GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG "AN DER HUT", IM ORTSTEIL PILGERZELL

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GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG "AN DER HUT", IM ORTSTEIL PILGERZELL
GEMEINDE
KÜNZELL
ERGÄNZUNGSSATZUNG „AN DER HUT“,
IM ORTSTEIL PILGERZELL
(Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)

Begründung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB

 Übersichtsplan – Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Künzell (ohne Maßstab, genordet)

PLANUNGSBÜRO HOFMANN
Am Hirtenweg 4
35410 Hungen
Tel.: 06043/9840180
Fax: 06043/9840181
E-Mail: R.Hofmann@Hofmann-Plan.de
GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG "AN DER HUT", IM ORTSTEIL PILGERZELL
Im Auftrag der:   Gemeinde Künzell
                                      Unterer Ortesweg 23
                                      36093 Künzell
                                      Telefon: 0661 – 390-0
                                      Telefax: 0661 – 390-49
                                      E-Mail: gemeinde@kuenzell.de
                                      URL: https://www.kuenzell.de/

                                      Künzell,

                                      ................................................
                                                T. Zentgraf
                                               (Bürgermeister)

                    Auftragnehmer: Planungsbüro Hofmann
                                   Am Hirtenweg 4
                                   35410 Hungen
                                   Tel.: 06043 / 9840180
                                   Fax.: 06043 / 9840181
                                   E-Mail: R.Hofmann@Hofmann-Plan.de
                                      Hungen, 25.06.2020

                                      ...............................................
                                                     R. Hofmann

Bearbeitungsstand / Bemerkung                    BauGB                    Datum / Zeitraum

Aufstellungsbeschluss                             § 2 (1)                      12.03.2020

Öffentliche Auslegung                             § 3 (2)            14.04.2020 – 18.05.2020

Beteiligung der Behörden und der sonstigen
                                                  § 4 (2)                      07.04.2020
Träger öffentlicher Belange

Satzungsbeschluss                                  § 10                        25.06.2020
GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG "AN DER HUT", IM ORTSTEIL PILGERZELL
Inhaltsverzeichnis
1            Geltungsbereich                                                                                                             4
2            Veranlassung, Planziel und Planverfahren                                                                                    4
3            Übergeordnete Planungen                                                                                                     5
3.1          Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009 (REGIERUNGSPRÄSIDIUM
             KASSEL, 2009)                                                                                                              5
3.2          Kommunale Bauleitplanung                                                                                                   6
3.2.1        Flächennutzungsplan                                                                                                        6
3.2.2        Bebauungsplan                                                                                                              7
3.2.3        Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte                                                                                      7
4            Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung                                                            7
4.1          Nutzungsstruktur                                                                                                           7
4.2          Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Altlasten                                                     8
4.3          Verkehrserschließung                                                                                                       8
4.4          Ver- und Entsorgung                                                                                                        8
5            Städtebauliche Planung                                                                                                     9
5.1          Städtebauliche Ziele                                                                                                       9
5.2          Flächenbilanz                                                                                                             10
5.3          Alternativenprüfung                                                                                                       10
5.4          Immissionsschutz                                                                                                          11
5.5          Begründung der getroffenen Festsetzungen                                                                                  11
6            Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichsregelung                                                     12
6.1          Umweltschützende Belange                                                                                                  12
6.2          Bestandsaufnahme und Bewertung                                                                                            12
6.2.1        Naturräumliche Gliederung                                                                                                 12
6.2.2        Geologie, Boden und Baugrund                                                                                              12
6.2.3        Wasserhaushalt                                                                                                            14
6.2.4        Klima und Lufthygiene                                                                                                     14
6.2.5        Potentielle natürliche Vegetation                                                                                         14
6.2.6        Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete                                                   14
6.2.7        Vegetations- und Biotopausstattung                                                                                        15
6.2.8        Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild                                                                           16
7            Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen                                                          16
8            Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und
             Bewertungen herangezogen wurden                                                                                           18

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:     Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil
                 Pilgerzell (unmaßstäbliche Abbildung, genordet) .................................................. 4
Abbildung 2:     Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen ......................................................... 6
Abbildung 3:     Auszug aus dem rechtskräftigen FNP ................................................................... 6
Abbildung 4:     Satzungsgebiet mit Grünlandbewirtschaftung und nördlich
                 angrenzende Wohnbebauung (Aufnahmedatum 30.01.2020) .............................. 7
Abbildung 5:     Bestandstrassen der Deutschen Telekom (Quelle: Stellungnahme vom
                 14.04.2020) ............................................................................................................ 9
Abbildung 6:     Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald" mit Kennzeichnung der
                 aktuellen Abbuchung für die Ergänzungssatzung „An der Hut“ .......................... 17

