GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH

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GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
GEW ERBNE-

GAS
                                  UNDE
                                  K

LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID

                 STADTWERKE REMSCHEID VERBUND
GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
WIR GEBEN GAS!

                     Das Leben in Remscheid ist voller Energie – so wie unser Löwe: Er
                     macht sich stark für uns. Und er sorgt jeden Tag dafür, dass das Gas
                     sicher und zuverlässig bei uns ankommt – natürlich aus der sicheren
                     Gasleitung bei uns allen zuhause.

                     So wie mit Gas versorgen wir von der EWR ganz Remscheid auch mit
                     Wasser, Heizwärme und Strom. Eben mit all dem, was man zum Leben
                     jeden Tag braucht, ohne groß darüber nachzudenken. Als Ihr Lokal-
                     versorger sind wir ein löwenstarker Partner für die Menschen unserer
                     Stadt. Vertrauensvoll, echt von hier, modern und zuverlässig. Persönlich
                     ansprechbar, mit Menschen, die sich hier vor Ort in Remscheid um uns
                     kümmern.

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GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
GAS
              KOMMT VON
               DER EWR!

                                                                                                                                                                                                DAS
                                                                                                                                                                                            RECHHN! ET
                                                                                                                                                             GAS                                SIC

                                                                                                                                                P R E I S-   PREMIO GAS FIX 24
                                                                                                                                               BRECHER
                                                                                                                  GAS                                        GÜNSTIGES GAS MIT
                                                                                                                  PREMIO GAS FIX 12                          PREISGARANTIE FÜR 24 MONATE
                                                                                                                                                               zuverlässige Versorgung
    UNSERE LÖWENSTARKEN                                                   GAS
                                                                                                                                                             

                                                                                                                  GÜNSTIGES GAS ZUM ATTRAKTIVEN
                                                                                                                                                              zwei Jahre lang richtig sparen
    GAS-TARIFE.                                                           CLASSIC GAS                             FESTPREIS FÜR 12 MONATE                     langfristige Preissicherheit
                                                                                                                                                              attraktiver Festpreis
                                                                                                                   zuverlässige Versorgung
    Unser Löwe kennt sich aus mit den Produkten Ihrer EWR. Hier           DIE FLEXIBLE GRUNDVERSORGUNG
                                                                                                                   ein volles Jahr den fixen Preis
    findet man ganz schnell das passende Produkt: ob mit Preis-                                                     planbare Sicherheit
                                                                          FÜR ALLE
    garantie, zum Festpreis oder mit voller Flexibilität – hier ist für                                            die erste Wahl für clevere Rechner
                                                                             zuverlässige Versorgung
    jeden Bedarf die richtige Lösung dabei. Und dann kommt das
                                                                             keine längeren Vertragslaufzeiten
    löwenstarke Gas auch aus Ihrer Leitung!

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GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
DAS                                                                                                           PREIS-
                                                                                                                                                                          RECH NET                                                                                                             BRECHER
    FÜR JEDEN BEDARF                                                                                                    GAS                                                  ICH! S
                                                                                                                                                                                                                                             GAS
    DIE RICHTIGE LÖSUNG:                                                                                                PREMIO GAS FIX 24                                                                                                    PREMIO GAS FIX 12
    HIER FINDEN SIE IHREN                                                        GÜNSTIGES GAS MIT LÄNGERER PREISGARANTIE FÜR 24 MONATE                                                               GÜNSTIGES GAS ZUM ATTRAKTIVEN FESTPREIS FÜR 12 MONATE

    GAS-VERTRAG.                                                                 Gültig vom
                                                                                 01.08.2020 bis 31.07.2022                                   netto
                                                                                                                                                                               brutto
                                                                                                                                                                          (inkl. 19 % USt.)
                                                                                                                                                                                                      Gültig vom
                                                                                                                                                                                                      01.08.2020 bis 31.07.2021                                    netto
                                                                                                                                                                                                                                                                                                     brutto
                                                                                                                                                                                                                                                                                                (inkl. 19 % USt.)
                                                                                 Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh                                                                                  Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh
                                                                                 Arbeitspreis 1                                                                                                       Arbeitspreis 1
                                                                                 01.08.2020 bis 31.12.2020                         4,85 ct/kWh                      5,77 ct/kWh                       01.08.2020 bis 31.12.2020                          5,00 ct/kWh                      5,95 ct/kWh
                                                                                 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       5,35 ct/kWh                      6,37 ct/kWh                       01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)        5,50 ct/kWh                      6,55 ct/kWh
                                                                                 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)       5,45 ct/kWh                      6,49 ct/kWh

                                                                                 Grundpreis                                                      110,00 €/Jahr                        130,90 €/Jahr   Grundpreis                                                       110,00 €/Jahr                      130,90 €/Jahr
                                                                                 Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh                                                                    Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh
                                                                                 Arbeitspreis 1                                                                                                       Arbeitspreis 1
                                                                                 01.08.2020 bis 31.12.2020                        4,55 ct/kWh                       5,41 ct/kWh                       01.08.2020 bis 31.12.2020                         4,70 ct/kWh                       5,59 ct/kWh
                                                                                 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      5,05 ct/kWh                       6,01 ct/kWh                       01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       5,20 ct/kWh                       6,19 ct/kWh
                                                                                 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)      5,15 ct/kWh                       6,13 ct/kWh
                                                                                 Grundpreis                                                      116,00 €/Jahr                        138,04 €/Jahr   Grundpreis                                                       116,00 €/Jahr                      138,04 €/Jahr
                                                                                 Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh                                                                   Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh
                                                                                 Arbeitspreis 1                                                                                                       Arbeitspreis 1
                                                                                 01.08.2020 bis 31.12.2020                        4,05 ct/kWh                       4,82 ct/kWh                       01.08.2020 bis 31.12.2020                         4,20 ct/kWh                       5,00 ct/kWh
                                                                                 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      4,55 ct/kWh                       5,41 ct/kWh                       01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       4,70 ct/kWh                       5,59 ct/kWh
                                                                                 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)      4,65 ct/kWh                       5,53 ct/kWh

