GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID - STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
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CO2-Preis) 5,45 ct/kWh 6,49 ct/kWh Grundpreis 110,00 €/Jahr 130,90 €/Jahr Grundpreis 110,00 €/Jahr 130,90 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh Arbeitspreis 1 Arbeitspreis 1 01.08.2020 bis 31.12.2020 4,55 ct/kWh 5,41 ct/kWh 01.08.2020 bis 31.12.2020 4,70 ct/kWh 5,59 ct/kWh 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,05 ct/kWh 6,01 ct/kWh 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,20 ct/kWh 6,19 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,15 ct/kWh 6,13 ct/kWh Grundpreis 116,00 €/Jahr 138,04 €/Jahr Grundpreis 116,00 €/Jahr 138,04 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh Arbeitspreis 1 Arbeitspreis 1 01.08.2020 bis 31.12.2020 4,05 ct/kWh 4,82 ct/kWh 01.08.2020 bis 31.12.2020 4,20 ct/kWh 5,00 ct/kWh 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,55 ct/kWh 5,41 ct/kWh 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,70 ct/kWh 5,59 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis) 4,65 ct/kWh 5,53 ct/kWh Grundpreis 150,00 €/Jahr 178,50 €/Jahr Grundpreis 150,00 €/Jahr 178,50 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh Erläuterungen zu den Fußnoten bei den Produkten Arbeitspreis 1 Arbeitspreis 1 1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.08.2020 bis 31.12.2020 4,00 ct/kWh 4,76 ct/kWh 01.08.2020 bis 31.12.2020 4,15 ct/kWh 4,94 ct/kWh 01.01.2021 geltenden Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,50 ct/kWh 5,36 ct/kWh 01.01.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,65 ct/kWh 5,53 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis) 4,60 ct/kWh 5,47 ct/kWh aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG Grundpreis 235,00 €/Jahr 279,65 €/Jahr Grundpreis 235,00 €/Jahr 279,65 €/Jahr („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2020 bis 2022 ein: emittierter Tonne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2020 bis 2021 ein: erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren, die sich nach Vertrags- Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge) Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge) Auszug aus der Vertragsvereinbarung EWR*PREMIO GAS FIX 12 und schluss möglicherwiese noch verändern können. In der Preiskalkula- Gassteuer 0,55 ct/kWh Gassteuer 0,55 ct/kWh EWR*PREMIO GAS FIX 24: tion geht die EWR GmbH davon aus, dass dadurch umgerechnet auf Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang (Sondervertragsbereich) 0,03 ct/kWh (Sondervertragsbereich) 0,03 ct/kWh die Kilowattstunde (kWh) Gas eine zusätzliche Belastung von 0,5 ct/ in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Die Lieferung beginnt frühestens ab Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2 kWh netto ab 01.01.2021 entsteht, die sich in den Folgejahren entspre- Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2 dem 01.08.2020. chend dem BEHG verändert. Mögliche Änderungen in Umrechnungs- Arbeitspreis Arbeitspreis (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) 1,1365 ct/kWh (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) 1,1365 ct/kWh faktoren nach Abschluss des Gasliefervertrages zwischen der EWR Der Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusam- GmbH und dem Kunden sind ohne Einfluss auf die mit dem men und ist bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 für 12 Monate, bei EWR*PREMIO Grundpreis 57,00 €/Jahr Grundpreis 57,00 €/Jahr (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr) (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr) Kunden vereinbarten und oben dargestellten, festen Arbeitspreise GAS FIX 24 für 24 Monate fest vereinbart. während der Erstlaufzeit des Vertrages bei EWR*PREMIO GAS FIX Messstellenbetrieb Messstellenbetrieb Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 bis zum (pro Zähler, G4 – G6) 13,20 €/Jahr (pro Zähler, G4 – G6) 13,20 €/Jahr 12 vom 01.08.2020 bis 31.07.2021, bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 vom 31.07.2021 und bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 bis zum 31.07.2022. Messung (jährlich) 3 3,50 €/Jahr Messung (jährlich) 3 3,50 €/Jahr 01.08.2020 bis 31.07.2022. Der EWR*PREMIO GAS FIX 12 und EWR*PREMIO GAS FIX 24 für Privatkunden Abrechnung (jährlich) 3 0,00 €/Jahr Abrechnung (jährlich) 3 0,00 €/Jahr 2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung verlängern sich um weitere 12 Monate, der EWR*PREMIO GAS FIX 24 für Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1 Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1 unterliegen, sind die regulatorisch veranlassten Preisbestandteile Gewerbekunden verlängert sich um 24 Monate, wenn diese Verträge nicht ab 01.01.2021 0,50 ct/kWh ab 01.01.2021 0,50 ct/kWh an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. Die dem mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform ab 01.01.2022 0,60 ct/kWh tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Konzessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und gekündigt werden. Preisänderungen bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 nach Summe der 01.08. bis Summe der 01.08. bis staatlichen und 31.12.2020 1,72 ct/kWh 73,70 €/Jahr 1,72 ct/kWh 73,70 €/Jahr Abrechnung sind auf unserer Internetseite www.ewr-remscheid.de in Ablauf von 12 Monaten, bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 nach Ablauf von 24 staatlichen und 31.12.2020 regulatorisch regulatorisch der Rubrik Netze einzusehen. Monaten bleiben vorbehalten. veranlassten 01.01. bis veranlassten 01.01. bis 3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, Preisbestandteile 31.07.2021 2,22 ct/kWh 73,70 €/Jahr 2,22 ct/kWh 73,70 €/Jahr Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Preisbestandteile 31.07.2021 sowie betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für sowie Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind auf der Folgeseite dem CO2-Preis 01.01. bis dem CO2-Preis jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Energiewirt- 31.07.2022 2,32 ct/kWh 73,70 €/Jahr nachzulesen. schaftsgesetz (EnWG) sind auf der Folgeseite nachzulesen. 6 7
