Gleiche Arbeit - Gleicher lohn! - informationen zu leiharbeit - FAU.org

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Gleiche Arbeit - Gleicher lohn! - informationen zu leiharbeit - FAU.org
e i c h e a r b e i t -
Eine Publikation der FAU Kaiserslautern
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                                                        r lo  h  n !
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Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union            Kaiserslautern

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Gleiche Arbeit - Gleicher lohn! - informationen zu leiharbeit - FAU.org
FAU Kaiserslautern
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Informationen zu Leiharbeit in Deutsch-
land
1. Auflage, März 2019

Herausgeber:
Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) Kaiserslautern
Pirmasenser Straße 48
67655 Kaiserslautern
Kontakt: faukl@fau.org
Web: kaiserslautern.fau.org

FAU bundesweit: www.fau.org
Zeitung: direkteaktion.org

V.i.S.d.P.: Berthold Cahn Pirmasenser Straße 48 c/o FAU Kaiserslautern 67655 Kaiserslautern
Inhaltsverzeichnis

Die Bedeutung von Leiharbeit in Deutschland.....................................3
     Was ist Leiharbeit?................................................................................................ 3

Die rechtliche Grundlage von Leiharbeit: das AÜG.............................6
     Der Klageweg gegen die Ausbeutung.......................................................... 7

Rechtstipps für LeiharbeiterInnen.............................................................9
Niedriglöhne veredeln, Spaltung vertiefen:
Die Rolle des DGB bei der Leiharbeit..................................................... 10
Wem nützt die Leiharbeit?......................................................................... 12
Wir fordern!......................................................................................................14
     Leiharbeit verbieten!..........................................................................................14

     Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!..................................................................14

     DGB: Keine neuen Tarifverträge mehr mit den
     Sklavenhändlern.................................................................................................14

Würde und Gerechtigkeit sind nicht verleihbar –
Gemeinsam für Verbesserungen kämpfen!......................................... 15
Anmerkungen................................................................................................16
Die Bedeutung von Leiharbeit in Deutschland
Die Leiharbeitsbranche boomt: Im Jahresdurchschnitt von Juli 2017 bis
Juni 2018 waren gut eine Million LeiharbeiterInnen gemeldet.1 Leiharbeit
erklimmt seit Jahren immer neue Höhen. Sie findet hauptsächlich in zwei
großen Berufsbranchen statt: Laut einem Bericht der Agentur für Arbeit
arbeiten die meisten LeiharbeiterInnen (431 000, 42%) in der industriellen
Produktion, insbesondere in der Metall- und Elektroindustrie, sowie im
Maschinen- und Fahrzeugbau. 330 000 LeiharbeiterInnen arbeiten in so-
genannten „sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungsberufen“, also z.B. in
der Logistik oder in der Gebäudereinigung. Oft werden LeiharbeiterInnen
für Arbeiten mit einem niedrigen Anforderungsniveau eingesetzt. Die Zahl
der LeiharbeiterInnen, die in sogenannten „personenbezogenen Dienst-
leistungsberufen“ wie z.B der Pflege arbeiten, nimmt zu.

Was ist Leiharbeit?
Leiharbeit ist gekennzeichnet durch ein Dreiecksverhältnis zwischen
dem/der LeiharbeiterIn, der Verleiherfirma und dem Entleiherbetrieb. Die
LeiharbeiterInnen stehen in einem meist befristeten Arbeitsverhältnis mit
der Verleihfirma und erbringen ihre Arbeitsleistung beim Entleiherbe-
trieb, dem sie weisungsgebunden sind, ohne dass ein Arbeitsverhältnis
zu diesem besteht. Die LeiharbeiterInnen erhalten ihren Lohn von der
Verleihfirma. Zwischen der Verleiherfirma und Entleiherbetrieb wird ein
Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit des Leiharbeiters vereinbart,
der deutlich über dem eigentlichen Lohn des Leiharbeitnehmers liegt.
LeiharbeiterInnen sind damit Diener zweier Herren. Die Leiharbeit macht
es möglich, dass ArbeiterInnen nicht nur ihre Arbeitskraft verkaufen
müssen sondern nunmehr auch von ihren Chefs wie andere Betriebsmittel
verliehen werden können. Branchenvertreter der Zeitarbeitsfirmen, also
der Verleihfirmen, geben sich große Mühe, als Saubermänner dazustehen,
da Leiharbeit als verwerflich gilt und ein unseriöses Image hat.2

