BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2019

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BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2019
Deutscher Fondsverband

            BVI-ANALYSE-LEITLINIEN
            FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2019
BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2019
Deutscher Fondsverband

            Die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen                fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv
            2019 (ALHV) dienen den Mitgliedsgesellschaften des                tätiges Mitglied, welches in keinem
            BVI als Orientierung für die eigenständige Analyse von            Unternehmen eine exekutive Funktion inne
            Beschlussvorschlägen für die Hauptversammlung von                 hat oder mehr als drei Mandate in Summe
            sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten             als Aufsichtsratsmitglied, das in irgendeinem
            Unternehmen. Sie sind ab dem 1. Januar 2019 an-                   Unternehmen eine exekutive Funktion
            wendbar. Sind kritische Faktoren erfüllt, sollte die              einnimmt.
            Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der
                                                                         Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die
            Abstimmung die Ablehnung des jeweiligen Beschluss-
                                                                         Position, in die der Kandidat bestellt werden soll,
            vorschlags der Verwaltung prüfen.
                                                                         ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in
                                                                         konzern-externen Gesellschaften ist ausgeschlos-
            1.   Vorstand / Aufsichtsrat / Verwaltungsrat                sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns
                                                                         zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich
            Eine verantwortliche, auf langfristige Wertschöpfung         gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu
            ausgerichtete Leitung und Kontrolle des                      berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver-
            Unternehmens ist im Interesse seiner Aktionäre.              gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder
            Zusammensetzung, Tätigkeit und Vergütung der                 nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich-
            Organe sollen dies widerspiegeln. Durch                      nete Mandate werden automatisch als volle Man-
            entsprechende Transparenz und offene                         date gezählt; eine andere hauptberufliche Tätig-
            Kommunikation soll dies für die Aktionäre erkennbar          keit wird mitgezählt.
            sein.
                                                                        Bei Gesellschaften mit monistischer Organisa-
                                                                         tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief
            1.1 Wahl                                                     Executive und Chairperson.

            Als kritische Faktoren bei der Wahl von Mitgliedern         Weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im
            des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat sind           Aufsichtsrat / Gesamtgremium sind unabhängig;
            anzusehen (soweit in der Zuständigkeit der Haupt-            z.B. ist in folgenden Fällen ein Mitglied nicht als
            versammlung):                                                unabhängig anzusehen:

                Keine umfassende Darlegung der Qualifikation                das in dieser Funktion bereits mehr als zehn
                 der Kandidaten mit insbesondere                              Jahre tätig ist,

                    Werdegang, inkl. aktuell ausgeübter                     das Vertreter eines Aktionärs ist, der mehr
                     hauptberuflicher Tätigkeit                               als zehn Prozent der Stimmrechte hält,

                    Alter,                                                  das Mitglied im Vorstand des Unternehmens
                                                                              war,
                    Nationalität,
                                                                             das in einer zusätzlichen Beziehung mit dem
                    Zeitpunkt der Erstbestellung,                            Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dem
                    Dauer und Ende der aktuellen Bestellung                  Unternehmen steht.
                     und                                                Automatismus beim Wechsel von exekutiv tätigen
                    anderen Mandaten unter Angabe einer                 Mitgliedern, insbesondere CEO und CFO, zum
                     etwaigen Börsennotierung bzw.                       Vorsitz des Aufsichtsrats oder Gesamtgremiums
                     Konzernzugehörigkeit der entsprechenden             (Chairperson of the Board). Ein langjährig erfolg-
                     Unternehmen.                                        reiches Vorstandsmitglied kann Mitglied des
                                                                         Aufsichtsrats werden, solange das Mitglied den
                 Die Angaben sollen dauerhaft und aktualisiert im        Empfehlungen des Deutschen Corporate
                 Internet veröffentlicht werden. Die Tagesordnung        Governance Kodex entspricht.
                 soll einen entsprechenden Verweis enthalten.
                                                                        Nicht ausreichend qualifizierte Besetzung der
                mehr als                                                Ausschüsse in der Regel mehrheitlich mit
                    drei Mandate in Summe für ein exekutiv              unabhängigen Mitgliedern, insbesondere der
                     tätiges Mitglied;                                   Vorsitz mindestens des Prüfungsausschusses.
Deutscher Fondsverband

