Hebel für den Breitbandausbau - Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 - Plattform Digitale Netze ...
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Hebel für den Breitbandausbau Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Damit Deutschland und Europa ihre Wettbewerbsfähigkeit als Wirtschaftsstandort erhalten und ausbauen können, ist der zügige flächendeckende Ausbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen, sogenannten Next-Generation-Access-Netzen, zwingend notwendig. Auch für Bürgerinnen und Bürger ist die Verfügbarkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses unumstritten elementarer Bestandteil für eine gute Lebensqualität. Die Bundesregierung und die Europäische Union tragen dem mit ihren jeweiligen Breitbandzielen Rechnung. Die Bundesregierung strebt eine flächendeckende Versorgung mit mindestens 50 Mbit / s bis Ende 2018 an. Die Europäische Union hat eine flächendeckende Verfügbarkeit von mindestens 30 Mbit / s bis 2020 als Ziel ausgegeben. Insbesondere abseits der Ballungszentren ist der Breitbandausbau enorm kostenintensiv. Dies gilt insbeson- dere für den Vollausbau in Glasfasertechnologie. Wesentlicher Kostentreiber ist dabei der Tiefbau, auf den bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten entfallen. Das im Mai 2012 novellierte deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) trägt dem bereits Rechnung und hat mit den § 77a-e die rechtlichen Möglichkeiten der Mitnutzung vorhandener, für den Breitbandausbau geeigneter passiver Infrastrukturen verbessert, wodurch grundsätzlich die Kosten des Ausbaus gesenkt werden können. Die Europäische Union hat mit der Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (im Folgenden: EU-Richtlinie Kostensen- kung) vom Mai 2014 entsprechende Rechte und Pflichten für TK-Netzbetreiber, weitere Betreiber passiver Infrastrukturen sowie die öffentliche Hand definiert, die bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die EU-Richtlinie Kostensenkung zielt dabei im Wesentlichen auf die folgenden Themenkomplexe ab: — Transparenz über und Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen — Koordinierung und Transparenz von Bauvorhaben — Transparenz über und Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen Die Projektgruppe hat zunächst untersucht, wie sich die aktuelle Rechtslage und die derzeitige Praxis in Deutschland auf Grundlage des geltenden TKG mit Blick auf die Themenkomplexe der EU-Richtlinie Kosten- senkung darstellen. Im Weiteren werden Empfehlungen zur konkreten Umsetzung der EU-Richtlinie Kosten- senkung unterbreitet. 2
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Transparenz über und Mitbenutzung von bereits vorhandenen physischen Infrastrukturen Zur Reduzierung der Tiefbaukosten, die bis zu 80 Prozent 1. der Kosten für den Breitbandausbau ausmachen, kann die Unterbringung von Komponenten des Hochgeschwin- Artikel 1 Absatz 1, 3 und 4: digkeitsnetzes in bereits bestehenden, passiven Infra- Gegenstand und Geltungsbereich strukturen einen wertvollen Beitrag leisten. Das Ziel der Reduzierung von Bau- und Planungskosten muss dabei (1) Diese Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwin- für alle Telekommunikationsinfrastrukturen gelten. Die digkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Einführung von Kabeln in vorhandene Leitungen / Rohre erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, indem für Wasser, Abwasser oder Gas reduziert die Tiefbaukos- die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infra- ten und kann so zur schnelleren Versorgung von Kommu- strukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer nen mit NGA-Anschlüssen beitragen. Die ausdrückliche physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Nennung unterschiedlicher Verlegemöglichkeiten in der Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können. EU-Richtlinie sowie im nationalen Gesetz im Rahmen der (3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unions- Umsetzung ermöglicht den nötigen, effizienten markttrei- recht Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über benden Freiraum für Technologien und Ausbaustrategien. die mit dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforde- Mit Blick auf die kurzfristige Erreichung der Breitband- rungen hinausgehen, um das in Absatz 1 genannte Ziel ziele sieht die Projektgruppe auch einen wichtigen Hebel besser zu erreichen. zur Reduzierung der Kosten im Breitbandausbau in der (4) Sofern eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Be- erleichterten Möglichkeit der Verlegung oberirdischer stimmung der Richtlinien 2002 / 21 / EG, 2002 / 19 / EG, Leitungen. 2002 / 20 / EG, 2002 / 22 / EG oder 2002 / 77 / EG kollidiert, so sind die einschlägigen Bestimmungen der Das Telekommunikationsgesetz (TKG) bietet bereits eine genannten Richtlinien maßgebend. gute Basis für die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richt- linie Kostensenkung, die die Mitbenutzung physischer Infrastrukturen dezidiert beschreibt und die Eigentümer Die EU-Richtlinie Kostensenkung sieht vor, dass nicht von Infrastrukturen eindeutig in die Pflicht zur Ange- nur Betreiber alternativer Infrastrukturen zur Zugangs- botsabgabe nimmt. So können Hindernisse und Hürden gewährung in Bezug auf ihre physischen Infrastrukturen aus der Praxis minimiert und der Breitbandausbau kann verpflichtet werden, sondern auch TK-Netzbetreiber. Das flächendeckend – und besonders im ländlichen Raum – bedeutet, dass ausbauwillige TK-Anbieter gegenüber vorangetrieben werden. Die EU-Richtlinie beschreibt viele unmittelbaren Wettbewerbern einen Anspruch auf Zugang Aspekte der Mitbenutzung bestehender Infrastrukturen geltend machen können. Dies kommt einer symmetri- ausführlicher, sodass das TKG bei der nationalen Um- schen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten mit Blick setzung der Richtlinie entsprechend erweitert bzw. ange- auf die Mitnutzung vorhandener passiver Infrastrukturen passt werden muss. gleich. Die in der EU-Richtlinie Kostensenkung vorgese- henen Kollisionsregeln in Artikel 1 Absatz 4 und Absatz 3 sind darüber hinaus nicht eindeutig. Der deutsche Gesetz- geber sollte deshalb prüfen, ob und wie weit eine symme- trische Umsetzung der Rechte und Pflichten im Bereich der Mitnutzung vorhandener passiver Infrastrukturen für alle TK-Netzbetreiber zulässig und nötig wäre. 3
