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www.justiz.thueringen.de Erb-Recht Das Heft ist vom: Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt in Leichter Sprache Text in Leichter Sprache: Büro für Leichte Sprache beim Lebenshilfe Sachsen e.V. www.leichte-sprache-sachsen.de Bilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013 © Europäisches Logo für einfaches Lesen: Inclusion Europe Weitere Informationen unter www.inclusion-europe.eu/easy-to-read/ Druck: Justizvollzugsanstalt Hohenleuben Sie können das Heft bestellen: Tel.: 0361 57 3511-861 Fax: 0361 57 3511-848 E-Mail: presse@tmmjv.thueringen.de Internet: www.justiz.thueringen.de Stand: Dezember 2020
Hinweis: Dieses Heft ist vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Sie dürfen es nicht verkaufen oder als Werbung benutzen, zum Beispiel für politische Parteien. Sie dürfen es nicht für den Wahl-Kampf benutzen.
Inhalt Über dieses Heft ...................................................................... 5 Worum geht es in diesem Heft? ............................................. 6 Wenn es kein Testament gibt: Die Erb-Folge nach dem Gesetz ...................................................................................... 8 Wer erbt zuerst? ...................................................................... 9 Was erbt die Ehe-Frau oder der Ehe-Mann? ....................... 12 Kein Ehe-Vertrag: Zu-Gewinn-Gemeinschaft ..................................... 12 Ehe-Vertrag mit Güter-Trennung........................................................ 14 Das Testament ....................................................................... 16 Braucht man ein Testament? ............................................................. 16 Allgemeines ........................................................................................ 16 Was regeln Sie mit dem Testament? ................................................. 17 Das öffentliche Testament.................................................................. 19 Das eigenhändige Testament ............................................................ 20 Das gemeinsame Testament ............................................................. 22 Das Testament ändern ....................................................................... 23 Das Zentrale Testaments-Register .................................................... 24 Der Erb-Vertrag ..................................................................... 25 Informationen für die Erben und Internet-Profile ............... 26 Seite 3
Der Pflicht-Teil ....................................................................... 27 Die Erben-Gemeinschaft....................................................... 28 Was tun beim Todes-Fall? .................................................... 28 Sich um das Erbe kümmern ............................................................... 29 Schulden erben und Erbschaft ausschlagen ...................................... 30 Die Haftung beschränken ................................................................... 31 Die Erbschafts-Steuer ........................................................... 32 Frei-Beträge ....................................................................................... 33 Erb-Recht im Ausland ........................................................... 34 Seite 4