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Die Situation für die LeiharbeiterInnen
LeiharbeiterInnen verdienen weniger als ihre festangestellten KollegIn-
nen. Nach einer Statistik der Agentur für Arbeit (Stand Februar 2019) lag
der durchschnittliche Brutto-Verdienst von LeiharbeiterInnen bei 1 868
Euro. Der Verdienst war damit um 42% geringer, als der durchschnittliche
Verdienst von festangestellten ArbeiterInnen. Das liegt nicht daran, dass
LeiharbeiterInnen häufiger Tätigkeiten „geringer Qualifikation“ ausüben,
sondern sie werden schlicht und einfach schlechter bezahlt, obwohl sie
die gleiche Arbeit verrichten. Ein anderes Beispiel: Der Durchschnittslohn
einer „normal“ angestellten Fachkraft liegt bei 2 965 Euro Brutto, der
Durchschnittslohn einer Leiharbeitsfachkraft liegt bei 2 209 Euro Brutto.3
Öfter als ArbeiterInnen der Stammbelegschaft erleiden Leiharbeiter-
Innen Arbeitsunfälle4: unsichere Arbeitsverhältnisse sind psychisch be-
lastend, z.B. durch Überforderung, Übermüdung, Nervosität, Hektik,
Quelle: https://www.boeckler.de/fotostrecke_boeckler_im-
puls-r.htm?id=118347&chunk=4# (Januar 2019)

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Aufmerksamkeitsdefizite, Angst. Das hat einen überproportional hohen
Einfluss auf das Unfallrisiko.5 Zudem wird es mit dem Arbeitsschutz von
LeiharbeiterInnen wohl auch einfach nicht so genau genommen.
LeiharbeiterInnen berichten oft davon, dass sie sich als Kollegen zweiter
Klasse fühlen.6 Dazu trägt sicher auch der Aufbau des Entleihsystems
bei, der zwischenmenschlich isolierend wirkt: Die LeiharbeiterInnen
kennen ihre KollegInnen innerhalb der Leiharbeitsfirma oft nur zu
einem geringen Teil. Dadurch ist die Herausbildung kollektiver und
gemeinsamer Strukturen (z.B. einen Betriebsrat oder einfach nur das
Gespräch unter Kollegen) bei der Verleihfirma erschwert. Das System
Leiharbeit spaltet die Belegschaft. Für die festangestellten KollegInnen
hat Leiharbeit durchaus auch Abschreckungspotenzial.
Dadurch kommt es bei der Stammbelegschaft zu einem Herabsetzen
eigener Ansprüche an Gehaltshöhe, Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitsbe-
dingungen, sowie zu erhöhtem Leistungsdruck und zu einer getriebe-
nen Arbeitsmoral. Das Abschreckungspotenzial ist auch beim Verhältnis
Leiharbeit – Hartz IV zu sehen: LeiharbeiterInnen droht Hartz IV und
Hartz IV-Empfängern droht Leiharbeit. Letztlich wirkt das Ineinander-
greifen von Hartz IV und Leiharbeit lohnsenkend, da der Arbeitslose
aufgrund des Hartz IV-Systems durch die Androhung von Sanktionen
gezwungen ist, jede Art von Arbeitsverhältnis anzunehmen. In einigen
Fällen werden von größeren Unternehmen keine Arbeitskräfte mehr
eingestellt, der einzige Weg zur Festanstellung in diesen Betrieben geht
über die konzerneigene Leiharbeitsbude.
Das hat gleichzeitig noch andere Auswirkungen: durch gesteigerte Kon-
kurrenz der Arbeiterschaft, schreitet die Verrohung der Gesellschaft weiter
voran. Das bedeutet einen Verlust an Lebensqualität und dient gleichzei-
tig als Nährboden für rechte Parteien.

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Die rechtliche Grundlage von Leiharbeit:
das AÜG
Leiharbeit wird im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Zum
Thema Equal Pay, also Gleicher Lohn, steht im AÜG folgendes:
Gleichstellungsgebot nach § 8 AÜG:
LeiharbeiterInnen haben grundsätzlich ab dem ersten Tag einen An-
spruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen (equal treatment)
einschließlich des Arbeitsentgelt (equal pay) wie vergleichbare Arbei-
terInnen des Entleihbetriebs. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur
im Zeitraum, wenn LeiharbeiterInnen verliehen sind. Im verleihfreien
Zeitraum findet er hingegen keine Anwendung.

