Aktuelle Hinweise für Beschäftigte ab dem 3. Mai 2021

Die Seite wird erstellt Sibylle-Angelika Dick
 
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Dezernat 2: Personal

                                                                               Stand: 3. Mai 2021

                         Aktuelle Hinweise für Beschäftigte
                                 ab dem 3. Mai 2021
                - Änderungen zur letzten Beschäftigteninformation sind grün hervorgehoben -
Anlässlich der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die zum 23.04.2021 in Kraft getreten ist, ist
die Beschäftigteninformation erneut anzupassen. Dies gilt vor allem für die Arbeit im Homeoffice. Sie ist
immer dann anzubieten und zu ermöglichen, wenn und soweit die dienstlichen Aufgaben auch am
häuslichen/mobilen Arbeitsplatz erledigt werden können und sich die Beschäftigten persönlich hierfür
eignen. Die Beschäftigten wiederum haben das Angebot grundsätzlich auch anzunehmen, soweit ihrerseits
keine Gründe entgegenstehen.
Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Freistellung bzw. Entschädigung im Falle der Notwendigkeit der
Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen an die aktuellen gesetzlichen
Regelungen angepasst. Insbesondere gelten Telearbeit, Homeoffice oder Mobiles Arbeiten nicht mehr als
anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, weshalb die Freistellung bzw. Entschädigung auch
unabhängig von der Möglichkeit zur Arbeit in Telearbeit/Homeoffice/Mobiler Arbeit gewährt wird.
Die Regelungen gelten bis auf Weiteres.

