(GM-AR) Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen - Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

        Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen
                               (GM-AR)

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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

Der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen“
(GM-AR) hat
    • die Vollversammlung für das Eichwesen am 08. November 2001
      und
    • der Bund-Länderausschuss „Gesetzliches Messwesen“ am 09. Januar 2002
zugestimmt.

Die Einführung ab 1. Mai 2002 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entspre-
chend den landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Richtlinie für die
Prüfung und Überwachung nach dem Eichgesetz und nach der Eichordnung (Eichan-
weisung – Allgemeine Vorschriften) vom 11. Januar 1989 (BAnz. Nr. 28a vom 9.Februar
1989), zuletzt geändert am 8.März 1995 - Rechtssammlung Nr. 1.1.2.3 - außer Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt bereits die in der Entstehung weit fortgeschrit-
tene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte.
Ferner wird der zwischen Bund und Ländern bestehende Konsens über eine entspre-
chende Anwendung der Verfahren der Konformitätsbewertung auf Messgeräte nach
deutschem Recht berücksichtigt.
Soweit Rechtsgrundlagen in der Eichordnung noch zu verändern sind, wird dies im Text
durch kursive Schrift und eine Fußnote deutlich gemacht. Diese Textpassagen, die noch
keine Rechtswirkung entfalten können, dienen insbesondere den Dozenten an der
Deutschen Akademie für Metrologie für eine zukunftsorientierte Aus- und Fortbildung
der technischen Prüfer.

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Inhaltsverzeichnis
        1       Zielsetzung
        1.1     Geltungsbereich
        1.2     Vollzugsgrundlagen

        2       Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten
        2.1     Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren
        2.2     EG-Konformitätsbewertung
        2.3     EWG-Ersteichung
        2.4     Innerstaatliche Eichung
        2.5     Innerstaatliche Konformitätsbewertung*)

        3       Prüfung von Messgeräten
        3.1     Anforderungen an Messgeräte
        3.1.1   Qualitative und quantitative Anforderungen
        3.1.2   Anforderungen an die Software
        3.2     Beschaffenheitsprüfung
        3.3     Messtechnische Prüfung
        3.4     Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen
        3.5     Voraussetzungen für Prüfungen
        3.6     Rückgabe

        4       Organisation und technische Kompetenz
        4.1     Allgemeines
        4.2     Personal
        4.3     Prüfort
        4.3.1   Ständige Amtsstellen
        4.3.2   Nichtständige Amtsstellen
        4.4     Umgebungsbedingungen
        4.5     Prüfverfahren
        4.6     Prüfmittel
        4.6.1   Kalibrierung von Gebrauchsnormalen
        4.6.2   Prüfmittelüberwachung
        4.7     Bescheinigungen
        4.8     Ringversuche und Vergleichsmessungen

        5       Anerkennung und Überwachung von Stellen
        5.1     Prüfstellen
        5.1.1   Anerkennung
        5.1.2   Öffentliche Bestellung
        5.1.3   Betriebserlaubnis
        5.1.4   Überwachung
        5.1.5   Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
        5.1.6   Rücknahme oder Widerruf der Bestellung
        5.2     Instandsetzer
        5.3     Öffentliche Waagen und Wäger
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        6        Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen
        7        Metrologische Überwachung
        7.1      Marktüberwachung
        7.2      Überwachung verwendeter Messgeräte
        7.2.1    Eichung
        7.2.2    Befundprüfung
        7.2.3    Sonstige Überwachungen
        7.3      Auswertung
        8        Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber*)
        9        Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
        10       Anhang
        10.1     Begriffe und Abkürzungen
        10.2     Prüfintervalle der Prüfmittel
        10.3     Muster-Rückführungsschema
        10.4     Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung
        10.4.1   Prüfmittel
        10.4.2   Messgeräte
        10.5     -
        10.6     Formblätter für Prüfstellenanerkennung
        10.6.1   Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle
        10.6.2   Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)
        10.6.3   Betriebserlaubnis
        10.7     Formblätter für Instandsetzer
        10.7.1   Antrag
        10.7.2   Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung
        10.8     Quellen
*) kursiv gedrucktes anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert

1       Zielsetzung
Diese Verwaltungsvorschrift bildet die Brücke zwischen den für das gesetzliche Mess-
wesen relevanten Gesetzen, Verordnungen, Normen bzw. normativen Dokumenten und
den übrigen Verwaltungsvorschriften. Interpretiert werden Verfahren, Voraussetzungen
und Zuständigkeiten. Darüber hinaus werden wesentliche Quellen der Rechtsgrundla-
gen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften, genannt.
Maßgeblich ist die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den zuständigen Behör-
den. Damit soll die Einbindung in den internationalen Harmonisierungsprozess mit dem
Ziel der Anerkennung von Ergebnissen der Konformitätsbewertungsverfahren, Eichun-
gen, Prüfungen und Kalibrierungen verdeutlicht werden.

1.1     Geltungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift ist verbindlich sowohl für die zuständigen Behörden als auch
die staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse. Zuständige Behörden
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sind sowohl die Behörden als auch die Landesämter, Landesbetriebe oder Anstalten
des öffentlichen Rechts der Bundesländer. Aufgaben der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) werden nur in einem für das Verständnis erforderlichen Umfang
genannt.

1.2     Vollzugsgrundlagen
Nachfolgend sind die wesentlichen Grundlagen aufgeführt.

EG-Verordnungen
EG-Verordnungen wirken direkt, d.h. eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verord-
nungen ist nicht erforderlich.

EG-Richtlinien
EG-Richtlinien erfordern eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen Seit
1985 bzw. 1989 werden sie nach dem neuen Konzept (New Approach) und dem Ge-
samtkonzept (Global Approach) verfasst.

Gesetze:
  - Gesetz über Einheiten im Messwesen (Einheitengesetz),
  - Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz),
  - Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder,
  - Verwaltungskostengesetz,
  - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Verordnungen:
  - Ausführungsverordnung zum Einheitengesetz,
  - Eichordnung,
  - Fertigpackungsverordnung,
  - Eichkostenverordnung,
  - Zuständigkeitsverordnungen der Länder.

