Covid-19 - Impfen, Testen & Co - INDUSTRIETREFF ARBEITSRECHT Dr. Silvia Weigl, MAS Mag. Daniel Merten Mag. Peter Sighartner - WKO

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Covid-19 – Impfen, Testen & Co
INDUSTRIETREFF ARBEITSRECHT

Dr. Silvia Weigl, MAS
Mag. Daniel Merten
Mag. Peter Sighartner
"3G am Arbeitsplatz"

Welche "Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr" kommen
in Frage?

•   1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung
•   2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung
•   2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer
    PCR-Test
•   3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer
    Test
"GEIMPFT" (1-G-Nachweis)
Impfnachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen
COVID-19:
• Zweitimpfung (Moderna, BioNTech/Pfizer, AstraZeneca), die max. 360*
    Tage zurückliegen darf (zwischen Erst- und Zweitimpfung müssen mind.
    14 Tage verstrichen sein) oder
• Einmalimpfung (Johnson & Johnson), ab dem 22. Tag nach der Impfung; die
    Impfung darf max. 270 Tage zurückliegen oder
• Impfung, sofern mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw.
    vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag; die
    Impfung darf max. 360 Tage* zurückliegen oder
• weitere Impfung („Auffrischungsimpfung“), die max. 360* Tage zurückliegen
    darf (zwischen der Auffrischungsimpfung und der vorherigen Impfung müssen
    mind. 120 Tage verstrichen sein, bei der Einmalimpfung mind. 14 Tage)
• * ab 6.12.2021: 270 Tage
 ** läuft aus, ab 3. Jänner 2022 nicht mehr gültig
"GENESEN" (2-G-Nachweis)

•   Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit
    SARS-CoV-2 oder
•   ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit
    SARS-CoV-2, die mittels PCR-Test bestätigt wurde oder
•   Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der
    vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt
    wurde

➢   Nicht mehr zulässig:
    Nachweis über neutralisierende Antikörper "alleine" (dh. nicht PCR-bestätigt)
"GETESTET" (PCR; 2,5-G-Nachweis)

2,5-G-Nachweis:
• 2-G-Nachweis oder
• PCR-Test
• Gültigkeit: max. 72 Stunden ab der Probenahme
"GETESTET" (3-G-Nachweis)

3-G-Nachweis:
• 2,5-G-Nachweis oder
• Antigentest durch befugtes medizinisches Personal (insbes. Sanitäter, Arzt,
  Apotheker)
• Gültigkeit: max. 24 Stunden ab der Probenahme
• Förderung betriebliches Testen verlängert bis 31.12.2021

Nicht mehr zulässig:
• Antigen-Test zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“)
Abstandsregelung

" Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und
Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und
bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen
Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von
mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann." (§ 2 Abs 8 5.
COVID-19-NotMV)
3G-Pflicht am Arbeitsort

§ 8 Abs 2 der 5.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (NotMV)

Zum Betreten/Verweilen am Arbeitsort ist ein 3G-Nachweis nötig, wenn
physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Betretungsverbot für alle ohne 3G-Nachweis!

•   Erfasst sind auch auswärtige Arbeitsstellen (z.B. Baustellen), nicht jedoch
    privater Wohnbereich (z.B. Homeoffice).

•   Bei Arbeitskräfteüberlassung gilt während der Überlassung der
    Einsatzort beim Beschäftiger als Arbeitsort.
„Personenkontakt nicht ausgeschlossen“

•   erfasst sind Kontakt zu allen Personen wie zB zu Mitarbeitern,
    Vorgesetzten, Kunden, Lieferanten

•   auch, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen in
    Gemeinschaftseinrichtungen (zB Besprechungsräumen, Kantinen,
    Umkleideräume...) oder im Rahmen von Veranstaltungen oder
    Sitzungen nicht ausgeschlossen werden kann

•   unerheblich, ob Personen an einzelnen Arbeitstagen tatsächlich auf
    andere Personen treffen, es reicht die Möglichkeit eines Kontaktes
„Personenkontakt nicht ausgeschlossen“

Ein direkter physischer Körperkontakt ist nicht erforderlich.

keine 3G-Pflicht besteht, wenn:
• höchstens zwei physische Kontakte pro Tag,
• die im Freien stattfinden
• und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern

Beispiele in den Erläuterungen: LKW-Fahrer, Förster; Ausnahmen nur sehr
eingeschränkt.
Einschränkung auf bestimmte G-Nachweise

• Zulässige Anordnung eines strengeren Nachweises, zB 2,5G oder 2G-Nachweis?