1. Beschäftigte in der Gleitzeit:
Für Beschäftigte in der elektronischen Zeiterfassung (Gleitzeit) gelten die nachfolgenden Flexibilisierungen:
    o Die Kernzeit wird aufgehoben.
    o Die Rahmenzeit wird auf 6:00 bis 21:00 Uhr erweitert.
    o Telearbeit/Homeoffice/Mobiles Arbeiten ist auch samstags von 6:00 bis 13:00 Uhr möglich.
    o Bei Vorliegen eines entsprechenden Zeitguthabens können Gleittage in unbeschränkter Anzahl in
       Anspruch genommen werden.
    o Arbeitszeitrückstände (Minusstunden) können im Umfang von bis zu 40 Stunden aufgebaut werden.
       (Ausnahmemöglichkeit siehe Nr. 3 c): bezahlte Freistellung für Tarifbeschäftigte)
    o Arbeitszeitguthaben von mehr als 36 Stunden werden ohne Antrag in das jeweils nächste Quartal
       übertragen.
Darüber hinaus ist für die Zeiterfassung folgendes zu beachten:
Vor Ort nutzen Sie bitte normal die Zeiterfassungsgeräte.
Für die Erfassung von Telearbeit/Homeoffice/Mobilem Arbeiten nutzen Sie bitte den „Corona-
Korrekturbeleg“ (s. Anlage 1), der als Wochenübersicht zu führen ist. Bitte reichen Sie den Corona-
Korrekturbeleg möglichst in der Folgewoche über Ihre*n jeweilige*n Fachvorgesetzte*n im Original oder
alternativ per E-Mail bei der*dem Gleitzeitbeauftragten ein. Bei der Einreichung per E-Mail ist bitte die
Unterschrift der*des Beschäftigten sowie der*des Fachvorgesetzten einzuscannen oder elektronisch
einzufügen und der Korrekturbeleg dann über eine personalisierte E-Mail-Adresse an gleitzeit@uni-erfurt.de
zu übersenden. Die zusätzliche Vorlage des Originals ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu
unbedingt auch die Hinweise unter Nr. 2.
Für die Beantragung und Genehmigung des Erholungsurlaubs verwenden Sie bitte wie üblich den
Urlaubsschein. Für die Anzeige von Gleittagen und anderen Korrekturen ist wie bisher der reguläre
Korrekturbeleg zu verwenden. Die Meldung der Inanspruchnahme von Sonderurlaub oder einer
Entschädigungszahlung nach dem IfSG an die Gleitzeit erfolgt über die*den jeweilige*n
Personalsachbearbeiter*in; ein Korrekturbeleg o. ä. ist dafür nicht erforderlich.
Die aktuellen Formulare finden Sie jederzeit im Intranet.
Die Verteilung der Arbeitszeit ist bitte regelmäßig (mindestens wöchentlich) mit der*dem jeweiligen
Fachvorgesetzten abzustimmen. Dabei sind bspw. auch die abzudeckenden Öffnungs- und Service-zeiten
(etwa im Bereich der Universitätsbibliothek) zu berücksichtigen.
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2. Nutzung von Telearbeit/Homeoffice/Mobilem Arbeiten
Die Instrumente Telearbeit (Ausweitung bestehender Telearbeitsvereinbarungen), Homeoffice und Mobiles
Arbeiten (zur Abgrenzung und technischen Umsetzung: s. Anlage 2 „Wegweiser Telearbeit“) können und
sollen in Abstimmung mit der*dem jeweiligen Fachvorgesetzten unter Berücksichtigung der dienstlichen
Interessen sowie der persönlichen Umstände der*des Beschäftigten flexibel und möglichst umfassend
eingesetzt werden. So regelt das Infektionsschutzgesetz des Bundes:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten,
diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe
entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe
entgegenstehen.“
Voraussetzung ist insbesondere, dass die dienstlichen Aufgaben in Telearbeit/Homeoffice/mobiler Arbeit
erledigt werden können und die*der Beschäftigte hierfür auch in persönlicher Hinsicht geeignet ist (vgl. § 3
Abs. 1 der Rahmendienstvereinbarung Telearbeit, der sinngemäß anzuwenden ist; s. Anlage 3). Liegen die
Voraussetzungen vor, ist den Beschäftigten Telearbeit/Homeoffice/mobiles Arbeiten anzubieten und von
der*dem Beschäftigten grundsätzlich auch anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Gründe, warum Homeoffice nicht möglich ist, können nach den Vorstellungen des Gesetzgebers v. a.
räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein.
Hinweise:
Homeoffice stellt ein vereinzeltes Arbeiten am häuslichen Arbeitsplatz ohne Telearbeitsvereinbarung dar.
Die Arbeitsform Mobiles Arbeiten zeichnet sich dadurch aus, dass sie weder an das Büro, noch an den
häuslichen Arbeitsplatz gebunden ist. Die Beschäftigten können von beliebigen anderen Orten über das
mobile Netz ihre Arbeit erledigen. Dazu kann die Arbeit mit Geräten wie Laptop, Tablet und Smartphone
unabhängig von festen Arbeitszeiten und Arbeitsplätzen verrichtet werden.
Über die im Wegweiser genannten Regelungen hinaus gelten folgende Festlegungen und Hinweise:
Arbeitszeit:
    o Die individuelle tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert.
    o Die (stunden- oder tageweise) Aufteilung der Arbeitszeit auf den dienstlichen und den
      häuslichen/mobilen Arbeitsplatz ist mit der*dem direkten Fachvorgesetzten abzustimmen.
    o Die Erwirtschaftung von Arbeitszeitguthaben am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz ist
      grundsätzlich nicht zulässig.
      Um die Verteilung der Arbeitszeit nach den individuellen Bedürfnissen jedoch so weit wie möglich zu
      flexibilisieren, kann die Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche, in der die Arbeitsleistung tage- oder
      stundenweise am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz erbracht wird, im Rahmen der
      arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (s. u.) aufgeteilt werden. Es darf grundsätzlich nur ein
      Arbeitszeitguthaben von 3 Stunden pro Woche erwirtschaftet werden. Wurde die individuelle
      Wochenarbeitszeit um mehr als 3 Stunden überschritten, findet eine Kappung statt.
      Ausnahmen (Anrechnung von mehr als 3 Stunden über Wochensollarbeitszeit) sind nur bei
      dringender dienstlicher Notwendigkeit möglich und bedürfen der vorherigen schriftlichen
      Genehmigung der*des jeweiligen Fachvorgesetzten, die dem Corona-Korrekturbeleg in Kopie
      beizufügen ist.
      Die vorstehende Regelung gilt auch im Falle der Ausweitung einer bestehenden
      Telearbeitsvereinbarung.
    o Um die Erreichbarkeit für dienstliche Rückfragen sicherzustellen, sind zwischen der*dem
      Beschäftigten und der*dem unmittelbaren Vorgesetzten feste Kontaktzeiten zu vereinbaren.
    o Auch für die Arbeitszeit zu Hause/an anderen Orten gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen. Die
      Dienststelle weist die Beschäftigten und Vorgesetzten hiermit ausdrücklich auf die
      arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften hin (insbes. Pausen- und Höchstarbeitszeiten, vgl. Ziff. 3.3
      und 3.5 der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit).
Arbeitsschutzbestimmungen:
    o Bildschirme sind so aufstellen, dass sich möglichst keine Fenster oder Lichtquellen darin spiegeln
      oder ins Gegenlicht geschaut werden muss. Tageslicht sollte am besten von der Seite kommen.
    o Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen.
    o Separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch ein separater Bildschirm sollten für das Arbeiten
      am Notebook genutzt werden, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.
    o Für ein optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht
      auf den Bildschirm trifft. So ist sichergestellt, dass der Kopf beim Blick auf den Monitor leicht gesenkt
      ist, was Verspannungen vorbeugt.
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   o Zudem sollten öfter die Sitzhaltung geändert und Bewegungspausen eingelegt werden, um
     Verspannungen im Rücken vorzubeugen.
Nachweis für die Steuererklärung:
   o Beschäftigte in der Gleitzeit, die für ihre Steuererklärung einen Nachweis über die Tage in
     Telearbeit/Homeoffice benötigen, erzeugen bitte selbstständig über Novatime einen Ausdruck aus
     ihrem Mitarbeiterjournal für die relevanten Monate.
   o Informationen zur Einsichtnahme in Novatime finden Sie unter https://www.uni-erfurt.de/interner-
     service/service/persoenliches/arbeitszeitmodelle
   o Bitte beachten Sie, dass Daten in Novatime nach 2 Jahren gelöscht werden. Drucken Sie die
     Übersichten daher rechtzeitig aus!

