Prüfung des speziellen Artenschutzes - VG Nahe Glan
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gutschker & dongus GmbH Hauptstraße 34 55571 Odernheim Tel. 06755 96936 0 Fax 06755 96936 60 info@gutschker-dongus.de www.gutschker-dongus.de Odernheim am Glan, 09.07.2021 Prüfung des speziellen Artenschutzes im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Das Dokument ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Ortsgemeinde: IPPENSCHIED Verbandsgemeinde: NAHE-GLAN Landkreis: BAD KREUZNACH Verfasser: Kristina Kirschbauer, M.Sc. Geographie des Globalen Wandels
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 2 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 EINLEITUNG 3 1.1 Anlass und Ziel der Planung 3 1.1 Standort und Abgrenzung des Plangebietes 3 1.2 Grundzüge der Planung 5 2 SCHUTZGEBIETE 6 2.1 Internationale Schutzgebiete / IUCN 6 2.2 Weitere Schutzgebiete 6 3 BERÜCKSICHTIGUNG DES BESONDEREN ARTENSCHUTZES NACH § 44 BNATSCHG 8 3.1 Habitatbeschreibung 9 3.2 Artengruppen ohne Habitatpotenzial 12 3.3 Avifauna 12 3.4 Reptilien 13 3.5 Amphibien 13 3.6 Fledermäuse 14 3.7 Weitere Säugetiere 15 3.8 Schmetterlinge 15 3.9 Käfer 16 3.10 Pflanzen 16 4 MASSNAHMEN ZUR ÜBERNAHME IN DEN BEBAUUNGSPLAN 18 4.1 Festsetzungen 18 4.2 Hinweise 18 4.3 Pflanzliste 19 5 LITERATUR 21
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 3 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ 1 EINLEITUNG Nach den Vorgaben des BauGB (Baugesetzbuch) müssen im Rahmen der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege be- rücksichtigt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans „Im Kappesgarten - Dennfeld“ wird gem. § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren entfällt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Pflicht zur Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB). Ebenfalls nicht anzuwenden ist die Ver- pflichtung zum Monitoring nach § 4c BauGB. Unbeschadet des Verzichts auf die formelle Umweltprüfung hat die Gemeinde aber auch im be- schleunigten Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen die Belange des Umweltschutzes im Sinn von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Des Weiteren ist auch im beschleunigten Verfahren das spezielle Arten- schutzrecht (Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5) zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in dem vorliegenden Dokument dargestellt, welches Be- standteil der Begründung ist. Die abschließende Beurteilung obliegt der zuständigen Behörde. 1.1 Anlass und Ziel der Planung Ippenschied ist eine kompakte Ortsgemeinde mit 161 Einwohnern (Ende 2019) im Norden der Verbandsgemeinde Nahe-Glan, im Einzugsgebiet von Bad Sobernheim. Ippenschied weist ei- nen überdurchschnittlich hohen Anteil an junger Bevölkerung auf. So beträgt der Anteil der 20 bis 34-Jährigen in Ippenschied knapp 17 %, während der Anteil in Ortsgemeinden mit weniger als 500 Einwohnern in Rheinland-Pfalz bei 14,6 % liegt. Ebenso ist der Anteil der unter 20-Jäh- rigen signifikant höher als in den Vergleichskommunen. Hieraus ergibt sich ein besonderer Be- darf der Eigenentwicklung. Die Ortsgemeinde möchte auch weiterhin die jungen ortsansässigen Familien an ihren Heima- tort binden. Insbesondere für diese Familien soll im Westen des Siedlungskörpers neues Bau- land entstehen. Gleichzeitig kann dadurch der stark verbaute Ortskern entlastet werden. Die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind durch die Siedlungsstruktur weitgehend ausge- schöpft. Weitere Entwicklungen sind somit an die Ausweisung neuer Baugebiete am Ortsrand gebunden. Der geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach stellt das Plange- biet zudem vollständig als Wohnbaufläche dar, der Entwicklungswille der Gemeinde wurde be- reits vorab angezeigt und durch den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes konkretisiert. Durch die Größe von knapp 0,6 ha wird das Baugebiet im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB entwickelt. Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird demnach verzichtet. Der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde bereits am 19.12.2019 gefasst. 1.1 Standort und Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Kappesgarten – Dennfeld“ liegt am westlichen Siedlungsrand der Ortsgemeinde Ippenschied an der Verlängerung der Soonwaldstraße. Nordwestlich liegt der Soonwald und südwestlich der ehemalige Flugplatz Pferdsfeld, welcher inzwischen zu einem Gewerbe- und Energiepark entwickelt wurde. Das Plangebiet wird, abge- sehen vom Siedlungskörper, von Acker- und Weideflächen, sowie Gehölzstrukturen abge- grenzt. Das Plangebiet weist insgesamt eine Fläche von etwa 0,6 ha auf. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Flur 6 in der Gemarkung Ippenschied.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 4 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Folgende Flurstücke liegen vollständig im Geltungsbereich: Flurstücke-Nr.: 122, 123 und 124. Folgende Flurstücke liegen nur teilweise im Geltungsbereich: Flurstücke-Nr.: 13 (Weg), 14 (Weg), 107/1, 113 und 114. Somit grenzt das Plangebiet an folgende Flurstücke, welche ebenfalls alle innerhalb der Flur 6 in der Gemarkung Ippenschied liegen: Im Norden: 15 (Weg) und 125. Im Osten: 89, 103 (Soonwaldstraße), 106, 107/2 und 108. Im Süden: 14 (Weg), 107/1 und 113 (alle teilweise innerhalb). Im Westen: 13 (Weg, teilweise innerhalb), 114 (teilweise innerhalb) und 121. Abbildung 1: Lage des Plangebiets im Osten von Ippenschied
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 5 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Abbildung 2: Der Geltungsbereich mit naher Umgebung im Luftbild 1.2 Grundzüge der Planung Mit der Bebauungsplanung soll die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Herstellung eines Wohngebietes in Ergänzung an den bestehenden Siedlungsraum Ippenschieds geschaffen wer- den. Planerisches Ziel ist die Schaffung von Wohnbauflächen in Form eines allgemeinen Wohn- gebietes in offener Bauweise. Es soll aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen werden und dennoch den Charakter der angrenzenden Wohnbauflächen angemessen berücksichtigen.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 6 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ 2 SCHUTZGEBIETE 2.1 Internationale Schutzgebiete / IUCN Im Folgenden werden die internationalen Schutzgebiete aufgelistet, die in einem räumlichen Wirkungszusammenhang zum geplanten Vorhaben liegen. Dafür werden Suchräume definiert, in denen grundsätzlich ein Wirkungsbezug vorliegen kann. Im Einzelfall werden zudem weitere Schutzgebiete aufgeführt, sofern ein Wirkungszusammenhang über die definierten Suchräume hinaus besteht (in Hanglagen, bei Feuchtgebieten flussabwärts, o.ä.). Tabelle 1: Internationale Schutzgebiete / IUCN in räumlichem Wirkungsbezug zum Plangebiet Schutzgebietskategorie Suchraum Name Schutzgebiets- Lage zum Nr. Plangebiet Nationalpark 2.000 m / Biosphärenreservat 2.000 m / VSG Vogelschutzgebiet 4.000 m / FFH Fauna-Flora-Habitat 2.000 m Soonwald FFH-6011-301 1,1 km nord- westlicher Rich- tung FFH-Lebensraumtypen 500 m / Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Soonwald durch das geplante Vorhaben 2.2 Weitere Schutzgebiete Wie bei den internationalen Schutzgebieten werden in der Tabelle 2 auch für die nationalen Schutzgebiete Suchräume für einen potenziellen Wirkungszusammenhang definiert. Sind dar- über hinaus Schutzgebiete betroffen, werden diese im Einzelfall ebenfalls aufgeführt. Tabelle 2: Nationale Schutzgebiete in räumlichem Wirkungsbezug zum Plangebiet Schutzgebietskategorie Suchraum Name Schutzgebiets- Lage zum Nr. Plangebiet Naturschutzgebiet 1.500 m / Landschaftsschutzgebiet 2.000 m Hoxbach-, El- 07-LSG-7133- innerhalb lerbach- und 010 Graefenbach- tal Soonwald 07-LSG-71-3 1,1 km nörd- lich Naturpark 2.000 m Soonwald- NTP-071-004 innerhalb; Nahe Kernzone etwa 1,6 km nördlich Wasserschutzgebiet 1.000 m / Naturdenkmal 500 m / Geschützter Landschaftsbe- 500 m / standteil Nach § 30 BNatSchG oder 250 m Feuchtbra- BT-6111-0828- In 60 m § 15 LNatSchG gesetzlich chen W Ip- 2009 nordwestli- geschütztes Biotop penschied cher Rich- tung Tonnenbach BT-6111-0826- etwa 460 m von 2009 südlich
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 7 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ ehemaligen Flugplatz Pferdsfeld bis Winterbach
