GEMEINDE KREUTH BEBAUUNGSPLAN NR. 33 "KLINIK IM ALPENPARK" 1. ÄNDERUNG - bebauungsplan nr. 33 "klinik im alpenpark ...
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GEMEINDE KREUTH BEBAUUNGSPLAN NR. 33 “KLINIK IM ALPENPARK“ 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG GEM. § 13a BauGB TEIL B – FESTSETZUNGEN UND HINWEISE DURCH TEXT Kreuth, 15.04.2021 Geändert, 14.10.2021 Friedenstraße 21b 82110 Germering T 089 6142400 40 F 089 6142400 66 mail@akfu-architekten .de www.akfu-architekten .de
Die Gemeinde Kreuth erlässt gemäß - § 2 Abs. 1 sowie §§ 9,10 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Art. 81 Bayerischen Bauordnung (BayBO) - der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) - der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung diese von AKFU Architekten und Stadtplaner in Germering gefertigte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 "Klinik im Alpenpark" mit integriertem Grünordnungsplan von Vogl+Kloyer Landschaftsarchitekten, Weil- heim im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB als S a t z u n g. Der Bebauungsplan besteht aus: Teil A - Planteil: Planzeichnung im M 1 : 1000, Festsetzungen und Hinweise durch Planzeichen, Verfahrensvermerke Teil B - Festsetzungen und Hinweise durch Text Teil C - Begründung Mit Rechtskraft der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans tritt der am 19.09.2013 als Satzung beschlossene und am 27.09.2013 in Kraft getretene bisherige Be- bauungsplan Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ vollständig außer Kraft. B.I Festsetzungen durch Text 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Klinik" gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. 1.2 Im Sondergebiet sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: a) Patientenzimmer, b) Räume für den klinischen Betrieb. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Als Maß der baulichen Nutzung gelten die in der Planzeichnung (Teil A) angegebenen Werte für die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse (röm. Ziffer) sowie die Wand- (WH) und Firsthöhen (FH) als Höchstgrenze. 2.2 Die Grund- und Geschossflächenzahl nach Ziffer 2.1 beziehen sich jeweils auf das gesamte Nettobauland im Geltungsbereich. Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 2 von 10
2.3 Die nach Ziffer 2.1 zulässige Grundfläche darf entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50% überschritten werden durch die Grundflächen von: - Unterbauungen - Zufahrten - Stellplätzen - Rückkühler Klimaanlage mit max. GR 40 m2 - Backhäuschen mit max. GR 15 m2 - Mülltonnenhäuschen 3. Höhenlage, Bezugspunkte 3.1 Die zulässige Wandhöhe bemisst sich von dem jeweils gemäß Planzeichnung fest- gesetzten unteren Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenkante der Außen- wand mit der Dachhaut (bei geneigten Dächern und Tonnendach), bzw. bis zum Schnittpunkt der Außenkante der Außenwand mit der Attika (bei Flachdächern). 3.2 Die zulässige Firsthöhe bemisst sich von dem jeweils gemäß Planzeichnung festge- setzten unteren Bezugspunkt bis zum höchsten Punkt des Daches. 3.3 Abgrabungen zur Belichtung von Behandlungsräumen im Untergeschoss sind in den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen zulässig bis zu der jeweils ange- gebenen Höhe. Die Abgrabung ist zum anschließenden Gelände hin anzuböschen. Der Böschungswinkel darf 45° nicht überschreiten. 3.4 Ansonsten sind Geländeveränderungen ausschließlich zur Einbindung der festge- setzten Unterbauungen zulässig. Mit Ausnahme der zulässigen Wandhöhe im Be- reich der südöstlichen Unterbauung sind Stützmauern unzulässig. 3.5 An den Grenzen ist an das Geländeniveau benachbarter Grundstücke ohne Versatz anzuschließen. 4. Überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen 4.1 Die über- und unterbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen in der Planzeichnung (Teil A) bestimmt. 4.2 Unter Einhaltung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung dürfen die Baugren- zen überschritten werden: a) durch Dachüberstände um max. 0,90 m. Hiervon ausgenommen ist die dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 714/6, Gem. Bad Wiessee, zugewandte Baugrenze an der östlichen Stirnseite der nördlichen über- baubaren Fläche. An dieser ist keine Überschreitung durch Dachüberstände zu- lässig. b) durch eine Pergola zur Hofseite um maximal 4,50 m. 4.3 a) Zu Nachbargrundstücken gilt die Abstandsflächenregelung des § 5 der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen, sowie über Abstands- flächen und Kfz-Stellplätze in der Gemeinde Kreuth (Gestaltungssatzung / GestS) in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 3 von 10
