Handbuch für Tagesmütter bzw. Tagesväter in Oberösterreich - Elementarpädagogik - OÖ Kindernet

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Handbuch für Tagesmütter bzw. Tagesväter in Oberösterreich - Elementarpädagogik - OÖ Kindernet
Elementarpädagogik

       Handbuch
für Tagesmütter bzw. Tagesväter
       in Oberösterreich
Handbuch für Tagesmütter bzw. Tagesväter in Oberösterreich - Elementarpädagogik - OÖ Kindernet
Impressum:

Medieninhaber:
Bildungsdirektion für Oberösterreich

Herausgeber:
Bildungsdirektion für Oberösterreich
Abteilung Präs/7 Elementarpädagogik
A-4021 Linz, Bahnhofplatz 1
Telefon: (+43732) 7720-15526
Fax: (+43732) 7720-211787

Grafik:
www.pixabay.com

02.August 2021, 3. Auflage

                                       1
Handbuch für Tagesmütter bzw. Tagesväter in Oberösterreich - Elementarpädagogik - OÖ Kindernet
Inhaltsverzeichnis

1     Vorwort ..................................................................................................................................... 4
2     Abkürzungsverzeichnis ...............................................................................................................5
3     Begriffsbestimmungen .............................................................................................................. 6
4     Aufgaben .................................................................................................................................... 7
    4.1       Bildungsdirektion für Oberösterreich, Abteilung Präs/7 Elementarpädagogik .................... 7
    4.2       Rechtsträger ....................................................................................................................... 7
    4.3       Tagesmütter bzw. Tagesväter............................................................................................ 8
      4.3.1          Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt ................................................... 8
      4.3.2          Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten ....................................... 9
      4.3.3          Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter ........................................................... 9
      4.3.4          Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter ........................................................... 10
    4.4       Eltern ................................................................................................................................ 10
    4.5       Erste-Hilfe-Kurs ................................................................................................................ 10
    4.6       Medizinische Versorgung .................................................................................................. 11
5     Abläufe ..................................................................................................................................... 14
    5.1       Bewilligungsverfahren Betreuung von Tageskindern im eigenen Haushalt ....................... 14
    5.2       Bewilligungsverfahren Nutzung von Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen . 14
    5.3       Lokalaugenschein (Tagesmütter/-väter im eigenen Haushalt) .......................................... 15
    5.4       Lokalaugenschein (ISR) ..................................................................................................... 15
    5.5       Überschreitungen ............................................................................................................. 15
      5.5.1          Überschreitung der Anzahl der Kinder ....................................................................... 16
    5.6       Stilllegung der Tätigkeit .................................................................................................... 16
    5.7       Änderung von bewilligten Räumlichkeiten ........................................................................ 16
    5.8       Beendigung der Tätigkeit.................................................................................................. 16
    5.9       Kündigung ........................................................................................................................ 16
    5.10      Aufnahme der Tätigkeit/Wiederaufnahme der Tätigkeit ................................................... 16
    5.11      Kinder mit Beeinträchtigung, Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe .................................. 17
    5.12      Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die von der KJH vermittelt werden .................... 17
    5.13      Betreuungsvertrag ............................................................................................................ 18
    5.14      Betreuungsinformation ..................................................................................................... 18
6     Ausbildung von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern ..................................................................... 19
    6.1       Ausbildungsträger............................................................................................................. 19
    6.2       Weiterbildung ................................................................................................................... 19
    6.3       Trampolin ......................................................................................................................... 19
7     Finanzierung .............................................................................................................................20
    7.1       Basisgehalt .......................................................................................................................20
    7.2       Betreuungsstunden........................................................................................................... 21

                                                                                                                                                      2
7.3       Schnupperstunden ............................................................................................................ 21
     7.4       Gemeindebeitrag .............................................................................................................. 21
     7.5       Elternbeitrag ..................................................................................................................... 21
       7.5.1          Grundeinstellungen für die Berechnung des Elternbeitrages .....................................22
       7.5.2          Berechnung des Elternbeitrages................................................................................ 23
     7.6       Berechnung des Betreuungsbeitrages (Landesbeitrag) ..................................................... 23
     7.7       Berechnung des Verwaltungsbeitrages (Landesbeitrag) ...................................................24
     7.8       Ferienbetreuungen durch Tagesmütter bzw. Tagesväter .................................................. 25
     7.9       Abrechnung ...................................................................................................................... 25
     7.10      Zuschläge ......................................................................................................................... 25
     7.11      Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten ............................................................................. 26
       7.11.1         Bauliche Investitionskosten bei betrieblicher Kinderbetreuung ................................ 26
       7.11.2         Investitionen für Neuanschaffungen......................................................................... 26
     7.12      Berechnungsbeispiele ...................................................................................................... 26
8      Statistik ....................................................................................................................................28
     8.1       Tagesmütter bzw. Tagesväter...........................................................................................28
     8.2       Tageskind .........................................................................................................................28
     8.3       Informationen in der Statistik ...........................................................................................28
       8.3.1          Zuschläge ..................................................................................................................28
       8.3.2          SOLL-Monatsstunden lt. Vertrag ..............................................................................28
       8.3.3          IST-Monatsstunden ...................................................................................................28
       8.3.4          Tatsächliche Stunden ............................................................................................... 29
       8.3.5          Stunden für Gemeindeabrechnung .......................................................................... 29
       8.3.6          Begründung für Abweichung SOLL-IST oder Vertretung.......................................... 29
       8.3.7          Vertretungsbeziehung.............................................................................................. 29
       8.3.8          Schnuppern ............................................................................................................... 30
       8.3.9          Eingewöhnung .......................................................................................................... 30
       8.3.10         Mutterschutz, Karenz, Langzeitkrankenstand ........................................................... 30
       8.3.11         Wickelkinder ............................................................................................................. 30
       8.3.12         Eintritt – Austritt ....................................................................................................... 31
       8.3.13         Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten ...................................... 31
       8.3.14         Sonstiges................................................................................................................... 31
9      Wichtige Grundlagen und Unterlagen....................................................................................... 33
     9.1       Gesetz ............................................................................................................................... 33
     9.2       Verordnung ....................................................................................................................... 33
     9.3       Merkblätter, Formulare, Erläuterungen ............................................................................ 33
10          Literatur zum Thema ............................................................................................................ 34
11          Ansprechpartner ................................................................................................................... 35

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1 Vorwort

Dem Land Oberösterreich ist es ein großes Anliegen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ständig
zu verbessern.

