Hygienekonzept Waldschwimmbad (Freibad) Bad Wünnenberg

 
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Hygienekonzept Waldschwimmbad
(Freibad) Bad Wünnenberg
Allgemeines zum Modellprojekt auf dem Gebiet des Kreises Paderborn:

Die Öffnung des Waldschwimmbades ist nur dann zulässig, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet
ausweislich der täglichen Veröffentlichungen des LZG NRW konstant unter 100 Neuinfektionen je
100.000 Einwohnern liegt, die Auslastung der Krankenhäuser im Kreisgebiet nach deren Einschätzung
und Meldung an den Krisenstab des Kreises Paderborn an jedem Mittwoch hinreichend gering ist und
das Gesundheitsamt des Kreises nach der aktuell bestehenden Gesamtinfektionslage eine zeitnahe
Rückverfolgbarkeit von Kontaktpersonen sicherstellen kann. Steigt die Inzidenz an mehr als drei
aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen je 100.00 Einwohnern, entfallen in der
Regel die Öffnungen. In diesem Fall müsste das Waldschwimmbad voraussichtlich wieder geschlossen
werden!

Dieser Pandemieplan gilt nur für das Waldschwimmbad und wird regelmäßig aktualisiert! Das Freibad
ist in fast allen für den Badegast zugänglichen Bereichen gefliest und wird regelmäßig mechanisch
gereinigt sowie desinfiziert. Falls es gelingt, die persönlichen Abstands-und Hygieneregeln der
Badegäste und Mitarbeiter durch Information, organisatorische Maßnahmen und vor allem aber auch
durch die eigene Initiative der Betroffenen praktisch umzusetzen, liegen vergleichbar gute
Voraussetzungen vor, um in Zeiten einer viralen Ansteckungswelle mit angepasstem Nutzerverhalten
Sport-und Freizeitaktivitäten in Schwimmbädern zu ermöglichen. Alle vorliegenden Erkenntnisse
deuten darauf hin, dass Viren durch das Chlor im Wasser sicher abgetötet und nicht über das
Badewasser übertragen werden können. Damit besteht in Schwimmbädern kein größeres
Ansteckungsrisiko als in anderen Einrichtungen auch. Ebenso sind Bewegung an der frischen Luft und
viel Sonne günstige Einflussfaktoren für das Immunsystem. Gleichwohl sind hier zusätzliche
Maßnahmen der Begrenzung der Besucherzahl und Aufsicht erforderlich. Das Waldschwimmbad
öffnet und wird betrieben unter den aktuell gegebenen rechtlichen Voraussetzungen, also
Verfügungen und Verordnungen des Landes NRW und der Allgemeinverfügung des Kreises Paderborn
über Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 der Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO) vom
5. März 2021 in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung für Modellprojekte auf dem Gebiet des
Kreises Paderborn . Großes Ziel ist es, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Hierauf stellt sich die Stadt
Bad Wünnenberg als Betreiber des Freibades ein, es müssen dies aber auch die Besucher. Kein
Badbetreiber kann den Besuchern die Ansteckungsfreiheit während des Aufenthalts im Bad
garantieren. Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb unter Pandemiebedingungen
typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Dazu gehört auch die Einhaltung der
allgemein geforderten Abstandsgebote während des Freibadbesuchs. Diese sind im Laufe dieser
Pandemie bereits in vielen anderen Lebensbereichen eingeübt und können von den Badegästen auch
während ihres Aufenthalts in unserem Freibad erwartet werden. Gleichwohl wird das Verhalten der
Badegäste durch die Aufsicht beobachtet, und wenn geboten, muss eingeschritten werden. Eine
lückenlose Überwachung ist aber nicht möglich, hier sind der Verkehrssicherungspflicht des
Betreibers Grenzen gesetzt. Zur Verminderung des Ansteckungsrisikos sind eine Reihe von
Maßnahmen erforderlich, die die Auf- und Umrüstung der Badausstattung und einzelner
Funktionsbereiche beinhalten.
Das Freibad der Stadt Bad Wünnenberg ist ab dem 22.05.2021 geöffnet. Das Hallenbad bleibt vorläufig
geschlossen! Aufgrund der Corona-Pandemie bestehen besondere Auflagen/Beschränkungen nach
den Vorgaben der Coronaschutzverordnung(CoronaSchVO NRW), die beim Betreten und dem
Aufenthalt im Freibad von jedem Besucher zwingend einzuhalten sind.

