Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der Übergangsbeanstandungen

 
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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der Übergangsbeanstandungen
Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                  Übergangsbeanstandungen

Dieser Hinweis enthält Vorgaben, welche Informationen im CAME nach Teil-CAMO zur Behe-
bung der Übergangsbeanstandungen enthalten sein müssen, um dieses als Grundlage für die
Auditierung vor Ort nutzen zu können. Im Anhang sind Achtungspunkte für Luftfahrtunterneh-
men enthalten.
1. Allgemeine Anforderungen
    Die Überarbeitung des CAME muss in allen Bestandteilen des Handbuchs erfolgen, also
    Management-Teil, Verfahren und Formblätter. Sofern weitere Dokumente als Teil des
    CAME definiert sind (z.B. Quality Manual, ETOPS-Handbuch etc.) sind diese mit zu beach-
    ten und ggf. zu ändern.
    Zusätzlich zu den Änderungen, die sich aus den Übergangsbeanstandungen ergeben,
    müssen auch die Änderungen aus dem Teil-M bzw. durch die Nutzung von Teil-ML dort
    enthalten sein, sofern diese nicht bereits vor der Umstellung eingearbeitet wurden.
2. Weitere Anforderungen
    Im Folgenden ist für alle bestehenden Übergangsbeanstandungen (kurz: Ü1 bis Ü19) auf-
    geführt in welchem Kapitel welche Inhalte eingearbeitet werden sollten. Die aufgeführten
    Punkte stellen aber nicht den gesamten Inhalt des jeweiligen Kapitels dar, sondern bezie-
    hen sich ausschließlich auf die Inhalte, die für die Behebung der Übergangsbeanstandun-
    gen relevant sind. Ausnahmen sind ab der jeweiligen Stelle gekennzeichnet.
    Nicht alle der aufgeführten Übergangsbeanstandungen sind für jede CAMO zutreffend. Für
    Beanstandungen, die der CAMO nicht mitgeteilt wurden, sind folglich auch kein CAME-
    Verfahren erforderlich.
    Die jeweils genannten Punkte stellen eine allgemeine Beschreibung dar. Das Unternehmen
    muss prüfen, wie die Beschreibung im CAME auf die individuelle Unternehmenssituation
    anzupassen ist.
    Die Beanstandungen Ü2, Ü3, Ü14, decken Anforderungen des Teil-CAMO ab, zu denen in
    der Beispiel-Gliederung des CAME (nach AMC1 CAMO.A.300) mehrere Kapitel als pas-
    send zugeordnet werden können. Die hier genannten Kapitel sind daher als ein Vorschlag
    im Sinne von „best practice“ zu verstehen.
    Generell wird die Nutzung der Beispiel-Gliederung angeraten. Befinden sich die Inhalte des
    CAME in anderen Dokumenten (z.B. dem Safety Manual), ist im jeweiligen CAME Kapitel
    eine Referenz einzufügen, wo genau (Dokument und Kapitel) diese Inhalte wiederzufinden
    sind. Die referenzierten Dokumente gelten dann als Teil der CAME und werden über diese
    mit genehmigt. Hierzu ist es erforderlich, dass alle diese Dokumente mit ihren jeweils aktu-
    ellen Revisionsständen an zentraler Stelle im CAME (bevorzugt Kap. 0.6) aufgeführt sind.

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                   Übergangsbeanstandungen

Teil 0   Allgemeine Angaben, Sicherheitsrichtlinien und -ziele
0.1      Sicherheitsrichtlinie, Sicherheitsziele und die Erklärung des Verantwortlichen Betriebs-
         leiters

Ü7       Sicherheitsrichtlinie (safety policy)
         Es muss eindeutig formuliert sein, dass die Sicherheitsrichtlinie vom Verantwortlichen
         Betriebsleiter unterstützt und gefördert wird. Sie muss für alle Mitarbeiter gelten und
         ihnen sowohl zugänglich als auch sichtbar sein. Sie muss an die Unternehmenssituati-
         on angepasst sein und mindestens folgende Punkte enthalten:
            Das Bekenntnis des Unternehmens zur Sicherheit an sich und dessen Bestrebun-
             gen, eine positive Sicherheitskultur zu etablieren und zu fördern.
            Das Bekenntnis, alle notwendigen Ressourcen (Budget, Personal, etc.) zur Verfü-
             gung zu stellen, um die Sicherheitsrichtlinien einzuführen und „zu leben“.
            Die Verpflichtung, alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und das Bekenntnis,
             die Grundsätze menschlicher Faktoren dabei zu berücksichtigen.
            Eine Verpflichtung des Leitungspersonals, als Vorbild die Sicherheitsrichtlichtlinien
             umzusetzen und zu fördern.
            Die Grundsätze des internen Meldesystems und Maßnahmen, wie die Mitarbeiter
             zur Nutzung und Mitwirkung an dem System animiert werden.
            Das Bekenntnis, die Informationen aus dem Meldesystem vertraulich zu behan-
             deln und nicht gegen den Meldenden einzusetzen (Redlichkeitskultur - just cul-
             ture). Ein Bezug zu VO (EU) Nr. 376/2014 Art.16 Nr.11 sollte hergestellt sein.
         Es muss beschrieben sein, dass die Sicherheitsrichtlinie regelmäßig überprüft wird, um
         sicherzustellen, dass sie stets wirksam ist und die aktuelle Unternehmenssituation be-
         rücksichtigt.
         CAMO.A.300 a) 2. und. AMC1 CAMO.A.200 (a)(2) und GM1 CAMO.A.200 (a)(2))
         Sicherheitsziele (safety objectives)
         Die Sicherheitsziele müssen im CAME benannt sein. Folgende Kriterien sind dabei zu
         berücksichtigen:
            Sie basieren auf den Sicherheitsrichtlinien.
            Sie sind Grundlage für die Überwachung der Sicherheitsleistung (safety perfor-
             mance) nach CAME Kap.2.4.
            Sie müssen messbar sein und konkrete Forderungen / Messgrößen / Indikatoren
             beinhalten. (z.B. nicht mehr als 3 Beanstandungen je PdL, etc.).
            Sie enthalten das Bekenntnis des Unternehmens, die Wirksamkeit des Manage-
             mentsystems aufrecht zu erhalten und stetig zu verbessern.
         Die Sicherheitsziele müssen allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden und
         ihnen bekannt sein.
         Die Sicherheitsziele müssen regelmäßig überprüft werden, um sicherstellen zu können,
         dass sie zutreffend sind und die aktuelle Unternehmenssituation berücksichtigen.
         AMC1 CAMO.A.200(a)(2)
         Die Erklärung des verantwortlichen Betriebsleiters
         Die Erklärung kann wörtlich (muss aber mindestens inhaltlich) dem Vorgabetext ent-
         sprechen und muss vom verantwortlichen Betriebsleiter unterschrieben sein. Sollte
         er/sie nicht der Geschäftsführer des Unternehmens sein, muss dieser die Erklärung
         zusätzlich mit unterschreiben.
         CAMO.A.300 a) 1. und AMC1 CAMO.A.300(a)(1)

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0.2    Allgemeine Information und Arbeitsumfang

