GESETZENTWURF ZUR UMSETZUNG DER EU-URHEBERRECHTS-RICHTLINIEN - GVW-WEBINARREIHE: NEUES RECHT FÜR DIE DIGITALE WIRTSCHAFT DR. CHRISTIAN TRIEBE 18 ...

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Gesetzentwurf zur Umsetzung der
EU-Urheberrechts-Richtlinien
GvW-Webinarreihe: Neues Recht für die digitale Wirtschaft

Dr. Christian Triebe

18. Mai 2021
GESETZENTWURF ZUR UMSETZUNG DER EU-URHEBERRECHTS-RICHTLINIEN - GVW-WEBINARREIHE: NEUES RECHT FÜR DIE DIGITALE WIRTSCHAFT DR. CHRISTIAN TRIEBE 18 ...
Inhalt

I.   EU-Urheberrechts-Richtlinien vom 17. April 2019
     −   DSM-RL („Digital Single Market“, Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im
         digitalen Binnenmarkt)
     −   Online-SatCab-RL (Richtlinie (EU) 2019/789 mit Vorschriften für die Ausübung von
         Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-
         Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und
         Hörfunkprogrammen)
II. Umsetzung der Richtlinien in Deutschland zum 7. Juni 2021
     −   Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen
         Binnenmarktes
     −   NEU: Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG
III. Wichtige Neuerungen
     −   Plattformhaftung
     −   Leistungsschutzrecht der Presseverleger
     −   Verlegerbeteiligung
     −   Et al.
IV. Fazit und Ausblick                                                                        2
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II. Umsetzung der Richtlinien in Deutschland

BMJV: Anhang zu FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

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III. Wichtige Neuerungen

1.   Plattformhaftung
2.   Leistungsschutzrecht der Presseverleger
3.   Verlegerbeteiligung
4.   Urhebervertragsrecht
5.   Schranken
     −   Text und Data Mining
     −   Bildung und Wissenschaft
     −   Einrichtungen des Kulturerbes
6.   Freie Benutzung, Karikatur, Parodie, Pastiche
7.   Reproduktionen gemeinfreier Werke
8.   Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (ECL)
9.   Technologieneutrale Ausgestaltung bei internetbezogenen Fernseh- und Radiosendungen
     (Online-SatCab-RL)

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Plattformhaftung – kommen die „Upload-Filter“?

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Haftungsverfahren bei fehlender Genehmigung

Art. 17 DSM-RL (zuvor Art. 13): „Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen
von Online-Inhalten“
• Diensteanbieter iSv § 2 UrhDaG-E, Ausnahmen nach § 3 UrhDaG-E

• Ende der Haftungsprivilegierung nach § 10 Abs. 1 TMG: Grundsätzliche Verantwortlichkeit
  der Diensteanbieter für hochgeladene Inhalte, § 1 UrhDaG-E

• Bestmögliche zumutbare Anstrengungen für Lizenzerwerb, § 4 UrhDaG-E

• Gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen, § 5 UrhDaG-E

• Blockieren von Inhalten auf Verlangen der Rechteinhaber (§§ 7, 8 UrhDaG-E)

• Kein (automatisches) Blockieren von „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“, § 9 UrhDaG-E, wenn:
     1. Weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten,
     2. Kombination mit anderen Werkteilen und
     3. Nur geringfügige Nutzung (§ 10) oder Kennzeichnung als erlaubt (§ 11)

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„Mutmaßlich erlaubte Nutzungen“

• Rechtsfolge: Fortdauernde öffentliche Wiedergabe bis zum Abschluss eines
    Beschwerdeverfahrens (§ 14 UrhDaG-E) nur, wenn:

    −   Geringfügige Nutzungen „nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung
        unerheblicher Einnahmen“, § 10 UrhDaG-E, bis zu:
         −   15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes
         −   15 Sekunden je einer Tonspur
         −   160 Zeichen je eines Textes
         −   125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik
    −   Kennzeichnung als erlaubte Nutzung („Flagging“), § 11 UrhDaG

•   Wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung (1 Woche)

•   Aber: „Red Button“-Verfahren: Sofortige Blockierung, wenn Überprüfung durch natürliche
    Person und wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt

•   Vergütungsanspruch der Rechteinhaber, § 12 Abs. 1 UrhDaG-E

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Verfahren bei Uploads nach RegE

