Herzlich Willkommen Remote Arbeit Home Office, Telearbeit, Mobiles Arbeiten während Corona und danach 11. Mitteldeutscher Arbeitsrechtsstammtisch ...

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Herzlich Willkommen Remote Arbeit Home Office, Telearbeit, Mobiles Arbeiten während Corona und danach 11. Mitteldeutscher Arbeitsrechtsstammtisch ...
Herzlich Willkommen
Remote Arbeit
Home Office, Telearbeit, Mobiles Arbeiten
während Corona und danach…
11. Mitteldeutscher Arbeitsrechtsstammtisch
Leipzig, 17. September 2020
Herzlich Willkommen Remote Arbeit Home Office, Telearbeit, Mobiles Arbeiten während Corona und danach 11. Mitteldeutscher Arbeitsrechtsstammtisch ...
Remote Arbeit

Home Office, Telearbeit, Mobiles Arbeiten
während Corona und danach…
Begriffsbestimmungen
Telearbeit
§ 2 Abs. 7 ArbStättVO: Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest
eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten,
für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte
wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein
Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn
Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit
arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben
und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar,
Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch
den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich
des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

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Begriffsbestimmungen
Mobiles Arbeiten
• Die Arbeitsleistung kann unabhängig von einem festen Arbeitsplatz von
  jedem denkbaren Arbeitsplatz erbracht werden, z.B. vor Ort beim
  Kunden, auf Reisen, im Hotel, im Café zu Hause „Vertrauensarbeitsort“
  t ArbN entscheidet autonom, wo er seine Arbeitsleistung erbringt
• „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): Arbeitsform, die
  nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 I ArbStättV oder an einem fest
  eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 VII ArbStättV im Privatbereich
  des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an
  beliebigen anderen Orten tätig werden.

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Begriffsbestimmungen
Home Office
• = Telearbeit
• „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): …ist eine Form
  des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger
  Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum
  Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks)
  oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.
• Fazit: insb. Begrifflichkeit „Home Office“ unklar und widersprüchlich
  verwendet

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Rechtliche Konsequenzen
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

• Ausstattung, Kosten-, Aufwendungsersatz
• Arbeitszeitdokumentation
• Arbeitsschutz
• Datenschutz

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Rechtliche Rahmenbedingungen
Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht)
• Kein gesetzlicher Anspruch des ArbN auf HO
• Sonderfall Corona: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
    • keine Normqualität, weder Gesetz noch eine Rechtsverordnung nach
      § 18 ArbSchG; nicht verbindlich, enthält nur allgemeine Leitlinien zur
      Orientierung
    • Aber für mögl. zivilrechtl. (insb. arbeitsrechtl.) Rechtslage von
      Bedeutung:
      Fürsorgepflicht des ArbG (Vermeidung/Minimierung von gesundheitl.
      Gefahren)

Seite 7            17. September 2020        eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen
Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht)

t wenn…
    • beengte Bürosituation die Einhaltung von angemessenen
      Schutzabständen im Betrieb nicht zulässt,
    • Wohnung des ArbN die rechtskonforme Einrichtung eines HO-
      Arbeitsplatzes ermöglicht,
    • der ArbN einer HO-Regelung zustimmt,
    • die Anordnung von HO auch sonst nicht mit erkennbaren Nachteilen
      verbunden ist (unverzichtbare Anwesenheit) …
    • …sollte Entsendung des ArbN in HO erfolgen, um im Infektionsfall
      Schadensersatzansprüche und Bußgeld zu vermeiden
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Rechtliche Rahmenbedingungen
Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht)

• auch zu beachten: Betriebsrat hat Initiativrecht gem. § 87 I Nr. 7 bei
  Fragen des Gesundheitsschutzes
• BR könnte initiativ die Einführung von HO für bestimmte Mitarbeiter-
  Gruppen verlangen und ggf. auch gegen den Willen des ArbG über
  Einigungsstelle durchsetzen
• Kurz: Kein durchsetzbarer gesetzl. Anspruch des ArbN auf HO; aber
  durch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mittelbare Auswirkungen; HO
  mit BR klären

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Rechtliche Rahmenbedingungen
Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht)
Ausnahme - Schwerbehinderte / krankheitsanfällige ArbN?
• § 167 SGB IX: Verpflichtung des ArbG zur Bereitstellung eines
  leidensgerechten Arbeitsplatzes
• Konsequenz:         Durchführung         eines         betrieblichen
  Eingliederungsmanagements („BEM“, § 167 SGB IX) obligatorisch, wenn
  krankheitsbedingte Kündigung des ArbN angestrebt ist
• Kommt HO als „leidensgerechterer“ Arbeitsplatz infrage und bringt
  ArbN HO-Beschäftigung im BEM selbst ins Spiel t Prüfung und ggf.
  Ermöglichung von HO, wenn Weiterbeschäftigung anders nicht
  realisiert werden kann
Seite 10        17. September 2020       eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen
Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht)
Ausnahme - Betriebliche Übung?

