Gesetz und Verordnungsblatt - Hessen.de

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H 13614

                                                                                                                                               297

Gesetz­ und Verordnungsblatt
                                   für das Land Hessen
2020                                Ausgegeben zu Wiesbaden am 8. Mai 2020                                                            Nr. 24

 Tag                                                             Inhalt                                                               Seite

7. 5. 20   Zehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Co­
           rona­Virus .............................................................................................................    298
           Ändert FFN 91­54, 91­55, 91­58, 91­60

7. 5. 20   Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von
           Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona­Pandemie (Corona­
           Kontakt­ und Betriebsbeschränkungsverordnung).................................................                              302
           FFN 91­61; hebt auf FFN 91­57, 91­59
298                      Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020

                                      Zehnte Verordnung
               zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona­Virus
                                                   Vom 7. Mai 2020

       Aufgrund des                                                           „e)    Bundesausbildungsförde­
1.       § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgeset­                                      rungsgesetz,
         zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),                              f)    Gesetz zur Förderung der
         zuletzt geändert durch Gesetz vom                                           beruflichen Aufstiegsfort­
         27. März 2020 (BGBl. I S. 587),                                             bildung und
2.       § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge­                                 g)    Wohngeldgesetz,“
         setzes über die öffentliche Sicherheit
         und Ordnung vom 14. Januar 2005                              b) Nr. 17 wird wie folgt gefasst:
         (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch                          „17. Schulleiterinnen und Schulleiter,
         Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl.                                     Personal des Schulträgers im
         S. 374),                                                              Sinne des § 156 Nr. 1 des Hes­
verordnet die Landesregierung:                                                 sischen Schulgesetzes sowie
                                                                               Lehr­ und Betreuungskräfte, die
                                                                               unmittelbar mit der Organisation
                                                                               und Durchführung des Präsenz­
                         Artikel 11)                                           unterrichts und von anderen
           Änderung der Verordnung zur                                         schulischen     Veranstaltungen
           Bekämpfung des Corona­Virus                                         nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5
                                                                               und Abs. 3 befasst sind,“
    Die Verordnung zur Bekämpfung des Co­
rona­Virus vom 13. März 2020 (GVBl.                                   c) Nach Nr. 17 werden als Nr. 17a bis
S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung                               23 eingefügt:
vom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wie                              „17a. Schülerinnen, Schüler und Stu­
folgt geändert:                                                                dierende, die nach § 3 Abs. 1
1.       In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei­                             Satz 3 bis 5 unterrichtet wer­
         wöchigen“ durch die Angabe „72 Stun­                                  den,
         den dauernden“ ersetzt und die Angabe                            18. Personen, die nachweislich im
         „(Saisonarbeitskräfte)“ gestrichen und                               Bereich der medizinischen und
         die Angabe „in den ersten 14 Tagen                                   pharmazeutischen Forschung
         nach ihrer Einreise“ durch „für die Dauer                            im Zusammenhang mit dem
         ihres Aufenthaltes, höchstens aber für                               SARS­CoV­2­Virus tätig sind,
         die ersten 14 Tage nach ihrer Einreise,“
         ersetzt.                                                         19. Personen, die nach Bestätigung
                                                                              der Dienststellenleitung in den
2.       In § 5 Satz 2 wird die Angabe „10. Mai                               Kernbereichen der staatlichen
         2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt.                                  Forschung und Wissenschafts­
                                                                              verwaltung sowie in Kernberei­
                                                                              chen des Kulturgutschutzes ihre
                         Artikel 22)                                          Tätigkeit in der Dienststelle aus­
                                                                              üben müssen,
        Änderung der Zweiten Verordnung
        zur Bekämpfung des Corona­Virus                                   20. Rechtsanwältinnen und Rechts­
                                                                              anwälte sowie Notarinnen und
    Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung                                      Notare,
des Corona­Virus vom 13. März 2020 (GVBl.
S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung                                21. Mitglieder von Verfassungsor­
vom 1. Mai 2020 (GVBl. S. 290), wird wie                                      ganen,
folgt geändert:                                                           22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seel­
1.       In § 1 Abs. 3a Satz 3 werden nach dem                                sorgerinnen und Seelsorger,
         Wort „Vornamen“ ein Komma und die                                23. Inhaber von und Beschäftigte in
         Wörter „die Telefonnummer“ eingefügt.                                Bestattungsunternehmen,“
1a. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe                              d) Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 24 und
    „10. Mai 2020“ durch „5. Juni 2020“ er­                              nach dem Wort „berufstätigen“ wer­
    setzt.                                                               den die Wörter „und studierende“
2.       § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geän­                          eingefügt.
         dert:                                                   3.   § 3 wird wie folgt geändert:
         a) Nr. 12 wird wie folgt geändert:                           a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
              aa) In Buchst. d wird das Wort „und“                        aa) In Satz 1 werden nach dem
                  durch ein Komma ersetzt.                                    Wort „Schüler“ die Wörter „so­
              bb) Als Buchst. e bis g werden an­                              wie Studierende“ eingefügt und
                  gefügt:                                                     wird die Angabe „bis zum
                                                                              10. Mai 2020“ gestrichen.
                                                                          bb) Satz 3 wird wie folgt geändert.
1
    ) Ändert FFN 91­54                                                         aaa) Nr. 2 wird wie folgt geän­
2
    ) Ändert FFN 91­55                                                              dert:
Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020              299

