Hebel für den Breitbandausbau - Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau UAG Breitband | AG 8 - Plattform Digitale Netze ...

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Hebel für den
Breitbandausbau

Ergebnisdokument der Projektgruppe
Hebel für den Breitbandausbau
UAG Breitband | AG 8
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                           UAG Breitband | AG 8

Damit Deutschland und Europa ihre Wettbewerbsfähigkeit als Wirtschaftsstandort erhalten und ausbauen
­können, ist der zügige flächendeckende Ausbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen, sogenannten
 Next-Generation-Access-Netzen, zwingend notwendig. Auch für Bürgerinnen und Bürger ist die Verfügbarkeit
 eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses unumstritten elementarer Bestandteil für eine gute Lebensqualität.

Die Bundesregierung und die Europäische Union tragen dem mit ihren jeweiligen Breitbandzielen Rechnung.
Die Bundesregierung strebt eine flächendeckende Versorgung mit mindestens 50 Mbit / s bis Ende 2018 an.
Die Europäische Union hat eine flächendeckende Verfügbarkeit von mindestens 30 Mbit / s bis 2020 als Ziel
ausgegeben.

Insbesondere abseits der Ballungszentren ist der Breitbandausbau enorm kostenintensiv. Dies gilt insbeson-
dere für den Vollausbau in Glasfasertechnologie. Wesentlicher Kostentreiber ist dabei der Tiefbau, auf den
bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten entfallen.

Das im Mai 2012 novellierte deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) trägt dem bereits Rechnung und
hat mit den § 77a-e die rechtlichen Möglichkeiten der Mitnutzung vorhandener, für den Breitbandausbau
geeigneter passiver Infrastrukturen verbessert, wodurch grundsätzlich die Kosten des Ausbaus gesenkt
werden können.

Die Europäische Union hat mit der Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (im Folgenden: EU-Richtlinie Kostensen-
kung) vom Mai 2014 entsprechende Rechte und Pflichten für TK-Netzbetreiber, weitere Betreiber passiver
Infrastrukturen sowie die öffentliche Hand definiert, die bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt
werden müssen.

Die EU-Richtlinie Kostensenkung zielt dabei im Wesentlichen auf die folgenden Themenkomplexe ab:

— Transparenz über und Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
— Koordinierung und Transparenz von Bauvorhaben
— Transparenz über und Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

Die Projektgruppe hat zunächst untersucht, wie sich die aktuelle Rechtslage und die derzeitige Praxis in
Deutschland auf Grundlage des geltenden TKG mit Blick auf die Themenkomplexe der EU-Richtlinie Kosten-
senkung darstellen. Im Weiteren werden Empfehlungen zur konkreten Umsetzung der EU-Richtlinie Kosten-
senkung unterbreitet.

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Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
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Transparenz über und Mitbenutzung von bereits
­vorhandenen physischen Infrastrukturen

Zur Reduzierung der Tiefbaukosten, die bis zu 80 Prozent    1.
der Kosten für den Breitbandausbau ausmachen, kann
die Unterbringung von Komponenten des Hochgeschwin-         Artikel 1 Absatz 1, 3 und 4:
digkeitsnetzes in bereits bestehenden, passiven Infra-      Gegenstand und Geltungsbereich
strukturen einen wertvollen Beitrag leisten. Das Ziel der
Reduzierung von Bau- und Planungskosten muss dabei          (1) Diese Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwin-
für alle Telekommunikationsinfrastrukturen gelten. Die          digkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
Einführung von Kabeln in vorhandene Leitungen / Rohre           erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, indem
für Wasser, Abwasser oder Gas reduziert die Tiefbaukos-         die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infra-
ten und kann so zur schnelleren Versorgung von Kommu-           strukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer
nen mit NGA-Anschlüssen beitragen. Die ausdrückliche            physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche
Nennung unterschiedlicher Verlegemöglichkeiten in der           Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.
EU-Richtlinie sowie im nationalen Gesetz im Rahmen der      (3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unions-
Umsetzung ermöglicht den nötigen, effizienten markttrei-        recht Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über
benden Freiraum für Technologien und Ausbaustrategien.          die mit dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforde-
Mit Blick auf die kurzfristige Erreichung der Breitband-        rungen hinausgehen, um das in Absatz 1 genannte Ziel
ziele sieht die Projektgruppe auch einen wichtigen Hebel        besser zu erreichen.
zur Reduzierung der Kosten im Breitbandausbau in der        (4) Sofern eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Be-
erleichterten Möglichkeit der Verlegung oberirdischer           stimmung der Richtlinien 2002 / 21 / EG, 2002 / 19 / EG,
Leitungen.                                                      2002 / 20 / EG, 2002 / 22 / EG oder 2002 / 77 / EG
                                                                kollidiert, so sind die einschlägigen Bestimmungen der
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) bietet bereits eine          genannten Richtlinien maßgebend.
gute Basis für die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richt-
linie Kostensenkung, die die Mitbenutzung physischer
Infrastrukturen dezidiert beschreibt und die Eigentümer     Die EU-Richtlinie Kostensenkung sieht vor, dass nicht
von Infrastrukturen eindeutig in die Pflicht zur Ange-      nur Betreiber alternativer Infrastrukturen zur Zugangs-
botsabgabe nimmt. So können Hindernisse und Hürden          gewährung in Bezug auf ihre physischen Infrastrukturen
aus der Praxis minimiert und der Breitbandausbau kann       verpflichtet werden, sondern auch TK-Netzbetreiber. Das
flächendeckend – und besonders im ländlichen Raum –         bedeutet, dass ausbauwillige TK-Anbieter gegenüber
vorangetrieben werden. Die EU-Richtlinie beschreibt viele   unmittelbaren Wettbewerbern einen Anspruch auf Zugang
Aspekte der Mitbenutzung bestehender Infrastrukturen        geltend machen können. Dies kommt einer symmetri-
ausführlicher, sodass das TKG bei der nationalen Um-        schen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten mit Blick
setzung der Richtlinie entsprechend erweitert bzw. ange-    auf die Mitnutzung vorhandener passiver Infrastrukturen
passt werden muss.                                          gleich. Die in der EU-Richtlinie Kostensenkung vorgese-
                                                            henen Kollisionsregeln in Artikel 1 Absatz 4 und Absatz 3
                                                            sind darüber hinaus nicht eindeutig. Der deutsche Gesetz-
                                                            geber sollte deshalb prüfen, ob und wie weit eine symme-
                                                            trische Umsetzung der Rechte und Pflichten im Bereich
                                                            der Mitnutzung vorhandener passiver Infrastrukturen für
                                                            alle TK-Netzbetreiber zulässig und nötig wäre.

