IM NAMEN DER REPUBLIK - RIS

 
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Zahl: E 029/10/2021.016/007                   Eisenstadt, am 02.12.2021

              IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin
Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1 und der Frau BF2, beide
wohnhaft in ***, ***, vom 22.08.2021 gegen die gleichlautenden Bescheide
der Bezirkshauptmannschaft *** vom 15.07.2021, Zahlen: *** und ***, in
einem Verfahren gemäß § 26 Burgenländisches Baugesetz 1997 – Bgld. BauG

zu Recht:

I.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.   Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach
      Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden
„Behörde“), vom 15.07.2021, Zahl: ***, wurde Herrn BF1, wohnhaft in ***,
***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), gemäß § 26 Abs. 2 und Abs. 3 in
Verbindung mit § 17 Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 in der Fassung
LGBl. Nr. 29/2019, der Auftrag erteilt, den auf dem Grundstück *** der
KG *** errichteten Holzunterstand mit einer Größe von 4 m x 4 m
(sogenannter Pavillon) und das nebenan südwestlich in den Boden
eingelassene Schwimmbecken bis spätestens 30.06.2022 zu entfernen und
damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt.

Mit gleichlautendem Bescheid der Behörde vom 15.07.2021, Zahl: ***, wurde
Frau BF2, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), gemäß
§ 26 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998
in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, ebenfalls der Auftrag erteilt, den auf dem
Grundstück *** der KG *** errichteten Holzunterstand mit einer Größe von
4 m x 4 m (sogenannter Pavillon) und das nebenan südwestlich in den Boden
eingelassene Schwimmbecken bis spätestens 30.06.2022 zu entfernen und
damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt.

Die Bescheide wurden nach Wiedergabe der Bezug habenden Rechtsvorschrif-
ten zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde im Zuge von Erhe-
bungen auf dem näher bezeichneten Standort des Grundstückes *** der
KG *** einen Holzunterstand (sogenannter Pavillon) mit grauer Bitu-
menschindeleindeckung in der Größe von 4 m x 4 m und südwestlich davon
ein in den Boden versetztes Schwimmbecken auf einer landwirtschaftlich ge-
nutzten Grünfläche festgestellt habe. Das Grundstück stehe im Eigentum der
beiden Beschwerdeführer und sei teilweise als Grünland ausgewiesen und zum
Teil als Bauland gewidmet. Die Bauten befänden sich auf einer als „Gl – Grün-
fläche-landwirtschaftlich genutzt“ ausgewiesenen Teilfläche des Grund-
stückes. Die Beschwerdeführer hätten zum Schreiben der Behörde vom
21.10.2019 keine Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid der Gemeinde ***
vom 26.02.1987 sei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines
Wohnhauses auf diesem Grundstück erteilt worden, davon sei auch der im
Grünland befindliche Teil erfasst. Das Wohnhaus sei somit nicht Verfah-
rensgegenstand. Für den errichteten Pavillon sowie die Poolanlage bestünden

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keine baubehördlichen Bewilligungen, diese seien konsenslos errichtet bzw.
aufgestellt worden. Auf § 40 Abs. 2 und 3 und § 45 Burgenländisches Raum-
planungsgesetz 2019 – Bgld. RPG 2019 sei hingewiesen worden, wonach eine
geeignete Flächenwidmung Bewilligungsvoraussetzung im Bauverfahren sei.
Eine Aufforderung gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG, um nachträgliche Bewilli-
gung anzusuchen, sei unterblieben, da die errichteten Anlagen aufgrund der
geltenden Flächenwidmung unzulässig seien. Ein bedingter Wiederherstel-
lungsauftrag sei nicht erlassen worden, da die Behebung des rechtlichen Hin-
dernisses der nicht geeigneten Flächenwidmung nicht absehbar sei. Auf
Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes und der Rechtslage sei die Herstel-
lung des rechtmäßigen Zustandes und Entfernung der Bauten gegenüber den
Grundstückseigentümern innerhalb einer angemessenen Frist zu verfügen und
spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwer-
deführerin mit gemeinsamem Schriftsatz vom 22.08.2021 rechtzeitig Be-
schwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die auf dem
Grundstück *** im Abstand von 7 m zum Wohnhaus in Holzbauweise im
Ausmaß von 3,6 m x 3,6 m ohne Fixierung auf vier Ecksäulen im Jahr 1991
gefertigte und abgestellte Überdachung zum Zeitpunkt der Aufstellung nach
der damals geltenden Burgenländischen Bauordnung - Bgld. BauO keinen
baubehördlich bewilligungspflichtigen Bau dargestellt habe. Der ohne bau-
fachtechnische Kenntnisse angefertigte Holzbauteil sei ohne eine Fundament-
verbindung zum Boden selbst abgestellt worden und sei dieser Zustand
unverändert. Das Holzgestell, welches als Überdachung verwendet werde, sei
daher weder ein Bau im Sinne der damaligen Bauordnung noch ein Bauwerk
mit fester Verbindung mit dem Boden. Die Abstellung sei bereits vor 30 Jahren
erfolgt. Da für die Herstellung keine fachtechnischen Kenntnisse erforderlich
gewesen wären, sei das Holzgestell mit Bitumenschindeleindeckung ohne
feste Verbindung zum Boden weder ein Bau noch ein bewilligungspflichtiges
Bauwerk im Sinne der Bauordnung vor 1997. Ebenso sei im Abstand von circa
11 m zum bestehenden Wohnhaus ein Schwimmbecken in Stahlblechbau-
weise mit Folieneinsatz 1 m tief in den Boden versenkt worden. Dieser Bestand
sei weder ein Bau noch ein Bauwerk. Die aus einem verschraubten Stahlblech-
mantel mit einer Breite von 1,25 m und seitlich im Blechmantel aufgestellten
8 Verstrebungen, wovon 3 Steherpaare über je einen auf dem Erdboden
liegenden schmalen Blechband verbunden seien, stellten weder massive
Bauteile noch einen Bau bzw. ein Bauwerk dar. Umliegend seien am Becken-
rand flächig 50 cm x 50 cm große Beton-Gehwegplatten auf Schotter- und

