Gesetz und Verordnungsblatt - Hessen.de
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H 13614 297 Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Ausgegeben zu Wiesbaden am 8. Mai 2020 Nr. 24 Tag Inhalt Seite 7. 5. 20 Zehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Co ronaVirus ............................................................................................................. 298 Ändert FFN 9154, 9155, 9158, 9160 7. 5. 20 Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der CoronaPandemie (Corona Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung)................................................. 302 FFN 9161; hebt auf FFN 9157, 9159
298 Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 Zehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des CoronaVirus Vom 7. Mai 2020 Aufgrund des „e) Bundesausbildungsförde 1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgeset rungsgesetz, zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), f) Gesetz zur Förderung der zuletzt geändert durch Gesetz vom beruflichen Aufstiegsfort 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), bildung und 2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge g) Wohngeldgesetz,“ setzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 b) Nr. 17 wird wie folgt gefasst: (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch „17. Schulleiterinnen und Schulleiter, Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. Personal des Schulträgers im S. 374), Sinne des § 156 Nr. 1 des Hes verordnet die Landesregierung: sischen Schulgesetzes sowie Lehr und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenz Artikel 11) unterrichts und von anderen Änderung der Verordnung zur schulischen Veranstaltungen Bekämpfung des CoronaVirus nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 befasst sind,“ Die Verordnung zur Bekämpfung des Co ronaVirus vom 13. März 2020 (GVBl. c) Nach Nr. 17 werden als Nr. 17a bis S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung 23 eingefügt: vom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wie „17a. Schülerinnen, Schüler und Stu folgt geändert: dierende, die nach § 3 Abs. 1 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei Satz 3 bis 5 unterrichtet wer wöchigen“ durch die Angabe „72 Stun den, den dauernden“ ersetzt und die Angabe 18. Personen, die nachweislich im „(Saisonarbeitskräfte)“ gestrichen und Bereich der medizinischen und die Angabe „in den ersten 14 Tagen pharmazeutischen Forschung nach ihrer Einreise“ durch „für die Dauer im Zusammenhang mit dem ihres Aufenthaltes, höchstens aber für SARSCoV2Virus tätig sind, die ersten 14 Tage nach ihrer Einreise,“ ersetzt. 19. Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den 2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „10. Mai Kernbereichen der staatlichen 2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt. Forschung und Wissenschafts verwaltung sowie in Kernberei chen des Kulturgutschutzes ihre Artikel 22) Tätigkeit in der Dienststelle aus üben müssen, Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus 20. Rechtsanwältinnen und Rechts anwälte sowie Notarinnen und Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung Notare, des CoronaVirus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung 21. Mitglieder von Verfassungsor vom 1. Mai 2020 (GVBl. S. 290), wird wie ganen, folgt geändert: 22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seel 1. In § 1 Abs. 3a Satz 3 werden nach dem sorgerinnen und Seelsorger, Wort „Vornamen“ ein Komma und die 23. Inhaber von und Beschäftigte in Wörter „die Telefonnummer“ eingefügt. Bestattungsunternehmen,“ 1a. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe d) Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 24 und „10. Mai 2020“ durch „5. Juni 2020“ er nach dem Wort „berufstätigen“ wer setzt. den die Wörter „und studierende“ 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geän eingefügt. dert: 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nr. 12 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchst. d wird das Wort „und“ aa) In Satz 1 werden nach dem durch ein Komma ersetzt. Wort „Schüler“ die Wörter „so bb) Als Buchst. e bis g werden an wie Studierende“ eingefügt und gefügt: wird die Angabe „bis zum 10. Mai 2020“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert. 1 ) Ändert FFN 9154 aaa) Nr. 2 wird wie folgt geän 2 ) Ändert FFN 9155 dert:
Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 299 aaaa) Nach dem Wort soweit sie nicht un „Schüler“ werden ter Nr. 2 Buchst. j die Wörter „oder fallen, sowie Studierenden“ ein 4. ab dem 2. Juni 2020 gefügt. für die Kinder in Vor bbbb) In Buchst. e wer laufkursen nach § 58 den die Wörter Abs. 5 des Hessischen „die zweite“ durch Schulgesetzes sowie „der ersten“ er für die Schülerinnen setzt. und Schüler oder Stu cccc) In Buchst. f wird dierenden das Wort „die“ a) der Jahrgangsstu durch „der“ er fen 1 bis 3 sowie setzt. der Vorklassen der dddd) In Buchst. j wird Grund und Förder der Punkt am En schulen, soweit sie de durch ein nicht bereits unter Komma ersetzt. Nr. 3 Buchst. b fal len, bbb) Als Nr. 3 und 4 werden an gefügt: b) der Intensivklassen an den Grundschu „3. ab dem 18. Mai 2020 len sowie an den für die Schülerinnen Grundstufen der und Schüler oder Stu Förderschulen, dierenden c) der in Nr. 2 und a) der Jahrgangsstu Nr. 3 Buchst. e nicht fen 4 und höher al genannten Jahr ler allgemein bilden gangsstufen, Lern den Schulen, soweit gruppen und Klas sie nicht bereits un sen beruflicher ter Nr. 2 fallen, Schulen.“ b) der Jahrgangsstu cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: fen 1 bis 3 der För derschulen mit dem „Inklusiv beschulte Schülerin Förderschwerpunkt nen und Schüler nehmen am emotionale und so Unterricht der Lerngruppe, der ziale Entwicklung, Klasse oder des Kurses teil, der oder dem sie angehören, so c) der Schulen für Er bald Satz 1 und 2 für die Lern wachsene, gruppe, die Klasse oder den d) von Intensivklassen Kurs nach Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 nach § 58 Abs. 1 nicht mehr gelten.“ der Verordnung zur b) Nach Abs. 1a wird als Abs. 1b einge Gestaltung des fügt: Schulverhältnisses vom 19. August „(1b) Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten 2011 (ABl. S. 546), auch für Schülerinnen, Schüler und zuletzt geändert Studierende, die selbst oder bei de durch Verordnung nen Angehörige desselben Haus vom 4. März 2020 stands Krankheitssymptome aufwei (ABl. S. 110), an sen, in Kontakt zu infizierten Perso Schulen der Sekun nen stehen oder bei denen oder den darstufe I, Angehörigen desselben Hausstands ein Kontakt mit infizierten Personen e) der Berufsschulen noch nicht mehr als 14 Tage zurück mit Ausnahme der liegt. Dasselbe gilt für Schülerinnen, jenigen Schülerin Schüler und Studierende, die nen und Schüler des Programms In 1. auf dem Land, See oder Luft tegration durch An weg aus einem Staat außerhalb schluss und Ab der Bundesrepublik Deutsch schluss, die weder land eingereist sind oder auf das Deutsche 2. sich in einem Gebiet aufgehal Sprachdiplom PRO I ten haben, das vor dem der Kultusminister 10. April 2020 vom Robert konferenz noch auf KochInstitut als Risikogebiet die Nichtschülerprü für Infektionen mit dem SARS fung für den Haupt CoV2Virus festgelegt war und schulabschluss oder deren Einreise nach dem Zeit für den Realschul punkt der Festlegung als Risi abschluss vorberei kogebiet oder innerhalb von tet werden, 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der f) an den Schulen für Festlegung als Risikogebiet er Gesundheitsberufe, folgt ist,
300 Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen seit stehen die Arbeits oder Dienst der Einreise. verpflichtung der Lehrkräfte so Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige wie der sozialpädagogischen desselben Hausstandes aufgrund ih Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rer beruflichen Tätigkeit nach § 2 im Dienst des Landes sowie die Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu in Pflicht der Schülerinnen, Schü fizierten Personen stehen.“ ler und Studierenden, an schuli schen Lehrangeboten teilzu c) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nehmen, im Übrigen fort.“ „Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, 4. § 4 wird wie folgt geändert: der sozialpädagogischen Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter sowie der a) Nach Abs. 2 werden als neue Abs. 3 Schulleitungsmitglieder an den öf bis 5 eingefügt: fentlichen Schulen bleibt bestehen.“ „(3) Das Betretungsverbot nach d) Abs. 3 wird wie folgt geändert: Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit aa) In Satz 1 werden die Wörter Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 „der Schulträger“ gestrichen. Nr. 1, wenn die besondere Wohn form unmittelbar räumlich mit den bb) Nach Satz 1 wird folgender Werkstätten für behinderte Men Satz eingefügt: schen, Tagesförderstätten und Ta „Die in ganztägigen Angeboten gesstätten verbunden ist und sich tätigen Dritten können ihre Be dort keine weiteren Menschen mit schäftigten auch zur Unterstüt Behinderungen aufhalten. zung der Betreuungsangebote (4) Das Betretungsverbot nach einsetzen.“ Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 gefasst: Nr. 2 und 3, die in Betriebsbereichen von Werkstätten für Menschen mit „Satz 1 bis 4 gelten nicht, so Behinderungen arbeiten, die weit die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Abs. 1 1. Dienstleistungen im Zusam Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 unterrich menhang mit medizinischen tet werden.