Was gilt bei Krankheit und Unfall? - Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung - VISCHER

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Was gilt bei Krankheit und Unfall? - Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung - VISCHER
§ ARBEITSRECHT

       Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung

       Was gilt bei Krankheit und Unfall?
       Das Gesetz schützt Mitarbeitende bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zu einem
       gewissen Grad vor Kündigung und Lohnausfall. Der vorliegende Beitrag bietet eine Übersicht
       zu den geltenden Regelungen und zeigt in der Praxis oft vorkommende Problemstellungen auf.
       Von Marc Prinz und Gian Geel

       Arbeitsunfähigkeit?

       Am Anfang steht die Gretchenfrage: Ist
       der Arbeitnehmer wirklich krank bzw.
       arbeitsunfähig? Nicht selten ist das
       nicht so klar. Denn es gibt leider immer
       wieder Mitarbeitende, die gezielt eine
       angebliche Krankheit vorschieben oder
       übertreiben, um den resultierenden
       rechtlichen Schutz in Anspruch zu neh-
       men. Grundsätzlich beurteilen Ärzte,
       ob wirklich eine Arbeitsunfähigkeit ge-
       geben ist. Die Arbeitgeberin kann ver-
       langen, dass ein Arztzeugnis eingereicht
       wird. Leider geht die Krankschreibung
       aber vielen Ärzten (gerade bei der Schil-     Eine Frage der Arbeitsunfähigkeit: Mit gebrochenem Bein kann man zwar von zu Hause aus
       derung von psychischen Beschwerden)           arbeiten, physische Kundentermine wahrnehmen wird aber schwierig.
       ziemlich leicht von der Hand, auch wenn
       nicht unbedingt tatsächlich eine Arbeits-     Im Gegensatz zur Lohnfortzahlungs-              dieser Sperrfristen wäre nichtig und würde
       unfähigkeit gegeben ist. Eigentlich sind      pflicht besteht bei einer bloss arbeits-         damit als unwirksam betrachtet werden.
       Arztzeugnisse blosse Beweismittel, die        platzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kein          Dies im Gegensatz zu Kündigungen wäh-
       dementsprechend gewürdigt werden              Kündigungsschutz im Sinne einer Sperr-          rend der Probezeit oder Arbeitnehmerkün-
       müssten. Die Schweizer Gerichte stellen       frist. Dabei geht es um Fälle, in denen         digungen, welche trotz Arbeitsunfähigkeit
       aber trotzdem oft sakrosankt auf Arzt-        der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeiten         möglich sind. Werden Arbeitnehmer erst
       zeugnisse ab, und solche werden nur           kann, bloss nicht am konkreten Arbeits-         nach der Kündigung, aber noch während
       sehr selten in Zweifel gezogen. Immer-        platz. So z.B. in Situationen mit Kon-          der Kündigungsfrist krank, wird die kon-
       hin bleibt der Arbeitgeberin das Recht,       flikten oder Mobbing. In solchen Fällen          krete Kündigungsfrist unterbrochen und
       bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit        besteht allerdings die Gefahr, dass eine        erst nach dem Ende der Sperrfrist fortge-
       auf ihre Kosten die Untersuchung durch        Kündigung missbräuchlich wäre.                  setzt (Art. 336c Abs. 2 OR).
       einen Vertrauensarzt ihrer Wahl zu ver-
       langen.                                       Kündigungsschutz                                Berechnung der Sperrfristen
                                                                                                     Die genannten Sperrfristen starten mit
       Im Übrigen garantieren das Erscheinen         Gesetzliche Regelung                            der Arbeitsunfähigkeit, und für sie ist die
       zur Arbeit und die Arbeitsleistung ei-        Nach Ablauf der Probezeit darf die Ar-          Anzahl Kalendertage massgebend, an
       nes krankgeschriebenen Arbeitnehmers          beitgeberin gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a      denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
       nicht, dass dieser tatsächlich arbeitsfähig   OR das Arbeitsverhältnis für eine gewisse       ist. Auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
       ist. Das Gesetz schützt hier auch übereif-    Zeit nicht kündigen, während der Arbeit-        gelten die Sperrfristen in gleicher Länge.
       rige Arbeitnehmer vor sich selbst.            nehmer ohne eigenes Verschulden durch
                                                     Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise       Bei Arbeitsunfähigkeit nach gültig erfolgter
       Ist die Arbeitsverhinderung selbstver-        an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die-     Kündigung wird zunächst das (ursprüng-
       schuldet (z.B. Alkohol am Steuer führt        se Sperrfrist gilt im ersten Dienstjahr wäh-    liche) Enddatum des Arbeitsverhältnisses
       zu Unfall), bestehen keine Lohnfortzah-       rend bis zu 30 Tagen, ab dem zweiten bis        berechnet. In einem Beispielfall mit Kündi-
       lungspflicht und kein Kündigungsschutz.        und mit fünftem Dienstjahr bis zu 90 Ta-        gung am 15. Januar 2021 mit einem Mo-
       Die Schwelle für ein solches Selbstver-       gen und ab dem sechsten Dienstjahr bis          nat Kündigungsfrist wäre das ursprüng-
       schulden liegt allerdings hoch.               zu 180 Tagen. Eine Kündigung während            liche Enddatum der 28. Februar 2021.

