Herzlich Willkommen Remote Arbeit Home Office, Telearbeit, Mobiles Arbeiten während Corona und danach 11. Mitteldeutscher Arbeitsrechtsstammtisch ...
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Herzlich Willkommen Remote Arbeit Home Office, Telearbeit, Mobiles Arbeiten während Corona und danach… 11. Mitteldeutscher Arbeitsrechtsstammtisch Leipzig, 17. September 2020
Begriffsbestimmungen Telearbeit § 2 Abs. 7 ArbStättVO: Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. Seite 3 17. September 2020 eureos
Begriffsbestimmungen Mobiles Arbeiten • Die Arbeitsleistung kann unabhängig von einem festen Arbeitsplatz von jedem denkbaren Arbeitsplatz erbracht werden, z.B. vor Ort beim Kunden, auf Reisen, im Hotel, im Café zu Hause „Vertrauensarbeitsort“ t ArbN entscheidet autonom, wo er seine Arbeitsleistung erbringt • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 I ArbStättV oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 VII ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten tätig werden. Seite 4 17. September 2020 eureos
Begriffsbestimmungen Home Office • = Telearbeit • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): …ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein. • Fazit: insb. Begrifflichkeit „Home Office“ unklar und widersprüchlich verwendet Seite 5 17. September 2020 eureos
Rechtliche Konsequenzen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers • Ausstattung, Kosten-, Aufwendungsersatz • Arbeitszeitdokumentation • Arbeitsschutz • Datenschutz Seite 6 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht) • Kein gesetzlicher Anspruch des ArbN auf HO • Sonderfall Corona: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel • keine Normqualität, weder Gesetz noch eine Rechtsverordnung nach § 18 ArbSchG; nicht verbindlich, enthält nur allgemeine Leitlinien zur Orientierung • Aber für mögl. zivilrechtl. (insb. arbeitsrechtl.) Rechtslage von Bedeutung: Fürsorgepflicht des ArbG (Vermeidung/Minimierung von gesundheitl. Gefahren) Seite 7 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht) t wenn… • beengte Bürosituation die Einhaltung von angemessenen Schutzabständen im Betrieb nicht zulässt, • Wohnung des ArbN die rechtskonforme Einrichtung eines HO- Arbeitsplatzes ermöglicht, • der ArbN einer HO-Regelung zustimmt, • die Anordnung von HO auch sonst nicht mit erkennbaren Nachteilen verbunden ist (unverzichtbare Anwesenheit) … • …sollte Entsendung des ArbN in HO erfolgen, um im Infektionsfall Schadensersatzansprüche und Bußgeld zu vermeiden Seite 8 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht) • auch zu beachten: Betriebsrat hat Initiativrecht gem. § 87 I Nr. 7 bei Fragen des Gesundheitsschutzes • BR könnte initiativ die Einführung von HO für bestimmte Mitarbeiter- Gruppen verlangen und ggf. auch gegen den Willen des ArbG über Einigungsstelle durchsetzen • Kurz: Kein durchsetzbarer gesetzl. Anspruch des ArbN auf HO; aber durch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mittelbare Auswirkungen; HO mit BR klären Seite 9 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht) Ausnahme - Schwerbehinderte / krankheitsanfällige ArbN? • § 167 SGB IX: Verpflichtung des ArbG zur Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes • Konsequenz: Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements („BEM“, § 167 SGB IX) obligatorisch, wenn krankheitsbedingte Kündigung des ArbN angestrebt ist • Kommt HO als „leidensgerechterer“ Arbeitsplatz infrage und bringt ArbN HO-Beschäftigung im BEM selbst ins Spiel t Prüfung und ggf. Ermöglichung von HO, wenn Weiterbeschäftigung anders nicht realisiert werden kann Seite 10 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht) Ausnahme - Betriebliche Übung? Ausgangslage: ArbG hat Mitarbeiter im April 2020 aus Gründen des Gesundheitsschutzes in HO entsendet. Nach stark sinkenden Infektionszahlen und mehrere Monate später ruft ArbG die Mitarbeiter wieder in das Büro zurück. Mitarbeiter weigern sich. Haben sie inzwischen einen Anspruch auf HO? Seite 11 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht) Ausnahme - Betriebliche Übung? • Betriebliche Übung (BÜ) = regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des ArbG, aus der ArbN schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen • Vermeidung des Entstehens einer BÜ: ausdrückl. Erklärung des ArbG bei Gewährung der Leistung, dass diese freiwillig erfolgt und hieraus kein Anspruch für die Zukunft erwächst Seite 12 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht) Ausnahme - Betriebliche Übung? • Im Fall „pandemiebedingte“ HO-Anordnung wohl kein Anspruch aus BÜ • Grundsätze der BÜ zwar nicht nur bei wiederholten Leistungen, sondern auch bei „Dauerzuständen“ im Arbeitsverhältnis anwendbar • Aber kein Rechtsbindungswille • Empfehlung: Bei ungeregeltem HO-Zustand im Betrieb spätestens jetzt vertragliche Grundlage schaffen; Ankündigung zu