Über dieses Heft Dieses Heft ist in Leichter Sprache und soll möglichst verständlich sein. Manchmal benutzen wir nur die männliche Sprach-Form, damit der Text verständlicher ist. Dieses Heft ist für alle Menschen gedacht, die Leichte Sprache brauchen. Der Text in Leichter Sprache soll Sie informieren. Er ist ein zusätzliches Angebot und rechtlich nicht verbindlich. Es gibt dieses Heft ausführlicher und in schwerer Sprache. Es heißt: „Erbrecht“. Sie finden das Heft im Internet unter: https://justiz.thueringen.de/service/publikationen/. Seite 5
Worum geht es in diesem Heft? Alte und junge Menschen sterben. Nach ihrem Tod ist die Frage: Wer bekommt – oder erbt – etwas vom Besitz? • Wer erbt das Haus? • Wer erbt das Auto oder den Schmuck? • Wer bekommt das Geld? Dafür gibt es ein Gesetz. Darin ist festgelegt: Zuerst erben die Ehe-Frau oder der Ehe-Mann und die Kinder. Wenn man keinen Ehe-Partner hat, erben nur die Kinder. Wenn man keine Kinder hat, dann erben der Ehe-Partner und andere Verwandte. Wenn man keinen Ehe-Partner und keine Kinder hat, erben andere Verwandte. Das sind zum Beispiel Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Wenn man keine Verwandten hat, erbt der Staat. Seite 6
Vielleicht wollen Sie etwas anderes, als im Gesetz steht. Dann brauchen Sie ein Testament. Zum Beispiel: • Sie wollen, dass Ihr Ehe-Partner alles erbt. • Sie wollen, dass Ihre Lebens-Gefährtin oder Ihr Lebens-Gefährte etwas erbt. Nach dem Gesetz würde sie oder er nichts bekommen. • Jemand soll erben, der nicht mit Ihnen verwandt ist. Zum Beispiel ein Freund oder eine Nachbarin. • Sie wollen, dass Personen etwas Bestimmtes bekommen. Zum Beispiel Erinnerungs-Stücke oder Ihr Haus-Tier. Dann schreiben Sie auf, wer was bekommen soll. Das nennt man Testament. Wer kann erben? • nur lebende Personen, • Babys, die noch nicht geboren sind. Sie müssen aber schon im Bauch der Mutter sein. • Vereine, Kirchen oder Ähnliches. In diesem Heft finden Sie Informationen über das Erben. Vielleicht haben Sie rechtliche Fragen. Dann kann eine Anwältin oder ein Anwalt helfen oder eine Notarin oder ein Notar. Bitte lassen Sie sich beraten. Für Erb-Fälle aus der Zeit der DDR bis 1990 kann es andere Regeln geben. Seite 7
Wenn es kein Testament gibt: Die Erb-Folge nach dem Gesetz Wer wieviel erbt, steht im Gesetz. Das nennt man: gesetzliche Erb-Folge. Diese Erb-Folge kann man nur ändern, wenn man ein Testament schreibt. Im Gesetz steht, wer erbt: • Verwandte Damit sind Bluts-Verwandte gemeint, also Kinder, Eltern, Groß-Eltern, Cousins und andere. Diese Verwandten gehören nicht dazu: Schwieger-Eltern, Schwieger-Tochter, Schwieger-Sohn, Stief-Mutter, Stief-Sohn und so weiter. • Ehe-Frau oder Ehe-Mann • eingetragene Lebens-Partner Das ist so ähnlich wie eine Ehe. Das gab es für Paare, die aus 2 Frauen oder aus 2 Männern bestehen. Seit dem Jahr 2017 können sie auch heiraten. Für eingetragene Lebens-Partner gelten dieselben Erb-Regeln wie für Ehe-Partner. • Adoptiv-Kinder Für Adoptiv-Kinder gelten dieselben Erb-Regeln wie für leibliche Kinder. Seite 8
