GESETZENTWURF ZUR UMSETZUNG DER EU-URHEBERRECHTS-RICHTLINIEN - GVW-WEBINARREIHE: NEUES RECHT FÜR DIE DIGITALE WIRTSCHAFT DR. CHRISTIAN TRIEBE 18 ...
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Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinien GvW-Webinarreihe: Neues Recht für die digitale Wirtschaft Dr. Christian Triebe 18. Mai 2021
Inhalt I. EU-Urheberrechts-Richtlinien vom 17. April 2019 − DSM-RL („Digital Single Market“, Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) − Online-SatCab-RL (Richtlinie (EU) 2019/789 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online- Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen) II. Umsetzung der Richtlinien in Deutschland zum 7. Juni 2021 − Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes − NEU: Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG III. Wichtige Neuerungen − Plattformhaftung − Leistungsschutzrecht der Presseverleger − Verlegerbeteiligung − Et al. IV. Fazit und Ausblick 2
II. Umsetzung der Richtlinien in Deutschland BMJV: Anhang zu FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts 3
III. Wichtige Neuerungen 1. Plattformhaftung 2. Leistungsschutzrecht der Presseverleger 3. Verlegerbeteiligung 4. Urhebervertragsrecht 5. Schranken − Text und Data Mining − Bildung und Wissenschaft − Einrichtungen des Kulturerbes 6. Freie Benutzung, Karikatur, Parodie, Pastiche 7. Reproduktionen gemeinfreier Werke 8. Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (ECL) 9. Technologieneutrale Ausgestaltung bei internetbezogenen Fernseh- und Radiosendungen (Online-SatCab-RL) 4
Haftungsverfahren bei fehlender Genehmigung Art. 17 DSM-RL (zuvor Art. 13): „Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ • Diensteanbieter iSv § 2 UrhDaG-E, Ausnahmen nach § 3 UrhDaG-E • Ende der Haftungsprivilegierung nach § 10 Abs. 1 TMG: Grundsätzliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für hochgeladene Inhalte, § 1 UrhDaG-E • Bestmögliche zumutbare Anstrengungen für Lizenzerwerb, § 4 UrhDaG-E • Gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen, § 5 UrhDaG-E • Blockieren von Inhalten auf Verlangen der Rechteinhaber (§§ 7, 8 UrhDaG-E) • Kein (automatisches) Blockieren von „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“, § 9 UrhDaG-E, wenn: 1. Weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, 2. Kombination mit anderen Werkteilen und 3. Nur geringfügige Nutzung (§ 10) oder Kennzeichnung als erlaubt (§ 11) 6
„Mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ • Rechtsfolge: Fortdauernde öffentliche Wiedergabe bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14 UrhDaG-E) nur, wenn: − Geringfügige Nutzungen „nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen“, § 10 UrhDaG-E, bis zu: − 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes − 15 Sekunden je einer Tonspur − 160 Zeichen je eines Textes − 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik − Kennzeichnung als erlaubte Nutzung („Flagging“), § 11 UrhDaG • Wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung (1 Woche) • Aber: „Red Button“-Verfahren: Sofortige Blockierung, wenn Überprüfung durch natürliche Person und wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt • Vergütungsanspruch der Rechteinhaber, § 12 Abs. 1 UrhDaG-E 7
Verfahren bei Uploads nach RegE BMJV: Anhang zu FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts 8
Leistungsschutzrecht der Presseverleger • Zweck: Schutz der wirtschaftlich-organisatorischen und technischen Leistungen der Presseverleger bei der Online- Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen • § 87f UrhG a.F.: EuGH, Urteil vom 12.9.2019 (Rs. C- 299/17 – VG Media) 9
Leistungsschutzrecht der Presseverleger • Presseverleger und Presseagenturen • Nur journalistische Veröffentlichungen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit veröffentlicht werden • Ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung • „Snippets“? § 87g Abs. 2 UrhG-E: „einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge“ • Schutzdauer: 2 Jahre • Beteiligung der Journalisten iHv min. 1/3 der Einnahmen, § 87k UrhG-E 10
Verlegerbeteiligung • Verleger leisten zentralen Beitrag zur Verbreitung und wirtschaftlichen Verwertung der Werke von Urhebern (ErwG 60 DSM-RL) • Beteiligungsanspruch der Verleger am finanziellen Ausgleich bei gesetzlich erlaubten Nutzungen, Art. 16 DSM-RL • Aussetzung der bisherigen VG Wort- Praxis durch Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 12.11.2015, Rs. C-572/13 – „Reprobel“; BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 198/13 – „Verlegeranteil“) 11
Verlegerbeteiligung • Voraussetzungen § 63a Abs. 2 UrhG-E: − Einräumung eines (zumind. einfachen) Nutzungsrechts an Verleger − Beschränkung durch gesetzliche Erlaubnis − Urheber erhält Vergütung • Urheber „mindestens zwei Drittel der Einnahmen“, § 27b VGG • Wahrnehmung durch gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern 12
