Häufig gestellte Fragen elementarpädagogischer Einrichtungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise im Betreuungsjahr 2020/21

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Stand: 6.7.2021

Häufig gestellte Fragen elementarpädagogischer Einrichtungen
in Zusammenhang mit der Corona-Krise im Betreuungsjahr 2020/21

Inhalt
Fragen zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und zum Nachweis über eine geringe
epidemiologische Gefahr ................................................................................................................... 1
Fragen in Zusammenhang mit Masken .............................................................................................. 3
Fragen zu Teamsitzungen und sonstigen Zusammenkünften ........................................................... 3
Fragen zum pädagogischen Alltag...................................................................................................... 5
Fragen zu externen Angeboten / externen Personen ........................................................................ 5
Gruppeneinteilungen ......................................................................................................................... 6
Fernbleiben besuchspflichtiger Kinder, gerechtfertigte Verhinderungen ......................................... 7
Fragen zu Corona-Sonderförderungen .............................................................................................. 8

Fragen zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und zum Nachweis über eine geringe epi-
demiologische Gefahr

Was gilt derzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer elementarpädagogischen Ein-
richtung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Spielgruppe, einer Kinderbetreuungseinrichtung
oder eines Kindergartens müssen dem Arbeitgeber einen „Nachweis einer geringen epidemiolo-
gischen Gefahr“ vorlegen. Das kann ein Nachweis über ein negatives Testergebnis sein:
  Selbsttest („Wohnzimmertest“), gemeldet über www.vorarlberg.at/coronatest. Der Test hat
    eine Gültigkeit von 24 Stunden.
     Antigen-Test, z.B. in einer Teststation oder Apotheke. Der Test hat eine Gültigkeit von 48
      Stunden.
     PCR-Test. Der Test hat eine Gültigkeit von 72 Stunden.

Die Tests gelten – je nach Art – nur für 24, 48 bzw. 72 Stunden. Läuft die Gültigkeit während der
Arbeitszeit ab, muss ab diesem Zeitpunkt in geschlossenen Räumen eine Maske (= ein Mund-
Nasen-Schutz) getragen werden. Es genügt nicht mehr, alle sieben Tage einen Test durchzufüh-
ren. Wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr durch Selbsttests erbracht
wird, muss man sich für jeden Arbeitstag testen.

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorarlberg.at | www.vorarlberg.at/datenschutz
land@vorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 920095
Daneben gelten auch folgende Nachweise als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Ge-
fahr“:
  Nachweis über eine Impfung (z.B. Impfpass oder sonstige schriftliche Bestätigung der Impf-
    stelle über die Impfung). Der Impfstoff muss zentral zugelassen sein.
    Hier ist zu beachten, dass ein Nachweis über eine Impfung erst ab dem 22. Tag nach der ers-
    ten Impfung und nur für 90 Tage nach der ersten Impfung als gültiger Nachweis gilt.
    Sollte die zweite Impfung schon erfolgt sein, gilt der Impfnachweis für 270 Tage ab der zwei-
    ten Impfung.
    Bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gilt der Nachweis einer Impfung
    ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
    Ebenso gilt ein Nachweis über eine Impfung, sofern man mindestens 21 Tage vor der Imp-
    fung mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde oder wenn vor der Impfung ein
    Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270
    Tage zurückliegen darf.
   eine ärztliche Bestätigung über eine Corona-Infektion, die in den letzten 180 Tagen über-
    standen wurde und molekularbiologisch bestätigt wurde,
   ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine Person ausgestellt wurde, die in den letz-
    ten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert war, oder
   ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.

Wenn von einer/einem Mitarbeitenden kein Nachweis über eine geringe epidemiologische Ge-
fahr vorgelegt wird, gilt: Sie/Er muss bei Kontakt mit Kindern in geschlossenen Räumen eine Mas-
ke (MNS) tragen (dasselbe gilt auch bei Kontakt mit Eltern).