Berufstätige Eltern sollen sich auf eine gute Betreuung ihrer kleinen Kinder verlassen können. Neben
institutioneller Kinderbildung und Kinderbetreuung sind Tagesmütter sowie Tagesväter eine wichtige
Säule des Betreuungsangebots, wo Kinder in einer Atmosphäre der Geborgenheit professionell,
liebevoll und geduldig betreut und begleitet werden. In diesem familiären Setting kann individuell und
flexibel auf die Bedürfnisse der Kinder sowie auf die konkrete Bedürfnislage deren Eltern eingegangen
werden.

Das vorliegende überarbeitete Handbuch für Tagesmütter und Tagesväter in Oberösterreich legt auf
der Grundlage des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetztes und der Oö. Tagesmütter- bzw.
Tagesväter-Verordnung 2014 die Standards für die Betreuung fest und unterstützt gleichzeitig die
Rechtsträger in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Wir danken allen Tagesmüttern und Tagesvätern für die professionelle Begleitung und Förderung von
Kindern in diesen herausfordernden Zeiten und die Bereitschaft, sich immer wieder fort- und
weiterzubilden.

       Mag. Thomas Stelzer       Mag.a Christine Haberlander           Dr. Alfred Klampfer
       Landeshauptmann           Landeshauptmann-Stellvertreterin      Bildungsdirektor

                                                                                                    4
2 Abkürzungsverzeichnis

BAfEP     Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
BVB       Bezirksverwaltungsbehörde
bzw.      beziehungsweise
EKIS      Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem
d.h.      das heißt
Oö.       Oberösterreich
PH        Pädagogische Hochschule
UE        Unterrichtseinheiten
ZMR       Zentrales Melderegister
Oö. ChG   Oberösterreichisches Chancengleichheitsgesetz

                                                                    5
3 Begriffsbestimmungen
Tagesmütter bzw. Tagesväter sind persönlich und fachlich geeignete Personen, die

       im eigenen Haushalt oder
       in sonstigen Räumlichkeiten, nämlich
         - in Betrieben oder
         - in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen1 außerhalb der Öffnungszeiten oder
         - in Schulen2 in der unterrichtsfreien Zeit oder
         - in eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten

regelmäßig und entgeltlich, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, Kinder bis zur
Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für einen Teil des Tages
betreuen.

Regelmäßige Betreuung: die mindestens zu vereinbarende Regelbetreuungszeit für Kinder beträgt
durchschnittlich vier Stunden pro Woche (das sind mindestens 18 Stunden pro Monat).

Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Personen, die Tages-
mütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fortbilden, fachlich betreuen und vermitteln.

Betreuungsstunde: jede Stunde (60 Minuten) der Betreuung pro Kind. Die Gesamtstunden eines
Monats werden nur am Monatsende auf ganze (volle) Stunden aufgerundet.

Eine Betreuung von Tageskindern wird im Zeitrahmen von 6 Uhr bis 20 Uhr gefördert.

Die Betreuung von Kindern bis zum dritten Verwandtschaftsgrad ist möglich – diese Kinder sind gleich
den eigenen Kindern der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters zu betrachten.

1
  In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein
Tagesvater je Einrichtung eingesetzt werden.
2
  In Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Schule eingesetzt werden.

                                                                                                           6
4 Aufgaben
4.1 Bildungsdirektion für Oberösterreich, Abteilung Präs/7
    Elementarpädagogik
Die wesentlichsten Aufgaben im Bereich Tagesmütter bzw. Tagesväter in der Bildungsdirektion für
Oberösterreich sind:

      Erteilung einer Bewilligung (Bescheid) für die Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater im
       eigenen Haushalt
      Erteilung einer Bewilligung (Bescheid) für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten (in
       Betrieben, in Schulen und in eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden
       geeigneten Räumlichkeiten) zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte
       Tagesmütter bzw. Tagesväter
      Erteilung einer Bewilligung für die Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter bzw. als
       selbstständiger Tagesvater
      Pädagogische Aufsicht, Rechtsaufsicht
      Pädagogische Fachberatung von Rechtsträgern
      Information der Rechtsträger, der Tagesmütter bzw. Tagesväter und der Eltern in finanziellen
       Fragen
      Förderung der Rechtsträger durch die Landesbeiträge
      Förderung von selbstständigen Tagesmüttern bzw. von selbstständigen Tagesvätern
      Fortbildungsangebote, Fachtagungen
      Festlegen der Kriterien für Ausbildung und Praxis

4.2 Rechtsträger
Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter
bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, vermittelt und fortbildet. Wesentliche Aufgaben:

      Rechtsträger wählen zukünftige Tagesmütter bzw. Tagesväter aus
      Rechtsträger sind Dienstgeber der Tagesmütter bzw. Tagesväter und entlohnen diese
       Rechtsträger sorgen für deren Aus- und Fortbildung
      Rechtsträger begleiten die Tagesmütter bzw. Tagesväter fachlich bei deren pädagogischer
       Arbeit und üben eine Schnittstellenfunktion zur Bildungsdirektion für Oberösterreich aus
      Rechtsträger vermitteln die zu betreuenden Tageskinder
      Rechtsträger schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind einen schriftlichen
       Betreuungsvertrag mit den Eltern ab und passen diesen gemäß § 6 Abs (2) Z 8 Oö.
       Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014 regelmäßig an und sorgen für
       Vertretungsregelungen
      Rechtsträger heben sozial gestaffelte Elternbeiträge ein
      Rechtsträger erfüllen die Meldepflichten gemäß § 8 Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-
       Verordnung 2014
      Rechtsträger erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
       Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
      Rechtsträger sind Dienstleister familienähnlicher Betreuungen

                                                                                                  7
4.3 Tagesmütter bzw. Tagesväter
Tagesmütter bzw. Tagesväter bieten neben der institutionellen Kinderbildung und -betreuung eine
sehr flexible Form der Betreuung von Kindern bis zur Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis
zur Vollendung des 16. Lebensjahres in einem familiären Rahmen. Im Sinne der Integration ist auch
eine Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen bzw. mit besonderen Bedürfnissen möglich (siehe
5.9).

Die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter erfolgt regelmäßig und entgeltlich für einen Teil
des Tages:

       im eigenen Haushalt oder
       in Betrieben oder
       in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder
       in Schulen in der unterrichtsfreien Zeit oder
       in eigens für Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten.

Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen persönlich und fachlich geeignet sein und üben die Tätigkeit in
dafür geeigneten Räumlichkeiten aus, die für die Betreuung von Tageskindern bewilligt sind.

Tagesmütter und Tagesväter müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung für die Tätigkeit im eigenen
Haushalt bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater in sonstigen Räumlichkeiten eine
vom Land Oberösterreich anerkannte Ausbildung sowie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und einen
sechsstündigen Kindernotfallkurs absolviert haben (fachliche Eignung).

Die (gesetzliche) Regelung für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter erfolgt im
Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bzw. in der Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung
2014.

Anforderungen an Tagesmütter bzw. Tagesväter

       physische und psychische Eignung
       Freude und Erfahrung im Umgang mit Kindern
       gewaltfreie Erziehung in Einstellung und Praxis
       Bereitschaft zur Öffnung der eigenen Familie (bei einer Betreuung im eigenen Haushalt)
       wertschätzender Umgang mit Eltern und Tageskindern
       Konfliktfähigkeit
       Kompromissbereitschaft
       erzieherische Fähigkeit
       jährliche Fort- und Weiterbildung
       Reflexion des eigenen Handelns
       schriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitszeit und Anwesenheitszeit der Kinder
       mindestens Deutsch Sprachniveau B2

4.3.1   Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt

Tagesmütter bzw. Tagesväter sind Personen, die regelmäßig und entgeltlich Minderjährige bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages für durchschnittlich mindestens vier

                                                                                                    8
Stunden pro Woche (das sind durchschnittlich mindestens 18 Stunden pro Monat) im eigenen Haushalt
betreuen und erziehen.

Voraussetzungen:
Tagesmütter bzw. Tagesväter benötigen für das Anbieten und Ausüben der Tätigkeit eine Bewilligung
(Bescheid) der Bildungsdirektion für Oberösterreich.
Rechtsgrundlagen: § 11a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und §§ 2 bis 5 Oö. Tagesmütter-
bzw. Tagesväter-Verordnung 2014.

Übernachtung:
Eine Übernachtung des Tageskindes bei der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater ist im Rahmen des Oö.
KBBG nicht vorgesehen. Betreuungen werden nur bis 20 Uhr gefördert.

4.3.2   Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten

Tagesmütter bzw. Tagesväter sind Personen, die regelmäßig und entgeltlich Minderjährige bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages für durchschnittlich mindestens vier
Stunden pro Woche (das sind durchschnittlich mindestens 18 Stunden pro Monat) in sonstigen
Räumlichkeiten (in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten, in
Schulen in der unterrichtsfreien Zeit, in eigens für die Betreuung von Tageskindern zur Verfügung
stehenden geeigneten Räumlichkeiten) betreuen. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
und Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Einrichtung eingesetzt
werden. In eigens für die Betreuung von Tageskindern zur Verfügung stehenden geeigneten
Räumlichkeiten können, entsprechend der jeweiligen Bewilligung, wenn es die räumlichen
Voraussetzungen zulassen, gleichzeitig maximal zwei Tagesmütter bzw. Tagesväter pro Standort tätig
sein. Je gleichzeitig anwesender Tagesmutter/-vater (entsprechend der Bewilligung) dürfen bis zu
insgesamt 10 Tageskinder angemeldet sein, wobei davon nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig
anwesend sein dürfen.

Voraussetzungen:
Rechtsträger benötigen für die Nutzung der Räumlichkeiten und das Anbieten der Betreuung von
Tageskindern in sonstigen Räumlichkeiten eine Bewilligung (Bescheid) der Bildungsdirektion für
Oberösterreich; es sei denn, es handelt sich um bereits bewilligte Krabbelstuben- und
Kindergartenräumlichkeiten. In diesen Fällen sind lediglich eine Überlassungsvereinbarung (in der klar
definiert ist, welche Räume in der bewilligten Einrichtung genutzt werden) und ein anonymisierter
Bedarfsnachweis (Kinderliste, Altersstruktur, Betreuungsbedarf) an die Bildungsdirektion für
Oberösterreich zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen: § 11a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und §§ 2 bis 5 Oö. Tagesmütter-
bzw. Tagesväter-Verordnung 2014.

4.3.3   Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter

Auch in Betrieben kann die Kinderbetreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter erfolgen. Es ist damit
eine flexible Betreuung, abgestimmt auf die Arbeitszeiten der Bediensteten, möglich.

Tagesmütter bzw. Tagesväter betreuen Kinder für einen Teil des Tages für durchschnittlich mindestens
vier Stunden pro Woche (das sind durchschnittlich mindestens 18 Stunden pro Monat) in dafür

                                                                                                    9
geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten des Betriebes. Dazu ist eine Bewilligung der
Bildungsdirektion für Oberösterreich erforderlich, die von einem Rechtsträger oder einer
selbständigen Tagesmutter/einem selbständigen Tagesvater beantragt wird. Es können grundsätzlich
gleichzeitig maximal zwei Tagesmütter bzw. Tagesväter pro Betriebsstandort tätig sein. Je gleichzeitig
anwesender Tagesmutter/-vater (entsprechend der Bewilligung) dürfen bis zu insgesamt 10
Tageskinder angemeldet sein, wobei davon nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein
dürfen.

Voraussetzungen:
Rechtsträger benötigen für die Nutzung der Räumlichkeiten zur Betreuung von Tageskindern eine
Bewilligung (Bescheid) der Bildungsdirektion für Oberösterreich; es sei denn, es handelt sich um
bereits bewilligte Krabbelstuben- und Kindergartenräumlichkeiten. In diesen Fällen sind lediglich eine
Überlassungsvereinbarung (in der klar definiert ist, welche Räume in der bewilligten Einrichtung
genutzt werden) und ein anonymisierter Bedarfsnachweis (Kinderliste, Altersstruktur,
Betreuungsbedarf) an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen: § 11a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und §§ 2 bis 5 Oö. Tagesmütter-
bzw. Tagesväter-Verordnung 2014.

4.3.4   Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter

Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter sind nicht bei einem Rechtsträger angestellt. Der
Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Tagesmutter bzw. den Tagesvater ist verpflichtend
vorgesehen.