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:     Flächenbeanspruchung für die Ergänzungssatzung bei max. baulicher Nutzung . 10
Tabelle 2:     Zusammenstellung der wesentlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens ........ 13
GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG "AN DER HUT", IM ORTSTEIL PILGERZELL
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1               Geltungsbereich
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 12.03.2020 den Beschluss
zur Aufstellung der Ergänzungssatzung für den Bereich „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am südlichen Ortsrand von Pilgerzell in
der Gemeinde Künzell (s. Titelblatt). Er umfasst einen Teilbereich des Flurstückes 55, Flur 6, in der
Gemarkung Pilgerzell mit einer Fläche von ca. 1.000 m². Das Satzungsgebiet ist auf der nachfolgen-
den Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1:        Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell (unmaß-
                    stäbliche Abbildung, genordet)

2               Veranlassung, Planziel und Planverfahren
Für das Satzungsgebiet bestehen konkrete Absichten zur Errichtung eines Wohngebäudes. Das
betreffende Flurstück wird bauaufsichtlich derzeit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugeordnet.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es zu den privile-
gierten Vorhaben im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 bis 8 (u.a. land- und forstwirtschaftliche Betriebe) oder
zu den sonstigen Vorhaben im Sinne von Abs. 2 der genannten Norm gehört.
Der betreffende Bereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Künzell als „Gemischte Bauflä-
che“ dargestellt, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche baurechtliche
Zulässigkeit des Bauvorhabens zu schaffen, besteht die Möglichkeit der Aufstellung einer sog. Er-
gänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Projekt:   Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG "AN DER HUT", IM ORTSTEIL PILGERZELL
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Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten
Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten Stellen, um einzelne Grundstücke geringfügig zu
erweitern. Da es sich bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung um
bisherige Außenbereichsflächen handelt, schafft die Ergänzungssatzung hier erstmals Baurecht.
Notwendige Randbedingung für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angren-
zende Bebauung einen hinreichend konkreten städtebaulich prägenden Rahmen für die ergänzende
Bebauung darstellt - dies ist im Bereich des Satzungsgebietes durch die nördlich und östlich angren-
zende ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung gegeben. Nach Rechtskraft der Ergänzungssat-
zung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB.
Grundsätzlich ist es städtebauliches Ziel der Gemeinde Künzell, vorhandene Baulücken und Innen-
bereichspotenziale für die bedarfsorientierte Entwicklung zu erschließen. Darüber hinaus werden
jedoch auch Bauvorhaben an der Ortsrandlage unterstützt, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Bebauung städtebaulich vertretbar ist und die betreffenden Flächen verkehrlich und hinsichtlich
der technischen Infrastruktur voll erschlossen sind. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse hat die Ge-
meinde Künzell in der Regel auf solche Flächen nur sehr eingeschränkt Zugriff, eine Bebauung er-
folgt meist nur bei konkreten Bauabsichten des Eigentümers oder Familienangehöriger.
Bei dem durch die Ergänzungssatzung betroffenen Planbereich handelt es sich um eine Fläche, die
infolge der angrenzenden Ortslagenbebauung entsprechend geprägt und sowohl verkehrlich als
auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom) voll erschlossen ist. Die spä-
tere Bebauung erfolgt durch die Grundstückseigentümer bzw. Familienmitglieder, wodurch der Sied-
lungsdruck zur Ausweisung von neuen Baugebieten an anderer Stelle der Ortsrandlage zumindest
reduziert wird, bzw. neu erschlossene Wohnbaupotentiale dann solchen Bauinteressenten vorbe-
halten bleiben, denen vorgenannte Siedlungspotentiale nicht zur Verfügung stehen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell befürwortet die geplante Siedlungsentwicklung und
hat daher in ihrer Sitzung am 12.03.2020 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB
den Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefasst.
Das Aufstellungsverfahren erfolgt nach des Vorgaben des § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2
BauGB im sog. vereinfachten Verfahren. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öf-
fentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie von der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, die Beteiligungsverfahren erfolgen
nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Weiterhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umwelt-
prüfung abgesehen.
Die Gemeinde Künzell hat den Termin der öffentlichen Auslegung auf den Zeitraum vom 14.04.2020
bis einschl. 18.05.2020 festgelegt, dies entspricht einer Auslegungszeit von fünf Wochen. Aufgrund
der einfachen Sachlage sind der Gemeinde keine Gründe bekannt, die eine angemessene längere
Auslegungsdauer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfordern würden.

