GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
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„Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonalstärkungs-Gesetz – PpSG) und Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)“
Inhalte des Workshops Überblick Inhalte PpSG und Änderungen: • Krankenhausfinanzierungsgesetzes • Sozialgesetzbuch V • Krankenhausentgeltgesetz Zeitabläufe der Umsetzung, Inhalte und Auswirkungen PpSG • Finanzierung zusätzlicher Stellen (§ 4 Abs. 8 KHEntgG) • Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 4 Abs. 8a KHEntgG) • Übernahme Mehrkosten für die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 17a Abs. 1 KHG) Einführung Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen • Überblick Inhalte Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung • Vereinbarung Pflegepersonaluntergrenzen (§ 137i SGB V) Ziele, Beteiligungsrechte und Strategien der gesetzlichen Interessenvertretung „Aktionsebenen“ für mehr Personal und Gute Arbeit 2
Ziele: Pflegepersonalstärkungs-Gesetz (PpSG) „Das Gesetz zielt…auf Sofortmaßnahmen für spürbare Entlastungen der pflegerischen Versorgung in der Kranken- und Altenpflege durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen ab. Die Regelungen (im PpSG) sind notwendig, um die bestehende Belastung von Pflegekräften zu vermindern und die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie der Pflegebedürftigen weiter zu verbessern.“ (Auszug Gesetzesbegründung BT 19/4453 S. 85 ff.) Ziele: spürbare Entlastung der pflegerischen Versorgung bessere Personalausstattung und Arbeitsbedingungen bestehende Belastung von Pflegekräfte zu vermindern pflegerische Versorgung zu verbessern 3
Zusammenfassung Zeitplanung: PpSG und PpUGV Ausgliederung der Entwicklung einer Ermittlung eines Ermittlung Rechts- Pflegepersonal- neuen krankenhaus- eines Pflege- verordnung kosten aus dem Pflegepersonal- individuellen personal- Personalunter DRG- kostenvergütung Pflegebudgets quotienten grenze Vergütungssystem (§ 17b Abs. 4 (§ 6a KHEntgG) (§ 137j SGB V) (§ 137j SGB V) (§ 17b Abs. 4 KHG) KHG) ab 1.1.2019 bis zum bis 31.12.2019, ab 2020 erstmals bis 31.12.2024 31.1.2019 danach 31.5.2020 Pflegebudget Pflegepersonalun tergrenzen- Neueinstellungen Förderung Maßnahmen zur Verordnung in und Aufstockung Vereinbarkeit von Pflege, pflegesensitiven von Teilzeitstellen Familie und Beruf Bereichen (§ 4 Abs. 8 KHEntgG) (§ 4 Abs. 8a KHEntgG § 137i SGB V, 4 PpUGV
Förderung Neueinstellung Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen§ 4 Abs. 8 KHEntgG „Jede zusätzliche Pflegekraft wird finanziert.“ Gilt für Neueinstellungen (d.h. Abschluss Arbeitsvertrag – Ziel: unbefristet!) oder Aufstockung von Teilzeitstellen gilt nur für ausgebildetes Pflegepersonal nach § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz Förderungsdauer: 2019, danach Ausbezahlung über das Pflegebudget Förderungshöhe: vollständig Abschluss bis 31.12.2019 der Betriebs-/Dienstvereinbarung Einstellung im Laufe der Jahres 2019 Weiteres Material: ver.di Handlungshilfe Pflegestellen-Förderprogramm „Muster-Betriebs/dienstvereinbarung zum Pflegestellen- Förderprogramm gem. § 4 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)“ 5
Soziometrie • Wer hat mit seinem AG eine BV/DV zum Pflegestellenförderprogramm abgeschlossen? • Wie viele Stellen wurden mit dem AG vereinbart? • In welchen Bereichen wurden die zusätzlichen Pflegekräfte eingestellt oder die Stellen vorhandener Pflegekräfte aufgestockt? • Wer hat in der BV/DV geregelt, in welchen Bereichen neue Pflegekräfte eingestellt/vorhandene aufgestockt wurden? Welche Kriterien waren maßgeblich für diese Entscheidung? • Wie viele Stellen wurden letztlich von den Kassen finanziert? 6
Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepesonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) vom 28. Oktober 2019 7
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen Rechtsgrundlagen § 137i SGB V Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen pflegesensitiven Bereichen in in Krankenhäusern; Krankenhäusern Verordnungsermächtigung (Pflegepersonaluntergrenzen- Verordnung – PpUGV) 8