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Kiesgemisch nicht massiv und ohne Betonmörteluntergrund verlegt worden.
Für die örtliche Situation werde festgehalten, dass seit der Bebauung des
Urgrundstückes im Jahr 1896 mit Bauernhaus und Obstgarten die natürliche
Nutzungsart mit „Hausgarten bzw. Hausobstgarten“ und nicht im Sinne der
heutigen Darstellung „Grünland Landwirtschaft“ vorgelegen sei. Diese Darstel-
lung sei auf eine fehlerhafte Ausführung bei der ursprünglichen Flächenwid-
mungsplanerstellung in *** im Jahre 1976 zurückzuführen. Die Herstellung
des Schwimmbeckens mit Absenkung auf 1 m Tiefe in das Erdreich sei bereits
im Jahr 1993, also vor 28 Jahren, erfolgt. Bei der Ausführung beider Elemente
sei davon ausgegangen worden, dass 1991 bzw. 1994 keine baurechtliche
oder naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen sei und daher
wissentlich keine Missachtung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Es werde
daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.

I.3. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2021 legten die Be-
schwerdeführer Fotos vor und erläuterten diese wie folgt: Foto 1 beweise,
dass die abgestellte Überdachung frei, ohne feste Verbindung, auf dem befes-
tigten Boden abgestellt sei und daher nach der Bauordnung kein Bauwerk im
Sinne einer Bewilligungspflicht darstelle. Ein flexibler Standort sei möglich. Die
Fotos 2 und 3 zeigten, dass der situierte Wasserbereich (Stahlmantel mit
Planeneinsatz) mit 1 m Absenkung in den Bodenbereich aus einem geschlos-
senen, 1,5 mm starken, Stahlblech bestehe und mit einer vorgefertigten Plane
ausgelegt sei. Diese Herstellungsart sei nach der Bauordnung nicht bewilli-
gungspflichtig und stelle auch nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen
keine Gesetzesverletzung dar. Die Platten um den Wasserbehälter seien auf
einem Kiesbett mit Folienauflage zur Verhinderung einer Verschmutzung
unbefestigt verlegt worden. Die Fotos 4 und 5 beschrieben die Standortsitua-
tion und bewiesen, dass die beiden angeführten Ausführungselemente Be-
standteile der Hausgartenanlage des Wohnhauses seien und nicht, wie auch
im Flächenwidmungsplan bei der ursprünglichen Erstellung fälschlich darge-
stellt, in einem Bereich „Grünland Landwirtschaft“ stünden. Seit der Kindheit,
bereits vor 5 Jahrzehnten, sei auf diesem Standort ein großer Bauerngemüse-
garten, ein kleiner Weingarten und der umschließend noch ältere Obstgarten
vorhanden gewesen. Das Bauernhaus des Urgroßvaters sei 1896 gebaut und
im Jahr 1988 ein Zubau auf dem Standort errichtet worden, dabei seien der
alte Gemüsegarten, die umschließenden Weinstöcke und die Obstbäume ent-
fernt worden. In der Gemeinde *** sei im Zusammenhang mit der
Neuvermessung im Jahr 1964 das damalige „Pilotprojekt Grenzkataster“ um-

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gesetzt worden, wobei der ursprünglich aus mehreren Grundstücken be-
stehende Grundbesitz in Form von Hausgrundstück, Gartenteilen und angren-
zenden Wiesenflächen in ein etwa 4 ha großes Gesamtgrundstück um das alte
Bauernhaus zusammengelegt worden sei. Die einzelnen, verschiedenen Nut-
zungsarten seien dabei aufgelöst worden, so auch die vorhandenen Haus-
gartenflächen. Die vorliegende Flächenwidmung „Grünland-Landwirtschafts-
nutzung“ sei daher falsch.

Mit der Stellungnahme legten die Beschwerdeführer weiters ihren Einspruch
vom 21.10.2021 aus einem Verwaltungsstrafverfahren vor.

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche münd-
liche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer ergänzend gehört und
der eine Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz beigezo-
gen wurde.

Die Beschwerdeführer führten ergänzend aus, dass der überdachte Sitzplatz
3,6 m x 3,6 m groß und ohne festes Fundament auf dem Boden abgestellt
worden sei. Die Errichtung sei 1991 erfolgt und die Entfernung vom Haus
betrage circa 5 m. Es handle sich um eine reine Holzkonstruktion auf 4 Holz-
säulen. Für eine solche einfache Überdachung seien keine fachtechnischen
Kenntnisse erforderlich. Das Objekt sei nach der damals geltenden Bgld. BauO
nicht als bewilligungspflichtig angesehen worden. Das Wasserbecken sei 1994
aufgestellt worden und habe die Abmessungen 7,3 m x 3,6 m. Es sei an den
Schmalseiten oval abgerundet und aus einem handelsüblichen, fertigen Bau-
satz errichtet worden. Ein Stahlblechmantel mit einer Stärke von 1,5 mm sei
1 m tief in die Erde versetzt worden. Mit dem Bagger sei der Aushub vorge-
nommen und das Becken auf Kies und Sand errichtet worden. Im Randbereich
bestehe das Becken aus U-Elementen, ebenfalls aus Stahlblech, in die eine
Mantelkonstruktion hineingestellt worden sei. In 3 Bereichen seien Querbleche
montiert worden. Es seien eine vorgefertigte Plastikfolie verlegt und am obe-
ren Rand wiederum U-Schienen befestigt worden. Zuletzt habe man eine Ab-
deckung aus Plastik errichtet. Dieses Objekt sei ebenfalls als nicht bewilli-
gungspflichtig angesehen worden. Für beide Objekte sei daher weder um bau-
behördliche noch um naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht worden.
Die Objekte lägen unmittelbar beim Haus. In der Gemeinde *** sei der
Grenzkataster im Zuge einer Neuvermessung Ende der 1960-er Jahre einge-
führt worden. Dadurch seien kleine Grundstücksflächen zu größeren
Grundstücken zusammengezogen worden, so sei ein Grundstück rund um das