Ü17    Arbeitsumfang - Scope of Work (SoW)
       Er muss Angaben zu allen genehmigten Mustern und den zugehörigen Privilegien ent-
       halten. Für die Betreuung von ML-Lfz. ist es an dieser Stelle ausreichend, die entspre-
       chenden Kategorien der ML-Lfz. mit den zugehörigen Privilegien aufzuführen (inkl. der
       Genehmigung von ML-AMPs).
       Hinweis: Für ML-Lfz. muss im Scope of Work mindestens die Anforderung aus
       GM1.CAO.A.020 analog erfüllt sein. Es ist aber zu beachten, dass an anderen Stellen
       weitere Angaben erforderlich sind, z.B. das Verfahren zur direkten Genehmigung von
       ML-AMPs oder das abweichende Verfahren zur PdL.
       CAMO.A.300 a) 3. und. CAMO.A.125 d) 5.
0.3    Managementpersonal
       Verantwortlicher Betriebsleiter (AccM)
Ü7
       Die Aufgaben des Verantwortlichen Betriebsleiters müssen um die folgenden Punkte
       ergänzt werden:
            Erstellung der Vorgaben für die Sicherheitsrichtlinie
            Benennung des Safety Managers (SM)
            Sicherstellung des Zugangs für Leitungspersonal (inkl. SM) zu ihm selbst
       Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verantwortliche Betriebsleiter nunmehr grund-
       legende Kenntnisse über den Teil-CAMO nachweisen muss.
       CAMO.A.305 a) 2. und AMC1 CAMO.A.200(a)(2) a) 4.
       Compliance Monitoring Manager (CMM)
Ü1
       Der CMM ist die Leitungsperson, die dafür zuständig ist, die Überwachung der Einhal-
Ü7
       tung der Anforderungen zu verwalten. Von den Aufgaben her ist diese Funktion dem
       Qualitätsmanager (QM) nach M.A.712 sehr ähnlich. Zu folgenden Anforderungen sind
       Angaben erforderlich. Diese Anforderungen galten teilweise bereits für den QM, jedoch
       hat sich der Inhalt an vielen Stellen geändert, so dass eine erneute Bewertung not-
       wendig ist:
            Titel der Funktion in der CAMO
            Name der Person, die diese Position besetzt
            Pflichten, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse:
             o Überwachung, dass alle Tätigkeiten der CAMO in Übereinstimmung mit den
                  gültigen externen (z.B. Teil-CAMO) und internen Anforderungen (z.B. CAME-
                  Verfahren) erledigt werden
             o Überwachung, dass die Instandhaltung nach Vertrag durchgeführt wird
             o Erstellung, Pflege und Überwachung eines Auditplans
             o Nachverfolgung von Korrekturen und Behebungsmaßnahmen
            Qualifikationsanforderungen:
             o Kenntnisse und Erfahrung im Compliance Monitoring
             o Praktische Erfahrung und Sachverstand in der Anwendung von Sicherheits-
                  standards in der Luftfahrt und betrieblicher Sicherheitsstandards
             o Kenntnisse der betrieblichen Anforderungen, Verfahren und Dokumentation
             o Kenntnisse der grundlegenden menschlichen Faktoren (Human Factors)
             o Kenntnisse über Sicherheitsmanagementverfahren
             o 5 Jahre sachbezogene Berufserfahrung, davon mindestens 2 Jahre in einer
                  entsprechenden Position in der Luftfahrt

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             o   Berufsausbildung, entweder ein passendes Hochschulstudium oder eine Teil-
                 66 Lizenz mit Zusatzqualifikation
             o   CAME-Kenntnisse
             o   Kenntnisse relevanter Lfz.-Muster (z.B. GenFam)
             o   Kenntnisse über Instandhaltungsverfahren
             o   Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften
       Hinweis:
       Sofern vorgesehen ist, den bisherigen QM als CMM einzusetzen, müssen keine Nach-
       forderungen für die Berufserfahrung und die Berufsausbildung erfolgen. Werden die
       Aufgaben dagegen von anderem bisher benannten Personal (z.B. CMM nach Teil-
       ORO) neu übernommen, sind die Forderungen anzuwenden und zu überprüfen.
       CAMO.A.300 a) 5 + 6 und CAMO.A.305 a) 4. + c) und AMC1 CAMO.A.305(c) und
       AMC1 CAMO.A.305(a)(4);(a)(5) und AMC4 CAMO.A.305(g) (c)
       Safety Manager (SM)
       Für das Leitungspersonal, welches dafür zuständig ist, die Entwicklung, Verwaltung
       und Beibehaltung wirksamer Sicherheitsmanagementverfahren zu verwalten, sind an-
       zugeben:
            Der Titel der Funktion in der CAMO
            Der Name der Person, die diese Position besetzt
            Die Pflichten, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse. Diese
             müssen beinhalten:
             o Die Gefahrenidentifikation (hazard identification) und Risikobewertung (risk
                 assessment) in der Organisation
             o Die Nachverfolgung von Maßnahmen zur Risikoabmilderung (risk mitigation)
             o Erstellung und Präsentation regelmäßiger Berichte zur aktuellen Sicherheits-
                 leistung (safety performance)
             o Die Pflege der Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems
             o Die Erstellung und Pflege der Unterlagen für die Sicherheitsschulung
             o Beratung in Sicherheitsfragen
             o Anstoß und Nachverfolgung von internen Sicherheitsuntersuchungen (safety
                 investigation)
            Die gleichen Qualifikationsanforderungen, wie beim CMM und zusätzlich:
             o Kenntnisse der ICAO Standards und der europäischen Anforderungen an das
                 Sicherheitsmanagement
             o Verständnis bez. Managementsystemen inkl. des Compliance Monitoring
             o Verständnis bez. Sicherheitsmanagement, inkl. Risikomanagement, Techni-
                 ken zu Sicherheitsuntersuchungen und Ursachenermittlung, menschlicher
                 Faktoren und der Förderung einer positiven Sicherheitskultur
             o Erfahrung bez. der Tätigkeiten der CAMO und des Sicherheitsmanagements
             o Softskills zur Kommunikation als Safety Manager
       CAMO.A.300 a) 5 + 6 und CAMO.A.305 a) 4. + c) und AMC1 CAMO.A.305(c) und
       AMC1 CAMO.A.305(a)(4);(a)(5) und GM3 CAMO.A.305(g)
       Personalunion
       Nach Einschätzung des LBA ist eine Personalunion von CMM und SM für das System
       nicht förderlich, auch wenn die Vorschrift die Besetzung dieser Positionen durch die-
       selbe Person nicht ausschließt. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass entweder
            sichergestellt ist, dass kein Interessenskonflikt entsteht und
            die Person selbst (zeitlich und fachlich) in der Lage ist, die Aufgabe zu überneh-
             men
       oder
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            es in der Organisation für diese Funktion einen Unterbau mit entsprechendem
             Personal gibt, das die jeweiligen Detailaufgaben einzeln wahrnimmt und
            die Person (zeitlich und fachlich) in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen.
       Bei einer Personalunion von CMM oder SM mit den gleichnamigen Positionen nach
       Teil-ORO ist darauf zu achten, dass
            die Qualifikation der Person den Anforderungen des Teil-CAMO entspricht (z.B.
             „ausreichende Erfahrungen in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der
             Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen“)
            eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit gegeben ist.
       Eine Personalunion von CMM und CAMO Leitung ist nicht möglich.
       AMC1 CAMO.A.305(a)(4);(a)(5) Pkte. b) (2) (i) und c)
       Safety Review Board
Ü7
       Das Safety Review Board (SRB) wird vom verantwortlichen Betriebsleiter (AccM) und
       den Leitungspersonen besetzt. Es soll den AccM in seiner Sicherheitsverantwortung
       unterstützen und behandelt strategische Sicherheitsthemen. Dazu ist anzugeben:
            aus welchen Personen sich das SRB im Unternehmen zusammensetzt.
            welche Aufgaben das SRB wahrnimmt, z.B. die Überwachung der
             o Sicherheitsleistung im Vergleich mit der Sicherheitsrichtlinie und den Sicher-
                 heitszielen,
             o Einhaltung der Fristen im Sicherheitsbereich,
             o Wirksamkeit der Verfahren des Managementsystems.
            wie oft das SRB tagt.
            wie die Entscheidungen dokumentiert werden.
       Safety Action Group
       Die Safety Action Group (SAG) wird für die tägliche Arbeit unterhalb des Safety Review
       Board (SRB) eingesetzt. Sie kann als ständiges Gremium oder ad hoc eingerichtet
       werden. Es kann auch mehr als eine SAG geben. Auf jeden Fall ist anzugeben, welche
       Ziele / Aufgaben die SAG hat, z.B.:
            Überwachung der Sicherheitsleistung.
            Festlegung von Maßnahmen, um die Risiken auf einem akzeptablen Niveau zu
             halten.
            Bewertung von Änderungen in Bezug auf die Sicherheit.
            Überwachung der fristgerechten Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.
            Bewertung der Wirksamkeit von abgeschlossenen Sicherheitsmaßnahmen.
       Bei einer festen SAG ist anzugeben:
            der Teilnehmerkreis,
            die Häufigkeit der Besprechungen.
       Sofern eine SAG nur ad hoc eingerichtet werden soll, ist anzugeben:
            wann sie von wem einberufen wird.
            wie ihr die Aufgaben übertragen werden.
            wie die Ergebnisse verfolgt, ausgewertet und dokumentiert werden.