In Gesetzen und Verordnungen getroffene Festlegungen mit technischem Hintergrund
entstammen in der Regel unterschiedlichen Quellen. Das sind
       • ausschließlich nationale (innerstaatliche) Anforderungen bei einigen Messge-
           rätearten bzw. Teilen des Fertigpackungsrechts (> 10 kg bzw. l),
       • dem Bereich der Europäischen Gemeinschaften - über Vereinbarung seit
           1994 auch die EFTA- Länder außer Schweiz eingeschlossen und somit Eu-
           ropäischer Wirtschaftsraum (EWR) genannt – zuzuordnenden Richtlinien nach
           dem alten Konzept mit detaillierten technischen Anforderungen (bis 1985)
           und Richtlinien nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept,
       • Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwe-
           sen (OIML) betreffend Messgeräte und Fertigpackungen mit ggf. weltweiter
           Wirkung.
Die Quellen haben Bedeutung - trotz Umsetzung in nationale Vorschriften - bei den an-
zuwendenden Verfahren, den Zuständigkeiten und der Anerkennung von Ergebnissen
(national, EWR).

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Anerkannte Regeln der Technik:
Die anerkannten Regeln der Technik untersetzen die in Gesetzen bzw. Verordnungen
enthaltenen grundlegenden Anforderungen. Zu den anerkannten Regeln der Technik
zählen
      • internationale, europäische und nationale Normen,
      • Empfehlungen der Organisation International de Metrologie Legale (OIML),
      • (mandatierte) harmonisierte Normen, die grundlegende Anforderungen der
         Richtlinien des Neuen und Globalen Konzeptes detaillieren und im Amtsblatt
         der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind,
      • Leitfäden der European cooperation in legal metrology (WELMEC), d.h. Emp-
         fehlungen an Hersteller, benannte Stellen und zuständige Behörden der Mit-
         gliedstaaten. Der Inhalt dieser Leitfäden wird in Deutschland in den nationalen
         Vorschriften, d.h. insbesondere in den Verwaltungsvorschriften umgesetzt.
      • PTB-Anforderungen, die nationale Bauanforderungen für Messgeräte(arten)
         und Prüfverfahren enthalten die bei der Bauartzulassung, der innerstaatlichen
         Eichung, der innerstaatlichen Konformitätsbewertung bzw. der Eichung zu
         beachten sind.

Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse:
  Verwaltungsvorschriften sollen einen einheitlichen Vollzug der Gesetze und Verord-
  nungen fördern.
  Allgemeine Verwaltungsvorschriften, d.h. für alle Bundesländer geltende, werden auf-
  grund einer generellen Absprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium von den
  Fachausschüssen, ggf. unter Berücksichtigung von Ergebnissen der WELMEC-
  Arbeitsgruppen, – soweit angezeigt unter Mitwirkung der Physikalisch-Technischen
  Bundesanstalt (PTB) – erarbeitet und je nach Bedeutung entweder durch den Bund-
  Länderausschuss „Gesetzliches Messwesen“ bestätigt, ggf. bei besonderer techni-
  scher Relevanz mit Zustimmung der Vollversammlung für das Eichwesen, oder durch
  die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME) verabschiedet. An diesen
  fachlich-inhaltlichen Konsens fühlen sich alle Länder gebunden und setzen sie unver-
  ändert als eigene Verwaltungsvorschrift – je nach Landesrecht – in Kraft. Sie tragen
  einen einheitlichen Text in der Kopfzeile „Verwaltungsvorschriften gesetzliches
  Messwesen“. Die Dokumente werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie
  hinterlegt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften enthalten
      • Festlegungen grundsätzlicher Bedeutung für den Vollzug, z.B. zu Bescheini-
          gungen (Titel: Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen
          (GM-B), zur Prüfmittelüberwachung (GM-PMÜ) und zu Ringversuchen (GM-
          RV) oder
      • Festlegungen für die Konformitätsbewertung bzw. Eichung von Messgeräten
          (z.B. Titel: Gesetzliches Messwesen – Prüfanweisung Nichtselbsttätige Waa-
          gen (GM-P9) oder
      • Anforderungen an Normale und deren Prüfung.

  Spezielle Verwaltungsvorschriften (Anweisungen, Rundschreiben) sind landesinterne
  Regelungen der Bundesländer.

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        Beschlüsse der Gremien des gesetzlichen Messwesens sollen in der Regel Einzel-
        probleme lösen und den Vollzug harmonisieren. Sie werden in aktualisierter Fassung
        in der „Kieler Sammlung“ dokumentiert.

2          Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten
2.1        Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren
Eichgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen (insbesondere Eichordnung und
Fertigpackungsverordnung) enthalten unterschiedliche Verfahren, mit denen die Einhal-
tung der festgelegten Anforderungen festgestellt wird. In der folgenden Tabelle sind die
Verfahren zusammengetragen, die in nachfolgenden Abschnitten näher erläutert wer-
den.

                    Verfahren                                                           Abschnitt
                                                               Zuständig
bis einschließlich in Verkehr bringen der Mess-
                      geräte

    •    EG-Konformitätsbewertung*)                  Hersteller, ggf. benannte Stelle       2.2
    •    EWG-Bauartzulassung                         Physikalisch-Technische                 –
         und nachfolgend                             Bundesanstalt oder andere
                                                     Zulassungsstelle des Europäi-
                                                     schen Wirtschaftsraumes
    •    EWG-Ersteichung                             Zuständige Behörde bzw.                2.3
                                                     staatlich anerkannte Prüfstelle
    •     Bauartzulassung zur innerstaatlichen Ei- Physikalisch-Technische
         chung und nachfolgend                     Bundesanstalt
    •    innerstaatliche Eichung                     zuständige Behörde bzw.                2.4
                                                     staatlich anerkannte Prüfstelle

    •    innerstaatliche Konformitätsbewertung**)    Hersteller, ggf. Physikalisch-         2.5
                                                     Technische       Bundesanstalt,
                                                     zuständige Behörde bzw.
                                                     staatlich anerkannte Prüfstelle
*) bei nichtselbsttätigen Waagen genannt: EG-Bauartzulassung/allgemeine Zulassung und nachfol-
   gende EG-Eichung oder EG-Einzeleichung
**) anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert

                       Verfahren                                                        Abschnitt
                                                               Zuständig
         nach in Verkehr bringen der Messgeräte

    •    Marktüberwachung                            Zuständige Behörde                     7.1
    •    Eichung ohne oder nach vorhergehender Zuständige Behörde bzw.                     7.2.1
         Instandsetzung                        staatlich anerkannte Prüfstelle
    •    Befundprüfung                               Zuständige Behörde bzw.               7.2.2
                                                     staatlich anerkannte Prüfstelle
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 •   sonstige Überwachungen                Zuständige Behörde      7.2.3

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               Weitere Verfahren                              Zuständig        Abschnitt

 •      staatliche Anerkennung und Überwa- Zuständige Behörde                      5.1
        chung von Prüfstellen
 •      Befugniserteilung an Instandsetzer           Zuständige Behörde            5.2

Anmerkung: Im Zuge des Abbaus von Handelshemmnissen, insbesondere aber seit der
Einrichtung des Gemeinsamen Marktes (europäischer Binnenmarkt) wird der Gestal-
tungsspielraum des (nationalen) Gesetzgebers bei der Festlegung der Voraussetzun-
gen für das in Verkehr bringen von Messgeräten bzw. Fertigpackungen zunehmend ein-
geschränkt und durch harmonisierte Regelungen ausgefüllt. Für die in Verwendung be-
findlichen Messgeräte hat der nationale Gesetzgeber demgegenüber weiterhin prinzi-
piell vollen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Verfahren, der Zuständigkeiten
für die Durchführung sowie der Übertragung von Befugnissen auf private Stellen und
deren Überwachung. Anforderungen an die Messgeräte sind weitestgehend identisch
mit denen, die beim in Verkehr bringen zu beachten sind.

2.2      EG-Konformitätsbewertung
Der EG-Konformitätsbewertung liegen die grundlegenden Anforderungen harmonisier-
ter Richtlinien zugrunde, die in nationale Vorschriften (hier: Eichgesetz und Eichordnung)
umgesetzt sind. Diese Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung
zuzuordnen, d. h. es dürfen national keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen
bestehen.
Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte
Stellen sind im vorgesehen Umfang zu beteiligen.
Anmerkung: Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt
festgelegten Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstel-
lers im Hinblick auf die Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie
unterstützen somit den Hersteller bei der Konformitätsbewertung, d.h. sie liefern die ent-
sprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller die Konformität des Produktes, z.B.
des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten Richtlinien bestätigen kann.
Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätser-
klärung des Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien
vorgeschrieben).
Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z. B. 89/336/EWG (elektro-
magnetische Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) so-
wie 89/392/EWG (Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind.

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Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31.12.2002),
93/42/EWG (bis zum 30.06.2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrich-
tung) können noch Verfahren nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden
Vorschriften durchgeführt und die Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.
Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen
Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer
Schweiz).
Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwi-
schen der Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der
Anforderungen der Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch
benannte Stellen wird zunehmend vorausgesetzt.
Soweit es in harmonisierten Richtlinien vorgesehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen
und Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benann-
ten Stelle anerkannten und überwachten Qualitätsmanagementsystem durchführen. Ein
Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleis-
ten, dass stets richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb ge-
nommen werden. Die Vorgehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle
ist in der „Verwaltungsvorschrift zum Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungs-
systemen bei Messgeräteherstellern“ geregelt. Die von einer benannten Stellen zu er-
füllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie aufgeführt, welche durch
DIN EN 45012 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsyste-
me begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3 (Leitfäden für das
Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden.
Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere:
      •   ob Nachweise über erforderliche und erfolgte Bauartzulassungen/Baumuster-
          prüfungen der Messgeräte vorhanden sind und beachtet werden,
      •   das Qualitätsmanagementsystem; hier insbesondere jene dokumentierten und
          angewendeten Verfahren, die gewährleisten, dass richtlinienkonforme Messge-
          räte entwickelt, gefertigt, geprüft und gekennzeichnet werden,
      •   die Einbeziehung von Servicestellen des Herstellers oder auch anderer autori-
          sierter Servicebetriebe in die weitere Stufe des Konformitätsbewertungsverfah-
          rens im Falle der Richtlinie 90/384/EWG.
Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hes-
sischen Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen
benannten Stellen anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen
Behörden relevant sind.

2.3       EWG-Ersteichung
EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder – bei Messgeräten für Elek-
trizität, Gas und Wasser – staatlich anerkannte Prüfstellen aus
      •   an allgemein zugelassenen Messgeräten, wie in EWG-Richtlinien vorgeschrie-
          ben, bzw.,

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      •   wenn eine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, nach den Festlegungen dieser
          Zulassung.
Anmerkung: Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen
Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus.

2.4       Innerstaatliche Eichung
Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich
anerkannten Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme er-
möglicht Herstellern Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen.
Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die all-
gemeine Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung – beide auf-
grund nationaler Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzu-lassung.
Anmerkung: Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Kon-
formitätsbewertung. *)
*)anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert

2.5       Innerstaatliche Konformitätsbewertung* )
Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatli-
cher (nationaler) Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungs-
verfahren. Der Hersteller wählt eines der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren
aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannten Prüfstellen im
vorgeschriebenen Umfang.
*)anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert

3         Prüfung von Messgeräten
Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die
einzelnen Messgerätearten relevanten Kennwerte in der vorgeschriebenen Weise hin-
sichtlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen.
Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften vorgeschrieben zu führen und mindes-
tens bis zur nächsten Prüfung, i.a. längstens 10 Jahre, aufzubewahren.

3.1       Anforderungen an Messgeräte
3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen
Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden:
      •   Qualitative Anforderungen (Bauanforderungen)
      •   Quantitative Anforderungen (z.B. zulässige Messabweichungen)

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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

Die qualitativen Anforderungen sind Anforderungen an den Aufbau (Design) und den
Zustand eines Messgerätes. Sie schließen die Anforderungen an die Software hinsicht-
lich Zuverlässigkeit und Datensicherung ein (Abschnitt 3.1.2).
Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere
relevante messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifi-
zierte Grenzwerte für die betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere
Grenzwerte für die Messabweichung (Fehlergrenzen).
Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen Messwesen sind
      •   zum Zeitpunkt der Prüfung (außer Befundprüfung) die für das in Verkehr bringen
          geltenden Grenzwerte oder die Eichfehlergrenzen,
      •   bei Verwendung innerhalb der Gültigkeitsdauer nach dem in Verkehr bringen
          bzw. nach der Eichung oder bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen,
          die, soweit in den Anlagen zur Eichordnung nichts anderes festgelegt ist, das
          Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen.