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Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
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2.                                                            Die ausdrückliche Erwähnung von Gas-, Strom-, Fern-
                                                              wärme- und Wasserinfrastrukturen (inklusive Abwasser-
Artikel 2 Nr. 1:                                              systemen) wie in der EU-Richtlinie ist im Telekommuni-
Begriffsbestimmungen: Netzbetreiber                           kationsgesetz nicht zu finden, eine Erweiterung um diese
                                                              Infrastrukturen ist begrüßenswert.
1. „Netzbetreiber“ ist ein Unternehmen, das öffentliche
   Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren
   Bereitstellung zugelassen ist, oder ein Unternehmen,       3.
   das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu
   bestimmt ist das Folgende bereitzustellen:                 Artikel 2 Nr. 2:
                                                              Begriffsbestimmungen: Physische Infrastrukturen
     a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
        I Gas,                                                2. „physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines
        II Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),      Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen
        III Fernwärme,                                           sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponen-
        IV Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung             ten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten,
            und -entsorgung und Kanalisationssysteme)            Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte,
     b) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen,       Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, An-
        Häfen und Flughäfen);                                    tennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließ-
                                                                 lich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponen-
                                                                 ten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für
Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie Kostensenkung            den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2
weicht vom geltenden TKG ab. Die Praxis zeigt, dass sich         Absatz 1 der Richtlinie 98 / 83 / EG des Rates genutzt
die Umsetzung der Regelungen zur Mitbenutzung von                werden, sind keine physischen Infrastrukturen im
Nicht-TK-Infrastrukturen, die für die Versorgung nach            Sinne dieser Richtlinie;
EU-Richtlinie Kostensenkung Artikel 2 Nr. 1 aufgeführt
sind, bisweilen schwierig gestaltet – auch wenn die
Verpflichtung der Eigentümer solcher Infrastrukturen im       Das TKG enthält in § 77a-e bereits Vorgaben für die Mit-
Telekommunikationsgesetz bereits beabsichtigt wurde.          benutzung von physischen Infrastrukturen. Die Vorgabe
So regelt § 77c TKG die Mitnutzung von Bundesfernstra-        der „gemeinsamen Nutzung von Verkabelungen oder Ka-
ßen in der Baulast des Bundes. Eine solche Mitnutzung         belkanälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentra-
setzt voraus, dass Informationen über die genaue Lage         tions- oder Verteilerpunkt“ nimmt die Eigentümer solcher
der entlang von Bundesfernstraßen geführten passiven          Verkabelungen oder Kabelkanäle bereits in die Pflicht,
Infrastrukturen (Leerrohre, Glasfaser) vollständig im Inf-    durch die Bereitstellung ihrer Infrastrukturen für Dritte den
rastrukturatlas der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfasst        Breitbandausbau zu forcieren. Ebenso müssen alternative
werden. Dies ist aktuell noch nicht gegeben, soll aber in     Infrastrukturen, Bundesfernstraßen Bundeswasserstra-
Kürze geschehen. Auch die in § 77e geregelte Mitnutzung       ßen sowie die Eisenbahninfrastruktur zur Mitnutzung
von Eisenbahninfrastruktur gestaltet sich in der Praxis als   verfügbar sein bzw. ein Angebot muss gegen angemesse-
schwierig. So musste zuletzt die BNetzA ein Streitbeile-      nes Entgelt unterbreitet werden.
gungsverfahren zwischen der Bahn und einem TK-Netz-
betreiber durchführen, der u. a. die Mitnutzung der Bahnt-
rassen entlang des Hindenburgdamms – unter Berufung
auf § 77e TKG – vergeblich bei der Bahn beantragt hatte.

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Demgegenüber steht die ausdrückliche Nennung von             5.
bereits vorhandenen Infrastrukturen in der EU-Richtli-
nie Kostensenkung in Artikel 2 Nr. 2. Obwohl im TKG die      Artikel 3 Absatz 1 & 2:
Mitbenutzung der Infrastrukturen bereits erwähnt wird,       Zugang zu bestehenden ­physischen Infrastrukturen
wird diese in der neuen Richtlinie dezidiert beschrieben
und kategorisiert. Unter „physische Infrastrukturen“         (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Netzbe-
werden Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontroll-           treiber das Recht hat, Unternehmen, die elektronische
kammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude             Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereit-
und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und                  stellung von elektronischen Kommunikationsnetzen
Pfähle zusammengefasst. Die Mitbenutzung anderer In-             zugelassen sind, im Hinblick auf den Ausbau der
frastrukturen, die für die Bereitstellung von Erzeugungs-,       Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für
Leitungs- oder Verteilungsdiensten sowie Verkehrsdiens-          die elektronische Kommunikation Zugang zu seinen
ten bestimmt sind, wird separat in einem eigenen Absatz          physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug
behandelt.                                                       können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Betrei-
                                                                 ber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht ha-
Die Begriffsbestimmung beinhaltet ebenso eine Defini-            ben, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum
tion von Wasserinfrastrukturen nach Artikel 2 Absatz 1           Zwecke des Ausbaus anderer Netze als elektronischer
98 / 83 / EG, die für den Breitbandausbau geeignet sind.         Kommunikationsnetze anzubieten.
Die EU-Richtlinie Kostensenkung schließt ausdrücklich
Trinkwasserinfrastrukturen als physische Infrastruk-         (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf schrift-
tur, die andere Netzkomponenten aufnehmen soll, aus.             lichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche
Andere Wasserinfrastrukturen gelten somit als physische          Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereit-
Infrastruktur im Sinne der Richtlinie.                           stellung von elektronischen Kommunikationsnetzen
                                                                 zugelassen ist, jeder Netzbetreiber verpflichtet ist,
                                                                 allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen
4.                                                               physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Kom-
                                                                 ponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die
Artikel 2 Nr. 3:                                                 elektronische Kommunikation zu fairen und angemes-
Begriffsbestimmungen: ­Hochgeschwindigkeitsnetz für              senen Bedingungen – auch in Bezug auf den Preis –
die elektronische Kommunikation                                  stattzugeben. In diesem schriftlichen Antrag müs-
                                                                 sen die Komponenten des Projekts, für die Zugang
3. „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische               beantragt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans
   Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunika-              angegeben sein.
   tionsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzu-
   gangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens
   30 Mbit / s bereitzustellen;                              Das TKG enthält in den § 77a ff. bereits eine Reihe von
                                                             Vorschriften, die die Mitnutzung bestehender physischer
                                                             Infrastrukturen zum Zwecke des Breitbandausbaus
Neu ist außerdem die Regelung und klare Definition eines     regeln. Soweit es um Infrastrukturen für Verkehrsdiens-
Hochgeschwindigkeitsnetzes in Artikel 2 Nr. 3 als elek-      te (insbesondere Schienen und Straßen) geht, sind von
tronisches Kommunikationsnetz mit einer Datenüber-           diesen Vorschriften bislang allerdings nur Infrastrukturen
tragungsrate von mindestens 30 Mbit / s. Dies bedeutet,      des Bundes erfasst. Andere Infrastrukturen werden unter
dass nur Anbieter solcher Technologien, die 30 Mbit / s      die in § 77b TKG geregelten „alternativen“ Infrastruktu-
oder mehr bereitstellen, Anspruch auf Zugang haben.          ren subsumiert. Die EU-Richtlinie Kostensenkung geht
                                                             an dieser Stelle weiter. Dies wird von der Projektgruppe
                                                             ausdrücklich begrüßt.

