GEMEINDE KREUTH BEBAUUNGSPLAN NR. 33 "KLINIK IM ALPENPARK" 1. ÄNDERUNG - bebauungsplan nr. 33 "klinik im alpenpark ...

 
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GEMEINDE KREUTH BEBAUUNGSPLAN NR. 33 "KLINIK IM ALPENPARK" 1. ÄNDERUNG - bebauungsplan nr. 33 "klinik im alpenpark ...
GEMEINDE KREUTH

BEBAUUNGSPLAN NR. 33
“KLINIK IM ALPENPARK“

1. ÄNDERUNG
BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG
GEM. § 13a BauGB

TEIL B – FESTSETZUNGEN
UND HINWEISE DURCH TEXT

Kreuth, 15.04.2021
Geändert, 14.10.2021

                  Friedenstraße 21b 82110 Germering
                  T 089 6142400 40 F 089 6142400 66
                  mail@akfu-architekten .de www.akfu-architekten .de
Die Gemeinde Kreuth erlässt gemäß

-     § 2 Abs. 1 sowie §§ 9,10 und 13a Baugesetzbuch (BauGB)
-     Art. 81 Bayerischen Bauordnung (BayBO)
-     der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
-     Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
-     der Planzeichenverordnung (PlanZV)

in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung diese von AKFU Architekten
und Stadtplaner in Germering gefertigte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 "Klinik im
Alpenpark" mit integriertem Grünordnungsplan von Vogl+Kloyer Landschaftsarchitekten, Weil-
heim im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB als

                                        S a t z u n g.
Der Bebauungsplan besteht aus:

Teil A - Planteil: Planzeichnung im M 1 : 1000, Festsetzungen und Hinweise
         durch Planzeichen, Verfahrensvermerke
Teil B - Festsetzungen und Hinweise durch Text
Teil C - Begründung

Mit Rechtskraft der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans tritt der am
19.09.2013 als Satzung beschlossene und am 27.09.2013 in Kraft getretene bisherige Be-
bauungsplan Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ vollständig außer Kraft.

B.I Festsetzungen durch Text
1.    Art der baulichen Nutzung

1.1   Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als Sonstiges Sondergebiet mit der
      Zweckbestimmung "Klinik" gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.

1.2   Im Sondergebiet sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
      a) Patientenzimmer,
      b) Räume für den klinischen Betrieb.

2.    Maß der baulichen Nutzung

2.1   Als Maß der baulichen Nutzung gelten die in der Planzeichnung (Teil A) angegebenen
      Werte für die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl
      der Vollgeschosse (röm. Ziffer) sowie die Wand- (WH) und Firsthöhen (FH) als
      Höchstgrenze.

2.2   Die Grund- und Geschossflächenzahl nach Ziffer 2.1 beziehen sich jeweils auf das
      gesamte Nettobauland im Geltungsbereich.

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Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021)   Seite 2 von 10
2.3   Die nach Ziffer 2.1 zulässige Grundfläche darf entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO um
      bis zu 50% überschritten werden durch die Grundflächen von:
      - Unterbauungen
      - Zufahrten
      - Stellplätzen
      - Rückkühler Klimaanlage mit max. GR 40 m2
      - Backhäuschen mit max. GR 15 m2
      - Mülltonnenhäuschen

3.    Höhenlage, Bezugspunkte

3.1   Die zulässige Wandhöhe bemisst sich von dem jeweils gemäß Planzeichnung fest-
      gesetzten unteren Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenkante der Außen-
      wand mit der Dachhaut (bei geneigten Dächern und Tonnendach), bzw. bis zum
      Schnittpunkt der Außenkante der Außenwand mit der Attika (bei Flachdächern).

3.2   Die zulässige Firsthöhe bemisst sich von dem jeweils gemäß Planzeichnung festge-
      setzten unteren Bezugspunkt bis zum höchsten Punkt des Daches.

3.3   Abgrabungen zur Belichtung von Behandlungsräumen im Untergeschoss sind in den
      in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen zulässig bis zu der jeweils ange-
      gebenen Höhe. Die Abgrabung ist zum anschließenden Gelände hin anzuböschen.
      Der Böschungswinkel darf 45° nicht überschreiten.