                                                                                 Grundpreis                                                      150,00 €/Jahr                        178,50 €/Jahr   Grundpreis                                                       150,00 €/Jahr                      178,50 €/Jahr
                                                                                 Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh                                                                                  Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh                                                                                 Erläuterungen zu den Fußnoten bei den Produkten
                                                                                 Arbeitspreis 1                                                                                                       Arbeitspreis 1                                                                                                      1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem
                                                                                 01.08.2020 bis 31.12.2020                        4,00 ct/kWh                       4,76 ct/kWh                       01.08.2020 bis 31.12.2020                         4,15 ct/kWh                       4,94 ct/kWh                     01.01.2021 geltenden Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten
                                                                                 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      4,50 ct/kWh                       5,36 ct/kWh                       01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       4,65 ct/kWh                       5,53 ct/kWh
                                                                                 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)      4,60 ct/kWh                       5,47 ct/kWh                                                                                                                                           aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG
                                                                                 Grundpreis                                                      235,00 €/Jahr                        279,65 €/Jahr   Grundpreis                                                       235,00 €/Jahr                      279,65 €/Jahr
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro
                                                                                 In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2020 bis 2022 ein:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          emittierter Tonne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh)
                                                                                                                                                                                                      In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2020 bis 2021 ein:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren, die sich nach Vertrags-
                                                                                 Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge)                                                                 Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge)
    Auszug aus der Vertragsvereinbarung EWR*PREMIO GAS FIX 12 und                                                                                                                                                                                                                                                         schluss möglicherwiese noch verändern können. In der Preiskalkula-
                                                                                 Gassteuer                                        0,55 ct/kWh                                                         Gassteuer                                         0,55 ct/kWh
    EWR*PREMIO GAS FIX 24:                                                                                                                                                                                                                                                                                                tion geht die EWR GmbH davon aus, dass dadurch umgerechnet auf
                                                                                 Konzessionsabgabe                                                                                                    Konzessionsabgabe
    Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang         (Sondervertragsbereich)
                                                                                                                                  0,03 ct/kWh
                                                                                                                                                                                                      (Sondervertragsbereich)
                                                                                                                                                                                                                                                        0,03 ct/kWh                                                       die Kilowattstunde (kWh) Gas eine zusätzliche Belastung von 0,5 ct/
    in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Die Lieferung beginnt frühestens ab   Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          kWh netto ab 01.01.2021 entsteht, die sich in den Folgejahren entspre-
                                                                                                                                                                                                      Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2
    dem 01.08.2020.                                                                                                                                                                                                                                                                                                       chend dem BEHG verändert. Mögliche Änderungen in Umrechnungs-
                                                                                 Arbeitspreis                                                                                                         Arbeitspreis
                                                                                 (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)
                                                                                                                                 1,1365 ct/kWh
                                                                                                                                                                                                      (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)
                                                                                                                                                                                                                                                       1,1365 ct/kWh                                                      faktoren nach Abschluss des Gasliefervertrages zwischen der EWR
    Der Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusam-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          GmbH und dem Kunden sind ohne Einfluss auf die mit dem
    men und ist bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 für 12 Monate, bei EWR*PREMIO          Grundpreis
                                                                                                                                                     57,00 €/Jahr
                                                                                                                                                                                                      Grundpreis
                                                                                                                                                                                                                                                                           57,00 €/Jahr
                                                                                 (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr)                                                                                          (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr)                                                                                         Kunden vereinbarten und oben dargestellten, festen Arbeitspreise
    GAS FIX 24 für 24 Monate fest vereinbart.                                                                                                                                                                                                                                                                             während der Erstlaufzeit des Vertrages bei EWR*PREMIO GAS FIX
                                                                                 Messstellenbetrieb                                                                                                   Messstellenbetrieb
    Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 bis zum         (pro Zähler, G4 – G6)
                                                                                                                                                     13,20 €/Jahr
                                                                                                                                                                                                      (pro Zähler, G4 – G6)
                                                                                                                                                                                                                                                                           13,20 €/Jahr
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          12 vom 01.08.2020 bis 31.07.2021, bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 vom
    31.07.2021 und bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 bis zum 31.07.2022.                 Messung (jährlich)          3
                                                                                                                                                      3,50 €/Jahr                                     Messung (jährlich)          3
                                                                                                                                                                                                                                                                            3,50 €/Jahr                                   01.08.2020 bis 31.07.2022.
    Der EWR*PREMIO GAS FIX 12 und EWR*PREMIO GAS FIX 24 für Privatkunden         Abrechnung (jährlich) 3                                             0,00 €/Jahr                                      Abrechnung (jährlich) 3                                              0,00 €/Jahr                                    2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung
    verlängern sich um weitere 12 Monate, der EWR*PREMIO GAS FIX 24 für          Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1             Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1            unterliegen, sind die regulatorisch veranlassten Preisbestandteile
    Gewerbekunden verlängert sich um 24 Monate, wenn diese Verträge nicht        ab 01.01.2021                                    0,50 ct/kWh                                                         ab 01.01.2021                                     0,50 ct/kWh                                                       an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. Die dem
    mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform     ab 01.01.2022                                    0,60 ct/kWh
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Netznutzung, Konzessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und
    gekündigt werden. Preisänderungen bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 nach             Summe der                          01.08. bis
                                                                                                                                                                                                      Summe der                           01.08. bis
                                                                                 staatlichen und                    31.12.2020     1,72 ct/kWh       73,70 €/Jahr                                                                                        1,72 ct/kWh       73,70 €/Jahr                                   Abrechnung sind auf unserer Internetseite www.ewr-remscheid.de in
    Ablauf von 12 Monaten, bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 nach Ablauf von 24                                                                                                                               staatlichen und                     31.12.2020
                                                                                 regulatorisch                                                                                                        regulatorisch                                                                                                       der Rubrik Netze einzusehen.
    Monaten bleiben vorbehalten.                                                 veranlassten                       01.01. bis
                                                                                                                                                                                                      veranlassten                        01.01. bis                                                                      3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht,
                                                                                 Preisbestandteile                  31.07.2021    2,22 ct/kWh        73,70 €/Jahr                                                                                       2,22 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41                                                                                                                                  Preisbestandteile                   31.07.2021
                                                                                 sowie                                                                                                                                                                                                                                    betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für
                                                                                                                                                                                                      sowie
    Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind auf der Folgeseite        dem CO2-Preis                      01.01. bis
                                                                                                                                                                                                      dem CO2-Preis                                                                                                       jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Energiewirt-
                                                                                                                    31.07.2022    2,32 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    nachzulesen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                          schaftsgesetz (EnWG) sind auf der Folgeseite nachzulesen.