                                                                                                                      5
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
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6.                                                           Eine Zugangsverweigerung muss laut EU-Richtlinie
                                                             Kostensenkung nach bestimmten Kriterien erfolgen. Eine
Artikel 3 Absatz 3 a-f:                                      Erweiterung des TKG an entsprechenden Stellen hinsicht-
Zugang zu bestehenden ­physischen Infrastrukturen            lich der technischen Eignung von bereits vorhandenen
                                                             physischen Infrastrukturen sowie des verfügbaren Plat-
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede Zu-         zes, Gesundheits- und Sicherheitsregulierungen sowie zu
    gangsverweigerung auf objektiven, transparenten und      vermeidender Risiken muss vorgenommen werden.
    verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss; solche
    Kriterien sind beispielsweise                            Die Projektgruppe hält die in der EU-Richtlinie Kostensen-
                                                             kung genannten Kriterien für eine Zugangsverweigerung
     a) die technische Eignung der physischen Infra-         für sachgerecht und angemessen. Die Praxis zeigt, dass
        strukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im       Verlegemethoden wie die Mitbenutzung des Abwasser-
        Hinblick auf die Unterbringung einer der in Absatz   systems und stillgelegter Gasrohre sowie die oberirdische
        2 genannten Komponenten von Hochgeschwindig-         Verlegung technisch realisierbar sind.
        keitsnetzen für die elektronische Kommunikation,
     b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der in        Die Wirtschaftlichkeit wird in Bezug auf die Mitbenut-
        Absatz 2 genannten Komponenten von Hoch-             zung bereits vorhandener physischer Infrastrukturen
        geschwindigkeitsnetzen für die elektronische         nicht ausdrücklich aufgeführt. Lediglich die Verfügbarkeit
        Kommunikation, einschließlich des – ausreichend      tragfähiger Alternativen ist zu prüfen. Dazu wird auf die
        nachgewiesenen – künftigen Platzbedarfs des          Ausführungen der Fokusgruppe „Alternative Verlegetech-
        Netzbetreibers,                                      nologien“ der Arbeitsgruppe 8 des IT-Gipfels verwiesen.
     c) Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der
        ­öffentlichen Gesundheit,                            Auch wenn einige physische Infrastrukturen (etwa
     d) die Integrität und Sicherheit bereits bestehender    Abwassersysteme oder Masten für die oberirdische
         Netze, insbesondere nationaler kritischer Infra-    Verlegung) in der Regel ausreichend Platz für die Un-
         strukturen,                                         terbringung von Komponenten des Hochgeschwindig-
     e) das Risiko, dass die geplanten elektronischen        keitsnetzes bieten, ist die Nutzbarkeit nicht in jedem Fall
         Kommunikationsdienste die Erbringung anderer        pauschal gewährleistet. Eine Pflicht zur bedarfsgerechten
         Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen   Mitverlegung von Leerrohren bei Infrastrukturprojekten
         ernsthaft stören könnten,                           (Sanierung, Neubau, Ausbau) ist zudem zu prüfen. Die Di-
     f) die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den   mensionierung der Leerrohre und anderer Komponenten,
         Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der    die für den Breitbandausbau benötigt werden, sollte auch
         Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet   weiterhin dem ausbauenden Netzbetreiber überlassen
         und die sich für die Bereitstellung von Hochge-     bleiben. Gleiches gilt für die Wahl der Netztopologie, z. B.
         schwindigkeitsnetzen für die elektronische Kom-     die Entscheidung zwischen einer Point-to-Multipoint-
         munikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen   oder Point-to-Point-Ausbauvariante.
         und angemessenen Bedingungen gewährt wird.

                                                                                                                        6
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                               UAG Breitband | AG 8

Verlegemethoden wie die oberirdische Verlegung von
Kabeln für Hochgeschwindigkeitsnetze oder die Mitbe-
nutzung von Abwassersystemen bieten für den Breit-
bandausbau in topografisch herausfordernder Lage
oder in Regionen mit erheblichen Distanzen Vorteile und
tragen als investitionsfreundliche Verlegemethoden zur
„Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen
öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten
Generation“ (TKG § 2 Absatz 2 Nr. 5) bei. Zur Erreichung
der Breitbandziele und um Investitionshemmnissen zu
begegnen – besonders im ländlichen Raum –, kann die
oberirdische Verlegung von Glasfaserkabeln einen Beitrag
leisten. Bei der Umsetzung der Richtlinie sollte daher ge-
prüft werden, wie der bereits heute zulässige oberirdische
Netzausbau erleichtert werden kann. Insoweit käme etwa
in Betracht, das öffentliche Interesse an einem schnellen
Netzausbau ausdrücklich in das Abwägungsprogramm
des § 68 Absatz 3 Satz 2 TKG aufzunehmen. Ebenso
sollten weitere Zugangsverweigerungsargumente (wie
etwa Ästhetik) nicht als Grund gegen die ausdrückliche
Mitbenutzung von Infrastrukturen geltend gemacht wer-
den dürfen. Gleichzeitig empfiehlt die Projektgruppe, die
Rahmenbedingungen für die Mitbenutzung von Kanalinfra-
strukturen inklusive stillgelegter Versorgungsleitungen
wie zum Beispiel Gasrohren zu verbessern.

                                                                                                                 7
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                               UAG Breitband | AG 8

Transparenz über bestehende
physische ­Infrastrukturen

Vorbemerkung                                                 Die Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit dem Infra-
                                                             strukturatlas zeigen, dass Transparenz den Planungspro-
                                                             zess im Breitbandausbau beschleunigt. Informationen
Die Europäische Union sieht in der EU-Richtlinie Kosten-     über vorhandene Infrastrukturen sind mittlerweile deutlich
senkung die Transparenz bei bestehenden Infrastrukturen      einfacher zu erlangen als früher. Dies gilt sowohl für die
und bei geplanten Bauarbeiten als einen zentralen Hebel      Erstinformation über den Infrastrukturatlas als auch für
für den Breitbandausbau an. Insgesamt soll die Transpa-      die sich daraus ergebenden Kontakte, um Details über
renz in diesen Bereichen dazu beitragen, dass durch die      die jeweiligen Infrastrukturen zu erhalten. Dies ist umso
Erzielung von Synergieeffekten die Kosten beim Breit-        wichtiger, als sich der Kreis der Breitbandakteure durch
bandausbau gesenkt werden können.                            Energieversorger und Gebietskörperschaften in den letz-
                                                             ten Jahren deutlich erweitert hat.
In Deutschland wird die von der Europäischen Union
geforderte Transparenz bereits in mehrfacher Hinsicht
umgesetzt: Zum einen gibt es auf Bundesebene den Infra-
strukturatlas und zum anderen auf Länderebene bereits        Artikel 4 Absatz 1, 3, 7 und 8:
erste Baustellen- oder Grabungsatlanten.                     Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

