IM NAMEN DER REPUBLIK! - RIS
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Postadresse: Erdbergstraße 192 – 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at G305 2217443-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX.12.2018, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.02.2019, GZ: XXXX, zu Recht erkannt: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX.12.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.02.2019 dahingehend abgeändert, als gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) teilweise Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erteilt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum XXXX.12.2018 bis XXXX.01.2019 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.12.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX.11.2018 bis XXXX.01.2019 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass dem BF vom AMS eine Beschäftigung bei der Firma XXXX übermittelt worden sei und er bei seiner Bewerbung seine Einstellungszusage in den Vordergrund gestellt und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit seiner dagegen erhobenen und bei der belangten Behörde (sohin fristgerecht) eingebrachten Beschwerde verband er das Begehren auf Aufhebung des Bescheides. Begründend führte er aus, dass es nicht stimme, dass er eine Einstellzusage bei der Firma XXXX beim Bewerbungsgespräch im Unternehmen XXXX in den Vordergrund gestellt habe. Er habe dies im Gespräch nur einmal erwähnt und dann sofort bemerkt, dass die Unternehmerin XXXX sichtlich böse geworden sei. Sie habe das Gespräch gar nicht mehr weiterführen wollen, habe
2 seine vom AMS erhaltene Bewerbungsbestätigung ausgefüllt und ihn sozusagen "nach Hause geschickt". Es sei niemals seine Absicht gewesen, eine Arbeitsaufnahme zu vereiteln. Im Gespräch sei er "nur ehrlich" gewesen und soll dafür noch mit einer Sperre bestraft werden. 3. Mit Bescheid vom XXXX.01.2019, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom XXXX.12.2018 erhobenen Beschwerde vom 28.12.2018 ausgeschlossen werde. Dieser, dem BF am 11.01.2019 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.02.2019, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX.12.2018 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm das AMS am 26.11.2018 eine Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX zugewiesen habe und dass ein Arbeitsantritt sofort möglich gewesen wäre. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht zustande gekommen, weil er beim Bewerbungsgespräch am 29.11.2018 bekannt gegeben habe, dass er im Jänner oder Februar bei seiner alten Firma wieder die Arbeit aufnehmen werde. Daraufhin habe Frau XXXX nicht mehr weitergesprochen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass eine arbeitslose Person jedem Stellenangebot unverzüglich nachgehen und sich intensiv bemühen müsse, den Arbeitsplatz zu erlangen. Ihm sei ein Dauerarbeitspatz zugewiesen worden und habe er dem potentiellen Dienstgeber erklärt, dass er im Jänner oder Februar von seinem Stammbetrieb wiedereingestellt werde, woraufhin der potentielle Dienstgeber Abstand davon genommen habe, ihn einzustellen. Mit seinem Verhalten habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme und sei daher von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise seinerseits auszugehen. Es bestehe daher eine Kausalität zwischen seinem Verhalten bzw. Verhalten und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. 5. Mit seinem am 26.02.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Vorlageantrag verband er das Begehren, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX). Er ist ledig und treffen ihn keine Sorgepflichten [Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26.11.2018, Personalia und Antwort auf Frage 1)]. 1.2. Der BF ist im Sinne der Bestimmungen des ASVG weder invalid noch berufsunfähig.
3 1.3. Nach dem Besuch der Hauptschule und des Polytechnikums absolvierte er bei der Firma XXXX eine Lehre zum XXXX, die er 2011 mit einer Lehrabschlussprüfung abschloss. Nach seinem Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer (10/2011 bis 04/2012) arbeitete er bei diversen Dienstgeberin in dem von ihm erlernten Beruf eines XXXX. 1.4. Ausgehend vom 01.01.2012 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf: XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXX Fa. XXXXArbeiter XXXX bis XXXXFa. XXXXArbeiter XXXX bis laufendFa. XXXXArbeiter Weiter scheinen bei ihm nachstehende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: XXXX bis XXXXFa. XXXXgeringf. besch. XXXX bis XXXXFa. XXXXgeringf. besch. XXXX bis XXXXFa. XXXXgeringf. besch. 1.5. Von jenen Zeiten abgesehen, während denen er von XXXX.06.2012 bis laufend in einem vollversicherungspflichtigen (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Dienstverhältnis stand, bezog der BF immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; diese Zeiten des Leistungsbezuges erfuhren durch die über ihn verhängte (beschwerdegegenständliche) Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG eine Unterbrechung. Ausgehend vom 03.04.2012 bis laufend bezog er vom 03.04.2012 bis 12.04.2012, vom 08.12.2012 bis 31.03.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 25,21 täglich, vom 21.12.2013 bis 06.04.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,60 täglich, vom 24.12.2014 bis 22.03.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,00 bzw. ab dem 01.01.2015 in Höhe von 29,08 täglich, vom 19.12.2015 bis 01.02.2016 in Höhe von EUR 33,04 täglich, vom 23.12.2016 bis 20.02.2017 in Höhe von EUR 34,46 täglich, vom 22.12.2017 bis 31.08.2018 in Höhe von EUR 35,00 täglich, sowie vom
