BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2019
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Deutscher Fondsverband Die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv 2019 (ALHV) dienen den Mitgliedsgesellschaften des tätiges Mitglied, welches in keinem BVI als Orientierung für die eigenständige Analyse von Unternehmen eine exekutive Funktion inne Beschlussvorschlägen für die Hauptversammlung von hat oder mehr als drei Mandate in Summe sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten als Aufsichtsratsmitglied, das in irgendeinem Unternehmen. Sie sind ab dem 1. Januar 2019 an- Unternehmen eine exekutive Funktion wendbar. Sind kritische Faktoren erfüllt, sollte die einnimmt. Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die Abstimmung die Ablehnung des jeweiligen Beschluss- Position, in die der Kandidat bestellt werden soll, vorschlags der Verwaltung prüfen. ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in konzern-externen Gesellschaften ist ausgeschlos- 1. Vorstand / Aufsichtsrat / Verwaltungsrat sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich Eine verantwortliche, auf langfristige Wertschöpfung gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu ausgerichtete Leitung und Kontrolle des berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver- Unternehmens ist im Interesse seiner Aktionäre. gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder Zusammensetzung, Tätigkeit und Vergütung der nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich- Organe sollen dies widerspiegeln. Durch nete Mandate werden automatisch als volle Man- entsprechende Transparenz und offene date gezählt; eine andere hauptberufliche Tätig- Kommunikation soll dies für die Aktionäre erkennbar keit wird mitgezählt. sein. Bei Gesellschaften mit monistischer Organisa- tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief 1.1 Wahl Executive und Chairperson. Als kritische Faktoren bei der Wahl von Mitgliedern Weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat sind Aufsichtsrat / Gesamtgremium sind unabhängig; anzusehen (soweit in der Zuständigkeit der Haupt- z.B. ist in folgenden Fällen ein Mitglied nicht als versammlung): unabhängig anzusehen: Keine umfassende Darlegung der Qualifikation das in dieser Funktion bereits mehr als zehn der Kandidaten mit insbesondere Jahre tätig ist, Werdegang, inkl. aktuell ausgeübter das Vertreter eines Aktionärs ist, der mehr hauptberuflicher Tätigkeit als zehn Prozent der Stimmrechte hält, Alter, das Mitglied im Vorstand des Unternehmens war, Nationalität, das in einer zusätzlichen Beziehung mit dem Zeitpunkt der Erstbestellung, Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dem Dauer und Ende der aktuellen Bestellung Unternehmen steht. und Automatismus beim Wechsel von exekutiv tätigen anderen Mandaten unter Angabe einer Mitgliedern, insbesondere CEO und CFO, zum etwaigen Börsennotierung bzw. Vorsitz des Aufsichtsrats oder Gesamtgremiums Konzernzugehörigkeit der entsprechenden (Chairperson of the Board). Ein langjährig erfolg- Unternehmen. reiches Vorstandsmitglied kann Mitglied des Aufsichtsrats werden, solange das Mitglied den Die Angaben sollen dauerhaft und aktualisiert im Empfehlungen des Deutschen Corporate Internet veröffentlicht werden. Die Tagesordnung Governance Kodex entspricht. soll einen entsprechenden Verweis enthalten. Nicht ausreichend qualifizierte Besetzung der mehr als Ausschüsse in der Regel mehrheitlich mit drei Mandate in Summe für ein exekutiv unabhängigen Mitgliedern, insbesondere der tätiges Mitglied; Vorsitz mindestens des Prüfungsausschusses.