Ausgangslage: ArbG hat Mitarbeiter im April 2020 aus Gründen des
Gesundheitsschutzes in HO entsendet. Nach stark sinkenden
Infektionszahlen und mehrere Monate später ruft ArbG die Mitarbeiter
wieder in das Büro zurück. Mitarbeiter weigern sich. Haben sie
inzwischen einen Anspruch auf HO?

Seite 11        17. September 2020      eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen
Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht)
Ausnahme - Betriebliche Übung?
• Betriebliche Übung (BÜ) = regelmäßige Wiederholung bestimmter
  Verhaltensweisen des ArbG, aus der ArbN schließen können, dass
  ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder
  Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen
• Vermeidung des Entstehens einer BÜ: ausdrückl. Erklärung des ArbG
  bei Gewährung der Leistung, dass diese freiwillig erfolgt und hieraus
  kein Anspruch für die Zukunft erwächst

Seite 12        17. September 2020        eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen
Recht auf Home Office (ArbN will HO, ArbG nicht)
Ausnahme - Betriebliche Übung?
• Im Fall „pandemiebedingte“ HO-Anordnung wohl kein Anspruch aus
  BÜ
• Grundsätze der BÜ zwar nicht nur bei wiederholten Leistungen,
  sondern auch bei „Dauerzuständen“ im Arbeitsverhältnis anwendbar
• Aber kein Rechtsbindungswille
• Empfehlung: Bei ungeregeltem HO-Zustand im Betrieb spätestens jetzt
  vertragliche Grundlage schaffen; Ankündigung zu Widerruf bei Ende
  der Pandemie
Seite 13        17. September 2020       eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen
Pflicht zu Home Office (ArbG will HO, ArbN nicht)

• Direktionsrecht des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von HO?
    • umstritten!
• 1. Meinung: generell unzulässig, da Verstoß gegen Unverletzlichkeit der
  Wohnung (Art. 13 GG), insb. wenn man von Zutrittsrecht des ArbGs
  ausgeht
• 2. Meinung: zulässig in Ausnahmefällen (z.B. Seuchengefahr) und bei
  vorrübergehender Anordnung, von § 106 GewO gedeckt

Seite 14            17. September 2020     eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen
Pflicht zu Home Office (ArbG will HO, ArbN nicht)
Konsequenz für die Praxis: Kein Vergütungsanspruch des ArbN, auch wenn
HO arbeitsvertragswidrig angeordnet wurde!
• ArbG gerät zwar in Annahmeverzug, wenn er dem ArbN nicht die
  geschuldete Arbeit im Betrieb ermöglicht („aussperrt“); Lohnanspruch
  grds. gegeben
• ArbN muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er
  durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben
  böswillig unterlässt t zumutbare Erwerbsquelle muss ArbN nutzen
• Wenn vom ArbG angebotene Beschäftigung im HO im Einzelfall möglich

Seite 15        17. September 2020        eureos
Rechtliche Rahmenbedingungen
Pflicht zu Home Office (ArbG will HO, ArbN nicht)
Konsequenz für die Praxis: Kein Vergütungsanspruch des ArbN, auch
wenn HO arbeitsvertragswidrig angeordnet wurde!
• Wenn…
    • vom ArbG angebotene Beschäftigung für den ArbN im HO im
      Einzelfall möglich (Arbeitsplatz eignet sich, Technik kann gestellt
      werden, persönliche Gründe des ArbN stehen nicht entgegen, etc.),
    • arbeitsvertragliche Lösung über Entsendung in HO gescheitert
• …kann HO risikofrei einseitig angeordnet werden.

Seite 16          17. September 2020        eureos
Ausstattung und Kostenerstattung

• Die Ausstattung für die Arbeit im Home Office hat vollständig der
  ArbGeb zur Verfügung zu stellen
• Vereinbarung über Einsatz von privaten Arbeitsmitteln möglich
• Kostenerstattung durch ArbGeb
    • Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Rechnern
    • anfallende Kosten für Strom, Heizung, Miete, Internet
    • bei „reiner“ häuslicher Telearbeit auch Reisen zur Betriebsstätte
• Empfehlung:      Aufwendungsersatzanspruch      ausschließen,           ggf.
  stattdessen Kostenpauschale vereinbaren (20,00 EUR monatl.)