Der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur enthält         (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Unter-
Daten über bestehende Infrastrukturen, die für die Mitnut-       nehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereit-
zung im Rahmen des Breitbandausbaus geeignet sind,               stellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und
wie Glasfasern, Leerrohre, Funktürme und Schächte. Im            das gemäß Artikel 3 Absatz 2 Zugang zu physischen
TKG besteht seit 2012 eine gesetzliche Grundlage für den         Infrastrukturen beantragen will, berechtigt ist, auf
Infrastrukturatlas. Er ist jedoch bereits 2009 im Rahmen         Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen
der Breitbandstrategie der Bundesregierung maßgeblich            über bestehende physische Infrastrukturen anderer
in einer Projektgruppe der Arbeitsgruppe 2 des IT-Gipfels        Netzbetreiber zu erhalten:
in mehreren Phasen entwickelt worden.
                                                                a) Standort und Leitungswege,
Seit der Einführung der Phase 3 nach der TKG-Novel-             b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen
le 2012 und dem Online-Zugang für die Nutzer hat die               und
Bundesnetzagentur über 750 Datenlieferungen und im              c) Ansprechpartner.
Rahmen von über 1.500 Breitbandprojekten Anträge auf
Einsicht in den Infrastrukturatlas erhalten (Stand August       Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das den Zu-
2014). Aufseiten der Infrastrukturinhaber besteht mittler-      gang beantragende Unternehmen das Gebiet angibt, in
weile eine hohe und branchenübergreifende Akzeptanz             dem es einen Ausbau der Komponenten von Hochge-
des Infrastrukturatlas. So stammen die Datenlieferungen         schwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommu-
nicht nur von Telekommunikationsnetzbetreibern, son-            nikation beabsichtigt. Die Mitgliedstaaten dürfen eine
dern auch von Energie-, Wasser- und Eisenbahnunterneh-          Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinforma-
men sowie von Gebietskörperschaften.                            tionen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit
                                                                und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die
                                                                öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulich-
                                                                keit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsge-
                                                                heimnissen erforderlich ist.

                                                                                                                       8
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                                UAG Breitband | AG 8

(3) Die Mindestinformationen, die gemäß Absatz 2 einer       Die Bundesnetzagentur hat mittlerweile einen Bericht
    zentralen Informationsstelle zur Verfügung gestellt      über die Nutzung des Infrastrukturatlas im Jahr 2013
    werden, sind über die zentrale Informationsstelle        veröffentlicht, der auch erste Diskussionspunkte für eine
    unverzüglich in elektronischer Form unter angemes-       Weiterentwicklung enthält und der den Ausgangspunkt
    senen, nichtdiskriminierenden und transparenten          der hierüber zu führenden Diskussion bilden soll. Ziel der
    Bedingungen zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaa-      Bundesnetzagentur ist es, nunmehr Vorschläge für eine
    ten gewährleisten, dass der Zugang zu den Mindestin-     Weiterentwicklung zu erarbeiten und zur Konsultation zu
    formationen gemäß diesem Absatz über die zentrale        stellen.
    Informationsstelle spätestens ab dem 1. Januar 2017
    bereitgestellt wird.                                     Insofern sollte das bevorstehende Gesetzgebungsverfah-
                                                             ren genutzt werden, um auch die für den Infrastrukturat-
(7) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den    las geltenden gesetzlichen Regelungen zu überprüfen.
    Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elek-      Sollten die zu führenden Diskussionen zeigen, dass Mög-
    tronische Kommunikation als technisch ungeeignet         lichkeiten bestehen, den Breitbandausbau noch stärker zu
    erachtet werden, oder für nationale kritische Infra-     unterstützen, sollte der Gesetzgeber diese Möglichkeiten
    strukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen          umfassend mit der Branche diskutieren, auch wenn es
    von den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Pflichten   sich nicht zwingend aus der EU-Richtlinie Kostensenkung
    vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend             ergeben sollte.
    begründet werden. Interessierte Parteien müssen
    Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen
    Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu
    nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kom-          Artikel 4 Absatz 2, 4 und 5:
    mission mitzuteilen.                                     Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Un-          (2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass öf-
    ternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze               fentliche Stellen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer
    bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen       Aufgaben im Besitz von Elementen der in Absatz 1
    sind, und die Zugang zu Informationen nach diesem            genannten Mindestinformationen über die physischen
    Artikel erhalten, geeignete Maßnahmen ergreifen, um          Infrastrukturen eines Netzbetreibers in elektronischer
    die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und         Form sind, diese Informationen über die zentrale Infor-
    Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.                      mationsstelle unbeschadet der Einschränkungen nach
                                                                 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2017 in elektronischer
                                                                 Form zugänglich machen müssen, und die Mitglied-
Die derzeitigen Regelungen im TKG für den Infrastruk-            staaten schreiben vor, dass diese öffentlichen Stellen
turatlas und die Umsetzung durch die Bundesnetzagen-             die Informationen auf Antrag Unternehmen zugänglich
tur entsprechen weitgehend den Regelungen aus der                machen müssen, die öffentliche Kommunikationsnet-
EU-Richtlinie Kostensenkung, sodass nach erster Ein-             ze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zuge-
schätzung kein zwingender Anpassungsbedarf bestehen              lassen sind. Aktualisierungen dieser Informationen
dürfte.                                                          und alle neuen Elemente der in Absatz 1 genannten
                                                                 Mindestinformationen, die bei der öffentlichen Stelle
Unabhängig davon arbeitet die Bundesnetzagentur an               eingehen, werden der zentralen Informationsstelle
Verbesserungen des Infrastrukturatlas. Ziel ist es, den          innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zugänglich
Infrastrukturatlas bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und         gemacht. Diese Frist kann um höchstens einen Monat
seinen Wirkungsgrad zu erhöhen. Der Breitbandausbau              verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die
als nationale Herausforderung erfordert, die eingesetzten        Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu
Maßnahmen stets zu hinterfragen und zu optimieren.               garantieren.

                                                                                                                          9
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                                  UAG Breitband | AG 8