3. Freistellungsmöglichkeiten bei eingeschränkter Verfügbarkeit von
   Betreuungseinrichtungen
Bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Betreuungseinrichtungen, z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen
bzw. Ferienhorte und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung und dem daraus
resultierenden Betreuungsbedarf für
      Kinder unter 12 Jahren
      Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder
      pflegebedürftige Angehörige
stehen Ihnen zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs – neben den Flexibilisierungen nach Nummer 1 und 2
– folgende Freistellungsmöglichkeiten zur Verfügung, von denen nach Abstimmung mit der*dem jeweiligen
Fachvorgesetzten Gebrauch gemacht werden kann:
a) Abbau von Zeitguthaben/Inanspruchnahme von Gleittagen
b) Erholungsurlaub (vorrangig Resturlaub aus dem Vorjahr; der normale (Jahres-)Urlaub kann
   selbstverständlich regulär in Anspruch genommen werden)
c) bezahlte Freistellung
      für Beamte:
         Voraussetzungen:
             vorübergehende Schließung einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule
               oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
               Betretungsverbot (auch aufgrund einer Quarantäneanordnung) oder
               Anordnung bzw. Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien oder
               Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule oder
               eingeschränkter Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen oder
               behördliche Empfehlung, vom Besuch einer der genannten Einrichtungen abzusehen
             keine Schulferien, Feiertage oder andere festgelegte Schließzeiten
             eine alternative Betreuung kann ohne die Freistellung nicht sichergestellt werden
             ein mögliches Arbeitszeitguthaben wurde vollständig abgebaut
         die Freistellung wird für bis zu 34 Arbeitstage (bzw. 68 Arbeitstage für Alleinerziehende)
            gewährt (gilt für eine 5-Tage-Woche und reduziert sich bei einer Verteilung auf weniger
            Wochentage entsprechend)
         die Freistellung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden
         bereits seit Beginn der Pandemie in Anspruch genommene Freistellungstage („3-Tage-
            Regelung“) werden angerechnet
           die Freistellung kann ab dem 28. März 2021 erneut im o. g. Umfang in Anspruch genommen
            werden
           Inanspruchnahme ist bitte im Vorfeld mit dem Dezernat 2: Personal abzustimmen!
      für Tarifbeschäftigte:
         zunächst kann eine Arbeitsbefreiung für bis zu 3 Arbeitstage (auch stundenweise) gewährt
            werden
         nach Inanspruchnahme dieser 3 Tage kann eine Arbeitszeitschuld von bis zu 20 Arbeitstagen
            aufgebaut werden
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                  ob und in welchem Umfang ein Ausgleich dieser Arbeitszeitschuld durch den Freistaat
                   Thüringen erfolgt oder „nachgearbeitet“ werden muss, ist derzeit noch nicht klar (es wurde
                   eine „sozialverträgliche Lösung“ in Aussicht gestellt)
                  bitte beachten Sie insbesondere den nachfolgend beschriebenen Entschädigungsanspruch
                   nach dem Infektionsschutzgesetz sowie die außertarifliche Entgeltfortzahlung
d) Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas
   oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen etc. gemäß § 56 Abs. 1a IfSG
        gilt nur für Tarifbeschäftigte!
        Voraussetzungen:
           vorübergehende Schließung einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder
             einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
             Betretungsverbot (auch aufgrund einer Quarantäneanordnung) oder
             Anordnung bzw. Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien oder
             Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule oder
             eingeschränkter Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen oder
             behördliche Empfehlung, vom Besuch einer der genannten Einrichtungen abzusehen
              auch teilweise/tageweise
              Nachweis erforderlich
           keine regulären Schulferien, Feiertage oder andere festgelegte Schließzeiten
           aufgrund der Schließung kann der beruflichen Tätigkeit nicht nachgegangen werden
           es besteht keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere:
               Betreuung durch den anderen Elternteil oder andere zur Betreuung bereite
                 Familienmitglieder/Verwandte, z.B. ältere Geschwister (keine Risikogruppen)
               Notbetreuung
               3-Tage-Freistellung (s. o.)
               vollständiger Abbau von Arbeitszeitguthaben und Resturlaub aus dem Vorjahr
        die Entschädigung wird in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens für bis zu 10 Wochen (20 Wochen
         für Alleinerziehende) gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt
        die Entschädigung kann ab dem 28. März 2021 erneut im o. g. Umfang in Anspruch genommen
         werden
        zusätzlich wird einmalig für bis zu 4 Wochen ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 25 % des
         individuellen Bruttotabellenentgelts gezahlt (die tarif-, steuer-, sozial- und
         zusatzversversorgungrechtlichen Auswirkungen erfragen Sie bei Bedarf bitte im Einzelfall bei
         Ihrer*Ihrem zuständigen Sachbearbeiter*in im Dezernat 2: Personal)
        das übliche Entgelt wird vom Arbeitgeber – ohne dass hierdurch ein Rechtsanspruch begründet wird
         – zunächst längstens für 6 Wochen fortgezahlt und später vom Thüringer Landesamt für Finanzen
         korrigiert/verrechnet
        der bestehende Versicherungsschutz in der Renten-, Kranken-, Pflege- und
         Arbeitslosenversicherung wird fortgeführt (Bemessungsgrundlage: 80 % des Arbeitsentgelts)
        da die Entschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt, werden in dieser Zeit keine Umlagen und Beiträge
         an die VBL abgeführt
        Inanspruchnahme ist bitte im Vorfeld mit dem Dezernat 2: Personal abzustimmen!

