Honorarsystematik 2. QUARTAL 2021 STABILITÄT. KALKULATIONSSICHERHEIT. PLANBARKEIT. DER HVM AB 1 / 2021 - kvbw-admin.de
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Honorarsystematik 2. QUARTAL 2021 STABILITÄT. KALKULATIONSSICHERHEIT. PLANBARKEIT. DER HVM AB 1 / 2021
Inhalt 3 Vorwort 6 Aufteilung der Gesamtvergütung und Bildung von Honoraranteilen 9 Zusammensetzung des Honorars für einen/eine Ärzt*in 12 Systematik der RLV, QZV und Freien Leistungen 14 Förderung kooperativer Behandlungsformen 15 Mengenbegrenzung 17 Sonderregelungen 18 Teil-Berufsausübungsgemeinschaften 19 Übersicht über RLV, QZV und FL KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Vorwort Verehrte Kolleginnen, liebe Kollegen, mit dieser Publikation informieren wir Sie über die gerung gegenüber 2019 oder eben diese nur im Bereich der Regelleistungsvolumen (RLV), die qualifikationsgebundenen TSVG-Konstellationen vorliegen. Zusatzvolumen (QZV) und Freie Leistungen für das Quar- tal 2/2021. In Bezug auf die TSVG-Abrechnung möchten wir noch- mals darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber mit dem TSVG Wichtig und mit der Bitte um Beachtung: eine pflichtige Besservergütung in Form der Ausbudgetierung von Neupatient*innen und weiteren spezifischen Patienten- Als Folge der Covid-19-Pandemie waren im Jahr 2020 gruppen (über Hausärzt*in oder TSS vermittelte sowie in Fallzahlrückgänge über alle Fachgruppen hinweg festzustellen. offener Sprechstunde vorstelliger Patient*innen) implemen- Bei einem Abflauen der Pandemie sind im Laufe des Jahres tiert hat, damit diesen bevorzugt Termine zur Verfügung 2021 dagegen wieder Fallzahlsteigerungen in Bezug auf das gestellt werden können. Alle wichtigen Informationen hierzu Jahr 2020 zu erwarten. Folglich ist der Vorjahresbezug im finden sie unter: www.kvbawue.de » Praxis » Aktuelles Hinblick auf die Pandemie bedingt niedrigen RLV-Fallzahlen » TSVG aus dem Jahr 2020 zur Ermittlung der arzt- und praxisbezo- genen RLV für das Jahr 2021 überwiegend ungeeignet. Die Wenn Sie in Ihrer Praxis in den Quartalen im Jahr Bemessung der RLV/QZV erfolgt deshalb im Jahr 2021 auf 2021 darauf achten, dass in der Regel die Neupatientenzahl Basis der Fallzahlen und des zugewiesenen Honorars des Jah- zusammen mit den übrigen TSVG Konstellationen wie in res 2019 (anstelle des Jahres 2020), also mit den identischen den meisten Fachgruppen üblich im Jahresvergleich (zu 2019) RLV-Fallzahlen aus der RLV-Zuweisung 2/2020. stets dieselbe ist, ist mit einer höheren Vergütung dieser Patient*innen um den Grad der bisherigen praxisindividuel- Hierüber haben wir Sie bereits mehrfach im Zusam- len Budgetierung zu rechnen. menhang mit den Änderungen zum Pandemie-Übergangs- Honorarverteilungsmaßstab für das Jahr 2021 informiert. Bis auf den TSS-Akutfall sind mittlerweile alle TSVG- Bereinigungszeiträume abgeschlossen, so dass im Jahr 2021 Bitte beachten Sie, wie in der RLV-Zuweisung 1/2021 alle TSVG-Konstellationen als echte Einzelleistungen von bereits mitgeteilt, dass Ihr RLV-/QZV-Gesamtvolumen des- den Krankenkassen vergütet werden. Fallzahlsteigerungen halb zunächst ohne Berücksichtigung der Bereinigung infolge im Bereich der TSVG-Fälle gehen deshalb ab dem Jahr 2021 der Teilnahme an einem Selektivvertrag (Neueinschreib immer zu Lasten der Krankenkassen, werden vollständig ungen seit dem Jahr 2019) sowie (teilweise) ohne Bereinigung unbudgetiert vergütet und führen in der Regel immer zu von Leistungen, die nach dem TSVG abgerechnet wurden, einem besseren Honorarergebnis. zugewiesen wird. Wichtig zu wissen ist auch, dass die KVBW seit dem Eine praxisindividuelle Bereinigung Ihres RLV-/QZV- Quartal 2/2020 die Kennzeichnung für neue Patient*innen Gesamtvolumens erfolgt erst mit der jeweiligen quartals- für Sie durchführt und zusetzt. Alle anderen TSVG-Konstel- weisen Endabrechnung („Schlusszahlung“) im Jahr 2021, inso- lationen sind allerdings nach wie vor von der Praxis mit der weit steht die Höhe des RLV unter Vorbehalt. Konkret wird entsprechenden Pseudo GOP (Terminvermittlung durch TSS das RLV 2/2021 in der Endabrechnung um die Fallzahl der Pseudo-GOP 99873T, TSS-Akutfall Pseudo-GOP 99873A, TSVG-Konstellationen 2/2020 verringert, welche in 2/2019 Terminvermittlung durch Haus- oder Kinderärzt*innen beim noch nicht abgerechnet und bereinigt waren. Dies sind ins- / bei der Fachärzt*in Pseudo-GOP 99873H, Offene Sprech- besondere die „Neupatient*innen“. Dies sollte, die Entbud- stunden 99873O) zu kennzeichnen. Nur so können diese getierung der TSVG Fälle nochmals hervorhebend, immer Patient*innen mit TSVG Konstellationen unbudgetiert ver- dann ohne negative Folgen bleiben, wenn keine Fallzahlstei- gütet werden. Honorarsystematik 2. Quartal 2021 2_3
Ausnahmen bei der Bemessung des RLV-/QZV- und den wirtschaftlichen Erhalt der Praxen zu sichern, sofern Gesamtvolumens: „best-of-Regelung“ ein Schutzschirm unter Berücksichtigung der aktuell zu beob- achtenden Fallzahlentwicklung überhaupt notwendig werden Bei Neuärzten, denen in einem Quartal des Jahres sollte. 2020 die tatsächliche Fallzahl zur Ermittlung des RLV-/QZV- Gesamtvolumens zugestanden wurde, wird von Amts wegen Auszugehen ist aber auch davon, dass ein Teil eines anstelle der RLV-Fallzahl des Jahres 2020 die im entspre- Corona bedingten Leistungsabfalles durch die Faktoren chenden Quartal des Jahres 2021 tatsächlich abgerechnete TSVG-Konstellationen sowie Umsätze durch Tests und dann Anzahl an RLV-Fällen berücksichtigt. zeitnah das Impfen praxisindividuell unterschiedlich kompen- siert werden. Der Vorstand wird der Vertreterversammlung Darüber hinaus prüft die KVBW in den endgültigen kurzfristig eine Änderung der Honorarverteilung vorlegen Abrechnungen der Quartale des Jahres 2021, ob anstelle der und Sie dann voraussichtlich Mitte April über die vorgese- Fallzahlen des Jahres 2019 die höhere RLV-Fallzahl des Jahres henen Maßnahmen unterrichten. 2020 bei der Bemessung des RLV und QZV herangezogen wird – wenn diese Fallzahl in 2020 in wenig zu erwartenden An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, Fällen über der des Jahres 2019 liegen sollte. Ein Antrag ist dass im hausärztlichen Versorgungsbereich (Allgemein- und nicht erforderlich. Kinderärzt*innen, hausärztliche Internist*innen) auch im Quartal 1/2021 die Maßnahmen der Begrenzungsregelung – Pandemie-Schutzschirm: wie in den vergangenen Jahren – auf dem Boden der guten bisherigen Honorarabschlüsse in Baden-Württemberg aus- Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der gesetzt bleiben. Das heißt., alle Leistungen können zu 100 % Vertragsärzt*innen vor einer zu hohen Umsatzminderung bezahlt werden und auch Maßnahmen der Fallzahlbegren- infolge der Pandemie waren zunächst begrenzt auf das Jahr zung werden nicht umgesetzt. 