     aaaa)     Nach dem Wort                                            soweit sie nicht un­
               „Schüler“ werden                                         ter Nr. 2 Buchst. j
               die Wörter „oder                                         fallen, sowie
               Studierenden“ ein­                                4. ab dem 2. Juni 2020
               gefügt.                                               für die Kinder in Vor­
      bbbb)    In Buchst. e wer­                                     laufkursen nach § 58
               den die Wörter                                        Abs. 5 des Hessischen
               „die zweite“ durch                                    Schulgesetzes sowie
               „der ersten“ er­                                      für die Schülerinnen
               setzt.                                                und Schüler oder Stu­
      cccc)    In Buchst. f wird                                     dierenden
               das Wort „die“                                        a) der Jahrgangsstu­
               durch „der“ er­                                          fen 1 bis 3 sowie
               setzt.                                                   der Vorklassen der
      dddd) In Buchst. j wird                                           Grund­ und Förder­
               der Punkt am En­                                         schulen, soweit sie
               de durch ein                                             nicht bereits unter
               Komma ersetzt.                                           Nr. 3 Buchst. b fal­
                                                                        len,
bbb) Als Nr. 3 und 4 werden an­
      gefügt:                                                        b) der Intensivklassen
                                                                        an den Grundschu­
     „3. ab dem 18. Mai 2020                                            len sowie an den
         für die Schülerinnen                                           Grundstufen       der
         und Schüler oder Stu­                                          Förderschulen,
         dierenden
                                                                     c) der in Nr. 2 und
         a) der Jahrgangsstu­                                           Nr. 3 Buchst. e nicht
            fen 4 und höher al­                                         genannten      Jahr­
            ler allgemein bilden­                                       gangsstufen, Lern­
            den Schulen, soweit                                         gruppen und Klas­
            sie nicht bereits un­                                       sen       beruflicher
            ter Nr. 2 fallen,                                           Schulen.“
         b) der Jahrgangsstu­                       cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
            fen 1 bis 3 der För­
            derschulen mit dem                            „Inklusiv beschulte Schülerin­
            Förderschwerpunkt                             nen und Schüler nehmen am
            emotionale und so­                            Unterricht der Lerngruppe, der
            ziale Entwicklung,                            Klasse oder des Kurses teil, der
                                                          oder dem sie angehören, so­
         c) der Schulen für Er­                           bald Satz 1 und 2 für die Lern­
            wachsene,                                     gruppe, die Klasse oder den
         d) von Intensivklassen                           Kurs nach Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4
            nach § 58 Abs. 1                              nicht mehr gelten.“
            der Verordnung zur
                                                 b) Nach Abs. 1a wird als Abs. 1b einge­
            Gestaltung        des
                                                    fügt:
            Schulverhältnisses
            vom 19. August                               „(1b) Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten
            2011 (ABl. S. 546),                     auch für Schülerinnen, Schüler und
            zuletzt       geändert                  Studierende, die selbst oder bei de­
            durch Verordnung                        nen Angehörige desselben Haus­
            vom 4. März 2020                        stands Krankheitssymptome aufwei­
            (ABl. S. 110), an                       sen, in Kontakt zu infizierten Perso­
            Schulen der Sekun­                      nen stehen oder bei denen oder den
            darstufe I,                             Angehörigen desselben Hausstands
                                                    ein Kontakt mit infizierten Personen
         e) der Berufsschulen
                                                    noch nicht mehr als 14 Tage zurück­
            mit Ausnahme der­
                                                    liegt. Dasselbe gilt für Schülerinnen,
            jenigen Schülerin­
                                                    Schüler und Studierende, die
            nen und Schüler
            des Programms In­                       1. auf dem Land­, See­ oder Luft­
            tegration durch An­                           weg aus einem Staat außerhalb
            schluss und Ab­                               der Bundesrepublik Deutsch­
            schluss, die weder                            land eingereist sind oder
            auf das Deutsche                        2. sich in einem Gebiet aufgehal­
            Sprachdiplom PRO I                            ten haben, das vor dem
            der Kultusminister­                           10. April 2020 vom Robert
            konferenz noch auf                            Koch­Institut als Risikogebiet
            die Nichtschülerprü­                          für Infektionen mit dem SARS­
            fung für den Haupt­                           CoV­2­Virus festgelegt war und
            schulabschluss oder                           deren Einreise nach dem Zeit­
            für den Realschul­                            punkt der Festlegung als Risi­
            abschluss vorberei­                           kogebiet oder innerhalb von
            tet werden,                                   14 Tagen vor dem Zeitpunkt der
         f) an den Schulen für                            Festlegung als Risikogebiet er­
            Gesundheitsberufe,                            folgt ist,
300               Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020

