Grobe Fahrlässigkeit und Obliegen-heitsverstöße in Kfz-Versicherung - eine Rechtsprechungsübersicht

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Grobe Fahrlässigkeit und Obliegen-
heitsverstöße in Kfz-Versicherung –
eine Rechtsprechungsübersicht

Inhalt

1   Wenn Ihnen nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird 	 1
    1.1 Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit?  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2
    1.2 Einzelfälle aus der Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2
2 Wenn Ihnen ein Obliegenheitsverstoß vorgeworfen wird 	 5
    2.1 Was versteht man unter einer Obliegenheitsverletzung?  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5
    2.2 Einzelfälle aus der Rechtsprechung zur Obliegenheitsverletzung  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5

1         Wenn Ihnen nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird
Bis zum Inkrafttreten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. 1. 2008 (bzw. 1. 1. 2009
für Altverträge) war die Kaskoversicherung, das heißt sowohl die Teil- wie die Vollkasko, leistungsfrei,
wenn Sie als Versicherungsnehmer den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Man spricht
hier vom sogenannten »Alles-oder-nichts-Prinzip«.
In vielen Fällen führte das dazu, dass Sie aufgrund eines einmaligen Fehlers – entgegen Ihren Erwar-
tungen – keine Leistung im Schadensfall erhalten haben. Typisches Beispiel war hier das Überfahren
einer roten Ampel.
Nach neuem Recht gilt für alle Kaskoverträge, dass eine quotale Entschädigung entsprechend Ih-
rem Verschulden zu zahlen ist. Dies wird in Zukunft dazu führen, dass die grobe Fahrlässigkeit eher
bejaht wird also zuvor, da man aufgrund der Gesetzesänderung den Umständen des Einzelfalles leich-
ter gerecht werden kann. Konkret: Wer bei Rot über die Ampel fährt, handelt zwar grob fahrlässig,

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aber nicht immer ist das Verschulden so groß, dass die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers ge-
rechtfertigt ist.
Nichtsdestotrotz sollten Sie wissen, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt und mit welchen Argumenten
die Rechtsprechung sie bislang abgelehnt hat. Denn ist diese Kuh erst mal vom Eis, muss der Versiche-
rer in voller Höhe für Ihren Schaden aufkommen.

1.1      Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit?
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in
ungewöhnlich hohem Maß dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuch-
ten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist daher nur begründet, wenn Sie ein schweres
Verschulden trifft.
Daher kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten und Geschicklichkeiten, die berufliche Stellung, die
Lebenserfahrung und auf den Bildungsgrad des Versicherungsnehmers an. So kann zum Beispiel von
einem Führerscheinneuling weniger verlangt werden als von einem routinierten Autofahrer.

!!       Sollte Ihnen jemals der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, stellen Sie bes-
         ser Ihr Licht unter den Scheffel. Stellen Sie sich zum Beispiel als ortsunkundig hin, wenn Sie
         ein Stoppschild überfahren haben. Aber: Auf keinen Fall sollten Sie vortragen, von der Sonne
         geblendet worden zu sein, als Sie die rote Ampel überfahren haben. Es gibt die Devise: Wer
         nichts sieht, muss stehen bleiben!

1.2      Einzelfälle aus der Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit
         Grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit alkoholbedingter
         Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit (Absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration
(BAK) von 1,1 ‰ vermutet.Liegt die BAK darunter kann sie darüber hinaus auch dann vermutet
werden, wenn gleichzeitig Betäubungsmittel konsumiert wurden) führt generell zur groben Fahrläs-
sigkeit, wenn nicht sogar zum Vorsatz. Das hätte dann die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers
zur Folge.
Die relative Fahruntüchtigkeit (zwischen 0,3 und 1,1 ‰ begründet die grobe Fahrlässigkeit dagegen
nur dann, wenn die Versicherungsgesellschaft Ihnen einen alkoholbedingten Fahrfehler nachweisen
kann. Im Ergebnis muss die Versicherung hier ca. 20 % bis 25 % des Schadens zahlen.

         Grobe Fahrlässigkeit wegen Schlüsselverlustes
Fahrzeugschlüssel müssen grundsätzlich sorgfältig aufbewahrt werden, sodass Unbefugte nicht dar-
auf zugreifen können.
Wann die Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit Fahrzeugschlüsseln bejaht
ƒƒ Wenn der Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug (z. B. Handschuhfach) zurückgelassen wird (OLG Köln,
   Urteil vom 13. 12. 1994, r+s 1995, S. 42).