               Kein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats            mehr als
                verfügt über Sachverstand auf den Gebieten
                                                                             drei Mandate in Summe für ein exekutiv
                Rechnungslegung oder Abschlussprüfung.
                                                                              tätiges Mitglied;
               Sonder- bzw. Entsenderechte für bestimmte
                                                                             fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv
                Aktionäre
                                                                              tätiges Mitglied, welches in keinem
               Im Falle der Wiederwahl:                                      Unternehmen eine exekutive Funktion inne
                                                                              hat oder mehr als drei Mandate in Summe
                    Mangelnde Kontrolle der Bezüge, insbeson-
                                                                              als Aufsichtsratsmitglied, das in irgendeinem
                     dere im Fall steigender Bezüge exekutiv
                                                                              Unternehmen eine exekutive Funktion
                     tätiger Mitglieder bei gleichzeitig schlech-
                                                                              einnimmt.
                     teren Unternehmensergebnissen

                    keine individualisierte Offenlegung der             Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die
                     Teilnahme an Sitz-ungen des Aufsichtsrats,          Position, in die der Kandidat bestellt werden soll,
                     Gesamtgremiums bzw. der Ausschüsse bzw.             ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in
                     Teilnahme an weniger als 75 Prozent der             konzernexternen Gesellschaften ist ausgeschlos-
                     Sitzungen ohne ausreichende Begründung.             sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns
                                                                         zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich
                                                                         gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu
            1.2 Entlastung
                                                                         berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver-
                                                                         gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder
            Als kritische Faktoren für die Entlastung von Mitglie-
                                                                         nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich-
            dern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat
                                                                         nete Mandate werden automatisch als volle
            sind anzusehen:
                                                                         Mandate gezählt; eine andere hauptberufliche
               Keine angemessenen Maßnahmen zur                         Tätigkeit wird mitgezählt.
                Ermittlung, Vorbeugung, Umgang und
                                                                        Bei Gesellschaften mit monistischer Organisa-
                Offenlegung von Interessenkonflikten
                                                                         tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief
               Weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im         Executive und Chairperson.
                Aufsichtsrat / Gesamtgremiumim und der
                                                                        Für eine Vermögensschadenshaftpflichtver-
                wesentlichen Ausschüsse sind unabhängig
                                                                         sicherung der Aufsichtsratsmitglieder ist kein
               Mangelhafte Risikocontrolling- und Revisions-            angemessener Selbstbehalt vereinbart.
                verfahren
                                                                        Eine regelmäßige Altersgrenze für Vorstands-,
                Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen,              Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglieder ist nicht
                 unternehmens- oder konzerninterner Richtlinien          in der Satzung festgelegt und veröffentlicht.
                 (Compliance)
                                                                        Keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei
                Fehlerhafte Entsprechenserklärung                       Entlastung mit weniger als 75 Prozent der in der
                                                                         Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte im
                Anhängige Verfahren, z.B. Anfechtung der Bilanz,
                                                                         Vorjahr.
                 Insidergeschäfte, Korruption oder Kartellverstöße
                                                                        für exekutiv tätiges Mitglied:
                Deutliche und nachhaltige Verstöße gegen
                 allgemein anerkannte Social Responsible                     Nachhaltig schlechtere Ergebnisse relativ zur
                 Investment (SRI) bzw. Environmental Social                   Branche;
                 Governance (ESG) Richtlinien einschließlich der
                                                                             Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz-
                 fehlenden Benennung eines exekutiven Mitglieds
                                                                              standards (z.B. Nichtveröffentlichung von
                 als zuständig für ESG-Fragen
                                                                              Lebensläufen der exekutiv tätigen Mitglieder)
                Keine regelmäßige Abstimmung (mindestens alle
                                                                        für nicht-exekutiv tätiges Mitglied:
                 fünf Jahre) über das Vergütungssystem für den
                 Vorstand bzw. fehlende Abstimmung bei                       Mangelnde Wahrnehmung der Aufsichts-
                 Änderung                                                     pflicht gegenüber exekutiven Mitgliedern;

                Nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen               Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz-
                 von Minderheitsaktionären                                    standards, z.B. Nichtveröffentlichung von
                                                                              Lebensläufen von nicht-exekutiv tätigen Mit-
Deutscher Fondsverband

                     gliedern dauerhaft und aktuell auf der Web-          Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte
                     seite mit den Kriterien der Darlegung der            im Vorjahr
                     Qualifikation bei Wahlen, Satzung, nament-
                                                                         Für exekutiv tätige Mitglieder:
                     licher Besetzung der Ausschüsse;
                                                                              Steigende bzw. nicht in angemessenem
                    Keine umfassende individualisierte Bericht-
                                                                               Umfang reduzierte Bezüge bei gleichzeitig
                     erstattung über die Anwesenheit von Auf-
                                                                               schlechteren Unternehmensergebnissen
                     sichtsratsmitgliedern in Aufsichtsrats- und
                     Ausschusssitzungen                                       Nicht leistungsgerechte oder unverhält-
                                                                               nismäßige Vergütung oder Abfindungen
            1.3 Vergütung
                                                                               jeder Art; fehlende Bonus- / Malusvergütung

            Als kritische Faktoren für die Vergütung und damit                Kein Ausweis in Form der dem deutschen
            sowohl für die Abstimmung über das Vergütungs-                     Corporate Governance Kodex als Anlage
            system sowie die Wahl bzw. die Entlastung von                      beigefügten Mustertabellen
            Mitgliedern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwal-
                                                                         Für nicht-exekutiv tätige Mitglieder:
            tungsrats sind anzusehen:
                                                                              Der variable Vergütungsteil ist an die
               Keine betragsmäßigen Höchstgrenzen der
                                                                               Dividende geknüpft.
                Gesamtvergütung inklusive variabler Vergü-
                tungskomponenten                                              Die Vergütung ist nicht angemessen relativ
                                                                               zu vergleichbaren Unternehmen und ist nicht
               Bestehen von variablen Vergütungskomponenten
                                                                               überwiegend fix.
                mit fehlender Ausrichtung auf den längerfristigen
                Erfolg der Gesellschaft und Verknüpfung mit pub-
                lizierte langfristige Erfolgsfaktoren                2.   Kapitalmaßnahmen und
                                                                          Rückkauf von Aktien
               Nachträgliche Anpassung von Leistungspara-
                metern, die es erleichtern, die vorgegebenen
                                                                     Kapitalmaßnahmen und Aktienrückkäufe sind im
                Ziele zu erreichen
                                                                     Interesse der Aktionäre, sofern sie die langfristigen
               Die Leistungsparameter zur Bestimmung der            Erfolgsaussichten des Unternehmens erhöhen.
                variablen Vergütung sind ausschließlich an den       Aktionäre können dies nur beurteilen, wenn
                Aktienkurs gebunden                                  Unternehmen die Finanzierungsstrategie erläutern.
                                                                     Hierbei ist das berechtigte Interesse an der Wahrung
               Aktienoptionspläne, deren Einlösung nicht über
                                                                     von Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.
                die Vertragsdauer hinausgeht

               Der variable Vergütungsteil bei virtuellen Aktien-
                                                                     2.1 Kapitalerhöhung
                optionen (Phantom Shares) ist an die Dividende
                geknüpft
                                                                     Als kritische Faktoren für Beschlüsse bezüglich aller
               Mangelnde Transparenz, z.B.:                         Kapitalerhöhungen (inklusive genehmigten und be-
                                                                     dingten Kapitalerhöhungen) sind anzusehen:
                    Die Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvergütung
                     sind nicht individualisiert ausgewiesen             Erstausgabe von Vorzugsaktien

                    Nicht ausreichende Offenlegung der objek-           Nichtbörslich handelbare Bezugsrechte
                     tiven auch extra-finanziellen
                                                                         Fehlende Begründung und fehlende Angaben
                     Leistungsparameter der Vergütung
                                                                          über die langfristige Strategie des Unternehmens
                    Mangelnde Offenlegung von Aktienoptions-             bezüglich Kapitalmaßnahmen
                     programmen
                                                                         Ordentliche Kapitalerhöhungen dienen nicht dazu,
                    Ausübung eines einem Gremium einge-                  eindeutig und langfristig die Ertragschancen des
                     räumten Ermessens ist für Dritte nicht               Unternehmens zu erhöhen
                     nachvollziehbar
                                                                         Die Höhe des gesamten noch vorhandenen
               Keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei                Reservekapitals sowie dessen prozentualer Anteil
                Zustimmung zum Vergütungssystem für den                   am Grundkapital sind in den Unterlagen zur
                Vorstand mit weniger als 75 Prozent der in der            Hauptversammlung nicht angegeben
Deutscher Fondsverband