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in den Fällen,       nämlich nicht in erster Linie um eine öffentliche Stelle als
    in denen die in Absatz 1 genannten Mindestinfor-             Infrastrukturinhaber selbst, sondern um Informationen
    mationen über die zentrale Informationsstelle nicht          über die entsprechenden Daten eines Netzbetreibers, die
    erhältlich sind, die Netzbetreiber diese Informationen       einer öffentlichen Stelle aufgrund der Wahrnehmung ihrer
    auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das             Aufgaben vorliegen. Die Umsetzung dieser „KANN-Be-
    öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für        stimmung“ aus der EU-Richtlinie Kostensenkung wird von
    deren Bereitstellung zugelassen ist, zur Verfügung           der Projektgruppe nicht empfohlen. So kann es verschie-
    stellen müssen. Aus diesem Antrag muss hervorge-             dene Umstände geben, die in der Vergangenheit oder
    hen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten            aktuell dazu geführt haben bzw. führen, dass Netzbetrei-
    von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische         ber Informationen zur genauen Lage ihrer Infrastruktur an
    Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den            öffentliche Stellen geliefert haben bzw. liefern, z. B. infolge
    Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen           einer Breitbandausbauförderung oder aber als freiwillige
    nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem              Lieferung. Bei freiwilligen Lieferungen wird oft zwischen
    Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter         den Parteien vereinbart, dass die grundsätzlich sensiblen
    verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und trans-         und daher schützenswerten Infrastrukturdaten nicht ohne
    parenten Bedingungen gewährt.                                Zustimmung des Datenlieferanten an Dritte und nicht für
                                                                 andere Zwecke als den oftmals vertraglich vereinbarten
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Netz-            Zweck herausgegeben werden dürfen. Hinzu kommt, dass
    betreiber auf konkreten schriftlichen Antrag eines           die Anforderungen an Formate, Detailtiefe und Umfang
    Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze            der Infrastrukturdaten unterschiedlich ausfallen und zum
    bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen        Teil über die in der EU-Richtlinie Kostensenkung vorgege-
    ist, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung            benen sogenannten Mindestinformationen hinausgehen.
    bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastruk-
    turen stattgeben müssen. Aus diesem Antrag muss              Die Projektgruppe plädiert daher grundsätzlich dafür, dass
    hervorgehen, welche Netzkomponenten im Hinblick              der Infrastrukturatlas der BNetzA als die zentrale Daten-
    auf den Ausbau der Komponenten von Hochge-                   bank ausgebaut wird, die sämtliche Informationen über
    schwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommu-            für den Breitbandausbau mitnutzbare passive Infrastruk-
    nikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der        turen erfasst, und somit weitere, dezentrale Verzeichnisse
    angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet                 verzichtbar werden. Zudem hat die BNetzA qua § 77a
    der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb eines            Absatz 3 TKG bereits heute die Befugnis, von den Tele-
    Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen             kommunikationsnetzbetreibern sowie von Unternehmen
    Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskrimi-          und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
    nierenden und transparenten Bedingungen gewährt.             die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommu-
                                                                 nikationszwecken genutzt werden können, diejenigen
                                                                 Informationen zu verlangen, die für die Erstellung eines
Artikel 4 Absatz 2 der EU-Richtlinie Kostensenkung gibt          detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und
den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vorzuschreiben, dass        geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.
öffentliche Stellen (nach Artikel 2 Nr. 5 ist eine öffentliche   Die Projektgruppe unterstützt ausdrücklich, dass die
Stelle ein Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung     BNetzA von dieser Befugnis umfassend Gebrauch macht,
des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer          gerade auch mit Blick auf die vollständige Erfassung der
oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen           bislang noch lückenhaft abgebildeten Infrastrukturen der
besteht) unter bestimmten Voraussetzungen elektroni-             öffentlichen Hand.
sche Informationen über die physischen Infrastrukturen
eines Netzbetreibers für die zentrale Informationsstelle
zugänglich machen müssen. Diese Regelung ist von den
§ 77c-e TKG zu unterscheiden, welche die Mitnutzung
von Infrastrukturen des Bundes oder Eisenbahnunterneh-
men in der Hand des Bundes regeln. Vorliegend geht es

                                                                                                                             10
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
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Die Vorschrift aus Artikel 4 Absatz 4 EU-Richtlinie Kos-      Die Projektgruppe ist zudem der Auffassung, dass die
tensenkung – wonach in den Fällen, in denen die Mindes-       in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit einer
tinformationen zu vorhandenen passiven Infrastrukturen        „Vor-Ort-Untersuchung“ bestimmter Komponenten
über die zentrale Informationsstelle (in Deutschland ist      physischer Infrastrukturen einerseits einen sehr gerin-
dies der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur) nicht      gen bis keinen Erkenntnisgewinn bei gleichzeitig jedoch
erhältlich sind, die Netzbetreiber diese Informationen auf    vergleichsweise hohem Organisationsaufwand generieren
schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche      wird, andererseits jedoch erhebliche Sicherheitsrisiken
Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereit-       für die Infrastrukturen und den Netzbetrieb birgt (z. B.
stellung zugelassen ist, zur Verfügung stellen müssen –       Erhöhung von Sabotagerisiken). Die Umsetzung dieser
sollte insofern aus Sicht der Projektgruppe höchstens vo-     Vorschrift sollte daher sorgfältig geprüft werden. In jedem
rübergehend Anwendung finden, bis der Infrastrukturatlas      Fall sollte geregelt werden, dass der Antragsteller zuvor
bei der BNetzA die genannten Mindestinformationen über        Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas genommen und
alle für den Breitbandausbau grundsätzlich mitnutzbaren       bezugnehmend auf die Angaben aus dem Infrastruktur-
passiven Infrastrukturen vollständig erfasst. Ein „Nebenei-   atlas zunächst schriftlich den Betreiber der Infrastruktur
nander“ von zentraler Informationsstelle (in Deutschland:     um Beauskunftung gebeten hat. Der Antrag auf Vor-Ort-
Infrastrukturatlas) einerseits, die jedoch nicht umfassend    Untersuchung wäre höchstens nach Durchlaufen dieser
sämtliche Informationen erfasst, und der alternativen         beiden Prozessschritte zu stellen und zu gewähren. In
Option, diese Informationen nur auf Antrag hin zur Verfü-     jedem Fall sollte geregelt werden, dass der Antragsteller
gung zu stellen, würde der Gesetzesbegründung für § 77a       die Kosten der Vor-Ort-Untersuchung trägt, um auch über
Absatz 3 TKG („umfassendes Verzeichnis“) zuwiderlau-          diesen Weg zu gewährleisten, dass von diesem Antrags-
fen. Ein solches Nebeneinander würde zudem die Iden-          recht nicht unverhältnismäßig oft Gebrauch gemacht
tifizierung von Kostensenkungspotenzialen für ausbau-         wird. Zielführender als das Recht auf eine Vor-Ort-Prüfung
willige Unternehmen deutlich erschweren, da neben dem         erscheint in jedem Fall die Umsetzung der Vorgaben aus
Einblick in den Infrastrukturatlas weitere Nachfragen bei     Artikel 4 Absatz 6 und die effektive Ausgestaltung der
den Infrastrukturbetreibern vor Ort „auf Verdacht“ erfor-     nationalen Streitbeilegungsstelle.
derlich wären.

                                                                                                                      11
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
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Koordinierung und Transparenz
bei geplanten Bauarbeiten

                                                             1.
Vorbemerkung
                                                             Artikel 5 Absatz 1:
Bisher erfolgt jegliche Koordinierung von (Tief-) Bau-       Recht auf Koordinierung von Bauarbeiten
maßnahmen in Deutschland rein freiwillig. Die heute
existierende, als Empfehlung geltende und somit auf          (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbe-
beiderseitiger Freiwilligkeit basierende „Richtlinie für         treiber im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten
das Zusammenwirken bei Bauarbeiten in kommunalen                 von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Straßen“ (Kommunale Koordinierungs-Richtlinie, KKR)              Kommunikation das Recht haben, mit Unternehmen,
birgt regionale Unterschiede in der Umsetzung und                die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen
Ausprägung. Dies führt dazu, dass beispielsweise nicht in        oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommu-
allen Regionen Ansprechpartner für Baukoordinierung zur          nikationsnetzen zugelassen sind, Vereinbarungen über
Verfügung stehen.                                                die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.