4 24.11.2018 bis 28.11.2018 und vom 11.01.2019 bis 23.02.2019 bzw. ab dem 27.02.2019 bis 07.04.2019, 12.12.2019 bis 27.12.2019, 11.01.2020 bis 02.02.2020 und vom 17.03.2020 bis 06.04.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 25,94. 1.6. Nachdem er am XXXX.11.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gestellt hatte, schloss er mit der belangten Behörde am selben Tag eine bis 28.02.2019 gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der hervorgeht, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als XXXX mit gewünschten Arbeitsorten in den Bezirken XXXX, XXXX und XXXX unterstützt. Der BF verpflichtete sich gegenüber dem AMS, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. 1.7. Am 26.11.2018 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot als XXXX auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX und einer kollektivvertraglichen Entlohnung mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Für die ihm angebotene, sofort zu besetzende Stelle als Zimmerer war eine abgeschlossene Lehre als Zimmerer, der abgeleistete Präsenzdienst und ein Führerschein der Klasse B gefordert. 1.8. Am 29.11.2018 sprach der BF bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX vor. In dem mit Frau XXXX geführten Bewerbungsgespräch gab der BF bekannt, dass er eine Einstellungszusage von seiner alten Firma habe und dort im Jänner oder Februar 2019 die Arbeit wieder aufnehmen werde. In der Folge brach die Gesprächspartnerin des BF das Gespräch ab. Der BF ließ ein konkretes Bemühen, sein Interesse an der ihm bei der Dienstgeberin XXXX angebotenen Vollzeitstelle hervorzuheben, um dennoch eine Einstellung zu erwirken, vermissen. Diese alles führte dazu, dass eine Beschäftigungsaufnahme nicht zustande kam. 1.9. Am 29.11.2018 wurde der BF ab 08:37 Uhr in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS über die Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er an, dass er gegen die konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, in Hinblick auf ihre körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm angebotene Arbeitsstelle habe. Er gab an, dass er anlässlich seines Bewerbungsgesprächs bei der potentiellen Dienstgeberin am 29.11.2018 bekannt gegeben habe, dass er im Jänner oder Februar 2019 bei seiner alten Firma die Arbeit wieder aufnehmen werde; daraufhin habe seine Gesprächspartnerin nicht mehr weitergesprochen. 1.10. Es steht fest, dass die Angabe des BF, dass er im Jänner oder Februar 2019
5 bei seiner alten Dienstgeberin die Arbeit wieder aufnehmen werde und das unterlassene Bemühen nach dem Gesprächsabbruch, sein Interesse an der konkret bei der potentiellen Dienstgeberin hervorzuheben und sich aktiv um eine Anstellung zu bemühen, für das Nichtzustandekommen der ihm von der belangten Behörde angebotenen Vollzeitbeschäftigung auf Basis Entlohnung nach dem Kollektivvertrag ursächlich war. 1.11. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.12.2018 wurde über den BF ausgehend vom 29.11.2018 bis 09.01.2019 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt. Er hat am 08.04.2019, sohin nach Ende des Sanktionszeitraumes bei der Fa. XXXX eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Vollbeschäftigung angenommen, die er bis 11.12.2019 ausübte. 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und das im Vorlageantrag enthaltene Vorbringen des BF. Die zum Ausbildungsstand des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers und den darin enthaltenen Angaben. Dass er bei der Firma XXXX den Beruf eines XXXX erlernte, ergibt sich aus der eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Auf dieser Quelle beruhen auch die zu den Beschäftigungszeiten des BF getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zu den Zeiten, während denen er Arbeitslosengeld bezog, beruhen wiederum auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die zur Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 26.11.2018 getroffene Feststellung und die Konstatierung zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung selben Datums sowie zum Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden (vom BF eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen) Antragsformular und auf der darin einliegenden Betreuungsvereinbarung. Die Konstatierungen zu dem von der belangten Behörde dem BF übermittelten Stellenangebot, zum Inhalt desselben, sowie die zum Vorstellungsgespräch des BF bei der potentiellen Dienstgeberin und zum Inhalt diese Gesprächs getroffenen Feststellungen gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (Stellenangebot vom 26.11.2018; mit dem BF am 29.11.2018 aufgenommene Niederschrift der belangten Behörde). Aus der mit dem BF am 29.11.2017
6 aufgenommenen Niederschrift ergibt sich explizit, dass das Gespräch durch die potentielle Dienstgeberin beendet wurde, als der BF hervorhob, dass er eine Wiedereinstellungszusage seines vormaligen Dienstgebers habe und im Jänner oder Februar bei seiner alten Firma die Arbeit wieder aufnehmen werde. Diese Angaben des BF waren schließlich ursächlich für das Nichtzustandekommen der ihm am 26.11.2018 angebotenen Arbeitsstelle. Die mit dem BF Niederschrift aufgenommene Niederschrift trägt sowohl die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung als auch die Unterschrift des BF. Überdies werden die in der Niederschrift der belangten Behörde vom 29.11.2018 dokumentierten Angaben des BF durch das Beschwerdevorbringen bestätigt, sodass der Inhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.12.2018, worin festgestellt wurde, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX.11.2018 bis XXXX.01.2019 verloren habe, gründet auf der Annahme, dass der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme durch seine Angaben zur Einstellungszusage vereitelt hätte.