3.1.2 Anforderungen an die Software
Die in Mess- und Zusatzeinrichtungen enthaltene Software für Anwendungszwecke im
gesetzlichen Messwesen muss Anforderungen hinsichtlich
      •   Software-Funktionalität und –Struktur,
      •   Software-Schutz und –Zuverlässigkeit,
      •   Software-Konformität,
      •   Prüfbarkeit,
      •   Dokumentation
erfüllen.
Messtechnisch relevante Funktionen sowie eichrechtlich vorgegebene Kennwerte und
Daten dürfen nicht verfälscht oder gestört werden können. Treten dennoch Verfälschun-
gen oder Funktionsstörungen auf, müssen diese offensichtlich erkennbar und an Hand
gespeicherter Daten nachvollziehbar sein.
Für die Prüfung eichpflichtiger Software müssen standardisierte Prüfverfahren und ge-
eignete Prüfregeln zur Verfügung stehen, die Prüfungen auf unterschiedlichen Sicher-
heitsniveaus gestatten.

3.2       Beschaffenheitsprüfung von Messgeräten
Bei einer Beschaffenheitsprüfung ist festzustellen, ob das Messgerät die qualitativen
Anforderungen sowie die Voraussetzungen für das anzuwendende Verfahren erfüllt.
Bezüglich der Voraussetzungen ist zu prüfen, ob
      •   die Ausführung des Messgerätes den in Vorschriften und ggf. Bauartzulassung
          aufgeführten Bauanforderungen entspricht,
      •   die Ausführung bezüglich Kennzeichnung/Aufschriften und Stempelstellen den
          Festlegungen der geltenden Vorschriften entspricht,
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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

      •   im Falle vorgeprüfter Messgeräte die Vorprüfung noch gültig ist,
      •   für bestimmte Anforderungen an das Messgerät zeitlich begrenzte Übergangs-
          vorschriften beachtet worden sind.
Beschaffenheitsprüfungen dürfen stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die
Vorschriften zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los,
definierter Stichprobenplan) erfüllt sind. Üblicherweise werden fabrikneue Messgeräte
gleicher Bauart und großer Stückzahl einer solchen Stichprobenprüfung unterzogen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob am Messgerät einschließlich dessen Software – auch
vorübergehend – Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden, die zu einer Ver-
fälschung von Messwerten führen können.

3.3       Messtechnische Prüfung von Messgeräten
Die messtechnische Prüfung entspricht einer Kalibrierung mit anschließender Bewer-
tung, ob der vorgegebene Grenzwert der Messabweichung der Anzeige eines Messge-
rätes eingehalten wird.
Die Prüfaufzeichnungen müssen alle die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um
rückverfolgen zu können
      •   den Prüfgegenstand,
      •   den Prüfort und das Datum,
      •   den Antragsteller,
      •   das Prüfverfahren,
      •   die Prüfbedingungen sowie
      •   das Prüfergebnis einschließlich der Einzelmesswerte.
In messgerätespezifischen Vorschriften können abweichende Regelungen getroffen
werden.
Das Kalibrierergebnis (überwiegend ein Zwischenergebnis) beinhaltet grundsätzlich
den (Erwartungs-) Wert der Messabweichung und die zugehörige erweiterte Messunsi-
cherheit.
Im gesetzlichen Messwesen wird die Messunsicherheit bei der Bewertung der Konfor-
mität mit den quantitativen Anforderungen nur indirekt berücksichtigt.
Eine quantitative Anforderung, insbesondere eine Grenzwertvorgabe bezüglich Mess-
abweichung, gilt als erfüllt, wenn
      •   der (Erwartungs-) Wert der Messabweichung innerhalb des Intervalls liegt, wel-
          ches durch den negativen und den positiven Grenzwert der Messabweichung
          gebildet wird (einschließlich dieser Grenzwerte), und
      •   die dem jeweiligen (Erwartungs-) Wert der Messabweichung beigeordnete er-
          weiterte Messunsicherheit (Überdeckungswahrscheinlichkeit P = 95 %) ein Drit-
          tel des Betrages des zu Grunde gelegten Grenzwertes nicht übersteigt.

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Die Messunsicherheit schließt die technischen Unvollkommenheiten der verwendeten
Normale, des Prüfgegenstandes sowie des jeweiligen Prüfverfahrens ein.
Die Messunsicherheit muss nicht für jede einzelne Prüfung ermittelt und nachgewiesen
werden. Liegt eine Prüfanweisung für ein validiertes Prüfverfahren mit Angabe eines
Messunsicherheitsbudgets vor und werden alle in der Prüfanweisung festgelegten Be-
dingungen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen be-
züglich der Messunsicherheit erfüllt werden. Weichen die speziellen Prüfbedingungen für
einzelne Prüfungen oder insgesamt für das ausführende Prüflaboratorium – auch in De-
tails, z.B. durch Anwendung spezieller Normale – von dem vorgeschrieben Prüfverfahren
ab, so muss die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit für das
abweichende Prüfverfahren durch ein dieses Verfahren analysierendes Messunsicher-
heitsbudget nachgewiesen werden.
Für den Verwender des Messgerätes ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze von
rechtsrelevanter Bedeutung. Die Verkehrsfehlergrenze schließt ein:
      •   die zum Zeitpunkt der Prüfung ermittelte Messabweichung, ggf. dessen Grenz-
          wert, und
      •   die zugehörige Messunsicherheit,
      •   die Betriebsbedingungen bei Verwendung des Messgerätes,
      •   die durch Langzeitverhalten, z. B. Drift und Alterung, bedingten Änderungen.
Damit ist über den Zeitpunkt der Prüfung hinaus – bei einer Eichung bis zum Ablauf de-
ren Gültigkeit - mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass die um die Messunsi-
cherheit erweiterten Beträge der (Erwartungs-)Werte der Messabweichungen die Ver-
kehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Erfolgt eine direkte Berücksichtigung der Messunsicherheit, so ist diese in der Be-
scheinigung über die Erfüllung der Anforderungen transparent zu machen.
Messtechnische Prüfungen können stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die
Vorschriften zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los,
definierter Stichprobenplan) erfüllt sind.

