Genehmigung von Tierwohlställen - eine Herausforderung
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Genehmigung von Tierwohlställen – eine Herausforderung 76. Agrarrechtseminar 29.9.2021 Sonja Friedemann Rechtsanwältin, Fachanwältin für Agrarrecht, Rechtsreferentin Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e. V., Münster Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 1
Legislativinitiativen 2020 / 2021 im Bau- und Tierschutzrecht Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 2
Kernforderungen der Landwirtschaft zu den genehmigungs- rechtlichen Erfordernissen: im Bauplanungsrecht neuen Privilegierungstatbestand schaffen § 35 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 4a BauGB „einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung, die nicht dem Anwendungsbereich der Nummer 1 unterfällt, dient, die zum Zwecke der Verbesserung des Tierwohls geändert, baulich erweitert oder ersetzt werden soll, ohne dass dabei die Zahl der Tierplätze erhöht wird“ Anm.: im Wesentlichen übernahm diese Formulierung der Bundesrat mit seinem Ergänzungsvorschlag zum BauGB vom 18.12.20 Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 4
Bundestag Drucksache 19/24838 vom 1.12.2020 sowie 19/26023 vom 20.1.2021 Bundesrat Drucksache 686/20 vom 6.11.2020 Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 5
Gesetz zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungs- anlagen Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 6
Drucksache 19/20597 vom 30.06.2020 ▪ 1. Lesung im Bundestag 3.7.2020, 2.u 3. Lesung September ▪ Überweisung in den Bauausschuss- Anhörung 7.9.2020 ▪ baulichen Änderungen ( kein Tierwohlersatzbau) ▪ Genehmigungszeitraum (nur vor dem 20.9.2013 genehmigte) ▪ schädliche Umwelteinwirkungen / BImSchG nicht gelöst (Tierwohlverbesserungsgenehmigung!) Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 7
Der Bundesrat fordert vor dem Hintergrund der mittlerweile fortgeschrittenen Debatte und erzielten Ergebnisse im Rahmen des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung zudem, die diesbezüglich positive Zielrichtung des Gesetzentwurfes zu verstärken, indem er konkretisiert und erweitert wird: a) Der Begriff der baulichen Änderungen sollte auch Ersatzneubauten umfassen, da die Betreiber höhere Tierwohlstandards wegen des Alters der Anlagen oder des Umfangs der erforderlichen Baumaßnahmen teilweise nur durch einen Abriss des alten Gebäudes und einen Neubau der Anlage umsetzen können. b) Neben der Änderung der erfassten Betriebe sollten auch deren bauliche Erweiterung (ohne Erweiterung der Tierhaltungskapazität) ausdrücklich ermöglicht werden, um die andernfalls erforderliche Abstockung des Tierbestandes zu vermeiden. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass die im Gesetzentwurf des Bundes zentrale Voraussetzung „Verbesserung des Tierwohls“ konkretisiert werden muss. Dabei ist zu beachten, dass es erforderlich ist, dass die Definition Tierwohl in allen Rechtsbereichen einheitlich ausgelegt wird und es keine Diskrepanzen z. B. zwischen den Vollzugshinweisen im Rahmen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und weiteren Rechtsbereichen gibt. Es bietet sich an, die derzeit im Rahmen des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung in Erarbeitung befindlichen Stufen des staatlichen Tierwohl-Labels heranzuziehen. Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 8
Drucksache 19/20597 vom 30.06.2020 stattdessen • Um der Bodenspekulation entgegenzuwirken, braucht es unter anderem eine baurechtliche Klarstellung, dass Futtermittel auf landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich und nicht nur theoretisch erzeugt werden müssen • In der Nutztierhaltung setzen wir daher konsequent auf die Verbesserung des Tierwohls bei gleichzeitiger Einführung einer flächenbezogenen Obergrenze von zwei Großvieheinheiten pro Hektar • Ausgleich mit dem erforderlichen Immissionsschutz zu finden • Bei der Umsetzung orientieren wir uns an den Leitlinien des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung (der sogenannten Borchert- Kommission)