3.4   Ansonsten sind Geländeveränderungen ausschließlich zur Einbindung der festge-
      setzten Unterbauungen zulässig. Mit Ausnahme der zulässigen Wandhöhe im Be-
      reich der südöstlichen Unterbauung sind Stützmauern unzulässig.

3.5   An den Grenzen ist an das Geländeniveau benachbarter Grundstücke ohne Versatz
      anzuschließen.

4.    Überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen

4.1   Die über- und unterbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von
      Baugrenzen in der Planzeichnung (Teil A) bestimmt.

4.2   Unter Einhaltung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung dürfen die Baugren-
      zen überschritten werden:
      a) durch Dachüberstände um max. 0,90 m.
         Hiervon ausgenommen ist die dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 714/6, Gem. Bad
         Wiessee, zugewandte Baugrenze an der östlichen Stirnseite der nördlichen über-
         baubaren Fläche. An dieser ist keine Überschreitung durch Dachüberstände zu-
         lässig.
      b) durch eine Pergola zur Hofseite um maximal 4,50 m.

4.3   a) Zu Nachbargrundstücken gilt die Abstandsflächenregelung des § 5 der Satzung
         über die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen, sowie über Abstands-
         flächen und Kfz-Stellplätze in der Gemeinde Kreuth (Gestaltungssatzung / GestS)
         in der jeweils gültigen Fassung.

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Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021)   Seite 3 von 10
b) Für die Abstandsflächen der Baukörper innerhalb des Geltungsbereichs zueinan-
         der gilt, dass Abstände, die sich bei Ausnutzung der überbaubaren Grundstücks-
         flächen ergeben, gegenüber den Bestimmungen der Gestaltungssatzung Vorrang
         haben.

5.    Gebäudegestaltung

5.1   Für die geschlossenen Außenwände von Hauptgebäuden sind ausschließlich zulässig:
      a) verputzte, gestrichene Mauerflächen (in weiß oder gebrochen weiß – RAL 9010,
         9001, 9003, 9016, 9002 und 1013)
      b) oder Verkleidungen in Holz (senkrechte Holzverschalungen mit parallel besäumten
         Brettern oder Lamellen mit einer Mindestbreite von 14 cm) oder Holzwerkstoffen.
         Holzflächen sind entweder in Natur zu belassen oder können braun eingelassen
         werden. Zulässig sind Lasuren in den Grundfarben Eiche, Kastanie, Palisander
         und Nuss; ins Gelbliche oder Rötliche gehende Brauntöne sind unzulässig.
      Die Verwendung von Glasbausteinen an Fassaden ist nicht gestattet.

5.2   a) Die Größe und Gestaltung der Fensterflächen bei verputzten Fassaden regelt sich
         nach den Bestimmungen der Gestaltungssatzung.
      b) Sofern Balkone und ihre Stützkonstruktion vorgelagert werden, sind im Bereich von
         Holzfassaden auch raumhohe und raumbreite Fensterelemente zulässig, die durch
         Teilungen und Sprossen vertikal und horizontal zu gliedern sind.
      c) Verglaste Gebäudeecken sind unzulässig.
      d) Geschossübergreifende Verglasungen (Treppenhausfenster) sind ausschließlich
         hinter senkrechten Lamellen zulässig.
      e) Für die Fassaden des runden Therapiegebäudes sowie die Fassade der südöstli-
         chen Unterbauung (Schwimmbad) gelten die Festsetzungen gemäß 5.2 a) bis d)
         nicht.

5.3   Die Dächer der Hauptgebäude sind gemäß dem jeweiligen Eintrag in der Planzeich-
      nung als geneigte Dächer (Sattel- oder Walmdächer – SD/WD), als Tonnendach (TD)
      bzw. als Flachdächer (FD) auszubilden.

5.4   Die zulässige Dachneigung der Sattel- und Walmdächer (SD/WD) richtet sich nach
      dem jeweiligen Eintrag in der Planzeichnung.

5.5   Die Hauptfirstrichtung muss über der Gebäudelängsseite verlaufen.

5.6   a) Geneigte Dachflächen sind in matten, nicht glänzenden Tonziegeln oder Beton-
         dachsteinen entsprechend der Gestaltungssatzung zulässig.
      b) Ausschließlich in dem durch Planzeichen I.4.11 gekennzeichneten Bereich sind
         auch Glasdächer zulässig.
      c) Das Tonnendach ist mit vorpatinierter Blechdeckung auszuführen.
      d) Flachdächer sind in den nicht zu begehenden Teilen (Dachterrassen) zu begrünen.