Wenn ein Nachweis vorgelegt wird, muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden (§ 9 Abs. 2).
Eigentlich gilt, dass auch Kinder einen 3G-Nachweis vorlegen müssen, damit die Maske als Mitar-
beitende/r abgelegt werden darf – Kinder bis inkl. 11 Jahre sind jedoch von der 3G-Regel befreit.
Es reicht daher, wenn Mitarbeitende einen 3G-Nachweis haben, um keinen MNS in der elemen-
tarpädagogischen Einrichtung tragen zu müssen.

Was ist, wenn die Gültigkeit meines Selbsttests während der Arbeitszeit abläuft (z.B. Test um
17:00 Uhr, Gültigkeit des Tests bis am nächsten Tag um 17:00 Uhr, Dienst aber bis 18:00 Uhr)?
Reicht es, wenn der Test einer Mitarbeitenden bei Arbeitsantritt am Morgen gilt?
Nein. Der Testnachweis muss während der ganzen Arbeitszeit gültig sein. In diesem Fall müsste in
der letzten Stunde von 17:00 bis 18:00 Uhr ein MNS getragen werden (vorausgesetzt, die Person
hat keinen anderen Nachweis, wie z.B. Impfung, Genesung).

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Fragen in Zusammenhang mit Masken

Das Angebot der Teststationen wird heruntergefahren. Woher bekommen wir ausreichend
Selbsttests?
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Standortgemeinde. Auch Apotheken geben noch gratis Selbst-
tests aus.

Müssen Eltern eine (FFP2-)Maske tragen, wenn sie in die Einrichtung kommen?
Die COVID-19-Öffnungsverordnung regelt keine (FFP2-)Maskenpflicht für Eltern in elementarpä-
dagogischen Einrichtungen. Der Rechtsträger (Erhalter) der Einrichtung kann für Eltern im Rah-
men der Hausordnung Vorgaben festlegen.

Müssen Masken, wenn kein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgelegt
wird, auch im Freien getragen werden (z.B. Waldspielgruppen, Spielplatz)?
Nein. Personen, die keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen kön-
nen, müssen bei Kontakt mit Kindern (oder auch mit Eltern) nur noch in geschlossenen Räumen
einen MNS tragen.

Wer stellt uns bei Bedarf Masken zur Verfügung?
Für die Beschaffung von Masken ist der Dienstgeber/Rechtsträger zuständig. Private Träger kön-
nen sich bei der Standortgemeinde erkundigen, ob man sich bei einer allfälligen Bestellung an-
schließen kann.

Fragen zu Teamsitzungen und sonstigen Zusammenkünften

Dürfen wir eine Teamsitzung abhalten und welche Regeln gelten?
Teamsitzungen dürfen abgehalten werden. Die Verordnung schreibt vor, dass wenn mehr als 100
Personen daran teilnehmen, in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht gilt, sofern nicht die
3G-Regel eingehalten wird.
Wir empfehlen, dass Teamsitzungen (unabhängig von der Personenanzahl) in geschlossenen
Räumen mit Maske und Sicherheitsabstand bzw. unter Einhaltung der 3G-Regel stattfinden sol-
len.
Es ist darauf zu achten, dass der Raum gut durchlüftet und groß genug ist. Die Teamsitzung kann
natürlich auch draußen abgehalten werden.

Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (z.B. Vorstandssitzungen eines Vereins)
sind ebenfalls möglich (keine Personenbeschränkung). Die Verordnung schreibt dazu vor, dass bei

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diesen Sitzungen, wenn mehr als 100 Personen daran teilnehmen, in geschlossenen Räumen eine
Maskenpflicht gilt, sofern nicht die 3G-Regel eingehalten wird.