3               Übergeordnete Planungen
3.1             Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009 (REGIERUNGSPRÄSIDIUM
                KASSEL, 2009)
Gemäß dem RPN 2009 liegt das Plangebiet im Bereich des festgesetzten „Vorbehaltsgebiet für
Landwirtschaft“, weiterhin wird der Bereich durch ein großflächig ausgewiesenes „Vorbehaltsgebiet
für besondere Klimafunktionen“ überlagert (s. Abbildung 2).

Projekt:   Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
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Durch die kleinflächige Erweiterung des Siedlungsgebietes auf einer Fläche von ca. 1.000 m² können
Auswirkungen auf regionalplanerische Belange ausgeschlossen werden.

Abbildung 2:        Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen

3.2             Kommunale Bauleitplanung
3.2.1           Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen FNP der Gemeinde Künzell ist das Plangebiet als „Gemischte Bauflächen“ aus-
gewiesen (s. Abbildung 3).

Abbildung 3:        Auszug aus dem rechtskräftigen FNP

Projekt:   Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
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3.2.2           Bebauungsplan
Das Satzungsgebiet ist nicht durch Bebauungspläne erfasst. Im Norden grenzt die 3. Änderung des
Bebauungsplanes „Pilgerzell Ost“ von 1991 an, der dieser Stelle ein „Dorfgebiet (MD)“ festsetzt. Im
östlichen Anschluss grenzt der Bebauungsplan „Pilgerzell Ost“ an.

3.2.3           Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte
Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Oberflächengewäs-
ser werden nicht betroffen.
Schutzgebiete nach Naturschutzrecht werden durch die Planung nicht berührt.
Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Ein Verweis auf § 21 HDSchG er-
folgt als nachrichtlicher Hinweis in der Planzeichnung.

4               Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung
4.1             Nutzungsstruktur
Das Plangebiet sowie die süd- und westlich angrenzenden Flächen werden derzeit als Grünland
intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das nord- und östlich angrenzende Nutzungsumfeld wird durch
eine ein- und zweigeschossige Wohnbebauung geprägt.

Abbildung 4:        Satzungsgebiet mit Grünlandbewirtschaftung und nördlich angrenzende Wohnbebau-
                    ung (Aufnahmedatum 30.01.2020)

Projekt:   Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
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4.2             Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Alt-
                lasten
Das Satzungsgebiet ist in nördliche Richtung exponiert, es liegt auf einer Höhe um 340 m ü. NHN.
Die Baugrundverhältnisse können aufgrund der Erkenntnisse durch die angrenzende Bebauung als
„normal“ bezeichnet werden.

4.3             Verkehrserschließung
Das Plangebiet wird über die bestehende Anliegerstraße „An der Hut“ verkehrlich erschlossen, zu-
sätzliche Ausbaumaßnahmen sind nicht erforderlich.

4.4             Ver- und Entsorgung
Die Trink- und Löschwasserversorgung kann durch den Anschluss an vorhandene Anlagen sowohl
quantitativ als auch qualitativ sichergestellt werden.
Gemäß der Stellungnahme des Abwasserverbandes Fulda vom 27.04.2020 wird darauf hingewie-
sen, dass die Versickerung von Niederschlagswasser aufgrund der anstehenden Böden nur sehr
eingeschränkt möglich ist. Sollte eine Versickerung beabsichtigt sein, so ist vorab die Versickerungs-
fähigkeit des anstehenden Bodens zu ermitteln und der Bemessung der Versickerungsanlage zu-
grunde zu legen. Die entsprechenden DIN-Normen sind anzuwenden. Der Abwasserverband Fulda
schlägt vor, das anfallende Schmutzwasser direkt über den bestehenden Mischwasserkanal abzu-
leiten. Der anfallende Oberflächenwasserabfluss kann ebenfalls über den Mischwasserkanal abge-
leitet werden. Zur Begrenzung auf den natürlichen Gebietsabfluss, ist eine geeignete Abflussbegren-
zung vorzusehen. Weiterhin ist ein ausreichend großes Rückhaltevolumen bereitzustellen. Dies
kann in Form einer Retentionszisterne erfolgen. Eine solche Zisterne verfügt über ein Nutzvolumen
und ein zusätzliches Rückhaltevolumen, welches sich im Regenfall füllt und anschließend gedrosselt
entleert. Die Schaffung von Rückhaltevolumen und gedrosselte Ableitung ist aufgrund des Schutzes
vor hydraulischen Überlastungen im weiterführenden Kanalnetz erforderlich. Konkrete Details hin-
sichtlich der Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung sind im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens abschließend zu regeln.
Gemäß der Stellungnahme der OsthessenNETZ GmbH vom 04.05.2020 soll das geplante Bau-
grundstück über das in der Straße „An der Hut“ vorhandene 1-kV­Ortsnetz aus der vorhandenen
Trafostation „Pilgerzell/Buchonienweg 3“ mit elektrischer Energie versorgt werden. In unmittelbarer
Nähe des Geltungsbereichs befinden sich keine von der OsthessenNETZ GmbH betriebene Erdgas-
versorgungsanlagen der RhönEnergie Fulda GmbH.
Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien der Telekom, diese sind jedoch in der
angrenzenden Straße „An der Hut“ vorhanden, sodass ein Anschluss an diese Trassen problemlos
möglich ist (s. Abbildung 5).
Grundsätzlich sind alle Ver- und Entsorgungsträger zur Koordinierung der Erschließungsmaßnah-
men rechtzeitig vor Baumaßnahmen zu informieren.