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GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
NEU VON IHRER EWR:
                                                                                                                                                                                                                             NOCH MEHR                      DER BLOG FÜR REMSCHEID.
                                                                                                                  GAS                                                                                                      VORTEILE FÜR SIE!
                                                                                                                                                                                                                                                            Neue Zeiten, neue Wege: Ab sofort bieten wir Ihnen eine
                                                                                                                                                                                                                         WIR BERATEN SIE GERN!
                                                                                                                  CLASSIC GAS                                                                                                                               tolle Möglichkeit, sich über Neuigkeiten rund um Ihre EWR
                                                                                                                                                                                                                                                            zu informieren. Was Sie bisher zwei- bis dreimal im Jahr als
                                                                                                                                                                                                                                                            gedrucktes Heft mit dem Titel „Energie & Leben“ kannten,
                                                                             DIE FLEXIBLE GRUNDVERSORGUNG FÜR ALLE
                                                                                                                                                                                                                                                            präsentiert sich jetzt noch praktischer und aktueller als
                                                                             Gültig ab
                                                                             01.08.2020                                                  netto
                                                                                                                                                                           brutto
                                                                                                                                                                      (inkl. 19 % USt.)         SERVICE AUF ALLEN KANÄLEN:                                  Online-Journal im Internet:
                                                                                                                                                                                                                                                            Unter ewr-remscheid.de/journal finden Sie rund um die
    Bei Erstbezug eines Gewerbes rechnen wir Ihren Verbrauch zu den Allge-
    meinen Preisen der Grundversorgung EWR*CLASSIC GAS ab, sofern keine
                                                                             Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh
                                                                             Arbeitspreis 1                                                                                                     PERSÖNLICH ODER ONLINE.                                     Uhr eine frische Mischung aus Information und Inspiration,
                                                                                                                                                                                                                                                            Überraschungen und Unterhaltung. Mit wenigen Klicks
                                                                             01.08.2020 bis 31.12.2020                        6,03 ct/kWh                       7,18 ct/kWh
    Sondervertragsregelung vereinbart ist. Der Grundversorgungsvertrag       ab 01.01.2021 (inkl. CO2-Preis)                  6,53 ct/kWh                       7,77 ct/kWh
                                                                                                                                                                                                Wir sind aus Remscheid – und wir sind für alle              können Sie in unserem Blog stöbern und staunen, lesen
    läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von zwei Wochen      Grundpreis                                                      110,00 €/Jahr                      130,90 €/Jahr
                                                                                                                                                                                                Remscheider da. Und zwar höchstpersönlich! Schließlich      und schmökern – mobil, auf Ihrem Tablet, Laptop oder
    zum Vertragsende gekündigt werden.                                       Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh
                                                                                                                                                                                                geht nichts über ein Gespräch von Mensch zu Mensch.         Desktop-PC.
                                                                             Arbeitspreis 1
    Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vorher schriftlich        01.08.2020 bis 31.12.2020                        5,73 ct/kWh                       6,82 ct/kWh                     Besonders, wenn man etwas genauer erklären möchte.          Schauen Sie mal vorbei – es gibt viel zu entdecken!
                                                                                                                              6,23 ct/kWh                       7,41 ct/kWh
    mitgeteilt und zeitgleich durch veröffentlichte Bekanntmachung sowie                                                                                                                        Oder ein Anliegen hat, das am Telefon nicht so einfach zu
                                                                             ab 01.01.2021 (inkl. CO2-Preis)

