"Hof und Garten" Zusatzbedingungen zur Feuer- und Elementarschadenversicherung für Gebäude - ECA Vaud
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
«Hof und Garten» Zusatzbedingungen zur Feuer- und Elementarschadenversicherung für Gebäude Gegenstand der Versicherung Versicherungswert Deckungsumfang Schadenersatz Allgemeine Bestimmungen Schlussbestimmungen Etablissement d’assurance Siège T. +41 58 721 21 21 contre l’incendie et Hotline service clients les éléments naturels T. +41 800 721 721 du Canton de Vaud www.eca-vaud.ch Av. du Général-Guisan 56 CP 300 – CH-1009 Pully 07.2019 / màj int.
INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1. Gegenstand der Versicherung 3 2. Versicherungswert 3 Versicherung auf Erstes Risiko, Definition 3 3. Deckungsumfang 3 Versicherte Risiken und Schäden 3 4. Schadenersatz Kosten für Abbruch, Räumung, Entsorgung und Neutralisierung 4 Bauwerke und Anlagen im Freien 4 Reinigung von Aussenablaufrohren und Aussenkanalisation für Oberflächenwasser 4 Werkzeug und Hausabwartmaterial, Inhalt von Tanks, Zivilschutzmaterial 5 Schäden durch Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung aufgrund einer Überlastung 5 Nachteuerung infolge eines Schadenereignisses 5 Selbstbehalte5 Nach einem Schadenfall 5 5. Allgemeine Bestimmungen 6 Vertragsdauer6 Prämien6 Anpassung und Kündigung 6 Rückerstattung6 Automatische Anpassung der Versicherungssumme 6 Doppel- und Mitversicherung 6 Eigentümerwechsel6 6. Schlussbestimmungen 7 Rechtliche Bestimmungen 7 -2-
1. Gegenstand der Versicherung Versichert sind Bis zur Katastergrenze der Parzelle, auf dem das durch die Versicherung «Hof und Garten» gedeckte Gebäude steht: • Aussenanlagen (Treppen, angelegte Flächen und/oder Rasen- und/oder Betonflächen, Aussenbeleuchtungsanlagen, Pools, Gartenpavillons usw.); • Mauern (für Stützmauern gelten besondere Vorschriften, vgl. Ziff. 4 «Einschränkungen»); • Aussenanlagen (Bäume, Sträucher, Hecken, es sei denn, sie fallen unter Forstaufsicht); • Kosten für Abbruch und Räumung (Gebäude und Aussenanlagen); • Entsorgung und Neutralisierung von Abfall und Löschwasser (Gebäude und Aussenanlagen); • Reinigung bis zum ersten Schacht der Aussenablaufrohre und der Aussenkanalisation für Oberflächenwasser; • Nachteuerung infolge eines Schadenereignisses; • Hausabwartmaterial, Zivilschutzmaterial; • Inhalt von Brennstofftanks; • Schäden an Einrichtungen des Gebäudes durch Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung aufgrund einer elektrischen Überlastung. «Hof und Garten» folgt dem Schicksal des Gebäudes, falls dieses von einem Ausschluss betroffen wird. 2. Versicherungswert Versicherung auf Erstes Risiko, Definition Der Schaden wird bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Berücksichtigung einer even- tuellen Unterversicherung übernommen. 3. Deckungsumfang Versicherte Risiken und Schäden Die Versicherung deckt Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Verschwinden von versicherten Objekten als Folge von: Feuer • Feuer; • Blitzschlag und atmosphärische Entladungen; • Explosionen; • Verkohlung von Futtermitteln; • Rauch (plötzliches und zufälliges Auftreten); • abstürzende Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugteile. Elementarereignisse • Felssturz und Steinschlag; • Erdrutsch; • Lawinen; • Schneedruck und Schneerutsch; • Hochwasser und Überschwemmungen; • Orkane: heftige Stürme, die Bäume entwurzeln oder Gebäude in der Nähe des beschädigten Eigentums abdecken; • Hagel; • Karsttrichter: Sackung und Einsturz durch Karstphänomene. -3-
4. Schadenersatz Kosten für Abbruch, Räumung, Entsorgung und Neutralisierung Versichert sind die Kosten für den Abbruch der Reste, die als wertlos eingeschätzt wurden, Kosten für die Räumung und Entsorgung infolge eines versicherten Schadenereignisses, von dem das in der Police aufgeführte Gebäude sowie die Aussenanlagen auf der Parzelle betroffen sind. Die nach Meinung der zuständigen Behörden anfallenden Evakuierungskosten und Entsorgung von aus dem Gebäude stammenden gefährlichen Abfällen und Löschwasser (Neutralisierung und Übergabe an ein spezialisiertes Unternehmen) sind ebenfalls versichert. Bei Infiltration in den Boden geht die Kostenübernahme nicht über die Humusschicht hinaus; die Deckung beschränkt