Haushaltsgesetz 2021 und neue Corona-Maßnahmen Rundschreiben Nr. 1/2021
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Bozen, 07.01.2021 Haushaltsgesetz 2021 und neue Corona-Maßnahmen Rundschreiben Nr. 1/2021 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie über das neue Haushaltsgesetz für das Jahr 2021, sowie die neuen Maßnahmen des Landes Südtirol zur Corona-Krise informieren. Für eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch oder per Mail zur Verfügung. Inhaltsverzeichnis 1. Neue Dringlichkeitsmaßnahme des Landes Nr. 1 vom 05.01.2021 2. Details zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 3. Erstellung Liste Warenendbestand zum 31.12.2020 (einfach auf das gewünschte Kapitel klicken, um direkt dorthin zu gelangen) Unsere Rundschreiben sind auch auf unserer Homepage www.studiozani.com in deutscher und italienischer Sprache verfügbar. Leonardo da Vinci Str. 10, 39100 Bozen Mo-Do: 8.30-12.30 Uhr I 14.00-17.00 Uhr
1. Neue Dringlichkeitsmaßnahme des Landes Nr. 1 vom 05.01.2021 Am 05.01.2021 wurde von Landeshauptmann Arno Kompatscher die neue Corona-Verord- nung Nr. 1/2021 verabschiedet. Diese gilt ab heute, den 07.01.2021 bis auf Widerruf. Im Fol- genden erläutern wir kurz die wichtigsten Punkte: Einzelhandelsgeschäfte dürfen von Montag bis Samstag öffnen. Einkaufszentren bleiben samstags, mit Ausnahme der Lebensmitteltätigkeit, geschlossen. Eine Sonntagsöffnung ist nur für Pharmazien, Para-Pharmazien, Tabak- und Zeitungsläden erlaubt. Gastronomische Betriebe dürfen von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr offenhalten. Restaurants dürfen ebenfalls wieder öffnen und zwar bis 22 Uhr(zwischen 18 und 22 Uhr darf jedoch Essen ver- abreicht werden, wenn die Gäste eine Tischreservierung hatten). Die Konsumierung am Tisch ist mit maximal 4 Personen pro Tisch zulässig, außer es handelt sich bei allen um zusammen- lebende Personen. Der Konsum von Speisen und Getränken muss auf dem Sitzplatz erfolgen. Ab 18 Uhr dürfen Restaurants keinen Barservice mehr betreiben. Es ist verboten in der Öffent- lichkeit (z.B. auf Straßen und Plätzen) Speisen und Getränke zu konsumieren, abgesehen von jenen, die an Imbissständen verabreicht werden; diese dürfen bis 18 Uhr geöffnet sein. Ab- holdienste sind weiterhin bis 20 und Hauszustellungen bis 22 Uhr erlaubt. Erhalten bleibt das nächtliche Ausgehverbot von 22 bis 5 Uhr morgens. In diesem Zeitraum darf man sich wie bisher nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder notfallbedingten Gründen (mit Selbsterklärung) von der eigenen Wohnung entfernen. Während des restlichen Tages ist es möglich, sich auf dem gesamten Landesgebiet frei zu bewegen, ohne eine Selbsterklärung vorlegen zu müssen. Das Verlassen der Region ist nur aus wichtigen Gründen erlaubt. Skilifte und Skipisten dürfen erst am 18. Jänner 2021 wieder öffnen. Für diesen Bereich wird es eine Ad-hoc-Verordnung geben, die den in Ausarbeitung befindlichen Sicherheitsprotokol- len Rechnung trägt. Grund- und Mittelschulen kehren vollständig in den Präsenzunterricht zurück, die Oberschu- len zu 75 Prozent. Um die Sicherheit für die Schüler zu gewährleisten, soll das Mobilitätsange- bot erhöht werden.