Voraussetzungen:
Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter benötigen für das Anbieten und Ausüben der Tätigkeit,
unabhängig davon, ob sie im eigenen Haushalt oder in sonstigen Räumlichkeiten tätig sind, eine
Bewilligung (Bescheid) der Bildungsdirektion für Oberösterreich.
Rechtsgrundlagen: § 11a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und §§ 2 bis 5 Oö. Tagesmütter-
bzw. Tagesväter-Verordnung 2014.

4.4 Eltern
Eine Zusammenarbeit zwischen Eltern und Tagesmüttern bzw. Tagesvätern ist die Voraussetzung für
ein Betreuungsverhältnis. Um Probleme zu vermeiden, ist es wichtig, offene Fragen zwischen Eltern
und Tagesmüttern bzw. Tagesvätern anzusprechen. Beim Erstgespräch sollten die Eltern ihre
Erziehungsvorstellungen mit den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern besprechen. Ebenso spielt ein
regelmäßiger Austausch zwischen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und Eltern während des
Betreuungsverhältnisses eine wichtige Rolle für eine gute Zusammenarbeit.

Die gegenseitigen Pflichten gegenüber der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater und gegenüber dem
Rechtsträger ergeben sich aus dem Betreuungsvertrag.

4.5 Erste-Hilfe-Kurs
Die nachfolgende Grafik beschreibt die Möglichkeiten der Auffrischung eines Erste-Hilfe-Grundkurses:

                                                                                                   10
Das heißt:

Ein Erste-Hilfe-Grundkurs gilt als lückenlos aufgefrischt, wenn eine Auffrischung des Erste-Hilfe-
Wissens:

       alle 2 Jahre im Ausmaß von 4 Stunden (* laut Ausbildner gilt z. B. auch ein Kindernotfallkurs
        als Nachweis für eine 4-stündige Auffrischung) oder
       alle 4 Jahre im Ausmaß von 8 Stunden

vorgenommen wurde.

4.6 Medizinische Versorgung
Grundsätzlich dürfen Tagesmütter bzw. Tagesväter keine Medikamente verabreichen. Dieser
Grundsatz sollte jeweils Vertragsinhalt (Teil des Betreuungsvertrags) zwischen Rechtsträger und Eltern
sein.

Einige Beispiele:

Dürfen Pflaster verwendet werden?
Wunden sollen immer „versorgt“ werden – Pflaster bzw. Wundauflagen/Mullbinden dienen dem
Schutz vor Verunreinigung (Schmutz, Staub...) und vor Infektionen.
Die Entscheidung bezüglich Verwendung von Pflaster, Wundauflage, Mullbinde hängt von der Größe
der Wunde und Stärke der Blutung ab.

Dürfen Desinfektionsmittel/Wundcremen verwendet werden?
Desinfektionsmittel/Wundcremen/Wundsprays sollen zur Wundversorgung generell nicht verwendet
werden, da sie Nebenwirkungen haben können. Eine oberflächliche Wunde soll ausnahmslos nur mit
handwarmem Wasser ausgespült und gereinigt und anschließend möglichst keimfrei verbunden
werden.

Beim Auftreten von Anzeichen einer Entzündung oder einer Infektion ist jedenfalls ein Arzt
aufzusuchen.

                                                                                                   11
Ein Kind muss wegen eines Infektes (z.B. Angina, Mittelohrentzündung) noch weiterhin Antibiotika
einnehmen, besucht aber wieder die Tagesmutter bzw. den Tagesvater, da keine Ansteckungsgefahr
mehr besteht:
Grundsätzlich gilt: Es dürfen KEINE Medikamente verabreicht werden.

Im Einzelfall:
     Klärung, ob das Medikament nicht doch zu Hause eingenommenen werden kann.
     Verordnung und eventuelle Anleitung und Unterweisung durch den behandelnden Arzt.
     Schriftliches Ersuchen bzw. Zustimmungserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten (Name
        des Kindes und des Medikamentes, Dosierung, Uhrzeit, Dauer der Einnahme etc.).

Ein Kind hat eine chronische Erkrankung und muss laufend Medikamente einnehmen (z.B. Diabetes,
Asthma, Epilepsie).
Auch bei chronischen Erkrankungen ist eine Medikamentengabe grundsätzlich nicht Aufgabe der
Tagesmutter bzw. des Tagesvaters. Ausnahmsweise kann bei Festlegung der Vorgangsweise (Anleitung
und Unterweisung) durch den behandelnden Arzt unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und
der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters die Verabreichung vereinbart werden. (gemäß § 50a Abs (1)
Ärztegesetz). Ein Notfallplan muss aufliegen. Bei Betreuung des betreffenden Tageskindes in sonstigen
Räumlichkeiten ist das gesamte Team vom Arzt zu unterweisen.

Diabetes
Subkutane Insulininjektionen sollten von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater aus fachlicher
Sicht nicht vorgenommen werden. Diabetes setzt medizinisches Fachwissen voraus.

Medikation bei Asthma
Die Verabreichung von Medikamenten bei Asthma (Dosieraerosol) ist nach ärztlicher Verordnung
sowie Anleitung und Unterweisung durch den Arzt möglich. Ein Notfallplan muss aufliegen!

Ein Kind hat eine Erkrankung, bei der es zu akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern kommen kann
(z.B. Allergien u.a. auf Insektenstiche, Fieberkrämpfe).
     Verordnung, Anleitung und Unterweisung durch den behandelnden Arzt. Erstellen eines
         Notfallplanes.
     Festlegung der Vorgangsweise zwischen Arzt, Eltern/Erziehungsberechtigten, Tagesmutter
         bzw. Tagesvater und Rechtsträger.
     Hilfestellung bei Autoinjektionen, immer fachliche und rechtliche Komponente berück-
         sichtigen – nur nach Unterweisung durch den behandelnden Arzt.

Bei Bienen- und Wespenstichallergie zusätzlich:
     Prävention (nicht im Freien essen und trinken, nicht in der Nähe blühender Büsche, Bäume
        etc. spielen, Schuhe tragen usw.)
     Im Falle eines Stiches: sofort Arzt verständigen!
     Das bereitgestellte Medikament kann lebensrettend sein - allenfalls Verabreichung mittels
        Spritzapparates im Rahmen der „Ersten Hilfe“ nach Verordnung, Anleitung und Unterweisung
        durch den Arzt.