         für einen Zeitraum von 14 Tagen seit                           stehen die Arbeits­ oder Dienst­
         der Einreise.                                                  verpflichtung der Lehrkräfte so­
         Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige                           wie der sozialpädagogischen
         desselben Hausstandes aufgrund ih­                             Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
         rer beruflichen Tätigkeit nach § 2                             im Dienst des Landes sowie die
         Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu in­                         Pflicht der Schülerinnen, Schü­
         fizierten Personen stehen.“                                    ler und Studierenden, an schuli­
                                                                        schen Lehrangeboten teilzu­
      c) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          nehmen, im Übrigen fort.“
         „Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte,              4.   § 4 wird wie folgt geändert:
         der sozialpädagogischen Mitarbeite­
         rinnen und Mitarbeiter sowie der                      a) Nach Abs. 2 werden als neue Abs. 3
         Schulleitungsmitglieder an den öf­                       bis 5 eingefügt:
         fentlichen Schulen bleibt bestehen.“
                                                                      „(3) Das Betretungsverbot nach
      d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:                           Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit
         aa) In Satz 1 werden die Wörter                           Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1
             „der Schulträger“ gestrichen.                         Nr. 1, wenn die besondere Wohn­
                                                                   form unmittelbar räumlich mit den
         bb) Nach Satz 1 wird folgender                            Werkstätten für behinderte Men­
             Satz eingefügt:                                       schen, Tagesförderstätten und Ta­
              „Die in ganztägigen Angeboten                        gesstätten verbunden ist und sich
              tätigen Dritten können ihre Be­                      dort keine weiteren Menschen mit
              schäftigten auch zur Unterstüt­                      Behinderungen aufhalten.
              zung der Betreuungsangebote                             (4) Das Betretungsverbot nach
              einsetzen.“                                          Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit
         cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt                        Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1
             gefasst:                                              Nr. 2 und 3, die in Betriebsbereichen
                                                                   von Werkstätten für Menschen mit
              „Satz 1 bis 4 gelten nicht, so­                      Behinderungen arbeiten, die
              weit die Schülerinnen und
              Schüler aufgrund des Abs. 1                          1.   Dienstleistungen im Zusam­
              Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 unterrich­                         menhang mit medizinischen
              tet werden.“                                              und pflegerelevanten Produk­
                                                                        ten, insbesondere persönlicher
         dd) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
                                                                        Schutzausrüstung, Medizinpro­
                  „(4) Auf Antrag von der Teil­                         dukten und Desinfektionsmit­
              nahme am schulischen Prä­                                 teln, erbringen,
              senzbetrieb nach Abs. 1 bis 3
              an den öffentlichen Schulen be­                      2.   Einrichtungen nach § 23 Abs. 3
              freit werden                                              Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und
                                                                        § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektions­
              1. Schülerinnen, Schüler und                              schutzgesetzes     sowie     ver­
                 Studierende, Lehrkräfte, so­                           gleichbare Einrichtungen mit
                 zialpädagogische Mitarbeite­                           Speisen und Getränken versor­
                 rinnen und Mitarbeiter, wenn                           gen oder für diese Einrichtun­
                 sie selbst oder Personen,                              gen als Wäschereien tätig sind,
                 mit denen sie in einem
                 Hausstand leben, bei einer                        3.   im Bereich der Pflege und Hal­
                 Infektion mit dem SARS­                                tung von Tieren, der Landwirt­
                 CoV­2­Virus aufgrund einer                             schaft oder Landschaftspflege
                 vorbestehenden      Grunder­                           tätig sind.
                 krankung     oder    Immun­                       Satz 1 gilt nicht für Menschen mit
                 schwäche dem Risiko eines                         Behinderungen, die bei einer Infekti­
                 schweren Krankheitsverlaufs                       on mit dem SARS­CoV­2­Virus dem
                 ausgesetzt sind,                                  Risiko eines schweren Krankheits­
              2. Schülerinnen, Schüler und                         verlaufs ausgesetzt oder älter als 60
                 Studierende, wenn Perso­                          Jahre alt sind.
                 nen, mit denen sie in einem
                 Hausstand      leben,    über                        (5) Der Träger der Einrichtungen
                 60 Jahre alt sind, sowie                          nach Abs. 1 oder andere Leistungs­
                                                                   anbieter hat dafür Sorge zu tragen,
              3. Lehrkräfte, sozialpädagogi­                       dass
                 sche Mitarbeiterinnen und
                 Mitarbeiter, die selbst über                      1.   ein Mindestabstand von 1,5 Me­
                 60 Jahre alt sind.                                     tern zwischen Personen, aus­
                                                                        genommen zwischen Angehöri­
              Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1                            gen des gleichen Hausstandes,
              ist eine ärztliche Bescheinigung                          eingehalten wird, soweit keine
              der Grunderkrankung oder Im­                              geeigneten Trennvorrichtungen
              munschwäche beizufügen, es                                vorhanden sind, und
              sei denn, der Schule oder der
              personalführenden Stelle liegt                       2.   geeignete      Hygienekonzepte
              bereits ein hinreichender Nach­                           entsprechend den Empfehlun­
              weis des Risikos vor. Im Falle                            gen des Robert Koch­Instituts
              einer Befreiung nach Satz 1 be­                           erstellt und umgesetzt werden."
Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020                 301

