GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
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„Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals
(Pflegepersonalstärkungs-Gesetz – PpSG) und
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
(PpUGV)“Inhalte des Workshops
Überblick Inhalte PpSG und Änderungen:
• Krankenhausfinanzierungsgesetzes
• Sozialgesetzbuch V
• Krankenhausentgeltgesetz
Zeitabläufe der Umsetzung, Inhalte und Auswirkungen PpSG
• Finanzierung zusätzlicher Stellen (§ 4 Abs. 8 KHEntgG)
• Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
(§ 4 Abs. 8a KHEntgG)
• Übernahme Mehrkosten für die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 17a Abs. 1 KHG)
Einführung Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen
• Überblick Inhalte Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
• Vereinbarung Pflegepersonaluntergrenzen (§ 137i SGB V)
Ziele, Beteiligungsrechte und Strategien der gesetzlichen Interessenvertretung
„Aktionsebenen“ für mehr Personal und Gute Arbeit
2Ziele: Pflegepersonalstärkungs-Gesetz (PpSG)
„Das Gesetz zielt…auf Sofortmaßnahmen für spürbare Entlastungen der pflegerischen Versorgung in der
Kranken- und Altenpflege durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen ab.
Die Regelungen (im PpSG) sind notwendig, um die bestehende Belastung von Pflegekräften zu
vermindern und die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie der Pflegebedürftigen
weiter zu verbessern.“ (Auszug Gesetzesbegründung BT 19/4453 S. 85 ff.)
Ziele:
spürbare Entlastung der pflegerischen Versorgung
bessere Personalausstattung und Arbeitsbedingungen
bestehende Belastung von Pflegekräfte zu vermindern
pflegerische Versorgung zu verbessern
3Zusammenfassung Zeitplanung: PpSG und PpUGV
Ausgliederung der Entwicklung einer Ermittlung eines Ermittlung Rechts-
Pflegepersonal- neuen krankenhaus- eines Pflege- verordnung
kosten aus dem Pflegepersonal- individuellen personal- Personalunter
DRG- kostenvergütung Pflegebudgets quotienten grenze
Vergütungssystem (§ 17b Abs. 4 (§ 6a KHEntgG) (§ 137j SGB V) (§ 137j SGB V)
(§ 17b Abs. 4 KHG) KHG)
ab 1.1.2019 bis zum bis 31.12.2019, ab 2020 erstmals bis 31.12.2024
31.1.2019 danach 31.5.2020
Pflegebudget
Pflegepersonalun
tergrenzen- Neueinstellungen Förderung Maßnahmen zur
Verordnung in und Aufstockung Vereinbarkeit von Pflege,
pflegesensitiven von Teilzeitstellen Familie und Beruf
Bereichen (§ 4 Abs. 8 KHEntgG) (§ 4 Abs. 8a KHEntgG
§ 137i SGB V, 4
PpUGVFörderung Neueinstellung Aufstockung vorhandener
Teilzeitstellen§ 4 Abs. 8 KHEntgG
„Jede zusätzliche Pflegekraft wird finanziert.“
Gilt für Neueinstellungen (d.h. Abschluss Arbeitsvertrag –
Ziel: unbefristet!) oder Aufstockung von Teilzeitstellen
gilt nur für ausgebildetes Pflegepersonal nach § 1 Abs. 1
Krankenpflegegesetz
Förderungsdauer: 2019, danach Ausbezahlung über das
Pflegebudget
Förderungshöhe: vollständig
Abschluss bis 31.12.2019 der Betriebs-/Dienstvereinbarung
Einstellung im Laufe der Jahres 2019
Weiteres Material:
ver.di Handlungshilfe Pflegestellen-Förderprogramm
„Muster-Betriebs/dienstvereinbarung zum Pflegestellen-
Förderprogramm gem. § 4 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz
(KHEntgG)“
5Soziometrie
• Wer hat mit seinem AG eine BV/DV zum Pflegestellenförderprogramm
abgeschlossen?
• Wie viele Stellen wurden mit dem AG vereinbart?
• In welchen Bereichen wurden die zusätzlichen Pflegekräfte eingestellt
oder die Stellen vorhandener Pflegekräfte aufgestockt?
• Wer hat in der BV/DV geregelt, in welchen Bereichen neue
Pflegekräfte eingestellt/vorhandene aufgestockt wurden? Welche
Kriterien waren maßgeblich für diese Entscheidung?
• Wie viele Stellen wurden letztlich von den Kassen finanziert?