Ziele: Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität in pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus Verbesserung der Situation der Pflegekräfte in Krankenhäusern Auftrag: Festlegen pflegesensitiver Bereiche im Krankenhaus und verbindlicher Pflegepersonaluntergrenzen ab 2019 Pflegesensitive Bereiche: Zusammenhang zwischen Pflegepersonalausstattung und der Versorgungsqualität Pflegepersonaluntergrenzen = Mindestverhältnis (Patienten pro Pflegekraft) Berücksichtigung von Intensiveinheiten Berücksichtigung des Qualifikationsmixes Differenzierung von Schichtarten Auszug Gesetzesbegründung, BT 18/12604 S. 79: „Als pflegesensitive Krankenhausbereiche sind aus Erwägungen des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung in der Versorgung solche zu verstehen, für die ein Zusammenhang zwischen der Zahl an Pflegerinnen und Pflegern und dem Vorkommen pflegesensitiver Ergebnisindikatoren, sogenannter unerwünschter Ereignisse evident ist. Dies bedeutet, dass pflegesensitive Krankenhausbereiche für unerwünschte Ereignisse anfällig sind, soweit dort eine Pflegepersonalunterbesetzung vorliegt.“ 9
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden. 10
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) Definition Pflegekräfte § 2 Begriffsbestimmungen (1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefachkräfte sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde. Pflegehilfskräfte sind Personen, 1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, 2. die eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen haben oder 3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist. 11
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) Definition Pflegekräfte § 2 Begriffsbestimmungen NEU: Zu den Pflegehilfskräfte zählen außerdem 1. Medizinische Fachangestellte, die erfolgreiche eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausübung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBI. I S. 1097) abgeschlossen haben oder eine Qualifikation nachweisen können, die dieser entspricht. 2. Anästhesietechnische Assistenten und Anästhesietechnische Assistentinnen, die erfolgreich eine entsprechende bundesrechtlich geregelte oder der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013 entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, und 3. Notfallsänitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1348) eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende und sonstige Hilfskräfte, wie z.B. studentische Hilfskräfte, Bufdis, DRK-Schwesternhelfer*innen. 12
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) Definition Schichten § 2 Begriffsbestimmungen „(2) Schichten sind die Tagschicht und die Nachtschicht. Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nachtschicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 lässt die in den Krankenhäusern insbesondere zum Zwecke der Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler Arbeitszeiten vorgenommenen eigenen Schichteinteilungen unberührt. Führt die Arbeitszeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese Schicht vorgehaltene Personal anteilig den Schichten nach Satz 1 zugeordnet werden.“ 13
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) § 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern (1) InEK identifiziert die betroffenen Krankenhäuser/Standorte anhand der Daten nach § 21 KHEntgG (2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesensitiven Bereich: Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie und (NEU) Herzchirurgie, Neurologie: • Fachabteilungsschlüssel (FAB für Kinder und Jugendliche ausgenommen) • Mind. 40 % Anteil Indikator-DRGs • NEU: Bei Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikator-DRGs jeweils mindestens 5.000 Belegungstage Intensivmedizin: • NEU: mind. 5 Fälle intensivmedizinischer Komplexkodes (8-980, 8-98f) NEU: bei mind. 3.000 Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Früh- Reha NEU: bei mind. 200 Fällen mit OPS neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls Ein pflegesensitiver Bereich umfasst die Fachabteilung mit allen zugehörigen Stationen (Intensivmedizin: 14 Betten), gesondert für jeden Krankenhausstandort
