GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
„Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals
(Pflegepersonalstärkungs-Gesetz – PpSG) und
   Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
                  (PpUGV)“
GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Inhalte des Workshops
Überblick Inhalte PpSG und Änderungen:
• Krankenhausfinanzierungsgesetzes
• Sozialgesetzbuch V
• Krankenhausentgeltgesetz

Zeitabläufe der Umsetzung, Inhalte und Auswirkungen PpSG
• Finanzierung zusätzlicher Stellen (§ 4 Abs. 8 KHEntgG)
• Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
   (§ 4 Abs. 8a KHEntgG)
• Übernahme Mehrkosten für die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 17a Abs. 1 KHG)

Einführung Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen
• Überblick Inhalte Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
• Vereinbarung Pflegepersonaluntergrenzen (§ 137i SGB V)

Ziele, Beteiligungsrechte und Strategien der gesetzlichen Interessenvertretung

„Aktionsebenen“ für mehr Personal und Gute Arbeit

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Ziele: Pflegepersonalstärkungs-Gesetz (PpSG)
„Das Gesetz zielt…auf Sofortmaßnahmen für spürbare Entlastungen der pflegerischen Versorgung in der
Kranken- und Altenpflege durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen ab.
Die Regelungen (im PpSG) sind notwendig, um die bestehende Belastung von Pflegekräften zu
vermindern und die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie der Pflegebedürftigen
weiter zu verbessern.“ (Auszug Gesetzesbegründung BT 19/4453 S. 85 ff.)

Ziele:
 spürbare Entlastung der pflegerischen Versorgung
 bessere Personalausstattung und Arbeitsbedingungen
 bestehende Belastung von Pflegekräfte zu vermindern
 pflegerische Versorgung zu verbessern

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Zusammenfassung Zeitplanung: PpSG und PpUGV

Ausgliederung der    Entwicklung einer    Ermittlung eines        Ermittlung         Rechts-
 Pflegepersonal-           neuen            krankenhaus-         eines Pflege-    verordnung
 kosten aus dem       Pflegepersonal-       individuellen          personal-     Personalunter
       DRG-          kostenvergütung       Pflegebudgets          quotienten         grenze
Vergütungssystem       (§ 17b Abs. 4       (§ 6a KHEntgG)       (§ 137j SGB V)   (§ 137j SGB V)
(§ 17b Abs. 4 KHG)         KHG)

    ab 1.1.2019 bis zum     bis 31.12.2019, ab 2020            erstmals             bis 31.12.2024
                31.1.2019   danach                             31.5.2020
                            Pflegebudget
Pflegepersonalun
   tergrenzen-                Neueinstellungen               Förderung Maßnahmen zur
  Verordnung in               und Aufstockung                Vereinbarkeit von Pflege,
 pflegesensitiven            von Teilzeitstellen             Familie und Beruf
    Bereichen               (§ 4 Abs. 8 KHEntgG)             (§ 4 Abs. 8a KHEntgG
  § 137i SGB V,                                                                             4
     PpUGV
GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Förderung Neueinstellung Aufstockung vorhandener
Teilzeitstellen§ 4 Abs. 8 KHEntgG
„Jede zusätzliche Pflegekraft wird finanziert.“

   Gilt für Neueinstellungen (d.h. Abschluss Arbeitsvertrag –
    Ziel: unbefristet!) oder Aufstockung von Teilzeitstellen
   gilt nur für ausgebildetes Pflegepersonal nach § 1 Abs. 1
    Krankenpflegegesetz
   Förderungsdauer: 2019, danach Ausbezahlung über das
    Pflegebudget
   Förderungshöhe: vollständig
   Abschluss bis 31.12.2019 der Betriebs-/Dienstvereinbarung
   Einstellung im Laufe der Jahres 2019

Weiteres Material:
ver.di Handlungshilfe Pflegestellen-Förderprogramm
    „Muster-Betriebs/dienstvereinbarung zum Pflegestellen-
    Förderprogramm gem. § 4 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz
    (KHEntgG)“