Seite 17           17. September 2020         eureos
Arbeitsschutz
…bei Remote Arbeit (allgemein)
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet Anwendung
• Die Grundpflichten des ArbG sind in § 3 ArbSchG niedergelegt:
    • die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter
      Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und
      Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen
    • Planung und Durchführung dieser Maßnahmen für eine geeignete
      Organisation gewährleisten und die erforderlichen Mittel
      bereitzustellen
    • Überprüfung von deren Wirksamkeit, ggf. Anpassung, § 3 Absatz I 2
      ArbSchG.
Seite 18          17. September 2020      eureos
Arbeitsschutz
…bei Remote Arbeit (allgemein)
• Allgemeine Grundsätze, § 4 ArbSchG: Arbeit ist so zu gestalten, dass
  eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische
  Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung
  möglichst geringgehalten wird.
• Gefährdungsbeurteilung, §§ 5, 6 ArbSchG
• Unterweisung, § 12 ArbSchG

Seite 19        17. September 2020       eureos
Arbeitsschutz
Gefährdungsbeurteilung bei Home Office / Telearbeit

• § 1 Abs. 3 ArbStättVO:
    • Gefährdungsbeurteilung beschränkt sich bei Telearbeitsplätzen nur
      auf die erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des
      Arbeitsplatzes und
    • nur auf die Bildschirmtätigkeit, einschließlich der Schulung von
      Beschäftigten (Anlage 6 ArbStättVO, früher BildschirmVO)
    • Gefährdungsbeurteilung nur durch Prüfung vor Ort möglich
    • Empfehlung: In HO-Vereinbarung Zutrittsrecht zur Wohnung
      vorsehen; Widerrufsrecht bei Weigerung des Zutritts durch ArbN

Seite 20          17. September 2020      eureos
Arbeitsschutz
Gefährdungsbeurteilung bei Home Office

• Gesetzesbegründung zur ArbStättVO:
    • „[…]Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause
      müssen […] nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen.
      Der Arbeitgeber darf die Eigenart von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in
      Privaträumen – berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz muss daher
      sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit)
      sein; die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.“
      (Bundesrat Drucksache 506/16, vom 08.09.2016).

Seite 21           17. September 2020        eureos
Arbeitsschutz
Unterweisung bei Home Office / Telearbeit

• Bestimmungsgemäße Betreibung der Arbeitsstätte
• Gesundheits- und sicherheitsrelevante Fragen hinsichtlich der Tätigkeit
• Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der
  Beschäftigten
• Arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, z.B. an Bildschirmgeräten

Seite 22         17. September 2020         eureos
Arbeitsschutz
Unterweisung bei Home Office / Telearbeit

    • Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit
    • Einmal jährlich wiederholen
    • In verständlicher Form

Seite 23          17. September 2020      eureos
Arbeitsschutz
… und bei Mobiler Arbeit?

• ArbSchG anwendbar
• ArbStättVO nicht anwendbar, einschl. BildschirmVO

  t Besichtigung „vor Ort“ nicht möglich; Zutrittsrecht zur Wohnung
    entfällt

Seite 24        17. September 2020       eureos
Arbeitsschutz
… und bei Mobiler Arbeit?
Wissenschaftliche Dienste BT Sachstand WD 6 -3000 -149/16:
 „Da […] im Rahmen des mobilen Arbeitens eine Einrichtung fester
Arbeitsplätze gerade nicht stattfindet und die Flexibilisierung der
Arbeitsumstände das vorrangig angestrebte Ziel ist, liegt es in der Natur
der Sache, dass auch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
einen anderen Fokus einnehmen müssen. Die Beschäftigten trifft
eine erhöhte Verantwortung […] selbst auf die Einhaltung der Arbeits-
und Gesundheitsvorschriften zu achten, da sie den überwiegenden Teil
der Umstände ihrer Arbeit selbst bestimmen und die Arbeit außerhalb
des arbeitgebereigenen ‚Herrschaftsbereichs‘ verrichtet wird.“

Seite 25         17. September 2020        eureos
Arbeitsschutz
… und bei Mobiler Arbeit?