2020. Der darauf basierende Schutzschirm im Honorarver- teilungsmaßstab (HVM) der KVBW ist daher ebenfalls nur Im fachärztlichen Versorgungsbereich wird über den gültig bis längstens zum 31.12.2020. Für das Jahr 2021 hat der Honorarabschluss hinaus eine nachhaltige Besservergütung Deutsche Bundestag am 04.03.2021 die Möglichkeit eines“ abhängig von der Zahl abgerechneter TSVG Konstellatio- Schutzschirmes“ für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen nen wie dargestellt stattfinden und ist im 3. Quartal 2020 beschlossen. Demnach sollen Schutzmaßnahmen durch in Form von + 7 % Honorarsteigerung bereits eingetreten. Rücklagen der KVen, und damit Umverteilung, erfolgen und Darüber hinaus orientieren sich die RLV-Fallwerte für das somit externe Mittel hierzu, im Gegensatz zu vielen ande- Quartal 2/2021 an denen aus dem Quartal 2/2020 (Fallzahl- ren systemrelevanten Gruppen im Land, den Ärzt*innen basis 2019) und weichen nur geringfügig ab. und Psychotherapeut*innen, und damit der Patientenver- sorgung, nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben Die RLV-Fallwerte können sich im Rahmen der Durch- vom 05.03.2021 („Solidarität ist keine Einbahnstraße“) haben führung der endgültigen Abrechnung für das Quartal noch- wir Sie hierüber ausführlich informiert. mals erhöhen, indem die erst zu diesem Zeitpunkt fest- stehenden Finanzmittel aus der nicht vertragskonformen Die KVBW hat unter der Verantwortung dieses Vor- Inanspruchnahme (NVI) im Zusammenhang mit den Selektiv standes eine überaus positive Honorarentwicklung in allen verträgen nach §§ 73b und 140a SGB V der Honorar Bereichen in den vergangenen 10 Jahren zu verzeichnen. Es verteilung zugeführt werden. wird uns daher möglich sein, für einen begrenzenten Zeit- raum, Existenzgefährdungen der Praxen zu kompensieren KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Unabhängig davon gilt es zu beachten: RLV ist nicht gen oder extrabudgetäre Leistungen, z.B. TSVG-Leistungen, gleich Honorar. Das Gesamthonorar einer Praxis setzt sich Prävention, ambulantes Operieren) ein wichtiger Teil des aus mehreren Komponenten zusammen, das heißt, das RLV Honorars und müssen in die Gesamtbetrachtung des Hono- darf nicht als isolierte Größe betrachtet werden. Neben rarergebnisses mit einbezogen werden. Insbesondere bitten den Leistungen innerhalb der MGV (MGV = budgetierter wir Sie zu berücksichtigen, dass bei festen (unbudgetierten) Vergütungsanteil; d.h. RLV, QZV und Freie Leistungen) sind Preisen die Mengenentwicklung ebenso nicht begrenzt ist. auch die Leistungen außerhalb der MGV (sog. Einzelleistun- Honorar = (RLV-FW + QZV-FW) x Fallzahl + FL + extrabudgetäre Leistungen Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Abrechnungsberatung unter 0711-7875-3397 oder abrech- nungsberatung@ kvbawue.de. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Norbert Metke Vorsitzender des Vorstandes Honorarsystematik 2. Quartal 2021 4_5
1. Aufteilung der Gesamtvergütung und Bildung von Honoraranteilen Die Gesamtvergütung, die die gesetzlichen Krankenkas- Nach Trennung der MGV werden im fachärztlichen Ver- sen für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische sorgungsbereich versorgungsbereichsspezifische Vergütungs- Versorgung ihrer Versicherten zur Verfügung stellt, gliedert volumen für die Vergütung der Pauschalen für die fachärztli- sich im Wesentlichen in zwei Teile: Die morbiditätsbedingte che Grundversorgung (PFG) sowie für das genetische Labor Gesamtvergütung (MGV) und die Vergütung außerhalb der (GOP 01841, 01842, 11230, 11233 - 11236, 32860 - 32865, MGV (Einzelleistungsvergütung). sowie teilweise Abschnitt 11.4, Abschnitt 19.4 EBM und Abschnitt 32.3.15 EBM) und für strahlentherapeutische Leis- Die MGV wird nach bundesweiten Vorgaben in ein haus- tungen des Kapitels 25 EBM nach bundesweiten Vorgaben und fachärztliches Vergütungsvolumen aufgeteilt. Vorab werden, ermittelt. Diese Vergütungsvolumen werden jeweils durch wie in der nachfolgenden Grafik dargestellt, eigene Honorar- die abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen anteile für die Vergütung von Leistungen im Bereitschaftsdienst der betreffenden Ärzt*innen im jeweiligen Abrechnungsquar- und im Notfall sowie von Laborleistungen gebildet. tal geteilt. Hieraus ergibt sich die ggf. quotierte Vergütung für die jeweiligen Leistungen. Die Vergütung der Leistungen im Bereitschaftsdienst und Notfall erfolgt in voller Höhe zu den Preisen der Euro- In den haus- und fachärztlichen Versorgungsberei- Gebührenordnung. chen selbst werden sog. Vorwegabzüge für die Vergütung belegärztlicher Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM und Seit dem Quartal 2/2018 ist der gesonderte Honorartopf für Rückstellungen z. B. zur Berücksichtigung einer Zunahme für die Laborvergütung („Grundbetrag Labor“) neu definiert: von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder für Sicherstellungsaufgaben vorgenommen. Hieraus werden ausschließlich der Wirtschaftlichkeits Dabei werden die belegärztlichen Leistungen mit den bonus und auf Muster 10 veranlasste Laboruntersuchun- festen Preisen der Euro-Gebührenordnung bezahlt. Beim gen bezahlt. fachärztlichen Vergütungsvolumen erfolgt zudem ein Abzug Untersuchungen im organisierten Notfalldienst werden von begrenzten Honoraranteilen für die ggf. quotierte aus dem Honorartopf „Bereitschaftsdienst und Notfall“ Vergütung von pathologischen/ zytologischen Leistungen. vergütet. Die Laborleistungen der Laborgemeinschaften Im fachärztlichen Versorgungsbereich wird innerhalb der (Muster 10A) und eigenerbrachtes Labor werden im MGV ein weiterer Vorwegabzug zur Förderung von radio- Rahmen eines Vorwegabzugs getrennt im haus- und logischen Leistungen bei onkologischen Patient*innen vor- fachärztlichen Versorgungsbereich bezahlt. Aus diesem genommen: Vorwegabzug werden im fachärztlichen Versorgungs bereich auch die Laborgrundpauschalen (GOP 12210 Punktwert-Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent auf alle Leis- und 12220 EBM) und die Laborpauschalen (GOP 01700, tungen der Abschnitte 34.2, 34.3 und 34.4 EBM, wenn 01701, 12225 EBM) vergütet. mindestens zwei dieser Leistungen im Behandlungsfall abgerechnet werden und eine gesicherte onkologische Alle Laborleistungen werden quotiert vergütet, mindes- Diagnose gemäß Anlage 7 BMV-Ä vorliegt. tens in Höhe der bundeseinheitlichen Quote von 89 %. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Die Förderung von ambulanten praxisklinischen Betreu- festgesetzten Vergütungsvereinbarung durch das Bundesamt ungsleistungen und von psychiatrischen Gesprächen erfolgt für Soziale Sicherung. innerhalb der MGV als jeweiliger Vorwegabzug im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich: Das verbleibende Vergütungsvolumen je Versorgungs- bereich wird in sog. Arztgruppentöpfe aufgeteilt. Basis für Zuschlag in Höhe von € 20,00 für jede Zusatzpauschale die Bemessung der Arztgruppentöpfe ist das – bereinigte – für die Beobachtung und Betreuung (GOP 01510, 01511 zugewiesene (eingestellte) Honorar des Vorjahresquartals. oder 01512 EBM) bei einer onkologischen und / oder immunologischen Betreuung. Aus diesen Arztgruppentöpfen werden neben den Leis- Zuschlag in Höhe von € 1,15 für jede GOP 14220, tungen einer Fachgruppe, die den RLV, QZV und Freien Leis- 14221, 14222, 21220 und 21221 EBM im Rahmen einer tungen zugeordnet sind, auch die Kosten und die abgestaffelt (kinder- und jugend-) psychiatrischen Behandlung. zu vergütenden Leistungen vergütet. Damit wird sicherge- Zuschlag zur subkutanen Immuntherapie je abgerech- stellt, dass eine Umverteilung zwischen den Fachgruppen ver- nete und anerkannte GOP 30130 EBM in Höhe von € mieden wird und Leistungsdynamik in einer Fachgruppe nicht 3,00 und je abgerechnete und anerkannte GOP 30131 zu Lasten einer anderen geht. EBM in Höhe von € 2,50. Im hausärztlichen Versorgungsbereich erfolgen innerhalb der MGV weitere Vorwegabzüge und Förderungen: Zuschlag in Höhe von € 4,00 für die Förderung von nicht-ärztlichen Praxisassistent*innen in Hausarztpraxen je Behandlungsfall, in dem eine GOP 03060 EBM für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistent*innen abgerechnet und anerkannt wird. Zuschlag in Höhe von € 4,00 für die Förderung der hausärztlich-geriatrischen Betreuung je Behandlungsfall, in dem eine GOP 03062 EBM abgerechnet und anerkannt wird. Zuschlag in Höhe von € 2,50 für die Behandlung von chronisch kranken Patient*innen, je abgerechneter und anerkannter Chronikerpauschale (GOP 03220 und 04220 EBM). Zuschlag für eine U3 – Untersuchung je abgerechneter und anerkannter GOP 01713 EBM in Höhe des jeweili- gen €-Wertes der Leistung gemäß EBM (2021: € 44,72). Die Vergütung der vorgenannten im HVM geregelten regionalen Förderungen im haus- und fachärztlichen Versor- gungsbereich steht seit dem 1. Quartal 2020 unter dem Vor- behalt einer jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen. Dies ist notwendig vor dem Hintergrund der Beanstandung der vom Landesschiedsamt für das Jahr 2020 Honorarsystematik 2. Quartal 2021 6_7
Aufteilung der Gesamtvergütung GESAMTVERGÜTUNG Leistungen außerhalb der MGV* Leistungen innerhalb der MGV Leistungen / Begleitleistungen in Verbindung mit Ambulantem Operieren Bereitschaftsdienst und Notfall Ambulantes Operieren Labor (Wirtschaftlichkeitsbonus, Allg. u. Spez. Untersuchungen bei Veranlassung über Muster 10) Prävention Hausärztlicher Fachärztlicher Versorgungsbereich Versorgungsbereich Dialyse Kostenpauschalen Hausärztliches Fachärztliches Vergütungsvolumen Vergütungsvolumen Psychotherapie DMP Vorwegabzüge Vorwegabzüge Rückstellungen Rückstellungen Nephrologische Leistungen Restliche belegärztliche Leistungen Restliche belegärztliche Leistungen Belegärztliche Leistungen Labor: Allg. u. Spez. Untersuchungen Labor: Substitution (bei hausärztlicher Veranlassung über Allg. u. Spez. Untersuchungen Muster 10 A oder eigenerbracht) (bei fachärztlicher Veranlassung über Muster 10 A oder eigenerbracht), Laborpauschalen PFG-Zuschlag Zuschlag NäPa-Fall Pathologie / Zytologie Regional vereinbarte Leistungen Zuschläge: Amb. praxisklin. Betreuungsleistungen, Psychiatrische Gespräche, Zuschläge: besonders qualifizierte und koordinierte Subkutane Immuntherapie, Amb. praxisklin. Betreuungsleistungen, Palliativmedizinische Versorgung Hausärztl.-geriatrische Betreuung, Psychiatrische Gespräche, Betreug. lebensveränd. chron. Subkutane Immuntherapie, Erkrankg., U3-Untersuchung Radioonkologische Leistungen Sozialpädiatrie Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Hausärzte Kinderärzte Orthopäden ... Humangenetische Leistungen RLV RLV RLV ... QZV FL QZV FL QZV FL Abgestf. Abgestf. Abgestf. Kosten Leistg. Kosten Leistg. Kosten Leistg. PFG Genetisches Labor Strahlentherapie * Einzelne der aufgeführten Leistungen umfassen GOP-Bereiche, die innerhalb der MGV vergütet werden. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
2. Zusammensetzung des Honorars für einen/eine Ärzt*in Das Honorar aus GKV-Leistungen eines/einer Ärzt*in Zudem werden die GOP 35151 (Psychotherapeutische setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Sprechstunde) und 35152 (Psychotherapeutische Akutbe- handlung) sowie der Zuschlag nach GOP 35573 EBM ext- rabudgetär vergütet. 2.1. Leistungen außerhalb der MGV (Einzelleistungen) Des Weiteren werden die nephrologischen Leistungen des EBM Abschnittes 13.3.6 und die kinderärztlichen neph- Einzelleistungen werden ohne Mengenbegrenzung und rologischen Leistungen des EBM Abschnittes 4.5.4 sowie die in der Höhe ausbezahlt, wie sie für das jeweilige Jahr mit den Versichertenpauschalen, wenn in demselben Behandlungsfall Krankenkassen vereinbart wurden, also zu festen Preisen. Leistungen des Abschnittes 4.5.4 EBM abgerechnet werden, Dazu gehören insbesondere die Prävention, Substitution und als Einzelleistung vergütet. das Ambulante Operieren. Ebenfalls nicht mehr in die MGV einbezogen, sondern Darüber hinaus werden u. a. folgende Leistungen und als Einzelleistungen vergütet werden GOP 32865 EBM und Leistungsbereiche außerhalb der MGV als Einzelleistungen die Leistungsbereiche „allgemeine Tumorgenetik“ (Abschnitt bezahlt: Der Zuschlag für jede Pauschale für die fachärztliche 19.4.2 EBM) sowie „Companion Diagnostic“ (Abschnitt Grundversorgung (PFG) im EBM wird – im Gegensatz zur 19.4.4 EBM). PFG – außerhalb der MGV vergütet und automatisch durch die KVBW bei der Abrechnung der PFG zugesetzt. Außerbudgetär abrechenbar sind zudem die Zuschläge