         b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6.                                        Artikel 44)
3.       In § 11 Satz 2 wird die Angabe „10. Mai                  Änderung der Sechsten Verordnung zur
         2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt.                         Bekämpfung des Corona­Virus
                                                                    In § 7 Satz 2 der Sechsten Verordnung
                                                                 zur Bekämpfung des Corona­Virus vom
                         Artikel 33)                             2. April 2020 (GVBl. S. 238), zuletzt geän­
                                                                 dert durch Verordnung vom 27. April 2020
      Änderung der Fünften Verordnung zur
                                                                 (GVBl. S. 282), wird die Angabe „10. Mai
         Bekämpfung des Corona­Virus
                                                                 2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt.
  In § 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur
Bekämpfung      des    Corona­Virus    vom                                           Artikel 5
16. März 2020 (GVBl. S. 166), zuletzt geän­
dert durch Verordnung vom 1. Mai 2020                                              Inkrafttreten
(GVBl. S. 290), wird die Angabe „10. Mai                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der
2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt.                              Verkündung in Kraft.

                                             Wiesbaden, den 7. Mai 2020

                                        Hessische Landesregierung

              Der Ministerpräsident                                          Der Minister
                         Bouffier                                    für Soziales und Integration
                                                                                      Klose

                                                                                  Der Minister
                                                                        d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t
                                                                                      Beuth

3
    ) Ändert FFN 91­58
4
    ) Ändert FFN 91­60
302                 Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020

                                    Verordnung
     zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen
                  und von Angeboten aufgrund der Corona­Pandemie
              (Corona­Kontakt­ und Betriebsbeschränkungsverordnung)*)
                                              Vom 7. Mai 2020

     Aufgrund des                                                b) keine Gegenstände zwischen Perso­
                                                                     nen, die nicht einem gemeinsamen
1.    § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgeset­
                                                                     Hausstand angehören, entgegenge­
      zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
                                                                     nommen und anschließend weiter­
      zuletzt geändert durch Gesetz vom
                                                                     gereicht werden,
      27. März 2020 (BGBl. I S. 587),
                                                                 c) geeignete Hygienekonzepte entspre­
2.    § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Laden­                         chend den Empfehlungen des Ro­
      öffnungsgesetzes vom 23. November                              bert Koch­Instituts zur Hygiene,
      2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert                        Steuerung des Zutritts und der Ver­
      durch Gesetz vom 13. Dezember 2019                             meidung von Warteschlangen getrof­
      (GVBl. S. 434),                                                fen und umgesetzt werden und
3.    § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge­                      d) Aushänge zu den erforderlichen Ab­
      setzes über die öffentliche Sicherheit                         stands­ und Hygienemaßnahmen
      und Ordnung vom 14. Januar 2005                                gut sichtbar angebracht sind,
      (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch
      Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl.                     4. Zusammenkünfte und Veranstaltungen
      S. 374),                                                   sowie Kulturangebote, wie Theater,