Projekt:   Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
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Abbildung 5: Bestandstrassen der Deutschen Telekom (Quelle: Stellungnahme vom 14.04.2020)

5               Städtebauliche Planung
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann eine Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbe-
reichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flä-
chen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, dies trifft
für das Satzungsgebiet zu.
Weiterhin ist das Satzungsgebiet infolge der angrenzenden Wohnbebauung sowohl hinsichtlich der
verkehrlichen sowie der sonstigen technischen Erschließung voll erschlossen. Die maßgeblichen
städtebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung sind daher erfüllt.

5.1             Städtebauliche Ziele
Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bo-
dennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die

Projekt:   Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
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Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, weiterhin ist die städte-
bauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§ 1
Abs. 5 BauGB).
Für das Satzungsgebiet wird festgesetzt, dass sich die Bebauung gemäß § 34 Abs.1 BauGB hin-
sichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Die
Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB.
In der Eränzungssatzung können einzelne Festsetzungen nach § 9 Satz 1 und 3 Satz 1 sowie Abs.
4 BauGB getroffen werden. Hiervon wird derart Gebrauch gemacht, dass eine „offene Bauweise“,
eine Grundflächenzahl (GFZ) von 0,3 sowie eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt
wird. Durch diese Festsetzungen soll eine sich in die nähere Umgebung einfügende, aufgelockerte
Bebauung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise ermöglicht werden.
Hinsichtlich der Abstandsregelungen und der Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Ga-
ragen, Gauben etc. sowie die Gestaltung der Grundstücke gelten die örtlichen Satzungen der Ge-
meinde Künzell sowie die allgemeinen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (§§ 6 bis 8
HBO).

5.2             Flächenbilanz
Im Bestand wird Grünland mit einer Fläche von 1.000 m² beansprucht, diese Fläche kann bei maxi-
maler baulicher Ausnutzung wie nachfolgend genutzt werden.

Tabelle 1:          Flächenbeanspruchung für die Ergänzungssatzung bei max. baulicher Nutzung

 Planung                                                                                   Fläche:
 Bauflächen (gem. GRZ 0,3)                                                                      300 m²
 Überschreitung der GRZ 0,3 um 50 v.H. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO (mit                            150 m²
 Regenwasserversickerung)
 Grundstücksfreiflächen (Garten, Grün und Gehölzflächen)                                        550 m²
 Gesamtfläche des Satzungsgebietes inkl. Ausgleichsfläche                                  1.000 m²

5.3             Alternativenprüfung
Grundsätzlich ist es städtebauliches Ziel der Gemeinde Künzell, vorhandene Baulücken und Innen-
bereichspotenziale für die bedarfsorientierte Entwicklung zu erschließen. Darüber hinaus werden
jedoch auch vereinzelte Bauvorhaben an der Ortsrandlage unterstützt, dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die geplante Bebauung aus städtebaulichen Gründen vertretbar ist und die betreffen-
den Flächen verkehrlich und hinsichtlich der technischen Infrastruktur voll erschlossen sind. Insbe-
sondere hinsichtlich ihrer Erschließung unterscheiden sich solche Bauflächen nicht von sonstigen
Baulücken in der Innerortslage.
Die Ortslage von Pilgerzell überwiegend dicht bebaut, ungeachtet dessen bestehen vereinzelte Bau-
lücken nach § 34 Abs. 1 BauGB, diese befinden sich jedoch ausnahmslos im Privatbesitz und ste-
hen nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung. Die Bebauung dieser Bereiche
erfolgt meist nur bei konkreten Bauabsichten des Grundstückseigentümers oder Familienangehöri-
ger.

