MIFID 2 - GRUNDLAGEN NFS NETFONDS - HERZLICH WILLKOMMEN ZUM WEBINAR
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Herzlich Willkommen zum Webinar MiFID 2 – Grundlagen NFS Netfonds Christian Hackenberg Christian Hammer Rechtsanwalt Geschäftsführer Fachanwalte für Bank- und Kapitalmarktrecht NFS Netfonds DR. ROLLER & PARTNER 1 Rechtsanwälte PartmbB
MiFID 2 Praktische Umsetzung DR. ROLLER & PARTNER 2 Rechtsanwälte PartmbB
Zeitplan Ursprünglich sollten MiFID 2 und MiFIR ab dem 03.01.2017 Anwendung finden Wurde auf den 03.01.2018 verschoben Umsetzungsgesetz, Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), seit dem 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Level 2 Verordnungen und Richtlinien liegen alle in Endfassung vor. WpDVerOV im Bundesgesetzblatt vom 23.10.2017 veröffentlicht. Seit 02.11.2017 liegt die Neufassung der MaComp im Konsultationsentwurf vor Für Gewerbetreibende nach der Bereichsausnahme (§ 34 f GewO) steht die Neufassung der Finanzanlagenvermittler Verordnung (FinVermV) aus, es liegt noch kein Entwurf vor. Empfehlung: 34f: weiter mit Beratungsprotokoll Haftungsdach: Umsetzung komplett ab 03.01. DR. ROLLER & PARTNER 3 Rechtsanwälte PartmbB
Themenauswahl 1. Zuwendungen 2. Sachkunde und Zuverlässigkeit von Vertriebsmitarbeitern 3. Neuerungen bei der Anlageberatung 4. Geeignetheitsprüfung, -erklärung und -bericht 5. Product Governance 6. Einschränkungen des reinen Ausführungsgeschäftes 7. Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilung (sog. taping) 8. Kostentransparenz 9. Interessenkonflikte 10. Transaction Reporting DR. ROLLER & PARTNER 4 Rechtsanwälte PartmbB
Zuwendungen DR. ROLLER & PARTNER Rechtsanwälte PartmbB 5
Zuwendungen und verschiedene Wp-Dienstleistungen Sonderregel: generelles Verbot, Zuwendungen zu erhalten o Unabhängige Honorar-Anlageberatung o Vermögensverwaltung Generell striktere Regelungen o Zu allen anderen Wertpapierdienstleistungen höhere Anforderungen zur Zulässigkeit von Erhalt und Gewährung von Zuwendungen, als bisher o Gewährung von Zuwendungen bei Unabhängige Honorar-Anlageberatung Vermögensverwaltung DR. ROLLER & PARTNER 6 Rechtsanwälte PartmbB
Zuwendungen bei der Unabhängigen Honorar- Anlageberatung und Vermögensverwaltung MiFID 2: o untersagt, dass für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen, monetären oder nichtmonetären Vorteile von einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, angenommen und behalten werden o Art 12 I Del.Rili (EU) 2017/593 regelt, dass erhaltene Anreize so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich, an den Kunden gegeben werden müssen o für geringfügige nicht-monetäre Vorteile wird eine Ausnahme vorgesehen WpHG n.F.: o Übernimmt die Regelungen für Vermögensverwaltung 1:1 (§ 64 Abs. 7 WpHG n.F.) o Für Unabhängige Honorar-Anlageberatung jedoch nicht (§ 64 Abs. 5 WpHG n.F.) Generelles Annahmeverbot von Zuwendungen (Ausnahme – FI oder vergleichbares sonst nicht erhältlich) Keine Ausnahme für geringfügige nicht-monetäre Vorteile DR. ROLLER & PARTNER 7 Rechtsanwälte PartmbB
Zuwendungen – andere Wp-Dienstleistungen - Qualitätsverbesserung - Systematik: Zuwendungsverbot, wenn nicht dazu bestimmt, die Qualität für den Kunden zu verbessern (bisher: darauf ausgerichtet) Verschärfung der Voraussetzungen Katalog zum Vorliegen von Qualitätsverbesserung nach § 6 II WpDVerOV n.F. o Zuwendung gerechtfertigt durch eine zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung für den jeweiligen Kunden, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Zuwendung steht, beispielsweise: Beispiele bei Differenzierung nach nicht Unabhängiger Honorar-Anlageberatung und Anlagevermittlung und sonstige WpDl (siehe nächste Folie) o Zuwendung kommt nicht zugute, ohne zugleich konkreten Vorteil für den jeweiligen Kunden o laufende Zuwendung in Relation zur Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden gerechtfertigt o Zuwendung nicht zulässig, wenn die betreffenden Dienstleistung dadurch in voreingenommener Weise oder nicht im bestmöglichen Kundeninteresse erfolgt DR. ROLLER & PARTNER 8 Rechtsanwälte PartmbB
Zuwendungen – sonstige WpDl - Qualitätsverbesserung - Fallgruppen zur Anlageberatung (keine Unabhängige Honorar-Anlageberatung): o Zugang zu breitem Spektrum geeigneter FI, inklusive einer angemessenen Anzahl von FI von Drittanbietern ohne enge Verbindung zum WpDU (produktbezogen) oder o mindestens jährliche Eignungsprüfung der investierten FI oder anderer fortlaufender Service mit wahrscheinlichem Kundenmehrwert (Bsp. Beratung über die optimale Strukturierung des Vermögens) (dienstleistungsbezogen) Fallgruppen zur Anlagevermittlung und sonstigen WpDl: o Zugang zu breitem Spektrum geeigneter FI bei marktgerechtem Preis, inklusive einer angemessenen Anzahl von FI von Drittanbietern (produktbezogen) und nützliche Online-Informations-Tools (toolbezogen) nützliche Tools zur Beobachtung/zum Vergleich von Investments oder Periodische Berichte über Wertentwicklung sowie Kosten/Gebühren der FI (informationsbezogen) DR. ROLLER & PARTNER 9 Rechtsanwälte PartmbB