Deutscher Fondsverband Kein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats mehr als verfügt über Sachverstand auf den Gebieten drei Mandate in Summe für ein exekutiv Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. tätiges Mitglied; Sonder- bzw. Entsenderechte für bestimmte fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv Aktionäre tätiges Mitglied, welches in keinem Im Falle der Wiederwahl: Unternehmen eine exekutive Funktion inne hat oder mehr als drei Mandate in Summe Mangelnde Kontrolle der Bezüge, insbeson- als Aufsichtsratsmitglied, das in irgendeinem dere im Fall steigender Bezüge exekutiv Unternehmen eine exekutive Funktion tätiger Mitglieder bei gleichzeitig schlech- einnimmt. teren Unternehmensergebnissen keine individualisierte Offenlegung der Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die Teilnahme an Sitz-ungen des Aufsichtsrats, Position, in die der Kandidat bestellt werden soll, Gesamtgremiums bzw. der Ausschüsse bzw. ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in Teilnahme an weniger als 75 Prozent der konzernexternen Gesellschaften ist ausgeschlos- Sitzungen ohne ausreichende Begründung. sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu 1.2 Entlastung berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver- gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder Als kritische Faktoren für die Entlastung von Mitglie- nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich- dern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat nete Mandate werden automatisch als volle sind anzusehen: Mandate gezählt; eine andere hauptberufliche Keine angemessenen Maßnahmen zur Tätigkeit wird mitgezählt. Ermittlung, Vorbeugung, Umgang und Bei Gesellschaften mit monistischer Organisa- Offenlegung von Interessenkonflikten tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief Weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im Executive und Chairperson. Aufsichtsrat / Gesamtgremiumim und der Für eine Vermögensschadenshaftpflichtver- wesentlichen Ausschüsse sind unabhängig sicherung der Aufsichtsratsmitglieder ist kein Mangelhafte Risikocontrolling- und Revisions- angemessener Selbstbehalt vereinbart. verfahren Eine regelmäßige Altersgrenze für Vorstands-, Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglieder ist nicht unternehmens- oder konzerninterner Richtlinien in der Satzung festgelegt und veröffentlicht. (Compliance) Keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei Fehlerhafte Entsprechenserklärung Entlastung mit weniger als 75 Prozent der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte im Anhängige Verfahren, z.B. Anfechtung der Bilanz, Vorjahr. Insidergeschäfte, Korruption oder Kartellverstöße für exekutiv tätiges Mitglied: Deutliche und nachhaltige Verstöße gegen allgemein anerkannte Social Responsible Nachhaltig schlechtere Ergebnisse relativ zur Investment (SRI) bzw. Environmental Social Branche; Governance (ESG) Richtlinien einschließlich der Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz- fehlenden Benennung eines exekutiven Mitglieds standards (z.B. Nichtveröffentlichung von als zuständig für ESG-Fragen Lebensläufen der exekutiv tätigen Mitglieder) Keine regelmäßige Abstimmung (mindestens alle für nicht-exekutiv tätiges Mitglied: fünf Jahre) über das Vergütungssystem für den Vorstand bzw. fehlende Abstimmung bei Mangelnde Wahrnehmung der Aufsichts- Änderung pflicht gegenüber exekutiven Mitgliedern; Nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz- von Minderheitsaktionären standards, z.B. Nichtveröffentlichung von Lebensläufen von nicht-exekutiv tätigen Mit-
Deutscher Fondsverband gliedern dauerhaft und aktuell auf der Web- Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte seite mit den Kriterien der Darlegung der im Vorjahr Qualifikation bei Wahlen, Satzung, nament- Für exekutiv tätige Mitglieder: licher Besetzung der Ausschüsse; Steigende bzw. nicht in angemessenem Keine umfassende individualisierte Bericht- Umfang reduzierte Bezüge bei gleichzeitig erstattung über die Anwesenheit von Auf- schlechteren Unternehmensergebnissen sichtsratsmitgliedern in Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen Nicht leistungsgerechte oder unverhält- nismäßige Vergütung oder Abfindungen 1.3 Vergütung jeder Art; fehlende Bonus- / Malusvergütung Als kritische Faktoren für die Vergütung und damit Kein Ausweis in Form der dem deutschen sowohl für die Abstimmung über das