6Verordnung
zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern
(Pflegepesonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV)
vom 28. Oktober 2019
7Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven
Bereichen
Rechtsgrundlagen
§ 137i SGB V Verordnung zur Festlegung von
Pflegepersonaluntergrenzen in Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Bereichen pflegesensitiven Bereichen in
in Krankenhäusern; Krankenhäusern
Verordnungsermächtigung (Pflegepersonaluntergrenzen-
Verordnung – PpUGV)
8Ziele:
Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität in pflegesensitiven Bereichen im
Krankenhaus
Verbesserung der Situation der Pflegekräfte in Krankenhäusern
Auftrag: Festlegen pflegesensitiver Bereiche im Krankenhaus und verbindlicher
Pflegepersonaluntergrenzen ab 2019
Pflegesensitive Bereiche: Zusammenhang zwischen Pflegepersonalausstattung und der
Versorgungsqualität
Pflegepersonaluntergrenzen = Mindestverhältnis (Patienten pro Pflegekraft)
Berücksichtigung von Intensiveinheiten
Berücksichtigung des Qualifikationsmixes
Differenzierung von Schichtarten
Auszug Gesetzesbegründung, BT 18/12604 S. 79:
„Als pflegesensitive Krankenhausbereiche sind aus Erwägungen des Patientenschutzes und der
Qualitätssicherung in der Versorgung solche zu verstehen, für die ein Zusammenhang zwischen der
Zahl an Pflegerinnen und Pflegern und dem Vorkommen pflegesensitiver Ergebnisindikatoren,
sogenannter unerwünschter Ereignisse evident ist. Dies bedeutet, dass pflegesensitive
Krankenhausbereiche für unerwünschte Ereignisse anfällig sind, soweit dort eine
Pflegepersonalunterbesetzung vorliegt.“
9Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in
Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie,
Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden.
10Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Definition Pflegekräfte
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte.
Pflegefachkräfte sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem
Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
Pflegehilfskräfte sind Personen,
1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von
mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und
Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
2. die eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von
mindestens einjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen haben oder
3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder
Krankenpflegehelfer erteilt worden ist.
11Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Definition Pflegekräfte
§ 2 Begriffsbestimmungen
NEU: Zu den Pflegehilfskräfte zählen außerdem
1. Medizinische Fachangestellte, die erfolgreiche eine Ausbildung nach der Verordnung über die
Berufsausübung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom
26. April 2006 (BGBI. I S. 1097) abgeschlossen haben oder eine Qualifikation nachweisen
können, die dieser entspricht.
2. Anästhesietechnische Assistenten und Anästhesietechnische Assistentinnen, die
erfolgreich eine entsprechende bundesrechtlich geregelte oder der Empfehlung der Deutschen
Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013 entsprechende Ausbildung abgeschlossen
haben, und
3. Notfallsänitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes
vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1348) eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden
Berufsbezeichnung erteilt worden ist.
Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende und sonstige Hilfskräfte, wie z.B. studentische Hilfskräfte,
Bufdis, DRK-Schwesternhelfer*innen.
12Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Definition Schichten
§ 2 Begriffsbestimmungen
„(2) Schichten sind die Tagschicht und die Nachtschicht.
Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr.
Die Nachtschicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr.
Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 lässt die in den
Krankenhäusern insbesondere zum Zwecke der Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler
Arbeitszeiten vorgenommenen eigenen Schichteinteilungen unberührt.
Führt die Arbeitszeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht sowohl der Tagschicht als
auch der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese Schicht vorgehaltene
Personal anteilig den Schichten nach Satz 1 zugeordnet werden.“
13Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
§ 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern
(1) InEK identifiziert die betroffenen Krankenhäuser/Standorte anhand der Daten nach § 21 KHEntgG
(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesensitiven Bereich:
Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie und (NEU) Herzchirurgie, Neurologie:
• Fachabteilungsschlüssel (FAB für Kinder und Jugendliche ausgenommen)
• Mind. 40 % Anteil Indikator-DRGs
• NEU: Bei Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikator-DRGs jeweils
mindestens 5.000 Belegungstage
Intensivmedizin:
• NEU: mind. 5 Fälle intensivmedizinischer Komplexkodes (8-980, 8-98f)
NEU: bei mind. 3.000 Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Früh-
Reha
NEU: bei mind. 200 Fällen mit OPS neurologische Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls
Ein pflegesensitiver Bereich umfasst die Fachabteilung mit allen zugehörigen Stationen (Intensivmedizin:
14
Betten), gesondert für jeden Krankenhausstandort§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
ab 2020
Intensivmedizin Geriatrie Kardiologie Unfallchirurgie
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
Max.