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Leistungsschutzrecht der Presseverleger

• Zweck: Schutz der
  wirtschaftlich-organisatorischen
  und technischen Leistungen der
  Presseverleger bei der Online-
  Nutzung ihrer
  Presseveröffentlichungen

• § 87f UrhG a.F.: EuGH, Urteil
  vom 12.9.2019 (Rs. C-
  299/17 – VG Media)

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Leistungsschutzrecht der Presseverleger

• Presseverleger und Presseagenturen

• Nur journalistische Veröffentlichungen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
  veröffentlicht werden

• Ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung

• „Snippets“? § 87g Abs. 2 UrhG-E: „einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge“

• Schutzdauer: 2 Jahre

• Beteiligung der Journalisten iHv min. 1/3 der Einnahmen, § 87k UrhG-E

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Verlegerbeteiligung

• Verleger leisten zentralen Beitrag zur
  Verbreitung und wirtschaftlichen
  Verwertung der Werke von Urhebern
  (ErwG 60 DSM-RL)
• Beteiligungsanspruch der Verleger
  am finanziellen Ausgleich bei
  gesetzlich erlaubten Nutzungen, Art.
  16 DSM-RL
• Aussetzung der bisherigen VG Wort-
  Praxis durch Rechtsprechung (EuGH,
  Urt. v. 12.11.2015, Rs. C-572/13 –
  „Reprobel“; BGH, Urt. v.
  21.4.2016, I ZR 198/13 –
  „Verlegeranteil“)
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Verlegerbeteiligung

•   Voraussetzungen § 63a Abs. 2 UrhG-E:
    −   Einräumung eines (zumind. einfachen) Nutzungsrechts an Verleger
    −   Beschränkung durch gesetzliche Erlaubnis
    −   Urheber erhält Vergütung
• Urheber „mindestens zwei Drittel der Einnahmen“, § 27b VGG

• Wahrnehmung durch gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern

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Urhebervertragsrecht
„Nur geringfügige Änderungen erforderlich“

•   Pauschalhonorare (Buyout) gemäß § 32 Abs. 2 UrhG-E nur, wenn

    −   Angemessene Beteiligung am Gesamtertrag gewährleistet

    −   Durch Besonderheiten der Branche gerechtfertigt

•   Erleichterte „Bestseller“-Nachvergütung, § 32a UrhG-E: statt „auffälliges Missverhältnis“ nur
    noch „unverhältnismäßig niedrig“

•   Jährliche „automatische“ Auskunftspflicht über Verwertung, § 32d UrhG-E

•   Durchsetzung von Auskunftsrecht durch Verbandsklage, § 36d UrhG-E

•   Maßnahmen gegen „Blacklisting“

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Schrankenbestimmungen

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Text- und Data-Mining (TDM)

• Legaldefinition in § 44b Abs. 1 UrhG-E: „Automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren
  digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster,
  Trends und Korrelationen zu gewinnen“

• Einschließlich Datenbanken und Computerprogrammen, auch Digitalisierung analoger Werke
  erfasst

• Zu wissenschaftlichen Zwecken bereits seit 2018 erlaubt, § 60d UrhG,
  NEU: Vergütungspflicht entfällt

• Zu anderen (auch kommerziellen) Zwecken künftig ebenfalls vergütungsfrei gestattet
  (§ 44b UrhG-E).
  −    rechtmäßig zugänglich
  −    Löschungspflicht, wenn für TDM nicht mehr erforderlich
  −    Kein Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form
• Datenschutz bleibt unberührt (Art. 28 DSM-RL)
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Bildung und Wissenschaft, Kulturerbe

•   Rechtssicherheit für Bildungseinrichtungen bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten im
    Onlinekontext, (§ 60a UrhG durch UrhWissG von 2018)

•   Unverändert: Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen,
    nicht-kommerziell, max. 15% eines Werks

•   NEU: auch grenzüberschreitende Nutzung (§ 60a Absatz 3a UrhG-E)

•   Einrichtungen des Kulturerbes (Bibliotheken, Museen, Archive) Nutzungen zum Zweck der
    Langzeitarchivierung, §§ 60e, 60f UrhG-E

•   NEU: auch Kulturerbe-Einrichtungen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, z. B. Archiven von
    Unternehmen