Vergütungs- Corporate Governance Kodex als Anlage system sowie die Wahl bzw. die Entlastung von beigefügten Mustertabellen Mitgliedern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwal- Für nicht-exekutiv tätige Mitglieder: tungsrats sind anzusehen: Der variable Vergütungsteil ist an die Keine betragsmäßigen Höchstgrenzen der Dividende geknüpft. Gesamtvergütung inklusive variabler Vergü- tungskomponenten Die Vergütung ist nicht angemessen relativ zu vergleichbaren Unternehmen und ist nicht Bestehen von variablen Vergütungskomponenten überwiegend fix. mit fehlender Ausrichtung auf den längerfristigen Erfolg der Gesellschaft und Verknüpfung mit pub- lizierte langfristige Erfolgsfaktoren 2. Kapitalmaßnahmen und Rückkauf von Aktien Nachträgliche Anpassung von Leistungspara- metern, die es erleichtern, die vorgegebenen Kapitalmaßnahmen und Aktienrückkäufe sind im Ziele zu erreichen Interesse der Aktionäre, sofern sie die langfristigen Die Leistungsparameter zur Bestimmung der Erfolgsaussichten des Unternehmens erhöhen. variablen Vergütung sind ausschließlich an den Aktionäre können dies nur beurteilen, wenn Aktienkurs gebunden Unternehmen die Finanzierungsstrategie erläutern. Hierbei ist das berechtigte Interesse an der Wahrung Aktienoptionspläne, deren Einlösung nicht über von Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. die Vertragsdauer hinausgeht Der variable Vergütungsteil bei virtuellen Aktien- 2.1 Kapitalerhöhung optionen (Phantom Shares) ist an die Dividende geknüpft Als kritische Faktoren für Beschlüsse bezüglich aller Mangelnde Transparenz, z.B.: Kapitalerhöhungen (inklusive genehmigten und be- dingten Kapitalerhöhungen) sind anzusehen: Die Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvergütung sind nicht individualisiert ausgewiesen Erstausgabe von Vorzugsaktien Nicht ausreichende Offenlegung der objek- Nichtbörslich handelbare Bezugsrechte tiven auch extra-finanziellen Fehlende Begründung und fehlende Angaben Leistungsparameter der Vergütung über die langfristige Strategie des Unternehmens Mangelnde Offenlegung von Aktienoptions- bezüglich Kapitalmaßnahmen programmen Ordentliche Kapitalerhöhungen dienen nicht dazu, Ausübung eines einem Gremium einge- eindeutig und langfristig die Ertragschancen des räumten Ermessens ist für Dritte nicht Unternehmens zu erhöhen nachvollziehbar Die Höhe des gesamten noch vorhandenen Keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei Reservekapitals sowie dessen prozentualer Anteil Zustimmung zum Vergütungssystem für den am Grundkapital sind in den Unterlagen zur Vorstand mit weniger als 75 Prozent der in der Hauptversammlung nicht angegeben
Deutscher Fondsverband Als kritische Faktoren für Vorratsbeschlüsse (geneh- Die Dividende wird (außer in besonders begrün- migte und bedingte Kapitalerhöhungen) sind deten Ausnahmefällen) aus der Substanz gezahlt. anzusehen: Die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet 4. Abschlussprüfer 40 Prozent des Grundkapitals. Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, 20 Prozent des Grundkapitals und darüber hinaus Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. werden die Bezugsrechte ausgeschlossen. Dabei Vorraussetzung hierfür ist die Unabhängigkeit und kommen alle Bezugsrechtsausschlüsse – mit Unbefangenheit des Abschlussprüfers und des Ausnahme des Ausgleichs von Spitzenbeträgen – Wirtschaftsprüfungsunternehmens, auch im Hinblick zum Tragen. Bezugsrechtsausschlüsse sind auf die Vergütung. grundsätzlich kumulativ zu betrachten; in der Satzung bereits vorgesehene Vorratsbeschlüsse Als kritische Faktoren bei der Bestellung des sind einzubeziehen. Wirtschaftsprüfungsunternehmens sind anzusehen: 2.2 Rückkauf von Aktien 4.1 Abschlussprüfung Als kritische Faktoren bei Rückkauf von Aktien sind Zweifel an der Richtigkeit der Abschlussprüfung anzusehen: Anhängige Verfahren gegen das Wirtschafts- Die beantragende Gesellschaft befindet sich in prüfungsunternehmen oder den verantwortlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Abschlussprüfer Anträge auf Aktienrückkauf ohne Begründung und Angaben über die langfristige Strategie des Unter- 4.2 Unabhängigkeit nehmens bezüglich Kapitalmaßnahmen Der Rückkauf von Aktien ist nicht für alle Anleger Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfungs- gleich geregelt. Es bestehen Vorteile für einzelne unternehmens bzw. des verantwortlichen Ab- Aktionäre. schlussprüfers bei der Erstellung und Darstellung Der Preis, zu dem