Zuwendungen – sonstige WpDl - Qualitätsverbesserung - Deutscher Alleingang (keine Entsprechung in der Del.Rili (EU) 2017/593): o ein verbesserter Zugang zu Beratungsdienstleistungen ermöglicht wird, etwa durch die Bereitstellung eines weitverzweigten regionalen Filialnetzwerkes, welches eine Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern auch in ländlichen Regionen absichert. o Frage stellt sich, ob dem konkreten Kunden die zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung zu Gute kommen muss oder der Gemeinschaft der Kunden? o Könnte auch für Haftungsdächer mit einer Vielzahl von gebundenen Vermittlern in Betracht kommen. Empfehlung: 34f: noch stark in Diskussion wahrscheinlich unrelevant Haftungsdach: min. eine Qualitätsverb. p.a. DR. ROLLER & PARTNER 10 Rechtsanwälte PartmbB
Research/Analysen Bereitstellung von Analysen ist per se Anreiz (Erwägungsgrund 28 Del.Rili (EU) 2017/593) Analysen, die von Dritten bereitgestellt werden, sind grundsätzlich nichtmonetäre Zuwendungen, § 70 Abs. 2 WpHG n.F. bietet ein Regime, wann Analysen nicht als Zuwendungen gelten sollen. Systematische Schritte beim Thema Analysen o Liegt überhaupt eine Analyse vor? ❶ o Ist es schädlich, dass es eine Zuwendung ist? ❷ o Regime nach § 70 Abs. 2 WpHG n.F. Umgang mit Analysen, damit diese nicht als Zuwendungen gelten. ❸ o Frei zugängliche Analysen ❹ DR. ROLLER & PARTNER 11 Rechtsanwälte PartmbB
Research/Analysen - Liegt eine Analyse vor? - ❶ Erwägungsgrund 28 Del.Rili definiert den Begriff der Analyse, sie besteht aus den unten genannten Merkmalen (1) und (2): (1) Analysematerial oder -dienstleistungen o in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder o in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder o steht in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt, so dass es/sie zur Meinungsbildung über Finanzinstrumente, Vermögenswerte oder Emittenten in dieser Branche beitragen. (2) Mit dieser Art von Analysematerial oder -dienstleistungen wird explizit oder implizit o eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Meinung zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder o anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt und werden auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten. DR. ROLLER & PARTNER 12 Rechtsanwälte PartmbB
Research/Analysen - Liegt eine Analyse vor? - Vereinfacht gesagt handelt es ich um eine als Zuwendung zu qualifizierende Analyse, bei einer unter (1) beschriebenen Äußerung, wenn gleichzeitig eine direkte oder indirekte Empfehlung damit verbunden wird und eine Meinung zum aktuellen oder künftigen Preis abgegeben wird oder die Äußerung nach (1) sich mit anderen Umständen des Finanzinstruments/Vermögenswerts, dem Emittenten, der Branche oder dem Markt auseinandersetzt und aus diesen Umständen Schlussfolgerungen gezogen werden, die für die Anlageentscheidung von Relevanz sein können. Nicht unter den Begriff der Analyse fallen aus unsere Sicht daher z.B.: Factsheets, Produktinformationsblätter, sonstige reine Produktinformationen Abgrenzung, ob Bereich der Zuwendung erreicht wird: o bezogen auf FI o bezogen auf Empfehlung o Beispiel: Betrachtungen des Zinsumfeldes, politischer Ereignisse und ihrer Auswirkungen auf den Kapitalmarkt, makroökonomischer Gegebenheiten, ohne dass einzelne Finanzinstrumente oder Emittenten Gegenstand der Darstellungen sind. DR. ROLLER & PARTNER 13 Rechtsanwälte PartmbB
Research/Analysen - Ist es schädlich, dass es eine Zuwendung ist? - ❷ Problemstellungen gestaffelt nach Dienstleistungen: o Unabhängige Honorar Anlageberater => keinerlei Zuwendungen annehmen o Vermögensverwaltung => nur im Rahmen der Geringfügigkeit entgegennehmen o Anlageberatung/Anlagevermittlung => nur wenn Qualitätsverbesserung DR. ROLLER & PARTNER 14 Rechtsanwälte PartmbB
Research/Analysen - Regime nach § 70 Abs.2 WpHG - ❸ Keine Zuwendung, wenn als Gegenleistung angenommen wird für (§ 70 Abs. 2 WpHG n.F.) o Direkte Zahlung des WpDU aus eigenen Mitteln o Zahlung von separaten Analysekonto des WpDU Kunden finanzieren durch Analysegebühr WpDU erstellt Analysebudget und vereinbart Analysegebühr mit Kunden WpDU haftet für Analysekonto Regelmäßige Kontrolle der Analysen auf Qualität, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen Kunde muss vor Erbringung der DL Informationen über die geschätzten Gebühren erhalten und jährliche Information auf die auf ihn entfallende Gebühr o Die Analysebudgets sind für Kundengruppen mit ähnlichen Analysebedürfnissen zu bilden (ESMA Q/A 10.10.16) o Keine Mittel vom Analysekonto für eigene Analysen DR. ROLLER & PARTNER 15 Rechtsanwälte PartmbB
Research/Analysen - frei zugängliche Analysen- ❹ Frei zugängliche Analysen sind so verkommunalisiert, dass sie keinen individuellen Wert mehr haben. Eine Zuwendung mit Wert „0“ ist keine Zuwendung mehr. Wenn es Zugangsbeschränkungen zu den Analysen gibt, wie etwa Passwortschutz oder geschützte Homepagebereiche, gilt dies nicht. Empfehlung: zahlen wir bei NFS Netfonds DR. ROLLER & PARTNER 16 Rechtsanwälte PartmbB
Zuwendungen - Policy/ Aufzeichnungspflichten - § 80 Abs. 8 WpHG n.F. sieht vor: o Einführung einer Policy, dass monetäre Vorteile bei der Vermögensverwaltung oder Unabhängigen Honorar- Anlageberatung dem Kunden zugewiesen und weitergegeben werden § 6 III WpDVerOV n.F. o Laufendes Verzeichnis über alle erhaltenen Zuwendungen o Aufzeichnung, wie erhaltene, gewährte und beabsichtigte Zuwendungen Qualität verbessern o Aufzeichnung, welche Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden gehandelt wird. o Alle monetären Zuwendungen müssen für die Qualitätsverbesserung genutzt werden (BaFin: Kein Gewinn durch Zuwendungen) Kommentar: noch in Umsetzung DR. ROLLER & PARTNER 17 Rechtsanwälte PartmbB