Wie muss ich meine Arzneimittel aufbewahren?
Sämtliche Arzneimittel sind für Kinder unerreichbar und nicht zugänglich aufzubewahren.

Grundsätzliches zur Medikamentenabgabe
In allen Fällen, in denen eine Medikamentenabgabe vom Arzt an die Tagesmutter bzw. an den
Tagesvater übertragen wird, muss eine genaue Unterweisung durch den Arzt erfolgen und die
Übertragung durch den Arzt schriftlich dokumentiert werden.

                                                                                                  12
Es wird der oder dem Handelnden aus Sicherheitsgründen empfohlen, die Durchführung der ärztlichen
Tätigkeit ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
Übernimmt ein Laie die Durchführung einer ärztlichen Tätigkeit, obwohl sie bzw. er weiß oder bei
gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass sie bzw. er die Tätigkeit nicht entsprechend der
im Einzelfall gebotenen Sorgfalt durchführen kann, so muss sie bzw. er auch dieses Verhalten
verantworten (Einlassungs- bzw. Übernahmefahrlässigkeit).

Hinweise und mögliche Fragestellungen
https://www.ooe-kindernet.at/1326.htm
Dokumentation Medikamentengabe
https://www.ooe-kindernet.at/Mediendateien/Dokumentation%20Medikamentengabe_102011.xls

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5 Abläufe
Die Formularvorlagen werden von der Bildungsdirektion für Oberösterreich im http://www.ooe-
kindernet.at bereitgestellt.

5.1 Bewilligungsverfahren Betreuung von Tageskindern im eigenen
    Haushalt
Für die Betreuung von Tageskindern im eigenen Haushalt ist eine Bewilligung der Bildungsdirektion für
Oberösterreich, Abteilung Präs/7 Elementarpädagogik, erforderlich, die von der Tagesmutter/dem
Tagesvater zu beantragen ist.

Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt eine Begutachtung/Begehung im eigenen
Haushalt durch die zuständige Aufsicht der Bildungsdirektion für Oberösterreich. Sind die
Voraussetzungen zur Betreuung von Tageskindern gegeben, wird die Bewilligung zur Betreuung von
Tageskindern in Form eines Bescheides erteilt. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder wird gemäß der
Verordnung im Bewilligungsbescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich festgelegt.

Folgende Unterlagen werden zur Bearbeitung eines Antrags (Neuantrag bzw. Erweiterungsantrag)
benötigt und sind mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular vorzulegen:

       Fragebogen
       ärztliche Bestätigung aller Haushaltsangehörigen
       Einverständniserklärung aller Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres für
        ZMR- und EKIS-Abfragen
       Haushaltsbestätigung
       Lebenslauf (mit Ausbildung und beruflichem Werdegang)
       Ausbildungszertifikat „Fachlich qualifizierte/r Tagesmutter/Tagesvater“
       Zeugnisse über pädagogische Ausbildungen (wenn vorhanden)
       Ausbildungsbestätigungen über einen abgeschlossenen Erste-Hilfe-Grundkurs (16 Stunden)
        und einen abgeschlossenen Kindernotfallkurs (6 Stunden). Die Bestätigungen dürfen nicht
        älter als vier Jahre sein (regelmäßige Auffrischungen lt. Anbieter werden empfohlen).

Eine Bearbeitung ist nur möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen (in Kopie) angeschlossen sind.

5.2 Bewilligungsverfahren Nutzung von Räumlichkeiten zur Betreuung
    von Minderjährigen
Ausgenommen davon sind Krabbelstuben- und Kindergartengruppen.

Für die Betreuung von Tageskindern in sonstigen Räumlichkeiten (ISR) (z.B. in Betrieben, in Schulen in
der unterrichtsfreien Zeit und in eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten
Räumlichkeiten) ist eine Bewilligung der Bildungsdirektion für Oberösterreich, Abteilung Präs/7
Elementarpädagogik, erforderlich, die einen Antrag des Rechtsträgers voraussetzt.
Grundsätzlich wird ein Lokalaugenschein durch die zuständige Aufsicht der Bildungsdirektion für
Oberösterreich durchgeführt. Das Ergebnis des Lokalaugenscheins wird in einem Protokoll
festgehalten und ist Grundlage für eine allfällige Bewilligung.

                                                                                                   14
Die Bewilligung zur Nutzung von Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte
Tagesmütter bzw. Tagesväter wird in Form eines Bescheides erteilt. Dieser kann Auflagen und
Befristungen enthalten.

Folgende Unterlagen werden zur Bearbeitung eines Antrags benötigt und sind mit dem vollständig
ausgefüllten Antragsformular vorzulegen:
     Bedarfsnachweis
     Überlassungsvereinbarung
     Aktueller Raumplan der zur Verwendung vorgesehenen Räumlichkeiten samt m²-Angaben
     Einrichtungskonzept (lt. Checkliste Formularsammlung im http://www.ooe-kindernet.at)
     Plan des Außenspielbereiches (falls gegeben)
     Aussagekräftiges Fotoprotokoll zu den beantragten Räumlichkeiten und des
       Außenspielbereiches über den aktuellen Zustand

Eine Bearbeitung ist nur möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen (in Kopie) angeschlossen sind.

Die Anzahl der zu betreuenden Kinder wird gemäß Verordnung im Bewilligungsbescheid der
Bildungsdirektion für Oberösterreich festgelegt.

5.3 Lokalaugenschein (Tagesmütter/-väter im eigenen Haushalt)
Der Lokalaugenschein dient in erster Linie dazu, Tagesmütter bzw. Tagesväter zu beraten und
Räumlichkeiten zu begutachten. Die Qualitätsstandards zum Lokalaugenschein werden besprochen
und die sich daraus ergebenen Bescheidauflagen erstellt.

Nach Abschluss des Lokalaugenscheines werden die Tagesmütter bzw. Tagesväter vom Ergebnis der
Beweisaufnahme schriftlich verständigt und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme (Parteiengehör).

Dauer des Lokalaugenscheines: ca. 60 bis 90 Minuten

Die Qualitätsstandards, auf die beim Lokalaugenschein geachtet wird, sind im http://www.ooe-
kindernet.at zu finden.

5.4 Lokalaugenschein (ISR)
Der Lokalaugenschein dient in erster Linie dazu, Rechtsträger, Gemeinden, Betriebe,... zu beraten und
vorgesehene Räumlichkeiten hinsichtlich der Eignung zur Kinderbetreuung zu begutachten
(Möglichkeiten zur Betreuung und zum Rückzug). Die Erhebungen werden in einem Protokoll oder
Aktenvermerk festgehalten und sind Grundlage für eine allfällige Bewilligung.