                                                                 Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches,
verordnet die Landesregierung:                                   wenn
                                                                 a) die Voraussetzungen nach Nr. 3
                    §1                                               Buchst. a bis d erfüllt sind und zu je­
     Zusammenkünfte und Veranstaltungen                              der Zeit eingehalten werden können
    (1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind                        sowie
nur alleine, mit einer weiteren Person oder                      b) die Teilnehmerzahl 100 nicht über­
gemeinsam mit einer weiteren Person oder                             steigt oder die zuständige Behörde
gemeinsam mit den Angehörigen des eige­                              ausnahmsweise eine höhere Teil­
nen und eines weiteren Hausstandes gestat­                           nehmerzahl bei Gewährleistung der
tet. Bei Begegnungen mit anderen Personen                            kontinuierlichen Überwachung der
ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern ein­                           Einhaltung der Voraussetzungen ge­
zuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die                          stattet,
geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz                        c) maximal eine Person je angefange­
2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Gril­                           ner für den Publikumsverkehr zu­
len oder Picknicken, sowie Tanzveranstal­                            gänglicher Grundfläche von 5 Qua­
tungen sind unabhängig von der Personen­                             dratmetern, sofern Sitzplätze einge­
zahl untersagt.                                                      nommen werden, im Übrigen von
   (2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt                             10 Quadratmetern, in die betreffende
nicht für                                                            Räumlichkeit eingelassen wird und
1.    Zusammenkünfte von Personen, die                           d) eine Teilnehmerliste, die Name, An­
      aus geschäftlichen, beruflichen, dienstli­                     schrift und Telefonnummer enthält,
      chen, schulischen oder betreuungsrele­                         zur Ermöglichung der Nachverfol­
      vanten Gründen unmittelbar zusammen­                           gung von Infektionen unter Beach­
      arbeiten müssen, sowie Sitzungen und                           tung der datenschutzrechtlichen Be­
      Gerichtsverhandlungen,                                         stimmungen geführt wird,
2.    den Forschungs­ und Lehrbetrieb an                    5. die Abnahme von Prüfungen, insbeson­
      Hochschulen, Berufs­ und Musikakade­                       dere Staatsprüfungen und Laufbahnprü­
      mien und außeruniversitären For­                           fungen,
      schungseinrichtungen, sofern diesem                   6. die Begleitung und Betreuung minder­
      ein umfassendes Abstands­ und Hygie­                       jähriger oder unterstützungsbedürftiger
      nekonzept zugrunde liegt; online­Lehre                     Personen,
      soll vorrangig umgesetzt werden,
                                                            7. im Rahmen der gegenseitigen Übernah­
3.    Zusammenkünfte von Glaubensgemein­                         me der Kinderbetreuung durch höchs­
      schaften zur gemeinschaftlichen Religi­                    tens drei Familien (familiäre Betreu­
      onsausübung sowie Trauerfeierlichkei­                      ungsgemeinschaft), wenn die sozialen
      ten und Bestattungen, wenn                                 Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit
      a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern                       reduziert werden,
         zwischen Personen, ausgenommen                     8. den öffentlichen Personennahverkehr
         zwischen Angehörigen eines Haus­                        und vergleichbare Betriebe und Einrich­
         standes, eingehalten wird, sofern                       tungen, in denen ein bestimmungsge­
         keine geeigneten Trennvorrichtun­                       mäßes Zusammentreffen für kurze Zeit
         gen vorhanden sind,                                     unvermeidbar ist.
                                                                (3) Sitzungen und Verhandlungen an Ge­
*) FFN 91­61                                                richten sowie andere richterliche Amtshand­
Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020           303