       Personalverfügbarkeit
 Ü3
       Die CAMO muss – zusätzlich zur Personalbedarfsanalyse (PBA) – ein Verfahren be-
 Ü7    schreiben, wie sie:
            die Gefahr von Personalmangel identifiziert,
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            das damit einhergehende Risiko bewertet und
            wie sie es reduziert (also die Verfügbarkeit von ausreichend qualifiziertem Perso-
             nal sicherstellt).
       Der Personalmangel darf nicht nur allgemein betrachtet werden, sondern muss sich
       auch auf die jeweilige Funktion und die damit einhergehende Qualifikation beziehen.
       Auch eine zeitliche Betrachtung ist notwendig, z.B. Personalmangel in der Nacht-
       schicht vom MOC.
       Wenn im Verfahren für den Notfallplan (CAME Kap. 2.7) Bereitschaft / Standby vorge-
       sehen ist, muss sich das sowohl in der PBA als auch in der Verfügbarkeitsplanung wi-
       derspiegeln.
       CAMO.A.300 a) 4. und CAMO.A.305 d) und AMC1 CAMO.A.305 (d) und
       AMC1 CAMO.A.200 (a)(3) (g)
0.4    Organigramm
       Aus dem Organigramm muss erkennbar sein:
 Ü1
            dass die Positionen des CMM und des SM einen direkten Zugang zum AccM ha-
 Ü7
             ben und
            wie die Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten
             Organisation verlaufen. Das muss auch das Safety Review Board beinhalten.
       Wenn das Managementsystem mehr als die CAMO umfasst (z.B. bei Luftfahrtunter-
       nehmen), dann muss auch ein Organigramm des Gesamtsystems beinhaltet sein.
       CAMO.A.305 a) 4. + 5. + 6. und CAMO.A.200 a) 1. und AMC1 CAMO.A.200(a)(1)
0.5    Verfahren für Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen

Ü7     Änderungen der CAMO, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen, sind mit EASA
       Form 2 zu beantragen.
Ü4
       Das Verfahren für diese Änderungen muss auch die Anforderungen an das Ände-
       rungsmanagement (Change Management) aus CAME Kap. 2.5 berücksichtigen. Hier-
       für sind Angaben erforderlich:
            wie das mit der vorgesehenen Änderung einhergehende Risiko bewertet wird
            bei welchem Ergebnis Maßnahmen zur Minderung des Risikos eingeleitet werden
             müssen
            wie die Ergebnisse des risk managements dem LBA zur Verfügung gestellt wer-
             den.
       Es ist zu beachten, dass die Beschreibung des Verfahrens für Änderungen, die keiner
       vorherigen Genehmigung bedürfen, immer einer vorherigen Genehmigung bedarf.
       Weiterhin ist zu beachten, dass für verschiedene Verfahren oder Teilaspekte davon in
       der Vorschrift eine direkte Genehmigung gefordert ist. Beispiele hierzu sind im GM1
       CAMO.A.130 (b) aufgeführt. Es gibt jedoch weitere Forderungen zur Genehmigung,
       wie etwa für:
            das System des technischen Bordbuchs des Luftfahrzeugs gem. M.A.306 b)
            die Änderung des Handbuchs zur Ernennung von neuem ARS Personal (nach er-
             folgreicher Prüfung unter Aufsicht) gem. CAMO.A.310 c)
       AMC2 CAMO.A.130 und AMC1 CAMO.A.200 (a)(3) (e) und GM2 CAMO.A.200(a)(3)
       und CAMO.A.200 a) 5.

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0.6    Verfahren für Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen

 Ü4    Änderungen, die bisher mit einem indirekten Verfahren genehmigt werden konnten,
       werden jetzt in Teil-CAMO als „Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung be-
 Ü7    dürfen“ bezeichnet. Nur das ggf. vorhandene Verfahren zur indirekten Genehmigung
       des AMP nach M.A.302 c) heißt weiterhin „indirekt“.
       Wenn der Umfang dieser Verfahren in Qualität und/oder Quantität steigt, sollte das be-
       reits im Behebungsplan angesprochen sein und im Detail mit dem BP abgestimmt wer-
       den. Für das Verfahren zu diesen Änderungen ist zu beachten:
            Es müssen Kriterien benannt sein, die den Umfang der Änderungen bestimmen,
             die ohne vorherige Genehmigung umgesetzt werden können. Änderungen, die in
             CAMO.A.130 a) und b) sowie GM1 CAMO.A.130 b) aufgeführt sind, sind hiervon
             ausgeschlossen (siehe auch Anmerkung zu Kap. 0.5).
            Es ist zu beschreiben, wie solche Änderungen intern geprüft und genehmigt wer-
             den (von wem, nach welchen Kriterien?).
            Die Vorgaben nach dem Verfahren zur Risikobewertung müssen im Rahmen der
             internen Prüfung und Freigabe berücksichtigt sein.
            Es sind Festlegungen zu treffen, wer wann mit welchen Details das LBA über die
             Durchführung dieser Änderungen informiert. Ferner ist zu regeln, wie in den Fällen
             reagiert wird, in denen das LBA ggf. Einwände hat.
       CAMO.A.130 und AMC2 CAMO.A.130 und AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (e) und
       CAMO.A.200 a) 5.
0.7    Verfahren für alternative Nachweisverfahren
       Es wird empfohlen, vor der unbefristeten Genehmigung von der Nutzung von AltMoCs
Ü5
       abzusehen. Ist generell keine Anwendung von AltMoCs vorgesehen, reicht es aus, das
       im Kapitel 0.7 zu vermerken. Dann ist auch keine Verfahrensbeschreibung erforderlich.
       Ist eine Anwendung jedoch vorgesehen, dann ist im Verfahren anzugeben:
            wer für die Erarbeitung zuständig ist,
            wie ein Vorschlag für ein AltMoC erstellt wird, inkl. Angaben zur
             o Anpassung der Dokumentation,
             o Durchführung einer Analyse, dass das AltMoC vorschriftenkonform ist,
            wer mit welchen Dokumenten die Nutzung beim LBA beantragt,
            wie die CAMO das AltMoC nach Genehmigung zur Anwendung bringt.
       Es muss klargestellt sein, dass:
            das alternative Verfahren erst angewendet werden darf, wenn die Genehmigung
             zur Nutzung seitens des LBA vorliegt und
            die EASA das Recht besitzt, die Anwendung der alternativen Verfahren im Nach-
             gang zu untersagen, wenn sie sie für nicht vorschriftenkonform hält.
       CAMO.A.120 b)