“ und pflegerelevanten Produk ten, insbesondere persönlicher dd) Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Schutzausrüstung, Medizinpro „(4) Auf Antrag von der Teil dukten und Desinfektionsmit nahme am schulischen Prä teln, erbringen, senzbetrieb nach Abs. 1 bis 3 an den öffentlichen Schulen be 2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 freit werden Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektions 1. Schülerinnen, Schüler und schutzgesetzes sowie ver Studierende, Lehrkräfte, so gleichbare Einrichtungen mit zialpädagogische Mitarbeite Speisen und Getränken versor rinnen und Mitarbeiter, wenn gen oder für diese Einrichtun sie selbst oder Personen, gen als Wäschereien tätig sind, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer 3. im Bereich der Pflege und Hal Infektion mit dem SARS tung von Tieren, der Landwirt CoV2Virus aufgrund einer schaft oder Landschaftspflege vorbestehenden Grunder tätig sind. krankung oder Immun Satz 1 gilt nicht für Menschen mit schwäche dem Risiko eines Behinderungen, die bei einer Infekti schweren Krankheitsverlaufs on mit dem SARSCoV2Virus dem ausgesetzt sind, Risiko eines schweren Krankheits 2. Schülerinnen, Schüler und verlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Studierende, wenn Perso Jahre alt sind. nen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über (5) Der Träger der Einrichtungen 60 Jahre alt sind, sowie nach Abs. 1 oder andere Leistungs anbieter hat dafür Sorge zu tragen, 3. Lehrkräfte, sozialpädagogi dass sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbst über 1. ein Mindestabstand von 1,5 Me 60 Jahre alt sind. tern zwischen Personen, aus genommen zwischen Angehöri Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 gen des gleichen Hausstandes, ist eine ärztliche Bescheinigung eingehalten wird, soweit keine der Grunderkrankung oder Im geeigneten Trennvorrichtungen munschwäche beizufügen, es vorhanden sind, und sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt 2. geeignete Hygienekonzepte bereits ein hinreichender Nach entsprechend den Empfehlun weis des Risikos vor. Im Falle gen des Robert KochInstituts einer Befreiung nach Satz 1 be erstellt und umgesetzt werden."
Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 301 b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6. Artikel 44) 3. In § 11 Satz 2 wird die Angabe „10. Mai Änderung der Sechsten Verordnung zur 2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt. Bekämpfung des CoronaVirus In § 7 Satz 2 der Sechsten Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus vom Artikel 33) 2. April 2020 (GVBl. S. 238), zuletzt geän dert durch Verordnung vom 27. April 2020 Änderung der Fünften Verordnung zur (GVBl. S. 282), wird die Angabe „10. Mai Bekämpfung des CoronaVirus 2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt. In § 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus vom Artikel 5 16. März 2020 (GVBl. S. 166), zuletzt geän dert durch Verordnung vom 1. Mai 2020 Inkrafttreten (GVBl. S. 290), wird die Angabe „10. Mai Diese Verordnung tritt am Tag nach der 2020“ durch „5. Juni 2020“ ersetzt. Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 7. Mai 2020 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister Bouffier für Soziales und Integration Klose Der Minister d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t Beuth 3 ) Ändert FFN 9158 4 ) Ändert FFN 9160
302 Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der CoronaPandemie (CoronaKontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung)*) Vom 7. Mai 2020 Aufgrund des b) keine Gegenstände zwischen Perso nen, die nicht einem gemeinsamen 1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgeset Hausstand angehören, entgegenge zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nommen und anschließend weiter zuletzt geändert durch Gesetz vom gereicht werden, 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), c) geeignete Hygienekonzepte entspre 2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Laden chend den Empfehlungen des Ro öffnungsgesetzes vom 23. November bert KochInstituts zur Hygiene, 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert Steuerung des Zutritts und der Ver durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 meidung von Warteschlangen getrof (GVBl. S. 434), fen und umgesetzt werden und 3. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge d) Aushänge zu den erforderlichen Ab setzes über die öffentliche Sicherheit stands und Hygienemaßnahmen und Ordnung vom 14. Januar 2005 gut sichtbar angebracht sind, (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. 