Prüfung des speziellen Artenschutzes - VG Nahe Glan

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Prüfung des speziellen Artenschutzes - VG Nahe Glan
gutschker & dongus GmbH
                                                                     Hauptstraße 34
                                                                  55571 Odernheim

                                                                Tel. 06755 96936 0
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                                                  Odernheim am Glan, 09.07.2021

Prüfung des speziellen Artenschutzes

im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB

               zum Bebauungsplan
           „Im Kappesgarten - Dennfeld“

     Das Dokument ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

                    Ortsgemeinde: IPPENSCHIED
                   Verbandsgemeinde: NAHE-GLAN
                    Landkreis: BAD KREUZNACH

                              Verfasser:
    Kristina Kirschbauer, M.Sc. Geographie des Globalen Wandels
Prüfung des speziellen Artenschutzes - VG Nahe Glan
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes        2
                    zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

INHALTSVERZEICHNIS
                                                                                        Seite

1 EINLEITUNG                                                                                  3
  1.1 Anlass und Ziel der Planung                                                              3
  1.1 Standort und Abgrenzung des Plangebietes                                                 3
  1.2 Grundzüge der Planung                                                                    5

2 SCHUTZGEBIETE                                                                               6
  2.1 Internationale Schutzgebiete / IUCN                                                      6
  2.2 Weitere Schutzgebiete                                                                    6

3 BERÜCKSICHTIGUNG DES BESONDEREN ARTENSCHUTZES NACH § 44
  BNATSCHG                                                                                    8
  3.1 Habitatbeschreibung                                                                      9
  3.2 Artengruppen ohne Habitatpotenzial                                                      12
  3.3 Avifauna                                                                                12
  3.4 Reptilien                                                                               13
  3.5 Amphibien                                                                               13
  3.6 Fledermäuse                                                                             14
  3.7 Weitere Säugetiere                                                                      15
  3.8 Schmetterlinge                                                                          15
  3.9 Käfer                                                                                   16
  3.10 Pflanzen                                                                               16

4 MASSNAHMEN ZUR ÜBERNAHME IN DEN BEBAUUNGSPLAN                                               18
  4.1 Festsetzungen                                                                           18
  4.2 Hinweise                                                                                18
  4.3 Pflanzliste                                                                             19

5 LITERATUR                                                                                   21
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Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes    3
                    zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

1   EINLEITUNG
Nach den Vorgaben des BauGB (Baugesetzbuch) müssen im Rahmen der Bauleitplanung die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege be-
rücksichtigt werden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans „Im Kappesgarten - Dennfeld“ wird gem. § 13b BauGB
im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren entfällt gemäß § 13
Abs. 3 Satz 1 BauGB die Pflicht zur Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB (§ 13a Abs.
2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB). Ebenfalls nicht anzuwenden ist die Ver-
pflichtung zum Monitoring nach § 4c BauGB.
Unbeschadet des Verzichts auf die formelle Umweltprüfung hat die Gemeinde aber auch im be-
schleunigten Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen die Belange des Umweltschutzes im
Sinn von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB einzustellen. Des Weiteren ist auch im beschleunigten Verfahren das spezielle Arten-
schutzrecht (Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5) zu prüfen.
Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in dem vorliegenden Dokument dargestellt, welches Be-
standteil der Begründung ist. Die abschließende Beurteilung obliegt der zuständigen Behörde.

1.1 Anlass und Ziel der Planung
Ippenschied ist eine kompakte Ortsgemeinde mit 161 Einwohnern (Ende 2019) im Norden der
Verbandsgemeinde Nahe-Glan, im Einzugsgebiet von Bad Sobernheim. Ippenschied weist ei-
nen überdurchschnittlich hohen Anteil an junger Bevölkerung auf. So beträgt der Anteil der 20
bis 34-Jährigen in Ippenschied knapp 17 %, während der Anteil in Ortsgemeinden mit weniger
als 500 Einwohnern in Rheinland-Pfalz bei 14,6 % liegt. Ebenso ist der Anteil der unter 20-Jäh-
rigen signifikant höher als in den Vergleichskommunen. Hieraus ergibt sich ein besonderer Be-
darf der Eigenentwicklung.

Die Ortsgemeinde möchte auch weiterhin die jungen ortsansässigen Familien an ihren Heima-
tort binden. Insbesondere für diese Familien soll im Westen des Siedlungskörpers neues Bau-
land entstehen. Gleichzeitig kann dadurch der stark verbaute Ortskern entlastet werden.

Die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind durch die Siedlungsstruktur weitgehend ausge-
schöpft. Weitere Entwicklungen sind somit an die Ausweisung neuer Baugebiete am Ortsrand
gebunden.

Der geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach stellt das Plange-
biet zudem vollständig als Wohnbaufläche dar, der Entwicklungswille der Gemeinde wurde be-
reits vorab angezeigt und durch den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes konkretisiert.
Durch die Größe von knapp 0,6 ha wird das Baugebiet im beschleunigten Verfahren nach § 13b
BauGB entwickelt. Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird demnach verzichtet.
Der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde bereits am 19.12.2019 gefasst.