    auf der Internetseite www.ewr-remscheid.de bekannt gegeben.              Grundpreis                                                      116,00 €/Jahr                      138,04 €/Jahr                                                               Das neue EWR Online-Journal bietet Ihnen aktuelle
                                                                             Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh
                                                                                                                                                                                                besprechen ist. Deshalb sind wir montags bis freitags vor   Umwelt- und Energiethemen, wichtige Neuigkeiten und
                                                                                                                                                                                                Ort für Sie ansprechbar: In unserem ServiceCenter, mitten   ganz praktische Infos. Blicken Sie mit uns hinter die
    Aufgrund der kürzeren Kündigungszeit höherer Gaspreis als in den         Arbeitspreis 1
                                                                             01.08.2020 bis 31.12.2020                        5,53 ct/kWh                       6,58 ct/kWh                     in der Stadt im Allee-Center (Eingang 1. OG, hinter dem     Kulissen, lassen Sie sich komplizierte Sachverhalte von
    Sonderverträgen EWR*PREMIO GAS FIX 12 und EWR*PREMIO GAS FIX 24.                                                                                            7,18 ct/kWh
                                                                             ab 01.01.2021 (inkl. CO2-Preis)                  6,03 ct/kWh
                                                                                                                                                                                                Stadtwerkebrunnen), freuen wir uns auf Ihren Besuch.        Fachleuten verständlich erklären. Wir wollen Antworten auf
                                                                             Grundpreis                                                      150,00 €/Jahr                      178,50 €/Jahr
    Erläuterungen zu den Fußnoten bei den Produkten                                                                                                                                                                                                         Ihre Fragen geben und Ihnen nützliche Tipps für den Alltag
                                                                             Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh
    1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem                                                                                                                            Wenn Sie möchten, können Sie vieles aber auch bequem        liefern – genau so kompetent und zuverlässig, wie Strom,
    01.01.2021 geltenden Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten       Arbeitspreis 1
                                                                                                                                                                                                von zu Hause aus erledigen: Unser Online ServiceCenter
    aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG               01.08.2020 bis 31.12.2020                        5,48 ct/kWh                       6,52 ct/kWh                                                                                 Gas, Wasser und Wärme.
    („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro
                                                                             ab 01.01.2021 (inkl. CO2-Preis)                  5,98 ct/kWh                       7,12 ct/kWh                     ermöglicht Ihnen die komfortable Verwaltung vieler
    emittierter Tonne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh)           Grundpreis                                                      235,00 €/Jahr                      279,65 €/Jahr   Anliegen rund um Ihre Verträge mit der EWR. Ob es Ihre      ewr-remscheid.de/journal
    erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren, die sich nach Vertrags-        In die vorgenannten Netto-Endpreise fließen für 2020 bis 2021 ein:                                                 Adressdaten sind oder die Aktualisierung der Zählerstände
    schluss möglicherwiese noch verändern können. In der Preiskalkula-       Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge)
                                                                                                                                                                                                – 24 Stunden am Tag stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.
    tion geht die EWR GmbH davon aus, dass dadurch umgerechnet auf
                                                                                                                                                                                                Und unser Online-Tarifrechner hilft Ihnen, aus unserem
                                                                                                                                                                                                                                                                                              UNSER
                                                                             Gassteuer                                        0,55 ct/kWh
    die Kilowattstunde (kWh) Gas eine zusätzliche Belastung von 0,5 ct/
    kWh netto ab 01.01.2021 entsteht, die sich in den Folgejahren entspre-
                                                                             Konzessionsabgabe
                                                                                                                              0,33 ct/kWh                                                       Angebot die genau passenden Produkte für Ihren Bedarf

                                                                                                                                                                                                                                                                                            NEUER BLOG!
                                                                             (sonstige Tariflieferung)
    chend dem BEHG verändert. Mögliche Änderungen in Umrechnungs-            Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2                       auszuwählen. Klicken Sie doch einfach mal rein:
    faktoren nach Abschluss des Gasliefervertrages zwischen der EWR          Arbeitspreis
                                                                                                                             1,1365 ct/kWh
    GmbH und dem Kunden sind ohne Einfluss auf die mit dem                   (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr)
    Kunden vereinbarten und oben dargestellten, festen Arbeitspreise
    während der Erstlaufzeit des Vertrages bei EWR*PREMIO GAS FIX
                                                                             Grundpreis
                                                                             (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr)
                                                                                                                                                 57,00 €/Jahr                                   ewr-remscheid.de
    12 vom 01.08.2020 bis 31.07.2021, bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 vom          Messstellenbetrieb
                                                                                                                                                 13,20 €/Jahr
    01.08.2020 bis 31.07.2022.                                               (pro Zähler, G4 – G6)
    2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung
                                                                             Messung (jährlich)          3
                                                                                                                                                  3,50 €/Jahr
    unterliegen, sind die regulatorisch veranlassten Preisbestandteile
    an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. Die dem           Abrechnung (jährlich) 3                                             0,00 €/Jahr
    tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für            Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1
    Netznutzung, Konzessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und           ab 01.01.2021                                    0,50 ct/kWh
    Abrechnung sind auf unserer Internetseite www.ewr-remscheid.de in
                                                                             Summe der                          01.08. bis
    der Rubrik Netze einzusehen.                                             staatlichen und                   31.12.2020     2,02 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht,           regulatorisch
                                                                             veranlassten                              ab
    betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für          Preisbestandteile                 01.01.2021     2,52 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Energiewirt-     sowie
    schaftsgesetz (EnWG) sind auf der Folgeseite nachzulesen.                dem CO2-Preis

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GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in                     § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen                                                              § 9 Zutrittsrecht