§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ab 2020 Intensivmedizin Geriatrie Kardiologie Unfallchirurgie Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Max. Anzahl von Patienten 2,5* 3,5* 10 20 10 20 10 20 pro 1 PK Max. Anteil von PHK 8% 0% 15 % 20 % 10 % 10 % 10 % 15 % Pflegepersonaluntergrenzen gelten schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche je Krankenhausstandort *Ab dem 01.01.2021 gilt für die Intensivmedizin in der Tagschicht das Verhältnis von „2:1“ und in der Nachtschicht das Verhältnis von „3:1“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 PpUGV) 15
§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen neue Bereiche ab 2020 Herzchirurgie Neurologie Stroke-Unit Früh-Reha Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Max. Anzahl von Patienten 7 15 10 20 3 5 5 12 pro 1 PK Max. Anteil von PHK 5% 0% 10 % 8% 0% 0% 10 % 8% Pflegepersonaluntergrenzen gelten schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche je Krankenhausstandort. 16
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) § 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen (3) Klarstellung zur Mindestbesetzung: • Auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs muss mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein, • auch wenn bei Anwendung der PpUGV weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste. § 7 Mitteilungspflichten bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze: § 137i Abs. 4 SGB V, § 7 PpUGV und § 5 PpUGV-Nachweisvereinbarung wie bisher: (1) die Krankenhäuser übermitteln einmal je Quartal die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach Art der Schichten. § 137i Abs. 4b SGB V: Für Krankenhäuser, die ihre Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erfüllen, ist durch die Vertragsparteien ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren. 17
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) Sanktionen bei Nicht-Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen: § 137i Abs. 5 SGB V – Vergütungsabschläge oder Verringerung der Fallzahl (5) Hält ein Krankenhaus die […] festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein […] bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer […] bestimmten Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden. 18
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) § 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen (1) Keine Vergütungsabschläge bis zum 31. März 2020 für die Bereiche Herzchirurgie, Neurologie, Neurologie Schlaganfall und Neurologische Früh-Rehabilitation. (2) Keine zwingende Einhaltung von Personaluntergrenzen in folgenden Fällen: 1. Bei kurzfristigen krankenbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen, und 2. Bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder Großschadensereignissen. § 9 Personalverlagerungen Aus PpUG-Nachweis-Vereinbarung wurde der Teil zu Personalverlagerungen in die PpUGV integriert (§ 9 PpUGV): Unzulässig, wenn sie mit der Verschlechterung der Versorgungsqualität verbunden sind Anzahl Pflegekräfte-VK anderer Bereiche im Jahresdurchschnitt im Vorjahresvergleich um 3 % abnimmt und sich das Verhältnis von Pflegekräften zu Belegungstagen um 3 % reduziert hat InEK stellt jährlich zum 30.06. fest, ob unzulässige Personalverlagerung stattgefunden hat Vertragsparteien vor Ort vereinbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerungen 19
Beteiligungsrechte der gesetzlichen Interessenvertretung § 80 BetrVG/§ 68 BPersVG/§§ 26, 27 MAVO/ §§ 34, 35 MVG – Unterrichtungs- /Informationsanspruch gegenüber Arbeitgeber/Dienststelle inwieweit § 4 Abs. 8 und 8a KHEntG umgesetzt wurde bzw. über alle in diesem Zusammenhang relevanten Daten § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG/§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG/ /§ 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO/§ 40b MVG – Maßnahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG/§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG/§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO /§ 40d MVG – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage § 87 Abs. 1 Nr. 11, 12 BetrVG: Mitbestimmung bei Prämien zur Personalgewinnung § 92 BetrVG/§ 78 Abs. 3 BPersVG/§ 29 Abs. 1 Nr. 4 MAVO/ Personal-/Stellenplanung hinsichtlich der Verhandlungen zum Pflegebudget § 97 Abs. 2 BetrVG Initiativrecht bei Änderungen von Arbeitsbedingungen (-inhalten/-umständen) § 99 BetrVG/ § 75 Abs. 1 BPersVG/§ 34 MAVO/ /§ 42/§ 46f MVG – Mitbestimmung bei der Einstellung, Eingruppierung etc. §§ 106 – 110 BetrVG Wirtschaftsausschuss (analog Regelungen PersVG NRW, BaWü, Hamburg) und § 27b MAVO/§ 27a, MAVO– Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten 20