Sachkunde und Zuverlässigkeit von Vertriebsmitarbeitern DR. ROLLER & PARTNER 18 Rechtsanwälte PartmbB
Sachkunde und Zuverlässigkeit - Vertriebsmitarbeiter- Mitarbeiteranzeigeverordnung wird um Vertriebsmitarbeiter erweitert. Stand der Verordnung: 29.05.2017 (Diskussionsentwurf der BaFin) Die Figur des Vertriebsmitarbeiters (§ 87 Abs. 2 WpHG n.F.): „Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann damit betrauen, Kunden über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zu informieren (Vertriebsmitarbeiter), wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.“ Daneben auch. Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit von Mitarbeitern in der Vermögensverwaltung (§ 87 Abs. 3 WpHG n.F.) Bisher fehlt es an einer „Alte Hasen Regelung“. Nur Vermutung der Sachkunde in einer Übergangszeit bis 3. Juli 2018. Kommentar: NFS Netfonds alle Sachkundig! DR. ROLLER & PARTNER 19 Rechtsanwälte PartmbB
Neuerungen bei der Anlageberatung DR. ROLLER & PARTNER 20 Rechtsanwälte PartmbB
Begriff der der Anlageberatung - Erweiterung - Art.9 Del.VO (25.4): Für die Zwecke der Definition von „Anlageberatung“ nach MiFID 2 gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger (…) gerichtet ist. Diese Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt sein und sie muss darauf abzielen, dass eine der folgenden Handlungen getätigt wird: a) Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments; b) Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments. Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit abgegeben wird. Weggefallen ist der zweite Ausschluss „nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle bekannt gegeben“ Klarstellung ggfls. bei personalisierten Newslettern sinnvoll, dass es sich nicht um Anlageberatung handelt. DR. ROLLER & PARTNER 21 Rechtsanwälte PartmbB
Informationspflichten bei der Anlageberatung - Information, ob unabhängig - § 64 Abs. 1 WpHG n.F. : Kunden und potenzielle Kunden sind rechtzeitig vor der Beratung und in verständlicher Form zu informieren: ob die Beratung als Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbracht wird, ob sich die Beratung auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Finanzinstrumente stützt, insbesondere, ob die Auswahl der Finanzinstrumente auf solche beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die mit der Wp-Firma so nahe rechtliche oder ökonomische Verbindung (Vertragsbeziehungen) haben, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird. Pflicht besteht seit Jahren nach dem Honoraranlageberatungsgesetz. DR. ROLLER & PARTNER 22 Rechtsanwälte PartmbB
Informationspflichten bei der Anlageberatung - Information, ob unabhängig - Rechtzeitige Information: o Rechtzeitig vor der Beratung, nicht mehr unmittelbar vor der Empfehlung o Standardisierte Form reicht aus o Erwähnung im Rahmenvertrag mittlerweile ausreichend Art. 52 I Del.VO (EU) 2017/565 gibt u.a. ergänzend vor: o Begründung gegenüber Kunden, warum die Anlageberatung als unabhängig oder nicht unabhängig einzustufen ist o Art und Eigenschaften der Beschränkungen bei der unabhängigen Anlageberatung Empfehlung: Information in die Erstinformation integrieren Haftungsdach: mit Compliance abstimmen compliance@netfonds.de DR. ROLLER & PARTNER 23 Rechtsanwälte PartmbB
Informationspflichten bei der Anlageberatung - Information, ob regelmäßige Überprüfung der Eignung - Kunden und potenzielle Kunden sind rechtzeitig vor der Beratung zu informieren, ob dem Kunden regelmäßig eine Beurteilung der Geeignetheit der empfohlenen FI zur Verfügung gestellt wird (§ 64 Abs. 1 WpHG n.F.) Art. 52 V Del.VO (EU) 2017/565 – Angaben über: o Häufigkeit und Frequenz der regelmäßigen Eignungsbeurteilung o Ggfls. Voraussetzungen, die zur Beurteilung führen o Inwiefern zuvor zusammengetragene Informationen einer Beurteilung unterzogen werden o Wie die aktualisierte Empfehlung dem Kunden mitgeteilt wird. Kommentar: in der Rahmenvereinbarung verankert DR. ROLLER & PARTNER 24 Rechtsanwälte PartmbB
Informationspflichten bei der Anlageberatung - Information, ob regelmäßige Überprüfung der Eignung - Konsequenzen, wenn regelmäßige Eignungsprüfung zugesagt: o Art. 58 Del.VO (EU) 2017/565 → Pflicht, Rahmenvertrag zu erstellen o § 64 Abs. 8 WpHG n.F. → regelmäßig einen Bericht zur Geeignetheit, wie bei der Vermögensverwaltung o Dokumentation, dass keine punktuelle sondern laufende Geschäftsbeziehung i.S.d. der ex post Kostentransparenz Problemstellung o Anlageberatung umfasst grds. nur eine punktuelle Verpflichtung. o Die Pflichten müssen genau vertraglich fixiert werden, um nicht den Anschein eines umfassenden Wertpapierbeobachtungsvertrages zu erwecken DR. ROLLER & PARTNER 25 Rechtsanwälte PartmbB
Geeignetheitsprüfung, -erklärung und -bericht DR. ROLLER & PARTNER 26 Rechtsanwälte PartmbB
Geeignetheitsprüfung - Verschärfung - Höhere Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung bei Anlageberatung und Vermögensverwaltung (§ 64 Abs. 3 WpHG n.F.) Abzufragen sind: o die Fähigkeit, Verluste zu tragen (entspricht MaComp BT 7.8. Nr.3 lit. c) o die Risikotoleranz Kosten-Nutzen-Analyse bei Umschichtung (Art. 54 Abs. 11 Del.VO (EU) 2017/565) Aufzeichnungen über den Prozess der Geeignetheitsprüfung erstellen (ESMA Consultation 13.7.2017, S.66) Im Falle von verbundenen Produkten, ist die Geeignetheit des gesamten Paketes zu prüfen DR. ROLLER & PARTNER 27 Rechtsanwälte PartmbB
