"Hof und Garten" Zusatzbedingungen zur Feuer- und Elementarschadenversicherung für Gebäude - ECA Vaud

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«Hof und Garten»

Zusatzbedingungen zur Feuer-
und Elementarschadenversicherung
für Gebäude

          Gegenstand der Versicherung
          Versicherungswert
          Deckungsumfang
          Schadenersatz
          Allgemeine Bestimmungen
          Schlussbestimmungen

Etablissement d’assurance   Siège T. +41 58 721 21 21
contre l’incendie et        Hotline service clients
les éléments naturels       T. +41 800 721 721
du Canton de Vaud
                            www.eca-vaud.ch
Av. du Général-Guisan 56
CP 300 – CH-1009 Pully                                  07.2019 / màj int.
INHALTSVERZEICHNIS                                                      SEITE

1.   Gegenstand der Versicherung                                           3

2.   Versicherungswert                                                     3
     Versicherung auf Erstes Risiko, Definition                            3

3.   Deckungsumfang                                                        3
     Versicherte Risiken und Schäden                                       3

4.   Schadenersatz
     Kosten für Abbruch, Räumung, Entsorgung und Neutralisierung            4
     Bauwerke und Anlagen im Freien                                         4
     Reinigung von Aussenablaufrohren und Aussenkanalisation
     für Oberflächenwasser                                                  4
     Werkzeug und Hausabwartmaterial, Inhalt von Tanks, Zivilschutzmaterial 5
     Schäden durch Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung
     aufgrund einer Überlastung                                             5
     Nachteuerung infolge eines Schadenereignisses                          5
     Selbstbehalte5
     Nach einem Schadenfall                                                 5

5.   Allgemeine Bestimmungen                                               6
     Vertragsdauer6
     Prämien6
     Anpassung und Kündigung                       6
     Rückerstattung6
     Automatische Anpassung der Versicherungssumme 6
     Doppel- und Mitversicherung                   6
     Eigentümerwechsel6

6.   Schlussbestimmungen                                                   7
     Rechtliche Bestimmungen                                               7

                                                   -2-
1.   Gegenstand der Versicherung
     Versichert sind
     Bis zur Katastergrenze der Parzelle, auf dem das durch die Versicherung «Hof und Garten»
     gedeckte Gebäude steht:
     • Aussenanlagen (Treppen, angelegte Flächen und/oder Rasen- und/oder Betonflächen,
       Aussenbeleuchtungsanlagen, Pools, Gartenpavillons usw.);
     • Mauern (für Stützmauern gelten besondere Vorschriften, vgl. Ziff. 4 «Einschränkungen»);
     • Aussenanlagen (Bäume, Sträucher, Hecken, es sei denn, sie fallen unter Forstaufsicht);
     • Kosten für Abbruch und Räumung (Gebäude und Aussenanlagen);
     • Entsorgung und Neutralisierung von Abfall und Löschwasser (Gebäude und Aussenanlagen);
     • Reinigung bis zum ersten Schacht der Aussenablaufrohre und der Aussenkanalisation für
       Oberflächenwasser;
     • Nachteuerung infolge eines Schadenereignisses;
     • Hausabwartmaterial, Zivilschutzmaterial;
     • Inhalt von Brennstofftanks;
     • Schäden an Einrichtungen des Gebäudes durch Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung
       aufgrund einer elektrischen Überlastung.

     «Hof und Garten» folgt dem Schicksal des Gebäudes, falls dieses von einem Ausschluss
     betroffen wird.

2.   Versicherungswert
     Versicherung auf Erstes Risiko, Definition
     Der Schaden wird bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Berücksichtigung einer even-
     tuellen Unterversicherung übernommen.

3.   Deckungsumfang
     Versicherte Risiken und Schäden
     Die Versicherung deckt Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Verschwinden von
     versicherten Objekten als Folge von:
     Feuer
     • Feuer;
     • Blitzschlag und atmosphärische Entladungen;
     • Explosionen;
     • Verkohlung von Futtermitteln;
     • Rauch (plötzliches und zufälliges Auftreten);
     • abstürzende Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugteile.
     Elementarereignisse
     • Felssturz und Steinschlag;
     • Erdrutsch;
     • Lawinen;
     • Schneedruck und Schneerutsch;
     • Hochwasser und Überschwemmungen;
     • Orkane: heftige Stürme, die Bäume entwurzeln oder Gebäude in der Nähe des
       beschädigten Eigentums abdecken;
     • Hagel;
     • Karsttrichter: Sackung und Einsturz durch Karstphänomene.