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                   Übergangsbeanstandungen

Teil 1   Verfahren zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1.1a     Verwendung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
         falls zutreffend des Systems des technischen Bordbuchs (TLB) des Luftfahrzeugs
1.1b     Anwendung der Mindestausrüstungsliste
1.2      Instandhaltungsprogramm (AMP), Erstellung, Änderung und Genehmigung

Ü18      Werden von der CAMO sowohl M-Lfz. als auch ML-Lfz. betreut, muss für jede Katego-
         rie das Verfahren beschrieben sein, wie die Erstellung, Änderung und Genehmigung im
         Detail erfolgt. Im Verfahren für Lfz., die nach Teil-ML betreut werden, muss insbeson-
         dere Folgendes berücksichtigt werden:
            Grundlage des AMP ist entweder das Minimum Inspection Program (MIP) oder die
             Vorgaben des Halters der Musterzulassung.
            Abweichungen von den Vorgaben des Halters der Musterzulassung dürfen nicht
             weniger restriktiv sein als das MIP.
            Die Abweichungen sind zu begründen. Die Begründung ist zu dokumentieren.
            Das AMP muss von der CAMO genehmigt und dem Eigentümer/Betreiber zur Ver-
             fügung gestellt werden.
         CAMO.A.315 b) 1. und ML.A.302.
1.3      Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: Verantwortlichkeiten,
         Aufbewahrung und Zugang
1.4      Durchführung und Überwachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen
1.5      Analyse der Wirksamkeit des/der Instandhaltungsprogramm/e
1.6      Nicht verpflichtende Änderungen und Inspektionen
         Für alle komplexen Lfz. oder Lfz., die in einem AOC (nach VO (EG) Nr. 1008/2008) be-
 Ü6
         trieben werden, muss die CAMO das bestehende Verfahren ändern, wie sie mit nicht
 Ü7      verpflichtenden Anweisungen zu Änderungen und Inspektionen umgeht.
         Beachte: Die Anweisungen zu nicht verpflichtenden Änderungen und Inspektionen
         können je nach Halter der Musterzulassung in verschiedenen Dokumententypen erfol-
         gen (nicht nur SBs). Aber auch SBs können an anderer Stelle zu verpflichtenden Do-
         kumenten deklariert worden sein (z.B. in ADs oder im AMM Ch.4).
         In diesem Verfahren ist Folgendes anzugeben:
           *Die Beschreibung einer „SB-Policy“, aus der die Grundsätze der Bewertung sol-
             cher Informationen hervorgeht.
           Festlegungen, wie bei der Bewertung der Informationen die Vorgaben und Kriterien
             des Risikomanagements umgesetzt werden.
           *Angaben zu den Entscheidungsgrundsätzen, ob die Änderung/Inspektion durchge-
             führt wird oder nicht.
           *Ggf. der Verweis auf ein Formblatt, auf dem der Ablauf des Verfahrens dokumen-
             tiert wird.
           *Angaben, wie die entstandenen Dokumente in die Aufzeichnungen der CAMO
             bzw. des Luftfahrzeugs integriert werden.
         Anforderungen mit Stern (*) galten in gleicher/ähnlicher Weise schon unter Teil-M/G für
         dieses Verfahren.
         CAMO.A.315 b) 4. und AMC1 CAMO.A.315(b)(4) und AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (b)
         und CAMO.A.220 a) 2.

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                   Übergangsbeanstandungen

1.7      Reparaturen und Änderungen
1.8      Schadensmitteilungen
1.9      Eigener Entwicklungsbetrieb
1.10     Zuverlässigkeitsprogramme
1.11     Vorflugkontrollen
1.12     Luftfahrzeugwägung
1.13     Verfahren für Instandhaltungstestflüge
Teil 2   Verfahren des Managementsystems
2.1      Verfahren zur Ermittlung von Gefahren und dem Umgang mit Risiken

Ü7       Das Verfahren bezieht sich auf die Gefahren und Risiken für die Flugsicherheit, die
         sich aus der Tätigkeit der CAMO ergeben. Bei der Beschreibung dieses Verfahrens
         sind Angaben erforderlich zu:
         Gefahrenermittlung (hazard identification)
         Es ist anzugeben, wer wie die Gefahren ermittelt und welche Gefahren ermittelt wer-
         den, z.B:
            Gefahren in Zusammenhang mit menschlichen Faktoren,
            Gefahren, die sich aus der internen Organisationsstruktur ergeben,
            Gefahren, die aus den Beziehungen mit anderen (externen) Organisationen resul-
             tieren, insbesondere bei Vergaben und Untervergaben.
         Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
            Gefahren, die sich aus einem vergangenen Ereignis ergeben (reaktiv) und
            Gefahren, die sich absehbar aus einem zukünftigen Ereignis ergeben (proaktiv).
         Dafür ist anzugeben, welche Quellen neben dem Meldesystem Informationen zur Ge-
         fahrenermittlung liefern bzw. was die Ermittlung auslöst. Außerdem muss beschrieben
         sein, wie die Gefahrenermittlung dokumentiert wird.
         AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (a)
         Umgang mit Risiken (risk management)
         Aus den Gefahren resultieren Risiken. Diese müssen bewertet werden. Das Verfahren
         zum Umgang mit den Risiken muss beinhalten:
            eine Beschreibung zur Analyse der Risiken (risk assessment). Diese muss bein-
             halten:
             o die Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und
                  Festlegung von Stufen/Kategorien hierfür.
             o die Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Auswirkungen im Eintrittsfall und
                  Festlegung von Stufen/Kategorien hierfür.
            Angaben, nach welchen Kriterien entschieden wird, ob ein bewertetes Risiko ak-
             zeptabel / tolerierbar ist.
            Angaben dazu, wie Maßnahmen zur Abschwächung der Risiken auf eine akzep-
             table Stufe / Kategorie (risk mitigation) festgelegt werden.
            Angaben zur Verantwortlichkeit – wer bewertet, wer entscheidet. Dies sollte ggf.
             auch eine Abstufung nach Managementstufen enthalten.