Wir ermöglichen Tieren ein besseres Leben Tierhaltung mit mehr Platz für weniger Tiere Das System des „Immer billiger, immer mehr“ hat die Landwirtschaft in einen Teufelskreis getrieben: Bäuerinnen und Bauern werden von Dumpingpreisen erdrückt und müssen immer mehr produzieren, um zu überleben, die Tiere werden immer mehr auf Leistung gezüchtet und leben immer kürzer, die ökologischen und gesellschaftlichen Probleme wachsen. Es braucht einen Ausweg. Ein Teil der Lösung ist, dass deutlich weniger Tiere gehalten werden als bisher und diesen Tieren ein wesentlich besseres Leben ermöglicht wird. Damit Tierschutz wirtschaftlich machbar ist, wollen wir die Landwirt*innen durch eine Umbauförderung, faire Preise für ihre Arbeit und verpflichtende Haltungskennzeichnungen auf den Produkten für alle Tierarten unterstützen. Die Tierhaltung soll an die Fläche – nicht mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar – und Obergrenzen pro Stall gebunden werden. Den Umbau in tiergerechte Ställe werden wir durch einen Tierschutz-Cent auf tierische Produkte ebenso gezielt fördern wie die Weidetierhaltung, die ökologisch wertvolles Grünland erhält und sinnvoll nutzt. Qualzucht, Amputationen, Eingriffe ohne Betäubung und Anbindehaltung wollen wir beenden, den Einsatz von Antibiotika senken und Tiertransporte auf vier Stunden begrenzen. Lebendtiertransporte in Drittstaaten außerhalb der EU gehören ganz verboten. Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 10
Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 11
Bundestag 21.6.21 in Kraft seit 22.7.21 § 245 a BauGB Folgender Absatz 5 wird angefügt: „ (5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn 1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum –2– Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie 2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird. Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.“ ‘
Tierschutznutztierhaltungsverordnung
Tierschutznutztierhaltungsverordnung Verabschiedung im Bundesrat 3.7.2020 in Kraft: 9.2.2021 ▪Beendigung der Kastenstandshaltung ▪Umbau auf Gruppenhaltung ▪Deckzentrum / Abferkelbereich ▪differenzierte Übergangsfristen Ausführungshinweise detailliert seit 10.3.2021 unter https://www.fli.de/de/service/handbuecher-der-ag-tierschutz- der-lav/
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ▪ Gruppenhaltung im Deckzentrum ▪ 5 m² / Sau, ▪ davon mind. 1,3 m² Liegefläche, Aktivitätsbereich und Rückzug ▪ Fixierung nur zum Belegen ▪ Übergangsfrist: 3 + 2 + 3 + 2 ▪ Ferkelschutzkorb in der Abferkelbucht ▪ 5 Tage Fixierung ▪ 6,5 m² / Bucht ▪ Übergangsfrist: 12 + 3 + 2
Fazit Tierschutznutztierhaltungsverordnung ▪ übt zeitlich Druck aus ▪ kann nicht mit aktuellen Bestandsgrößen umgesetzt werden ▪ verunsichert zunehmend die Sauenhalter ▪ derzeit lediglich 37 Umstellungsanträge bundesweit ▪ Vorzeichen für Ausstieg
Politische Verstrickungen kennen
Politische Bestrebungen • Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung im Bundeslandwirtschaftsministerium sogenannte „Borchert Kommission“ • Ziel: Umbau der Nutztierhaltung in der BRD auf verbesserte Haltungsbedingungen innerhalb von 20 Jahren Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 18
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Nutztiere/ 200211-empfehlung-kompetenznetzwerk-nutztierhaltung.pdf?__blob =publicationFile&%3Bv=1
1.3.2021 30.4.2021
Einteilung in Tierwohlstufen hier: Stallfläche/Platzbedarf
aussen
innen Neubau
Legislativinitiativen 2020 / 2021 im BImSchrecht
TA Luft
Entschließung 1. a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der TA Luft der Durchführungsbeschluss 2017/302/EU der Kommission zu den Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken (BVT) in nationales Recht umgesetzt werden soll und die hierfür geltende Umsetzungsfrist (21. Februar 2021) zu berücksichtigen ist. Sie wurde für große Anlagen der Tierhaltung (IED-Anlagen) in die Übergangs- und Sonderregelungen der Nummer 5.4.7.1 der TA Luft übernommen und gilt bei der Umsetzung der Vorgaben für eine am Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung (Nummer 5.4.7.1. Buchstabe c sowie im Einzelfall für die Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage oder Techniken zur Ammoniakminderung nach Anhang 