Für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL-Hochbau) vom 23. Juni 2021 - Saarland.de
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RICHTLINIEN für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL-Hochbau) vom 23. Juni 2021 Aufgrund des § 5 in Verbindung mit den §§ 24 und 54 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S.194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), werden die nachstehenden Richtlinien erlassen: Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Stand: Juli 2021
Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweise........................................................................................................................... 5 Geltungsbereich.......................................................................................................................... 6 Rahmenbedingungen .................................................................................................................. 6 Bauverwaltung ............................................................................................................................ 6 Fachaufsicht führende Ebene (FfE) ............................................................................................. 7 Baudurchführende Ebene (BdE) .................................................................................................. 7 Objektübergreifende Aufgaben .................................................................................................... 7 Objektbezogene Aufgaben .......................................................................................................... 7 Ressort und hausverwaltende Dienststelle ................................................................................... 8 Abweichung im Einzelfall ............................................................................................................. 8 Regelung im Verfahren ............................................................................................................... 8 Eingliederung in den Landeshaushaltsplan .................................................................................. 9 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben ............................................................... 10 Allgemeines .............................................................................................................................. 13 Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs................................................................................. 14 Ausführung der Arbeiten............................................................................................................ 14 Unvorhersehbare Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen) ............................................... 14 Allgemeines .............................................................................................................................. 16 Bedarfsplanung......................................................................................................................... 16 Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben .................................................................. 17 Planung der Baumaßnahmen .................................................................................................... 17 Durchführung der Baumaßnahmen ............................................................................................ 18 Nachträge zur Bauunterlage ...................................................................................................... 18 Vorbemerkung .......................................................................................................................... 19 Projektauftrag ........................................................................................................................... 19 Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau) ................................................................ 21 Erstellung der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) ........................................................................ 22 Ausführung ............................................................................................................................... 24 Nachträge zur EW-Bau ............................................................................................................. 24 Prüfung der Haushaltsunterlagen............................................................................................... 25 Mitwirkung des Ressorts/Nutzers ............................................................................................... 26 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 2 von 84 Stand: Juli 2021
Allgemeines .............................................................................................................................. 27 Unterlagen des Projektauftrages................................................................................................ 27 Unterlagen der Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) .............................................................. 29 Unterlagen der Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) ...................................................................... 30 Unterlagen für die Ausführung ................................................................................................... 36 Beginn von Baumaßnahmen ..................................................................................................... 37 Bauschild / Aushang ................................................................................................................. 37 Kostensteuerung und Kostenkontrolle (Planung, Steuerung und Kontrolle der Ausgaben) ........... 37 Kontinuierliches Bauen.............................................................................................................. 38 Bauübergabe und Baudokumentation ........................................................................................ 39 Bestandsdokumentation ............................................................................................................ 41 Verjährungsfrist für Mängelansprüche........................................................................................ 