                       INFORMATION
                                                                                                      dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf                                                                 staatlich gesetzter Belastungen                                  Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen
                                                                                                      1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,                       (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kal-         Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers
                                                                                                                                                                                                  kulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Be-          den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur
                                                                                                      2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungs-störungen gegen den                                                                                                           Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtun-
                                                                                                          Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und                            achtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allge-meinen Preise
                                                                                                                                                                                                  jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Ände-rung in das Ergebnis der Kalkulation            gen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die je-
                         Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die                               3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes         einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer         weiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss
                          Grundversorgung von Haushaltskunden und die                                     eine Schlichtungsstelle anzuru-fen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen      7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise          mindestens eine Woche vor dem Betretungs-termin erfolgen; mindestens ein Ersatzter-
                        Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz                                  Schlich-tungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungs-   unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der              min ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtun-gen
                            (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)                                      verfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich        Kalkulation einfließen zu lassen.                                                             zugänglich sind.
                               vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2396),                                   Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.
                                                                                                                                                                                                  (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Ver-                                              § 10 Vertragsstrafe
                           die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom                              Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internet-          pflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des
                       29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist.                         seite zu veröffentlichen.                                                                   Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben         (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
                                                                                                      (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss    unberührt.                                                                                    Messeinrichtungen oder nach Unter-brechung der Grundversorgung, so ist der Grund-
                                             Teil 1                                                   und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2                                                                                                                                                   versorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbe-
                                   Allgemeine Bestimmungen                                            mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die                                    § 6 Umfang der Grundversorgung                                    fugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen
                          § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                                 allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die                                                                                                     Nutzung der unbe-fugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den
                                                                                                                                                                                                  (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchfüh-        Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
     (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungs-                ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben           rung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen.
     unternehmen Haushaltskunden in Nieder-druck im Rahmen der Grundversorgung nach                   und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.                                            Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Net-                 (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob
     § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern           (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht         zanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung             fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu ma-
     haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungs-                 werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.         berechtigt ist, zu den jeweili-gen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Ver-           chen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betra-ges, den der Kunde
     vertrages zwischen Grundver-sorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt                                                                                                             fügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des              bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätz-
     zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirt-                                               § 3 Ersatzversorgung                                       Letztverbrauchs geliefert.                                                                    lich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten
     schaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsver-                                                                                                                                                                                                  verlangt werden.
     träge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.                          (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschafts-gesetzes gelten die §§ 4      (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36
                                                                                                      bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs.        des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungs-         (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht
     (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der                  2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit      vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absat-zes 1 jederzeit           festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1
     Ersatzversorgung der Letztverbraucher.                                                           der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energie-verbrauch auf Grund einer rechne-          Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,                                                und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, er-
     (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasver-sorgungsunternehmen,                rischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.                                                                                                        hoben werden.
                                                                                                                                                                                                  1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkun-
     das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt-schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundver-           (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeit-                 gen vorsehen,
     sorgung mit Gas durchführt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Teil 4
                                                                                                      punkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei         2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung                                      Abrechnung der Energielieferung
                                                                                                      hat er eben-falls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzver-sorgung
                                         § 2 Vertragsschluss                                                                                                                                          nach § 17 der Niederdruckanschlussver-ordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Nieder-                                          § 11 Ablesung
                                                                                                      zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden              druckanschluss-verordnung unterbrochen hat oder
     (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf an-            erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.                                                                                                                                         (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrech-nung die Ablesedaten zu
     dere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem                                                                                                              3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lie-          verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die
     Kunden unverzüg-lich in Textform zu bestätigen.                                                                                            Teil 2                                                ferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm          Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
                                                                                                                                             Versorgung                                               nicht mög-lich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-schaftsgesetzes   (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass
     (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasver-                                                                                                                 wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
     sorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversor-                                                  § 4 Bedarfsdeckung                                                                                                                                      diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
     ger die Grundver-sorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grund-versor-            Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesam-       (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, so-         1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
     ger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht            ten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu              weit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger von
                                                                                                                                                                                                  der Leistungs-pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht be-      2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
     gilt auch, wenn die Beliefe-rung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen                  decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung rege-
     endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasver-               nerativer Energiequellen.                                                                   rechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist             3. 
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der
     sorgungsunternehmen begründet hat.                                                                                                                                                           verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensver-             Ablesung
                                                                                                                                                                                                  ursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft
     (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen                         § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise                                                                                                                   erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese
                                                                                                                                                                                                  zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden
     Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:                                                             und ergänzenden Bedingungen                                                                                                                                  ihm nicht zumutbar ist. Der Grund-versorger darf bei einem berechtigten Widerspruch
                                                                                                                                                                                                  können.                                                                                       nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
     1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Register-nummer oder Familienna-              (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der
         me und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),                                              Gasart des jeweiligen Gasversorgungs-netzes der allgemeinen Versorgung, an das die                             § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und                               (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des
     2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstel-            Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich                             Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten                                Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Ver-
         lungsort des Zählers,                                                                        aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen erge-benden Schwankungsbreite sowie            Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzli-                 brauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem
     3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,                                                       der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich              cher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche            Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächli-
     4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowatt-stunde Gas zur Kilowatt-              aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allge-meinen Netzan-             Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann              chen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstable-
         stunde Strom, soweit der Gasver-brauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,                schlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.                             der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.                                         sung nicht oder verspätet vornimmt.
     5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),             (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden je-
     6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt             weils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindes-                                                  Teil 3                                                                                    § 12 Abrechnung
         wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und                                tens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger                                Aufgaben und Rechte des Grundversorgers                                (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsge-
     7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-           ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Ände-rungen zeitgleich mit der öffentlichen Be-                                     § 8 Messeinrichtungen                                         setzes abgerechnet.
         zes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden          kanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen                                                                                                        (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Prei-
                                                                                                                                                                                                  (1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den
         Allgemei-nen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:                                        auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und                                                                                                    se, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jah-
                                                                                                                                                                                                  Vorschriften des Messstellenbe-triebsgesetzes festgestellt.
     a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534;     die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach                                                                                                         reszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden
         2008 I S. 660, 1007), das zu-letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl.    Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form          (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nach-
                                                                                                                                                                                                  prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte           maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
         I S. 1042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-sung,                           anzugeben.                                                                                                                                                                                Änderung des Umsatz-steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
     b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabga-                                                                                                           Prüfstel-le im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt
                                                                                                      (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergän-zenden Bedingungen hat         der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zu-           (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pau-
          benverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz   der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt
          4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist.                                                                                                            gleich mit der Antrag-stellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1         schale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann
                                                                                                      des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise            fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehl-       einen geringe-ren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
     Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der                und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirk-              ergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
     Kunde verpflichtet, sie dem Grundver-sorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grund-              sam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung ei-
     versorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen           nes Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertrags-schluss innerhalb eines
     Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des               Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

