Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung

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Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung
Genehmigung von
Tierwohlställen – eine
   Herausforderung

      76. Agrarrechtseminar
            29.9.2021

            Sonja Friedemann
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Agrarrecht,
  Rechtsreferentin Westfälisch-Lippischer
  Landwirtschaftsverband e. V., Münster
             Rechtsanwälte Fachanwälte
          Schmitte Hemmelgarn Friedemann
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Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung
Legislativinitiativen 2020 / 2021

 im Bau- und Tierschutzrecht

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Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung
Baulandmobilisierungsgesetz

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Kernforderungen der Landwirtschaft zu den genehmigungs-
rechtlichen Erfordernissen:

im Bauplanungsrecht neuen Privilegierungstatbestand schaffen

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 4a BauGB

„einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung, die
nicht dem Anwendungsbereich der Nummer 1 unterfällt, dient, die zum
Zwecke der Verbesserung des Tierwohls geändert, baulich erweitert oder
ersetzt werden soll, ohne dass dabei die Zahl der Tierplätze erhöht wird“

        Anm.: im Wesentlichen übernahm diese Formulierung der
              Bundesrat mit seinem Ergänzungsvorschlag zum BauGB
              vom 18.12.20
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Bundestag Drucksache 19/24838 vom 1.12.2020 sowie 19/26023 vom 20.1.2021
Bundesrat Drucksache 686/20 vom 6.11.2020

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Gesetz zur Verbesserung des
 Tierwohls in Tierhaltungs-
           anlagen

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Drucksache 19/20597 vom 30.06.2020

▪   1. Lesung im Bundestag 3.7.2020, 2.u 3. Lesung September
▪   Überweisung in den Bauausschuss- Anhörung 7.9.2020
▪   baulichen Änderungen ( kein Tierwohlersatzbau)
▪   Genehmigungszeitraum (nur vor dem 20.9.2013 genehmigte)
▪   schädliche Umwelteinwirkungen / BImSchG nicht gelöst
    (Tierwohlverbesserungsgenehmigung!)

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Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung
Der Bundesrat fordert vor dem Hintergrund der mittlerweile fortgeschrittenen Debatte und
erzielten Ergebnisse im Rahmen des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung zudem, die
diesbezüglich positive Zielrichtung des Gesetzentwurfes zu verstärken, indem er konkretisiert
und erweitert wird:
 a) Der Begriff der baulichen Änderungen sollte auch Ersatzneubauten umfassen, da die
Betreiber höhere Tierwohlstandards wegen des Alters der Anlagen oder des Umfangs
der erforderlichen Baumaßnahmen teilweise nur durch einen Abriss des alten Gebäudes und
einen Neubau der Anlage umsetzen können.
b) Neben der Änderung der erfassten Betriebe sollten auch deren bauliche Erweiterung
    (ohne Erweiterung der Tierhaltungskapazität) ausdrücklich ermöglicht werden, um die
    andernfalls erforderliche Abstockung des Tierbestandes zu vermeiden.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass die im Gesetzentwurf des Bundes zentrale
Voraussetzung „Verbesserung des Tierwohls“ konkretisiert werden muss. Dabei ist zu
           beachten, dass es erforderlich ist, dass die Definition Tierwohl in allen
           Rechtsbereichen einheitlich ausgelegt wird und es keine Diskrepanzen z. B.
           zwischen den Vollzugshinweisen im Rahmen der Technischen Anleitung zur
           Reinhaltung der Luft und weiteren Rechtsbereichen gibt. Es bietet sich an, die
           derzeit im Rahmen des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung in Erarbeitung
           befindlichen Stufen des staatlichen Tierwohl-Labels heranzuziehen.
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Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung
Drucksache 19/20597 vom 30.06.2020
 stattdessen

• Um der Bodenspekulation entgegenzuwirken, braucht es unter
  anderem eine baurechtliche Klarstellung, dass Futtermittel auf
  landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich und nicht nur theoretisch
  erzeugt werden müssen

• In der Nutztierhaltung setzen wir daher konsequent auf die
  Verbesserung des Tierwohls bei gleichzeitiger Einführung einer
  flächenbezogenen Obergrenze von zwei Großvieheinheiten pro
  Hektar