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Haus in der Größe von circa 4 ha entstanden. Bei der späteren Einführung des
Flächenwidmungsplanes in der Gemeinde seien viele Flächen der Einfachheit
halber leider falsch als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ ausge-
wiesen worden. Dies habe aber nicht der tatsächlichen Nutzung als Haus-,
Obst- oder Weingarten entsprochen.

Über Befragen der Verhandlungsleiterin gaben die Beschwerdeführer ergän-
zend an, dass sie Pensionisten seien und keinen landwirtschaftlichen Betrieb
mit einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer (mehr) hätten. Auf dem
gegenständlichen Grundstück *** der KG *** befänden sich das Wohnhaus
und rundum der zum Haus gehörende Garten. Bau- oder natur-
schutzbehördliche Bewilligungen für den Holzunterstand (Pavillon) und den
Swimmingpool seien bisher nicht eingeholt worden und lägen somit nicht vor.
Bisher sei auch nicht um Umwidmung der betreffenden Teilfläche des Grund-
stückes bei der Gemeinde angesucht worden.

Bei der Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass sich sowohl der Holz-
unterstand bzw. Pavillon als auch das Schwimmbecken auf dem Grund-
stück *** auf jener Teilfläche, die im Flächenwidmungsplan als „Gl – land-
wirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist, befinden.

Die Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz legte Auszüge
aus dem Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ vor, welche
als Beilagen zur Verhandlungsschrift genommen wurden, und gab zu den
Fragen der Verhandlungsleiterin zusammengefasst folgende gutachterliche
Stellungnahme ab:

Die Amtssachverständige umschrieb die gegenständlichen Objekte derart,
dass der Holzunterstand die Abmessungen 3,6 m x 3,6 m habe, mit Bitumen-
dachschindeln eingedeckt sei und als Überdachung für Sitzgelegenheiten bzw.
als Pavillon verwendet werde. Der Holzunterstand bestehe aus einer Über-
dachung, welche auf 4 Ecksäulen auf dem Boden aufgestellt sei. Gemäß dem
vorliegenden Foto 1 der Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführer vom
30.10.2021 seien die Ecksäulen auf Pflastersteinen (Unterlagssteinen) abge-
stellt. Dazu sei erklärt worden, dass diese Pflastersteine lediglich als Erhöhung
für den Unterstand dienten, die Konstruktion damit aber nicht beschwert
werde. Eine Verankerung im Boden bestehe nicht. Die Bodenfläche im Bereich
dieses Unterstandes sei mit unregelmäßigem Steinpflaster befestigt. Aus dem
im Akt befindlichen Foto vom 29.07.2019 ergebe sich, dass die Fugen dieses

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Pflasters mittels Mörtelschlemme ausgefüllt worden seien. Das Pflaster liege
auf einem Kiesbett. Sowohl im Bereich dieser Pflasterung als auch beim Zu-
gangsbereich zum Schwimmbecken und an der Überdachung sei eine elek-
trische Beleuchtung hergestellt worden. Laut Aussage der Beschwerdeführer
sei die Überdachung als Bausatz angeliefert und vor Ort zusammengebaut
worden. Das Gewicht dieser Überdachung könne nicht abgeschätzt werden,
es sei im Zuge der Erhöhung auf die Pflastersteine aber mit einem Wagen-
heber gearbeitet worden. Diese Überdachung werde als dauerhaft dort
errichteter, überdachter Sitzbereich verwendet. Der Swimmingpool habe die
Abmessungen von circa 7,3 m x 3,6 m (8-eckiger Grundriss) und sei in den
Boden versenkt errichtet. Laut Angaben im Schreiben der Beschwerdeführer
vom 30.10.2021 sei das Schwimmbecken eine Konstruktion aus einem
1,5 mm dicken Stahlmantel mit Planeneinsatz. Das gesamte Schwimmbecken
sei ein Fertigbausatz gewesen. Laut Angaben der Beschwerdeführer gebe es
eine Umwälzpumpe und Filteranlage, welche in einem, flexibel und heraus-
nehmbar, in einen Technikschacht in den Boden versenkt und mit einem Stahl-
blechdeckel abgedeckt seien. Ein Foto vom 29.07.2019 zeige eine entfernbare
Einstiegsleiter in den Pool. Sowohl der Holzunterstand bzw. Pavillon als auch
der Swimmingpool seien auf dem Grundstück *** auf jener Teilfläche, die als
„Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist, errichtet
worden.

Da der Holzunterstand/Pavillon aus technisch bearbeiteten Holzelementen
errichtet worden sei, diese untereinander bautechnisch verbunden seien, eine
kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund, auf Grund des Eigenge-
wichtes, gegeben sei und für die fachgerechte Errichtung bautechnische
Kenntnisse erforderlich seien, handle es sich bei den gegenständlichen Anla-
gen um ein „Bauwerk“ im Sinne des § 2 Bgld. BauG. Dies ergebe sich auch
nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Bgld. BauO. Durch das Zusammen-
führen (Bauen) einzelner Bauteile sei eine neue, der gewünschten Nutzung
entsprechende, Anlage entstanden. Diese Anlage sei durch eine Reihe bauli-
cher Maßnahmen, wie das Zusammenfügen von einzelnen Bauteilen, entstan-
den.