1.1 Standort und Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Kappesgarten – Dennfeld“ liegt am westlichen
Siedlungsrand der Ortsgemeinde Ippenschied an der Verlängerung der Soonwaldstraße.
Nordwestlich liegt der Soonwald und südwestlich der ehemalige Flugplatz Pferdsfeld, welcher
inzwischen zu einem Gewerbe- und Energiepark entwickelt wurde. Das Plangebiet wird, abge-
sehen vom Siedlungskörper, von Acker- und Weideflächen, sowie Gehölzstrukturen abge-
grenzt. Das Plangebiet weist insgesamt eine Fläche von etwa 0,6 ha auf.

Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Flur 6 in der Gemarkung Ippenschied.
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Folgende Flurstücke liegen vollständig im Geltungsbereich:
Flurstücke-Nr.: 122, 123 und 124.
Folgende Flurstücke liegen nur teilweise im Geltungsbereich:
Flurstücke-Nr.: 13 (Weg), 14 (Weg), 107/1, 113 und 114.

Somit grenzt das Plangebiet an folgende Flurstücke, welche ebenfalls alle innerhalb der Flur 6
in der Gemarkung Ippenschied liegen:
Im Norden: 15 (Weg) und 125.
Im Osten:     89, 103 (Soonwaldstraße), 106, 107/2 und 108.
Im Süden:     14 (Weg), 107/1 und 113 (alle teilweise innerhalb).
Im Westen: 13 (Weg, teilweise innerhalb), 114 (teilweise innerhalb) und 121.

Abbildung 1: Lage des Plangebiets im Osten von Ippenschied
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Abbildung 2: Der Geltungsbereich mit naher Umgebung im Luftbild

1.2 Grundzüge der Planung
Mit der Bebauungsplanung soll die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Herstellung eines
Wohngebietes in Ergänzung an den bestehenden Siedlungsraum Ippenschieds geschaffen wer-
den. Planerisches Ziel ist die Schaffung von Wohnbauflächen in Form eines allgemeinen Wohn-
gebietes in offener Bauweise. Es soll aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen werden und
dennoch den Charakter der angrenzenden Wohnbauflächen angemessen berücksichtigen.
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2   SCHUTZGEBIETE

2.1 Internationale Schutzgebiete / IUCN
Im Folgenden werden die internationalen Schutzgebiete aufgelistet, die in einem räumlichen
Wirkungszusammenhang zum geplanten Vorhaben liegen. Dafür werden Suchräume definiert,
in denen grundsätzlich ein Wirkungsbezug vorliegen kann. Im Einzelfall werden zudem weitere
Schutzgebiete aufgeführt, sofern ein Wirkungszusammenhang über die definierten Suchräume
hinaus besteht (in Hanglagen, bei Feuchtgebieten flussabwärts, o.ä.).
Tabelle 1: Internationale Schutzgebiete / IUCN in räumlichem Wirkungsbezug zum Plangebiet
 Schutzgebietskategorie     Suchraum       Name                Schutzgebiets- Lage zum
                                                               Nr.            Plangebiet
 Nationalpark               2.000 m        /
 Biosphärenreservat         2.000 m        /
 VSG Vogelschutzgebiet      4.000 m        /
 FFH Fauna-Flora-Habitat    2.000 m        Soonwald            FFH-6011-301      1,1 km nord-
                                                                                 westlicher Rich-
                                                                                 tung
 FFH-Lebensraumtypen        500 m          /

Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Soonwald durch das geplante Vorhaben

