Schutzkonzept Schulschwimmanlagen der Stadt Zürich - für den obligatorischen Schwimmunterricht der Volksschule und für Schwimmsportkurse durch ...

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Schutzkonzept Schulschwimmanlagen
der Stadt Zürich

für den obligatorischen Schwimmunterricht der Volksschule
und für Schwimmsportkurse durch Mieter/Vereine

Version 10
Gültig ab 31. Mai 2021

Schul- und Sportdepartement
Schutzkonzept für Schulschwimmanlagen                             Seite 2
Sportamt der Stadt Zürich

Inhalt

1 Ausgangslage                                                3
  1.1 Behördliche Vorgaben und Grundsätze                     3
  1.2 Situation in den Schulschwimmanlagen der Stadt Zürich   4
  1.3 Ziel des Schutzkonzepts                                 5

2 Risikobeurteilung und Triage                                5
  2.1 Allgemeine Risikobeurteilung                            5
  2.2 Krankheitssymptome                                      5

3 Vorgaben für die Schulschwimmanlagen                        5
  3.1 Platzverhältnisse                                       5
  3.2 Eingangsbereich                                         6
  3.3 Umkleide/Dusche/Toiletten                               6
  3.4 Schwimmhalle                                            6
  3.5 Reinigung und Hygiene                                   6
  3.6 Verpflegung                                             7

4 Allgemeine Regeln für den Schwimmbetrieb                    7
  4.1 Einhalten der übergeordneten Grundsätze                 7
  4.2 Material                                                7
  4.3 Risiko/Unfallverhalten                                  7
  4.4 Schriftliche Protokollierung der Teilnehmenden          7

5 Verantwortlichkeit der Umsetzung vor Ort                    8

6 Kommunikation des Schutzkonzeptes                           8

7 Anhang                                                      9
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Sportamt der Stadt Zürich

1 Ausgangslage
1.1 Behördliche Vorgaben und Grundsätze
Es gelten die Abstands- und Hygieneregeln, die COVID-19-Grundprinzipien des BAG für die ob-
ligatorischen Schulen sowie die Massnahmen des Bundesrats vom 26.05.2021. Die Rahmenbe-
dingungen im Kanton Zürich sind durch den RRB vom 13.10.2020 (Schutzkonzepte für Schu-
len) und die Verfügung der Bildungsdirektion vom 08.12.2020, 21.12.2020, 25.02.2021,
09.03.2021 und 20. Mai 2021 bestimmt.

Für den Schwimmunterricht an Schulen bedeuten die Rahmenbedingungen des Bundesrats,
der Bildungsdirektion und des Volksschulamts ab dem 31. Mai 2021 folgendes:

   Der Schwimmunterricht findet für die 1.-3. Klassen nach dem regulären Stundenplan statt.
   Der Schwimmunterricht für die 4. Klassen kann ab dem 31.05.21 wieder stattfinden. Dies
    gilt ebenso für Aufnahmeklassen und Klassen der Heilpädagogischen Schule (HPS) ab Mit-
    telstufe sowie für Schülerinnen und Schüler der 3. Primarklasse in Mehrjahrgangsklassen
    mit 3. und 4. Klassen.
   Freiwillige Schulsportkurse Schwimmen sind weiterhin eingestellt.
   Die Garderoben stehen in allen städtischen Hallenbädern und Schulschwimmanlagen zur
    Verfügung.
   Die Vorschriften zur Verpflegung an Schulen müssen beachtet werden.
   In Ergänzung zu den übergeordneten Vorgaben des BAG und des Regierungsrats sowie
    den lokalen Schutzvorgaben der Schule gelten für Sport und Bewegung in der Schule bis
    auf Weiteres folgende Grundsätze:
     - Generelle Maskenpflicht für alle Personen ab 12 Jahren bzw. ab der 4. Klasse in der
          Schulschwimmanlage bis in die Garderobe.
     - Schwimmlehr-, Lehr- und Begleitpersonen müssen auch während dem Unterricht eine
          Maske tragen. Ausnahmsweise keine Maskenpflicht gilt in Unterrichtssituationen, in de-
          nen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert. In solchen Situatio-
          nen ist der Mindestabstand gegenüber den SuS oder anderen Erwachsenen einzuhal-
          ten.
     - Hygieneregeln einhalten.
     - Der Mindestabstand zwischen Erwachsenen von 1.5 Metern muss trotz Maske nach
          Möglichkeit eingehalten werden. Kontakte zwischen Erwachsenen und SuS auf ein Mi-
          nimum reduzieren.
     - lm Sportunterricht oder bei sportlichen Aktivitäten der Schule ist auf allen Stufen Kör-
          perkontakt möglichst zu vermeiden und auf entsprechende Sportarten oder Übungen
          zu verzichten.
Schutzkonzept für Schulschwimmanlagen                                                           Seite 4
Sportamt der Stadt Zürich

