MIFID 2 - GRUNDLAGEN NFS NETFONDS - HERZLICH WILLKOMMEN ZUM WEBINAR
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MiFID 2 – Grundlagen
NFS Netfonds
Christian Hackenberg Christian Hammer
Rechtsanwalt Geschäftsführer
Fachanwalte für Bank- und Kapitalmarktrecht NFS Netfonds
DR. ROLLER & PARTNER
1 Rechtsanwälte PartmbBMiFID 2
Praktische Umsetzung
DR. ROLLER & PARTNER
2 Rechtsanwälte PartmbBZeitplan
Ursprünglich sollten MiFID 2 und MiFIR ab dem 03.01.2017 Anwendung finden
Wurde auf den 03.01.2018 verschoben
Umsetzungsgesetz, Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), seit dem 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt
Level 2 Verordnungen und Richtlinien liegen alle in Endfassung vor.
WpDVerOV im Bundesgesetzblatt vom 23.10.2017 veröffentlicht.
Seit 02.11.2017 liegt die Neufassung der MaComp im Konsultationsentwurf vor
Für Gewerbetreibende nach der Bereichsausnahme (§ 34 f GewO) steht die Neufassung der Finanzanlagenvermittler
Verordnung (FinVermV) aus, es liegt noch kein Entwurf vor.
Empfehlung: 34f: weiter mit Beratungsprotokoll
Haftungsdach: Umsetzung komplett ab 03.01.
DR. ROLLER & PARTNER
3 Rechtsanwälte PartmbBThemenauswahl
1. Zuwendungen
2. Sachkunde und Zuverlässigkeit von Vertriebsmitarbeitern
3. Neuerungen bei der Anlageberatung
4. Geeignetheitsprüfung, -erklärung und -bericht
5. Product Governance
6. Einschränkungen des reinen Ausführungsgeschäftes
7. Aufzeichnungspflichten bei Ordererteilung (sog. taping)
8. Kostentransparenz
9. Interessenkonflikte
10. Transaction Reporting
DR. ROLLER & PARTNER
4 Rechtsanwälte PartmbBZuwendungen
DR. ROLLER & PARTNER
Rechtsanwälte PartmbB
5Zuwendungen und verschiedene Wp-Dienstleistungen
Sonderregel: generelles Verbot, Zuwendungen zu erhalten
o Unabhängige Honorar-Anlageberatung
o Vermögensverwaltung
Generell striktere Regelungen
o Zu allen anderen Wertpapierdienstleistungen höhere Anforderungen zur Zulässigkeit von Erhalt und Gewährung von
Zuwendungen, als bisher
o Gewährung von Zuwendungen bei
Unabhängige Honorar-Anlageberatung
Vermögensverwaltung
DR. ROLLER & PARTNER
6 Rechtsanwälte PartmbBZuwendungen bei der Unabhängigen Honorar-
Anlageberatung und Vermögensverwaltung
MiFID 2:
o untersagt, dass für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen, monetären oder
nichtmonetären Vorteile von einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt,
angenommen und behalten werden
o Art 12 I Del.Rili (EU) 2017/593 regelt, dass erhaltene Anreize so schnell wie nach vernünftigem Ermessen
möglich, an den Kunden gegeben werden müssen
o für geringfügige nicht-monetäre Vorteile wird eine Ausnahme vorgesehen
WpHG n.F.:
o Übernimmt die Regelungen für Vermögensverwaltung 1:1 (§ 64 Abs. 7 WpHG n.F.)
o Für Unabhängige Honorar-Anlageberatung jedoch nicht (§ 64 Abs. 5 WpHG n.F.)
Generelles Annahmeverbot von Zuwendungen (Ausnahme – FI oder vergleichbares sonst nicht erhältlich)
Keine Ausnahme für geringfügige nicht-monetäre Vorteile
DR. ROLLER & PARTNER
7 Rechtsanwälte PartmbBZuwendungen – andere Wp-Dienstleistungen
- Qualitätsverbesserung -
Systematik: Zuwendungsverbot, wenn nicht dazu bestimmt, die Qualität für den Kunden zu verbessern (bisher: darauf
ausgerichtet)
Verschärfung der Voraussetzungen
Katalog zum Vorliegen von Qualitätsverbesserung nach § 6 II WpDVerOV n.F.
o Zuwendung gerechtfertigt durch eine zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung für den jeweiligen Kunden, die in
angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Zuwendung steht, beispielsweise:
Beispiele bei Differenzierung nach nicht Unabhängiger Honorar-Anlageberatung und Anlagevermittlung und
sonstige WpDl (siehe nächste Folie)
o Zuwendung kommt nicht zugute, ohne zugleich konkreten Vorteil für den jeweiligen Kunden
o laufende Zuwendung in Relation zur Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden
gerechtfertigt
o Zuwendung nicht zulässig, wenn die betreffenden Dienstleistung dadurch in voreingenommener Weise oder nicht im
bestmöglichen Kundeninteresse erfolgt
DR. ROLLER & PARTNER
8 Rechtsanwälte PartmbBZuwendungen – sonstige WpDl
- Qualitätsverbesserung -
Fallgruppen zur Anlageberatung (keine Unabhängige Honorar-Anlageberatung):
o Zugang zu breitem Spektrum geeigneter FI, inklusive einer angemessenen Anzahl von FI von Drittanbietern ohne enge
Verbindung zum WpDU (produktbezogen)
oder
o mindestens jährliche Eignungsprüfung der investierten FI oder anderer fortlaufender Service mit wahrscheinlichem
Kundenmehrwert (Bsp. Beratung über die optimale Strukturierung des Vermögens) (dienstleistungsbezogen)
Fallgruppen zur Anlagevermittlung und sonstigen WpDl:
o Zugang zu breitem Spektrum geeigneter FI bei marktgerechtem Preis, inklusive einer angemessenen Anzahl von FI
von Drittanbietern (produktbezogen)
und
nützliche Online-Informations-Tools (toolbezogen)
nützliche Tools zur Beobachtung/zum Vergleich von Investments
oder
Periodische Berichte über Wertentwicklung sowie Kosten/Gebühren der FI
(informationsbezogen)
DR. ROLLER & PARTNER
9 Rechtsanwälte PartmbBZuwendungen – sonstige WpDl
- Qualitätsverbesserung -
Deutscher Alleingang (keine Entsprechung in der Del.Rili (EU) 2017/593):
o ein verbesserter Zugang zu Beratungsdienstleistungen ermöglicht wird, etwa durch die Bereitstellung eines
weitverzweigten regionalen Filialnetzwerkes, welches eine Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern auch
in ländlichen Regionen absichert.
o Frage stellt sich, ob dem konkreten Kunden die zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung zu Gute kommen muss
oder der Gemeinschaft der Kunden?
o Könnte auch für Haftungsdächer mit einer Vielzahl von gebundenen Vermittlern in Betracht kommen.