                                                 -3-
4.   Schadenersatz
     Kosten für Abbruch, Räumung, Entsorgung und Neutralisierung
     Versichert sind die Kosten für den Abbruch der Reste, die als wertlos eingeschätzt wurden,
     Kosten für die Räumung und Entsorgung infolge eines versicherten Schadenereignisses,
     von dem das in der Police aufgeführte Gebäude sowie die Aussenanlagen auf der Parzelle
     betroffen sind.
     Die nach Meinung der zuständigen Behörden anfallenden Evakuierungskosten und Entsorgung
     von aus dem Gebäude stammenden gefährlichen Abfällen und Löschwasser (Neutralisierung
     und Übergabe an ein spezialisiertes Unternehmen) sind ebenfalls versichert.
     Bei Infiltration in den Boden geht die Kostenübernahme nicht über die Humusschicht hinaus;
     die Deckung beschränkt sich auf die Parzelle, auf der sich das versicherte Gebäude befindet.
     Bauwerke und Anlagen im Freien
     Die Kosten für die Räumung, die Instandsetzung und den Wiederaufbau der beschädigten
     Umgebung bis zur Katastergrenze der Parzelle infolge eines versicherten Ereignisses werden
     unabhängig von einem Schaden am Gebäude übernommen.
     Bäume, Sträucher und Hecken
     Die Bäume müssen zum Zeitpunkt des Schadenfalls gesund sein.
     Ist es infolge eines Schadenfalls notwendig, einen Baum zu fällen oder einen umgeworfenen
     Baum zu entfernen, übernimmt die ECA die Kosten für das Fällen, das Zerteilen und die
     Beseitigung der Überreste samt Baumstumpf, sowie für den Ersatz des Baumes durch eine
     junge Pflanze derselben Art.
     Reichen einfache Pflegebehandlungen aus, so werden die Kosten hierfür auch übernommen.
     Rasenflächen
     Das Nachsäen des Rasens umfasst das Auftragen der Humusschicht und das Nivellieren des
     Bodens sowie die Aussaat und das erste Rasenmähen nach dem Aussäen. Diese Leistung
     bezieht sich auf Rasenflächen einschliesslich Sport- und Freizeitplätze (Golf, Fussball, Tennis).
     Einschränkungen
     Leichtbauten und deren Inhalt sowie Poolabdeckplanen sind zum Zeitwert versichert.
     Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch Erdrutsch an Stützmauern,
     es sei denn das Gebäude wird durch dasselbe Ereignis beschädigt.
     Ausgeschlossen sind Schäden an
     • der tiefen Bodenschicht (unterhalb der Humusschicht);
     • Wäldern;
     • Kulturen, einschliesslich Weiden und Futterwiesen
     • Betriebsanlagen und Einrichtungen für lukrative und / oder gewerbliche Zwecke.
     Reinigung von Aussenablaufrohren und Aussenkanalisation
     für Oberflächenwasser
     Versichert ist die Reinigung der Aussenablaufrohre und der Aussenkanalisation für Oberflä-
     chenwasser bis zum ersten Schacht, einschliesslich aller Zubehörteile (Rinnen, Schächte) bei
     einem versicherten Schadenereignis, das zu einer Verstopfung der Aussenablaufrohre,
     die sich innerhalb der Parzellengrenzen befinden, führt.
     Einschränkung
     Von der Versicherung ausgeschlossen sind Grabarbeiten und das Auswechseln von Leitungen
     aufgrund von Druckbruch, Verschiebung sowie Verstopfen durch Kalk oder Sedimente.

                                                    -4-
Hausabwartmaterial, Inhalt von Tanks, Zivilschutzmaterial
Zum Neuwert versichert sind
• das vom Besitzer zur Verfügung gestellte Hausabwartmaterial, vorausgesetzt, dass dieses
  dem Unterhalt und der Nutzung des Gebäudes sowie der dazugehörigen Areale dient;
• Motorfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne Kontrollschild, sofern diese
  dem Unterhalt und der Nutzung des Gebäudes sowie der dazugehörigen Areale dienen;
• Zivilschutzmaterial (mobiles Material wie Betten, Chemie-Toiletten, Filterlüfter);
• der Inhalt von Öltanks zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, geschätzt aufgrund des letzten
  Lieferscheins.
Schäden durch Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung aufgrund
einer elektrischen Überlastung
Die Versicherung deckt die elektrischen Schalttafeln und Verteileranlagen sowie Maschinen
und Geräte, die integrierter Bestandteil des in der Police aufgeführten Gebäudes sind.
Einschränkung
Der Schadenersatz ist auf CHF 5‘000.- limitiert, ohne Abzug des Selbstbehaltes.
Nachteuerung infolge eines Schadenereignisses
Entschädigung für die Nachteuerung der Instandsetzungs- und Wiederaufbauarbeiten während
eines Zeitraumes von drei Jahren ab Schadenseintritt bis zum Wiederaufbau.
Einschränkung
Übernahme der effektiven Nachteuerung bis höchstens zum ECA-Index, der zum Zeitpunkt
des Wiederaufbaus gültig ist.
Selbstbehalte
Feuer
Schäden unter CHF 50.– werden nicht erstattet.
Elementarschäden
Ein Selbstbehalt von CHF 200.- pro Ereignis wird von der Schadenersatzsumme abgezogen.
Kurzschlüsse, Überspannung und Erwärmung
Ein Selbstbehalt von CHF 500.- wird von der Schadenersatzsumme abgezogen.
Bei mehreren Schadenursachen bei einem Ereignis wird der höchste Selbstbehalt abgezogen.
Nach einem Schadenfall
Jede Vertragspartei kann den Vertrag nach einem Schadenfall, für den eine Leistung zu er-
bringen ist, kündigen. Die ECA kann spätestens zum Zeitpunkt der Schadenersatzzahlung die
Kündigung bekanntgeben; der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von
der Schadenersatzzahlung Kenntnis erhalten hat.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so erlischt der Versicherungsschutz bei Eintreffen der Kün-
digung; die Prämie für die laufende Versicherungsperiode bleibt Eigentum der ECA.
Kündigt die ECA, so erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung
beim Versicherungsnehmer; die ECA erstattet die anteilige Prämie für die nicht abgelaufene
Versicherungsperiode und den Rest der Versicherungssumme zurück.