5.7   Quergiebel und Dachgauben sind ausschließlich in dem in der Planzeichnung ge-
      kennzeichneten Bereich zulässig.

5.8   Die Summe der Breiten aller Gauben einer Dachseite darf 50 % der davorliegenden
      Trauflänge nicht überschreiten.

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5.9   Dacheinschnitte sind unzulässig.

5.10 Die Dachüberstände geneigter Dächer müssen, waagrecht zur Außenwand gemes-
     sen, mindestens betragen:
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       bei mehrgeschossigen Bauten ohne Balkon                            1,50 m             1,20 m
       bei mehrgeschossigen Bauten mit Balkon                             1,80 m             1,20 m

      Ausgenommen sind aneinandergebaute Gebäudeteile unterschiedlicher Höhe. Hier
      ist eine Ausführung auch ohne Dachüberstand zulässig.

5.11 Dachüberstände müssen über die Balkone reichen.
     Hiervon ausgenommen ist die dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 714/6, Gem. Bad Wies-
     see, zugewandte östliche Stirnseite der nördlichen überbaubaren Fläche. Hier darf
     der Dachüberstand auch mit der Balkonvorderkante abschließen.

5.12 Die sichtbare Tragkonstruktion von Balkonen (Stützen, Hängesprengwerk etc.) ist in
     Holz auszuführen. Balkonbrüstungen sind mit senkrechten Stäben in Holz auszufüh-
     ren. Die Stirnseiten von Balkonbetonplatten sind in die Brüstungen einzubeziehen
     oder mit Holz zu verkleiden (Zierbrett).

5.14 Durchgehende Balkone dürfen durch senkrecht zur Fassade stehende Sichtschutz-
     wände oder Balkonschrankelemente gegliedert werden.

5.15 Balkonbrüstungen dürfen mit aufgesetzten oder vorgehängten hölzernen Pflanzkäs-
     ten ausgestattet werden, deren Höhe bis zu 25 % der Gesamthöhe der Absturzsiche-
     rung ausmachen darf.

6.    Stellplätze und Nebenanlagen

6.1   Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach den Richtzahlen der Satzung
      über die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen, sowie über Abstandsflä-
      chen und Kfz-Stellplätze in der Gemeinde Kreuth (Gestaltungssatzung / GestS) in der
      jeweils gültigen Fassung. Stellplätze und Zufahrten sind auch außerhalb der überbau-
      baren Grundstücksflächen zulässig.

6.2   Der unter 2.3, 4. Spiegelstrich genannte Rückkühler ist ausschließlich in dem durch
      die Planzeichnung festgesetzten Bereich zulässig. Die sonstigen unter 2.3, 5. und 6.
      Spiegelstrich genannten Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren
      Grundstücksflächen zulässig.

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7.    Grünordnung, Freiflächen

7.1   Die im Plan festgesetzten Bäume und Baumgruppen sind dauerhaft zu erhalten und
      zu pflegen. Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen im Wurzelbereich sind
      grundsätzlich nicht zulässig. Im Einflussbereich nicht zu vermeidender, künftiger Ein-
      griffe sind zu erhaltende Bäume gemäß den Vorgaben der DIN 18920 und RAS-LP 4
      zu schützen.

7.2   Sofern ein zu erhaltender Baum z.B. aus Verkehrssicherungsgründen zwingend ge-
      fällt werden muss, ist ein Ersatz durch Neupflanzung eines standortgerechten, heimi-
      schen Baumes derselben Wuchsordnung zu leisten. Als Mindestpflanzgröße gilt
      Hochstamm, 3xv, Stammumfang 20-25 cm.