Hinweise für Vereine und Mieter:
Seit dem 19. April 2021 sind die Schulschwimmanlagen für die Mieter ausserhalb der schuli-
schen Betriebszeit wieder geöffnet. Die Lockerung der Massnahmen erlauben ab dem 31. Mai
2021 wieder grössere Gruppen. Die Wiederaufnahme der Belegung muss vorab beantragt wer-
den.

Die ausserschulischen Betriebszeiten sind:
Montag ab 18 Uhr
Dienstag ab 18 Uhr
Mittwoch ab 14 Uhr
Donnerstag ab 18 Uhr
Freitag ab 18 Uhr
Samstag und Sonntag

Gruppengrössen:
 Belegungen mit Personen unter 20 Jahren: Gewohnte Gruppengrösse möglich.
 Belegungen mit Personen über 20 Jahren und mit gemischten Altersgruppen (Personen un-
   ter und über 20 Jahren): 12 Personen im ganzen Becken.
 Eltern-Kind Kurse: Bei Eltern-/Kind Kursen müssen Kinder erst ab 4 Jahren dazu gezählt
   werden.
 Kurs-/Trainingsleitung: Die Kurs-/Trainingsleitung ist ebenfalls mit zu zählen, wenn sich
   diese während der Lektion teilweise oder ganz im Wasser aufhält. Hält sich diese aus-
   serhalb der Wasserfläche auf, ist sie nicht mitzuzählen.

Kinder, die aufgrund Ihres Alters noch Hilfe beim Umziehen benötigen, dürfen von einer er-
wachsenen Person in die Garderoben begleitet und anschliessend am Schwimmbecken abge-
geben werden. Die Begleitpersonen dürfen sich während des Kurses weder in der Schwimm-
halle noch im Gebäude aufhalten, um auf das Kind zu warten. Für Personen ab 12 Jahren gilt
ab Betreten des Gebäudes bis zum Umziehen sowie auf dem umgekehrten Weg eine Masken-
pflicht. Für Begleitpersonen gilt während der ganzen Zeit, in der Sie sich im Gebäude aufhalten,
eine Maskenpflicht.

Für die Kurs- und Trainingsleitungen gilt die Maskenpflicht immer dann, wenn diese sich nicht
im Wasser aufhalten.

1.2 Situation in den Schulschwimmanlagen der Stadt Zürich
Das Schuljahr 2020/21 startete an der Volksschule der Stadt Zürich im Vollbetrieb. Jede Schule
hat ein Schutzkonzept definiert, um Schutz- und Hygienemassnahmen gemäss den örtlichen
Gegebenheiten bestmöglich umzusetzen. Im Schwimmunterricht gilt das Schutzkonzept der
Schulschwimmanlagen. Auf die Schutzkonzepte der Schulen wird dabei Rücksicht genommen.

Ab dem 19. April 2021 sind die Schulschwimmanlagen für alle Mieter ausserhalb der schuli-
schen Betriebszeit wieder geöffnet.

Das öffentliche Schwimmen in den SSA ist ab dem 19. April 2021 ausserhalb der schulischen
Betriebszeit wieder geöffnet. Die Öffnungszeiten sind der Sportamt-Webseite zu entnehmen.
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Sportamt der Stadt Zürich

1.3 Ziel des Schutzkonzepts
Das Schutzkonzept soll den Schwimmsportbetrieb in der Stadt Zürich in Übereinstimmung mit
den behördlichen Vorgaben und Grundsätzen ermöglichen und dabei sowohl die SuS im
Schwimmunterricht, die Schwimmsporttreibenden wie auch die allgemeine Bevölkerung vor ei-
ner COVID-19 Ansteckung schützen.