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 8 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ 3 BERÜCKSICHTIGUNG DES BESONDEREN ARTENSCHUTZES NACH § 44 BNATSCHG In § 44 BNatSchG werden die für den Artenschutz auf nationaler Ebene wichtigsten Verbotstat- bestände festgelegt, die in Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 gegenüber besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13) und in Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 gegenüber streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14) sowie allen europäischen Vogelarten gelten. Die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG beziehen sich auf: • Nr. 1 das Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten, • Nr. 2 das Stören, • Nr. 3 die Zerstörung von Nist-, Brut- sowie Wohn- und Zufluchtsstätten von Tieren, • Nr. 4 und auf die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Standorte wild lebender Pflanzen (inkl. deren Entwicklungsformen). In den Absätzen 2 und 3 des § 44 BNatSchG wird das Besitz- und Vermarktungsverbot be- stimmter Arten festgelegt. Absatz 4 richtet sich an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung. Für bauliche Fachplanung besonders relevant ist vor allem der § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG. Tötungs-, Störungs- und Zerstörungstatbestände können sich durch die Beeinträch- tigungen bei Eingriffen ergeben. Bei der Bewertung, ob die Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden, ist (gerade in Bezug auf Vögel) die Tötung dieser bei lebensnaher Betrachtung nicht ausschließbar (NUR 2010). Der Tötungs- und Verletzungstatbestand wird nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich bereits erfüllt, wenn ein Individuum einer besonders geschützten Art getötet oder verletzt wird (Individuenbezug; BVERWG 2008). Die Auswirkungen auf den Er- haltungszustand der Population erlangen demgegenüber erst bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie im Rahmen der sog. CEF-Maßnahmen Beachtung (IDUR 2011). Der Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot liegt nach dem Urteil des BVerwG v. 12.03.2008 aber dann nicht vor, „wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbe- dingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets ge- gebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgesche- hens Opfer einer anderen Art werden“. Das Bundesverwaltungsgerichtes führt ergänzend aus, dass das „auszufüllende Kriterium der Signifikanz […] dem Umstand Rechnung [trägt], dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgesche- hen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft“ (BVERWG 2018). In der Praxis werden häufig Prognosen abgegeben, die eine Gefährdung der entspre- chenden Art mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angeben, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob mit der Realisierung eines Vorhabens tatsächlich die Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten verbunden ist (IDUR 2011). Dabei ist der Verbotstatbestand im Rahmen der Eingriffszulassung generell durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, so weit möglich und verhältnismäßig, zu reduzieren (IDUR 2011). Bei Betrachtung des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird in der Recht- sprechung (NUR 2009) vorausgesetzt, dass es sich in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG um eine „er- hebliche“ Störung handelt, die nach der Legaldefinition dann vorliegt, wenn sich durch die
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 9 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine lokale Po- pulation umfasst diejenigen (Teil-) Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebensraumansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusam- menhang stehen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG „insbe- sondere“ dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reprodukti- onsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Nach einem Urteil des BVERWG (2008) wird das Zerstörungsverbot von Habitaten (und Teil- habitaten) grundsätzlich individuenbezogen ausgelegt. Es bezieht sich auf einzelne Nester, Bruthöhlen, „Lebens- und Standortstrukturen“, die nicht zerstört werden dürfen. Die Zerstörung von Nahrungshabitaten fällt im Regelfall nicht unter das Zerstörungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Freistellung von den Verboten bei der Eingriffs- und Bauleitplanung In § 44 Abs. 5 BNatSchG wird festgelegt, dass im Zuge eines genehmigten Eingriffs (§ 19 BNatSchG) oder einer zulässigen Maßnahme im Sinne des BauGB ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeid- bare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor- liegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan- zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Kann die ökologische Funktion nicht erhalten werden, ist diese nach § 15 BNatSchG wiederher- zustellen. Wichtig bei zulässigen Eingriffen ist es, die ökologische Funktion aufrecht zu erhalten oder wie- derherzustellen (§ 15 BNatSchG). CEF-Maßnahmen (measures to ensure the continuous ecological functionality), die in