Der Pavillon liege unmittelbar auf dem Boden auf und durch sein Eigengewicht
erfolge eine feste Verbindung mit dem Boden. Aus dem Akt ergebe sich keine
Beschwerung, obgleich eine ordnungsgemäße Verankerung mit dem Boden
technisch erforderlich wäre. Der Swimmingpool sei in den Boden versenkt und
durch das Eigengewicht der Konstruktion sowie das im Becken vorhandene

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Wasser mit dem Boden aufgrund der Schwerkraft verankert.

Hinsichtlich einer wesentlichen Beeinträchtigung der baupolizeilichen Inter-
essen gemäß § 3 Bgld. BauG führte die Amtssachverständige aus, dass die
Prüfung der erforderlichen entsprechenden Flächenwidmung ein wesentliches
Kriterium in einem Bewilligungsverfahren sei. Ein wesentliches bautechnisches
Kriterium sei in diesem Fall auch die standsichere Errichtung und ordnungs-
gemäße Verankerung am Boden. Ob weitere baupolizeiliche Interessen
wesentlich beeinträchtigt werden, könne nicht allein durch eine augenschein-
liche Begutachtung festgestellt werden, sondern sei auch eine Nachweisfüh-
rung durch einen Befugten in Form einer statischen Berechnung der tragenden
Bauteile und der Nachweis über die ordnungsgemäße Verankerung im Boden
erforderlich und in einem Bewilligungsverfahren durchzuführen. Im Falle des
Schwimmbeckens sei auch die Grundwassersituation zu prüfen. Im Falle eines
zeitweise höheren Grundwasserspielgels sei eine entsprechende Auftriebs-
sicherung erforderlich. Eine wesentliche Beeinträchtigung könne ohne Nach-
weise nicht ausgeschlossen werden. Durch die vorhandenen technischen
Anlagen, wie Beleuchtung sowie Umwälzpumpe und Filteranlage, werde als
baupolizeiliches Interesse die Nutzungssicherheit beeinträchtigt. Hierzu sei in
einem Bewilligungsverfahren die Vorlage von Unterlagen erforderlich.

Die gegenständlichen Bauten seien in einem „Hausgarten“ nach den bautech-
nischen Vorschriften errichtet worden, wobei der überdachte Holzunterstand
circa 4,3 m und das Schwimmbecken circa 15,5 m vom Wohnhaus entfernt
errichtet worden seien.

Die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Bauten hänge vor allem von der
Widmungskonformität ab. Aus bautechnischer Sicht sei neben der rechtlich
erforderlichen Widmungskonformität unter Berücksichtigung der bautech-
nischen Kriterien bei Prüfung aller relevanten baupolizeilichen Interessen, wie
Standsicherheit, Tragfähigkeit der Bauteile, Nutzungssicherheit, Hygiene,
Gesundheit, Umweltschutz und Schallschutz, eine Baubewilligung denkbar.

Eine Entfernung der Anlagen sei technisch möglich. Die dafür von der Behörde
vorgesehene Frist bis 30.06.2022 sei auf jeden Fall ausreichend.

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II. Sachverhalt:

II.1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grund-
stückes ***, inneliegend in der EZ. ***, der KG ***.

Das Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3.*** m² ist im rechtswirksamen
Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** mit einer Teilfläche von 1.*** m²
als „BD – Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet und mit der übrigen Teilfläche von
1.*** m² als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen.

II.2. Auf diesem Grundstück wurde auf jener Teilfläche, die als „Gl – landwirt-
schaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist, von den Beschwerdeführern
im Jahr 1991 ein Holzunterstand mit den Abmessungen 3,6 m x 3,6 m errich-
tet. Dieser ist mit Bitumendachschindeln eingedeckt und wird als überdachter
Sitzplatz bzw. als Pavillon verwendet. Der Holzunterstand ist ohne Fixierung
auf 4 Ecksäulen zur Erhöhung auf Pflastersteinen (Unterlagssteinen) auf dem
Boden abgestellt.

Die Entfernung des Holzunterstandes (Pavillons) vom Wohnhaus der Be-
schwerdeführer, welches sich ebenfalls auf dem Grundstück *** befindet,
beträgt bis zur Gebäudekante 4,33 m.

Die Beschwerdeführer errichteten weiters im Jahr 1994 auf dem Grund-
stück *** auf jener Teilfläche, die als „Gl – landwirtschaftlich genutzte
Grünfläche“ ausgewiesen ist, ein Schwimmbecken bzw. Pool mit den Abmes-
sungen von circa 7,3 m x 3,6 m, 1 m tief in den Boden versenkt, mit Umwälz-
pumpe und Filteranlage in einem Technikschacht mit Stahlblechdeckel und
einer entfernbaren Einstiegsleiter.

Die Entfernung des Schwimmbeckens bis zur Gebäudekante des Wohnhauses
der Beschwerdeführer auf Grundstück *** beträgt 15,42 m - 23,19 m.

II.3. Die Beschwerdeführer betreiben keine Landwirtschaft, sie haben keinen
landwirtschaftlichen Betrieb. Der Holzunterstand (Pavillon) und das Schwimm-
becken stehen in keinem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen
Nutzung, sondern dienen Hobby- und Freizeitzwecken.

Baubehördliche Bewilligungen für den Holzunterstand (Pavillon) und das

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Schwimmbecken wurden nicht eingeholt und liegen somit nicht vor. Die Be-
schwerdeführer haben keine Umwidmung des Grundstückes bei der Gemeinde
beantragt bzw. angeregt.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit
der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Ein-
sicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in
das Grundbuch genommen.

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwal-
tungsgericht Burgenland durchgeführt, in der die Beschwerdeführer gehört
und das Gutachten einer Amtssachverständigen für Bautechnik und Land-
schaftsschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eingeholt
wurde.

Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf
und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.