Dürfen wir Veranstaltungen mit Eltern abhalten (z.B. Elternabend, Abschiedsfeste)?
Ja, Veranstaltungen sind wieder möglich. Sollten Sie eine Veranstaltung mit externen Personen
(darunter fallen auch Eltern) planen, nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit dem Träger der Einrich-
tung auf.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen, an denen auch externe Personen teilnehmen sollen,
ist die Bestimmung über Zusammenkünfte (§ 12) zu beachten. Dazu wird auf Folgendes hinge-
wiesen (§ 12 2. COVID-19-Öffnungsverordnung):
  Für Zusammenkünfte mit bis zu 100 Personen sind keine Regelungen festgelegt.
   Bei über 100 Teilnehmenden ist eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft notwendig und
    es ist die 3G-Regel einzuhalten (außer Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr). Bei
    Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der Verantwortliche der Zusammenkunft
    einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuar-
    beiten und umzusetzen.
   Auf Zusammenkünfte mit mehr als 500 Personen wird an dieser Stelle nicht näher eingegan-
    gen (siehe § 12 Abs. 2 und 3 2. COVID-19-Öffnungsverordnung).

Wir empfehlen, bei einem Abschlussfest mit den externen Personen (Eltern, Geschwisterkinder
ab 12 Jahren etc.) die Vorlage eines 3G-Nachweises zu vereinbaren (auch wenn max. 100 Perso-
nen daran teilnehmen) und das Fest nach Möglichkeit im Freien abzuhalten.

Dürfen Schnuppernachmittage mit Eltern und Kindern durchgeführt werden?
Ja, auch dazu gelten die Bestimmungen zu den Zusammenkünften. Wir empfehlen, mit Eltern die
Vorlage eines 3G-Nachweises zu vereinbaren bzw. dass alternativ eine Maske getragen wird.
Zu beachten ist, dass Mitarbeitende, die beim Schnuppernachmittag mit Eltern in Kontakt sind
und die einen 3G-Nachweis vorlegen können, nur dann von der Maskenpflicht befreit sind, wenn
auch die Eltern einen 3G-Nachweis vorlegen (§ 9 Abs. 2).

Wo können wir unsere Zusammenkunft ab 100 Personen anzeigen?
Die Formulare für die Anzeige bzw. Bewilligung sind derzeit (6.7.2021) auf dieser Internetseite
abrufbar: https://vorarlberg.at/-/online-formulare-f%C3%BCr-einfache-und-rasche-anmeldung-
bzw.-bewilligung-von-zusammenk%C3%BCnften (am Ende der Seite)

Sollten die Formulare unter diesem Link nicht mehr abrufbar sein, suchen Sie bitte auf der Seite
www.vorarlberg.at im Suchfeld rechts oben mit dem Wort „Zusammenkunft“.

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Fragen zum pädagogischen Alltag

Darf der Kindergartenbus fahren?
Generell gilt, dass der Kindergartenweg in die Verantwortung der Eltern fällt. Wenn ein Kinder-
gartenbus eingerichtet ist und die Eltern ihre Kinder mit diesem in den Kindergarten schicken,
fällt dies in den Verantwortungsbereich der Eltern. Kinder ab 6 Jahren müssten eine Maske tra-
gen. Für diese Einhaltung ist das Busunternehmen zuständig.

Dürfen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden?
Wir raten derzeit von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Betreuung von
Kindern oder bei Ausflügen etc. ab. Die Entscheidung liegt beim Träger.

Wie sieht es mit Singen und Bewegung aus?
Singen sollte im Freien stattfinden. Auch Bewegung sollte vorwiegend im Freien stattfinden.

Fragen zu externen Angeboten / externen Personen

Sind die Kindergartenvorsorge, die Zahnprophylaxe und die Frühförderung durch den aks mög-
lich? Was gilt generell in Bezug auf externe Angebote?
   a) aks Kindergartenvorsorge – Seh- und Hörtestung: bei der Ampelfarbe Grün und Gelb
      kann die Testung durchgeführt werden (Schutzmaske und Handschuhe).
      Ab Orange soll eine Durchführung nur mit FFP2-Masken und Handschuhen und mit Zu-
      stimmung des Trägers erfolgen.

   b) aks Zahnprophylaxe und Dento-Mobil: bei Grün und Gelb nur mit FFP2-Masken und
      Handschuhen; bei Orange und Rot – aussetzen.

   c) Frühförderung: in allen Ampelphasen möglich, ab Orange nur mit FFP2-Masken.