Empfehlung: 34f: noch stark in Diskussion wahrscheinlich unrelevant
Haftungsdach: min. eine Qualitätsverb. p.a.
DR. ROLLER & PARTNER
10 Rechtsanwälte PartmbBResearch/Analysen
Bereitstellung von Analysen ist per se Anreiz (Erwägungsgrund 28 Del.Rili (EU) 2017/593)
Analysen, die von Dritten bereitgestellt werden, sind grundsätzlich nichtmonetäre Zuwendungen, § 70 Abs. 2 WpHG n.F.
bietet ein Regime, wann Analysen nicht als Zuwendungen gelten sollen.
Systematische Schritte beim Thema Analysen
o Liegt überhaupt eine Analyse vor? ❶
o Ist es schädlich, dass es eine Zuwendung ist? ❷
o Regime nach § 70 Abs. 2 WpHG n.F. Umgang mit Analysen, damit diese nicht als Zuwendungen gelten. ❸
o Frei zugängliche Analysen ❹
DR. ROLLER & PARTNER
11 Rechtsanwälte PartmbBResearch/Analysen
- Liegt eine Analyse vor? -
❶
Erwägungsgrund 28 Del.Rili definiert den Begriff der Analyse, sie besteht aus den unten genannten Merkmalen (1) und (2):
(1) Analysematerial oder -dienstleistungen
o in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder
o in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder
o steht in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt, so dass
es/sie zur Meinungsbildung über Finanzinstrumente, Vermögenswerte oder Emittenten in dieser
Branche beitragen.
(2) Mit dieser Art von Analysematerial oder -dienstleistungen wird explizit oder implizit
o eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Meinung zum aktuellen oder künftigen
Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben
oder
o anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt und werden auf der Grundlage neuer
oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen, die genutzt werden könnten, um
eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die
Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
DR. ROLLER & PARTNER
12 Rechtsanwälte PartmbBResearch/Analysen
- Liegt eine Analyse vor? -
Vereinfacht gesagt handelt es ich um eine als Zuwendung zu qualifizierende Analyse, bei einer unter (1) beschriebenen
Äußerung, wenn gleichzeitig eine direkte oder indirekte Empfehlung damit verbunden wird und eine Meinung zum aktuellen
oder künftigen Preis abgegeben wird oder die Äußerung nach (1) sich mit anderen Umständen des
Finanzinstruments/Vermögenswerts, dem Emittenten, der Branche oder dem Markt auseinandersetzt und aus diesen
Umständen Schlussfolgerungen gezogen werden, die für die Anlageentscheidung von Relevanz sein können.
Nicht unter den Begriff der Analyse fallen aus unsere Sicht daher z.B.: Factsheets, Produktinformationsblätter, sonstige
reine Produktinformationen
Abgrenzung, ob Bereich der Zuwendung erreicht wird:
o bezogen auf FI
o bezogen auf Empfehlung
o Beispiel: Betrachtungen des Zinsumfeldes, politischer Ereignisse und ihrer Auswirkungen auf den Kapitalmarkt,
makroökonomischer Gegebenheiten, ohne dass einzelne Finanzinstrumente oder Emittenten Gegenstand der
Darstellungen sind.
DR. ROLLER & PARTNER
13 Rechtsanwälte PartmbBResearch/Analysen
- Ist es schädlich, dass es eine Zuwendung ist? -
❷
Problemstellungen gestaffelt nach Dienstleistungen:
o Unabhängige Honorar Anlageberater => keinerlei Zuwendungen annehmen
o Vermögensverwaltung => nur im Rahmen der Geringfügigkeit entgegennehmen
o Anlageberatung/Anlagevermittlung => nur wenn Qualitätsverbesserung
DR. ROLLER & PARTNER
14 Rechtsanwälte PartmbBResearch/Analysen
- Regime nach § 70 Abs.2 WpHG -
❸
Keine Zuwendung, wenn als Gegenleistung angenommen wird für (§ 70 Abs. 2 WpHG n.F.)
o Direkte Zahlung des WpDU aus eigenen Mitteln
o Zahlung von separaten Analysekonto des WpDU
Kunden finanzieren durch Analysegebühr
WpDU erstellt Analysebudget und vereinbart Analysegebühr mit Kunden
WpDU haftet für Analysekonto
Regelmäßige Kontrolle der Analysen auf Qualität, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen
Kunde muss vor Erbringung der DL Informationen über die geschätzten Gebühren erhalten und jährliche
Information auf die auf ihn entfallende Gebühr
o Die Analysebudgets sind für Kundengruppen mit ähnlichen Analysebedürfnissen zu bilden (ESMA Q/A 10.10.16)
o Keine Mittel vom Analysekonto für eigene Analysen
DR. ROLLER & PARTNER
15 Rechtsanwälte PartmbBResearch/Analysen
- frei zugängliche Analysen-
❹
Frei zugängliche Analysen sind so verkommunalisiert, dass sie keinen individuellen Wert mehr haben. Eine Zuwendung mit
Wert „0“ ist keine Zuwendung mehr.
Wenn es Zugangsbeschränkungen zu den Analysen gibt, wie etwa Passwortschutz oder geschützte Homepagebereiche,
gilt dies nicht.