11 (Nummer 5.4.7.1 Buchstabe h). b) Mit Blick auf das voraussichtliche Inkrafttreten der TA Luft stellt der Bundesrat fest, dass es Betrieben, die die Anforderungen nicht bereits erfüllen, faktisch nicht möglich ist, diese Umsetzungsfrist einzuhalten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit nicht hinreichend berücksichtigt ist. c) Der Bundesrat sieht daher mit Sorge, dass Tierhaltungsbetriebe ohne eigenes Verschulden Gefahr laufen, Ställe im Konflikt mit europarechtlichen Vorgaben zu betreiben, weil sie nicht in der Lage sind, notwendige organisatorische und betriebliche Maßnahmen, aber ggf. auch notwendige bauliche Maßnahmen fristgerecht umsetzen zu können. Daher wird es auch den Behörden nicht möglich sein, die Einhaltung der Anforderungen fristgerecht im Vollzug umzusetzen. d) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf der Grundlage bestehender Regelungen des nationalen Immissionsschutzrechts Wege für zeitlich begrenzte Ausnahmen zu beschreiben und damit einen bundesweit einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dazu die bestehenden Gremienstrukturen des Immissionsschutzes (LAI) zu nutzen und Experten der Landwirtschaft einzubeziehen. Nicht vertreten werden kann, dass der sich aus dem zeitlichen Verlauf des Normgebungsverfahrens ergebende Konflikt mit Fristen zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben allein auf Ebene des einzelnen Tierhaltungsbetriebs gelöst werden muss. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die TA Luft in der vorliegenden Form einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich möglicher Zielkonflikte zwischen Umwelt und Tierschutz darstellt. 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die TA Luft mit der vorliegenden Novelle an den Stand der Technik angepasst wird und dadurch u. a. stickstoffsensitive Ökosysteme deutlich wirksamer vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak geschützt werden.
4. Der Bundesrat erkennt an, dass mehrere Länder über Filtererlasse bereits Regelungen getroffen haben, um Emissionen aus Tierhaltungsanlagen zu reduzieren. Da die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion und Erfüllung der nationalen Emissions- Obergrenzen jedoch für die Bundesrepublik als Ganzes bestehen, werden bundesweite Vorgaben begrüßt. 5. Der Bundesrat hält den Ansatz der Bundesregierung für richtig, solchen Tierhaltungsanlagen Ausnahmen von der Filterpflicht zu gewähren, die beispielsweise über die Ermöglichung von Auslauf besonders tiergerechte Haltungsverfahren einsetzen. Dies trägt den gesellschaftlichen Erwartungen an den Umbau der Tierhaltung Rechnung. 6. Der Bundesrat begrüßt die Arbeiten der Ad-hoc Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zum Thema „Tiergerechte Außenklimaställe“. Er hält diese für wichtig, um die in der TA Luft ermöglichten Ausnahmen zu konkretisieren. Er betont, dass auch in solchen Tierhaltungsanlagen geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ergreifen sind, die gemäß TA Luft von der Pflicht zum Einbau von Abluftreinigungseinrichtungen befreit sind. 7. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die in der Empfehlung der Ad-hoc Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ beschriebenen Kriterien für Haltungsverfahren und -kategorien mit den Kriterien des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens harmonisiert werden; die Bezugsgrößen müssen die gleichen sein wie die der Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Die Bundesregierung wird gebeten, hierfür Sorge zu tragen, damit für Betriebe und Vollzugsbehörden vollziehbare Regelungen geschaffen werden, die den gewünschten Umbau zu tierwohlgerechten Ställen befördern. Neben den Kriterien für das Tierwohl in den verschiedenen Haltungsstufen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichnens sollten auch die baurechtlichen Rahmenbedingungen inklusive brand- und katastrophenschutzrechtlicher Anforderungen angepasst werden mit dem Ziel, Umbauten zu mehr Tierwohl zu ermöglichen. Erst dann werden Betriebe auch in nennenswertem Umfang die im Rahmen des Corona Konjunkturpakets von 2020 bereit gestellten Fördermittel in Anspruch nehmen.
