Covid-19 - Impfen, Testen & Co - INDUSTRIETREFF ARBEITSRECHT Dr. Silvia Weigl, MAS Mag. Daniel Merten Mag. Peter Sighartner - WKO
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Covid-19 – Impfen, Testen & Co INDUSTRIETREFF ARBEITSRECHT Dr. Silvia Weigl, MAS Mag. Daniel Merten Mag. Peter Sighartner
"3G am Arbeitsplatz" Welche "Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr" kommen in Frage? • 1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung • 2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung • 2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer PCR-Test • 3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test
"GEIMPFT" (1-G-Nachweis) Impfnachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19: • Zweitimpfung (Moderna, BioNTech/Pfizer, AstraZeneca), die max. 360* Tage zurückliegen darf (zwischen Erst- und Zweitimpfung müssen mind. 14 Tage verstrichen sein) oder • Einmalimpfung (Johnson & Johnson), ab dem 22. Tag nach der Impfung; die Impfung darf max. 270 Tage zurückliegen oder • Impfung, sofern mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag; die Impfung darf max. 360 Tage* zurückliegen oder • weitere Impfung („Auffrischungsimpfung“), die max. 360* Tage zurückliegen darf (zwischen der Auffrischungsimpfung und der vorherigen Impfung müssen mind. 120 Tage verstrichen sein, bei der Einmalimpfung mind. 14 Tage) • * ab 6.12.2021: 270 Tage ** läuft aus, ab 3. Jänner 2022 nicht mehr gültig
"GENESEN" (2-G-Nachweis) • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder • ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die mittels PCR-Test bestätigt wurde oder • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde ➢ Nicht mehr zulässig: Nachweis über neutralisierende Antikörper "alleine" (dh. nicht PCR-bestätigt)
"GETESTET" (PCR; 2,5-G-Nachweis) 2,5-G-Nachweis: • 2-G-Nachweis oder • PCR-Test • Gültigkeit: max. 72 Stunden ab der Probenahme
"GETESTET" (3-G-Nachweis) 3-G-Nachweis: • 2,5-G-Nachweis oder • Antigentest durch befugtes medizinisches Personal (insbes. Sanitäter, Arzt, Apotheker) • Gültigkeit: max. 24 Stunden ab der Probenahme • Förderung betriebliches Testen verlängert bis 31.12.2021 Nicht mehr zulässig: • Antigen-Test zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“)
Abstandsregelung " Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann." (§ 2 Abs 8 5. COVID-19-NotMV)
3G-Pflicht am Arbeitsort § 8 Abs 2 der 5.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (NotMV) Zum Betreten/Verweilen am Arbeitsort ist ein 3G-Nachweis nötig, wenn physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Betretungsverbot für alle ohne 3G-Nachweis! • Erfasst sind auch auswärtige Arbeitsstellen (z.B. Baustellen), nicht jedoch privater Wohnbereich (z.B. Homeoffice). • Bei Arbeitskräfteüberlassung gilt während der Überlassung der Einsatzort beim Beschäftiger als Arbeitsort.
„Personenkontakt nicht ausgeschlossen“ • erfasst sind Kontakt zu allen Personen wie zB zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kunden, Lieferanten • auch, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen (zB Besprechungsräumen, Kantinen, Umkleideräume...) oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen nicht ausgeschlossen werden kann • unerheblich, ob Personen an einzelnen Arbeitstagen tatsächlich auf andere Personen treffen, es reicht die Möglichkeit eines Kontaktes
„Personenkontakt nicht ausgeschlossen“ Ein direkter physischer Körperkontakt ist nicht erforderlich. keine 3G-Pflicht besteht, wenn: • höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, • die im Freien stattfinden • und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern Beispiele in den Erläuterungen: LKW-Fahrer, Förster; Ausnahmen nur sehr eingeschränkt.
Einschränkung auf bestimmte G-Nachweise • Zulässige Anordnung eines strengeren Nachweises, zB 2,5G oder 2G-Nachweis? • Nach überwiegender Meinung nicht zulässig, aber: "Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringeren epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden." (§ 8 Abs 8 5. COVID-19-NotMV) • Vorliegen eines solchen begründeten Falles ist im Hinblick auf die Regelung des Generalkollektivvertrages eng auszulegen und muss nachgewiesen werden können.
Testen während der Arbeitszeit? • Ohne 3G-Nachwies ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme bereit. • Der Arbeitnehmer muss sich daher rechtzeitig um ein Testergebnis kümmern. • Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit. • Allfällige Kosten sind vom Arbeitnehmer zu tragen.
Muss der Arbeitgeber kontrollieren? JA! Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingehalten wird. Verschiedene Möglichkeiten - Beispiele: • entsprechende Hinweise, • stichprobenartige Kontrollen, • Aushänge, • mündliche und schriftliche Belehrungen.