Empfehlung: zahlen wir bei NFS Netfonds
DR. ROLLER & PARTNER
16 Rechtsanwälte PartmbBZuwendungen
- Policy/ Aufzeichnungspflichten -
§ 80 Abs. 8 WpHG n.F. sieht vor:
o Einführung einer Policy, dass monetäre Vorteile bei der Vermögensverwaltung oder Unabhängigen Honorar-
Anlageberatung dem Kunden zugewiesen und weitergegeben werden
§ 6 III WpDVerOV n.F.
o Laufendes Verzeichnis über alle erhaltenen Zuwendungen
o Aufzeichnung, wie erhaltene, gewährte und beabsichtigte Zuwendungen Qualität verbessern
o Aufzeichnung, welche Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass ehrlich, redlich und professionell im
bestmöglichen Interesse der Kunden gehandelt wird.
o Alle monetären Zuwendungen müssen für die Qualitätsverbesserung genutzt werden (BaFin: Kein Gewinn durch
Zuwendungen)
Kommentar: noch in Umsetzung
DR. ROLLER & PARTNER
17 Rechtsanwälte PartmbBSachkunde und Zuverlässigkeit von
Vertriebsmitarbeitern
DR. ROLLER & PARTNER
18 Rechtsanwälte PartmbBSachkunde und Zuverlässigkeit
- Vertriebsmitarbeiter-
Mitarbeiteranzeigeverordnung wird um Vertriebsmitarbeiter erweitert.
Stand der Verordnung: 29.05.2017 (Diskussionsentwurf der BaFin)
Die Figur des Vertriebsmitarbeiters (§ 87 Abs. 2 WpHG n.F.):
„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann damit betrauen, Kunden über
Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zu
informieren (Vertriebsmitarbeiter), wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
verfügt.“
Daneben auch. Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit von Mitarbeitern in der Vermögensverwaltung (§
87 Abs. 3 WpHG n.F.)
Bisher fehlt es an einer „Alte Hasen Regelung“. Nur Vermutung der Sachkunde in einer Übergangszeit bis 3. Juli 2018.
Kommentar: NFS Netfonds alle Sachkundig!
DR. ROLLER & PARTNER
19 Rechtsanwälte PartmbBNeuerungen bei der Anlageberatung
DR. ROLLER & PARTNER
20 Rechtsanwälte PartmbBBegriff der der Anlageberatung
- Erweiterung -
Art.9 Del.VO (25.4):
Für die Zwecke der Definition von „Anlageberatung“ nach MiFID 2 gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an
eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger (…) gerichtet ist.
Diese Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung der
Verhältnisse der betreffenden Person gestützt sein und sie muss darauf abzielen, dass eine der folgenden Handlungen
getätigt wird:
a) Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments;
b) Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf,
Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments.
Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit
abgegeben wird.
Weggefallen ist der zweite Ausschluss „nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle bekannt gegeben“
Klarstellung ggfls. bei personalisierten Newslettern sinnvoll, dass es sich nicht um Anlageberatung handelt.
DR. ROLLER & PARTNER
21 Rechtsanwälte PartmbBInformationspflichten bei der Anlageberatung
- Information, ob unabhängig -
§ 64 Abs. 1 WpHG n.F. : Kunden und potenzielle Kunden sind rechtzeitig vor der Beratung und in verständlicher Form zu
informieren:
ob die Beratung als Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbracht wird,
ob sich die Beratung auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Finanzinstrumente stützt,
insbesondere, ob die Auswahl der Finanzinstrumente auf solche beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder
angeboten werden, die mit der Wp-Firma so nahe rechtliche oder ökonomische Verbindung (Vertragsbeziehungen) haben,
dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.
Pflicht besteht seit Jahren nach dem Honoraranlageberatungsgesetz.
DR. ROLLER & PARTNER
22 Rechtsanwälte PartmbBInformationspflichten bei der Anlageberatung
- Information, ob unabhängig -
Rechtzeitige Information:
o Rechtzeitig vor der Beratung, nicht mehr unmittelbar vor der Empfehlung
o Standardisierte Form reicht aus
o Erwähnung im Rahmenvertrag mittlerweile ausreichend
Art. 52 I Del.VO (EU) 2017/565 gibt u.a. ergänzend vor:
o Begründung gegenüber Kunden, warum die Anlageberatung als unabhängig oder nicht unabhängig einzustufen ist
o Art und Eigenschaften der Beschränkungen bei der unabhängigen Anlageberatung
Empfehlung: Information in die Erstinformation integrieren
Haftungsdach: mit Compliance abstimmen
compliance@netfonds.de
DR. ROLLER & PARTNER
23 Rechtsanwälte PartmbBInformationspflichten bei der Anlageberatung
- Information, ob regelmäßige Überprüfung der Eignung -
Kunden und potenzielle Kunden sind rechtzeitig vor der Beratung zu informieren, ob dem Kunden regelmäßig eine Beurteilung
der Geeignetheit der empfohlenen FI zur Verfügung gestellt wird (§ 64 Abs. 1 WpHG n.F.)
Art. 52 V Del.VO (EU) 2017/565 – Angaben über:
o Häufigkeit und Frequenz der regelmäßigen Eignungsbeurteilung
o Ggfls. Voraussetzungen, die zur Beurteilung führen
o Inwiefern zuvor zusammengetragene Informationen einer Beurteilung unterzogen werden
o Wie die aktualisierte Empfehlung dem Kunden mitgeteilt wird.
Kommentar: in der Rahmenvereinbarung verankert
DR. ROLLER & PARTNER
24 Rechtsanwälte PartmbBInformationspflichten bei der Anlageberatung
- Information, ob regelmäßige Überprüfung der Eignung -
Konsequenzen, wenn regelmäßige Eignungsprüfung zugesagt:
o Art. 58 Del.VO (EU) 2017/565 → Pflicht, Rahmenvertrag zu erstellen
o § 64 Abs. 8 WpHG n.F. → regelmäßig einen Bericht zur Geeignetheit, wie bei der Vermögensverwaltung
o Dokumentation, dass keine punktuelle sondern laufende Geschäftsbeziehung i.S.d. der ex post Kostentransparenz
Problemstellung
o Anlageberatung umfasst grds. nur eine punktuelle Verpflichtung.
o Die Pflichten müssen genau vertraglich fixiert werden, um nicht den Anschein eines umfassenden
Wertpapierbeobachtungsvertrages zu erwecken
DR. ROLLER & PARTNER
25 Rechtsanwälte PartmbBGeeignetheitsprüfung, -erklärung und
-bericht
DR. ROLLER & PARTNER
26 Rechtsanwälte PartmbBGeeignetheitsprüfung
- Verschärfung -
Höhere Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung bei Anlageberatung und Vermögensverwaltung (§ 64 Abs. 3 WpHG
n.F.)