der FFH- Richtlinie teilweise gefordert werden, sollen den durchgehenden Schutz von artspezifischen Le- bensräumen (Habitaten) sicherstellen. Hierbei sind bereits vor dem Eingriff Ausgleichsmaßnah- men notwendig. Diese Maßnahmen gehen über § 15 BNatSchG hinaus, in dem die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nicht zwingend vor dem Eingriff stattfinden muss. Ausschlussverfahren Im Folgenden wird nur auf die Arten-/gruppen eingegangen, die grundsätzlich in Rheinland- Pfalz planungsrelevant sind bzw. vorkommen (gem. LUWG 2015) und nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten) be- trachtungsrelevant sind. Für alle anderen Arten sind artenschutzrechtliche Konflikte aufgrund fehlender Wirkzusammenhänge hinreichend sicher auszuschließen. Für die artenschutzrechtliche Bewertung wurde das TK-Messtischblatt Nr. 6111 Pferdsfeld hin- sichtlich relevanter Vorkommen ausgewertet. 3.1 Habitatbeschreibung Im Süden setzt sich das Plangebiet aus zwei intensiv bewirtschafteten Ackerflächen zusammen, die durch einen asphaltierten Wirtschaftsweg getrennt sind (s. Abbildung 3). Hier wird das Plan- gebiet östlich durch eine außerhalb des Geltungsbereichs liegende Niederstamm-Obstbaum- reihe begrenzt, in der bei einer Ortsbegehung am 16.02.2021 keine Höhlen und nur kleinere Spalten festgestellt wurden.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 10 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Abbildung 3: Blick auf den südlichen Teil des Plangebiets mit angrenzender Bebauung und Obstbaumreihe (Fotos: GUTSCHKER-DONGUS 2021) Nördlich der verlängerten Soonwaldstraße, die hier auf beiden Seiten von kleinen, periodisch wasserführenden Gräben begleitet wird, ist die Habitatstruktur etwas vielfältiger ausgeprägt, je- doch ebenfalls stark anthopogen überprägt. An den Wirtschaftsweg schließt sich eine in der westlichen Hälfte mit Niederstamm-Obstgehölzen bepflanzte Streuobstwiese an. Dahinter sto- cken 4 Hochstamm-Obstbäume, die in eine kleine, intensiv gepflegte Gartenanlage integriert sind (s. Abbildung 4 und Abbildung 5). In zwei dieser Obstbäume wurden bei der Ortsbegehung jeweils 2 Stammhöhlen mit Habitatpotenzial sowie ein Vogel-Nistkasten dokumentiert. Zwei der Höhlen sind in Abbildung 6 zu sehen. An einem Gartenhäuschen wurden ebenfalls 2 Vogelnist- kästen erfasst. Abbildung 4: Blick vom Wirtschaftsweg auf den nordwestlichen Bereich des Plangebiets mit Obstbäumen und Gartengrundstück (Fotos: GUTSCHKER-DONGUS 2021)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 11 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Abbildung 5: Blick von der nordwestlichen Gebietsgrenze auf die Obstbäume und das Garten- grundstück (Foto: GUTSCHKER-DONGUS 2021) Abbildung 6: Höhlen in Hochstamm-Zwetschgenbäumen (Foto: GUTSCHKER-DONGUS 2021) Zwischen Gartengrundstück und bestehender Bebauung ist eine kleine Fläche als Acker umge- brochen (s. Abbildung 7).
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 12 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Abbildung 7: Ackerfläche im Nordosten des Geltungsbereichs (Foto: GUTSCHKER-DONGUS 2021) 3.2 Artengruppen ohne Habitatpotenzial Für die relevanten Vertreter der Artengruppen Gastropoda (Schnecken), Bivalvia (Muscheln), Crustacea (Krebse), Odonata (Libellen), Cyclostomata (Rundmäuler) und Osteichthyes (Kno- chenfische) besteht im Plangebiet und in der angrenzenden Umgebung kein Habitatpotenzial, da geeignete Habitate nicht bzw. nur in großer Entfernung vorhanden sind und kein Wirkungs- zusammenhang zwischen Ort und Art des Eingriffs und ihren Habitaten besteht. Ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann mit hinreichender Sicher- heit für diese Artengruppen ausgeschlossen werden. 3.3 Avifauna Aufgrund der Lage randlich zum Siedlungsgebiet von Ippenschied sowie der Ausprägung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs ist vorwiegend mit ubiquitären, störungsunempfindli- chen Vogelarten zu rechnen, die bei einem Verlust ihrer Bruthabitate i.d.R. auf Standorte in der Umgebung ausweichen können. Für gebüsch-/gehölz- und höhlenbrütende Arten weist das Plangebiet ausschließlich im Norden Brutpotenzial auf, wobei davon auszugehen ist, dass sich das Brutgeschehen hier auf die Hoch- stamm-Obstgehölze konzentriert, in denen z.T. Höhlen erfasst wurden. In den niederstämmigen Obstgehölzen im Norden und im Südosten an das Plangebiet angrenzend ist das Potenzial für Gehölz- und höhlenbrütende Arten aufgrund des geringen Alters der Gehölzbestände als gering zu bewerten. Störungsempfindliche Bodenbrüter wie Feldlerche oder Grauammer, zeigen ein deutliches Meideverhalten gegenüber vertikalen Strukturen. Damit ist aufgrund der Nähe zur Siedlung und zu Einzelbäumen bzw. Baumreihen, der hohen Störintensität und der intensiven ackerbaulichen Nutzung das Potenzial von Fortpflanzungsstätten dieser Arten im Plangebiet und im nahen Um- feld gering. Mit Brutstätten ist erst in größerer Entfernung zu rechnen.