Anzahl
von
Patienten 2,5* 3,5* 10 20 10 20 10 20
pro 1 PK
Max.
Anteil von
PHK
8% 0% 15 % 20 % 10 % 10 % 10 % 15 %
Pflegepersonaluntergrenzen gelten schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche je
Krankenhausstandort
*Ab dem 01.01.2021 gilt für die Intensivmedizin in der Tagschicht das Verhältnis von „2:1“ und in der
Nachtschicht das Verhältnis von „3:1“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 PpUGV) 15§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
neue Bereiche ab 2020
Herzchirurgie Neurologie Stroke-Unit Früh-Reha
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
Max.
Anzahl
von
Patienten 7 15 10 20 3 5 5 12
pro 1 PK
Max.
Anteil von
PHK
5% 0% 10 % 8% 0% 0% 10 % 8%
Pflegepersonaluntergrenzen gelten schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche je
Krankenhausstandort.
16Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
(3) Klarstellung zur Mindestbesetzung:
• Auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs muss mindestens eine Pflegefachkraft
anwesend sein,
• auch wenn bei Anwendung der PpUGV weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden
müsste.
§ 7 Mitteilungspflichten bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze: § 137i Abs. 4 SGB
V, § 7 PpUGV und § 5 PpUGV-Nachweisvereinbarung
wie bisher: (1) die Krankenhäuser übermitteln einmal je Quartal die Anzahl der Schichten, in denen
die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach
Monaten und nach Art der Schichten.
§ 137i Abs. 4b SGB V: Für Krankenhäuser, die ihre Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig, nicht
rechtzeitig erfüllen, ist durch die Vertragsparteien ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren.
17Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Sanktionen bei Nicht-Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen:
§ 137i Abs. 5 SGB V – Vergütungsabschläge oder Verringerung der Fallzahl
(5) Hält ein Krankenhaus die […] festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne
dass ein […] bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer […] bestimmten
Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab
dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von
Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. Verringerungen der
Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die
Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge
sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der
Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in Satz 1 genannten Sanktionen
können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung
zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte
Sanktionen ausgesetzt werden.
18Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
§ 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen
(1) Keine Vergütungsabschläge bis zum 31. März 2020 für die Bereiche Herzchirurgie, Neurologie,
Neurologie Schlaganfall und Neurologische Früh-Rehabilitation.
(2) Keine zwingende Einhaltung von Personaluntergrenzen in folgenden Fällen:
1. Bei kurzfristigen krankenbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche
Maß hinausgehen, und
2. Bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder
Großschadensereignissen.
§ 9 Personalverlagerungen
Aus PpUG-Nachweis-Vereinbarung wurde der Teil zu Personalverlagerungen in die PpUGV integriert (§ 9
PpUGV):
Unzulässig, wenn sie mit der Verschlechterung der Versorgungsqualität verbunden sind
Anzahl Pflegekräfte-VK anderer Bereiche im Jahresdurchschnitt im Vorjahresvergleich um 3 %
abnimmt und sich das Verhältnis von Pflegekräften zu Belegungstagen um 3 % reduziert hat
InEK stellt jährlich zum 30.06. fest, ob unzulässige Personalverlagerung stattgefunden hat
Vertragsparteien vor Ort vereinbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerungen 19Beteiligungsrechte der gesetzlichen
Interessenvertretung
§ 80 BetrVG/§ 68 BPersVG/§§ 26, 27 MAVO/ §§ 34, 35 MVG – Unterrichtungs-
/Informationsanspruch gegenüber Arbeitgeber/Dienststelle inwieweit § 4 Abs. 8 und 8a KHEntG
umgesetzt wurde bzw. über alle in diesem Zusammenhang relevanten Daten
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG/§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG/ /§ 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO/§ 40b MVG –
Maßnahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG/§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG/§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO /§ 40d MVG –
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit
auf die Wochentage
§ 87 Abs. 1 Nr. 11, 12 BetrVG: Mitbestimmung bei Prämien zur Personalgewinnung
§ 92 BetrVG/§ 78 Abs. 3 BPersVG/§ 29 Abs. 1 Nr. 4 MAVO/ Personal-/Stellenplanung
hinsichtlich der Verhandlungen zum Pflegebudget
§ 97 Abs. 2 BetrVG Initiativrecht bei Änderungen von
Arbeitsbedingungen (-inhalten/-umständen)
§ 99 BetrVG/ § 75 Abs. 1 BPersVG/§ 34 MAVO/ /§ 42/§ 46f MVG
– Mitbestimmung bei der Einstellung, Eingruppierung etc.
