Haushaltsgesetz 2021 und neue Corona-Maßnahmen Rundschreiben Nr. 1/2021

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Bozen, 07.01.2021

  Haushaltsgesetz 2021 und neue Corona-Maßnahmen
                         Rundschreiben Nr. 1/2021

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie über das neue Haushaltsgesetz für das Jahr 2021,
sowie die neuen Maßnahmen des Landes Südtirol zur Corona-Krise informieren.
Für eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne
telefonisch oder per Mail zur Verfügung.

                               Inhaltsverzeichnis

       1. Neue Dringlichkeitsmaßnahme des Landes Nr. 1 vom 05.01.2021
       2. Details zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2021
       3. Erstellung Liste Warenendbestand zum 31.12.2020

       (einfach auf das gewünschte Kapitel klicken, um direkt dorthin zu gelangen)

 Unsere Rundschreiben sind auch auf unserer Homepage www.studiozani.com in deutscher
                          und italienischer Sprache verfügbar.

                                 Leonardo da Vinci Str. 10, 39100 Bozen
                                Mo-Do: 8.30-12.30 Uhr I 14.00-17.00 Uhr
1. Neue Dringlichkeitsmaßnahme des Landes Nr. 1 vom
                           05.01.2021
Am 05.01.2021 wurde von Landeshauptmann Arno Kompatscher die neue Corona-Verord-
nung Nr. 1/2021 verabschiedet. Diese gilt ab heute, den 07.01.2021 bis auf Widerruf. Im Fol-
genden erläutern wir kurz die wichtigsten Punkte:

Einzelhandelsgeschäfte dürfen von Montag bis Samstag öffnen. Einkaufszentren bleiben
samstags, mit Ausnahme der Lebensmitteltätigkeit, geschlossen. Eine Sonntagsöffnung ist nur
für Pharmazien, Para-Pharmazien, Tabak- und Zeitungsläden erlaubt.

Gastronomische Betriebe dürfen von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr offenhalten. Restaurants dürfen
ebenfalls wieder öffnen und zwar bis 22 Uhr(zwischen 18 und 22 Uhr darf jedoch Essen ver-
abreicht werden, wenn die Gäste eine Tischreservierung hatten). Die Konsumierung am Tisch
ist mit maximal 4 Personen pro Tisch zulässig, außer es handelt sich bei allen um zusammen-
lebende Personen. Der Konsum von Speisen und Getränken muss auf dem Sitzplatz erfolgen.
Ab 18 Uhr dürfen Restaurants keinen Barservice mehr betreiben. Es ist verboten in der Öffent-
lichkeit (z.B. auf Straßen und Plätzen) Speisen und Getränke zu konsumieren, abgesehen von
jenen, die an Imbissständen verabreicht werden; diese dürfen bis 18 Uhr geöffnet sein. Ab-
holdienste sind weiterhin bis 20 und Hauszustellungen bis 22 Uhr erlaubt.

Erhalten bleibt das nächtliche Ausgehverbot von 22 bis 5 Uhr morgens. In diesem Zeitraum
darf man sich wie bisher nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder notfallbedingten Gründen
(mit Selbsterklärung) von der eigenen Wohnung entfernen. Während des restlichen Tages ist
es möglich, sich auf dem gesamten Landesgebiet frei zu bewegen, ohne eine Selbsterklärung
vorlegen zu müssen. Das Verlassen der Region ist nur aus wichtigen Gründen erlaubt.

Skilifte und Skipisten dürfen erst am 18. Jänner 2021 wieder öffnen. Für diesen Bereich wird
es eine Ad-hoc-Verordnung geben, die den in Ausarbeitung befindlichen Sicherheitsprotokol-
len Rechnung trägt.

Grund- und Mittelschulen kehren vollständig in den Präsenzunterricht zurück, die Oberschu-
len zu 75 Prozent. Um die Sicherheit für die Schüler zu gewährleisten, soll das Mobilitätsange-
bot erhöht werden.
2. Details zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2021
Mit Gesetz Nr. 178 vom 30. Dezember 2020, veröffentlicht in der „Gazzetta Ufficiale“ Nr. 322
vom 30.12.2020, wurde das Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 genehmigt.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen kurz und bündig die wichtigsten Neuerungen:

- Verlängerung Steuerguthaben Umbauarbeiten:
        Auch für das Jahr 2021 wurden die Steuerguthaben für außerordentliche Umbauarbeiten
(50%), energetische Sanierungen (50%-65%), der Fassadenbonus (90%), sowie der Gartenbonus bis
zum 31.12.2021 verlängert. Der Superbonus in Höhe von 110% wurde sogar bis zum 30.06.2022 ver-
längert. Der Möbelbonus wurde ebenfalls verlängert und von 10.000 Euro auf 16.000 Euro angehoben.