Wer erbt zuerst? Nahe Verwandte erben am meisten. Die Reihen-Folge ist genau geregelt. Die Erben werden in 4 Gruppen unterteilt. Die Gruppen heißen auch: Erben der 1. bis 4. Ordnung. 1. Gruppe: Erben erster Ordnung Das sind die Kinder der Verstorbenen oder des Verstorbenen. Verstorbene werden auch Erb-Lasserin oder Erb-Lasser genannt. Die Kinder erben zuerst, alle den gleichen Anteil. Ist ein Kind bereits verstorben, erben seine Kinder den Anteil. Es erben eheliche und un-eheliche Kinder. Es ist egal, ob die Eltern verheiratet waren. Zur 1. Gruppe gehören auch: die Enkel, Ur-Enkel und so weiter. Wenn es jemanden aus der 1. Gruppe gibt, bekommen die Personen aus den anderen Gruppen nichts. Seite 9
Ein Beispiel sehen Sie hier: Erb-Lasserin Kind Kind Kind (bereits verstorben) ein Drittel ein Drittel Enkelin Enkel ein Sechstel ein Sechstel Grafik 1 - Erben/Erbinnen 1. Ordnung Seite 10
2. Gruppe: Erben zweiter Ordnung Das sind die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Zu dieser Gruppe gehören auch die Nichten, Neffen und deren Kinder und Enkel. Ist jemand bereits verstorben, erben seine Kinder den Anteil. Alle aus der 2. Gruppe können nur erben, wenn es niemanden aus der 1. Gruppe gibt. 3. Gruppe: Erben dritter Ordnung Das sind die Groß-Eltern, Tanten und Onkel des Verstorbenen. Zu dieser Gruppe gehören auch die Cousinen und Cousins. Alle aus der 3. Gruppe können nur erben, wenn es niemanden aus der 1. Gruppe oder 2. Gruppe gibt. 4. Gruppe: Erben vierter Ordnung Das sind die Ur-Groß-Eltern, Groß-Tanten und Groß-Onkel des Verstorbenen. Zu dieser Gruppe gehören auch die Cousinen und Cousins 2. Grades. Alle aus der 4. Gruppe können nur erben, wenn es niemanden aus den anderen Gruppen gibt. Seite 11
Was erbt die Ehe-Frau oder der Ehe-Mann? Kein Ehe-Vertrag: Zu-Gewinn-Gemeinschaft Meistens gibt es keinen Ehe-Vertrag. Das Fach-Wort ist: Zu-Gewinn-Gemeinschaft. Dann erbt der Ehe-Partner die Hälfte von allem. Der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt. Der Ehe-Partner bekommt auch die notwendigen Haushalts-Gegenstände. Wenn es keine Kinder gibt, erbt der Ehe-Partner drei Viertel. Der Ehe-Partner bekommt auch alle Haushalts-Gegenstände und Hochzeits-Geschenke. Den Rest erben die Eltern oder Geschwister. Das bedeutet auch: Der Ehe-Partner bekommt höchstens drei Viertel, wenn es noch irgendwelche anderen Verwandten gibt. Wenn es keine Eltern oder Geschwister gibt, erbt der Ehe-Partner alles. Seite 12
Mutter Vater Erb-Lasser Ehe-Frau Zu-Gewinn-Gemeinschaft ein Viertel + ein Viertel = die Hälfte nicht-eheliche Tochter Tochter Tochter Sohn ein Achtel ein Achtel ein Achtel ein Achtel Grafik 3 - Erben 1. Ordnung und Ehe-Partner Seite 13
Ehe-Vertrag mit Güter-Trennung Manchmal gibt es einen Ehe-Vertrag mit Güter-Trennung. Das bedeutet: Jeder behält das, was er vor der Ehe hatte. Hier wird das Erbe zwischen dem Ehe-Partner und den Kindern aufgeteilt: • Bei einem Kind bekommt jeder die Hälfte. • Bei 2 Kindern bekommt jeder ein Drittel. • Bei 3 oder mehr Kindern bekommt der Ehe-Partner ein Viertel. Der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt. Alle Regeln gelten auch für eingetragene Lebens-Partnerschaften. Wenn es keine Verwandten oder Ehe-Partner gibt, erbt der Staat. Lebens-Gefährten erben nichts. Nur, wenn es ein Testament gibt. Seite 14
Mutter Vater Erb-Lasserin Ehe-Mann Güter-Trennung ein Drittel Tochter Sohn ein Drittel ein Drittel Grafik 4 – Erben 1. Ordnung und Ehe-Partner Seite 15