12     personalSCHWEIZ    Mai 2021
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ARBEITSRECHT            §

   Die konkrete Kündigungsfrist im rechtli-      geerscheinungen lösen also keine neue           Dienstjahrs, abzüglich des bereits im alten
   chen Sinn wird vom Enddatum zurück-           Sperrfrist aus. Nach jahrelanger Gesund-        Dienstjahr abgelaufenen Teils). Zwischen-
   gerechnet und beträgt daher in unserem        heit könnte allenfalls vertreten werden,        zeitlich wäre in einem solchen Fall eine
   Beispielfall 28 Tage. Die Zeit zwischen der   dass eine neue Sperrfrist aus demselben         Kündigung möglich gewesen.
   Kündigung und dem Beginn der rechtli-         Grund entstehen kann. Wird ein Arbeit-
   chen Kündigungsfrist (hier Anfang Feb-        nehmer während der bereits verlängerten         Lohnfortzahlung
   ruar 2021) führt bei Arbeitsunfähigkeit       Kündigungsfrist (in unserem Beispiel im
   nicht zu einer Verlängerung des Arbeits-      März 2021) wieder arbeitsunfähig, löst          Gesetzliche Regelung
   verhältnisses. Tritt also die Arbeitsunfä-    dies keine neue oder fortzusetzende             Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von Krank-
   higkeit infolge Krankheit am 28. Januar       Sperrfrist aus.                                 heit oder Unfall ohne sein Verschulden an
   2021 ein und dauert bis zum 26. Februar                                                       der Arbeitsleistung verhindert (vgl. dazu
   2021 an (30 Tage), sind davon 26 Tage         Dienstjahreswechsel                             die vorstehenden Ausführungen zur Ar-
   der konkreten Kündigungsfrist betroffen.      Wie ausgeführt, variieren die Sperrfristen      beitsunfähigkeit), hat ihm die Arbeitge-
   Diese 26 Tage werden an das ursprüng-         bei Krankheit bzw. Unfall je nach Dienst-       berin gemäss Art. 324a Abs. 1 OR für eine
   liche Enddatum angehängt. Das so be-          jahr und fallen pro Grund nur einmal            beschränkte Zeit den darauf entfallenden
   rechnete Enddatum (26. März 2021) wird        an. Entsprechend stellt sich die Frage,         Lohn zu entrichten, sofern das Arbeits-
   dann auf das Monatsende aufgerundet           welche Sperrfrist bei einer Krankheit, die      verhältnis bereits mehr als drei Monate
   (Art. 336c Abs. 3 OR), weshalb das neue       vom ersten zum zweiten oder vom fünf-           gedauert hat oder für mehr als drei Mo-
   Enddatum des Arbeitsverhältnisses in un-      ten zum sechsten Dienstjahr andauert,           nate eingegangen worden ist (früheste
   serem Beispielfall der 31. März 2021 ist.     zur Anwendung kommt. Nach ständiger             Kündigungsmöglichkeit).
                                                 Praxis gilt in solchen Fällen ausschliesslich
   Mehrere Krankheitsfälle                       die längere Sperrfrist, welche ab Krank-        Von Gesetzes wegen hat die Arbeitgebe-
   Jeder auf einem neuen Grund beruhen-          heitsbeginn (noch im alten Dienstjahr)          rin den Lohn für drei Wochen im ersten
   de Fall der Arbeitsverhinderung löst eine     gerechnet wird. Das kann zur speziellen         Dienstjahr und danach für eine angemes-
   neue, eigene Sperrfrist aus. Aus dem glei-    Situation führen, dass bei andauernder          sene längere Zeit zu entrichten, je nach
   chen Grund entsteht grundsätzlich aber        Krankheit die Sperrfrist zunächst ausläuft,     der Dauer des Arbeitsverhältnisses und
   nur einmal eine neue Sperrfrist, nicht z.B.   dann aber mit dem Dienstjahreswechsel           den besonderen Umständen (Art. 324a
   jedes Dienstjahr. Rückfälle oder klare Fol-   wieder in Kraft tritt (Sperrfrist des neuen     Abs. 2 OR).

die aktuelle employer brand
studie ist da.

                                                                                                                              die
                                                                                                                      hier stu los
                                                                                                                       kosten aden:
                                                                                                                            erl
                                                                                                                     herunt      tudie
                                                                                                                                d.ch/s
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Die Arbeitgebermarke
        eitgebermarke ist ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im Kampf um die besten Talente.
Die Randstad Employer Brand Studie zeigt, welche Qualitäten Arbeitnehmenden
bei der Wahl eines neuen Arbeitgebers wichtig sind – speziell in Zeiten von Covid-19.