7.3   Die festgesetzte Grünfläche (Bacheinschnitt) ist naturnah zu entwickeln. Baumbe-
      stand ist zu erhalten und die Entwicklung durchgängiger Gehölzsäume aus aus-
      schließlich heimischen und standortgerechten Baumarten zu fördern.
      In Abweichung von dieser Festsetzung ist im gekennzeichneten Bereich innerhalb der
      Grünfläche ein Rückkühler für die Klimaanlage mit den maximalen Abmessungen von
      13 x 3 x 2 m (L x B x H) zulässig, die einzugrünen ist.
      Für festgesetzte Baumpflanzungen in diesem Bereich sind heimische und standort-
      gerechte Baumarten 1. und 2. Ordnung gemäß nachfolgender Festsetzung in der ent-
      sprechend festgesetzten Pflanzqualität zu verwenden.

7.4   Außerhalb der festgesetzten Grünfläche ist je angefangenen 700 m2 Grundstücksflä-
      che mind. ein Baum zu pflanzen. Der Anteil an heimischen und standortgerechten
      Bäumen 1. und 2. Wuchsordnung muss mindestens 30 % betragen. Zeichnerisch
      festgesetzte Bäume werden hierauf angerechnet.
      Mindestpflanzqualitäten für Baumpflanzungen:
      Bäume 1. und 2. Ordnung: Hochstamm, 3xv, mDB, StU 20-25 cm
      Bäume 3. Ordnung: Hochstamm, 3xv, mDB, StU 16-18

      Empfohlene Baumarten:

      Bäume 1. Ordnung (Großbäume)
      Berg-Ahorn          Acer pseudoplatanus
      Spitz-Ahorn         Acer platanoides
      Winter-Linde        Tilia cordata
      Sommer-Linde        Tilia platyphyllos
      Stieleiche          Quercus robur
      Rotbuche            Fagus sylvatica
      Waldkiefer          Pinus sylvestris

      Bäume 2. Ordnung (Mittelgroße Bäume)
      Sand-Birke           Betula pendula
      Feld-Ahorn           Acer campestre
      Hainbuche            Carpinus betulus
      Vogelkirsche         Prunus avium

      Bäume 3. Ordnung (Kleinbäume)
      Obstbäume als Halb- und Hochstämme
      Mehlbeere            Sorbus aria
      Vogelbeere           Sorbus aucuparia

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7.5   Unterbaute Flächen sind außerhalb erforderlicher Erschließungsflächen als Grünflä-
      chen zu gestalten und zu erhalten. Sie müssen in diesen Bereichen mindestens 60
      cm durchwurzelbaren fachgerechten Bodenaufbau aufweisen.

7.6   Zur Vermeidung von Vogelschlag sind größere Glasflächen (ab ca. 4 m2 zusammen-
      hängender Glasfläche) mit speziellem Glas oder Folien auszustatten.

7.7   Die Beleuchtung ist in den zum Bach und zum Park hin orientierten Bereichen auf ein
      gezieltes Anstrahlen von Bodenflächen zu beschränken. Unzulässig ist das Anstrah-
      len von Gebäuden, Gehölzen oder anderer vertikaler Flächen, sowie in den Himmel
      gerichtete Bodenstrahler. Dies gilt auch für die fassadenintegrierte Beleuchtung.

      Es sind nur abgeschirmte und möglichst bodennah angebrachte Strahler mit fokus-
      siertem Lichtkegel zulässig, um eine weit sichtbare Ausstrahlung zu vermeiden.

7.8   Abseits sicherheitsrelevanter Straßen- und Außenbereichsflächen ist die Beleuch-
      tungsdauer durch den Einsatz von Bewegungsmeldern zu begrenzen oder die Be-
      leuchtung über Zeitschaltvorrichtungen, in der Nachtzeit nach 24:00 Uhr abzuschal-
      ten.

7.9   Es sind ausschließlich “insektenfreundliche“ LED-Leuchtmittel mit einer Farbtempe-
      ratur von maximal 3500 K zulässig. Es dürfen ausschließlich Strahler verwendet wer-
      den, die gegen das Eindringen von Insekten gesichert sind und an den Außenseiten
      nicht wärmer als 60 °C werden.

7.10 In Abweichung von den Festsetzungen 7.7 bis 7.9 ist von November bis Februar eine
     saisonale, dekorative Beleuchtung (nicht blinkend) an Fassaden oder Bäumen zuläs-
     sig (Weihnachtsbeleuchtung).

7.11 Mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, der aus den Fest-
     setzungen dieses Bebauungsplanes zu entwickeln ist.