Jeder Badegast muss sich wie gewohnt an die Haus- und Badeordnung halten und diese zusätzlichen
Regeln sorgfältig beachten, insbesondere die Abstandsregelung (1,5m) und Mundschutzpflicht (mind.
FFP2 oder medizinische Maske).

Einlassvoraussetzungen:
Der Einlass zu der jeweiligen Sportstätte wird kontrolliert. Die Mitarbeiter werden vorab entsprechend
der Anforderungen geschult. Die Zugangsvoraussetzungen sind:

       Vorlage von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2
       Negativer Antigen-Schnelltest oder Antigen Selbsttest, der von Dritten beaufsichtigt wurde
        (Arbeitgeberbescheinigung). Die Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.
       Negativer PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).
       Testbescheinigungen sind mit einem gültigen Ausweisdokument vorzuzeigen. Dies gilt für
        Kinder ab 6 Jahren.

    Für vollständig geimpfte und genesene Personen entfällt die Testpflicht. Die Immunisierung und
    somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:
     den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen
        COVID- 19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
     den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels
        Nukleinsäurenachweis(PCR,         PoC-PCR      oder      weitere        Methoden       der
        Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs
        Monate zurückliegt, oder
     den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem
        Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer
        Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

       Digitaler Check-In zur Kontaktnachverfolgung, vorausgesetzt wird zunächst die Anwendung
        der LUCA- App.
       Eine analoge Datenerfassung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
       Bei Verweigerung der Gäste diese Anforderungen zu erfüllen, wird der Zugang verwehrt.
       Warteschlangen sollen grundsätzlich vermieden werden. Soweit es dennoch zur Bildung von
        Warteschlangen kommen sollte, haben Wartende die Abstände von 1,5 Metern zu anderen
        Personen vor dem Eingang einzuhalten.

Testung:

Im gesamten Kreisgebiet besteht ein flächendeckendes, gut etabliertes, stationäres Testnetzwerk, an
welchem sich Testzentren, Apotheken, Hilfsorganisationen und niedergelassene Ärzte engagiert
beteiligen. Zurzeit erstreckt sich das Testnetzwerk im Kreisgebiet auf 64 stationäre Teststellen. Dies
entspricht 4814 Einwohner je Teststelle (Stand: 15.04.2021). Aktuelle Informationen zum
Testnetzwerk finden Sie auf der Website des Kreis Paderborn unter www.kreis-
paderborn.de/kreis_paderborn/themen/53-gesundheitsamt/corona-testung.php . Ergänzend zu den
stationären Teststationen werden sogenannte Test-Busse eingesetzt. Die Unterbringung der
Teststationen in umgebauten autarken Linienbussen, bietet Vorteile gegenüber festinstallierten
Stationen. Durch die Mobilität ist eine hohe Flexibilität gegeben und ein Einsatz je nach Bedarfslage an
unterschiedlichen Orten möglich. Testungsmöglichkeiten sind grundsätzlich in jeder Kommune
ausreichend vorhanden und befinden sich überwiegend in der Nähe der jeweiligen Modelleinrichtung.
Phase 1:
In den ersten zwei Wochen des mindestens vierwöchigen Modellprojektes werden Antigen-
Schnelltest als Zugangsvoraussetzung verlangt. Diese Tests sind durch geschultes Personal in
Testzentren durchzuführen. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig (§11
Corona Test- und Quarantäneverordnung) und lösen Quarantäne aus.
Phase 2:
In den darauffolgenden Wochen werden auch beaufsichtigte Antigen-Selbsttests mit entsprechender
Bescheinigung des Arbeitgebers als Zugangsvoraussetzung anerkannt. Dieses Testergebnis ist nicht
meldepflichtig. Personen, die ein positives Testergebnis haben, sollen sich absondern, den Hausarzt
informieren und einen PCR Test durchführen lassen (§ 13 Corona Test- und Quarantäneverordnung).
§14 Corona Test- und Quarantäneverordnung weist darauf hin, dass Personen, die ein positives
Ergebnis eines Selbst-oder Schnelltests haben, verpflichtet sind, sich bis zum Ergebnis des PCR Tests in
Quarantäne zu begeben.
Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht ausgenommen.
Der Betreiber/die Betreiberin gewährleistet eine Rückverfolgbarkeit i. S. d. § 4a der CoronaSchVO in
der aktuell geltenden Fassung durch die Luca-App. Diese erfolgt digital und verfügt über eine
datensichere und medienbruchfreie Verknüpfung zu dem Programm SORMAS