für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten Ebenfalls außerhalb der MGV wird für Fachärzt*innen für nicht-ärztlichen Praxisassistent*innen nach den GOP 38200 Kinder- und Jugendmedizin die GOP 04356 EBM als Zuschlag bzw. 38205 EBM. im Zusammenhang mit der GOP 04355 EBM für die weiter- führende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung vergütet. Desgleichen werden die Leistungen für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versor- Das Gleiche gilt für die ambulante spezialfachärztliche gung (Abschnitt 37.3 EBM) außerhalb der MGV als Einzelleis- Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V. tungen vergütet. Gleiches gilt für Kooperations- und Koor- dinationsleistungen in Pflegeheimen (Abschnitt 37.2 EBM). Weiter werden alle Leistungen nach dem Vertrag gemäß § 115b SGB V (ambulant durchführbare Operationen und sta- tionsersetzende Eingriffe) sowie alle dazu gehörenden Begleit- Neue Leistungen nach dem TSVG (Terminservice- leistungen einer extrabudgetären Vergütung zu 100 % und und Versorgungsgesetz): damit festen Preisen zugeführt. Voraussetzung für die Vergü- tung insbesondere der Begleitleistungen zu den festen Preisen Mit dem TSVG hat der Gesetzgeber eine Fülle von der Euro-Gebührenordnung ist allerdings, dass ein gesonder- Maßnahmen beschlossen, damit Patienten schneller einen ter Abrechnungsschein unter Angabe der Pseudo-GOP 88115 Termin beim / bei der Ärzt*in oder Psychotherapeut*in angelegt sowie der OPS (den der Operateur festlegt) der erhalten sollen. Zum Erreichen dieses Ziels sehen die gesetz- zugrundeliegenden originären 115b-Leistung eingetragen wurde. lichen Vorgaben mehr finanzielle Mittel vor. Auch die antrags- und genehmigungspflichtige Psycho- Bereits seit dem Inkrafttreten des TSVG zum 11. Mai 2019 therapie (Abschnitt 35.2 EBM) für alle Arztgruppen und die erhalten weiterbehandelnde Fachärzt*innen alle Leistun- probatorische Sitzung (GOP 35150 EBM) für die in § 87b gen in einem vom / von der Hausärzt*in oder der Termin Abs. 2 S 4 SGB V genannten Arztgruppen wird als Einzel- servicestelle (TSS) als leistung vergütet. Honorarsystematik 2. Quartal 2021 8_9
Terminfall vermittelten Arztgruppenfall extrabud- Wichtig hierbei: getär vergütet. Gleiches gilt für Hausärzt*innen oder Psychotherapeut*innen für Patient*innen, die über die TSS Die extrabudgetäre Vergütung der neuen Leistungen in die Praxis kommen. nach dem TSVG geht jeweils im ersten Jahr mit einer gleich- zeitigen Bereinigung des budgetierten Teils der Gesamtver- Zum 01. September 2019 sind mit den Zuschlä- gütung einher. Ein echtes Honorarplus mit entsprechender gen auf die Versicherten- bzw. Grundpauschalen bei über Mehrvergütung kann somit erst im zweiten Jahr nach Inkraft- die TSS vermittelten Terminen, die nach der Länge der treten des TSVG generiert werden. Wartezeit gestaffelt sind, den Zuschlägen für Haus- und Kinderärzt*innen für eine dringende Terminvermittlung, der Ein Mehr an Fällen und Leistungen geht daher im ers- Aufnahme neuer Patienten sowie der verpflichtenden offe- ten Jahr zu Lasten der Preise für die übrigen Leistungen und nen Sprechstunde bei grundversorgenden Fachärzt*innen reduziert in der Folge die MGV und damit auch die RLV. (Eingrenzung auf 5 Stunden je Kalenderwoche) weitere Sach- Keine Bereinigung findet lediglich bei den Zuschlägen auf die verhalte hinzu gekommen, die ebenfalls extrabudgetär ver- Versicherten- bzw. Grundpauschalen sowie den Zuschlägen gütet werden. für die Haus- und Kinderärzt*innen statt. Seit dem 01. Oktober 2020 werden auch alle Leistun- Kennzeichnung: gen in einem von der TSS als Akutfall vermittelten Arztgrup- penfall extrabudgetär vergütet. Allerdings ist auch hierbei, Voraussetzung für eine extrabudgetierte Vergütung wie in den vorgenannten anderen TSVG-Konstellationen, der neuen TSVG-Leistungen ist allerdings, dass mit einer ein Bereinigungszeitraum von einem Jahr (hier: 01.10.2020 Pseudo-GOP gekennzeichnet wird. bis 30.09.2021) vorgegeben (siehe unten zu „Wichtig hier- bei“). Eine komplette Entbudgetierung, in welcher von Näheres zur Vergütung, Bereinigung und Kennzeichnung den Krankenkassen vollumfänglich Mehrleistungen und finden Sie auf dem Merkblatt, das Ihnen auf unserer Home- Mehrpatient*innen übernommen werden, findet erst nach page zur Verfügung steht: www.kvbawue.de » Praxis » Aktu- diesem Zeitraum statt. elles » TSVG: TSVG-Überblick Im Akutfall werden Patienten mit akuten Beschwerden über die Rufnummer 116 117 mittels eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahren in die richtige Versorgungsebene (auch während der Sprechstundenzeiten) vermittelt. Dies können sein: Arztpraxis Ärztlicher Bereitschaftsdienst Notfallambulanz am Krankenhaus Rettungsdienst (112) Die entbudgetierte Abrechnung von über die TSS ver- mittelten Akutterminen geschieht durch Kennzeichnung mit der GOP 99873A. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
2.2. Leistungen innerhalb der MGV Zu den Leistungen innerhalb der MGV gehören vor allem Leistungen, welche der Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) unterliegen. Neben den Versichertenpauschalen gehören auch die hausärztlichen Zusatzpauschalen, Gesprächsleistungen und Chronikerpauschalen zu den Leistungen, die dem RLV unterliegen. Die hausärztliche Strukturpauschale (GOP 03040 / 04040 EBM) sowie die Leistungen der Geriatrischen Ver- sorgung (GOP 03360 / 03362 EBM) und Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen und / oder Behin- derungen nach GOP 04355 EBM werden innerhalb des RLV, aber in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenord- nung vergütet. Die Finanzierung wird aus dem hausärztli- chen Vergütungsvolumen sichergestellt. Sogenannte Freie Leistungen (FL), welche zwar nicht von vornherein mengenbegrenzt sind, für deren Vergütung aber im Arztgruppentopf nur beschränkte Mittel zur Ver- fügung stehen und die deshalb ggf. quotiert vergütet wer- den, zählen ebenfalls zu den Leistungen innerhalb der MGV. Des Weiteren werden die Leistungen im Bereitschafts- dienst und Notfall (unter Berücksichtigung der Regelungen in der Notfalldienst-Ordnung und dem Statut zur Notfall- dienst-Ordnung) und die Laborleistungen sowie Kosten, welche weiterhin ohne Mengenbegrenzung nach den Prei- sen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden, den Leis- tungen innerhalb der MGV zugeordnet. Ab dem 1. Januar 2021 erfolgt die Vergütung der strahlentherapeutischen Leistungen des Kapitels 25 EBM für zwei Jahre innerhalb der MGV. Nach Ablauf der zwei Jahre kommt es zur Rückführung in die extrabudgetäre Gesamt- vergütung. Honorarsystematik 2. Quartal 2021 10 _ 11