Abzufragen sind:
o die Fähigkeit, Verluste zu tragen (entspricht MaComp BT 7.8. Nr.3 lit. c)
o die Risikotoleranz
Kosten-Nutzen-Analyse bei Umschichtung (Art. 54 Abs. 11 Del.VO (EU) 2017/565)
Aufzeichnungen über den Prozess der Geeignetheitsprüfung erstellen (ESMA Consultation 13.7.2017, S.66)
Im Falle von verbundenen Produkten, ist die Geeignetheit des gesamten Paketes zu prüfen
DR. ROLLER & PARTNER
27 Rechtsanwälte PartmbBGeeignetheitserklärung
- Europäisches Beratungsprotokoll -
Geltungsbereich: Anlageberatung gegenüber einem Privatkunden (§ 64 Abs. 4 WpHG n.F.).
Ersetzt die Regelungen zum Beratungsprotokoll des geltenden § 34 Abs. 2a WpHG
Vor Umsetzung einer Transaktion
Dokumentation auf einem dauerhaften Datenträger (auch auf geschütztem Webseitenbereich möglich; ESMA Q&A
10.10.2016) bereitzustellen, die aufführt
o Geeignetheit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung)
o Berücksichtigung
der Präferenzen, Erfahrungen, Kenntnisse,
der Ziele, Risikobereitschaft, Risikotragfähigkeit
und anderer Charakteristika des Privatkunden
DR. ROLLER & PARTNER
28 Rechtsanwälte PartmbBGeeignetheitserklärung
- Europäisches Beratungsprotokoll -
Inhalt des Protokolls - Art. 54 Abs. 12 Del.VO (EU) 2017/565
o Überblick über die erteilte Beratung
o Angaben, inwieweit Empfehlung zum Privatkunden und den pers. Zielen/Umständen hinsichtlich Anlagedauer,
Kenntnisse, Erfahrungen, Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit passt.
o Anders als bisher Beratungsprotokoll, das nur Gründe für erteilte Empfehlung [MaComp BT 6.6], also keine Angabe
zur Geeignetheit fordert
o Hinweis auf den Bedarf zur fortlaufenden Beobachtung der Anlage
o Datum und Uhrzeit der Empfehlung (ESMA Q&A On MiFID 2 and MiFIR investor protection topics v. 10.10.2016)
DR. ROLLER & PARTNER
29 Rechtsanwälte PartmbBGeeignetheitserklärung
- Europäisches Beratungsprotokoll -
Sonderregelung, wenn Kauf- oder Verkaufsorder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln erfolgt, die eine vorherige
Übermittlung der Geeignetheitserklärung nicht gestatten (§ 64 Abs. 4 WpHG n.F.).
Es reicht, dass die Wp-Firma unmittelbar nach der Transaktion die Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellt, wenn
o Kunde einverstanden ist, die Geeignetheitserklärung nach der Transaktion zu erhalten,
o sie unverzüglich übersandt wird,
o die Wp-Firma dem Kunden die Möglichkeit einräumt, die Transaktion zu verzögern, um vorher die
Erklärung zu erhalten (bisher: Einräumung eines Rücktrittsrechts)
DR. ROLLER & PARTNER
30 Rechtsanwälte PartmbBGeeignetheitsbericht
- Vermögensverwaltung, Anlageberatung mit regelmäßiger Geeignetheitsprüfung -
Bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung mit regelmäßige Überwachung muss der Privatkunde gemäß § 64
Abs. 8 WpHG n.F. regelmäßig einen Bericht zur Geeignetheit erhalten, der angibt, wie die Anlage
o den Präferenzen
o den Anlagezielen
o den sonstigen persönlichen Merkmalen des Kunden (bspw. finanzielle Verhältnisse) entspricht.
Häufigkeit dieser Berichte hängt von Risikoprofil des Kunden und Art der empfohlenen FI ab (§ 54 Abs.13 DelVO)
o Mindestens einmal jährlich.
o Trotz missverständlicher Formulierungen u.E. nicht mit jedem Regelreporting.
o Unbedingt feste Berichtszeitpunkte vertraglich fixieren, um Rechtssicherheit zu gewinnen.
DR. ROLLER & PARTNER
31 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
DR. ROLLER & PARTNER
32 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
Product Governance besteht aus drei Pflichtenkreisen:
o Produktfreigabeprozess
o Zielmarktdefinition
o Produktüberwachungsprozess
Nationale Umsetzung §§ 80 Abs. 9, 10 WpHG n.F.
DR. ROLLER & PARTNER
33 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Produktfreigabeverfahren -
Verhaltensregel - § 80 Abs. 9 WpHG n.F.:
„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die
Freigabe jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu
unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird
(Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss sicherstellen, dass für jedes Finanzinstrument für Endkunden innerhalb
der jeweiligen Kundengattung ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Dabei sind alle einschlägigen Risiken für den
Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2
bestimmten Zielmarkt entspricht.“
Komplementäre Regelung in § 80 Abs.12 WpHG n.F. bei Vertrieb, Angebot oder Empfehlung durch WpDU
DR. ROLLER & PARTNER
34 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Produktfreigabeverfahren -
Zu berücksichtigen sind als Vertriebsunternehmen insbesondere:
o Umgang mit Interessenkonflikten
o Zuwendungsaspekte
o Berücksichtigung der Wohlverhaltenspflichten des WpHG n.F.
o Sachkunde der Mitarbeiter
o Definition Vertriebsstrategie
o Definition Zielmarkt
DR. ROLLER & PARTNER
35 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Produktfreigabeverfahren -
Vertrieb, weit auszulegen – alle Institute, die eigene und oder fremde Produkte gegenüber Kunden anbieten oder
empfehlen, dazu zählen mit unterschiedlicher Pflichtendichte für die Zielmarktbestimmung:
o Beratungsgeschäft
o Beratungsfreies Geschäft o Institutionelles Geschäft
o Vermögensverwaltung
o Vermögensverwaltung o Execution-only Geschäft
o Beratungsgeschäft
o Bei Vertriebsketten ist das Institut mit dem unmittelbaren Kundenkontakt letztverantwortlich
Vertrieb muss darauf achten, dass der Produktfreigabeprozess ordnungsgemäß erfolgt und ihn sicherstellen
o Der Prozess steht beim Vertrieb neben Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung (antizipiert sie)
o Die Zielmarktdefinitionen und Vertriebsstrategie, die der Konzepteur mitteilt, sind kritisch zu überprüfen.