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 2. Die ausdrückliche Erwähnung von Gas-, Strom-, Fern- wärme- und Wasserinfrastrukturen (inklusive Abwasser- Artikel 2 Nr. 1: systemen) wie in der EU-Richtlinie ist im Telekommuni- Begriffsbestimmungen: Netzbetreiber kationsgesetz nicht zu finden, eine Erweiterung um diese Infrastrukturen ist begrüßenswert. 1. „Netzbetreiber“ ist ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, oder ein Unternehmen, 3. das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist das Folgende bereitzustellen: Artikel 2 Nr. 2: Begriffsbestimmungen: Physische Infrastrukturen a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für I Gas, 2. „physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines II Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen III Fernwärme, sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponen- IV Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung ten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, und -entsorgung und Kanalisationssysteme) Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, b) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, An- Häfen und Flughäfen); tennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließ- lich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponen- ten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie Kostensenkung den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 weicht vom geltenden TKG ab. Die Praxis zeigt, dass sich Absatz 1 der Richtlinie 98 / 83 / EG des Rates genutzt die Umsetzung der Regelungen zur Mitbenutzung von werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Nicht-TK-Infrastrukturen, die für die Versorgung nach Sinne dieser Richtlinie; EU-Richtlinie Kostensenkung Artikel 2 Nr. 1 aufgeführt sind, bisweilen schwierig gestaltet – auch wenn die Verpflichtung der Eigentümer solcher Infrastrukturen im Das TKG enthält in § 77a-e bereits Vorgaben für die Mit- Telekommunikationsgesetz bereits beabsichtigt wurde. benutzung von physischen Infrastrukturen. Die Vorgabe So regelt § 77c TKG die Mitnutzung von Bundesfernstra- der „gemeinsamen Nutzung von Verkabelungen oder Ka- ßen in der Baulast des Bundes. Eine solche Mitnutzung belkanälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentra- setzt voraus, dass Informationen über die genaue Lage tions- oder Verteilerpunkt“ nimmt die Eigentümer solcher der entlang von Bundesfernstraßen geführten passiven Verkabelungen oder Kabelkanäle bereits in die Pflicht, Infrastrukturen (Leerrohre, Glasfaser) vollständig im Inf- durch die Bereitstellung ihrer Infrastrukturen für Dritte den rastrukturatlas der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfasst Breitbandausbau zu forcieren. Ebenso müssen alternative werden. Dies ist aktuell noch nicht gegeben, soll aber in Infrastrukturen, Bundesfernstraßen Bundeswasserstra- Kürze geschehen. Auch die in § 77e geregelte Mitnutzung ßen sowie die Eisenbahninfrastruktur zur Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur gestaltet sich in der Praxis als verfügbar sein bzw. ein Angebot muss gegen angemesse- schwierig. So musste zuletzt die BNetzA ein Streitbeile- nes Entgelt unterbreitet werden. gungsverfahren zwischen der Bahn und einem TK-Netz- betreiber durchführen, der u. a. die Mitnutzung der Bahnt- rassen entlang des Hindenburgdamms – unter Berufung auf § 77e TKG – vergeblich bei der Bahn beantragt hatte. 4
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Demgegenüber steht die ausdrückliche Nennung von 5. bereits vorhandenen Infrastrukturen in der EU-Richtli- nie Kostensenkung in Artikel 2 Nr. 2. Obwohl im TKG die Artikel 3 Absatz 1 & 2: Mitbenutzung der Infrastrukturen bereits erwähnt wird, Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen wird diese in der neuen Richtlinie dezidiert beschrieben und kategorisiert. Unter „physische Infrastrukturen“ (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Netzbe- werden Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontroll- treiber das Recht hat, Unternehmen, die elektronische kammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereit- und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und stellung von elektronischen Kommunikationsnetzen Pfähle zusammengefasst. Die Mitbenutzung anderer In- zugelassen sind, im Hinblick auf den Ausbau der frastrukturen, die für die Bereitstellung von Erzeugungs-, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für Leitungs- oder Verteilungsdiensten sowie Verkehrsdiens- die elektronische Kommunikation Zugang zu seinen ten bestimmt sind, wird separat in einem eigenen Absatz physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug behandelt. können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Betrei- ber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht ha- Die Begriffsbestimmung beinhaltet ebenso eine Defini- ben, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum tion von Wasserinfrastrukturen nach Artikel 2 Absatz 1 Zwecke des Ausbaus anderer Netze als elektronischer 98 / 83 / EG, die für den Breitbandausbau geeignet sind. Kommunikationsnetze anzubieten. Die EU-Richtlinie Kostensenkung schließt ausdrücklich Trinkwasserinfrastrukturen als physische Infrastruk- (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf schrift- tur, die andere Netzkomponenten aufnehmen soll, aus. lichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Andere Wasserinfrastrukturen gelten somit als physische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereit- Infrastruktur im Sinne der Richtlinie. stellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen 4. physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Kom- ponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die Artikel 2 Nr. 3: elektronische Kommunikation zu fairen und angemes- Begriffsbestimmungen: Hochgeschwindigkeitsnetz für senen Bedingungen – auch in Bezug auf den Preis – die elektronische Kommunikation stattzugeben. In diesem schriftlichen Antrag müs- sen die Komponenten des Projekts, für die Zugang 3. „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische beantragt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunika- angegeben sein. tionsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzu- gangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit / s bereitzustellen; Das TKG enthält in den § 77a ff. bereits eine Reihe von Vorschriften, die die Mitnutzung bestehender physischer Infrastrukturen zum Zwecke des Breitbandausbaus Neu ist außerdem die Regelung und klare Definition eines regeln. Soweit es um Infrastrukturen für Verkehrsdiens- Hochgeschwindigkeitsnetzes in Artikel 2 Nr. 3 als elek- te (insbesondere Schienen und Straßen) geht, sind von tronisches Kommunikationsnetz mit einer Datenüber- diesen Vorschriften bislang allerdings nur Infrastrukturen tragungsrate von mindestens 30 Mbit / s. Dies bedeutet, des Bundes erfasst. Andere Infrastrukturen werden unter dass nur Anbieter solcher Technologien, die 30 Mbit / s die in § 77b TKG geregelten „alternativen“ Infrastruktu- oder mehr bereitstellen, Anspruch auf Zugang haben. ren subsumiert. Die EU-Richtlinie Kostensenkung geht an dieser Stelle weiter. Dies wird von der Projektgruppe ausdrücklich begrüßt. 5