- Neuer Bonus für sanitäre Anlagen:
        Für natürliche Personen gibt es im Jahr 2021 einen neuen Bonus bis zu 1.000 Euro für den
Austausch von Sanitäranlagen mit dem Ziel der Einschränkung des Wasserverbrauchs. Genauere An-
gaben wie und wann der Bonus ausgezahlt werden soll müssen noch in einem folgenden Dekret erläu-
tert werden.

- Beitrag für den Ankauf von Elektrofahrzeugen
        Im Jahr 2021 können Privatpersonen mit einer ISEE-Erklärung unter 30.000 Euro einen Beitrag
von 40% der Kosten für den Ankauf eines neuen Elektrofahrzeugs zurückerstattet bekommen. Bedin-
gung ist dabei, dass das Fahrzeug einen Listenpreis von weniger als 30.000 Euro hat.

- Neuerungen Aufwertung von Betriebsgütern:
        Die Möglichkeit zur Aufwertung der betrieblichen Güter, welche bei einem anstehenden Ver-
kauf sinnvoll sein kann, wird ausgeweitet auf immaterielle Vermögengegenstände und amortisierte
Gründungskosten, wenn diese bereits in der Bilanz zum 31.12.2019 enthalten sind. Der Steuersatz für
die Aufwertung beträgt hierbei 3%.

- Neuerungen Finanzierung Sabatini:
        Der Finanzierungsbeitrag Sabatini soll künftig in einer einzigen Beitragszahlung sofort ausbe-
zahlt werden, aber nur bis zu maximal 200.000 Euro.

- Aussetzung Pensionsbeiträge für Freiberufler
        Freiberuflern, die im Jahr 2019 einen Umsatz von 50.000 Euro nicht überschritten haben und
im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 33% erlitten haben, sind von den verpflichtenden
Pensionszahlungen befreit. Genauere Angaben welche Zahlungen effektiv ausgesetzt werden können
folgen noch in weiteren Dekreten.

- Entschädigung für Freiberufler die in die „Gestione separata“ eingeschrieben sind
         Eingeschriebene in die „gestione separata“ der INPS haben ein Anrecht auf eine monatliche
Entschädigungszahlung für je 6 Monate, in Höhe zwischen 250 und 800 Euro. Voraussetzung dafür ist,
dass sie eine MwSt.-Position seit mindestens 4 Jahren besitzen und im Jahr 2020 eine Reduzierung von
mindestens 50% des Umsatzes im Vergleich zum Mittelwert der drei Vorjahre erlitten hat. Zudem darf
der Umsatz des Jahres 2020 nicht über 8.145 Euro liegen.
- Beiträge für freiberufliche Köche
         Köche, die eine eigene MwSt.-Nr besitzen, können einen Steuerbonus in Höhe von 40% erhal-
ten, für den Ankauf von dauerhaften abschreibbaren Gütern, sowie für Spesen für die Teilnahme an
Weiterbildungskursen, im Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2020

- Bonus E-Commerce für landwirtschaftliche Betriebe
         Im Sinne des „Made in Italy“ wird der Steuerbonus in Höhe von 40% auf landwirtschaftliche
Betriebe ausgeweitet, für die Realisierung und Erweiterungen der informatischen Strukturen mit dem
Ziel zur Steigerung des elektronischen Verkaufs (E-commerce).

- Unterstützung zur Liquidität der Betriebe
       Finanzierungen bis zu 30.000 Euro, die zu 100% vom staatlichen Garantiefond garantiert wer-
den, können nun auch eine Dauer von 15 Jahren haben, anstatt wie bisher nur von 10 Jahren.

- Kurzzeitige Vermietungen:
         Während in Südtirol Wohnungen die mehr als 4 mal im Jahr kurzzeitig vermietet werden, be-
reits betrieblich vermietet werden müssen, gibt es im restlichen Italien keine solche Begrenzung. Al-
lerdings wurde mit dem 01.01.2021 nun eingeführt, dass maximal 4 Appartements von Privatpersonen
kurzfristig vermietet werden können; sollten es 5 Appartements oder mehr sein, so muss die Vermie-
tung in ganz Italien betrieblich erfolgen, das bedeutet mit Anmeldung einer MwSt.-Position.

- Verlustvorträge für Kapitalgesellschaften
         Der Zeitraum innerhalb welchem Kapitalgesellschaften die Verluste des Jahres 2020 auf weni-
ger als ein Drittel des Gesellschaftskapitals reduzieren müssen, wird von einem Jahr auf 5 Jahre erhöht.

- Anreize für Zusammenschlüsse von Firmen
        Firmen, die im Jahr 2021 fusionieren, können einen Teil der vorausbezahlten Steuern in Bezug
auf steuerliche Verluste und Überschüsse als Steuerguthaben verrechnen.