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GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
§ 13 Abschlagszahlungen                                   b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die         Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
     (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger             Nachprüfung nicht die ordnungsge-mäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.                                     § 21 Fristlose Kündigung
     für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen.      § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-rührt.                          Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis
     Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch       (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zah-        fristlos zu kündigen, wenn die Vorausset-zungen zur Unterbrechung der Grundversor-
     im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berech-nen. Ist eine solche Berechnung nicht         lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch     gung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist
     möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch       entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pau-      der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher
     vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich ge-       schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem      angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
     ringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.                                    gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen
     (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfal-       des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.                                                                              Teil 6
     lenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend           (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen                                            Schlussbestimmungen
     angepasst werden.                                                                         oder rechtskräftig festgestellten Gegenan-sprüchen aufgerechnet werden.                                                     § 22 Gerichtsstand
     (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszah-lungen verlangt wur-                                                                                                  Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag
     den, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der                                  § 18 Berechnungsfehler                                     ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.
     nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhält-        (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschrei-tung der Verkehrsfehler-
     nisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.                         grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist                                 § 23 Übergangsregelungen
                                                                                               die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden          Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentli-che Bekanntgabe und
                                      § 14 Vorauszahlungen                                     nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt    Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs.
     (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeit-        eine Messein-richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Ver-brauch für die    2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit
     raums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund          Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vor-   die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energie-wirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen
     zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder          hergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder       ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntma-
     nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Voraus-zahlung ist der Kunde hierüber    auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse      chung folgenden Tag.
     ausdrücklich und in verständli-cher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der     sind angemessen zu berücksichti-gen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht
     Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraus-setzungen für          ordnungs-gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstel-lenbetreiber
     ihren Wegfall anzugeben.                                                                  ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu
                                                                                               Grunde zu legen.
     (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrech-
     nungszeitraums oder dem durchschnitt-lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht        (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
     der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemes-     Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen
     sen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrech-nungszeitraum über mehrere Monate       größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens
     und erhebt der Grundver-sorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur       drei Jahre beschränkt.
     in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rech-
     nungserteilung zu verrechnen.                                                                                                   Teil 5
                                                                                                                  Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
     (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundver-sorger beim Kunden einen                             § 19 Unterbrechung der Versorgung
     Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrich-
     ten.                                                                                      (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung
                                                                                               durch den Netzbetreiber unterbre-chen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in
                                     § 15 Sicherheitsleistung                                  nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder-
                                                                                               lich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
     (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann   der Messeinrich-tungen zu verhindern.
     der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
                                                                                               (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zah-
     (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen       lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundver-
     Gesetzbuchs verzinst.                                                                     sorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen
     (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht un-     Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckan-schlussverordnung mit der Unter-
     verzüglich seinen Zahlungsver-pflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach,       brechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der
     so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf-      Unterbre-chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der
     forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten         Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen
     des Kunden.                                                                               nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbre-chung
     (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr ver-     der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zu-
     langt werden kann.                                                                        widerhandlung steht.
                                                                                               (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage
                                 § 16 Rechnungen und Abschläge                                 im Voraus anzukündigen.
     (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für      (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu las-
     die Forderung maßgeblichen Berech-nungsfaktoren sind vollständig und in allgemein         sen, sobald die Gründe für ihre Unter-brechung entfallen sind und der Kunde die Kos-
     verständlicher Form auszuweisen.                                                          ten der Unter-brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten
     (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche        können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale
     Zahlungsweisen anzugeben.                                                                 Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge-
                                                                                               wöhn-lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des
                                       § 17 Zahlung, Verzug                                    Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten
                                                                                               ist dem Kunden zu gestatten.
     (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundver-sorger angegebenen Zeit-
     punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.                                            § 20 Kündigung
     Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegen-über dem
     Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,                    (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt wer-
                                                                                               den. Eine Kündigung durch den Grund-versorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur
     1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder,        Grundversor-gung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
     2. sofern                                                                                (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des
     a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er-sichtlichen Grund mehr als         Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
         doppelt so hoch wie der ver-gleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeit-       (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des
         raum ist und