Das Sportamt der Stadt Zürich setzt dabei auf die seit jeher grosse Solidarität und das vorbildli-
che Verhalten all seiner Mitarbeitenden und Mieter/Vereine.

Den Vereinen soll mit diesem Schutzkonzept eine Vorlage an die Hand gegeben werden, auf
deren Basis sie eigene Schutzkonzepte anpassen können. Das vorliegende Schutzkonzept
stellt hierzu sicher, dass aktuell geltende Verordnungen und Vorgaben eingehalten werden und
ergänzt diese mit Vorgaben des Sportamts der Stadt Zürich.

2 Risikobeurteilung und Triage
2.1 Allgemeine Risikobeurteilung
Der Aufenthalt im Wasser von Hallenbädern ist nach aktuellen Kenntnissen bedenkenlos. Es
besteht somit keine Ansteckungsgefahr von Covid-19 über das chlorierte Badewasser. Dennoch
muss davon ausgegangen werden, dass beispielsweise beim Brustschwimmen oder bei der
Wassergymnastik bei zu kleinem Abstand eine Übertragung stattfinden kann. Bei den übrigen
Flächen und Räumlichkeiten im Bad besteht das übliche Ansteckungsrisiko. Aus diesem Grund
ist die Einhaltung der aufgeführten Massnahmen im Schutzkonzept unabdingbar.

2.2 Krankheitssymptome
Teilnehmende, Begleitpersonen oder Leitende von Schul-/Schwimmunterricht, Schwimmtrai-
nings oder anderen Wassersport-Kursen mit Krankheitssymptomen dürfen nicht teilnehmen. Sie
bleiben zu Hause. Schulangehörige mit Krankheitssymptomen melden sich telefonisch bei der
Co-Bereichsleitung Schwimmsport. Unsicherheiten oder Fragen werden von der Co-Bereichslei-
tung mit dem Schulgesundheitsdienst abgesprochen.

Bei folgenden Krankheitssymptomen sollte ein Corona-Test gemacht werden:
 Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (Halsschmerzen, Husten (meist trocken),
     Kurzatmigkeit, Brustschmerzen)
 Fieber
 Plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns

3 Vorgaben für die Schulschwimmanlagen
Sämtliche Massnahmen haben sich nach den Vorgaben des Bundes, respektive den Vorgaben
des BAG zu richten, die zum aktuellen Zeitpunkt gültig sind.

3.1 Platzverhältnisse
Die SSA sind nur für kleine Besuchergruppen ausgelegt wie Schulklassen und Vereine/Mieter.
Diese Benutzergruppen nutzen die SSA immer einzeln.
Es sind nie mehrere Klassen oder Kursgruppen zusammen im Wasser.
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Sportamt der Stadt Zürich

3.2 Eingangsbereich
Im Eingangsbereich geht es darum, den erforderlichen Abstand der Lehrpersonen untereinan-
der sicherzustellen.
Folgende Massnahmen werden hierfür ergriffen:
• Im Eingangsbereich gilt für alle Personen ab 12 Jahren eine Maskenpflicht.
• Am Eingang werden Aushänge mit Hinweisen zu den Verhaltensregeln und zur Maskenpflicht
angebracht. Diese gelten für die gesamte Anlage.
• Im Eingangsbereich wird Desinfektionsmittel aufgestellt. Diese sind nicht für die Schule ge-
dacht, sondern für Mieter und Vereine.

3.3 Umkleide/Dusche/Toiletten
Schulschwimmanlagen unterliegen strengen Hygienevorschriften, die mit Grund- und Zwischen-
reinigungen sowie mit entsprechenden Desinfektionen gewährleistet werden. D.h., dass in den
Anlagen bereits eine sehr hohe Hygiene-Qualität herrscht.