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 6. Eine Zugangsverweigerung muss laut EU-Richtlinie Kostensenkung nach bestimmten Kriterien erfolgen. Eine Artikel 3 Absatz 3 a-f: Erweiterung des TKG an entsprechenden Stellen hinsicht- Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen lich der technischen Eignung von bereits vorhandenen physischen Infrastrukturen sowie des verfügbaren Plat- (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede Zu- zes, Gesundheits- und Sicherheitsregulierungen sowie zu gangsverweigerung auf objektiven, transparenten und vermeidender Risiken muss vorgenommen werden. verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss; solche Kriterien sind beispielsweise Die Projektgruppe hält die in der EU-Richtlinie Kostensen- kung genannten Kriterien für eine Zugangsverweigerung a) die technische Eignung der physischen Infra- für sachgerecht und angemessen. Die Praxis zeigt, dass strukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Verlegemethoden wie die Mitbenutzung des Abwasser- Hinblick auf die Unterbringung einer der in Absatz systems und stillgelegter Gasrohre sowie die oberirdische 2 genannten Komponenten von Hochgeschwindig- Verlegung technisch realisierbar sind. keitsnetzen für die elektronische Kommunikation, b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der in Die Wirtschaftlichkeit wird in Bezug auf die Mitbenut- Absatz 2 genannten Komponenten von Hoch- zung bereits vorhandener physischer Infrastrukturen geschwindigkeitsnetzen für die elektronische nicht ausdrücklich aufgeführt. Lediglich die Verfügbarkeit Kommunikation, einschließlich des – ausreichend tragfähiger Alternativen ist zu prüfen. Dazu wird auf die nachgewiesenen – künftigen Platzbedarfs des Ausführungen der Fokusgruppe „Alternative Verlegetech- Netzbetreibers, nologien“ der Arbeitsgruppe 8 des IT-Gipfels verwiesen. c) Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, Auch wenn einige physische Infrastrukturen (etwa d) die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Abwassersysteme oder Masten für die oberirdische Netze, insbesondere nationaler kritischer Infra- Verlegung) in der Regel ausreichend Platz für die Un- strukturen, terbringung von Komponenten des Hochgeschwindig- e) das Risiko, dass die geplanten elektronischen keitsnetzes bieten, ist die Nutzbarkeit nicht in jedem Fall Kommunikationsdienste die Erbringung anderer pauschal gewährleistet. Eine Pflicht zur bedarfsgerechten Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen Mitverlegung von Leerrohren bei Infrastrukturprojekten ernsthaft stören könnten, (Sanierung, Neubau, Ausbau) ist zudem zu prüfen. Die Di- f) die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den mensionierung der Leerrohre und anderer Komponenten, Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der die für den Breitbandausbau benötigt werden, sollte auch Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet weiterhin dem ausbauenden Netzbetreiber überlassen und die sich für die Bereitstellung von Hochge- bleiben. Gleiches gilt für die Wahl der Netztopologie, z. B. schwindigkeitsnetzen für die elektronische Kom- die Entscheidung zwischen einer Point-to-Multipoint- munikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen oder Point-to-Point-Ausbauvariante. und angemessenen Bedingungen gewährt wird. 6
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Verlegemethoden wie die oberirdische Verlegung von Kabeln für Hochgeschwindigkeitsnetze oder die Mitbe- nutzung von Abwassersystemen bieten für den Breit- bandausbau in topografisch herausfordernder Lage oder in Regionen mit erheblichen Distanzen Vorteile und tragen als investitionsfreundliche Verlegemethoden zur „Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation“ (TKG § 2 Absatz 2 Nr. 5) bei. Zur Erreichung der Breitbandziele und um Investitionshemmnissen zu begegnen – besonders im ländlichen Raum –, kann die oberirdische Verlegung von Glasfaserkabeln einen Beitrag leisten. Bei der Umsetzung der Richtlinie sollte daher ge- prüft werden, wie der bereits heute zulässige oberirdische Netzausbau erleichtert werden kann. Insoweit käme etwa in Betracht, das öffentliche Interesse an einem schnellen Netzausbau ausdrücklich in das Abwägungsprogramm des § 68 Absatz 3 Satz 2 TKG aufzunehmen. Ebenso sollten weitere Zugangsverweigerungsargumente (wie etwa Ästhetik) nicht als Grund gegen die ausdrückliche Mitbenutzung von Infrastrukturen geltend gemacht wer- den dürfen. Gleichzeitig empfiehlt die Projektgruppe, die Rahmenbedingungen für die Mitbenutzung von Kanalinfra- strukturen inklusive stillgelegter Versorgungsleitungen wie zum Beispiel Gasrohren zu verbessern. 7
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Transparenz über bestehende physische Infrastrukturen Vorbemerkung Die Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit dem Infra- strukturatlas zeigen, dass Transparenz den Planungspro- zess im Breitbandausbau beschleunigt. Informationen Die Europäische Union sieht in der EU-Richtlinie Kosten- über vorhandene Infrastrukturen sind mittlerweile deutlich senkung die Transparenz bei bestehenden Infrastrukturen einfacher zu erlangen als früher. Dies gilt sowohl für die und bei geplanten Bauarbeiten als einen zentralen Hebel Erstinformation über den Infrastrukturatlas als auch für für den Breitbandausbau an. Insgesamt soll die Transpa- die sich daraus ergebenden Kontakte, um Details über renz in diesen Bereichen dazu beitragen, dass durch die die jeweiligen Infrastrukturen zu erhalten. Dies ist umso Erzielung von Synergieeffekten die Kosten beim Breit- wichtiger, als sich der Kreis der Breitbandakteure durch bandausbau gesenkt werden können. Energieversorger und Gebietskörperschaften in den letz- ten Jahren deutlich erweitert hat. In Deutschland wird die von der Europäischen Union geforderte Transparenz bereits in mehrfacher Hinsicht umgesetzt: Zum einen gibt es auf Bundesebene den Infra- strukturatlas und zum anderen auf Länderebene bereits Artikel 4 Absatz 1, 3, 7 und 8: erste Baustellen- oder Grabungsatlanten. Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen Der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur enthält (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Unter- Daten über bestehende Infrastrukturen, die für die Mitnut- nehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereit- zung im Rahmen des Breitbandausbaus geeignet sind, stellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und wie Glasfasern, Leerrohre, Funktürme und Schächte. Im das gemäß Artikel 3 Absatz 2 Zugang zu physischen TKG besteht seit 2012 eine gesetzliche Grundlage für den Infrastrukturen beantragen will, berechtigt ist, auf Infrastrukturatlas. Er ist jedoch bereits 2009 im Rahmen Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen der Breitbandstrategie der Bundesregierung maßgeblich über bestehende physische Infrastrukturen anderer in einer Projektgruppe der Arbeitsgruppe 2 des IT-Gipfels Netzbetreiber zu erhalten: in mehreren Phasen entwickelt worden. a) Standort und Leitungswege, Seit der Einführung der Phase 3 nach der TKG-Novel- b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen le 2012 und dem Online-Zugang für die Nutzer hat die und Bundesnetzagentur über 750 Datenlieferungen und im c) Ansprechpartner. Rahmen von über 1.500 Breitbandprojekten Anträge auf Einsicht in den Infrastrukturatlas erhalten (Stand August Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das den Zu- 2014). Aufseiten der Infrastrukturinhaber besteht mittler- gang beantragende Unternehmen das Gebiet angibt, in weile eine hohe und branchenübergreifende Akzeptanz dem es einen Ausbau der Komponenten von Hochge- des Infrastrukturatlas. So stammen die Datenlieferungen schwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommu- nicht nur von Telekommunikationsnetzbetreibern, son- nikation beabsichtigt. Die Mitgliedstaaten dürfen eine dern auch von Energie-, Wasser- und Eisenbahnunterneh- Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinforma- men sowie von Gebietskörperschaften. tionen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulich- keit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen erforderlich ist. 8
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 (3) Die Mindestinformationen, die gemäß Absatz 2 einer Die Bundesnetzagentur hat mittlerweile einen Bericht zentralen Informationsstelle zur Verfügung gestellt über die Nutzung des Infrastrukturatlas im Jahr 2013 werden, sind über die zentrale Informationsstelle veröffentlicht, der auch erste Diskussionspunkte für eine unverzüglich in elektronischer Form unter angemes- Weiterentwicklung enthält und der den Ausgangspunkt senen, nichtdiskriminierenden und transparenten der hierüber zu führenden Diskussion bilden soll. Ziel der Bedingungen zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaa- Bundesnetzagentur ist es, nunmehr Vorschläge für eine ten gewährleisten, dass der Zugang zu den Mindestin- Weiterentwicklung zu erarbeiten und zur Konsultation zu formationen gemäß diesem Absatz über die zentrale stellen. Informationsstelle spätestens ab dem 1. Januar 2017 bereitgestellt wird. Insofern sollte das bevorstehende Gesetzgebungsverfah- ren genutzt werden, um auch die für den Infrastrukturat- (7) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den las geltenden gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elek- Sollten die zu führenden Diskussionen zeigen, dass Mög- tronische Kommunikation als technisch ungeeignet lichkeiten bestehen, den Breitbandausbau noch stärker zu erachtet werden, oder für nationale kritische Infra- unterstützen, sollte der Gesetzgeber diese Möglichkeiten strukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen umfassend mit der Branche diskutieren, auch wenn es von den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Pflichten sich nicht zwingend aus der EU-Richtlinie Kostensenkung vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend ergeben sollte. begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kom- Artikel 4 Absatz 2, 4 und 5: mission mitzuteilen. Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen (8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Un- (2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass öf- ternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze fentliche Stellen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen Aufgaben im Besitz von Elementen der in Absatz 1 sind, und die Zugang zu Informationen nach diesem genannten Mindestinformationen über die physischen Artikel erhalten, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Infrastrukturen eines Netzbetreibers in elektronischer die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Form sind, diese Informationen über die zentrale Infor- Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. mationsstelle unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 vor dem 1. Januar 2017 in elektronischer Form zugänglich machen müssen, und die Mitglied- Die derzeitigen Regelungen im TKG für den Infrastruk- staaten schreiben vor, dass diese öffentlichen Stellen turatlas und die Umsetzung durch die Bundesnetzagen- die Informationen auf Antrag Unternehmen zugänglich tur entsprechen weitgehend den Regelungen aus der machen müssen, die öffentliche Kommunikationsnet- EU-Richtlinie Kostensenkung, sodass nach erster Ein- ze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zuge- schätzung kein zwingender Anpassungsbedarf bestehen lassen sind. Aktualisierungen dieser Informationen dürfte. und alle neuen Elemente der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen, die bei der öffentlichen Stelle Unabhängig davon arbeitet die Bundesnetzagentur an eingehen, werden der zentralen Informationsstelle Verbesserungen des Infrastrukturatlas. Ziel ist es, den innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zugänglich Infrastrukturatlas bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und gemacht. Diese Frist kann um höchstens einen Monat seinen Wirkungsgrad zu erhöhen. Der Breitbandausbau verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die als nationale Herausforderung erfordert, die eingesetzten Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu Maßnahmen stets zu hinterfragen und zu optimieren. garantieren. 9
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 (4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in den Fällen, nämlich nicht in erster Linie um eine öffentliche Stelle als in denen die in Absatz 1 genannten Mindestinfor- Infrastrukturinhaber selbst, sondern um Informationen mationen über die zentrale Informationsstelle nicht über die entsprechenden Daten eines Netzbetreibers, die erhältlich sind, die Netzbetreiber diese Informationen einer öffentlichen Stelle aufgrund der Wahrnehmung ihrer auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das Aufgaben vorliegen. Die Umsetzung dieser „KANN-Be- öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für stimmung“ aus der EU-Richtlinie Kostensenkung wird von deren Bereitstellung zugelassen ist, zur Verfügung der Projektgruppe nicht empfohlen. So kann es verschie- stellen müssen. Aus diesem Antrag muss hervorge- dene Umstände geben, die in der Vergangenheit oder hen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten aktuell dazu geführt haben bzw. führen, dass Netzbetrei- von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische ber Informationen zur genauen Lage ihrer Infrastruktur an Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den öffentliche Stellen geliefert haben bzw. liefern, z. B. infolge Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen einer Breitbandausbauförderung oder aber als freiwillige nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Lieferung. Bei freiwilligen Lieferungen wird oft zwischen Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter den Parteien vereinbart, dass die grundsätzlich sensiblen verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und trans- und daher schützenswerten Infrastrukturdaten nicht ohne parenten Bedingungen gewährt. Zustimmung des Datenlieferanten an Dritte und nicht für andere Zwecke als den oftmals vertraglich vereinbarten (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Netz- Zweck herausgegeben werden dürfen. Hinzu kommt, dass betreiber auf konkreten schriftlichen Antrag eines die Anforderungen an Formate, Detailtiefe und Umfang Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze der Infrastrukturdaten unterschiedlich ausfallen und zum bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen Teil über die in der EU-Richtlinie Kostensenkung vorgege- ist, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung benen sogenannten Mindestinformationen hinausgehen. bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastruk- turen stattgeben müssen. Aus diesem Antrag muss Die Projektgruppe plädiert daher grundsätzlich dafür, dass hervorgehen, welche Netzkomponenten im Hinblick der Infrastrukturatlas der BNetzA als die zentrale Daten- auf den Ausbau der Komponenten von Hochge- bank ausgebaut wird, die sämtliche Informationen über schwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommu- für den Breitbandausbau mitnutzbare passive Infrastruk- nikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der turen erfasst, und somit weitere, dezentrale Verzeichnisse angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet verzichtbar werden. Zudem hat die BNetzA qua § 77a der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb eines Absatz 3 TKG bereits heute die Befugnis, von den Tele- Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen kommunikationsnetzbetreibern sowie von Unternehmen Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskrimi- und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nierenden und transparenten Bedingungen gewährt. die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommu- nikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen zu verlangen, die für die Erstellung eines Artikel 4 Absatz 2 der EU-Richtlinie Kostensenkung gibt detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vorzuschreiben, dass geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind. öffentliche Stellen (nach Artikel 2 Nr. 5 ist eine öffentliche Die Projektgruppe unterstützt ausdrücklich, dass die Stelle ein Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung BNetzA von dieser Befugnis umfassend Gebrauch macht, des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer gerade auch mit Blick auf die vollständige Erfassung der oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bislang noch lückenhaft abgebildeten Infrastrukturen der besteht) unter bestimmten Voraussetzungen elektroni- öffentlichen Hand. sche Informationen über die physischen Infrastrukturen eines Netzbetreibers für die zentrale Informationsstelle zugänglich machen müssen. Diese Regelung ist von den § 77c-e TKG zu unterscheiden, welche die Mitnutzung von Infrastrukturen des Bundes oder Eisenbahnunterneh- men in der Hand des Bundes regeln. Vorliegend geht es 10
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Die Vorschrift aus Artikel 4 Absatz 4 EU-Richtlinie Kos- Die Projektgruppe ist zudem der Auffassung, dass die tensenkung – wonach in den Fällen, in denen die Mindes- in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit einer tinformationen zu vorhandenen passiven Infrastrukturen „Vor-Ort-Untersuchung“ bestimmter Komponenten über die zentrale Informationsstelle (in Deutschland ist physischer Infrastrukturen einerseits einen sehr gerin- dies der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur) nicht gen bis keinen Erkenntnisgewinn bei gleichzeitig jedoch erhältlich sind, die Netzbetreiber diese Informationen auf vergleichsweise hohem Organisationsaufwand generieren schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche wird, andererseits jedoch erhebliche Sicherheitsrisiken Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereit- für die Infrastrukturen und den Netzbetrieb birgt (z. B. stellung zugelassen ist, zur Verfügung stellen müssen – Erhöhung von Sabotagerisiken). Die Umsetzung dieser sollte insofern aus Sicht der Projektgruppe höchstens vo- Vorschrift sollte daher sorgfältig geprüft werden. In jedem rübergehend Anwendung finden, bis der Infrastrukturatlas Fall sollte geregelt werden, dass der Antragsteller zuvor bei der BNetzA die genannten Mindestinformationen über Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas genommen und alle für den Breitbandausbau grundsätzlich mitnutzbaren bezugnehmend auf die Angaben aus dem Infrastruktur- passiven Infrastrukturen vollständig erfasst. Ein „Nebenei- atlas zunächst schriftlich den Betreiber der Infrastruktur nander“ von zentraler Informationsstelle (in Deutschland: um Beauskunftung gebeten hat. Der Antrag auf Vor-Ort- Infrastrukturatlas) einerseits, die jedoch nicht umfassend Untersuchung wäre höchstens nach Durchlaufen dieser sämtliche Informationen erfasst, und der alternativen beiden Prozessschritte zu stellen und zu gewähren. In Option, diese Informationen nur auf Antrag hin zur Verfü- jedem Fall sollte geregelt werden, dass der Antragsteller gung zu stellen, würde der Gesetzesbegründung für § 77a die Kosten der Vor-Ort-Untersuchung trägt, um auch über Absatz 3 TKG („umfassendes Verzeichnis“) zuwiderlau- diesen Weg zu gewährleisten, dass von diesem Antrags- fen. Ein solches Nebeneinander würde zudem die Iden- recht nicht unverhältnismäßig oft Gebrauch gemacht tifizierung von Kostensenkungspotenzialen für ausbau- wird. Zielführender als das Recht auf eine Vor-Ort-Prüfung willige Unternehmen deutlich erschweren, da neben dem erscheint in jedem Fall die Umsetzung der Vorgaben aus Einblick in den Infrastrukturatlas weitere Nachfragen bei Artikel 4 Absatz 6 und die effektive Ausgestaltung der den Infrastrukturbetreibern vor Ort „auf Verdacht“ erfor- nationalen Streitbeilegungsstelle. derlich wären. 11
