folgende
     Vorgehensweise:

                Müssen die in der ES-Bau aufgezeigten Risikokosten für die
                Veranschlagung in Anspruch genommen werden, sind die fortgeschriebene
                Kostenermittlung der FfE zur Genehmigung vorzulegen und die Ursachen
                hierfür darzustellen. Die FfE entscheidet über Umfang und Inhalt der
                Vorlage und klärt die Finanzierung mit der Haushaltsabteilung des für
                Finanzen zuständigen Ministeriums ab.

                Bei sonstigen Kostenänderungen, die weniger als 750.000 Euro
                Bauwerkskosten (ohne Nebenkosten) betragen, unterrichtet die BdE die FfE
                über die Kostensteigerung. Die Fachaufsicht führende Ebene entscheidet
                darüber, ob eine Vorlage erforderlich ist und über Umfang und Inhalt der
                Vorlage. Die FfE klärt die mögliche Finanzierung mit dem
                Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen Ministeriums ab.

                Bewegt sich die Kostenänderung außerhalb der bereits mit der ES-Bau
                aufgezeigten Risikokosten oder handelt es sich um wesentliche
                Kostensteigerungen (größer oder gleich 750.000 Euro Bauwerkskosten
                ohne Nebenkosten) oder werden wesentliche inhaltliche Änderungen zu

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Stand: Juli 2021
Abschnitt     E

                den in der ES-Bau genehmigten Plänen vorgenommen, so wird eine
                Änderungsunterlage nach K 4 erforderlich. Es ist sinngemäß nach Abschnitt
                E3 zu verfahren.

                Baupreissteigerungen in Höhe des Baupreisindex können zusätzlich auf der
                Basis eines vereinfachten Nachweises von der FfE genehmigt werden.

     Die FfE erteilt nach der haushaltsmäßigen Anerkennung der EW-Bau der BdE den
     Bauauftrag und        informiert  das Ressort hierüber nachrichtlich.    Die
     Ausführungsplanung darf erst anschließend begonnen werden. Über Ausnahmen
     entscheidet die FfE im Einvernehmen mit dem Ressort und dem für Finanzen
     zuständigen Ministerium.
     Die BdE führt die Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Sie trägt für diese
     Baumaßnahmen die Verantwortung und hat dafür einzustehen, dass die Kosten- und
     Qualitätsziele sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß
     § 7 LHO eingehalten werden.

  Ausführung

     Unter Beachtung der Hinweise im Bauauftrag kann die BdE die Ausführungsplanung
     und die Leistungsverzeichnisse erarbeiten. Mit der Ausführung der Baumaßnahme
     kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt G1 erfüllt sind.
     Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung der Baumaßnahme und die
     Einhaltung der in der EW-Bau festgelegten Quantitäten und Qualitäten sowie für die
     Einhaltung der anerkannten Kostenobergrenze trägt die BdE.
     Die baufachlich und haushaltsmäßig genehmigte EW-Bau ist für die
     Ausführungsplanung und die Bauausführung bindend. Sobald im weiteren
     Projektverlauf erkennbar wird, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden
     kann, ist nach Abschnitt E6 zu verfahren.
     Die FfE ist während der Baudurchführung über den Stand der Maßnahme im Rahmen
     des Berichtswesens nach Maßgabe des Abschnitts K 3 zu unterrichten.

  Nachträge zur EW-Bau

     Die Aufstellung und Genehmigung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn
     erkennbar wird, dass die genehmigten Gesamtbaukosten überschritten werden.
     Ein Nachtrag wird auch erforderlich, wenn wesentlich inhaltlich von der EW-Bau
     abgewichen werden soll. Abweichungen sind dann wesentlich, wenn die Grundlagen
     des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus, der Gestaltung oder der Technischen
     Anlagen geändert werden oder grundlegend von dem vorgesehenen Material
     abgewichen werden soll. Derartige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem
     Bedarf zulässig. Unwesentliche Abweichungen bedürfen keiner Genehmigung, wenn
     sie aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich sind, damit die
     geplante Maßnahme vollständig und innerhalb der Kostenobergrenze hergestellt
     werden kann.

Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes         Seite 24 von 84
Stand: Juli 2021
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