o Grundsätzlich sollen die Vorgaben respektiert werden und auf das Verhältnis zu den konkreten Kunden angewandt
werden.
o Wenn der Produktgeber keine Pflicht zum Produktfreigabeverfahren hat (unterliegt nicht der MiFID oder kein WpDU
oder aus Drittland) ist der Vertrieb verpflichtet, einen gleichwertigen Prozess durchzuführen. Erhält er die notwendigen
Produktinformationen nicht, kann er das FI nicht vertreiben (ESMA Final Report 2.6.2017– S.43/44)
DR. ROLLER & PARTNER
36 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Zielmärkte -
ESMA Final Report 2.6.2017– Guidelines für sechs Kriterien, die kumulativ betrachtet werden sollen:
1. Festlegungen basieren auf Kundengattung (Privat-/professioneller Kunde/gGp)
2. Kenntnisse, Erfahrungen (K/E)
o Zielmarktdefinition muss festlegen, bezüglich welchen Produkttyps und welcher –merkmale welche Intensität an (K/E)
vorliegen muss.
o (E) mit Zeitangaben
o (K) (E) können sich kompensieren
3. Finanzielle Verhältnisse mit Schwerpunkt auf Verlusttragfähigkeit, Verlusttoleranz
o Verlustdimension, die getragen werden kann/toleriert wird, angeben
Geringfügiger Verlust
Totalverlust
Weitergehender Verlust bei Hebelprodukten (in welchem Verhältnis zur Investition)
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37 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Zielmärkte-
4. Anlageziele/Anlagehorizont
o Vermögensaufbau, Altersvorsorge, etc.
o Anlagezeitraum in Monaten/Jahren
5. Bedürfnisse
o z.B. bezugnehmend auf das Alter, Steuerstatus
o besondere Produktmerkmale z.B.: Währungssicherung, Nachhaltigkeit, Ethik
6. Risikotoleranz und Risikotragfähigkeit
o Risikohaltung der Kunden klar beschreiben ( z.B.: spekulativ, risikoorientiert, balanced, konservativ)
o Risikoindikatoren aus der PRIIP-VO sollen
verwendet werden, wenn erhältlich
DR. ROLLER & PARTNER
38 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Zielmärkte -
ESMA Final Report 2.6.2017:
Bei der Beschreibung des Zielmarktes anhand der sechs Kategorien sind die besonderen Produkteigenschaften zu
beachten:
o Komplexität des Produktes (incl. Kosten/Gebühren)
o Chancen-Risiko Profil
o Liquidität
o Der innovative Charakter des Produktes
Ein breiterer Zielmarkt kann einen engeren umfassen
o Wenn Produkt für einen Zielmarkt mit generellen Kenntnissen und Erfahrungen passt, dann erst recht auch für einen
mit Spezialkenntnissen
Definition eines negativen Zielmarktes soll erfolgen
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39 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Zielmärkte -
Kommentar:
Haftungsdach: Freigabeprozess 48 Stunden
Negativer
Zielmarkt
Sonstige Märkte
Positiver Zielmarkt
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40 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Zielmärkte -
Bei komplexeren Produkten ist der Zielmarkt detaillierter zu beschreiben, bei einfachen Produkten weniger exakt
Es können auch für vergleichbare Produkte gemeinsame Zielmärkte beschrieben werden (ESMA 2.6.17)
Portfolioansatz:
o Produkte, die nicht zum positiven Zielmarkt gehören, können zur Diversifikation oder zum Hedging eingesetzt werden,
im „gelben Bereich“ ohne Meldung an den Produktgeber
Wenn negativer Zielmarkt betroffen, Meldung an den Produktgeber und Offenlegung gegenüber Kunden (ESMA
2.6.17, S. 42).
o Zum Zielmarkt eine Produktes kann somit auch zählen „Beimischung zu… Vermögensverwaltung“
Praktische Erleichterung, es können für Produktgruppen gemeinsame Zielmärkte anhand der genannten sechs Kriterien
gebildet werden, z.B. für:
o Aktien eines bestimmten Index/Segments
o Industrieanleihen einer bestimmten Region
o …
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41 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Produktüberwachung -
Produktgeber muss den Vertrieben die erforderlichen Informationen verfügbar machen zu:
o Finanzinstrument
o Produktfreigabeverfahren
o Zielmarkt o Vermögensverwaltung
o Vertriebskanäle o Beratungsgeschäft
Vertriebe, die das FI nicht konzipieren, müssen sich darum kümmern, diese Informationen zu erhalten.
Vertriebe benachrichtigen die Konzepteure über relevanten Wahrnehmungen beim Vertrieb, die zu einer Korrektur der
Zielmarktbewertung Anlass geben.
