GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG "AN DER HUT", IM ORTSTEIL PILGERZELL
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GEMEINDE KÜNZELL ERGÄNZUNGSSATZUNG „AN DER HUT“, IM ORTSTEIL PILGERZELL (Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) Begründung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB Übersichtsplan – Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Künzell (ohne Maßstab, genordet) PLANUNGSBÜRO HOFMANN Am Hirtenweg 4 35410 Hungen Tel.: 06043/9840180 Fax: 06043/9840181 E-Mail: R.Hofmann@Hofmann-Plan.de
Im Auftrag der: Gemeinde Künzell Unterer Ortesweg 23 36093 Künzell Telefon: 0661 – 390-0 Telefax: 0661 – 390-49 E-Mail: gemeinde@kuenzell.de URL: https://www.kuenzell.de/ Künzell, ................................................ T. Zentgraf (Bürgermeister) Auftragnehmer: Planungsbüro Hofmann Am Hirtenweg 4 35410 Hungen Tel.: 06043 / 9840180 Fax.: 06043 / 9840181 E-Mail: R.Hofmann@Hofmann-Plan.de Hungen, 25.06.2020 ............................................... R. Hofmann Bearbeitungsstand / Bemerkung BauGB Datum / Zeitraum Aufstellungsbeschluss § 2 (1) 12.03.2020 Öffentliche Auslegung § 3 (2) 14.04.2020 – 18.05.2020 Beteiligung der Behörden und der sonstigen § 4 (2) 07.04.2020 Träger öffentlicher Belange Satzungsbeschluss § 10 25.06.2020
Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Veranlassung, Planziel und Planverfahren 4 3 Übergeordnete Planungen 5 3.1 Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009 (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL, 2009) 5 3.2 Kommunale Bauleitplanung 6 3.2.1 Flächennutzungsplan 6 3.2.2 Bebauungsplan 7 3.2.3 Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte 7 4 Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung 7 4.1 Nutzungsstruktur 7 4.2 Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Altlasten 8 4.3 Verkehrserschließung 8 4.4 Ver- und Entsorgung 8 5 Städtebauliche Planung 9 5.1 Städtebauliche Ziele 9 5.2 Flächenbilanz 10 5.3 Alternativenprüfung 10 5.4 Immissionsschutz 11 5.5 Begründung der getroffenen Festsetzungen 11 6 Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichsregelung 12 6.1 Umweltschützende Belange 12 6.2 Bestandsaufnahme und Bewertung 12 6.2.1 Naturräumliche Gliederung 12 6.2.2 Geologie, Boden und Baugrund 12 6.2.3 Wasserhaushalt 14 6.2.4 Klima und Lufthygiene 14 6.2.5 Potentielle natürliche Vegetation 14 6.2.6 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete 14 6.2.7 Vegetations- und Biotopausstattung 15 6.2.8 Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild 16 7 Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen 16 8 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden 18 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell (unmaßstäbliche Abbildung, genordet) .................................................. 4 Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen ......................................................... 6 Abbildung 3: Auszug aus dem rechtskräftigen FNP ................................................................... 6 Abbildung 4: Satzungsgebiet mit Grünlandbewirtschaftung und nördlich angrenzende Wohnbebauung (Aufnahmedatum 30.01.2020) .............................. 7 Abbildung 5: Bestandstrassen der Deutschen Telekom (Quelle: Stellungnahme vom 14.04.2020) ............................................................................................................ 9 Abbildung 6: Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald" mit Kennzeichnung der aktuellen Abbuchung für die Ergänzungssatzung „An der Hut“ .......................... 17 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Flächenbeanspruchung für die Ergänzungssatzung bei max. baulicher Nutzung . 10 Tabelle 2: Zusammenstellung der wesentlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens ........ 13