•   Gesetzliche Erlaubnis zur Vervielfältigung „nicht verfügbarer Werke“, § 61d UrhG-E

•   Teilweise Entfristung, § 142 UrhG-E (urspr. bis Ende Februar 2023)

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Freie Benutzung, Karikatur, Parodie, Pastiche

• § 24 UrhG a.F. („Freie
  Benutzung“ fremder Werke) mit
  Doppelfunktion: (1.)
  Begrenzung des Schutzbereichs
  für vorbestehende Werke (wenn
  hinreichender innerer oder
  äußerer Abstand – sog.
  „Verblassens“-Formel) und (2.)
  Schranke insb. hinsichtlich
  Parodie und Karikatur
• EuGH, Urt. v. 29.7.2019, Rs.
  C-476/17 – „Metall auf
  Metall“: § 24 UrhG a.F. mit
  Unionsrecht nicht vereinbar

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Freie Benutzung, Karikatur, Parodie, Pastiche

•   § 24 UrhG a.F. wird aufgehoben

•   Schutzbereichsbegrenzung findet zukünftig in § 23 UrhG-E statt („hinreichender Abstand
    gewahrt“)

•   Neue Schrankenbestimmung für Karikatur, Parodie, Pastiche in § 51a UrhG-E

•   „Pastiche“: Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken im „Social Web“
    (insb. Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling)

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Reproduktionen gemeinfreier Werke

• Art. 14 DSM-RL: Kein Leistungsschutz
  an Reproduktionen gemeinfreier
  visueller Werke, Zweck: Förderung des
  Zugangs der Allgemeinheit zum
  kulturellen Erbe
• Bish. Rspr., z.B. BGH, Urt. v.
  20.12.2018, I ZR 104/17 –
  „Museumsfotos“: Fotografien von
  (gemeinfreien) Gemälden oder anderen
  (auch zweidimensionalen) Werken
  unterfallen regelmäßig dem
  Lichtbildschutz nach § 72 UrhG a.F.
• § 68 UrhG-E: Vervielfältigungen
  gemeinfreier visueller Werke genießen
  künftig keinen Leistungsschutz mehr
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Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

• Rechteklärung für
  grenzüberschreitende (Online-)
  Nutzung bislang praktisch kaum
  möglich (keine „One-stop-shops“)
• NEU: Sofern
  Verwertungsgesellschaft
  repräsentativ ist (§ 51b VGG-E),
  kann sie zukünftig „kollektive
  Lizenzen mit erweiterter
  Wirkung“ vergeben (Extended
  Collective Licences, ECL), § 51
  VGG-E

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Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

•   Auch Wirkung gegenüber „Außenstehenden“, § 7a VGG-E

•   Lizenzen für Kulturerbe-Einrichtungen auch für „nicht verfügbare“ Werke, § 52 VGG-E (a.F.:
    „vergriffene Werke“)

•   Dauerhafte Information durch VG, § 51a Abs. 2 VGG-E

•   Jederzeitiges Widerspruchsrecht des Außenstehenden, § 51 Abs. 2 VGG-E

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Technologieneutrale Ausgestaltung bei
internetbezogenen Fernseh- und Radiosendungen
• Ziel der Online SatCab-RL:
  Verbesserung des
  grenzüberschreitenden Zugangs zu
  Rundfunkinhalten

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Technologieneutrale Ausgestaltung bei
internetbezogenen Fernseh- und Radiosendungen

•   Sendeunternehmen müssen für ihre EU-weiten Onlineangebote nur noch Rechte im Sitzland
    erwerben, § 20c UrhG-E („Ursprungslandprinzip“)

•   Gilt nur für selbstfinanzierte Eigenproduktionen und aktuelle Berichterstattung (ohne Sport)

•   Sämtliche Weitersendedienste können Weitersenderechte – technologieneutral – über
    Verwertungsgesellschaft erwerben, § 20b UrhG-E (wie IPTV und OTTs)

•   Reine Direkteinspeisung durch Signalverteiler: gemeinsame Verantwortung von
    Sendeunternehmen und Signalverteiler, § 20d UrhG-E

•   Kein Kontrahierungszwang der Sendeunternehmen für Weitersendung über das Internet

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Kontakt

Dr. Christian Triebe
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
Poststraße 9 – Alte Post
20354 Hamburg

T +49 40 35922-167
c.triebe@gvw.com

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