Gesetzliche Schlupflöcher verhindern „Gleichen Lohn für Gleiche Arbeit“
Nach dem Gesetz sind Leiharbeitsunternehmen also grundsätzlich
verpflichtet die gleichen Arbeitsbedingungen zu bieten, sowie den
gleichen Lohn zu zahlen. Dass praktisch niemand diesen gleichen Lohn
erhält liegt an gesetzlich festgelegten Schlupflöchern zugunsten des
Unternehmertums im AÜG, wie im Folgenden zu sehen ist:
•   Equal Pay (Gleicher Lohn): Die LeiharbeiterInnen müssen den glei-
    chen Lohn wie die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb erhalten.
    Ausnahme: durch Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften und Zeitar-
    beitsbranche.
    Beispiel: der Tarifvertrag BZ (Branchenzuschlag) zwischen IG Metall
    und BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) defi-
    niert, dass LeiharbeiterInnen erst nach dem 15. Monat den gleichen
    Lohn wie Festangestellte bekommen müssen
•   Unterbrechungsfrist bei Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer:
    Wenn LeiharbeiterInnen mehr als drei Monate und einen Tag nicht
    beim selben Betrieb eingesetzt wurden, kommt eine sogenannte
    „Unterbrechungsfrist“ zum Tragen. Eine unbegrenzte Überlassung der
    LeiharbeiterInnen kann daher durch Auswechseln der LeiharbeiterIn-
    nen erreicht werden. Entleiherbetriebe können so ihren dauerhaften
    Arbeitsbedarf durch LeiharbeiterInnen abdecken.

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Zudem gibt es Ausnahmen bei der Höchstüberlassungsdauer zum
Nachteil der LeiharbeiterInnen:
•   Höchstüberlassungsdauer: LeiharbeiterInnen dürfen höchstens 18
    Monate bei dem Entleiherbetrieb arbeiten.
    Ausnahme: durch tarifliche Vereinbarungen zwischen Gewerk-
    schaft und Arbeitgeberverband der jeweiligen Branche, kann von
    einer Höchstüberlassung abgewichen werden. Davon wurde bei-
    spielsweise bereits durch einen Tarifvertrag der IG Metall und dem
    Arbeitgeberverband Gesamtmetall Gebrauch gemacht und eine
    Höchstüberlassungsdauer von 4 Jahren in der Automobilindustrie
    vereinbart.

Der Klageweg gegen die Ausbeutung
Eine Kampagne der unabhängigen, gewerkschaftlichen Internetseite „La-
bournet“7 unterstützt LeiharbeiterInnen dabei, sich für gleiche Lohn- und
Arbeitsbedingungen durch die Instanzen zu klagen.
Unter der Mailadresse prof.daeubler@labournet.de können sich an
einer Klage interessierte LeiharbeiterInnen (bzw. Ex-Leiharbeiter ei-
ner Leiharbeitsfirma) an Herrn Prof. Däubler wenden. Bestandteil der
Kampagne sind juristische Betreuung, Vermittlung von Rechtsanwälten
sowie eine Spendenkampagne.
Im Folgenden klären wir über die rechtlichen Hintergründe des Klage-
wegs gegen die Ausbeutung auf:
Laut dem AÜG richtet sich die Höhe des Lohns danach, was der Leihar-
beiter verdient hätte, wenn er als Festangestellter beim Entleiherbetrieb
beschäftigt worden wäre.
Allerdings wird der Grundsatz des Equal Pay durch Tarifverträge unter-
wandert. Die DGB- Gewerkschaften haben Tarifverträge mit dem „Bundes-
arbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.“ (kurz BAP), sowie mit
dem „Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.“ (kurz
iGZ) geschlossen. Der Arbeitsvertrag des Leiharbeiters verweist auf diese
Tarifverträge, was zur Folge hat, dass die Höhe der Vergütung nach dem
jeweiligen Tarifvertrag bestimmt wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob
die LeiharbeiterInnen in einer DGB Gewerkschaft organisiert sind. Durch