                                            -5-
5.   Allgemeine Bestimmungen
     Vertragsdauer
     Der Vertrag tritt am Tag des Vertragsabschlusses in Kraft. Tritt der Vertrag unterjährig in
     Kraft, ist er bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gültig.
     Er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern er nicht durch eine der Vertrags-
     parteien vor dem 30. November schriftlich gekündigt wird.
     Prämien
     Die Prämien sind für jede Versicherungsperiode im Voraus zu entrichten.
     Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht binnen vier Wochen nicht nach,
     wird er auf seine Kosten schriftlich gemahnt, binnen 14 Tagen nach Absenden der Mahnung
     Zahlung zu leisten. Dabei wird er auch an die Säumnisfolgen erinnert.
     Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft vom Ablauf
     der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien.
     Anpassung und Kündigung
     Ändern sich die Prämien oder Selbstbehalte, kann die ECA auf den Beginn eines neuen
     Versicherungsjahres eine Anpassung des Vertrages fordern.
     Hierfür teilt die ECA die neuen vertraglichen Bestimmungen vor dem 30. November des
     laufenden Versicherungsjahres mit.
     Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag per Ende des laufenden Jahres zu
     kündigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, endet der Vertrag am 31. Dezember.
     Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens bis zum 30. November bei der ECA eintrifft.
     Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung zur Anpassung.
     Rückzahlung
     Wird der Vertrag vor Ende der Vertragsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen
     Grund aufgehoben, so wird die Prämie pro rata temporis rückerstattet.
     Die für die Versicherungsperiode vereinbarte Prämie bleibt allerdings gänzlich geschuldet, falls:
     • der Versicherungsnehmer den Vertrag infolge eines Schadenfalls kündigt;
     • die ECA den Vertrag wegen Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen kündigt.
     Automatische Anpassung der Versicherungssumme
     Die Summenbegrenzungen in diesen Versicherungsbedingungen werden nicht automatisch
     angepasst.
     Doppel- und Mitversicherung
     Schliesst der Versicherungsnehmer gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere
     Versicherungen bei privaten Gesellschaften ab, hat er dies der ECA sofort anzuzeigen.
     Diese ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige den Vertrag zu kündigen,
     unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
     Handänderung
     Wechseln versicherte Objekte den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem
     Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über, sofern dieser den Übergang des Ver-
     trages nicht schriftlich bis spätestens 14 Tage nach der Handänderung ablehnt.
     Hat der Erwerber erst nach Ablauf dieser Frist von der Existenz der Versicherung Kenntnis
     bekommen, kann er den Vertrag innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme,
     jedoch nicht später als 30 Tage nach der nächsten Fälligkeit der Jahres- oder Teilprämie
     nach erfolgter Handänderung, kündigen. Der Vertrag endet mit dem Eintreffen der Benach-
     richtigung bei der ECA.

                                                   -6-
Die Prämie ist pro rata temporis bis spätestens zum Zeitpunkt der Ablehnung oder Kündigung
     geschuldet; der Erwerber und der bisherigen Eigentümer haften solidarisch für die Zahlung
     der Prämie.
     Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen,
     erfolgt an den bisherigen Eigentümer, sofern keine schriftliche Abtretung an den Erwerber
     vorliegt.
     Die ECA kann den Vertrag innert 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie von der Handän-
     derung Kenntnis genommen hat, unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von vier
     Wochen, kündigen. Der Teil der Prämie, der auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit
     entfällt, wird dem Erwerber rückerstattet.

6.   Schlussbestimmungen
     Gesetzliche Bestimmungen
     Für alle in den vorliegenden Zusatzbedingungen nicht geregelten Fälle sind die Allgemeinen
     Versicherungsbedingungen der Feuer- und Elementarschadenversicherung für Gebäude
     anwendbar.

     In Streitfällen ist ausschliesslich der französische Wortlaut massgebend.

                                                 -7-
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