Hygienekonzept Training Hallenbad Wehrda - www.marburg.dlrg.de - DLRG Marburg

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Hygienekonzept
Training Hallenbad Wehrda

 www.marburg.dlrg.de        Ortsgruppe Marburg e.V.
                            Bereich Ausbildung
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Gliederung
   1. Einleitung                                                                   3
   2. Geltungsbereich                                                              4
   3. Grundlagen                                                                   5
   4. Maßnahmen                                                                    5
          a. Allgemeine Maßnahmen                                                  5
          b. Maßnahmen vor und während des Trainings                               6
          c. Maßnahmen nach dem Training                                           8
          d. Besondere Maßnahmen in der Rettungsschwimmausbildung                  9
          e. Besondere Maßnahmen in der Anfängerschwimmausbildung                  10
   5. Folgen bei Missachtung                                                       11
   6. Schlussbestimmungen                                                          11

* Zur besseren Lesbarkeit des Dokuments wird grundsätzlich als Anredeform das generische
Maskulinum verwendet. Die Anredeformen verstehen sich aber in männlicher, weiblicher und
diverser Form.

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1. Einleitung
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie führt zu Veränderungen in allen Lebensbereichen und
trifft das gesellschaftliche und wirtschaftliche sowie das Vereinsleben und die Ausbildung
unserer Gliederung gleichermaßen. Das Coronavirus stellt eine (erhebliche) Gefahr für die
Gesundheit von Personen und gleichzeitig auch eine Gefahr der die öffentlichen Sicherheit
und Ordnung dar. Die Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jeder einzelnen
Person. Sie betrifft neben allen wirtschaftlichen/ beruflichen Aktivitäten ebenso die
Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, etc.) und das Vereinsleben.

Unsere Gliederung betreffend schließt dies neben der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
im Bereich Wasserrettung (Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr) auch den
Ausbildungsbetrieb und die Jugendarbeit mit ein.

Sars-CoV-2 wird hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen, ggf. auch über Kontaktflächen
(Bundesinstitut für Risikobewertung, Stand 29.06.2020)

Der folgende Hygieneplan enthält Vorgaben zur Nutzung des Hallenbades in Wehrda für den
Bereich Ausbildung, insbesondere für die Anfängerschwimmausbildung und das
Rettungsschwimmen. Die Vorgaben der Risikobewertung des Bundesverbandes der DLRG
wurden in diesem Konzept mitberücksichtigt. Es gelten überdies die aktuell gültigen
Verordnungen des Landes Hessen sowie das Hygienekonzept des Badbetreibers sowie
etwaige gesetzliche Bestimmungen.

Ziel des Konzeptes ist die Verhinderung bzw. Minimierung der weiteren Ausbreitung des
Coronavirus.

Bedingt durch die Dynamik der Pandemielage ist eine Anpassung des Konzeptes jederzeit
möglich.

Marburg, 05. Juni 2021

Für den Vorstand

Marc Smutny                     und   Regina Nauß
Technischer Leiter Ausbildung         Stellv. Technische Leiterin Ausbildung

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2. Geltungsbereich
Das nachstehende Konzept gilt für den Trainingsbetrieb der DLRG Ortsgruppe Marburg e.V.
im Hallenbad Wehrda während der Corona-Pandemie.

Hierzu zählen sowohl das Anfängerschwimmtraining für Kinder, als auch das
Fortgeschrittenenschwimm-      und     Rettungsschwimmtraining     (JET,   Juniorretter,
Schnorcheltauchabzeichen) für Jugendliche, sowie die Rettungsschwimmkurse.

Das Konzept gilt darüber hinaus ebenfalls sinngemäß für die Nutzung eines anderen
Schwimmbades (z.B. Aquamar).

Für den Bereich Medizin (Durchführung von Sanitätskursen und Erste Hilfe Ausbildungen)
sowie für den Trainingsbetrieb im Schwimmbad gelten die jeweiligen Konzepte für Medizin
und Schwimmbad. Das Konzept wirkt den anderen Konzepten nicht entgegen sondern ist als
Ergänzung zu versehen. Auch gilt das Konzept nur für die Ausbildungen der Ortsgruppe
Marburg. Die Konzepte von anderen Ebenen (z.B. Bezirk oder Landesverband) können
abweichen.