Da der Badebetrieb unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen nicht wie gewohnt
stattfinden kann, ist die Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Freibad aufhalten dürfen, auf
240 Personen begrenzt; davon dürfen sich max. 80 Personen gleichzeitig im Wasser aufhalten.

Nach Erreichen der maximalen Besucheranzahl wird kein Einlass mehr gewährt.
SaisonkarteninhaberInnen haben kein Anrecht auf Einlass bei Erreichen der zulässigen maximalen
Besucherzahl. Aktuelle Besucherzahlen werden im Eingangsbereich angezeigt.

Im Eingangs-, Ausgangs- und Kassenbereich besteht Maskenpflicht!

Die Ein- und Ausgangsbereiche werden durch Zäune getrennt, bitte beachten sie diese Regelung! Jeder
Gast muss sich an dem bereitgestellten Desinfektionsspender die Hände desinfizieren. Die
Anweisungen des Personals sind zu beachten und der Kassenbereich ist nur nach Aufforderung zu
betreten. Personen mit erkältungsähnlichen Symptomen haben keinen Zutritt. Kinder unter 12 Jahren
haben nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt.

Das Freibad Bad Wünnenberg ist ab dem 25.05.2021 täglich in zwei Schwimmblöcken von
10:00 Uhr – 14:00 Uhr und 15:00 Uhr – 19:00 Uhr geöffnet.

Zusätzlich besteht dienstags und donnerstags von 06:00 Uhr – 08:00 Uhr die Möglichkeit zum
Frühschwimmen.

Unmittelbar nach dem Schwimmblock ist jeder Gast verpflichtet, das Bad zu verlassen. Zwischen den
Schwimmblöcken wird eine Desinfektionsreinigung durchgeführt.

Die noch gültigen Jahreskarten, werden bis das ein „normaler“ Schwimmbetrieb möglich ist,
„ausgesetzt“. Das heißt, dass sie weiterhin gültig bleiben, aber während der eingeschränkten Öffnung
des Freibades nicht zum Eintritt berechtigen. Für den Eintritt ist jeweils eine Einzelkarte zu lösen oder
eine Saisonkarte zu kaufen. Die Eintrittspreise richten sich nach der bisherigen Gebührenordnung der
Stadt Bad Wünnenberg. Der gelöste Eintritt ist nur für den jeweiligen Schwimmblock gültig.
Da das Hallenbad geschlossen bleibt, wird es auch keine Möglichkeit geben, die Warmwasserduschen
oder die dortigen Räumlichkeiten/Umkleidekabinen zu nutzen.

Der Kiosk bleibt bis auf weiteres geschlossen. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen ist unter
Einhaltung der Abstandsregeln nur im Außenbereich (Liegewiese) gestattet.

Die Liegewiese ist nur begrenzt nutzbar. Das Kinderplanschbecken, die Spielplätze und das Beach-
Volleyballfeld bleiben vorläufig gesperrt. Der Verleih von Tauchringen usw. ist nicht möglich. Die
Rutsche und sämtliche Sprunganlagen sind grundsätzlich gesperrt, ggf. erfolgt eine Öffnung im
Ermessen des Schwimmmeisters.

Das Tragen einer Mund- Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen (Umkleide/WC`s) ist Pflicht. In
den Toilettenbereichen sind maximal 2 Personen erlaubt.
In sämtlichen Bereichen, Zugang zum Becken, beim Schwimmen und beim Verlassen des Beckens, gilt
eine Einbahnstraßenregelung. Bitte folgen sie der Beschilderung und halten den Sicherheitsabstand
(1,5m) ein.

Von den zulässigen 80 Badegästen dürfen 40 Personen gleichzeitig im Schwimmerbereich, aufgeteilt
auf zwei Bahnen schwimmen. Es darf nicht überholt werden; man muss sich der Geschwindigkeit des
voran schwimmenden anpassen. Auch der Einstieg und der Ausstieg zu den Bahnen ist durch Schilder
markiert. Auch im Nichtschwimmerbereich dürfen sich unter Beachtung der Abstandsregelung max.
40 Personen gleichzeitig aufhalten.