lungen sollen unter Beachtung des Mindest­                    Schützenfeste oder Kirmes­Veranstal­
abstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2                          tungen,
durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur             4. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese
Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der                      nicht dem Wohnen dienen, Seniorenbe­
Amtshandlung oder aus verfahrensrechtli­                      gegnungsstätten,
chen Gründen eine Unterschreitung des
Mindestabstands erforderlich ist, soll dem               5. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen
Risiko einer Infektion durch andere geeigne­                  und ähnliche Einrichtungen,
te Schutzmaßnahmen begegnet werden.                      6. Freizeitparks bis zum Ablauf des
    (4) Außerhalb des öffentlichen Raums                      14. Mai 2020,
sind Zusammenkünfte nur in einem engen                   7. Spielhallen und Spielbanken bis zum
privaten Kreis sowie private Veranstaltungen                  Ablauf des 14. Mai 2020,
unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 4
                                                         8. Fitnessstudios bis zum Ablauf des
gestattet.
                                                              14. Mai 2020.
   (5) Die Empfehlungen des Robert Koch­                    (2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Um­
Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zu­             fang gestattet:
sammentreffen zu beachten. In Situationen,
in denen Maßnahmen der physischen Dis­                   1. Trainings­ und Wettkampfbetrieb des
tanzierung nur schwer eingehalten werden                      Spitzen­ und Profisports, sofern diesem
können, wird das Tragen einer Mund­Nasen­                     ein umfassendes Hygienekonzept zu­
Bedeckung dringend empfohlen.                                 grunde liegt,
    (6) In den Fahrzeugen des öffentlichen               2. Trainingsbetrieb, wenn
Personennah­ und ­fernverkehrs sowie des                      a) er kontaktfrei ausgeübt wird,
Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
des Personenbeförderungsgesetzes in der                       b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au­                             zwischen Personen gewährleistet ist,
gust 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geän­                    c) Hygiene und Desinfektionsmaßnah­
dert durch Gesetz vom 3. März 2020 (BGBl.                         men, insbesondere bei der gemein­
I S. 433), ist eine Mund­Nasen­Bedeckung                          samen Nutzung von Sportgeräten,
zu tragen. Mund­Nasen­Bedeckung im Sin­                           durchgeführt werden,
ne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund                     d) Umkleidekabinen,        Dusch­    und
und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit                       Waschräume sowie die Gemein­
unabhängig von einer Kennzeichnung oder                           schaftsräumlichkeiten,    ausgenom­
zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist,                      men Toiletten, geschlossen bleiben,
eine Ausbreitung von übertragungsfähigen
Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch                       e) der Zutritt zur Sportstätte unter Ver­
Husten, Niesen oder Aussprache zu verrin­                         meidung von Warteschlangen erfolgt
gern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jah­                   und
ren oder Personen, die aufgrund einer ge­                     f) Risikogruppen im Sinne der Empfeh­
sundheitlichen Beeinträchtigung oder Behin­                       lung des Robert Koch­Institutes kei­
derung keine Mund­Nasen­Bedeckung tra­                            ner besonderen Gefährdung ausge­
gen können. Das Tragen einer Mund­Nasen­                          setzt werden,
Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des öffentlichen Personennah­                3. Vorbereitung auf und die Abnahme von
verkehrs entbehrlich, soweit anderweitige                     sportpraktischen Abiturprüfungen, Ein­
Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvor­                       stellungstests, Leistungsfeststellungen
richtungen, getroffen werden.                                 sowie anderen Prüfungen in Ausbildun­
                                                              gen und Studiengängen, bei denen
                                                              Sport wesentlicher Bestandteil ist.
                      §2
                                                         Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfeh­
         Schließung und Betrieb von                      lungen des Robert Koch­Instituts zur Hygie­
         Einrichtungen, Sportbetrieb                     ne sind zu beachten.
   (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen                  (3) Sofern dem ein umfassendes Hygie­
und folgende Angebote sind für den Publi­                nekonzept zugrunde liegt, können Freizeit­
kumsverkehr untersagt:                                   aktivitäten, beispielsweise Bowling­ und Ke­
1.   Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche                gelbahnen, unter den Voraussetzungen des
     Einrichtungen,                                      Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten
                                                         werden; für die Öffnung von Freizeitparks
2.   Prostitutionsstätten im Sinne des Prosti­           und Fitnessstudios ab dem 15. Mai 2020 gilt
     tuiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober              Satz 1 entsprechend.
     2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch
     Gesetz vom 20. November 2019                           (4) Ab dem 15. Mai 2020 ist der Betrieb
     (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostituti­            von Spielbanken und Spielhallen zulässig,
     onsveranstaltungen im Sinne des Pros­               wenn
     tituiertenschutzgesetzes und ähnliche               1. maximal eine Person je angefangener
     Einrichtungen,                                           für den Publikumsverkehr zugänglicher
                                                              Grundfläche von 5 Quadratmetern ein­
3.   Großveranstaltungen, bei denen die
                                                              gelassen wird,
     Einhaltung der Abstands­ und Hygiene­
     maßregeln typischerweise nicht sicher­              2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwi­
     gestellt werden kann, insbesondere                       schen Personen, ausgenommen zwi­
     Volksfeste, größere Sportveranstaltun­                   schen Angehörigen eines Hausstandes,
     gen mit Zuschauern, größere Konzerte,                    eingehalten wird, sofern keine geeigne­
     Festivals, Dorf­, Stadt­, Straßen­, Wein­,               ten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
304               Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020