7 Dem widersprach der BF in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde. Er habe im Zuge des Gesprächs nur ehrlich sein wollen und nur einmal erwähnt, dass er eine Einstellzusage bei der Firma XXXX habe. Daraufhin sei XXXX sichtlich böse geworden, habe das Gespräch nicht mehr weiterführen wollen und habe ihn sozusagen "nach Hause geschickt". Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit
8 nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...] (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
9 [...]" 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, *eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, *sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, *an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, *von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen *und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).
10 Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem BF am 26.11.2018 ein Stellenangebot über eine Vollzeitbeschäftigung als XXXXbei der Firma XXXX auf Basis einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt. Der BF hat sich in der Folge auch zeitnah um diese ihm angebotene - sofort anzutretende - Vollzeitstelle als XXXX beworben, indem er am 28.11.2018 persönlich bei der potentiellen Dienstgeberin vorsprach. Der Beschwerdeführer hat den Beruf eines XXXX erlernt und die Lehre im Jahr 2011 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. In der Folge arbeitete er als XXXX bei diversen Dienstgeberinnen. Es steht die Zumutbarkeit der dem BF angebotenen Arbeitsstelle außer Streit. Außer Streit steht weiter, dass sich der BF zeitnah um die ihm angebotene Arbeitsstelle beworben und im Bewerbungsgespräch eine Einstellungszusage bei seinem vormaligen Dienstgeber XXXX in der Weise hervorgehoben hat, dass die Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers das Bewerbungsgespräch abbrach und eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande kam. Der BF hat in der Folge kein Verhalten gesetzt, sein Interesse an der ihm angebotenen Arbeitsstelle vor die von ihm erwähnte, durch die Einstellungszusage (lediglich) in Aussicht gestellte Einstellung beim vormaligen Dienstgeber zu stellen. Auch hat er sich nicht darum bemüht, die ihm vom AMS am 26.11.2018 bei der potentiellen Dienstgeberin angebotene Stelle dennoch antreten zu können. Damit erweist sich die Erwähnung der Einstellungszusage bei der vormaligen Dienstgeberin für das Nichtzustandekommen der ihm bei der potentiellen Dienstgeberin angebotenen Vollzeitstelle als Zimmerer als kausal. Das genügt aus
11 der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs als Grund für eine Vereitelung der angebotenen Arbeitsstelle (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042 und vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020). Es genügt bedingter Vorsatz, der dann angenommen wird, wenn die arbeitslose Person durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat und eine Klarstellung, wie im gegenständlichen Fall, unterbleibt (VwGH 85/08/0084). Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF "sofort bemerkt" habe, dass die "Unternehmerin XXXX sichtlich böse" geworden sei und diese das Gespräch abgebrochen habe, erkannte er damit aus eigenem, dass die Chancen für ein Nichtzustandekommen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses stark gemindert sind. Als er es in der Folge unterließ, sein Interesse an einer Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin vor die Einstellungszusage des vormaligen Dienstgebers zu stellen, nahm er das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser Dienstgeberin zumindest in Kauf. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch am 28.11.2018 gemäß § 10 AlVG sanktionierte. 3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...] (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur
12 Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Der BF hat längere Zeit nach Verstreichen des Sanktionszeitraumes (29.11.2018 bis 09.01.2019), konkret am 08.04.2019 beim Dienstgeber XXXX eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (Voll-)beschäftigung aufgenommen. Da die Aufnahme dieser Beschäftigung noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgte, rechtfertigt dies eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn
13 es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Anlassbezogen hat keine der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt. Überdies ist der Sachverhalt durch die vorliegenden Urkunden und das Schriftsatzvorbringen der Parteien hinreichend geklärt, sodass nicht ersehen werden kann, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. In Anbetracht dessen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B- VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von
14 grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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