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                   Übergangsbeanstandungen

            Angaben, wie die Risikobewertung dokumentiert wird. Hier ist eine Anlehnung an
             das Berichtssystem aus GM3 ORO.GEN.200(a)(3) möglich. Wenn ein Formblatt
             eingeführt wird, ist dieses in CAME Kap. 5.1 aufzunehmen.
       AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (b)
       Wirksamkeit des Umgangs mit Risiken (effectiveness of the risk management)
       Es ist ein Verfahren zu beschreiben, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen ergrif-
       fen werden, um die Wirksamkeit des Umgangs mit den Risiken (effectiveness of the
       risk management) zu bewerten.
       AMC1 CAMO.A.200 (a)(3) (f)(2)
2.2    Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem und Untersuchungen
       Die CAMO muss über ein Meldesystem verfügen, mit dem jeder Mitarbeiter (inkl. der
 Ü8
       Beschäftigten bei SCAMT-Dienstleistern) Umstände und Ereignisse mit Relevanz für
 Ü7    das Safety Management melden kann. Bei der Beschreibung des Systems und dem
       anzuwendenden Verfahren für die Nutzung sind anzugeben:
       Grundlagen
            Datensammlung als Input für die Gefahrenermittlung und Risikobewertung
            Förderung des Systems durch das Management (corporate commitment)
            Es ist kein Ersatz für die Kommunikation in der täglichen Arbeit
            Die Meldungen werden vertraulich behandelt (just culture)
       AMC1 CAMO.A.202 (a) und GM1 CAMO.A.202
       (Technische) Umsetzung
            Der Meldeweg, z.B. per Papierformular, Email, Softwarelösung, etc.
            Die Form der Meldung, z.B.
             o welche Angaben immer enthalten sein müssen
             o Nutzung eines Formulars (verpflichtend oder optional)
            Wer kann Meldungen schreiben, wer kann die Meldungen lesen
       Zu meldende Ereignisse
            meldepflichtige Ereignisse (nach CAMO.A.160)
            Ereignisse, die nicht meldepflichtig sind, aber trotzdem eine Relevanz für das Sa-
             fety Management haben, z.B. festgestellte Fehler, mögliche Risiken oder verhinder-
             te Zwischenfälle.
       AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (c)(2)
       Umgang mit den gemeldeten Ereignissen
            Identifikation von Reports, die eine Meldung nach VO (EU) Nr. 376/2014 erfordern
             (siehe Kap. 2.11; Ü13)
            Ursachenanalyse im Rahmen von internen Untersuchungen (internal investigati-
             ons)
            Risikomanagement (inkl. risk mitigation und corrective actions)
       AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (b) + (c)(1) und AMC1 CAMO.A.202 (b)(3)
       Auswertung der Meldungen
            Auswertungen / Statistiken zu den beitragenden Umständen (contributing factors)
            Ggf. Anpassung des Safety Trainings (siehe CAME Kap. 2.6)
       AMC1 CAMO.A.202 (b)(3)(iii) + (c)(3)

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                  Übergangsbeanstandungen

2.3    Planung von Sicherheitsmaßnahmen

Ü7     Die CAMO muss beschreiben, welche Maßnahmen sie in Hinblick auf die Sicherheits-
       leistung und die Wirksamkeit des Managementsystems trifft, um sich ständig zu ver-
       bessern (continuous improvement). Die entsprechende Planung muss dargestellt sein
       und sollte u.a. folgende Punkte berücksichtigen:
            Einsatz von externen Auditoren und eine Auditplanung hierfür
            Bewertung der Wirksamkeit der eigenen Sicherheitskultur und des Risikomana-
             gements
            Auswertung von wiederholt auftretenden Ereignissen und Vorkommnissen
            Auswertung der Messgrößen für die Sicherheitsleistung (safety performance indi-
             cators) und sonstiger Informationen in Bezug auf die Sicherheitsleistung
       AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (f)
2.4    Überwachung der Sicherheitsleistung
       Die Sicherheitsleistung (safety performance) der Organisation muss ermittelt und
Ü7
       überwacht werden. Dafür muss sie mit den Sicherheitsrichtlinien (safety policy) und Si-
       cherheitszielen (safety objectives) abgeglichen werden. Aus dem Verfahren hierfür
       muss hervorgehen:
            Welche Quellen einen Input für den Abgleich liefern. Je nach Unternehmenssitua-
             tion kann das beinhalten:
             o das innerbetriebliche Meldesystem (internal safety reporting),
             o die Auswertung von Ereignissen und ermittelter Ursachen (safety reviews),
             o Audits des Managementsystems (safety audits),
             o Sicherheitsuntersuchungen (safety surveys).
            Die Verantwortlichkeiten für
             o das Sammeln / Zusammentragen der Daten,
             o den Abgleich der Daten und damit die Ermittlung der Sicherheitsleistung.
            Was genau abgeglichen wird, z.B. welche Kennzahlen / Indikatoren. Die Kenngrö-
             ßen müssen tatsächlich benannt sein. Sie sollten den sogenannten „SMART“-
             Kriterien genügen. Das heißt, sie sollen:
             S -> Spezifisch, also eindeutig sein.
             M-> Messbar sein.
             A -> Aktivierend, d.h. für die Betroffenen erstrebenswert sein.
             R ->Realistisch, also tatsächlich erreichbar sein.
             T ->Terminiert, d.h. mit einem Zieldatum versehen sein.
            Die Häufigkeit / das Intervall, in dem die Daten abgeglichen werden.
            Wie die Sicherheitsleistung dokumentiert wird.
       Die Sicherheitsleistung muss am Schluss des Verfahrens auf Basis der messbaren
       Größen ausgewertet sein und dargestellt werden. Die Ergebnisse sind in die Planung
       der Sicherheitsmaßnahmen zu übernehmen.
       AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (d))

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                  Übergangsbeanstandungen

2.5    Änderungsmanagement

Ü7     Änderungen können neue Risiken mit sich bringen. Diese müssen im Vorfeld (proacti-
       ve) mittels hazard identification und risk management bewertet werden. Im Verfahren
Ü4
       für das Änderungsmanagement (management of change) ist zu beschreiben:
            welche Änderungen die Anwendung dieses Verfahrens auslösen, z.B.
             o Organisationsänderungen (Organigramm),
             o CAMO Erweiterung (neues Muster),
             o Aufnahme eines neuen Lfz. (vorhandenes Muster),
             o neues Leitungspersonal bzw. umfangreiche Änderungen beim Personal an
                 sich,
             o neue Vorschriften,
             o Flugplanänderungen bzw. Änderungen an den Schnittstellen zum Flugbetrieb,
             o neuer Unterauftragnehmer (SCAMT) bzw. Änderung bestehender Unter-
                 vergabe.
            wer für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist
            wie die Durchführung und das Ergebnis dokumentiert werden. Wenn ein Formblatt
             eingeführt wird, ist dieses in CAME Kap. 5.1 aufzunehmen
            wer entscheidet, ob die Änderung unter den ermittelten Risiken durchgeführt wer-
             den soll.
       AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (e) und GM2 CAMO.A.200(a)(3)) und AMC2 CAMO.A.130
2.6    Sicherheitstraining und-förderung
       Der Erfolg des Sicherheitsmanagementsystems hängt von der Mitwirkung aller Mitar-
       beiter ab. Um diese hierfür zu befähigen sind folgende Punkte zu beachten:
       Ansprache (communication on safety)
Ü7
       Im Verfahren hierzu ist zu beschreiben:
            wie alle Mitarbeiter über die sie betreffenden Aktivitäten des Sicherheitsmanage-
             ments informiert werden,
            wie alle Mitarbeiter über Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich informiert werden,
             die als sicherheitskritisch bewertet wurden,
            wie den Mitarbeitern erläutert wird, warum aus dem Sicherheitsmanagementsys-
             tem heraus bestimmte Maßnahmen hervorgehen und warum auch existierende
             Verfahren geändert oder neue eingeführt werden,
            wie allen Mitarbeitern ihre Verantwortung im Managementsystem bewusst ge-
             macht wird,
            wer jeweils für die Kommunikation zuständig ist,
            auf welchem Weg (Medium) die Kommunikation erfolgt, z.B.
             o Aushang
             o Newsletter
             o Intranet
             o (regelmäßige) Meetings
       AMC1 CAMO.A.200(a)(4) und CAMO.A.200 a) 5.
       Sicherheitsschulung (safety training)
Ü11
       Die Sicherheitsschulung beinhaltet auch das Thema menschliche Faktoren (human
Ü7
       factors - HF). Die Sicherheitsschulung ist aufgeteilt in Erst- und Folgeschulung (initial
       and recurrent training) und erforderlich für Leitungspersonal und Mitarbeiter mit folgen-
       den Aufgaben:
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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                   Übergangsbeanstandungen

            Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich PdL- und PtF-
             Personal,
            Compliance Monitoring oder,
            Safety Management.
       Die Erstschulung muss die Inhalte aus GM2 CAMO.A.305(g) (training syllabus) be-
       rücksichtigen und der Unternehmenssituation angepasst sein. Der training syllabus
       kann für verschiedene Positionen in der CAMO auch unterschiedlich sein. Es ist zu be-
       schreiben:
            wie und von wem der individuelle training syllabus ausgearbeitet wird,
            welche Person oder Organisation mit der Durchführung der Schulung betraut wird,
            bis zu welchem Zeitpunkt neue Mitarbeiter spätestens geschult sein müssen,
            wie die Schulung von Mitarbeitern bei Unterauftragnehmern / befristet beschäftig-
             ten Mitarbeitern geregelt wird.
       Die Folgeschulung soll die Inhalte der Erstschulung auffrischen, ihren Fokus aber auf
       Informationen aus dem internen Meldesystem legen. Es ist zu beschreiben:
            wie die Informationen aus dem innerbetrieblichen Meldesystem aufbereitet wer-
             den, um sie als Schulungsinhalt zu verwenden,
            in welcher Form die Mitarbeiter auf dem neuesten Stand gehalten werden,
            in welchen Abständen die Folgeschulungen durchgeführt werden,
            wie das Feedback der Schulungsteilnehmer zu SMS und HF über die Trainer an
             das innerbetriebliche Meldesystem weitergegeben wird.
       CAMO.A.305 g), AMC3 CAMO.A.305(g) und GM1 + 2 CAMO.A.305(g)
       Sicherheitsförderung (safety promotion).
Ü7
       Ansprache und Schulung tragen in großem Maße zur Förderung der Sicherheit bei. Bei
       der Beschreibung des Verfahrens zur Sicherheitsförderung sind auch die folgenden
       Punkte zu berücksichtigen:
            Unternehmensrichtlinien, die eine positive Sicherheitskultur unterstützen,
            das Meldesystem, das zusammen mit der just culture zur Mitarbeit anregt,
            das Ziel der „Lernenden Organisation“ im Sinne von „Meine Mithilfe führt zu Ände-
             rung/Verbesserung“.
       GM1 CAMO.A.200(a)(4)
2.7    Unmittelbare Sicherheitsmaßnahmen und Abstimmung mit dem Notfallplan des Betrei-
       bers
       Wird im Rahmen des Sicherheitsmanagements ein Problem identifiziert, das mögli-
Ü9
       cherweise eine unmittelbare Auswirkung auf die Flugsicherheit hat, muss der Notfall-
Ü7     plan aktiviert werden. Aus dem Verfahren zu diesem Plan muss hervorgehen:
            Kriterien, wann der Notfallplan zu aktivieren ist. Hierbei sind zu beachten:
             o vom LBA auferlegte Sicherheitsmaßnahmen,
             o relevante obligatorische Sicherheitsinformationen der EASA,
             o meldepflichtige Ereignisse (nach VO (EU) Nr. 376/2014),
             o Ereignisse, die nicht meldepflichtig nach VO (EU) Nr. 376/2014 aber dennoch
                  für den Notfallplan relevant sind.
            wer den Notfallplan aktivieren kann bzw. muss,
            wer bei Aktivierung auf Seiten des Betreibers und/oder der CAMO zu kontaktieren
             ist,

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                  Übergangsbeanstandungen

            wie die Kontaktaufnahme erfolgen soll, z.B. auch nachts (bei entsprechendem
             Flugplan).
        Wenn hier ein Formblatt vorgesehen ist, muss dieses im CAME Kap. 5.1 aufgenom-
        men werden.
        CAMO.A.155 und AMC1 CAMO.A.200(a)(3) (g)
2.8     Compliance Monitoring
2.8.1   Auditplanung und Auditverfahren
        Das Verfahren zum Umgang mit Beanstandungen muss auch die Ermittlung der Ursa-
 Ü10
        che (root cause) und der beitragenden Faktoren (contributing factors) enthalten. Das
 Ü7     gilt für:
            Beanstandungen durch das LBA
            Beanstandungen des internen compliance monitoring
        Die Ursachenanalyse ist so anzusetzen, dass ein Gesamtbild des Mangels ermittelt
        wird, und zwar unabhängig davon, aus welcher Richtung der Einfluss stammt, z.B.
        technisch, vorgabenbezogen, organisatorisch oder personell.
        Der Behebungsplan für diese Beanstandungen muss die Ergebnisse der Ursachenana-
        lyse berücksichtigen. Es soll also nicht nur das Symptom, sondern nach Möglichkeit
        auch die Ursache behoben werden.
        CAMO.A.150 a) 1. und GM1 CAMO.A.150 und AMC4 CAMO.A.200(a)(6) (c)
2.8.2   Überwachung der Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
2.8.3   Überwachung der Wirksamkeit des/der Instandhaltungsprogramm/e
2.8.4   Überwachung, dass sämtliche Instandhaltung von einem geeigneten Betrieb ausge-
        führt wurde
2.8.5   Überwachung, dass sämtliche vergebene Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt
        wurde, inkl. der Unterauftragnehmer des Instandhaltungsbetriebes
2.8.6   Personal des Compliance Monitoring
2.9     Überwachung der Personalqualifikation

Ü11     Die Qualifikation aller Mitarbeiter muss bewertet und überwacht werden (competency
        assessment).
Ü7
        Hierfür sind Angaben erforderlich zu:
            Anforderungsprofil für jede Funktion in der CAMO (Engineering, MOC, etc.)
            Erst- und Folgebewertungen (initial and recurrent assessment)
            Ziel der Bewertung
             o Umfang der notwendigen Beaufsichtigung bei der vorgesehenen Arbeit
             o Freigabe zur selbstständigen Aufgabenerfüllung
             o Weiterer Trainingsbedarf
            Ermittlung der Qualifikation durch (z.B.)
             o begleitete Arbeit (für die Praxis)
             o Wissenstest (für die Theorie)
             o Schulungszertifikate (ggf. Validierung notwendig)
             o Lebenslauf (experience records)

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                   Übergangsbeanstandungen