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die Einbeziehung im Arbeitsvertrag gilt der Tarifvertrag für alle Beschäftig-
ten, ohne dass diese Einfluss auf den Abschluss des Tarifvertrags haben.
Es stellt sich die Frage, ob nicht durch die abgeschlossenen Tarifverträge
mit der Unterwanderung des Equal Pay gegen EU-Recht verstoßen wird.
Die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit legt Mindeststandards für die
Arbeitsbedingungen für LeiharbeiterInnen fest. Artikel 5 der Richtlinie
besagt, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
der LeiharbeiterInnen während der Dauer der Überlassung grundsätzlich
mindestens jenen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn
sie von dem Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz
direkt eingestellt worden wären.
Art. 5 der Richtlinie garantiert den LeiharbeiterInnen daher grundsätz-
lich die gleiche Behandlung wie der Stammbelegschaft, das heißt auch
gleicher Lohn.
Zwar sind nach der Richtlinie Abweichungen vom Equal Pay möglich,
allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Die Richtlinie sieht vor,
dass durch einen Tarifvertrag von dem Grundsatz des Equal Pay abgewi-
chen werden kann, aber nur, wenn „der Gesamtschutz“ der Leiharbei-
terInnen weiter besteht. Auch die EU-Kommission hat klargestellt, dass
von dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur in beschränktem Umfang
und unter strengen Bedingungen abgewichen werden kann. Zudem
kann bezweifelt werden, dass eine Abweichung durch Tarifvertrag gem.
Art 5 Abs. 3 der Richtlinie möglich ist, wenn der Tarifvertrag lediglich
durch den Arbeitsvertrag Anwendung findet.8 Das heißt, es wird be-
zweifelt, dass LeiharbeiterInnen, die keine Gewerkschaftsmitglieder
sind, an den für sie schlechteren Tarifvertrag gebunden sind, wenn auf
diesen im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.

Der aktuelle Stand der Kampagne9
Ob die derzeitige Praxis, durch Tarifverträge den Anspruch der Leiharbei-
terInnen auf „gleichen Lohn“ zu unterwandern, zulässig ist, kann durch
eine Vorlage des nationalen Gerichts beim EuGH geklärt werden. Durch
Klagen vor dem Arbeitsgericht soll die Vorlage vor dem Europäischen
Gerichtshof erreicht werden.

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Beim Arbeitsgericht Gießen wurde versucht, für einen Leiharbeiter den
Lohn der Stammbelegschaft einzuklagen. Das Arbeitsgericht Gießen
sah im aktuellen AÜG allerdings keinen Verstoß gegen die EU-Richtli-
nie und hat die Klage abgewiesen. Das Verfahren befindet sich aktuell
(Stand: Februar 2019) in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht in
Frankfurt. Die mündliche Verhandlung steht noch aus.

Rechtstipps für LeiharbeiterInnen
Anspruch auf Lohn auch bei einsatzfreier Zeit
Die LeiharbeiterInnen haben auch einen Anspruch auf Lohn, wenn sie
nicht im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, also in der unproduktiven
Zeit. Eine Vereinbarung, dass der Leiharbeiter auf Abruf arbeitet, also nur,
wenn er in einer Fremdfirma eingesetzt werden kann, ist unzulässig.10
Auch Regelungen im Arbeitsvertrag der LeiharbeiterInnen, wonach die
unproduktive Zeit als unbezahlter Urlaub gilt, ist unwirksam.11 Allerdings
versuchen Verleihfirmen diesen Anspruch auf Lohn für LeiharbeiterInnen
in der verleihfreien Zeit durch Zeitkonten zu unterlaufen. So werden von
den Arbeitgebern Zeitkonten eingesetzt, um die Mehrstunden, die die
LeiharbeiterInnen im Entleihbetrieb angesammelt haben, in der einsatz-
freien Zeit (sprich in der Zeit, in der sie nicht im Entleiherbetrieb einge-
setzt werden) abzubauen. Damit wird das Betriebsrisiko, dass der Leihar-
beiter nicht beschäftigt werden kann, auf den Leiharbeiter abgewälzt, was
grundsätzlich unwirksam ist.12

Lohn für einsatzfreie Zeiten eingeklagt
LeiharbeiterInnen setzen sich gegen diese Praxis zur Wehr. Nachdem
einem Leiharbeiter in der einsatzfreien Zeit einfach die Mehrstunden von
seinem Zeitkonto abgezogen wurden, hat er gegen die Verrechnung der
Mehrstunden in der einsatzfreien Zeiten geklagt.13 Nachdem das Bundsar-
beitsgericht (BAG) die Revision zugelassen hatte, hat die Verleihfirma dem
Leiharbeiter den nicht gezahlten Lohn für die einsatzfreie Zeit ausgezahlt,
um eine Entscheidung durch das BAG zu verhindern. Die Leiharbeitsfirma
wollte offensichtlich verhindern, dass das BAG sich mit dieser Praxis ausei-
nandersetzt, um sie gegebenenfalls für unzulässig zu erklären.