3.4       Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen
Die Erfüllung der Anforderungen wird – soweit zutreffend - bestätigt mittels
      •   Zulassungsbescheinigung bei der Bauartzulassung (es wird nur die Erfüllung der
          Anforderungen des Baumusters nicht der Anforderungen des einzelnen Messge-
          rätes bescheinigt),
      •   Prüfschein, d.h. Bestätigung der Eignung von Modulen und Zusatzeinrichtungen
          von Messgeräten bei Anwendung der WELMEC-Leitfäden,
      •   Konformitätsbescheinigung,
      •   schriftlicher Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung auf dem Messge-
          rät bei der EG-Konformitätsbewertung,
      •   Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Eichschein bei der
          innerstaatlichen Eichung oder der EWG-Ersteichung,
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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

      •   Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Vorprüfschein bei
          der Vorprüfung,
      •   Bericht bei der Befundprüfung.
Die Stempel und Kennzeichnungen sind in Anhang 10.4.2 aufgeführt.
Werden bei der Prüfung eines Messgerätes vorgegebene Anforderungen nicht erfüllt,
erfolgt eine Rückgabe (Abschnitt 3.6).

3.5       Voraussetzungen für Prüfungen
Zuständige Behörden und staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen unter folgenden Vor-
aussetzungen:
•     Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Messmög-
    lichkeiten, die staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse
    verpflichtet, auf Antrag Prüfungen nach den geltenden Vorschriften durchzuführen.
•     Privatrechtliche Geschäftsbedingungen von Antragstellern finden keine Anwendung.
      Die Mitarbeiter der zuständigen Behörden geben keine Verzichtserklärungen auf
      Schadensersatz bei Unfällen oder sonstigen Schäden ab.
Ein Antrag ist abzulehnen, wenn
      •   das Messgerät offensichtlich
          a) keine Bauartzulassung besitzt, obwohl sie gefordert ist,
          b) Mängel hat, die zu einer Rückgabe führen würden,
          c) nicht gereinigt oder nicht ordnungsgemäß hergerichtet ist,
          d) nicht am Gebrauchsort geprüft werden soll und deshalb zum Versand zerlegt
            werden muss, aber am Prüfort nicht wieder ordnungsgemäß zusammenge-
            setzt werden kann,
          e) zusammen mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen benutzt werden
            soll, aber nicht mit diesen verbunden vorgelegt wird, und die Eigenschaften
            des Messgerätes beim Herstellen dieser Verbindung unzulässig beeinflusst
            werden können,
          f) praktisch nicht gefahrlos und ohne besonderen Aufwand geprüft werden kann,
             z. B. wenn die Zugänglichkeit unzumutbar eingeschränkt ist, die erforderlichen
             Prüfmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, Aufstellung und Anschluss der
             Messgeräte sowie die Umgebungsbedingungen nicht den Voraussetzungen
             entsprechen,
      •   Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt sind.

3.6       Rückgabe
Eine Rückgabe mit einer entsprechenden Begründung gegenüber dem Antragsteller
erfolgt, wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass ein Messgerät nicht den in
Vorschriften und ggf. den in der Bauartzulassung festgelegten Anforderungen entspricht.

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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

Als Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn sich herausstellt,
dass das Messgerät nicht den festgelegten Bauanforderungen genügt, z.B.
      •   Mängel in der technischen Ausführung, seiner Gestalt oder Einrichtung aufweist,
      •   aus einem unzulässigen oder mangelhaften Werkstoff hergestellt ist,
      •   die Anzeigeeinrichtung unzulässige Größenangaben, Einteilungen oder Hervor-
          hebungen hat,
      •   mit unzulässigen Zusatzeinrichtungen versehen ist,
      •   Bezeichnungen am Messgerät undeutlich, unvollständig, falsch, irreführend oder
          anderweitig unzulässig sind oder fehlen und nur mit besonderem Arbeitsaufwand
          angebracht werden können oder unzulässige zusätzliche Bezeichnungen vorhan-
          den sind oder
      •   Stempelstellen fehlen oder nicht den Vorschriften entsprechen.
Als Ergebnis der messtechnischen Prüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn das Messgerät
nicht den quantitativen Anforderungen genügt, z.B. Messabweichungen festgelegte
Grenzwerte überschreiten.
Wenn der Antragsteller den Mangel sogleich oder innerhalb einer von der zuständigen
Behörde festzusetzenden kurzen Frist beseitigen kann, wird die Prüfung nach Beseiti-
gung des Mangels fortgesetzt. Der Vorgang ist statistisch als Rückgabe zu bewerten.
Liegt eine Rückgabe vor und kann der Mangel einfach vom Prüfer behoben werden,
liegt es im Ermessen des Prüfers, diese Arbeiten (z.B. Justierungen, Anbringen fehlen-
der Marken oder Bezeichnungen) mit Einverständnis des Messgerätebesitzers selbst
durchzuführen.
Wenn zu befürchten ist, dass das zurückgegebene Messgerät ungerechtfertigt oder ver-
sehentlich benutzt werden könnte, sind zusätzliche Hinweise (Klebezettel, Anhänger
o.ä.) anzubringen, die den Hinweis enthalten, dass das Messgerät für die in Rechtsvor-
schriften beschriebenen Anwendungen erst wieder benutzt werden darf, nachdem es
ordnungsgemäß hergerichtet, geprüft und gestempelt worden ist.
Im Falle der Rückgabe eines bereits früher geeichten Messgerätes ist der ggf. vorhan-
dene Hauptstempel und die zusätzliche Aufschrift „Geeicht bis ...“ zu entwerten. Das gilt
nicht, wenn die Rückgabe wegen Überschreitung der Eichfehlergrenze erfolgt, aber das
Messgerät noch die Verkehrsfehlergrenzen einhält und innerhalb der Gültigkeitsdauer
ist. In diesem Fall ist auch kein zusätzlicher Hinweis - wie im vorangehenden Absatz
beschrieben - anzubringen.