43 Abtretungen .............................................................................................................................. 44 Pfändungen .............................................................................................................................. 44 Reihenfolge .............................................................................................................................. 45 Rechnungsmäßiger Nachweis ................................................................................................... 47 Belege und Unterlagen.............................................................................................................. 47 Behandlung von Prüfungsmitteilungen/-niederschriften .............................................................. 49 Allgemeines .............................................................................................................................. 51 Eingliederung der Ausgaben für Untersuchungen und Gutachten ............................................... 53 Begriffe ..................................................................................................................................... 54 Projektablauf............................................................................................................................. 54 Qualitäts-, Termin- und Kostenplanung ...................................................................................... 55 Allgemeines .............................................................................................................................. 57 Informationspflichten ................................................................................................................. 57 Mitwirkung ................................................................................................................................ 58 Allgemeines .............................................................................................................................. 59 Verfahren bei Änderungen......................................................................................................... 59 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung................................................................................................. 60 Wirtschaftlichkeitsberechnungen ............................................................................................... 60 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 3 von 84 Stand: Juli 2021
Planungs- und Kostendaten von Bauwerken einschließlich Bilddokumentation............................ 61 Grundsteinlegungen / „Erste Spatenstiche“ ................................................................................ 64 Richtfeste ................................................................................................................................. 64 Einweihungsfeiern..................................................................................................................... 64 Allgemeines .............................................................................................................................. 69 Vergabe.................................................................................................................................... 69 Beauftragung und Ausführung ................................................................................................... 69 Allgemeines .............................................................................................................................. 72 Führung der Akten über die bauaufsichtliche Behandlung von Baumaßnahmen .......................... 72 Hinweise zur Führung der Bauaufsichtsakte ....................................................................................... 72 Allgemeines .............................................................................................................................. 74 Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb ................................................................................ 74 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 4 von 84 Stand: Juli 2021
Teil I Richtlinien Änderungsnachweise Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 5 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt A A Organisation und Aufgaben Geltungsbereich Die Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL Hochbau) gilt für alle Hochbaumaßnahmen des Saarlandes. Sie gilt sinngemäß auch, wenn ein rechtlich verselbstständigter Bedarfsträger (u.a. Hochschulen, Universitätsklinikum, Landesgesellschaften) solche Maßnahmen im Auftrag des Landes baut und die Finanzierung durch Landesmittel erfolgt. In diesen Fällen tritt der rechtlich verselbstständigte Bedarfsträger an die Stelle der Baudurchführenden Ebene (BdE), jedoch ist dieser dann keine Baudienststelle im Sinne des § 62 LBO und hat die Genehmigungsverfahren bei der jeweiligen örtlichen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Das Nähere zur Anwendung dieser Richtlinie im Einzelfall regelt eine Ausführungsvorschrift, welche von der FfE im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen wird. Hochbauaufgaben, die im Wege der Organleihe vom Saarland für den Bund wahrgenommen werden (Bundesbau), sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Diese werden nach dem jeweiligen Regelwerk des Bundes (RBBau) ausgeführt. Rahmenbedingungen Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die Bauverwaltung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze sicherzustellen. Die Verantwortung der Bauverwaltung ist vor allem begründet durch die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu - § 7 LHO - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - §§ 24 und 54 LHO - Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn von Baumaßnahmen - § 55 LHO - Grundsätze des Wettbewerbs und des einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Vergabe - §§ 63 und 64 LHO - Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. Grundstücken Die Bauverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse ihrer Beschäftigten und/oder Beauftragten den baufachlichen Anforderungen und den Anforderungen der Verwaltungsverfahren entsprechen. Bauverwaltung Die Bauverwaltung besteht aus der Fachaufsicht führenden Ebene (FfE) und der Baudurchführenden Ebene (BdE). Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 6 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt A Fachaufsicht führende Ebene (FfE) Die Gesamtverantwortung für die Hochbauaufgaben des Saarlandes obliegt der Fachaufsicht führenden Ebene (FfE) des für den Hochbau zuständigen Ministeriums als Oberste Technische Instanz (OTI), soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zentral im Bauhaushalt veranschlagt sind. Die FfE wirkt bei der dezentralen Veranschlagung von Haushaltsmitteln mit. Die FfE bestimmt die strategischen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Landes. Sie erteilt an die Baudurchführende Ebene (BdE) die Aufträge zur Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen und überwacht deren ordnungsgemäße Ausführung. Das für den Hochbau zuständige Ministerium übt die Fach- und Dienstaufsicht über die ihm nachgeordnete BdE aus. Baudurchführende Ebene (BdE) Die BdE ist als operative Instanz für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden Hochbauaufgaben des Saarlandes zuständig, soweit sie ihr übertragen sind. Der BdE obliegt im Wesentlichen die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Landes und die Bauunterhaltung, soweit sie der BdE übertragen ist. Sie beteiligt nach Maßgabe des Abschnitts K 12 freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure. Auch hierbei bleibt sie, unbeschadet der Verantwortung freiberuflich Tätiger für die ihnen übertragenen Leistungen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich. Soweit die Bauunterhaltung nicht von der BdE wahrgenommen wird, sind die Vorschriften im Abschnitt Bauunterhaltung vom zuständigen Ressort sinngemäß anzuwenden. Objektübergreifende Aufgaben Die Bauverwaltung muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Baumaßnahmen gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von eingeführten Leitfäden und Erlassen, Handbüchern und Arbeitshilfen des Bundes sowie der FfE durchgeführt werden können. Objektbezogene Aufgaben Objektbezogene Aufgaben umfassen für den Einzelfall die Bauherrenaufgaben und die Leistungen, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind. Sie umfassen u. a. die in den nachfolgenden Kapiteln benannten Bauherrenaufgaben des Bedarfsträgers, baufachliche Bauherrenaufgaben, Koordination, Steuerung und Abwicklung von Planungs- und Ausführungsmaßnahmen und sonstige baufachliche Aufgaben der Bauverwaltung. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 7 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt A Ressort und hausverwaltende Dienststelle Bedarfsträger nach Maßgabe dieser RL-Hochbau sind die jeweiligen Ressorts. Sie sind für die in den jeweiligen Abschnitten benannten Aufgaben verantwortlich. Die Ressorts halten hausverwaltende Dienststellen vor, denen unter anderem die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieser RL-Hochbau obliegt. Abweichung im Einzelfall Die FfE kann in begründeten Einzelfällen von den Vorschriften dieser Richtlinie abweichen oder eine Abweichung anordnen. Die Gründe für die Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren. Über Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Anwendung von Vorschriften dieser Richtlinie hat die BdE unverzüglich die FfE schriftlich in Kenntnis zu setzen und deren schriftliche Stellungnahme abzuwarten, ausgenommen hiervon sind nicht aufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Regelung im Verfahren Die FfE kann im Rahmen dieser Richtlinie allgemeine Ausführungsbestimmungen für die BdE erlassen, welche das anzuwendende Verfahren im Detail regeln. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 8 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt B B Haushaltssystematik und Bewirtschaftungsgrundsätze Eingliederung in den Landeshaushaltsplan Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs Im Landeshaushaltsplan werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs im Geschäftsbereich jeden Ressorts nach dem Gruppierungsplan des Saarlandes (GPI) veranschlagt. Die nachstehend aufgeführten und in allen fünf Stellen festgelegten Titel sind in der Regel Festtitel. Hauptgruppe 5 - Sächliche Verwaltungsausgaben, Ausgaben für den Schuldendienst - Bei Titel 517 01 die Ausgaben für die Instandhaltung Technischer Anlagen durch Auftragnehmer (Wartungsverträge). Bei Titel 519 01 die Ausgaben für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, unabhängig von der Kostenhöhe; d.h., die Unterhaltung der verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude, Grundstücke, Außenanlagen und sonstigen Anlagen, einschließlich Zubehör sowie der Gebäude, Grundstücke usw. des allgemeinen Kapital- und Sachvermögens; hierzu gehören auch Straßen und Wege auf diesen Grundstücken. Bei Titel 521.. die Ausgaben für die Unterhaltung von Straßen und Wegen außerhalb der in Abschnitt B 1.1.2 genannten Grundstücke, zu der das Land vertraglich verpflichtet ist; unabhängig von der Kostenhöhe. Bei Titel 539.. können auch die Ausgaben für externe Dienstleister veranschlagt und verausgabt werden, die z.B. für besondere Leistungen für die Bedarfsplanung (vgl. Abschnitt D2) erforderlich werden. Hauptgruppe 7 - Baumaßnahmen – Bei Titel 743 01 die Ausgaben für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (vgl. Abschnitt D). Bei Titel 748 01 Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 9 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt B die Nebenkosten gemäß DIN 276 (Kostengruppe 700) in der jeweils geltenden Fassung, Ausgaben für Planungskosten und vorbereitende Maßnahmen für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen. Bei Titel 712.. bis 799.. mit Ausnahme von 743 01 (vgl. Abschnitt B 1.1.5) und 748 01 (vgl. Abschnitt B 1.1.6) die Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen. Soll für mehrere Landesverwaltungen ein gemeinsames Dienstgebäude errichtet werden, sind die Kosten nur in einem Einzelplan zu veranschlagen. Hauptgruppe 8 - Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungen - Bei Obergruppe 81 die Ausgaben für den Erwerb von verwaltungseigenen Telekommunikationsanlagen, einschließlich Endgeräten, soweit die Ausgaben nicht unter Hauptgruppe 7 veranschlagt sind. Bei Obergruppe 82 die Ausgaben für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, einschließlich aller Nebenkosten, auch deren Kataster- und Vermessungskosten. Muss eine Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet werden, ist diese wie eine Kleine oder Große Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme zu veranschlagen. Sofern Ausgaben für bauliche Maßnahmen auch an anderen Stellen des Landeshaushaltsplanes zu veranschlagen sind, gelten für sie diese Richtlinien entsprechend. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben Allgemeines Baumaßnahmen im Sinne dieses Abschnitts sind Maßnahmen für die Bauunterhaltung und für Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen. Sie dürfen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) veranschlagt und durchgeführt werden. Anwendung der Datenverarbeitung Werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen automatisierte Verfahren eingesetzt, so sind die Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO, Teil IV LHO) zu beachten. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 10 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt B Zuweisung und Verteilung von Haushaltsmitteln Das für Finanzen zuständige Ministerium weist die Haushaltsmittel den mittelbewirtschaftenden Stellen zu. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Bauunterhaltung Zu Beginn eines Haushaltsjahres sind die Haushaltsmittel insgesamt für die Bauunterhaltung der Liegenschaften einer hausverwaltenden Dienststelle zuzuweisen, soweit ihr die Bauunterhaltung dafür obliegt. Sie können bei Bedarf für eine bestimmte Liegenschaft zugewiesen werden. Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Haushaltsmittel sind der BdE zuzuweisen. Die einzelnen Jahresbeträge sind entsprechend den Bauunterlagen aufzuteilen. Soweit sich Änderungen zu den Jahresraten im Rahmen der Bewirtschaftung ergeben, ist von der BdE an den Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen Ministeriums zu berichten. Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen die Wertgrenze nach Abschnitt D 1 überschritten, bleibt es bei der Eingliederung gemäß Abschnitt B 1.1.5, soweit es sich hierbei nicht um eine Überschreitung um mehr als 15 v. H. der Wertgrenze handelt. Über das Verfahren bei Überschreitungen darüber hinaus entscheidet die FfE im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für den Nutzer zuständigen Ressort. Führung von Titelkonten Für die Bewirtschaftung von Baumaßnahmen werden im automatisierten HKR-Verfahren Titelkonten geführt (vgl. Abschnitt J 1.1). Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung Allgemeines Mit der Zuweisung der Haushaltsmittel wird die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Beträge Maßnahmen zu veranlassen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Die Bewirtschaftungsbefugnis schließt die Befugnis ein, Kassenanordnungen durch den Beauftragten für den Haushalt oder dazu beauftragte Bedienstete zu erteilen. Verträge Verträge (einschließlich Nachtragsvereinbarungen) dürfen ohne Mitwirkung des Beauftragten für den Haushalt in der BdE (bzw. ohne die von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten) nicht abgeschlossen werden. Verträge sind ihm rechtzeitig zur Festlegung zuzuleiten. Er ist weiterhin über alle Änderungen zu unterrichten, welche die Höhe der festgelegten Beträge beeinflussen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 11 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt B Rechnungen Rechnungen müssen die Mindestangaben gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten. Darüber hinaus haben Rechnungen für Bauleistungen den Regelungen des Vergabehandbuches (VHB) in der aktuellsten Fassung zu entsprechen. Buchung und Buchungsbeleg Buchungen sind durch den Anordnungsbefugten im automatisierten Verfahren für Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen elektronisch freizugeben. Ein Buchungsbeleg wird der Landeshauptkasse automatisiert zugeleitet. Die Haushaltsüberwachungsliste wird automatisiert erstellt. Feststellungen Für die Erstellung von prüfbaren Bescheinigungen der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit wird auf die Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) verwiesen. Nachweis der Haushaltsmittel Bauunterhaltung Festlegungen und Anordnungen sind vom Mittelbewirtschafter liegenschaftsbezogen nachzuweisen. Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Haushaltsmittel sowie ihre Inanspruchnahme durch Festlegungen und Anordnungen sind bei der Baumaßnahme nachzuweisen. Rechnungsmäßiger Nachweis: s. Abschnitt J Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln beim Bauunterhalt Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich nicht übertragbar, können jedoch durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden. bei Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Noch nicht geleistete Ausgaben sind übertragbar (§ 19 LHO). Es können Ausgabereste gebildet werden. Die Inanspruchnahme der Ausgabereste bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 45 Abs. 3 LHO). Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 12 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt C C Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen Allgemeines Die Bauunterhaltung umfasst alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Bausubstanz, der Funktionsfähigkeit und der Verkehrssicherheit von Liegenschaften (bauliche und technische sowie im Bereich der Außenanlagen) dienen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere: - hauswirtschaftliche Instandsetzungen und kleinere bauliche Maßnahmen, die sich ohne besondere technische Fachkunde betreuen und durchführen lassen - nutzungsbezogene Herrichtungen in Mietobjekten Besondere technische Fachkunde ist erforderlich bei: - Eingriffen in das statisch-konstruktive Gefüge von Gebäuden und baulichen Anlagen - Eingriffen in die betriebstechnischen Anlagen (d. h. wesentliche funktionale Änderungen der technischen Ausrüstung) - Ersetzen oder Neuherstellung des Feuchtigkeitsschutzes von Bauteilen - Schadstoffsanierungen - Baumaßnahmen, die Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben - Baumaßnahmen, die ein Genehmigungserfordernis im öffentlichen Recht voraussetzen - Baumaßnahmen, die wesentliche gestalterische Belange berühren Das für den Hochbau zuständige Ministerium entscheidet über die Art und Weise der Durchführung bei Maßnahmen, die besonderer technischer Fachkunde bedürfen. Bei BU-Maßnahmen über 10.000 Euro Gesamtkosten hat die hausverwaltende Dienststelle vor Beauftragung die Zustimmung des für den Hochbau zuständigen Ministeriums einzuholen. Die Betreiberverantwortung obliegt dem Nutzer, sie beginnt in jedem Fall ab dem Tag der Übernahme bzw. Teilübernahme von baulichen Anlagen. Zur Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes ist die hausverwaltende Dienststelle im Rahmen der Betreiberpflichten verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht. Die hausverwaltende Dienststelle ist ferner für die Bauunterhaltung von gemieteten oder gepachteten Liegenschaften zuständig, zu deren Unterhaltung sich das Land verpflichtet hat. Die Bauunterhaltungspflicht beginnt mit der Übernahme bzw. Teilübernahme von baulichen Anlagen, die Gewährleistungsansprüche sind zu beachten. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 13 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt C Feststellung des Bauunterhaltungsbedarfs Der Bauunterhaltungsbedarf wird von der Nutzerseite festgestellt. Zur gegenwartsnahen Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten durch den Nutzer sind die in seiner Verantwortung befindlichen Liegenschaften in der Regel jährlich zu begehen. Sofern nicht durch eine Vorschrift des Landes Inhalt und Durchführungen dieser Begehungen bestimmt werden, hat die hausverwaltende Dienststelle eine Regelung zu treffen, die entsprechend ihrer Betreiberverantwortung den Zeitpunkt, den Inhalt und die Ergebnisse dieser Begehungen vorgibt und lückenlos dokumentiert. Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes für bauliche Anlagen sind zu beachten. Wird bei der Baubegehung erkannt, dass Nutzung oder Bauzustand öffentlich-- rechtlichen Bestimmungen widersprechen, ist nach Einschaltung der Bauverwaltung durch diese eine am Gefahrenpotenzial orientierte Handlungsanweisung abzugeben. Dies ist zu protokollieren. Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes und der Verkehrssicherung sind zu beachten; ggf. sind Gefahrenverhütungsschauen zu initiieren oder weitergehende Prüfungen durchzuführen. Die ggf. erforderlichen weitergehenden Prüfungen werden durch die BdE veranlasst. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt und der Bauunterhaltungsbedarf ist ggf. zu ergänzen. Bei der Ermittlung der Kosten für die Bauunterhaltungsarbeiten, die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden sollen, berät die BdE, im Einzelfall auf Anforderung des für den Hochbau zuständigen Ministeriums, die hausverwaltende Dienststelle. Ausführung der Arbeiten Die Arbeiten sind der Dringlichkeit nach auszuführen, soweit Ausgabemittel bereitgestellt sind. Die Ausführungszeit der Arbeiten ist im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle zu bestimmen. Unvorhersehbare Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen) Sofortmaßnahmen sind unaufschiebbare Gefahrenabwehrmaßnahmen, die aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben unverzüglich zu veranlassen sind. Ergeben sich Sofortmaßnahmen, deren Kosten nicht aus den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können, beantragt die hausverwaltende Dienststelle die erforderliche Mittelverstärkung. Bei der Veranschlagung der Kosten berät die Bauverwaltung. Ist eine vorherige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben nicht möglich, wird dieses zu den getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachträglich beteiligt (§ 116 Abs. 2 LHO). Hierbei dürfen die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschreiten. Zur präventiven Gefahrenabwehr Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 14 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt C gehören auch vorbereitende Untersuchungen, Sperrungen, Sicherungen und Nutzungsuntersagungen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 15 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt D D Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) Allgemeines Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (KBM) sind bauliche Maßnahmen mit Kosten bis 3.000.000 Euro brutto ohne Baunebenkosten, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen. Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 3.000.000 Euro brutto ist unzulässig, wenn sie in der Absicht erfolgt, die Anwendung der Bestimmungen in Abschnitt E zu umgehen. KBM sind zusammenzufassen, wenn sie in einem engen technisch-funktionalen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen; das Verfahren nach Abschnitt D oder E richtet sich dann nach den Gesamtkosten. Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind grundsätzlich die von der Obersten Technischen Instanz eingeführten Leitfäden, Richtlinien, Arbeitshilfen und Musterplanungen zu beachten. Die Genehmigungs-, Zustimmungs- und Kenntnisläufe bei KBM sind im Anhang des Teils IV schematisch dargestellt. Die Informationspflichten nach Abschnitt K 3 sind zu beachten. Bedarfsplanung Die FfE entscheidet über Art und Umfang der Bedarfsplanung sowie die Einbindung der Maßnahme in das Änderungsmanagement nach K 4. Zur Aufstellung einer Bauunterlage ist zunächst eine Bedarfsplanung durchzuführen. Die Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für die weiteren Untersuchungen und Planungen. Die Anforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren. Die Bedarfsplanung erstellt grundsätzlich der Nutzer in Abstimmung mit dem zuständigen Ressort. Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen hat das Ressort die Bauverwaltung in Anspruch zu nehmen. Dazu wendet sich das Ressort an die FfE. Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus: - den Erläuterungen der bedarfsauslösenden Gründe - den Bedarfsanforderungen aus Betriebsabläufen - ggf. den Anforderungen an die Barrierefreiheit - ggf. Aussagen zur Nutzungsdauer Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 16 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt D Weitere Unterlagen können in Anlehnung an Abschnitt F notwendig werden. Das zuständige Ressort legt die von ihm geprüfte, mit dem Nutzer abgestimmte, genehmigte und vollständige Bedarfsplanung der FfE vor. Die Bedarfsplanung ist für alle Beteiligte bindend. Nachträgliche Änderungen sind ausgeschlossen. Ausnahmen können nur aus zwingenden Gründen beantragt werden; sie bedürfen der Genehmigung des Nutzerressorts und der FfE. Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, hat das zuständige Ressort die Bauverwaltung frühzeitig zu beteiligen. Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben Die Anmeldung des Sammeltitels für KBM erfolgt über den Haushaltsbeauftragten des für das Bauen zuständigen Ministeriums. Die jeweils zuständigen Ressorts haben ergänzend zur Bedarfsplanung darzulegen, dass die Bedarfsdeckung durch eine bauliche Maßnahme im Vergleich mit anderen in Betracht kommenden Lösungsansätzen die wirtschaftlichste Variante darstellt (Abschnitt 2.2 gilt entsprechend). Im Rahmen einer jährlichen Ressortbesprechung mit den zuständigen Ressorts erörtern diese, die FfE und die BdE gemeinsam, welche Maßnahmen in die jeweilige Prioritätenliste für die Folgejahre aufgenommen werden sollen. Die FfE legt die Priorisierung fest und fertigt eine Gesamtliste aller Maßnahmen mit den entsprechenden Kosten- und Terminangaben. Möchte ein Ressort unterjährig zusätzliche Maßnahmen anmelden, macht es gleichzeitig Vorschläge, welche bisher priorisierten eigenen Maßnahmen zurückgestellt werden sollen. Planung der Baumaßnahmen Die FfE ist für die Erteilung von Aufträgen an die BdE allein zuständig. Die FfE erteilt auf der Grundlage der verbindlichen Bedarfsplanung und nach Priorisierung der Maßnahmenliste der BdE den Auftrag zur Planung und ggf. Ausführung der Baumaßnahme (s. Abschnitt D 5 ff.). Die FfE legt Art und Umfang der Bauunterlage in Anlehnung an die in Abschnitt F beschriebenen Unterlagen fest. Sie kann sich eine Prüfung und Genehmigung vorbehalten. Die Bauunterlage ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und i. d. R. in 2-facher Ausfertigung auf- und bereitzustellen. Die BdE stimmt sich planungsbegleitend mit dem Nutzer ab. Sie holt falls notwendig die Einverständniserklärung des Nutzers zur Bauunterlage auf der Kostenberechnung und auf den Plänen ein. Sofern sich die FfE die Prüfung und Genehmigung vorbehalten hat, ist ihr die aufgestellte Bauunterlage einschließlich der Einverständniserklärung vorzulegen. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 17 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt D Durchführung der Baumaßnahmen Nach Vorliegen der Einverständniserklärungen des Nutzers und der Genehmigung der Bauunterlage sowie der Erteilung des Bauauftrages durch die FfE beginnt die BdE mit der weiteren Planung und Ausführung der Baumaßnahme. Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen führt die BdE in eigener Zuständigkeit durch. Sie trägt für diese Baumaßnahmen die Verantwortung und hat dafür einzustehen, dass die Kosten- und Qualitätsziele eingehalten werden. Bei sich abzeichnenden Abweichungen von diesen Zielen hat die BdE die FfE schriftlich zu informieren und wirtschaftliche Lösungsalternativen zur Entscheidungsfindung vorzuschlagen. Änderungen der Bedarfsplanung sind ausschließlich vom zuständigen Ressort an die FfE zu richten. Die FfE informiert das zuständige Ressort und die BdE über die Entscheidung und das weitere Vorgehen. Im Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Baudurchführung ist auf eine möglichst zügige und unterbrechungsfreie Bauausführung hinzuwirken. Die BdE lädt bei Bedarf zu Besprechungen ein und erstellt darüber die Protokolle. Die Fertigstellung ist von der BdE schriftlich bei dem zuständigen Ressort anzuzeigen. Die BdE führt die Übergabe durch und erstellt darüber ein Protokoll (Muster 14). Die FfE ist hierüber zu informieren. Nachträge zur Bauunterlage Die mit Bauauftrag genehmigten Kosten sind einzuhalten. Die Aufstellung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn unvermeidbare Ausgaben zusätzlich zu erwarten sind und die Kosten um mehr als 15 v. H., jedoch mindestens 5.000 Euro überschritten werden. Art und Umfang des Nachtrages sind von der FfE im Einzelfall festzulegen; sie kann sich die Prüfung und Genehmigung vorbehalten. Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen die Wertgrenze nach Abschnitt D 1.1 um nicht mehr als 15 v. H. überschritten, wird die Baumaßnahme weiterhin nach Abschnitt D weitergeführt. Über das Verfahren bei Überschreitungen darüber hinaus entscheidet die FfE im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem zuständigen Ressort des Nutzers. Zur Sicherstellung eines geordneten Planungs- und Bauablaufs obliegt der FfE die Entscheidung, ob bereits veranschlagte Maßnahmen in das Änderungsmanagement eingebunden werden. Ist die Maßnahme in das Änderungsmanagement eingebunden, gelten die Änderungsverfahrensabläufe nach K 4. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 18 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt E E Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (GBM) Vorbemerkung Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sind bauliche Maßnahmen mit Kosten über 3.000.000 Euro brutto ohne Baunebenkosten (KG 700), durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen. Der Ablauf dieser Maßnahmen richtet sich nach den folgenden Bestimmungen (Abschnitt E2 – E8). Bei einer Entscheidung für die Durchführung einer Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme mit Kosten unter 3.000.000 Euro ohne Nebenkosten ist nach Abschnitt D für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen zu verfahren. Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 3.000.000 Euro ohne Nebenkosten ist unzulässig, wenn sie in der Absicht erfolgt, die Anwendung der Bestimmungen in diesem Abschnitt zu umgehen. Haushaltsmittel für Baumaßnahmen, für die keine Unterlagen nach § 24 LHO vorliegen, sind gesetzlich nach § 24 Abs. 3 LHO gesperrt. Das Aufheben der Sperre ist nach § 36 LHO unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abschnitt F zu beantragen. Dies gilt auch für Nachträge gemäß Abschnitt E6. Bei der Erteilung des Projektauftrages ist vom jeweiligen Ressort die Bearbeitungszeit bis zur Veranschlagungsreife zu berücksichtigen. Die Genehmigungs-, Zustimmungs- und Kenntnisläufe bei GBM sind im Anhang des Teils IV schematisch dargestellt. Projektauftrag Zur Vorbereitung einer haushaltsbegründenden Unterlage ist das Verfahren zum Projektauftrag vom jeweiligen Ressort einzuleiten. Das Verfahren zum Projektauftrag umfasst die Bedarfsplanung und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Bedarfsplanung Zuständig für die vom Nutzer aufgestellte Bedarfsplanung ist das jeweilige Ressort. Es prüft und genehmigt die Bedarfsplanung abschließend. Die Bedarfsplanung ist mit den dafür erforderlichen Unterlagen nach Abschnitt F 1.1 durchzuführen. Sie dient der Feststellung, ob und in welchem Umfang ein konkreter Unterbringungs- oder Baubedarf besteht (Bedarfsfeststellung). Über die Bedarfsplanung hinaus können in Ausnahmefällen bereits Voruntersuchungen bzgl. der für die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 19 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt E Bedarfsdeckung infrage kommenden Varianten erfolgen (z.B. Bestandsuntersuchung). Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen kann das Ressort die Bauverwaltung in Anspruch nehmen. Hierfür ist der Antrag schriftlich an die FfE zu richten. Die Unterlagen nach Abschnitt F 2 sind vom Nutzer vorzubereiten und dem Antrag beizufügen. Die Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für das weitere Verfahren. Die Anforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren. Eine vollständige Bedarfsplanung ist im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Haushaltsunterlage unverzichtbar. Der Ablauf der Bedarfsplanung soll in der Regel der DIN 18205 (Bedarfsplanung im Bauwesen) folgen. Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus: - den Erläuterungen der bedarfsauslösenden Gründe (Muster 2 RL- Hochbau) - dem Stellenplan (Muster 3 RL-Hochbau) - dem Raumbedarfsplan (Muster 4 RL-Hochbau) - den qualitativen Anforderungen (Muster 5 RL-Hochbau) - den Bedarfsanforderungen aus Betriebsabläufen - den Anforderungen an die Barrierefreiheit und ggf. Aussagen zur Nutzungsdauer und Nachhaltigkeit sowie weiteren in Abschnitt F 2 beschriebenen Anforderungen Die Muster können in Abstimmung mit der FfE durch einen Auszug aus einem eingeführten EDV-System ersetzt werden, sofern sie die beschriebenen Anforderungen darstellen. Die Bedarfsplanung ist durch das jeweilige Ressort zu prüfen und zu genehmigen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Die genehmigte Bedarfsplanung ist für die weitere Planung bindend. Nachträgliche Änderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können nur aus zwingenden Gründen (z. B. unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder organisatorischen Rahmenbedingungen) beantragt werden; sie leiten sodann ein Änderungsverfahren nach K 4 - Änderungsmanagement ein. Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, hat das zuständige Ressort die Bauverwaltung frühzeitig zu beteiligen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Für die zur Bedarfsdeckung infrage kommenden Varianten, die von der BdE erbracht werden können (Eigenbaumaßnahme), beantragt das Ressort Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 20 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt E aufgrundlage der vollständigen und genehmigten Bedarfsplanung bei der FfE den baufachlichen Beitrag zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Die FfE prüft die Bedarfsplanung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie erteilt den Auftrag für den baufachlichen Beitrag zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung an die BdE. Das jeweilige Ressort trägt die Verantwortung für eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 LHO. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat zum Ziel, alle baulichen, planungs- und baurechtlichen Gegebenheiten qualitativ, quantitativ und kostenmäßig so zu erfassen, dass die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme und ggf. alternative Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung bewertet werden können. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält mindestens die Ermittlung des Kostenrahmens nach DIN 276 für die infrage kommenden Bedarfsdeckungsvarianten. Die Unterlagen sind im Einzelnen im Abschnitt F beschrieben. Die FfE bewertet die vorgelegten Unterlagen und legt den Kosten- und Terminrahmen fest. Anschließend übermittelt die FfE dem Ressort die baufachliche Empfehlung über die Art der Bedarfsdeckung. Fällt die Entscheidung zugunsten einer Eigenbaumaßnahme, erteilt das Ressort den Projektauftrag an die FfE. Der Projektauftrag bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau) Aufgrund des Projektauftrages erteilt die FfE den Auftrag zur Erstellung der Entscheidungsunterlage Bau an die BdE und übermittelt dem Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen Ministeriums eine Kopie des Auftrages. Der Haushaltsbeauftragte erteilt die Freigabe. Die BdE beginnt spätestens 8 Wochen nach der Freigabe des Haushaltsbeauftragten mit der Erstellung der Unterlage. Bei Maßnahmen im Bereich Instandsetzung, Sanierung und Modernisierung unter 5.000.000 Euro brutto ohne Nebenkosten kann auf die Erstellung der ES-Bau verzichtet und mit der Erstellung der EW-Bau begonnen werden, wenn das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Bedingungen nach § 24 LHO einschließlich Rahmenterminen und Kostenobergrenze erfüllt und die Unterlagen für eine Veranschlagung geeignet sind. Mit diesen Unterlagen ist nach Abschnitt E3.3 – E3.4 zu verfahren. Die BdE bestimmt die Struktur der Projektorganisation und des Projektmanagements (siehe K 2). Bei bedeutenden Baumaßnahmen kann mit Zustimmung oder auf Anforderung der FfE ein Planungswettbewerb durchgeführt werden. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 21 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt E Die BdE erstellt die Unterlagen für die ES-Bau nach Abschnitt F und legt diese 4-fach zur Prüfung der FfE vor. Die FfE prüft die Unterlagen baufachlich und legt die Kostenobergrenze einschließlich Risikokosten sowie die Steuerungstermine für den weiteren Planungs- und Bauablauf fest. Anschließend versendet die FfE die Unterlagen: 2-fach (Ausfertigung 1 und 2) zur Zustimmung zur vorliegenden Planung und Erstellung der EW-Bau an das Ressort. Sofern Einwendungen binnen einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung, die am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, nicht der FfE zugegangen sind, gilt die Zustimmung als erteilt. Darüber hinaus meldet das Ressort die Maßnahme an das für Finanzen zuständige Ministerium und holt dessen Zustimmung ein. Ausfertigung 3 verbleibt bei der FfE. Ausfertigung 4 geht nach baufachlicher Genehmigung an die BdE zurück. Erstellung der Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) Die FfE erteilt, nach Zustimmung des zuständigen Ressorts und des für Finanzen zuständigen Ministeriums, der BdE den Auftrag zur Erstellung der EW-Bau. Ressort und Haushaltsbeauftragter des für den Hochbau zuständigen Ministeriums werden darüber informiert. Die EW-Bau ist Bestandteil der Unterlage nach § 24 LHO. Die EW-Bau beinhaltet