DR. ROLLER & PARTNER
42 Rechtsanwälte PartmbBProduct Governance
- Gesamtprozess -
• Produktfreigabeprozess
Produktfreigabeprozess
o Vermögensverwaltung
o Beratungsgeschäft
• Vertrieb im/außerhalb Zielmarkt
Vertrieb
• Lfd. Produktüberwachung
Produktüberwachung
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43 Rechtsanwälte PartmbBEinschränkungen des reinen
Ausführungsgeschäftes
DR. ROLLER & PARTNER
44 Rechtsanwälte PartmbBEinschränkungen des reinen Ausführungsgeschäftes
- Aktienbereich/OGAW -
Das reine Ausführungsgeschäft ist auf Geschäfte mit nicht komplexen Finanzinstrumenten beschränkt. In § 63 Abs. 11 WpHG
n.F. wird restriktiver bestimmt, was ein nicht komplexes Geschäft ist
Aktienbereich:
o Zum Handel auf geregeltem Markt, gleichwertigem Markt eines Drittlandes oder multilateralem Handelssystem
zugelassen
o Ausnahme (d.h. komplex und damit kein execution only):
Aktien an AIF nach § 1 Abs. 3 KAGB (Nicht-OGAW)
Einbettung eines Derivates
OGAW:
o Anteile oder Aktien an OGAW außer strukturierte OGAW
DR. ROLLER & PARTNER
45 Rechtsanwälte PartmbBEinschränkungen des reinen Ausführungsgeschäftes
- Schuldverschreibungen/Geldmarktinstrumente -
Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel sind nicht komplex, wenn:
o Zum Handel auf geregeltem Markt, gleichwertigem Markt eines Drittlandes oder multilateralem Handelssystem
zugelassen
Geldmarktinstrumente sind nicht komplex
Ausnahmen bei Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumenten:
o Einbettung eines Derivates
o eine Struktur, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen
DR. ROLLER & PARTNER
46 Rechtsanwälte PartmbBAufzeichnungspflichten bei Ordererteilung
(sog. taping)
DR. ROLLER & PARTNER
47 Rechtsanwälte PartmbBAufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping)
- Aufzeichnung von Telefonaten und elektronischer Kommunikation -
Im neuen § 83 Abs. 3 - 9 WpHG n.F. werden die Vorgaben des Art. 16 Abs. 7 MiFID 2 1:1 umgesetzt
Erweiterung der Pflichten um die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation
o Bei Handel für eigene Rechnung
o Bei Erbringung von KundenDl im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von
Kundenorders (zum Zweck der Beweissicherung).
Elektronische Kommunikation
o alle bestehenden Möglichkeiten - Videokonferenz, Fax, E-Mail, Bloomberg Mail, SMS, Business to Business Devices,
Chat...,
o keine abschließende Liste wegen des technischen Fortschritts.
Telefonat und Kommunikation von wem?
o mit Kunden
o relevante interne Kommunikation eingeschlossen (Art. 76 Abs. 1 Del.VO (EU) 2017/565)
z.B. Nachfragen zwischen trading desk und sales desk,
Auch telefonische Weiterleitung von Orders an Broker etc.
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48 Rechtsanwälte PartmbBAufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping)
- auf Ordererteilung gerichtete Kommunikation -
Relevant ist auf Ordererteilung gerichtete Kommunikation. Auch solche, die darauf gerichtet war, in einem Abschluss zu
enden, auch wenn kein Abschluss zustande kommt.
Insbesondere die Teile der Telefonate erfassen, in welchen bzgl. FI oder Dl erörtert wird zu:
o Risiken oder Ertragschancen
o Ausgestaltung
Deutsche Gesetzesbegründung lässt Differenzierung der Aufzeichnungsintensität nach WpDl erkennen.
ESMA spricht sich für Mitschnitt von Anfang bis Ende aus, da es kaum möglich sei, im Vorhinein zu wissen, ob
Kommunikation auf eine Transaktion hinausläuft (Q/A).
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49 Rechtsanwälte PartmbBAufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping)
- Organisation, Information -
Organisatorische Anforderungen:
o Es ist Vorkehr zu treffen, dass relevante Kommunikation der Mitarbeiter oder Subunternehmer über Apparaturen der
WpDU abgewickelt wird
o Die Verwendung anderer Geräte hängt von der vorherigen Gestattung durch die WpDU ab
o Jedenfalls muss die WpDU sicherstellen, dass sie von den verwendeten Geräten aus aufnehmen und kopieren kann
Information an Kunden (Bestand und Neu), vor Erbringung der Dl, dass solche Aufzeichnungen erfolgen
Vor dieser Information oder bei Widerspruch des Kunden darf keine Finanzdienstleistung erfolgen, die sich auf
Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Kundenorders bezieht.
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50 Rechtsanwälte PartmbBAufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (sog. taping)
- andere Orderkanäle, Aushändigung, Aufbewahrung -
Andere Orderkanäle sind äquivalent – jedenfalls ist ein dauerhafter Datenträger erforderlich:
o Brief
o Fax
o Email
o Dokumentation des Kunde in einer Besprechung
o Mitschrift einer Besprechung, Protokoll (Einzelheiten Del.VO (EU) 2017/565) => Protokoll außerhalb der
Anlageberatung
Dem Kunden ist die Aufzeichnung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
o Das umfasst auch die Aufzeichnung interner Kommunikation
o Vom Kunden kann Gebühr erhoben werden, diese darf aber nicht der Abschreckung dienen
Die Aufzeichnungen werden fünf Jahre aufbewahrt. Fristbeginn mit Aufzeichnungserstellung
Auf Verlangen der Aufsicht kann die Aufbewahrungspflicht sieben Jahre betragen.
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51 Rechtsanwälte PartmbBAufzeichnungspflichten bei Ordererteilungen (taping)
- Del.VO (EU) 2017/565 -
Unternehmen müssen eine Aufzeichnungs-Policy erstellen Art.76 Abs. 1 Del.VO (EU) 2017/565
o Angemessen bezogen auf Größe und Organisation der Firma und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer
Geschäfte
o Welche Kommunikation erfasst
o Wie die Einhaltung der zur Nutzung dienstlicher und privater Telefone gewährleistet wird.
o Welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn keine Aufzeichnung erfolgt
In die Policy können auch Mustertexte für die Mitarbeiter aufgenommen werden, wie sie einen Kunden, der eine Order
erteilen will, stoppen und den Rückruf über Ordertelefon anbieten …
Kommentar: Taping von Kundengesprächen mit Anlageberatungs- und
vermittlungsbezug.
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Rechtsanwälte PartmbB
52
52Kostentransparenz
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53 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Anwendungsbereich -
Umfassende Regelungen zu Kostentransparenzvorgaben mit ausführlichen Pflichtenkatalogen, Differenzierung zwischen
o Produktpreis – ist immer anzugeben (Preis nicht das gleiche wie Kosten)
o Produktkosten
o Dienstleistungskosten
Differenzierung zwischen Kostentransparenz ex ante und ex post
Konkretisierung der Vorgaben in Art. 24 Abs.4 MiFID 2-RiLi durch Art. 50 Del.VO (EU) 2017/565 und § 63 Abs.7 WpHG n.F.