5.5 Überschreitungen
Grundsätzlich sind die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten Kinderhöchstzahlen einzuhalten!
Ergibt sich aufgrund zwingender Umstände (z.B. ein Kind wird später abgeholt) eine ausnahmsweise
geringfügige (maximal 1 Stunde) Überschneidung der Betreuungszeiten der angemeldeten Kinder,
kann diese toleriert werden.

                                                                                                  15
5.5.1   Überschreitung der Anzahl der Kinder

Für eine Überschreitung ist zeitgerecht vor dem Ereignis mit der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
Abteilung Präs/7 Elementarpädagogik, Kontakt aufzunehmen. Von dieser ist abzuklären, ob die
Überschreitung den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen der Tagesmutter/des
Tagesvaters entspricht, da es sich um eine Abweichung vom Bewilligungsbescheid handelt. Die
Meldung ist zeitgerecht unter Angabe von Gründen, die zur Überschreitung führen, und der
Überschreitungstabelle in der Bildungsdirektion für Oberösterreich anzubringen.

5.6 Stilllegung der Tätigkeit
Eine Stilllegung ist jede Unterbrechung der Betreuungstätigkeit, das heißt es gibt keine aufrechten
Betreuungsverträge. Dauert die Stilllegung bzw. Unterbrechung länger als ein Jahr an, erlischt die mit
Bescheid erteilte Bewilligung. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Anzeige der
Stilllegung durch die Tagesmütter bzw. die Tagesväter unverzüglich innerhalb von acht Tagen erfolgt.

5.7 Änderung von bewilligten Räumlichkeiten
Änderungen von bewilligten Räumlichkeiten sind unverzüglich der Bildungsdirektion für
Oberösterreich, Abteilung Präs/7 Elementarpädagogik, zu melden.

Bei Adressänderungen bzw. Umzug ist eine Beendigung der Tätigkeit innerhalb von acht Tagen zu
melden und eine Neubewilligung zu beantragen.

5.8 Beendigung der Tätigkeit
Wird die Betreuung von Tageskindern beendet, d.h. eine Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit ist
nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (nicht innerhalb eines Jahres) beabsichtigt, ist dies von der
Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich anzuzeigen.

Mit Anzeige der Beendigung der Tätigkeit erlischt die Bewilligung zur Betreuung von Tageskindern.

Sowohl die Stilllegung als auch die Beendigung der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater sind
innerhalb von acht Tagen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Bildungsdirektion für
Oberösterreich zu melden.

Wird die Tätigkeit als Tagesmutter bzw. als Tagesvater nach Stilllegung letztendlich doch beendet, gilt
das Datum der Stilllegung als Datum der Beendigung.

5.9 Kündigung
Die Auflösung/Beendigung des Dienstverhältnisses einer Tagesmutter bzw. eines Tagesvaters ist der
Bildungsdirektion für Oberösterreich durch den Rechtsträger mitzuteilen.

5.10 Aufnahme der Tätigkeit/Wiederaufnahme der Tätigkeit
Wird die Tätigkeit nach einer Neubewilligung oder einer Stilllegung innerhalb eines Jahres wieder-
aufgenommen, ist dies vor dem beabsichtigten Betreuungsbeginn vom Rechtsträger der
Bildungsdirektion für Oberösterreich zu melden.

                                                                                                      16
Fristen:
Die Stilllegung oder Beendigung der Tätigkeit ist innerhalb von acht Tagen von der Tagesmutter bzw.
dem Tagesvater der Bildungsdirektion für Oberösterreich bekannt zu geben. Als Zeitpunkt der
Stilllegung bzw. Beendigung gilt der erste Tag der Unterbrechung der Tätigkeit.

Ausnahmesituationen:
Kann aufgrund von Ausnahmesituationen die Anzeige der Stilllegung oder Beendigung der Tätigkeit
nicht durch die Tagesmutter bzw. den Tagesvater erfolgen, ist dies durch den Rechtsträger der
Bildungsdirektion für Oberösterreich mitzuteilen. Über die weitere Vorgangsweise wird in solchen
Fällen von der Bildungsdirektion für Oberösterreich im Anlassfall entschieden.

5.11 Kinder mit Beeinträchtigung, Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe
Nachfolgende Regelungen gelten bei Kindern mit Beeinträchtigung im Sinn des Oö.
Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) bzw. bei Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

      Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater, sofern sie/er keinen Abschluss einer BAfEP oder an einer
       PH vorweisen kann, muss eine zusätzliche facheinschlägige, von der Bildungsdirektion für
       Oberösterreich anerkannte Ausbildung absolviert haben („Zusatzausbildung zur Betreuung
       von Kindern mit Beeinträchtigung und/oder besonderem Betreuungsaufwand“).
      Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann eine Betreuung auch ohne Absolvierung der
       Zusatzqualifikation erfolgen – allenfalls unter Fristen und Auflagen. Die Zusatzqualifikation ist
       jedoch zum nächstmöglichen Termin zu absolvieren.
      Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater muss sich die Betreuung zutrauen und der Rechtsträger
       muss sicherstellen, dass es zu keiner Überforderung der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters
       kommt.
      Es dürfen nicht mehr als zwei Kinder
           o für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
           o nach dem Oö. ChG oder
           o mit erhöhtem Betreuungsbedarf (5.10)
       bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut werden.
      Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater erhält einen 50-%igen Zuschlag zum Entgelt nach
       Mindestlohntarif (unverzügliche Meldung erforderlich!).

5.12 Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die von der KJH vermittelt
     werden
      Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater, sofern sie/er keinen Abschluss einer BAfEP oder an einer
       PH vorweisen kann, muss eine zusätzliche facheinschlägige, von der Bildungsdirektion für
       Oberösterreich anerkannte Ausbildung absolviert haben („Zusatzausbildung zur Betreuung
       von Kindern mit Beeinträchtigung und/oder besonderem Betreuungsaufwand“).
      Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann eine Betreuung auch ohne Absolvierung dieser
       Ausbildung bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen,
       allenfalls unter Fristen und Auflagen.