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Soziometrie
• Wer hat mit seinem AG eine BV/DV zum Pflegestellenförderprogramm
  abgeschlossen?
• Wie viele Stellen wurden mit dem AG vereinbart?
• In welchen Bereichen wurden die zusätzlichen Pflegekräfte eingestellt
  oder die Stellen vorhandener Pflegekräfte aufgestockt?
• Wer hat in der BV/DV geregelt, in welchen Bereichen neue
  Pflegekräfte eingestellt/vorhandene aufgestockt wurden? Welche
  Kriterien waren maßgeblich für diese Entscheidung?
• Wie viele Stellen wurden letztlich von den Kassen finanziert?

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Verordnung
zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in
  pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern
(Pflegepesonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV)
                vom 28. Oktober 2019

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven
Bereichen
                                Rechtsgrundlagen

§ 137i SGB V                                   Verordnung zur Festlegung von
Pflegepersonaluntergrenzen in                  Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Bereichen                     pflegesensitiven Bereichen in
in Krankenhäusern;                             Krankenhäusern
Verordnungsermächtigung                        (Pflegepersonaluntergrenzen-
                                               Verordnung – PpUGV)

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Ziele:
         Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität in pflegesensitiven Bereichen im
         Krankenhaus
         Verbesserung der Situation der Pflegekräfte in Krankenhäusern

Auftrag: Festlegen pflegesensitiver Bereiche im Krankenhaus und verbindlicher
Pflegepersonaluntergrenzen ab 2019
      Pflegesensitive Bereiche: Zusammenhang zwischen Pflegepersonalausstattung und der
      Versorgungsqualität
      Pflegepersonaluntergrenzen = Mindestverhältnis (Patienten pro Pflegekraft)
      Berücksichtigung von Intensiveinheiten
      Berücksichtigung des Qualifikationsmixes
      Differenzierung von Schichtarten
Auszug Gesetzesbegründung, BT 18/12604 S. 79:
„Als pflegesensitive Krankenhausbereiche sind aus Erwägungen des Patientenschutzes und der
Qualitätssicherung in der Versorgung solche zu verstehen, für die ein Zusammenhang zwischen der
Zahl an Pflegerinnen und Pflegern und dem Vorkommen pflegesensitiver Ergebnisindikatoren,
sogenannter unerwünschter Ereignisse evident ist. Dies bedeutet, dass pflegesensitive
Krankenhausbereiche für unerwünschte Ereignisse anfällig sind, soweit dort eine
Pflegepersonalunterbesetzung vorliegt.“
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DES PFLEGEPERSONALS (PFLEGEPERSONALSTÄRKUNGS-GESETZ - PPSG) UND PFLEGEPERSONALUNTERGRENZEN-VERORDNUNG (PPUGV)
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.

(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in
Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie,
Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden.

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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Definition Pflegekräfte
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte.

Pflegefachkräfte sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem
Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.

Pflegehilfskräfte sind Personen,
1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von
mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und
Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
2. die eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von
mindestens einjähriger Dauer erfolgreich abgeschlossen haben oder
3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder
Krankenpflegehelfer erteilt worden ist.
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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Definition Pflegekräfte
§ 2 Begriffsbestimmungen

NEU: Zu den Pflegehilfskräfte zählen außerdem
     1. Medizinische Fachangestellte, die erfolgreiche eine Ausbildung nach der Verordnung über die
         Berufsausübung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom
         26. April 2006 (BGBI. I S. 1097) abgeschlossen haben oder eine Qualifikation nachweisen
         können, die dieser entspricht.
     2. Anästhesietechnische Assistenten und Anästhesietechnische Assistentinnen, die
         erfolgreich eine entsprechende bundesrechtlich geregelte oder der Empfehlung der Deutschen
         Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013 entsprechende Ausbildung abgeschlossen
         haben, und
     3. Notfallsänitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes
         vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1348) eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden
         Berufsbezeichnung erteilt worden ist.

Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende und sonstige Hilfskräfte, wie z.B. studentische Hilfskräfte,
Bufdis, DRK-Schwesternhelfer*innen.
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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Definition Schichten
§ 2 Begriffsbestimmungen

„(2) Schichten sind die Tagschicht und die Nachtschicht.

Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr.

Die Nachtschicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr.

Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 lässt die in den
Krankenhäusern insbesondere zum Zwecke der Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler
Arbeitszeiten vorgenommenen eigenen Schichteinteilungen unberührt.
Führt die Arbeitszeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht sowohl der Tagschicht als
auch der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese Schicht vorgehaltene
Personal anteilig den Schichten nach Satz 1 zugeordnet werden.“

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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
§ 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern

(1) InEK identifiziert die betroffenen Krankenhäuser/Standorte anhand der Daten nach § 21 KHEntgG

(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesensitiven Bereich:
       Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie und (NEU) Herzchirurgie, Neurologie:
             • Fachabteilungsschlüssel (FAB für Kinder und Jugendliche ausgenommen)
             • Mind. 40 % Anteil Indikator-DRGs
             • NEU: Bei Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikator-DRGs jeweils
                mindestens 5.000 Belegungstage
       Intensivmedizin:
             • NEU: mind. 5 Fälle intensivmedizinischer Komplexkodes (8-980, 8-98f)
       NEU: bei mind. 3.000 Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Früh-
          Reha
       NEU: bei mind. 200 Fällen mit OPS neurologische Komplexbehandlung des akuten
          Schlaganfalls

Ein pflegesensitiver Bereich umfasst die Fachabteilung mit allen zugehörigen Stationen (Intensivmedizin:
                                                                                                    14
Betten), gesondert für jeden Krankenhausstandort
§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
                                ab 2020
               Intensivmedizin             Geriatrie              Kardiologie            Unfallchirurgie
                Tag       Nacht         Tag        Nacht         Tag        Nacht         Tag           Nacht
Max.
Anzahl
von
Patienten      2,5*        3,5*          10          20          10           20          10             20
pro 1 PK

Max.
Anteil von
PHK
                8%         0%          15 %         20 %        10 %         10 %        10 %           15 %

Pflegepersonaluntergrenzen gelten schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche je
Krankenhausstandort

*Ab dem 01.01.2021 gilt für die Intensivmedizin in der Tagschicht das Verhältnis von „2:1“ und in der
Nachtschicht das Verhältnis von „3:1“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 PpUGV)                                            15
§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
                    neue Bereiche ab 2020

              Herzchirurgie            Neurologie             Stroke-Unit             Früh-Reha
              Tag       Nacht        Tag        Nacht        Tag       Nacht        Tag        Nacht
Max.
Anzahl
von
Patienten      7          15          10          20          3           5           5          12
pro 1 PK

Max.
Anteil von
PHK
              5%          0%         10 %        8%          0%         0%         10 %         8%

Pflegepersonaluntergrenzen gelten schichtbezogen auf allen Stationen der pflegesensitiven Bereiche je
Krankenhausstandort.
                                                                                                      16
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen

(3) Klarstellung zur Mindestbesetzung:
      • Auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs muss mindestens eine Pflegefachkraft
          anwesend sein,
      • auch wenn bei Anwendung der PpUGV weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden
          müsste.

§ 7 Mitteilungspflichten bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze: § 137i Abs. 4 SGB
V, § 7 PpUGV und § 5 PpUGV-Nachweisvereinbarung

wie bisher: (1) die Krankenhäuser übermitteln einmal je Quartal die Anzahl der Schichten, in denen
die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach
Monaten und nach Art der Schichten.