die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, die Kostenberechnung nach DIN 276, den Erläuterungsbericht sowie die Unterlagen gemäß Abschnitt F4. Im Übrigen gelten die VV zu § 54 LHO. Bei der Aufstellung der EW-Bau sind die materiellen Festlegungen der baufachlich genehmigten ES-Bau bindend (vgl. K 2.3: „kostenorientierte Planung“). Soweit Änderungen und Ergänzungen während der Aufstellung der EW-Bau notwendig werden, sind diese von der BdE zu prüfen und zu bewerten. Sofern diese Änderungen und Ergänzungen zu einer Überschreitung der Kostenobergrenze bzw. zur Inanspruchnahme der Risikokosten führen, ist ein Änderungsverfahren nach Abschnitt K 4 einzuleiten. Zur Festsetzung und haushaltsmäßigen Veranschlagung einer neuen Kostenobergrenze gilt das Verfahren nach Abschnitt E4.6. Die BdE legt die EW-Bau der FfE in 6-facher Ausfertigung zur Prüfung vor. Die Ausfertigungsnummern lauten: - Ausfertigung 1 - Landtag - Ausfertigung 2 - Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums - Ausfertigung 3 - Ressort - Ausfertigung 4 - BdE Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 22 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt E - Ausfertigung 5 - FfE - Ausfertigung 6 - Rechnungshof Die FfE prüft die EW-Bau insbesondere auf die Einhaltung der Kostenobergrenze. Anschließend versendet die FfE die baufachlich geprüfte und genehmigte EW-Bau: - Ausfertigung 3 an das Ressort (zum Verbleib), sowie die Übereinstimmungsvermerke nach Abschnitt F der Ausfertigungen 1, 2 und 6. Das Ressort erklärt mit Unterschrift auf allen Übereinstimmungsvermerken der in Abschnitt F benannten Muster sein Einverständnis zur vorgelegten Planung. Es beauftragt die Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums unter Übersendung der unterschriebenen Übereinstimmungsvermerke mit der Einbringung der Haushaltsunterlage in den Landtag. Die FfE ist zeitgleich hierüber zu informieren. - Ausfertigung 1, 2 und 6 (zeitgleich mit Versand der Ausfertigung 3) an die Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zur Beschleunigung vorab. Die Haushaltsabteilung versendet nach Erhalt der Beauftragung durch das Ressort Ausfertigung 1 an den Landtag, Ausfertigung 6 an den Rechnungshof, Ausfertigung 2 verbleibt bei der Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. - Ausfertigung 4, nach der haushaltsmäßigen Anerkennung durch den Landtag, an die BdE. - Ausfertigung 5 verbleibt als Prüfexemplar bei der FfE. Ergibt die Kostenberechnung der EW-Bau, dass die festgelegte Kostenobergrenze trotz aller Bemühungen nicht eingehalten werden kann, gilt folgende Vorgehensweise: Müssen die in der ES-Bau aufgezeigten Risikokosten für die Veranschlagung in Anspruch genommen werden, sind die fortgeschriebene Kostenermittlung der FfE zur Genehmigung vorzulegen und die Ursachen hierfür darzustellen. Die FfE entscheidet über Umfang und Inhalt der Vorlage und klärt die Finanzierung mit der Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums ab. Bei sonstigen Kostenänderungen, die weniger als 750.000 Euro Bauwerkskosten (ohne Nebenkosten) betragen, unterrichtet die BdE die FfE über die Kostensteigerung. Die Fachaufsicht führende Ebene entscheidet darüber, ob eine Vorlage erforderlich ist und über Umfang und Inhalt der Vorlage. Die FfE klärt die mögliche Finanzierung mit dem Haushaltsbeauftragten des für den Hochbau zuständigen Ministeriums ab. Bewegt sich die Kostenänderung außerhalb der bereits mit der ES-Bau aufgezeigten Risikokosten oder handelt es sich um wesentliche Kostensteigerungen (größer oder gleich 750.000 Euro Bauwerkskosten ohne Nebenkosten) oder werden wesentliche inhaltliche Änderungen zu Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 23 von 84 Stand: Juli 2021
Abschnitt E den in der ES-Bau genehmigten Plänen vorgenommen, so wird eine Änderungsunterlage nach K 4 erforderlich. Es ist sinngemäß nach Abschnitt E3 zu verfahren. Baupreissteigerungen in Höhe des Baupreisindex können zusätzlich auf der Basis eines vereinfachten Nachweises von der FfE genehmigt werden. Die FfE erteilt nach der haushaltsmäßigen Anerkennung der EW-Bau der BdE den Bauauftrag und informiert das Ressort hierüber nachrichtlich. Die Ausführungsplanung darf erst anschließend begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die FfE im Einvernehmen mit dem Ressort und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Die BdE führt die Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Sie trägt für diese Baumaßnahmen die Verantwortung und hat dafür einzustehen, dass die Kosten- und Qualitätsziele sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO eingehalten werden. Ausführung Unter Beachtung der Hinweise im Bauauftrag kann die BdE die Ausführungsplanung und die Leistungsverzeichnisse erarbeiten. Mit der Ausführung der Baumaßnahme kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt G1 erfüllt sind. Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung der Baumaßnahme und die Einhaltung der in der EW-Bau festgelegten Quantitäten und Qualitäten sowie für die Einhaltung der anerkannten Kostenobergrenze trägt die BdE. Die baufachlich und haushaltsmäßig genehmigte EW-Bau ist für die Ausführungsplanung und die Bauausführung bindend. Sobald im weiteren Projektverlauf erkennbar wird, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden kann, ist nach Abschnitt E6 zu verfahren. Die FfE ist während der Baudurchführung über den Stand der Maßnahme im Rahmen des Berichtswesens nach Maßgabe des Abschnitts K 3 zu unterrichten. Nachträge zur EW-Bau Die Aufstellung und Genehmigung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn erkennbar wird, dass die genehmigten Gesamtbaukosten überschritten werden. Ein Nachtrag wird auch erforderlich, wenn wesentlich inhaltlich von der EW-Bau abgewichen werden soll. Abweichungen sind dann wesentlich, wenn die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus, der Gestaltung oder der Technischen Anlagen geändert werden oder grundlegend von dem vorgesehenen Material abgewichen werden soll. Derartige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem Bedarf zulässig. Unwesentliche Abweichungen bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich sind, damit die geplante Maßnahme vollständig und innerhalb der Kostenobergrenze hergestellt werden kann. Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes Seite 24 von 84 Stand: Juli 2021
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