Projekt:   Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
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Aufgrund fehlender Standortalternativen befürwortet die Gemeinde Künzell die Aufstellung der Er-
gänzungssatzung im Bereich der Straße „An der Hut“. Bei dem Satzungsgebiet handelt es sich um
eine Fläche, die durch die angrenzende Ortslagenbebauung geprägt wird und sowohl verkehrlich als
auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom) voll erschlossen ist. Die spä-
tere Bebauung erfolgt durch die Grundstückseigentümer bzw. Familienmitglieder, wodurch der Sied-
lungsdruck zur Ausweisung von neuen Baugebieten an anderer Stelle der Ortsrandlage zumindest
reduziert wird, bzw. neu erschlossene Wohnbaupotentiale dann solchen Bauinteressenten vorbe-
halten bleiben, denen vorgenannte Siedlungspotentiale nicht zur Verfügung stehen.

5.4             Immissionsschutz
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Immissionsschutzes entspre-
chend zu würdigen. Die durch die Ergänzungssatzung ermöglichte Bebauung muss sich nach
§ 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einpassen.
Im zu betrachtenden Umfeld sind keine maßgeblichen störenden Nutzungen vorhanden, ungeachtet
dessen wird darauf hingewiesen, dass ca. 600 m östlich des Satzungsgebietes die BAB A 7 verläuft.
Das Satzungsgebiet ist durch die östlich vorgelagerte Bebauung jedoch relativ gut abgeschirmt.
Hessen Mobil – Straßen und Verkehrsmanagement weist in der Stellungnahme vom 12.05.2020
darauf hin, dass wegen der von der BAB A7 ausgehenden Emissionen, keine Forderungen zur Er-
richtung von aktiven oder passiven Lärmschutzanlagen sowie Forderungen, die sich auf Umwelt-
schutz beziehen, erfüllt werden können.

5.5             Begründung der getroffenen Festsetzungen
Grundsätzlich richtet sich die Bebauung nach der Eigenart der näheren Umgebung. Gemäß § 34
Abs. 5 Satz 2 BauGB können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Satz3 sowie Abs. 4
BauGB getroffen werden. Im nachfolgenden werden die getroffenen Festsetzungen kurz erläutert.
Geltungsbereich
Die Abgrenzung des Satzungsgebietes wurde so gewählt, dass eine gute Abrundung der südlichen
Ortslage von Pilgerzell erreicht wird.
Baugrenze:
Die Festsetzung der Baugrenze erfolgt parallel zur Grenze des Satzungsgebietes und orientiert sich
an der nördlich und östlich vorgelagerten Bebauung.
Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und Bauweise:
Durch die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl soll eine lockere Bebauung in ein- und
zweigeschossiger Bebauung sichergestellt werden.
Ausgleichsmaßnahme
Der naturschutzrechtliche Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgt durch die Verwendung
von sog. Ökopunkten aus der Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald“ (vgl. Kapitel 7).

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6               Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichs-
                regelung
6.1             Umweltschützende Belange
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfolgt in entspre-
chender Anwendung des § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren. Demzufolge ist die Durch-
führung einer Umweltprüfung mit vorherigem Scoping nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich.
Auch die Erarbeitung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie das spätere Monitoring nach
§ 4c BauGB kann entfallen. Diese Befreiung ist nur möglich, wenn keine Umweltverträglichkeitsprü-
fung notwendig wird und Naturschutzbelange nicht maßgeblich beeinträchtigt werden - beides ist bei
der vorliegenden Planung der Fall.

6.2             Bestandsaufnahme und Bewertung
6.2.1           Naturräumliche Gliederung
Das Plangebiet liegt nach Klausing (KLAUSING, 1988) innerhalb nachfolgender Naturraumeinhei-
ten:
Haupteinheitengruppe: Osthessisches Bergland
Haupteinheit: Fuldaer Senke (352)
Teileinheit: Fuldaer Becken (352.1)

6.2.2 Geologie, Boden und Baugrund
Gemäß dem Geologie Viewer von Hessen (HLNUG-GeologieViewer, 2020) bildet die „Osthessische
Buntsandstein-Scholle“, konkret der „Obere Buntsandstein“ den geologischen Sockel des Planungs-
raumes.
Nach dem Bodenviewer von Hessen (HLUG-Bodenviewer, 2020) liegt das Baugebiet im Bereich der
Bodeneinheit „Braunerden mit Podsol-Braunerden“. In der bodenfunktionalen Gesamtbewertung des
Bodenviewers, wird das Plangebiet der „Stufe 3-mittel“ (Standorttypisierung 4, Ertragspotential 4,
Feldkapazität 3, Nitratrückhaltevermögen 3) zugerechnet.
Es wird festgestellt, dass gemäß der Flächenbilanz (vgl. Tabelle 1) maximal eine Fläche von 450 m²
überbaut bzw. in sonstiger Form versiegelt werden kann. Der Ausgleich für den Eingriff in den Bo-
denhaushalt erfolgt durch die Verwendung von Ökopunkten (vgl. Kapitel 7).