Wie muss der Arbeitgeber kontrollieren? Welche Maßnahmen sind nötig? • abhängig von Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit • Einlasskontrollen sind nicht verpflichtend! Stichprobenartige Kontrollen entweder • regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) oder • „Schwerpunktkontrollen“ (sporadische durchgehende Kontrollen)
Zustimmungspflichtige / strengere Kontrollmaßnahmen? • Sind strengere Kontrollmaßnahmen als die gesetzlich vorgeschriebenen zulässig (zB Einlasskontrollen)? - überwiegende Meinung ja • Zustimmungsrecht des Betriebsrates gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (oder Einzelzustimmung gem. § 10 AVRAG) - Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren? - strittig
Sanktionen für Arbeitgeber • Kommen Arbeitgeber den Kontrollpflichten nicht nach, drohen Verwaltungsstrafen bis € 3.600 (§ 8 Abs 4 COVID-19-MaßnahmenG). ➢ TIPP: Daher sind Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen (zB durchgeführte Kontrollen) empfehlenswert. • Gesundheitsbehörden überprüfen, ob Arbeitgeber ihren Kontrollpflichten nachkommen.
Sanktionen für Arbeitnehmer Arbeitnehmer dürfen ohne 3G-Nachweis den Arbeitsort nicht betreten. Wenn doch, dann: • Verwaltungsstrafe bis € 500 (§ 8 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG). • Es liegt eine rechtliche Unfähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung vor, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Arbeitsrechtliche Konsequenzen: • keine Entgeltfortzahlung (Abmeldung von der Sozialversicherung) • Kündigung • Entlassung ?
Ergänzende Hinweise • Einseitiges Recht auf Homeoffice besteht nicht. Homeoffice kann aber vereinbart werden. Aber: Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist, Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer („Home-Office Empfehlung“). • Bezahlter oder unbezahlter Urlaub kann vereinbart werden. • Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen nicht für Nichtleistungszeiten ohne Entgeltfortzahlung, es sei denn, der anzuwendende Kollektivvertrag sieht Abweichendes vor.
Maskenpflicht • Generelle Maskenpflicht an Orten der beruflichen Tätigkeit, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 8 Abs 3 5. COVID-19-NotMV) • Sonstige Schutzmaßnahmen: technische Schutzmaßnahmen (wie Plexiglaswände, Abtrennungen etc.) oder, wenn diese nicht möglich sind, organisatorische Schutzmaßnahmen (zB das Bilden von festen Teams)
Maskenpflicht • Bei Maskenpflicht sieht der General-KV nach je drei Stunden eine Maskenpause von 10 Minuten maskenfreien Arbeitens vor. • Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.
Berufliche Zusammenkünfte Zusammenkünfte sind grundsätzlich verboten (§ 14 Abs 1 5. COVID-19-NotMV), außer: • Z 1 unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, • Z 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, • Z 10 Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, …........ und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist Generelle Maskenpflicht, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen
3G-Pflicht - Fragerecht • § 1 Abs 5 der 5. COVID-19-Notmaßnahmen-VO: "Sofern in dieser Verordnung ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, … ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt: 1. Name, 2. Geburtsdatum, 3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4. Barcode bzw. QR-Code. (="Gültigkeitsvermerk") Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln."
3G-Pflicht, Impfstatus und Datenschutz • § 1 Abs 5d COVID-19-Maßnahmengesetz (seit 23.10.2021) + • § 1 Abs 5 der 5. COVID-19-Notmaßnahmen-VO (seit 22.11.2021) - davor 3. COVID-19-Maßnahmen-VO (seit 1.11.2021): • … Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 16 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. • Ermittlung zulässig - Verarbeitung unzulässig ??? • Vor 23.10.2021: keine ausdrückliche Regelung zur Datenerfassung bzgl Impfstatus
Datenschutzgrundsätze - Art 5 DSG-VO Personenbezogene Daten müssen u.a. a. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit"), b. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden ("Zweckbindung"), c. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“) ...
Datenschutzgrundsätze - Art 5 DSG-VO Personenbezogene Daten müssen u.a. … d. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein;… ("Richtigkeit") e. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist ("Speicherbegrenzung"); ...
Datenschutzgrundlagen ▪ Art 9 DSG-VO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ("sensible Daten"): • Abs 1: Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist untersagt • Abs 2 (Ausnahmen): lit a: Einwilligung der Person (jedoch „Koppelungsverbot“) lit b: Verarbeitung notwendig, damit AG einer gesetzlichen Pflicht nachkommt lit i: die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (…) erforderlich.
3-G-Nachweis im COVID-19 Maßnahmengesetz • § 1 Abs 5d COVID-19-Maßnahmengesetz: • AN, die zum Mitführen eines 3-G-Nachweises verpflichtet sind, haben diesen am Arbeitsort mit sich zu führen und für eine Überprüfung durch den AG bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. • AG darf Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des AN ermitteln, aber 3-G Nachweise und darin enthaltene personenbezogene Daten des AN NICHT verarbeiten.