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ƒƒ Der Fahrzeugschlüssel wird mit einer Jacke unbeaufsichtigt abgelegt, z. B. auf einem viel besuch-
   ten Grillfest oder in der Garderobe einer Gaststätte.
ƒƒ Der Schlüssel wird nebst Fahrzeugschein in einen Briefschlitz in der Glastür eines Kfz-Händlers
   eingeworfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. 5. 2000, VersR 2001, S. 635).
Wann die Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit den Fahrzeugschlüsseln ab-
lehnt
ƒƒ Der Zweitschlüssel befindet sich nicht sichtbar im Kofferraum unter dem Reserverad oder in der
   Verkleidung des Radkastens.
ƒƒ Der Schlüssel wird versehentlich im Kofferraumschloss beim Entladen vergessen (OLG
   Düssel¬dorf, Urteil vom 27. 10. 1998, r+s 1999, S. 229).

         Grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit dem Kfz-Schein oder -Brief
Im Allgemeinen sieht es die Rechtsprechung nicht als grob fahrlässig an, wenn lediglich der Fahr-
zeugschein im Fahrzeug (hier im Handschuhfach) aufbewahrt wird (BGH, Urteil vom 6. 3. 1996,
NJW-RR 1996, S. 734). Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kraftfahrzeugbrief zurückgelassen
wird.

         Grobe Fahrlässigkeit durch Rotlichtverstoß
Ein Rotlichtverstoß ist grundsätzlich grob fahrlässig. Das gilt auch für mehrspurige Kreuzungen mit
mehreren Lichtzeichen. Hier wird gerade erwartet, dass ein sorgfältiger Autofahrer erhöhte Vorsicht
walten lässt. Ist der Unfallverursacher in die Kreuzung eingefahren, weil er von der Sonne geblendet
wurde und führte dies zum Unfall, so kann die Vollkaskoversicherung die geltend gemachten Ansprü-
che um 50 % kürzen (LG Münster, Urteil vom 20. 8. 2009- 15 = 141 / 09).
Die grobe Fahrlässigkeit entfällt aber dann, wenn Sie zum Beispiel ortsunkundig waren (OLG Karls-
ruhe, Urteil vom 16. 2. 1989, r+s 1990, S. 364). Oder: Der Fahrer war durch eine Nachbarampel irri-
tiert und ist nach vorherigem Anhalten aufgrund des Mitzieheffektes losgefahren (BGH, Urteil vom
29. 1. 2003, VZR 173 / 01, MDR 2003, R 11).

         Grobe Fahrlässigkeit wegen Übermüdung
Wer am Steuer einschläft und dadurch einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig, wenn er mit
dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss. Das heißt umgekehrt, dass keine grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, wenn keine Anzeichen der Ermüdung vorliegen (OLG Nürnberg, Urteil vom 9. 5. 2002, 8
U 565 / 00).
Fährt zum Beispiel ein Versicherungsnehmer nach einer 11-stündigen statt normalerweise 9-stün-
digen Schicht nach Hause und verspürt keine Anzeichen von Müdigkeit, ist nur von einer einfachen
Fahrlässigkeit auszugehen.

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Grobe Fahrlässigkeit durch mangelnde Sicherung des Fahrzeugs
Wer zum Beispiel sein Fahrzeug auf abschüssigem Gelände ohne angezogene Handbremse und einge-
legten Gang abstellt, handelt grob fahrlässig (OLG Hamburg, Urteil vom 16. 8. 2004, r+s 2005, S. 57).
Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr Fahrzeug kurzzeitig mit steckendem Zündschlüssel stehen lassen (OLG
Koblenz, Urteil vom 13. 3. 2004, r+s 2004, S. 279).
Selbst der Diebstahl von Fahrzeugschlüsseln aus einer ebenerdigen Wohnung bei offen stehender
Terrassentür und dem davor stehenden Fahrzeug gilt als grob fahrlässig. Das gilt auch dann, wenn
das Grundstück mit einem Zaun umfriedet ist und Sie selbst schlafend im Nachbarzimmer sind
(OLG München, Urteil vom 25. 10. 2005, NJW-RR 2006, S. 103).
Ein unverschlossenes Fahrzeug muss aber nicht immer grob fahrlässig sein. Stellen Sie zum Beispiel
das Fahrzeug in einem ruhigen, dörflich geprägten Wohngebiet unmittelbar vor dem Haus ab, in dem
Sie sich für kurze Zeit befinden, und haben Sie es regelmäßig im Blick, kann man Ihnen diesen Vor-
wurf nicht machen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 24. 10. 2007, NJW-RR 2008, S. 1126).