Widerruf bei Ende der Pandemie Seite 13 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Pflicht zu Home Office (ArbG will HO, ArbN nicht) • Direktionsrecht des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von HO? • umstritten! • 1. Meinung: generell unzulässig, da Verstoß gegen Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), insb. wenn man von Zutrittsrecht des ArbGs ausgeht • 2. Meinung: zulässig in Ausnahmefällen (z.B. Seuchengefahr) und bei vorrübergehender Anordnung, von § 106 GewO gedeckt Seite 14 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Pflicht zu Home Office (ArbG will HO, ArbN nicht) Konsequenz für die Praxis: Kein Vergütungsanspruch des ArbN, auch wenn HO arbeitsvertragswidrig angeordnet wurde! • ArbG gerät zwar in Annahmeverzug, wenn er dem ArbN nicht die geschuldete Arbeit im Betrieb ermöglicht („aussperrt“); Lohnanspruch grds. gegeben • ArbN muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt t zumutbare Erwerbsquelle muss ArbN nutzen • Wenn vom ArbG angebotene Beschäftigung im HO im Einzelfall möglich Seite 15 17. September 2020 eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen Pflicht zu Home Office (ArbG will HO, ArbN nicht) Konsequenz für die Praxis: Kein Vergütungsanspruch des ArbN, auch wenn HO arbeitsvertragswidrig angeordnet wurde! • Wenn… • vom ArbG angebotene Beschäftigung für den ArbN im HO im Einzelfall möglich (Arbeitsplatz eignet sich, Technik kann gestellt werden, persönliche Gründe des ArbN stehen nicht entgegen, etc.), • arbeitsvertragliche Lösung über Entsendung in HO gescheitert • …kann HO risikofrei einseitig angeordnet werden. Seite 16 17. September 2020 eureos
Ausstattung und Kostenerstattung • Die Ausstattung für die Arbeit im Home Office hat vollständig der ArbGeb zur Verfügung zu stellen • Vereinbarung über Einsatz von privaten Arbeitsmitteln möglich • Kostenerstattung durch ArbGeb • Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Rechnern • anfallende Kosten für Strom, Heizung, Miete, Internet • bei „reiner“ häuslicher Telearbeit auch Reisen zur Betriebsstätte • Empfehlung: Aufwendungsersatzanspruch ausschließen, ggf. stattdessen Kostenpauschale vereinbaren (20,00 EUR monatl.) Seite 17 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz …bei Remote Arbeit (allgemein) • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet Anwendung • Die Grundpflichten des ArbG sind in § 3 ArbSchG niedergelegt: • die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen • Planung und Durchführung dieser Maßnahmen für eine geeignete Organisation gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen • Überprüfung von deren Wirksamkeit, ggf. Anpassung, § 3 Absatz I 2 ArbSchG. Seite 18 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz …bei Remote Arbeit (allgemein) • Allgemeine Grundsätze, § 4 ArbSchG: Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. • Gefährdungsbeurteilung, §§ 5, 6 ArbSchG • Unterweisung, § 12 ArbSchG Seite 19 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz Gefährdungsbeurteilung bei Home Office / Telearbeit • § 1 Abs. 3 ArbStättVO: • Gefährdungsbeurteilung beschränkt sich bei Telearbeitsplätzen nur auf die erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes und • nur auf die Bildschirmtätigkeit, einschließlich der Schulung von Beschäftigten (Anlage 6 ArbStättVO, früher BildschirmVO) • Gefährdungsbeurteilung nur durch Prüfung vor Ort möglich • Empfehlung: In HO-Vereinbarung Zutrittsrecht zur Wohnung vorsehen; Widerrufsrecht bei Weigerung des Zutritts durch ArbN Seite 20 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz Gefährdungsbeurteilung bei Home Office • Gesetzesbegründung zur ArbStättVO: • „[…]Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssen […] nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Der Arbeitgeber darf die Eigenart von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in Privaträumen – berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz muss daher sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.“ (Bundesrat Drucksache 506/16, vom 08.09.2016). Seite 21 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz Unterweisung bei Home Office / Telearbeit • Bestimmungsgemäße Betreibung der Arbeitsstätte • Gesundheits- und sicherheitsrelevante Fragen hinsichtlich der Tätigkeit • Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Beschäftigten • Arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, z.B. an Bildschirmgeräten Seite 22 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz Unterweisung bei Home Office / Telearbeit • Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit • Einmal jährlich wiederholen • In verständlicher Form Seite 23 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz … und bei Mobiler Arbeit? • ArbSchG anwendbar • ArbStättVO nicht anwendbar, einschl. BildschirmVO t Besichtigung „vor Ort“ nicht möglich; Zutrittsrecht zur Wohnung entfällt Seite 24 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz … und bei Mobiler Arbeit? Wissenschaftliche Dienste BT Sachstand WD 6 -3000 -149/16: „Da […] im Rahmen des mobilen Arbeitens eine Einrichtung fester Arbeitsplätze gerade nicht stattfindet und die Flexibilisierung der Arbeitsumstände das vorrangig angestrebte Ziel ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung einen anderen Fokus einnehmen müssen. Die Beschäftigten trifft eine erhöhte Verantwortung […] selbst auf die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften zu achten, da sie den überwiegenden Teil der Umstände ihrer Arbeit selbst bestimmen und die Arbeit außerhalb des arbeitgebereigenen ‚Herrschaftsbereichs‘ verrichtet wird.