Die Projektgruppe begrüßt daher die Regelungen der
EU-Richtlinie Kostensenkung zur besseren Koordinierung       Im Gegensatz zum nachfolgenden Absatz 2 (der nur für
von Baumaßnahmen grundsätzlich. Inwiefern diese Rege-        ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte
lungen tatsächlich substanziell die Ausbaukosten senken      Bauarbeiten gilt) fällt auf, dass in Absatz 1 das Recht auf
und / oder den Breitbandausbau beschleunigen, kann           die Aushandlung von Koordinierungen statuiert wird, wäh-
heute schwerlich prognostiziert werden. Der Gesamtef-        rend Absatz 2 ff. ein Antragsrecht mit verbindlicher Streit-
fekt in der Praxis sollte jedoch aufgrund des gleichzeitig   beilegung begründet. Die Projektgruppe begrüßt diese
erhöhten Koordinierungsaufwands sowie unterschiedli-         grundsätzliche Differenzierung der Rechte und Pflichten
cher Planungshorizonte und Ausbaulogiken der verschie-       zwischen öffentlich finanzierten und privaten Baumaß-
denen Akteure nicht überschätzt werden.                      nahmen. Die freiwillige Koordinierung zwischen rein privat
                                                             finanzierten Baumaßnahmen erachtet die Projektgruppe
Einen möglichen Hebel sieht die Projektgruppe in der         als sinnvoll.
größeren Transparenz sowie besseren Koordinierung und
Beschleunigung von Baugenehmigungen.                         Gleichzeitig müssen die neuen Vorgaben zur Gewährung
                                                             des Koordinierungsrechts so ausgestaltet werden, dass
                                                             die grundsätzlich komplexe Koordinierung von Baumaß-
                                                             nahmen mit mehreren Parteien mit unterschiedlichen
                                                             Versorgungsinteressen zu keinerlei Verzögerungen der
                                                             Bauausführungszeiten und Fertigstellungstermine des-
                                                             jenigen Bauherrn führt, der die Baumaßnahme entspre-
                                                             chend den Vorgaben transparent gemacht hat.

                                                                                                                      12
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                               UAG Breitband | AG 8

Zudem müssen die Vorgaben so ausgestaltet werden,            Bei der Koordinierung von Bauarbeiten stellt sich die
dass die mit dem Recht auf Koordinierung verbunde-           Frage, wer die Koordinierungsaufgaben zu übernehmen
nen grundsätzlichen planerischen Unwägbarkeiten für          hat. Unsere Empfehlung wäre hier, den Umfang und
den Bauherrn, der die Baumaßnahme entsprechend den           die Größe der Bauarbeiten anhand von Trassenmetern
Vorgaben transparent gemacht hat, sowie das durch            oder einem anderen geeigneten, einfach handhabbaren
die Transparenz über strategische Ausbauplanungen            Maßstab anzusetzen: Wer den größten Anteil an den
geschaffene Wettbewerbsrisiko andererseits minimiert         auszuführenden Bauarbeiten hat, sollte auch die Koordi-
werden. Zur Eingrenzung der planerischen Unwägbarkei-        nierung übernehmen. Diese Regelung darf jedoch nicht
ten enthält Artikel 5 Absatz 2 a und b bereits Vorgaben,     dazu führen, dass derjenige, der seine (kleinere) Baumaß-
die auch für den Fall gelten sollten, dass die Bauarbeiten   nahme als erste angezeigt hat, durch die Zeitplanung des
von einem privaten Unternehmen geplant und finanziert        anderen Unternehmens mit der größeren Baumaßnahme
werden.                                                      eine unzumutbare Zeitverzögerung in der Fertigstellung
                                                             hinnehmen muss. Die Kosten der Koordinierungen sind
                                                             auf alle beteiligten Parteien umzulegen. Hier empfehlen
2.                                                           wir die Festlegung von pauschalen Kostensätzen.

Artikel 5 Absatz 2:                                          Es wird zudem empfohlen, Kostenteilungsmodelle für ko-
Stattgeben von zumutbaren Anträgen                           ordinierte Baumaßnahmen zu entwickeln (z. B. ähnlich der
                                                             Kostenteilungslogik, die dem Artikel 2.2 im „Leitfaden der
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netz-       Bundesnetzagentur zur Mitverlegung von Glasfaserkabeln
    betreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen      oder Leerrohren für den Telekommunikationsbetrieb“ vom
    Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt     August 2012 zugrunde liegt). Grundsätzlich sollten sich
    ausführen, zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer       die daraus ergebenden Kosteneinsparungen anteilig auf
    Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten,     die an der Koordinierungsmaßnahme beteiligten Partner
    die von Unternehmen, die öffentliche Kommunikati-        verteilen. Entsprechend ausgestaltete Kostenteilungsmo-
    onsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von   delle können die Motivation zur Beteiligung an koordinier-
    elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen           ten Baumaßnahmen stärken.
    sind, zum Zwecke des Ausbaus der Komponenten von
    Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische         Im Fall der Schaffung einer zentralen Stelle sollte diese
    Kommunikation gestellt werden, unter transparenten       eine Mustervereinbarung über die koordinierte Durchfüh-
    und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattgeben.       rung von Bauarbeiten vorhalten.
    Diesen Anträgen wird entsprochen, sofern
                                                             Schließlich sollte geregelt werden, über welche Übertra-
     a) dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ur-     gungsmedien der Koordinierungsantrag eingereicht wer-
        sprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht wer-     den kann. Erstrebenswert ist auf jeden Fall die Möglichkeit
        den, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen,     der Antragstellung per E-Mail.
     b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten
        nicht behindert wird und
     c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich,
        spätestens aber einen Monat vor Einreichung des
        endgültigen Projektantrags bei der zuständigen
        Genehmigungsbehörde gestellt wird.

     Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Umlegung
     der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunde-
     nen Kosten festlegen.

                                                                                                                     13
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                                   UAG Breitband | AG 8

