Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb im Winter 2020-21
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Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb im Winter 2020-21 Per 18. Januar 2021 aktualisierte Weisungen (ersetzt alle bisherigen Versionen) Rektorat, Verwaltungsdirektion St.Gallen, 14. Januar 2021 Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
Covid-19 Winter 2020-21 Universität St.Gallen (HSG) 1 Einleitung / Aktualisierungen Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen sind Interaktion, Kommunikation sowie der inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral. Der Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus werden in kommender Zeit aber leider weiterhin nur in sehr stark eingeschränktem Masse möglich sein. Grundlegend zu den Verhaltensmassnahmen: Bei Krankheitssymptomen müssen Sie zu Hause bleiben. Bei Verdacht bzw. positivem Test auf Covid-19 gehen Sie gemäss der Wegleitung vor. Alle Mitarbeitenden müssen – wenn immer möglich – im Homeoffice arbeiten. Nur wo dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist, ist die Anwesenheit auf dem Campus erlaubt. Es besteht gemäss den bundesrätlichen Weisungen im Homeoffice kein Anspruch auf Auslagen-Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie oder zusätzliche IT- Ausrüstung. Wer seine Arbeit vor Ort an der HSG verrichten muss, aber den öffentlichen Verkehr meiden will, der kann ab sofort und bis voraussichtlich 28. Februar 2021 die HSG-Parkgaragen gratis benutzen. Besonders gefährdete Personen werden zusätzlich geschützt. Dazu führt der Bundesrat das Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können – ein. Sie werden unter voller Lohnzahlung bis zum 28. Februar 2021 von der Arbeitspflicht befreit, sofern die Zuweisung einer alternativen Beschäftigung nicht zumutbar ist. Bitte nehmen Sie dazu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie die Verordnung des Bundes, insbesondere Artikel 27a, Absatz 5. Die Dispensation von der Maskenpflicht wird durch den Bundesrat verschärft. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist zwingend ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich. Arbeitstreffen an der HSG sind grundsätzlich weiterhin möglich, aber nur unter Einhaltung aller Corona-Schutzmassnahmen. Weiterhin und vorläufig mindestens bis zum 28. Februar 2021 gilt: Vorlesungen, Kurse und Seminare finden ausschliesslich digital statt, auch in der Weiterbildung – selbst wenn die 5- Personen-Gruppengrösse-Regel beachtet wird. Wer sich in den kommenden Wochen und Monaten gegen Covid-19 impfen lässt, kann dies im Rahmen seiner Arbeitszeit tun, wobei die nahegelegenste Impfstelle zu wählen ist. Lernplätze bleiben nur noch im Weiterbildungszentrum Holzweid und in «theCO» bestehen. Die Lernplätze im Haupt- und Bibliotheksgebäude bleiben ab 18. Januar 2021 geschlossen. Trotz einer gewissen Massnahmen-Müdigkeit der meisten Beteiligten zählt die HSG auf die Selbstverantwortung aller Universitätsangehöriger. Gerade in der jetzigen Lage sind wir als Institution und Individuen gegenüber der Gemeinschaft noch vermehrt verantwortlich und müssen entsprechend unser Verhalten anpassen. Nur so können wir gewährleisten, dass unser Campus künftig wieder in vertrautem Masse offenstehen wird – was unser aller klares Ziel ist. Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr verantwortungsvolles Einhalten der Schutzmassnahmen und ihr Verständnis für und das Mittragen der substanziellen Einschränkungen, die damit derzeit verbunden sind. Die nachfolgenden, aktualisierten Weisungen sind per 18. Januar 2021 gültig. Stand: 18. Januar 2021 2
Covid-19 Winter 2020-21 Universität St.Gallen (HSG) 2 Generelles a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und Mitarbeitenden ist das Wichtigste. b) Präsenz: Der Unterricht erfolgt bis auf weiteres online (Fernunterricht), auch in der Weiterbildung. Es sind die in allen Veranstaltungs- und Prüfungsmerkblättern hinterlegten Alternativszenarien für verschärfte Covid-19-Massnahmen in Kraft. In der gleichen Zeit gilt auch eine Homeoffice-Pflicht, soweit betrieblich möglich. Der Grundsatz der HSG als einer Präsenzuniversität in Lehre und Arbeit ändert sich nicht. c) Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche Handeln eines und einer jeden Einzelnen. d) Hygiene und Schutz: Es sind die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes bzw. Kantons zu befolgen. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das Händewaschen betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen. e) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. f) Ermöglichung: Die Universität schafft mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Aufzeichnung von Vorlesungen, Finden sachgerechter Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder Online-Zugänge für administrative Arbeiten) nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu gewährleisten; dies gilt sowohl für Gesunde wie Kranke als auch für Personen, die zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören oder sich in Quarantäne befinden. g) Maskentragepflicht generell: Alle Personen, unabhängig ihres Alters, die sich in den Innenräumen der Universitätsgebäude (inkl. Lehrräume, Bibliothek, Büroräumlichkeiten) aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen Empfehlungen entspricht. Die Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel oder den Gang zur Toilette; ebenfalls im Aussenbereich, falls die Abstände nicht gewährleistet sind. Zu beachten: Die Maskenpflicht ist als Ergänzung zu den grundlegenden Abstandsregeln zu betrachten. Das heisst, Lern- und Arbeitssituationen sollen so organisiert sein, dass die Abstände eingehalten werden können. Personen ohne Schutzmaske müssen das Universitätsgelände umgehend verlassen. Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt einzig nicht in Situationen, in denen Einzelanwesenheit in Räumen/Büros resultiert. Und ebenfalls nicht, falls Personen ärztlich attestiert von der Tragepflicht entbunden sind (siehe auch Seite 2 dieser Verhaltensregeln). h) Abstand: Der Personen-Abstand von mindestens 1,5 Metern muss wenn immer möglich eingehalten werden. i) Besonders gefährdete Personen: Sie werden zusätzlich geschützt. Dazu hat der Bundesrat das Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können und denen keine zumutbare alternative Homeoffice-Tätigkeit zugewiesen werden kann – eingeführt. Sie werden unter voller Lohnzahlung bis zum 28. Februar 2021 von der Arbeitspflicht befreit. Bitte nehmen Sie dazu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie dazu die Verordnung des Bundes, Stand: 18. Januar 2021 3
Covid-19 Winter 2020-21 Universität St.Gallen (HSG) insbesondere Artikel 27a, Absatz 5. Studierende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, sind gebeten, sich mit der zuständigen Service-Einheit in Verbindung zu setzen. j) Tracing: Die Universität St.Gallen ersucht all ihre Angehörigen mit Nachdruck, die SwissCovid-App des Bundes zu nutzen. Hinweis: Je orts- und zeitgenauer das Aufenthaltsmuster einer positiv getesteten Person rekonstruiert werden kann, desto weniger Personen werden sich einer Quarantäneverfügung unterordnen müssen. k) Social Events: Gesellschaftliche HSG-Anlässe finden vorläufig nicht mehr in Präsenz statt (Apéros, Teamevents etc.), weder auf dem Campus noch extern. Insbesondere sind die Bestimmungen der eidgenössischen Covid-19-Verordnung vom 18.12.2020 betreffend «Veranstaltungen» jederzeit einzuhalten. Veranstaltungen externer Anbieter sind auf dem Campus bis auf Weiteres nicht möglich. l) Verpflegung: Es gelten die spezifischen Schutzkonzepte für sogenannte Betriebskantinen und Restaurationen. Die Konsumation etc. darf ausschliesslich am Sitzplatz erfolgen. Das Angebot richtet sich grundsätzlich einzig an Personen, die ihre Tätigkeit allgemein oder situativ nicht ins Homeoffice verlegen können. Die Bekanntgabe der Identität und Anwesenheit via QR- Code am Sitzplatz ist verpflichtend. Das HSG-Restaurationsangebot ist in sehr reduziertem Masse und mit deutlich reduzierten Servicezeiten geöffnet. Bitte versuchen Sie, ihre Verpflegung nicht immer in die Zeit von 12 bis 13 Uhr zu legen, damit auch in den Gastrobereichen die Kontakte reduziert werden können. m) Reinigung: Die Räumlichkeiten werden regelmässig und ausgiebig gelüftet. Arbeits- und Kontaktflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert. n) Unisport: Der Unisport stellt sein Programm vorläufig bis zum 28. Februar 2021 ein, es finden keine Trainings mehr statt (ausgenommen Online-Trainings). Aktuelle Infos stets unter: sport.unisg.ch o) Verdacht bzw. positiver Test auf Covid-19: Bitte gehen Sie gemäss der Wegleitung vor. Stand: 18. Januar 2021 4