12                                                                                                                                                                                                                                                                                  13
GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
Allgemeine Informationen zu den Bestimmungen des § 41 Abs. 1                                 Ergänzende Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit                                   Wir sind für Sie da!                                                                              Kundenhinweise
     Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)                                                       Strom bzw. Gas
                                                                                                                                                                                                Sollten Sie Fragen haben, ist unser Kundenservice persönlich in unserem ServiceCenter             Versorgungsbedingungen
     1.) Preisänderungen in der Grundversorgung (EWR*CLASSIC GAS) und Änderungen der              1) Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;                                im Allee-Center oder kostenlos telefonisch unter 0800 0 164 164 erreichbar.                       Die Lieferung von Gas erfolgt aufgrund der gültigen „Gasgrundversorgungsverordnung
     Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher           Mitteilungspflichten (StromGVV bzw. GasGVV § 7)                                                                                                                                                 (GasGVV)“ und den „Ergänzenden Bedingungen“ und der vereinbarten Preisregelung.
     Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung             Erweiterungen oder Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung                          Sagen Sie uns, wenn’s mal nicht passt!
     erfolgen muss. Der Grundversorger1 ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen        zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind der EWR GmbH in Textform mitzuteilen,                      Bei allen Bemühungen kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass Sie mit                        Zählerablesung
     zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu      soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Entstehen der EWR GmbH                unseren Lieferungen und Leistungen nicht zufrieden sind. Dann sagen Sie uns                       In der Regel lesen wir Ihren Gasverbrauch einmal jährlich ab. Bitte ermöglichen
     versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Preisänderungen    durch die vom Kunden verursachte Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage                   bitte, wo genau es aus Ihrer Sicht hapert. Denn: Nur wenn wir die Schwachstellen                  Sie unserem Beauftragten den Zutritt zu den Zählern. Sollten Sie zum Zeitpunkt
     bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 und EWR*PREMIO GAS FIX 24 sind zum Monatsersten                    bzw. durch die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Mehrkosten, sind                      und Fehler kennen, können wir daran gehen, die Situation für Sie und für uns                      der Ablesung nicht zu Hause sein, hinterlassen wir eine Ablesekarte. Geben Sie bitte
     möglich. Die EWR GmbH wird dem Kunden Änderungen spätestens sechs Wochen vorher in           diese vom Kunden zu tragen.                                                                   alle zu verbessern. Bitte kontaktieren Sie immer zunächst unseren Kundenservice –                 dann alle Zählerstände schnellstmöglich über unser EWR Online-ServiceCenter un-
     Textform mitteilen und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Im Falle                                                                                                    persönlich in unserem ServiceCenter im Allee-Center oder telefonisch unter der                    ter www.ewr-remscheid.de/online-servicecenter, über unsere Energiebündel-App,
     von Preisänderungen oder Änderungen der Ergänzenden Bedingungen hat der Kunde                2) Abrechnung, Abschlagszahlungen (StromGVV bzw. GasGVV §§ 12, 13)                            kostenlosen Rufnummer 0800 0 164 164. In der Regel können wir Ihr Problem                         telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 0 167 167, per E-Mail an
     das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des               Der Strom- bzw. Gasverbrauch des Kunden wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3                     hier schon klären. Darüber hinaus steht Ihnen unser Beschwerdemanagement                          ablesung@ewr-gmbh.de oder per Fax an die 02191 16 - 5237 an. Für jeden Zähler, bei
     Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.                                                   Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einmal jährlich festgestellt und abgerechnet.                 telefonisch unter der ebenfalls kostenlosen Rufnummer 0800 216 42 22 zur Verfügung.               dem keine Ablesung oder Zählerstandsangabe vorliegt, wird eine Schätzung vorgenommen.
     Preisänderungen und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber                  Sofern der Kunde dies wünscht, ist die EWR GmbH verpflichtet, eine monatli-
     demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit                   che, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung gegen Aufpreis zu vereinbaren.            Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur                                                      Jahresabrechnung
     dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch                        Letztverbrauchern, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von                     Haben Sie weitergehenden Informationsbedarf, gibt Ihnen der Verbraucherservice                    Für den Gasverbrauch wird in der Regel jährlich eine Rechnung erstellt. Bei Preis-,
     entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung              § 21 d Abs. 1 EnWG ausgelesen werden, wird eine monatliche Verbrauchsinformation,             der Bundesnetzagentur Auskünfte über das geltende Recht, Ihre Rechte als                          Zuschlags- und/oder Steuersatzänderungen wird automatisch eine Aufteilung
     nachweist. (GasGVV § 5 Abs. 2 und 3)                                                         die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitgestellt. Wenn der Verbrauch              Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas.          Ihrer Verbräuche auf die einzelnen Preisabschnitte vorgenommen. Dabei wird der
                                                                                                  nicht monatlich abgerechnet wird, ist der Kunde verpflichtet, monatlich                                                                                                                         Gesamtverbrauch auf die einzelnen Preisabschnitte verteilt. Die bis zur Jahresabrechnung
     2.) Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.   gleichbleibende, von der EWR GmbH nach Maßgabe der StromGVV bzw.                              Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                                                          gezahlten Abschläge werden vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. Hieraus kann
                                                                                                  GasGVV festzulegende Abschlagszahlungen auf den Strom- bzw. Gasverbrauch                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen                                                           sich als Endbetrag ein Guthaben oder eine Restforderung ergeben. Bei Kunden,die
     3.) Wartungsdienste werden nicht angeboten.                                                  zu zahlen. Das Entgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt.                         Verbraucherservice                                                                                am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnehmen, werden wir zum Fälligkeitsdatum das
                                                                                                  Abschließend erhöht es sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/           Postfach 8001, 53105 Bonn                                                                         Guthaben überweisen bzw. die Restforderung abbuchen. Bei Barzahlern erfolgt eine
     4.) Pauschalen und Rechnungen können per SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung         Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.                                      Telefon: 030 22 480 - 500                                                                         Verrechnung des Guthabens mit der/den nächsten zu zahlenden Abschlägen. Falls eine
     oder Dauerauftrag beglichen werden.                                                                                                                                                        Telefax: 030 22 480 - 323                                                                         Auszahlung des Guthabens gewünscht wird, bitten wir unter Angabe der Kundennummer