Das Testament Braucht man ein Testament? Dann brauchen Sie ein Testament: Wenn Sie etwas anderes wollen, als es im Gesetz steht. Zum Beispiel: • Sie wollen, dass Ihr Ehe-Partner alles erbt. • Sie wollen, dass Ihr Lebens-Gefährte etwas erbt. Nach dem Gesetz würde sie oder er nichts bekommen. • Jemand soll erben, der nicht mit Ihnen verwandt ist. • Sie wollen, dass Personen etwas Bestimmtes bekommen. Dann sollten Sie ein Testament machen. Es gibt auch den Erb-Vertrag. Darum geht es später im Heft. Allgemeines Jeder kann ein Testament machen. Man muss mindestens 16 Jahre alt sein. Man muss verstehen können, was im Testament steht. Das heißt, man darf nicht verwirrt sein. Oder eine schwere Krankheit haben, die den Geist beeinflusst. Das gilt für die Zeit, in der man das Testament macht. Seite 16
Man muss das Testament selbst machen. Anwälte oder Notare dürfen dabei helfen. Es gibt 2 Arten von Testamenten: • Sie schreiben alles selbst auf. Das nennt man: eigenhändiges Testament. Es kann sein, dass Sie Fehler machen. Weil Sie nicht genau wissen, wie man das schreiben muss. Dieses Testament kostet kein Geld. • Eine Notarin oder ein Notar hilft Ihnen. Die Fach-Leute beraten Sie. Das kostet Geld. Das nennt man: öffentliches Testament. Was regeln Sie mit dem Testament? Mit dem Testament bestimmen Sie, wer nach Ihrem Tod was bekommen soll. • Sie können einen oder mehrere Erben bestimmen. Das kann auch ein Verein oder eine Kirche sein. • Sie können jemanden enterben. Ist die Person eng mit Ihnen verwandt? Also Ihr Kind, Enkel, Ehe-Partner oder Ihre Eltern? Dann hat sie trotzdem das Recht auf einen kleinen Teil des Erbes. Das nennt man Pflicht-Teil. Der Pflicht-Teil ist im Gesetz festgelegt. Der Pflicht-Teil bleibt, auch wenn Sie ein Testament schreiben. Seite 17
• Sie können bestimmen, wie das Erbe aufgeteilt wird. Zum Beispiel: Wer das Haus bekommt und wer das Geld. • Sie können bestimmen, dass das Erbe nicht geteilt wird. Zum Beispiel, wenn es um eine Firma geht. • Sie können bestimmte Dinge oder Geld an bestimmte Personen verteilen. Sie können auch festlegen, ob die Person etwas dafür tun muss. Zum Beispiel Ihr Grab pflegen. Oder sich um Ihr Haus-Tier kümmern. • Sie schreiben auf, wer verantwortlich ist. Damit die Regeln des Testaments auch eingehalten werden. Diese Person nennt man auch: Testaments-Vollstrecker. • Sie können Ersatz-Erben festlegen. Falls Ihre Erben vor Ihnen sterben. • Sie können Vor- und Nach-Erben bestimmen. Das bedeutet: Erst erbt der Vor-Erbe. Wenn dieser tot ist, erbt der Nach-Erbe. Der Vor-Erbe darf das Erbe nicht ausgeben. Er bekommt nur einen Teil davon. Seite 18
Eine Form davon ist das Behinderten-Testament. Das wird oft gemacht, wenn ein Erbe eine Behinderung hat. Ohne Behinderten-Testament würde der Staat für den Menschen mit Behinderung keine Versorgung mehr bezahlen. Bis das Erbe aufgebraucht ist. Mit dem Testament geht das nicht. Der Staat zahlt weiter die Versorgung. Das öffentliche Testament Bei diesem Testament arbeitet man mit einer Notarin oder einem Notar zusammen. Deshalb heißt es auch: notarielles Testament. Es gibt zwei Formen: • Sie schreiben Ihr Testament auf. Sie geben es dem Notar. Er gibt es dem Gericht. Das Gericht bewahrt es auf. Nach Ihrem Tod sorgt das Gericht dafür, dass es beachtet wird. • Sie erzählen dem Notar, welche Wünsche Sie haben. Der Notar schreibt das Testament für Sie auf. Bei diesem Testament werden Sie beraten. Der Notar weiß genau, was man schreiben muss. Seite 19