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 13 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Bei einer Fällung der Hochstamm-Obstbäume im Norden des Plangebiets können Fortpflan- zungsstätten von Frei- und Höhlenbrütern verloren gehen. Freibrüter können auf gleichwertige Habitatstrukturen in der angrenzenden Umgebung ausweichen. Somit bleibt die Fortpflanzungs- stätte für Freibrüter im räumlich-funktionalen Zusammenhang erhalten. Sofern die beiden kar- tierten Höhlenbäume erhalten bleiben (a. Kap. 4.1), bleibt auch die Fortpflanzungsstätte für Höhlenbrüter erhalten, sodass der Verbotstatbestand der Zerstörung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eintritt. Da auch in den restlichen Gehölzen im Plangebiet Vogelbruten nicht auszuschließen sind, sind die Fällarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, um ein Eintreten des Verbotstatbestands der Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden (s. Kap. 4.2). Im Zuge der Bautätigkeiten kann es zeitlich begrenzt zu erhöhten Bewegungsunruhen durch Personen und Fahrzeuge kommen, wovon potenzielle Brutplätze in angrenzenden Gehölzen und Ackerflächen beeinträchtigt werden könnten. Da diese Wirkungen aber nur kurzzeitig wir- ken und überwiegend mit störungstoleranten Vogelarten zu rechnen ist, ist mit keinem Eintritt des Störungstatbestands gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für diese Vogelarten zu rechnen. Sollten sich im weiteren Umfeld der geplanten Bebauung Brutplätze von Feldlerche und Grauammer befinden, so ist aufgrund der geringen Größe und Kulissenwirkung des Plangebiets damit zu rechnen, dass die betroffenen Brutpaare auf gleichwertige Standorte im räumlich-funk- tionalen Zusammenhang ausweichen können. Der Verbotstatbestand der Zerstörung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG tritt aller Voraussicht nach nicht ein. Im Plangebiet werden davon unabhängig gemäß der Festsetzungen Gehölzstrukturen einge- bracht und unbebaute Flächen begrünt, sodass das Gebiet auch zukünftig v.a. siedlungsgebun- denen Vogelarten wieder als Lebensraum zur Verfügung steht und Brutmöglichkeiten bereit- stellt. 3.4 Reptilien Für Reptilien wie Eidechsen weisen die Ackerflächen kein Lebensraumpotenzial auf. Auch der Garten im Norden weist aufgrund der intensiven Nutzung keine reptilienrelevanten Habitatstruk- turen auf. Vorkommen von Reptilienarten (s. Tabelle 3) können daher ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG treten nicht ein. Artenschutzrechtliche Maß- nahmen zur Vermeidung von Verbotstatbestände sind somit nicht notwendig. Tabelle 3: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Reptilienarten Wissenschaftlicher Deutscher Name FFH-Anhang aktuelle Vorkommen im Name TK-Blatt 61111 Coronella austriaca Schlingnatter Anh. IV x Emys orbicularis Europäische Sumpf- Anh. II, IV - schildkröte Lacerta agilis Zauneidechse Anh. IV x Lacerta bilineata Westliche Smarag- Anh. IV x deidechse Natrix tessellata Würfelnatter Anh. IV - Podarcis muralis Mauereidechse Anh. IV x 3.5 Amphibien Innerhalb sowie im nahen Umfeld des Plangebietes sind keine als Laichhabitate für Amphibien geeigneten Gewässer vorhanden. Zudem unterliegen die Flächen innerhalb des Geltungsbe- reichs einer intensiven Nutzung, sodass ein Vorkommen und regelmäßige Nutzung des 1 Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 14 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Gebietes von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten und im TK-Messtischblatt 6111 vorkommenden Amphibienarten (s. Tabelle 4) auszuschließen ist. Ein Eintreten von Verbotstat- beständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Tabelle 4: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Amphibienarten Wissenschaftlicher Deutscher Name FFH-Anhang aktuelle Vorkommen im Name TK-Blatt 61112 Alytes obstetricans Geburtshelferkröte Anh. IV x Bombina variegata Gelbbauchunke Anh. II, IV x Bufo calamita Kreuzkröte Anh. IV x Bufo viridis Wechselkröte Anh. IV - Hyla arborea Laubfrosch Anh. IV - Pelobates fuscus Knoblauchkröte Anh. IV - Rana