3. Systematik der RLV, QZV und Freien Leistungen 3.1. Systematik der RLV und QZV Hinweise Das Honorarvolumen für die Leistungen des RLV einer In Einzelpraxen entspricht die Zahl der RLV-Fälle der Arztgruppe wird durch sämtliche RLV-relevanten Fälle des Zahl der RLV-relevanten kurativ-ambulanten Behand- Vorjahresquartals dividiert und ergibt den arztgruppen- lungsfälle. In einer BAG, einem MVZ und in Praxen mit spezifischen RLV-Fallwert. Die QZV werden grundsätz- angestellten Ärzt*innen entspricht die Zahl der RLV- lich identisch berechnet, indem das Honorarvolumen für Fälle eines/einer Ärzt*in der Zahl der RLV-relevanten die Leistungen eines QZV einer Arztgruppe durch sämtli- Behandlungsfälle der Arztpraxis, multipliziert mit seinem che RLV-relevanten Fälle der zur Abrechnung berechtigten Anteil an der RLV-relevanten Arztfallzahl der Praxis. Ärzt*innen dividiert wird. Dies ergibt den arztgruppenspe- zifischen QZV-Fallwert (vgl. Tabelle der RLV- und QZV-Fall- Für Ärzt*innen, die im Vorjahresquartal noch nicht nie- werte je Arztgruppe in dieser Broschüre). dergelassen waren (Neupraxis), wird die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungsquartals angesetzt. Da diese Anspruch auf ein QZV hat ein/eine Ärzt*in, wenn er/ Zahlen erst mit der tatsächlichen Abrechnung vorliegen, sie die zutreffende Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung wird in der Information über die Höhe des RLV-QZV- führt oder die erforderliche Genehmigung der KVBW zur Volumens zunächst ein fachgruppendurchschnittliches Erbringung und Abrechnung der spezifischen Leistungen RLV stellvertretend mitgeteilt. Für den Übernehmer eines QZV besitzt. Die Höhe des RLV und QZV eines/einer eines Praxissitzes in einer BAG, einem MVZ oder einer Ärzt*in oder einer Praxis errechnet sich aus diesen jeweili- Praxis mit angestelltem/angestellter Ärzt*in (ohne Leis- gen Fallwerten, multipliziert mit seiner Fallzahl im Vorjahres- tungsbeschränkung) besteht auf Antrag die Möglichkeit, quartal. Die Höhe wird vor Quartalsbeginn mitgeteilt. für das erste Jahr der Neuaufnahme seiner/ihrer Tätig- keit die RLV-Fallzahl des Übergebers aus dem Vorjahres- Das Gesamtvolumen aus RLV und QZV bildet eine quartal zu erhalten, sofern seine/ihre eigene RLV-Fallzahl Obergrenze, bis zu der alle RLV- und QZV-Leistungen mit im Abrechnungsquartal niedriger ist. den festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden. Wird das Gesamtvolumen überschritten, Unter einer Jungpraxis versteht man einen Vertrags- werden die überschreitenden Leistungen abgestaffelt ver- arztsitz, der sich noch im Aufbau befindet. Ein Ver- gütet. Im hausärztlichen Versorgungsbereich ist es seit 2014 tragsarztsitz ist dann nicht mehr im Aufbau, wenn seit möglich auch die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen zu der ersten Niederlassung des/der Ärzt*in mehr als 100% zu bezahlen. 12 Quartale vergangen sind. Mit der RLV-Zuweisung werden einem/einer Vertragsärzt*in in der Aufbau- phase zunächst die im Vorjahresquartal abgerechneten RLV-Fallzahlen mitgeteilt. Auf Antrag besteht die Mög- lichkeit, die (RLV-relevante) Fallzahl des Abrechnungs- quartals für die Bemessung des RLV in der Honorarab- rechnung zu erhalten. Bei einem nach den Förderrichtlinien des Konzeptes „Ziel und Zukunft: Wir – die Ärzte und Psychothera- peuten in Baden-Württemberg“ geförderten Praxis modell kann auf Antrag eine Aufbauphase von bis zu 20 Quartalen anerkannt werden. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Für Ärzt*innen, die in eine BAG, ein MVZ oder in eine 3.2. Freie Leistungen Praxis als angestellter/angestellte Ärzt*in (ohne Leis- tungsbeschränkung) neu eintreten, kann die Aufbau- Nach anderen Maßgaben werden die Freien Leistun- phase verkürzt sein. Denn für die Beurteilung der gen abgerechnet. Überschreitet die Honoraranforderung Dauer der Aufbauphase ist auch maßgeblich, dass sich der Ärzt*innen einer Arztgruppe die innerhalb des Arzt- die BAG, das MVZ oder die Praxis selbst noch in der gruppentopfes für diese spezifischen Leistungen zur Verfü- Aufbauphase von 12 Quartalen seit der Gründung gung gestellte Geldmenge, werden diese Freien Leistungen befindet. (außerhalb von RLV und QZV) quotiert vergütet, dabei kön- nen Mindestquoten zum Ansatz kommen (vgl. Tabelle der Reduziert ein/eine Ärzt*in seinen/ihren Versorgungs Freien Leistungen je Arztgruppe in dieser Broschüre). auftrag, wird die zur Berechnung des RLV notwendige Fallzahl aus dem Vorjahresquartal dann nicht verringert, wenn mit der Reduzierung des Versorgungsauftrags eine Anpassung an die tatsächlich schon bestehenden Gege- benheiten stattfindet. Ist dies nicht der Fall, wird die (RLV-relevante) Fallzahl aus dem Vorjahresquartal ange- passt und dabei mindestens die durchschnittliche anteilige RLV-Fallzahl der Fachgruppe berücksichtigt. Ist ein Praxis- / Kooperationspartner einer BAG, eines MVZ oder einer Praxis mit angestelltem/angestellter Ärzt*in (ohne Leistungsbeschränkung) als Anfängerpraxis (Neupraxis oder nach Antragstellung als Jungpraxis) ein- zustufen, wird allein dessen RLV auf Basis der anteiligen Behandlungsfallzahl im Abrechnungsquartal berechnet und für die übrigen Praxis- / Kooperationspartner auf Basis ihrer anteiligen Behandlungsfallzahl im Vorjahres- quartal ermittelt. Honorarsystematik 2. Quartal 2021 12 _ 13