            Als kritische Faktoren für Vorratsbeschlüsse (geneh-          Die Dividende wird (außer in besonders begrün-
            migte und bedingte Kapitalerhöhungen) sind                     deten Ausnahmefällen) aus der Substanz gezahlt.
            anzusehen:

                Die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet         4.   Abschlussprüfer
                 40 Prozent des Grundkapitals.
                                                                      Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen
                Die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet
                                                                      Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
                 20 Prozent des Grundkapitals und darüber hinaus
                                                                      Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.
                 werden die Bezugsrechte ausgeschlossen. Dabei
                                                                      Vorraussetzung hierfür ist die Unabhängigkeit und
                 kommen alle Bezugsrechtsausschlüsse – mit
                                                                      Unbefangenheit des Abschlussprüfers und des
                 Ausnahme des Ausgleichs von Spitzenbeträgen –
                                                                      Wirtschaftsprüfungsunternehmens, auch im Hinblick
                 zum Tragen. Bezugsrechtsausschlüsse sind
                                                                      auf die Vergütung.
                 grundsätzlich kumulativ zu betrachten; in der
                 Satzung bereits vorgesehene Vorratsbeschlüsse
                                                                      Als kritische Faktoren bei der Bestellung des
                 sind einzubeziehen.
                                                                      Wirtschaftsprüfungsunternehmens sind anzusehen:

            2.2 Rückkauf von Aktien                                   4.1 Abschlussprüfung

            Als kritische Faktoren bei Rückkauf von Aktien sind
                                                                          Zweifel an der Richtigkeit der Abschlussprüfung
            anzusehen:
                                                                          Anhängige Verfahren gegen das Wirtschafts-
                Die beantragende Gesellschaft befindet sich in
                                                                           prüfungsunternehmen oder den verantwortlichen
                 wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
                                                                           Abschlussprüfer
                Anträge auf Aktienrückkauf ohne Begründung und
                 Angaben über die langfristige Strategie des Unter-
                                                                      4.2 Unabhängigkeit
                 nehmens bezüglich Kapitalmaßnahmen

                Der Rückkauf von Aktien ist nicht für alle Anleger
                                                                          Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfungs-
                 gleich geregelt. Es bestehen Vorteile für einzelne
                                                                           unternehmens bzw. des verantwortlichen Ab-
                 Aktionäre.
                                                                           schlussprüfers bei der Erstellung und Darstellung
                Der Preis, zu dem die Aktien zurückgekauft                des Jahresabschlusses ist nicht dauerhaft ge-
                 werden sollen, übersteigt den jeweiligen                  währleistet. Beratungstätigkeiten sind nicht hin-
                 Marktpreis um 10 Prozent.                                 reichend (ggf. auch durch Negativerklärung) aus-
                                                                           gewiesen, um die Unabhängigkeit festzustellen.
                Ein Rückkaufvolumen von mehr als 10 Prozent
                 (Vorratsbeschluss).                                      Der verantwortliche Abschlussprüfer wird nicht
                                                                           explizit namentlich im Geschäftsbericht genannt.
                Ein Zeitraum der Genehmigung von mehr als 5
                                                                           Die indirekte Nennung über den Bestätigungs-
                 Jahren.
                                                                           vermerk ist nicht ausreichend.
                Eine Genehmigung zur Wiederausgabe
                                                                          Der verantwortliche Abschlussprüfer ist seit mehr
                 zurückgekaufter Vorzugsaktien.
                                                                           als fünf Jahren bestellt. Informationen zur Bestell-
                                                                           dauer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und
            3.   Gewinnverwendung                                          des verantwortlichen Abschlussprüfers sind im
                                                                           Geschäftsbericht bzw. dauerhaft auf der Internet-
            Die Ausschüttungspolitik soll im Einklang mit der              seite offen zu legen.
            langfristigen Unternehmensstrategie stehen und
            angemessen sein.
                                                                      4.3 Vergütung

            Als kritische Faktoren bei der Gewinnverwendung sind
            anzusehen:                                                    Die Vergütung ist nicht ausgewiesen und/oder
                                                                           nicht angemessen.
                Die Dividende ist im Branchenvergleich nicht an-
                 gemessen und entspricht nicht dem finanziellen           Die Vergütung für die Prüfung des Jahresab-
                 Ergebnis des Unternehmens.                                schlusses ist nicht getrennt von den anderen
Deutscher Fondsverband