3.    Besucherinnen und Besucher sowie das                (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz
      Personal eine Mund­Nasenbedeckung                   vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294),
      im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,              Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eisca­
4.    geeignete Hygienemaßnahmen getrof­                  fés und andere Gewerbe Speisen und Ge­
      fen und überwacht werden sowie                      tränke nur zur Abholung oder Lieferung an­
                                                          bieten. Eine Abholung von Speisen und Ge­
5.    Aushänge zu den erforderlichen Ab­                  tränken darf nur erfolgen, wenn
      stands­ und Hygienemaßnahmen erfol­
      gen.                                                1.   sichergestellt ist, dass die Speisen und
                                                               Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung
     (5) Die Öffnung von Museen, Schlössern                    stehen oder die Warteplätze so gestaltet
und Gedenkstätten sowie von Tierparks und                      sind, dass ein Abstand von mindestens
Zoos hat unter Beachtung der Empfehlun­                        1,5 Metern zwischen den Abholerinnen
gen des Robert Koch­Instituts zur Hygiene,                     und Abholern gewährleistet ist,
der Steuerung des Zutritts und der Vermei­
dung von Warteschlangen zu erfolgen. Ver­                 2.   geeignete Hygienemaßnahmen getrof­
anstaltungen, Führungen und ähnliche An­                       fen und überwacht werden sowie
gebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2                   3.   Aushänge zu den erforderlichen Ab­
Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen                        stands­ und Hygienemaßnahmen erfol­
gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.                                  gen.
                                                             (2) Ab dem 15. Mai 2020 dürfen die in
                      §3                                  Abs. 1 genannten Betriebe Speisen und Ge­
             Verkaufsstätten und                          tränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten,
            ähnliche Einrichtungen                        wenn sichergestellt ist, dass
   (1) Der Betrieb von Einrichtungen des                  1.   maximal eine Person je angefangener
Groß­ und Einzelhandels, einschließlich der                    für den Publikumsverkehr zugänglicher
Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Her­                       Grundfläche von 5 Quadratmetern ein­
steller oder Erzeuger und der Geschäfte des                    gelassen wird,
Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststel­
len, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wä­                 2.   ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwi­
schereien und ähnlichen Einrichtungen hat                      schen Personen, ausgenommen zwi­
unter Beachtung der Empfehlungen des Ro­                       schen Angehörigen eines Hausstandes,
bert Koch­Instituts zur Hygiene, der Steue­                    eingehalten wird, sofern keine geeigne­
rung des Zutritts und der Vermeidung von                       ten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikums­                 3.   bei Bewirtung in geschlossenen Räu­
bereich ist sicherzustellen, dass                              men Name, Anschrift und Telefonnum­
1.    maximal eine Person je angefangener                      mer der Gäste zur Ermöglichung der
      zugänglicher Grundfläche von 20 Qua­                     Nachverfolgung von Infektionen unter
      dratmetern eingelassen wird,                             Beachtung der datenschutzrechtlichen
                                                               Bestimmungen von der Betriebsinhabe­
2.    ein Abstand von 1,5 Metern zwischen                      rin oder dem Betriebsinhaber erfasst
      Personen eingehalten wird, sofern keine                  werden,
      geeigneten Trennvorrichtungen vorhan­
      den sind,                                           4.   Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kell­
                                                               ner sowie Servicekräfte eine Mund­Na­
3.    Spielbereiche für Kinder gesperrt wer­                   senbedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6
      den und                                                  Satz 2 tragen,
4.    Aushänge zu den erforderlichen Ab­                  5.   keine Gegenstände zur gemeinsamen
      stands­ und Hygienemaßnahmen gut                         Nutzung, beispielsweise Salz­ und Zu­
      sichtbar angebracht werden.                              ckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitge­
    (2) Das Betreten des Publikumsbereichs                     stellt werden,
von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestat­             6.   geeignete Hygienemaßnahmen getrof­
tet, wenn für die gesamte Dauer des Aufent­                    fen und überwacht werden sowie
haltes eine Mund­Nasen­Bedeckung nach
§ 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt              7.   Aushänge zu den erforderlichen Ab­
auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der                       stands­ und Hygienemaßnahmen erfol­
Hessischen Richtlinie über den Bau und Be­                     gen.
trieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember
                                                             (3) Abweichend von Abs. 1 können Kanti­
2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3
                                                          nen für Betriebsangehörige Speisen und Ge­
und 4 gilt entsprechend.
                                                          tränke bereits vor dem 15. Mai 2020 zum
   (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1                   Verzehr vor Ort anbieten. Abs. 2 Nr. 2 sowie
Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgeset­                  4 bis 7 gilt entsprechend.
zes können die in Abs. 1 genannten Ver­
kaufsstellen auch an Sonntagen zwischen                      (4) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind
13 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt                Übernachtungsangebote nur zu notwendi­
nicht für den Pfingstsonntag.                             gen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab
                                                          dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsange­
                                                          bote zulässig, wenn
                      §4                                  1.   zur gemeinschaftlichen Nutzung be­
     Gaststätten und Übernachtungsbetriebe                     stimmte Sauna­, Schwimm­ und Well­
                                                               nessbereiche geschlossen bleiben,
   (1) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 dür­
fen Gaststätten im Sinne des Hessischen                   2.   geeignete Hygienemaßnahmen nach
Gaststättengesetzes vom 28. März 2012                          den Empfehlungen des Robert Koch­In­
Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020          305