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Mögliche Änderungen in Umrechnungs- Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2 auszuwählen. Klicken Sie doch einfach mal rein: faktoren nach Abschluss des Gasliefervertrages zwischen der EWR Arbeitspreis 1,1365 ct/kWh GmbH und dem Kunden sind ohne Einfluss auf die mit dem (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr) Kunden vereinbarten und oben dargestellten, festen Arbeitspreise während der Erstlaufzeit des Vertrages bei EWR*PREMIO GAS FIX Grundpreis (5.001 bis 50.000 kWh/Jahr) 57,00 €/Jahr ewr-remscheid.de 12 vom 01.08.2020 bis 31.07.2021, bei EWR*PREMIO GAS FIX 24 vom Messstellenbetrieb 13,20 €/Jahr 01.08.2020 bis 31.07.2022. (pro Zähler, G4 – G6) 2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung Messung (jährlich) 3 3,50 €/Jahr unterliegen, sind die regulatorisch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. Die dem Abrechnung (jährlich) 3 0,00 €/Jahr tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1 Netznutzung, Konzessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und ab 01.01.2021 0,50 ct/kWh Abrechnung sind auf unserer Internetseite www.ewr-remscheid.de in Summe der 01.08. bis der Rubrik Netze einzusehen. staatlichen und 31.12.2020 2,02 ct/kWh 73,70 €/Jahr 3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, regulatorisch veranlassten ab betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für Preisbestandteile 01.01.2021 2,52 ct/kWh 73,70 €/Jahr jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Energiewirt- sowie schaftsgesetz (EnWG) sind auf der Folgeseite nachzulesen. dem CO2-Preis 8 9
Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen § 9 Zutrittsrecht INFORMATION dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf staatlich gesetzter Belastungen Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen, (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kal- Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers kulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Be- den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungs-störungen gegen den Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtun- Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und achtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allge-meinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Ände-rung in das Ergebnis der Kalkulation gen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die je- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die 3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer weiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss Grundversorgung von Haushaltskunden und die eine Schlichtungsstelle anzuru-fen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen 7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise mindestens eine Woche vor dem Betretungs-termin erfolgen; mindestens ein Ersatzter- Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz Schlich-tungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungs- unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der min ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtun-gen (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) verfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Kalkulation einfließen zu lassen. zugänglich sind. vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2396), Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Ver- § 10 Vertragsstrafe die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internet- pflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist. seite zu veröffentlichen. Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss unberührt. Messeinrichtungen oder nach Unter-brechung der Grundversorgung, so ist der Grund- Teil 1 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 versorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbe- Allgemeine Bestimmungen mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die § 6 Umfang der Grundversorgung fugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung der unbe-fugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchfüh- Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen. (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungs- ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben rung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. unternehmen Haushaltskunden in Nieder-druck im Rahmen der Grundversorgung nach und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Net- (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht zanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu ma- haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungs- werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. berechtigt ist, zu den jeweili-gen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Ver- chen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betra-ges, den der Kunde vertrages zwischen Grundver-sorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt fügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätz- zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirt- § 3 Ersatzversorgung Letztverbrauchs geliefert. lich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten schaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsver- verlangt werden. träge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschafts-gesetzes gelten die §§ 4 (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungs- (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absat-zes 1 jederzeit festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 Ersatzversorgung der Letztverbraucher. der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energie-verbrauch auf Grund einer rechne- Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, er- (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasver-sorgungsunternehmen, rischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. hoben werden. 