2. Details zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 Mit Gesetz Nr. 178 vom 30. Dezember 2020, veröffentlicht in der „Gazzetta Ufficiale“ Nr. 322 vom 30.12.2020, wurde das Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 genehmigt. Im Folgenden erläutern wir Ihnen kurz und bündig die wichtigsten Neuerungen: - Verlängerung Steuerguthaben Umbauarbeiten: Auch für das Jahr 2021 wurden die Steuerguthaben für außerordentliche Umbauarbeiten (50%), energetische Sanierungen (50%-65%), der Fassadenbonus (90%), sowie der Gartenbonus bis zum 31.12.2021 verlängert. Der Superbonus in Höhe von 110% wurde sogar bis zum 30.06.2022 ver- längert. Der Möbelbonus wurde ebenfalls verlängert und von 10.000 Euro auf 16.000 Euro angehoben. - Neuer Bonus für sanitäre Anlagen: Für natürliche Personen gibt es im Jahr 2021 einen neuen Bonus bis zu 1.000 Euro für den Austausch von Sanitäranlagen mit dem Ziel der Einschränkung des Wasserverbrauchs. Genauere An- gaben wie und wann der Bonus ausgezahlt werden soll müssen noch in einem folgenden Dekret erläu- tert werden. - Beitrag für den Ankauf von Elektrofahrzeugen Im Jahr 2021 können Privatpersonen mit einer ISEE-Erklärung unter 30.000 Euro einen Beitrag von 40% der Kosten für den Ankauf eines neuen Elektrofahrzeugs zurückerstattet bekommen. Bedin- gung ist dabei, dass das Fahrzeug einen Listenpreis von weniger als 30.000 Euro hat. - Neuerungen Aufwertung von Betriebsgütern: Die Möglichkeit zur Aufwertung der betrieblichen Güter, welche bei einem anstehenden Ver- kauf sinnvoll sein kann, wird ausgeweitet auf immaterielle Vermögengegenstände und amortisierte Gründungskosten, wenn diese bereits in der Bilanz zum 31.12.2019 enthalten sind. Der Steuersatz für die Aufwertung beträgt hierbei 3%. - Neuerungen Finanzierung Sabatini: Der Finanzierungsbeitrag Sabatini soll künftig in einer einzigen Beitragszahlung sofort ausbe- zahlt werden, aber nur bis zu maximal 200.000 Euro. - Aussetzung Pensionsbeiträge für Freiberufler Freiberuflern, die im Jahr 2019 einen Umsatz von 50.000 Euro nicht überschritten haben und im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 33% erlitten haben, sind von den verpflichtenden Pensionszahlungen befreit. Genauere Angaben welche Zahlungen effektiv ausgesetzt werden können folgen noch in weiteren Dekreten. - Entschädigung für Freiberufler die in die „Gestione separata“ eingeschrieben sind Eingeschriebene in die „gestione separata“ der INPS haben ein Anrecht auf eine monatliche Entschädigungszahlung für je 6 Monate, in Höhe zwischen 250 und 800 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass sie eine MwSt.-Position seit mindestens 4 Jahren besitzen und im Jahr 2020 eine Reduzierung von mindestens 50% des Umsatzes im Vergleich zum Mittelwert der drei Vorjahre erlitten hat. Zudem darf der Umsatz des Jahres 2020 nicht über 8.145 Euro liegen.
- Beiträge für freiberufliche Köche Köche, die eine eigene MwSt.-Nr besitzen, können einen Steuerbonus in Höhe von 40% erhal- ten, für den Ankauf von dauerhaften abschreibbaren Gütern, sowie für Spesen für die Teilnahme an Weiterbildungskursen, im Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2020 - Bonus E-Commerce für landwirtschaftliche Betriebe Im Sinne des „Made in Italy“ wird der Steuerbonus in Höhe von 40% auf landwirtschaftliche Betriebe ausgeweitet, für die Realisierung und Erweiterungen der informatischen Strukturen mit dem Ziel zur Steigerung des elektronischen Verkaufs (E-commerce). - Unterstützung zur Liquidität der Betriebe Finanzierungen bis zu 30.000 Euro, die zu 100% vom staatlichen Garantiefond garantiert wer- den, können nun auch eine Dauer von 15 Jahren haben, anstatt wie bisher nur von 10 Jahren. - Kurzzeitige Vermietungen: Während in Südtirol Wohnungen die mehr als 4 mal im Jahr kurzzeitig vermietet werden, be- reits betrieblich vermietet werden müssen, gibt es im restlichen Italien keine solche Begrenzung. Al- lerdings wurde mit dem 01.01.2021 nun eingeführt, dass maximal 4 Appartements von Privatpersonen kurzfristig vermietet werden können; sollten es 5 Appartements oder mehr sein, so muss die Vermie- tung in ganz Italien betrieblich erfolgen, das bedeutet mit Anmeldung einer MwSt.-Position. - Verlustvorträge für Kapitalgesellschaften Der Zeitraum innerhalb welchem Kapitalgesellschaften die Verluste des Jahres 2020 auf weni- ger als ein Drittel des Gesellschaftskapitals reduzieren müssen, wird von einem Jahr auf 5 Jahre erhöht. - Anreize für Zusammenschlüsse von Firmen Firmen, die im Jahr 2021 fusionieren, können einen Teil der vorausbezahlten Steuern in Bezug auf steuerliche Verluste und Überschüsse als Steuerguthaben verrechnen. - Steuerbonus für Mietspesen Der Steuerbonus für Mietspesen in Corona-Zeiten wird nun auch ausgeweitet auf Reisebüros und Tour-Operator bis zum 30.04.2021. - Steuerbonus für abschreibbare Güter Der Steuerbonus für abschreibbare Güter in Höhe von 6% wird neu definiert und ausgeweitet. Genauere Angaben folgen noch. - Lotterie der Kassenbelege: Die Lotterie der Kassenbelege, deren Start auf den 01.02.2021 aufgeschoben wurde, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung auf elektronischem Wege, also mit Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt wird. - Fiskalische Neuerungen: In der vereinfachten Buchhaltung müssen elektronische Rechnungen nun erst innerhalb des Folgemonats des Trimesterendes in den entsprechenden MwSt.-Registern verbucht werden.