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Tabelle 2:          Zusammenstellung der wesentlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens

 Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes                  Maßnahmen zum Schutz des Bodens

                    Standortalternativen / Ander-      Die Gründe für die zwingend erforderliche Ausweisung der Bau-
                    weitige Planungsmöglichkei-        fläche werden in Kapitel 3 näher aufgeführt.
                    ten / Lenkung der Flächenin-
  Sparsamer                anspruchnahme
   und scho-
  nender Um-        Beschränkung der Bodenein-         Grundsätzliches Ziel der Planung ist es eine effektive Ausnut-
   gang mit          griffe auf das notwendige         zung der Bauflächen zu ermöglichen. Zur baulichen Ausnutzung
    Boden                        Maß                   wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt.

                                                       Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über bestehende Stra-
                    Erschließung und Baufenster
                                                       ßen.

                                                       Aufgrund der geringen Flächenbeanspruchung von nur 450 m²,
                          Bodenfunktionen
                                                       werden die Bodenfunktionen nicht maßgeblich beeinträchtigt.

                                                       Die betroffenen Böden haben nach bisherigen Erkenntnissen
                            Archivfunktion
                                                       keine Archivfunktion.

                    Empfindlichkeit / Erosionsge-      Das Plangebiet hat aufgrund der Grünlandnutzung derzeit nur
                        fährdungspotential             eine geringe Erosionsgefährdung durch Wasser.

                                                       Das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Kampfmittel-
                                                       räumdienst weist in seiner Stellungnahme vom 29.04.2020 da-
                                                       rauf hin, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst
                                                       vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im La-
                                                       geplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfge-
                                                       biet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen
   Bodenbe-                                            Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.
   trachtung                                           In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen be-
                                                       reits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von
                                                       mind. 5 Metern durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittel-
                            Vorbelastung               räummaßnahmen notwendig.
                                                       Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung
                                                       (Sondieren auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbruch-
                                                       arbeiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den
                                                       Grundstücksflächen bis in einer Tiefe von 5 Meter (ab GOK
                                                       IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen
                                                       stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Daten-
                                                       aufnahme erfolgen.
                                                       Auf diesen Sachverhalt und die damit verbundenen Maßnah-
                                                       men, wird in der Satzung hingewiesen.

                           Nutzungshistorie            Das Plangebiet wird seit Jahrzehnten als Grünland genutzt.

                                                       Das Plangebiet wird zukünftig baulich genutzt.
 Bauzeitliche        Vermeidung von Bodenver-
                                                       Sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des
   Minde-             dichtungen und anderen
                                                       Oberbodens nach DIN 18915 und DIN 19731.
 rungsmaß-           nachteiligen Einwirkungen
   nahmen              auf die Bodenstruktur           Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des
                                                       Bodenaushubs.

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6.2.3           Wasserhaushalt
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete. Oberflächengewässer werden
durch die Ausweisung des Plangebietes nicht berührt.
Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung von maximal 450 m² sind keine maßgeblichen
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten.

6.2.4           Klima und Lufthygiene
Für den Planungsraum werden folgende durchschnittliche Klimawerte angegeben (HMfLUF, 1964):
Jahresmittel der Temperatur                            7,0 – 8,0°C
Januarmittel der Temperatur                                  1,0°C
Julimittel der Temperatur                                  17,5°C
Jahressumme der Niederschläge                       600 – 650 mm
mittlere jährliche Verdunstungshöhe                 525 – 550 mm
Das Plangebiet wird den „Misch- und Übergangsklimaten“ zugerechnet. Besondere Auswirkungen
auf Klimafunktionen, wie z. B. Luftleitbahnen, Kaltluftbahnen, Durchlüftungsbahnen oder Einzugs-
gebiete sind nicht zu erwarten.
Besondere klimawirksame Vorbelastungen, die auf das Plangebiet einwirken, sind ebenfalls nicht
vorhanden.