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3. Grundlagen:
Grundlage der Anwendung dieses Hygienekonzepts ist die inzidenzabhängige Öffnung gemäß
§ 6b CoKoBev und die damit einhergehenden Lockerungen. Sofern die Öffnung im Landkreis
der DLRG Ortsgruppe Marburg e.V. nicht nach der CoKoBev möglich ist, findet dieses
Hygienekonzept auch keine Anwendung. Weiterhin gelten neben diesem Hygienekonzept die
Vorgaben des DLRG Landesverbandes Hessen sowie des Bezirkes Marburg-Biedenkopf sowie
die Verordnungen des Landes Hessen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

4. Maßnahmen:
Um die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus und damit die Verbreitung des Virus im
Rahmen von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen der DLRG Ortsgruppe Marburg e.V. zu
minimieren bzw. zu unterbinden, müssen nachfolgende Maßnahmen eingehalten werden.

Für die Einhaltung der Maßnahmen ist neben dem Vorstand der Ortsgruppe auch der jeweilige
einzelne Ausbilder verantwortlich.

a) Allgemeine Maßnahmen:

   •   Die Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung kann nur hauptsächlich in
       Präsenzveranstaltungen in Verbindung mit einem Gewässer stattfinden. Dennoch ist
       zu überprüfen, ob vereinzelte Veranstaltungen kontaktlos und bspw. online
       abgehalten werden können. Hier sind insbesondere die Rettungsschwimmtheorie
       oder weitere Theorieunterrichte zu berücksichtigen.
   •   Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes sollte schrittweise nach Priorisierung
       erfolgen. An erster Stelle steht hierbei die Einsatz- bzw. Rettungsfähigkeit der
       Ausbilder und Mitglieder des Wasserrettungsdienstes bzw. Katastrophenschutzes für
       die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten. Anwärter der o.g. Personengruppen
       werden      gleichermaßen        berücksichtigt.    An   zweiter  Stelle  ist   die
       Anfängerschwimmausbildung primär für Kinder und Jugendliche wieder aufzunehmen.
       An dritter und letzter Stelle ist das Fortgeschrittenenschwimmen zu nennen, welches
       dann wieder aufgenommen werden kann. Einen Zeitplan für die Aufnahme gibt es
       nicht, vielmehr ist die schrittweise Wiederaufnahme inzidenzbezogen durchzuführen.
   •   Es gelten die für das Hallenbad Wehrda durch den Badbetreiber vorgeschriebenen
       maximalen Personenanzahlen für die Schwimmbecken. Zum Stand Mai 2021 sind dies
       20 Personen im 25m-Schwimmbecken und 15 Personen im Lehrschwimmbecken.

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       Vollständig geimpfte und Genesene werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.
       Andere Örtlichkeiten (z.B. Aquamar) können von diesen Zahlen abweichen.
   •   Schwimmtrainings sind vom Veranstalter so zu planen, dass Sie die aktuellen Auflagen
       verwirklichen können. Warteschlangen sind durch geeignete Maßnahmen zu
       vermeiden.
   •   Es gelten im gesamten Schwimmbadbereich die Abstandsregeln von mindestens 1,5
       Metern – insbesondere für das Warten vor dem Einlass sowie das Warten an der Bahn
       vor dem Gang ins Wasser und in sonstigen Wartebereichen. Auf das Bilden von
       (Klein-)Gruppen ist nach Möglichkeit zu verzichten.
   •   Es ist nach Möglichkeit für eine permanente oder zeitweise Belüftung mit Frischluft zu
       sorgen (z.B. durch Stoßlüften). Bei einer zweitweisen Belüftung hat diese in
       regelmäßigen Abständen zu erfolgen.
   •   Häufige Kontaktflächen wie bspw. die Umkleidetüren sind regelmäßig mit einer
       Wischdesinfektion zu desinfizieren.
   •   Die bisher bestehenden Kurse werden in Gruppen aufgeteilt, sodass die
       Maximalteilnehmerzahl im Bad nicht überschritten wird. Hierfür werden die genauen
       Trainingstage den jeweiligen Gruppenmitgliedern mitgeteilt. Ein Wechsel ist
       grundsätzlich nicht möglich. Aktuell kann eine Einteilung beispielswiese von 4
       Gruppen/Bahnen á 5 Personen erfolgen.
   •   Für die einzelnen Kurse bestehen festgelegte Zeitfenster für den Einlass, das
       Umziehen, das Training und das Umziehen nach dem Training. Diese Zeitfenster sind
       zwingend einzuhalten, sodass kein Kontakt mit nachfolgenden Kursen entsteht.
   •   Bis auf Weiteres ist der Zuschauerbereich/Wartebereich für Gäste oder Eltern
       geschlossen. Es wird empfohlen, dass die Eltern oder Zuschauer auch nicht auf dem
       Parkplatz warten und falls doch den Mindestabstand wahren. Der Eintritt ins
       Schwimmbad ist nur dem entsprechenden Teilnehmer bzw. Ausbilder gestattet.
   •   Es sind in den Räumlichkeiten entsprechende Hinweise (bspw. zur Hygiene)
       aufzuhängen.
   •   Die Hust- und Niesetikette ist einzuhalten.
   •   Die An- und Abreise der Teilnehmenden und Ausbilder zum Lehrgangsort hat nach
       Möglichkeit alleine zu erfolgen. Von der Bildung von Fahrgemeinschaften wird
       abgeraten.