            Aufzeichnungen über die Qualifikation und die Bewertung
       AMC1-2 CAMO.A.305(g)
       Das Verfahren für die Bewertung muss präzisiert sein im Hinblick auf:
            Wer führt die Bewertung durch?
            Wann muss die Bewertung stattfinden?
            Wie werden die Ergebnisse vorangegangener Bewertungen berücksichtigt?
            Vorgehen und Kriterien für eine Erstbewertung
            Vorgehen und Kriterien bei der Folgebewertung (Überwachung)
            Besonderheiten je Funktion in der CAMO (Engineering, MOC, etc.)
            Umgang mit dem Ergebnis einer nicht zufriedenstellenden Bewertung.
       AMC2 CAMO.A.305(g)
       Aufzeichnungen über das Personal
Ü2
       Die CAMO muss Aufzeichnungen führen über das gesamte Personal, das in die Füh-
       rung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dem Compliance Monitoring und dem
       Safety Management involviert ist. Dabei sind sowohl die Qualifikation als auch die Er-
       fahrung zu dokumentieren. Das Vorgehen muss beschrieben sein und auch Angaben
       über das Format der Aufzeichnungen enthalten.
       Das Verfahren zu diesen Aufzeichnungen muss Angaben enthalten, wie die Ergebnis-
       se der fortlaufenden Überwachung der Personalqualifikation in die Aufzeichnungen ein-
       fließen.
       Ferner muss ersichtlich sein, dass Maßnahmen getroffen sind, die Beschädigung, un-
       befugte Änderung und Diebstahl der Unterlagen ausschließen.
       CAMO.A.220 c), e) und f) sowie AMC1 CAMO.A.220
2.10   Aufzeichnungen des Managementsystems
       Die Aufzeichnungen des Managementsystems beinhalten:
Ü12
Ü7          die Schlüsselverfahren,
            die Verträge zur Vergabe von Instandhaltung,
            die Verträge zur Untervergabe von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
             keit.
       Die Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
       Wenn die Schlüsselverfahren neben dem CAME in anderen Dokumenten dargestellt
       sind, müssen auch diese Dokumente aufbewahrt werden.
       CAMO.A.200 a) 5. und GM1 CAMO.A.200(a)(5) und CAMO.A.220 b)
2.11   Meldung von Ereignissen

 Ü13   Das Verfahren zur Meldung von Ereignissen muss:
            die Anforderungen aus VO (EU) Nr. 376/2014 und DVO (EU) 2015/1018 erfüllen
             und ggf. auf diese referenzieren,
            eine verantwortliche Person für die Ereignismeldung benennen,
            Angaben zur Erstellung und Vorlage eines Folgeberichts enthalten.
             CAMO.A.160 und AMC1 CAMO.A.160 b) + c) und M.A.202 e)

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                    Übergangsbeanstandungen

Teil 3   Beauftragte Instandhaltung, Organisation der Instandhaltung
3.1      Auswahlverfahren für Instandhaltungsbetriebe
         Instandhaltung (contracting)
 Ü15
         Das Auswahlverfahren für vertraglich gebundene Instandhaltungsbetriebe muss enthal-
         ten:
            Angaben zur Berücksichtigung des Verfahrens zur Gefahrenermittlung und Risiko-
             bewertung bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen.
            Berücksichtigung von menschlichen Faktoren und der Grenzen der menschlichen
             Leistungsfähigkeit.
         CAMO.A.205 und GM1 CAMO.A.205 (b) und CAMO.A.315 e) und
         GM1 CAMO.A.200(a)(3)
         Das Verfahren muss beschreiben, dass die CAMO vertraglich sicherstellt, dass sie ih-
         ren Dokumentationsanforderungen nachkommen kann. Bei der Instandhaltung von
         Komponenten (speziell bei der Versorgung mit Komponenten aus einem Pool) ist zu
         berücksichtigen, dass neben den physischen Komponenten mit zugehöriger Form 1
         auch folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen:
            bei lebensdauerbegrenzten bzw. laufzeitbegrenzten Teilen die Informationen zur
             Lebenslaufakte/-karte (in-service history), einschließlich Änderungen und Repara-
             turen,
            detaillierte Instandhaltungsaufzeichnungen zur letzten Durchführung der Instand-
             haltungsarbeiten.
         M.A.305 e) 3. i) + ii)

 Ü14     Untervergabe (subcontracting)
         Das Auswahlverfahren für einen Unterauftragnehmer muss Angaben enthalten zur:
            Einbindung der Organisation und ihrer Verfahren in das eigene Verfahren zur Ge-
             fahrenermittlung und Risikobewertung
            Einbindung der Mitarbeiter der unterbeauftragten Organisation in das Verfahren
             zum innerbetrieblichen Meldesystem
            Berücksichtigung von menschlichen Faktoren und der Grenzen der menschlichen
             Leistungsfähigkeit bei der Arbeitsdurchführung
         CAMO.A.205 und GM1 CAMO.A.205 (a) + (c) und CAMO.A.315 e) und
         AMC1 CAMO.A.125(d)(3) (e) und GM1 CAMO.A.200(a)(3)
3.2      Produktaudit am Luftfahrzeug

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                    Übergangsbeanstandungen

Teil 4    Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

 Ü19      Sofern (auch) Luftfahrzeuge nach Teil-ML geprüft werden, gilt für den gesamten Teil 4:
             dass die Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (auch) die Anforderungen aus
              Teil- ML berücksichtigen
             wenn Lfz. nach Teil-M und Teil-ML betreut werden, ist jeweils ein Verfahren not-
              wendig.
          Speziell für Lfz. nach Teil-ML muss das Verfahren u.a. berücksichtigen, dass:
             die Ausstellung einer Form 15c jederzeit möglich ist (keine „überwachte Umge-
              bung“ gefordert),
             eine Verlängerung nur unter der Bedingung der „überwachten Umgebung“ erfolgen
              kann. Das schließt Instandhaltung durch unabhängiges freigabeberechtigtes Per-
              sonal aus, wenn deren Instandhaltung über Pilot/Owner-Tasks hinausgeht.
          CAMO.A.320 und ML.A.901 und ML.A.903
4.1       Lufttüchtigkeitsprüfpersonal

 Ü16      Die Anforderungen an die Qualifikation des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals muss das
          Wissen um die Bedeutung des Sicherheitsmanagements und grundlegender menschli-
          cher Faktoren aus der Sicherheitsschulung (vgl. CAME Kap. 2.6) beinhalten.
          CAMO.A.310 und CAMO.A.305 g)
4.2       Dokumentenprüfung der Aufzeichnungen zum Luftfahrzeug
4.3       Physische Prüfung
4.4       Zusätzliche Verfahren zu Empfehlungen an die Behörde beim Import von Luftfahrzeu-
          gen
4.5       Empfehlungen an die Behörde
4.6       Ausstellen einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
4.7       Aufzeichnungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, Verantwortlichkeiten, Aufbewah-
          rung und Zugang
4.8       Verlängerung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
Teil 4B Verfahren für Fluggenehmigungen
Teil 5    Unterstützende Dokumente
5.1       CAMO-Formulare inkl. eines Musters des TLB
          Erfordern die Verfahren neue / geänderte Formblätter, sind diese hier aufzuführen.
5.2       Liste des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals
5.3       Liste der Unterauftragnehmer nach CAMO.A.125 d) 3.
5.4       Liste der Instandhaltungsunternehmen und der Instandhaltungsverträge nach
          CAMO.A.300 a) 13.
5.5       Liste der Verträge mit Unterauftragnehmern (Appendix II to AMC1 CAMO.A.125(d)(3))
5.6       Liste der genehmigten Instandhaltungsprogramme nach CAMO.A.300 a) 12.
5.7      Liste der aktuell genehmigten alternativen Nachweisverfahren nach CAMO.A.300 a) 13.
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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                    Übergangsbeanstandungen

Anhang für Luftfahrtunternehmen, die bereits ein Sicherheitsmanagementsystem
   nach ORO.GEN.200 eingeführt haben und dieses auf die CAMO erweitern.

Das Managementsystem nach CAMO.A.200 basiert auf dem EU management system frame-
work for aviation safety management. Das Managementsystem des Flugbetriebs nach VO (EU)
Nr. 965/2012, Punkt ORO.GEN.200 ebenfalls. Dennoch sind die Anforderungen dieser beiden
Rechtsgrundlagen an einigen Stellen abweichend. Unternehmen, die Lfz. im AOC betreiben,
müssen folglich ein Managementsystem entwerfen, das beide Anforderungen erfüllt.
Im Folgenden sind Hinweise aufgeführt für die Stellen, an denen die Anforderungen aus Teil-
CAMO strenger sind als das entsprechende Pendent aus Teil-ORO. Hier kann die Regelung
des Flugbetriebs folglich nicht „einfach übernommen“ werden.