4. Förderung kooperativer Behandlungsformen Gefördert werden BAG, MVZ und Praxen mit ange- Hinweise stellten Ärzt*innen, deren Teilnehmer sich am gleichen Standort befinden. Besteht die Kooperation dabei aus Teil- Bei neu zugelassenen Teilnehmern einer Praxis / Einrich- nehmern, die derselben Fachgruppe angehören, bzw. die tung und bei Praxen / Einrichtungen, bei denen sich zwi- denselben Schwerpunkt haben, erhalten die Teilnehmer eine schen dem Vorjahresquartal und dem Abrechnungsquartal Erhöhung des RLV um 10 %. Besteht die Praxis hingegen die Praxiskonstellation geändert hat, erfolgt die Berech- aus Teilnehmern, die sich in ihrer Fachgruppenzugehörig- nung des Kooperationsgrads für die Gesamtpraxis auf Basis keit bzw. in ihrem Schwerpunkt unterscheiden, erhalten die der tatsächlich erbrachten RLV-relevanten Fallzahlen des Teilnehmer eine Erhöhung des RLV um mindestens 10 % Abrechnungsquartals. Sollte der Kooperationsgrad auf und maximal 20 %. Die tatsächliche Höhe hängt hier vom Basis der tatsächlich erbrachten RLV-relevanten Fallzahlen Kooperationsgrad ab. höher als 10 % sein, wird dieser mit der Honorarabrech- nung des Abrechnungsquartals ausgewiesen. Teilnehmer einer standortübergreifenden Praxis werden nur und ausschließlich an demjenigen Vertragsarztsitz geför- dert, an dem sie mit anderen Teilnehmern niedergelassen sind – unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit. Die Förderung beträgt für diese Teilnehmer dann 10 %. Der kooperativen Behandlung von Patienten in der ver- tragsärztlichen Versorgung durch Teilnahme an einem oder mehreren von der KVBW anerkannten Praxisnetz(en) (§ 87b Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V) wird in der Weise Rechnung getragen, indem teilnehmende Ärzt*innen, deren vertrags- ärztliche Tätigkeit einer Mengenbegrenzung durch RLV und QZV unterliegt, einen Aufschlag auf das RLV-/QZV-Gesamt- volumen in Höhe von € 100,00 je Quartal erhalten. Für Ärzt*innen im Praxisnetz, die mit einem anteiligen Tätigkeits- umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erfolgt die Bemessung des Aufschlags unter Berücksichtigung des Umfangs laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
5. Mengenbegrenzung Um zu verhindern, dass sich bei begrenzter Gesamtver- Hinweise gütung die vertragsärztliche Tätigkeit einzelner zu Lasten aller Ärzte „übermäßig ausdehnt“ (ein „hässlicher Begriff “ Für Vertragsärzt*innen mit einem anteiligen Versor- aus dem Gesetz), sind für die fachärztlichen Arztgruppen gungsauftrag wird die durchschnittliche RLV-Fallzahl der nachfolgende Begrenzungen in der Honorarverteilung ins- Arztgruppe anteilig zugrunde gelegt. talliert. Im hausärztlichen Versorgungsbereich wird seit 2014 Eine Möglichkeit einen Antrag auf Ausnahme von der sowohl auf die fallzahlabhängige Abstaffelung des RLV-Fall- Abstaffelung zu stellen gibt es in Einzelfällen zur Sicher- wertes als auch auf die Fallzahlzuwachsbegrenzung verzichtet. stellung der Versorgung in Regionen, die im Rahmen Vor dem Hintergrund des Hausarzt-EBM (ab 4 / 2013) mit des Projektes „Ziel und Zukunft: Wir – die Ärzte einem Zuschlag für die „Großpraxen“, der geringen Wir- und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg“ als kung infolge laufender Selektivverträge und schließlich wegen Fördergebiete ausgewiesen sind oder in denen Minder Patientenwanderungen in unterversorgten Gebieten waren versorgung droht oder besteht, für die Dauer der diese Regelungen nicht mehr angemessen. (drohenden) Minderversorgung. 5.1. Fallzahlbedingte Abstaffelung 5.2. Fallzahlzuwachsbegrenzung Bei der Ermittlung des RLV eines/einer Vertragsärzt*in Die Fallzahlzuwachsbegrenzung begrenzt bei einem wird der RLV-Fallwert für jeden seiner/ihrer Fälle halbiert, überproportionalen Anstieg die Fallzahl, welche zur Ermitt- der über 200 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Fach- lung des RLV eines/einer Vertragsärzt*in herangezogen wird. gruppe liegt. Die arztindividuelle Fallzahlgrenze ist die eigene Fall- zahl des Vorvorjahresquartals zuzüglich einer Zuwachsto- leranz in Höhe von 3 % der durchschnittlichen Fallzahl der eigenen Fachgruppe im Vorjahresquartal. Die RLV-rele- Fallzahlbedingte Abstaffelung des Fallwertes vante Fallzahl eines/einer Vertragsärzt*in ist also grund- sätzlich die Fallzahl des Vorjahresquartals, höchstens aber Fallwert 100 % diese arztindividuelle Fallzahlgrenze. Die Fallzahlzuwachsbegrenzung kommt nicht zur An- wendung, wenn in der eigenen Fachgruppe die durch- 50 % schnittliche Fallzahl im Vorjahresquartal gegenüber dem Vorvorjahresquartal um weniger als 1 % angestiegen ist. Um unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen ein 0% Fallzahl ungehindertes Wachstum bis zum Durchschnitt der Fach- 0 250 500 750 1.000 1.250 1.500 1.750 2.000 2.250 gruppe zu ermöglichen, wird die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe – unter Berücksichtigung der Zuwachsto- Durchschnittliche Fallzahl Fachgruppe: 750 Abstaffelungsgrenze: 1.500 leranz – als Fallzahlgrenze zugrunde gelegt. Fallzahl Ärzt*in: 2.250 Anfängerpraxen werden in den ersten beiden Jah- ren nach Neuaufnahme der Praxistätigkeit als Fallzahl- grenze maximal die durchschnittliche Fallzahl der Fach- gruppe im jeweiligen Vorvorjahresquartal zugrunde gelegt. Honorarsystematik 2. Quartal 2021 14 _ 15
Für Vertragsärzt*innen mit einem anteiligen Versorgungs- auftrag wird die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arzt- gruppe anteilig zugrunde gelegt. Hinweise Sonderregelungen gelten u. a. bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Auf begründeten Antrag können Ausnahmen von der Fallzahlzuwachsbegrenzung gewährt werden, z. B. kann dem Übernehmer eines Praxissitzes in einer Koopera- tion in den ersten drei Jahren der Neuaufnahme der Praxistätigkeit zur Ermittlung der Fallzahlgrenze die höhere RLV-Fallzahl des Übergebers aus dem jeweiligen Bezugsquartal zugrunde gelegt werden. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
6. Sonderregelungen 6.1. QZV-Honorarvolumen 6.2. Praxisbesonderheiten Neben den unter Punkt 3.1 in dieser Broschüre Kennzeichnet sich die vertragsärztliche Tätigkeit durch erwähnten QZV gibt es für einzelne Fachgruppen noch einen besonderen Versorgungsauftrag oder eine besondere, die Variante der QZV-Honorarvolumen: Die Berechnung für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung, kann eines QZV-Honorarvolumens geschieht dabei nicht auf der dies eine Praxisbesonderheit darstellen, die einen individuel- Basis von QZV-Fallwert und RLV-relevanter Fallzahl, son- len Aufschlag auf den RLV-Fallwert rechtfertigt. Die Aner- dern auf der Basis einer spezifischen Quote und dem arzt- kennung einer Praxisbesonderheit setzt neben der Antrag- individuellen Leistungsbedarf. stellung u. a. voraus, dass es sich um einen Leistungsbereich handelt, der der Mengenbegrenzung durch RLV und QZV Ein QZV-Honorarvolumen gibt es einerseits für unterliegt, einen Versorgungsschwerpunkt in der Praxis dar- Fachärzt*innen für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt stellt und sich von der typischen Leistungserbringung der Pneumologie und Fachärzt*innen für Hals-Nasen-Ohren- Fachkollegen abhebt. Der Aufschlag wird aktuell auf Basis Heilkunde im Leistungsbereich Polysomnographie, anderer- der Abrechnungsdaten 1. Quartal 2019 bis 4. Quartal 2019 