2.2 Weitere Schutzgebiete
Wie bei den internationalen Schutzgebieten werden in der Tabelle 2 auch für die nationalen
Schutzgebiete Suchräume für einen potenziellen Wirkungszusammenhang definiert. Sind dar-
über hinaus Schutzgebiete betroffen, werden diese im Einzelfall ebenfalls aufgeführt.
Tabelle 2: Nationale Schutzgebiete in räumlichem Wirkungsbezug zum Plangebiet
 Schutzgebietskategorie        Suchraum        Name             Schutzgebiets-      Lage zum
                                                                Nr.                 Plangebiet
 Naturschutzgebiet             1.500 m         /
 Landschaftsschutzgebiet       2.000 m         Hoxbach-, El-    07-LSG-7133-        innerhalb
                                               lerbach- und     010
                                               Graefenbach-
                                               tal
                                               Soonwald         07-LSG-71-3         1,1 km nörd-
                                                                                    lich
 Naturpark                     2.000 m         Soonwald-        NTP-071-004         innerhalb;
                                               Nahe                                 Kernzone
                                                                                    etwa 1,6 km
                                                                                    nördlich
 Wasserschutzgebiet            1.000 m         /
 Naturdenkmal                  500 m           /
 Geschützter Landschaftsbe-    500 m           /
 standteil
 Nach § 30 BNatSchG oder       250 m           Feuchtbra-       BT-6111-0828-       In 60 m
 § 15 LNatSchG gesetzlich                      chen W Ip-       2009                nordwestli-
 geschütztes Biotop                            penschied                            cher Rich-
                                                                                    tung
                                               Tonnenbach       BT-6111-0826-       etwa 460 m
                                               von              2009                südlich
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                          ehemaligen
                          Flugplatz
                          Pferdsfeld bis
                          Winterbach
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3   BERÜCKSICHTIGUNG DES BESONDEREN ARTENSCHUTZES NACH § 44
    BNATSCHG
In § 44 BNatSchG werden die für den Artenschutz auf nationaler Ebene wichtigsten Verbotstat-
bestände festgelegt, die in Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 gegenüber besonders geschützten Arten (§ 7
Abs. 2 Nr. 13) und in Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 gegenüber streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr.
14) sowie allen europäischen Vogelarten gelten.
Die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG beziehen sich auf:
    •   Nr. 1 das Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten,
    •   Nr. 2 das Stören,
    •   Nr. 3 die Zerstörung von Nist-, Brut- sowie Wohn- und Zufluchtsstätten von Tieren,
    •   Nr. 4 und auf die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Standorte wild lebender
        Pflanzen (inkl. deren Entwicklungsformen).
In den Absätzen 2 und 3 des § 44 BNatSchG wird das Besitz- und Vermarktungsverbot be-
stimmter Arten festgelegt. Absatz 4 richtet sich an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung.
Für bauliche Fachplanung besonders relevant ist vor allem der § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3
BNatSchG. Tötungs-, Störungs- und Zerstörungstatbestände können sich durch die Beeinträch-
tigungen bei Eingriffen ergeben.
Bei der Bewertung, ob die Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten
werden, ist (gerade in Bezug auf Vögel) die Tötung dieser bei lebensnaher Betrachtung nicht
ausschließbar (NUR 2010). Der Tötungs- und Verletzungstatbestand wird nach aktueller
Rechtsprechung grundsätzlich bereits erfüllt, wenn ein Individuum einer besonders geschützten
Art getötet oder verletzt wird (Individuenbezug; BVERWG 2008). Die Auswirkungen auf den Er-
haltungszustand der Population erlangen demgegenüber erst bei der Erteilung von Ausnahmen
und Befreiungen sowie im Rahmen der sog. CEF-Maßnahmen Beachtung (IDUR 2011). Der
Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot liegt nach dem Urteil des BVerwG v.
12.03.2008 aber dann nicht vor, „wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung
jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbe-
dingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem
Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets ge-
gebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgesche-
hens Opfer einer anderen Art werden“.
Das Bundesverwaltungsgerichtes führt ergänzend aus, dass das „auszufüllende Kriterium der
Signifikanz […] dem Umstand Rechnung [trägt], dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein
allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgesche-
hen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom
Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert
nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft“ (BVERWG
2018). In der Praxis werden häufig Prognosen abgegeben, die eine Gefährdung der entspre-
chenden Art mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angeben, wenn nicht eindeutig festgestellt
werden kann, ob mit der Realisierung eines Vorhabens tatsächlich die Tötung wild lebender
Tiere der besonders geschützten Arten verbunden ist (IDUR 2011).
Dabei ist der Verbotstatbestand im Rahmen der Eingriffszulassung generell durch geeignete
Vermeidungsmaßnahmen, so weit möglich und verhältnismäßig, zu reduzieren (IDUR 2011).
Bei Betrachtung des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird in der Recht-
sprechung (NUR 2009) vorausgesetzt, dass es sich in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG um eine „er-
hebliche“ Störung handelt, die nach der Legaldefinition dann vorliegt, wenn sich durch die
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                     zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine lokale Po-
pulation umfasst diejenigen (Teil-) Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die
in einem für die Lebensraumansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusam-
menhang stehen.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG „insbe-
sondere“ dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reprodukti-
onsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht
und beurteilt werden muss.
Nach einem Urteil des BVERWG (2008) wird das Zerstörungsverbot von Habitaten (und Teil-
habitaten) grundsätzlich individuenbezogen ausgelegt. Es bezieht sich auf einzelne Nester,
Bruthöhlen, „Lebens- und Standortstrukturen“, die nicht zerstört werden dürfen. Die Zerstörung
von Nahrungshabitaten fällt im Regelfall nicht unter das Zerstörungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG.
Freistellung von den Verboten bei der Eingriffs- und Bauleitplanung
In § 44 Abs. 5 BNatSchG wird festgelegt, dass im Zuge eines genehmigten Eingriffs
(§ 19 BNatSchG) oder einer zulässigen Maßnahme im Sinne des BauGB ein Verstoß gegen
das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeid-
bare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor-
liegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Kann die ökologische Funktion nicht erhalten werden, ist diese nach § 15 BNatSchG wiederher-
zustellen.
Wichtig bei zulässigen Eingriffen ist es, die ökologische Funktion aufrecht zu erhalten oder wie-
derherzustellen (§ 15 BNatSchG).
CEF-Maßnahmen (measures to ensure the continuous ecological functionality), die in der FFH-
Richtlinie teilweise gefordert werden, sollen den durchgehenden Schutz von artspezifischen Le-
bensräumen (Habitaten) sicherstellen. Hierbei sind bereits vor dem Eingriff Ausgleichsmaßnah-
men notwendig. Diese Maßnahmen gehen über § 15 BNatSchG hinaus, in dem die Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme nicht zwingend vor dem Eingriff stattfinden muss.
Ausschlussverfahren
Im Folgenden wird nur auf die Arten-/gruppen eingegangen, die grundsätzlich in Rheinland-
Pfalz planungsrelevant sind bzw. vorkommen (gem. LUWG 2015) und nach § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG (Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten) be-
trachtungsrelevant sind. Für alle anderen Arten sind artenschutzrechtliche Konflikte aufgrund
fehlender Wirkzusammenhänge hinreichend sicher auszuschließen.
Für die artenschutzrechtliche Bewertung wurde das TK-Messtischblatt Nr. 6111 Pferdsfeld hin-
sichtlich relevanter Vorkommen ausgewertet.