• „…Der ArbG muss jedoch seinen Schutzpflichten weiterhin dadurch
  gerecht werden, dass er organisatorische Maßnahmen trifft und
  seinen Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gibt. Die Pflicht
  des ArbG nach § 12 I ArbSchG zur Unterweisung rückt stärker in den
  Vordergrund.“
• Folge: für Mobile Arbeit Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung
  geringer, aber Anforderungen an Unterweisung höher

Seite 26        17. September 2020      eureos
Arbeitsschutz
Mobile Arbeit statt Home Office?
• Umgehung der strengen Anforderungen an Arbeitsschutz bei Telearbeit
  mittels Ersetzung durch „mobiles Arbeiten“ zulässig?
• Differenzierung: Inhalt der Vereinbarung über Remote Arbeit
    • Möglichkeit des Arbeitens in der Betriebsstätte weiterhin möglich
       t Arbeit außerhalb der Betriebsstätte gilt nicht als Telearbeit

    • Unter Ausschluss des Arbeitens in der Betriebsstätte
       t mit Home-Office-/Telearbeit-Vereinbarung gleichzusetzen

Seite 27           17. September 2020        eureos
Arbeitszeit und Zeiterfassung
• Ausgangsproblem:
    • 1. Abgrenzung Arbeitszeit Tt Freizeit
    • 2. fehlende Kontrollmöglichkeit des ArbG
• ArbZG gilt uneingeschränkt auch bei Remote Arbeit (insb. tägliche/
  wöchentliche Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit)
• Einhaltung kann bei RA auf ArbN delegiert werden
    • Schulung bzw. umfassende Unterweisung zu ArbZ erforderlich
    • Bei Auffälligkeiten, wiederholtem Verstoß gegen ArbZ-Vorgaben
      Widerruf bzw. Rückkehr ins Büro anordnen
• Zeitfenster der Erreichbarkeit und Kommunikationsweg vereinbaren

Seite 28          17. September 2020        eureos
Arbeitszeit und Zeiterfassung

• Arbeitszeitaufzeichnung kann bei HO und mobiler Arbeit
  sinnvollerweise nur durch ArbN selbst erfolgen – „digitale Stechuhr“;
  manuelle Aufzeichnung

• Empfehlung: Aufgedrängte Mehrarbeit verhindern:
    • Abgeltungsklausel mit konkreter Überstundenanzahl
    • Erfordernis einer Vorab-Genehmigung durch Vorgesetzte

Seite 29          17. September 2020       eureos
Rolle des Betriebsrates
Allgemeines

• Kein Mitbestimmungstatbestand „Home Office“ t keine Möglichkeit,
  ArbG zur Zulassung oder Einrichtung von HO zu zwingen
• Betriebspartner können auch nicht gegen den Willen des ArbN Pflicht
  zu HO anordnen (umstr.)
• Keine Beschränkung der Mitbestimmungsrechte durch Krisen, Notfälle
  (auch nicht durch Corona)

Seite 30        17. September 2020       eureos
Rolle des Betriebsrates
Allgemeine Beteiligung des BR bei Planung und
Durchführung von HO
• § 80 II BetrVG - Überwachungsfunktion des BR:
    • BR kann Informationen über die Durchführung von HO verlangen
      (Informationen/Unterlagen zur Prüfung, ob Regelungen zu
      Arbeitsschutz, Arbeitszeit oder Datenschutz im HO eingehalten
      werden)
• Unterrichtungsrecht bereits in Planungsphase für HO gem. § 90 I Nr. 2,
  3, 4
• Bei Verstößen gegen Arbeitsschutz sogar erzwingbare Mitbestimmung,
  s. § 91 BetrVG
Seite 31         17. September 2020       eureos
Rolle des Betriebsrates
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, § 87
BetrVG
• § 87 Nr. 1 BetrVG: Ordnungsverhalten im Betrieb, z.B. Regelungen für
  Zugang des Arbeitgebers zu HO
• § 87 Nr. 2, 3 BetrVG: Bei Wechsel in HO oder Beendigung von HO meist
  nicht betroffen
• § 87 Nr. 6 BetrVG: jede technische Anbindung des HO an den Betrieb
  (Internetanschluss, Nutzung des Intranets, Internettelefonie, Telefon- und
  Videokonferenzsystemen)
• § 87 Nr. 7 BetrVG: bei Gestaltung von Gefährdungsbeurteilung (§ 5
  ArbSchG) und Unterweisung (§ 12 ArbSchG); beides Rahmenvorschriften
• BV / DV abschließen!
Seite 32         17. September 2020          eureos
Rolle des Betriebsrates
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, §
99 BetrVG
• Relevant für Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig ArbN
• § 99 BetrVG: Verlagerung des Arbeitsplatzes in HO ist regelm.
  Versetzung i.S.v. §§ 95 III 1, 99 BetrVG, wenn Entsendung länger als
  einen Monat andauern soll; ebenso Rückholung des ArbN in den
  Betrieb

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Vielen Dank
         Sebastian Wagner
         Rechtsanwalt

         eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft
         rechtsanwaltsgesellschaft

         Telefon: + 49 (341) 9999 21312
         s.wagner@eureos.de
         p www.eureos.de
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