                                                                                                                     human forward.
                                                                                                                personalSCHWEIZ
                                                                                                                           Mai 2021 13
Was gilt bei Krankheit und Unfall? - Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung - VISCHER
§ ARBEITSRECHT

       Ist ein/e Arbeitnehmer/in aufgrund von Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat die Arbeitgeberin für
       eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat.

       Um für die Praxis etwas mehr Rechts-              Sofern sie für mindestens 8 Stunden pro            In der Praxis ist oft fraglich, ob bei Tag-
       sicherheit betreffend die «angemessene            Woche beim selben Arbeitgeber beschäf-             geldleistungen von 80% des Lohns nach
       längere Zeit» ab dem zweiten Dienstjahr           tigt sind, sind sie auch gegen Nichtberufs-        einer vereinbarten Wartefrist die Arbeit-
       zu schaffen, wurden die Berner, die Basler        unfälle obligatorisch versichert. Solche           geberin nun während der Wartefrist auch
       und die Zürcher Skala entwickelt. Diese           obligatorischen Versicherungsleistungen            nur 80% oder 100% des Lohns bezahlen
       sind im Internet abrufbar und legen den           ersetzen gemäss Art. 324b OR die Lohn-             muss. Nach wohl herrschender Lehre sind
       Zeitraum der Lohnfortzahlung je nach              fortzahlungspflicht der Arbeitgeberin.              hier 100% des Lohns zu bezahlen, ausser
       Dienstjahr konkret fest. Die Zürcher Skala        Arbeitnehmende erhalten während einer              die Parteien des Arbeitsvertrags haben
       beruht beispielsweise auf der Formel              beschränkten Zeit von der Versicherung             zumindest konkludent 80% vereinbart.
       [Anzahl Wochen Lohnfortzahlung = An-              eine Entschädigung, die mindestens 80%
       zahl Dienstjahre + 6]. Die Skalen sollten         des entfallenen Lohns deckt. Während               Vorsicht ist geboten bei in Gesamtar-
       aber nicht sklavisch angewendet, son-             der Wartezeit hat die Arbeitgeberin 80%            beitsverträgen oder Arbeitsverträgen ent-
       dern immer den besonderen Umständen               des Lohns zu decken.                               haltenen Leistungszusicherungen (z.B.
       des Einzelfalls angepasst werden, wie                                                                100% Lohnfortzahlung für 720 Tage)
       vom Gesetz gefordert.                             Gegen Krankheit gibt es keine obligato-            in Erwartung des Abschlusses einer ent-
                                                         rische Versicherung. Die Arbeitgeberin             sprechenden Versicherung. Wurde näm-
       Anders als bei den Sperrfristen besteht           kann jedoch freiwillig Taggeldversiche-            lich die Versicherung nicht abgeschlossen
       der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei              rungen nach KVG oder VVG abschliessen              oder erbringt diese nicht die zugesicherte
       Krankheit pro Dienstjahr und entsteht             und dadurch ihre Lohnfortzahlungspflicht            Leistung, haftet dafür die Arbeitgeberin.
       auch bei arbeitsplatzbezogener Arbeits-           ersetzen, sofern dies schriftlich vereinbart
       unfähigkeit. Die verschiedenen Gründe             wird und die getroffene Regelung für den                              Marc Prinz, LL.M., ist
       für Abwesenheiten vom Arbeitsplatz wer-           Arbeitnehmer mindestens gleichwertig                                  Partner und Leiter der
       den hier für die Dauer der Lohnfortzah-           ist (Art. 324a Abs. 4 OR).                                            Fachgruppe Arbeitsrecht
                                                                                                                               der Kanzlei VISCHER.
       lung zusammengezählt. Zudem verlän-
                                                                                                                               Er berät und vertritt natio-
       gert sich der Lohnfortzahlungsanspruch            Krankentaggeldversicherungen nach VVG                                 nale und internationale
       bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit nach            sind viel häufiger und sehr flexibel, da sie                            Klienten in allen Belangen
       herrschender Lehre proportional, bis der          allein dem Privatrecht unterstehen. Eini-                             des Arbeitsrechts.
       Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung            germassen standardisiert hat sich in der                              Gian Geel, LL.M., ist
       abgegolten ist.                                   Praxis die Taggelddauer von maximal 720                               Rechtsanwalt und Mitglied
                                                         oder 730 Tagen (abzüglich vereinbarter                                der Fachgruppe Arbeits-
       Versicherungslösung                               Wartefrist; z.B. 30 Tage) innerhalb von                               recht der Kanzlei VISCHER.
                                                                                                                               Er berät und vertritt natio-
       Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz               900 Tagen. Meist werden diese Leistun-
                                                                                                                               nale und internationale
       sind von Gesetzes wegen (UVG) obliga-             gen auch über das Ende des Arbeitsver-                                Klienten in allen Belangen
       torisch gegen Betriebsunfälle versichert.         hältnisses hinaus erbracht.                                           des Arbeitsrechts.

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