3.1 Habitatbeschreibung
Im Süden setzt sich das Plangebiet aus zwei intensiv bewirtschafteten Ackerflächen zusammen,
die durch einen asphaltierten Wirtschaftsweg getrennt sind (s. Abbildung 3). Hier wird das Plan-
gebiet östlich durch eine außerhalb des Geltungsbereichs liegende Niederstamm-Obstbaum-
reihe begrenzt, in der bei einer Ortsbegehung am 16.02.2021 keine Höhlen und nur kleinere
Spalten festgestellt wurden.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes   10
                     zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Abbildung 3: Blick auf den südlichen Teil des Plangebiets mit angrenzender Bebauung und
Obstbaumreihe                                             (Fotos: GUTSCHKER-DONGUS 2021)
Nördlich der verlängerten Soonwaldstraße, die hier auf beiden Seiten von kleinen, periodisch
wasserführenden Gräben begleitet wird, ist die Habitatstruktur etwas vielfältiger ausgeprägt, je-
doch ebenfalls stark anthopogen überprägt. An den Wirtschaftsweg schließt sich eine in der
westlichen Hälfte mit Niederstamm-Obstgehölzen bepflanzte Streuobstwiese an. Dahinter sto-
cken 4 Hochstamm-Obstbäume, die in eine kleine, intensiv gepflegte Gartenanlage integriert
sind (s. Abbildung 4 und Abbildung 5). In zwei dieser Obstbäume wurden bei der Ortsbegehung
jeweils 2 Stammhöhlen mit Habitatpotenzial sowie ein Vogel-Nistkasten dokumentiert. Zwei der
Höhlen sind in Abbildung 6 zu sehen. An einem Gartenhäuschen wurden ebenfalls 2 Vogelnist-
kästen erfasst.

Abbildung 4: Blick vom Wirtschaftsweg auf den nordwestlichen Bereich des Plangebiets mit
Obstbäumen und Gartengrundstück                          (Fotos: GUTSCHKER-DONGUS 2021)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes   11
                   zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Abbildung 5: Blick von der nordwestlichen Gebietsgrenze auf die Obstbäume und das Garten-
grundstück                                                (Foto: GUTSCHKER-DONGUS 2021)

Abbildung 6: Höhlen in Hochstamm-Zwetschgenbäumen         (Foto: GUTSCHKER-DONGUS 2021)

Zwischen Gartengrundstück und bestehender Bebauung ist eine kleine Fläche als Acker umge-
brochen (s. Abbildung 7).
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes   12
                     zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Abbildung 7: Ackerfläche im Nordosten des Geltungsbereichs (Foto: GUTSCHKER-DONGUS 2021)

3.2 Artengruppen ohne Habitatpotenzial
Für die relevanten Vertreter der Artengruppen Gastropoda (Schnecken), Bivalvia (Muscheln),
Crustacea (Krebse), Odonata (Libellen), Cyclostomata (Rundmäuler) und Osteichthyes (Kno-
chenfische) besteht im Plangebiet und in der angrenzenden Umgebung kein Habitatpotenzial,
da geeignete Habitate nicht bzw. nur in großer Entfernung vorhanden sind und kein Wirkungs-
zusammenhang zwischen Ort und Art des Eingriffs und ihren Habitaten besteht.
Ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann mit hinreichender Sicher-
heit für diese Artengruppen ausgeschlossen werden.