4. Zusammenkünfte und Veranstaltungen S. 374), sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, verordnet die Landesregierung: wenn a) die Voraussetzungen nach Nr. 3 §1 Buchst. a bis d erfüllt sind und zu je Zusammenkünfte und Veranstaltungen der Zeit eingehalten werden können (1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind sowie nur alleine, mit einer weiteren Person oder b) die Teilnehmerzahl 100 nicht über gemeinsam mit einer weiteren Person oder steigt oder die zuständige Behörde gemeinsam mit den Angehörigen des eige ausnahmsweise eine höhere Teil nen und eines weiteren Hausstandes gestat nehmerzahl bei Gewährleistung der tet. Bei Begegnungen mit anderen Personen kontinuierlichen Überwachung der ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern ein Einhaltung der Voraussetzungen ge zuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die stattet, geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz c) maximal eine Person je angefange 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Gril ner für den Publikumsverkehr zu len oder Picknicken, sowie Tanzveranstal gänglicher Grundfläche von 5 Qua tungen sind unabhängig von der Personen dratmetern, sofern Sitzplätze einge zahl untersagt. nommen werden, im Übrigen von (2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt 10 Quadratmetern, in die betreffende nicht für Räumlichkeit eingelassen wird und 1. Zusammenkünfte von Personen, die d) eine Teilnehmerliste, die Name, An aus geschäftlichen, beruflichen, dienstli schrift und Telefonnummer enthält, chen, schulischen oder betreuungsrele zur Ermöglichung der Nachverfol vanten Gründen unmittelbar zusammen gung von Infektionen unter Beach arbeiten müssen, sowie Sitzungen und tung der datenschutzrechtlichen Be Gerichtsverhandlungen, stimmungen geführt wird, 2. den Forschungs und Lehrbetrieb an 5. die Abnahme von Prüfungen, insbeson Hochschulen, Berufs und Musikakade dere Staatsprüfungen und Laufbahnprü mien und außeruniversitären For fungen, schungseinrichtungen, sofern diesem 6. die Begleitung und Betreuung minder ein umfassendes Abstands und Hygie jähriger oder unterstützungsbedürftiger nekonzept zugrunde liegt; onlineLehre Personen, soll vorrangig umgesetzt werden, 7. im Rahmen der gegenseitigen Übernah 3. Zusammenkünfte von Glaubensgemein me der Kinderbetreuung durch höchs schaften zur gemeinschaftlichen Religi tens drei Familien (familiäre Betreu onsausübung sowie Trauerfeierlichkei ungsgemeinschaft), wenn die sozialen ten und Bestattungen, wenn Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern reduziert werden, zwischen Personen, ausgenommen 8. den öffentlichen Personennahverkehr zwischen Angehörigen eines Haus und vergleichbare Betriebe und Einrich standes, eingehalten wird, sofern tungen, in denen ein bestimmungsge keine geeigneten Trennvorrichtun mäßes Zusammentreffen für kurze Zeit gen vorhanden sind, unvermeidbar ist. (3) Sitzungen und Verhandlungen an Ge *) FFN 9161 richten sowie andere richterliche Amtshand
Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 303 lungen sollen unter Beachtung des Mindest Schützenfeste oder KirmesVeranstal abstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 tungen, durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur 4. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der nicht dem Wohnen dienen, Seniorenbe Amtshandlung oder aus verfahrensrechtli gegnungsstätten, chen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem 5. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen Risiko einer Infektion durch andere geeigne und ähnliche Einrichtungen, te Schutzmaßnahmen begegnet werden. 6. Freizeitparks bis zum Ablauf des (4) Außerhalb des öffentlichen Raums 14. Mai 2020, sind Zusammenkünfte nur in einem engen 7. Spielhallen und Spielbanken bis zum privaten Kreis sowie private Veranstaltungen Ablauf des 14. Mai 2020, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 4 8. Fitnessstudios bis zum Ablauf des gestattet. 14. Mai 2020. (5) Die Empfehlungen des Robert Koch (2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Um Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zu fang gestattet: sammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Dis 1. Trainings und Wettkampfbetrieb des tanzierung nur schwer eingehalten werden Spitzen und Profisports, sofern diesem können, wird das Tragen einer MundNasen ein umfassendes Hygienekonzept zu Bedeckung dringend empfohlen. grunde liegt, (6) In den Fahrzeugen des öffentlichen 2. Trainingsbetrieb, wenn Personennah und fernverkehrs sowie des a) er kontaktfrei ausgeübt wird, Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au zwischen Personen gewährleistet ist, gust 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geän c) Hygiene und Desinfektionsmaßnah dert durch Gesetz vom 3. März 2020 (BGBl. men, insbesondere bei der gemein I S. 433), ist eine MundNasenBedeckung samen Nutzung von Sportgeräten, zu tragen. MundNasenBedeckung im Sin durchgeführt werden, ne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund d) Umkleidekabinen, Dusch und und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit Waschräume sowie die Gemein unabhängig von einer Kennzeichnung oder schaftsräumlichkeiten, ausgenom zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, men Toiletten, geschlossen bleiben, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch e) der Zutritt zur Sportstätte unter Ver Husten, Niesen oder Aussprache zu verrin meidung von Warteschlangen erfolgt gern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jah und ren oder Personen, die aufgrund einer ge f) Risikogruppen im Sinne der Empfeh sundheitlichen Beeinträchtigung oder Behin lung des Robert KochInstitutes kei derung keine MundNasenBedeckung tra ner besonderen Gefährdung ausge gen können. Das Tragen einer MundNasen setzt werden, Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennah 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von verkehrs entbehrlich, soweit anderweitige sportpraktischen Abiturprüfungen, Ein Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvor stellungstests, Leistungsfeststellungen richtungen, getroffen werden. sowie anderen Prüfungen in Ausbildun gen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. §2 Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfeh Schließung und Betrieb von lungen des Robert KochInstituts zur Hygie Einrichtungen, Sportbetrieb ne sind zu beachten. (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen (3) Sofern dem ein umfassendes Hygie und folgende Angebote sind für den Publi nekonzept zugrunde liegt, können Freizeit kumsverkehr untersagt: aktivitäten, beispielsweise Bowling und Ke 1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche gelbahnen, unter den Voraussetzungen des Einrichtungen, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden; für die Öffnung von Freizeitparks 2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prosti und Fitnessstudios ab dem 15. Mai 2020 gilt tuiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober Satz 1 entsprechend. 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (4) Ab dem 15. Mai 2020 ist der Betrieb (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostituti von Spielbanken und Spielhallen zulässig, onsveranstaltungen im Sinne des Pros wenn tituiertenschutzgesetzes und ähnliche 1. maximal eine Person je angefangener Einrichtungen, für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern ein 3. Großveranstaltungen, bei denen die gelassen wird, Einhaltung der Abstands und Hygiene maßregeln typischerweise nicht sicher 2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwi gestellt werden kann, insbesondere schen Personen, ausgenommen zwi Volksfeste, größere Sportveranstaltun schen Angehörigen eines Hausstandes, gen mit Zuschauern, größere Konzerte, eingehalten wird, sofern keine geeigne Festivals, Dorf, Stadt, Straßen, Wein, ten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
304 Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 3. Besucherinnen und Besucher sowie das (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz Personal eine MundNasenbedeckung vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eisca 4. geeignete Hygienemaßnahmen getrof fés und andere Gewerbe Speisen und Ge fen und überwacht werden sowie tränke nur zur Abholung oder Lieferung an bieten. Eine Abholung von Speisen und Ge 5. Aushänge zu den erforderlichen Ab tränken darf nur erfolgen, wenn stands und Hygienemaßnahmen erfol gen. 1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung (5) Die Öffnung von Museen, Schlössern stehen oder die Warteplätze so gestaltet und Gedenkstätten sowie von Tierparks und sind, dass ein Abstand von mindestens Zoos hat unter Beachtung der Empfehlun 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen gen des Robert KochInstituts zur Hygiene, und Abholern gewährleistet ist, der Steuerung des Zutritts und der Vermei dung von Warteschlangen zu erfolgen. Ver 2. geeignete Hygienemaßnahmen getrof anstaltungen, Führungen und ähnliche An fen und überwacht werden sowie gebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 3. Aushänge zu den erforderlichen Ab Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen stands und Hygienemaßnahmen erfol gilt § 1 Abs. 6 entsprechend. gen. (2) Ab dem 15. Mai 2020 dürfen die in §3 Abs. 1 genannten Betriebe Speisen und Ge Verkaufsstätten und tränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, ähnliche Einrichtungen wenn sichergestellt ist, dass (1) Der Betrieb von Einrichtungen des 1. maximal eine Person je angefangener Groß und Einzelhandels, einschließlich der für den Publikumsverkehr zugänglicher Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Her Grundfläche von 5 Quadratmetern ein steller oder Erzeuger und der Geschäfte des gelassen