seits für Fachärzt*innen für Nuklearmedizin mit Vorhaltung ermittelt. MRT in den Leistungsbereichen Nuklearmedizin und MRT. Die Ermittlung der individuellen Aufschläge erfolgt Das arztbezogene QZV-Honorarvolumen wird wie turnusmäßig auf einer aktualisierten Datenbasis und unter folgt gebildet (Erläuterung am Beispiel polysomnographi- Berücksichtigung von Änderungen im Abrechnungsverhalten scher Leistungen für die Pneumologen): Für die Vergütung sowie Anpassungen des EBM. Ein zuerkannter individueller der polysomnographischen Leistungen der Pneumologen Aufschlag auf das RLV unterliegt so einer kontinuierlichen wird ein eigener Honoraranteil gebildet. Dieser wird ins Neuberechnung und Anpassung. Verhältnis zum abgerechneten und anerkannten Leistungs- bedarf des Vorjahresquartals gesetzt. Daraus ergibt sich Der individuell berechnete Aufschlag für eine Praxisbe- eine Quote. Mit dieser Quote wird der arztindividuelle sonderheit wird in Ihrer Vorab-Zuweisung des RLV-/QZV- abgerechnete und anerkannte Leistungsbedarf für Polysom- Gesamtvolumens ausgewiesen. nographie aus dem Vorjahresquartal multipliziert und ergibt im Ergebnis das arztindividuelle QZV-Honorarvolumen. Honorarsystematik 2. Quartal 2021 16 _ 17
7. Teil-Berufsausübungsgemeinschaften Für Ärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch in einer oder mehreren Teil-Berufsausübungsgemeinschaften (Teil- BAG) tätig sind, wird ein gesamtes RLV für die vom / von der jeweiligen Ärzt*in in der Praxis und in der(n) Teil- BAG(en) erbrachten Leistungen ermittelt. Dem so ermit- telten RLV werden die Leistungen des/der Ärzt*in in der Praxis und in der(n) Teil- BAG(en) gegenüber gestellt. Die Mitteilung des RLV erfolgt für die Gesamttätigkeit nur an die jeweilige Arztpraxis; die Teil-BAG erhält keine Mit teilung. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Übersicht über RLV, QZV und FL Stand: 15.03.2021 Fallwert in Arztgruppe Bezeichnung Leistungen GOP Budget EUR Hausärztlicher Versorgungsbereich Fachärzte für Innere Medizin RLV RLV 52,03 und Allgemeinmedizin, Allgemein medizin, Praktische Ärzte, Fach- Allergologie (Zusatzbezeichnung) 30100, 30110, 30111, 30120, 30121, 30122, QZV 1,69 ärzte für Innere Medizin, die dem 30123, 30130, 30131 hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Behandlung des diabetischen Fußes 02311 QZV 0,23 Durchschnittliche RLV- Chirotherapie 30200, 30201 QZV 0,76 relevante Fallzahl: 915 Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 2,84 Übende Verfahren Sonographie I 33010, 33011, 33012, 33041, 33042, 33043, QZV 0,93 33044, 33050, 33051, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 Sonographie III 33060, 33061, 33062 QZV 0,30 Akupunktur 30790, 30791 FL 1 Kleinchirurgie 02300, 02301, 02302, 02310 FL 1 Langzeit-EKG 03241, 03322, 01600, 01601, 01602 FL Nicht-ärztliche Praxisassistenten 03060, 03061, 03062, 03063, 03064, 03065 FL 1 Phlebologie 30500, 30501 FL 1 Proktologie 03331, 30600, 30601, 30610, 30611 FL 1 Richtlinienpsychotherapie 35130, 35131, 35140, 35141, 35142, 35150 FL 1, 2 Sonographie II 33020, 33021, 33022, 33070, 33071, 33072, FL 33073, 33074, 33075 1, 2 Teilradiologie 34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, FL 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34270, 34271, 34272, 34273, 34280, 34281, 34282 1 2 Mindestquote in Höhe von 80 % betrifft nur Ärzte mit Sondergenehmigung Honorarsystematik 2. Quartal 2021 18 _ 19
Übersicht über RLV, QZV und FL Stand: 15.03.2021 Fallwert in Arztgruppe Bezeichnung Leistungen GOP Budget EUR Fachärzte für Kinder- und RLV RLV 50,01 Jugendmedizin Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 0,52 Durchschnittliche RLV- Übende Verfahren relevante Fallzahl: 1.223 Sonographie I 33010, 33011, 33012, 33041, 33042, 33043, QZV 0,32 33044, 33050, 33051, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 Sonographie II 33020, 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, QZV 0,33 33040 1 Hyposensibilisierung 30130, 30131 FL 1 Richtlinienpsychotherapie 35130, 35131, 35140, 35141, 35142, 35150 FL Praxisklinische Beobachtung und 01510, 01511, 01512 FL Betreuung 2 1 Mindestquote in Höhe von 80 % 2 betrifft nur Ärzte mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie bzw. Kinder-Gastroenterologie Fachärzte für Kinder- und RLV RLV 148,13 Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie Fachärzte für Kinder- und RLV RLV 99,61 Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie Fachärzte für Kinder- und RLV RLV 114,34 Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie Fachärzte für Kinder- und RLV RLV 74,15 Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie Fachärztlicher Versorgungsbereich Fachärzte für Anästhesiologie RLV RLV 25,30 Durchschnittliche RLV- Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 4,47 relevante Fallzahl: 166 Übende Verfahren Akupunktur 30790, 30791 FL Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung 05330, 05331, 05340, 05341, 05350 FL Praxisklinische Beobachtung und 01510, 01511, 01512 FL Betreuung KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Übersicht über RLV, QZV und FL Stand: 15.03.2021 Fallwert in Arztgruppe Bezeichnung Leistungen GOP Budget EUR Fachärzte für Augenheilkunde RLV RLV 22,05 Durchschnittliche RLV- Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 0,62 relevante Fallzahl: 1.346 Übende Verfahren Elektroophtalmologie 06312 FL Fluoreszenzangiographie 06331 FL Kontaktlinsenanpassung 06340, 06341, 06342, 06343 FL Strukturpauschale für konservative 06225 FL Augenärzte 1 1 Mindestquote in Höhe von 80 % Fachärzte für Chirurgie, RLV RLV 28,16 für Kinderchirurgie, für Plastische Chirurgie, Behandlung des diabetischen Fußes 02311 QZV 0,06 für Herzchirurgie Chirotherapie 30200, 30201 QZV 1,45 Durchschnittliche RLV- relevante Fallzahl: 947 Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 0,44 Übende Verfahren Sonographie I 33010, 33011, 33012, 33041, 33042, 33043, QZV 0,56 33044, 33050, 33051, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 10,81 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Teilradiologie 34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, QZV 4,75 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293, 34294, 34295, 34296, 34297, 34500, 34501, 34503 Akupunktur 30790, 30791 FL Gastroenterologie, Bronchoskopie 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, FL 13662, 13663, 13664, 13670 Phlebologie 30500, 30501 FL Proktologie 30600, 30601 FL Fachärzte für Neurochirurgie RLV RLV 46,08 Durchschnittliche RLV- Chirotherapie 30200, 30201 QZV 3,18 relevante Fallzahl: 438 Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 1,28 Übende Verfahren Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 0,06 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Teilradiologie 34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, QZV 16,28 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293, 34294, 34295, 34296, 34297, 34500, 34501, 34503 Akupunktur 30790, 30791 FL Honorarsystematik 2. Quartal 2021 20 _ 21