Generell: Es gilt nach wie vor die Empfehlung: Reduzieren Sie externe Kontakte. Bei Angeboten,
bei denen Kinder und Betreuungspersonen mit externen Personen in Kontakt kommen, wird
empfohlen, mit den externen Personen die Vorlage eines 3G-Nachweises zu vereinbaren. Sollte
die externe Person keinen 3G-Nachweis vorlegen, haben die Mitarbeitenden der elementarpäda-
gogischen Einrichtung bei Kontakt mit dieser Person einen MNS zu tragen (auch, wenn sie selbst
einen 3G-Nachweis haben - § 9 Abs. 2). Auch die externe Person sollte, wenn kein 3G-Nachweis
vorgelegt wird, eine Maske tragen.

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Dürfen wir Praktikantinnen/Praktikanten zulassen? Dürfen besondere Förderkräfte in die Ein-
richtung kommen?
Externe Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Be-
treuungsleistungen am Standort der Einrichtung erbringen, dürfen in die Einrichtung kommen,
auch ab der orangen Ampelphase (Empfehlung analog zum Schulbereich).

PraktikantInnen der BAfEP (und auch der FAKS in Lindau oder sonstiger Bildungseinrichtungen
wie beispielsweise der Schule für Sozialberufe) können grundsätzlich auch in der orangen und
roten Ampelphase weiterhin in die Einrichtungen kommen, wenn die Praxiseinrichtung keine
Bedenken hat. Es sind die Hygieneempfehlungen einzuhalten. Der Praktikant/Die Praktikantin hat
einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (3G) vorzuweisen, ansonsten muss
er/sie einen MNS tragen („Ort der beruflichen Tätigkeit“ - § 9).

Schnuppertage von Personen, die z.B. einen Tag in den Beruf „hineinschnuppern“ möchten, soll-
ten ab der Ampelphase Orange nicht mehr durchgeführt werden.
Auch von diesen Personen sollte die 3G-Regel beachtet werden.

Gruppeneinteilungen

Ab der orangen Ampelphase gilt: Die Kinder sollten, soweit dies möglich ist, in kleinen Gruppen
betreut werden. Nach Möglichkeit sollten diese Gruppenkonstellationen gleich bleiben.

Was machen wir, wenn Personal wegen Quarantäne ausfällt?
Aufgrund der Sonderregelung in § 26 Kindergartengesetz und § 51 Kinder- und Jugendhilfegesetz
darf momentan von gewissen Bestimmungen dieser Gesetze bzw. der Verordnungen abgewichen
werden. Voraussetzung ist, dass die Abweichung für die Gewährleistung einer adäquaten Betreu-
ung in dieser Zeit zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist.
Es dürfen somit auch weniger Betreuungspersonen pro Gruppe eingesetzt werden. Oder es darf
auch unqualifiziertes Personal in der Gruppe arbeiten. Die Ausnahmeregelung gilt derzeit bis
31.07.2021.
Wenn es notwendig wird, den Betrieb wegen fehlendem Personal einzuschränken (Quarantäne,
Krankheitsausfälle), sollte ein Notbetrieb organisiert werden. Möglicherweise kann Personal aus
anderen Einrichtungen in der Gemeinde aushelfen oder es ist ein Springerdienst eingerichtet.

Wir können die Empfehlung zu fixen Gruppen und Personal am Nachmittag teilweise nicht ein-
halten und müssen die Gruppen mischen (zu wenig Personal). Soll der Kindergarten/die Kin-
derbetreuungseinrichtung an diesen Nachmittagen schließen?
Nein. Der Betrieb ist aufrechtzuerhalten, auch wenn dies bedeutet, dass teilweise Gruppen zu-
sammengelegt werden müssen. Es ist nach Möglichkeit darauf zu achten, immer dieselben Grup-
pen zusammenzulegen. Allgemein sollten jedoch die Empfehlungen bestmöglich eingehalten
werden.