- 4 – ____________________________________________________ 1 Geltungsbereich Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 12.03.2020 den Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung für den Bereich „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am südlichen Ortsrand von Pilgerzell in der Gemeinde Künzell (s. Titelblatt). Er umfasst einen Teilbereich des Flurstückes 55, Flur 6, in der Gemarkung Pilgerzell mit einer Fläche von ca. 1.000 m². Das Satzungsgebiet ist auf der nachfolgen- den Abbildung 1 dargestellt. Abbildung 1: Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell (unmaß- stäbliche Abbildung, genordet) 2 Veranlassung, Planziel und Planverfahren Für das Satzungsgebiet bestehen konkrete Absichten zur Errichtung eines Wohngebäudes. Das betreffende Flurstück wird bauaufsichtlich derzeit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugeordnet. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es zu den privile- gierten Vorhaben im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 bis 8 (u.a. land- und forstwirtschaftliche Betriebe) oder zu den sonstigen Vorhaben im Sinne von Abs. 2 der genannten Norm gehört. Der betreffende Bereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Künzell als „Gemischte Bauflä- che“ dargestellt, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu schaffen, besteht die Möglichkeit der Aufstellung einer sog. Er- gänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 5 – ____________________________________________________ Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten Stellen, um einzelne Grundstücke geringfügig zu erweitern. Da es sich bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung um bisherige Außenbereichsflächen handelt, schafft die Ergänzungssatzung hier erstmals Baurecht. Notwendige Randbedingung für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angren- zende Bebauung einen hinreichend konkreten städtebaulich prägenden Rahmen für die ergänzende Bebauung darstellt - dies ist im Bereich des Satzungsgebietes durch die nördlich und östlich angren- zende ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung gegeben. Nach Rechtskraft der Ergänzungssat- zung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB. Grundsätzlich ist es städtebauliches Ziel der Gemeinde Künzell, vorhandene Baulücken und Innen- bereichspotenziale für die bedarfsorientierte Entwicklung zu erschließen. Darüber hinaus werden jedoch auch Bauvorhaben an der Ortsrandlage unterstützt, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung städtebaulich vertretbar ist und die betreffenden Flächen verkehrlich und hinsichtlich der technischen Infrastruktur voll erschlossen sind. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse hat die Ge- meinde Künzell in der Regel auf solche Flächen nur sehr eingeschränkt Zugriff, eine Bebauung er- folgt meist nur bei konkreten Bauabsichten des Eigentümers oder Familienangehöriger. Bei dem durch die Ergänzungssatzung betroffenen Planbereich handelt es sich um eine Fläche, die infolge der angrenzenden Ortslagenbebauung entsprechend geprägt und sowohl verkehrlich als auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom) voll erschlossen ist. Die spä- tere Bebauung erfolgt durch die Grundstückseigentümer bzw. Familienmitglieder, wodurch der Sied- lungsdruck zur Ausweisung von neuen Baugebieten an anderer Stelle der Ortsrandlage zumindest reduziert wird, bzw. neu erschlossene Wohnbaupotentiale dann solchen Bauinteressenten vorbe- halten bleiben, denen vorgenannte Siedlungspotentiale nicht zur Verfügung stehen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell befürwortet die geplante Siedlungsentwicklung und hat daher in ihrer Sitzung am 12.03.2020 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefasst. Das Aufstellungsverfahren erfolgt nach des Vorgaben des § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB im sog. vereinfachten Verfahren. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öf- fentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie von der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, die Beteiligungsverfahren erfolgen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Weiterhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umwelt- prüfung abgesehen. Die Gemeinde Künzell hat den Termin der öffentlichen Auslegung auf den Zeitraum vom 14.04.2020 bis einschl. 18.05.2020 festgelegt, dies entspricht einer Auslegungszeit von fünf Wochen. Aufgrund der einfachen Sachlage sind der Gemeinde keine Gründe bekannt, die eine angemessene längere Auslegungsdauer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfordern würden. 3 Übergeordnete Planungen 3.1 Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009 (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL, 2009) Gemäß dem RPN 2009 liegt das Plangebiet im Bereich des festgesetzten „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“, weiterhin wird der Bereich durch ein großflächig ausgewiesenes „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“ überlagert (s. Abbildung 2). Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 6 – ____________________________________________________ Durch die kleinflächige Erweiterung des Siedlungsgebietes auf einer Fläche von ca. 1.000 m² können Auswirkungen auf regionalplanerische Belange ausgeschlossen werden. Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen 3.2 Kommunale Bauleitplanung 3.2.1 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen FNP der Gemeinde Künzell ist das Plangebiet als „Gemischte Bauflächen“ aus- gewiesen (s. Abbildung 3). Abbildung 3: Auszug aus dem rechtskräftigen FNP Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 7 – ____________________________________________________ 3.2.2 Bebauungsplan Das Satzungsgebiet ist nicht durch Bebauungspläne erfasst. Im Norden grenzt die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Pilgerzell Ost“ von 1991 an, der dieser Stelle ein „Dorfgebiet (MD)“ festsetzt. Im östlichen Anschluss grenzt der Bebauungsplan „Pilgerzell Ost“ an. 3.2.3 Schutzgebiete und sonstige Vorbehalte Schutzgebiete Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Oberflächengewäs- ser werden nicht betroffen. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht werden durch die Planung nicht berührt. Bodendenkmäler Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Ein Verweis auf § 21 HDSchG er- folgt als nachrichtlicher Hinweis in der Planzeichnung. 4 Bestandsbeschreibung, städtebauliche Situation und Erschließung 4.1 Nutzungsstruktur Das Plangebiet sowie die süd- und westlich angrenzenden Flächen werden derzeit als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das nord- und östlich angrenzende Nutzungsumfeld wird durch eine ein- und zweigeschossige Wohnbebauung geprägt. Abbildung 4: Satzungsgebiet mit Grünlandbewirtschaftung und nördlich angrenzende Wohnbebau- ung (Aufnahmedatum 30.01.2020) Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 8 – ____________________________________________________ 4.2 Geländeverhältnisse, Boden- und Baugrundbeschaffenheit sowie Alt- lasten Das Satzungsgebiet ist in nördliche Richtung exponiert, es liegt auf einer Höhe um 340 m ü. NHN. Die Baugrundverhältnisse können aufgrund der Erkenntnisse durch die angrenzende Bebauung als „normal“ bezeichnet werden. 4.3 Verkehrserschließung Das Plangebiet wird über die bestehende Anliegerstraße „An der Hut“ verkehrlich erschlossen, zu- sätzliche Ausbaumaßnahmen sind nicht erforderlich. 4.4 Ver- und Entsorgung Die Trink- und Löschwasserversorgung kann durch den Anschluss an vorhandene Anlagen sowohl quantitativ als auch qualitativ sichergestellt werden. Gemäß der Stellungnahme des Abwasserverbandes Fulda vom 27.04.2020 wird darauf hingewie- sen, dass die Versickerung von Niederschlagswasser aufgrund der anstehenden Böden nur sehr eingeschränkt möglich ist. Sollte eine Versickerung beabsichtigt sein, so ist vorab die Versickerungs- fähigkeit des anstehenden Bodens zu ermitteln und der Bemessung der Versickerungsanlage zu- grunde zu legen. Die entsprechenden DIN-Normen sind anzuwenden. Der Abwasserverband Fulda schlägt vor, das anfallende Schmutzwasser direkt über den bestehenden Mischwasserkanal abzu- leiten. Der anfallende Oberflächenwasserabfluss kann ebenfalls über den Mischwasserkanal abge- leitet werden. Zur Begrenzung auf den natürlichen Gebietsabfluss, ist eine geeignete Abflussbegren- zung vorzusehen. Weiterhin ist ein ausreichend großes Rückhaltevolumen bereitzustellen. Dies kann in Form einer Retentionszisterne erfolgen. Eine solche Zisterne verfügt über ein Nutzvolumen und ein zusätzliches Rückhaltevolumen, welches sich im Regenfall füllt und anschließend gedrosselt entleert. Die Schaffung von Rückhaltevolumen und gedrosselte Ableitung ist aufgrund des Schutzes vor hydraulischen Überlastungen im weiterführenden Kanalnetz erforderlich. Konkrete Details hin- sichtlich der Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung sind im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens abschließend zu regeln. Gemäß der Stellungnahme der OsthessenNETZ GmbH vom 04.05.2020 soll das geplante Bau- grundstück über das in der Straße „An der Hut“ vorhandene 1-kVOrtsnetz aus der vorhandenen Trafostation „Pilgerzell/Buchonienweg 3“ mit elektrischer Energie versorgt werden. In unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs befinden sich keine von der OsthessenNETZ GmbH betriebene Erdgas- versorgungsanlagen der RhönEnergie Fulda GmbH. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien der Telekom, diese sind jedoch in der angrenzenden Straße „An der Hut“ vorhanden, sodass ein Anschluss an diese Trassen problemlos möglich ist (s. Abbildung 5). Grundsätzlich sind alle Ver- und Entsorgungsträger zur Koordinierung der Erschließungsmaßnah- men rechtzeitig vor Baumaßnahmen zu informieren. Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 9 – ____________________________________________________ Abbildung 5: Bestandstrassen der Deutschen Telekom (Quelle: Stellungnahme vom 14.04.2020) 5 Städtebauliche Planung Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann eine Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbe- reichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flä- chen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, dies trifft für das Satzungsgebiet zu. Weiterhin ist das Satzungsgebiet infolge der angrenzenden Wohnbebauung sowohl hinsichtlich der verkehrlichen sowie der sonstigen technischen Erschließung voll erschlossen. Die maßgeblichen städtebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung sind daher erfüllt. 5.1 Städtebauliche Ziele Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bo- dennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 10 – ____________________________________________________ Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, weiterhin ist die städte- bauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Für das Satzungsgebiet wird festgesetzt, dass sich die Bebauung gemäß § 34 Abs.1 BauGB hin- sichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB. In der Eränzungssatzung können einzelne Festsetzungen nach § 9 Satz 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Hiervon wird derart Gebrauch gemacht, dass eine „offene Bauweise“, eine Grundflächenzahl (GFZ) von 0,3 sowie eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt wird. Durch diese Festsetzungen soll eine sich in die nähere Umgebung einfügende, aufgelockerte Bebauung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise ermöglicht werden. Hinsichtlich der Abstandsregelungen und der Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Ga- ragen, Gauben etc. sowie die Gestaltung der Grundstücke gelten die örtlichen Satzungen der Ge- meinde Künzell sowie die allgemeinen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (§§ 6 bis 8 HBO). 5.2 Flächenbilanz Im Bestand wird Grünland mit einer Fläche von 1.000 m² beansprucht, diese Fläche kann bei maxi- maler baulicher Ausnutzung wie nachfolgend genutzt werden. Tabelle 1: Flächenbeanspruchung für die Ergänzungssatzung bei max. baulicher Nutzung Planung Fläche: Bauflächen (gem. GRZ 0,3) 300 m² Überschreitung der GRZ 0,3 um 50 v.H. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO (mit 150 m² Regenwasserversickerung) Grundstücksfreiflächen (Garten, Grün und Gehölzflächen) 550 m² Gesamtfläche des Satzungsgebietes inkl. Ausgleichsfläche 1.000 m² 5.3 Alternativenprüfung Grundsätzlich ist es städtebauliches Ziel der Gemeinde Künzell, vorhandene Baulücken und Innen- bereichspotenziale für die bedarfsorientierte Entwicklung zu erschließen. Darüber hinaus werden jedoch auch vereinzelte Bauvorhaben an der Ortsrandlage unterstützt, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geplante Bebauung aus städtebaulichen Gründen vertretbar ist und die betreffen- den Flächen verkehrlich und hinsichtlich der technischen Infrastruktur voll erschlossen sind. Insbe- sondere hinsichtlich ihrer Erschließung unterscheiden sich solche Bauflächen nicht von sonstigen Baulücken in der Innerortslage. Die Ortslage von Pilgerzell überwiegend dicht bebaut, ungeachtet dessen bestehen vereinzelte Bau- lücken nach § 34 Abs. 1 BauGB, diese befinden sich jedoch ausnahmslos im Privatbesitz und ste- hen nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung. Die Bebauung dieser Bereiche erfolgt meist nur bei konkreten Bauabsichten des Grundstückseigentümers oder Familienangehöri- ger. Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 11 – ____________________________________________________ Aufgrund fehlender Standortalternativen befürwortet die Gemeinde Künzell die Aufstellung der Er- gänzungssatzung im Bereich der Straße „An der Hut“. Bei dem Satzungsgebiet handelt es sich um eine Fläche, die durch die angrenzende Ortslagenbebauung geprägt wird und sowohl verkehrlich als auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom) voll erschlossen ist. Die spä- tere Bebauung erfolgt durch die Grundstückseigentümer bzw. Familienmitglieder, wodurch der Sied- lungsdruck zur Ausweisung von neuen Baugebieten an anderer Stelle der Ortsrandlage zumindest reduziert wird, bzw. neu erschlossene Wohnbaupotentiale dann solchen Bauinteressenten vorbe- halten bleiben, denen vorgenannte Siedlungspotentiale nicht zur Verfügung stehen. 5.4 Immissionsschutz Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Immissionsschutzes entspre- chend zu würdigen. Die durch die Ergänzungssatzung ermöglichte Bebauung muss sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einpassen. Im zu betrachtenden Umfeld sind keine maßgeblichen störenden Nutzungen vorhanden, ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass ca. 600 m östlich des Satzungsgebietes die BAB A 7 verläuft. Das Satzungsgebiet ist durch die östlich vorgelagerte Bebauung jedoch relativ gut abgeschirmt. Hessen Mobil – Straßen und Verkehrsmanagement weist in der Stellungnahme vom 12.05.2020 darauf hin, dass wegen der von der BAB A7 ausgehenden Emissionen, keine Forderungen zur Er- richtung von aktiven oder passiven Lärmschutzanlagen sowie Forderungen, die sich auf Umwelt- schutz beziehen, erfüllt werden können. 5.5 Begründung der getroffenen Festsetzungen Grundsätzlich richtet sich die Bebauung nach der Eigenart der näheren Umgebung. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Satz3 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Im nachfolgenden werden die getroffenen Festsetzungen kurz erläutert. Geltungsbereich Die Abgrenzung des Satzungsgebietes wurde so gewählt, dass eine gute Abrundung der südlichen Ortslage von Pilgerzell erreicht wird. Baugrenze: Die Festsetzung der Baugrenze erfolgt parallel zur Grenze des Satzungsgebietes und orientiert sich an der nördlich und östlich vorgelagerten Bebauung. Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und Bauweise: Durch die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl soll eine lockere Bebauung in ein- und zweigeschossiger Bebauung sichergestellt werden. Ausgleichsmaßnahme Der naturschutzrechtliche Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgt durch die Verwendung von sog. Ökopunkten aus der Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald“ (vgl. Kapitel 7). Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 12 – ____________________________________________________ 6 Grünordnung, Landschaftsplanung und Eingriffs- und Ausgleichs- regelung 6.1 Umweltschützende Belange Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfolgt in entspre- chender Anwendung des § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren. Demzufolge ist die Durch- führung einer Umweltprüfung mit vorherigem Scoping nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich. Auch die Erarbeitung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie das spätere Monitoring nach § 4c BauGB kann entfallen. Diese Befreiung ist nur möglich, wenn keine Umweltverträglichkeitsprü- fung notwendig wird und Naturschutzbelange nicht maßgeblich beeinträchtigt werden - beides ist bei der vorliegenden Planung der Fall. 6.2 Bestandsaufnahme und Bewertung 6.2.1 Naturräumliche Gliederung Das Plangebiet liegt nach Klausing (KLAUSING, 1988) innerhalb nachfolgender Naturraumeinhei- ten: Haupteinheitengruppe: Osthessisches Bergland Haupteinheit: Fuldaer Senke (352) Teileinheit: Fuldaer Becken (352.1) 6.2.2 Geologie, Boden und Baugrund Gemäß dem Geologie Viewer von Hessen (HLNUG-GeologieViewer, 2020) bildet die „Osthessische Buntsandstein-Scholle“, konkret der „Obere Buntsandstein“ den geologischen Sockel des Planungs- raumes. Nach dem Bodenviewer von Hessen (HLUG-Bodenviewer, 2020) liegt das Baugebiet im Bereich der Bodeneinheit „Braunerden mit Podsol-Braunerden“. In der bodenfunktionalen Gesamtbewertung des Bodenviewers, wird das Plangebiet der „Stufe 3-mittel“ (Standorttypisierung 4, Ertragspotential 4, Feldkapazität 3, Nitratrückhaltevermögen 3) zugerechnet. Es wird festgestellt, dass gemäß der Flächenbilanz (vgl. Tabelle 1) maximal eine Fläche von 450 m² überbaut bzw. in sonstiger Form versiegelt werden kann. Der Ausgleich für den Eingriff in den Bo- denhaushalt erfolgt durch die Verwendung von Ökopunkten (vgl. Kapitel 7). Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 13 – ____________________________________________________ Tabelle 2: Zusammenstellung der wesentlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes Maßnahmen zum Schutz des Bodens Standortalternativen / Ander- Die Gründe für die zwingend erforderliche Ausweisung der Bau- weitige Planungsmöglichkei- fläche werden in Kapitel 3 näher aufgeführt. ten / Lenkung der Flächenin- Sparsamer anspruchnahme und scho- nender Um- Beschränkung der Bodenein- Grundsätzliches Ziel der Planung ist es eine effektive Ausnut- gang mit griffe auf das notwendige zung der Bauflächen zu ermöglichen. Zur baulichen Ausnutzung Boden Maß wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über bestehende Stra- Erschließung und Baufenster ßen. Aufgrund der geringen Flächenbeanspruchung von nur 450 m², Bodenfunktionen werden die Bodenfunktionen nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die betroffenen Böden haben nach bisherigen Erkenntnissen Archivfunktion keine Archivfunktion. Empfindlichkeit / Erosionsge- Das Plangebiet hat aufgrund der Grünlandnutzung derzeit nur fährdungspotential eine geringe Erosionsgefährdung durch Wasser. Das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Kampfmittel- räumdienst weist in seiner Stellungnahme vom 29.04.2020 da- rauf hin, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im La- geplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfge- biet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Bodenbe- Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. trachtung In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen be- reits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittel- Vorbelastung räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbruch- arbeiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in einer Tiefe von 5 Meter (ab GOK IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Daten- aufnahme erfolgen. Auf diesen Sachverhalt und die damit verbundenen Maßnah- men, wird in der Satzung hingewiesen. Nutzungshistorie Das Plangebiet wird seit Jahrzehnten als Grünland genutzt. Das Plangebiet wird zukünftig baulich genutzt. Bauzeitliche Vermeidung von Bodenver- Sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Minde- dichtungen und anderen Oberbodens nach DIN 18915 und DIN 19731. rungsmaß- nachteiligen Einwirkungen nahmen auf die Bodenstruktur Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs. Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 14 – ____________________________________________________ 6.2.3 Wasserhaushalt Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete. Oberflächengewässer werden durch die Ausweisung des Plangebietes nicht berührt. Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung von maximal 450 m² sind keine maßgeblichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. 6.2.4 Klima und Lufthygiene Für den Planungsraum werden folgende durchschnittliche Klimawerte angegeben (HMfLUF, 1964): Jahresmittel der Temperatur 7,0 – 8,0°C Januarmittel der Temperatur 1,0°C Julimittel der Temperatur 17,5°C Jahressumme der Niederschläge 600 – 650 mm mittlere jährliche Verdunstungshöhe 525 – 550 mm Das Plangebiet wird den „Misch- und Übergangsklimaten“ zugerechnet. Besondere Auswirkungen auf Klimafunktionen, wie z. B. Luftleitbahnen, Kaltluftbahnen, Durchlüftungsbahnen oder Einzugs- gebiete sind nicht zu erwarten. Besondere klimawirksame Vorbelastungen, die auf das Plangebiet einwirken, sind ebenfalls nicht vorhanden. 6.2.5 Potentielle natürliche Vegetation Für die Entwicklung landespflegerischer Zielvorstellungen und die Beschreibung der Standortver- hältnisse ist es erforderlich, die Vegetation zu kennen, die im Planungsgebiet nach Ausbleiben aller direkten und indirekten menschlichen Eingriffe aufgrund der natürlichen Standortfaktoren, des Kli- mas und der bislang erfolgten anthropogenen Standortveränderungen vorkäme. Man bezeichnet diese als „Potenzielle natürliche Vegetation“ (PNV). Nach Bohn (BOHN, 1996) würde sich im Planungsraum ein „Flattergras-Hainsimsen-Buchenwald“ ausbilden. Folgende Gehölze wären bestandsbildend bzw. zumindest locker beigemischt: Bäume: Buche, Stieleiche, Traubeneiche, Vogelkirsche, Hainbuche, Eberesche, Zitterpappel, Hän- gebirke, Salweide Sträucher: Faulbaum, Hasel, Schlehe, Himbeere, Brombeere, Schwarzer Holunder, Rosen (Rosa canina) und Weißdorn. Im Rahmen von Bepflanzungsmaßnahmen sind diese Arten vorrangig zu verwenden. 