die Aktien zurückgekauft des Jahresabschlusses ist nicht dauerhaft ge- werden sollen, übersteigt den jeweiligen währleistet. Beratungstätigkeiten sind nicht hin- Marktpreis um 10 Prozent. reichend (ggf. auch durch Negativerklärung) aus- gewiesen, um die Unabhängigkeit festzustellen. Ein Rückkaufvolumen von mehr als 10 Prozent (Vorratsbeschluss). Der verantwortliche Abschlussprüfer wird nicht explizit namentlich im Geschäftsbericht genannt. Ein Zeitraum der Genehmigung von mehr als 5 Die indirekte Nennung über den Bestätigungs- Jahren. vermerk ist nicht ausreichend. Eine Genehmigung zur Wiederausgabe Der verantwortliche Abschlussprüfer ist seit mehr zurückgekaufter Vorzugsaktien. als fünf Jahren bestellt. Informationen zur Bestell- dauer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und 3. Gewinnverwendung des verantwortlichen Abschlussprüfers sind im Geschäftsbericht bzw. dauerhaft auf der Internet- Die Ausschüttungspolitik soll im Einklang mit der seite offen zu legen. langfristigen Unternehmensstrategie stehen und angemessen sein. 4.3 Vergütung Als kritische Faktoren bei der Gewinnverwendung sind anzusehen: Die Vergütung ist nicht ausgewiesen und/oder nicht angemessen. Die Dividende ist im Branchenvergleich nicht an- gemessen und entspricht nicht dem finanziellen Die Vergütung für die Prüfung des Jahresab- Ergebnis des Unternehmens. schlusses ist nicht getrennt von den anderen
Deutscher Fondsverband Gebühren, insbesondere den Beratungsgebüh- 7. Corporate Governance Kodex ren (sog. „Non-Audit Fees“) ausgewiesen. und Best Practice Die Gebühren für die Beratung übersteigen die Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung unter Prüfungsgebühren wiederholt oder unverhältnis- Beachtung von national und international anerkannten mäßig ohne angemessene Begründung. Corporate Governance Standards ist im Interesse der Aktionäre. 5. Fusionen und Akquisitionen Es gelten folgende Maßstäbe: Fusionen und Aqusitionen sind im Interesse der Maßstab für die Analyse der kritischen Punkte in Aktionäre, wenn sie mit der langfristigen Hauptversammlungsvorlagen sind grundsätzlich Unternehmensstrategie im Einklang stehen. Aktionäre länderspezifische Kodizes; im Fall von an einer können dies nur beurteilen, wenn Unternehmen über deutschen Börse notierten Unternehmen sind dies die Hintergründe informieren. Hierbei ist das die Vorgaben des deutschen Corporate berechtigte Interessen an der Wahrung von Governance Kodexes. Daneben sind wesentliche Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Elemente anerkannter Prinzipien (z.B. OECD, ICGN) bei der Prüfung kritischer Punkte zu be- Als kritische Faktoren sind anzusehen: rücksichtigen. Der gebotene Kaufpreis entspricht nicht dem Vorgeschlagene Änderungen der Satzung sind nachhaltigen Unternehmenswert und eine an- zu begründen. spruchsvolle Corporate Governance ist nicht gegeben. Auch Corporate Governance-Sachverhalte, die in den vorangehenden Abschnitten nicht ausdrück- Bei Transaktionen, die 30 Prozent des jeweiligen lich genannt werden, sind anhand marktüblicher Börsenwerts des übernehmenden Unternehmens Best Practice zu überprüfen. übersteigen, wird nicht die Zustimmung der Aktio- näre durch eine Hauptversammlung eingeholt. Die Entwicklung von Best Practice für verant- Der Aufpreis soll sich auf einen Dreimonatsdurch- wortungsvolle Unternehmensführung und von schnittskurs beziehen. SRI/ESG-Themen ist zu fördern. Maßnahmen zur Behinderung von Übernahmen Die Diversity-Politik des Unternehmens soll formu- (sog. Poison Pills). liert und veröffentlicht werden. Über den Fortgang der Umsetzung soll regelmäßig berichtet werden. 6. Interessen von Aktionären Die Rechte der Aktionäre sind unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu schützen. Sonderrechte sowie Maßnahmen, die die Herausgegeben von Aktionärsrechte verschlechtern sind nicht im Interesse BVI Bundesverband Investment der Aktionäre. und Asset Management e.V. Bockenheimer Anlage 15 Als kritische Faktoren sind anzusehen: 60322 Frankfurt am Main Mangelnde Einhaltung des „One Share – One www.bvi.de Vote“ Grundsatzes, Mehrfachstimmrechte, Stimmrechtsbeschränk- ungen (Voting Caps) und Sonderrechte (z.B. Konzeption und Gestaltung Entsenderechte, Treuedividenden oder GB Brand Design GmbH; Frankfurt Treueaktien für langfristige Aktionäre), www.g-b.de Satzungsänderungen, die die Rechte der Stand: September 2018 Aktionäre verschlechtern.
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