b) Maßnahmen vor und während des Trainings:

   •   Die Teilnehmenden müssen sich grundsätzlich vor der Ausbildung mit den
       Kontaktdaten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) anmelden. Die
       Anmeldung erfolgt in der Regel online zu dem entsprechenden Lehrgang. Die Daten
       können zur Kontaktnachverfolgung an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt
       werden. Das BDSG findet entsprechende Anwendung.

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   •   Die Teilnahme darf nur absolut symptomfrei erfolgen. Sollte der Teilnehmer
       wissentlich Kontakt zu einem Corona-Patienten gehabt haben oder selbst bestätigt an
       Corona erkrankt sein, darf er nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Gleiches gilt für
       den Ausbilder oder eventuelle Besucher/Referenten. Ausgenommen von dieser
       Regelung sind Personengruppen, die beruflich zwangsläufig Kontakt mit Corona-
       Patienten gehabt haben, jedoch bei Kontakt vorgeschriebene Schutzmaßnahmen
       eigehalten wurden.
   •   Vor dem Eintritt ins Schwimmbad müssen die Hände desinfiziert werden und es ist ein
       Nachweis über einen negativen Corona-Test i.d.R. nicht älter als 24 Stunden
       vorzuzeigen. Der Nachweis vom Testzentrum, von der Schule oder vom Arbeitgeber
       wird vor Eintritt in das Schwimmbad kontrolliert. Ausnahmen für (vollständig)
       Geimpfte oder Genesene sind bis zum 30.06.2021 nicht vorgesehen. Nach dem
       30.06.2021 müssen vollständig Geimpfte oder Genesene kein negatives Testergebnis
       vorzeigen, sofern keine Änderung dieses Konzepts erfolgt. Es genügt dann der
       Impfnachweis oder der Nachweis einer Genesung. Eventuell anfallende Kosten für
       Tests werden nicht durch die DLRG Ortsgruppe Marburg e.V. übernommen.
       Ausnahmen betreffend der 24-Stunden-Regelungen bestehen dahingehend, dass
       Testergebnisse vom Vortag des Trainings auch am Trainingstag anerkannt werden,
       selbst wenn der Test zu diesem Zeitpunkt länger als 24 Stunden zurückliegt, z.B. da
       mittwochsmorgens getestet wurde und donnerstagsabends das Training stattfindet.
   •   Zu Beginn der Veranstaltung haben sich die Teilnehmenden in eine Anwesenheitsliste
       einzutragen und bestätigen mit ihrer Unterschrift die Symptomfreiheit und die
       Kenntnis über diese Verhaltens- und Hygieneregeln, sowie die Durchführung eines
       Corona-Test (Ergebnis: Negativ) i.d.R. nicht älter als 24 Stunden. Ausnahmen siehe
       oben.
   •   Sollte zuvor keine Onlineanmeldung der Teilnehmenden erfolgt sein, so müssen vom
       Teilnehmer zusätzlich Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben
       werden, sodass eventuelle Infektionsketten nachvollzogen werden können.
   •   Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit
       sich die Personen im Schwimmbad aufgehalten haben.
   •   Im Eingangsbereich, sowie in den Umkleiden gilt eine Pflicht zum Tragen von
       medizinischen Masken. FFP-2 Masken werden hier empfohlen. In der Schwimmhalle
       und im Duschbereich müssen keine Masken getragen werden, es gelten jedoch die
       Abstandsregelungen von 1,5 Metern. Ausbilder haben dauerhaft eine medizinische
       Maske zu tragen, FFP-2 Masken werden ausdrücklich empfohlen, das impliziert auch
       den Zeitraum vor dem Training. Sofern der Ausbilder Übungen im Wasser vormacht,
       so kann die Maske für den Zeitraum abgesetzt werden. Ausnahmen von dieser
       Regelung finden sich konkretisiert in diesem Hygienekonzept.
   •   Aufgrund der engen Zeitfenster zum Umziehen, sollte die Schwimmbekleidung bereits
       zuhause unter die Straßenkleidung gezogen werden.