        Grobe Fahrlässigkeit durch leichtfertige Fahrweise
Dazu zählen zum Beispiel verkehrswidrige Überholmanöver oder erhebliche Geschwindigkeits-
überschreitungen (OLG Nürnberg, Urteil vom 27. 1. 2000, r+s 2000, S. 364; in einem Fall, in dem
statt der erlaubten 100 km/h 150 km/h auf der Landstraße gefahren worden sind).
Auch das Wenden in einer Autobahnausfahrt, die Missachtung eines Stoppschildes oder zu dich-
tes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit fallen darunter (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. 10. 2002,
NZV 2003, S. 289; in einem Fall, in dem der Unfallverursacher mit 170 km/h zu dicht auf eine Fahr-
zeugkolonne aufgefahren ist).
Leichtfertige Fahrweisen bzw. grobe Fahrlässigkeit liegt darüber hinaus vor, wenn Sie sich vom Ver-
kehrsgeschehen ablenken lassen. Typische Fälle: Das Bücken nach heruntergefallenen Gegenstän-
den, Rumsuchen im Handschuhfach oder das Greifen nach einer heruntergefallenen brennen-
den Zigarette. Klarer Fall, dass das auch für die Handynutzung ohne Freisprechanlage gilt. Als
Handynutzung wird nicht nur das Telefonieren (ohne Freisprechanlage), das Schreiben von Kurz-
nachrichten (SMS) oder E- Mails, sondern jegliches Bedienen des Handys verstanden. D. h. auch eine
Nutzung des Geräts während der Fahrt ausschließlich als Navigationsgerät wird als Handynutzung
angesehen, sofern die Bedienung nicht sprachgesteuert erfolgt.
Selbst das ungesicherte Mitführen eines Hundes im Fußraum auf der Beifahrerseite ist tunlichst zu
vermeiden (OLG Nürnberg, Urteil vom 14. 10. 1993, r+s 1994, S. 49).
Die Bedienung des Radios oder CD-Players während der Fahrt ist dagegen nicht grob fahrlässig
(OLG Nürnberg, Urteil vom 24. 4. 2005, DAR 2005, S. 569). Dasselbe gilt für den schnellen Griff nach
der Sonnenbrille im Handschuhfach (OLG Nürnberg, Urteil vom 9. 5. 2002, 8 U 565 / 00).
Weitere Fälle der grob fahrlässigen Fahrweise: Missachtung der Durchfahrtshöhe einer Unterfüh-
rung, Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung, Verwendung von Sommerreifen im
Winter in einem Wintersportort bei Schneeglätte etc.
Kleintieren wie Hund, Katze, Maus dürfen Sie nicht ausweichen. Wer dadurch einen Unfall verur-
sacht, muss sich ebenfalls grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Aber: Bei Füchsen

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sieht das schon anders aus (LG München, Urteil vom 6. 11. 2001, NversZ 2002, S. 129;BGH, Urteil
vom 11. 7. 2007- XII ZR 197 / 05- bei reflexbedingtem Ausweichen vor einem Fuchs bei einer Ge-
schwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn. Jedoch betont der BGH, dass nicht jeder Reflex grobe
Fahrlässigkeit ausschließe. Beispielsweise in Fällen, in denen der Fahrer aus Reflex stark bremst und
so die Gefahr für einen schweren Unfall setzt könne durchaus grobe Fahrlässigkeit zu sehen sein.).
Bei Haarwild wie Hirsche, Rehe etc. dürfen bzw. müssen Sie dagegen ausweichen. Das verlangt die
sog. »Rettungspflicht«. Kommt es hier zum Unfall, zahlt die Kasko immer. Aber: Anders kann es
aussehen, wenn das Tier nur am Fahrbahnrand stand. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

         Grobe Fahrlässigkeit durch Fahrzeugüberlassung
Dazu zählt zum Beispiel das Überlassen des Fahrzeugs an einen Unbekannten zur Probefahrt
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. 2. 1999, r+s 1999, S. 230).