Die Ausführungen des gegenständlichen Holzunterstandes (Pavillons) und des
Schwimmbeckens ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer,
welche mit der Aktenlage und dem Gutachten der Amtssachverständigen
übereinstimmen. Die Feststellungen zur Nutzung beruhen auf den Aussagen
der Beschwerdeführer.

Aufgrund der Aktenlage, den Geodaten Burgenland und dem Gutachten ergibt
sich, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte im Grünland auf einer als
„Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ gewidmeten Teilfläche situiert
sind, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird.

Die Beurteilung, dass der Holzunterstand (Pavillon) und der Swimmingpool
Bauten im Sinne des § 2 der Burgenländischen Bauordnung – Bgld. BauO bzw.
Bauwerke oder Bauten im Sinne des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG darstellen, erfolgte
anhand des Gutachtens der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssach-
verständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz.

Dass bei den verfahrensgegenständlichen Bauten oder Bauwerken baupoli-
zeiliche Interessen des § 3 Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt werden und

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es sich um keine geringfügigen, sondern um bewilligungspflichtige Bauvorha-
ben handelt, ergibt sich aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten
gutachterlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen.

Die Ausführungen der Sachverständigen sind logisch, schlüssig und nachvoll-
ziehbar. Das Landesverwaltungsgericht folgt dem Gutachten der Sachverstän-
digen, zumal die vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige
dem Gericht bereits aus vielen anderen Verfahren als kompetente und korrek-
te Gutachterin bekannt ist. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch be-
kannt, dass die Amtssachverständige gutachterliche Schlussfolgerungen nur
dann trifft, wenn sie aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist
und ist ihr dies schon aufgrund der langjährigen Erfahrung zuzutrauen. Es
liegen hier auch keine Umstände vor, die die Fachkunde der Amtssachverstän-
digen in Zweifel ziehen würden. Die Sachverständige ging auf alle ihr gestell-
ten Fragen ein und beantwortete diese für das Gericht nachvollziehbar und
den Denkgesetzen entsprechend. Das Gutachten wird daher der Entscheidung
zugrunde gelegt. Diesem wurde von den Beschwerdeführern im Übrigen auch
nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Bauge-
setzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 83/2020, lauten:

§ 1:
„Geltungsbereich:
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. - 14. […],
15. der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Garten-
teiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und
dgl.,
16. - 22. […].“

§ 2:
„Begriffsbestimmungen:
(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung
stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse
erforderlich sind.

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(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bau-
werke, die von Personen betreten werden können. Folientunnel gelten nicht
als Gebäude.
(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2008)
(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bau-
werken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen die baupoli-
zeiliche Interessen berühren sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese
die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.
(5) […].
(6) Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und
auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht
der Grundeigentümer des Baugrundstückes dann ist für Anträge nach §§ 16
und 17 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
(7) – (13) […].“

§ 3:
„Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen):
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zuläs-
sig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder
den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik,
insbesondere bezüglich
a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
b) Brandschutz,
c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
e) Schallschutz,
f) Energieeinsparung und Wärmeschutz
entsprechen.
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie ein-
getragene Welterbestätten berücksichtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das orts-
übliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwar-
ten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung
gewährleistet ist.“

§ 16:
„Geringfügige Bauvorhaben:
(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten
und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Inter-
essen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauver-
fahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor

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Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen
schriftlich mitzuteilen.
(2) […].
(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbeson-
dere
1. […],
2. Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von
1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
3. freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart
„Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
4. - 14. […].“

§ 17:
„Bewilligungsverfahren:
(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht
geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe
der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.
(2) - (5) […].“

§ 23:
„Widmungskonformität von Altbauten:
(1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung be-
reits bestanden haben, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwid-
mungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entspre-
chen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des Ver-
wendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2).
(2) – (3) […].“

§ 23a:
„Rechtmäßiger Bestand:
(1) Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen
werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1970
errichtet worden sind.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn an dem Bauwerk nach dem
1. Jänner 1970 bis 31. Jänner 1998 lediglich geringfügige Veränderungen (zB
durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) vorgenommen wurden
und diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3) – (4) […].“

§ 26:
„Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung:
(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde
deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Män-
gel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung

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des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise
oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausge-
führt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesent-
lich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich
zu verfügen und den Bauwerber, sofern dieser über das Objekt nicht mehr
verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen
um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Kommt der Bescheidadressat
dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilli-
gung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zu-
standes zu verfügen.
(3) Die Aufforderung um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen hat nicht
zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche
Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das be-
troffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls un-
zulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zu-
standes zu verfügen. Ist die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses
absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag
erlassen.
(4) […].“

IV.2. § 45  des   Burgenländischen     Raumplanungsgesetzes      2019    –
Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2021,
lautet:

„Wirkung des Flächenwidmungsplanes:
(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Be-
bauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach
dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeinde-
gebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) - (3) […].
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und
sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung
entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in
Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden
im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser-
entsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen
erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig.
Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaus-
haltes (zB Biotope) zulässig.
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn
nachgewiesen ist, dass
1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang
mit der widmungsgemäßen Nutzung steht;

                                                                                   Seite 14
2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungs-
gemäße Nutzung bietet;
3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche
Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht
entgegenstehen.
(6) - (7) […].“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zu den verfahrensgegenständlichen Objekten und deren Lage:

Die verfahrensgegenständlichen Objekte - Holzunterstand (Pavillon) und
Schwimmbecken - befinden sich auf einer Teilfläche des Grundstückes *** der
KG ***, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Gl –
landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist.

Dass diese Objekte auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nach wie vor
vorhanden sind, ergibt sich aufgrund der Aktenlage und wird auch nicht
bestritten.