• Nach überwiegender Meinung nicht zulässig, aber:
   "Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises
   einer geringeren epidemiologischen Gefahr können in begründeten
   Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen
   vorgesehen werden."
   (§ 8 Abs 8 5. COVID-19-NotMV)

• Vorliegen eines solchen begründeten Falles ist im Hinblick auf die Regelung
  des Generalkollektivvertrages eng auszulegen und muss nachgewiesen werden
  können.
Testen während der Arbeitszeit?

•   Ohne 3G-Nachwies ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme bereit.

•   Der Arbeitnehmer muss sich daher rechtzeitig um ein Testergebnis kümmern.

•   Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit.

•   Allfällige Kosten sind vom Arbeitnehmer zu tragen.
Muss der Arbeitgeber kontrollieren?

JA! Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingehalten wird.

Verschiedene Möglichkeiten - Beispiele:
    •   entsprechende Hinweise,
    •   stichprobenartige Kontrollen,
    •   Aushänge,
    •   mündliche und schriftliche Belehrungen.
Wie muss der Arbeitgeber kontrollieren?

Welche Maßnahmen sind nötig?
    • abhängig von Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter,
        räumliche und organisatorische Beschaffenheit
    • Einlasskontrollen sind nicht verpflichtend!

Stichprobenartige Kontrollen entweder
     • regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) oder
     • „Schwerpunktkontrollen“ (sporadische durchgehende Kontrollen)
Zustimmungspflichtige / strengere Kontrollmaßnahmen?

• Sind strengere Kontrollmaßnahmen als die gesetzlich vorgeschriebenen
  zulässig (zB Einlasskontrollen)? - überwiegende Meinung ja

• Zustimmungsrecht des Betriebsrates gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (oder
  Einzelzustimmung gem. § 10 AVRAG) - Kontrollmaßnahmen, die die
  Menschenwürde berühren? - strittig
Sanktionen für Arbeitgeber

•   Kommen Arbeitgeber den Kontrollpflichten nicht nach, drohen
    Verwaltungsstrafen bis € 3.600 (§ 8 Abs 4 COVID-19-MaßnahmenG).

    ➢ TIPP:
       Daher sind Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen (zB
       durchgeführte Kontrollen) empfehlenswert.

•   Gesundheitsbehörden überprüfen, ob Arbeitgeber ihren
    Kontrollpflichten nachkommen.
Sanktionen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer dürfen ohne 3G-Nachweis den Arbeitsort nicht betreten. Wenn doch,
dann:
• Verwaltungsstrafe bis € 500 (§ 8 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG).
• Es liegt eine rechtliche Unfähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung vor, die
    der Arbeitnehmer zu vertreten hat.

    Arbeitsrechtliche Konsequenzen:
    • keine Entgeltfortzahlung (Abmeldung von der Sozialversicherung)
    • Kündigung
    • Entlassung ?
Ergänzende Hinweise

•   Einseitiges Recht auf Homeoffice besteht nicht. Homeoffice kann aber
    vereinbart werden.

    Aber:
    Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen,
    sofern dies möglich ist, Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
    Arbeitnehmer („Home-Office Empfehlung“).

•   Bezahlter oder unbezahlter Urlaub kann vereinbart werden.

•   Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen nicht für Nichtleistungszeiten ohne
    Entgeltfortzahlung, es sei denn, der anzuwendende Kollektivvertrag sieht
    Abweichendes vor.
Maskenpflicht

• Generelle Maskenpflicht an Orten der beruflichen Tätigkeit, sofern physischer
  Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht
  ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
  das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 8 Abs 3 5. COVID-19-NotMV)

• Sonstige Schutzmaßnahmen: technische Schutzmaßnahmen (wie Plexiglaswände,
  Abtrennungen etc.) oder, wenn diese nicht möglich sind, organisatorische
  Schutzmaßnahmen (zB das Bilden von festen Teams)
Maskenpflicht

• Bei Maskenpflicht sieht der General-KV nach je drei Stunden
  eine Maskenpause von 10 Minuten maskenfreien Arbeitens vor.

• Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch
  Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine
  Maske zu tragen.
Berufliche Zusammenkünfte
Zusammenkünfte sind grundsätzlich verboten (§ 14 Abs 1 5. COVID-19-NotMV),
außer:
• Z 1 unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung
   der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten
   werden können,
• Z 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern
   eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
• Z 10 Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und
   Fortbildungszwecken, …........ und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine
   Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist

Generelle Maskenpflicht, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen
3G-Pflicht - Fragerecht

•   § 1 Abs 5 der 5. COVID-19-Notmaßnahmen-VO:

"Sofern in dieser Verordnung ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist, ist dieser für
die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, …
ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person
ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.                (="Gültigkeitsvermerk")
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu
ermitteln."
3G-Pflicht, Impfstatus und Datenschutz

•   § 1 Abs 5d COVID-19-Maßnahmengesetz (seit 23.10.2021) +
•   § 1 Abs 5 der 5. COVID-19-Notmaßnahmen-VO (seit 22.11.2021)
    - davor 3. COVID-19-Maßnahmen-VO (seit 1.11.2021):

•   … Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und
    der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist
    mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß §
    16 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen
    der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.

•   Ermittlung zulässig - Verarbeitung unzulässig ???

•   Vor 23.10.2021: keine ausdrückliche Regelung zur
    Datenerfassung bzgl Impfstatus
Datenschutzgrundsätze - Art 5 DSG-VO

Personenbezogene Daten müssen u.a.

a. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene
Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit"),

b. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen
nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise
weiterverarbeitet werden ("Zweckbindung"),

c. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der
Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)

...
Datenschutzgrundsätze - Art 5 DSG-VO

Personenbezogene Daten müssen u.a.

…
d. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein;…
("Richtigkeit")

e. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen
Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet
werden, erforderlich ist ("Speicherbegrenzung");

...
Datenschutzgrundlagen

▪ Art 9 DSG-VO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
   Daten ("sensible Daten"):
• Abs 1: Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist untersagt
• Abs 2 (Ausnahmen):

lit a: Einwilligung der Person (jedoch „Koppelungsverbot“)

lit b: Verarbeitung notwendig, damit AG einer gesetzlichen Pflicht nachkommt

lit i: die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich
der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (…) erforderlich.
3-G-Nachweis im COVID-19 Maßnahmengesetz

•    § 1 Abs 5d COVID-19-Maßnahmengesetz:

•    AN, die zum Mitführen eines 3-G-Nachweises verpflichtet sind, haben
     diesen am Arbeitsort mit sich zu führen und für eine Überprüfung durch
     den AG bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen.

•    AG darf Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des AN
     ermitteln, aber 3-G Nachweise und darin enthaltene personenbezogene
     Daten des AN NICHT verarbeiten.
Strafbestimmung für AG im COVID-19 Maßnahmengesetz

•   § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz:

•   Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes nicht dafür Sorge
    trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort nicht entgegen den in einer
    Verordnung festgelegten Auflagen betreten wird, ist mit einer Geldstrafe von bis
    zu 3 600 Euro, zu bestrafen.

•   = dem AG gesetzlich auferlegte Pflicht iSd Art 9 Abs 2 lit b DSG-VO, die eine
    Datenverarbeitung notwendig macht
Ermittlung – Erhebung – Erfassung – Verarbeitung, … iSd DSG-VO

•   Art 4 Z 2 DSG-VO:
•   "Verarbeitung“ = jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
    ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang
    mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die
    Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
    Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
    Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der
    Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das
    Löschen oder die Vernichtung

•   Vom Wortlaut her, wäre auch die Ermittlung eine Form der Verarbeitung
Zweck der COVID-19-Maßnahmenvorschriften

•    COVID-19-Maßnahmenvorschriften sind gesundheitspolitische
     Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19
     und Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung (seit
     22.11.2021)

•    Formulierungen scheinen am Arbeitsverhältnis vorbeizugehen, weil
     dem AG die Daten zur Identitätsfeststellung ohnehin bekannt sind

•    Verbot der Verarbeitung von Kundendaten, die im Rahmen
     der Identitätsfeststellung erlangt werden, richtet sich an Dritte,
     die nicht in regelmäßiger Vertragsbeziehung zum AN stehen
     (z.B. Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, etc.)
FAQs zur 3-G-Regelung am Arbeitsort – BM für Arbeit

Darf der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die 3-G-Daten speichern?