4 Organisation und technische Kompetenz
4.1       Allgemeines
Zuständige Behörden (auch als benannte Stellen), staatlich anerkannte Prüfstellen, be-
fugte Instandsetzer, öffentliche Wäger müssen die festgelegten Voraussetzungen erfül-
len und die für das Verwaltungshandeln geltenden Regelungen beachten.

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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

Bei der Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten und Normalen erfüllen die zuständi-
gen Behörden die Norm DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die
Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“.

4.2       Personal
Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter kompetent sind, die bestimmte
Einrichtungen bedienen, Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführen, Ergebnisse
bewerten sowie Bescheinigungen ausstellen, z.B. Konformitätsbescheinigungen, Eich-
scheine, Prüfscheine.
Die von den zuständigen Behörden eingesetzten technischen Prüfer sowie leitendes
Personal der staatlich anerkannten Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden
selbst und der Deutschen Akademie für Metrologie zu den Anforderungen im gesetzli-
chen Messwesen aus- und fortgebildet.

4.3       Prüfort
Prüfungen von Messgeräten können bedarfsweise – soweit die Voraussetzungen erfüllt
werden – durchgeführt werden
      •   in der Amtsstelle einer zuständigen Behörde,
      •   in den Prüfräumen einer staatlich anerkannten Prüfstelle,
      •   im Hersteller- oder Instandsetzerbetrieb,
      •   im Messgerätelager z. B. eines Importeurs, Wiederverkäufers, Versorgungsbe-
          triebes,
      •   am Gebrauchsort.
Prüfungen, die auch innerhalb der Amtsstelle einer zuständigen Behörde durchgeführt
werden können, sollen außerhalb der Amtsstelle nur dann durchgeführt werden, wenn ein
angemessener Arbeitsumfang gewährleistet ist.
Findet die Prüfung nicht in der Amtsstelle statt, so sind vom Antragsteller Prüfmittel, aus-
reichende Arbeitshilfe und ggf. ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Bei im
Freien aufgestellten Messgeräten ist für angemessenen Schutz gegen Witterungsein-
flüsse zu sorgen.
Messgeräte werden am Gebrauchsort insbesondere dann geprüft, wenn
      •   deren Messverhalten durch den Transport beeinflusst wird,
      •   ein Transport nicht möglich ist,
      •   das Messgerät vorgeprüft oder mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen
          so zu einer Einheit verbunden ist, dass es nur am Gebrauchsort geprüft werden
          kann.

4.3.1 Ständige Amtsstellen
Ständige Amtsstellen sind:
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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

      •   Amtsstellen, der für das gesetzliche Messwesen zuständigen Behörden,
      •   Eichstellen (früher: Eichabfertigungsstellen) für die Zeit der Anwesenheit eines
          Mitarbeiters der zuständigen Behörde in Betrieben. Eichstellen können auf An-
          trag von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn eine hinreichende
          Auslastung gewährleistet ist. Der Antragsteller muss geeigneten Prüfraum be-
          reitstellen, Prüfmittel beschaffen und bereitstellen und beides in vorschriftgemä-
          ßem Zustand halten sowie ausreichende Arbeitshilfe stellen. Eine darüber hi-
          nausgehende Nutzung der Prüfräume durch den Antragsteller bedarf der Zu-
          stimmung durch die zuständige Behörde.
          Die Genehmigung einer Eichstelle erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

4.3.2 Nichtständige Amtsstellen
Nichtständige Amtsstellen sind öffentliche Stellen, die nur vorübergehend für die Zeit der
örtlichen Eichung oder für andere Amtshandlungen eingerichtet werden. Von den Ge-
meinden für örtliche Eichtage bereitzustellende Räume sollen zu ebener Erde liegen.
Sie müssen verschließbar, genügend groß, trocken und hell, beleuchtet und beheizt so-
wie mit den erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein.

4.4       Umgebungsbedingungen
Es muss sichergestellt sein, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen Messgerä-
te geprüft werden, die Messergebnisse nicht verfälschen. Die Umgebungsbedingungen
müssen den in Vorschriften und ggf. Zulassungen festgelegten, zutreffenden Anforde-
rungen (Referenzbedingungen) genügen und, soweit sie die Qualität der Ergebnisse
beeinflussen können, überwacht und aufgezeichnet werden (Abschnitt 3.3). Prüfungen
müssen eingestellt werden, wenn die Umgebungsbedingungen die Ergebnisse unzuläs-
sig stark beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn die für die Prüfung festgelegten
Bedingungen nicht eingehalten werden, d.h. dass die erweiterte Messunsicherheit, die
in das Ergebnis der Prüfung eingeht, ein Drittel des Grenzwertes der Messabweichung
überschreitet.
Es sind Maßnahmen zu treffen, die Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit am jeweiligen
Prüfort sicherstellen.

4.5       Prüfverfahren
Für alle durchzuführenden Prüfungen sowie die statistische Auswertung von Prüfdaten
und die Bestimmung der Messunsicherheit müssen validierte Verfahren und Methoden
verwendet werden, soweit solche vorliegen.
Es sind vorzugsweise Prüfverfahren zu verwenden, die in Vorschriften, d.h. den in Ab-
schnitt 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen aufgeführt sind.
Die Prüfverfahren müssen von einer auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens
kompetenten Stelle (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder OIML) erarbeitet
und veröffentlicht worden sein. Prüfverfahren gelten als validiert, wenn sie in Vollzugs-
grundlagen des gesetzlichen Messwesen aufgeführt sind.

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4.6       Prüfmittel
Zu den Prüfmitteln zählen Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit
bei der Prüfung von Messgeräten bzw. Normalen haben. Prüfmittel müssen geeignet
sein, während des gesamten Verwendungszeitraumes die erforderliche Genauigkeit zu
erreichen. Die Eignung der Normale muss insbesondere durch Untersuchungen zur
Messbeständigkeit nachgewiesen und durch eine auf dem Gebiet des gesetzlichen
Messwesens kompetente Stelle bestätigt sein.
Ein Gebrauchsnormal, das für messtechnische Prüfungen nach Abschnitt 3.3 verwendet
wird, muss den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen genügen. Demzufolge
darf die erweiterte Messunsicherheit der Prüfung des Messgerätes, welche den Anteil
des Gebrauchsnormals einschließt, ein Drittel des Betrages der vorgegebenen Grenz-
abweichung des zu prüfenden Messgerätes nicht überschreiten.
Liegen spezielle qualitative Anforderungen für Normale vor, muss deren Erfüllung durch
Prüfung nachgewiesen werden.