b) Für die Abstandsflächen der Baukörper innerhalb des Geltungsbereichs zueinan- der gilt, dass Abstände, die sich bei Ausnutzung der überbaubaren Grundstücks- flächen ergeben, gegenüber den Bestimmungen der Gestaltungssatzung Vorrang haben. 5. Gebäudegestaltung 5.1 Für die geschlossenen Außenwände von Hauptgebäuden sind ausschließlich zulässig: a) verputzte, gestrichene Mauerflächen (in weiß oder gebrochen weiß – RAL 9010, 9001, 9003, 9016, 9002 und 1013) b) oder Verkleidungen in Holz (senkrechte Holzverschalungen mit parallel besäumten Brettern oder Lamellen mit einer Mindestbreite von 14 cm) oder Holzwerkstoffen. Holzflächen sind entweder in Natur zu belassen oder können braun eingelassen werden. Zulässig sind Lasuren in den Grundfarben Eiche, Kastanie, Palisander und Nuss; ins Gelbliche oder Rötliche gehende Brauntöne sind unzulässig. Die Verwendung von Glasbausteinen an Fassaden ist nicht gestattet. 5.2 a) Die Größe und Gestaltung der Fensterflächen bei verputzten Fassaden regelt sich nach den Bestimmungen der Gestaltungssatzung. b) Sofern Balkone und ihre Stützkonstruktion vorgelagert werden, sind im Bereich von Holzfassaden auch raumhohe und raumbreite Fensterelemente zulässig, die durch Teilungen und Sprossen vertikal und horizontal zu gliedern sind. c) Verglaste Gebäudeecken sind unzulässig. d) Geschossübergreifende Verglasungen (Treppenhausfenster) sind ausschließlich hinter senkrechten Lamellen zulässig. e) Für die Fassaden des runden Therapiegebäudes sowie die Fassade der südöstli- chen Unterbauung (Schwimmbad) gelten die Festsetzungen gemäß 5.2 a) bis d) nicht. 5.3 Die Dächer der Hauptgebäude sind gemäß dem jeweiligen Eintrag in der Planzeich- nung als geneigte Dächer (Sattel- oder Walmdächer – SD/WD), als Tonnendach (TD) bzw. als Flachdächer (FD) auszubilden. 5.4 Die zulässige Dachneigung der Sattel- und Walmdächer (SD/WD) richtet sich nach dem jeweiligen Eintrag in der Planzeichnung. 5.5 Die Hauptfirstrichtung muss über der Gebäudelängsseite verlaufen. 5.6 a) Geneigte Dachflächen sind in matten, nicht glänzenden Tonziegeln oder Beton- dachsteinen entsprechend der Gestaltungssatzung zulässig. b) Ausschließlich in dem durch Planzeichen I.4.11 gekennzeichneten Bereich sind auch Glasdächer zulässig. c) Das Tonnendach ist mit vorpatinierter Blechdeckung auszuführen. d) Flachdächer sind in den nicht zu begehenden Teilen (Dachterrassen) zu begrünen. 5.7 Quergiebel und Dachgauben sind ausschließlich in dem in der Planzeichnung ge- kennzeichneten Bereich zulässig. 5.8 Die Summe der Breiten aller Gauben einer Dachseite darf 50 % der davorliegenden Trauflänge nicht überschreiten. Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 4 von 10
5.9 Dacheinschnitte sind unzulässig. 5.10 Die Dachüberstände geneigter Dächer müssen, waagrecht zur Außenwand gemes- sen, mindestens betragen: Giebelüberstände Traufüberstände bei mehrgeschossigen Bauten ohne Balkon 1,50 m 1,20 m bei mehrgeschossigen Bauten mit Balkon 1,80 m 1,20 m Ausgenommen sind aneinandergebaute Gebäudeteile unterschiedlicher Höhe. Hier ist eine Ausführung auch ohne Dachüberstand zulässig. 5.11 Dachüberstände müssen über die Balkone reichen. Hiervon ausgenommen ist die dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 714/6, Gem. Bad Wies- see, zugewandte östliche Stirnseite der nördlichen überbaubaren Fläche. Hier darf der Dachüberstand auch mit der Balkonvorderkante abschließen. 5.12 Die sichtbare Tragkonstruktion von Balkonen (Stützen, Hängesprengwerk etc.) ist in Holz auszuführen. Balkonbrüstungen sind mit senkrechten Stäben in Holz auszufüh- ren. Die Stirnseiten von Balkonbetonplatten sind in die Brüstungen einzubeziehen oder mit Holz zu verkleiden (Zierbrett). 5.14 Durchgehende Balkone dürfen durch senkrecht zur Fassade stehende Sichtschutz- wände oder Balkonschrankelemente gegliedert werden. 5.15 Balkonbrüstungen dürfen mit aufgesetzten oder vorgehängten hölzernen Pflanzkäs- ten ausgestattet werden, deren Höhe bis zu 25 % der Gesamthöhe der Absturzsiche- rung ausmachen darf. 6. Stellplätze und Nebenanlagen 6.1 Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach den Richtzahlen der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen, sowie über Abstandsflä- chen und Kfz-Stellplätze in der Gemeinde Kreuth (Gestaltungssatzung / GestS) in der jeweils gültigen Fassung. Stellplätze und Zufahrten sind auch außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. 6.2 Der unter 2.3, 4. Spiegelstrich genannte Rückkühler ist ausschließlich in dem durch die Planzeichnung festgesetzten Bereich zulässig. Die sonstigen unter 2.3, 5. und 6. Spiegelstrich genannten Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 5 von 10