Covid-19 Winter 2020-21 Universität St.Gallen (HSG) 3 Universitärer Lehr- und Lernbetrieb a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede Lehrveranstaltung wurde ein Alternativszenario für verschärfte Covid-19-Massnahmen hinterlegt, das nun in Kraft ist. b) Der Lehrbetrieb findet bis auf weiteres ausschliesslich online statt. c) Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (Canvas, Teams, Zoom etc.) sind für die Nutzung durch Studierende und Dozierende verpflichtend. Die Weiterleitung an andere Kollaborations-Tools oder die verpflichtende Nutzung derer ist u.a. aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften). d) Die Universität bietet geeignete Prüfungsformen an, die auf die zum Prüfungszeitpunkt geltenden behördlichen Pandemieschutz-Vorgaben sowie organisatorischen Eckwerte Rücksicht nehmen. e) Lernplätze bleiben nur noch im Weiterbildungszentrum Holzweid und in «theCO» bestehen. Die Lernplätze im Haupt- und Bibliotheksgebäude bleiben ab 18. Januar 2021 geschlossen. Bitte kommen Sie nur dann an die HSG, wenn Sie zu Hause über keine zumutbare Lernsituation verfügen. Zu beachten: Auch sitzend ist zwingend eine Schutzmaske zu tragen – ausser in Situationen des Essens und Trinkens. Dabei dürfen Getränke und Verpflegung aber nicht als Vorwand benutzt werden, um die Maske über längere Zeit nicht tragen zu müssen. f) Die Bibliothek bleibt für Ausleihe und Rückgabe geöffnet. Bitte benutzen Sie vorzugsweise den Postversand. Aktuelle Infos finden Sie stets hier. Stand: 18. Januar 2021 5
Covid-19 Winter 2020-21 Universität St.Gallen (HSG) 4 Arbeitsbetrieb Die nachfolgenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl. Arbeitsmeetings. Veranstaltungen mit Lehrcharakter (vgl. HSGacademy, interne Weiterbildung) finden bis auf weiteres ausschliesslich online statt. Der Arbeitsbetrieb richtet sich vorläufig nach den untenstehenden Grundsätzen, solange gleichzeitig Online-Betrieb in der Lehre gilt. a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen und Quarantäneanordnungen nach Möglichkeit weder die Mitarbeitenden selbst noch das ganze Team betreffen und b) der Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann. b) Homeoffice: Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sind Verlagerungen ins Homeoffice zwingend dort wahrzunehmen, wo dies betrieblich möglich ist. Die Anwesenheit ist entsprechend auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. Das heisst, die Organisationseinheiten haben zu prüfen, wie Homeoffice bestmöglich umgesetzt werden kann und wie dabei die individuellen Aufgaben und die Teaminteraktion weiterhin wahrgenommen werden können. Es besteht gemäss den bundesrätlichen Weisungen im Homeoffice kein Anspruch auf Auslagen-Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie oder zusätzliche IT-Ausrüstung. c) Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich angemessene Lösungen zu finden (vgl. Seite 2 dieser Verhaltensregeln). d) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der Covid-19-Einschränkungen ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich neu bis zum 30. Juni 2021 vereinbart. Weitere Informationen. e) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im Rahmen der Covid-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Unterstützung von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi abgebaut werden. Ebenfalls sind nach Möglichkeit die betreuungspflichtigen Personen (z.B. Partnerinnen und Partner) der betreffenden Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung miteinzubeziehen. Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines Gesprächs zwischen Mitarbeitende/n, Linienvorgesetzte/n und dem Ressort HR eine individuelle Lösung zu finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend Covid-19 berücksichtigt werden soll. f) Selbstisolation: Personen, die sich zwecks Abwartens von Testresultaten in Selbstisolation begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Stand: 18. Januar 2021 6
Covid-19 Winter 2020-21 Universität St.Gallen (HSG) Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 4e). g) Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing), verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 4e). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in ein Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt sich eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren. h) Online-Tools: Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (O365, TEAMS etc.) sind in der Nutzung verpflichtend. Die Weiterleitung oder die Nutzung anderer Kollaborations-Tools ist insbesondere aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften). Bitte beachten Sie auch stets folgende weiterführende Informationen: • Quarantänepflicht für Einreisende (BAG) • Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO) Stand: 18. Januar 2021 7
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