4.6.1 Kalibrierung von Gebrauchsnormalen
Der (Erwartungs-)Wert der Messabweichung eines Gebrauchsnormals ist durch Kalib-
rierung zu bestimmen. Ist ein Grenzwert für die Messabweichung vorgegeben, darf der
ermittelte Betrag der Messabweichung diesen Grenzwert nicht überschreiten. Die
erweiterte Messunsicherheit der Kalibrierung sollte ein Drittel des Grenzwertes des
Gebrauchsnormals nicht überschreiten. Die Messunsicherheit ist nach der im „Leitfaden
zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (Vornorm DINV ENV 13005) beschriebe-
nen Methode zu berechnen.
Die messtechnische Rückführung ist durch schematische Darstellungen entsprechend
Anhang 10.3 zu dokumentieren.
In Fällen, in denen Kalibrierergebnisse von Normalen oder Referenzmaterialien nicht auf
nationale oder internationale Normale rückführbar sind, muss deren Richtigkeit auf an-
dere geeignete Weise (z. B. Vergleichsmessungen, Ringversuche) nachgewiesen wer-
den.

4.6.2 Prüfmittelüberwachung
Durch eine Überwachung der Prüfmittel ist sicherzustellen, dass diese den festgelegten
Anforderungen genügen. Die Prüfmittelüberwachung schließt folgende Maßnahmen ein:
      •   Bestellung, Inventarisierung geeigneter Prüfmittel, ggf. deren Erprobung,
      •   regelmäßige Prüfung/Kalibrierung in entsprechend der Nutzungsintensität und -
          dauer festgelegten Abständen gemäß dem implementierten Qualitätsmanage-
          mentsystem, wobei bundeseinheitlich empfohlene maximale Nutzungsperioden
          (siehe Anhang 10.2) nicht überschritten werden dürfen,
      •   zwischenzeitliche Prüfung/Kalibrierung, insbesondere bei Zweifeln an der fort-
          gesetzten Erfüllung der Anforderungen,
      •   Aufzeichnungen über Prüfungen/Kalibrierungen, Justierungen, Wartungen, Repa-
          raturen.
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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

Detaillierte Festlegungen einschließlich einer Aufzählung der kompetenten Stellen, die
befugt sind, Gebrauchsnormale für die Verwendung im gesetzlichen Messwesen zu prü-
fen bzw. zu kalibrieren, enthält die Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen -
Regelung zur Prüfmittelüberwachung (GM-PMÜ)“.
Prüfmittel sind entsprechend Anhang 10.4.1 zu kennzeichnen.
Falls Prüfmittel durch den Antragsteller bereitgestellt werden, ist vor der Verwendung
anhand vorgelegter Nachweise (Prüfscheine/Kalibrierscheine) und ggf. ergänzend durch
stichprobenweise Prüfung einzelner Merkmale die Erfüllung von Vorschriftenforderungen
zu verifizieren.
Vom Antragsteller für den wiederholten oder ständigen Einsatz vorgehaltene komplexe
Prüfeinrichtungen sind vor der ersten Verwendung und nachfolgend in festzulegenden
Abständen durch Vergleichsprüfungen zusätzlich zu überwachen.

4.7     Bescheinigungen
Bescheinigungen zu Ergebnissen von Tätigkeiten werden bedarfsweise oder, falls die
Rechtsvorschriften es fordern nach den in den Gremien des gesetzlichen Messwesens
abgestimmten und in Prüfregeln festgelegten Mustern ausgestellt.
Die zuständigen Behörden beachten hierfür die Festlegungen der Verwaltungsvorschrift
„Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ bzw. die darauf
gründenden Muster in den messgerätespezifischen Verwaltungsvorschriften (z.B. GM-
P9).
Staatlich anerkannte Prüfstellen orientieren sich bei Eichscheinen an den Mustern der
zuständigen Behörden und beachten die Vorschriften-Festlegungen im Zusammenhang
mit Befundprüfungen.

4.8     Ringversuche und Vergleichsmessungen
Ein herausragender Kompetenznachweis ist die erfolgreiche Beteiligung an Ringversu-
chen, weil hierbei alle Aspekte der Prüfung/Kalibrierung (Vorbereitung, Methode, Mittel,
Personal, Umgebungsbedingungen, Auswertung, Bescheinigung) eingeschlossen sind.
Regelungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ringversuchen enthält
die Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über Ringversuche
(GM-RV)“.
Eine Übersicht abgeschlossener Ringversuche oder auch Ergebnisse von Ringversu-
chen werden bedarfsweise veröffentlicht.
Ein weiteres Mittel des Kompetenznachweises sind Eignungsprüfungen sowie Ver-
gleichsprüfungen bzw. Vergleichsmessungen. Diese sind erforderlich zwischen zwei
Stellen, z.B. im Zusammenhang mit der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen
sowie der Anerkennung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von
Messgeräteherstellern. Für sie gelten nicht die formalen Anforderungen an Ringversu-
che.

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Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen

5       Anerkennung und Überwachung von Stellen
Der Nachweis der Kompetenz einer (prüfenden) Stelle wird zunehmend über eine Akk-
reditierung unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 er-
bracht. In Deutschland gelten für das gesetzliche Messwesen seit längerem der
Akkreditierung vergleichbare Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen. Das Verfahren der Anerkennung
und Überwachung von Prüfstellen gründet auf dem nationalen Verwaltungsrecht der
Beleihung von Unternehmen, während die Akkreditierung international abgestimmten
Regelungen folgt. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen sind Akkreditierung und
staatliche Anerkennung nicht deckungsgleich. Die freiwillige Anwendung der DIN EN
ISO/IEC 17025 bei den Prüfstellen, ggf. bestätigt in Form einer Akkreditierungsurkunde,
ist eine geeignete Grundlage, die Anerkennung der Ergebnisse von
Messgeräteprüfungen über den nationalen Wirkungsbereich des Eichgesetzes bzw. den
Europäischen Wirtschaftsraum (bei harmonisierten Richtlinien) hinaus zu fördern.
Die staatlich anerkannten Prüfstellen führen Prüfungen gleichwertig zu den zuständigen
Behörden durch. Die Befugnisse der Instandsetzer erstrecken sich darauf, die Gültigkeit
der Eichung zu erhalten, ohne dass die zuständige Behörde unmittelbar prüfen muss.
Damit wird die organisatorische Abwicklung von Prüfaufgaben der zuständigen Behör-
den erleichtert.