e) außertarifliche Entgeltfortzahlung zur Betreuung von Angehörigen (außer Kindern) im Falle der
   Schließung von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege
        gilt nur für Tarifbeschäftigte!
        die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG gelten analog
        wird einmalig für bis zu 4 Wochen gewährt (ein Tag mit stundenweiser Inanspruchnahme gilt als
         vollständiger Tag)
        Inanspruchnahme ist bitte im Vorfeld mit dem Dezernat 2: Personal abzustimmen!

f)   Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2a SGB V)
        Ausweitung des Anspruchs pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und für Elternpaare pro Kind auf 60
         Tage (bei mehreren Kindern längstens auf 65 Arbeitstage), für Alleinerziehende auf längstens 60
         Arbeitstage (bei mehreren Kindern längstens auf 130 Arbeitstage)
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       tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.
       Ausweitung auf Fälle pandemiebedingter Betreuungserfordernisse:
        o Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit
           Behinderungen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen oder deren Betreten,
           auch aufgrund einer Quarantäneanordnung, untersagt
        o Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert
        o Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben
        o Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder Einrichtung auf Grund einer
           behördlichen Empfehlung nicht besucht
       der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch in
        Telearbeit/Homeoffice/Mobiler Arbeit erbracht werden kann
       sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Universität als Arbeitgeberin ist ein geeigneter
        Nachweis vorzulegen

g) Sonderurlaub statt Jahressonderzahlung (JSZ)
       gilt nur für Tarifbeschäftigte (unbefristet oder befristet für mindestens ein Jahr beschäftigt), die in
        2021 einen Anspruch auf JSZ haben, nicht für Beamte
       hierbei wird eine Freistellung für bis zu vier Wochen gewährt; das Entgelt wird normal fortgezahlt; die
        Verrechnung erfolgt im November mit der JSZ
       Inanspruchnahme ist bitte im Vorfeld mit dem Dezernat 2: Personal abzustimmen!
h) Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung

4. Weitere Freistellungsmöglichkeiten
Aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen (außerhalb der Betreuungsaufgaben) kann eine bezahlte
Freistellung für bis zu 3 Tage gewährt werden.