Bedeutung der TALuft ▪ umfassende Reform ▪ grds. bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Änderungsgenehmigungen nachträglichen Anordnungen Verbesserungsgenehmigungen zu beachten
Kap 4 a Ziff. 5.4.7.1TALuft insbes. Ziff. 4.8 TALuft Quelle: www.ktbl.de
Präziser Nr. 1 – Anwendungsbereich: „Soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, sollen die in Nummer 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden.“ Auslegungsbedürftig ;)
Schutz a
Inhalt • Geruchsbeurteilung nach GIRL (Ziffer 4.3.2 iVm Anhang 7) • Stickstoffleitfaden (Ziffer 4.8 iVm Anhängen 1, 9) mit detaillierten Vorgaben Rückführung auf bundesweite Vorgaben des LAI Kritik: • beides erhält eine neue rechtliche Qualität, indem der a Ermessensspielraum für die Vollzugsbehörden eingeschränkt wird • für bodennahe Quellen keine E-Werte u keine passenden Methoden, heute 20 % pauschaler Aufschlag großes Problem in viehdichten Regionen
Geruch − immer Geruchsausbreitungsrechnung − Immissionswerte 0,10/,015/0,20/0,25 − Mindestabstand bei Ersterrrichtung ( nicht Erweiterung!) mindestens 100 m von Wohnbebauung ( neu: auch einzelne Wohnhäuser im Außenbereich und von Außenkante des Salles/Auslaufs ) und in der Regel 150 m von stickstoffempfindlichen „Pflanzen“ (früher Biotopen) und Ökosystemen − Irrelevanzregelung: a 2% = 0,0249 = nicht messbar nur der Zusatzbelastung, dh Gesamtbelastung muss nicht mehr aufgearbeitet werden = weniger Gutachteraufwand
a
a Quelle SUS 3/21
Quelle SUS 3/21
Geruch Das Problem!
Ammoniak Stickstoff
Ammoniak - / Stickstoffdepositionen (4.8 iVm Anhang 1, 8, 9 ) = LAI Leitfaden − für FFH-Gebiete und − empfindliche Pflanzen u Ökosysteme außerhalb von FFHGebieten (Anm. klargestellt: nicht auf einzelne Hofgehölze nur auf stickstoffempf., aber nicht nur ??? gesetzlich geschützte Biotope) -> größere Abstände vor allem zu Wald u FFH-Gebieten notwendig -> keine Prüfung für bis zu 300 MS oder 60 Kühen (Bagatellregelung) − Abschneidekriterium 0,3 kg N/ha/a für FFHGebiete ( Anhang 8) 5,0 kg N/ha/a für Biotope ( Anhang 9) ABER: bedeutet mindestens 1 km Strittig wegen entgegenstehender BVerwG - a Entscheidung! Ob es hält ??? − Irrelevanzwert 3% des relevanten Depositionswertes durch Gesamtzusatzbelastung
Vorsorge Erinnerung: nur für die BImSchAnlagen vgl. Ziff 7.1 4. BImSchV a
Die wichtigsten Einzelheiten zur Vorsorge im Hinblick auf Tierwohlställe
• Bauliche/betriebliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen Ziffer 5.4.7.1 Die baulichen und betrieblichen Anforderungen sind grundsätzlich mit den Erfordernissen einer tiergerechten Haltung abzuwägen, soweit diese Form der Tierhaltung zu höheren Emissionen führt a Öffnungsklausel für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Tierhalter
Optimales Stallklima: E- und G-Anlagen (h) iVm Anhang 12) Schweine u Geflügel ohne Puten- u Enten • Pflicht zur Abluftreinigungsanlage bei Neuerrichtung ( Qualität der ALR ca. 70 %ige Minderung) Ausn. bei „qualitätsgesicherten Haltungsverfahren“ • Pflicht zur Nachrüstung innerhalb von 5 Jahren bei bestehenden E-Anlagen von vor dem 21.2.2017 Ausn: - unverhältnismäßig oder technisch unmöglich dann: Eminderungs- maßnahmen um 40 %, für tiergerechte Außenklimaställe 33 % a