Strafbestimmung für AG im COVID-19 Maßnahmengesetz • § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz: • Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort nicht entgegen den in einer Verordnung festgelegten Auflagen betreten wird, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, zu bestrafen. • = dem AG gesetzlich auferlegte Pflicht iSd Art 9 Abs 2 lit b DSG-VO, die eine Datenverarbeitung notwendig macht
Ermittlung – Erhebung – Erfassung – Verarbeitung, … iSd DSG-VO • Art 4 Z 2 DSG-VO: • "Verarbeitung“ = jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung • Vom Wortlaut her, wäre auch die Ermittlung eine Form der Verarbeitung
Zweck der COVID-19-Maßnahmenvorschriften • COVID-19-Maßnahmenvorschriften sind gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 und Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung (seit 22.11.2021) • Formulierungen scheinen am Arbeitsverhältnis vorbeizugehen, weil dem AG die Daten zur Identitätsfeststellung ohnehin bekannt sind • Verbot der Verarbeitung von Kundendaten, die im Rahmen der Identitätsfeststellung erlangt werden, richtet sich an Dritte, die nicht in regelmäßiger Vertragsbeziehung zum AN stehen (z.B. Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, etc.)
FAQs zur 3-G-Regelung am Arbeitsort – BM für Arbeit Darf der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die 3-G-Daten speichern? Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf die 3-G-Daten zur Ausübung seines Kontrollrechtes erfragen. Die getroffene Maßnahme selbst (z.B. Durchführung der stichprobenartigen Kontrolle) kann zum Zwecke des Nachweises jedenfalls dokumentiert werden. Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordung wie auch das COVID-19 Maßnahmengesetz sehen keine Bestimmung vor, die dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin das Sammeln und Speichern der im Rahmen der Kontrolle der 3-G- Regelung erhobenen persönlichen Daten erlauben. Wird die Speicherung der Daten auf die Datenschutzgrundverordnung gestützt, dann ist zu berücksichtigen, dass die dafür erforderliche ausdrückliche freiwillige Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nur dann wirksam ist, wenn die Speicherung auch für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer einen erkennbaren Vorteil hat. FAQs zur 3-G-Regelung am Arbeitsort – Bundesministerium für Arbeit - Stand: 15.11.2021 https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-3-G-am-Arbeitsplatz.html
FAQs der WKO – 3 G am Arbeitsplatz 3-G-Nachweis: Darf der Status abgespeichert werden? Gemäß den Informationen des Arbeitsministeriums darf der Arbeitgeber die 3-G-Daten zur Ausübung seines Kontrollrechtes erfragen. Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordung wie auch das COVID-19-Maßnahmengesetz sehen jedoch keine Bestimmung vor, die dem Arbeitgeber das Sammeln und Speichern der im Rahmen der Kontrolle der 3-G-Regelung erhobenen persönlichen Daten erlauben. Die getroffene Maßnahme selbst (z.B. Durchführung der stichprobenartigen Kontrolle) kann zum Zwecke des Nachweises dokumentiert werden. https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html?faq=380194wkomfaqoverview1 Stand: 18. November 2021
Information der Datenschutzbehörde zu COVID-19 Darf ein Arbeitgeber seine AN über den Impfstatus (Corona-Schutzimpfung) befragen? Anders als die Befragung und Information von ArbeitnehmerInnen über einen akuten COVID-19 Fall am Arbeitsplatz , dient die Befragung über den Impfstatus aber nicht der Beseitigung eines unmittelbar drohenden Risikos. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich gewisse Personengruppen aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und diese daher unter Umständen zur Offenlegung ihres Gesundheitszustandes gezwungen oder stigmatisiert werden. Solange der Gesetzgeber daher neben einer Impfung zwei weitere gleichwertige Methoden zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorsieht, ist nach derzeitiger Ansicht der Datenschutzbehörde ein gezieltes Fragen über den Impfstatus aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht möglich. Eine Ausnahme davon kann nur dann erblickt werden, wenn der Arbeitnehmer seine ausdrückliche (freiwillige) Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) erteilt, wobei aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses des Arbeitnehmers im Regelfall nicht von einer freiwilligen Einwilligung auszugehen ist. https://www.dsb.gv.at/download-links/informationen-zum-coronavirus-covid-19-.html#Frage_8 Stand: 16. September 2021
Zusammenfassung zur Speicherung von 3-G-Nachweis Zulässig ist das Speichern von • Kontrollzeitpunkt (Datum, Uhrzeit) • Anzahl von kontrollierten AN • Organisationseinheit, sofern kein Rückschluss auf Einzelperson möglich (z.B: Am 22.11.2021, zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr wurden in der Produktion von 27 AN die 3- G-Nachweise kontrolliert.) Umstritten: Personenbezogene Gültigkeitsdauer mit Identitätsdaten (Name, Geburtsdatum) Unzulässig sind • Kopien von grünem Pass, Impfnachweisen, Genesungszertifikaten (elektronisch oder in Papierform) • Art des G-Nachweises, • Impfstoff
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