• Ausgleich mit dem erforderlichen Immissionsschutz zu finden

• Bei der Umsetzung orientieren wir uns an den Leitlinien des
  Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung (der sogenannten Borchert-
  Kommission)
Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung
Wir ermöglichen Tieren ein besseres Leben
Tierhaltung mit mehr Platz für weniger Tiere
Das System des „Immer billiger, immer mehr“ hat die Landwirtschaft in einen Teufelskreis getrieben:
Bäuerinnen und Bauern werden von Dumpingpreisen erdrückt und müssen immer mehr
produzieren, um zu überleben, die Tiere werden immer mehr auf Leistung gezüchtet und leben
immer kürzer, die ökologischen und gesellschaftlichen Probleme wachsen. Es braucht einen Ausweg.
Ein Teil der Lösung ist, dass deutlich weniger Tiere gehalten werden als bisher und diesen
Tieren ein wesentlich besseres Leben ermöglicht wird. Damit Tierschutz wirtschaftlich machbar
ist, wollen wir die Landwirt*innen durch eine Umbauförderung, faire Preise für ihre Arbeit und
verpflichtende Haltungskennzeichnungen auf den Produkten für alle Tierarten unterstützen. Die
Tierhaltung soll an die Fläche – nicht mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar – und Obergrenzen
pro Stall gebunden werden. Den Umbau in tiergerechte Ställe werden wir durch einen
Tierschutz-Cent auf tierische Produkte ebenso gezielt fördern wie die Weidetierhaltung, die ökologisch
wertvolles Grünland erhält und sinnvoll nutzt. Qualzucht, Amputationen, Eingriffe ohne
Betäubung und Anbindehaltung wollen wir beenden, den Einsatz von Antibiotika senken und
Tiertransporte auf vier Stunden begrenzen. Lebendtiertransporte in Drittstaaten außerhalb der
EU gehören ganz verboten.

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Gesetz zur baulichen
Anpassung von Anlagen der Jungsauen-
         und Sauenhaltung

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Bundestag 21.6.21                                    in Kraft seit 22.7.21
     § 245 a BauGB
  Folgender Absatz 5 wird angefügt:
  „ (5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von
  Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden
  Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung
  ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf
  des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
  1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts
  zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum
  –2–
  Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-
  Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
  2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar
  2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2
  der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts
  zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten
  von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4
  sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
  2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1
  zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
  Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem
  Anwendungsbereich
  des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung
  vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1
  und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.“ ‘
Tierschutznutztierhaltungsverordnung
Tierschutznutztierhaltungsverordnung

    Verabschiedung im Bundesrat 3.7.2020
              in Kraft: 9.2.2021

▪Beendigung der Kastenstandshaltung
▪Umbau auf Gruppenhaltung
▪Deckzentrum / Abferkelbereich
▪differenzierte Übergangsfristen
Ausführungshinweise detailliert seit 10.3.2021 unter
         https://www.fli.de/de/service/handbuecher-der-ag-tierschutz-
                                 der-lav/
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
▪       Gruppenhaltung im Deckzentrum

    ▪      5 m² / Sau,

    ▪      davon mind. 1,3 m² Liegefläche, Aktivitätsbereich und Rückzug

    ▪      Fixierung nur zum Belegen

    ▪      Übergangsfrist: 3 + 2 + 3 + 2

▪       Ferkelschutzkorb in der Abferkelbucht

    ▪      5 Tage Fixierung

    ▪      6,5 m² / Bucht

    ▪      Übergangsfrist: 12 + 3 + 2
Fazit
  Tierschutznutztierhaltungsverordnung

▪ übt zeitlich Druck aus
▪ kann nicht mit aktuellen Bestandsgrößen
  umgesetzt werden
▪ verunsichert zunehmend die Sauenhalter
▪ derzeit lediglich 37 Umstellungsanträge
  bundesweit
▪ Vorzeichen für Ausstieg
Politische
Verstrickungen
    kennen
Politische Bestrebungen
• Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung im
  Bundeslandwirtschaftsministerium
                sogenannte „Borchert Kommission“

• Ziel: Umbau der Nutztierhaltung in der BRD auf
        verbesserte Haltungsbedingungen innerhalb
        von 20 Jahren

                      Rechtsanwälte Fachanwälte
                   Schmitte Hemmelgarn Friedemann
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https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Nutztiere/
200211-empfehlung-kompetenznetzwerk-nutztierhaltung.pdf?__blob
=publicationFile&amp%3Bv=1
1.3.2021