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkun- das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt-schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundver- (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeit- gen vorsehen, sorgung mit Gas durchführt. Teil 4 punkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Abrechnung der Energielieferung hat er eben-falls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzver-sorgung § 2 Vertragsschluss nach § 17 der Niederdruckanschlussver-ordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Nieder- § 11 Ablesung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden druckanschluss-verordnung unterbrochen hat oder (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf an- erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrech-nung die Ablesedaten zu dere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem 3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lie- verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Kunden unverzüg-lich in Textform zu bestätigen. Teil 2 ferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Versorgung nicht mög-lich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-schaftsgesetzes (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasver- wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. sorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversor- § 4 Bedarfsdeckung diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies ger die Grundver-sorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grund-versor- Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesam- (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, so- 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, ger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu weit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger von der Leistungs-pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht be- 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder gilt auch, wenn die Beliefe-rung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung rege- endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasver- nerativer Energiequellen. rechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der sorgungsunternehmen begründet hat. verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensver- Ablesung ursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: und ergänzenden Bedingungen ihm nicht zumutbar ist. Der Grund-versorger darf bei einem berechtigten Widerspruch können. nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Register-nummer oder Familienna- (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der me und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), Gasart des jeweiligen Gasversorgungs-netzes der allgemeinen Versorgung, an das die § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstel- Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Ver- lungsort des Zählers, aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen erge-benden Schwankungsbreite sowie Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzli- brauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich cher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächli- 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowatt-stunde Gas zur Kilowatt- aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allge-meinen Netzan- Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann chen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstable- stunde Strom, soweit der Gasver-brauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, schlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. sung nicht oder verspätet vornimmt. 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden je- 6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt weils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindes- Teil 3 § 12 Abrechnung wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und tens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Aufgaben und Rechte des Grundversorgers (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsge- 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset- ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Ände-rungen zeitgleich mit der öffentlichen Be- § 8 Messeinrichtungen setzes abgerechnet. zes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden kanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Prei- (1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Allgemei-nen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und se, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jah- Vorschriften des Messstellenbe-triebsgesetzes festgestellt. a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach reszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden 2008 I S. 660, 1007), das zu-letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nach- prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei I S. 1042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-sung, anzugeben. Änderung des Umsatz-steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabga- Prüfstel-le im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergän-zenden Bedingungen hat der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zu- (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pau- benverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist. gleich mit der Antrag-stellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 schale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehl- einen geringe-ren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirk- ergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Kunde verpflichtet, sie dem Grundver-sorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grund- sam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung ei- versorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen nes Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertrags-schluss innerhalb eines Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 10 11