Bei einem solchen Testament brauchen Sie wahrscheinlich keinen Erb-Schein. Das ist eine amtliche Urkunde vom Nachlass-Gericht. Nachlass ist ein anderes Wort für: das Erbe. Auf dem Erb-Schein steht, dass Sie der Erbe sind. Dieses Testament kostet Geld. Auch jedes Mal, wenn Sie etwas ändern wollen. Das eigenhändige Testament Hier schreiben Sie Ihr Testament selbst. Sie müssen den ganzen Text selbst mit der Hand schreiben. Wichtig sind das Datum und der Ort. Unterschreiben Sie das Testament am Schluss mit Vor- und Nach-Name. Es kann sein, dass Sie Fehler machen. Weil Sie nicht genau wissen, wie man das schreiben muss. Der Text kann aber auch ganz kurz sein. Ein Beispiel sehen Sie hier: Testament Hiermit setze ich meinen Sohn Thomas Müller zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens ein. Erfurt, den 20. August 2020 Gisela Müller, geb. Heinze Seite 20
Dieses Testament kostet kein Geld. Sie können es immer wieder ändern. Aber bei diesem Testament brauchen Ihre Erben einen Erb-Schein. Das ist eine amtliche Urkunde vom Nachlass-Gericht. Darauf steht, dass sie die Erben sind. Der Erb-Schein kostet Geld. Ihr Testament muss gut zu finden sein. 1. Möglichkeit: Sagen Sie einer vertrauten Person, wo es ist. Oder heften Sie es in einen Ordner. Schreiben Sie „Testament“ auf den Ordner-Rücken. 2. Möglichkeit: Sie können das Testament auch zum Nachlass-Gericht bringen. Das Gericht bewahrt es auf. Sie müssen dafür 75 Euro an das Gericht zahlen. Nach Ihrem Tod sorgt das Gericht dafür, dass es beachtet wird. Das Nachlass-Gericht gehört zum Amts-Gericht. Das Amts-Gericht in der Nähe Ihres Wohn-Ortes ist für Sie zuständig. Wer nicht lesen oder schreiben kann, muss das Testament beim Notar machen. Seite 21
Das gemeinsame Testament Wer verheiratet ist, kann auch ein gemeinsames Testament machen. Man nennt es auch: gemeinschaftliches Testament. Das gilt auch für eingetragene Lebens-Partnerschaften. Sie können das Testament selbst schreiben. Dabei schreibt einer der Partner den ganzen Text auf. Wichtig sind das Datum und der Ort. Beide Partner müssen unterschreiben. Oder Sie lassen sich von einer Notarin oder einem Notar helfen. Testament Wir, die Eheleute Michael und Gisela Müller, geb. Heinze, setzen uns gegenseitig zum Alleinerben unseres gesamten Nachlasses ein. Erbe des Letztverstorbenen soll unser Sohn Thomas Müller sein. Erfurt, den 20. August 2020 Gisela Müller, geb. Heinze Erfurt, den 20. August 2020 Michael Müller Seite 22
Das Testament ändern Sie können Ihr Testament immer ändern. Sie können es auch zurücknehmen. Ein anderes Wort dafür ist: widerrufen. Sie können einzelne Sachen streichen. Besser ist es, alles neu zu schreiben. Sonst kann es zum Streit kommen, wer die Sachen gestrichen hat. Wenn Sie das Testament bei einem Notar gemacht haben, müssen Sie für jede Änderung etwas bezahlen. Ein gemeinsames Testament können Sie nur gemeinsam ändern. Beide Partner müssen einverstanden sein. Was ist, wenn ein Partner schon verstorben ist? Der überlebende Partner muss machen, was im gemeinsamen Testament steht. Falls er das nicht will, muss er das Erbe ausschlagen. Das bedeutet: Er nimmt das Erbe nicht an. Dann bekommt er aber auch nichts. Seite 23