V.2. Zur Zuständigkeit der Behörde:

Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung ***, („***“), wurde
die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde *** aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die
Bezirkshauptmannschaft *** übertragen. Dazu gehören für Bauten in
Grünflächen (§ 16 des Bgld. Raumplanungsgesetzes 1969) unter anderem die
Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder
ein Bauverfahren durchzuführen ist oder die Erteilung von Baubewilligungen
(Z. 2) und nach der Z. 3 die Durchführung aller baubehördlichen Verfahren
und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei
mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen nach
Z. 1 und Z. 2.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Verfahren wegen nichtbe-
willigter Bauführung gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG betreffend einen Holz-
unterstand (Pavillon) und ein Schwimmbecken im Grünland. Die Behörde ist
somit nach Z. 3 der genannten Verordnung zuständig für Verfahren wegen
nichtbewilligter Bauführung betreffend Bauten im Grünland.

                                                                                 Seite 15
V.3. Zur Anwendbarkeit des Bgld. BauG:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 15 Bgld. BauG sind der Gartengestaltung dienende Bau-
vorhaben, wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Per-
golen, Hochbeete, Grillkamine und dgl., vom Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgenommen.

In den Erläuternden Bemerkungen (vgl. RV 21-1609) zu dieser Gesetzes-
bestimmung, welche mit LGBl. Nr. 29/2019 neu geregelt wurde, findet sich
dazu Folgendes:
„In der Praxis trat häufig die Frage auf, ob gärtnerische Gestaltungselemente
im klassischen Sinn schon als Baulichkeit gemäß dem Bgld. Baugesetz zu
verstehen sind. Durch diesen Tatbestand soll Klarheit geschaffen werden. Bei
Pergolen, die der Gartengestaltung dienen, handelt es sich ausschließlich um
freistehende Baulichkeiten, die als Rankhilfe dienen. Bevorzugt werden sie
dazu verwendet, eine Terrasse abzugrenzen.“

Die verfahrensgegenständlichen Objekte eines Holzunterstandes bzw. Pavil-
lons und eines Schwimmbeckens stellen keine solchen gärtnerischen Gestal-
tungselemente dar und dienen nicht bloß der Gartengestaltung. Sie sind somit
nicht nach der vorgenannten Bestimmung ausgenommen und unterliegen
daher dem Bgld. BauG.

V.4. Adressat des baupolizeilichen Auftrages:

Gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn ein bewilligungs-
pflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bauwerber
oder, wenn dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den
Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilli-
gung anzusuchen.

Gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. BauG ist Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes derje-
nige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt
werden.

Der Holzunterstand bzw. Pavillon und das Schwimmbecken wurden von den
Beschwerdeführern errichtet, sie sind Bauwerber im Sinne des Gesetzes.
Zudem sind sie Hälfteeigentümer des Grundstückes und führten die Vorhaben
ohne Bewilligung aus, weshalb der jeweilige Bescheid an sie zu richten war.

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V.5. Zu den Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag und zum
Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens:

V.5.1. Nach § 26 Abs. 2 Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn ein bewilli-
gungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bau-
werber oder den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträg-
liche Baubewilligung anzusuchen. Gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG hat die Auf-
forderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, nicht zu ergehen,
wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bau-
vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist.
In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu ver-
fügen.

Ein baupolizeilicher Auftrag nach den vorgenannten Bestimmungen hat somit
zu ergehen, wenn ein Bauvorhaben vorliegt, bei dem eine Bewilligungspflicht
besteht und das ohne Baubewilligung ausgeführt wurde.

Zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Objekte - Holzunterstand
bzw. Pavillon und Schwimmbecken – war noch die Burgenländische Bau-
ordnung 1969 – Bgld. BauO in Geltung. Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. BauO ver-
steht man unter Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen
und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforder-
lich sind. Nach § 2 Abs. 3 der Bgld. BauO sind Bauwerke alle anderen Bauten,
die keine Gebäude sind. Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. Bauten, die
von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutz von Men-
schen, Tieren oder Sachen allseits umschließen.

Die Begriffsbestimmungen der Bgld. BauO entsprechen somit jenen des am
01.02.1998 in Kraft getretenen Bgld. BauG. Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. BauG
sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen
und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich
sind. Nach Abs. 2 dieser Regelung sind Gebäude überdeckte, allseits oder
überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden
können. Gemäß § 2 Abs. 4 Bgld. BauG sind Bauvorhaben die Errichtung, Än-
derung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang
stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.

                                                                                 Seite 17
Von den Beschwerdeführern wird das Vorliegen von Bauwerken bestritten.
Nach den Ergebnissen des Verfahrens stellen der Holzunterstand bzw. Pavillon
und das Schwimmbecken, wie nachstehend erörtert, Bauwerke im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Bgld. BauG dar. Dazu ist einerseits zu prüfen, ob die verfahrens-
gegenständlichen Anlagen mit dem Boden in Verbindung stehen, und anderer-
seits, ob zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erfor-
derlich sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bezüglich des Er-
fordernisses der Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal eines
Bauwerkes oder Baues nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf
die Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerech-
ter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert ist (vgl.
VwGH 13.09.1988, 86/04/0135). Fest bzw. „kraftschlüssig“ mit dem Boden
verbunden ist eine bauliche Anlage schon dann, wenn sie durch den Druck
ihres (Eigen-)Gewichtes oder unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend
großen Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl.
VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072).

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0114, ist die
für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden bereits dann gegeben,
wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit
dem Boden (Fundament, etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch
durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung
mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne
weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Dies ist hier der Fall.

Der Holzunterstand bzw. Pavillon ist unmittelbar auf dem Untergrund abge-
stellt, auf Grund seines Eigengewichtes ist eine kraftschlüssige Verbindung mit
dem Boden gegeben. Das Schwimmbecken wurde in den Boden versenkt und
ist durch das Eigengewicht der Konstruktion und das im Becken vorhandene
Wasser mit dem Boden verbunden.

Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG verlangt für die Qualifi-
kation von Bauwerken oder Bauten neben dem Erfordernis der Verbindung mit
dem Boden weiters das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur fachgerech-
ten Herstellung dieser Anlagen.

Bei Beurteilung des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes fachtechnischer

                                                                                  Seite 18
Kenntnisse für die werkgerechte Herstellung kommt es nicht auf die subjek-
tiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung
der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer
Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung
verlangt (vgl. VwGH 16.09.1997, 97/05/0139). Auf ein gewisses handwerk-
liches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an
(vgl. VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022). Es reicht aus, wenn für die Her-
stellung des Bauwerkes fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, auch
wenn dies für das Aufstellen nicht der Fall ist (vgl. VwGH 12.12.2013,
2013/06/0152). Das Erfordernis „bautechnische Kenntnisse“ wurde von der
Judikatur unter anderem angenommen, wenn diese zur standsicheren Aufstel-
lung (Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) erforderlich sind. Das
Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann an-
genommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestal-
tet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer
Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch
Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst der widersinnige
Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilli-
gungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer
Bewilligung unterworfen wäre.

Nach der Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen in der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sind für die Herstellung und Errich-
tung des Holzunterstandes bzw. Pavillons und des Schwimmbeckens fach-
technische Kenntnisse erforderlich. Im Hinblick auf den Verwendungszweck
der gegenständlichen Objekte, die erforderliche Konstruktion und die zu er-
wartende Beanspruchung ist gegenständlich davon auszugehen, dass für die
fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse
erforderlich war.

Auch wenn solche Objekte in jedem Baumarkt erhältlich sind, sind für bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten werden können, nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforder-
lich (vgl. VwGH 30.09.2015, 2013/06/0251).

Zusammengefasst sind der verfahrensgegenständliche Holzunterstand bzw.
Pavillon und das Schwimmbecken somit Bauwerke im Sinne des § 2
Abs. 1 Bgld. BauG.

                                                                                 Seite 19
V.5.2. Ein Bauauftrag muss erkennen lassen, aus welchen Gründen die von
ihm erfassten Anlagen von der Baubehörde als bewilligungspflichtig beurteilt
wurden (vgl. VwGH 03.11.1978, 2129/74).

Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben liegt aufgrund der Rechtslage
immer dann vor, wenn es sich um kein geringfügiges Bauvorhaben gemäß
§ 16 Bgld. BauG handelt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG sind geringfügige Bauvorhaben Maßnahmen
zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen
sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3)
nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ein solches liegt somit vor und bedarf
die Errichtung von Bauvorhaben dann keiner Baubewilligung, wenn durch das
Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG nicht wesent-
lich beeinträchtigt werden.

Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG, ob „baupolizeiliche Interessen
(§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden“, obliegt der zuständigen Baube-
hörde. Im gegenständlichen Fall liegt nach deren Beurteilung wegen des bau-
polizeilichen Interesses des § 3 Z. 1 Bgld. BauG (Widerspruch zum Flächen-
widmungsplan) kein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 leg. cit.
vor.

Gemäß § 3 Z. 1 Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeig-
neten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Be-
bauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht wider-
sprechen. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist dieses baupolizeili-
che Interesse gemäß § 3 Z. 1 Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt. Die Be-
schwerdeführer betreiben keine Landwirtschaft, sie haben keinen landwirt-
schaftlichen Betrieb und es liegt keine landwirtschaftliche Nutzung vor. Die
verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben dienen nach dem Vorbringen der
Beschwerdeführer der Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken. Dies steht
in keinerlei Zusammenhang mit einer Landwirtschaft oder landwirtschaftlichen
Nutzung. Weil somit keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, wird das bau-
polizeiliche Interesse gemäß § 3 Z. 1 Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt.
Das gegenständliche Bauvorhaben ist daher aufgrund der bestehenden Flä-
chenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ unzulässig. Es
liegt damit kein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. BauG vor.
Für das nicht geringfügige Bauvorhaben ist eine Baubewilligung erforderlich.

                                                                                 Seite 20
Diese Auslegung wird auch gestützt durch den mit der Baugesetznovelle 2019,
LGBl. Nr. 29/2019, neu geschaffenen § 16 Abs. 3 Bgld. BauG. Diese Bestim-
mung enthält eine demonstrative (vgl. „insbesondere“) Aufzählung, welche
Bauvorhaben - vorbehaltlich des Abs. 1 - als geringfügig gelten. Dazu gehören
unter anderem nach der Z. 2 leg. cit. Schwimm- und Wasserbecken bis zu
einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²
oder nach der Z. 3 leg. cit. freistehende Bauten und Gebäude im Bauland
sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-
Grundfläche bis 20 m².

In den Erläuternden Bemerkungen (vgl. RV 21-1609) zu dieser Gesetzes-
bestimmung LGBl. Nr. 29/2019 heißt es dazu:
„Zu § 16 Abs. 3:
Die demonstrative Aufzählung von geringfügigen Bauvorhaben soll zu einer
wesentlichen Vereinfachung und Vereinheitlichung bei der Vollziehung dieser
Bestimmung führen und damit die in der Praxis oft schwierigen Einzelfallbeur-
teilungen erleichtern. Unabhängig davon ist die Baubehörde weiterhin ange-
halten, Bauvorhaben, auch wenn sie in der Aufzählung Erwähnung finden, auf
eine mögliche Verletzung wesentlicher baupolizeilicher Interessen zu über-
prüfen […].“

Demnach hat jedenfalls eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen. Auch die in § 16
Abs. 3 Bgld. BauG demonstrativ aufgezählten Bauvorhaben sind demnach auf
eine mögliche Verletzung wesentlicher baupolizeilicher Interessen zu
überprüfen. Gegenständlich steht das Schwimmbecken, welches den in der
Z. 2 angeführten Schwimm- und Wasserbecken entspricht, im Widerspruch
zur vorliegenden Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte
Grünfläche“.