Abschließend sollte klargestellt werden, dass die Pflicht         frei, ob sie eine oder mehrere Streitbeilegungsstellen auf
zur Stattgabe zumutbarer Koordinierungsanträge aus-               nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einrichten wollen
schließlich konkrete Baumaßnahmen der Netzbetreiber               (Artikel 10). Verfassungsrechtlich ist insoweit jedoch zu
betrifft, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln        beachten, dass nach der Kompetenzordnung des Grund-
finanziert werden. Für andere, nicht öffentlich finanzierte       gesetzes (Artikel 30, 83 ff.) die Länder grundsätzlich auch
Baumaßnahmen erhalten die Netzbetreiber nach Artikel 5            für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig sind. Der
Absatz 1 das Recht auf Koordinierung.                             Vollzug von Bundesgesetzen durch eigene Behörden des
                                                                  Bundes – wie etwa die Bundesnetzagentur – kommt
Das künftige Recht zur Koordinierung von Bauarbeiten              aber im Hinblick auf solche Aufgaben in Betracht, die
sollte auch alle Baumaßnahmen für öffentliche Infra-              der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer
strukturen berücksichtigen, beispielsweise Radwege und            Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau wahrgenommen
Brückenbaumaßnahmen nach § 70 TKG.                                werden können (Artikel 87 Absatz 3 GG). Angesichts der
                                                                  Vergleichbarkeit der Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 3 und
                                                                  4 der EU-Richtlinie Kostensenkung mit den bisher bereits
3.                                                                von ihr wahrgenommenen Aufgaben dürfte es zulässig
                                                                  sein und sachlich naheliegen, die Bundesnetzagentur
Artikel 5 Absatz 3 und 4:                                         auch mit den Aufgaben einer nationalen Streitbeilegungs-
Streitbeilegungsstelle                                            stelle nach Artikel 5 Absatz 4 der EU-Richtlinie Kosten-
                                                                  senkung zu betrauen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen,
    in denen innerhalb eines Monats ab dem Tag des
    Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine             4.
    Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten
    gemäß Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zustän-          Artikel 5 Absatz 5:
    dige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall            Ausnahmen (von der Koordinierungspflicht)
    befassen kann.
                                                                  (5) Für Bauarbeiten, die zum Beispiel in Bezug auf Wert,
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz             Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind,
    3 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter voll-           oder für nationale kritische Infrastrukturen können
    ständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis-                 die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in die-
    mäßigkeit eine Entscheidung zur Lösung der gemäß                  sem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Diese
    Absatz 3 vorgetragenen Streitigkeit trifft und dabei              Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden.
    gegebenenfalls auch faire und nicht diskriminierende              Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, in-
    Bedingungen und Entgelte festlegt.                                nerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen
                                                                      von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen
     Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft ihre Entschei-       Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
     dung schnellstmöglich, auf jeden Fall aber – sofern
     keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – in-
     nerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollstän-          Die Projektgruppe erachtet die genauere Beschreibung
     digen Antrags; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit     von Ausnahmefällen für zwingend notwendig. Ebenso
     dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.              sollten kritische Infrastrukturen für die Zwecke dieser
                                                                  EU-Richtlinie Kostensenkung eindeutig definiert werden.

Es wird empfohlen, eine zentrale, mit ausreichenden Res-          Zusätzlich empfehlen wir eine Bagatellgrenze in Einklang
sourcen ausgestattete und neutrale Streitbeilegungsstelle         mit Artikel 6, die die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
einzurichten. Dabei sollte es sich nicht um die bauge-
nehmigende Behörde (oder ihren Träger) handeln. Die
EU-Richtlinie Kostensenkung stellt es den Mitgliedstaaten

                                                                                                                          14
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                               UAG Breitband | AG 8

5.                                                           In der Umsetzung der EU-Richtlinie Kostensenkung in
                                                             nationales Recht sollte der Begriff der auszubauenden,
Artikel 6 Absatz 1:                                          „betroffenen Netzkomponenten“ konkretisiert werden
Mindestinformationen                                         durch den Begriff „passive physische Infrastruktur“ (im
                                                             Sinne von Artikel 2).
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Netzbetreiber
    für die Aushandlung von Vereinbarungen über die          Es sollte zudem geregelt werden, dass die örtlichen
    Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 auf        Angaben des auszubauenden Gebiets oder des Bauvor-
    konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens,       habens mit der Granularität von Straßenzügen unter der
    das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt         Angabe von Standort und Art der Arbeiten, der betroffenen
    oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, folgende   physikalischen Infrastruktur, dem geschätzten Beginn
    Mindestinformationen über laufende oder geplante         und der Dauer der Bauarbeiten und den entsprechenden
    Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für     Ansprechpartnern zu unterbreiten sind.
    die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmi-
    gungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden
    sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Ge-       6.
    nehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen
    ist, zur Verfügung stellen müssen:                       Artikel 6 Absatz 2 und 3:
                                                             Öffentlich zugängliche Informationen bzw. zentrale
     a)   Standort und Art der Arbeiten,                     Informationsstelle
     b)   betroffene Netzkomponenten,
     c)   geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten und   (2) Der Netzbetreiber kann den in Absatz 1 genannten
     d)   einen Ansprechpartner.                                 Antrag ablehnen, wenn

     Aus dem Antrag eines Unternehmens, das öffentli-             a) er die verlangten Informationen in elektronischer
     che Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren             Form öffentlich zugänglich gemacht hat oder
     Bereitstellung zugelassen ist, muss hervorgehen, in          b) der Zugang zu diesen Informationen über die
     welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von                   zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.
     Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
     Kommunikation beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei      (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netz-
     Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müs-          betreiber die in Absatz 1 genannten geforderten
     sen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu       Mindestinformationen über die zentrale Informati-
     verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und trans-        onsstelle zugänglich macht.
     parenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Die Mit-
     gliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs
     zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn     Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der Informa-
     dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die   tionen zu geplanten Baumaßnahmen und zur Einhaltung
     nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder   von Mindeststandards zur Verhinderung von Missbrauch
     Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von     sollte eine zentrale Informationsstelle auf Bundes- oder
     Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.   Länderebene eingerichtet werden. Diese Stelle kann
                                                             beispielsweise die Bundesnetzagentur oder eine andere
                                                             geeignete Behörde sein.
Den Vorlauf von sechs Monaten für die zum Zeitpunkt der
Anfrage bekannten und terminlich fixierten Bauvorhaben       Auch im Falle der Einrichtung von mehreren zentralen
erachtet die Projektgruppe als angemessen.                   Informationsstellen auf Länderebene sollten einheitliche
                                                             Prozesse und Formulare angestrebt werden. So sollte es
                                                             nur eine „Landing Page“ als zentrales Eingangsportal für

                                                                                                                       15
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                               UAG Breitband | AG 8

die Lieferanten und Nutzer der Informationen geben. Aus      Die Neutralität der Streitbeilegungsstelle muss zwingend
dieser Interneteinstiegsseite sollte die Weiterleitung zu    gewährleistet sein. Dies bedeutet auch, dass die Streit-
den jeweiligen bundeslandspezifischen Informationsstel-      beilegungsstelle nicht die baugenehmigende Behörde
len erfolgen.                                                sein kann. Vorstellbar wäre, dass die Funktionen und
                                                             Tätigkeiten der Streitbeilegungsstelle auch in der zentra-
Für die Lieferanten von Baustelleninformationen muss         len Informationsstelle angesiedelt sind. Sollte die Infor-
eine Schnittstelle geschaffen werden, die es ermöglicht,     mationsstelle bei der BNetzA angesiedelt sein, erscheint
die Basisdaten (entsprechend Absatz 1) aus dem eigenen       es sinnvoll, dass die Streitbeilegungsstelle ebenfalls hier
Projektierungstool hochzuladen.                              angesiedelt ist.