Die Durchmischung von verschiedenen Schulklassen in den Garderoben soll vermieden wer-
den. Es werden pro SSA individuelle Vorkehrungen getroffen.
Kleidungsstücke von zwei verschiedenen Klassen sollen getrennt voneinander in der Umkleide
aufbewahrt werden. Die SuS müssen ihre Kleidung jeweils in der Schwimmtasche verstauen.
Die jeweiligen Klassenlehrpersonen müssen dafür sorgen, dass dies eingehalten wird.

Bei der Nutzung der Duschen, Föhnbereiche und Toiletten gibt es keine Einschränkungen.

3.4 Schwimmhalle
Im obligatorischen Schwimmunterricht sowie im freiwilligen Schulsport gilt seit dem 02.11. eine
Maskenpflicht für Schwimmlehr-, Lehr- und Begleitpersonen sowie Kursleitende, auch während
dem Unterricht. Eltern und Zuschauer ab 12 Jahren müssen immer eine Maske tragen.

3.5 Reinigung und Hygiene
Die Reinigungs- und Hygienemassnahmen sind in den SSA bereits im Normalbetrieb sehr hoch
und stark reglementiert und kontrolliert.

Die Infrastruktur der SSA (Eingang, Gänge, Umkleiden, sanitäre Räume und Badehalle) sowie
der rückwärtigen Zone (technische Infrastruktur, Personalräume, Lagerräume) werden gemäss
der SIA-Norm 385/9 „Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern“ sowie
der SVG Empfehlung „Hygiene von Freizeit- und Sportanlagen“ gereinigt und unterhalten.

Zusätzlich werden folgende Massnahmen zur Einhaltung der Hygienemassnahmen des BAG
umgesetzt:
• Im Eingangsbereich wird Desinfektionsmittel (mit 1-Propanol, 2-Propanol oder Ethanol basie-
renden Mitteln) aufgestellt. Diese sind nicht für die Schule gedacht, sondern für Mieter und Ver-
eine.
• Die Flächendesinfektion der Bodenbeläge erfolgt täglich.
• Kursleiter und Mieter spritzen das Bad jeweils nach dem Kurs ab, müssen jedoch nichts desin-
fizieren.
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Sportamt der Stadt Zürich

3.6 Verpflegung
In den SSA wird keine Verpflegung angeboten. Zudem gilt in allen SSA ein Verpflegungsverbot
für SuS und Mieter/Vereine.

4 Allgemeine Regeln für den Schwimmbetrieb
4.1 Einhalten der übergeordneten Grundsätze
Vor den Sportangeboten findet eine Aufklärung über die grundsätzlichen Hygiene- und Ab-
standsregeln statt.

Die FLP Sw instruieren die SuS über das Einhalten der Distanz- und Verhaltensregeln jeweils
vor dem SU. Dazu gehören das korrekte Händewaschen, Hust- und Nies-Etikette sowie der er-
forderliche Mindestabstand.

Das Sportamt wird auf Missstände hinweisen und ist berechtigt, Personen von der Anlage zu
weisen. Bei Verstössen gegen die in den Konzepten festgelegten Schutzmassnahmen kann die
Bewilligung für die Schulschwimmanlage per sofort entzogen werden.

4.2 Material
Im obligatorischen Schwimmunterricht darf das Schwimmmaterial normal verwendet werden.
Die SuS dürfen das Material nicht in den Mund nehmen.
Nach dem Gebrauch wird das Material ins Wasser getaucht.

4.3 Risiko/Unfallverhalten
Das Training aller Wassersportarten zeichnet sich durch eine sehr tiefe Unfallquote aus und ist
somit insgesamt wenig risikobehaftet. Der Schwimmunterricht sowie Kurse und Trainings wer-
den nur von Personen geleitet, welche über die nötigen gültigen Brevets verfügen (SLRG Plus
Pool und BLS AED).

In einer Notsituation mit engem Patientenkontakt muss die FLP Sw oder die Kursleitung eine
FFP2-Maske und Handschuhe tragen (werden in den Anlagen aufbewahrt). Bei der Bergung
aus dem Wasser darf darauf verzichtet werden. Ob man den Patienten/die Patientin bei einer
Reanimation beatmet (ohne Maske), ist jedem selber überlassen. Aus Selbstschutz ist eine Be-
atmung nicht empfohlen. Herzmassage muss mit Maske gemacht werden. Bei den übrigen
Erste-Hilfe-Leistungen reichen die einfachen Gesichtsmasken.