§ 137i Abs. 4b SGB V: Für Krankenhäuser, die ihre Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig, nicht
rechtzeitig erfüllen, ist durch die Vertragsparteien ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren.

                                                                                                         17
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Sanktionen bei Nicht-Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen:
§ 137i Abs. 5 SGB V – Vergütungsabschläge oder Verringerung der Fallzahl

(5) Hält ein Krankenhaus die […] festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne
dass ein […] bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer […] bestimmten
Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab
dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von
Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. Verringerungen der
Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die
Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge
sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der
Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in Satz 1 genannten Sanktionen
können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung
zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte
Sanktionen ausgesetzt werden.

                                                                                                 18
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
§ 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen
(1) Keine Vergütungsabschläge bis zum 31. März 2020 für die Bereiche Herzchirurgie, Neurologie,
Neurologie Schlaganfall und Neurologische Früh-Rehabilitation.

(2) Keine zwingende Einhaltung von Personaluntergrenzen in folgenden Fällen:
    1. Bei kurzfristigen krankenbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche
        Maß hinausgehen, und
    2. Bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder
        Großschadensereignissen.

§ 9 Personalverlagerungen
Aus PpUG-Nachweis-Vereinbarung wurde der Teil zu Personalverlagerungen in die PpUGV integriert (§ 9
PpUGV):
      Unzulässig, wenn sie mit der Verschlechterung der Versorgungsqualität verbunden sind
      Anzahl Pflegekräfte-VK anderer Bereiche im Jahresdurchschnitt im Vorjahresvergleich um 3 %
        abnimmt und sich das Verhältnis von Pflegekräften zu Belegungstagen um 3 % reduziert hat
      InEK stellt jährlich zum 30.06. fest, ob unzulässige Personalverlagerung stattgefunden hat
      Vertragsparteien vor Ort vereinbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerungen    19
Beteiligungsrechte der gesetzlichen
Interessenvertretung
   § 80 BetrVG/§ 68 BPersVG/§§ 26, 27 MAVO/ §§ 34, 35 MVG – Unterrichtungs-
    /Informationsanspruch gegenüber Arbeitgeber/Dienststelle inwieweit § 4 Abs. 8 und 8a KHEntG
    umgesetzt wurde bzw. über alle in diesem Zusammenhang relevanten Daten
   § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG/§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG/ /§ 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO/§ 40b MVG –
    Maßnahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz
   § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG/§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG/§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO /§ 40d MVG –
    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit
    auf die Wochentage
   § 87 Abs. 1 Nr. 11, 12 BetrVG: Mitbestimmung bei Prämien zur Personalgewinnung
   § 92 BetrVG/§ 78 Abs. 3 BPersVG/§ 29 Abs. 1 Nr. 4 MAVO/ Personal-/Stellenplanung
    hinsichtlich der Verhandlungen zum Pflegebudget
   § 97 Abs. 2 BetrVG Initiativrecht bei Änderungen von
    Arbeitsbedingungen (-inhalten/-umständen)
   § 99 BetrVG/ § 75 Abs. 1 BPersVG/§ 34 MAVO/ /§ 42/§ 46f MVG
    – Mitbestimmung bei der Einstellung, Eingruppierung etc.
    §§ 106 – 110 BetrVG Wirtschaftsausschuss (analog Regelungen
    PersVG NRW, BaWü, Hamburg) und § 27b MAVO/§ 27a, MAVO–
    Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten                                             20
„Checkliste und Todo`s“ zur Umsetzung PpSG und PpUGV
Übergeordnete Personal(planungs)themen vom Arbeitgeber anfordern:
bisherige und zukünftige Entwicklung der Personalkosten, Personalbedarfsplanung,,
Personaleinsatzplanung, Personalentwicklung, Personalabbau: Ist (2018/2019) und Soll (2020)