Urhebervertragsrecht „Nur geringfügige Änderungen erforderlich“ • Pauschalhonorare (Buyout) gemäß § 32 Abs. 2 UrhG-E nur, wenn − Angemessene Beteiligung am Gesamtertrag gewährleistet − Durch Besonderheiten der Branche gerechtfertigt • Erleichterte „Bestseller“-Nachvergütung, § 32a UrhG-E: statt „auffälliges Missverhältnis“ nur noch „unverhältnismäßig niedrig“ • Jährliche „automatische“ Auskunftspflicht über Verwertung, § 32d UrhG-E • Durchsetzung von Auskunftsrecht durch Verbandsklage, § 36d UrhG-E • Maßnahmen gegen „Blacklisting“ 13
Schrankenbestimmungen 14
Text- und Data-Mining (TDM) • Legaldefinition in § 44b Abs. 1 UrhG-E: „Automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“ • Einschließlich Datenbanken und Computerprogrammen, auch Digitalisierung analoger Werke erfasst • Zu wissenschaftlichen Zwecken bereits seit 2018 erlaubt, § 60d UrhG, NEU: Vergütungspflicht entfällt • Zu anderen (auch kommerziellen) Zwecken künftig ebenfalls vergütungsfrei gestattet (§ 44b UrhG-E). − rechtmäßig zugänglich − Löschungspflicht, wenn für TDM nicht mehr erforderlich − Kein Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form • Datenschutz bleibt unberührt (Art. 28 DSM-RL) 15
Bildung und Wissenschaft, Kulturerbe • Rechtssicherheit für Bildungseinrichtungen bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten im Onlinekontext, (§ 60a UrhG durch UrhWissG von 2018) • Unverändert: Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, nicht-kommerziell, max. 15% eines Werks • NEU: auch grenzüberschreitende Nutzung (§ 60a Absatz 3a UrhG-E) • Einrichtungen des Kulturerbes (Bibliotheken, Museen, Archive) Nutzungen zum Zweck der Langzeitarchivierung, §§ 60e, 60f UrhG-E • NEU: auch Kulturerbe-Einrichtungen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, z. B. Archiven von Unternehmen • Gesetzliche Erlaubnis zur Vervielfältigung „nicht verfügbarer Werke“, § 61d UrhG-E • Teilweise Entfristung, § 142 UrhG-E (urspr. bis Ende Februar 2023) 16
Freie Benutzung, Karikatur, Parodie, Pastiche • § 24 UrhG a.F. („Freie Benutzung“ fremder Werke) mit Doppelfunktion: (1.) Begrenzung des Schutzbereichs für vorbestehende Werke (wenn hinreichender innerer oder äußerer Abstand – sog. „Verblassens“-Formel) und (2.) Schranke insb. hinsichtlich Parodie und Karikatur • EuGH, Urt. v. 29.7.2019, Rs. C-476/17 – „Metall auf Metall“: § 24 UrhG a.F. mit Unionsrecht nicht vereinbar 17
Freie Benutzung, Karikatur, Parodie, Pastiche • § 24 UrhG a.F. wird aufgehoben • Schutzbereichsbegrenzung findet zukünftig in § 23 UrhG-E statt („hinreichender Abstand gewahrt“) • Neue Schrankenbestimmung für Karikatur, Parodie, Pastiche in § 51a UrhG-E • „Pastiche“: Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken im „Social Web“ (insb. Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling) 18
Reproduktionen gemeinfreier Werke • Art. 14 DSM-RL: Kein Leistungsschutz an Reproduktionen gemeinfreier visueller Werke, Zweck: Förderung des Zugangs der Allgemeinheit zum kulturellen Erbe • Bish. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 104/17 – „Museumsfotos“: Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen (auch zweidimensionalen) Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG a.F. • § 68 UrhG-E: Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr 19
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung • Rechteklärung für grenzüberschreitende (Online-) Nutzung bislang praktisch kaum möglich (keine „One-stop-shops“) • NEU: Sofern Verwertungsgesellschaft repräsentativ ist (§ 51b VGG-E), kann sie zukünftig „kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung“ vergeben (Extended Collective Licences, ECL), § 51 VGG-E 20
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung • Auch Wirkung gegenüber „Außenstehenden“, § 7a VGG-E • Lizenzen für Kulturerbe-Einrichtungen auch für „nicht verfügbare“ Werke, § 52 VGG-E (a.F.: „vergriffene Werke“) • Dauerhafte Information durch VG, § 51a Abs. 2 VGG-E • Jederzeitiges Widerspruchsrecht des Außenstehenden, § 51 Abs. 2 VGG-E 21
Technologieneutrale Ausgestaltung bei internetbezogenen Fernseh- und Radiosendungen • Ziel der Online SatCab-RL: Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Rundfunkinhalten 22
Technologieneutrale Ausgestaltung bei internetbezogenen Fernseh- und Radiosendungen • Sendeunternehmen müssen für ihre EU-weiten Onlineangebote nur noch Rechte im Sitzland erwerben, § 20c UrhG-E („Ursprungslandprinzip“) • Gilt nur für selbstfinanzierte Eigenproduktionen und aktuelle Berichterstattung (ohne Sport) • Sämtliche Weitersendedienste können Weitersenderechte – technologieneutral – über Verwertungsgesellschaft erwerben, § 20b UrhG-E (wie IPTV und OTTs) • Reine Direkteinspeisung durch Signalverteiler: gemeinsame Verantwortung von Sendeunternehmen und Signalverteiler, § 20d UrhG-E • Kein Kontrahierungszwang der Sendeunternehmen für Weitersendung über das Internet 23
Kontakt Dr. Christian Triebe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Poststraße 9 – Alte Post 20354 Hamburg T +49 40 35922-167 c.triebe@gvw.com 24
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