Dieses Hygiene Konzept kann durch neue Anforderungen, Erkenntnisse oder Erfahrungen geändert
oder verbessert werden.

Eigenverantwortung der Badbenutzer:
Die in diesem Pandemieplan vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen der Stadt Bad Wünnenberg
als Betreiber des Freibades sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um
dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer
Eigenverantwortung –gegenüber sich selbst und anderen- durch Einhaltung der Regelungen der
Badeordnung sowie der weiteren Anordnung der Stadt Bad Wünnenberg, wie sie insbesondere in der
Information für unsere Badegäste niedergelegt sind, gerecht werden, auch ohne dass das Personal
des Badbetreibers darauf ständig hinweisen müsste. Verkehrssicherungsmaßnahmen der Stadt Bad
Wünnenberg, die jedes Risiko der Badbenutzung ausschließen, sind nichtmöglich und deshalb rechtlich
auch nicht geschuldet. Insbesondere ist auch eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern nicht
üblich und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Besucher eines Schwimmbades
kann eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose „Rundum-Kontrolle“ erwarten (BGH, Urteil vom 3.
Feb. 2004 –VI ZR95/03, Rdnr. 16).“ Dieser Pandemieplan gilt ab dem 21. Mai 2021. Die vorgenannten
Regelungen sind verbindlich, werden aber täglich einer Prüfung unterzogen und ggf. aktualisiert.
Verstöße gegen die Regelungen des Pandemieplan können mit einem Verweis aus dem Freibad und
einem Bußgeld geahndet werden.

Bitte beachten sie die Verhaltensregeln.

Wir hoffen das die Corona Pandemie bald beendet ist, und wir zu den gewohnten Bedingungen unser
Waldschwimmbad öffnen können. Danke für ihr Verständnis und ihre Mitarbeit.

Bleiben sie gesund!
Ihr Waldschwimmbad – Team
Maßnahmen und Tätigkeiten im Waldschwimmbad Bad Wünnenberg während
der Corona-Pandemie

       Absperrungen im Brückenbereich
       Markierungen in den Wartezonen
       Beschilderung für Verhaltensregeln/Mundschutzpflicht/Niesetikette
       Desinfektionsspender (kontaktlos) vor der Kasse
       Spuckschutz im Kassen Fenster
       Mund- Nasenschutz und Einmal Handschuhe für Kassiererinnen
       Listen für Kontaktdaten und Schwimmzeiten
       Beschilderung Mundschutz und Verhaltensregeln in geschlossenen Räumen
       Desinfektionsspender (kontaktlos) vor den Umkleiden
       Markierungen Einbahnstraßen Regelung
       Liegewiese mit Absperrband absperren
       Becken mit Absperrband absperren (nur 1 Eingang und 1 Ausgang)
       Markierungen Einbahnstraßensystem Beckenumgang und Becken
       Absperrungen Sprunganlagen und Rutsche
       Ausgangsbereich markieren
       Hallenbad sperren
       Sämtliche Sitzmöbel, Liegen, Schachfiguren entfernen
       Desinfektionsspender an jedem Waschbecken anbringen
       Für Durchlüftung in sämtlichen Räumen sorgen
       Markierungen im gesamten Freibadbereich

Fachkraft:

       Überwachung der Techn. Anlagen
       Aufsicht
       Besucher managen
       Desinfektion sämtlicher Kontaktflächen
       Ein- und Ausgang überwachen

Kassenpersonal :

       Kassendienst
       Besucherlisten verwalten
       Kassenbereich zwischendurch desinfizieren
       Kassenbereich zum Feierabend Reinigen und desinfizieren

Reinigungspersonal:

       Unterstützung der Aufsicht (Besucher managen)
       Dauerhafte Kontrollen der Sauberkeit (zwischen Desinfektion Kontaktflächen)
       Tägliche Endreinigung mit fettlösenden Reinigern
       Abschluss Desinfektion

DLRG-Aushilfen:
    Aufsicht
    Besucher im gesamten Bad managen
    Desinfektion der Kontaktflächen am Becken
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