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Der klagende Leiharbeiter meinte dazu:
„Ich hätte gern ein Grundsatzurteil gehabt, für alle Leiharbeiter. Aber zu-
mindest ist für mich klar: Es lohnt sich für Leiharbeiter, gegen die Verrech-
nung ihrer einsatzfreien Zeiten zu klagen. Geht zu Eurer Gewerkschaft und
wehrt Euch.“

Kündigungen in der einsatzfreien Zeit sind unwirksam
Zudem kommt es immer wieder vor, dass die Verleiherfirma den Leiharbei-
ter in der einsatzfreien Zeit kündigt, um damit seinen Lohnzahlungspflich-
ten zu entgehen. Eine Vielzahl dieser Kündigungen sind rechtswidrig, da
die Voraussetzung einer „betriebsbedingten“ Kündigung nicht vorliegt.

Niedriglöhne veredeln, Spaltung vertiefen: Die Rolle des DGB bei der
Leiharbeit
Startschuss für den Erfolg der Leiharbeit war die Agenda 2010. Die Kom-
mission von Peter Hartz arbeitete an einer Reform zur Ausweitung des
Niedriglohnsektors. In dieser Kommission war der DGB mit zwei von
insgesamt 15 Mitgliedern vertreten und hat somit die Reform mitgestaltet.
Diese Kommission entfesselte im Auftrag der rot-grünen Bundesregierung
unter anderem auch die Leiharbeit: Der damalige Bundeskanzler Schröder
(SPD) war der Meinung: „Jede Arbeit ist besser als keine“ – und deswegen
sollten Leute auch gefälligst Leiharbeit machen und für Niedriglöhne ar-
beiten. Die Entwicklung von Leiharbeit vollzog sich, vom Staat unterstützt,
im gewerkschaftlichen Kernland, das heißt in industriellen Großbetrieben.

Leiharbeit: Lieber ohne Tarif ?
Tarifverträge stehen ja eigentlich für Verbesserung. Bei der Leiharbeit ist
es jedoch anders: Ohne Tarifvertrag gilt für LeiharbeiterInnen der einfache
Grundsatz: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Nichtstun wäre für seriöse
Gewerkschaften das Gebot der Stunde. Heute ist jedoch die Leiharbeit
eine Branche mit einer sehr hohen Tarifbindung und dies obwohl kaum
LeiharbeiterInnen selbst in den tarifabschließenden Gewerkschaften orga-
nisiert sind.

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Wie konnte es dazu kommen? 2003 fingen die gelben Gewerkschaften
des Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) damit an,
Tarifverträge mit Zeitarbeitsverbänden abzuschließen. Daraufhin lau-
tete die offizielle Linie des DGB: Tarifverträge müssen abgeschlossen
werden, sonst geht die ganze Leiharbeit an die christlichen Verbände.
Schnell gab es daraufhin Verhandlungen des DGB mit dem Bundesver-
band Zeitarbeit-Personaldienstleistungen (BZA). Das Ergebnis, wirksam
ab 2004, hob sich von den Tarifen der Christlichen Gewerkschaften nur
geringfügig ab. Im Jahr 2010 urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass die
CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personal-Service-Agenturen) nicht tariffähig ist. Eine nicht tariffähige
Tarifgemeinschaft kann auch keine wirksamen Tarifverträge abschlie-
ßen. Daher hätte der DGB die Tarifverträge kündigen müssen, damit der
Gleichbehandlungsgrundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gelten
würde: Namhafte Arbeitsrechtler haben seit Jahren darauf hingewiesen,
dass die wirkungsvollste Anhebung der Löhne und eine Verbesserung
der Arbeitsbedingungen von LeiharbeiterInnen – neben dem Verbot
der Leiharbeit – darin bestünde, dass der DGB die entsprechenden
Tarifverträge kündigt und seine Absicht mitteilt, keinen neuen Vertrag
mehr abzuschließen, um damit eine Nachwirkung auszuschließen.
Bedauerlicherweise ist festzustellen, dass der DGB weiterhin Tarifver-
träge mit den Zeitarbeitsverbänden abschließt und damit den Anspruch
der LeiharbeiterInnen auf gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des
Entleiherbetriebs unterwandert.