4.4 Schriftliche Protokollierung der Teilnehmenden
Bei jeder Schwimmstunde wird eine Anwesenheitskontrolle aller SuS, Lehr- und Begleitperso-
nen durch die FLP Sw durchgeführt und danach tagesaktuell digital im internen System der FLP
Sw (swimadmin.ch) eingetragen.

Der Betriebsleiter der SSA kontrolliert, ob der Kurs/das Training stattgefunden hat. Für die An-
wesenheitskontrolle und Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden und allfälligen Begleitpersonen
ist die Kursleitung verantwortlich.
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Sportamt der Stadt Zürich

5 Verantwortlichkeit der Umsetzung vor Ort
Das Sportamt ist als Betreiber der Anlagen verantwortlich für die Einhaltung der in diesem
Schutzkonzept aufgeführten Massnahmen. Die Selbstverantwortung und Solidarität aller Perso-
nen sind jedoch zentral für die erfolgreiche Umsetzung und damit für die Einhaltung des Schutz-
konzepts.

Die FLP Sw und Klassenlehrpersonen verpflichten sich, die Umsetzung und Einhaltung des
Schutzkonzepts während dem Schwimmunterricht sicherzustellen.
• Für die Festlegung, welche SuS am SU teilnehmen dürfen, sind die Klassenlehrpersonen zu-
ständig.
• Für die Anwesenheitskontrolle ist die FLP Sw zuständig.
• Für das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln der SuS in der SSA sind die Klassenlehr-
personen und die FLP Sw verantwortlich.
• Für das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln während der An- und Abreise ist die Klas-
senlehrperson zuständig.

6 Kommunikation des Schutzkonzeptes
Das Schutzkonzept wird zusammen mit den übrigen Informationsunterlagen per E-Mail an alle
FLP Sw und Vereine/Mieter der SSA versendet.
Zudem wird das Schutzkonzept zusammen mit den Informationsunterlagen auf der Internetseite
des Sportamts aufgeschaltet.
Das Schutzkonzept wird kontinuierlich an die aktuellen COVID-19 Verordnungen und die ent-
sprechenden Vorgaben des Bundesrats angepasst und entsprechende Änderungen werden
kommuniziert.
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Sportamt der Stadt Zürich

7 Anhang
                       Maskenpflicht
                       Personen über 12 Jahren müssen in allen öffentlich zugänglichen Innen-
                       räumen und auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrie-
                       ben eine Maske tragen.
                       Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und über-
                       all dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht einge-
                       halten werden kann
                       Es gelten die aktuellen Bestimmungen des Bundesrats.

                        Abstand halten
                        Mit dem neuen Coronavirus können Sie sich anstecken, wenn Sie engen
                        und längeren Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Indem Sie den
                        nötigen Abstand (1.5 Meter) halten, schützen Sie sich und andere vor ei-
                        ner Ansteckung.

                       Gründlich Hände waschen: Vor und nach dem Schwimmunterricht!
                       Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Indem
                       Sie Ihre Hände regelmässig mit Seife waschen, können Sie sich schüt-
                       zen. Trocknen Sie sie mit einem sauberen Handtuch, wenn möglich mit
                       einem Wegwerf-Papiertuch oder einer einmal benutzbaren Stoffhand-
                       tuchrolle.

                       Händeschütteln vermeiden
                       Je nachdem, was wir gerade angefasst haben, sind unsere Hände nicht
                       sauber. Ansteckende Tröpfchen aus Husten und Niesen können sich an
                       den Händen befinden. Sie gelangen an Mund, Nase oder Augen, wenn
                       man diese berührt. Darum ist es wichtig, das Händeschütteln zu vermei-
                       den. Gegen Ansteckung können wir uns schützen, indem wir:
                        • Keine Hände schütteln; auf Sportrituale mit Berührungen verzichten
                        • Auf Begrüssungsküsse verzichten
                        • Nase, Mund und Augen besser nicht berühren
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