sich auf die Parzelle, auf der sich das versicherte Gebäude befindet. Bauwerke und Anlagen im Freien Die Kosten für die Räumung, die Instandsetzung und den Wiederaufbau der beschädigten Umgebung bis zur Katastergrenze der Parzelle infolge eines versicherten Ereignisses werden unabhängig von einem Schaden am Gebäude übernommen. Bäume, Sträucher und Hecken Die Bäume müssen zum Zeitpunkt des Schadenfalls gesund sein. Ist es infolge eines Schadenfalls notwendig, einen Baum zu fällen oder einen umgeworfenen Baum zu entfernen, übernimmt die ECA die Kosten für das Fällen, das Zerteilen und die Beseitigung der Überreste samt Baumstumpf, sowie für den Ersatz des Baumes durch eine junge Pflanze derselben Art. Reichen einfache Pflegebehandlungen aus, so werden die Kosten hierfür auch übernommen. Rasenflächen Das Nachsäen des Rasens umfasst das Auftragen der Humusschicht und das Nivellieren des Bodens sowie die Aussaat und das erste Rasenmähen nach dem Aussäen. Diese Leistung bezieht sich auf Rasenflächen einschliesslich Sport- und Freizeitplätze (Golf, Fussball, Tennis). Einschränkungen Leichtbauten und deren Inhalt sowie Poolabdeckplanen sind zum Zeitwert versichert. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch Erdrutsch an Stützmauern, es sei denn das Gebäude wird durch dasselbe Ereignis beschädigt. Ausgeschlossen sind Schäden an • der tiefen Bodenschicht (unterhalb der Humusschicht); • Wäldern; • Kulturen, einschliesslich Weiden und Futterwiesen • Betriebsanlagen und Einrichtungen für lukrative und / oder gewerbliche Zwecke. Reinigung von Aussenablaufrohren und Aussenkanalisation für Oberflächenwasser Versichert ist die Reinigung der Aussenablaufrohre und der Aussenkanalisation für Oberflä- chenwasser bis zum ersten Schacht, einschliesslich aller Zubehörteile (Rinnen, Schächte) bei einem versicherten Schadenereignis, das zu einer Verstopfung der Aussenablaufrohre, die sich innerhalb der Parzellengrenzen befinden, führt. Einschränkung Von der Versicherung ausgeschlossen sind Grabarbeiten und das Auswechseln von Leitungen aufgrund von Druckbruch, Verschiebung sowie Verstopfen durch Kalk oder Sedimente. -4-
Hausabwartmaterial, Inhalt von Tanks, Zivilschutzmaterial Zum Neuwert versichert sind • das vom Besitzer zur Verfügung gestellte Hausabwartmaterial, vorausgesetzt, dass dieses dem Unterhalt und der Nutzung des Gebäudes sowie der dazugehörigen Areale dient; • Motorfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne Kontrollschild, sofern diese dem Unterhalt und der Nutzung des Gebäudes sowie der dazugehörigen Areale dienen; • Zivilschutzmaterial (mobiles Material wie Betten, Chemie-Toiletten, Filterlüfter); • der Inhalt von Öltanks zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, geschätzt aufgrund des letzten Lieferscheins. Schäden durch Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung aufgrund einer elektrischen Überlastung Die Versicherung deckt die elektrischen Schalttafeln und Verteileranlagen sowie Maschinen und Geräte, die integrierter Bestandteil des in der Police aufgeführten Gebäudes sind. Einschränkung Der Schadenersatz ist auf CHF 5‘000.- limitiert, ohne Abzug des Selbstbehaltes. Nachteuerung infolge eines Schadenereignisses Entschädigung für die Nachteuerung der Instandsetzungs- und Wiederaufbauarbeiten während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Schadenseintritt bis zum Wiederaufbau. Einschränkung Übernahme der effektiven Nachteuerung bis höchstens zum ECA-Index, der zum Zeitpunkt des Wiederaufbaus gültig ist. Selbstbehalte Feuer Schäden unter CHF 50.– werden nicht erstattet. Elementarschäden Ein Selbstbehalt von CHF 200.- pro Ereignis wird von der Schadenersatzsumme abgezogen. Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung Ein Selbstbehalt von CHF 500.- wird von der Schadenersatzsumme abgezogen. Bei mehreren Schadenursachen bei einem Ereignis wird der höchste Selbstbehalt abgezogen. Nach einem Schadenfall Jede Vertragspartei kann den Vertrag nach einem Schadenfall, für den eine Leistung zu er- bringen ist, kündigen. Die ECA kann spätestens zum Zeitpunkt der Schadenersatzzahlung die Kündigung bekanntgeben; der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Schadenersatzzahlung Kenntnis erhalten hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, so erlischt der Versicherungsschutz bei Eintreffen der Kün- digung; die Prämie für die laufende Versicherungsperiode bleibt Eigentum der ECA. Kündigt die ECA, so erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer; die ECA erstattet die anteilige Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungsperiode und den Rest der Versicherungssumme zurück. -5-