DGB – mit uns abwärts!
Der DGB legte in Sachen Leiharbeit die alte Haltung „Hauptsache mit uns“
an den Tag – „Jeder Tarifvertrag ist besser als keiner“ scheint die Devise zu
lauten. Mit der daraus resultierenden „Lohnungleichheit“ spaltet der DGB
die sogenannte „Stammbelegschaft“ tiefer von den LeiharbeiterInnen ab.
Die Politik des DGB begünstigt somit vordergründig die Stammbeleg-
schaften. Die LeiharbeiterInnen sind ein willkommener Puffer für die Ar-
beitsplätze der Stammbelegschaften. Dass das Ganze auf Kosten der Leih-
arbeiterInnen geschieht, das ist für den DGB wohl irgendwie hinnehmbar,
da es unter ihnen scheinbar kaum Gewerkschaftsmitglieder gibt.

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Hierdurch wird deutlich, dass der DGB ein politisches Machtspiel betreibt,
statt auf die Rechte der Arbeiterklasse insgesamt einzugehen.
Ausschlaggebend für die Politik des DGB dürfte auch sein Ziel sein, die
Menschen in Arbeit zu bringen. Offensichtlich sind die Funktionäre der
Meinung Schröders „Jede Arbeit ist besser als keine“ – Lebensqualität ist
für diese Leute kein Argument, einen Arbeitsplatz abzulehnen. Damit
hat sich der DGB in dieser Sache als Arm der Politik Schröders und der
Agenda 2010 entlarvt statt als Interessenvertreter aller ArbeiterInnen.
Gleichzeitig fordern DGB-Gewerkschaften in Kampagnen immer
wieder „Gleicher Lohn für Gleiche Arbeit“. Die Forderung des DGB ist
die nach Tarifverträgen und „Equal Pay“. Das würde aber voraussetzen,
dass in den Tarifen auch „Equal Pay“ festgeschrieben ist, denn ansons-
ten ergeben Tarifverträge gegenüber der Forderung nach gleichem Lohn
keinen Sinn. Denn es sind ja gerade die Tarifverträge des DGB mit den
Zeitarbeitsverbänden, die diese Forderung unterlaufen!

Wem nützt die Leiharbeit?
Gewinner: das deutsche Unternehmertum mit Schützenhilfe der Bundesregierung
Im Dezember 2002 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz für
„moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“: Hartz I. Damit änder-
ten sich zahlreiche Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG), denn das war der Startschuss für den Boom der Leiharbeit, die
Leiharbeit wurde „entfesselt“. Der Gedanke dahinter ist folgende Faus-
tregel: was deutschen Betrieben nutzt, nutzt der deutschen Wirtschaft,
nutzt der Gesellschaft, nutzt den einzelnen Bürgern (also den Arbei-
terInnen). Das ist Quatsch.14 Genutzt hat es den Unternehmen – die
Situation der ArbeiterInnen hat sich verschlechtert.
Neben Hartz IV war Hartz I das krasseste und im Alltag am meisten spür-
bare Gesetz der „Agenda 2010“. Die Agenda 2010 wollte unter anderem
die Lohnkosten in Deutschland reduzieren und hat das erreicht. Seitdem
ist die Zahl der LeiharbeiterInnen kontinuierlich gestiegen. Die Trennung
von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis führt bei den Entleiherbetrieben
zu geringen Lohnkosten und einer Senkung der Personalkosten. Zudem