                 Gebühren, insbesondere den Beratungsgebüh-          7.   Corporate Governance Kodex
                 ren (sog. „Non-Audit Fees“) ausgewiesen.                 und Best Practice

                Die Gebühren für die Beratung übersteigen die
                                                                     Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung unter
                 Prüfungsgebühren wiederholt oder unverhältnis-
                                                                     Beachtung von national und international anerkannten
                 mäßig ohne angemessene Begründung.
                                                                     Corporate Governance Standards ist im Interesse der
                                                                     Aktionäre.
            5.   Fusionen und Akquisitionen
                                                                     Es gelten folgende Maßstäbe:
            Fusionen und Aqusitionen sind im Interesse der
                                                                         Maßstab für die Analyse der kritischen Punkte in
            Aktionäre, wenn sie mit der langfristigen
                                                                          Hauptversammlungsvorlagen sind grundsätzlich
            Unternehmensstrategie im Einklang stehen. Aktionäre
                                                                          länderspezifische Kodizes; im Fall von an einer
            können dies nur beurteilen, wenn Unternehmen über
                                                                          deutschen Börse notierten Unternehmen sind dies
            die Hintergründe informieren. Hierbei ist das
                                                                          die Vorgaben des deutschen Corporate
            berechtigte Interessen an der Wahrung von
                                                                          Governance Kodexes. Daneben sind wesentliche
            Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.
                                                                          Elemente anerkannter Prinzipien (z.B. OECD,
                                                                          ICGN) bei der Prüfung kritischer Punkte zu be-
            Als kritische Faktoren sind anzusehen:
                                                                          rücksichtigen.
                Der gebotene Kaufpreis entspricht nicht dem
                                                                         Vorgeschlagene Änderungen der Satzung sind
                 nachhaltigen Unternehmenswert und eine an-
                                                                          zu begründen.
                 spruchsvolle Corporate Governance ist nicht
                 gegeben.                                                Auch Corporate Governance-Sachverhalte, die in
                                                                          den vorangehenden Abschnitten nicht ausdrück-
                Bei Transaktionen, die 30 Prozent des jeweiligen
                                                                          lich genannt werden, sind anhand marktüblicher
                 Börsenwerts des übernehmenden Unternehmens
                                                                          Best Practice zu überprüfen.
                 übersteigen, wird nicht die Zustimmung der Aktio-
                 näre durch eine Hauptversammlung eingeholt.             Die Entwicklung von Best Practice für verant-
                 Der Aufpreis soll sich auf einen Dreimonatsdurch-        wortungsvolle Unternehmensführung und von
                 schnittskurs beziehen.                                   SRI/ESG-Themen ist zu fördern.

                Maßnahmen zur Behinderung von Übernahmen                Die Diversity-Politik des Unternehmens soll formu-
                 (sog. Poison Pills).                                     liert und veröffentlicht werden. Über den Fortgang
                                                                          der Umsetzung soll regelmäßig berichtet werden.

            6.   Interessen von Aktionären

            Die Rechte der Aktionäre sind unter Wahrung des
            Grundsatzes der Gleichbehandlung zu schützen.
            Sonderrechte sowie Maßnahmen, die die
                                                                                  Herausgegeben von
            Aktionärsrechte verschlechtern sind nicht im Interesse
                                                                                  BVI Bundesverband Investment
            der Aktionäre.
                                                                                  und Asset Management e.V.
                                                                                  Bockenheimer Anlage 15
            Als kritische Faktoren sind anzusehen:
                                                                                  60322 Frankfurt am Main
                Mangelnde Einhaltung des „One Share – One                        www.bvi.de
                 Vote“ Grundsatzes,

                Mehrfachstimmrechte, Stimmrechtsbeschränk-
                 ungen (Voting Caps) und Sonderrechte (z.B.                       Konzeption und Gestaltung
                 Entsenderechte, Treuedividenden oder                             GB Brand Design GmbH; Frankfurt
                 Treueaktien für langfristige Aktionäre),                         www.g-b.de

                Satzungsänderungen, die die Rechte der                           Stand: September 2018
                 Aktionäre verschlechtern.
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