3.3 Avifauna
Aufgrund der Lage randlich zum Siedlungsgebiet von Ippenschied sowie der Ausprägung der
Flächen innerhalb des Geltungsbereichs ist vorwiegend mit ubiquitären, störungsunempfindli-
chen Vogelarten zu rechnen, die bei einem Verlust ihrer Bruthabitate i.d.R. auf Standorte in der
Umgebung ausweichen können.
Für gebüsch-/gehölz- und höhlenbrütende Arten weist das Plangebiet ausschließlich im Norden
Brutpotenzial auf, wobei davon auszugehen ist, dass sich das Brutgeschehen hier auf die Hoch-
stamm-Obstgehölze konzentriert, in denen z.T. Höhlen erfasst wurden. In den niederstämmigen
Obstgehölzen im Norden und im Südosten an das Plangebiet angrenzend ist das Potenzial für
Gehölz- und höhlenbrütende Arten aufgrund des geringen Alters der Gehölzbestände als gering
zu bewerten.
Störungsempfindliche Bodenbrüter wie Feldlerche oder Grauammer, zeigen ein deutliches
Meideverhalten gegenüber vertikalen Strukturen. Damit ist aufgrund der Nähe zur Siedlung und
zu Einzelbäumen bzw. Baumreihen, der hohen Störintensität und der intensiven ackerbaulichen
Nutzung das Potenzial von Fortpflanzungsstätten dieser Arten im Plangebiet und im nahen Um-
feld gering. Mit Brutstätten ist erst in größerer Entfernung zu rechnen.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes     13
                          zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Bei einer Fällung der Hochstamm-Obstbäume im Norden des Plangebiets können Fortpflan-
zungsstätten von Frei- und Höhlenbrütern verloren gehen. Freibrüter können auf gleichwertige
Habitatstrukturen in der angrenzenden Umgebung ausweichen. Somit bleibt die Fortpflanzungs-
stätte für Freibrüter im räumlich-funktionalen Zusammenhang erhalten. Sofern die beiden kar-
tierten Höhlenbäume erhalten bleiben (a. Kap. 4.1), bleibt auch die Fortpflanzungsstätte für
Höhlenbrüter erhalten, sodass der Verbotstatbestand der Zerstörung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht eintritt.
Da auch in den restlichen Gehölzen im Plangebiet Vogelbruten nicht auszuschließen sind, sind
die Fällarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, um ein Eintreten des Verbotstatbestands
der Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden (s. Kap. 4.2).
Im Zuge der Bautätigkeiten kann es zeitlich begrenzt zu erhöhten Bewegungsunruhen durch
Personen und Fahrzeuge kommen, wovon potenzielle Brutplätze in angrenzenden Gehölzen
und Ackerflächen beeinträchtigt werden könnten. Da diese Wirkungen aber nur kurzzeitig wir-
ken und überwiegend mit störungstoleranten Vogelarten zu rechnen ist, ist mit keinem Eintritt
des Störungstatbestands gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für diese Vogelarten zu rechnen.
Sollten sich im weiteren Umfeld der geplanten Bebauung Brutplätze von Feldlerche und
Grauammer befinden, so ist aufgrund der geringen Größe und Kulissenwirkung des Plangebiets
damit zu rechnen, dass die betroffenen Brutpaare auf gleichwertige Standorte im räumlich-funk-
tionalen Zusammenhang ausweichen können. Der Verbotstatbestand der Zerstörung gem. § 44
Abs. 1 BNatSchG tritt aller Voraussicht nach nicht ein.
Im Plangebiet werden davon unabhängig gemäß der Festsetzungen Gehölzstrukturen einge-
bracht und unbebaute Flächen begrünt, sodass das Gebiet auch zukünftig v.a. siedlungsgebun-
denen Vogelarten wieder als Lebensraum zur Verfügung steht und Brutmöglichkeiten bereit-
stellt.

3.4 Reptilien
Für Reptilien wie Eidechsen weisen die Ackerflächen kein Lebensraumpotenzial auf. Auch der
Garten im Norden weist aufgrund der intensiven Nutzung keine reptilienrelevanten Habitatstruk-
turen auf. Vorkommen von Reptilienarten (s. Tabelle 3) können daher ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG treten nicht ein. Artenschutzrechtliche Maß-
nahmen zur Vermeidung von Verbotstatbestände sind somit nicht notwendig.
Tabelle 3: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten
Reptilienarten
    Wissenschaftlicher       Deutscher Name          FFH-Anhang               aktuelle Vorkommen im
    Name                                                                      TK-Blatt 61111
    Coronella austriaca      Schlingnatter           Anh. IV                              x
    Emys orbicularis         Europäische Sumpf-      Anh. II, IV                          -
                             schildkröte
    Lacerta agilis           Zauneidechse            Anh. IV                             x
    Lacerta bilineata        Westliche Smarag-       Anh. IV                             x
                             deidechse
    Natrix tessellata        Würfelnatter            Anh. IV                             -
    Podarcis muralis         Mauereidechse           Anh. IV                             x

3.5 Amphibien
Innerhalb sowie im nahen Umfeld des Plangebietes sind keine als Laichhabitate für Amphibien
geeigneten Gewässer vorhanden. Zudem unterliegen die Flächen innerhalb des Geltungsbe-
reichs einer intensiven Nutzung, sodass ein Vorkommen und regelmäßige Nutzung des

1   Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes     14
                          zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Gebietes von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten und im TK-Messtischblatt 6111
vorkommenden Amphibienarten (s. Tabelle 4) auszuschließen ist. Ein Eintreten von Verbotstat-
beständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist nicht zu erwarten.
Tabelle 4: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten
Amphibienarten
    Wissenschaftlicher       Deutscher Name          FFH-Anhang               aktuelle Vorkommen im
    Name                                                                      TK-Blatt 61112
    Alytes obstetricans      Geburtshelferkröte      Anh. IV                              x
    Bombina variegata        Gelbbauchunke           Anh. II, IV                          x
    Bufo calamita            Kreuzkröte              Anh. IV                              x
    Bufo viridis             Wechselkröte            Anh. IV                              -
    Hyla arborea             Laubfrosch              Anh. IV                              -
    Pelobates fuscus         Knoblauchkröte          Anh. IV                              -
    Rana arvalis             Moorfrosch              Anh. IV                              -
    Rana dalmatina           Springfrosch            Anh. IV                              -
    Rana lessonae            Kleiner Wasserfrosch    Anh. IV                              -
    Triturus cristatus       Kamm-Molch              Anh. II, IV                          x