5.1     Prüfstellen
Die grundlegenden Forderungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Aner-
kennung und Überwachung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme sind in Teil 9 EO festgelegt.
Diese staatlich anerkannten Prüfstellen sind im Sinne des Verwaltungsrechts beliehene
Unternehmen. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich besondere Rechte, aber auch
Pflichten. Insbesondere dürfen Prüfstellen Eichungen an Messgeräten und
Zusatzeinrichtungen, die in der Vergangenheit klar erkennbar ordnungswidrig verwendet
wurden (z.B. Ablauf der Eichgültigkeitsdauer, falsche Verwendung), erst dann
durchführen, wenn eine Beweissicherung vorgenommen und der Tatbestand mit dem
Beweismaterial der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.
Ferner sind sie verpflichtet, systematische Auffälligkeiten, die bei der Eichung von
Messgeräten und Zusatzeinrichtungen erkannt wurden, der zuständigen Behörde mitzu-
teilen.

5.1.1 Anerkennung
Bei Anträgen auf Anerkennung einer Prüfstelle sind Vordrucke nach Anhang 10.6.1 zu
verwenden. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller Nachweise
über die Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den Betrieb der
Prüfstelle sowie für die Befriedigung möglicher Schadenersatzansprüche des Landes
aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals vorlegt. Der Nachweis einer Haft-
pflichtversicherung ist in der Regel nur zu verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Trägers der Prüfstelle dies erfordern.
Die zuständige Behörde hat,

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        •soweit erforderlich, auf eine Vervollständigung oder Ergänzung der Anträge
        hinzuwirken,
      • die regionalen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu berücksich-
        tigen,
      • die Antragsunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuzuleiten.
        Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nimmt zu der Frage Stellung, ob
        die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nrn.1 und 2 der EO erfüllt sind.
Die zuständige Behörde erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 47 EO) einen An-
erkennungsbescheid in Form einer Urkunde, wie in der Verwaltungsvorschrift „Gesetzli-
ches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ festgelegt. Sie kann die
Anerkennung (§ 2 EichG, § 49 Abs. 1 EO) inhaltlich beschränken, befristen und mit Auf-
lagen und Bedingungen versehen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung auch
nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Bescheide sind dem Antragstel-
ler nach Maßgabe der für die Zustellung bestehenden landesrechtlichen Vorschriften
bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhält Durchschriften
der Bescheide.

5.1.2 Öffentliche Bestellung
Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle
unter Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde
zu beantragen.
Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gege-
ben ist und ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit
wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren
wegen Verbrechen oder Vergehen gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Dieb-
stahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt
worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis anzufordern. In
Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige Behörde prüft ferner, ob
der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat (§ 53 EO).
Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter
durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift
„Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“. Die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt erhält eine Durchschrift.
Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich beschränken, mit
einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54 Abs.1
EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein
mit Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen.

Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter
bzw. stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige
Behörde hat den Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und
unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben in der vorgeschriebenen Form zu verpflichten (§
51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über die Aushändigung der Bestellungsurkunde
sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine Niederschrift (entsprechend Ver-
waltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen.

5.1.3 Betriebserlaubnis
Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn
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        •sie sich überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für den Betriebsbeginn ge-
        geben sind (Abnahme),
      • der Leiter und ein Stellvertreter des Leiters der Prüfstelle öffentlich bestellt und
        verpflichtet sind und
      • die mit der Anerkennung verbundenen Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem
Antragsteller ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen.
Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag
des Inhabers der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt bei Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbe-
fugnisse wesentlich erweitert werden sollen.

5.1.4 Überwachung
Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a
EO). Die Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstel-
len.
Sie umfasst insbesondere
      • die Kontrolle der Einhaltung des Umfangs der Anerkennung sowie der mit ihr
         verbundenen Auflagen oder Bedingungen (§ 62 EO),
      • die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der für die Konformitätsbewer-
         tung/Eichung geltenden Vorschriften,
      • die Kontrolle, dass nicht gesetzlich geregelte Prüfungen nicht als von einer
         staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die
         Prüfstelle hinweisenden Zeichen verwendet werden (§ 62 EO),
      • die Kontrolle, ob sichergestellt ist, dass Stempelzeichen gegen missbräuchli-
         che Verwendung ausreichend gesichert sind (§ 62 EO),
      • die Kontrolle, dass weder Konformitätsbewertungen, Eichungen, Befundprü-
         fungen noch Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
         Eichung von Mess- bzw. Zusatzeinrichtungen vorgenommen werden, wenn der
         Leiter und sein Stellvertreter an der Leitung der Prüfstelle verhindert sind (§ 62
         EO),
      • die stichprobenweise Kontrolle, ob über die in den letzten zwei Jahren durch-
         geführten Prüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen vorhanden sind,
      • Vergleichsmessungen an den Messeinrichtungen der Prüfstelle,
      • die stichprobenweise Kontrolle der geprüften Messgeräte bzw. Zusatzeinrich-
         tungen,
      • die Kontrolle des Vorhandenseins von zuverlässigem und fachkundigem Per-
         sonal im erforderlichen Umfang,
      • die Kontrolle der Prüfmittel.
Die Überwachung soll ferner gewährleisten, dass der Träger der Prüfstelle die ihm ob-
liegenden Pflichten erfüllt, insbesondere die Prüfstelle so einrichtet und unterhält, dass
ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist, und dafür sorgt, dass das
Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist und – ausgenom-
men in dringenden Vertretungsfällen (Krankheit oder Urlaub) – nicht an der Fertigung
der Messgeräte beteiligt ist, wobei die Prüfung auch im Rahmen der Fertigung erfolgen
kann.

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