2        Wenn Ihnen ein Obliegenheitsverstoß vorgeworfen wird
Als Versicherungsnehmer haben Sie gegenüber Ihrem Kfz-Versicherer bestimmte Obliegenheiten
einzuhalten. Diese vertraglichen Nebenpflichten bestehen sowohl in der Kasko- wie auch in der Kfz-
Haftpflichtversicherung.
Verstöße hiergegen wurden nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz damit sanktioniert, dass im
Versicherungsfall nicht geleistet wurde, soweit es sich um einen Kaskoschaden handelte.
Bei Haftpflichtschäden, also wenn es um die Regulierung von Drittschäden ging, durfte der Versi-
cherer Regress nehmen und zwar bis zu € 5 000,– bzw. € 10 000,– bei zwei zeitgleich hintereinander-
liegenden Verstößen (z. B. Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit Unfallflucht).
Seit 1. 1. 2008 bzw. 1. 1. 2009 gilt für alle Kfz-Versicherungsverträge, dass auch die Leistungspflicht
nur dann vollständig entfällt, wenn Ihnen Vorsatz vorgeworfen werden kann.
Haben Sie nur grob fahrlässig gehandelt, kommt es zu einer quotalen Entschädigung beim Kas-
koschaden. Das heißt, der Versicherer darf nach Maßgabe der Schwere Ihres Verschuldens die Ent-
schädigungsleistung kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Ob und inwieweit der Grad des Verschuldens auf den
Regressanspruch des Versicherers einen Einfluss hat, ist noch nicht geklärt.

2.1      Was versteht man unter einer Obliegenheitsverletzung?
Obliegenheiten sind Nebenpflichten, die Sie aus dem Gesetz oder dem Versicherungsvertrag heraus
haben.

2.2      Einzelfälle aus der Rechtsprechung zur Obliegenheitsverletzung
         Verstoß gegen die Verwendungsklausel
Typischer Fall ist hier die Zurverfügungstellung an unter 23-Jährige, obwohl man sich im Vertrag
verpflichtet hat, dies nicht zu tun.

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Oder: Wird zum Beispiel ein Privatwagen als Mietfahrzeug verwendet, obwohl er als solcher nicht
versichert ist, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung. Dasselbe gilt für die private Vermietung von
Wohnmobilen.

         Schwarzfahrten
Wer als Versicherungsnehmer eine Schwarzfahrt durch einen unberechtigten Fahrer ermöglicht, in-
dem er zum Beispiel seine Fahrzeugschlüssel leichtsinnig aufbewahrt, muss mit dem Vorwurf der
Obliegenheitsverletzung rechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 29. 4. 1998, DAR 1999, S. 265).

         Verstoß gegen die Führerscheinklausel
Hier liegt ein Obliegenheitsverstoß dann vor, wenn der Versicherungsnehmer selbst ohne Führer-
schein gefahren ist oder die führerscheinlose Fahrt eines anderen ermöglicht hat. Er ist nämlich dazu
verpflichtet, die Fahrerlaubnis eines anderen vor der Fahrzeugübergabe zu überprüfen.
Aber nicht immer geht man mit Ihnen so streng ins Gericht. Gute Karten haben Sie zum Beispiel,
wenn man Sie getäuscht hat (z. B. mit einem falschen Führerschein und einem ähnlich aussehenden
Bild). Oder: Sie geben das Fahrzeug einem guten Bekannten mit langjähriger Fahrpraxis, ohne zu
wissen, dass er derzeit keinen Führerschein hat.

         Verstoß gegen die Rennveranstaltungsklausel
Grundsätzlich besteht keine Deckungspflicht, wenn Sie an Kfz-Rennveranstaltungen teilnehmen
und dabei zu Schaden kommen.
Aber: Ein Sicherheitstraining auf einer Rennstrecke fällt dagegen nicht unter diesen Risikoausschluss
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. 7. 2004, NJW-RR 2004, S. 1328). Wichtig ist, dass es nicht um die Er-
zielung von Höchstgeschwindigkeiten geht, sondern um die bessere Beherrschung des Fahrzeugs, wie
es bei¬spielsweise das ADAC-Sicherheitstraining vorsieht.