3.6 Fledermäuse
Aufgrund der intensiven Nutzung, der Nähe zur Siedung und der Habitatausstattung ist im Plan-
gebiet nur mit siedlungsbewohnenden und damit störungsunempfindlichen Fledermausarten zu
rechnen. Ein Vorkommen der Bechsteinfledermaus, die im östlich gelegenen FFH-Gebiet Soon-
wald nachgewiesen ist, kann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, da diese Art als aus-
gesprochene Waldart gilt, die auch als Jagd- und Fortpflanzungshabitat hauptsächlich Wälder
nutzt.
Die beiden Höhlenbäume im Norden des Plangebiets können störungsunempfindlichen, baum-
höhlenbewohnenden Arten als Fortpflanzungsstätten dienen. Bei einem Erhalt dieser Bäume
können eine Tötung von Individuen und eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
vermieden werden (s. Kap. 4.1). Weitere Bäume mit Spalten oder Höhlen wurden im Plangebiet
nicht erfasst. Damit treten die Verbotstatbestände der Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
und der Zerstörung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.
Fledermäuse können zudem die Streuobstwiese und in geringerem Umfange auch den Acker
im Plangebiet als Nahrungshabitat nutzen. Aufgrund des hohen Nutzungsdrucks im Plangebiet
und der Habitatstruktur in seinem näheren Umfeld ist jedoch nicht von einer essenziellen Be-
deutung der Flächen als Nahrungshabitat für Fledermäuse auszugehen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass Fledermäuse auf andere Nahrungsflächen im räumlich-funktionalen Zusam-
menhang ausweichen können. Damit ist ein Verlust der Flächen im Plangebiet als Nahrungsha-
bitat von Fledermäusen nicht erheblich und stellt damit keinen Verstoß gegen §44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG dar. Die siedlungsgebundenen Arten profitieren von einer Eingrünung des Gebiets
mit Insektennährgehölzen (s. Kap. 4.1).
Eine Störung von Fledermäusen geht durch das Vorhaben ausschließlich während der Bauzeit
aus. Da die Bautätigkeiten tagsüber und damit nicht zur Aktivitätszeit von Fledermäusen stattfin-
den, kommt es nicht zu einer Störung. Bei Fledermäusen, die im Plangebiet und im Umfeld der
Planung ihre Wochenstuben haben, ist aufgrund der Nähe zur Siedlung davon auszugehen,
dass sie als Kulturfolger störungsunempfindlich und an den Siedlungsraum angepasst sind. Da-
mit tritt der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ein.

2   Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes     15
                         zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

3.7 Weitere Säugetiere
Tabelle 5 zeigt bekannte Vorkommen von Säugetieren (außer Fledermäuse) im TK-Messtisch-
blatt Pferdsfeld. Demnach ist hier grundsätzlich mit Europäischem Biber (Castor fiber), Wild-
katze (Felis silvestris), Luchs (Lynx lynx) und Haselmaus (Muscardinus avellanarius) zu rech-
nen.
Tabelle 5: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten
Säugetierarten (ohne Fledermäuse)
    Wissenschaftlicher         Deutscher Name          FFH-Anhang        aktuelle Vorkommen im TK-
    Name                                                                 Blatt 61113
    Canis lupus                Wolf                    Anh. II, IV                     -
    Castor fiber               Europäischer Biber      Anh. II, IV, V                  x
    Cricetus cricetus          Feldhamster             Anh. IV                         -
    Felis silvestris           Wildkatze               Anh. IV                         x
    Lutra lutra                Fischotter              Anh. II, IV                     -
    Lynx lynx                  Luchs                   Anh. II, IV                     x
    Muscardinus avellanarius   Haselmaus               Anh. IV                         x
    Mustela lutreola           Europäischer Nerz       Anh. II, IV                     -

Die Habitatausstattung im Plangebiet (s. Kapitel 3.1) entspricht aufgrund der teilweise intensi-
ven Nutzung sowie der Nähe zur Siedlung mit einer hohen Störintensität nicht den Habitatan-
sprüchen von Wildkatze und Luchs. Für den Biber fehlen im Nahbereich des Plangebiets geeig-
nete Gewässer. Auch für die Haselmaus fehlen geeignete Habitatstrukturen wie Gebüsche. Ein
Vorkommen dieser Arten kann damit hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Mit einem
Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für diese Arten damit nicht zu
rechnen.

3.8 Schmetterlinge
Aufgrund des hohen Nutzungsdrucks stellt das Plangebiet keine besonderen Vorkommen wich-
tiger Nahrungs- und Wirtspflanzen für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte
Schmetterlingsarten (s. Tabelle 6), bzw. für die hier potenziell vorkommenden Arten Quendel-
Ameisenbläuling (Maculinea arion) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nau-
sithous) zur Verfügung. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden demnach vorhabenbedingt nicht ausgelöst.

3   Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes    16
                           zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Tabelle 6: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten
Schmetterlingsarten
    Wissenschaftlicher        Deutscher Name                   FFH-Anhang     aktuelle Vorkommen im TK-
    Name                                                                      Blatt 61114
    Coenonympha hero          Wald-Wiesenvögelchen             Anh. IV                      -
    Eriogaster catax          Heckenwollafter                  Anh. II, IV                  -
    Euphydryas maturna        Eschen-Scheckenfalter, Kleiner   Anh. II, IV                  -
                              Maivogel
    Gortyna borelii           Haarstrangwurzeleule             Anh. II, IV                -
    Lopinga achine            Gelbringfalter                   Anh. IV                    -
    Lycaena dispar            Großer Feuerfalter               Anh. II, IV                -
    Lycaena helle             Blauschillernder Feuerfalter     Anh. II, IV                -
    Maculinea arion           Quendel-Ameisenbläuling          Anh. IV                    x
    Maculinea nausithous      Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-     Anh. II, IV                x
                              bläuling
    Maculinea teleius         Heller Wiesenknopf-Ameisen-      Anh. II, IV                -
                              bläuling
    Parnassius apollo         Apollofalter                     Anh. IV                    -
    Proserpinus proserpina    Nachtkerzenschwärmer             Anh. IV                    -