§ 13 Abschlagszahlungen b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger Nachprüfung nicht die ordnungsge-mäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 21 Fristlose Kündigung für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-rührt. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zah- fristlos zu kündigen, wenn die Vorausset-zungen zur Unterbrechung der Grundversor- im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berech-nen. Ist eine solche Berechnung nicht lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch gung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pau- der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich ge- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfal- des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Teil 6 lenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen Schlussbestimmungen angepasst werden. oder rechtskräftig festgestellten Gegenan-sprüchen aufgerechnet werden. § 22 Gerichtsstand (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszah-lungen verlangt wur- Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag den, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der § 18 Berechnungsfehler ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden. nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhält- (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschrei-tung der Verkehrsfehler- nisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist § 23 Übergangsregelungen die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentli-che Bekanntgabe und § 14 Vorauszahlungen nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeit- eine Messein-richtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Ver-brauch für die 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit raums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vor- die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energie-wirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder hergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntma- nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Voraus-zahlung ist der Kunde hierüber auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse chung folgenden Tag. ausdrücklich und in verständli-cher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der sind angemessen zu berücksichti-gen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraus-setzungen für ordnungs-gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstel-lenbetreiber ihren Wegfall anzugeben. ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrech- nungszeitraums oder dem durchschnitt-lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemes- Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen sen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrech-nungszeitraum über mehrere Monate größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens und erhebt der Grundver-sorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur drei Jahre beschränkt. in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rech- nungserteilung zu verrechnen. Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundver-sorger beim Kunden einen § 19 Unterbrechung der Versorgung Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrich- ten. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbre-chen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in § 15 Sicherheitsleistung nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Messeinrich-tungen zu verhindern. der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zah- (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundver- Gesetzbuchs verzinst. sorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht un- Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckan-schlussverordnung mit der Unter- verzüglich seinen Zahlungsver-pflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, brechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf- Unterbre-chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen des Kunden. nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbre-chung (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr ver- der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zu- langt werden kann. widerhandlung steht. (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage § 16 Rechnungen und Abschläge im Voraus anzukündigen. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu las- die Forderung maßgeblichen Berech-nungsfaktoren sind vollständig und in allgemein sen, sobald die Gründe für ihre Unter-brechung entfallen sind und der Kunde die Kos- verständlicher Form auszuweisen. ten der Unter-brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Zahlungsweisen anzugeben. Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge- wöhn-lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des § 17 Zahlung, Verzug Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundver-sorger angegebenen Zeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. § 20 Kündigung Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegen-über dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt wer- den. Eine Kündigung durch den Grund-versorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder, Grundversor-gung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. 2. sofern (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er-sichtlichen Grund mehr als Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. doppelt so hoch wie der ver-gleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeit- (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des raum ist und 12 13