Das Zentrale Testaments-Register Das Zentrale Testaments-Register ist eine große Daten-Bank. Hier werden Informationen über Testamente gespeichert. Damit alle Testamente auch beachtet und umgesetzt werden. Im Register steht, wer ein Testament hat. Und wo es ist. Der Inhalt steht nicht im Register. Also wer was erbt. Wenn jemand stirbt, wird immer im Register nach einem Testament geschaut. Das Register ist nur für Testamente, die mit einem Notar gemacht wurden. Oder die beim Gericht aufbewahrt werden. Das Speichern kostet etwas. Das Register ist nicht für Testamente, die zu Hause aufbewahrt werden. Das Register gehört zur Bundes-Notar-Kammer. Dort haben sich Notarinnen und Notare zusammengeschlossen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: https://www.testamentsregister.de. Seite 24
Der Erb-Vertrag Sie können auch einen Erb-Vertrag abschließen, um Ihr Erbe zu regeln. Der Erb-Vertrag kann: • nicht zurück genommen werden. • nur gemeinsam mit den Erben geändert werden. • nur mit einer Notarin oder einem Notar gemacht werden. • schon vor dem Tod abgeschlossen werden. Das kann sinnvoll sein, falls Sie zum Beispiel eine Firma vererben wollen. So wissen Sie und Ihr Erbe Bescheid, was in der Zukunft sein wird. Beide können sich darauf verlassen. Wenn Sie einen Erb-Vertrag gemacht haben, dürfen Sie trotzdem Ihr Geld ausgeben. Sie dürfen es nur nicht verschenken, damit der andere weniger erbt. Seite 25
Informationen für die Erben und Internet-Profile Wenn Sie sterben, müssen Ihre Erben viele Dinge regeln. Sie können mit Informationen helfen. Schreiben Sie auf: • welche Bank-Konten Sie haben, • welche wertvollen Gegenstände Sie haben, • welche Verträge es gibt, • wo Sie Mitglied sind, zum Beispiel Ihre Vereine, • was die Erben außerdem wissen müssen. Außerdem sollten Sie Informationen für den Bereich Internet aufschreiben. Vielleicht haben Sie: • eine E-Mail-Adresse, • Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder andere? • eine App zum Nachrichten verschicken wie WhatsApp, Threema oder andere? • Speicher im Internet, auch Cloud genannt? Zum Beispiel für Fotos? • Profile zum Einkaufen im Internet, zum Beispiel bei Amazon, Ebay oder anderen? • Abos zum Filme schauen, zum Beispiel bei Amazon, Netflix oder anderen? Überlegen Sie zuerst, was Sie alles im Internet machen. Seite 26
Schreiben Sie auf: • Wer soll sich nach Ihrem Tod um Ihre E-Mails, Profile, Abos und Ähnliches kümmern? • Was soll mit den E-Mails, Profilen, Abos passieren? Machen Sie eine Liste von Pass-Wörtern und Profil-Namen. Verstecken Sie diese Liste an einem sicheren Ort. Sagen Sie einer vertrauten Person, wo die Liste ist. Die Liste sollte immer aktuell sein. Bei manchen Anbietern kann man auch festlegen: • Wer soll sich nach Ihrem Tod um das Profil kümmern? Der Pflicht-Teil Enge Verwandte haben das Recht, einen Teil vom Erbe zu bekommen: den Pflicht-Teil. So steht es im Gesetz. Der Pflicht-Teil ist die Hälfte von dem, was die Erben normalerweise bekommen würden. Zum Beispiel: Jemand ist verheiratet und hat ein Kind. Dann würden der Ehe-Partner und das Kind je eine Hälfte bekommen. Das Kind wurde aber durch ein Testament enterbt. Es soll nichts bekommen. Dann kann es immer noch ein Viertel vom Erbe verlangen. Das ist der Pflicht-Teil. Seite 27
Die Erben-Gemeinschaft Manchmal erben Personen zusammen. So eine Gruppe nennt man Erben-Gemeinschaft. Alle dürfen dann nur zusammen entscheiden. Keiner darf allein bestimmen oder etwas verkaufen. Das kann zu Streit führen. Manchmal ist es besser, das Erbe gerecht zu teilen. Das nennt man Erb-Auseinander-Setzung. Dabei sollte ein Anwalt oder Notar helfen. Sie können aber auch schon im Testament einzelne Sachen aufteilen. Damit Ihre Erben nicht streiten. Was tun beim Todes-Fall? Wenn jemand stirbt, gibt es viel zu tun. Man muss zum Beispiel: • einen Arzt anrufen, • ein Beerdigungs-Institut beauftragen, • den Todes-Fall beim Standes-Amt melden. Das muss spätestens am 3. Werk-Tag nach dem Sterbe-Tag passieren. • sich um das Erbe kümmern, • und vieles andere mehr. Seite 28