3.9 Käfer
Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden intensiv genutzt (insb. Bodenbearbeitung), als
Käferhabitate geeignete Gewässer fehlen und die Gehölzbestände weisen keine relevanten Kä-
ferlöcher auf. Zudem sind im TK-Messtischblatt 6111 keine Vorkommen dieser Arten bekannt
(s. Tabelle 7). Ein Vorkommen und Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist da-
mit auszuschließen.
Tabelle 7: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Kä-
ferarten
    Wissenschaftlicher        Deutscher Name                   FFH-Anhang     aktuelle Vorkommen im TK-
    Name                                                                      Blatt 61115
    Cerambyx cerdo            Heldbock, Großer Eichenbock      Anh. II, IV                  -
    Dytiscus latissimus       Breitrand                        Anh. II, IV                  -
    Graphoderus bilineatus    Schmalbindiger Breitflügel-      Anh. II, IV                  -
                              Tauchkäfer
    Osmoderma eremita         Eremit                           Anh. II*, IV               -

3.10 Pflanzen
Für Pflanzenarten des FFH-Anhangs IV fehlen aufgrund des hohen Nutzungsdrucks im Plange-
biet geeignete Habitate. Zudem sind auch für diese Artengruppe keine Vorkommen im TK-
Messtischblatt 6111 bekannt (s. Tabelle 8). Ein Vorkommen und damit auch ein Eintreten des
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands gem. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist damit auszu-
schließen.

4 Quellen: BFN (2021), POLLICHIA VEREIN FÜR NATURFORSCHUNG UND LANDESPFLEGE E.V. (2021), LFU
(2021a), LFU (2021b)
5 Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LfU (2021b)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes     17
                       zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

Tabelle 8: Liste der in RLP vorkommenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten
Farn- und Blütenpflanzen
    Wissenschaftlicher      Deutscher Name                   FFH-An-       aktuelle Vorkommen im TK-
    Name                                                     hang          Blatt 61116
    Bromus grossus          Dicke Trespe                     Anh. II, IV                 -
    Coleanthus subtilis     Scheidenblütgras                 Anh. II, IV                 -
    Cypripedium calceolus   Frauenschuh                      Anh. II, IV                 -
    Gladiolus palustris     Sumpf-Siegwurz, Sumpf-Gladiole   Anh. II, IV                 -
    Jurinea cyanoides       Sand-Silberscharte               Anh. II, IV                 -
    Lindernia procumbens    Liegendes Büchsenkraut           Anh. IV                     -
    Liparis loeselii        Sumpf-Glanzkraut                 Anh. II, IV                 -
    Luronium natans         Schwimmendes Froschkraut         Anh. II, IV                 -
    Marsilea quadrifolia    Vierblättriger Kleefarn          Anh. II, IV                 -
    Najas flexilis          Biegsames Nixenkraut             Anh. II, IV                 -
    Spiranthes aestivalis   Sommer-Wendelorchis              Anh. IV                     -
    Trichomanes speciosum   Prächtiger Dünnfarn              Anh. II, IV                 -

6   Quellen: BFN (2021), LFU (2021a), LFU (2021b), DEUTSCHLANDFLORA.DE (2017)
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes   18
                    zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

4   MASSNAHMEN ZUR ÜBERNAHME IN DEN BEBAUUNGSPLAN

4.1 Festsetzungen
Insektenfreundliche Leuchtmittel
Für die Straßen-, Wege und Außenbeleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel mit gerin-
gem UV-Anteil zu verwenden, die eine Lichtabstrahlung nach oben verhindern.
Pflanzung von Insekten- und Vogelnährgehölzen
Im Westen des Gebiets ist gemäß der Planzeichnung eine drei Meter breite, einreihige Strauch-
reihe aus Vogel- und Insektennährgehölzen (s. Pflanzliste) zu pflanzen, zu pflegen und dauer-
haft zu erhalten. Die Sträucher sind mit 1,5 m Reihenabstand zu pflanzen (Pflanzqualität: 2x
verpflanzt, 80-100 cm). Bei der Beschaffung des Pflanzguts sind ausschließlich gebietsheimi-
sche Gehölze aus regionaler Herkunft zu verwenden.
Erhalt von Höhlenbäumen
Die zwei im Nordwesten des Plangebiets befindlichen Höhlenbäume (Hochstamm-Obstbaum)
sind gemäß der Planzeichnung zu erhalten.
Minimierung von Versiegelung
Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen sind in wasserdurchlässiger Bauweise
auszuführen (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.). Steingärten sind unzu-
lässig.