                                                                                                     17
   Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater muss sich die Betreuung zutrauen und der Rechtsträger
       muss sicherstellen, dass es zu keiner Überforderung der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters
       kommt.
      Es dürfen nicht mehr als zwei Kinder
           o für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
           o nach dem Oö. ChG oder
           o mit erhöhtem Betreuungsbedarf (5.9)
       bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut werden.
      Vor Betreuungsbeginn ist, nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen, die
       Zustimmung der zuständigen Fachaufsicht einzuholen.
      Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater erhält einen 50-%igen bzw. 100-%igen Zuschlag zum
       Entgelt nach Mindestlohntarif, der von der Kinder- und Jugendhilfe zu übernehmen ist. Die
       Kostenübernahmeerklärung ist der Bildungsdirektion für Oberösterreich vorzulegen. Die
       Abrechnung des Zuschlags erfolgt direkt zwischen Rechtsträger und Kinder- und Jugendhilfe.

5.13 Betreuungsvertrag
Vor Betreuungsbeginn ist ein Vertrag über das Betreuungsverhältnis abzuschließen und gemäß §6 Abs.
2 Z 8 der Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014 hinsichtlich der Betreuungszeit aktuell
zu halten.

5.14 Betreuungsinformation
Die Betreuungsinformation (Vertragskopie) beinhaltet wichtige Informationen über das Tageskind.

      Kontaktdaten der Eltern und des Kindes
      Beginn der Betreuung (ev. geplantes Ende)
      Betreuungsumfang, Betreuungszeiten
      Erreichbarkeit der Eltern
      Erreichbarkeit des Hausarztes/Kinderarztes
      Besonderheiten des Kindes (z.B.: Krankheiten, Diäten, Allergien etc.)
      Abholberechtigte

                                                                                                  18
6 Ausbildung von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern
Von der Bildungsdirektion für Oberösterreich wurde in Zusammenarbeit mit den Tagesmüttervereinen
ein „Kombinierter Ausbildungslehrgang für Tagesmütter bzw. Tagesväter & Helfer/innen in
oberöstserreichischen Kinderbetreuungseinrichtungen“ ausgearbeitet. Dieser Lehrgang wird von
verschiedenen Ausbildungsanbietern in Oberösterreich durchgeführt.

Für ausgebildete Tagesmütter bzw. Tagesväter besteht die Möglichkeit, eine Zusatzausbildung zur
Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung und/oder besonderem Betreuungsaufwand zu
absolvieren.

Tagesmütter bzw. Tagesväter mit pädagogischer Grundausbildung wie Kindergarten- und
Hortpädagog/inn/en, Absolvent/inn/en der Studienrichtungen Pädagogik und Sozialpädagogik bzw.
der Pädagogischen Hochschulen sind bereits durch ihre Ausbildung für die Bewilligung als
Tagesmütter/-väter qualifiziert. Es ist lediglich die Absolvierung der berufsspezifischen Inhalte der
Ausbildung für Tagesmütter bzw. Tagesväter, insbesondere in Zusammenhang mit den
Rechtsgrundlagen und dem Umgang mit Missbrauchsfällen, in einem Gesamtausmaß von 12
Unterrichtseinheiten erforderlich.

Nähere Informationen dazu gibt es im http://www.ooe-kindernet.at (TAGESELTERN → Aus- und
Weiterbildung)

6.1 Ausbildungsträger
Die Ausbildungsträger haben sich an die jeweils gültigen Vorgaben der Bildungsdirektion für
Oberösterreich (Curriculum) zu halten.

6.2 Weiterbildung
Tagesmütter bzw. Tagesväter sind verpflichtet, jährlich Fort- und Weiterbildungskurse im Ausmaß von
mindestens 16 UE (1 UE = 45 Min.) zu besuchen.

Ist die Tagesmutter bzw. der Tagesvater nicht das ganze Kalenderjahr tätig, können ausnahmsweise
Aliquotierungen vorgenommen werden.

6.3 Trampolin
Hier ist eine eigene Zusatzqualifikation der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters zu erbringen.

                                                                                                  19
7 Finanzierung
Die Finanzierung der Tagesmütter bzw. Tagesväter ist in den §§ 10 bis 15 der Oö. Tagesmütter- bzw.
Tagesväter-Verordnung 2014 geregelt und beinhaltet folgende Komponenten:

       Gemeindebeitrag
       Elternbeitrag
       Verwaltungsbeitrag (Landesbeitrag)
       Betreuungsbeitrag (Landesbeitrag)

Die Vereine stellen dazu alle erforderlichen Informationen mittels EDV-Anwendung zur Verfügung.
Die Anzahl der Kinder und die Anzahl der Betreuungsstunden wird aus der monatlichen Statistik
entnommen.

Die geleisteten Personalausgaben (inkl. Lohnnebenkosten), die erhaltenen Gemeindebeiträge und die
erhaltenen Elternbeiträge werden quartalsweise an die Bildungsdirektion für Oberösterreich bekannt
gegeben.

7.1 Basisgehalt
Das Basisgehalt beträgt im Jahr 2021 € 268,- und wird jährlich um jenen Betrag erhöht, der erforderlich
ist, damit mit 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich 65 Betreuungsstunden) die
Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz um maximal € 1,-
überschritten wird.

Wenn Tagesmütter bzw. Tagesväter Kinder weniger als 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind
monatlich weniger als 65 Betreuungsstunden) betreuen, erhalten sie abweichend vom
Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungs-
einrichtungen im Jahr 2021 € 3,51 pro Betreuungsstunde, die analog zum Mindestlohntarif für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen valorisiert werden.
Im Übrigen gilt der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten
Kinderbetreuungseinrichtungen (im Jahr 2021 sind das € 3,20 pro Betreuungsstunde).

                                                                                                    20
7.2 Betreuungsstunden
 Art der Betreuungsstunden                          Definition
 SOLL-Betreuungsstunden                             Betreuungsstunden gemäß Betreuungsvertrag
 IST-Betreuungsstunden                              Betreuungsstunden, in denen das Kind tatsächlich
                                                    betreut wird inkl. Fehlzeiten der Tagesmutter bzw.
                                                    des Tagesvaters und des Tageskindes, und zusätzlich
                                                    zum Betreuungsvertrag erforderliche
                                                    Betreuungsstunden
 Tatsächliche Betreuungsstunden                     Betreuungsstunden, in denen das Tageskind
                                                    tatsächlich von der Tagesmutter bzw. dem
                                                    Tagesvater betreut wird
 Stunden für die Gemeindeabrechnung                 Maximum aus SOLL-Betreuungsstunden und IST-
                                                    Betreuungsstunden

Die IST-Betreuungsstunden eines Monats werden auf ganze Stunden aufgerundet.