Die zentrale Informationsstelle muss mittels eines trans-    Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen,
parenten Verfahrens sicherstellen, dass Zugang zu den In-    erachtet die Projektgruppe den Zeitraum von zwei Mona-
formationen nur den Nutzern zur Verfügung gestellt wird,     ten ab Einreichung des Antrags für die Festlegung einer
die die Ernsthaftigkeit und die Berechtigung ihres Antrags   verbindlichen Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit als
glaubhaft darlegen können (durch Dokumentation / Dar-        angemessen.
legung konkreter Bauabsichten). Eine Nutzung für Bera-
tungs- und Studienzwecke sollte ausgeschlossen sein.
                                                             8.
Hinsichtlich des Zugangs zu den Daten bzw. ihres
Schutzes sollten die gleichen Grundsätze zur Anwendung       Artikel 6 Absatz 5:
kommen, welche in den Bedingungen zur Einsichtnahme          Ausnahmen (von der Verpflichtung zur Transparenz)
in den Infrastrukturatlas der BNetzA beschrieben sind
(bspw. Verpflichtung zum vertraulichen und verantwor-        (5) Für Bauarbeiten, die zum Beispiel in Bezug auf Wert,
tungsbewussten Umgang mit den aus der Einsichtnahme              Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind,
generierten Daten, keine Weitergabe von Daten an Dritte).        oder für nationale kritische Infrastrukturen können
                                                                 die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in die-
                                                                 sem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Diese
7.                                                               Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden.
                                                                 Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, in-
Artikel 6 Absatz 4:                                              nerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen
Streitbeilegungsstelle                                           von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen
                                                                 Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen,
    in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang
    mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und       Die Projektgruppe erachtet die genauere Beschreibung
    Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streit-    von Ausnahmen für notwendig. Eine Ausnahme zur
    beilegungsstelle damit befassen kann. Die natio-         Verpflichtung zur Transparenz bilden Bauvorhaben, die
    nale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger   ausschließlich auf Kundenauftrag ausgeführt werden.
    Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
    schnellstmöglich, auf jeden Fall aber – sofern keine     Zudem schlägt sie eine Bagatellgrenze unter Berücksich-
    außergewöhnlichen Umstände vorliegen – innerhalb         tigung der Verhältnismäßigkeit vor.
    von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung
    zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien,   Ebenso sollten kritische Infrastrukturen für die Zwecke
    ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon     dieser EU-Richtlinie Kostensenkung eindeutig definiert
    unberührt.                                               werden.

                                                                                                                       16
Ergebnisdokument der Projektgruppe Hebel für den Breitbandausbau
                                                                                                  UAG Breitband | AG 8

9.                                                                  Links zu entsprechend von den Ländern einzurichten-
                                                                    den Stellen bereitgestellt werden. Vorstellbar wäre
Artikel 7 Absatz 1 und 2:                                           etwa, die bereits in allen Ländern in Umsetzung der
Genehmigungsverfahren bei zentraler Informationsstelle              sogenannten Dienstleistungsrichtlinie eingerichteten
                                                                    „einheitlichen Ansprechpartner“ auch mit den Aufgaben
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass über die                nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der EU-Richtlinie Kosten-
    zentrale Informationsstelle alle relevanten Informa-            senkung zu betrauen. Die Praxis zeigt allerdings, dass
    tionen zugänglich sind, welche die Bedingungen und              diese „einheitlichen Ansprechpartner“ bislang wenig in
    Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für               Anspruch genommen werden.
    Bauarbeiten betreffen, die zum Zwecke des Aufbaus           —   Die Beantwortung des Antrags zur Baugenehmigung
    der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen                  soll behördenintern koordiniert werden. (Hintergrund:
    für die elektronische Kommunikation notwendig sind,             Bisher müssen Anträge oftmals bei mehreren Ämtern
    was Informationen über die für solche Komponenten               einer Stadt getrennt eingereicht werden.)
    geltenden Ausnahmen von einigen oder allen nach             —   Auflagen dürfen nur unter strenger Berücksichtigung
    nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen                   wirtschaftlicher Aspekte erteilt werden.
    einschließt.                                                —   Ablehnungen von Bauanträgen müssen stets detail-
                                                                    liert begründet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes             —   Im Fall der Schaffung einer zentralen Stelle sollte diese
    Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze                eine einheitliche Beschreibung der IT-gestützten Pro-
    bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen           zesse für Genehmigungen in ihrem jeweiligen Zustän-
    ist, berechtigt ist, über die zentrale Informationsstelle       digkeitsbereich vorhalten.
    auf elektronischem Weg Genehmigungen für Bau-
    arbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Kom-             Unterirdisch verlegte Kabel sind als Regelbauweise
    ponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die             aufgrund der Tiefbaukosten wesentlich teurer und ihre
    elektronische Kommunikation erforderlich sind.              Verlegung ist zeitaufwendiger als bei oberirdisch ver-
                                                                legten Kabeln. In diesem Zusammenhang verweist die
                                                                Projektgruppe auf die Bundestagsdrucksache 18 / 1973
Aus Sicht der Projektgruppe und aufgrund von Praxis-            „Moderne Netze für ein modernes Land – Schnelles
erfahrungen mit der gegenwärtigen Situation sind die            Internet für alle“: „Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten
in Absatz 1 und 2 beschriebenen Verfahrensweisen ein            (bspw. beim Brückenbau und -sanierung) sollte zukünftig
Hebel zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren               eine bedarfsorientierte Pflicht zur Verlegung von Leer-
und damit ein möglicher Hebel für den Breitbandausbau           rohren rechtlich bindend vorgesehen werden. Auch ist zu
in Deutschland. Daher sollte geprüft werden, inwieweit die      prüfen, ob sich der bestehende Vorrang der unterirdischen
Umsetzung der „KANN-Bestimmung“ in Absatz 2 möglich             Erschließung aktuell ausbauhemmend auswirkt und
und sinnvoll ist.                                               eine zumindest zeitweilige oberirdische Verlegung von
                                                                Glasfaserleitungen dieses Hemmnis kurzfristig beseitigt.
Zusätzlich zu den in Artikel 7 genannten Maßnahmen              Langfristig könnte dann bei zukünftigen Bauarbeiten die
schlägt die Projektgruppe im Interesse eines einheitlichen      Verlegung schlussendlich unterirdisch realisiert werden.
und vereinfachten Verfahrens die Prüfung und intensivere        Gerade im ländlichen Raum sollten die dort bestehenden
Umsetzung folgender zusätzlicher Maßnahmen vor:                 Oberlandleitungen für den Strom- oder Telefonanschluss
                                                                für einen kostengünstigen Glasfaserausbau zeitnah nutz-
— Die Schaffung zentraler Eingangstore zur Beantragung          bar gemacht werden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass
  von Baugenehmigungen. Da für den Vollzug der hier re-         für den kurzfristigen Einsatz von kostenreduzierenden
  levanten Bestimmungen nach der Kompetenzordnung               Glasfaserverlegetechniken (bspw. Micro-Trenching) rasch
  des Bundes die Länder zuständig sind, scheidet die Er-        entsprechende Nutzungshinweise vorgelegt werden.“
  richtung einer entsprechenden Stelle auf Bundesebene
  aus. Bei einer Stelle des Bundes, z. B. der Bundesnetz-
  agentur, könnten nur allgemeine Informationen zu bun-
  deseinheitlichen Rechtsvorschriften vorgehalten sowie

                                                                                                                          17
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