           30.4.2021
Einteilung in Tierwohlstufen
     hier: Stallfläche/Platzbedarf
aussen
innen Neubau
Legislativinitiativen 2020 / 2021

          im BImSchrecht
TA Luft
Entschließung
1. a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der TA Luft der Durchführungsbeschluss 2017/302/EU der Kommission zu den
Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken (BVT) in nationales Recht umgesetzt werden soll und die hierfür geltende
Umsetzungsfrist (21. Februar 2021) zu berücksichtigen ist. Sie wurde für große Anlagen der Tierhaltung (IED-Anlagen) in die
Übergangs- und Sonderregelungen der Nummer 5.4.7.1 der TA Luft übernommen und gilt bei der Umsetzung der Vorgaben für eine
am Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung (Nummer 5.4.7.1. Buchstabe c sowie im Einzelfall für die
Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage oder Techniken zur Ammoniakminderung nach Anhang 11 (Nummer 5.4.7.1 Buchstabe
h).
b) Mit Blick auf das voraussichtliche Inkrafttreten der TA Luft stellt der Bundesrat fest, dass es Betrieben, die die Anforderungen nicht
bereits erfüllen, faktisch nicht möglich ist, diese Umsetzungsfrist einzuhalten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit
nicht hinreichend berücksichtigt ist.
c) Der Bundesrat sieht daher mit Sorge, dass Tierhaltungsbetriebe ohne eigenes Verschulden Gefahr laufen, Ställe im Konflikt mit
europarechtlichen Vorgaben zu betreiben, weil sie nicht in der Lage sind, notwendige organisatorische und betriebliche Maßnahmen,
aber ggf. auch notwendige bauliche Maßnahmen fristgerecht umsetzen zu können. Daher wird es auch den Behörden nicht möglich
sein, die Einhaltung der Anforderungen fristgerecht im Vollzug umzusetzen.
d) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf der Grundlage bestehender Regelungen des nationalen
Immissionsschutzrechts Wege für zeitlich begrenzte Ausnahmen zu beschreiben und damit einen bundesweit einheitlichen Vollzug
sicherzustellen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dazu die bestehenden Gremienstrukturen des Immissionsschutzes (LAI) zu
nutzen und Experten der Landwirtschaft einzubeziehen. Nicht vertreten werden kann, dass der sich aus dem zeitlichen Verlauf des
Normgebungsverfahrens ergebende Konflikt mit Fristen zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben allein auf Ebene des einzelnen
Tierhaltungsbetriebs gelöst werden muss.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass die TA Luft in der vorliegenden Form einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich möglicher Zielkonflikte
zwischen Umwelt und Tierschutz darstellt.
3. Der Bundesrat begrüßt, dass die TA Luft mit der vorliegenden Novelle an den Stand der Technik angepasst wird und dadurch u. a.
stickstoffsensitive Ökosysteme deutlich wirksamer vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak
geschützt werden.
4. Der Bundesrat erkennt an, dass mehrere Länder über Filtererlasse bereits Regelungen getroffen haben, um Emissionen aus
Tierhaltungsanlagen zu reduzieren. Da die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion und Erfüllung der nationalen Emissions-
Obergrenzen jedoch für die Bundesrepublik als Ganzes bestehen, werden bundesweite Vorgaben begrüßt.

5. Der Bundesrat hält den Ansatz der Bundesregierung für richtig, solchen Tierhaltungsanlagen Ausnahmen von der Filterpflicht
zu gewähren, die beispielsweise über die Ermöglichung von Auslauf besonders tiergerechte Haltungsverfahren einsetzen. Dies
trägt den gesellschaftlichen Erwartungen an den Umbau der Tierhaltung Rechnung.

6. Der Bundesrat begrüßt die Arbeiten der Ad-hoc Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zum Thema „Tiergerechte
Außenklimaställe“. Er hält diese für wichtig, um die in der TA Luft ermöglichten Ausnahmen zu konkretisieren. Er betont, dass
auch in solchen Tierhaltungsanlagen geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ergreifen sind, die gemäß TA Luft von
der Pflicht zum Einbau von Abluftreinigungseinrichtungen befreit sind.

7. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die in der Empfehlung der Ad-hoc Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und
Tierwohl“ beschriebenen Kriterien für
Haltungsverfahren und -kategorien mit den Kriterien des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens harmonisiert werden; die
Bezugsgrößen müssen die gleichen sein wie die der Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Die Bundesregierung wird gebeten,
hierfür Sorge zu tragen, damit für Betriebe und Vollzugsbehörden vollziehbare Regelungen geschaffen werden, die den
gewünschten Umbau zu tierwohlgerechten Ställen befördern. Neben den Kriterien für das Tierwohl in den verschiedenen
Haltungsstufen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichnens sollten auch die baurechtlichen Rahmenbedingungen
inklusive brand- und katastrophenschutzrechtlicher Anforderungen angepasst werden mit dem Ziel, Umbauten zu mehr
Tierwohl zu ermöglichen. Erst dann werden
Betriebe auch in nennenswertem Umfang die im Rahmen des Corona Konjunkturpakets von 2020 bereit gestellten Fördermittel
in Anspruch nehmen.
Bedeutung der TALuft

     ▪ umfassende Reform

     ▪ grds. bei immissionsschutzrechtlichen
              Genehmigungen
              Änderungsgenehmigungen
              nachträglichen Anordnungen
        Verbesserungsgenehmigungen
        zu beachten
Kap 4          a           Ziff. 5.4.7.1TALuft
insbes. Ziff. 4.8 TALuft

                                        Quelle: www.ktbl.de
Präziser

 Nr. 1 – Anwendungsbereich:

 „Soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen vorliegen, sollen die in Nummer 4 festgelegten Grundsätze
zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen
Umwelteinwirkungen herangezogen werden.“

 Auslegungsbedürftig ;)
Schutz

a
Inhalt
• Geruchsbeurteilung nach GIRL (Ziffer 4.3.2 iVm
  Anhang 7)

• Stickstoffleitfaden (Ziffer 4.8 iVm Anhängen 1, 9)
  mit detaillierten Vorgaben
  Rückführung auf bundesweite Vorgaben des LAI

      Kritik:

      • beides erhält eine neue rechtliche Qualität, indem der
                   a
        Ermessensspielraum   für die Vollzugsbehörden eingeschränkt wird

      • für bodennahe Quellen keine E-Werte u keine passenden Methoden,
        heute 20 % pauschaler Aufschlag großes Problem in viehdichten Regionen
Geruch
   − immer Geruchsausbreitungsrechnung

   − Immissionswerte 0,10/,015/0,20/0,25

   − Mindestabstand
             bei Ersterrrichtung ( nicht Erweiterung!) mindestens 100 m
             von Wohnbebauung ( neu: auch einzelne Wohnhäuser im
             Außenbereich und von Außenkante des Salles/Auslaufs )
     und

              in der Regel 150 m von stickstoffempfindlichen
              „Pflanzen“ (früher Biotopen) und Ökosystemen

   − Irrelevanzregelung:
                a        2% = 0,0249 = nicht messbar
     nur der Zusatzbelastung, dh Gesamtbelastung muss
     nicht mehr aufgearbeitet werden = weniger Gutachteraufwand
a
a

    Quelle SUS 3/21
Quelle SUS 3/21
Geruch Das Problem!
Ammoniak
 Stickstoff
Ammoniak - / Stickstoffdepositionen (4.8 iVm Anhang 1, 8, 9 )
= LAI Leitfaden

       − für FFH-Gebiete und
       − empfindliche Pflanzen u Ökosysteme außerhalb von FFHGebieten
            (Anm. klargestellt: nicht auf einzelne Hofgehölze
                    nur auf stickstoffempf., aber nicht nur ??? gesetzlich geschützte
         Biotope)

         -> größere Abstände vor allem zu Wald u FFH-Gebieten notwendig
         -> keine Prüfung für bis zu 300 MS oder 60 Kühen (Bagatellregelung)

       − Abschneidekriterium 0,3 kg N/ha/a für FFHGebiete ( Anhang 8)
                                     5,0 kg N/ha/a für Biotope ( Anhang 9)
                                     ABER: bedeutet mindestens 1 km
                                     Strittig wegen entgegenstehender BVerwG -
                    a                Entscheidung! Ob es hält ???

       − Irrelevanzwert 3% des relevanten Depositionswertes durch
         Gesamtzusatzbelastung
Vorsorge
Erinnerung:
nur für die BImSchAnlagen

vgl. Ziff 7.1 4. BImSchV

         a
Die wichtigsten Einzelheiten zur Vorsorge
     im Hinblick auf Tierwohlställe
• Bauliche/betriebliche Anforderungen an

             Tierhaltungsanlagen Ziffer 5.4.7.1

      Die baulichen und betrieblichen Anforderungen
      sind grundsätzlich mit den Erfordernissen einer
      tiergerechten Haltung abzuwägen, soweit diese
      Form der Tierhaltung zu höheren Emissionen
      führt

                 a
      Öffnungsklausel für die ökologisch/biologisch
      wirtschaftenden Tierhalter
Optimales Stallklima:

E- und G-Anlagen (h) iVm Anhang 12)
Schweine u Geflügel ohne Puten- u Enten

• Pflicht zur Abluftreinigungsanlage bei Neuerrichtung ( Qualität der ALR ca. 70 %ige
  Minderung)
         Ausn. bei „qualitätsgesicherten Haltungsverfahren“

• Pflicht zur Nachrüstung innerhalb von 5 Jahren bei bestehenden E-Anlagen von vor
  dem 21.2.2017
         Ausn: - unverhältnismäßig oder technisch unmöglich dann: Eminderungs-
         maßnahmen um 40 %, für tiergerechte         Außenklimaställe 33 %

                           a
Nordrhein-Westfalen hat gegen das UMK-
Umlaufverfahren 21/2021 - Empfehlung der
Ad-hoc-Arbeitsgruppe Immissionsschutz und
Tierwohl zu tiergerechten Außenklimaställen
für Mastschweine, Ferkel und Sauen -
fristgerecht Widerspruch eingelegt
 26.5.21
Optimales Stallklima:

V-Anlagen (s i) iVm Anhang 11)

•   Pflicht zu emissionsmindernden Maßnahmen mit 40% (Anm: >BVT!)
    Reduktion für Neuerrichtung – Mehrphasenfütterung nun anerkannt

• Pflicht zur Anwendung in bestehenden Anlagen ab 1.1.2029
           Ausn: - unverhältnismäßig oder technisch unmöglich

•   Qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen (?????),
    können angewendet werden. In diesem Fall sind Maßnahmen des Anhangs 11 oder
    gleichwertige Minderungsmaßnahmen soweit wie möglich anzuwenden .

                        a
Quelle
Minderungstechniken in Haltungsverfahren, die
zusätzlich das Tierwohl verbessern

Tiergerechter Außenklimastall mit Kisten- oder
Hüttensystem bei Teilspaltenboden

Tiergerechter Außenklimastall mit Schrägbodensystem
Leitentscheidung Nachrüstung

1. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09:
  Änderung rechtlicher Vorschriften
  Das    Bundesverfassungsgericht            hat    im   Zusammenhang             mit    geänderten
  Rechtsvorschriften (Käfighaltungsverbot für Hennenhaltungen) festgestellt,
  dass    es    im   Immissionsschutzrecht          keinen     Grundsatz         gibt,   dass   dem
  Anlagenbetreiber         eine      einmal         eingeräumte       Rechtsposition            trotz
  Rechtsänderungen         zu     belassen    sei    oder    nur    gegen        Entschädigungen
  entzogen       werden      dürfte.      Vielmehr       sei       eine     Anpassung           einer
  immissionsschutzrechtlich            genehmigten           Anlage        an        nachträgliche
  Rechtsänderungen mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Geklagt hatte eine GmbH,
  die    in    Sachsen     eine     Legehennenhaltungsanlage               mit     über     780.000
  Legehennenplätzen             betrieb   und        trotz     nachträglich             eingeführtem
  Käfighaltungsverbot weiter betreiben wollte. Das Bundesverfassungsgericht
  hat    festgestellt,    dass     auch      Rechtsänderungen             beim      Betrieb     einer
  immissionsschutzrechtlich          genehmigten         Anlage      nachvollzogen            werden
  müssen, insbesondere wenn Übergangsfristen vereinbart sind.
Konsequenz aus TA Luft

ALR im zwangsbelüfteten Stall , ggf. kombiniert mit Auslauf
       kein Aussenklima, denn ALR funktioniert da nicht
       kein futterflächenloser über UVPgrenzen, denn
       Änderung nicht genehmigungsfähig

oder

Bestandsreduktion auf unter UVP Grenzen
Fazit

▪ Ausreichend Futterfläche § 35 Abs.1 Nr. BauGB

▪ unter UVPGrenzen § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB bis zu den Grenzen

▪ (Heute) nicht (mehr) ausreichende Futterfläche vor 2013 genehmigt für
  Sauenhaltung zur Umsetzung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung
    ▪ wenn über UVPGrenzen mit ALR

    mit Abstand zum Nachbarn und zum FFHGebiet/Biotop mind. 1 km

                               Rechtsanwälte Fachanwälte
                            Schmitte Hemmelgarn Friedemann
                                                                          61
Tierwohlstall-

eine Herausforderung !

aber da freut sich ja der
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