Geeignetheitserklärung - Europäisches Beratungsprotokoll - Geltungsbereich: Anlageberatung gegenüber einem Privatkunden (§ 64 Abs. 4 WpHG n.F.). Ersetzt die Regelungen zum Beratungsprotokoll des geltenden § 34 Abs. 2a WpHG Vor Umsetzung einer Transaktion Dokumentation auf einem dauerhaften Datenträger (auch auf geschütztem Webseitenbereich möglich; ESMA Q&A 10.10.2016) bereitzustellen, die aufführt o Geeignetheit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung) o Berücksichtigung der Präferenzen, Erfahrungen, Kenntnisse, der Ziele, Risikobereitschaft, Risikotragfähigkeit und anderer Charakteristika des Privatkunden DR. ROLLER & PARTNER 28 Rechtsanwälte PartmbB
Geeignetheitserklärung - Europäisches Beratungsprotokoll - Inhalt des Protokolls - Art. 54 Abs. 12 Del.VO (EU) 2017/565 o Überblick über die erteilte Beratung o Angaben, inwieweit Empfehlung zum Privatkunden und den pers. Zielen/Umständen hinsichtlich Anlagedauer, Kenntnisse, Erfahrungen, Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit passt. o Anders als bisher Beratungsprotokoll, das nur Gründe für erteilte Empfehlung [MaComp BT 6.6], also keine Angabe zur Geeignetheit fordert o Hinweis auf den Bedarf zur fortlaufenden Beobachtung der Anlage o Datum und Uhrzeit der Empfehlung (ESMA Q&A On MiFID 2 and MiFIR investor protection topics v. 10.10.2016) DR. ROLLER & PARTNER 29 Rechtsanwälte PartmbB
Geeignetheitserklärung - Europäisches Beratungsprotokoll - Sonderregelung, wenn Kauf- oder Verkaufsorder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln erfolgt, die eine vorherige Übermittlung der Geeignetheitserklärung nicht gestatten (§ 64 Abs. 4 WpHG n.F.). Es reicht, dass die Wp-Firma unmittelbar nach der Transaktion die Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellt, wenn o Kunde einverstanden ist, die Geeignetheitserklärung nach der Transaktion zu erhalten, o sie unverzüglich übersandt wird, o die Wp-Firma dem Kunden die Möglichkeit einräumt, die Transaktion zu verzögern, um vorher die Erklärung zu erhalten (bisher: Einräumung eines Rücktrittsrechts) DR. ROLLER & PARTNER 30 Rechtsanwälte PartmbB
Geeignetheitsbericht - Vermögensverwaltung, Anlageberatung mit regelmäßiger Geeignetheitsprüfung - Bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung mit regelmäßige Überwachung muss der Privatkunde gemäß § 64 Abs. 8 WpHG n.F. regelmäßig einen Bericht zur Geeignetheit erhalten, der angibt, wie die Anlage o den Präferenzen o den Anlagezielen o den sonstigen persönlichen Merkmalen des Kunden (bspw. finanzielle Verhältnisse) entspricht. Häufigkeit dieser Berichte hängt von Risikoprofil des Kunden und Art der empfohlenen FI ab (§ 54 Abs.13 DelVO) o Mindestens einmal jährlich. o Trotz missverständlicher Formulierungen u.E. nicht mit jedem Regelreporting. o Unbedingt feste Berichtszeitpunkte vertraglich fixieren, um Rechtssicherheit zu gewinnen. DR. ROLLER & PARTNER 31 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance DR. ROLLER & PARTNER 32 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance Product Governance besteht aus drei Pflichtenkreisen: o Produktfreigabeprozess o Zielmarktdefinition o Produktüberwachungsprozess Nationale Umsetzung §§ 80 Abs. 9, 10 WpHG n.F. DR. ROLLER & PARTNER 33 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Produktfreigabeverfahren - Verhaltensregel - § 80 Abs. 9 WpHG n.F.: „Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss sicherstellen, dass für jedes Finanzinstrument für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Dabei sind alle einschlägigen Risiken für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt entspricht.“ Komplementäre Regelung in § 80 Abs.12 WpHG n.F. bei Vertrieb, Angebot oder Empfehlung durch WpDU DR. ROLLER & PARTNER 34 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Produktfreigabeverfahren - Zu berücksichtigen sind als Vertriebsunternehmen insbesondere: o Umgang mit Interessenkonflikten o Zuwendungsaspekte o Berücksichtigung der Wohlverhaltenspflichten des WpHG n.F. o Sachkunde der Mitarbeiter o Definition Vertriebsstrategie o Definition Zielmarkt DR. ROLLER & PARTNER 35 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Produktfreigabeverfahren - Vertrieb, weit auszulegen – alle Institute, die eigene und oder fremde Produkte gegenüber Kunden anbieten oder empfehlen, dazu zählen mit unterschiedlicher Pflichtendichte für die Zielmarktbestimmung: o Beratungsgeschäft o Beratungsfreies Geschäft o Institutionelles Geschäft o Vermögensverwaltung o Vermögensverwaltung o Execution-only Geschäft o Beratungsgeschäft o Bei Vertriebsketten ist das Institut mit dem unmittelbaren Kundenkontakt letztverantwortlich Vertrieb muss darauf achten, dass der Produktfreigabeprozess ordnungsgemäß erfolgt und ihn sicherstellen o Der Prozess steht beim Vertrieb neben Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung (antizipiert sie) o Die Zielmarktdefinitionen und Vertriebsstrategie, die der Konzepteur mitteilt, sind kritisch zu überprüfen. o Grundsätzlich sollen die Vorgaben respektiert werden und auf das Verhältnis zu den konkreten Kunden angewandt werden. o Wenn der Produktgeber keine Pflicht zum Produktfreigabeverfahren hat (unterliegt nicht der MiFID oder kein WpDU oder aus