arvalis Moorfrosch Anh. IV - Rana dalmatina Springfrosch Anh. IV - Rana lessonae Kleiner Wasserfrosch Anh. IV - Triturus cristatus Kamm-Molch Anh. II, IV x 3.6 Fledermäuse Aufgrund der intensiven Nutzung, der Nähe zur Siedung und der Habitatausstattung ist im Plan- gebiet nur mit siedlungsbewohnenden und damit störungsunempfindlichen Fledermausarten zu rechnen. Ein Vorkommen der Bechsteinfledermaus, die im östlich gelegenen FFH-Gebiet Soon- wald nachgewiesen ist, kann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, da diese Art als aus- gesprochene Waldart gilt, die auch als Jagd- und Fortpflanzungshabitat hauptsächlich Wälder nutzt. Die beiden Höhlenbäume im Norden des Plangebiets können störungsunempfindlichen, baum- höhlenbewohnenden Arten als Fortpflanzungsstätten dienen. Bei einem Erhalt dieser Bäume können eine Tötung von Individuen und eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden (s. Kap. 4.1). Weitere Bäume mit Spalten oder Höhlen wurden im Plangebiet nicht erfasst. Damit treten die Verbotstatbestände der Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und der Zerstörung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein. Fledermäuse können zudem die Streuobstwiese und in geringerem Umfange auch den Acker im Plangebiet als Nahrungshabitat nutzen. Aufgrund des hohen Nutzungsdrucks im Plangebiet und der Habitatstruktur in seinem näheren Umfeld ist jedoch nicht von einer essenziellen Be- deutung der Flächen als Nahrungshabitat für Fledermäuse auszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Fledermäuse auf andere Nahrungsflächen im räumlich-funktionalen Zusam- menhang ausweichen können. Damit ist ein Verlust der Flächen im Plangebiet als Nahrungsha- bitat von Fledermäusen nicht erheblich und stellt damit keinen Verstoß gegen §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar. Die siedlungsgebundenen Arten profitieren von einer Eingrünung des Gebiets mit Insektennährgehölzen (s. Kap. 4.1). Eine Störung von Fledermäusen geht durch das Vorhaben ausschließlich während der Bauzeit aus. Da die Bautätigkeiten tagsüber und damit nicht zur Aktivitätszeit von Fledermäusen stattfin- den, kommt es nicht zu einer Störung. Bei Fledermäusen, die im Plangebiet und im Umfeld der Planung ihre Wochenstuben haben, ist aufgrund der Nähe zur Siedlung davon auszugehen, dass sie als Kulturfolger störungsunempfindlich und an den Siedlungsraum angepasst sind. Da- mit tritt der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ein. 2 Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 15 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ 3.7 Weitere Säugetiere Tabelle 5 zeigt bekannte Vorkommen von Säugetieren (außer Fledermäuse) im TK-Messtisch- blatt Pferdsfeld. Demnach ist hier grundsätzlich mit Europäischem Biber (Castor fiber), Wild- katze (Felis silvestris), Luchs (Lynx lynx) und Haselmaus (Muscardinus avellanarius) zu rech- nen. Tabelle 5: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Säugetierarten (ohne Fledermäuse) Wissenschaftlicher Deutscher Name FFH-Anhang aktuelle Vorkommen im TK- Name Blatt 61113 Canis lupus Wolf Anh. II, IV - Castor fiber Europäischer Biber Anh. II, IV, V x Cricetus cricetus Feldhamster Anh. IV - Felis silvestris Wildkatze Anh. IV x Lutra lutra Fischotter Anh. II, IV - Lynx lynx Luchs Anh. II, IV x Muscardinus avellanarius Haselmaus Anh. IV x Mustela lutreola Europäischer Nerz Anh. II, IV - Die Habitatausstattung im Plangebiet (s. Kapitel 3.1) entspricht aufgrund der teilweise intensi- ven Nutzung sowie der Nähe zur Siedlung mit einer hohen Störintensität nicht den Habitatan- sprüchen von Wildkatze und Luchs. Für den Biber fehlen im Nahbereich des Plangebiets geeig- nete Gewässer. Auch für die Haselmaus fehlen geeignete Habitatstrukturen wie Gebüsche. Ein Vorkommen dieser Arten kann damit hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Mit einem Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für diese Arten damit nicht zu rechnen. 3.8 Schmetterlinge Aufgrund des hohen Nutzungsdrucks stellt das Plangebiet keine besonderen Vorkommen wich- tiger Nahrungs- und Wirtspflanzen für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte Schmetterlingsarten (s. Tabelle 6), bzw. für die hier potenziell vorkommenden Arten Quendel- Ameisenbläuling (Maculinea arion) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nau- sithous) zur Verfügung. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden demnach vorhabenbedingt nicht ausgelöst. 