5. Allgemeine Bestimmungen Vertragsdauer Der Vertrag tritt am Tag des Vertragsabschlusses in Kraft. Tritt der Vertrag unterjährig in Kraft, ist er bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gültig. Er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern er nicht durch eine der Vertrags- parteien vor dem 30. November schriftlich gekündigt wird. Prämien Die Prämien sind für jede Versicherungsperiode im Voraus zu entrichten. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht binnen vier Wochen nicht nach, wird er auf seine Kosten schriftlich gemahnt, binnen 14 Tagen nach Absenden der Mahnung Zahlung zu leisten. Dabei wird er auch an die Säumnisfolgen erinnert. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien. Anpassung und Kündigung Ändern sich die Prämien oder Selbstbehalte, kann die ECA auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine Anpassung des Vertrages fordern. Hierfür teilt die ECA die neuen vertraglichen Bestimmungen vor dem 30. November des laufenden Versicherungsjahres mit. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag per Ende des laufenden Jahres zu kündigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, endet der Vertrag am 31. Dezember. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens bis zum 30. November bei der ECA eintrifft. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung zur Anpassung. Rückzahlung Wird der Vertrag vor Ende der Vertragsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund aufgehoben, so wird die Prämie pro rata temporis rückerstattet. Die für die Versicherungsperiode vereinbarte Prämie bleibt allerdings gänzlich geschuldet, falls: • der Versicherungsnehmer den Vertrag infolge eines Schadenfalls kündigt; • die ECA den Vertrag wegen Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen kündigt. Automatische Anpassung der Versicherungssumme Die Summenbegrenzungen in diesen Versicherungsbedingungen werden nicht automatisch angepasst. Doppel- und Mitversicherung Schliesst der Versicherungsnehmer gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versicherungen bei privaten Gesellschaften ab, hat er dies der ECA sofort anzuzeigen. Diese ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige den Vertrag zu kündigen, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen. Handänderung Wechseln versicherte Objekte den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über, sofern dieser den Übergang des Ver- trages nicht schriftlich bis spätestens 14 Tage nach der Handänderung ablehnt. Hat der Erwerber erst nach Ablauf dieser Frist von der Existenz der Versicherung Kenntnis bekommen, kann er den Vertrag innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, jedoch nicht später als 30 Tage nach der nächsten Fälligkeit der Jahres- oder Teilprämie nach erfolgter Handänderung, kündigen. Der Vertrag endet mit dem Eintreffen der Benach- richtigung bei der ECA. -6-
Die Prämie ist pro rata temporis bis spätestens zum Zeitpunkt der Ablehnung oder Kündigung geschuldet; der Erwerber und der bisherigen Eigentümer haften solidarisch für die Zahlung der Prämie. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer, sofern keine schriftliche Abtretung an den Erwerber vorliegt. Die ECA kann den Vertrag innert 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie von der Handän- derung Kenntnis genommen hat, unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen, kündigen. Der Teil der Prämie, der auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfällt, wird dem Erwerber rückerstattet. 6. Schlussbestimmungen Gesetzliche Bestimmungen Für alle in den vorliegenden Zusatzbedingungen nicht geregelten Fälle sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Feuer- und Elementarschadenversicherung für Gebäude anwendbar. In Streitfällen ist ausschliesslich der französische Wortlaut massgebend. -7-
Sie können auch lesen