6.2.5           Potentielle natürliche Vegetation
Für die Entwicklung landespflegerischer Zielvorstellungen und die Beschreibung der Standortver-
hältnisse ist es erforderlich, die Vegetation zu kennen, die im Planungsgebiet nach Ausbleiben aller
direkten und indirekten menschlichen Eingriffe aufgrund der natürlichen Standortfaktoren, des Kli-
mas und der bislang erfolgten anthropogenen Standortveränderungen vorkäme. Man bezeichnet
diese als „Potenzielle natürliche Vegetation“ (PNV).
Nach Bohn (BOHN, 1996) würde sich im Planungsraum ein „Flattergras-Hainsimsen-Buchenwald“
ausbilden. Folgende Gehölze wären bestandsbildend bzw. zumindest locker beigemischt:
Bäume: Buche, Stieleiche, Traubeneiche, Vogelkirsche, Hainbuche, Eberesche, Zitterpappel, Hän-
gebirke, Salweide
Sträucher: Faulbaum, Hasel, Schlehe, Himbeere, Brombeere, Schwarzer Holunder, Rosen (Rosa
canina) und Weißdorn.
Im Rahmen von Bepflanzungsmaßnahmen sind diese Arten vorrangig zu verwenden.

6.2.6           Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzge-
                biete
Durch die geringfügige Siedlungserweiterung für Wohnzwecke sind Gebiete gemeinschaftlicher Be-
deutung und Europäische Vogelschutzgebiete nicht betroffen.

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6.2.7           Vegetations- und Biotopausstattung
Das Plangebiet grenzt südlich an die Ortslagenbebauung von Pilgerzell an. Die Bestandsaufnahme
des Plangebietes erfolgte durch mehrere spontane zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführte Be-
gehungen. Grundsätzlich stellen Kartierungen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Ab-
schätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Aus diesem Grund kann eine Kar-
tierung den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden, deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen
Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle, die
verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme
vor Ort ausgleichen können.
Das Plangebiet wird langjährig intensiv als Wiese- bzw. Weidegrünland genutzt. Es liegen keine
Erkenntnisse auf bedrohte oder seltene Tier- und Pflanzenarten vor. Aufgrund der Nutzung als in-
tensiv genutztes Grünland lassen die Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunisti-
sche Ausstattung zu, durch vertiefende Untersuchungen sind keine weiteren maßgeblichen Erkennt-
nisse zu erwarten.
Fauna - Beobachtungen:
Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen in Verbindung mit den Vorbelastungen infolge der an-
grenzenden Bebauung, ist nicht davon auszugehen, dass durch die geringe Erweiterung des Sied-
lungsgebietes, seltene oder bedrohte Tierarten nachhaltig betroffen werden.
Im Rahmen von zwei Begehungen zwischen Januar und April 2020 zu unterschiedlichen Tageszei-
ten, wurden im Umfeld des Plangebietes lediglich die für Ortsrandlagen typischen weitverbreiteten
Vogelarten beobachtet bzw. vernommen.
Bewertung:
          Auswirkungen auf Säugetiere/Fledermäuse:
           Aufgrund der fehlenden Habitatstrukturen kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
           reich allenfalls eine geringe Bedeutung als Jagdgebiet für Fledermäuse hat. Andere ge-
           schützte Säugetierarten des (Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sind aufgrund fehlender spezi-
           fischer Habitatstrukturen nicht zu erwarten. Gehölzstrukturen als Teillebensräume für Fle-
           dermäuse sind innerhalb des Plangebiet nicht vorhanden.
          Auswirkungen auf Amphibien, Reptilien:
           Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie weisen hohe spezifische Ansprüche an geeignete
           Lebensräume auf. Das Plangebiet ist als Lebensraum für Amphibien und Reptilien dieser
           Arten ungeeignet.
          Wirbellose:
           Wirbellose Arten des Anhangs IV sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und be-
           nötigen sehr spezielle Habitate. Solche Habitate sind hier nicht vorhanden. Daher ist nur mit
           ungefährdeten, verbreiteten Arten zu rechnen.
          Avifauna:
           Auf der intensiven Bewirtschaftung ist lediglich von Vorkommen ungefährdeter, ubiquitärer
           Vogelarten der angrenzenden Siedlungsbiotope und des Grünlandes auszugehen. Dem
           Plangebiet kommt als strukturarme Wiesenfläche keine Funktion als Bruthabitat zu.
Das Plangebiet hat aufgrund seiner Ortsrandlage i.V.m. der intensiven Nutzung und seiner „geringen
bis mäßigen“ Biotopausstattung keine maßgebliche Bedeutung für die heimische Tierwelt, aus die-
sem Grund wurde auf vertiefende Untersuchungen verzichtet.