Sich um das Erbe kümmern Liegt das Testament beim Amts-Gericht? Dann müssen Sie den Todes-Fall dort melden. Am besten, schicken Sie eine Kopie der Sterbe-Urkunde dorthin. Das Gericht eröffnet das Testament. Das bedeutet: Alle Erben bekommen vom Gericht eine beglaubigte Kopie. Damit können Sie sich bei der Bank oder Versicherung melden. Das Geld wird Ihnen ausgezahlt. Sie brauchen keinen Erb-Schein. Das gilt aber nur, wenn das Testament eindeutig ist. Wenn klar ist, wer erbt. Liegt das Testament beim Verstorbenen zu Hause? Dann müssen Sie das Testament zum Nachlass-Gericht bringen. Das Nachlass-Gericht gehört zum Amts-Gericht. Das Amts-Gericht ist zuständig, wo der Verstorbene gewohnt hat. Das Gericht eröffnet das Testament. Meistens brauchen Sie einen Erb-Schein. Das ist eine amtliche Urkunde vom Nachlass-Gericht. Darauf steht, dass Sie der Erbe sind. Den Erb-Schein können Sie bei der Bank, Versicherung und anderen Stellen zeigen. Erkundigen Sie sich, ob Sie einen Erb-Schein brauchen. Denn er kostet Geld. Seite 29
Schulden erben und Erbschaft ausschlagen Man kann nicht nur Geld oder wertvolle Dinge erben, sondern auch Schulden. Manchmal entstehen die Schulden durch den Todes-Fall. Zum Beispiel die Beerdigungs-Kosten, Erbschafts-Steuer oder Gebühren. Das müssen Sie dann mit Ihrem Geld bezahlen. Sie können oder wollen die Schulden nicht bezahlen? Dann müssen Sie das Erbe ausschlagen. Das bedeutet: ablehnen. Dazu können Sie dem Nachlass-Gericht einen Brief schreiben. Ihre Unterschrift muss beglaubigt sein. Das bedeutet: Ein Notar bestätigt, dass Sie selbst unterschrieben haben. Sie können auch zum Nachlass-Gericht gehen. Dann wird dort aufgeschrieben, dass Sie das Erbe ablehnen. Sie haben 6 Wochen Zeit, das Erbe abzulehnen. Sie haben etwas Wertvolles und Schulden geerbt? Dann rechnen Sie aus, was mehr ist. Sind es mehr Schulden, lehnen Sie das Erbe ab. Sie können von dem Geld die Schulden bezahlen? Es bleibt noch etwas übrig? Dann nehmen Sie das Erbe an. Seite 30
Die Haftung beschränken Vielleicht brauchen Sie mehr Zeit? Sie wissen nach 6 Wochen nicht, wie hoch die Schulden sind? Dann können Sie eine Nachlass-Verwaltung beantragen. Das müssen Sie beim Amts-Gericht machen. Nachlass ist ein anderes Wort für: das Erbe. Ein Verwalter ordnet dann das Erbe. Er bezahlt alle Schulden. Sie bekommen den Rest, falls etwas übrig bleibt. Und Sie müssen die Schulden nicht von Ihrem eigenen Geld bezahlen. Die Verwaltung kostet Geld. Außerdem gibt es noch die Nachlass-Insolvenz. Die brauchen Sie, wenn Sie das Erbe angenommen haben. Und zu spät merken, dass das Erbe aus Schulden besteht. Die Insolvenz hilft, damit Sie die Schulden nicht von Ihrem eigenen Geld bezahlen müssen. Die Insolvenz kostet Geld. Ist das Erbe sehr klein? Können Sie damit nicht mal die Gebühren für die Nachlass-Verwaltung bezahlen? Oder die Nachlass-Insolvenz? Dann spricht man von der: Dürftigkeit des Nachlasses. Das Erbe wird aufgeteilt. Alle Personen bekommen einen Teil, wenn der Verstorbene Schulden bei ihnen hatte. Lassen Sie sich von einem Anwalt oder Notar beraten. Seite 31