Sind die IST-Betreuungsstunden eines Kindes geringer als die vereinbarten SOLL-Betreuungsstunden,
dann werden die vereinbarten SOLL-Betreuungsstunden als Basis für die Berechnung herangezogen.
Sind die IST-Betreuungsstunden eines Kindes höher als die vereinbarten SOLL-Betreuungsstunden,
dann werden die IST-Betreuungsstunden für die Berechnung herangezogen.

Die so ermittelten Betreuungsstunden dienen als Basis für die Berechnung von Gemeindebeitrag und
Elternbeitrag.

7.3 Schnupperstunden
Für Schnupperstunden wird weder ein Gemeindebeitrag noch ein Elternbeitrag verrechnet. Die
Tagesmütter bzw. Tagesväter erhalten dafür aber ein Gehalt und dieses wird hinsichtlich Berechnung
des Landesbeitrages bei den Personalkosten berücksichtigt. Es werden insgesamt maximal drei
Schnupperstunden pro Kind vom Land Oberösterreich gefördert! Sind mehr als 3 Schnupperstunden
pro Kind erforderlich, dann müssen die Eltern dafür den Vollkostenersatz bezahlen.

7.4 Gemeindebeitrag
Die Wohnsitzgemeinde des Tageskindes fördert bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen
Haushalt pro Betreuungsstunde im Jahr 2021 € 2,08 pro Betreuungsstunde. Basis sind die Stunden für
die Gemeindeabrechnung.

Bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (z.B.: in Kindergärten und Schulen –
nicht in Betrieben) berechnet sich der Gemeindebeitrag aus den Gesamtkosten (Sachkosten und
Personalkosten) abzüglich der sozial gestaffelten Elternbeiträge und des fixen Betreuungsbeitrages des
Landes Oberösterreich (dies entspricht einer Abgangsdeckung).

7.5 Elternbeitrag
Die Elternbeiträge berechnet der jeweils zuständige Verein.

                                                                                                      21
Die Elternbeiträge werden unter Zugrundelegung des Einkommens gemäß § 2 OÖ. Elternbeitrags-
verordnung 2018 berechnet.

Sachbezüge sind je nach steuerrechtlicher Bewertung bei der Berechnung des Elternbeitrages mit zu
berücksichtigen. Pflegekarenzgeld zählt ebenfalls zum Einkommen, weil dieses unter anderem für die
Tätigkeit der überwiegenden Pflege und Betreuung von Angehörigen gewährt wird.

7.5.1   Grundeinstellungen für die Berechnung des Elternbeitrages

                                                                                               22
7.5.2   Berechnung des Elternbeitrages

Elternbeiträge werden grundsätzlich am 15. des laufenden Monats mittels Bankdatenträger
eingehoben. Aufrollungen (Nachverrechnung bei mehr Betreuungsstunden) erfolgen im Folgemonat.

In bestimmten Situationen dürfen Kinder nur betreut werden, wenn die Eltern die Vollkosten
übernehmen (Bsp.: Kein Bedarf seitens der Wohnsitzgemeinde, weniger als 4 Betreuungsstunden pro
Woche oder Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland).

7.6 Berechnung des Betreuungsbeitrages (Landesbeitrag)
Die Förderabrechnung erfolgt nach einem fix vorgegebenen Schema, das in der Oö. Tagesmütter- bzw.
Tagesväter-Verordnung 2014 näher erklärt wird. Es wird unterschieden zwischen Tagesmüttern bzw.
Tagesvätern im eigenen Haushalt und Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten
(Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter in Betrieben, Tagesmütter bzw. Tagesväter in Schulen

                                                                                              23
und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder in eigens für die Kinderbetreuung zur
Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten).

Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt:
              Personalkosten der Tagesmütter bzw. Tagesväter eines Quartals
         -    Gemeindebeiträge desselben Quartals
         -    Elternbeiträge desselben Quartals
              Betreuungsbeitrag

Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt: Hier handelt es sich beim Betreuungsbeitrag um
eine Abgangsdeckung der Personalkosten.

Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten: Der Betreuungsbeitrag wird für die
Betreuungsstunden gewährt. Es gibt erhöhte Betreuungsbeiträge für Kinder mit besonderen
Bedürfnissen und für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, die von der Kinder- und Jugendhilfe
vermittelt werden.

Die Daten, die dieser Berechnung zugrunde liegen, werden von der Bildungsdirektion für
Oberösterreich stichprobenartig überprüft.

7.7 Berechnung des Verwaltungsbeitrages (Landesbeitrag)
Der Verwaltungsbeitrag gebührt pro Kind und Jahr und wird gegebenenfalls aliquotiert, wenn das Kind
nicht das gesamte Kalenderjahr betreut wird. In den folgenden Fällen wird kein Verwaltungsbeitrag
geleistet:

      Kein Bedarf gemäß § 16 Oö. KBBG seitens der Wohnsitzgemeinde. Die Gemeinden haben nach
       Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung
       erforderlichen Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern
       bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen.
      Ein Kind ist Vollzahler
      Ein Kind wohnt nicht in Oberösterreich
      Ein Kind hat in einem Monat nur Schnupperstunden
      Ein Kind wird weniger als 4 Stunden pro Woche betreut. Das sind weniger als 18 Stunden pro
       Monat. Am Beginn und am Ende einer Betreuung werden beim Einstieg innerhalb eines
       Monats oder beim Ende innerhalb eines Monats die IST-Betreuungsstunden aliquotiert (auf
       Basis der Tage).

Es wird bezogen auf alle Betreuungen eines Kinds der jeweils anzuwendende höchste Verwaltungs-
beitrag zur Berechnung herangezogen.

Beispiel: Ein Kind ist bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater im eigenen Haushalt (€ 1.048,- im
Jahr 2021), bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater in sonstigen Räumlichkeiten (€ 1.048,-) und
bei einer Betriebstagesmutter bzw. bei einem Betriebstagesvater (€ 775,-). Der Verwaltungsbeitrag
beträgt hier im Jahr 2021 € 1.048,-. Achtung: Aliquotierung je nach Anzahl der Betreuungsmonate in
einem Jahr!

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