- Steuerbonus für Mietspesen
       Der Steuerbonus für Mietspesen in Corona-Zeiten wird nun auch ausgeweitet auf Reisebüros
und Tour-Operator bis zum 30.04.2021.

- Steuerbonus für abschreibbare Güter
      Der Steuerbonus für abschreibbare Güter in Höhe von 6% wird neu definiert und ausgeweitet.
Genauere Angaben folgen noch.

- Lotterie der Kassenbelege:
        Die Lotterie der Kassenbelege, deren Start auf den 01.02.2021 aufgeschoben wurde, kann nur
in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung auf elektronischem Wege, also mit Bankomat- oder
Kreditkarte bezahlt wird.

- Fiskalische Neuerungen:
      In der vereinfachten Buchhaltung müssen elektronische Rechnungen nun erst innerhalb des
Folgemonats des Trimesterendes in den entsprechenden MwSt.-Registern verbucht werden.
Ab dem 01.01.2022 soll das sogenannte „Esterometro“ für ausgestellte Rechnungen abge-
schafft werden, und alle Verkaufsrechnungen ins Ausland müssen somit elektronisch ausgestellt und
ans SDI verschickt werden.

- Verlängerung Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
       Auch im Jahr 2021 können Grundstücke und Beteiligungen mit einer Ersatzsteuer in Höhe von
11% aufgewertet werden, was bei einem anstehenden Verkauf sinnvoll sein kann.

- Verlustbeitrag für Wallfahrtsorte
      Der Verlustbeitrag „fondo perduto“ für Aktivitäten in Stadtzentren wird ausgeweitet auf Ge-
meinden, die als Wallfahrtsorte deklariert sind.

- Ankauf und Übergabe von landwirtschaftlichen Grundstücken
        Für landwirtschaftliche Grundstücke und Zubehöreinheiten, die von eingetragenen Landwirten
im Jahr 2021 erworben werden, entfällt die fixe Registergebühr in Höhe von 200 Euro.

- Immobiliensteuer
         Ab dem Jahr 2021 wird die Immobilensteuer (IMU/GIS) um 50% reduziert, wenn der Inhaber
Pension bezieht und eine nicht in Italien ansässige Person ist, die nur eine einzige Immobilie in Italien
besitzt. Die im restlichen Italien anfallende TARI wird unter denselben Voraussetzungen um zwei Drit-
tel reduziert.

- Neuerungen für „impatriati“
        Arbeitnehmer im Normalstem, die vor dem Jahr 2020 vom Ausland nach Italien zurückgekehrt
sind und zum 31.12.2019 in den Genuss des Steuervorteils für sogenannte „impatriati“ gekommen
sind, können von diesem Vorteil nun auch noch länger profitieren, da der Zeitraum verlängert wurde.

- Änderungen für elektronische Rechnungsstellung:
       Die IVA-Kodexe N1 bis N6 erhalten ab dem 01.01.2021 weitere Unterteilungen. Sollten
Sie unser Programm (fatture web/sportello cloud) verwenden, so geschieht dies automatisch,
ohne dass Sie dafür etwas einstellen müssen. Sollten Sie jedoch ein eigenes Buchhaltungspro-
gramm verwenden, so bitten wir Sie mit Ihrem Systemadministrator abzuklären, ob die ent-
sprechenden Änderungen korrekt durchgeführt wurden. Sollten im Jahr 2021 noch Rechnun-
gen mit den alten Kodexen ausgestellt werden, so kann es sein, dass diese nicht elektronisch
verschickt werden können bzw. vom SDI als unzustellbar retourniert werden.
3. Erstellung Liste Warenendbestand zum 31.12.2020
Wie jedes Jahr müssen alle Betriebe eine Auflistung der Waren und Rohstoffe, Verpackungs-
materialien und des Heizölbestandes abfassen, welche sich zum 31.12.2020 noch im Betrieb
befinden. Die Bewertung der Endbestände erfolgt in der Regel zu den durchschnittlichen Ein-
kaufskosten, ohne Mehrwertsteuer. Beiliegend zu unserem letzten Rundschreiben fanden Sie
eine diesbezügliche Vorlage, die uns ausgefüllt und unterschrieben innerhalb 31. Jänner 2021
abgegeben werden muss.

                                           *****

Unser Büro in Bozen ist Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00
Uhr und am Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr geöffnet.

In unserer Zweigstelle in Eppan, J. G. Plazerstr. Nr. 34, stehen wir Ihnen jede Woche donners-
tags von 15:00 bis 19:00 Uhr zur Verfügung;

In unserer Zweigstelle in Neumarkt, Fleimstalerstr.4/B (neben dem Gasthof Post, im Zentrum)
stehen wir Ihnen jede Woche mittwochs von 09:00 bis 13:00 Uhr zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Studio Zani und Partner Team
                                                   STUDIO ZANI & PARTNER

                                                                  Dr. Arnold Zani
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