Drittland) ist der Vertrieb verpflichtet, einen gleichwertigen Prozess durchzuführen. Erhält er die notwendigen Produktinformationen nicht, kann er das FI nicht vertreiben (ESMA Final Report 2.6.2017– S.43/44) DR. ROLLER & PARTNER 36 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Zielmärkte - ESMA Final Report 2.6.2017– Guidelines für sechs Kriterien, die kumulativ betrachtet werden sollen: 1. Festlegungen basieren auf Kundengattung (Privat-/professioneller Kunde/gGp) 2. Kenntnisse, Erfahrungen (K/E) o Zielmarktdefinition muss festlegen, bezüglich welchen Produkttyps und welcher –merkmale welche Intensität an (K/E) vorliegen muss. o (E) mit Zeitangaben o (K) (E) können sich kompensieren 3. Finanzielle Verhältnisse mit Schwerpunkt auf Verlusttragfähigkeit, Verlusttoleranz o Verlustdimension, die getragen werden kann/toleriert wird, angeben Geringfügiger Verlust Totalverlust Weitergehender Verlust bei Hebelprodukten (in welchem Verhältnis zur Investition) DR. ROLLER & PARTNER 37 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Zielmärkte- 4. Anlageziele/Anlagehorizont o Vermögensaufbau, Altersvorsorge, etc. o Anlagezeitraum in Monaten/Jahren 5. Bedürfnisse o z.B. bezugnehmend auf das Alter, Steuerstatus o besondere Produktmerkmale z.B.: Währungssicherung, Nachhaltigkeit, Ethik 6. Risikotoleranz und Risikotragfähigkeit o Risikohaltung der Kunden klar beschreiben ( z.B.: spekulativ, risikoorientiert, balanced, konservativ) o Risikoindikatoren aus der PRIIP-VO sollen verwendet werden, wenn erhältlich DR. ROLLER & PARTNER 38 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Zielmärkte - ESMA Final Report 2.6.2017: Bei der Beschreibung des Zielmarktes anhand der sechs Kategorien sind die besonderen Produkteigenschaften zu beachten: o Komplexität des Produktes (incl. Kosten/Gebühren) o Chancen-Risiko Profil o Liquidität o Der innovative Charakter des Produktes Ein breiterer Zielmarkt kann einen engeren umfassen o Wenn Produkt für einen Zielmarkt mit generellen Kenntnissen und Erfahrungen passt, dann erst recht auch für einen mit Spezialkenntnissen Definition eines negativen Zielmarktes soll erfolgen DR. ROLLER & PARTNER 39 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Zielmärkte - Kommentar: Haftungsdach: Freigabeprozess 48 Stunden Negativer Zielmarkt Sonstige Märkte Positiver Zielmarkt DR. ROLLER & PARTNER 40 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Zielmärkte - Bei komplexeren Produkten ist der Zielmarkt detaillierter zu beschreiben, bei einfachen Produkten weniger exakt Es können auch für vergleichbare Produkte gemeinsame Zielmärkte beschrieben werden (ESMA 2.6.17) Portfolioansatz: o Produkte, die nicht zum positiven Zielmarkt gehören, können zur Diversifikation oder zum Hedging eingesetzt werden, im „gelben Bereich“ ohne Meldung an den Produktgeber Wenn negativer Zielmarkt betroffen, Meldung an den Produktgeber und Offenlegung gegenüber Kunden (ESMA 2.6.17, S. 42). o Zum Zielmarkt eine Produktes kann somit auch zählen „Beimischung zu… Vermögensverwaltung“ Praktische Erleichterung, es können für Produktgruppen gemeinsame Zielmärkte anhand der genannten sechs Kriterien gebildet werden, z.B. für: o Aktien eines bestimmten Index/Segments o Industrieanleihen einer bestimmten Region o … DR. ROLLER & PARTNER 41 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Produktüberwachung - Produktgeber muss den Vertrieben die erforderlichen Informationen verfügbar machen zu: o Finanzinstrument o Produktfreigabeverfahren o Zielmarkt o Vermögensverwaltung o Vertriebskanäle o Beratungsgeschäft Vertriebe, die das FI nicht konzipieren, müssen sich darum kümmern, diese Informationen zu erhalten. Vertriebe benachrichtigen die Konzepteure über relevanten Wahrnehmungen beim Vertrieb, die zu einer Korrektur der Zielmarktbewertung Anlass geben. DR. ROLLER & PARTNER 42 Rechtsanwälte PartmbB
Product Governance - Gesamtprozess - • Produktfreigabeprozess Produktfreigabeprozess o Vermögensverwaltung o Beratungsgeschäft • Vertrieb im/außerhalb Zielmarkt Vertrieb • Lfd. Produktüberwachung Produktüberwachung DR. ROLLER & PARTNER 43 Rechtsanwälte PartmbB
Einschränkungen des reinen Ausführungsgeschäftes DR. ROLLER & PARTNER 44 Rechtsanwälte PartmbB
Einschränkungen des reinen Ausführungsgeschäftes - Aktienbereich/OGAW - Das reine Ausführungsgeschäft ist auf Geschäfte mit nicht komplexen Finanzinstrumenten beschränkt. In § 63 Abs. 11 WpHG n.F. wird restriktiver bestimmt, was ein nicht komplexes Geschäft ist Aktienbereich: o Zum Handel auf geregeltem Markt, gleichwertigem Markt eines Drittlandes oder multilateralem Handelssystem zugelassen o Ausnahme (d.h. komplex und damit kein execution only): Aktien an AIF nach § 1 Abs. 3 KAGB (Nicht-OGAW) Einbettung eines Derivates OGAW: o Anteile oder Aktien an OGAW außer strukturierte OGAW DR. ROLLER & PARTNER 45 Rechtsanwälte PartmbB
Einschränkungen des reinen Ausführungsgeschäftes - Schuldverschreibungen/Geldmarktinstrumente - Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel sind nicht komplex, wenn: o Zum Handel auf geregeltem Markt, gleichwertigem Markt eines Drittlandes oder multilateralem Handelssystem zugelassen Geldmarktinstrumente sind nicht komplex Ausnahmen bei Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumenten: o Einbettung eines Derivates o eine Struktur, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen DR. ROLLER & PARTNER 46 Rechtsanwälte PartmbB
Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilung (sog. taping) DR. ROLLER & PARTNER 47 Rechtsanwälte PartmbB
Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping) - Aufzeichnung von Telefonaten und elektronischer Kommunikation - Im neuen § 83 Abs. 3 - 9 WpHG n.F. werden die Vorgaben des Art. 16 Abs. 7 MiFID 2 1:1 umgesetzt Erweiterung der Pflichten um die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation o Bei Handel für eigene Rechnung o Bei Erbringung von KundenDl im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Kundenorders (zum Zweck der Beweissicherung). Elektronische Kommunikation o alle bestehenden Möglichkeiten - Videokonferenz, Fax, E-Mail, Bloomberg Mail, SMS, Business to Business Devices, Chat..., o keine abschließende Liste wegen des technischen Fortschritts. Telefonat und Kommunikation von wem? o mit Kunden o relevante interne Kommunikation eingeschlossen (Art. 76 Abs. 1 Del.VO (EU) 2017/565) z.B. Nachfragen zwischen trading desk und sales desk, Auch telefonische Weiterleitung von Orders an Broker etc. DR. ROLLER & PARTNER 48 Rechtsanwälte PartmbB
Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping) - auf Ordererteilung gerichtete Kommunikation - Relevant ist auf Ordererteilung gerichtete Kommunikation. Auch solche, die darauf gerichtet war, in einem Abschluss zu enden, auch wenn kein Abschluss zustande kommt. Insbesondere die Teile der Telefonate erfassen, in welchen bzgl. FI oder Dl erörtert wird zu: o Risiken oder Ertragschancen o Ausgestaltung Deutsche Gesetzesbegründung lässt Differenzierung der Aufzeichnungsintensität nach WpDl erkennen. ESMA spricht sich für Mitschnitt von Anfang bis Ende aus, da es kaum möglich sei, im Vorhinein zu wissen, ob Kommunikation auf eine Transaktion hinausläuft (Q/A). DR. ROLLER & PARTNER 49 Rechtsanwälte PartmbB
Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping) - Organisation, Information - Organisatorische Anforderungen: o Es ist Vorkehr zu treffen, dass relevante Kommunikation der Mitarbeiter oder Subunternehmer über Apparaturen der WpDU abgewickelt wird o Die Verwendung anderer Geräte hängt von der vorherigen Gestattung durch die WpDU ab o Jedenfalls muss die WpDU sicherstellen, dass sie von den verwendeten Geräten aus aufnehmen und kopieren kann Information an Kunden (Bestand und Neu), vor Erbringung der Dl, dass solche Aufzeichnungen erfolgen Vor dieser Information oder bei Widerspruch des Kunden darf keine Finanzdienstleistung erfolgen, die sich auf Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Kundenorders bezieht. DR. ROLLER & PARTNER 50 Rechtsanwälte PartmbB
Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping) - andere Orderkanäle, Aushändigung, Aufbewahrung - Andere Orderkanäle sind äquivalent – jedenfalls ist ein dauerhafter Datenträger erforderlich: o Brief o Fax o Email o Dokumentation des Kunde in einer Besprechung o Mitschrift einer Besprechung, Protokoll (Einzelheiten Del.VO (EU) 2017/565) => Protokoll außerhalb der Anlageberatung Dem Kunden ist die Aufzeichnung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. o Das umfasst auch die Aufzeichnung interner Kommunikation o Vom Kunden kann Gebühr erhoben werden, diese darf aber nicht der Abschreckung dienen Die Aufzeichnungen werden fünf Jahre aufbewahrt. Fristbeginn mit Aufzeichnungserstellung Auf Verlangen der Aufsicht kann die Aufbewahrungspflicht sieben Jahre betragen. DR. ROLLER & PARTNER 51 Rechtsanwälte PartmbB
Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (taping) - Del.VO (EU) 2017/565 - Unternehmen müssen eine Aufzeichnungs-Policy erstellen Art.76 Abs. 1 Del.VO (EU) 2017/565 o Angemessen bezogen auf Größe und Organisation der Firma und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte o Welche Kommunikation erfasst o Wie die Einhaltung der zur Nutzung dienstlicher und privater Telefone gewährleistet wird. o Welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn keine Aufzeichnung erfolgt In die Policy können auch Mustertexte für die Mitarbeiter aufgenommen werden, wie sie einen Kunden, der eine Order erteilen will, stoppen und den Rückruf über Ordertelefon anbieten … Kommentar: Taping von Kundengesprächen mit Anlageberatungs- und vermittlungsbezug. DR. ROLLER & PARTNER Rechtsanwälte PartmbB 52 52
Kostentransparenz DR. ROLLER & PARTNER 53 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Anwendungsbereich - Umfassende Regelungen zu Kostentransparenzvorgaben mit ausführlichen Pflichtenkatalogen, Differenzierung zwischen o Produktpreis – ist immer anzugeben (Preis nicht das gleiche wie Kosten) o Produktkosten o Dienstleistungskosten Differenzierung zwischen Kostentransparenz ex ante und ex post Konkretisierung der Vorgaben in Art. 24 Abs.4 MiFID 2-RiLi durch Art. 50 Del.VO (EU) 2017/565 und § 63 Abs.7 WpHG n.F. DR. ROLLER & PARTNER 54 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Einschränkungen nach Kundenkategorien - Privatkunden Professionelle Kunden Geeignete Gegenparteien Keine Einschränkung möglich Opt out, sonst vollständige Opt out, sonst volle Anwendbarkeit Anwendbarkeit („Einigung“) („Einigung“) Nicht bei: Nicht bei: Anlageberatung FI mit eingebettetem Derivat und Portfolioverwaltung Weiterverwendungs - FI mit eingebettetem Derivat (=Angebots)absicht an ihre Kunden Frage bei KVG, wer ist der