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war es großen Unternehmen möglich, die Stammbelegschaft durch billige
LeiharbeiterInnen zu ersetzen und damit ihre Gewinne weiter zu maximie-
ren. Zudem trägt der Unternehmer des Entleiherbetriebs nicht das Risko,
dass der Leiharbeiter ausfällt aufgrund von Krankheit oder Urlaub, das er
bei Beschäftigung eines Arbeiters hat. Denn zuständig für die Entgeltfort-
zahlung bei Krankheit und Urlaub ist der Verleiherbetrieb. Leiharbeit ist
bei den Unternehmen auch beliebt, weil sie es ermöglicht, flexibel auf Auf-
tragsspitzen zu reagieren – auf Kosten der LeiharbeiterInnen, die, wenn sie
nicht mehr gebraucht werden, wieder draußen sind.
Genutzt hatte die Agenda 2010 also vor allem dem deutschen Unter-
nehmertum: In den 2000er Jahren haben die Unternehmen ihre Gewin-
ne kräftig steigern können. Doch statt die Löhne zu erhöhen, behielten
sie einen großen Teil davon ein. Die Gewinne der Unternehmer stiegen,
die Löhne der ArbeiterInnen nicht. Gerade im Export konnte Deutsch-
land große Gewinne einfahren und hatte wegen der niedrigen Lohnkos-
ten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ländern. Auch heute
ist der Niedriglohnsektor15 fest am deutschen Arbeitsmarkt etabliert. 4,2
Millionen Vollzeitbeschäftigte arbeiteten 2018 für Niedriglöhne.16 Die
Niedriglöhne haben einen großen Anteil an Deutschlands Erfolg als
sogenanntem „Exportweltmeister“. Auch das deutsche Jobwunder, also
die sogenannte Vollbeschäftigung, über das sich Politiker wie Merkel
und andere ständig freuen, ist nur möglich durch Niedriglöhne und
Leiharbeit.
Das deutsche Unternehmertum freut sich den Arsch ab über den Geldre-
gen auf Kosten der Arbeiterklasse, bei dem die Bundesregierung fleißig
Schützenhilfe leistet.

Weitere Gewinner: Die Leiharbeitsfirmen
Wer natürlich auch noch kräftig abkassiert, sind die Leiharbeitsfirmen, also
die Unternehmen, bei denen die LeiharbeiterInnen tatsächlich angestellt
sind und von denen sie an andere verliehen werden. Große Namen in
der Branche sind: Randstad, Manpower oder Adecco. Die international
agierende Firma Randstad hatte 2017 einen Umsatz von etwas über 2,3
Milliarden Euro17. Es gibt in vielen Städten aber auch zahlreiche kleinere
Leiharbeitsbuden. Eine Leiharbeitsfirma kann auf zwei Wegen verdienen:

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1. durch den Aufschlag, den die Entleihfirmen zahlen, und 2. durch einen
möglichst geringen Stundenlohn. An einem Klebeeffekt, also die Festan-
stellung einer Arbeiterin bei einer Entleihfirma, haben die Leiharbeitsfir-
men in der Regel kein Interesse. Hinzu kommt, dass oft bei einer Übernah-
me des Leiharbeiters der Entleiherbetrieb zu einer Provisionszahlung an
die Verleiherfirma verpflichtet wäre.

Wir fordern!
Leiharbeit verbieten!
Leiharbeit wird zurecht als moderner Sklavenhandel bezeichnet. Daher
muss unsere Forderung heißen: Leiharbeit verbieten!
Klar ist aber auch: Ein Verbot ist unter jetzigen Bedingungen nicht
durchsetzbar, da neben der Regierung und den Unternehmen scheinbar
auch der DGB ein Interesse an dieser modernen Form der Sklaverei hat.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!
Daher fordern wir, dass LeiharbeiterInnen aufgrund ihrer Mehrbelastung
und ihrer unsicheren Perspektive mindestens 10% mehr Bruttolohn erhal-
ten als ein Arbeiter der Stammbelegschaft, der die gleiche oder gleichwer-
tige Arbeit verrichtet, so wie es in Frankreich der Fall ist.
Mittels Haustarifverträgen bei Leiharbeitsfirmen ist es möglich 10% mehr
Lohn, mindestens jedoch „Gleichen Lohn für Gleiche Arbeit“ durchzuset-
zen.

DGB: Keine neuen Tarifverträge mit den Sklavenhändlern
Die aktuellen Tarifverträge zwischen DGB-Gewerkschaften und Zeitar-
beitsverbänden enden zum 31.12.2019. Es ist leider zu erwarten, dass der
DGB wieder neue Tarifverträge abschließt und „Equal Pay“ weiter unter-
gräbt.
Von den DGB-Gewerkschaften fordern wir, diese Tarifverträge ersatzlos
zu kündigen und keine weiteren Tarifverträge mehr zulasten der Leihar-
beiterInnen abzuschließen, um das Recht auf „Equal Pay“ zu ermöglichen.