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54 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Einschränkungen nach Kundenkategorien -
Privatkunden Professionelle Kunden Geeignete Gegenparteien
Keine Einschränkung möglich Opt out, sonst vollständige Opt out, sonst volle Anwendbarkeit
Anwendbarkeit („Einigung“)
(„Einigung“)
Nicht bei: Nicht bei:
Anlageberatung FI mit eingebettetem Derivat und
Portfolioverwaltung Weiterverwendungs -
FI mit eingebettetem Derivat (=Angebots)absicht an ihre
Kunden
Frage bei KVG, wer ist der
Kunde?
Mindestinhalt und Grenzen vgl.
ESMA Q&A v. 03.10.2017
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55 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Gegenstand der Offenlegung -
Über Dienstleistungskosten ist stets aufzuklären
Über Produktkosten ist aufzuklären, wenn
o FI empfohlen und/oder angeboten wird (weit auszulegen!)
Vermögensverwaltung
Anlageberatung
Allgemeine Empfehlung
Produktwerbung
Bei bestehenden Vertriebsvereinbarungen oder Platzierungsverträgen
Nicht jedoch bei bloßer Orderausführung
oder
o Verpflichtung bestehet, ein KIID oder PRIIP-KID zukommen zu lassen
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56 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Gegenstand der Offenlegung -
Offenzulegen sind:
o Alle Kosten und Nebenkosten, die seitens des WpDU oder anderer Parteien, an die verwiesen wurde, dem Kunden
berechnet werden.
o Alle Kosten und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung des Finanzinstruments
anfallen.
Beispiele werden in Anhang II zur Del.VO (EU) 2017/565 genannt.
Kosten sind jegliche Differenz zwischen dem Preis einer Position für das WpDU und dem Preis dieser Position für den
Kunden (Konkretisierung durch ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics v.
03.10.2017).
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57 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Gegenstand der Offenlegung -
Kosten der Dienstleistung
o Einmalige (Anfangs-, End-)
o Fortlaufende (Verwahrungs-, VV-Gebühr)
o Transaktionskosten (AA)
o Sonstige Nebendienstleistungskosten (Research)
o Indirekte Kosten (Performance-Fee)
Gesonderter Ausweis von erhaltenen Zuwendungen „Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der
Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten“ (Art. 50 Abs. 2 S.2 Del.VO (EU) 2017/565)
Produktkosten
o Einmalige (Strukturierungs-, Vertriebsgebühren)
o Fortlaufende [aus Produktwert] (Management-, Performancefee)
o Transaktionskosten (Broker, AA)
o Indirekte Kosten (Performance-Fee)
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58 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Gegenstand der Offenlegung -
Berechnung bei ex ante-Offenlegung
o Grundsätzlich tatsächlich in der Vergangenheit angefallene Kosten als Indikator
o Sonst realistische Schätzung, dann
Annahmen und Grundlagen erläutern
Hinweis auf Möglichkeit der Abweichung
Für Vermögensverwaltung ein paar typische Konstellationen (Anlagevermögen, gewünschte Strategie) berechnen
und die passende zur Präsentation der Kostentransparenz darstellen
o ex post zu prüfen und ggf. anzupassen
o Beispielhafter Anlagebetrag ist zulässig
Zeitpunkt der ex ante-Offenlegung
o Vor Erbringung der Dienstleistung
o Rechtzeitig
o Bei Anlageberatung in Geeignetheitsbericht aufzunehmen
o Bei Vermögensverwaltung nur vor Abschluss des Verwaltungsvertrages nicht vor Einzeltransaktionen
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59 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Weitere Angaben -
Zahlungsbestimmungen oder sonstige Gegenleistungen, einschließlich Zahlungen von Dritten
Nicht erfasst sind Kosten, die durch die Realisierung von Marktrisiken entstehen
aggregierte Darstellung von Gesamtkosten, damit Kunde den Gesamteffekt auf die Rendite erkennt
Veranschaulichung der kumulativen Wirkung der Kosten auf die Rendite anhand einer Beschreibung
Falls ein Teil der Kosten und Nebenkosten in einer Fremdwährung zu zahlen ist, sind die betreffende Währung und der
anzuwendende Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten anzugeben
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60 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Beteiligung mehrerer WpDU -
Art. 50 Abs. 7 Del.VO (EU) 2017/565 regelt die Offenlegungspflicht in Bezug auf Kosten und Nebenkosten bei
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht ganz eindeutig
o Grundsatz: Jedes WpDU informiert über Kosten, der von ihm erbrachten Dienstleistung (vgl. auch Art. 50 Abs.2 Del.VO
(EU) 2017/565)
o Ausnahmen:
Kosten Dritter sind zu aggregieren, wenn WpDU „Dienstleistungen“ empfiehlt oder anbietet, die von einer anderen
„Firma“ erbracht werden
Kosten Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung deren „Wertpapier(neben)dienstleistungen“ sind anzugeben,
wenn WpDU den Kunden an diese Firma verweist
o Kosten Depotbank? (ja, wenn an diese verwiesen wurde, vgl. zur Auslegung ESMA Consultation Paper MiFID 2/MiFIR
v. 22.05.2014, Punkt 2.14, TZ 22)
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61 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Weitere Angaben -
Besonderheiten der ex Post-Offenlegung:
Erforderlich bei laufender Geschäftsbeziehung, soweit
o FI empfohlen oder angeboten, oder
o KID/KIID zur Verfügung gestellt wurde
Offenlegung regelmäßig, mindestens jährlich (ggf. bei unterjähriger Beendigung)
Individuell anhand konkreten Anlagebetrages und tatsächlicher Kosten
Verbindung mit anderer Berichtserstattung zulässig
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62 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Zeitpunkte und Detaillierung -
Ex ante Ex post
Immer Bei laufender Geschäftsbeziehung
Rechtzeitig vor Erbringung der Dienstleistung Jährlich (z.B. im Rahmen des Reportings)
Tatsächlich zu tragende Kosten und Gebühren der FI als Tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren
Näherungswert, ansonsten plausible Schätzung und Hinweis
darauf; auf Basis eines angenommenen Anlagebetrages (vgl.
Erwägungsgrund 78 Del.VO (EU) 2017/565),
Standardisierte Information möglich (§ 63 Abs.7 Satz 2 WpHG Individuelle tatsächliche Kosten
n.F.)