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Koordinierung und Transparenz bei geplanten Bauarbeiten 1. Vorbemerkung Artikel 5 Absatz 1: Bisher erfolgt jegliche Koordinierung von (Tief-) Bau- Recht auf Koordinierung von Bauarbeiten maßnahmen in Deutschland rein freiwillig. Die heute existierende, als Empfehlung geltende und somit auf (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbe- beiderseitiger Freiwilligkeit basierende „Richtlinie für treiber im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten das Zusammenwirken bei Bauarbeiten in kommunalen von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Straßen“ (Kommunale Koordinierungs-Richtlinie, KKR) Kommunikation das Recht haben, mit Unternehmen, birgt regionale Unterschiede in der Umsetzung und die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen Ausprägung. Dies führt dazu, dass beispielsweise nicht in oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommu- allen Regionen Ansprechpartner für Baukoordinierung zur nikationsnetzen zugelassen sind, Vereinbarungen über Verfügung stehen. die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln. Die Projektgruppe begrüßt daher die Regelungen der EU-Richtlinie Kostensenkung zur besseren Koordinierung Im Gegensatz zum nachfolgenden Absatz 2 (der nur für von Baumaßnahmen grundsätzlich. Inwiefern diese Rege- ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte lungen tatsächlich substanziell die Ausbaukosten senken Bauarbeiten gilt) fällt auf, dass in Absatz 1 das Recht auf und / oder den Breitbandausbau beschleunigen, kann die Aushandlung von Koordinierungen statuiert wird, wäh- heute schwerlich prognostiziert werden. Der Gesamtef- rend Absatz 2 ff. ein Antragsrecht mit verbindlicher Streit- fekt in der Praxis sollte jedoch aufgrund des gleichzeitig beilegung begründet. Die Projektgruppe begrüßt diese erhöhten Koordinierungsaufwands sowie unterschiedli- grundsätzliche Differenzierung der Rechte und Pflichten cher Planungshorizonte und Ausbaulogiken der verschie- zwischen öffentlich finanzierten und privaten Baumaß- denen Akteure nicht überschätzt werden. nahmen. Die freiwillige Koordinierung zwischen rein privat finanzierten Baumaßnahmen erachtet die Projektgruppe Einen möglichen Hebel sieht die Projektgruppe in der als sinnvoll. größeren Transparenz sowie besseren Koordinierung und Beschleunigung von Baugenehmigungen. Gleichzeitig müssen die neuen Vorgaben zur Gewährung des Koordinierungsrechts so ausgestaltet werden, dass die grundsätzlich komplexe Koordinierung von Baumaß- nahmen mit mehreren Parteien mit unterschiedlichen Versorgungsinteressen zu keinerlei Verzögerungen der Bauausführungszeiten und Fertigstellungstermine des- jenigen Bauherrn führt, der die Baumaßnahme entspre- chend den Vorgaben transparent gemacht hat. 12
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Zudem müssen die Vorgaben so ausgestaltet werden, Bei der Koordinierung von Bauarbeiten stellt sich die dass die mit dem Recht auf Koordinierung verbunde- Frage, wer die Koordinierungsaufgaben zu übernehmen nen grundsätzlichen planerischen Unwägbarkeiten für hat. Unsere Empfehlung wäre hier, den Umfang und den Bauherrn, der die Baumaßnahme entsprechend den die Größe der Bauarbeiten anhand von Trassenmetern Vorgaben transparent gemacht hat, sowie das durch oder einem anderen geeigneten, einfach handhabbaren die Transparenz über strategische Ausbauplanungen Maßstab anzusetzen: Wer den größten Anteil an den geschaffene Wettbewerbsrisiko andererseits minimiert auszuführenden Bauarbeiten hat, sollte auch die Koordi- werden. Zur Eingrenzung der planerischen Unwägbarkei- nierung übernehmen. Diese Regelung darf jedoch nicht ten enthält Artikel 5 Absatz 2 a und b bereits Vorgaben, dazu führen, dass derjenige, der seine (kleinere) Baumaß- die auch für den Fall gelten sollten, dass die Bauarbeiten nahme als erste angezeigt hat, durch die Zeitplanung des von einem privaten Unternehmen geplant und finanziert anderen Unternehmens mit der größeren Baumaßnahme werden. eine unzumutbare Zeitverzögerung in der Fertigstellung hinnehmen muss. Die Kosten der Koordinierungen sind auf alle beteiligten Parteien umzulegen. Hier empfehlen 2. wir die Festlegung von pauschalen Kostensätzen. Artikel 5 Absatz 2: Es wird zudem empfohlen, Kostenteilungsmodelle für ko- Stattgeben von zumutbaren Anträgen ordinierte Baumaßnahmen zu entwickeln (z. B. ähnlich der Kostenteilungslogik, die dem Artikel 2.2 im „Leitfaden der (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netz- Bundesnetzagentur zur Mitverlegung von Glasfaserkabeln betreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen oder Leerrohren für den Telekommunikationsbetrieb“ vom Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt August 2012 zugrunde liegt). Grundsätzlich sollten sich ausführen, zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer die daraus ergebenden Kosteneinsparungen anteilig auf Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die an der Koordinierungsmaßnahme beteiligten Partner die von Unternehmen, die öffentliche Kommunikati- verteilen. Entsprechend ausgestaltete Kostenteilungsmo- onsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von delle können die Motivation zur Beteiligung an koordinier- elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ten Baumaßnahmen stärken. sind, zum Zwecke des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Im Fall der Schaffung einer zentralen Stelle sollte diese Kommunikation gestellt werden, unter transparenten eine Mustervereinbarung über die koordinierte Durchfüh- und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattgeben. rung von Bauarbeiten vorhalten. Diesen Anträgen wird entsprochen, sofern Schließlich sollte geregelt werden, über welche Übertra- a) dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ur- gungsmedien der Koordinierungsantrag eingereicht wer- sprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht wer- den kann. Erstrebenswert ist auf jeden Fall die Möglichkeit den, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen, der Antragstellung per E-Mail. b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird und c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunde- nen Kosten festlegen. 13
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 Abschließend sollte klargestellt werden, dass die Pflicht frei, ob sie eine oder mehrere Streitbeilegungsstellen auf zur Stattgabe zumutbarer Koordinierungsanträge aus- nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einrichten wollen schließlich konkrete Baumaßnahmen der Netzbetreiber (Artikel 10). Verfassungsrechtlich ist insoweit jedoch zu betrifft, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln beachten, dass nach der Kompetenzordnung des Grund- finanziert werden. Für andere, nicht öffentlich finanzierte gesetzes (Artikel 30, 83 ff.) die Länder grundsätzlich auch Baumaßnahmen erhalten die Netzbetreiber nach Artikel 5 für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig sind. Der Absatz 1 das Recht auf Koordinierung. Vollzug von Bundesgesetzen durch eigene Behörden des Bundes – wie etwa die Bundesnetzagentur – kommt Das künftige Recht zur Koordinierung von Bauarbeiten aber im Hinblick auf solche Aufgaben in Betracht, die sollte auch alle Baumaßnahmen für öffentliche Infra- der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer strukturen berücksichtigen, beispielsweise Radwege und Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau wahrgenommen Brückenbaumaßnahmen nach § 70 TKG. werden können (Artikel 87 Absatz 3 GG). Angesichts der Vergleichbarkeit der Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der EU-Richtlinie Kostensenkung mit den bisher bereits 3. von ihr wahrgenommenen Aufgaben dürfte es zulässig sein und sachlich naheliegen, die Bundesnetzagentur Artikel 5 Absatz 3 und 4: auch mit den Aufgaben einer nationalen Streitbeilegungs- Streitbeilegungsstelle stelle nach Artikel 5 Absatz 4 der EU-Richtlinie Kosten- senkung zu betrauen. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine 4. Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zustän- Artikel 5 Absatz 5: dige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall Ausnahmen (von der Koordinierungspflicht) befassen kann. (5) Für Bauarbeiten, die zum Beispiel in Bezug auf Wert, (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, 3 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter voll- oder für nationale kritische Infrastrukturen können ständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis- die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in die- mäßigkeit eine Entscheidung zur Lösung der gemäß sem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Diese Absatz 3 vorgetragenen Streitigkeit trifft und dabei Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. gegebenenfalls auch faire und nicht diskriminierende Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, in- Bedingungen und Entgelte festlegt. nerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft ihre Entschei- Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen. dung schnellstmöglich, auf jeden Fall aber – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – in- nerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollstän- Die Projektgruppe erachtet die genauere Beschreibung digen Antrags; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit von Ausnahmefällen für zwingend notwendig. Ebenso dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt. sollten kritische Infrastrukturen für die Zwecke dieser EU-Richtlinie Kostensenkung eindeutig definiert werden. Es wird empfohlen, eine zentrale, mit ausreichenden Res- Zusätzlich empfehlen wir eine Bagatellgrenze in Einklang sourcen ausgestattete und neutrale Streitbeilegungsstelle mit Artikel 6, die die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. einzurichten. Dabei sollte es sich nicht um die bauge- nehmigende Behörde (oder ihren Träger) handeln. Die EU-Richtlinie Kostensenkung stellt es den Mitgliedstaaten 14
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 5. In der Umsetzung der EU-Richtlinie Kostensenkung in nationales Recht sollte der Begriff der auszubauenden, Artikel 6 Absatz 1: „betroffenen Netzkomponenten“ konkretisiert werden Mindestinformationen durch den Begriff „passive physische Infrastruktur“ (im Sinne von Artikel 2). (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Netzbetreiber für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Es sollte zudem geregelt werden, dass die örtlichen Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 auf Angaben des auszubauenden Gebiets oder des Bauvor- konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens, habens mit der Granularität von Straßenzügen unter der das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt Angabe von Standort und Art der Arbeiten, der betroffenen oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, folgende physikalischen Infrastruktur, dem geschätzten Beginn Mindestinformationen über laufende oder geplante und der Dauer der Bauarbeiten und den entsprechenden Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für Ansprechpartnern zu unterbreiten sind. die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmi- gungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Ge- 6. nehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen müssen: Artikel 6 Absatz 2 und 3: Öffentlich zugängliche Informationen bzw. zentrale a) Standort und Art der Arbeiten, Informationsstelle b) betroffene Netzkomponenten, c) geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten und (2) Der Netzbetreiber kann den in Absatz 1 genannten d) einen Ansprechpartner. Antrag ablehnen, wenn Aus dem Antrag eines Unternehmens, das öffentli- a) er die verlangten Informationen in elektronischer che Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Form öffentlich zugänglich gemacht hat oder Bereitstellung zugelassen ist, muss hervorgehen, in b) der Zugang zu diesen Informationen über die welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von zentrale Informationsstelle gewährleistet ist. Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netz- Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müs- betreiber die in Absatz 1 genannten geforderten sen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu Mindestinformationen über die zentrale Informati- verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und trans- onsstelle zugänglich macht. parenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Die Mit- gliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der Informa- dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die tionen zu geplanten Baumaßnahmen und zur Einhaltung nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder von Mindeststandards zur Verhinderung von Missbrauch Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von sollte eine zentrale Informationsstelle auf Bundes- oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. Länderebene eingerichtet werden. Diese Stelle kann beispielsweise die Bundesnetzagentur oder eine andere geeignete Behörde sein. Den Vorlauf von sechs Monaten für die zum Zeitpunkt der Anfrage bekannten und terminlich fixierten Bauvorhaben Auch im Falle der Einrichtung von mehreren zentralen erachtet die Projektgruppe als angemessen. Informationsstellen auf Länderebene sollten einheitliche Prozesse und Formulare angestrebt werden. So sollte es nur eine „Landing Page“ als zentrales Eingangsportal für 15