7. Grünordnung, Freiflächen 7.1 Die im Plan festgesetzten Bäume und Baumgruppen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen im Wurzelbereich sind grundsätzlich nicht zulässig. Im Einflussbereich nicht zu vermeidender, künftiger Ein- griffe sind zu erhaltende Bäume gemäß den Vorgaben der DIN 18920 und RAS-LP 4 zu schützen. 7.2 Sofern ein zu erhaltender Baum z.B. aus Verkehrssicherungsgründen zwingend ge- fällt werden muss, ist ein Ersatz durch Neupflanzung eines standortgerechten, heimi- schen Baumes derselben Wuchsordnung zu leisten. Als Mindestpflanzgröße gilt Hochstamm, 3xv, Stammumfang 20-25 cm. 7.3 Die festgesetzte Grünfläche (Bacheinschnitt) ist naturnah zu entwickeln. Baumbe- stand ist zu erhalten und die Entwicklung durchgängiger Gehölzsäume aus aus- schließlich heimischen und standortgerechten Baumarten zu fördern. In Abweichung von dieser Festsetzung ist im gekennzeichneten Bereich innerhalb der Grünfläche ein Rückkühler für die Klimaanlage mit den maximalen Abmessungen von 13 x 3 x 2 m (L x B x H) zulässig, die einzugrünen ist. Für festgesetzte Baumpflanzungen in diesem Bereich sind heimische und standort- gerechte Baumarten 1. und 2. Ordnung gemäß nachfolgender Festsetzung in der ent- sprechend festgesetzten Pflanzqualität zu verwenden. 7.4 Außerhalb der festgesetzten Grünfläche ist je angefangenen 700 m2 Grundstücksflä- che mind. ein Baum zu pflanzen. Der Anteil an heimischen und standortgerechten Bäumen 1. und 2. Wuchsordnung muss mindestens 30 % betragen. Zeichnerisch festgesetzte Bäume werden hierauf angerechnet. Mindestpflanzqualitäten für Baumpflanzungen: Bäume 1. und 2. Ordnung: Hochstamm, 3xv, mDB, StU 20-25 cm Bäume 3. Ordnung: Hochstamm, 3xv, mDB, StU 16-18 Empfohlene Baumarten: Bäume 1. Ordnung (Großbäume) Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Spitz-Ahorn Acer platanoides Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Stieleiche Quercus robur Rotbuche Fagus sylvatica Waldkiefer Pinus sylvestris Bäume 2. Ordnung (Mittelgroße Bäume) Sand-Birke Betula pendula Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Bäume 3. Ordnung (Kleinbäume) Obstbäume als Halb- und Hochstämme Mehlbeere Sorbus aria Vogelbeere Sorbus aucuparia Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 6 von 10
7.5 Unterbaute Flächen sind außerhalb erforderlicher Erschließungsflächen als Grünflä- chen zu gestalten und zu erhalten. Sie müssen in diesen Bereichen mindestens 60 cm durchwurzelbaren fachgerechten Bodenaufbau aufweisen. 7.6 Zur Vermeidung von Vogelschlag sind größere Glasflächen (ab ca. 4 m2 zusammen- hängender Glasfläche) mit speziellem Glas oder Folien auszustatten. 7.7 Die Beleuchtung ist in den zum Bach und zum Park hin orientierten Bereichen auf ein gezieltes Anstrahlen von Bodenflächen zu beschränken. Unzulässig ist das Anstrah- len von Gebäuden, Gehölzen oder anderer vertikaler Flächen, sowie in den Himmel gerichtete Bodenstrahler. Dies gilt auch für die fassadenintegrierte Beleuchtung. Es sind nur abgeschirmte und möglichst bodennah angebrachte Strahler mit fokus- siertem Lichtkegel zulässig, um eine weit sichtbare Ausstrahlung zu vermeiden. 7.8 Abseits sicherheitsrelevanter Straßen- und Außenbereichsflächen ist die Beleuch- tungsdauer durch den Einsatz von Bewegungsmeldern zu begrenzen oder die Be- leuchtung über Zeitschaltvorrichtungen, in der Nachtzeit nach 24:00 Uhr abzuschal- ten. 7.9 Es sind ausschließlich “insektenfreundliche“ LED-Leuchtmittel mit einer Farbtempe- ratur von maximal 3500 K zulässig. Es dürfen ausschließlich Strahler verwendet wer- den, die gegen das Eindringen von Insekten gesichert sind und an den Außenseiten nicht wärmer als 60 °C werden. 7.10 In Abweichung von den Festsetzungen 7.7 bis 7.9 ist von November bis Februar eine saisonale, dekorative Beleuchtung (nicht blinkend) an Fassaden oder Bäumen zuläs- sig (Weihnachtsbeleuchtung). 7.11 Mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, der aus den Fest- setzungen dieses Bebauungsplanes zu entwickeln ist. 8. Spezieller Artenschutz 8.1 Rodungsarbeiten und der Abriss von Altgebäuden sind zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar zulässig. Sofern von diesem Zeitraum zwingend abgewichen werden muss, ist eine ökologische Bau- begleitung hinzuzuziehen, die nachzuweisen hat, dass keine unzulässigen Eingriffe in den Artenbestand erfolgen bzw. durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. 8.2 Im Jahr vor dem Abriss ist im Mai eine Kontrollbegehung durchzuführen, um eine mögliche Neubesiedlung des Gebäudes durch Gebäudebrüter auszuschließen. So- fern Nester vorgefunden werden, ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbe- hörde abzustimmen. Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 7 von 10