Kunde? Mindestinhalt und Grenzen vgl. ESMA Q&A v. 03.10.2017 DR. ROLLER & PARTNER 55 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Gegenstand der Offenlegung - Über Dienstleistungskosten ist stets aufzuklären Über Produktkosten ist aufzuklären, wenn o FI empfohlen und/oder angeboten wird (weit auszulegen!) Vermögensverwaltung Anlageberatung Allgemeine Empfehlung Produktwerbung Bei bestehenden Vertriebsvereinbarungen oder Platzierungsverträgen Nicht jedoch bei bloßer Orderausführung oder o Verpflichtung bestehet, ein KIID oder PRIIP-KID zukommen zu lassen DR. ROLLER & PARTNER 56 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Gegenstand der Offenlegung - Offenzulegen sind: o Alle Kosten und Nebenkosten, die seitens des WpDU oder anderer Parteien, an die verwiesen wurde, dem Kunden berechnet werden. o Alle Kosten und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung des Finanzinstruments anfallen. Beispiele werden in Anhang II zur Del.VO (EU) 2017/565 genannt. Kosten sind jegliche Differenz zwischen dem Preis einer Position für das WpDU und dem Preis dieser Position für den Kunden (Konkretisierung durch ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics v. 03.10.2017). DR. ROLLER & PARTNER 57 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Gegenstand der Offenlegung - Kosten der Dienstleistung o Einmalige (Anfangs-, End-) o Fortlaufende (Verwahrungs-, VV-Gebühr) o Transaktionskosten (AA) o Sonstige Nebendienstleistungskosten (Research) o Indirekte Kosten (Performance-Fee) Gesonderter Ausweis von erhaltenen Zuwendungen „Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten“ (Art. 50 Abs. 2 S.2 Del.VO (EU) 2017/565) Produktkosten o Einmalige (Strukturierungs-, Vertriebsgebühren) o Fortlaufende [aus Produktwert] (Management-, Performancefee) o Transaktionskosten (Broker, AA) o Indirekte Kosten (Performance-Fee) DR. ROLLER & PARTNER 58 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Gegenstand der Offenlegung - Berechnung bei ex ante-Offenlegung o Grundsätzlich tatsächlich in der Vergangenheit angefallene Kosten als Indikator o Sonst realistische Schätzung, dann Annahmen und Grundlagen erläutern Hinweis auf Möglichkeit der Abweichung Für Vermögensverwaltung ein paar typische Konstellationen (Anlagevermögen, gewünschte Strategie) berechnen und die passende zur Präsentation der Kostentransparenz darstellen o ex post zu prüfen und ggf. anzupassen o Beispielhafter Anlagebetrag ist zulässig Zeitpunkt der ex ante-Offenlegung o Vor Erbringung der Dienstleistung o Rechtzeitig o Bei Anlageberatung in Geeignetheitsbericht aufzunehmen o Bei Vermögensverwaltung nur vor Abschluss des Verwaltungsvertrages nicht vor Einzeltransaktionen DR. ROLLER & PARTNER 59 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Weitere Angaben - Zahlungsbestimmungen oder sonstige Gegenleistungen, einschließlich Zahlungen von Dritten Nicht erfasst sind Kosten, die durch die Realisierung von Marktrisiken entstehen aggregierte Darstellung von Gesamtkosten, damit Kunde den Gesamteffekt auf die Rendite erkennt Veranschaulichung der kumulativen Wirkung der Kosten auf die Rendite anhand einer Beschreibung Falls ein Teil der Kosten und Nebenkosten in einer Fremdwährung zu zahlen ist, sind die betreffende Währung und der anzuwendende Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten anzugeben DR. ROLLER & PARTNER 60 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Beteiligung mehrerer WpDU - Art. 50 Abs. 7 Del.VO (EU) 2017/565 regelt die Offenlegungspflicht in Bezug auf Kosten und Nebenkosten bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht ganz eindeutig o Grundsatz: Jedes WpDU informiert über Kosten, der von ihm erbrachten Dienstleistung (vgl. auch Art. 50 Abs.2 Del.VO (EU) 2017/565) o Ausnahmen: Kosten Dritter sind zu aggregieren, wenn WpDU „Dienstleistungen“ empfiehlt oder anbietet, die von einer anderen „Firma“ erbracht werden Kosten Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung deren „Wertpapier(neben)dienstleistungen“ sind anzugeben, wenn WpDU den Kunden an diese Firma verweist o Kosten Depotbank? (ja, wenn an diese verwiesen wurde, vgl. zur Auslegung ESMA Consultation Paper MiFID 2/MiFIR v. 22.05.2014, Punkt 2.14, TZ 22) DR. ROLLER & PARTNER 61 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Weitere Angaben - Besonderheiten der ex Post-Offenlegung: Erforderlich bei laufender Geschäftsbeziehung, soweit o FI empfohlen oder angeboten, oder o KID/KIID zur Verfügung gestellt wurde Offenlegung regelmäßig, mindestens jährlich (ggf. bei unterjähriger Beendigung) Individuell anhand konkreten Anlagebetrages und tatsächlicher Kosten Verbindung mit anderer Berichtserstattung zulässig DR. ROLLER & PARTNER 62 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Zeitpunkte und Detaillierung - Ex ante Ex post Immer Bei laufender Geschäftsbeziehung Rechtzeitig vor Erbringung der Dienstleistung Jährlich (z.B. im Rahmen des Reportings) Tatsächlich zu tragende Kosten und Gebühren der FI als Tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren Näherungswert, ansonsten plausible Schätzung und Hinweis darauf; auf Basis eines angenommenen Anlagebetrages (vgl. Erwägungsgrund 78 Del.VO (EU) 2017/565), Standardisierte Information möglich (§ 63 Abs.7 Satz 2 WpHG Individuelle tatsächliche Kosten n.F.) Zusammengefasste Darstellung prozentual und betragsmäßig, Zusammengefasste Darstellung prozentual und betragsmäßig, auf Verlangen des Kunden Aufgliederung nach einzelnen auf Verlangen des Kunden Aufgliederung nach einzelnen Posten Posten Veranschaulichung der kumulativen Wirkung von Kosten auf Veranschaulichung der kumulativen Wirkung von Kosten auf die Rendite die Rendite DR. ROLLER & PARTNER 63 Rechtsanwälte PartmbB