                                                                                                  3) Zahlungen (StromGVV bzw. GasGVV § 16)                                                      Internet: www.bundesnetzagentur.de                                                                und Bankverbindung innerhalb einer Woche um Mitteilung.
     5.) Ansprüche bei Versorgungsstörungen können beim jeweiligen Netzbetreiber geltend          Die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw.                 E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
     gemacht werden. (§ 18 Niederdruck-Anschlussverordnung)                                       Gaslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen kön-                                                                                                              Monatliche Abschlagsbeträge
                                                                                                  nen per SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung oder Bareinzahlung erfolgen.              Die Schlichtungsstelle Energie                                                                    Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Verbrauch des zuletzt abgelesenen
     6.) Lieferantenwechsel erfolgen zügig im Rahmen der gesetzlichen Frist und unentgeltlich.                                                                                                  Sollte Ihnen trotz der Einschaltung unseres Beschwerdemanagements wider                           Zeitraumes und den jeweiligen Preisregelungen. Sollte sich Ihr Verbrauch auf Dauer
                                                                                                  4) Zahlungsverzug (StromGVV bzw. GasGVV § 17)                                                 Erwarten keine zufriedenstellende Lösung angeboten worden sein, kann zur Beilegung                gravierend ändern, bitten wir Sie, uns das mitzuteilen, um eine Abschlagsanpassung
     7.) Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind unter www.ewr-remscheid.de         Für jede Mahnung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw.            von Streitigkeiten nach § 111 a EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle         vornehmen zu können.
     zu finden.                                                                                   Gaslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen wer-            Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen
                                                                                                  den berechnet:                                                                                gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser                Zahlungsbedingungen
     8.) Beanstandungen werden durch unsere Kundenberater und darüber hinaus durch                a) 3,80 € für die schriftliche Mahnung                                                        Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle                     Forderungen aus der Jahresabrechnung sind bis zum angegebenen Fälligkeitstermin
     unser Beschwerdemanagement bearbeitet. Ferner stehen Haushaltkunden der                      b) 25,00 € für die persönliche Vorsprache eines Beauftragten der EWR GmbH                     Energie verpflichtet (Sparten Strom und Gas). Unser Unternehmen nimmt darüber                     zu begleichen. In der Folgezeit werden Abschlagszahlungen zu den angegebenen
     Verbraucherservice der Bundesnetzagentur sowie die Schlichtungsstelle Energie e. V.          Die aufgeführten Preise unterliegen nicht der Berechnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).   hinaus an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil (z. B. Sparten Wasser, Wärme).         Zahlungsterminen fällig. Bei nicht eingehaltenen Zahlungsterminen werden die fälligen
     zur Verfügung.                                                                                                                                                                                                                                                                               Beträge angemahnt und Mahnkosten berechnet (siehe Ergänzende Bestimmungen).
                                                                                                  5) Kosten für Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung                                 Schlichtungsstelle Energie e.V.
     9.) Es gilt die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie die Ergänzenden                 (StromGVV bzw. GasGVV § 19)                                                                   Friedrichstr. 133, 10117 Berlin                                                                   Zahlungsweg
     Bedingungen der EWR GmbH (siehe ergänzende Bedingungen). Vertragspartner:                    Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Strom- bzw. Gasversorgung                        Telefon: 030 27 57 240 - 0                                                                        Viele Kunden nehmen bereits am SEPA-Basislastschriftverfahren teil. Dies ist der
     EWR GmbH, Neuenkamper Str. 81-87, 42855 Remscheid, eingetragen beim                          sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten                    Telefax: 030 27 57 240 - 69                                                                       einfachste und schnellste Weg, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
     Amtsgericht Wuppertal, HRB 12309, Geschäftsführer: Prof. Dr. Thomas Hoffmann,                Kosten zu tragen.                                                                             Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de                                                       Darüber hinaus können fällige Zahlungsverpflichtungen auch per Überweisung
     Vorsitzender des Aufsichtsrates: Sven Wolf MdL                                                                                                                                             E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de                                                        oder Dauerauftrag beglichen werden. Ganz wichtig ist die Angabe Ihrer
                                                                                                  6) Haftung (StromGVV bzw. GasGVV § 2)                                                                                                                                                           Kundennummer im Verwendungszweck.
                                                                                                  Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- bzw. Gasver-           Hinweis auf OS-Plattform
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      Angaben zum Grundversorger                                                                  sorgung und hieraus resultierender Schäden kann der Kunde mögliche Ansprüche ge-              Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche                        An-, Ab- bzw. Ummeldung
     EWR GmbH, Neuenkamper Str. 81 – 87, 42855 Remscheid                                          gen den jeweiligen Netzbetreiber geltend machen.                                              Online-Streitbeilegung       (OS-Plattform)       bereit,    abrufbar     unter    folgender      Gebrauchen Sie bitte hierzu unsere An-/Abmeldeformulare, die Sie in unserem
                                                                                                                                                                                                Internetadresse: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Für die Sparten Strom und                    Kundencenter erhalten, die wir Ihnen aber auch gern auf Anfrage zusenden
                                                                                                  7) Gültigkeit                                                                                 Gas sind wir zur Teilnahme verpflichtet. Im Übrigen sind wir weder verpflichtet noch bereit, an   können. Die An-, Ab- bzw. Ummeldung können Sie auch über unseren Internetauftritt
                                                                                                  Diese Ergänzenden Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Strom                      dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                                                           unter www.ewr-remscheid.de vornehmen. Bitte beachten Sie, dass nur rechtzeitige
                                                                                                  bzw. Gas treten mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden                                                                                                               Meldungen Berücksichtigung finden können.
                                                                                                  Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Strom bzw. Gas vom 01.10.2010.

                                                                                                  Hinweis:
                                                                                                  Die StromGVV bzw. GasGVV erhalten Sie unentgeltlich in unserem ServiceCenter im
                                                                                                  Allee-Center oder auf unserer Internetseite unter www.ewr-remscheid.de.

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GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
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