5. Notbetreuung
Aktuelle Informationen zu Schulen, Kindergärten und ggf. Notbetreuung finden Sie auf der Homepage des
Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
(https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus).
Sollte eine Bescheinigung des Arbeitgebers für die Inanspruchnahme der Notbetreuung erforderlich sein, so
ist das entsprechende Antragsformular des TMBJS zu verwenden
(https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021_Antrag_Notbetreuung.pdf). Die Bestätigung des
Arbeitgebers wird für die zentrale Verwaltung vom Dezernat 2: Personal und im Übrigen von den Dekanaten
bzw. Leitungen ausgestellt.

6. Selbsttests
Auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Unternehmen bzw. Arbeitgeber verpflichtet,
ihren in Präsenz tätigen Beschäftigten regelmäßige Testangebote zu unterbreiten. Aus diesem Grund
werden ab 26.04.2021 allen Beschäftigten zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten. Bitte wenden Sie
sich an die Leitung Ihres jeweiligen Bereichs. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ausgabe der Tests, die
Sie schriftlich bestätigen müssen, auf einem entsprechenden Merkblatt.

7. Bedienstete mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko
Bedienstete mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko setzen sich bitte mit ihrem Arzt in Verbindung,
um zu klären, ob und welche Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen werden müssen.
Die Empfehlung des Arztes ist mit dem Dezernat 2 auf deren Umsetzbarkeit zu überprüfen.
Schwangere Beschäftigte sollen als besondere Schutzmaßnahme im Homeoffice tätig sein. Ein Vor-Ort-
Einsatz ist im Vorfeld mit dem Dezernat 2: Personal abzustimmen.

8. Quarantäne/Tätigkeitsverbot, Reiserückkehrer
Beschäftigte, die aus einem Risikogebiet (siehe Website des RKI) zurückkehren, und sich aus diesem oder
einem anderen Grund in häusliche Quarantäne begeben müssen bzw. einem Tätigkeitsverbot unterliegen,
haben dies ihrer*ihrem jeweiligen Fachvorgesetzten sowie dem Dezernat 2: Personal umgehend mitzuteilen.
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Ist eine Arbeit in Telearbeit/Homeoffice/Mobilem Arbeiten nicht möglich, entfällt für Angestellte i. d. R. der
Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Stattdessen erhalten sie bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 IfSG. Bis zur Meldung und Umsetzung
bei der Gehaltsabrechnung wird das normale Entgelt – ohne dass hierdurch ein Anspruch auf eine
außertarifliche Entgeltfortzahlung begründet wird! – unverändert fortgezahlt und später durch das Thüringer
Landesamt für Finanzen (TLF) korrigiert und verrechnet. Beamt*innen wird die Besoldung fortgezahlt.
Für alle Beschäftigten gilt: Wurde die Quarantäne bewusst in Kauf genommen, bspw. eine private Reise in
ein Risikogebiet angetreten, dessen Einstufung als solches bereits vor Reisebeginn feststand (maßgeblich
ist das Datum der Veröffentlichung der COVID-19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes), und kommt es
aufgrund der Quarantäne zu einem Arbeitsausfall, insbesondere, weil die Arbeit nicht gleichermaßen in
Telearbeit/Homeoffice/Mobilem Arbeiten erbracht bzw. Urlaub in Anspruch genommen werden kann, besteht
kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge! In diesen Fällen werden die (u. U. zunächst ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht fortgezahlten Bezüge) vom TLF in vollem Umfang zurückgefordert.

9. Abschließende Hinweise:
 Eine diagnostizierte COVID-19-Erkrankung, Kontakte zu COVID-19-positiven Personen,
  angeordnete Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot sind bitte umgehend der*dem
  Fachvorgesetzten sowie über personal@uni-erfurt.de dem Personaldezernat mitzuteilen.
 Die Pflicht zur Meldung und zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Erkrankung des Kindes
  bleibt unberührt.
 Die Regelungen des Infektionsschutzkonzepts der Universität Erfurt in seiner jeweils geltenden
  Fassung sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
 Weitere Informationen finden Sie jederzeit im Intranet.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 2: Personal (telefonisch oder per Mail an
personal@uni-erfurt.de).

                                                                                    Bleiben Sie gesund!
                                                                                   Ihr Personaldezernat
Anlagen: (im Intranet verfügbar)
Anlage 1: „Corona-Korrekturbeleg“
Anlage 2: Wegweiser Telearbeit
Anlage 3: Auszug RDV Telearbeit
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