Aus der Regelung des § 16 Abs. 3 Z. 3 Bgld. BauG folgt im Umkehrschluss,
dass freistehende Bauten und Gebäude außerhalb von Flächen, die als „Bau-
land“ oder „Grünfläche-Hausgärten“ gewidmet sind, per se nicht als gering-
fügige Bauvorhaben gelten.

Den      Erläuternden     Bemerkungen    zu    § 16 Abs. 1 Bgld. BauG,
LGBl. Nr. 29/2019, ist zu entnehmen, dass durch die Novelle der
Anwendungsbereich dieser Bestimmung erweitert und dieses Verfahren
dadurch aufgewertet werden soll, indem einerseits eine beispielhafte
Aufzählung der Tatbestände erfolgt und andererseits nur dann, wenn
baupolizeiliche  Interessen  (§ 3)  wesentlich berührt   werden,   ein

                                                                                  Seite 21
Baugenehmigungsverfahren notwendig wird. Folgt man der Vorgabe des
Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 16 Bgld. BauG zu erweitern, so
folgt daraus, dass es jedenfalls auch Vorhaben geben muss, die nicht unter
den Anwendungsbereich des § 16 Bgld. BauG fallen. Eine wesentlichere
Berührung eines baupolizeilichen Interesses als die völlige Unvereinbarkeit
eines Vorhabens mit diesem Interesse ist nicht denkbar, sodass es sich in
diesen Fällen keinesfalls um geringfügige Bauvorhaben handelt (vgl. das
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 14.08.2020,
Zahl: E 029/09/2020.011/010).

Im gegenständlichen Fall liegt wegen des Widerspruches zum Flächenwid-
mungsplan kein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 leg. cit. vor,
weil das baupolizeiliche Interesse gemäß § 3 Z. 1 Bgld. BauG wesentlich
beeinträchtigt wird.

Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der
bautechnischen Amtssachverständigen sind außerdem hinsichtlich des Holz-
unterstandes bzw. Pavillons und des Schwimmbeckens infolge der Ausführung
zudem die baupolizeilichen Interessen des § 3 Z. 3 lit. a Bgld. BauG (mecha-
nische Festigkeit und Standsicherheit), § 3 Z. 3 lit. c leg. cit. (Umweltschutz),
§ 3 Z. 3 lit. d leg. cit. (Nutzungssicherheit) und § 3 Z. 3 lit. e leg. cit. (Schall-
schutz) durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in einem Bewilli-
gungsverfahren zu prüfen.

Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht ge-
ringfügig sind (§ 16), ist gemäß § 17 Abs. 1 Bgld. BauG um Baubewilligung
anzusuchen.

V.6. Zum Fehlen einer baurechtlichen Genehmigung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein
Beseitigungsauftrag voraus, dass das in Frage stehende Bauvorhaben sowohl
im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupo-
lizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, eine
solche aber nicht vorliegt. Für den Wiederherstellungsauftrag sind nur diese
beiden Zeitpunkte maßgeblich.

Nach den Angaben der Beschwerdeführer wurden der Holzunterstand bzw.
Pavillon im Jahr 1991 und das Schwimmbecken 1994 errichtet. Zu diesen

                                                                                        Seite 22
Errichtungszeitpunkten galten noch die Bestimmungen der Bgld. BauO. Nach
§ 88 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauO bedurften die Errichtung und der Abbruch von
Bauwerken      einer    Bewilligung   (Baubewilligung)  der    Baubehörde.
§ 89 Bgld. BauO definierte demgegenüber Arbeiten zur Erhaltung,
Instandsetzung oder Verbesserung von Gebäuden, Gebäudeteilen, einzelner
Räume und von Bauteilen als geringfügige Vorhaben und nicht
bewilligungspflichtig. Die verfahrensgegenständlichen Objekte stellten keine
solchen geringfügigen Vorhaben, sondern Bauwerke im Sinne der Bgld. BauO
dar, deren Errichtung einer Baubewilligung bedurfte.

Auch der Verwaltungsgerichtshof sah beispielsweise die Errichtung einer Per-
gola als genehmigungspflichtig an (vgl. VwGH 03.02.1964, 148/63), ebenso
die Errichtung eines gedeckten Sitzplatzes (VwSlg. 5920), eines Schwimm-
bades (VwSlg. 15.403/28) oder einer auf Mauerwerk aufliegenden Terrasse
(VwSlg. 3476/95).

Somit war die Bewilligungspflicht nach baurechtlichen Bestimmungen bereits
in den Errichtungszeitpunkten gegeben. Eine Bewilligungspflicht lag auch zum
Zeitpunkt der Erteilung des Wiederherstellungsauftrages vor.

Nach der Aktenlage und dem Ermittlungsverfahren wurden keine baubehörd-
lichen Bewilligungen für den Holzunterstand (Pavillon) und das Schwimm-
becken beantragt oder erteilt. Sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung dieser
Bauwerke als auch bei der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Beschei-
des waren somit baurechtliche Genehmigungen erforderlich, lagen aber nicht
vor.

Die Beschwerdeführer stellten bis dato kein Ansuchen auf Erteilung einer bau-
behördlichen Bewilligung für jene Anlagen, die Gegenstand des Verfahrens
sind. Eine solche wurde bisher auch nicht erteilt. Es liegen daher die ange-
führten Voraussetzungen für den Auftrag, den rechtmäßigen Zustand durch
Entfernung der Bauwerke wiederherzustellen, vor. Der Auftrag zur Entfernung
der ohne baurechtliche Genehmigungen errichteten Bauten erfolgte somit zu
Recht.

V.7. Zum Vorgehen gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG:

V.7.1. Gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG hat die Aufforderung, um nachträgliche

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