6.2.6 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzge- biete Durch die geringfügige Siedlungserweiterung für Wohnzwecke sind Gebiete gemeinschaftlicher Be- deutung und Europäische Vogelschutzgebiete nicht betroffen. Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 15 – ____________________________________________________ 6.2.7 Vegetations- und Biotopausstattung Das Plangebiet grenzt südlich an die Ortslagenbebauung von Pilgerzell an. Die Bestandsaufnahme des Plangebietes erfolgte durch mehrere spontane zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführte Be- gehungen. Grundsätzlich stellen Kartierungen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Ab- schätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Aus diesem Grund kann eine Kar- tierung den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden, deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen können. Das Plangebiet wird langjährig intensiv als Wiese- bzw. Weidegrünland genutzt. Es liegen keine Erkenntnisse auf bedrohte oder seltene Tier- und Pflanzenarten vor. Aufgrund der Nutzung als in- tensiv genutztes Grünland lassen die Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunisti- sche Ausstattung zu, durch vertiefende Untersuchungen sind keine weiteren maßgeblichen Erkennt- nisse zu erwarten. Fauna - Beobachtungen: Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen in Verbindung mit den Vorbelastungen infolge der an- grenzenden Bebauung, ist nicht davon auszugehen, dass durch die geringe Erweiterung des Sied- lungsgebietes, seltene oder bedrohte Tierarten nachhaltig betroffen werden. Im Rahmen von zwei Begehungen zwischen Januar und April 2020 zu unterschiedlichen Tageszei- ten, wurden im Umfeld des Plangebietes lediglich die für Ortsrandlagen typischen weitverbreiteten Vogelarten beobachtet bzw. vernommen. Bewertung: Auswirkungen auf Säugetiere/Fledermäuse: Aufgrund der fehlenden Habitatstrukturen kann davon ausgegangen werden, dass der Be- reich allenfalls eine geringe Bedeutung als Jagdgebiet für Fledermäuse hat. Andere ge- schützte Säugetierarten des (Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sind aufgrund fehlender spezi- fischer Habitatstrukturen nicht zu erwarten. Gehölzstrukturen als Teillebensräume für Fle- dermäuse sind innerhalb des Plangebiet nicht vorhanden. Auswirkungen auf Amphibien, Reptilien: Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie weisen hohe spezifische Ansprüche an geeignete Lebensräume auf. Das Plangebiet ist als Lebensraum für Amphibien und Reptilien dieser Arten ungeeignet. Wirbellose: Wirbellose Arten des Anhangs IV sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und be- nötigen sehr spezielle Habitate. Solche Habitate sind hier nicht vorhanden. Daher ist nur mit ungefährdeten, verbreiteten Arten zu rechnen. Avifauna: Auf der intensiven Bewirtschaftung ist lediglich von Vorkommen ungefährdeter, ubiquitärer Vogelarten der angrenzenden Siedlungsbiotope und des Grünlandes auszugehen. Dem Plangebiet kommt als strukturarme Wiesenfläche keine Funktion als Bruthabitat zu. Das Plangebiet hat aufgrund seiner Ortsrandlage i.V.m. der intensiven Nutzung und seiner „geringen bis mäßigen“ Biotopausstattung keine maßgebliche Bedeutung für die heimische Tierwelt, aus die- sem Grund wurde auf vertiefende Untersuchungen verzichtet. Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 16 – ____________________________________________________ Im Rahmen der Bewertung wird festgestellt, dass durch die Ergänzungssatzung keine artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, es ist nicht zu erwarten, dass artenschutzrechtlich bedeutsame Strukturen nachhaltig zerstört werden. Für Vogelarten ist nicht zu erwarten, dass durch die spätere Bebauung bestehende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entnom- men, beschädigt oder zerstört werden, da in jedem Fall zumindest die ökologische Funktion im räum- lichen Zusammenhang gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt bleibt. 