GUT ZU WISSEN FÜR REISEN IN DIE OLYMPIAREGION SEEFELD

 
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GUT ZU WISSEN FÜR REISEN
                     IN DIE OLYMPIAREGION SEEFELD
Was ist für die Einreise zu beachten?

Einreise aus Liste-1-Ländern (Niedriginzidenzstaaten):
3-G-Regel - geimpfte, getestete oder genesene Personen können aus diesen Ländern
uneingeschränkt einreisen. Die Nachweise müssen auf Deutsch oder Englisch abgefasst sein.
Es ist keine Einreiseanmeldung notwendig.

Länder der Liste 1:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brunei,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Liechtenstein, Griechenland, Hong
Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Katar, Kosovo, Kroatien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Niederlande,
Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden,
Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand,
Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vatikan, Vietnam, Zypern.

Folgende Ausnahme besteht für die Einreise auf dem Luftweg (betrifft nur Direktflüge) aus Spanien
und Zypern: Auf Flughäfen muss bei Ankunft ein Nachweis über eine vollständige Impfung (2 Stiche
oder beim Impfstoff Johnson & Johnson 1 Impfung & 21 Tage Wartezeit), Genesung mit 1 Impfung
(nicht älter als 9 Monate) oder ein neg. PCR-Test mitgeführt werden. Kinder unter 12 J. sind von der
Testpflicht ausgenommen.

Einreise aus Liste-2-Ländern (Virusvariantengebiete):
Die Einreise aus diesen Ländern ist grundsätzlich untersagt. Für die festgelegten Ausnahmen (betrifft
im Wesentlichen österr. Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Österreich sowie Arbeits- und Studienzwecke) gilt: Die Einreise ist nur mit einem negativen PCR-Test
möglich. Zusätzlich ist eine 10-tägige Quarantäne anzutreten, die frühestens nach dem 5. Tag mit
einem weiteren PCR-Test beendet werden kann. Das Pre-Travel-Clearance-Formular ist zusätzlich
erforderlich. Man kann sich frühestens 72 Stunden vor der Einreise registrieren.
Auch wenn die Einreise über „sonstige Staaten und Gebiete“ erfolgen sollte, gelten die o.g.
Regelungen, sofern der Aufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage in einem Virusvariantengebiet war.

Länder der Liste 2:
Brasilien, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Simbabwe, Uruguay.

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten:
Für die Einreise aus Staaten, die nicht in Anlage 1 oder 2 geführt sind, gilt: Die Quarantäne- und
Registrierungspflicht entfällt für Personen, die einen Impfnachweis mitführen (Vollimmunisierung bzw.
bei Impfstoffen mit nur 1 vorgesehenen Impfung Wartezeit von 21 Tagen; für bereits Genesene nach
Erhalt der 1. Impfung). Somit sind Einreisen aus Drittstaaten für geimpfte Reisende möglich.
Bei nicht vorhandener Vollimmunisierung gilt für einreisende Personen: Es ist ein 3-G-Nachweis
mitzuführen, eine Registrierung (Pre-Travel-Clearance-Formular) vorzunehmen und eine 10-tägige
Quarantäne anzutreten, die frühestens nach dem 5. Tag mit einem Test beendet werden kann.
Braucht man als Gast einen Eintrittstest für die Unterkunft?

Alle Gäste müssen bei Anreise in der Unterkunft, beim Besuch von Gastronomie- und
Freizeiteinrichtungen (indoor) geimpft, getestet oder genesen sein.

Gültigkeitsdauer der Nachweise:
- PCR-Test: in der Teststation im Dorfzentrum von Seefeld: 72 Std. gültig.
- Antigentest: in der Teststation im Dorfzentrum von Seefeld: 48 Std. (ab 15.9.2021 24 Std.) gültig.
- Selbsttest: falls Sie diesen Test beaufsichtigt in Ihrer Unterkunft vornehmen: 48 Std. (ab 15.9.2021
24 Std.) gültig; falls Sie diesen selbst machen und einmelden: 24 Std. gültig.
- Genesene Personen: Antikörpernachweis (max. 3 Monate), Absonderungsbescheid (nicht älter als 6
Monate) oder Genesenennachweis/ärztliches Zeugnis über überstandene Infektion (nicht älter als 6
Monate)
- Geimpfte Personen: Impfnachweise gelten bei Vollimmunisierung ab dem Zeitpunkt der 2. Impfung
(ausgenommen Impfstoff Johnson & Johnson - Impfung gilt mit 21 Tagen Wartezeit). Gültigkeit: max.
9 Monate. Akzeptierte Vakzine: alle von der EMA zugelassenen Impfstoffe inkl. Sinopharm und
Sinovac.

Kinder ab 12 Jahren unterliegen der Testpflicht, Schultests dürfen als Zutrittstests verwendet werden.