“ Seite 25 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz … und bei Mobiler Arbeit? • „…Der ArbG muss jedoch seinen Schutzpflichten weiterhin dadurch gerecht werden, dass er organisatorische Maßnahmen trifft und seinen Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gibt. Die Pflicht des ArbG nach § 12 I ArbSchG zur Unterweisung rückt stärker in den Vordergrund.“ • Folge: für Mobile Arbeit Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung geringer, aber Anforderungen an Unterweisung höher Seite 26 17. September 2020 eureos
Arbeitsschutz Mobile Arbeit statt Home Office? • Umgehung der strengen Anforderungen an Arbeitsschutz bei Telearbeit mittels Ersetzung durch „mobiles Arbeiten“ zulässig? • Differenzierung: Inhalt der Vereinbarung über Remote Arbeit • Möglichkeit des Arbeitens in der Betriebsstätte weiterhin möglich t Arbeit außerhalb der Betriebsstätte gilt nicht als Telearbeit • Unter Ausschluss des Arbeitens in der Betriebsstätte t mit Home-Office-/Telearbeit-Vereinbarung gleichzusetzen Seite 27 17. September 2020 eureos
Arbeitszeit und Zeiterfassung • Ausgangsproblem: • 1. Abgrenzung Arbeitszeit Tt Freizeit • 2. fehlende Kontrollmöglichkeit des ArbG • ArbZG gilt uneingeschränkt auch bei Remote Arbeit (insb. tägliche/ wöchentliche Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit) • Einhaltung kann bei RA auf ArbN delegiert werden • Schulung bzw. umfassende Unterweisung zu ArbZ erforderlich • Bei Auffälligkeiten, wiederholtem Verstoß gegen ArbZ-Vorgaben Widerruf bzw. Rückkehr ins Büro anordnen • Zeitfenster der Erreichbarkeit und Kommunikationsweg vereinbaren Seite 28 17. September 2020 eureos
Arbeitszeit und Zeiterfassung • Arbeitszeitaufzeichnung kann bei HO und mobiler Arbeit sinnvollerweise nur durch ArbN selbst erfolgen – „digitale Stechuhr“; manuelle Aufzeichnung • Empfehlung: Aufgedrängte Mehrarbeit verhindern: • Abgeltungsklausel mit konkreter Überstundenanzahl • Erfordernis einer Vorab-Genehmigung durch Vorgesetzte Seite 29 17. September 2020 eureos
Rolle des Betriebsrates Allgemeines • Kein Mitbestimmungstatbestand „Home Office“ t keine Möglichkeit, ArbG zur Zulassung oder Einrichtung von HO zu zwingen • Betriebspartner können auch nicht gegen den Willen des ArbN Pflicht zu HO anordnen (umstr.) • Keine Beschränkung der Mitbestimmungsrechte durch Krisen, Notfälle (auch nicht durch Corona) Seite 30 17. September 2020 eureos
Rolle des Betriebsrates Allgemeine Beteiligung des BR bei Planung und Durchführung von HO • § 80 II BetrVG - Überwachungsfunktion des BR: • BR kann Informationen über die Durchführung von HO verlangen (Informationen/Unterlagen zur Prüfung, ob Regelungen zu Arbeitsschutz, Arbeitszeit oder Datenschutz im HO eingehalten werden) • Unterrichtungsrecht bereits in Planungsphase für HO gem. § 90 I Nr. 2, 3, 4 • Bei Verstößen gegen Arbeitsschutz sogar erzwingbare Mitbestimmung, s. § 91 BetrVG Seite 31 17. September 2020 eureos
Rolle des Betriebsrates Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG • § 87 Nr. 1 BetrVG: Ordnungsverhalten im Betrieb, z.B. Regelungen für Zugang des Arbeitgebers zu HO • § 87 Nr. 2, 3 BetrVG: Bei Wechsel in HO oder Beendigung von HO meist nicht betroffen • § 87 Nr. 6 BetrVG: jede technische Anbindung des HO an den Betrieb (Internetanschluss, Nutzung des Intranets, Internettelefonie, Telefon- und Videokonferenzsystemen) • § 87 Nr. 7 BetrVG: bei Gestaltung von Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und Unterweisung (§ 12 ArbSchG); beides Rahmenvorschriften • BV / DV abschließen! Seite 32 17. September 2020 eureos
Rolle des Betriebsrates Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 BetrVG • Relevant für Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig ArbN • § 99 BetrVG: Verlagerung des Arbeitsplatzes in HO ist regelm. Versetzung i.S.v. §§ 95 III 1, 99 BetrVG, wenn Entsendung länger als einen Monat andauern soll; ebenso Rückholung des ArbN in den Betrieb Seite 33 17. September 2020 eureos
Vielen Dank Sebastian Wagner Rechtsanwalt eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft Telefon: + 49 (341) 9999 21312 s.wagner@eureos.de p www.eureos.de
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