Nordrhein-Westfalen hat gegen das UMK- Umlaufverfahren 21/2021 - Empfehlung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Immissionsschutz und Tierwohl zu tiergerechten Außenklimaställen für Mastschweine, Ferkel und Sauen - fristgerecht Widerspruch eingelegt 26.5.21
Optimales Stallklima: V-Anlagen (s i) iVm Anhang 11) • Pflicht zu emissionsmindernden Maßnahmen mit 40% (Anm: >BVT!) Reduktion für Neuerrichtung – Mehrphasenfütterung nun anerkannt • Pflicht zur Anwendung in bestehenden Anlagen ab 1.1.2029 Ausn: - unverhältnismäßig oder technisch unmöglich • Qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen (?????), können angewendet werden. In diesem Fall sind Maßnahmen des Anhangs 11 oder gleichwertige Minderungsmaßnahmen soweit wie möglich anzuwenden . a
Quelle
Minderungstechniken in Haltungsverfahren, die zusätzlich das Tierwohl verbessern Tiergerechter Außenklimastall mit Kisten- oder Hüttensystem bei Teilspaltenboden Tiergerechter Außenklimastall mit Schrägbodensystem
Leitentscheidung Nachrüstung 1. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09: Änderung rechtlicher Vorschriften Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit geänderten Rechtsvorschriften (Käfighaltungsverbot für Hennenhaltungen) festgestellt, dass es im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz gibt, dass dem Anlagenbetreiber eine einmal eingeräumte Rechtsposition trotz Rechtsänderungen zu belassen sei oder nur gegen Entschädigungen entzogen werden dürfte. Vielmehr sei eine Anpassung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage an nachträgliche Rechtsänderungen mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Geklagt hatte eine GmbH, die in Sachsen eine Legehennenhaltungsanlage mit über 780.000 Legehennenplätzen betrieb und trotz nachträglich eingeführtem Käfighaltungsverbot weiter betreiben wollte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass auch Rechtsänderungen beim Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage nachvollzogen werden müssen, insbesondere wenn Übergangsfristen vereinbart sind.
Konsequenz aus TA Luft ALR im zwangsbelüfteten Stall , ggf. kombiniert mit Auslauf kein Aussenklima, denn ALR funktioniert da nicht kein futterflächenloser über UVPgrenzen, denn Änderung nicht genehmigungsfähig oder Bestandsreduktion auf unter UVP Grenzen
Fazit ▪ Ausreichend Futterfläche § 35 Abs.1 Nr. BauGB ▪ unter UVPGrenzen § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB bis zu den Grenzen ▪ (Heute) nicht (mehr) ausreichende Futterfläche vor 2013 genehmigt für Sauenhaltung zur Umsetzung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung ▪ wenn über UVPGrenzen mit ALR mit Abstand zum Nachbarn und zum FFHGebiet/Biotop mind. 1 km Rechtsanwälte Fachanwälte Schmitte Hemmelgarn Friedemann 61
Tierwohlstall- eine Herausforderung ! aber da freut sich ja der
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