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf die 3-G-Daten zur Ausübung seines Kontrollrechtes erfragen. Die
getroffene Maßnahme selbst (z.B. Durchführung der stichprobenartigen Kontrolle) kann zum Zwecke des
Nachweises jedenfalls dokumentiert werden.

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordung wie auch das COVID-19 Maßnahmengesetz sehen keine Bestimmung
vor, die dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin das Sammeln und Speichern der im Rahmen der Kontrolle der 3-G-
Regelung erhobenen persönlichen Daten erlauben.

Wird die Speicherung der Daten auf die Datenschutzgrundverordnung gestützt, dann ist zu berücksichtigen,
dass die dafür erforderliche ausdrückliche freiwillige Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nur
dann wirksam ist, wenn die Speicherung auch für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer einen erkennbaren
Vorteil hat.

FAQs zur 3-G-Regelung am Arbeitsort – Bundesministerium für Arbeit - Stand: 15.11.2021
https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-3-G-am-Arbeitsplatz.html
FAQs der WKO – 3 G am Arbeitsplatz

3-G-Nachweis: Darf der Status abgespeichert werden?

Gemäß den Informationen des Arbeitsministeriums darf der Arbeitgeber die 3-G-Daten zur Ausübung seines
Kontrollrechtes erfragen. Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordung wie auch das COVID-19-Maßnahmengesetz
sehen jedoch keine Bestimmung vor, die dem Arbeitgeber das Sammeln und Speichern der im Rahmen der
Kontrolle der 3-G-Regelung erhobenen persönlichen Daten erlauben.

Die getroffene Maßnahme selbst (z.B. Durchführung der stichprobenartigen Kontrolle) kann zum Zwecke des
Nachweises dokumentiert werden.

https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html?faq=380194wkomfaqoverview1
Stand: 18. November 2021
Information der Datenschutzbehörde zu COVID-19

Darf ein Arbeitgeber seine AN über den Impfstatus (Corona-Schutzimpfung) befragen?

Anders als die Befragung und Information von ArbeitnehmerInnen über einen akuten COVID-19 Fall am
Arbeitsplatz , dient die Befragung über den Impfstatus aber nicht der Beseitigung eines unmittelbar drohenden
Risikos. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich gewisse Personengruppen aus gesundheitlichen Gründen nicht
impfen lassen können und diese daher unter Umständen zur Offenlegung ihres Gesundheitszustandes
gezwungen oder stigmatisiert werden.
Solange der Gesetzgeber daher neben einer Impfung zwei weitere gleichwertige Methoden zum Nachweis
einer geringen epidemiologischen Gefahr vorsieht, ist nach derzeitiger Ansicht der Datenschutzbehörde ein
gezieltes Fragen über den Impfstatus aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht möglich.
Eine Ausnahme davon kann nur dann erblickt werden, wenn der Arbeitnehmer seine ausdrückliche (freiwillige)
Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) erteilt, wobei aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses des
Arbeitnehmers im Regelfall nicht von einer freiwilligen Einwilligung auszugehen ist.

https://www.dsb.gv.at/download-links/informationen-zum-coronavirus-covid-19-.html#Frage_8
Stand: 16. September 2021
Zusammenfassung zur Speicherung von 3-G-Nachweis

Zulässig ist das Speichern von
• Kontrollzeitpunkt (Datum, Uhrzeit)
• Anzahl von kontrollierten AN
• Organisationseinheit, sofern kein Rückschluss auf Einzelperson möglich
(z.B: Am 22.11.2021, zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr wurden in der Produktion von 27 AN die   3-
G-Nachweise kontrolliert.)

Umstritten: Personenbezogene Gültigkeitsdauer mit Identitätsdaten (Name, Geburtsdatum)

Unzulässig sind
• Kopien von grünem Pass, Impfnachweisen, Genesungszertifikaten (elektronisch oder in
  Papierform)
• Art des G-Nachweises,
• Impfstoff
W I RTS CHAFTSKAMMER OBER ÖSTER RE ICH
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