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   •   Es sind nur Einzelumkleiden zu nutzen. Pro Person ist eine Einzelumkleide
       aufzusuchen.
   •   Schwimmtaschen sind nur mit den nötigsten Utensilien zu füllen und werden nach dem
       Umkleiden zu Beginn des Trainings in einem Spint verstaut.
   •   Das Abduschen vor dem Training ist zulässig, jedoch ist in den Duschen der Abstand
       von 1,5 Metern einzuhalten. Es dürfen pro Geschlecht maximal 3 Personen gleichzeitig
       in die Duschräume. Singen und lautes Rufen sind in den Duschräumen untersagt.
   •   Der Toilettengang ist bei akutem Bedarf nur einzeln gestattet. Im Nachgang sind die
       Hände gründlich zu waschen.
   •   Unmittelbar vor Trainingsbeginn warten die Teilnehmer in einer Reihe vor dem
       Startblock unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5m.
   •   Pro Bahn können gemäß CoKoBev Gruppen von max. 10 Personen gleichzeitig
       trainieren. Die Verordnung des Badbetreibers lässt derzeit jedoch nur 20 Personen
       insgesamt zu. Daher ist eine Einteilung von 4 Bahnen á maximal 5 Personen denkbar.
   •   Der Ein- und Ausgang zu Bahn hat nach Möglichkeit an unterschiedlichen Orten zu
       erfolgen.
   •   Während des Schwimmens ist nach Möglichkeit auch ein Abstand von 1,5m zum
       Vordermann einzuhalten. Überholen ist nur erlaubt, sofern der Abstand sichergestellt
       werden kann.
   •   Anleitungen und Erklärungen von Übungen sowohl im Wasser als auch an Land haben
       unter dem notwenigen Mindestabstand von 1,5 m in Kleingruppen zu erfolgen. Der
       Ausbilder trägt Sorge für die Einhaltung.
   •   Das benötigte Material (z.B. Schwimmbretter) werden während des Trainings
       personenbezogen ausgegeben. In diesem Fall darf ein Wechsel des Materials der
       Teilnehmer untereinander nicht erfolgen. Alternativ müssen die Materialien vor jedem
       Besitzerwechsel entsprechend gereinigt werden, um eine Kontaktflächenübertragung
       zu vermeiden.
   •   Unmittelbar nach einem Kurs und vor dem nächsten Kurs hat der Ausbilder sich die
       Hände zu desinfizieren.
   •   Partnerübungen sind nur bei zwingender Notwendigkeit durchzuführen (siehe
       Rettungsschwimmen). Schwimm- bzw. Rettungspuppen können zum Einsatz kommen.
       Diese sind ebenfalls vor einem Besitzerwechsel zu reinigen. Sollte dennoch eine
       Partnerübung notwendig sein, so sind die Partner für die Nachverfolgung von
       Infektionsketten schriftlich festzuhalten und sollen während des Trainings nicht mehr
       gewechselt werden.

c) Maßnahmen nach dem Training:

   •   Nach dem Training sind die Duschräume maximal von 3 Personen gleichzeitig pro
       Geschlecht aufzusuchen. Das Duschen nach dem Training sollte sich aus Zeitgründen
       auf ein einfaches Abduschen ohne Duschpflegemittel beschränken.