Gibt es eine zentrale Teststation in Seefeld, wo man Corona-Tests machen kann?

Antigentests für Ihren sicheren Aufenthalt:
Teststation beim Bahnhof Seefeld. Die Durchführung dieser Antigentests inkl. Ergebnisprotokoll (nach
20 Min. per SMS, auch in Englisch möglich) erfolgt durch medizinisches Personal. Die Tests sind
kostenfrei für unsere Gäste und 48 Stunden (ab 15.9.2021 24 Std.) gültig.
Öffnungszeiten: Montag – Sonntag: 8.30 Uhr – 13.00 Uhr und 14.00 Uhr – 19.00 Uhr.
Ab 13.9.2021: Montag – Sonntag: 8.30 Uhr – 13.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Keine vorherige Anmeldung erforderlich. Bitte vor Ort einen amtlichen Lichtbildausweis und die
regionale Gästekarte vorweisen sowie einen Mund-Nasen-Schutz (ab 15.9.2021 eine FFP2-Maske)
tragen. Diese Tests sind für die Rück-/Weiterreise (bei Ländern mit vorgegebener Testpflicht), für
sämtliche Eintritte und den Check-in in der Unterkunft anerkannt. PCR-Tests werden ebenfalls
angeboten (Befund folgt per SMS – auch in Englisch möglich – spätestens am Folgetag bis
Mitternacht) und kosten € 57,-, wir bitten um Kartenzahlung. Dieses Modell können wir Ihnen vorerst
bis 30.9.2021 anbieten.

Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art bitte nicht zu dieser Testung kommen und einen Arzt oder die
1450 anrufen.

Auch unsere regionalen Ärzte bieten PCR- und Antigentests an, welche ebenfalls im Falle einer
Testpflicht bei Rückreise am jeweiligen Grenzübertritt anerkannt werden – Termine nach vorheriger
Vereinbarung.

Ab welchem Alter müssen Kinder ein Testergebnis vorweisen?

Kinder ab 12 Jahren unterliegen der Testpflicht. Betrifft die Einreise, Unterkunft, Gastronomiebetriebe,
Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen. Schultests dürfen als Zutrittstest verwenden werden.

Was muss ich während meines Aufenthalts in der Unterkunft beachten?

Beim Check-In und - sofern Dienstleistungen in der Unterkunft in Anspruch genommen werden - auch
während des Aufenthalts: es muss ein Impfzertifikat, ein negatives Testergebnis oder eine Bestätigung
über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. Für Gäste mit Impf-, Test- oder
Genesungsnachweis besteht sowohl indoor als auch outdoor keine Maskenpflicht. Für die
Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die restl. Gastronomie (ausgenommen
Nachtgastronomie).
Was ist, wenn ich im Urlaub Symptome entwickle und/oder positiv getestet werde?

Bei einem Verdachtsfall wird der Gast gebeten, im Zimmer zu bleiben, bis die Gesundheitsberatung
unter 1450 oder ein regionaler Arzt informiert, die Anzeigepflicht bei der Gesundheitsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft) erfolgt sowie der zuständige Arzt vor Ort eingetroffen ist. Bis zum
Testergebnis wird das Zimmer nicht verlassen oder es erfolgt je nach Symptomen eine Überführung
ins Krankenhaus.
Alle Kontaktpersonen der vergangenen 48 Std. vor Symptombeginn sollten darüber hinaus rasch
genannt/ausfindig gemacht werden können. Bei negativem Testergebnis (PCR-Test) endet die
Zimmerquarantäne und es erfolgen vor Ort keine weiteren Schritte.
Bei positivem Testergebnis (PCR-Test) bleibt der Gast in seinem Zimmer, bis die Gesundheitsbehörde
entsprechend informiert ist und weitere Anweisungen gibt. Es sind hier verschiedene Varianten
möglich: Quarantäne im Beherbergungsbetrieb, in einer gesonderten Unterkunft (sogenanntes „Safe
House“) oder bei schwerem Verlauf eine Überführung ins Krankenhaus. Auch eine vorzeitige
Heimreise via Infektionstransport wäre unter bestimmten Voraussetzungen für die positiv getestete
Person möglich, was im Einzelfall von den Behörden geprüft und entschieden wird.

Was ist, wenn ein anderer Gast im Haus positiv getestet wurde?