Kap. 0.1     Sicherheitsrichtlinien (safety policy)
             AMC1 CAMO.A.200(a)(2) Management system
             AMC1 ORO.GEN.200(a)(2) Management system
             GM1 CAMO.A.200(a)(2) Management system
             GM1 ORO.GEN.200(a)(2) Management system
             Die Anforderungen an die safety policy sind im Teil-CAMO umfangreicher beschrie-
             ben. Es sind zusätzlich Angaben erforderlich zur:
                  positiven Sicherheitskultur
                  Mitarbeitermotivation zur Nutzung des Meldesystems
                  Mitwirkung der Mitarbeiter bei den internen Audits
                  Notwendigkeit, das Managementsystem aktuell zu halten
                  Anwendung der Grundsätze menschlicher Faktoren
             Die zusätzlichen Anforderungen sind zu berücksichtigen, die safety policy kann nicht
             direkt aus dem Flugbetrieb übernommen werden.

Kap. 0.1     Sicherheitsziele (safety objectives)
             AMC1 CAMO.A.200(a)(2) Management system
             AMC1 ORO.GEN.200(a)(2) Management system
             Im Teil-ORO ist nur gefordert, dass safety objectives eingeführt werden sollen, in
             Teil-CAMO sind hierfür auch Anforderungen beschrieben. Diese Anforderungen sind
             zu berücksichtigen, die safety objectives können nicht direkt aus dem Flugbetrieb
             übernommen werden.

Kap. 0.3     Qualifikation des Safety Managers
             AMC1 CAMO.A.305(c) Personnel requirements
             Der Teil-CAMO definiert mehrere Anforderungen bez. Knowledge, Background und
             Experience an das Leitungspersonal (nominated persons). Diese Anforderungen
             gelten somit auch für den Safety Manager (SM). Im Teil-ORO bestehen diese For-
             derungen nicht. Wenn angestrebt wird, den SM aus dem Flugbetrieb in Personal-
             union auch als SM für die CAMO einzusetzen, muss sichergestellt werden, dass der
             SM alle Anforderungen von Teil-CAMO erfüllt.

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                    Übergangsbeanstandungen

Kap. 2.1     Gefahrenermittlung (hazard identification)
             AMC1 CAMO.A.200(a)(3) Management system
             AMC1 ORO.GEN.200(a)(3) Management system
             Der Teil-CAMO fordert explizit die Identifizierung von Gefahren resultierend aus:
                  menschlichen Faktoren
                  organisatorischem Aufbau
                  Vergabe von Instandhaltung
                  Untervergabe
             Die zusätzlichen Anforderungen an die Identifizierung von Gefahren sind zu berück-
             sichtigen und können nicht direkt aus dem Flugbetrieb übernommen werden.

Kap. 2.1     Umgang mit Risiken (risk management- interfaces between organisations)
             GM1 CAMO.A.200(a)(3) Management system
             GM4 ORO.GEN.200(a)(3) Management system
             Das GM im Teil-CAMO geht zusätzlich auf die CAMO-spezifischen Themen Verga-
             be von Instandhaltung bzw. Untervergabe ein und stellt Anforderungen an die
             Kommunikation mit diesen Organisationen.
             Diese zusätzlichen Anforderungen sind zu berücksichtigen.

Kap. 2.5     Änderungsmanagement
             AMC1 CAMO.A.200(a)(3) Management system
             AMC1 ORO.GEN.200(a)(3) Management system
             GM2 CAMO.A.200(a)(3) Management system
             Das AMC beschreibt jeweils die Anforderung, dass ein Änderungsmanagement ein-
             geführt werden soll und sehr allgemein dessen Aufgaben. Im GM (gibt’s nur für Teil-
             CAMO) werden die Anforderungen konkretisiert, speziell im Hinblick auf:
                  Die Anforderung, alle von der Änderung betroffenen Personen mit einzube-
                     ziehen (Human Factors)
                  Die Bereiche, in denen Änderungen zur Anwendung des Verfahrens führen
                     (Trigger)
                  Die Bestandteile des Änderungsmanagements
             Die zusätzlichen Anforderungen an das Änderungsmanagement aus dem GM sind
             zu berücksichtigen. Das Verfahren kann nicht direkt aus dem Flugbetrieb übernom-
             men werden.

Kap. 2.7     Notfallplan (emergency response plan - ERP)
             AMC1 CAMO.A.200(a)(3) Management system
             AMC1 ORO.GEN.200(a)(3) Management system
             Die Anforderungen zwischen Teil-CAMO und Teil-ORO sind komplett unterschied-
             lich. Es ist ein eigenständiger ERP für die CAMO zu erarbeiten. Dieser kann nicht
             aus dem Flugbetrieb übernommen werden.

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Hinweise für die Erstellung des CAME bezüglich der
                    Übergangsbeanstandungen

Kap. 2.8.1 Compliance Monitoring
           AMC1,2,3,4 CAMO.A.200(a)(6) Management system
           AMC1 ORO.GEN.200(a)(6) Management system
           GM1 CAMO.A.200(a)(6) Management system
           GM1,2,3,4 ORO.GEN.200(a)(6) Management system
             Sowohl Teil-CAMO als auch Teil-ORO fordern ein Compliance Monitoring. Die zu
             prüfenden Inhalte sind dem jeweiligen Unternehmensteil angepasst. In den admi-
             nistrativen Anforderungen gibt es jedoch ebenfalls Unterschiede:

                   Die Anforderung an die Qualifikation der Auditoren ist zwar gleich: „relevant
                    knowledge, background and appropriate experience“, darunter ist jedoch je
                    nach Unternehmensteil etwas anderes zu verstehen (z.B. CAMO-
                    Kenntnisse).
                   Die Anforderungen an den Auditplan unterscheiden sich zeitlich, Teil-CAMO
                    fordert eine jährliche Prüfung.
                   Die Anforderungen an den Auditplan unterscheiden sind inhaltlich, beide
                    Vorschriften fordern Lieferantenaudits, dies hat jedoch unterschiedliche Be-
                    deutungen. Das Produktaudit wird nur vom Teil-CAMO gefordert.
                   Die Erstellung eines Reports nach jedem Audit wird nur in Teil-CAMO gefor-
                    dert.
                   Teil-CAMO fordert ein Feedbacksystem an den AccM (inkl.root cause analy-
                    sis).
             Es ist darauf zu achten, dass alle Anforderungen des Teil-CAMO umgesetzt wer-
             den, da die Verfahren nicht direkt vom Flugbetrieb übernommen werden können.

Kap. 2.10 Aufzeichnungen des Managementsystems
          CAMO.A.300 Continuing airworthiness management exposition
          AMC1 ORO.GEN.200(a)(5) Management system
          GM1 CAMO.A.200(a)(5) Management system
          GM1 ORO.GEN.200(a)(5) Management system
             Die Inhalte des Handbuchs (CAME) können auch in separaten Dokumenten enthal-
             ten sein (z.B. bei einem gemeinsamen SMS-Handbuch). Die Festlegungen zur Do-
             kumentation des Managementsystems aus Teil-CAMO müssen auch bei diesen Do-
             kumenten umgesetzt werden, da im Teil-ORO keine konkreten Angaben dazu ent-
             halten sind.

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