!!       Erkundigen Sie sich vor Fahrtbeginn unbedingt darüber, ob für diese Art des Trainings wirklich
         auch die normale Kaskoversicherung ausreicht. Andernfalls empfiehlt es sich, beim Veranstal-
         ter zusätzlich eine Versicherung abzuschließen.

         Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, d. h. ab 1,1 ‰, wird auch künftig mit einer vollständigen Leistungs-
freiheit des Versicherers zu rechnen sein, was den Kaskoschaden anbetrifft.
In den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit, also zwischen 0,3 und 1,1 ‰, wird es – je nach dem Grad
der Alkoholisierung und den Begleitumständen – eine quotale Entschädigung im Bereich von 31 %
bis 80 % geben.

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Verstoß gegen die Anzeigepflicht
Grundsätzlich ist jeder Versicherungsfall innerhalb einer Woche dem Versicherer schriftlich anzu-
zeigen. Ausnahme: Bagatell-Sachschäden. Hier gesteht man Ihnen zu, dass Sie zunächst selbst versu-
chen, den Schaden zu regulieren, um die Rückstufung zu vermeiden.

        Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, im Schadensfall alles zur Aufklärung des Unfalles
und zur Minderung des Schadens zu tun. Das heißt, auch wenn Sie eine Frage offenlassen, kann dies
zu einer Obliegenheitsverletzung führen. Aber: Das spielt nur dann eine Rolle, wenn der Versicherer
nachgefragt hat und Sie nicht darauf reagiert haben (OLG Köln, Urteil vom 2. 12. 1997, r+s 1998,
S. 102).
Der eklatanteste Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit ist die Unfallflucht. Hier besteht immer
Leistungsfreiheit, da es sich um eine Vorsatztat handelt. Hat der Fahrer den Unfall nicht bemerkt,
entfällt schon der Tatbestand der Unfallflucht.
Ein weiterer Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist der sogenannte »Nachtrunk«. Hier täuscht der
Fahrer die Polizei über den Grad seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt, indem er danach Al-
kohol zu sich genommen hat. Auch hier liegt in der Regel eine Vorsatztat und somit Leistungsfreiheit
vor.
Die Täuschung über den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs (z. B. bei Diebstahl) führt ebenfalls
zur Leistungsfreiheit (OLG Hamm, Urteil vom 30. 10. 2002, NJW-RR 2003, S. 248). Eine Entschuldi-
gung des Versicherungsnehmers ist hier kaum möglich, da die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis
bei der Schadensmeldung eindeutig ist.
Für falsche Angaben zum Kilometerstand gilt dasselbe. Auch hier führen falsche Angaben zu Leis-
tungsfreiheit des Versicherers. Selbst unwesentliche Abweichungen können hier zum Verlust des Ver-
sicherungsschutzes führen. Hat das Fahrzeug allerdings mehr als 100 000 km auf dem Buckel, spielt
eine Abweichung von 10 000 km bis 20 000 km keine Rolle.
Auch bei Vorschäden reagieren die Versicherer allergisch. Selbst die nachträgliche Berichtigung
der Angaben bringt hier zunächst einmal nichts. Es besteht aber keine Leistungsfreiheit, wenn Sie
zum Beispiel falsche Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Versicherungsgesellschaft
rechtzeitig berichtigen, also bevor diese beim zuständigen Sachbearbeiter landen.

!!      Seien Sie sich darüber im Klaren, dass aufgrund moderner Informationstechnologie schnell
        festgestellt werden kann, ob Sie einen Vorschaden hatten. Aufgrund einer Abfrage in der »Uni-
        wagnis-Datei« lässt sich eine vorangegangene Schadensabwicklung leicht nachweisen.

        Verstoß gegen das Anerkennungsverbot
Grundsätzlich dürfen Sie gegenüber dem Unfallgegner keine Erklärung abgeben, der Verursacher zu
sein und für den Schaden aufzukommen.
Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie eine Erklärung zu den objektiven Umständen des Unfallgesche-
hens machen – wenn Sie zum Beispiel erklären, dem anderen die Vorfahrt genommen zu haben, liegt
darin kein unzulässiges Anerkenntnis.

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