Nur Personen, die als K1-Kontakt gelten, müssen in Quarantäne. K1-Kontakte haben sich ohne FFP2-
Maske länger als 15 Minuten und näher als 2 m bei der betreffenden Person aufgehalten. Geimpfte
Personen können in Österreich in folgenden Zeitfenstern als K2-Kontaktperson eingestuft werden:
Ab dem 22. Tag nach der 1. Dosis (ausgenommen Verdacht auf Delta-Variante) bis 6 Monate nach
der 2. Dosis (diese entfällt bei Einzeldosis-Impfstoffen). Genesene Personen gelten ebenfalls als K2-
Kontakt, wenn ihr Krankheitsfall innerhalb der letzten 6 Monate bestätigt wurde. Für nicht geimpfte
Personen gilt in der Regel: Unter Einhaltung der Abstands- & Hygieneregeln gilt man auch nicht als
K1-Kontakt (d.h. man muss nicht in Quarantäne). Für K2-Kontakte gilt im Allgemeinen: Der
Gesundheitszustand sollte die nächsten 14 Tage nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten
Person noch genau beobachtet werden. Die Entscheidung liegt stets im Ermessen der jeweiligen
Gesundheitsbehörde. Sollte bei der positiv getesteten Person beispielsweise eine Corona-Mutation
vorliegen, kann die Gesundheitsbehörde unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auch eine
Quarantäne aussprechen.

Sind Geschäfte und Dienstleister geöffnet?

Die Geschäfte in unserer Region sind geöffnet. Im Handel (z.B. Bekleidungsgeschäfte) besteht derzeit
keine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht - ab 15.9.2021 wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen und
für Ungeimpfte verpflichtend. Auch körpernahe Dienstleister sind geöffnet. Dazu zählen z.B. Friseure,
Physiotherapeuten, Masseure und Kosmetikstudios. Bei den körpernahen Dienstleistern muss beim
Betreten ein Impfzertifikat, ein negatives Testergebnis oder eine Bestätigung über eine
durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. In diesem Fall ist ebenso kein zusätzlicher
Mund-Nasen-Schutz erforderlich.

Was muss ich beim Besuch eines Gastronomiebetriebes beachten?

Beim Betreten muss ein Impfzertifikat, ein negatives Testergebnis oder eine Bestätigung über eine
durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden (Imbissstände sind von der Registrierungs-
und Testpflicht ausgenommen, wenn man sich max. 15 Min. in der Betriebsstätte aufhält, bei
Abholung von Speisen bei Imbiss- und Gastronomieständen gilt indoor MNS-Pflicht – ab 15.9.2021
FFP2-Maskenpflicht). Für Gäste mit Impf-, Test- oder Genesungsnachweis besteht sowohl indoor als
auch outdoor keine Maskenpflicht. Die Gäste müssen sich nur mit Namen und Kontaktdaten
registrieren.
Der Zugang zur Nachtgastronomie (insbesondere Diskotheken, Clubs, Tanzlokale) ist zudem nur für
Geimpfte sowie Personen mit aktuellem, negativem PCR-Test (max. 72 Std. ab Probenahme) möglich
- es gilt dann ebenfalls keine Maskenpflicht. Antikörpernachweise oder Genesungszertifikate werden
nicht anerkannt.
Können Sportanlagen genutzt werden?

Sportstätten: Beim Betreten muss ein Impfzertifikat, ein negatives Testergebnis oder eine Bestätigung
über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. Die Besucher müssen sich mit
Namen und Kontaktdaten registrieren. Für Gäste mit Impf-, Test- oder Genesungsnachweis besteht
sowohl indoor als auch outdoor keine Maskenpflicht.

Gibt es Kontaktbeschränkungen?

Es gelten keine Kontakt- oder Ausgangsbeschränkungen. Bei Zusammenkünften von mehr als
100 Personen (ab 15.9.2021 von mehr als 25 Personen) sind die Regelungen für Zusammenkünfte zu
beachten.

Finden Kultur & Veranstaltungen statt?

Bei Betreten von Kultureinrichtungen und - ab 100 Personen (ab 15.9.2021 ab 25 Personen) - von
Veranstaltungsorten muss ein Impfzertifikat, ein negatives Testergebnis oder eine Bestätigung über
eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. Bei Zusammenkünften oder
Veranstaltungen ab 100 Personen bzw. in Kultureinrichtungen, in denen sich Personen länger als
15 Min. aufhalten, ist eine Registrierung der Kontaktdaten erforderlich.

Was muss ich in Freizeitbetrieben (z.B. Hallenbäder) beachten?

Beim Betreten dieser Bereiche muss ein Impfzertifikat, ein negatives Testergebnis oder eine
Bestätigung über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. Es besteht keine
zusätzliche Maskenpflicht. Die Besucher müssen sich mit Namen und Kontaktdaten registrieren,
außer wenn der Aufenthalt vorwiegend im Freien stattfindet (Freibad).