Kostentransparenz - Übersicht - Ex ante Ex post DL-Kosten Fremde DL- Kosten FI Kosten Vermögens- wenn verwiesen + + + + verwaltung (i.d.R. +) Anlageberatung/ bei laufender -vermittlung + Geschäfts- + wenn verwiesen + beziehung Reine Order- bei laufender wenn verwiesen ausführung + Geschäfts- + - (i.d.R. +) beziehung DR. ROLLER & PARTNER 64 Rechtsanwälte PartmbB
Interessenkonflikte DR. ROLLER & PARTNER 65 Rechtsanwälte PartmbB
Interessenkonflikte - Systematik - Art. 33 ff. Del.VO (EU) 2017/565 und § 80 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 WpHG n.F. konkretisieren die Vorgaben zum Interessenkonfliktmanagement. Feststellung der Art von Interessenkonflikten (anhand vorgegebener Fragestellungen, vgl. Art. 33 Del.VO (EU) 2017/565) Entwicklung von Grundsätzen für den Umgang mit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 34 I, II Del.VO (EU) 2017/565; Art. 34 III Del.VO (EU) 2017/565 enthält hierzu beispielhafte Maßnahmen) Unterrichtung des Kunden nur als Ultima Ratio, wenn Konflikt nicht mit „hinreichender Sicherheit“ ausgeräumt werden kann (mit genauer Beschreibung der Interessenkonflikte unter Berücksichtigung der Kundenart; Art. 34 IV Del.VO (EU) 2017/565; § 63 Abs.2 WpHG n.F.) Regelmäßige Prüfung der Grundsätze, mindestens jährlich (Art. 34 V Del.VO (EU) 2017/565) DR. ROLLER & PARTNER 66 Rechtsanwälte PartmbB
Interessenkonflikte - Feststellung von Interessenkonflikten - Spektrum personell (WpDU und „relevante Personen“): o WpDU o Personen die WpDU direkt oder indirekt kontrollieren o Gesellschafter oder eine vergleichbare Person o Geschäftsleiter o vertraglich gebundene Vermittler und deren Gesellschafter und Geschäftsleiter o Mitarbeiter des WpDU oder des vertraglich gebundenen Vermittlers die an Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind o Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an Dienstleistungen beteiligt ist, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen Betroffene Konstellationen: o Finanzieller Vorteil zu Lasten des Kunden wahrscheinlich o Interesse am Ergebnis einer Dienstleistung oder eines Geschäfts für Kunden, das nicht mit dem Interesse des Kunden am Ergebnis übereinstimmt o Finanzieller oder sonstiger Anreiz einzelne Kunden oder Kundengruppen gegenüber anderen zu bevorteilen o Es wird dem gleichen Geschäft nachgegangen wie Kunden o Erhalt von Zuwendungen DR. ROLLER & PARTNER 67 Rechtsanwälte PartmbB
Interessenkonflikte - Praktische Auswirkungen - Interne Conflict of Interest-Policy und Offenlegung gegenüber Kunden bedürfen der Überarbeitung und Ergänzung: Del.VO (EU) 2017/565 enthält detailliierte Vorgaben für den Mindestinhalt der COIP Offenlegung künftig nur noch als Ultima Ratio o Problem: hauseigene Produkte wegen Interessenkonflikt und doppeltem Zufluss (Management Fee/advisory fee und Service-Entgelt) o Konkurrenz von Kunden/ Kundengruppen Offenlegung verlangt künftig auch eine genaue Beschreibung, einschließlich Ursachen und Risiken (Stichwortartige Aufzählung von unvermeidbaren Interessenkonflikten daher künftig nicht mehr möglich) Kommentar: Haftungsdach: Schreiben zu Interessenskonflikten kommt DR. ROLLER & PARTNER 68 Rechtsanwälte PartmbB
Transaction Reporting DR. ROLLER & PARTNER 69 Rechtsanwälte PartmbB
Transaction Reporting - Art. 26 MiFIR - Das Meldewesen nach Art. 26 MiFIR führt das vormalige Meldewesen nach § 9 WpHG weiter, erklärt aber künftig alle Transaktionen in Finanzinstrumenten für meldepflichtig, die selbst an einem Handelsplatz gehandelt werden oder deren Basiswert entsprechenden Handelsplatzbezug aufweist. Gem. Art 26. MiFIR wird die Meldepflicht ausgelöst, wenn o eine Wertpapierfirma Geschäfte in Finanzinstrumenten ausführt (Art. 26 Abs. 1 MiFIR), oder o eine Order weiterleitet (Art. 26 Abs. 4 MiFIR); erfasst sind daher auch Finanzportfolioverwalter und Abschlussvermittler (nicht aber Anlagevermittler). Die Meldung erfolgt grds. an die Heimataufsicht, bei Zweigniederlassungen an die Heimataufsicht der Hauptniederlassung Übernimmt die Meldung im Fall der Orderweiterleitung gemäß Art. 26 Abs. 4 MiFIR die depotführende Stelle die Meldung, ist das weiterleitende Institut von der eigenen Meldung befreit und es wird an die Heimataufsicht der depotführenden Stelle berichtet. Voraussetzung für eine Meldung nach Abs. 4 und eine Befreiung des weiterleitenden Instituts ist, dass dieses der depotführenden Stelle alle Informationen nach Art. 4 RTS 22 (Del.VO 2017/590) erfüllt werden (wichtig: LEI für Institut und betroffene Kunden rechtzeitig beantragen!) DR. ROLLER & PARTNER 70 Rechtsanwälte PartmbB
Fragen bitte an aweidner@netfonds.de DR. ROLLER & PARTNER 71 Rechtsanwälte PartmbB
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christian Hackenberg Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte PartmbB Lessingstraße 11 80336 München Tel.: +49/(0)89/45 70 90-0 Fax.: +49/(0)89/45 70 90-20 Email: info@drrp.eu DR. ROLLER & PARTNER 72 Rechtsanwälte PartmbB
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