3 Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 16 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Tabelle 6: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Schmetterlingsarten Wissenschaftlicher Deutscher Name FFH-Anhang aktuelle Vorkommen im TK- Name Blatt 61114 Coenonympha hero Wald-Wiesenvögelchen Anh. IV - Eriogaster catax Heckenwollafter Anh. II, IV - Euphydryas maturna Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Anh. II, IV - Maivogel Gortyna borelii Haarstrangwurzeleule Anh. II, IV - Lopinga achine Gelbringfalter Anh. IV - Lycaena dispar Großer Feuerfalter Anh. II, IV - Lycaena helle Blauschillernder Feuerfalter Anh. II, IV - Maculinea arion Quendel-Ameisenbläuling Anh. IV x Maculinea nausithous Dunkler Wiesenknopf-Ameisen- Anh. II, IV x bläuling Maculinea teleius Heller Wiesenknopf-Ameisen- Anh. II, IV - bläuling Parnassius apollo Apollofalter Anh. IV - Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer Anh. IV - 3.9 Käfer Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden intensiv genutzt (insb. Bodenbearbeitung), als Käferhabitate geeignete Gewässer fehlen und die Gehölzbestände weisen keine relevanten Kä- ferlöcher auf. Zudem sind im TK-Messtischblatt 6111 keine Vorkommen dieser Arten bekannt (s. Tabelle 7). Ein Vorkommen und Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist da- mit auszuschließen. Tabelle 7: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Kä- ferarten Wissenschaftlicher Deutscher Name FFH-Anhang aktuelle Vorkommen im TK- Name Blatt 61115 Cerambyx cerdo Heldbock, Großer Eichenbock Anh. II, IV - Dytiscus latissimus Breitrand Anh. II, IV - Graphoderus bilineatus Schmalbindiger Breitflügel- Anh. II, IV - Tauchkäfer Osmoderma eremita Eremit Anh. II*, IV - 3.10 Pflanzen Für Pflanzenarten des FFH-Anhangs IV fehlen aufgrund des hohen Nutzungsdrucks im Plange- biet geeignete Habitate. Zudem sind auch für diese Artengruppe keine Vorkommen im TK- Messtischblatt 6111 bekannt (s. Tabelle 8). Ein Vorkommen und damit auch ein Eintreten des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands gem. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist damit auszu- schließen. 4 Quellen: BFN (2021), POLLICHIA VEREIN FÜR NATURFORSCHUNG UND LANDESPFLEGE E.V. (2021), LFU (2021a), LFU (2021b) 5 Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LfU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 17 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Tabelle 8: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Deutscher Name FFH-An- aktuelle Vorkommen im TK- Name hang Blatt 61116 Bromus grossus Dicke Trespe Anh. II, IV - Coleanthus subtilis Scheidenblütgras Anh. II, IV - Cypripedium calceolus Frauenschuh Anh. II, IV - Gladiolus palustris Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Gladiole Anh. II, IV - Jurinea cyanoides Sand-Silberscharte Anh. II, IV - Lindernia procumbens Liegendes Büchsenkraut Anh. IV - Liparis loeselii Sumpf-Glanzkraut Anh. II, IV - Luronium natans Schwimmendes Froschkraut Anh. II, IV - Marsilea quadrifolia Vierblättriger Kleefarn Anh. II, IV - Najas flexilis Biegsames Nixenkraut Anh. II, IV - Spiranthes aestivalis Sommer-Wendelorchis Anh. IV - Trichomanes speciosum Prächtiger Dünnfarn Anh. II, IV - 6 Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b), DEUTSCHLANDFLORA.DE (2017)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 18 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ 4 MASSNAHMEN ZUR ÜBERNAHME IN DEN BEBAUUNGSPLAN 4.1 Festsetzungen Insektenfreundliche Leuchtmittel Für die Straßen-, Wege und Außenbeleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel mit gerin- gem UV-Anteil zu verwenden, die eine Lichtabstrahlung nach oben verhindern. Pflanzung von Insekten- und Vogelnährgehölzen Im Westen des Gebiets ist gemäß der Planzeichnung eine drei Meter breite, einreihige Strauch- reihe aus Vogel- und Insektennährgehölzen (s. Pflanzliste) zu pflanzen, zu pflegen und dauer- haft zu erhalten. Die Sträucher sind mit 1,5 m Reihenabstand zu pflanzen (Pflanzqualität: 2x verpflanzt, 80-100 cm). Bei der Beschaffung des Pflanzguts sind ausschließlich gebietsheimi- sche Gehölze aus regionaler Herkunft zu verwenden. Erhalt von Höhlenbäumen Die zwei im Nordwesten des Plangebiets befindlichen Höhlenbäume (Hochstamm-Obstbaum) sind gemäß der Planzeichnung zu erhalten. Minimierung von Versiegelung Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.). Steingärten sind unzu- lässig. 4.2 Hinweise Rodungszeitenbeschränkung zum Schutz von Vögeln: Während der Vogelbrutzeit beziehungsweise zwischen dem 01. März und dem 30. September dürfen keine Gehölzrodungen vorgenommen werden.