Wo muss ich einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Der Mund-Nasen-Schutz ist derzeit in öffentlichen Verkehrsmitteln & den dazugehörigen Bahnsteigen,
Haltestellen und Bahnhöfen, in Berg- und Seilbahnen, Taxis, Behörden sowie Geschäften des
täglichen Bedarfs (wie in Supermärkten, Apotheken, Banken und Postfilialen o.ä.) verpflichtend - ab
15.9.2021 gilt in den genannten Bereichen FFP2-Maskenpflicht. Für den Handel ist darüber hinaus ab
15.9.2021 das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen bzw. für Ungeimpfte verpflichtend.
Ausgenommen sind neben Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen
nicht zugemutet werden kann, Kinder bis zum 6. Lebensjahr.

Was ist für die Rückreise zu beachten?

Tipp für die Rück-/Weiterreise:
Teststation beim Bahnhof Seefeld. Die Durchführung der Antigentests inkl. Ergebnisprotokoll (nach 20
Min. per SMS, auch in Englisch möglich) erfolgt durch medizinisches Personal. Die Tests sind
kostenfrei für unsere Gäste und 48 Stunden gültig (ab 15.9.2021 24 Std. gültig).
Öffnungszeiten: Montag – Sonntag: 8.30 Uhr – 13.00 Uhr und 14.00 Uhr – 19.00 Uhr.
Ab 13.9.2021: Montag – Sonntag: 8.30 Uhr – 13.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Keine vorherige Anmeldung erforderlich. Bitte vor Ort einen amtlichen Lichtbildausweis und die
regionale Gästekarte vorweisen sowie einen Mund-Nasen-Schutz (ab 15.9.2021 FFP2-Maske) tragen.
Diese Tests sind für die Rück-/Weiterreise (bei Ländern mit vorgegebener Testpflicht) anerkannt.
PCR-Tests werden ebenfalls angeboten (Befund folgt per SMS – auch in Englisch möglich –
spätestens am Folgetag bis Mitternacht) und kosten € 57,-, wir bitten um Kartenzahlung. Dieses
Modell können wir Ihnen vorerst bis 30.9.2021 anbieten.
Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art bitte nicht zu dieser Testung kommen und einen Arzt oder die
1450 anrufen.
Auch unsere regionalen Ärzte bieten PCR- und Antigentests an, welche ebenfalls im Falle einer
Testpflicht bei Rückreise am jeweiligen Grenzübertritt anerkannt werden – Termine nach vorheriger
Vereinbarung.
Beachten Sie bitte die Vorgaben bezüglich der anerkannten Gültigkeitsdauer für notwendige Tests,
die zum Teil länderspezifisch abweichend geregelt sind - zur Reise-Informationsseite der
europäischen Kommission.

Zahlreiche europäische Staaten bieten bereits Erleichterungen bei der Rückreise an.
Die Rückreisebestimmungen hängen immer von den Herkunftsländern ab:

Rückreise von österreichischen Gästen: Aus der Olympiaregion Seefeld kann ohne Auflagen in
den österreichischen Heimatort zurückgekehrt werden.
Rückreise in die Schweiz/Liechtenstein: Für die Rückreise aus Tirol gelten keinerlei Test- bzw.
Quarantäneverpflichtungen.
Rückreise nach Deutschland: Von allen Einreisenden ab 12 J. ist ein 3-G-Nachweis - vollständige
Impfung (14 Tage Wartezeit), Antigen-/PCR-Test (max. 48 bzw. 72 Std.) oder Genesungszertifikat
(max. 6 Monate und mind. 28 Tage zurückliegende Infektion) - mitzuführen.
Rückreise nach Italien: Für die Einreise bzw. Rückreise nach Italien ist ein Impfnachweis
(vollständige Immunisierung seit mind. 14 Tagen mit einem von der EMA zugelassen Impfstoff),
Genesungszertifikat (verordnete Quarantänezeit muss verstrichen sein) oder Testbescheid (negativer
PCR- oder Antigentest, bei Einreise nicht älter als 48 Stunden, Testpflicht gilt für Kinder ab 6 Jahren)
erforderlich. Diese Zertifikate müssen in italienischer, englischer, französischer, oder spanischer
Sprache verfasst sein und können entweder digital oder in Papierformat vorgelegt werden
(Ausnahmen für Südtirol möglich, d.h. hier werden ggf. auch Zertifikate auf Deutsch akzeptiert).
Einreisende nach Italien müssen sich zudem über das digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular
(dPLF) elektronisch registrieren.

Gerne finden Sie hier die aktuelle Übersicht mit allen Informationen für Reiserückkehrer aus Tirol (im
Detail für: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Österreich, Saudi-Arabien, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn, Verein. Arabische Emirate,
Verein. Königreich).

Informationsstand: 8.9.2021. Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich Entwicklungen.
Kontakt für Detailfragen: Informations- und Mobilitätszentrum Seefeld, Tel.: 0043/50880,
Email: region@seefeld.com.
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