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 die Lieferanten und Nutzer der Informationen geben. Aus Die Neutralität der Streitbeilegungsstelle muss zwingend dieser Interneteinstiegsseite sollte die Weiterleitung zu gewährleistet sein. Dies bedeutet auch, dass die Streit- den jeweiligen bundeslandspezifischen Informationsstel- beilegungsstelle nicht die baugenehmigende Behörde len erfolgen. sein kann. Vorstellbar wäre, dass die Funktionen und Tätigkeiten der Streitbeilegungsstelle auch in der zentra- Für die Lieferanten von Baustelleninformationen muss len Informationsstelle angesiedelt sind. Sollte die Infor- eine Schnittstelle geschaffen werden, die es ermöglicht, mationsstelle bei der BNetzA angesiedelt sein, erscheint die Basisdaten (entsprechend Absatz 1) aus dem eigenen es sinnvoll, dass die Streitbeilegungsstelle ebenfalls hier Projektierungstool hochzuladen. angesiedelt ist. Die zentrale Informationsstelle muss mittels eines trans- Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, parenten Verfahrens sicherstellen, dass Zugang zu den In- erachtet die Projektgruppe den Zeitraum von zwei Mona- formationen nur den Nutzern zur Verfügung gestellt wird, ten ab Einreichung des Antrags für die Festlegung einer die die Ernsthaftigkeit und die Berechtigung ihres Antrags verbindlichen Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit als glaubhaft darlegen können (durch Dokumentation / Dar- angemessen. legung konkreter Bauabsichten). Eine Nutzung für Bera- tungs- und Studienzwecke sollte ausgeschlossen sein. 8. Hinsichtlich des Zugangs zu den Daten bzw. ihres Schutzes sollten die gleichen Grundsätze zur Anwendung Artikel 6 Absatz 5: kommen, welche in den Bedingungen zur Einsichtnahme Ausnahmen (von der Verpflichtung zur Transparenz) in den Infrastrukturatlas der BNetzA beschrieben sind (bspw. Verpflichtung zum vertraulichen und verantwor- (5) Für Bauarbeiten, die zum Beispiel in Bezug auf Wert, tungsbewussten Umgang mit den aus der Einsichtnahme Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, generierten Daten, keine Weitergabe von Daten an Dritte). oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in die- sem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Diese 7. Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, in- Artikel 6 Absatz 4: nerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen Streitbeilegungsstelle von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen. (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und Die Projektgruppe erachtet die genauere Beschreibung Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streit- von Ausnahmen für notwendig. Eine Ausnahme zur beilegungsstelle damit befassen kann. Die natio- Verpflichtung zur Transparenz bilden Bauvorhaben, die nale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger ausschließlich auf Kundenauftrag ausgeführt werden. Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber – sofern keine Zudem schlägt sie eine Bagatellgrenze unter Berücksich- außergewöhnlichen Umstände vorliegen – innerhalb tigung der Verhältnismäßigkeit vor. von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, Ebenso sollten kritische Infrastrukturen für die Zwecke ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon dieser EU-Richtlinie Kostensenkung eindeutig definiert unberührt. werden. 16
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 9. Links zu entsprechend von den Ländern einzurichten- den Stellen bereitgestellt werden. Vorstellbar wäre Artikel 7 Absatz 1 und 2: etwa, die bereits in allen Ländern in Umsetzung der Genehmigungsverfahren bei zentraler Informationsstelle sogenannten Dienstleistungsrichtlinie eingerichteten „einheitlichen Ansprechpartner“ auch mit den Aufgaben (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass über die nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der EU-Richtlinie Kosten- zentrale Informationsstelle alle relevanten Informa- senkung zu betrauen. Die Praxis zeigt allerdings, dass tionen zugänglich sind, welche die Bedingungen und diese „einheitlichen Ansprechpartner“ bislang wenig in Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Anspruch genommen werden. Bauarbeiten betreffen, die zum Zwecke des Aufbaus — Die Beantwortung des Antrags zur Baugenehmigung der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen soll behördenintern koordiniert werden. (Hintergrund: für die elektronische Kommunikation notwendig sind, Bisher müssen Anträge oftmals bei mehreren Ämtern was Informationen über die für solche Komponenten einer Stadt getrennt eingereicht werden.) geltenden Ausnahmen von einigen oder allen nach — Auflagen dürfen nur unter strenger Berücksichtigung nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen wirtschaftlicher Aspekte erteilt werden. einschließt. — Ablehnungen von Bauanträgen müssen stets detail- liert begründet werden. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes — Im Fall der Schaffung einer zentralen Stelle sollte diese Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze eine einheitliche Beschreibung der IT-gestützten Pro- bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen zesse für Genehmigungen in ihrem jeweiligen Zustän- ist, berechtigt ist, über die zentrale Informationsstelle digkeitsbereich vorhalten. auf elektronischem Weg Genehmigungen für Bau- arbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Kom- Unterirdisch verlegte Kabel sind als Regelbauweise ponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die aufgrund der Tiefbaukosten wesentlich teurer und ihre elektronische Kommunikation erforderlich sind. Verlegung ist zeitaufwendiger als bei oberirdisch ver- legten Kabeln. In diesem Zusammenhang verweist die Projektgruppe auf die Bundestagsdrucksache 18 / 1973 Aus Sicht der Projektgruppe und aufgrund von Praxis- „Moderne Netze für ein modernes Land – Schnelles erfahrungen mit der gegenwärtigen Situation sind die Internet für alle“: „Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten in Absatz 1 und 2 beschriebenen Verfahrensweisen ein (bspw. beim Brückenbau und -sanierung) sollte zukünftig Hebel zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren eine bedarfsorientierte Pflicht zur Verlegung von Leer- und damit ein möglicher Hebel für den Breitbandausbau rohren rechtlich bindend vorgesehen werden. Auch ist zu in Deutschland. Daher sollte geprüft werden, inwieweit die prüfen, ob sich der bestehende Vorrang der unterirdischen Umsetzung der „KANN-Bestimmung“ in Absatz 2 möglich Erschließung aktuell ausbauhemmend auswirkt und und sinnvoll ist. eine zumindest zeitweilige oberirdische Verlegung von Glasfaserleitungen dieses Hemmnis kurzfristig beseitigt. Zusätzlich zu den in Artikel 7 genannten Maßnahmen Langfristig könnte dann bei zukünftigen Bauarbeiten die schlägt die Projektgruppe im Interesse eines einheitlichen Verlegung schlussendlich unterirdisch realisiert werden. und vereinfachten Verfahrens die Prüfung und intensivere Gerade im ländlichen Raum sollten die dort bestehenden Umsetzung folgender zusätzlicher Maßnahmen vor: Oberlandleitungen für den Strom- oder Telefonanschluss für einen kostengünstigen Glasfaserausbau zeitnah nutz- — Die Schaffung zentraler Eingangstore zur Beantragung bar gemacht werden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass von Baugenehmigungen. Da für den Vollzug der hier re- für den kurzfristigen Einsatz von kostenreduzierenden levanten Bestimmungen nach der Kompetenzordnung Glasfaserverlegetechniken (bspw. Micro-Trenching) rasch des Bundes die Länder zuständig sind, scheidet die Er- entsprechende Nutzungshinweise vorgelegt werden.“ richtung einer entsprechenden Stelle auf Bundesebene aus. Bei einer Stelle des Bundes, z. B. der Bundesnetz- agentur, könnten nur allgemeine Informationen zu bun- deseinheitlichen Rechtsvorschriften vorgehalten sowie 17
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