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Im Rahmen der Bewertung wird festgestellt, dass durch die Ergänzungssatzung keine artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, es ist nicht zu erwarten, dass
artenschutzrechtlich bedeutsame Strukturen nachhaltig zerstört werden. Für Vogelarten ist nicht zu
erwarten, dass durch die spätere Bebauung bestehende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entnom-
men, beschädigt oder zerstört werden, da in jedem Fall zumindest die ökologische Funktion im räum-
lichen Zusammenhang gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt bleibt.

6.2.8           Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild
Das Ortsbild wird durch die Ortsrandlage und die sich hieran süd- und westlich anschließenden Wie-
sen geprägt.
Das Satzungsgebiet liegt auf einer Höhe um 340 m ü. NHN und ist in nördliche Richtung exponiert.
Aufgrund der topographischen Gegebenheiten ergeben sich keine weiträumigen Sichtbeziehungen.
Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Naherholung.
Aufgrund der angrenzenden Baugebiete i.V.m. den Vorbelastungen (Bebauung, Verkehr etc.), sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen bezüglich „Mensch und Erholung sowie Orts- und Land-
schaftsbild“ zu prognostizieren.

7               Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnah-
                men
Nach § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB ist für den Bereich der Ergänzungssatzung eine naturschutzrecht-
liche Eingriffsregelung durchzuführen.
Der Eingriff beläuft sich im Wesentlichen auf die Versiegelung von Grund und Boden (max. ca.
450 m²) sowie die Veränderung der bisherigen Grünlandfläche in spätere Hausgärten.
Hinsichtlich der o.a. Ermittlung des Ausgleichsbedarfes wurde die Bilanzierung nach der Hessischen
Kompensationsverordnung – KV 2018 (MfUKLV, 2018) durchgeführt. Die Bilanzierung ist als Anlage
beigefügt. Die Gesamtdifferenz von 11.432 Biotopwertpunkten wird durch die Zuordnung einer ent-
sprechenden Zahl von Ökopunkten aus der Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald" (Stadt Gers-
feld, Gem. Mosbach, Fl. 4, Flst. 27; s. Abbildung 6) ausgeglichen. Die Durchschnittsaufwertung be-
trägt 5,55 Punkte/m², daraus resultiert ein Ausgleichsflächenbedarf für die Gesamtmaßnahme von
2.060 m².

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Abbildung 6:        Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald" mit Kennzeichnung der aktuellen Abbuchung
                    für die Ergänzungssatzung „An der Hut“

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8               Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Be-
                schreibungen und Bewertungen herangezogen wurden
BOHN, U. (1996). Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland - Potentielle natürliche
         Vegetation, Blatt CC 5518 Fulda M 1:200.000, 2. erweiterte Auflage. Bonn-Bad
         Godesberg.
HLNUG-GeologieViewer. (07. 04 2020). Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und
        Geologie (HLNUG). Von Geologie Viewer: Hessisches Landesamt für Naturschutz,
        Umwelt und Geologie (HLNUG) abgerufen
HLUG-Bodenviewer. (07. 04 2020). Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie; BodenViewer
         Hessen. Von Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) :
         http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/apps/bodenviewer/index.html?lang=
         de abgerufen
HMfLUF. (1964). Hessischer Minister für Landwirtschaft und Forsten, Abt. Wasserwirtschaft (Hrsg.):
          Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Fulda; Wiesbaden 1964. Wiesbaden.
KLAUSING, O. (1988). Die Naturräume Hessens. Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz,
         Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, 67. Wiesbaden.
MfUKLV. (2018). Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen
          von Ökopunkten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen -
          Kompensationsverordnung (KV) vom 26.10.2018), GVBl. S. 652. Wiesbaden.
REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL. (2009). Regionalversammlung Nordhessen, Regionalplan
        Nordhessen. Kassel.

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Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen
BauGB                   Baugesetzbuch i.d.F. d. Bek. vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert
                        durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722) m. W. v. 24.10.2015
BauNVO                  Baunutzungsverordnung i.d.F. d. Bek. vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132), zuletzt
                        geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
BImSchG                 Bundesimmissionsschutzgesetz
EEWärmeG                Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
FFH                     Flora-Fauna-Habitat
FlSt                    Flurstück
FNP                     Flächennutzungsplan
GFZ                     Geschossflächenzahl
GRZ                     Grundflächenzahl
HBO                     Hessische Bauordnung i.d.F. d. Bek. vom 15.01.2011 (GVBI. IS. 46, 180), geän-
                        dert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBI. I S. 444)

Anlagen:
Anlage 1: Biotopwertermittlung

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