6.2.8 Mensch und Erholung / Orts- und Landschaftsbild Das Ortsbild wird durch die Ortsrandlage und die sich hieran süd- und westlich anschließenden Wie- sen geprägt. Das Satzungsgebiet liegt auf einer Höhe um 340 m ü. NHN und ist in nördliche Richtung exponiert. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten ergeben sich keine weiträumigen Sichtbeziehungen. Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Naherholung. Aufgrund der angrenzenden Baugebiete i.V.m. den Vorbelastungen (Bebauung, Verkehr etc.), sind keine erheblichen Umweltauswirkungen bezüglich „Mensch und Erholung sowie Orts- und Land- schaftsbild“ zu prognostizieren. 7 Bilanzierung der Eingriffe und Zuordnung der Ausgleichsmaßnah- men Nach § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB ist für den Bereich der Ergänzungssatzung eine naturschutzrecht- liche Eingriffsregelung durchzuführen. Der Eingriff beläuft sich im Wesentlichen auf die Versiegelung von Grund und Boden (max. ca. 450 m²) sowie die Veränderung der bisherigen Grünlandfläche in spätere Hausgärten. Hinsichtlich der o.a. Ermittlung des Ausgleichsbedarfes wurde die Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung – KV 2018 (MfUKLV, 2018) durchgeführt. Die Bilanzierung ist als Anlage beigefügt. Die Gesamtdifferenz von 11.432 Biotopwertpunkten wird durch die Zuordnung einer ent- sprechenden Zahl von Ökopunkten aus der Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald" (Stadt Gers- feld, Gem. Mosbach, Fl. 4, Flst. 27; s. Abbildung 6) ausgeglichen. Die Durchschnittsaufwertung be- trägt 5,55 Punkte/m², daraus resultiert ein Ausgleichsflächenbedarf für die Gesamtmaßnahme von 2.060 m². Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 17 – ____________________________________________________ Abbildung 6: Naturschutzersatzmaßnahme „Höllwald" mit Kennzeichnung der aktuellen Abbuchung für die Ergänzungssatzung „An der Hut“ Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 18 – ____________________________________________________ 8 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Be- schreibungen und Bewertungen herangezogen wurden BOHN, U. (1996). Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland - Potentielle natürliche Vegetation, Blatt CC 5518 Fulda M 1:200.000, 2. erweiterte Auflage. Bonn-Bad Godesberg. HLNUG-GeologieViewer. (07. 04 2020). Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG). Von Geologie Viewer: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) abgerufen HLUG-Bodenviewer. (07. 04 2020). Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie; BodenViewer Hessen. Von Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) : http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/apps/bodenviewer/index.html?lang= de abgerufen HMfLUF. (1964). Hessischer Minister für Landwirtschaft und Forsten, Abt. Wasserwirtschaft (Hrsg.): Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Fulda; Wiesbaden 1964. Wiesbaden. KLAUSING, O. (1988). Die Naturräume Hessens. Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz, Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, 67. Wiesbaden. MfUKLV. (2018). Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökopunkten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen - Kompensationsverordnung (KV) vom 26.10.2018), GVBl. S. 652. Wiesbaden. REGIERUNGSPRÄSIDIUM KASSEL. (2009). Regionalversammlung Nordhessen, Regionalplan Nordhessen. Kassel. Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 19 – ____________________________________________________ Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen BauGB Baugesetzbuch i.d.F. d. Bek. vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722) m. W. v. 24.10.2015 BauNVO Baunutzungsverordnung i.d.F. d. Bek. vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz EEWärmeG Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz FFH Flora-Fauna-Habitat FlSt Flurstück FNP Flächennutzungsplan GFZ Geschossflächenzahl GRZ Grundflächenzahl HBO Hessische Bauordnung i.d.F. d. Bek. vom 15.01.2011 (GVBI. IS. 46, 180), geän- dert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBI. I S. 444) Anlagen: Anlage 1: Biotopwertermittlung Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
- 20 – ____________________________________________________ Projekt: Ergänzungssatzung „An der Hut“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell
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