§§ 106 – 110 BetrVG Wirtschaftsausschuss (analog Regelungen
PersVG NRW, BaWü, Hamburg) und § 27b MAVO/§ 27a, MAVO–
Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten 20„Checkliste und Todo`s“ zur Umsetzung PpSG und PpUGV
Übergeordnete Personal(planungs)themen vom Arbeitgeber anfordern:
bisherige und zukünftige Entwicklung der Personalkosten, Personalbedarfsplanung,,
Personaleinsatzplanung, Personalentwicklung, Personalabbau: Ist (2018/2019) und Soll (2020)
Regelmäßige Vorlage: aufgeschlüsselt für die einzelne Kliniken/Bereiche/Abteilungen der
pflegesensitiven Bereiche:
Stellenbesetzungspläne inklusive Qualifikation (Pflegefachkräfte/Pflegehilfskräfte und
unterstützendes Personal)
Dienstpläne inkl. Qualifikation der konkret eingesetzten Mitarbeiter*innen
durchschnittliche Anzahl der Vollzeit- und Teilzeitkräfte des Vorjahres und aktueller Ist-Stand
Anzahl und Gründe von Überlastungs-/Gefahrenanzeigen,
Fehlzeiten-/Verfügungsquote (u.a. Urlaub, Krankenstand, Zeiten Qualifizierungen, Elternzeit,
Pflegezeiten, Beschäftigungsverbote, Zeitguthaben bzw. Rückstellungen für Freizeitausgleich
usw..) – Brutto-/Nettoarbeitszeit
Welche Maßnahmen zur Personalgewinnung und Personalerhalt sind vom AG geplant?
Gibt es aktuellen Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere zur psychischen Belastung der
Beschäftigten und Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz?
21Checkliste „Todo`s“ zur Umsetzung PpSG und PpUGV
Weitere Informationen vom Arbeitgeber anfordern:
InEK-Daten anfordern, z.B. speziell zur PpUGV:
• Meldungen des Arbeitgeber an InEK zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und mögliche
Personalverlagerungen
• Informationen über Verschlechterung der Versorgungsqualität nach § 6 Abs. 1 PpUGV-Nachweis-
Vereinbarung (z.B. Anzahl und Gründe Überlastungs-/Gefährdungsanzeigen, Auswertungen CIRS,
Schadensfällen, Ausfall- und Verfügungsquote usw.)
• Ermittlung pflegesensitiver Bereiche (§ 3 PpUGV)
(Welche Daten wurden nach § 21 KHEntG 2017 an InEK übermittelt? Welche Abteilungen wurden als
Fachabteilungen im Sinne der PpUGV als pflegesensitive Bereiche ausgewiesen? Gibt es Einwände
oder Änderungen im Sinne § 5 PpUGV die dem InEK übermittelt wurden?)
Einbeziehung der Beschäftigten (Informationsveranstaltungen und Sensibilisierung über die Inhalte und
Auswirkungen PpSG und PpUGV)
Gegebenenfalls Hinzuziehung internen und externen Sachverstands
Prüfung Inhalten von Entlastungstarifverträgen oder Vereinbarungen zur Entlastung von Beschäftigten
(Auswirkungen und Folgen für die Inhalte)
Weitere möglichen „Werkzeuge“ Feststellung Personalbedarf:
22
„Soll-ist-voll-Rechner“ von ver.di (Belastungscheck),Forderung ver.di: Es braucht eine am Pflegebedarf orientierte
Personalbemessung. Pflegepersonal-Regelung (PPR) = geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung
23
Quelle: PPT Grit Genster„Aktionsebenen“ für mehr Personal und Gute Arbeit
Politisch: Pflegepersonalstärkungsgesetz
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mit dem
Ziel mehr Personal und entsprechende
betriebliche Umsetzung
Betriebliche Ziele:
• Gute Arbeitsbedingungen
für und mit den
Beschäftigten,
• Verlässliche Arbeitszeit-
und Dienstplangestaltung,
• Aktives Nutzen der
Beteiligungsrechte der
Tarifliche Ziele: Einhaltung Mantel- und gesetzlichen
Entgelttarifverträge und Entlastung der Interessenvertretungen,
Beschäftigten durch entsprechende Tarifverträge • …
2425
Redaktion und Gestaltung:
ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH
erstellt von Doreen Lindner, Assessor jur.,
Grafiken:, ver.di-Bundesfachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Reinhard Allf
Druck:
Eigendruck (Version 2019-2)
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