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Soweit die DGB-Gewerkschaften die Rechte der LeiharbeiterInnen nicht
vertreten, so sollen sie es doch unterlassen, die Rechte der LeiharbeiterIn-
nen zu untergraben und die miserablen Arbeitsverhältnisse dieser Arbei-
terInnen durch den Abschluss von Tarifverträgen zugunsten der Leihar-
beitsfirmen aufrecht zu erhalten.

Würde und Gerechtigkeit sind nicht verleihbar – Gemeinsam für
Verbesserungen kämpfen!
Die Annäherung an die Zahl von 1 Million LeiharbeiterInnen zeigt, dass die
Unternehmen ohne sie zunehmend aufgeschmissen sind. Gerade dadurch
haben LeiharbeiterInnen die Möglichkeit für ihren Lohn, ihre Rechte
und ihre Würde zu kämpfen.
Die Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) Kaiserslautern hilft
Euch bei der Durchsetzung Eurer Rechte: Wir beraten Euch in rechtli-
chen Fragen oder helfen Euch, Lohnanspruch in einsatzfreien Zeiten
durchzusetzen. Mittels Haustarifverträgen ist es außerdem möglich, die
Tarifverträge des DGB zu untergraben und „Gleichen Lohn für Gleiche
Arbeit“ zu erreichen.
Gegen die Leiharbeit kann man nicht alleine kämpfen! Wir helfen das Sys-
tem der Leiharbeit und ihre Profiteure gesellschaftlich zu ächten, indem
wir die schlimmen Folgen für Euch öffentlich machen. Wir kämpfen mit
Euch, bis diese Form der Ausbeutung aus der Gesellschaft verschwunden
ist und ihre Geschädigten Gerechtigkeit erfahren!

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Anmerkungen
1   https://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Arbeitsmarktberichte/
    Branchen/generische-Publikationen/Arbeitsmarkt-Deutschland-Zeitarbeit-Ak-
    tuelle-Entwicklung.pdf
2   Es gibt eine ganze Reihe von Dokumentation der öffentlich – rechtlichen Sen-
    der zum Thema. Außerdem hat eine ausführliche kritische Beschäftigung der
    Kabarett-Sendung „Die Anstalt“ (ZDF) für viel Aufmerksamkeit gesorgt.
3   https://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Arbeitsmarktberichte/
    Branchen/generische-Publikationen/Arbeitsmarkt-Deutschland-Zeitar-
    beit-Aktuelle-Entwicklung.pdf
4   https://www.sifa-news.de/news/arbeitsschutzorganisation/2047-zeitarbeits-
    kraefte
5   Ebd.
6   Berichte aus persönlichen Gesprächen mit LeiharbeiterInnen und/oder
    Familienangehörigen, Freunden/Bekannten.
7   http://www.labournet.de/
8   Dazu Zimmer NZA 2013, S. 289 und S. 292.
9   Stand: Februar 2019, aktuelle Infos auf: http://www.labournet.de/
10 Schüren in Münchner Handbuch des Arbeitsrecht. 4. Auflage. § 145 Rn.
   118.
11 Schüren aaO § 145 Rn 126.
12 Vergleiche auch BAG 5 AZR 483/12.
13 http://www.labournet.de/politik/alltag/leiharbeit/arbed_leiharbeit/leiharbei-
   ter-klagt-lohn-fuer-einsatzfreie-zeiten-ein/
14 Solche Sprüche sind ein Propaganda-Mittel um ArbeiterInnen eine Ver-
   schlechterung ihrer Situation schmackhaft zu machen.
15 „Die Niedriglohnschwelle […] hat sich […] auf 10,44 € im Jahr 2016 er-
   höht“: http://aktuelle-sozialpolitik.de/2018/11/12/niedrigloehne-2016/
16 https://www.wallstreet-online.de/nachricht/11022619-deutschland-niedrig-
   lohnsektor-weitet
17 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/370252/umfrage/um-
   satz-der-randstad-holding-weltweit/

                                      16
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Eine Publikation der FAU Kaiserslautern
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