„Checkliste und Todo`s“ zur Umsetzung PpSG und PpUGV Übergeordnete Personal(planungs)themen vom Arbeitgeber anfordern: bisherige und zukünftige Entwicklung der Personalkosten, Personalbedarfsplanung,, Personaleinsatzplanung, Personalentwicklung, Personalabbau: Ist (2018/2019) und Soll (2020) Regelmäßige Vorlage: aufgeschlüsselt für die einzelne Kliniken/Bereiche/Abteilungen der pflegesensitiven Bereiche: Stellenbesetzungspläne inklusive Qualifikation (Pflegefachkräfte/Pflegehilfskräfte und unterstützendes Personal) Dienstpläne inkl. Qualifikation der konkret eingesetzten Mitarbeiter*innen durchschnittliche Anzahl der Vollzeit- und Teilzeitkräfte des Vorjahres und aktueller Ist-Stand Anzahl und Gründe von Überlastungs-/Gefahrenanzeigen, Fehlzeiten-/Verfügungsquote (u.a. Urlaub, Krankenstand, Zeiten Qualifizierungen, Elternzeit, Pflegezeiten, Beschäftigungsverbote, Zeitguthaben bzw. Rückstellungen für Freizeitausgleich usw..) – Brutto-/Nettoarbeitszeit Welche Maßnahmen zur Personalgewinnung und Personalerhalt sind vom AG geplant? Gibt es aktuellen Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere zur psychischen Belastung der Beschäftigten und Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz? 21
Checkliste „Todo`s“ zur Umsetzung PpSG und PpUGV Weitere Informationen vom Arbeitgeber anfordern: InEK-Daten anfordern, z.B. speziell zur PpUGV: • Meldungen des Arbeitgeber an InEK zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und mögliche Personalverlagerungen • Informationen über Verschlechterung der Versorgungsqualität nach § 6 Abs. 1 PpUGV-Nachweis- Vereinbarung (z.B. Anzahl und Gründe Überlastungs-/Gefährdungsanzeigen, Auswertungen CIRS, Schadensfällen, Ausfall- und Verfügungsquote usw.) • Ermittlung pflegesensitiver Bereiche (§ 3 PpUGV) (Welche Daten wurden nach § 21 KHEntG 2017 an InEK übermittelt? Welche Abteilungen wurden als Fachabteilungen im Sinne der PpUGV als pflegesensitive Bereiche ausgewiesen? Gibt es Einwände oder Änderungen im Sinne § 5 PpUGV die dem InEK übermittelt wurden?) Einbeziehung der Beschäftigten (Informationsveranstaltungen und Sensibilisierung über die Inhalte und Auswirkungen PpSG und PpUGV) Gegebenenfalls Hinzuziehung internen und externen Sachverstands Prüfung Inhalten von Entlastungstarifverträgen oder Vereinbarungen zur Entlastung von Beschäftigten (Auswirkungen und Folgen für die Inhalte) Weitere möglichen „Werkzeuge“ Feststellung Personalbedarf: 22 „Soll-ist-voll-Rechner“ von ver.di (Belastungscheck),
Forderung ver.di: Es braucht eine am Pflegebedarf orientierte Personalbemessung. Pflegepersonal-Regelung (PPR) = geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung 23 Quelle: PPT Grit Genster
„Aktionsebenen“ für mehr Personal und Gute Arbeit Politisch: Pflegepersonalstärkungsgesetz Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mit dem Ziel mehr Personal und entsprechende betriebliche Umsetzung Betriebliche Ziele: • Gute Arbeitsbedingungen für und mit den Beschäftigten, • Verlässliche Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung, • Aktives Nutzen der Beteiligungsrechte der Tarifliche Ziele: Einhaltung Mantel- und gesetzlichen Entgelttarifverträge und Entlastung der Interessenvertretungen, Beschäftigten durch entsprechende Tarifverträge • … 24
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Redaktion und Gestaltung: ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH erstellt von Doreen Lindner, Assessor jur., Grafiken:, ver.di-Bundesfachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Reinhard Allf Druck: Eigendruck (Version 2019-2) ©ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH Diese Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Über-setzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. 26
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