8.    Spezieller Artenschutz

8.1   Rodungsarbeiten und der Abriss von Altgebäuden sind zum Schutz von Vögeln und
      Fledermäusen nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar zulässig. Sofern
      von diesem Zeitraum zwingend abgewichen werden muss, ist eine ökologische Bau-
      begleitung hinzuzuziehen, die nachzuweisen hat, dass keine unzulässigen Eingriffe
      in den Artenbestand erfolgen bzw. durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.

8.2   Im Jahr vor dem Abriss ist im Mai eine Kontrollbegehung durchzuführen, um eine
      mögliche Neubesiedlung des Gebäudes durch Gebäudebrüter auszuschließen. So-
      fern Nester vorgefunden werden, ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbe-
      hörde abzustimmen.

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9.    Wasserwirtschaft

9.1   Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversor-
      gungsanlage angeschlossen werden.

9.2   Das Abwasser ist in die Ortskanalisation einzuleiten. Zwischenlösungen werden nicht
      zugelassen.

9.3   Die Grundstücksentwässerungsanlage muss nach den anerkannten Regeln der
      Technik (DIN 1986 ff.) erstellt werden.

9.4   Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone
      wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).

9.5   Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken,
      sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfu-
      genpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung
      ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmög-
      lich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versicke-
      rung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Ge-
      wässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehand-
      lungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden
      Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.

9.6   Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung)
      gilt entweder die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) mit den
      dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtli-
      che Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser
      in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1
      Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazu-
      gehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch
      hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter
      Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die
      Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.

9.7   Mit dem Bauantrag ist durch den Bauherrn ein Entwässerungsplan einzureichen.

9.8   Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass in der Fläche abfließender Stark-
      regen nicht eindringen kann (Untergeschosse wasserdicht und auftriebssicher, dies
      gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Instal-
      lationsdurchführungen etc.).

9.9   Durch die Errichtung unterirdischer Bauteile dürfen sich keine negativen Auswirkun-
      gen auf die umliegenden Grundstücke durch Aufstau, Absenkung und Umlenkung
      des Grundwasserstroms bzw. auf angrenzende Grundwassernutzungen ergeben.
      Ggf. sind Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserspiegeländerungen bzw. des
      Grundwasserflusses zu planen und umzusetzen. Vor dem Beginn der Baumaßnah-
      men ist ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

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10.   Sonstiges

      Im Übrigen gelten die Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung baulicher An-
      lagen und Einfriedungen, sowie über Abstandsflächen und Kfz-Stellplätze in der Ge-
      meinde Kreuth (Gestaltungssatzung / GestS) in der jeweils gültigen Fassung, soweit
      sie den Bestimmungen dieses Bebauungsplanes nicht zuwiderlaufen.

B.II Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text

1.    Denkmalschutz

1.1   Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Geltungsbereich des
      Bebauungsplanes zu Tage treten, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG
      und sind der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Miesbach oder dem
      Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen.

1.2   Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Wo-
      che nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmal-
      schutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten ge-
      stattet.

2.    Wasserwirtschaft

2.1   Die Auflagen und Anforderungen der Schutzgebietsverordnung für das Heilquellen-
      schutzgebiet sind zu beachten.

2.2   Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

3.    Landwirtschaft

      Auf mögliche Immissionen im Bereich des Bebauungsplanes (Lärm, Geruch und
      Staub) infolge ordnungsgemäßer Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen
      Flächen wird ausdrücklich hingewiesen.

4.    Vorhandene Versorgungsleitungen

      Vorhandene Versorgungsleitungen dürfen nicht beschädigt werden und sind in ihrem
      Bestand zu sichern. Veränderungen sind ausschließlich in Abstimmung mit dem je-
      weiligen Leitungsträger zulässig.

5.    Benachbarte Bundesstraße

      Vom Straßenverkehr der Bundesstraße können Lärmimmissionen in den Geltungs-
      bereich des Bebauungsplans einwirken. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnah-
      men werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen.

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6.    Erneuerbare Energien

      Die Nutzung erneuerbarer Energien wird empfohlen.

Ausgefertigt:                            GEMEINDE KREUTH

                                         Kreuth, den .............................................

(Siegel)

                                         ...................................................................
                                         Josef Bierschneider, 1. Bürgermeister

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