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   •   Das Umziehen hat in Einzelumkleiden mit Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-
       Bedeckung zu erfolgen.
   •   Föhnen der Haare sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Sollten die Haare
       dennoch geföhnt werden, so ist währenddessen eine medizinische Mund-Nasen-
       Bedeckung zu tragen. Eine FFP-2 Maske wird empfohlen. Der Abstand bei den
       limitierten Föhnanlagen beträgt mindestens 1,5 Meter zum Nebenmann.
   •   Das Schwimmbad ist schnellstmöglich nach Trainingsende zu verlassen. Das späteste
       Verlassen der Wasserfläche ist 21:00Uhr, wobei das Verlassen das Bades um 21:15Uhr
       zu erfolgen hat.

d) Besondere Maßnahmen in der Rettungsschwimmausbildung:
Neben den bereits oben genannten Maßnahmen kommen im Bereich Rettungsschwimmen
und in der Rettungsschwimmausbildung folgende Maßnahmen hinzu:

   •   Die Rettungsschwimmausbildung erfolgt vorrangig für Mitglieder der Wasserrettungs-
       bzw. KATS-Einheiten. Kommerzielle Rettungsschwimmkurse sind vom Ministerium
       ebenfalls in der Öffnungsstufe 2 des Landes Hessen freigegeben. Demnach können
       auch kommerzielle Kurse wieder angeboten werden, sofern die zweite Öffnungsstufe
       im Landkreis gilt.
   •   Rettungsschwimmabzeichen dürfen laut Landesverband Hessen vollumfänglich
       ausgestellt werden.
   •   Die maximale Teilnehmerzahl von Rettungsschwimmkursen ist an die Vorgabe des
       Badbetreibers zur Maximalbelegung des Beckens angelehnt. Es wird empfohlen Kurse
       nicht mit mehr als 10 Personen durchzuführen.
   •   Entgegen den o.g. Maßnahmen sind Partnerübungen im Rettungsschwimmen
       unvermeidlich. Dennoch müssen die Übungen auf ein Minimum reduziert werden.
       Weiterführend gelten folgende Maßnahmen für Partnerübungen:
           o Die Übungen werden vorrangig und sofern möglich mit einer Person aus dem
              eigenen Haushalt durchgeführt. Andernfalls werden die Partner festgelegt und
              ggf. vollständig geimpfte Personen hinzugezogen (sofern verfügbar). Die
              Partnerwahl wird zur Nachverfolgung von Infektionen schriftlich festgehalten
              und während des Kurses grundsätzlich nicht mehr geändert.
           o Partnerübungen im Trockenen (z.B. das Üben von Befreiungsgriffen) sind nur
              mit einer medizinischen Maske durchzuführen, die von beiden Partner
              getragen wird. Eine FFP-2 Maske wird dabei empfohlen. Vorab sind die Hände
              der Partner zu desinfizieren. Gleiches gilt für den Ausbilder und die
              Ausbildungshelfer.
           o Die Prüfungsleistung „Transportschwimmen“ wird nach Möglichkeit nur auf
              das Ziehen begrenzt, um den direkten Face-to-Face-Kontakt zu vermeiden.

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           o Schleppübungen können mit einer Rettungspuppe geübt und geprüft werden.
               Andernfalls mit dem zuvor festgelegten Partner.
           o Bei den Befreiungsgriffen im Wasser sind diese idealerweise unter Wasser
               durchzuführen (sofern möglich). Mit dem Auftauchen haben beide Partner
               einen Sicherheitsabstand von 1,5m einzuhalten. Geprüft werden nur die
               notwendigen und prüfungsrelevanten Befreiungsgriffe.
           o Im Zuge des Anlandbringens erfolgt der Rautek-Rettungsgriff unter dem Tragen
               einer medizinischen Maske beider Parteien.
   •   Das benötigte Material wird personenbezogen ausgegeben oder alternativ vor dem
       Besitzerwechsel gereinigt.
   •   Im Bereich der Rettungsschwimmausbildung und der theoretischen Einheit zur Ersten
       Hilfe wird wie folgt vorgegangen:
           o Seitenlage wird mit einem festen Partner geübt. Dabei tragen beide Partner
               eine Mund-Nasen-Bedeckung der Klasse FFP-2 sowie ggf. Einmalhandschuhe.
               Die Atemkontrolle wird lediglich angedeutet.
           o Bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung (kurz HLW) erfolgt abweichend zur
               üblichen Vorgehensweise und zur Leitlinie Reanimation keine Beatmung. Die
               HLW wird nur als Einhelfermethode durchgeführt. Die Atemkontrolle erfolgt
               am Phantom. Jeder Teilnehmer erhält deshalb nach wie vor ein eigenes
               desinfiziertes Gesichtsteil. Die Druckmassage erfolgt mit Einmalhandschuhen.
               Nach jedem Teilnehmer ist das Phantom oberflächlich an den Kontaktflächen
               mit einer Wischdesinfektion zu reinigen, bevor der nächste Teilnehmer die
               Druckmassage durchführt. Bei der HLW ist ebenfalls eine Mund-Nasen-
               Bedeckung der Klasse FFP-2 zu tragen.
           o Weiterführend gilt das Hygienekonzept des Bereichs Medizin der Ortsgruppe
               Marburg bzw. des Bezirkes Marburg-Biedenkopf.
           o Nach der Ausbildung werden die benutzen Gesichtsteile des HLW-Phantoms
               entsprechend der Handlungsweisen zur Desinfektion desinfiziert
               (Einlegeverfahren mit Perform 0,5%). Die Dokumentation erfolgt wie vor der
               Pandemie).
           o Das HLW-Phantom ist nach der Ausbildung entsprechend gründlich zu
               desinfizieren.