9. Wasserwirtschaft 9.1 Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversor- gungsanlage angeschlossen werden. 9.2 Das Abwasser ist in die Ortskanalisation einzuleiten. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. 9.3 Die Grundstücksentwässerungsanlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 ff.) erstellt werden. 9.4 Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG). 9.5 Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfu- genpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmög- lich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versicke- rung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Ge- wässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehand- lungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten. 9.6 Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtli- che Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazu- gehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen. 9.7 Mit dem Bauantrag ist durch den Bauherrn ein Entwässerungsplan einzureichen. 9.8 Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass in der Fläche abfließender Stark- regen nicht eindringen kann (Untergeschosse wasserdicht und auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Instal- lationsdurchführungen etc.). 9.9 Durch die Errichtung unterirdischer Bauteile dürfen sich keine negativen Auswirkun- gen auf die umliegenden Grundstücke durch Aufstau, Absenkung und Umlenkung des Grundwasserstroms bzw. auf angrenzende Grundwassernutzungen ergeben. Ggf. sind Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserspiegeländerungen bzw. des Grundwasserflusses zu planen und umzusetzen. Vor dem Beginn der Baumaßnah- men ist ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 8 von 10
10. Sonstiges Im Übrigen gelten die Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung baulicher An- lagen und Einfriedungen, sowie über Abstandsflächen und Kfz-Stellplätze in der Ge- meinde Kreuth (Gestaltungssatzung / GestS) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie den Bestimmungen dieses Bebauungsplanes nicht zuwiderlaufen. B.II Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text 1. Denkmalschutz 1.1 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu Tage treten, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG und sind der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Miesbach oder dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. 1.2 Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Wo- che nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmal- schutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten ge- stattet. 2. Wasserwirtschaft 2.1 Die Auflagen und Anforderungen der Schutzgebietsverordnung für das Heilquellen- schutzgebiet sind zu beachten. 2.2 Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. 3. Landwirtschaft Auf mögliche Immissionen im Bereich des Bebauungsplanes (Lärm, Geruch und Staub) infolge ordnungsgemäßer Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird ausdrücklich hingewiesen. 4. Vorhandene Versorgungsleitungen Vorhandene Versorgungsleitungen dürfen nicht beschädigt werden und sind in ihrem Bestand zu sichern. Veränderungen sind ausschließlich in Abstimmung mit dem je- weiligen Leitungsträger zulässig. 5. Benachbarte Bundesstraße Vom Straßenverkehr der Bundesstraße können Lärmimmissionen in den Geltungs- bereich des Bebauungsplans einwirken. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnah- men werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen. Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 9 von 10
6. Erneuerbare Energien Die Nutzung erneuerbarer Energien wird empfohlen. Ausgefertigt: GEMEINDE KREUTH Kreuth, den ............................................. (Siegel) ................................................................... Josef Bierschneider, 1. Bürgermeister Gemeinde Kreuth BP Nr. 33 “Klinik im Alpenpark“ Teil B – Festsetzungen und Hinweise durch Text (Fassung vom 14.10.2021) Seite 10 von 10
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