Übersicht über RLV, QZV und FL Stand: 15.03.2021 Fallwert in Arztgruppe Bezeichnung Leistungen GOP Budget EUR / Quote Fachärzte für Frauenheilkunde RLV RLV 18,70 mit und ohne fakultativer WB Endokrinologie und Repro Kurative Mammographie 34270, 34271, 34272, 34273 QZV 4,69 duktionsmedizin Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 1,32 Durchschnittliche RLV- Übende Verfahren relevante Fallzahl: 987 Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 0,48 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Empfängnisregelung, Sterilisation 01820, 01821, 01822, 01823, 01824, 01825, FL oder Schwangerschaftsabbruch 01826, 01827, 01828, 01830, 01831, 01832, 01840, 01850, 01851, 01852, 01853, 01854, 01855, 01856, 01857, 01900, 01901, 01902, 01903, 01904, 01905, 01906, 01910, 01911, 01912, 01913, 01915 Praxisklinische Beobachtung und 01510, 01511, 01512 FL Betreuung 1 Richtlinienpsychotherapie 35130, 35131, 35140, 35141, 35142, 35150 FL 1 Stanzbiopsie 08320 FL 1 Sonographie Brustdrüsen 33041 FL 1 Mindestquote in Höhe von 80 % Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren- RLV RLV 33,96 Heilkunde Chirotherapie 30200, 30201 QZV 0,11 Durchschnittliche RLV- relevante Fallzahl: 1.402 Otoakustische Emissionen 09324 QZV 0,26 Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 0,25 Übende Verfahren Sonographie I 33010, 33011, 33012, 33041, 33042, 33043, QZV 0,66 33044, 33050, 33051, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 Teilradiologie 34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, QZV 0,30 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293, 34294, 34295, 34296, 34297, 34500, 34501, 34503 3 Polysomnographie 30901 QZV 96,34 % Kardiorespiratorische Polygraphie 30900 FL 3 QZV-Honorarvolumen KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Übersicht über RLV, QZV und FL Stand: 15.03.2021 Fallwert in Arztgruppe Bezeichnung Leistungen GOP Budget EUR Fachärzte für Haut- und RLV RLV 20,95 Geschlechtskrankheiten Allergologie 30100, 30110, 30111, 30120, 30121, 30122, QZV 2,35 Durchschnittliche RLV- 30123, 30130, 30131 relevante Fallzahl: 1.704 Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 0,48 Übende Verfahren Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 1,58 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Besuche 01410, 01413, 01415 FL Dermatologische Lasertherapie 10320, 10322, 10324 FL Phlebologie 30500, 30501 FL Proktologie 30600, 30601, 30610, 30611 FL Fachärzte für Innere Medizin RLV RLV 35,91 ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich Behandlung des diabetischen Fußes 02311 QZV 0,21 angehören Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 1,08 Durchschnittliche RLV- Übende Verfahren relevante Fallzahl: 830 Sonographie I 33010, 33011, 33012, 33041, 33042, 33043, QZV 2,33 33044, 33050, 33051, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 Sonographie II 33020, 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, QZV 4,99 33040 Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 3,93 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Teilradiologie 34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, QZV 1,57 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293, 34294, 34295, 34296, 34297, 34500, 34501, 34503 1 Gastroenterologie 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412 FL Langzeit-EKG 13253, 01600, 01601, 01602 FL Nuklearmedizinische Leistungen 17310, 17311, 17320, 17321, 17330, 17331, FL 17332, 17333, 17340, 17341, 17350, 17351, 17360, 17361, 17362, 17363 Praxisklinische Beobachtung und 01510, 01511, 01512 FL Betreuung 1 Mindestquote in Höhe von 100 % Honorarsystematik 2. Quartal 2021 22 _ 23
Übersicht über RLV, QZV und FL Stand: 15.03.2021 Fallwert in Arztgruppe Bezeichnung Leistungen GOP Budget EUR Fachärzte für Innere Medizin RLV RLV 60,39 mit Schwerpunkt Angiologie Behandlung des diabetischen Fußes 02311 QZV 0,41 Durchschnittliche RLV- relevante Fallzahl: 1.080 Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 1,51 Übende Verfahren Sonographie I 33010, 33011, 33012, 33041, 33042, 33043, QZV 1,00 33044, 33050, 33051, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 Sonographie II 33020, 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, QZV 2,17 33040 Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 2,17 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Fachärzte für Innere Medizin RLV RLV 39,56 mit Schwerpunkt Endokrinologie Behandlung des diabetischen Fußes 02311 QZV 0,18 Durchschnittliche RLV- relevante Fallzahl: 1.182 Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 2,48 Übende Verfahren Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 0,76 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Nuklearmedizinische Leistungen 17310, 17311, 17320, 17321, 17330, 17331, FL 17332, 17333, 17340, 17341, 17350, 17351, 17360, 17361, 17362, 17363 Fachärzte für Innere Medizin RLV RLV 25,35 mit Schwerpunkt Gastroenterologie Psychosomatische Grundversorgung, 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV 0,70 Übende Verfahren Durchschnittliche RLV- relevante Fallzahl: 902 Sonographie II 33020, 33021, 33022, 33023, 33030, 33031, QZV 0,87 33040 Sonographie III 33060, 33061, 33062, 33063, 33064, 33070, QZV 1,73 33071, 33072, 33073, 33074, 33075, 33076 Teilradiologie 34210, 34211, 34212, 34220, 34221, 34222, QZV 0,57 34223, 34230, 34231, 34232, 34233, 34234, 34235, 34236, 34237, 34238, 34240, 34241, 34242, 34243, 34244, 34245, 34246, 34247, 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293, 34294, 34295, 34296, 34297, 34500, 34501, 34503 Gastroenterologie 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412 FL Praxisklinische Beobachtung und 01510, 01511, 01512 FL Betreuung KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Sie können auch lesen