Zusammengefasste Darstellung prozentual und betragsmäßig, Zusammengefasste Darstellung prozentual und betragsmäßig,
auf Verlangen des Kunden Aufgliederung nach einzelnen auf Verlangen des Kunden Aufgliederung nach einzelnen
Posten Posten
Veranschaulichung der kumulativen Wirkung von Kosten auf Veranschaulichung der kumulativen Wirkung von Kosten auf
die Rendite die Rendite
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63 Rechtsanwälte PartmbBKostentransparenz
- Übersicht -
Ex ante Ex post DL-Kosten Fremde DL- Kosten FI
Kosten
Vermögens- wenn verwiesen
+ + + +
verwaltung (i.d.R. +)
Anlageberatung/ bei laufender
-vermittlung + Geschäfts- + wenn verwiesen +
beziehung
Reine Order- bei laufender
wenn verwiesen
ausführung + Geschäfts- + -
(i.d.R. +)
beziehung
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64 Rechtsanwälte PartmbBInteressenkonflikte
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65 Rechtsanwälte PartmbBInteressenkonflikte
- Systematik -
Art. 33 ff. Del.VO (EU) 2017/565 und § 80 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 WpHG n.F. konkretisieren die Vorgaben zum
Interessenkonfliktmanagement.
Feststellung der Art von Interessenkonflikten
(anhand vorgegebener Fragestellungen, vgl. Art. 33 Del.VO (EU) 2017/565)
Entwicklung von Grundsätzen für den Umgang mit und zur Vermeidung von
Interessenkonflikten
(Art. 34 I, II Del.VO (EU) 2017/565; Art. 34 III Del.VO (EU) 2017/565 enthält hierzu beispielhafte Maßnahmen)
Unterrichtung des Kunden nur als Ultima Ratio, wenn Konflikt nicht mit
„hinreichender Sicherheit“ ausgeräumt werden kann (mit genauer Beschreibung der
Interessenkonflikte unter Berücksichtigung der Kundenart; Art. 34 IV Del.VO (EU) 2017/565; § 63 Abs.2 WpHG n.F.)
Regelmäßige Prüfung der Grundsätze, mindestens jährlich
(Art. 34 V Del.VO (EU) 2017/565)
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66 Rechtsanwälte PartmbBInteressenkonflikte
- Feststellung von Interessenkonflikten -
Spektrum personell (WpDU und „relevante Personen“):
o WpDU
o Personen die WpDU direkt oder indirekt kontrollieren
o Gesellschafter oder eine vergleichbare Person
o Geschäftsleiter
o vertraglich gebundene Vermittler und deren Gesellschafter und Geschäftsleiter
o Mitarbeiter des WpDU oder des vertraglich gebundenen Vermittlers die an Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind
o Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an
Dienstleistungen beteiligt ist, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen
Betroffene Konstellationen:
o Finanzieller Vorteil zu Lasten des Kunden wahrscheinlich
o Interesse am Ergebnis einer Dienstleistung oder eines Geschäfts für Kunden, das nicht mit dem Interesse des Kunden
am Ergebnis übereinstimmt
o Finanzieller oder sonstiger Anreiz einzelne Kunden oder Kundengruppen gegenüber anderen zu bevorteilen
o Es wird dem gleichen Geschäft nachgegangen wie Kunden
o Erhalt von Zuwendungen
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67 Rechtsanwälte PartmbBInteressenkonflikte
- Praktische Auswirkungen -
Interne Conflict of Interest-Policy und Offenlegung gegenüber Kunden bedürfen der Überarbeitung und Ergänzung:
Del.VO (EU) 2017/565 enthält detailliierte Vorgaben für den Mindestinhalt der COIP
Offenlegung künftig nur noch als Ultima Ratio
o Problem: hauseigene Produkte wegen Interessenkonflikt und doppeltem Zufluss (Management Fee/advisory fee und
Service-Entgelt)
o Konkurrenz von Kunden/ Kundengruppen
Offenlegung verlangt künftig auch eine genaue Beschreibung, einschließlich Ursachen und Risiken (Stichwortartige
Aufzählung von unvermeidbaren Interessenkonflikten daher künftig nicht mehr möglich)
Kommentar: Haftungsdach: Schreiben zu Interessenskonflikten kommt
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68 Rechtsanwälte PartmbBTransaction Reporting
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69 Rechtsanwälte PartmbBTransaction Reporting
- Art. 26 MiFIR -
Das Meldewesen nach Art. 26 MiFIR führt das vormalige Meldewesen nach § 9 WpHG weiter, erklärt aber künftig alle
Transaktionen in Finanzinstrumenten für meldepflichtig, die selbst an einem Handelsplatz gehandelt werden oder
deren Basiswert entsprechenden Handelsplatzbezug aufweist.
Gem. Art 26. MiFIR wird die Meldepflicht ausgelöst, wenn
o eine Wertpapierfirma Geschäfte in Finanzinstrumenten ausführt (Art. 26 Abs. 1 MiFIR), oder
o eine Order weiterleitet (Art. 26 Abs. 4 MiFIR); erfasst sind daher auch Finanzportfolioverwalter und
Abschlussvermittler (nicht aber Anlagevermittler).
Die Meldung erfolgt grds. an die Heimataufsicht, bei Zweigniederlassungen an die Heimataufsicht der Hauptniederlassung
Übernimmt die Meldung im Fall der Orderweiterleitung gemäß Art. 26 Abs. 4 MiFIR die depotführende Stelle die Meldung,
ist das weiterleitende Institut von der eigenen Meldung befreit und es wird an die Heimataufsicht der depotführenden Stelle
berichtet.
Voraussetzung für eine Meldung nach Abs. 4 und eine Befreiung des weiterleitenden Instituts ist, dass dieses der
depotführenden Stelle alle Informationen nach Art. 4 RTS 22 (Del.VO 2017/590) erfüllt werden (wichtig: LEI für Institut und
betroffene Kunden rechtzeitig beantragen!)
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70 Rechtsanwälte PartmbBFragen bitte an
aweidner@netfonds.de
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71 Rechtsanwälte PartmbBVielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Christian Hackenberg
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte PartmbB
Lessingstraße 11
80336 München
Tel.: +49/(0)89/45 70 90-0
Fax.: +49/(0)89/45 70 90-20
Email: info@drrp.eu
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72 Rechtsanwälte PartmbBDisclaimer
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