e) Besondere Maßnahmen in der Anfängerschwimmausbildung:

   •   In der Anfängerschwimmausbildung ist der Kontakt des Ausbilders zum Teilnehmer
       unvermeidbar, insbesondere bei Hilfestellungen. Dennoch sind die Kontakte durch
       geeignete Hilfsmittel zu reduzieren (z.B. Schwimmgürtel, Pool-Nuddles usw.).
   •   Die Teilnehmeranzahl pro Schwimmkurs beträgt maximal 7-8 Personen. Hinzu
       kommen ein Ausbilder sowie ein Hilfsausbilder.

www.marburg.dlrg.de                                                                 Ortsgruppe Marburg e.V.
                                                                                    Bereich Ausbildung
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   •   Wünschenswert im Sinne der „Sommer-Schwimm-Offensive“ wären zwei
       Trainingszeiten pro Woche während der Sommerferien. Hierbei könnte der flache
       Bereich des Schwimmbeckens für zwei Gruppen á 7-8 Personen und das
       Lehrschwimmbecken für eine Gruppe gleichzeitig genutzt werden. Damit wären drei
       Kurse parallel anzubieten. Weiterführend wären zu einer späteren Trainingszeit (z.B.
       1,5 Stunden später) auch nochmal 3 Kurse möglich.
   •   Auch die Teilnehmer des Anfängerschwimmens haben sich (wenngleich manche auch
       noch unter 6 Jahren alt sind) vor dem Betreten des Schwimmbades zu testen. Es muss
       ein negatives Corona-Testergebnis i.d.R. nicht älter als 24 Stunden vorgezeigt werden.
   •   Erklärungen des Ausbilders sind in großzügigem Abstand zu den Teilnehmern
       durchzuführen.

5. Folgen bei Missachtung
Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem jeweiligen Ausbilder. Verstöße sind auch vom
Ausbilder (ggf. in Absprache mit der Technischen Leitung Ausbildung) zu ahnden. Bei
Missachtung der oben genannten Vorgaben kann es auf Teilnehmerseite zum zeitweisen oder
dauerhaften Ausschluss vom gesamten Lehrgang/Training – inkl. der praktischen und
theoretischen Einheiten – führen. Eine (Teil-)Rückerstattung des Teilnahmebeitrages erfolgt
nicht.

Auch der Ausbilder hat die o.g. Maßnahmen zu beachten. Bei einem Verstoß kann ebenfalls
ein zeitweiser oder dauerhafter Ausschluss von der (gesamten) Lehrtätigkeit in der Ortsgruppe
bis hin zum Entzug des Lehrauftrages erfolgen.

Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 8
Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 26.11.2020
bleiben hiervon unberührt

6. Schlussbestimmungen:
Sollte nach einem Lehrgang im Bereich Ausbildung ein Teilnehmer positiv auf das Coronavirus
getestet werden oder im Nachgang erfahren, dass er Kontakt zu einem COVID-19-Infizierten
gehabt     hat,    so   ist   unverzüglich    die     Technische     Leitung     Ausbildung
(ausbildung@marburg.dlrg.de) zu informieren. Selbiges gilt für den leitenden Ausbilder und
ggf. anwesende Gäste oder Referenten.

Durch die Dynamik der Pandemielage kann es jederzeit zu Änderungen an diesem Konzept
kommen. Änderungen sind somit vorbehalten. Es gilt dann jeweils die aktuelle Fassung.

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                                                                                      Bereich Ausbildung
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