Allgemeine Informationen zu den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Ergänzende Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Wir sind für Sie da! Kundenhinweise Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Strom bzw. Gas Sollten Sie Fragen haben, ist unser Kundenservice persönlich in unserem ServiceCenter Versorgungsbedingungen 1.) Preisänderungen in der Grundversorgung (EWR*CLASSIC GAS) und Änderungen der 1) Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; im Allee-Center oder kostenlos telefonisch unter 0800 0 164 164 erreichbar. Die Lieferung von Gas erfolgt aufgrund der gültigen „Gasgrundversorgungsverordnung Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Mitteilungspflichten (StromGVV bzw. GasGVV § 7) (GasGVV)“ und den „Ergänzenden Bedingungen“ und der vereinbarten Preisregelung. Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung Erweiterungen oder Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Sagen Sie uns, wenn’s mal nicht passt! erfolgen muss. Der Grundversorger1 ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind der EWR GmbH in Textform mitzuteilen, Bei allen Bemühungen kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass Sie mit Zählerablesung zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Entstehen der EWR GmbH unseren Lieferungen und Leistungen nicht zufrieden sind. Dann sagen Sie uns In der Regel lesen wir Ihren Gasverbrauch einmal jährlich ab. Bitte ermöglichen versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Preisänderungen durch die vom Kunden verursachte Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage bitte, wo genau es aus Ihrer Sicht hapert. Denn: Nur wenn wir die Schwachstellen Sie unserem Beauftragten den Zutritt zu den Zählern. Sollten Sie zum Zeitpunkt bei EWR*PREMIO GAS FIX 12 und EWR*PREMIO GAS FIX 24 sind zum Monatsersten bzw. durch die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Mehrkosten, sind und Fehler kennen, können wir daran gehen, die Situation für Sie und für uns der Ablesung nicht zu Hause sein, hinterlassen wir eine Ablesekarte. Geben Sie bitte möglich. Die EWR GmbH wird dem Kunden Änderungen spätestens sechs Wochen vorher in diese vom Kunden zu tragen. alle zu verbessern. Bitte kontaktieren Sie immer zunächst unseren Kundenservice – dann alle Zählerstände schnellstmöglich über unser EWR Online-ServiceCenter un- Textform mitteilen und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Im Falle persönlich in unserem ServiceCenter im Allee-Center oder telefonisch unter der ter www.ewr-remscheid.de/online-servicecenter, über unsere Energiebündel-App, von Preisänderungen oder Änderungen der Ergänzenden Bedingungen hat der Kunde 2) Abrechnung, Abschlagszahlungen (StromGVV bzw. GasGVV §§ 12, 13) kostenlosen Rufnummer 0800 0 164 164. In der Regel können wir Ihr Problem telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 0 167 167, per E-Mail an das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Der Strom- bzw. Gasverbrauch des Kunden wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 hier schon klären. Darüber hinaus steht Ihnen unser Beschwerdemanagement ablesung@ewr-gmbh.de oder per Fax an die 02191 16 - 5237 an. Für jeden Zähler, bei Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. telefonisch unter der ebenfalls kostenlosen Rufnummer 0800 216 42 22 zur Verfügung. dem keine Ablesung oder Zählerstandsangabe vorliegt, wird eine Schätzung vorgenommen. Preisänderungen und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber Sofern der Kunde dies wünscht, ist die EWR GmbH verpflichtet, eine monatli- demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit che, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung gegen Aufpreis zu vereinbaren. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Jahresabrechnung dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch Letztverbrauchern, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von Haben Sie weitergehenden Informationsbedarf, gibt Ihnen der Verbraucherservice Für den Gasverbrauch wird in der Regel jährlich eine Rechnung erstellt. Bei Preis-, entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung § 21 d Abs. 1 EnWG ausgelesen werden, wird eine monatliche Verbrauchsinformation, der Bundesnetzagentur Auskünfte über das geltende Recht, Ihre Rechte als Zuschlags- und/oder Steuersatzänderungen wird automatisch eine Aufteilung nachweist. (GasGVV § 5 Abs. 2 und 3) die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitgestellt. Wenn der Verbrauch Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas. Ihrer Verbräuche auf die einzelnen Preisabschnitte vorgenommen. Dabei wird der nicht monatlich abgerechnet wird, ist der Kunde verpflichtet, monatlich Gesamtverbrauch auf die einzelnen Preisabschnitte verteilt. Die bis zur Jahresabrechnung 2.) Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. gleichbleibende, von der EWR GmbH nach Maßgabe der StromGVV bzw. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, gezahlten Abschläge werden vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. Hieraus kann GasGVV festzulegende Abschlagszahlungen auf den Strom- bzw. Gasverbrauch Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sich als Endbetrag ein Guthaben oder eine Restforderung ergeben. Bei Kunden,die 3.) Wartungsdienste werden nicht angeboten. zu zahlen. Das Entgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt. Verbraucherservice am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnehmen, werden wir zum Fälligkeitsdatum das Abschließend erhöht es sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/ Postfach 8001, 53105 Bonn Guthaben überweisen bzw. die Restforderung abbuchen. Bei Barzahlern erfolgt eine 4.) Pauschalen und Rechnungen können per SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Telefon: 030 22 480 - 500 Verrechnung des Guthabens mit der/den nächsten zu zahlenden Abschlägen. Falls eine oder Dauerauftrag beglichen werden. Telefax: 030 22 480 - 323 Auszahlung des Guthabens gewünscht wird, bitten wir unter Angabe der Kundennummer 3) Zahlungen (StromGVV bzw. GasGVV § 16) Internet: www.bundesnetzagentur.de und Bankverbindung innerhalb einer Woche um Mitteilung. 