Regelmäßige Vorlage: aufgeschlüsselt für die einzelne Kliniken/Bereiche/Abteilungen der
pflegesensitiven Bereiche:
   Stellenbesetzungspläne inklusive Qualifikation (Pflegefachkräfte/Pflegehilfskräfte und
    unterstützendes Personal)
   Dienstpläne inkl. Qualifikation der konkret eingesetzten Mitarbeiter*innen
   durchschnittliche Anzahl der Vollzeit- und Teilzeitkräfte des Vorjahres und aktueller Ist-Stand
   Anzahl und Gründe von Überlastungs-/Gefahrenanzeigen,
   Fehlzeiten-/Verfügungsquote (u.a. Urlaub, Krankenstand, Zeiten Qualifizierungen, Elternzeit,
    Pflegezeiten, Beschäftigungsverbote, Zeitguthaben bzw. Rückstellungen für Freizeitausgleich
    usw..) – Brutto-/Nettoarbeitszeit
   Welche Maßnahmen zur Personalgewinnung und Personalerhalt sind vom AG geplant?
   Gibt es aktuellen Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere zur psychischen Belastung der
    Beschäftigten und Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz?

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Checkliste „Todo`s“ zur Umsetzung PpSG und PpUGV
Weitere Informationen vom Arbeitgeber anfordern:
InEK-Daten anfordern, z.B. speziell zur PpUGV:
•   Meldungen des Arbeitgeber an InEK zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und mögliche
    Personalverlagerungen
•   Informationen über Verschlechterung der Versorgungsqualität nach § 6 Abs. 1 PpUGV-Nachweis-
    Vereinbarung (z.B. Anzahl und Gründe Überlastungs-/Gefährdungsanzeigen, Auswertungen CIRS,
    Schadensfällen, Ausfall- und Verfügungsquote usw.)
•   Ermittlung pflegesensitiver Bereiche (§ 3 PpUGV)
    (Welche Daten wurden nach § 21 KHEntG 2017 an InEK übermittelt? Welche Abteilungen wurden als
    Fachabteilungen im Sinne der PpUGV als pflegesensitive Bereiche ausgewiesen? Gibt es Einwände
    oder Änderungen im Sinne § 5 PpUGV die dem InEK übermittelt wurden?)

Einbeziehung der Beschäftigten (Informationsveranstaltungen und Sensibilisierung über die Inhalte und
Auswirkungen PpSG und PpUGV)
Gegebenenfalls Hinzuziehung internen und externen Sachverstands
Prüfung Inhalten von Entlastungstarifverträgen oder Vereinbarungen zur Entlastung von Beschäftigten
(Auswirkungen und Folgen für die Inhalte)
Weitere möglichen „Werkzeuge“ Feststellung Personalbedarf:
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„Soll-ist-voll-Rechner“ von ver.di (Belastungscheck),
Forderung ver.di: Es braucht eine am Pflegebedarf orientierte
Personalbemessung. Pflegepersonal-Regelung (PPR) = geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung

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 Quelle: PPT Grit Genster
„Aktionsebenen“ für mehr Personal und Gute Arbeit

       Politisch: Pflegepersonalstärkungsgesetz
       Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mit dem
       Ziel mehr Personal und entsprechende
       betriebliche Umsetzung

                                                          Betriebliche Ziele:
                                                          • Gute Arbeitsbedingungen
                                                             für und mit den
                                                             Beschäftigten,
                                                          • Verlässliche Arbeitszeit-
                                                             und Dienstplangestaltung,
                                                          • Aktives Nutzen der
                                                             Beteiligungsrechte der
        Tarifliche Ziele: Einhaltung Mantel- und             gesetzlichen
        Entgelttarifverträge und Entlastung der              Interessenvertretungen,
        Beschäftigten durch entsprechende Tarifverträge   • …

                                                                                    24
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Redaktion und Gestaltung:
ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH
erstellt von Doreen Lindner, Assessor jur.,
Grafiken:, ver.di-Bundesfachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Reinhard Allf

Druck:
Eigendruck (Version 2019-2)

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