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 19 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ 4.3 Pflanzliste Tabelle 9: Pflanzliste mit einheimischen Gehölzen im Kreis Bad Kreuznach, (UNB Bad Kreuz- nach, angepasst und ergänzt); V = Vogelnährgehölz, F = Falternährgehölz, B = Bienennährgehölz Bäume I. Ordnung (3xv, Hochstamm, StU mind. 14-16 cm) Acer platanoides Spitzahorn V Acer pseudoplatanus Bergahorn B Aesculus hippocastanum Rosskastanie B Alnus glutinosa Schwarzerle B Fagus sylvatica Rotbuche VFB Juglans regia Walnuss B Quercus petraea Traubeneiche VFB Quercus robur Stieleiche VFB Salix alba Silberweide FB Tilia cordata Winterlinde VB Tilia platyphyllos Sommerlinde VB Bäume II. Ordnung (2xv, Heister, Höhe mind. 125 – 150 cm) Acer campestre Feldahorn VB Carpinus betulus Hainbuche VB Malus sylvestris Wildapfel VB Populus tremula Zitterpappel FB Prunus avium Vogelkirsche VFB Pyrus pyraster Wildbirne VB Sorbus aria Mehlbeere VB Sorbus aucuparia Eberesche VB Sorbus domestica Speierling VB Sorbus torminalis Elsbeere VB Sträucher (2xv, Höhe mind. 80 – 100 cm) Amelanchier ovalis Gew. Felsenbirne V Cornus sanguinea Roter Hartriegel VFB Crataegus monogyna Weißdorn VFB Euonymus europaea Pfaffenhütchen VB Ligustrum vulgare Gew. Liguster VB Lonicera xylosteum Heckenkirsche FB Prunus mahaleb Weichselkirsche VFB Prunus padus Trauben-Kirsche VFB Prunus spinosa Schlehe VFB Rhamnus cathartica Kreuzdorn VFB Rhamnus frangula Faulstrauch FB Rosa canina Hundsrose VB Rubus fruticosus Brombeere VFB Rubus idaeus Himbeere VFB Salix caprea Salweide FB Sambucus nigra Schwarzer Holunder VB Sambucus racernosa Traubenholunder VFB Viburnum lantana Wolliger Schneeball B Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball VB
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 20 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ Klettergehölze (Fassadenbegrünung) Clematis vitalba Gew. Waldrebe B Hedera helix Efeu VB Lonicera caprifolium Gartengeißblatt Partenocissus quin. Wilder Wein B Vitis vinifera Weinrebe Bearbeitet: Kristina Kirschbauer, M.Sc. Geographie des Globalen Wandels Odernheim, 09.07.2021
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes 21 zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“ 5 LITERATUR BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, 2021): Arten. Anhang IV FFH-Richtlinie. Abrufbar unter: https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie.html, letzter Zugriff: 19.01.2021. BVERWG (2008): BVerwG 9 A 14.07 (9. Juli 2008). BVERWG (2018): BVerwG 9 B 25.17 (08.03.2018). DEUTSCHLANDFLORA.DE (2017): Deutschlandflora – WebGIS. Abrufbar unter: https://kar- ten.deutschlandflora.de/map.phtml, letzter Zugriff: 20.01.2021. HELLWIG, H. (2010): Feldhamsterpotenzial Rheinhessen-Nordpfalz. Abrufbar unter: https://lfu.rlp.de/fileadmin/lfu/Naturschutz/Dokumente/Artenschutzprojekte/Feldhams- ter/Feldhamster_Potentialkarte.pdf, Letzter Zugriff: 19.01.2021. IDUR (INFORMATIONSDIENST UMWELTRECHT E.V., 2011): Recht der Natur – Artenschutzrecht, Sonderheft Nr. 66. Autoren: Würsig., T, Teßmer, D., Lukas, A. Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e.V. LFU (LANDESAMT FÜR UMWELT RHEINLAND-PFALZ, 2021a): Artdatenportal. Fachdienst Natur und Landschaft. Abrufbar unter: https://map-final.rlp-umwelt.de/kartendienste/index.php?ser- vice=artdatenportal, letzter Zugriff: 20.01.2021. LFU (LANDESAMT FÜR UMWELT RHEINLAND-PFALZ, 2021b): ARTeFAKT - Arten und Fakten. Abruf- bar unter: https://artefakt.naturschutz.rlp.de/, letzter Zugriff: 20.01.2021. LUWG (LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND- PFALZ, 2015): Arten mit besonderen rechtlichen Vorschriften sowie Verantwortungsarten. Liste für Arten in Rheinland-Pfalz. Abrufbar unter: http://www.natura2000.rlp.de/arte- fakt/dokumente/ArtenRP_RechtlVorschriften.pdf, letzter Zugriff: 20.01.2021. NUR (NATUR UND RECHT, 2009): Biberdämme als erhebliche Störung i. S. v. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (hier verneint) (2009) 31: 898-900. NUR (NATUR UND RECHT, 2010): Beeinträchtigung von Rotmilan und Schwarzmilan durch Wind- kraftanlage. VG Minden. Urteil vom 10.03.2010. In: NATUR UND RECHT: 32: 891-897. POLLICHIA - VEREIN FÜR NATURFORSCHUNG UND LANDESPFLEGE E.V. (2021): Datenbank Schmetterlinge Rheinland-Pfalz. Abrufbar unter: http://rlp.schmetterlinge- bw.de/Default.aspx#start, letzter Zugriff: 20.01.2021.
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