5.) Ansprüche bei Versorgungsstörungen können beim jeweiligen Netzbetreiber geltend Die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw. E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de gemacht werden. (§ 18 Niederdruck-Anschlussverordnung) Gaslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen kön- Monatliche Abschlagsbeträge nen per SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung oder Bareinzahlung erfolgen. Die Schlichtungsstelle Energie Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Verbrauch des zuletzt abgelesenen 6.) Lieferantenwechsel erfolgen zügig im Rahmen der gesetzlichen Frist und unentgeltlich. Sollte Ihnen trotz der Einschaltung unseres Beschwerdemanagements wider Zeitraumes und den jeweiligen Preisregelungen. Sollte sich Ihr Verbrauch auf Dauer 4) Zahlungsverzug (StromGVV bzw. GasGVV § 17) Erwarten keine zufriedenstellende Lösung angeboten worden sein, kann zur Beilegung gravierend ändern, bitten wir Sie, uns das mitzuteilen, um eine Abschlagsanpassung 7.) Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind unter www.ewr-remscheid.de Für jede Mahnung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw. von Streitigkeiten nach § 111 a EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle vornehmen zu können. zu finden. Gaslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen wer- Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen den berechnet: gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Zahlungsbedingungen 8.) Beanstandungen werden durch unsere Kundenberater und darüber hinaus durch a) 3,80 € für die schriftliche Mahnung Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Forderungen aus der Jahresabrechnung sind bis zum angegebenen Fälligkeitstermin unser Beschwerdemanagement bearbeitet. Ferner stehen Haushaltkunden der b) 25,00 € für die persönliche Vorsprache eines Beauftragten der EWR GmbH Energie verpflichtet (Sparten Strom und Gas). Unser Unternehmen nimmt darüber zu begleichen. In der Folgezeit werden Abschlagszahlungen zu den angegebenen Verbraucherservice der Bundesnetzagentur sowie die Schlichtungsstelle Energie e. V. Die aufgeführten Preise unterliegen nicht der Berechnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). hinaus an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil (z. B. Sparten Wasser, Wärme). Zahlungsterminen fällig. Bei nicht eingehaltenen Zahlungsterminen werden die fälligen zur Verfügung. Beträge angemahnt und Mahnkosten berechnet (siehe Ergänzende Bestimmungen). 5) Kosten für Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung Schlichtungsstelle Energie e.V. 9.) Es gilt die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie die Ergänzenden (StromGVV bzw. GasGVV § 19) Friedrichstr. 133, 10117 Berlin Zahlungsweg Bedingungen der EWR GmbH (siehe ergänzende Bedingungen). Vertragspartner: Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Strom- bzw. Gasversorgung Telefon: 030 27 57 240 - 0 Viele Kunden nehmen bereits am SEPA-Basislastschriftverfahren teil. Dies ist der EWR GmbH, Neuenkamper Str. 81-87, 42855 Remscheid, eingetragen beim sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Telefax: 030 27 57 240 - 69 einfachste und schnellste Weg, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Amtsgericht Wuppertal, HRB 12309, Geschäftsführer: Prof. Dr. Thomas Hoffmann, Kosten zu tragen. Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de Darüber hinaus können fällige Zahlungsverpflichtungen auch per Überweisung Vorsitzender des Aufsichtsrates: Sven Wolf MdL E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de oder Dauerauftrag beglichen werden. Ganz wichtig ist die Angabe Ihrer 6) Haftung (StromGVV bzw. GasGVV § 2) Kundennummer im Verwendungszweck. Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- bzw. Gasver- Hinweis auf OS-Plattform 1 Angaben zum Grundversorger sorgung und hieraus resultierender Schäden kann der Kunde mögliche Ansprüche ge- Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche An-, Ab- bzw. Ummeldung EWR GmbH, Neuenkamper Str. 81 – 87, 42855 Remscheid gen den jeweiligen Netzbetreiber geltend machen. Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, abrufbar unter folgender Gebrauchen Sie bitte hierzu unsere An-/Abmeldeformulare, die Sie in unserem Internetadresse: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Für die Sparten Strom und Kundencenter erhalten, die wir Ihnen aber auch gern auf Anfrage zusenden 7) Gültigkeit Gas sind wir zur Teilnahme verpflichtet. Im Übrigen sind wir weder verpflichtet noch bereit, an können. Die An-, Ab- bzw. Ummeldung können Sie auch über unseren Internetauftritt Diese Ergänzenden Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Strom dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. unter www.ewr-remscheid.de vornehmen. Bitte beachten Sie, dass nur rechtzeitige bzw. Gas treten mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Meldungen Berücksichtigung finden können. Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Strom bzw. Gas vom 01.10.2010. Hinweis: Die StromGVV bzw. GasGVV erhalten Sie unentgeltlich in unserem ServiceCenter im Allee-Center oder auf unserer Internetseite unter www.ewr-remscheid.de. 14 15
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