wird, Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststel len, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wä 2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwi schereien und ähnlichen Einrichtungen hat schen Personen, ausgenommen zwi unter Beachtung der Empfehlungen des Ro schen Angehörigen eines Hausstandes, bert KochInstituts zur Hygiene, der Steue eingehalten wird, sofern keine geeigne rung des Zutritts und der Vermeidung von ten Trennvorrichtungen vorhanden sind, Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikums 3. bei Bewirtung in geschlossenen Räu bereich ist sicherzustellen, dass men Name, Anschrift und Telefonnum 1. maximal eine Person je angefangener mer der Gäste zur Ermöglichung der zugänglicher Grundfläche von 20 Qua Nachverfolgung von Infektionen unter dratmetern eingelassen wird, Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhabe 2. ein Abstand von 1,5 Metern zwischen rin oder dem Betriebsinhaber erfasst Personen eingehalten wird, sofern keine werden, geeigneten Trennvorrichtungen vorhan den sind, 4. Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kell ner sowie Servicekräfte eine MundNa 3. Spielbereiche für Kinder gesperrt wer senbedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 den und Satz 2 tragen, 4. Aushänge zu den erforderlichen Ab 5. keine Gegenstände zur gemeinsamen stands und Hygienemaßnahmen gut Nutzung, beispielsweise Salz und Zu sichtbar angebracht werden. ckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitge (2) Das Betreten des Publikumsbereichs stellt werden, von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestat 6. geeignete Hygienemaßnahmen getrof tet, wenn für die gesamte Dauer des Aufent fen und überwacht werden sowie haltes eine MundNasenBedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt 7. Aushänge zu den erforderlichen Ab auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der stands und Hygienemaßnahmen erfol Hessischen Richtlinie über den Bau und Be gen. trieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember (3) Abweichend von Abs. 1 können Kanti 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 nen für Betriebsangehörige Speisen und Ge und 4 gilt entsprechend. tränke bereits vor dem 15. Mai 2020 zum (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Verzehr vor Ort anbieten. Abs. 2 Nr. 2 sowie Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgeset 4 bis 7 gilt entsprechend. zes können die in Abs. 1 genannten Ver kaufsstellen auch an Sonntagen zwischen (4) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind 13 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt Übernachtungsangebote nur zu notwendi nicht für den Pfingstsonntag. gen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsange bote zulässig, wenn §4 1. zur gemeinschaftlichen Nutzung be Gaststätten und Übernachtungsbetriebe stimmte Sauna, Schwimm und Well nessbereiche geschlossen bleiben, (1) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 dür fen Gaststätten im Sinne des Hessischen 2. geeignete Hygienemaßnahmen nach Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 den Empfehlungen des Robert KochIn
Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 305 stituts getroffen und überwacht werden heitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. sowie I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz 3. Aushänge zu den erforderlichen Ab vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den stands und Hygienemaßnahmen erfol Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungs gen. behörden zuständig, wenn die Gesundheits ämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefah §5 rensituation abwenden zu können. Bildungsangebote, Ausbildung (1) Bei Bildungsangeboten außerhalb §8 von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infek Ordnungswidrigkeiten tionsschutzgesetzes, beispielsweise in Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Volkshochschulen, Musik und Kunstschulen Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschu handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent len, hat der Unterricht in zahlenmäßig redu gegen zierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen 1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich Personen sichergestellt werden kann. Die in der Öffentlichkeit zusammen mit Per Gruppengröße darf in der Regel 15 Perso sonen, die nicht dem eigenen oder ei nen nicht überschreiten. Die Empfehlungen nem weiteren Hausstand angehören, des Robert KochInstituts zur Hygiene sind aufzuhalten, zuwiderhandelt, einzuhalten. Teilnehmerinnen und Teilneh 2. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Ver mer, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres haltensweisen begeht, Alters oder des Stands ihrer geistigen, kör 3. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 1 und perlichen und motorischen oder emotionalen 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 und und sozialen Entwicklung nicht in der Lage 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder sind, den Mindestabstand einzuhalten, kön Abs. 2 die Einhaltung der Abstands und nen nur einzeln unterrichtet werden. Hygieneregeln nicht sicherstellt, (2) Bei Ausbildungsangeboten, beispiels 4. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder Abs. 5 weise der Referendarausbildung, Lehrgän Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 4 oder gen der betrieblichen Berufsbildungseinrich Abs. 3 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 keine tungen, der Ausbildung von Beamtinnen und MundNasenBedeckung trägt, Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentli 5. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine chen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb ei der aufgeführten Einrichtungen, Betrie ner Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend. be, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt, §6 6. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zu Dienstleistungen schauern veranstaltet, (1) Die Erbringung von Dienst und Bera 7. den Abstands und Hygieneregeln des tungsleistungen einschließlich Handwerkstä § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhal tigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren le betreibt, persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. 8. entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Die Empfehlungen des Robert KochInstituts Speisen und Getränke vor dem 15. Mai zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten 2020 nicht ausschließlich zur Lieferung und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, oder Abholung unter Beachtung der Ab sind einzuhalten. stands und Hygienevorgaben anbietet, (2) Personen, die in Betrieben mit körper 9. den Abstands und Hygienevorschriften nahen Dienstleistungen, insbesondere in des § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Spei Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des An sen oder Getränke anbietet, hang A der Handwerksordnung und in ver 10. entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 4 gleichbaren Einrichtungen tätig sind, müs Satz 1 Übernachtungen vor dem sen für die gesamte Dauer eines Kunden 15. Mai 2020 zu nicht notwendigen oder kontaktes eine MundNasenBedeckung touristischen Zwecken anbietet, nach § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen. Das Betreten des Publikumsbereichs von Betrieben und 11. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 4 Einrichtungen nach Satz 1 durch Kundinnen Satz 2 Übernachtungen anbietet oder und Kunden ist nur gestattet, wenn für die 12. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund Dienstleistungen und Handwerkstätig NasenBedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 keiten die Empfehlungen des Robert getragen wird. Den Kundinnen und Kunden KochInstituts zur Hygiene, insbesonde ist die Abnahme der MundNasenBede re zu Kontakten und Einhaltung des Si ckung gestattet, soweit und solange die In cherheitsabstandes nicht beachtet. anspruchnahme der Dienstleistung nur ohne MundNasenBedeckung erfolgen kann. § 1 §9 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Aufhebung bisherigen Rechts §7 Aufgehoben werden: Vollzug 1. die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus vom 14. März 2020 Für den Vollzug dieser Verordnung sind (GVBl. S. 161)1), zuletzt geändert durch abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesund 1 ) Hebt auf FFN 9157
306 Nr. 24 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 Verordnung vom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), und 2. die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus vom 17. März 2020 (GVBl. S. 167)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2020 (GVBl. S. 290). § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 au ßer Kraft. Wiesbaden, den 7. Mai 2020 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister Bouffier für Soziales und Integration Klose Der Minister d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t Beuth 2 ) Hebt auf FFN 9159
Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 310, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de Druck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 310, Fax (0 56 61) 73 12 89 Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 314 20, Fax: (0 56 61) 7 314 00 EMail: aboverwaltung@bernecker.de Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorliegen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfül lung von Aufträgen und Schadensersatzleistungen. Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.
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