     stituts getroffen und überwacht werden              heitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl.
     sowie                                               I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz
3.   Aushänge zu den erforderlichen Ab­                  vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den
     stands­ und Hygienemaßnahmen erfol­                 Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungs­
     gen.                                                behörden zuständig, wenn die Gesundheits­
                                                         ämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig
                                                         werden können, um eine bestehende Gefah­
                   §5                                    rensituation abwenden zu können.
       Bildungsangebote, Ausbildung
    (1) Bei Bildungsangeboten außerhalb                                       §8
von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infek­                         Ordnungswidrigkeiten
tionsschutzgesetzes,      beispielsweise  in                Ordnungswidrig im Sinne des § 73
Volkshochschulen, Musik­ und Kunstschulen                Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes
oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschu­             handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent­
len, hat der Unterricht in zahlenmäßig redu­             gegen
zierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen                   1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich
Personen sichergestellt werden kann. Die                     in der Öffentlichkeit zusammen mit Per­
Gruppengröße darf in der Regel 15 Perso­                     sonen, die nicht dem eigenen oder ei­
nen nicht überschreiten. Die Empfehlungen                    nem weiteren Hausstand angehören,
des Robert Koch­Instituts zur Hygiene sind                   aufzuhalten, zuwiderhandelt,
einzuhalten. Teilnehmerinnen und Teilneh­                2. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Ver­
mer, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres                   haltensweisen begeht,
Alters oder des Stands ihrer geistigen, kör­             3. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 1 und
perlichen und motorischen oder emotionalen                   3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 und
und sozialen Entwicklung nicht in der Lage                   2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder
sind, den Mindestabstand einzuhalten, kön­                   Abs. 2 die Einhaltung der Abstands­ und
nen nur einzeln unterrichtet werden.                         Hygieneregeln nicht sicherstellt,
   (2) Bei Ausbildungsangeboten, beispiels­              4. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder Abs. 5
weise der Referendarausbildung, Lehrgän­                     Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 4 oder
gen der betrieblichen Berufsbildungseinrich­                 Abs. 3 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 keine
tungen, der Ausbildung von Beamtinnen und                    Mund­Nasen­Bedeckung trägt,
Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentli­
                                                         5. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine
chen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb ei­
                                                             der aufgeführten Einrichtungen, Betrie­
ner Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
                                                             be, Begegnungsstätten und Angebote
                                                             nicht schließt oder einstellt,
                     §6                                  6. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zu­
              Dienstleistungen                               schauern veranstaltet,
    (1) Die Erbringung von Dienst­ und Bera­             7. den Abstands­ und Hygieneregeln des
tungsleistungen einschließlich Handwerkstä­                  § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhal­
tigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren                  le betreibt,
persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen.              8. entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1
Die Empfehlungen des Robert Koch­Instituts                   Speisen und Getränke vor dem 15. Mai
zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten                       2020 nicht ausschließlich zur Lieferung
und Einhaltung des Sicherheitsabstandes,                     oder Abholung unter Beachtung der Ab­
sind einzuhalten.                                            stands­ und Hygienevorgaben anbietet,
    (2) Personen, die in Betrieben mit körper­           9. den Abstands­ und Hygienevorschriften
nahen Dienstleistungen, insbesondere in                      des § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Spei­
Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des An­                  sen oder Getränke anbietet,
hang A der Handwerksordnung und in ver­                  10. entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 4
gleichbaren Einrichtungen tätig sind, müs­                   Satz 1 Übernachtungen vor dem
sen für die gesamte Dauer eines Kunden­                      15. Mai 2020 zu nicht notwendigen oder
kontaktes eine Mund­Nasen­Bedeckung                          touristischen Zwecken anbietet,
nach § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen. Das Betreten
des Publikumsbereichs von Betrieben und                  11. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 4
Einrichtungen nach Satz 1 durch Kundinnen                    Satz 2 Übernachtungen anbietet oder
und Kunden ist nur gestattet, wenn für die               12. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei
gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund­                    Dienstleistungen und Handwerkstätig­
Nasen­Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2                       keiten die Empfehlungen des Robert
getragen wird. Den Kundinnen und Kunden                      Koch­Instituts zur Hygiene, insbesonde­
ist die Abnahme der Mund­Nasen­Bede­                         re zu Kontakten und Einhaltung des Si­
ckung gestattet, soweit und solange die In­                  cherheitsabstandes nicht beachtet.
anspruchnahme der Dienstleistung nur ohne
Mund­Nasen­Bedeckung erfolgen kann. § 1                                     §9
Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
                                                               Aufhebung bisherigen Rechts
                     §7                                     Aufgehoben werden:
                   Vollzug                               1. die Dritte Verordnung zur Bekämpfung
                                                            des Corona­Virus vom 14. März 2020
  Für den Vollzug dieser Verordnung sind                    (GVBl. S. 161)1), zuletzt geändert durch
abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen
Gesetzes über den öffentlichen Gesund­                   1
                                                             ) Hebt auf FFN 91­57
306                        Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020

                                           Verordnung vom 27. April 2020 (GVBl.
                                           S. 282), und
                                      2.   die Vierte Verordnung zur Bekämpfung
                                           des Corona­Virus vom 17. März 2020
                                           (GVBl. S. 167)2), zuletzt geändert durch
                                           Verordnung vom 1. Mai 2020 (GVBl.
                                           S. 290).

                                                            § 10
                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                         Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in
                                      Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 au­
                                      ßer Kraft.

                                               Wiesbaden, den 7. Mai 2020

                                           Hessische Landesregierung

              Der Ministerpräsident                                            Der Minister
                           Bouffier                                    für Soziales und Integration
                                                                                         Klose

                                                                                    Der Minister
                                                                          d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t
                                                                                         Beuth

2
    ) Hebt auf FFN 91­59
Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden
Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,
Telefon (0 56 61) 7 31­0, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de
Druck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31­0, Fax (0 56 61) 73 12 89
Vertrieb und Abonnementverwaltung:
A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31­4 20, Fax: (0 56 61) 7 31­4 00
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Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am
15. November schriftlich beim Verlag vorliegen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfül­
lung von Aufträgen und Schadensersatzleistungen.
Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten
EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und
zzgl. Porto und Verpackung.
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