Ab dem 01.01.2022 soll das sogenannte „Esterometro“ für ausgestellte Rechnungen abge- schafft werden, und alle Verkaufsrechnungen ins Ausland müssen somit elektronisch ausgestellt und ans SDI verschickt werden. - Verlängerung Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen Auch im Jahr 2021 können Grundstücke und Beteiligungen mit einer Ersatzsteuer in Höhe von 11% aufgewertet werden, was bei einem anstehenden Verkauf sinnvoll sein kann. - Verlustbeitrag für Wallfahrtsorte Der Verlustbeitrag „fondo perduto“ für Aktivitäten in Stadtzentren wird ausgeweitet auf Ge- meinden, die als Wallfahrtsorte deklariert sind. - Ankauf und Übergabe von landwirtschaftlichen Grundstücken Für landwirtschaftliche Grundstücke und Zubehöreinheiten, die von eingetragenen Landwirten im Jahr 2021 erworben werden, entfällt die fixe Registergebühr in Höhe von 200 Euro. - Immobiliensteuer Ab dem Jahr 2021 wird die Immobilensteuer (IMU/GIS) um 50% reduziert, wenn der Inhaber Pension bezieht und eine nicht in Italien ansässige Person ist, die nur eine einzige Immobilie in Italien besitzt. Die im restlichen Italien anfallende TARI wird unter denselben Voraussetzungen um zwei Drit- tel reduziert. - Neuerungen für „impatriati“ Arbeitnehmer im Normalstem, die vor dem Jahr 2020 vom Ausland nach Italien zurückgekehrt sind und zum 31.12.2019 in den Genuss des Steuervorteils für sogenannte „impatriati“ gekommen sind, können von diesem Vorteil nun auch noch länger profitieren, da der Zeitraum verlängert wurde. - Änderungen für elektronische Rechnungsstellung: Die IVA-Kodexe N1 bis N6 erhalten ab dem 01.01.2021 weitere Unterteilungen. Sollten Sie unser Programm (fatture web/sportello cloud) verwenden, so geschieht dies automatisch, ohne dass Sie dafür etwas einstellen müssen. Sollten Sie jedoch ein eigenes Buchhaltungspro- gramm verwenden, so bitten wir Sie mit Ihrem Systemadministrator abzuklären, ob die ent- sprechenden Änderungen korrekt durchgeführt wurden. Sollten im Jahr 2021 noch Rechnun- gen mit den alten Kodexen ausgestellt werden, so kann es sein, dass diese nicht elektronisch verschickt werden können bzw. vom SDI als unzustellbar retourniert werden.
3. Erstellung Liste Warenendbestand zum 31.12.2020 Wie jedes Jahr müssen alle Betriebe eine Auflistung der Waren und Rohstoffe, Verpackungs- materialien und des Heizölbestandes abfassen, welche sich zum 31.12.2020 noch im Betrieb befinden. Die Bewertung der Endbestände erfolgt in der Regel zu den durchschnittlichen Ein- kaufskosten, ohne Mehrwertsteuer. Beiliegend zu unserem letzten Rundschreiben fanden Sie eine diesbezügliche Vorlage, die uns ausgefüllt und unterschrieben innerhalb 31. Jänner 2021 abgegeben werden muss. ***** Unser Büro in Bozen ist Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr geöffnet. In unserer Zweigstelle in Eppan, J. G. Plazerstr. Nr. 34, stehen wir Ihnen jede Woche donners- tags von 15:00 bis 19:00 Uhr zur Verfügung; In unserer Zweigstelle in Neumarkt, Fleimstalerstr.4/B (neben dem Gasthof Post, im Zentrum) stehen wir Ihnen jede Woche mittwochs von 09:00 bis 13:00 Uhr zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Studio Zani und Partner Team STUDIO ZANI & PARTNER Dr. Arnold Zani
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