4.2 Hinweise
Rodungszeitenbeschränkung zum Schutz von Vögeln:
Während der Vogelbrutzeit beziehungsweise zwischen dem 01. März und dem 30. September
dürfen keine Gehölzrodungen vorgenommen werden.
Prüfung der Belange des Umweltschutzes und des speziellen Artenschutzes   19
                      zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

4.3   Pflanzliste
Tabelle 9: Pflanzliste mit einheimischen Gehölzen im Kreis Bad Kreuznach, (UNB Bad Kreuz-
nach, angepasst und ergänzt); V = Vogelnährgehölz, F = Falternährgehölz, B = Bienennährgehölz

  Bäume I. Ordnung (3xv, Hochstamm, StU mind. 14-16 cm)
  Acer platanoides            Spitzahorn                          V
  Acer pseudoplatanus         Bergahorn                           B
  Aesculus hippocastanum      Rosskastanie                        B
  Alnus glutinosa             Schwarzerle                         B
  Fagus sylvatica             Rotbuche                            VFB
  Juglans regia               Walnuss                             B
  Quercus petraea             Traubeneiche                        VFB
  Quercus robur               Stieleiche                          VFB
  Salix alba                  Silberweide                         FB
  Tilia cordata               Winterlinde                         VB
  Tilia platyphyllos          Sommerlinde                         VB
  Bäume II. Ordnung (2xv, Heister, Höhe mind. 125 – 150 cm)
  Acer campestre              Feldahorn                           VB
  Carpinus betulus            Hainbuche                           VB
  Malus sylvestris            Wildapfel                           VB
  Populus tremula             Zitterpappel                        FB
  Prunus avium                Vogelkirsche                        VFB
  Pyrus pyraster              Wildbirne                           VB
  Sorbus aria                 Mehlbeere                           VB
  Sorbus aucuparia            Eberesche                           VB
  Sorbus domestica            Speierling                          VB
  Sorbus torminalis           Elsbeere                            VB
  Sträucher (2xv, Höhe mind. 80 – 100 cm)
  Amelanchier ovalis          Gew. Felsenbirne                    V
  Cornus sanguinea            Roter Hartriegel                    VFB
  Crataegus monogyna          Weißdorn                            VFB
  Euonymus europaea           Pfaffenhütchen                      VB
  Ligustrum vulgare           Gew. Liguster                       VB
  Lonicera xylosteum          Heckenkirsche                       FB
  Prunus mahaleb              Weichselkirsche                     VFB
  Prunus padus                Trauben-Kirsche                     VFB
  Prunus spinosa              Schlehe                             VFB
  Rhamnus cathartica          Kreuzdorn                           VFB
  Rhamnus frangula            Faulstrauch                         FB
  Rosa canina                 Hundsrose                           VB
  Rubus fruticosus            Brombeere                           VFB
  Rubus idaeus                Himbeere                            VFB
  Salix caprea                Salweide                            FB
  Sambucus nigra              Schwarzer Holunder                  VB
  Sambucus racernosa          Traubenholunder                     VFB
  Viburnum lantana            Wolliger Schneeball                 B
  Viburnum opulus             Gewöhnlicher Schneeball             VB
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                         zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

  Klettergehölze (Fassadenbegrünung)
  Clematis vitalba               Gew. Waldrebe                       B
  Hedera helix                   Efeu                                VB
  Lonicera caprifolium           Gartengeißblatt
  Partenocissus quin.            Wilder Wein                         B
  Vitis vinifera                 Weinrebe

Bearbeitet:

Kristina Kirschbauer, M.Sc. Geographie des Globalen Wandels
Odernheim, 09.07.2021
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                     zum Bebauungsplan „Im Kappesgarten - Dennfeld“

5   LITERATUR
BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, 2021): Arten. Anhang IV FFH-Richtlinie. Abrufbar unter:
     https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie.html, letzter Zugriff: 19.01.2021.
BVERWG (2008): BVerwG 9 A 14.07 (9. Juli 2008).
BVERWG (2018): BVerwG 9 B 25.17 (08.03.2018).
DEUTSCHLANDFLORA.DE (2017): Deutschlandflora     – WebGIS. Abrufbar unter: https://kar-
      ten.deutschlandflora.de/map.phtml, letzter Zugriff: 20.01.2021.
HELLWIG, H. (2010): Feldhamsterpotenzial Rheinhessen-Nordpfalz. Abrufbar unter:
     https://lfu.rlp.de/fileadmin/lfu/Naturschutz/Dokumente/Artenschutzprojekte/Feldhams-
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IDUR (INFORMATIONSDIENST UMWELTRECHT E.V., 2011): Recht der Natur – Artenschutzrecht,
     Sonderheft Nr. 66. Autoren: Würsig., T, Teßmer, D., Lukas, A. Herausgeber: Bund für
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LFU (LANDESAMT FÜR UMWELT RHEINLAND-PFALZ, 2021a): Artdatenportal. Fachdienst Natur und
     Landschaft. Abrufbar unter: https://map-final.rlp-umwelt.de/kartendienste/index.php?ser-
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LFU (LANDESAMT FÜR UMWELT RHEINLAND-PFALZ, 2021b): ARTeFAKT - Arten und Fakten. Abruf-
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LUWG (LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-
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NUR (NATUR UND RECHT, 2010): Beeinträchtigung von Rotmilan und Schwarzmilan durch Wind-
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POLLICHIA - VEREIN FÜR NATURFORSCHUNG UND LANDESPFLEGE E.V. (2021): Datenbank
    Schmetterlinge Rheinland-Pfalz. Abrufbar unter: http://rlp.schmetterlinge-
    bw.de/Default.aspx#start, letzter Zugriff: 20.01.2021.
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