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Kann ich an den Nachmittagen alle drei Gruppen von 13:30 bis 17:00 offen lassen und ggf. in
zwei Gruppen (das wären dann Kleingruppen) jeweils eine Assistentin und in der dritten Grup-
pe eine Pädagogin einteilen? Ansonsten muss ich die Kinder zusammenlegen und es kommt zur
„Durchmischung“ von Kindern und Mitarbeiterinnen.
Die Sonderregelungen im § 26 KGG und § 51 KJH-G sind bis 31.07.2021 in Kraft. D.h. um eine
adäquate Betreuung während der Coronakrise zu gewährleisten, kann von Vorschriften, die in
diesen Bestimmungen (§ 26 KGG, § 51 KJH-G) genannt sind, abgewichen werden. Darunter fallen
die Bestimmungen zur Gruppengröße und zum einzusetzenden Personal.

Dürfen wir mit 36 Kindern unseren großen Garten gemeinsam nutzen? Es sind überwiegend
Geschwisterkinder, die auch teilweise im Bus gemischt miteinander fahren.
Soweit als möglich sollten die Gruppen nicht gemischt werden (Ampelphase Grün und Gelb).
Ab der Ampelphase Orange empfehlen wir, die Gruppen nicht zu mischen. Falls der Garten ge-
meinsam genutzt wird, sollte genau dokumentiert werden, welche Kinder wann gleichzeitig im
Garten sind.

Bei unserem Nachmittagskindergarten werden die Kinder der Gruppen zusammengefasst, zu-
dem arbeiten hier immer andere Pädagoginnen. Ist das möglich?
Es sollte dringend nach Lösungen gesucht werden, die eine Durchmischung der Gruppen ab der
Ampelphase Orange minimieren. Eventuell können Teams gebildet werden, die bei einer positi-
ven Testung einer Betreuungsperson eine Öffnung weiterhin gewährleisten.

Fernbleiben besuchspflichtiger Kinder, gerechtfertigte Verhinderungen

Wie ist die Regelung bei besuchspflichtigen Kindern? Gilt ein Fernbleiben als entschuldigt?
Wenn per Verordnung ein eingeschränkter Betrieb von elementarpädagogischen Bildungseinrich-
tungen verfügt wird, ist die Kindergartenbesuchspflicht außer Kraft. Dann können alle Kinder mit
Besuchspflicht aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse gerechtfertigt vom Kindergarten fernblei-
ben (§ 13b Abs. 7 KGG).

Ist ein Kind ein Risikopatient und wird dies glaubhaft gemacht, ist es aufgrund seiner Erkrankung
gerechtfertigt verhindert und darf dem Kindergarten fernbleiben (§ 13b Abs. 7 KGG) – auch,
wenn die Kindergartenbesuchspflicht nicht außer Kraft ist.
Ist ein im gleichen Haushalt lebender Erwachsener/Geschwisterkind ein Risikopatient und wird
dies glaubhaft gemacht, gilt dasselbe. Für eine Glaubhaftmachung ist es nicht notwendig, einen
Nachweis vorzulegen.

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Fragen zu Corona-Sonderförderungen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Sonderförderungen für elementarpädagogische Ein-
richtungen: https://vorarlberg.at/-/sonderfoerderung-aufgrund-covid-19-fuer-
elementarpaedagogische-einrichtungen
Ansonsten helfen Ihnen unsere FördersachbearbeiterInnen (05574 511 22105) gerne weiter.

Ihre Frage ist nicht beantwortet?
Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter elementarpaedagogik@vorarlberg.at oder telefo-
nisch unter 0664 62 55 375 oder 05574 511 22105.

                                                                                        Seite 8
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