Die Erbschafts-Steuer Wenn Sie erben, müssen Sie vielleicht Erbschafts-Steuer bezahlen. Wie hoch die Steuer ist, hängt davon ab: • wieviel Sie erben. Also was das Erbe wert ist. • wie eng Sie mit dem Verstorbenen verwandt sind. Erben werden in 3 Gruppen eingeteilt. Die Gruppe heißen Steuer-Klassen. Wer eng verwandt ist, muss weniger Steuern zahlen. Zur Steuer-Klasse 1 gehören: 1. Ehe-Partner und eingetragene Lebens-Partner 2. Kinder und Stief-Kinder 3. Enkel 4. Eltern und Groß-Eltern Zur Steuer-Klasse 2 gehören: 1. Eltern und Groß-Eltern, wenn das Erbe eine Schenkung ist. Eine Schenkung macht man meist, wenn man noch lebt. Man muss trotzdem Steuern zahlen. 2. Geschwister 3. Nichten und Neffen 4. Stief-Eltern 5. Schwieger-Kinder 6. Schwieger-Eltern 7. geschiedene Ehe-Frau oder geschiedener Ehe-Mann, Lebens-Partner einer aufgehobenen Lebens-Partnerschaft Zur Steuer-Klasse 3 gehören: 1. alle übrigen Erben, auch Lebens-Gefährten Seite 32
Frei-Beträge Sie müssen nicht auf das ganze Erbe Steuern zahlen. Vorher werden von der Erb-Summe Frei-Beträge abgezogen. Für die Frei-Beträge müssen Sie keine Steuern zahlen. Ist das Erbe weniger wert als der Frei-Betrag? Dann müssen Sie gar keine Erbschafts-Steuer zahlen. Beispiele für Frei-Beträge: 1. Ehe-Partner und eingetragene Lebens-Partner: 500.000 Euro 2. Kinder: 400.000 Euro 3. Enkel: 200.000 Euro 4. Geschwister: 20.000 Euro 5. Lebens-Gefährten: 20.000 Euro Es gibt noch mehr Frei-Beträge. Zum Beispiel, damit der Ehe-Partner versorgt ist. Oder für das gemeinsame Haus, ein Auto, Schmuck und vieles andere. Auch wer eine Firma erbt, kann vielleicht von der Steuer befreit werden. Seite 33
Die Regeln für die Erbschafts-Steuer sind kompliziert. Lassen Sie sich beraten, zum Beispiel von einem Anwalt oder Steuer-Berater. Sie können sich auch an das Finanz-Amt Gotha wenden. Es gibt auch ein Heft zum Thema Erbschaft und Steuern in schwerer Sprache. Es ist vom Thüringer Finanz-Ministerium. Hier können Sie das Heft bestellen: Thüringer Finanzministerium Ludwig-Erhard-Ring 7 99099 Erfurt Telefon: 0361 57 3611-051 E-Mail: kommunikation@tfm.thueringen.de Erb-Recht im Ausland In diesem Heft geht es um das Erb-Recht in Deutschland. Es kann andere Regeln und Gesetze geben, wenn: • Sie keine deutsche Staats-Bürgerschaft haben, aber in Deutschland erben. • Sie deutsch sind, aber im Ausland leben. Oder ein Haus, eine Wohnung oder ein Grund-Stück im Ausland haben. Lassen Sie sich beraten. Seite 34
Hinweis: Dieses Heft ist vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Sie dürfen es nicht verkaufen oder als Werbung benutzen, zum Beispiel für politische Parteien. Sie dürfen es nicht für den Wahl-Kampf benutzen.
www.justiz.thueringen.de Erb-Recht Das Heft ist vom: Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt in Leichter Sprache Text in Leichter Sprache: Büro für Leichte Sprache beim Lebenshilfe Sachsen e.V. www.leichte-sprache-sachsen.de Bilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013 © Europäisches Logo für einfaches Lesen: Inclusion Europe Weitere Informationen unter www.inclusion-europe.eu/easy-to-read/ Druck: Justizvollzugsanstalt Hohenleuben Sie können das Heft bestellen: Tel.: 0361 57 3511-861 Fax: 0361 57 3511-848 E-Mail: presse@tmmjv.thueringen.de Internet: www.justiz.thueringen.de Stand: Dezember 2020
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